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Urteil

4 O 124/11

Landgericht Kleve, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKLE:2016:0426.4O124.11.00
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Leitsätze

1.

Ob und inwieweit der Grundsatz der perpetuatio fori gilt, bestimmt sich auch im Anwendungsbereich der EuGVVO allein nach dem nationalen Recht des angerufenen Gerichtes.

2.

Nach österreichischem Recht ist der Absender dafür beweisbelastet, dass das versandte Schriftstück den Empfänger erreicht hat (Anschluss an österreichischen OGH, Beschluss vom 30.06.2010, Az.: 3 Ob 69/10h)

3.

Ein Saldenanerkenntnis im Kontokorrentverhältnis hat nach österreichischem Recht grundsätzlich keine konstitutive Wirkung, sondern nur eine deklarative, die die Darlegungs- und Beweislast für die Richtigkeit des Saldos umkehrt.

4.

Ein deutsches Mahnverfahren unterbricht die Verjährung nach österreichischem Recht.

Tenor

Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Wedding vom 07.01.2011, Az.: 10-1070974, wird teilweise abgeändert und klarstellend wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte bleibt verurteilt, an die Klägerin 179.388,54 € nebst 6,375 % Zinsen seit dem 30.03.2010, sowie weitere 31.702,35 € nebst 4 % Zinsen seit dem 08.12.2010 zu zahlen.

Im Übrigen wird der Vollstreckungsbescheid aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der durch die Anrufung des örtlich unzuständigen Landgerichts Bochum entstandenen Mehrkosten, welche die Klägerin trägt.

Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid darf nur gegen Leistung der vorgenannten Sicherheit fortgesetzt werden. Für den Beklagten ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ob und inwieweit der Grundsatz der perpetuatio fori gilt, bestimmt sich auch im Anwendungsbereich der EuGVVO allein nach dem nationalen Recht des angerufenen Gerichtes. 2. Nach österreichischem Recht ist der Absender dafür beweisbelastet, dass das versandte Schriftstück den Empfänger erreicht hat (Anschluss an österreichischen OGH, Beschluss vom 30.06.2010, Az.: 3 Ob 69/10h) 3. Ein Saldenanerkenntnis im Kontokorrentverhältnis hat nach österreichischem Recht grundsätzlich keine konstitutive Wirkung, sondern nur eine deklarative, die die Darlegungs- und Beweislast für die Richtigkeit des Saldos umkehrt. 4. Ein deutsches Mahnverfahren unterbricht die Verjährung nach österreichischem Recht. Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Wedding vom 07.01.2011, Az.: 10-1070974, wird teilweise abgeändert und klarstellend wie folgt neu gefasst: Der Beklagte bleibt verurteilt, an die Klägerin 179.388,54 € nebst 6,375 % Zinsen seit dem 30.03.2010, sowie weitere 31.702,35 € nebst 4 % Zinsen seit dem 08.12.2010 zu zahlen. Im Übrigen wird der Vollstreckungsbescheid aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der durch die Anrufung des örtlich unzuständigen Landgerichts Bochum entstandenen Mehrkosten, welche die Klägerin trägt. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid darf nur gegen Leistung der vorgenannten Sicherheit fortgesetzt werden. Für den Beklagten ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Mit Kreditvertrag vom 18.07.2006 gewährte die Klägerin dem Beklagten, der seinerzeit seinen Wohnsitz in Österreich, V-Straße, Sierning hatte, einen Fremdwährungskredit in Schweizer Franken (sFr) in Höhe von insgesamt 180.000,- €. Der Kredit wurde in zwei Teilen zu 80.000,- € und zu 100.000,- € ausgezahlt. Gemäß Ziffer 3.1 des Kreditvertrages berechnet die Klägerin dem Beklagten für die Ausnützungen in Fremdwährung einen Zinssatz, welcher jeweils 1,125 % über dem maximal 1/8 % auf volle Viertelprozentpunkte ab- oder aufgerundeten Libor für Dreimonats-Zwischenbankgelder liegt, wobei der Zinssatz erstmalig bei Zuzählung festgelegt wird und dann jeweils zwei Banktage vor Beginn jeder Zinsperiode von der Klägerin laut British Bankers Association Libor Rate angepasst wird, sofern sich der entsprechende Indikatorwert verändert hat. Gemäß Ziffer 4.2 des Kreditvertrages war der Kreditbetrag von 80.000,- € endfällig am 15.09.2021, mit laufendem Zinsdienst zu den jeweiligen Tranchenfälligkeiten, beginnend mit dem 15.09.2006. Der Kreditbetrag der zweiten Tranche über 100.000,- € war rückzahlbar bis zum 15.09.2026 in 81 vierteljährlichen Kapitalraten zu 1.234,57 € zuzüglich Zinsen beginnend mit dem 15.09.2006. Wegen der weiteren Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarungen der Parteien wird auf den schriftlichen Kreditvertrag vom 18.07.2006 (Anlage K1 zur Klageschrift = Bl. 52 ff. GA) Bezug genommen. Der Beklagte bestätigt durch seine Unterschrift, dass er die „Allgemeinen Bedingungen für B-Verbraucherkredite“ (nachfolgend auch: Kredit-AGB) erhalten und zur Kenntnis genommen hat. Darin sind u.a. folgende Bestimmungen getroffen worden: „7. Der gesamte Kredit kann nebst Zinsen und Kosten sofort zur Rückzahlung fällig gestellt werden (Terminsverlust), wenn zumindest eine Rückzahlungsrate mindestens 6 Wochen fällig ist und eine Mahnung unter Androhung des Terminsverlustes und unter Setzung einer Nachfrist von zwei Wochen erfolglos geblieben ist. […] 8. Der Kredit samt Zinsen und Kosten kann aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung fällig gestellt und rückgefordert werden, insbes., wenn […] 8.4. unrichtige Angaben gemacht oder Anzeigepflichten verletzt wurden. […] 9. Änderungen des Namens, Wohnsitzes und Arbeitsplatzes sind der Bank umgehend anzuzeigen. Erklärungen der Bank gegenüber einem Kreditnehmer oder Sicherungsgeber gelten als Zugegangen, wenn sie an dessen letzte ihr bekannt gegebene oder sonst bekannt gewordene Anschrift gerichtet wurden.