Beschluss
11 U 12/24
OLG Frankfurt 11. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2024:0716.11U12.24.00
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Leitsätze
1. Auch in einem nach § 83 Abs. 1 EEG geführten einstweiligen Verfügungsverfahren auf Anschluss einer Stromerzeugungsanlage an das Energieversorgungsnetz kann das gem. § 83 Abs. 2 EEG gesetzlich vermutete Eilbedürfnis durch zögerliches Verhalten der Stromerzeugerin widerlegt sein.
2. Eine Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung ist jedenfalls dann gegeben, wenn die Stromerzeugerin den Anschluss ihrer Photovoltaikanlage an das von der Antragsgegnerin betriebene Netz über mehrere Monate nicht vorangetrieben hat, wenn sie nach einer abschlägigen Bescheidung ihres Antrags weitere zwei Monate mit dem Eilantrag zugewartet hat und auch im Berufungsverfahren durch den Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist nochmals zum Ausdruck gebracht hat, dass ihr die Sache nicht eilig ist.
Tenor
Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das 2. Februar 2024 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Gießen (3 O 5/24) wird zurückgewiesen.
Die Verfügungsklägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu 95.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auch in einem nach § 83 Abs. 1 EEG geführten einstweiligen Verfügungsverfahren auf Anschluss einer Stromerzeugungsanlage an das Energieversorgungsnetz kann das gem. § 83 Abs. 2 EEG gesetzlich vermutete Eilbedürfnis durch zögerliches Verhalten der Stromerzeugerin widerlegt sein. 2. Eine Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung ist jedenfalls dann gegeben, wenn die Stromerzeugerin den Anschluss ihrer Photovoltaikanlage an das von der Antragsgegnerin betriebene Netz über mehrere Monate nicht vorangetrieben hat, wenn sie nach einer abschlägigen Bescheidung ihres Antrags weitere zwei Monate mit dem Eilantrag zugewartet hat und auch im Berufungsverfahren durch den Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist nochmals zum Ausdruck gebracht hat, dass ihr die Sache nicht eilig ist. Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das 2. Februar 2024 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Gießen (3 O 5/24) wird zurückgewiesen. Die Verfügungsklägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu 95.000 € festgesetzt. I. Die Verfügungsklägerin hat eine anschlussbereite Photovoltaik - Anlage errichtet und möchte den von ihr erzeugten Strom über den in Stadt1 /Mittelhessen bestehenden Niederspannungsanschluss in das Netz der Verfügungsbeklagten einspeisen. Nachdem dies von der Verfügungsbeklagten abgelehnt wurde, will die Verfügungsklägerin sie durch eine einstweilige Verfügung dazu verpflichten. Das Landgericht hat den Erlass der begehrten Eilentscheidung abgelehnt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen (§ 522 Abs. 2 S. 4 ZPO). Wegen des Vorbringens im Berufungsverfahren und wegen der hier gestellten Anträge wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 21. Mai 2024 verwiesen. II. Das Rechtsmittel hat offensichtlich keinen Erfolg und auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO stehen einer Entscheidung im Beschlussweg nicht entgegen. Der Senat hat dies bereits ausführlich in seinem o.g. Hinweisbeschluss begründet. Weitere Ausführungen sind nicht veranlasst. Die Verfügungsklägerin hat innerhalb der ihr bis zum 10. Juli 2024 verlängerten Frist zu dem Hinweisbeschluss keine Stellung bezogen und eine nochmalige Prüfung des Streitstoffs führt nicht zu einer vom Hinweisbeschluss abweichenden Beurteilung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Eine Entscheidung zur Vollstreckbarkeit ist nicht veranlasst, da der Beschluss gem. §§ 522 Abs. 3, 542 Abs. 2 ZPO rechtskräftig ist. Die Streitwertentscheidung orientiert sich