Urteil
3 O 5/24
LG Gießen 3. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGGIESS:2024:0202.3O5.24.00
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Tenor
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 04.01.2024 wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Antragstellerin.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragstellerin wird nachgelassen, die Vollstreckung der Antragsgegnerin (wegen der Kosten) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 04.01.2024 wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Antragstellerin. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragstellerin wird nachgelassen, die Vollstreckung der Antragsgegnerin (wegen der Kosten) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung war zurückzuweisen, denn es fehlt insbesondere an einem Verfügungsgrund. Insoweit findet § 83 Abs. 2 EEG Anwendung, nach dem die einstweilige Verfügung erlassen werden kann, auch wenn die in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen nicht vorliegen. Daraus folgt nicht, dass es eines Verfügungsgrundes überhaupt nicht bedarf. Vielmehr besteht nur eine widerlegliche tatsächliche Vermutung für das Vorliegen eines Verfügungsgrundes, d.h. der Anlagenbetreiber wird von der Darlegung und Glaubhaftmachung einer Dringlichkeit befreit. Diese Vermutung kann widerlegt werden, indem durch besondere Umstände auch die Nichtdringlichkeit nachgewiesen wird (vgl. hierzu zB OLG Celle, Beschl. v. 04.07.2019, Az.: 13 U 4/19). Vorliegend wurde die Nichtdringlichkeit durch besondere Umstände nachgewiesen. Diese besonderen Umstände liegen darin, dass (1) nach dem Anschlussantrag der Antragstellerin bis zur ersten Reaktion der Antragsgegnerin ein Zeitraum von fast fünf Monaten vergangen ist, ohne das klar ist, wie die Antragstellerin den Anschluss der PVA in dieser Zeit weiterbetrieben hat, (2) nach der Mitteilung der Kostenberechnung durch die Antragsgegnerin ein weiterer Zeitraum von über 2 Monaten vergangen ist, ohne dass eine detaillierte und zügige Überprüfung der Kosten durch die Antragstellerin erfolgt ist, (3) nachdem Herr … die Kosten auf rd. 32.000 € geschätzt hat erneut ein Zeitraum von fast 2 Wochen vergangen ist, in dem die Antragstellerin untätig geblieben ist und (4) schließlich ein Antrag auf Terminsverlegung durch den Antragstellervertreter gestellt wurde. Die Antragstellerin hat somit durch ihr eigenes zögerliches Handeln die Dringlichkeit selbst widerlegt. Im Einzelnen hierzu wie folgt: (1) Unstreitig wurde mit Schreiben vom 07.03.2023 der Anschluss der PVA beantragt. Die Vernehmung der Zeugen … und … hat übereinstimmend ergeben, dass die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 05.08.2023 der Antragstellerin erstmals den Netzverknüpfungspunkt mitgeteilt hat, wobei der Zeuge … selbst bekundet hat, dieses Schreiben am 05.08.2023 an die Antragstellerin gerichtet zu haben und der Zeuge … sich noch zu erinnern vermochte, dass im August oder September ein „Bescheid" der Antragsgegnerin kam. Der Zeuge … hat zudem mitgeteilt, man habe in der Zeit bis August mehrfach versucht, die Antragsgegnerin telefonisch und per Mail zu erreichen und hierzu eine Liste eingereicht. Diese Liste bezieht sich jedoch nicht auf den hiesigen Streitfall, sodass der Zeuge … erklärt hat, die Liste zeige exemplarisch, dass die Antragstellerin nie zu erreichen sei und sich nicht kümmere. Was die Antragstellerin konkret unternommen hat, um den Anschluss der PVA in der Zeit von März bis August voranzutreiben, vermochte die Antragstellerin nicht darlegen und auch der Zeuge … konnte hierzu keine konkreten Angaben machen. Die Antragstellerin hat somit bereits über einen erheblichen Zeitraum von knapp fünf Monaten den Anschluss der PVA, die zu diesem Zeitpunkt bereits errichtet und anschlussbereit war, nicht hinreichend vorangetrieben. (2) Darüber hinaus hat die Antragstellerin erklärt, sie habe unmittelbar nach Erhalt des Schreibens der Antragsgegnerin vom 12. Oktober 2023 begonnen, die dortigen Angaben durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen. Die Prüfung sei umfangreich gewesen und habe bis zum 22. Dezember 2023 angedauert. Auch dies vermochte die Vernehmung des Zeugen … nicht zu bestätigen. Der Zeuge … hat hierzu vielmehr ausgeführt, er ihm seien die Zahlen „komisch" vorgekommen und er habe Herrn … - Niederlassungsleiter der … GmbH - mit der Prüfung beauftragt. Er sei mit diesem auch vor Ort gewesen, Herr … hat auch ein Datenblatt recherchiert. Ein schriftliches Gutachten habe Herr … nicht erstattet, er habe ihm vielmehr mündlich die von ihm