“ Wegen der weiteren Einzelheiten des Inhaltes der „Allgemeinen Bedingungen für B-Verbraucherkredite“ wird auf den vom Beklagten unterschriebenen Ausdruck derselben (Anlage K 14 zur Klageschrift = Bl. 79 GA) verwiesen. Wegen der Einzelheiten des Inhaltes der „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für B Bank Aktiengesellschaft“ in der Fassung von 2003 (nachfolgend auch: AGB 2003) wird auf deren Abdruck (Anlage K15 zum Schriftsatz vom 10.08.2011 = Bl. 127-134 GA) Bezug genommen. Nach Auszahlung wurde der Kreditbetrag in Höhe von 80.000,- € (erste Tranche) über das Kreditkonto Nr. 00000-1 und der Kredit über 100.000,- € (zweite Tranche) über das Kreditkonto Nr. 00000-2 geführt. Seit dem Jahre 2005 unterhielt der Beklagte bei der Klägerin ein Girokonto Nr. 00000-3, über welches gemäß Ziffer 4.2 des Kreditvertrages die Rückführung des Kredites zu den im Kreditvertrag vereinbarten Stichtagen erfolgen sollte. Beginnend im Jahre 2008 bediente der Beklagte die Kredite nicht weiter. Mit Schreiben vom 01.12.2008 (Anlage K3 zur Klageschrift, Bl. 59 GA) mahnte die Klägerin den Beklagten wegen des Rückstandes bezüglich des Kreditkontos Nr. 00000-1 in Höhe von 1.362,11 sFr. Mit Schreiben vom 10.01.2009 (Anlage K 11 zur Klageschrift, Bl. 76 GA) teilte die Klägerin dem Beklagten einen Rückstand auf dem Girokonto Nr. 00000-3 in Höhe von 13.478,84 € mit und forderte den Beklagten zur Zahlung von zumindest 547,33 € binnen 2 Wochen auf. Mit weiterem Schreiben vom 15.05.2009 (Anlage zum Schriftsatz des Beklagten vom 07.07.2011, Bl. 101 GA) forderte die Klägerin den Beklagten zum Ausgleich eines Rückstandes auf dem Girokonto Nr. 00000-3 in Höhe von 14.673,50 € auf. In dem Schreiben machte die Klägerin dem Beklagten das Angebot, bei Zahlung von 75 % des Rückstandes auf die Restforderung zu verzichten. Im August 2009 verzog der Beklagte von Österreich nach Sonsbeck und im August 2010 nach Xanten. Der Beklagte stellte nach seinem Umzug nach Deutschland keinen Nachsendeauftrag und teilte auch der Klägerin seine Wohnsitzwechsel nicht mit. Aufgrund des Zahlungsrückstandes stellte die Klägerin die Fremdwährungskredite zum 29.03.2010 fällig und zwangskonvertierte sie von Schweizer Franken in Euro zu einem Wechselkurs von 1,- € = 1,417 sFr. Am 07.01.2011 erließ das Amtsgericht Wedding einen Vollstreckungsbescheid, der den Beklagten verurteilte, an die Klägerin 92.760,15 € nebst Zinsen in Höhe von 7,875 % seit dem 30.10.2010, weitere 94.423,90 € nebst Zinsen in Höhe von 7,875 % seit dem 30.10.2010 und weitere 31.702,35 € nebst Zinsen in Höhe von 12 % ab dem 30.10.2010 zu zahlen. Gegen diesen Vollstreckungsbescheid, der dem Beklagten am 17.03.2011 zugestellt worden ist, hat dieser, vertreten durch seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten, am 22.03.2011 Einspruch eingelegt. Entsprechend den Angaben der Klägerin gab das Amtsgericht Wedding das Verfahren an das Landgericht Bochum ab, welches den Rechtsstreit mit Beschluss vom 24.05.2011 an das Landgericht Kleve verwiesen hat. Im Jahre 2013 verzog der Beklagte nach Garsten in Österreich. Er hat die Einrede der Verjährung erhoben. Die Klägerin trägt vor: Die „Allgemeinen Bedingungen für B-Verbraucherkredite“ seien in den Vertrag mit einbezogen worden. Sie habe den Beklagten mit Schreiben vom 17.02.2010 (Anlage K2 zur Klageschrift, Bl. 58 GA) zur Ausgleich des Rückstandes auf dem Kreditkonto Nr. 00000-1 in Höhe von 2.600,85 sFr binnen 14 Tagen aufgefordert und zugleich darauf hingewiesen, dass bei Nichtbegleichung des Betrages die gesamte Forderung in Höhe von 126.464,- sFr fällig werde und mit Eintritt der Fälligkeit des gesamten Kredites dieser in Euro umgewandelt werde. Desweiteren habe sie den Beklagten mit Schreiben vom 22.02.2010 (Anlage K4 zur Klageschrift, Bl. 60 GA) bezüglich des Kreditkontos 00000-2 ebenfalls unter Fristsetzung von 14 Tagen aufgefordert, den dort aufgelaufenen Zahlungsrückstand in Höhe von 16.855,69 sFr auszugleichen. Auch hier sei der Beklagte darauf hingewiesen worden, dass bei Nichtbegleichung des Betrages die gesamte Forderung in Höhe von 142.467,12 sFr fällig werde und mit Eintritt der Fälligkeit des gesamten Kredites dieser in Euro umgewandelt werde. Das als Verrechnungskonto für die Kredite dienende Girokonto Nr. 00000-3 verfüge über keinen Überziehungsrahmen, sondern nur über die aus den vorgelegten Kontoauszügen ersichtlichen „Einkaufsreserven“, die bei der Saldenermittlung berücksichtigt worden seien. Der Zinssatz bei Kontoüberziehung (über die Einkaufsreserve hinaus) auf dem Girokonto betrage 12 Prozent per annum. Das Fremdwährungskonto Nr. 00000-2 habe zum Zeitpunkt der Konvertierung am 29.03.2010 einen Zahlungsrückstand von 19.226,78 sFr aufgewiesen. Nach Konvertierung sei der rückständige Franken-Betrag als Euro-Betrag dem Girokonto des Beklagten belastet worden. Der verbleibende Restbetrag des sFr-Darlehens sei im Zuge der Konvertierung in eine Euro-Tranche umgewandelt und fortan unter der neuen Kontonummer 00000-2a geführt worden. Der noch offene Saldo nach der Zwangskonvertierung habe per 29.03.2010 sodann 88.871,40 € betragen. Dem offenen Euro-Saldo seien sodann gemäß Ziffer 3.1 des Kreditvertrags Zinsen in Höhe von 7,875 % seit Fälligstellung bis zum 30.10.2010 hinzuzurechnen gewesen. Der Zinssatz errechne sich aus 5 % Verzugszins gemäß Ziffer 3.2 des Kreditvertrages und dem gültigen Zinssatz für Wohnungskredite von 2,875 % p.a. Hieraus ergäbe sich der mit dem Mahnbescheid geltend gemachte Teilbetrag in Höhe von 92.760,15 Euro. Das Fremdwährungskonto Nr. 00000-1 habe zum Stichtag einen Rückstand von 2.600,85 sFr aufgewiesen. Dieser Betrag sei ebenfalls als Euro-Betrag dem Girokonto (Nr. 00000-3) des Beklagten belastet worden. Zugleich sei der restliche sFr-Darlehensbetrag im Zuge der Konvertierung in eine Euro-Tranche in Höhe von 90.517,14 Euro umgewandelt und ebenfalls Zinsen in Höhe von 7,857 % seit Fälligstellung bis zum 30.10.2010 hinzuzurechnen gewesen. Hieraus ergäbe sich der mit dem Mahnbescheid geltend gemachte Teilbetrag in Höhe von 94.423,90 Euro. Allerdings hat die Klägerin im Laufe des Verfahrens eingeräumt, dass ihr seit dem 30.03.2010 