an der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung. --- Vorausgegangen ist unter dem 21.05.2024 folgender Hinweis (die Red.): In dem Rechtsstreit (...) beabsichtigt der Senat, die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das am 2. Februar 2024 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Gießen durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Die Verfügungsklägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen. Gründe I. Die Verfügungsbeklagte ist eine Stromnetzbetreiberin und unterhält eine Trafo- / Übergabestation im Straße1 in Stadt1. Die Verfügungsklägerin hat eine anschlussbereite Photovoltaik - Anlage errichtet und möchte den von ihr erzeugten Strom über den dort bestehenden Niederspannungsanschluss in das Netz der Verfügungsbeklagten einspeisen. Dies wird von der Verfügungsbeklagten abgelehnt, weil der begehrte Verknüpfungspunkt aus ihrer Sicht nicht der gesamtwirtschaftlich Günstigste sei und daher ein Netzanschluss an diesem Verknüpfungspunkt für sie nicht in Frage komme. Hiergegen richtet sich der Eilantrag der Verfügungsklägerin vom 4. Januar 2024, mit dem sie der Verfügungsbeklagten u.a. aufgeben lassen will, die von ihr betriebene, im Antrag näher bezeichnete Anlage unverzüglich an die o.g. Station anzuschließen und den von der Photovoltaikanlage erzeugten Strom abzunehmen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird gem. § 522 Abs. 2 S. 4 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil des Landgerichts Gießen verwiesen. Das Landgericht hat die von den Parteien sistierten Zeugen X und Y vernommen und den Eilantrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, es fehle an einem Verfügungsgrund. Zwar gelte hier die Bestimmung des § 83 Abs. 2 Erneuerbare - Energie - Gesetz (EEG), wonach eine einstweilige Verfügung (auf vorläufigen Anschluss der Anlage sowie Abnahme des Stroms) auch dann erlassen werden könne, wenn die in den §§ 935, 940 ZPO bezeichneten Voraussetzungen nicht vorlägen. Hierdurch werde aber nur eine widerlegliche tatsächliche Vermutung für das Vorliegen eines Verfügungsgrunds geschaffen. Diese Vermutung könne widerlegt werden, wenn durch besondere Umstände auch die Nichtdringlichkeit nachgewiesen sei. Das Landgericht hat dies in einer Zusammenschau von vier Umständen gesehen, die aus seiner Sicht zu einer Selbstwiderlegung der Dringlichkeit geführt haben: Zunächst in dem Umstand, dass die Verfügungsklägerin nach ihrem am 7. März 2023 gestellten Anschlussantrag erst Anfang August 2023 eine erste Antwort der Verfügungsbeklagten durch elektronische Mitteilung des (von ihr nicht erwünschten) Netzverknüpfungspunkts erhalten hat, ohne aber glaubhaft machen zu können, was sie unternommen hat, um dieses Verfahren voranzutreiben. Ferner in der Tatsache, dass die Verfügungsklägerin nach dem ablehnenden Bescheid der Verfügungsbeklagten vom 12. Oktober 2023 zwei Monate benötigt habe, um eine nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme recht übersichtliche und mit geringem Aufwand zu bewerkstelligende Überprüfung der Kostenberechnungen der Verfügungsbeklagten anzustellen bzw. anstellen zu lassen. Drittens habe die Verfügungsklägerin nach Vorliegen dieser Überprüfung am 22. Dezember 2023 nochmals knapp zwei Wochen bis zum 4. Januar 2024 zugewartet bis sie den Eilantrag eingereicht habe. Zuletzt habe der Prozessbevollmächtigte der Verfügungsklägerin am 22. Januar 2024 einen Terminverlegungsantrag gestellt, womit nochmals demonstriert worden sei, dass keine besondere Eilbedürftigkeit bestehe. Im Übrigen habe die Verfügungsklägerin nicht glaubhaft machen können, dass ihr ein aus § 8 Abs. 1 EEG abzuleitender Anspruch auf Anschluss und Stromabnahme zustehe, denn letztlich seien die Berechnungen der Verfügungsbeklagten schlüssig, mit denen dargelegt worden sei, dass ein