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Urteil

11 U 115/21

OLG Frankfurt 11. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2022:0517.11U115.21.00
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Tenor
Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das am 19.8.2021 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (AZ. 2-03 O 246/21) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist rechtskräftig.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das am 19.8.2021 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (AZ. 2-03 O 246/21) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist rechtskräftig. I. Die Verfügungsklägerin (nachfolgend auch: „Antragstellerin“), eine deutsche Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Stadt1, die das deutschsprachige Programmangebot des Fernsehsenders „Russischer Sender“ betreibt, wendet sich im hiesigen Eilverfahren gegen den Verfügungsbeklagten (nachfolgend auch: „Antragsgegner“), einen früher bei ihr angestellten Redakteur bzw. Reporter, der am 06.03.2021 das von ihm verfasste und herausgegebene streitgegenständliche Buch mit dem Titel „Titel1“ (Anlage MK4, GA 93 ff.) veröffentlichte. Die Antragstellerin wendet sich im hiesigen Eilverfahren gegen das Zugänglichmachen und Vervielfältigen des Buchs insgesamt (Antrag I). Sie ist der Auffassung, der Antragsgegner sei aus dem Arbeitsvertrag sowie wegen Verletzung ihres Unternehmerpersönlichkeitsrechts und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der herabgesetzten Mitarbeiter zur Unterlassung verpflichtet. Er verletze zudem das Redaktionsgeheimnis und damit die Pressefreiheit. Durch die Veröffentlichung des Buches sei außerdem das ihr nach dem Arbeitsvertrag zustehende urheberrechtliche Nutzungs- und Verwertungsrecht an dem Buch als Arbeitsergebnis verletzt. Sie begehrt zudem die Untersagung von insgesamt 74 in dem Buch getätigten Einzelaussagen (Antrag II.1). Sie ist der Auffassung, hierbei handele es sich überwiegend um unwahre Tatsachenbehauptungen, deren Richtigkeit der Antragsgegner zu beweisen habe. Soweit es sich um falsche Zitate von Mitarbeitern handele, könne sie deren Ansprüche bereits aufgrund der Schutz- und Fürsorgepflicht aus eigenem Recht verfolgen. Die im Buch enthaltenen Informationen seien zudem aus dem Kontext gerissen und bewusst irreführend. Zum Teil seien die dortigen Ausführungen als unzulässige Verdachtsberichterstattung rechtswidrig. Dem Antragsgegner soll zudem die Wiedergabe von 11 im Buch abgedruckten Screenshots untersagt werden (Antrag II.2). Die Wiedergabe verletze ihre Rechte als Filmherstellerin und die sich hieraus ergebenden ausschließlichen Nutzungsrechte. Dies gelte entsprechend für 17 im Buch wiedergegebene Chatnachrichten (Antrag II.3), die nach Auffassung der Antragstellerin als Sprachwerke gemäß §§ 72, 43 UrhG zu ihren Gunsten geschützt seien. Der Anspruch stehe ihr zudem aus § 6 GeschGehG und wegen Verletzung des durch das Redaktionsgeheimnis verstärkten Rechts am eigenen Wort zu. Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Teilversäumnis- und Endurteil, auf das wegen der weiteren Einzelheiten und der erstinstanzlichen Anträge gemäß § 540 ZPO Bezug genommen wird, dem Eilantrag lediglich insoweit stattgegeben, als es 11 der 74 Aussagen, auf die sich der Antrag II.1 bezog, untersagt hat. Im Übrigen hat es den Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat es insoweit im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Die Antragstellerin könne nicht verlangen, dass dem Antragsgegner die Veröffentlichung des gesamten Buchs (Antrag I) untersagt werde. Die von der Antragstellerin herangezogenen Regelungen des Arbeitsvertrags (zu Nebentätigkeiten und Publikationen und zur Rücksichtnahmepflicht des Arbeitnehmers) seien dahin auszulegen, dass sie nicht mehr nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gelten würden. Da im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, zu der der Anspruch auch noch bestehen müsse, der Arbeitsvertrag beendet gewesen sei, könne aus diesen Regelungen der Unterlassungsanspruch nicht hergeleitet werden. Ein Anspruch ergebe sich nicht aus der Pflicht zur Geheimhaltung von Geschäfts- und Betriebsgeheimissen, da nicht das gesamte Buch solche Bereiche beträfe. Die Antragstellerin könne aus dem Arbeitsvertrag keine urheberrechtlichen Nutzungsrechte an dem Buch reklamieren. Das Buch sei kein Arbeitsergebnis und sei vom Antragsgegner auch nicht in Erfüllung seiner Verpflichtung aus dem Arbeitsverhältnis erstellt worden. Das Buch insgesamt verletze auch weder das Unternehmerpersönlichkeitsrecht, die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit und das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Antragstellerin, noch das allgemeine Persönlichkeitsrecht ihrer Mitarbeiter. Der Antrag, die Veröffentlichung von Teilen des Buchs zu untersagen, sei unbestimmt. Die Anträge auf Untersagung einzelner Äußerungen im Buch (Antrag II.1) sei hinsichtlich 63 Äußerungen unschlüssig und daher zurückzuweisen gewesen. Es bedürfe trotz des arbeitsvertraglich vorgesehenen, auch für die Zeit nach Vertragsbeendigung vorgesehenen Geheimhaltungsgebots (Ziff. 9.2 des Arbeitsvertrags) im Hinblick auf die Bedeutung der Meinungsfreiheit einer umfassenden Abwägung der einander gegenüberstehenden Interessen. Ausgehend hiervon ergebe sich für Äußerungen, die die Darstellung des „Falls Y“ im Buch beträfen, bei Abwägung der wechselseitigen Interessen kein vorrangiges Geheimhaltungsinteresse der Antragstellerin. Der Antragsgegner habe im Rahmen seiner Tätigkeit, wie er im Einzelnen ausführlich begründet habe, den Eindruck erlangt, insoweit an Ermittlungen für den russischen Staat beteiligt gewesen zu sein. Die Öffentlichkeit habe ein erhebliches Interesse daran, zu erfahren, dass ein deutsches Medienunternehmen mit engen Konzernverbindungen