eine Verzinsung nur in Höhe von 6,375 % zusteht, weil der entsprechende Bezugszins nur 1,375 % betragen habe (s. Seite 4/5 des Schriftsatzes vom 19.01.2012 = Bl. 181/182 GA). Das Girokonto Nr. 00000-3 habe gemäß Kontoauszug vom 21.04.2010 (Anlage K7 zur Klageschrift, Bl. 64 ff. GA) einen Saldo von 31.602,35 Euro aufgewiesen. Sie habe die als Anlage beigefügten Kontoauszüge an den Beklagten übersandt, der diese auch erhalten habe, bzw. für die die vereinbarte Zugangsfiktion gelte. Diese enthielten – was für sich genommen unstreitig ist – auch den Hinweis, dass der Saldo als anerkannt gelte, wenn ihm nicht binnen 6 Wochen widersprochen werde. Dem Girokonto des Beklagten sei zulasten seines Tranchenkontos 00000-2 am 28.07.2006 ein Betrag von 99.999,99 € gutgeschrieben worden, was 158.080,- sFr entspreche, weil ein Wechsekurs von 1 : 1.5808 an diesem Tage gegolten habe. Am gleichen Tage sei seinem Girokonto ein weiterer Betrag von 79.999,99 € gutgeschrieben worden zulasten seines Tranchenkontos 00000-1, was aufgrund des Wechselkurses 126.464,- sFr entspreche. Beim Girokonto könne sie Einzelpositionen, soweit es sich um vom Beklagten selbst vorgenommene Abbuchungen handele, nicht aufschlüsseln. Wegen der weiteren Einzelheiten der Ermittlung der Salden wird auf Seite 2 bis 24 des Schriftsatzes vom 08.05.2012 (= Bl. 402-424 GA) nebst den zugehörigen Kontoauszügen (Anlagen K24 – K50 zum Schriftsatz vom 08.05.2012 = Bl. 425-526 GA) Bezug genommen. Die Forderungen seien weder ganz, noch teilweise verjährt. Die Klägerin beantragt, den Vollstreckungsbescheid vom 07.01.2011 aufrechtzuerhalten. Der Beklagte beantragt, den Vollstreckungsbescheid vom 07.01.2011 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Beklagte trägt vor: Das Landgericht Kleve sei sachlich und international unzuständig. Die AGB 2003 seien nicht wirksam vereinbart worden, weil sie dem Beklagten nicht vorgelegt worden seien. Er habe nach dem 15.05.2009 keine Post mehr von der Klägerin erhalten. Er bestreite mit Nichtwissen, dass die Klägerin nach dem 15.05.2009 Post an ihn versandt habe. Er bestreite die Höhe und die Fälligkeit der Klageforderung. Er habe die Salden nicht anerkannt. Die vereinbarte Saldenanerkenntnisklausel benachteilige ihn gröblich, insbesondere in Verbindung mit der Zugangsfiktion. Er bestreite daher die Richtigkeit der ermittelten Salden. Er bestreite die abgerechneten Zinsen dem Betrage, der Höhe und dem Zeitraum nach. Dass der Überziehungszins mit 12 Prozent vereinbart worden sei, bestreite er mit Nichtwissen. Wegen des „Libor-Skandals“ sei der Libor keine geeignete Bezugsgröße, an die ein Vertragszins gekoppelt werden dürfe. Er bestreite, dass die Klägerin bei der Umrechnung von sFr in Euro den zutreffenden Wechselkurs zugrundegelegt habe. Die Berechnungen der Klägerin seien nicht nachvollziehbar. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf Seite 2 bis 15 des Schriftsatzes vom 08.06.2012 (= Bl. 530-543 GA) Bezug genommen. Die Forderungen der Klägerin seien verjährt. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen L und zum österreichischen Recht durch Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. N. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Sitzung vom 05.04.2016 (= Bl. 735 ff. GA), das schriftliche Gutachten vom 16.06.2013 (= Bl. 620-632 GA) und das schriftliche Ergänzungsgutachten vom 06.12.2014 (= Bl. 697-704 GA) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Wedding vom 07.01.2011 ist gemäß §§ 700 Abs. 1, 343 S. 1 ZPO zu dem aus dem Tenor ersichtlichen Teil aufrechtzuerhalten, im Übrigen ist er aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Einspruch des Klägers gegen den Vollstreckungsbescheid ist zulässig, insbesondere rechtzeitig und in gehöriger Form eingelegt worden. Er hat in der Sache teilweise Erfolg, weil die zulässige Klage teilweise unbegründet ist. I. Die Klage ist zulässig. 1.) Das Landgericht Kleve ist gemäß Art. 2 Abs. 1 EuGVVO a.F. i.V.m. §§ 12, 13, 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO international und örtlich und gemäß §§ 71, 23 GVG sachlich zuständig. Die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts ergibt sich gemäß § 71 GVG i.V.m. § 23 Nr. 1 GVG e contrario daraus, dass der Streitwert 5.000,- € überschreitet. Die internationale Zuständigkeit bestimmt sich gemäß Art. 66 EuGVVO n.F. nach der EuGVVO a.F., weil die Klage vor dem 10.01.2015 anhängig gemacht worden ist. Das Landgericht Kleve ist gemäß Art. 2 Abs. 1 EuGVVO a.F. i.V.m. §§ 12, 13 ZPO zuständig, weil der Beklagte im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Vollstreckungsbescheides (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.12.1993, Az.: 19 Sa 46/93 = BeckRS 1994, 00230) in Xanten im Klever Sprengel seinen Wohnsitz hatte. Dass er 2013 erneut nach Österreich verzogen ist, ist gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO unerheblich. Die in § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO festgelegte perpetuatio fori gilt auch für die internationale Zuständigkeit (BGH NJW 2011, 2515, 2517). Dass die perpetuatio fori in der EuGVVO nicht erwähnt wird, steht dem nicht entgegen. Da die EuGVVO lediglich bestimmt, ob ein Gericht zuständig ist, aber keine Vollregelung des gerichtlichen Verfahrensrechts enthält (vgl. EuGH EuZW 2012, 381, 383; EuGH NJW 2015, 1581, 1584), ist ihrem Schweigen nicht zu entnehmen, der Grundsatz der perpetuatio fori gelte in ihrem Anwendungsbereich nicht. Vielmehr ergibt sich daraus nur, dass für die Frage, ob ein Gericht, das einmal zuständig gewesen ist, auch zuständig bleibt, die lex fori des Mitgliedsstaates gilt, in dem sich das angerufene Gericht befindet. Der Zuständigkeit des Landgerichts Kleve steht nicht entgegen, dass das Landesgericht Wien gemäß Art. 5 Nr. 1 lit. b.) Spiegelstrich 2 EuGVVO a.F. bereits bei Klageerhebung durch die Klägerin örtlich und international zuständig gewesen wäre. Darlehen