anderer Verknüpfungspunkt über eine eigene Übergabestation der Verfügungsklägerin an das Mittelspannungsnetz gesamtwirtschaftlich günstiger sei. Das angefochtene Urteil ist der Verfügungsklägerin am 12. Februar 2024 zugestellt worden. Hiergegen richtet sich die am 19. Februar 2024 form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Verfügungsklägerin. Sie hat beantragt, die am 12. April 2024 ablaufende Berufungsbegründungsfrist um einen Monat bis zum 13. Mai 2024 zu verlängern und an diesem Tag auch die Berufungsbegründung eingereicht, mit der sie ihr erstinstanzliches Ziel weiterverfolgt. Die Verfügungsklägerin wirft dem Landgericht vor, verkannt zu haben, dass der hier unterbreitete Sachverhalt nach Sinn und Zweck der Regelung in § 83 Abs. 2 EEG einen Verfügungsgrund ergibt. Das Landgericht habe zwar korrekt angenommen, dass bei einer Sachlage wie der hiesigen, das Vorliegen eines Verfügungsgrunds grundsätzlich zu vermuten sei, diese Vermutung aber gegebenenfalls erschüttert werden könne. Dies sei hier aber nicht gegeben. Bei der hiesigen Fallkonstellation gehe es nach dem Willen des Gesetzgebers einzig und allein darum, ob die Verfügungsklägerin im Wege der einstweiligen Verfügung (selbst bei verzögerter Beantragung) schneller zum Ziel komme, als bei einem normalen Klageverfahren. Diese Frage sei klar zu bejahen, denn ein Hauptsacheverfahren (ggf. mit Beweisaufnahme über ein Sachverständigengutachten) wäre in der Zwischenzeit auch erstinstanzlich nicht abgeschlossen worden. Soweit das Landgericht den Verfügungsanspruch abgelehnt habe, sei die Begründung nicht überzeugend, denn das Gericht sei ohne fundierte Auseinandersetzung mit den Angaben der Zeugen dem Vortrag der Verfügungsbeklagten gefolgt. Die Verfügungsklägerin beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und 1. die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung zu verurteilen, die von der Antragstellerin betriebene Photovoltaikanlage (Anschlussnummer ..., Projektnummer ..., EZA-Nummer ...) mit einer Nennleistung von 207 kWp an die von ihr betriebene Trafostation/Übergabestation Straße1 in Stadt1 unverzüglich anzuschließen und den von der Photovoltaikanlage erzeugten Strom abzunehmen, hilfsweise den Anschluss unverzüglich mittels einer kundeneigenen Zähleranschlusssäule zu ermöglichen und den von der Photovoltaikanlage erzeugten Strom abzunehmen, 2. die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung weiter zu verurteilen, dass sie, sollte es zur Realisierung der sich aus dem Antrag zu 1) ergebenden Pflichten erforderlich sein, unverzüglich die Trafostation/Übergabestation derart verstärkt und optimiert, dass der durch die im Antrag zu 1) benannten Photovoltaikanlage erzeugte Strom ohne Drosselung dauerhaft einspeist und abgenommen werden kann. II. Das Rechtsmittel ist offensichtlich nicht begründet. Das Landgericht hat den Eilantrag mit Recht wegen fehlendem Verfügungsgrund zurückgewiesen. Die Berufungsbegründung rechtfertigt keine davon abweichende Beurteilung. 1. § 83 Abs. 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) regelt die Möglichkeit des Anlagenbetreibers, seine Rechte auf Netzanschluss, Stromabnahme etc. mittels einer einstweiligen Verfügung kurzfristig, allerdings auch nur vorläufig durchzusetzen. Der Gesetzgeber verfolgt mit § 83 EEG das Ziel, den Ausbau der erneuerbaren Energien sicherzustellen. Dafür sollen Anlagenbetreiber ungerechtfertigten Verzögerungen der aufnehmenden Netzbetreiber effektiv entgegentreten können (vgl. Günther in: Baumann/Gabler/Günther, EEG- Kommentar, Rn 1f. zu § 83 EEG). Gem. § 83 Abs. 2 EEG kann eine einstweilige Verfügung auch erlassen werden, wenn die in §§ 935, 940 ZPO bezeichneten Voraussetzungen nicht vorliegen. Es ist umstritten, ob der Antragsgegner eines Eilverfahrens den Erlass der beantragten Verfügung durch