nach Russland in Deutschland möglicherweise an verdeckten Ermittlungen gegen Y und dessen Vertrauten während deren Aufenthalts in Deutschland beteiligt sei. Der Antragsgegner habe sich vor der Veröffentlichung im Buch auch weder an die Antragstellerin noch an eine staatliche Stelle wenden müssen. Dies gelte auch für Aussagen im Buch betreffend allmorgendliche Telefonate, in denen „Moskau“ der Antragstellerin „Vorgaben“ oder Vorschläge zu Themen mache. Es bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse der Öffentlichkeit zu erfahren, dass ein Presseunternehmen, das sich um eine Sendlizenz in Deutschland bemühe, möglicherweise Vorgaben aus Moskau erhalte und daher nicht staatsfrei handele. Eine entsprechende Aufklärung der Bevölkerung sei insbesondere wegen der in den letzten Jahren bekannt gewordenen Einflussnahme und Desinformation ausländischer Stellen im Inland von überragender Wichtigkeit. Da die Nähe der Antragstellerin zum russischen Staat bekannt sei, bestehe kein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse. Soweit diese Aussagen in dem Buch Informationen zu Mitarbeitern beträfen, seien dies bereits keine geheimhaltungsbedürften Betriebsinterna. Dies gelte auch für Äußerungen dazu, wie einzelne Mitarbeiter ihre Arbeit nach Einschätzung des Antragsgegners verrichteten. Auf dieser Grundlage unterfielen nach der gebotenen Meinungsfreiheit, wie das Landgericht im Einzelnen erörtert und ausführt (LGU 36 bis 72), der überwiegende Anteil der Äußerungen dem Schutz der Meinungsfreiheit. Dabei könne die Antragstellerin nicht die allgemeinen Persönlichkeitsrechte ihrer Mitarbeiter wahrnehmen, da die Voraussetzungen einer gewillkürten Prozessstandschaft nicht vorlägen. Ein Anspruch auf Untersagung der Verbreitung der Screenshots (Antrag II.3) bestehe nicht, da die Wiedergabe, wie das Landgericht im Einzelnen ausführt (LGU 62f.) durch das Zitatrecht (§ 51 UrhG) gedeckt sei. Die Wiedergabe sei dabei auch nicht wegen der Verpixelung und des reklamierten Verstoßes gegen das Änderungsverbot des § 62 Abs. 1 Satz 1 UrhG unzulässig. Denn die Verpixelung trage dem Persönlichkeits- und Datenschutzrecht der abgebildeten Personen Rechnung und stehe daher gemäß § 62 Abs. 4a, Abs. 5 UrhG der Verwendung im Rahmen des Zitatrechts nicht entgegen. Die Wiedergabe sei auch nicht mangels Quellenangabe gemäß § 63 UrhG rechtwidrig. Die Original-Urheber seien bereits im Originalfilm nicht namentlich erwähnt. Aus dem Buch gehe auch unzweideutig hervor, dass die Sendungen, aus denen die Screenshots stammten, von der Antragstellerin stammten. Auch ein Anspruch auf Untersagung des Abdrucks der Chatprotokolle (Antrag II.4) bestehe nicht. Diese seien für die Glaubwürdigkeit der Textberichterstattung im Buch zum „Fall Y“ von überragender Bedeutung, für die - wie ausgeführt - ein überragendes öffentliches Interesse bestehe, so dass der nachvertragliche Geheimhaltungsschutz ausnahmsweise zurücktreten müsse. Diese gelte auch für das zuletzt angegriffene Chatprotokoll, das zwar nicht den Fall Y betreffe. Es belege aber die Äußerung des Antragsgegners, dass die Erklärung von Führungskräften der Antragstellerin, es gebe keine hybride Kriegsführung und Desinformation, nach seiner Meinung nicht zutreffe. Auch insoweit bestehe ein überwiegendes Interesse des Antragsgegners an der Veröffentlichung. Ansprüche beständen nicht aus dem Urheberrecht, da die Korrespondenz mangels Schöpfungshöhe keinen Schutz als Sprachwerk genieße, und nicht aus § 6 GeschGehG, da diese kein Geschäftsgeheimnis darstellten. Denn die Information habe keinen durch einen wirtschaftlichen Wert realisierbaren realen oder potenziellen Handelswert. Zudem sei die Veröffentlichung zur Ausübung des Rechts der freien Meinungsfreiheit und Informationsfreiheit erfolgt (§ 5 Nr. 1 GeschGehG) und die Ausnahme des § 5 Nr. 2 GeschGehG erfüllt. Ein Untersagungsanspruch bestehe auch nicht, soweit in einem der Chatprotokolle der Name „G“ ausdrücklich genannt werde (vgl. LGU 28 oben), da hierdurch in das Unternehmerpersönlichkeitsrecht der Antragstellerin und ihr Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nicht rechtswidrig eingegriffen werde. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Antragstellerin mit der Berufung, mit der sie ihre Anträge, soweit diese zurückgewiesen wurden, weiterverfolgt. Dem Antragsgegner sei die Veröffentlichung des gesamten Buches zu untersagen (Antrag I). Das Landgericht habe den Umfang der arbeitsvertraglichen und insbesondere der nachvertraglichen Verpflichtung zur Wahrung von Betriebsgeheimnissen und die Loyalitätspflicht verkannt. Entgegen der Auffassung des Landgerichts (LGU 31) verbiete jedenfalls Ziff. 9.2 des Arbeitsvertrags die Veröffentlichung des Buches insgesamt. Das gesamte Buch habe eine betriebliche Angelegenheit zum Gegenstand, die dem Beklagten im Rahmen seiner Tätigkeit für die Antragstellerin zur Kenntnis gelangt sei. Das Buch verfolge insgesamt allein das Ziel, interne Angelegenheiten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Antragstellerin Dritten zur Kenntnis zu bringen. Die Veröffentlichung verletze zudem ihre ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte an dem Buch (§§ 2 Nr. 1, 31, 42 UrhG), die der Antragsgegner ihr vertraglich eingeräumt habe. Das Buch weise einen konkreten Bezug zur Tätigkeit des Antragsgegners auf, die der Antragsgegner selbst im Buch aufzeige. Er habe das Buch im Rahmen seiner Tätigkeit erstellt, nämlich - wie er selbst ausführe -, als er während der Corona-Zeit wochenlang ohne Aufträge zu Hause gewesen sei. Dem Antragsgegner seien sämtliche Äußerungen zu untersagen (Antrag II.1). Diese verstießen gegen das ausdrückliche nachvertragliche Geheimhaltungsverbot (Ziff. 9.2). Zu Unrecht habe das Landgericht angenommen, dass trotzdem im Hinblick auf Art. 5 GG eine Interessenabwägung vorzunehmen sei. Es setze