unterfallen der vorgenannten Bestimmung und führen zu einem Gerichtsstand des Erfüllungsortes am Sitz des Darlehensgebers (BGH NJW 2012, 1817, 1818). Überdies haben die Parteien in Ziffer 11 Kredit-AGB ausdrücklich vereinbart, dass die Geschäftsräume der kontoführenden Stelle der Bank Erfüllungsort aller Ansprüche aus dem Kreditvertrag sind. Art. 5 EuGVVO a.F. bestimmt keinen ausschließlichen Gerichtsstand, sondern eröffnet nur einen zusätzlichen Wahlgerichtsstand. Der Klägerin stand es daher frei, nicht an ihrem Sitz, sondern in Kleve Klage zu erheben. Die Parteien haben die Zuständigkeit des Landgerichts Kleve nicht nach Art. 23 Abs. 1 EuGVVO a.F. i.V.m. Ziffer 12 Kredit-AGB i.V.m. Ziffer 21 Abs. 2 AGB 2003 abbedungen. Bereits die Schriftform des Art. 23 Abs. 3 S. 3 lit. a) EuGVVO a.F. ist nicht gewahrt. Die AGB 2003 sind von keiner Partei unterschrieben. Die Kredit-AGB, deren Ziffer 12 auf die AGB 2003 verweist, sind nur vom Beklagten unterzeichnet. Der Vertragstext, der die Gerichtsstandsklausel enthält, muss aber von beiden Parteien unterzeichnet worden sein, um der Schriftform zu genügen (vgl. Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 35. Aufl. 2014, Art. 23 EuGVVO, Rn. 8). Letztlich kann dies vorliegend aber dahinstehen. Selbst wenn die vereinbarte Gerichtsstandsklausel der Schriftform genügen sollte, würde durch sie die Zuständigkeit des Landgerichts Kleve nicht ausgeschlossen. Zwar wird gemäß Art. 23 Abs. 1 S. 2 EuGVVO a.F. vermutet, dass der vereinbarte Gerichtsstand ausschließlich sein soll. Die Vermutung ist vorliegend durch den Wortlaut der Ziffer 21 AGB 2003 widerlegt. Ziffer 21 Abs. 2 AGB 2003 legt fest, dass der „für Klagen eines Verbrauchers oder gegen einen Verbraucher bei Vertragsschluß mit dem Kreditinstitut gegebene allgemeine Gerichtsstand in Österreich […] auch dann erhalten [bleibt], wenn der Verbraucher nach Vertragsschluß seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt und österreichische gerichtliche Entscheidungen in diesem Land vollstreckbar sind.“ Aus dem Zusammenhang der Vereinbarung mit dem Ziffer 21 Abs. 1 AGB 2003 ergibt sich eindeutig, dass damit nur ein Wahlgerichtsstand vereinbart werden sollte. Dort ist ausdrücklich bestimmt, dass ein Unternehmer die Beklagte nur an deren Sitz verklagen kann, die Beklagte hingegen wählen kann, einen Unternehmer an ihrem Sitz oder „bei jedem anderen örtlich und sachlich zuständigen Gericht“ zu verklagen. Hätte in Absatz 2 gleichfalls ein ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart werden sollen, hätten die Parteien ebenfalls formuliert, dass eine Klage „nur“ dort möglich ist. 2.) Die Klägerin ist gemäß § 50 Abs. 1 ZPO parteifähig, was gemäß § 56 ZPO von Amts wegen festzustellen ist. Als Aktiengesellschaft des österreichischen Rechts ist die Klägerin gemäß § 1 öAktG rechtsfähig (MünchKomm/Doralt/Diregger, AktG, 4. Aufl. 2016, § 1, Rn. 110, m.w.N.). II. Die Klage ist zu dem aus dem Tenor ersichtlichen Teil begründet, im Übrigen unbegründet. 1.) Die Klägerin hat gegen den Beklagten Anspruch auf Zahlung von 179.388,54 € aus §§ 983, 984 des österreichischen Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs (nachfolgend: öABGB) in der bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung (nachfolgend: a.F.) i.V.m. dem Kreditvertrag vom 18.07.2006 haben. a.) Der streitgegenständliche Kreditvertrag vom 18.07.2006 unterliegt gemäß dem nach Art. 28 Rom I-VO weiterhin anzuwendenden Art. 28 Abs. 2 EGBGB a.F. österreichischem Recht. Beide Parteien waren bei Vertragsschluss in Österreich ansässig. Überdies haben die Parteien in Ziffer 20 AGB 2003 ausdrücklich österreichisches Recht gewählt. b.) Das Darlehensrecht ist in §§ 983 bis 1001 öABGB a.F. geregelt. Diese sind vorliegend nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. N, denen sich die Kammer nach eigener Prüfung vollinhaltlich anschließt, grundsätzlich weiter anzuwenden, weil das Darlehens- und Kreditrechts-Änderungsgesetz vom 20.05.2010 (öBGBl I 2010/28) erst am 11.06.2010 in Kraft getreten ist. Dessen Bestimmungen sind nach § 29 Abs. 2 des österreichischen Verbraucherkreditgesetzes (nachfolgend: öVKrG) grundsätzlich nur auf nach dem 10.06.2010 abgeschlossene Verträge anzuwenden. Bei Darlehensverträgen besteht auch nach österreichischem Recht die Pflicht, die Valuta zurückzuzahlen (§ 983 S. 1 öABGB a.F.), sowie die vereinbarten Zinszahlungen zu erbringen (§§ 984 S. 1 Fall 2, 999 öABGB a.F.). c.) Die Forderung der Klägerin aus dem Darlehensvertrag ist fällig. Zwar hatten die Parteien vertraglich vereinbart, dass die erste Tranche in Höhe von 80.000,- € bis zum 15.09.2021 und die zweite in Höhe von 100.000,- € bis zum 15.09.2026 gewährt werde. Jedoch hat die Klägerin die Fälligkeit der Forderung durch Kündigung des Kreditvertrages vom 18.07.2006 herbeigeführt. Diese grundsätzlich formlos mögliche „Fälligkeitskündigung“ ist nach österreichischem Recht keine Kündigung im eigentlichen Sinne, sondern eine Fälligstellung durch Mahnung (Barta, Zivilrecht Teil 1, [2004], S. 394). Eine solche Fälligstellung hat die Klägerin durch Absendung der Schreiben vom 17.02.2010 und vom 22.02.2010, sowie der Kontoauszüge vom 29.03.2010 an die ehemalige Anschrift des Beklagten in Sierning bewirkt. aa.) Zwar ist die Klägerin nach dem gemäß Art. 32 Abs. 3 S. 1 EGBGB a.F. auch insoweit maßgeblichen österreichischem Recht darlegungs- und beweisbelastet für den Zugang der Schriftstücke. Analog § 862a öABGB ist der Absender beweisbelastet (öOGH, Beschl. v. 30.06.2010, Az.: 3 Ob 69/10h, zitiert nach ris.bka.gv.at). Die Kammer ist nach durchgeführter Beweisaufnahme davon überzeugt (§ 286 ZPO), dass die Klägerin die vorgenannten Schreiben und Kontoauszüge an die Anschrift des Beklagten in Sierning versandt hat. Der Zeuge L hat bei seiner Vernehmung am 05.04.2016 glaubhaft angegeben, dass die Schreiben und Auszüge mit Daten bis einschließlich zum 29.03.2010 an die postalische