geschätzten Kosten in Höhe von 32.000 € genannt und erklärt, dass ein Umbau des Korpus nicht erfolgen müsse, was sich aus dem von Herrn … rausgesuchten Datenblatt ergebe. Die genannten Kosten von 32.000 € seien für ihn auch plausibel. In der heutigen Zeit sei es schwer, Personal und gute Leute zu finden, Herr … habe erstmal Zeit finden müssen, die Prüfung durchzuführen. Damit hat der Zeuge … bestätigt, dass tatsächlich kein umfangreiches Gutachten erstattet wurde, sondern lediglich im Ergebnis eine knappe Kostenaufstellung erfolgt ist, welche der Antragstellerin mündlich mitgeteilt wurde. Zudem hat der Zeuge … bestätigt, dass Herr … nicht die gesamte Zeit mit der Begutachtung beschäftigt war, sondern vielmehr zunächst Zeit hierfür finden musste. Einen Versuch, die Begutachtung anderweitig gegebenenfalls schneller durchführen zu lassen, hat die Antragstellerin nicht unternommen. Der Zeuge … hat somit den Vortrag der Antragstellerin, die Begutachtung sei umfangreich gewesen und habe deshalb einen so langen Zeitraum in Anspruch genommen, nicht bestätigt. (3) Auch hat die Antragstellerin - unter Hinweise auf die nach dem 22. Dezember 2023 anstehenden Feiertage - den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung erst am 04. Januar 2024 am hiesigen Gericht eingereicht und somit nochmals dokumentiert, dass aus ihrer Sicht gerade keine besondere Eilbedürftigkeit gegeben ist. Alleine die anstehenden Feiertage stellen aus Sicht des Gerichts keinen Grund für ein weiteres Zuwarten dar. (4) Schließlich hat der Antragstellervertreter mit Schriftsatz vom 22.01.2024 einen Terminverlegungsantrag gestellt. Auch hierdurch hat die Antragstellerin nochmals dokumentiert, dass keine besondere Eilbedürftigkeit gegeben ist. In der Gesamtschau des Verhaltens der Antragstellerin ist daher eine Selbstwiderlegung der besonderen Dringlichkeit zu sehen, sodass aus diesem Grund der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung bereits zurückzuweisen war. Unabhängig davon, dass es vorliegend aufgrund des unter Ziffer I. gesagtem nicht darauf ankommt, mangelt es aus Sicht des Gerichts vorliegend auch an einem Verfügungsanspruch. Denn insoweit sieht § 8 Abs. 1 S. 1 EEG vor, dass Netzbetreiber Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien an der Stelle an ihr Netz anschließen müssen, die im Hinblick auf die Spannungsebene geeignet ist und die in der Luftlinie kürzeste Entfernung zum Standort der Anlage aufweist, wenn nicht dieses oder ein anderes Netz einen technisch und wirtschaftlich günstigeren Verknüpfungspunkt aufweist. Hierzu hat die Antragsgegnerin dezidiert die einzelnen Posten im gesamtwirtschaftlichen Vergleich dargelegt mit dem Ergebnis, dass ein anderer Verknüpfungspunkt technisch und wirtschaftlich günstiger ist. Dem Vortrag der Antragsgegnerin ist die Antragstellerin nur unzureichend entgegengetreten. Insbesondere vermochte die Antragstellerin und der Zeuge … auch nicht zur erforderlichen Überzeugung des Gerichts darzulegen, weshalb die Kosten der Antragsgegnerin nicht plausibel, sondern lediglich Kosten von rd. 32.000 € zu veranschlagen sein sollen. Die Antragstellerin verlangt von der Antragsgegnerin den Anschluss einer von ihr betriebenen Photovoltaikanlage an eine von der Antragsgegnerin betriebenen Trafostation/Ubergabestation sowie Abnahme des erzeugten Stromes. Dem einstweiligen Verfügungsverfahren liegt - im Wesentlichen - der folgende Sachverhalt zugrunde: Die Antragstellerin ist die Betreiberin der streitgegenständlichen Photovoltaikanlage (Anschlussnummer …, Projektnummer …., EZA-Nummer …., nachfolgend auch die „PVA" genannt). Die Antragsgegnerin ist Netzbetreiberin und Betreiberin der streitgegenständlichen Trafostation/Übergabestation … in … (nachfolgend auch „TS" genannt). Die PVA ist errichtet und anschlussbereit. Mit Schreiben vom 07.03.2023 hat die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin den Anschluss der PVA an die TS beantragt. Nachdem keine Reaktion der Antragsgegnerin bzw. kein Anschluss der PVA erfolgte, übersandte der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin sodann am 29.08.2023 ein Anwaltsschreiben an die Antragsgegnerin, mit dem der streitgegenständliche Netzanschluss zudem anwaltlich geltend gemacht wurde. Die Antragsgegnerin übersandte mit Schreiben vom 12. Oktober 2023 eine Kostenberechnung, in der sie unter anderem letztmalig vorprozessual mitteilte, dass der begehrte Verknüpfungspunkt aus ihrer Sicht nicht der gesamtwirtschaftlich günstigste ist und daher ein Netzanschluss an diesem Verknüpfungspunkt für sie nicht in Frage kommt. Die