sich nicht hinreichend mit der anderweitigen Entscheidung des OLG Köln (Urteil vom 29.5.2018 - 15 U 64/17) auseinander. Zudem habe das Landgericht nicht die Rechtsprechung des EGMR (insbesondere das Urteil vom 16.2.2021 - 23922/19 sowie die Entscheidung vom 31.5.2021 idS Gawlik v. Liechtenstein) zur Whistleblower-Problematik beachtet. Die danach erforderlichen sechs Kriterien für die Zulässigkeit der Äußerungen seien vorliegend nicht erfüllt. Daher dürfe der vertragliche Geheimhaltungsschutz nicht durchbrochen werden, so dass es auf das angebliche öffentliche Interesse, das das Landgericht zu Unrecht bejaht habe, nicht ankomme. Es fehle das öffentliche Interesse, da insbesondere die geäußerten Vorwürfe im Buch unwahr und substanzarm seien, so dass kein nennenswertes Veröffentlichungsinteresse bestehe. Es sei, wie der Antragsgegner außergerichtlich selbst eingeräumt habe, unwahr dass die Antragstellerin Spionage in Deutschland betreibe und von Putin gesteuert werde. Er habe auch sonst die Richtigkeit seiner Vorwürfe nicht unter Beweis gestellt. Auf der anderen Seite griffen die Behauptungen erheblich in die Rechte der Antragstellerin ein. So drohe durch die einseitige negative Darstellung im Buch und die Herabsetzung ihrer Mitarbeiter ein erheblicher Schaden; da Geschäftspartner die Beendigung der Zusammenarbeit angekündigt hätten, könnten der Antragstellerin Millionen entgehen. Die Meinungsfreiheit und die Pressefreiheit rechtfertigten zudem keinesfalls die rechtswidrige Beschaffung von Informationen. Der Antragsgegner habe jeden Versuch einer internen Lösung unterlassen, obwohl er gehalten gewesen sei, Informationen zunächst dem Vorgesetzten oder einer anderen innerbetrieblichen Stelle der Einrichtung bekannt zu geben. Grund für die Veröffentlichung seien verwerfliche Beweggründe gewesen, nämlich „Rache“, verletzte Eitelkeit und die beabsichtigte Erlangung finanzieller Vorteile. Er habe die Informationen als Buch verkauft und nicht unentgeltlich zur Verfügung gestellt und durch die Zeitung1 bewerben lassen. Auch habe er zwischenzeitlich angeboten, die Veröffentlichung gegen Zahlung von EUR 50.000 zu unterlassen. Erstmals zweitinstanzlich stützt die Antragstellerin den Unterlassungsanspruch zudem auf § 8 UWG iVm § 3 Abs. 1 UWG, § 4 Nr. 1 UWG: Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ständen die Parteien in einem Wettbewerbsverhältnis zueinander bezüglich der Produktion von TV-Sendungen und Reportagen. Bei den gerügten Äußerungen handele es sich um unlautere geschäftliche Handlungen iSv § 3 Abs. 1 UWG, § 4 Nr. 1 UWG, mit denen der Antragsgegner die Antragstellerin mittels unwahrer Tatsachenbehauptungen als Wettbewerberin verunglimpfe und herabsetzte. Selbst wenn man der Auffassung sei, die Untersagung der Äußerungen erfordere eine Interessenabwägung, falle diese zu Gunsten der Antragstellerin aus, da es sich weit überwiegend um unwahre Tatsachenbehauptungen und nicht um Meinungsäußerungen handele. Bei der fehlerhaften anderweitigen Einordnung habe das Landgericht wesentliche Gesichtspunkte, zu denen die Berufungsschrift im Einzelnen ausführt (Berufungsbegründung, S. 76 bis 79, Bl. 1362 bis 1365 d.A.), nicht berücksichtigt. Soweit die Äußerungen als Meinungsäußerungen einzuordnen seien, handele es sich um unzulässige Schmähkritik. Sie, die Antragstellerin, sei im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft berechtigt, die Rechte ihrer Mitarbeiter geltend zu machen, da Anlage MK18 zum Schriftsatz vom 28.4.2021 eine hinreichende konkludente Ermächtigung durch die Mitarbeiter enthalte. Auch sei die Veröffentlichung der Screenshots zu untersagen (Antrag II.2). Diese seien entgegen der Auffassung nicht durch das Zitatrecht gedeckt, da der Antragsgegner sich nicht mit den Bildern auseinandergesetzt, sie gewürdigt, Schlüsse daraus gezogen oder sie als Beleg verwendet habe. Die Screenshots seien reine Bebilderung der Aussagen und es fehle jeglicher direkter Bezug. Jedenfalls verstoße die Wiedergabe gegen das Änderungsverbots des § 62 UrhG, da sie für die vorgenommene Änderung, die Verpixelung und die Wiedergabe von Bewegtbildern als Screenshots, ihre Einwilligung nach Treu und Glauben versagen dürfe: Bei der danach erforderlichen Interessenabwägung sei zu berücksichtigen, dass die Verpixelung einen großen Teil der ohnehin nur auszugsweisen Bilder erfasse und daher einen massiven Eingriff in die Rechte der Antragstellerin und ihres Werks darstelle. Auf den Persönlichkeits- und den Datenschutz komme es nicht an, da die Personen nicht direkt in die Kamera schauten, zT seitlich oder mit Mund-Nasen-Bedeckung abgebildet seien, so dass keine Identifizierungsgefahr bestehe und die Personen lediglich in ihrer Sozialsphäre betroffen seien. All diese Umstände habe das Landgericht zudem ohne entsprechendes Vorbringen des Antragsgegners und mithin unter Verletzung des Beibringungsgrundsatzes zugrunde gelegt. Da zudem nach Auffassung des Landgerichts mit den Äußerungen im Buch ein derart hoher und wichtiger Informationswert verbunden gewesen sei, müsse es sich um ein zeitgeschichtliches Ereignis handeln, so dass eine Verpixelung nicht erforderlich sei. Die DSGVO sei gemäß Art. 85 Abs. 2 DSGVO nicht einschlägig, da die Regelung über die Verarbeitung von Daten (Art. 9 DSGVO) bei einer Verarbeitung zu journalistischen Zwecken durch private Rundfunkveranstalter gemäß § 9c Abs. 1 Satz 4 bis 6 RStV, der auf der Öffnungsklausel Art. 85 Abs. 2 DSGVO beruhe, keine Anwendung finde (OLG Köln, Beschluss vom 18.7.2019 - 15 W 21/19). Schließlich verstießen die Screenshots gegen die Pflicht zur Quellenangabe (§ 63 UrhG). Hierauf könne sich die Antragstellerin berufen, auch wenn die Quellen im Originalfilm nicht genannt seien. Denn auf die Ausnahme - das Recht, die Quellenangabe zu unterlassen - könne sich nur derjenige berufen der die fehlende Quellenangabe nicht