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Beschluss

12 W 134/08

OLG Frankfurt 12. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2009:0112.12W134.08.0A
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Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 27. Oktober 2008 abgeändert und insgesamt neu gefasst: Aufgrund des vorläufig vollstreckbaren Urteils des Landgerichts Darmstadt vom 23. September 2008 sind von dem Kläger an Kosten 1.142,50 € (in Worten eintausendeinhundertzweiundvierzig 50/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29. September 2008 an den Beklagten zu erstatten. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdegegner zu tragen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Beschwerdewert: 217,08 €
Entscheidungsgründe
Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 27. Oktober 2008 abgeändert und insgesamt neu gefasst: Aufgrund des vorläufig vollstreckbaren Urteils des Landgerichts Darmstadt vom 23. September 2008 sind von dem Kläger an Kosten 1.142,50 € (in Worten eintausendeinhundertzweiundvierzig 50/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29. September 2008 an den Beklagten zu erstatten. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdegegner zu tragen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Beschwerdewert: 217,08 € I. Der Kläger hat den Beklagten, der Rechtsanwalt ist, im Verfahren vor dem Landgericht Darmstadt im Wege der Anfechtungsklage auf Zahlung von 8.597,99 € nebst Zinsen in Anspruch genommen und dies auf die seines Erachtens anfechtbare Abtretung von Kostenerstattungsansprüchen aus einem gerichtlichen Vergleich vor dem Landgericht München I vom 24. Juli 2007 gestützt, den der Kläger unter anderem mit einem A geschlossen hat, der in jenem Verfahren von dem Beklagten vertretenen worden ist. Die Abtretung vom 9. Juni 2007 ist zur Sicherung von Honoraransprüchen des Beklagten gegen A aus dem Verfahren vor dem Landgericht München I erfolgt und dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schreiben des Beklagten vom 18. Juni 2007 angezeigt worden. Der Beklagte hatte seine weitere Vertretung von A im Verfahren vor dem Landgericht München I von der Abtretung abhängig gemacht. Im Verfahren vor dem Landgericht Darmstadt hat sich der Beklagte selbst vertreten. Das Landgericht Darmstadt hat die Zahlungsklage des Klägers durch Urteil vom 23. September 2008 abgewiesen und dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner ebenfalls bei dem Senat anhängigen Berufung. Bei dem erkennenden Senat sind darüber hinaus derzeit 14 Parallelverfahren anderer Kläger gegen Rechtsanwalt B anhängig, der sich in sämtlichen Verfahren selbst vertreten hat. Eine größere Zahl gleichartiger Verfahren ist noch vor dem Landgericht Darmstadt anhängig. Mit Antrag vom 29. September 2008 hat der Beklagte die Festsetzung der Kosten der Vertretung in eigener Sache zuzüglich 19% Umsatzsteuer begehrt und versichert, nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt zu sein (Blatt 91, 92). Das Landgericht Darmstadt - Rechtspflegerin - hat die Kosten der Vertretung des Beklagten in eigener Sache durch Kostenfestsetzungsbeschluss vom 27. Oktober 2008 antragsgemäß in Höhe von 1.359,58 € einschließlich 19% Umsatzsteuer (217,08 €) festgesetzt (Blatt 95). Die Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses an den Kläger ist am 5. November 2008 erfolgt (Blatt 99). Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner sofortigen Beschwerde vom 7. November 2008, welche am 12. November 2008 bei dem Landgericht eingegangen ist und macht geltend, Umsatzsteuer könne nicht in Ansatz gebracht werden, weil der Beklagte vorsteuerabzugsberechtigt sei (Blatt 101). Mit Entscheidung vom 10. Dezember 2008 hat die Rechtspflegerin bei dem Landgericht der sofortigen Beschwerde gegen die Kostenfestsetzung nicht abgeholfen und ausgeführt, wegen der Angabe fehlender Vorsteuerabzugsberechtigung im Kostenfestsetzungsantrag sei eine Abhilfe nicht möglich (Blatt 167). Mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2008 hat der Beklagte zu der sofortigen Beschwerde Stellung genommen und unter anderem geltend gemacht, er sei im Rechtsstreit vor dem Landgericht Darmstadt nicht als Rechtsanwalt, sondern in privater Angelegenheit tätig geworden. Im vorliegenden Fall liege keine umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit vor (Blatt 247). Der Einzelrichter bei dem Beschwerdegericht hat die Beschwerde durch Beschluss vom 12. Januar 2008 wegen grundsätzlicher Bedeutung auf den Senat übertragen. II. 1. Die rechtzeitig erhobene Kostenfestsetzungsbeschwerde ist zulässig, § 104 Abs. 3, 567 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, 569 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO, 11 Abs. 1 Rechtspflegergesetz. Der Beschwerdeführer ist mit 217,08 € beschwert. 