die Darlegung und die Glaubhaftmachung fehlender Eilbedürftigkeit verhindern kann, d.h. ob der Verfügungsgrund gänzlich entbehrlich ist oder ob er lediglich zugunsten des Antragstellers widerleglich vermutet wird (vgl. Trögler in Frenz/Müggenborg/Cosack/Henning/Schomerus, EEG, 5. Aufl., Rn 19 zu § 83 EEG m.w.N.). Für die zuerst genannte Ansicht wird der Wortlaut der Vorschrift („nicht vorliegen“) herangezogen. Im Ergebnis scheint auch die Verfügungsklägerin dieser Ansicht zu folgen, denn sie stellt abstrakt die Verfahrensdauer eines Hauptsacheverfahrens derjenigen eines Eilverfahrens gegenüber und führt an, die längere Verfahrens-dauer eines Hauptsacheverfahrens (ggf. mit der erforderlichen Beweiserhebung) stehe einer effektiven Durchsetzung der Rechte der Anlagenbetreiber immer entgegen. Für die zuletzt genannte Ansicht, die von der ganz herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur vertreten wird, und aus § 83 Abs. 2 EEG nur eine widerlegliche Vermutung herausliest, sprechen historische und systematische Gründe: Die Bundesregierung betont in der Begründung ihres Gesetzentwurfs zum EEG 2009, dass der Anlagenbetreiber nicht „darlegen“ müsse, dass die Verwirklichung seines Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte oder dass die einstweilige Verfügung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung einer drohenden Gefahr oder aus anderen Gründen nötig erscheine (BT-Drs. 16/8148 v. 18. 2. 2008, S. 74, vgl. dazu Trögler in Frenz/Müggenborg/Cosack/Henning/Schomerus, EEG, aaO. Rn 20). Hieraus lässt sich lediglich die gesetzgeberische Intention ableiten, dem Anlagenbetreiber die Realisierung seiner Rechtsdurchsetzung durch eine Umkehr der Darlegungslast zu erleichtern, nicht aber, auf einen Verfügungsgrund gänzlich zu verzichten (vgl. Günther in: Baumann/Gabler/Günther, aaO., Rn 21 zu § 83 EEG m.w.N.). Rechtssystematische Überlegungen führen zu einem Vergleich mit § 12 Abs. 1 UWG, der für lauterkeitsrechtliche Ansprüche den Erlass einstweiliger Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in §§ 935, 940 ZPO genannten Voraussetzungen ermöglicht. Nach der gesetzgeberischen Wertung wird aus dem Vorliegen eines unlauteren Wettbewerbsverhaltens (und der damit verbundenen Wettbewerbsnachteile des Betroffenen) auf die Dringlichkeit der vorläufigen Unterbindung dieses Verhaltens geschlossen. Dies entspricht aus den o.g. Gründen einer ähnlichen Situation des Anlagenbetreibers, dessen Ansprüche gegen unrechtmäßiges Verhalten der Netzbetreiber durch gerichtliche Eilentscheidungen gesichert werden sollen (vgl. dazu OLG Celle, Beschluss vom 4.7.2019 - 13 U 4/19 = BeckRS 2019, 18821, Rn 5). Der Senat schließt sich - wie schon das Landgericht - aus den dargelegten Grün-den der herrschenden Ansicht an und vertritt ebenfalls die Ansicht, dass § 83 Abs. 2 EEG den Anlagenbetreiber zwar zunächst von der Darlegung des Eilbedürfnisses entbindet, dass dieses aber durch besondere Umstände erschüttert werden kann, was dazu führt, dass das Hauptsacheverfahren dem Antragsteller hinreichenden Rechtsschutz bietet (vgl. u.a. OLG Celle aaO., OLG Braunschweig, Beschluss vom 2.11.2015 - 2 U 85/15 = IR 2016, 38; OLG Naumburg REE 2012, 27, Kupka in: BeckOK EEG, Stand 1.11.2023, Rn 10 zu § 83 EEG, Günther in: Baumann/Gabler/Günther, EEG- Kommentar, Rn 21. zu § 83 EEG; Trögler in Frenz/Müggenborg/Cosack/Henning/ Schomerus, Erneuerbare Energien-Gesetz (EEG), aaO. Rn 21; Hoffmann in: Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, 4. Aufl., Rn 27 zu § 83 EEG). Dabei ist zu berücksichtigen, dass diese besonderen Umstände mit Rücksicht auf die eingangs beschriebene gesetzgeberische Zielsetzung deutlicher zum Vorschein treten müssen, als in den von § 12 Abs. 2 UWG erfassten Fällen, wo in der Regel nur ein „Zuwarten“ von ca. 4 - 6 Wochen nach Kenntnis des Wettbewerbverstoßes noch als nicht dringlichkeitsschädlich angesehen wird (vgl. Köhler/Feddersen in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 42. Auflage 2024, Rn 2.15b zu § 12 UWG m.w.N.). 