durch einfache Nachforschungen selbst ermitteln könne, was vorliegend zu verneinen sei. Auch habe die Antragstellerin genannt werden müssen. Das Landgericht verweise insoweit zu Unrecht darauf, dass erkennbar sei, dass die Antragstellerin ausschließliche Nutzungsrechte an den Screenshots habe. Die notwendige Zuordnung des Werks, die die Quellenangabe sicherstellen müsse, setze eine Angabe unmittelbar neben der Darstellung voraus. Hierfür genüge die Kennzeichnung einzelner Werke lediglich mit den Buchstaben „Russischer Sender“ nicht, zumal es sich bei „Russischer Sender“ um eine Unternehmensgruppe mit einer Vielzahl von Einzelunternehmen handele. Daher sei das Deutlichkeitsgebot verletzt. Schließlich sei die Wiedergabe der Chatprotokolle (Antrag II.3) zu verbieten. Da die Behauptungen des Antragsgegners zum „Fall Y“ vollkommen haltlos und unwahr seien, bestehe auch kein überragendes öffentliches Interesse, die entsprechenden Chatprotokolle zu verbreiten. Die Antragstellerin könne zudem entgegen der Auffassung des Landgerichts das Recht am geschriebenen Wort der Mitarbeiter im eigenen Namen geltend machen, da sie von den Mitarbeitern hierzu ausreichend ermächtigt worden sei. Der Antragsgegner habe das Recht am geschriebenen Wort verletzt, da - wie er selbst im Buch ausführe - die Besprechungen in der Gruppe als „geheim“ gegolten hätten. Indem in einem der Chatprotokolle der Name einer Mitarbeiterin vollständig wiedergegeben sei, werde das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Antragstellerin verletzt, da ihre Mitarbeiterin in identifizierender Weise „an den Pranger gestellt“ und diffamiert werde; das im Buch behauptete Fehlverhalten der Mitarbeiterin werde von dem Rezipienten dem Arbeitgeber, mithin der Antragstellerin, zugerechnet. Der Anspruch betreffend die Chatprotokolle ergebe sich auch aus dem GeschGehG. Die Chatprotokolle seien Geschäftsgeheimnisse. Das Buch enthalte zahlreiche Informationen, die im Hinblick auf die künftige Tätigkeit der Antragstellerin mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit einen nicht unerheblichen Wert aufweisen würden. Das Bekanntwerden der Behauptungen werfe ein schlechtes Licht auf die Tätigkeit und Organisation der Antragstellerin und bringe für sie erhebliche wirtschaftliche Nachteile mit sich. (Von der Darstellung der nachfolgenden Anträge der Antragsstellerin wird abgesehen - die Red.) Der Antragsgegner beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angegriffene Urteil und wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Die Akten des Verfahrens 11 W 32/21, das ein einstweiliges Verfügungsverfahren der Parteien betreffend die Zweitauflage des Buches zum Gegenstand hat, war beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung. II. Die Berufung der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg. Die Berufung hat lediglich die Anträge zum Gegenstand, wie die Antragstellerin sie mit den Berufungsanträgen ausdrücklich weiterverfolgt (hierzu 1. Teil). Insoweit ist die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung unbegründet (hierzu 2. Teil). 1. Teil Die Berufung nennt im Fließtext der Berufungsbegründung neben den in den wiedergegebenen Berufungsanträgen (Antrag II.1) genannten 63 Äußerungen fünf weitere Äußerungen, die ihrer Auffassung nach ebenfalls unzulässig und dem Antragsgegner zu untersagen seien (Bl. 1347 d.A., dort bezeichnet als Äußerung (38), Bl. 1349 d.A., dort bezeichnet als Äußerung (44), Bl. 1350 d.A., dort bezeichnet als Äußerungen (46) und (47) sowie Bl. 1351 d.A., dort bezeichnet als Äußerung (48)). Diese Äußerungen sind nicht Gegenstand der Berufung. Denn die Antragstellerin begehrt mit den oben wiedergegebenen Berufungsanträgen - neben der Untersagung des Buches insgesamt, der Screenshots und der Chatprotokolle - die Untersagung (lediglich) der in den Berufungsanträgen genannten 63 Äußerungen. Die in der Berufungsbegründung (im Fließtext) genannten weiteren fünf Äußerungen waren auch nicht Gegenstand der angegriffenen landgerichtlichen Entscheidung. Zwar waren sie bereits Gegenstand der erstinstanzlichen Antragsschrift, das Landgericht hat sich aber in den Urteilsgründen mit diesen nicht auseinandergesetzt. Selbst wenn man annähme, dass die Berufung auch die o.g. Äußerungen erfasste, wäre die Berufung insoweit jedenfalls unzulässig. Bei einem teilbaren Streitgegenstand müssen die Berufungsgründe sich auf alle Teile des Urteils erstrecken, hinsichtlich derer eine Änderung beantragt ist; andernfalls ist das Rechtsmittel für den nicht begründeten Teil unzulässig. Werden mehrere selbständige prozessuale Ansprüche zu- oder aberkannt, so muss das Rechtsmittel grundsätzlich hinsichtlich jedes Anspruchs, über den zu Lasten des Rechtsmittelführers entschieden worden ist, begründet werden. (Musielak/Voit/Ball, 18. Aufl. 2021, ZPO § 520 Rn. 38 mwN). Es hätte daher der Antragstellerin oblegen, die Nichtbescheidung ihrer Anträge betreffend diese fünf Äußerungen durch das Landgericht jedenfalls in der Berufungsbegründung aufzugreifen, was nicht geschehen ist. Zudem sind die Äußerungen auch nicht im Tatbestand des angefochtenen Urteils als angegriffen bezeichnet, was auch Gegenstand eines Tatbestandsberichtigungsantrags hätte sein müssen (§ 320 ZPO). Ebenso nicht Gegenstand der Berufung sind Äußerungen, die vom Landgericht bereits im angegriffenen Umfang untersagt wurden. Denn diese elf Äußerungen werden von der Berufung nach den gestellten Berufungsanträgen (Ziff. II.1) nicht mehr weiterverfolgt; hierfür fehlte im Hinblick auf die - nach Rücknahme des Einspruchs seitens des Antragsgegners gegen die teilweise Verurteilung erfolgte rechtskräftige Untersagung - auch das Rechtsschutzbedürfnis. Soweit die Antragstellerin trotzdem im Rahmen der Berufungsbegründung die Angriffe gegen diese Äußerungen wiederholt, gehen die Angriffe ins Leere. 