2. Die Kostenfestsetzungsbeschwerde ist auch begründet. Die von dem Beschwerdegegner zur Festsetzung angemeldete und von dem Landgericht antragsgemäß festgesetzte Umsatzsteuer für eine Vertretung in eigenen Angelegenheiten gehört nicht zu den notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung im Sinne von § 91 Abs. 1 ZPO, die der in der Hauptsache in erster Instanz unterlegene Kläger und Beschwerdeführer zu tragen hat. 3. Voraussetzung für eine Verpflichtung zur Erstattung von Umsatzsteuer ist, dass die Leistung des Rechtsanwalts umsatzsteuerbar ist. Wird ein Rechtsanwalt in eigener Sache tätig, liegt kein steuerbarer Umsatz vor, wenn die Angelegenheit zu seinem beruflichen Bereich gehört. Eine solche Tätigkeit ist keine umsatzsteuerbare sonstige Leistung gegen Entgelt für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, sondern unterfällt als sogenanntes Innengeschäft nicht der Umsatzsteuer (vergleiche BGH vom 25. November 2004, I ZB 16/04, NJW-RR 2005, 363 = Juristisches Büro 2005, 145, zitiert nach juris). Bei einer Eigenvertretung in einem berufbezogenen Rechtsstreit kann keine Mehrwertsteuererstattung verlangt werden (vgl. OLG Düsseldorf vom 19. Mai 1993, JurBüro 1994, 299, zitiert nach juris). 4. Der Beklagte hat sich als Rechtsanwalt im Rechtsstreit erster Instanz selbst vertreten und als Anfechtungsgegner gegen den Anspruch auf Freigabe des Betrages verteidigt, den er zur Befriedigung von Ansprüchen auf Anwaltshonorar durch die angefochtene Abtretung von Kostenerstattungsansprüchen gegen den Kläger seitens seines Mandanten C erlangt hat. Die Inanspruchnahme des Beklagten im Wege der Anfechtungsklage beruht damit gerade auch auf seiner beruflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt, weil er als solcher Vergütungsansprüche gegen seinen Mandanten C realisiert hat und der Kläger die dadurch begründete Zuordnung von Vermögenswerten des Schuldners zum Vermögen des Beklagten für anfechtbar erachtet hat. Der Beklagte hat sich gegen einen Anspruch verteidigt, eine aufgrund anwaltlicher Tätigkeit erlangte Forderung und Befriedigung derselben dem auf Anfechtung gegründeten Zugriff des Klägers preiszugeben. Weil die durch die Abtretung bewirkte, auf anwaltlicher Honorarforderung beruhende Zuordnung des Vermögenswertes im Falle des Scheiterns der Anfechtung eine endgültige wäre, hat der Beklagte mit seiner Rechtsverteidigung kein Außengeschäft betrieben, sondern eine Tätigkeit für eigene freiberufliche Zwecke entfaltet. Daran ändert der Umstand nichts, dass die Berechtigung der Honorarforderung selbst nicht Gegenstand des Anfechtungsprozesses ist, sondern nur die Art und Weise ihrer Erfüllung. Es beruht lediglich auf den Besonderheiten des Anfechtungsgesetzes, dass der Beklagte die rechtmäßige Erfüllung seines Honoranspruchs nicht gegenüber dem Mandanten, sondern gegenüber einem Dritten rechtfertigen muss. Mit seiner Stellungnahme vom 12.12.2008 räumt der Beklagte nach dem Verständnis des Senats auch ein, dass keine umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit vorliegt. Da Umsatzsteuer nicht angefallen ist, war sie auch nicht erstattungsfähig. 5. Darauf, dass sich der Beklagte im Kostenfestsetzungsantrag gemäß § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO als nicht vorsteuerabzugsberechtigt bezeichnet hat, kommt es nicht an, weil diese Erklärung nicht maßgeblich ist für die Frage, ob überhaupt ein umsatzsteuerpflichtiges Geschäft vorlag (vgl. OLG Düsseldorf vom 12.11.2007, MDR 2008, 652 ). Letzteres war zu verneinen. Überdies bindet die Erklärung nach § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO im Rahmen der Kostenfestsetzung nicht ausnahmslos (vgl. BGH vom 11. Februar 2003, JurBüro 2003, 426). 6. Da die Eigenvertretung des Beklagten im Ausgangsrechtsstreit als Innengeschäft nicht umsatzsteuerpflichtig war, waren die festgesetzten Kosten um den der Höhe nach unstreitigen Umsatzsteueranteil von 217,08 € zu reduzieren. 7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen, weil die Rechtsfrage, ob nur das Grundgeschäft, oder auch das Erfüllungsgeschäft der beruflichen Sphäre des sich selbst vertretenden Rechtsanwalts zuzuordnen ist, bislang nicht geklärt ist und sich angesichts der vorliegenden Parallelverfahren in einer derzeit noch nicht abschließend absehbaren Vielzahl von Fällen stellen wird. Der Beschwerdewert entspricht der Kostendifferenz.