Anschrift des Beklagten in Sierning abgeschickt worden sind. Er hat dies durch Vorlage von Kopien von zwei Briefumschlägen belegt, die von der österreichischen Post als Rückbrief an die Klägerin rückübersandt worden sind und dazu glaubhaft angegeben, es handele sich dabei um die Umschläge, in denen die Schreiben vom 17.02.2010 und vom 22.02.2010 versandt worden sind. Dies ist stimmig, da die darauf enthaltenen Postvermerke das Datum 23.02.2010, respektive 26.10.2010 aufweisen. Dass der Zeuge als Abteilungsleiter der Beitreibungsabteilung die Schreiben nicht persönlich zur Post gebracht hat, ändert daran nichts. Der Zeuge hat angegeben, die Schreiben würden bei der Klägerin automatisch erstellt, automatisch kuvertiert und dann von der Postbearbeitungsstelle der Klägerin zur Post gegeben. Dies entspricht nachvollziehbar den üblichen Vorgängen bei einem größeren Unternehmen. Dass entgegen der Archivierung der Vorgänge bei der Klägerin die Sendungen nicht von der Postbearbeitungsstelle zur Post gelangt sind, ist nicht ersichtlich. Hinsichtlich der Schreiben vom 17.02.2010 und vom 22.02.2010 ist dies sogar ausgeschlossen, weil es andernfalls nicht zu Rückbriefen gekommen sein könnte. Dass der Zeuge Angestellter der Klägerin ist, steht seiner Glaubwürdigkeit nicht entgegen. Es gibt keinen gesicherten Erfahrungssatz, dass ein Bankangestellter von Vornherein geneigt sein könnte, einen falschen Sachverhalt zur eigenen Rechtfertigung und zum Nachteil eines Kunden zu konstruieren (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.04.2014, Az.: 14 U 144/13, Seite 3). Zwar besteht auch nach österreichischem Recht kein Anscheinsbeweis für den Zugang, wenn bewiesen wird, dass ein Schreiben abgesandt wurde (öOGH, Beschl. v. 03.11.1982, Az.: 1 Ob 650/82). Darauf kommt es im Streitfall aber nicht an, weil sich der Beklagte aufgrund der - aus obigen Gründen nachgewiesenermaßen - erfolgten Absendung so behandeln lassen muss, als seien ihm die Schriftstücke zugegangen. Gemäß Ziffer 9 Kredit-AGB gelten die Schreiben und Auszüge als zugegangen, weil sie an den letzten der Klägerin bekannt gegeben Wohnsitz des Beklagten gerichtet wurden und der Beklagte den Wechsel seines Wohnsitzes der Klägerin nicht angezeigt hat. Die Kredit-AGB sind wirksam in den Vertrag einbezogen worden. Der Beklagte hat durch seine Unterschrift unter den AGB bestätigt, dass er sie erhalten und zur Kenntnis genommen hat. Angesichts dessen, dass das AGB-Formular das Datum des Abschlusses des Kreditvertrages 18.07.2006 und die Kreditkontonummer enthält, besteht kein Zweifel daran, dass diese Bestandteil des Kreditvertrages geworden sind. Ziffer 9 Kredit-AGB ist nicht gemäß § 879 Abs. 3 öABGB wegen gröblicher Benachteiligung unwirksam. Vielmehr ist eine Klausel wie die vereinbarte ausweislich § 6 Abs. 1 Nr. 3 des österreichischen Konsumtenschutzgesetzes (nachfolgend: öKSchG) ausdrücklich zulässig. Der Beklagte hat der Klägerin unstreitig nicht angezeigt, dass er nach Deutschland verzogen ist und unstreitig keinen Nachsendeantrag gestellt. Wie sich aus der vom Zeugen L vorgelegten, von der Klägerin eingeholten „Meldeauskunft aus dem zentralen Melderegister“ vom 08.03.2010 (= Bl. 741 GA) ergibt, hat er auch den österreichischen Meldebehörden seinen neuen deutschen Wohnsitz nicht mitgeteilt gehabt. Die Meldeauskunft enthält nur die Anschrift in Sierning mit der Angabe, es handele sich um den „historischen“ Wohnsitz, also den ehemaligen Wohnsitz. Die Angabe eines aktuellen Wohnsitzes ist nicht enthalten. bb.) Die Kündigung/Fälligstellung war auch berechtigt. Die Parteien haben in Ziffer 7 Kredit-AGB vereinbart, dass der gesamte Kredit nebst Zinsen und Kosten sofort zur Rückzahlung fällig gestellt werden kann, wenn zumindest eine Rückzahlungsrate mindestens 6 Wochen fällig ist und eine Mahnung unter Androhung des Terminsverlustes und unter Setzung einer Nachfrist von zwei Wochen erfolglos geblieben ist. Diese Vereinbarung ist wirksam. Sie benachteiligt den Darlehensnehmer nicht gröblich im Sinne von § 879 Abs. 3 öABGB. Es handelt sich vielmehr um eine ausdrücklich gemäß § 13 öKSchG (in der maßgeblichen, bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung) zulässige Klausel. Der Beklagte ist seit 2008 seinen Zahlungspflichten nicht mehr nachgekommen und war daher im Februar 2010 nicht nur mit einer, sondern mit zahlreichen Raten mehr als 6 Wochen im Rückstand. Er wurde mit Schreiben der Klägerin vom 17.02.2010 und 22.02.2010 unter Androhung des Terminverlustes gemahnt und für den Fall der Nichtzahlung die Restforderung geltend gemacht. Spätestens mit dem Auszug vom 29.03.2010, aus dem sich die Abrechnung der Gesamtfälligstellung ergibt, war diese erfolgt. Überdies war die Kündigung auch nach Ziffer 8.4 Kredit-AGB berechtigt, weil der Beklagte seine Verpflichtung aus Ziffer 9 S. 1 Kredit-AGB verletzt hat, der Klägerin einen Wohnsitzwechsel anzuzeigen. d.) Die Forderung besteht in Höhe von 179.388,54 €. Dieser Saldo ergibt sich aus den Auszügen vom 29.03.2010. Der Beklagte hat diesen gemäß Ziffer 12 Kredit-AGB i.V.m. Ziffer 16 Abs. 2 AGB 2003 dadurch anerkannt, dass er den Auszügen vom 29.03.2010 nicht binnen sechs Wochen schriftlich widersprochen hat. Die AGB 2003 sind ausweislich der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. N wirksam in den Vertrag einbezogen worden. Nach der Rechtsprechung des öOGH ist für die wirksame Einbeziehung von AGB neben der Vereinbarung ihrer Geltendmachung nur erforderlich, dass die Möglichkeit der Kenntnisnahme besteht; auf die Aushändigung oder tatsächliche Kenntnisnahme kommt es nicht an (öOGH, Beschluss vom 24.10.2000, Az.: 1 Ob 1/00d, zitiert nach ris.bka.gv.at). Die Parteien haben die Geltung der AGB 2003 in Ziffer 12 der vom Beklagten unterzeichneten Kredit-AGB vereinbart. Die AGB 2003 lagen in den Geschäftsräumen der Klägerin aus, wo der Beklagte sie hätte einsehen können. Dass die AGB 2003 ihm nicht