Entscheidung
IX ZB 31/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 31/09 vom 16. Februar 2012 in dem Kostenfestsetzungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring am 16. Februar 2012 beschlossen: Der Beschluss des 12. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandes- gerichts Frankfurt am Main vom 12. Januar 2009 und der Kosten- festsetzungsbeschluss des Landgerichts Darmstadt vom 27. Ok- tober 2008 werden aufgehoben. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und des Verfahrens der sofortigen Beschwerde hat der Beklagte zu tragen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 217,08 € festgesetzt. Gründe: Die Kostengrundentscheidung des vorläufig vollstreckbaren Landge- richtsurteils vom 23. September 2008, auf welcher die teilweise angefochtene Kostenfestsetzung vom 27. Oktober 2008 beruht, ist durch den mit Beschluss vom 10. März 2010 gerichtlich bestätigten Anwaltsvergleich zweiter Instanz überholt. Die ergangene Kostenfestsetzung kann deshalb keinen Bestand ha- ben (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Januar 2007 - VI ZB 61/06, NJW-RR 2007, 1 - 3 - 784 Rn. 3). In dieser Lage sind bei anhängiger Rechtsbeschwerde die ergan- genen Entscheidungen zur Klarstellung aufzuheben (BGH, aaO Rn. 5). Die Kosten des Beschwerderechtszuges fallen dem Beklagten als dem Antragstel- ler des Festsetzungsverfahrens zur Last (BGH, aaO Rn. 6). Der Senat weist darauf hin, dass die derzeit umstrittene Frage der Um- satzsteuererstattung für den Kostenerstattungsanspruch des Beklagten bei er- neuter Festsetzung nach Maßgabe der abgeänderten Grundentscheidung vo- raussichtlich nach § 567 Abs. 2 ZPO nicht mehr beschwerdefähig sein wird. Kayser Raebel Lohmann Pape Möhring Vorinstanzen: LG Darmstadt, Entscheidung vom 27.10.2008 - 1 O 281/08 - OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 12.01.2009 - 12 W 134/08 - 2