2. Teil Soweit die Berufung die erstinstanzlich abgewiesenen Anträge, wie in den Berufungsanträgen wiedergegeben, weiterverfolgt, hat sie in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht einen Anspruch der Antragstellerin auf Untersagung der Veröffentlichung des gesamten Buchs (Antrag I., hierzu nachfolgend A.), der 63 Äußerungen im Buch (Antrag II.1, hierzu nachfolgend B.), der Screenshots (Antrag II.2, hierzu nachfolgend C.) und der Chatprotokolle (Antrag II.3, hierzu nachfolgend D.) untersagt. Im Einzelnen: A. Die Antragstellerin kann vom Antragsgegner nicht verlangen, die Veröffentlichung des gesamten Buchs zu unterlassen (Antrag I.). Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus den arbeitsvertraglichen Regelungen (hierzu nachfolgend 1.), einem der Antragstellerin zustehenden ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrecht (hierzu nachfolgend 2.), wegen Verletzung ihres Unternehmenspersönlichkeitsrechts, ihrer wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit, ihres Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb oder des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ihrer Mitarbeiter (hierzu nachfolgend 3.). Soweit der Antrag - in der Berufungsinstanz wie auch bereits erstinstanzlich - daneben auch darauf gerichtet ist, dem Antragsgegner die Veröffentlichung von „Teilen daraus“, d.h. aus dem Buch, verbieten zu lassen, ist der Antrag, wie das Landgericht zu Recht ausführt (LGU 32) - unbestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) und daher unzulässig. Auf die Ausführungen des Landgerichts wird insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. 1. Ein Anspruch auf Untersagung des gesamten Buchs ergibt sich nicht aus den Regelungen des Arbeitsvertrags (Anlage 1, Bl 83ff. d.A.). a) Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass Ziff. 8.1., 8.2 und 9.3 des Arbeitsvertrags Unterlassungsansprüche nur während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses begründen. Da das Arbeitsverhältnis unstreitig jedenfalls zum 30.6.2021 beendet wurde, bestand bereits im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht. Dies gilt zunächst für Ziff. 8.1 des Arbeitsvertrags: „Der Arbeitnehmer soll seine gesamte Arbeitskraft ausschließlich dem Arbeitgeber und dessen Förderung widmen. Jede Nebentätigkeit, gleichgültig ob sie entgeltlich oder unentgeltlich ausgeübt wird, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Arbeitgebers. Die Zustimmung wird erteilt, wenn die Nebentätigkeit die Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben zeitlich nicht oder allenfalls unwesentlich behindert oder sonstige berechtigte Interessen des Arbeitgebers nicht beeinträchtigt werden.“ Die Geltung dieser Regelung allein für die Zeit des Bestehens des Arbeitsverhältnisses ergibt sich bereits daraus, dass es nur in diesem Zeitraum interessengerecht und legitim ist, dass der Arbeitnehmer Nebentätigkeiten von der Zustimmung des Arbeitgebers abhängig macht. Dies gilt auch für Ziff. 8.2 des Arbeitsvertrags, der wie folgt lautet: „Jegliche Publikationen und öffentliche Vorträge des Arbeitnehmers bezüglich Themen, die die Arbeit oder die Interessen des Arbeitgebers betreffen, müssen vorher von dem Arbeitgeber schriftlich genehmigt werden.“. Die Pflicht des Arbeitnehmers, für Publikationen grundsätzlich unbefristet auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Zustimmung des Arbeitgebers einzuholen, wenn diese (lediglich) „die Interessen des Arbeitgebers betreffen“, kann aus der maßgeblichen Sicht eines verständigen und redlichen Vertragspartners nicht angenommen werden. Dies gilt umso mehr, als Ziff. 8.2 - anders als Ziff. 8.1 - nicht regelt, unter welchen Bedingungen eine solche Zustimmung vom Arbeitgeber erteilt werden muss. Auch der Wortlaut der Vorschrift Ziff. 8.2 lässt - anders als Ziff. 9.2, hierzu unten - nicht erkennen, dass es sich auch um eine nachvertragliche Verpflichtung handeln soll. Zu Recht hat das Landgericht auch Ziff. 9.3 des Vertrags keine nach Vertragsende geltende Verpflichtung des Antragsgegners entnommen: „Der Arbeitnehmer hat auf die Interessen des Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen und den Arbeitgeber schädigende oder dessen Ansehen, dessen Arbeit und dessen Arbeitsergebnisse beeinträchtigende Handlungen zu unterlassen. Dies gilt auch für die Veröffentlichung von Beiträgen und die Beteiligung an Diskussionen im Internet und sozialen Netzwerken, insbesondere mit aktuellem und politischem Inhalt.“ Dem Wortlaut dieser Regelung ist nicht zu entnehmen, dass sie auch nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers fortgelten soll, während andere Regelungen des Arbeitsvertrags, wie etwa Ziff. 9.2 (hierzu nachfolgend) und Ziff. 9.4, nach ihrem Wortlaut ausdrücklich nachvertragliche Regelungen vorsehen bzw. Pflichten an den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses knüpfen. Zudem enthält Ziff. 9.3 für den Arbeitnehmer eine sehr weitgehende Verpflichtung, wenn sie diesem u.a. die „Beteiligung an Diskussionen im Internet und sozialen Netzwerken insbesondere mit aktuellem politischem Inhalt“ untersagen will. Eine solch Beschränkung kann im Hinblick auf die Meinungs- und Berufsfreiheit nur dahin verstanden werden, dass sie sich zeitlich auf das Bestehen des Arbeitsverhältnisses beschränkt. b) Zutreffend hat das Landgericht einen Anspruch auf Untersagung der Veröffentlichung des gesamten Buchs aus Ziff. 9.2 des Vertrags verneint, auch wenn die Regelung nach ihrem Wortlaut eine nachvertragliche Verschwiegenheitsverpflichtung des Arbeitnehmers vorsieht für „alle betrieblichen Angelegenheiten, die ihm im Rahmen oder aus Anlass seiner Tätigkeit für den Arbeitgeber zur Kenntnis gelangt sind“: Ziff. 9.2 lautet: „Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, während des Arbeitsverhältnisses und auch nach dem Ausscheiden über alle betrieblichen Angelegenheiten, die ihm im Rahmen oder aus Anlass seiner Tätigkeit für den Arbeitgeber zu seiner Kenntnis gelangt sind, auch nach seinem Ausscheiden Stillschweigen zu bewahren. Ferner ist über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren.“ Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass die Regelung dahin zu verstehen ist, dass eine Verschwiegenheitspflicht nur für Geheimnisse und solche Angelegenheiten gilt, die Dritten als Betriebsinterna nicht zur Kenntnis gelangen dürfen, da nur für solche Umstände ein nachvollziehbares berechtigtes Interesse des Arbeitgebers besteht. Eine arbeitsvertragliche Klausel, die einen Arbeitnehmer verpflichten soll, über alle „betriebsinternen Vorgänge“ auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Stillschweigen zu bewahren, ist - sollte man nicht die Unwirksamkeit gemäß § 138 BGB oder § 307 BGB ohne die Möglichkeit einer geltungserhaltenden Reduktion annehmen - jedenfalls einschränkend dahin auszulegen, dass die Geheimhaltung durch berechtigte betriebliche Interessen des Arbeitgebers gedeckt ist (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.2.2013 - 2 Sa 386/12 Rn. 42f.). Aus der von der Antragstellerin in der Berufungsbegründung herangezogenen Rechtsprechung ergibt sich nichts anders. Aus der zunächst zitierten Entscheidung des BAG (Urteil vom 16.3.1982, 2 AZR 83/97) kann lediglich entnommen werden, dass der Arbeitnehmer auch ohne ausdrückliche Regelung im Arbeitsvertrag verpflichtet sein kann, ein Betriebsgeheimnis zu wahren. Dass der Arbeitnehmer nachvertraglich zum Stillschweigen über jede betriebliche Angelegenheit verpflichtet werden kann, hat das BAG nicht angenommen. Auch die weitere Entscheidung des BAG (vom 15.12.1987 - 3 AZR 474/86) meint lediglich, dass der Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Verschwiegenheit über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verpflichtet ist. In der schließlich von der Antragstellerin in Bezug genommenen Entscheidung (BGH, Urteil vom 20.1.1981 - VI ZR 162/79 Rn. 31, zit. nach juris) führt der BGH aus, dass das Interesse des Arbeitnehmers im Anstellungsverhältnis enger mit dem Interesse des Unternehmens verbunden ist, für das er tätig wird; der Arbeitnehmer habe auch ohne ausdrückliche Regelungen die Vertraulichkeitssphäre zu berücksichtigen. Er sei durch Art. 5 GG nicht ganz freigestellt, auf die schutzwürdigen Interessen seines früheren Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen. Doch heißt es dort weiter, eine unbegrenzte Pflicht des Arbeitnehmers, sich auch noch nach seinem Ausscheiden in der Öffentlichkeit jeder für den früheren Arbeitgeber nachteiliger Äußerungen über das Unternehmen zu enthalten, könne aus der Treuepflicht des Arbeitnehmers jedenfalls bei Fehlen besonderer Abmachungen nicht hergeleitet werden (BGH, aaO Rn. 32). Damit kann der Entscheidung des BGH nicht entnommen werden, dass einem Arbeitnehmer eine umfassende nachvertragliche Verschwiegenheitsverpflichtung auferlegt werden kann. Ist der Antragsgegner gemäß Ziff. 9.2 des Arbeitsvertrags damit nur verpflichtet, nachvertraglich Stillschweigen über Geheimnisse und solche Angelegenheiten zu wahren, die Dritten als Betriebsinterna nicht zur Kenntnis gelangen dürfen, kann die Antragstellerin aus Ziff. 9.2 nicht das Verbot der Veröffentlichung des gesamten Buchs herleiten. Das Landgericht stellt zutreffend fest, dass nicht dargetan ist, dass das gesamte Buch Geheimnisse oder Betriebsinterna, die Dritten nicht zur Kenntnis gelangen dürfen, betrifft. Solche Darlegungen sind auch zweitinstanzlich nicht erfolgt. Die Antragstellerin hat zweitinstanzlich lediglich ausgeführt, dass das Buch auch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse preisgebe und sich „unzählige Passagen finden, die Betriebsinterna der Antragstellerin darlegen“ finden. Die Geheimhaltungsbedürftigkeit des gesamten Buchinhalts ergibt sich hieraus nicht. 2. Der Anspruch auf Untersagung des gesamten Buchs ergibt sich auch nicht aus § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG, da die Antragstellerin nicht dargelegt hat, dass ihr ausschließliche urheberrechtliche Nutzungsrechte an dem Buch zuständen. a) Der Antragsgegner hat der Antragstellerin nicht durch den Arbeitsvertrag urheberrechtliche Nutzungsrechte an dem Buch eingeräumt. Ziff. 10.1 des Arbeitsvertrags, auf den die Antragstellerin sich bezieht, lautet wie folgt: „Der Arbeitnehmer überträgt dem Arbeitgeber das ausschließliche, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkte und übertragbare Nutzungs- und Verwertungsrecht für alle urheberrechtlich … geschützten oder schutzfähigen Arbeitsergebnisse, die der Arbeitnehmer während seiner Arbeitszeit oder, sofern sie Bezug zu seinen arbeitsvertraglichen Aufgaben haben, auch außerhalt seiner Arbeitszeit erstellt. Die Übertragung des Nutzungs- und Verwertungsrechts schließt insbesondere das Recht ein, das Werk in allen bekannten Medien einschließlich Internet zu vervielfältigen, zu verbreiten und auszustellen sowie das Vortrags-, Aufführung-, Vorführungs- und Senderecht.