Antragstellerin reichte schließlich am 04.01.2024 den streitgegenständlichen Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ein. Die Antragstellerin ist der Ansicht, ihr stehe ein Anschlussanspruch aus § 8 Abs. 1 EEG sowie ein Anspruch auf Abnahme des Stroms aus § 11 Abs. 1 EEG zu. Sie behauptet hierzu, zur Ermöglichung des Anschlusses komme es lediglich zu Netzausbaukosten in Höhe von rd. 32.000 €, bestehend aus Umbaukosten in Höhe von rd. 20.000 € und Kosten für die Verstärkung der Anschlussleitung in Höhe von rd. 12.000 €. Insbesondere seien Kosten für den Austausch des Gehäuses schon nicht notwendig, da es sich um ein bestehendes Gehäuse handele, welches für 250 kW/400 kW funktioniere. Auch die von der Antragsgegnerin veranschlagten Personalkosten seien nicht nachvollziehbar und zudem doppelt berücksichtigt (Material und Montagekosten). Zudem seien die Materialkosten fehlerhaft, da lediglich eine Leitungslänge von 170m benötigt werde, was insgesamt maximal Kosten in Höhe von rd. 12.000€ verursache. Die Antragstellerin behauptet, die TS sei auch ohne Umbau geeignet, die Leistung der PVA abzunehmen. Selbst soweit es zur Realisierung des Anschlusses erforderlich sein sollte, könne die TS ohne weiteres derart verstärkt und optimiert werden, dass der durch die PVA erzeugte Strom ohne Drosselung dauerhaft einspeist und abgenommen werden könne. Die Antragstellerin behauptet, sie habe die Berechnungen der Antragsgegnerin überprüfen lassen. Diese Überprüfung habe bis zum 22. Dezember 2023 angedauert. Sie ist der Ansicht, ein Verfügungsgrund sei gegeben. Die Eilbedürftigkeit sei gegeben, da die Antragsgegnerin knapp sieben Monate benötigt habe, ihre Berechnungen zu übersenden, die Prüfung der Berechnungen jedoch lediglich zwei Monate gedauert habe und unmittelbar im Anschluss der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung gestellt wurde. Die Antragstellerin beantragt, 1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung verurteilt die von der Antragstellerin betriebene Photovoltaikanlage (Anschlussnummer …, Projektnummer …, EZA-Nummer …) mit einer Nennleistung von 207 kWp an die von ihr betriebene Trafostation/Ubergabestation … in … unverzüglich anzuschließen und den von der Photovoltaikanlage erzeugten Strom abzunehmen, hilfsweise den Anschluss unverzüglich mittels einer kundeneigenen Zähleranschlusssäule zu ermöglichen und den von der Photovoltaikanlage erzeugten Strom abzunehmen. 2. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung weiter verurteilt, dass sie, sollte es zur Realisierung der sich aus dem Antrag zu 1) ergebenden Pflichten erforderlich sein, unverzüglich die Trafostation/Übergabestation derart verstärkt und optimiert, dass der durch die im Antrag zu 1) benannten Photovoltaikanlage erzeugte Strom ohne Drosselung dauerhaft einspeist und abgenommen werden kann. Die Antragsgegnerin beantragt, den Erlass der einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, es sei schon keine Eilbedürftigkeit gegeben, da die Antragstellerin einen erheblichen Zeitraum zugewartet habe, ohne tätig zu werden. Alleine nach Übersendung der Berechnung sei ein Zeitraum von knapp dreieinhalb Monaten vergangen, bis der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung gestellt worden sei. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Antragstellervertreter eine Terminsverlegung beantragt habe und dies auch gegen die Eilbedürftigkeit spreche. Die Antragsgegnerin behauptet, der Anschluss PVA ohne Ausbau führe zu erheblichen technischen Beeinträchtigungen und ein sicherer und regelkonformer Netzbetrieb sei aufgrund von Spannungsanhebungen von 12,3 % dann nicht mehr möglich. Die Antragsgegnerin behauptet ferner, der durchzuführende gesamtwirtschaftliche Kostenvergleich führe dazu, dass die Kosten der erforderlichen Netzausbaumaßnahmen mit ca. 114.016€ zu veranschlagen seien, wobei in diesem Fall Netzanschlusskosten nicht anfallen. Zudem könne es — je nach behördlichen Vorgaben sogar zu Netzausbaukosten von ca. 190.000 € kommen. Im Vergleich hierzu führe der Anschluss der PVA an das Mittelspannungsnetz der Antragsgegnerin über eine kundeneigene Übergabestation lediglich zu 87.167 €, sodass der Anschluss an die TS nicht verlangt werden könne, sondern der Anschluss an das Mittelspannungsnetz erfolgen müsse. Die Antragsgegnerin ist weiterhin der Ansicht, aufgrund der Überschreitung der Kosten der Errichtung der Stromerzeugungsanlage um 44% seien ihr Netzausbaumaßnahmen wirtschaftlich unzumutbar, § 12 Abs. 3 EEG. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 02.02.2024 verwiesen.