ausgehändigt wurden, ist unerheblich. Der Beklagte hat den Auszügen nicht binnen sechs Wochen widersprochen, obgleich er von der Klägerin auf die Anerkenntniswirkung seines Schweigens hingewiesen worden ist. Die Auszüge enthalten ausdrücklich einen entsprechenden Hinweis, was gemäß Ziffer 16 Abs. 2 S. 2 AGB 2003 ausreicht. Es ist zulässig zu vereinbaren, dass bei Nichtwiderspruch auf ein zugesandtes Schreiben, welches einen Saldo enthält, dieser binnen einer bestimmten Frist als anerkannt gilt (öOGH, Beschl. v. 27.03.2001, Az.: 1 Ob 27/01d, zitiert nach ris.bka.gv.at). Anders als nach deutschem Recht hat dieses Schuldanerkenntnis aber nach österreichischem Recht grundsätzlich keine konstitutive, sondern nur deklarative Wirkung (öOGH, Beschl. v. 27.03.2001, Az.: 1 Ob 27/01d, zitiert nach ris.bka.gv.at) und bewirkt grundsätzlich nur eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast für die Richtigkeit des Saldos (Barta, Zivilrecht Teil 1, [2004], S. 442). Die liegt darin begründet, dass rein abstrakte Schuldanerkenntnisverträge dem öABGB fremd sind und ein Schuldanerkenntnis daher stets einer causa bedarf (öOGH, Beschl. v. 27.03.2001, Az.: 1 Ob 27/01d, zitiert nach ris.bka.gv.at). Eine solche kann in einem vorangegangenen ernsthaften Streit über die Richtigkeit des Saldos liegen (öOGH, Beschl. v. 27.03.2001, Az.: 1 Ob 27/01d, zitiert nach ris.bka.gv.at). Wie unter II. 1.) c.) aa.) bereits ausgeführt, ist die Kammer nach durchgeführter Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die Klägerin die Auszüge vom 29.03.2010 abgesandt hat. Gemäß Ziffer 9 Kredit-AGB muss sich der Beklagte so behandeln lassen, als habe er sie erhalten, weil er der Klägerin nicht angezeigt hat, nach Sonsbeck verzogen zu sein. Er hat den Salden nicht binnen sechs Wochen widersprochen. Ein ernsthafter Streit der Parteien über die Richtigkeit des Kontensaldos vor dem 29.03.2010 ist vorliegend nicht dargetan. Das Saldenanerkenntnis des Beklagten führt daher vorliegend dazu, dass er für die Unrichtigkeit der Salden darlegungs- und beweisbelastet ist. Eine Unrichtigkeit des Saldos hat der Beklagte nicht dargetan. Wie die Kammer bereits mit Hinweisbeschluss vom 25.06.2012 ausgeführt hat, hat die Klägerin die Entwicklung und den Endstand der Salden der Tranchenkonten einschließlich der bis zum 30.03.2010 berechneten Zinsen hinreichend nachvollziehbar dargetan. Die Berechnung der anfallenden Zinsen ergibt sich aus der Regelung unter Ziff. 3.1 des Kreditvertrages vom 18.07.2006. Dass die Klägerin eine vertragswidrige Zinsberechnung entgegen den getroffenen Vereinbarungen vorgenommen hat, hat der Beklagte trotz des gerichtlichen Hinweises nicht substantiiert aufgezeigt, so dass dessen pauschales Bestreiten unbeachtlich ist (§ 138 Abs. 2, Abs. 3 ZPO). Ein substantiiertes Bestreiten der Einzelberechnungen war dem Beklagten auch zumutbar. Dass ein Zinszeitraum von 3 Monaten berechnet wurde, ergibt sich insbesondere aus der vertraglichen Regelung in Ziff. 3.1. unter Absatz 2 und der tatsächlichen Abbuchung in Dreimonatsabständen. Der Libor, die Bezugsgröße des vertraglichen Zinses, ist aus allgemeinverfügbaren Quellen ersichtlich. Die Vorgänge um den sogenannten „Libor-Skandal“ führen entgegen der Auffassung des Beklagten nicht dazu, dass der Libor kein Anknüpfungspunkt für einen variablen Zinssatz mehr sein könnte. Insbesondere lässt sich dem Vorbringen des Beklagten nichts dafür entnehmen, dass die Klägerin am „Libor-Skandal“ beteiligt gewesen wäre oder dass sich die vorgenommenen Manipulationen des Zinssatzes überhaupt zu seinen Lasten ausgewirkt hätten. Dass die Klägerin die Eintragungsgebühr von 2.808,00 Euro entgegen den Ausführungen im Schreiben vom 10.08.2011 (Anlage K 19, Bl. 144 GA) dem Kreditkonto des Beklagten belastet hat, zeigt der Beklagte nicht auf. Das Bestreiten der Zu- und Abflüsse und der Wechselkurse bei Auszahlung der Kredittranchen am 28.07.2006 und danach ist unsubstantiiert, weil hierfür die Angabe erforderlich wäre, welcher Zahlungsvorgang genau aus welchen Gründen unzutreffend ist und welcher (abweichende) Wechselkurs wann gegolten hat. Auch die Wechselkurse des Schweizer Franken im Verhältnis zum Euro sind in öffentlich zugänglichen Quellen ersichtlich. Zur Konversion von Schweizer Franken in Euro bei Fälligstellung war die Klägerin gemäß Ziffer 75 Satz 3 Spiegelstrich 3 AGB 2003 berechtigt. e.) Der Anspruch der Klägerin ist nicht verjährt. Gemäß Art. 32 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB a.F. richtet sich die Verjährung nach österreichischem Recht. Gemäß § 1480 öABGB verjähren in der Klageforderung enthaltene Anteile auf Zinsen und Annuitäten in drei Jahren. Im Übrigen verjährt die Forderung gemäß §§ 1485 Abs. 1, 1472 öABGB in 40 Jahren. Die kurze Verjährungsfrist des § 1486 Nr. 1 öABGB gilt nicht für Darlehen, da die österreichische Rechtsprechung in Übereinstimmung mit dem österreichischen Schrifttum Forderungen aus einem Darlehensverhältnis nicht als „sonstige Leistungen“ im Sinne des § 1486 Nr. 1 öABGB ansieht (s. die Nachweise zur Rechtsprechung des öOGH, SZ 34/106; 7 Ob 587/81; 5 Ob 306/76; DReVBl 1943/67 und zum österreichischen Schrifttum auf Seite 4 bis 6 des Rechtsgutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. N vom 06.12.2014 = Bl. 700-702 GA). Die Verjährung wurde daher insgesamt durch das beim Amtsgericht Wedding eingeleitete Mahnverfahren rechtzeitig nach § 1497 öABGB unterbrochen. Die Unterbrechung der Verjährung durch ein deutsches Mahnverfahren ist ausweislich des überzeugenden Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. N in der Rechtsprechung des öOGH ausdrücklich anerkannt. Die Unterbrechung beendet nach österreichischem Recht den Lauf der Verjährung, er beginnt allenfalls nach dem Wegfall des Unterbrechungsgrundes erneut (Barta, Zivilrecht Teil 1, [2004], S. 853). Soweit der Sachverständige ausführt, es komme in Betracht, dass einzelne Forderungsteile