“ Zu Recht hat das Landgericht das streitgegenständliche Buch nicht als Arbeitsergebnis im Sinne dieser Regelung eingeordnet. „Arbeitsergebnis“ ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch das, was durch die Erbringung der Dienstleistung durch den Arbeitnehmer erzielt wird; das Arbeitsergebnis ist damit von dem Arbeitnehmer dem Arbeitgeber vertraglich geschuldet. Daher kommt es für die Bestimmung des Arbeitsergebnisses auf die arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit des Arbeitnehmers an. Nach Ziff. 1.1 des Arbeitsvertrags wurde der Antragsgegner von der Antragstellerin als Redakteur/ Reporter im Videobereich eingestellt. Nach der dort in Bezug genommenen Anlage 1 (Bl. 90 d.A.) war der Antragsgegner für die aktuelle Online-Berichterstattung zuständig und verantwortlich. Die Kerntätigkeit des Redakteurs im Videobereich ist nach der genannten Anlage 1 die Produktion der Videobeiträge für die Antragstellerin, dazu gehören im Regelfall Kommentare, Interviews, Umfragen und Clips, wobei der Redakteur solche Beiträge thematisch plant, organisiert und realisiert, Drehtermine vorbereitet, Interview-Partner akquiriert und Interviews vorbereitet. Der Redakteur liefert nach Anlage 1 sendefertige Beiträge termingerecht ab. Daher wäre als Arbeitsergebnis etwa die Aufzeichnung eines vom Antragsgegner gefertigten Beitrags oder die Unterlagen, die der Vorbereitung eines Interviews oder Beitrags dienten, einzuordnen. Das streitgegenständliche Buch ist aber, wie das Landgericht zu Recht ausführt, gerade nicht Arbeitsergebnis, da es nicht vom Antragsgegner im Rahmen der beschriebenen Tätigkeit für die Antragstellerin entstanden ist. Der Antragsgegner verwendete lediglich die aus seiner Tätigkeit erworbenen Kenntnisse, um sich in dem Buch kritisch mit der Antragstellerin auseinanderzusetzen. Für die Einordnung eines Werks als Arbeitsergebnis genügt es entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht, dass das Werk irgendeinen Bezug zur Tätigkeit des Antragsgegners bei ihr aufweist, etwa weil der Antragsgegner vorliegend in dem Buch seine Tätigkeit oder sonstige betrieblichen Abläufe der Antragstellerin beschreibt. Für die arbeitsvertragliche Einräumung eines urheberrechtlichen Nutzungsrechts kommt es nicht darauf an, ob der Antragsgegner das Buch während seiner (Vollzeit-) Tätigkeit für die Antragstellerin schrieb. Denn Ziff. 10.2 setzt für die Einräumung eines Nutzungsrechts die Einordnung eines Werks als Arbeitsergebnis und dessen Erstellung in der Arbeitszeit voraus. b) Die Antragstellerin kann das Bestehen eines ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechts an dem Buch als Sprachwerk auch nicht aus § 43 UrhG herleiten. Nach § 43 UrhG setzt die Einräumung eines urheberrechtlichen Nutzungsrechts voraus, dass der Urheber das Werk in Erfüllung seiner Verpflichtungen aus einem Arbeits- oder Dienstverhältnis geschaffen hat. Damit setzte auch § 43 UrhG im Ergebnis voraus, dass das Buch ein Arbeitsergebnis ist. Dies ist, wie ausgeführt, im Hinblick auf die Tätigkeit des Antragsgegners zu verneinen. 3. Das Landgericht hat schließlich einen Anspruch auf Untersagung des gesamten Buchs wegen Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts der Antragstellerin (Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 19 Abs. 3 GG), ihrer wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und ihres Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (Art. 15 Abs. 2 GG) oder des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ihrer Mitarbeiter (Art. 2 GG) verneint, da diese Rechte jedenfalls nicht durch den gesamten Inhalt des Buchs verletzt würden (LGU 32 oben). Gegen diese Ausführungen wendet sich die Berufung zu Recht nicht. B. Das Landgericht hat zu Recht den Antrag auf Untersagung von 63 Äußerungen im Buch (Antrag Ziff. II.1) zurückgewiesen. Die vom Landgericht vorangestellten allgemeinen Ausführungen (nachfolgend 1.) ebenso wie die anschließende Beurteilung der konkreten 63 Einzelaussagen (nachfolgend 2.) sind nicht zu beanstanden. Die Antragstellerin kann die Untersagungsansprüche schließlich auch nicht auf die - erstmals zweitinstanzlich geltend gemachten - Vorschriften des UWG stützen (nachfolgend 3.). Im Einzelnen: 1. Zutreffend hat das Landgericht für die Prüfungen der Zulässigkeit sämtlicher Äußerungen trotz der arbeitsvertraglichen Regelung Ziff. 9.2 eine Interessenabwägung für erforderlich gehalten (hierzu nachfolgend a)). Auf dieser Grundlage hat das Landgericht die allgemeinen Beurteilungsgrundsätze für bestimmte Kategorien von Äußerungen zutreffend bestimmt (hierzu nachfolgend b)). a) Zu Recht hat Landgericht bei der Prüfung der Zulässigkeit der einzelnen Äußerungen trotz der Regelung Ziff. 9.2 des Arbeitsvertrags eine Interessenabwägung für erforderlich gehalten. aa) Wie bereits oben ausgeführt, ist die arbeitsvertragliche Regelung Ziff. 9.2 jedenfalls im Hinblick auf Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG verfassungskonform einschränkend auszulegen. Es ist einerseits das Interesse des Arbeitnehmers an freier Kommunikation und Kritik wegen der verfassungsrechtlich gewährten Meinungsfreiheit zu berücksichtigen, die für die Beurteilung der Vertragsrechte und Vertragspflichten auch und gerade in Bezug auf die Pflichtenstellung eines ausgeschiedenen Arbeitnehmers Maßstäbe setzt. Die Klausel ist jedenfalls dahin einschränkend auszulegen, dass die Geheimhaltung durch berechtigte betriebliche Interessen des Arbeitgebers gedeckt ist (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.2.2013 - 2 Sa 386/12 Rn. 42ff.). Umgekehrt kommt zu Gunsten des Arbeitgebers etwa das Unternehmenspersönlichkeitsrecht oder das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb in Betracht (vgl. etwa OLG Stuttgart, Urteil vom 8.7.2015 - 4 U 182/14). Daher macht es eine vertragliche Geheimhaltungspflicht nicht entbehrlich, im Rahmen einer Interessenabwägung festzustellen, ob ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers an der Untersagung besteht. bb) Entgegen der Auffassung der Berufung führt die Entscheidung des OLG Köln (Urteil vom 29.5.2018 - 15 U 64/17 - Kohl-Protokolle) vorliegend nicht zu einer anderen Beurteilung. Zwar hat das OLG Köln dort angenommen, dass es im Hinblick auf eine umfassende vertragliche Nebenpflicht zur Geheimhaltung auf eine Abwägung des Persönlichkeitsrechts mit Blick auf das Grundrecht des Vertragspartners, der die Protokolle veröffentlicht hatte, gemäß Art. 5 GG nicht ankomme. Zwischen den Parteien des der Entscheidung des OLG Köln zugrundeliegenden Rechtsstreits bestand jedoch ein Vertragsverhältnis, das wesentlich von dem Vertragsverhältnis