2. Das Landgericht hat mit Recht festgestellt, dass jedenfalls im vorliegenden Fall solche besonderen Umstände vorliegen, denen man entnehmen kann, dass die Verfügungsklägerin die Dringlichkeit ihres Anliegens durch eigenes Verhalten widerlegt hat. Dies hat sich auch im Berufungsverfahren verfestigt. Im Vordergrund steht der Umstand, dass die Verfügungsklägerin ausweislich der in der Berufung nicht bestrittenen Feststellungen des Landgerichts nicht belegen konnte, dass sie den Anschluss ihrer Photovoltaikanlage an das Netz nach ihrem Antrag vom 7.3.2023 und der „schleppenden Verfahrensweise“ der Antragsgegnerin vorangetrieben hat. Die Verfügungsklägerin hatte zwar behauptet, sie habe mehrmals zwischen März und August 2023 telefonisch oder per E-Mail erfolglos versucht, die Verfügungsbeklagte zu erreichen. Dies hat das Landgericht aber auch nach Vernehmung des von der Verfügungsklägerin gestellten Zeugen Y nicht als glaubhaft angesehen. Die Berufungsbegründung enthält keine Anhaltspunkte, die die landgerichtliche Beweiswürdigung in Zweifel ziehen könnten. Erst Ende August 2023 hat die Verfügungsklägerin durch das Anwaltsschreiben ihr Begehren nochmals angemeldet und dann aber nach der Ablehnung der Verfügungsbeklagten vom 12.10.2023 nochmals knapp drei Monate „benötigt“, bis sie den Eilantrag vom 4.1.2024 eingereicht hat. Insoweit hat das Landgericht überzeugend festgestellt, dass es nicht nachvollziehbar ist, warum die Verfügungsklägerin sich die dafür notwendigen Informationen nicht schon deutlich früher hätte beschaffen können. Dass der Prozessbevollmächtigte der Verfügungsklägerin nach der erstmaligen Verschiebung des Verhandlungstermins auf den 22.1.2024 wegen einer Terminkollision eine nochmalige Verlegung beantragt hat, spielt für die Beurteilung keine entscheidende Rolle. Gewichtiger ist dagegen der Umstand, dass der Prozessbevollmächtigte der Verfügungsklägerin im Berufungsverfahren eine Verlängerung der Begründungsfrist beantragt hat, denn dies bestätigt die Einschätzung des Landgerichts, dass die Verfügungsklägerin durch ihr eigenes Verhalten gezeigt hat, dass ihr die Angelegenheit nicht so eilig ist. Es ist in der Rechtsprechung zu § 12 Abs. 1 UWG anerkannt, dass die Beantragung und Ausnutzung einer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist regelmäßig dringlichkeitsschädlich ist. Eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist setzt nach § 520 II 3 ZPO besondere Umstände voraus, insbesondere das Fehlen einer Verzögerung oder erhebliche Gründe. Die Verlängerung stellt damit nach der Gesetzessystematik einen begründungsbedürftigen Ausnahmefall dar. Es gilt in diesem Fall daher nicht mehr die Wertung des Gesetzgebers, dass die in prozessualer Hinsicht zur Berufungsbegründung zur Verfügung stehende Frist auch im Hinblick auf die Dringlichkeit in der Regel als unbedenklich angesehen werden kann (vgl. u.a. OLG Nürnberg, Urteil vom 24.10.2023 - 3 U 965/23 = GRUR 2023,1715). In der Gesamtbetrachtung kommt daher auch durch diesen Umstand nochmals zum Ausdruck, dass ein Eilbedürfnis für den Erlass der einstweiligen Verfügung nicht besteht. 3. Auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Entscheidung beruht auf einer einzelfallbezogenen Auswertung des Sach- und Streitstands und hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Revisionszulassung käme hier ohnehin im Hinblick auf § 542 Abs. 2 ZPO nicht in Betracht. Die Verfügungsklägerin erhält Gelegenheit, binnen 3 Wochen zu dem Hinweisbeschluss des Senats Stellung zu nehmen. Dabei sollte auch eine Rücknahme des Rechtsmittels überdacht werden, die kostenmäßig privilegiert ist.