verjährt sein könnten, soweit es sich dabei um Zinsen und Annuitäten handele, die bereits mehr als drei Jahre vor Einleitung des Mahnverfahrens fällig geworden sind, ändert dies vorliegend nichts. Der nach österreichischem Recht für einen Verjährungstatbestand darlegungs- und beweisbelastete Beklagte (öOGH, Beschluss vom 18.07.2013, Az.: 1 Ob 124/13m unter Tz. 3, zitiert nach ris.bka.gv.at) hat nicht dargetan, inwieweit auf die Forderung Zins- oder Annuitätenanteile entfallen, die in verjährungsrelevanter Zeit klagbar geworden sind. 2.) Die Beklagte hat Anspruch auf eine Verzinsung des in Ziffer II. 1.) genannten Betrages in Höhe von 6,375 % seit dem 30.03.2010 aus Ziffer 3.2 des Kreditvertrages vom 18.07.2006. Wie die Klägerin selbst auf Seite 4 des Schriftsatzes vom 19.01.2012 (= Bl. 181 GA) ausgeführt hat, betrug der Referenzzinssatz zu jenem Zeitpunkt nicht 2,875 %, sondern nur 1,375 %, so dass sie angesichts des vereinbarten Aufschlages von 5 Prozentpunkten nur 6,375 %, nicht aber 7,875 % beanspruchen kann. Dies gilt auch, soweit die Klägerin die Zinsen im Vollstreckungsbescheid in die Hauptforderung eingerechnet geltendgemacht hat. Die Zinsforderung ist nicht verjährt, weil das Mahn- und Klageverfahren die Verjährung rechtzeitig unterbrochen hat. Insoweit wird auf die Ausführungen unter II. 1.) e.) verwiesen, um überflüssige Wiederholungen zu vermeiden. 3.) Die Klägerin hat gegen den Beklagten Anspruch auf Zahlung von 31.702,35 € aus dem Girokontovertrag Nr. 00000-3 i.V.m. § 355 österreichisches Unternehmensgesetzbuch (nachfolgend: öUGB). Auch dieser Vertrag unterliegt gemäß Art. 28 EGBGB a.F. österreichischem Recht. Die Forderung der Klägerin ist fällig. Sie hat den Girokontovertrag spätestens durch die Zustellung des Mahnbescheides des Amtsgerichts Wedding bei dem Beklagten gekündigt. Eine jederzeitige Kündigung ist gemäß § 355 Abs. 5 öUGB zulässig. Es bedarf dabei nicht der Einhaltung einer Kündigungsfrist, vielmehr sind diese sofort fällig (vgl. Bartsch/Pollak/Buchegger, Österreichisches Insolvenzrecht, Band II/2, § 66 Rn. 47 m.w.N.). Die Forderung besteht in Höhe von 31.702,35 €. Dieser Saldo ergibt sich aus dem Auszug vom 21.04.2010. Dabei hat der Beklagte den Saldo in Höhe von 13.511,41 € anerkannt. Dabei handelt es sich um den im Auszug vom 02.03.2010 ermittelten Saldo. Der Beklagte hat diesen gemäß Ziffer 12 Kredit-AGB i.V.m. Ziffer 16 Abs. 2 AGB 2003 dadurch anerkannt, dass er dem Auszug nicht fristgemäß schriftlich widersprochen hat. Die AGB 2003 sind ausweislich der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. N wirksam in den Vertrag einbezogen worden. Nach der Rechtsprechung des öOGH ist für die wirksame Einbeziehung von AGB neben der Vereinbarung ihrer Geltendmachung nur erforderlich, dass die Möglichkeit der Kenntnisnahme besteht; auf die Aushändigung oder tatsächliche Kenntnisnahme kommt es nicht an (öOGH, Beschluss vom 24.10.2000, Az.: 1 Ob 1/00d, zitiert nach ris.bka.gv.at). Die Parteien haben die Geltung der AGB 2003 zumindest in Ziffer 12 der vom Beklagten unterzeichneten Kredit-AGB vom 18.07.2006 vereinbart. Dabei haben sie deren Geltung auch auf den Girokontovertrag erstreckt. Gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 AGB 2003 sollten sie für die gesamte Geschäftsverbindung der Parteien, also für sämtliche von ihnen geschlossene Verträge gelten. Die AGB 2003 lagen in den Geschäftsräumen der Klägerin aus, wo der Beklagte sie hätte einsehen können. Dass die AGB 2003 ihm nicht ausgehändigt wurden, ist unerheblich. Es ist zulässig zu vereinbaren, dass bei Nichtwiderspruch auf ein zugesandtes Schreiben, welches einen Saldo enthält, dieser binnen einer bestimmten Frist als anerkannt gilt (öOGH, Beschl. v. 27.03.2001, Az.: 1 Ob 27/01d, zitiert nach ris.bka.gv.at). Anders als nach deutschem Recht hat dieses Schuldanerkenntnis aber nach österreichischem Recht grundsätzlich keine konstitutive, sondern nur deklarative Wirkung (öOGH, Beschl. v. 27.03.2001, Az.: 1 Ob 27/01d, zitiert nach ris.bka.gv.at) und bewirkt grundsätzlich nur eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast für die Richtigkeit des Saldos (Barta, Zivilrecht Teil 1, [2004], S. 442). Die liegt darin begründet, dass rein abstrakte Schuldanerkenntnisverträge dem öABGB fremd sind und ein Schuldanerkenntnis daher stets einer causa bedarf (öOGH, Beschl. v. 27.03.2001, Az.: 1 Ob 27/01d, zitiert nach ris.bka.gv.at). Eine solche kann in einem vorangegangenen ernsthaften Streit über die Richtigkeit des Saldos liegen (öOGH, Beschl. v. 27.03.2001, Az.: 1 Ob 27/01d, zitiert nach ris.bka.gv.at). Ein ernsthafter Streit der Parteien über die Richtigkeit des Girokontensaldos vor dem 02.03.2010 ist vorliegend nicht dargetan. Die Kammer ist nach durchgeführter Beweisaufnahme davon überzeugt (§ 286 ZPO), dass die Klägerin die vorgenannten Schreiben und Kontoauszüge an die Anschrift des Beklagten in Sierning versandt hat. Der Zeuge L hat bei seiner Vernehmung am 05.04.2016 glaubhaft angegeben, dass die Schreiben und Auszüge mit Daten bis einschließlich zum 29.03.2010 an die postalische Anschrift des Beklagten in Sierning abgeschickt worden sind. Gemäß Ziffer 11 Abs. 2 AGB 2003 muss er sich so behandeln lassen, als habe er die Schreiben erhalten, weil er der Klägerin entgegen Ziffer 11 Abs. 1 AGB 2003 nicht mitgeteilt gehabt hat, von Sierning nach Sonsbeck verzogen zu sein. Aufgrund der Beweisaufnahme ist die Kammer zugleich überzeugt, dass die Klägerin den Auszug vom 21.04.2010 nicht an den Beklagten übersandt hat, so dass ein Saldenanerkenntnis insoweit ausscheidet. Zwar hat der Beklagte diesen Auszug als Anlage zur Anspruchsbegründung erhalten. Diese wurde ihm ausweislich der Abverfügung der Geschäftsstelle unter dem 13.05.2011 (Freitag) zur Post gegeben, so dass gemäß § 270 ZPO als dem Beklagtenvertreter am Montag, den 16.05.2011 zugegangen gilt. Mit Schriftsatz vom 07.07.2011, beim Landgericht per Fax eingegangen am selben Tage (s. Bl. 98 GA) hat der Beklagte dem Saldo widersprochen. Zwar war zu diesem Zeitpunkt die in Ziffer 16 Abs. 2 AGB 2003 vereinbarte sechswöchige Widerspruchsfrist bereits abgelaufen. Darauf kann sich die Klägerin vorliegend aber nach Treu und Glauben nicht berufen. Der Grundsatz von Treu und Glauben gilt auch im österreichischen Recht (vgl. Barta Zivilrecht Teil 1, [2004], S. 752/753, m.w.N.). Auf dem Auszug vom 21.04.2010 ist der Hinweis aufgedruckt, der Saldo gelte als anerkannt, wenn ihm nicht binnen zwei Monaten widersprochen werde. Diese Frist hat der Beklagte durch den Schriftsatz vom 07.07.2011 eingehalten, welchen die Klägervertreter ausweislich ihres Empfangsbekenntnisses am 13.07.2011 (= Bl. 108a GA) erhalten haben. Jedoch bleibt dies vorliegend ohne Auswirkungen, weil der Beklagte den Kontenverlauf – sowohl für Zeiträume vor dem 02.03.2010, als auch für die Zeiträume danach – überwiegend nicht substantiiert bestritten hat, so dass der von der Klägerin substantiiert dargetane Kontenverlauf insoweit als zugestanden anzusehen ist (§ 138 Abs. 2, Abs. 3 ZPO). Soweit der Beklagte substantiierte Einwendungen gegen den ermittelten Saldo erhoben hat, greifen diese nicht durch. Dass die Klägerin sein Konto entgegen dem Schreiben vom 10.08.2011 (Anlage K19 = Bl. 144 GA) mit einer Eintragungsgebühr von 2.808,- € belastet hat, zeigt der Beklagte nicht auf. Eine Einrechnung in den Anfangssaldo ist nicht ersichtlich. Die auf dem Auszug vom 21.04.2010 ersichtlichen Buchungen ergeben sich aus Belastungen im Hinblick auf die Tranchenkonten. Dabei handelt es sich nicht um Beträge, die bereits im Saldo des Fremdwährungskredits enthalten sind. Auch die Zinsberechnung der Klägerin während der Laufzeit des Kontokorrentkontos ist korrekt. Insbesondere ist die wechselnde Höhe der „Einkaufreserve“ ausweislich der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. N, denen sich die Kammer vollinhaltlich anschließt, nach österreichischem Recht nicht zu beanstanden. Eine „Einkaufsreserve“ ist im österreichischen Sprachgebrauch ein Betrag, bis zu dem der Inhaber eines Girokontos dasselbe ins Debet bringen darf. Ausweislich der überzeugenden Ausführungen im Rechtsgutachten ist die rechtliche Einordnung der Einkaufsreserve im österreichischen Recht bislang ungeklärt. Darauf kommt es vorliegend aber nicht an. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten ausgeführt, dass sich nach österreichischem Recht aufgrund des Schweigens des Beklagten auf den Zugang der Bankauszüge, aus denen die variierende Höhe der Einkaufsreserve ersichtlich ist, eine stillschweigende Änderungsabrede ergibt, auch wenn Schweigen im österreichischen Recht im Grundsatz keine Zustimmung bedeutet. Die Besonderheiten des vorliegenden Vertragsverhältnisses gebieten aber nach österreichischem Recht, eine Zustimmungswirkung anzunehmen, da die Klägerin über Jahre die wechselnde Höhe der Einkaufsreserve auf den Kontoauszügen mitteilte und es sich damit um eine Mitteilungsgepflogenheit der Parteien handelte. Diese Gepflogenheit wurde auch bei für den Beklagten günstigen Erhöhungen der Reserve verwendet, die ohne die stillschweigende Zustimmung des Beklagten unwirksam wären; der Beklagte hat zudem die eingeräumten Einkaufsreserven auch in Anspruch genommen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Ausführungen auf Seite 9-13 im Rechtsgutachten vom 16.06.2013 (= Bl. 628-632 GA) Bezug genommen, denen sich die Kammer nach eigener Prüfung anschließt und auf die verwiesen wird, um überflüssige Wiederholungen zu vermeiden. Die in den Saldo eingerechneten Zinsanteile sind korrekt. Die Parteien hatten Überziehungszinsen von 12 % vereinbart, weil es sich um ein „B-Bank Konto für Individualisten“ gehandelt hat. Die Zinshöhe ergibt sich aus dem Preisaushang (Anlage K12 = Bl. 77 GA). Dass sich die Zinshöhe aus dem Aushang ergibt, haben die Parteien in Ziffer 44 AGB 2003 vereinbart. Dass es sich bei dem Konto um ein „B-Bank Konto für Individualisten“ handelt, hat der Beklagte trotz entsprechenden Hinweises im Beschluss vom 25.06.2012 nicht substantiiert bestritten. Auf dem als Anlage K12 vorgelegten Preisaushang sind die verschiedenen Arten von Girokontoverträgen aufgeführt, die die Klägerin anbietet. Der Beklagte hat nicht vorgetragen, um welche Art Girokontovertrag es sich bei dem streitgegenständlichen gehandelt haben soll. Dementsprechend ist nach § 138 Abs. 2, Abs. 3 ZPO das Vorbringen der Klägerin als zugestanden anzusehen, dass es sich um ein „B-Bank Konto für Individualisten“ gehandelt hat. Die Forderung ist nicht verjährt, weil das Mahn- und Klageverfahren die Verjährung rechtzeitig unterbrochen hat. Insoweit wird auf die Ausführungen unter II. 1.) e.) verwiesen, um überflüssige Wiederholungen zu vermeiden. 4.) Die Klägerin hat gegen den Beklagten gemäß § 1000 Abs. 1 öABGB auf Zinsen in Höhe von 4 % aus 31.702,35 € seit dem 08.12.2010 aus §§ 1333, 1000 Abs. 1 öABGB. Dass für den Verzugsfall nach Kündigung ein höherer Zins als der gesetzliche vereinbart worden wäre, hat die Klägerin nicht substantiiert dargetan. Ein früherer Verzugseintritt ist hinsichtlich des Girokontos nicht dargetan. Die Zinsforderung ist nicht verjährt, weil das Mahn- und Klageverfahren die Verjährung rechtzeitig unterbrochen hat. Insoweit wird auf die Ausführungen unter II. 1.) e.) verwiesen, um überflüssige Wiederholungen zu vermeiden. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 281 Abs. 3 S. 2 ZPO. IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO. V. Streitwert: bis 230.000,- Euro. Rechtsbehelfsbelehrung zur Streitwertfestsetzung: Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Kleve statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,- € übersteigt. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Kleve, Schloßberg 1 (Schwanenburg), 47533 Kleve, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. (Unterschriften)