der hiesigen Parteien abweicht: Die dortige Klägerpartei hatten den dortigen Beklagten mit der Unterstützung bei dem Erstellen von Memoiren beauftragt, wozu dem dortigen Beklagten u.a. besonders vertrauliche Materialien, wie Handakten und Briefverkehr, zur Verfügung gestellt worden waren und wozu sich der Auftraggeber ihm gegenüber im erheblichen Umfang über vertrauliche und private Umstände geäußert hatte. Das OLG Köln nahm daher an, dass für die Beurteilung der zwischen den dortigen Parteien bestehenden Rechte und Pflichten dem Umstand entscheidende Bedeutung zukomme, dass der Auftraggeber „Herr über seine aufgezeichneten Äußerungen“ (Protokolle) blieb. Hieraus schloss das OLG Köln, dass neben dem besonderen persönlichen Vertrauensverhältnis, das zwischen den Vertragsparteien bestand, auch eine (konkludent getroffene) rechtlich verbindliche Vereinbarung bestanden habe, die dem Auftraggeber die zur Durchsetzung der Vertraulichkeit erforderlichen Ansprüche verschaffen würde (Rn. 320). Das OLG Köln leitete die hieraus abgeleitete uneingeschränkte Verschwiegenheitspflicht auch daraus ab, dass das Vertragsverhältnis der dortigen Parteien insbesondere die Privatsphäre des Auftraggebers betraf. Das zwischen den hiesigen Parteien bestehende Arbeitsverhältnis ist hiermit nicht vergleichbar. Die dem Antragsgegner vertraglich obliegenden Tätigkeiten erfordern es nicht, dass ihm von der Antragstellerin vertrauliche Dokumente ausgehändigt oder besondere vertraulichen Umstände mitgeteilt worden wären oder die Antragstellerin ihm gegenüber ihrer Privatsphäre betreffende vertrauliche Äußerungen getätigt hätte. Es ergibt sich auch sonst nicht, dass die Antragstellerin in besonderem Maße darauf angewiesen wäre, die umfassende Durchsetzung der Vertraulichkeit gegenüber dem Antragsgegner durchzusetzen. cc) Die Antragstellerin verweist ohne Erfolg auf die Rechtsprechung des EGMR zum sog. Whistleblowing. Nach der von der Antragstellerin zitierten Rechtsprechung des EGMR sind für die Frage, ob ein Eingriff in das Recht eines Arbeitnehmers auf Achtung seiner Freiheit der Meinungsäußerung zu dem verfolgten Ziel - Schutz des guten Rufs des Arbeitgebers - verhältnismäßig ist, sechs Kriterien anzuwenden (Urteil vom 16.2.2021 - 23922/19 Rn. 66ff): Es komme darauf an, ob ein öffentliches Interesse an der Information besteht und ob die Information richtig sei. Es sei zu berücksichtigen, welche Schäden den Arbeitgeber möglicherweise bei der Offenlegung treffen. Grundsätzlich treffe den Arbeitnehmer die Pflicht, vorab die Information im Unternehmen des Arbeitgebers publik zu machen. Es seien zudem die Beweggründe für die Mitteilung der Informationen zu berücksichtigen. Schließlich sei zu berücksichtigen, welche Sanktionen vom Arbeitgeber infolge der Äußerungen gegen den Arbeitnehmer ausgesprochen worden seien. Damit kann der Rechtsprechung des EGMR nicht entnommen werden, dass aufgrund der vorliegend getroffenen arbeitsvertraglichen Verpflichtung dem Antragsgegner sämtliche Äußerungen, die den Betrieb der Antragstellerin betreffen, ohne weiteres zu verbieten wären. Vielmehr sind im Rahmen der Prüfung im Einzelnen auch die genannten Kriterien zu berücksichtigen. Diesen Anforderungen entspricht die Prüfung des Landgerichts, wie nachfolgend im Einzelnen ausgeführt. b) Ist damit eine Interessenabwägung bei Prüfung der angegriffenen Äußerungen erforderlich, hat das Landgericht - der Einzelprüfung der 63 Äußerungen vorangestellt - zu Recht angenommen, dass an den Äußerungen betreffend den „Fall Y“ (hierzu nachfolgend aa)) und betreffend „Vorgaben“ oder Vorschläge „aus Moskau“ (nachfolgend bb)) im Hinblick auf ein besonders erhebliches öffentliches Interesse der Allgemeinheit kein vorrangiges Geheimhaltungsinteresse besteht. Es ist weiter zu Recht der Auffassung, dass die Antragstellerin nicht berechtigt ist, eine etwaige Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ihrer Mitarbeiter im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft im eigenen Namen geltend zu machen (hierzu nachfolgend cc)). Im Einzelnen: aa) Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass für Äußerungen und Darstellungen im Buch in Bezug auf den „Fall Y“ bei Abwägung der wechselseitigen Interessen nicht ohne weiteres ein vorrangiges Geheimhaltungsinteresse der Antragstellerin besteht, auch wenn diese Äußerungen und Darstellungen der Regelung Ziff. 9.2, unterfallen, da es sich um geheimhaltungsbedürftige Angelegenheiten handelt (LGU 33). Entgegen der Auffassung der Berufung (Bl. 1320 d.A.) hat das Landgericht nicht insgesamt angenommen, dass ohne weiteres jede (angegriffene) Äußerung des Antragsgegners im Buch zu dem „Fall Y“ wegen Art. 5 GG zulässig wäre. Das Landgericht ist lediglich der Auffassung, dass solche Äußerungen wegen des besonderen öffentlichen Interesses nicht ohne weiteres und insbesondere nicht ohne Interessenabwägung allein wegen der vertraglichen Geheimhaltungsverpflichtung verboten werden können (LGU 32, 33). Die Ausführungen der Berufung führen nicht zu einer abweichenden Einschätzung. Es besteht ein besonderes Interesse der Öffentlichkeit an der Berichterstattung (hierzu nachfolgend (1)), der Antragsgegner hat sich die Informationen auch nicht rechtswidrig verschafft (hierzu nachfolgend (2)), er war nicht verpflichtet, seine Bedenken zunächst intern im Unternehmen der Antragstellerin zu äußern (hierzu nachfolgend (3)), es ergibt sich nicht, dass er aus verwerflichen Beweggründen handelte (hierzu nachfolgend (4)) und die Antragstellerin hat nicht dargetan, dass ihr aufgrund der Informationen einen erheblichen Schaden droht (hierzu nachfolgend (5)). Im Einzelnen: (1) Das Landgericht hat zu Recht angenommen (LGU 34), dass ein besonderes erhebliches Interesse der Öffentlichkeit besteht, zu erfahren, dass ein deutsches Medienunternehmen mit engen Konzernverbindungen nach Russland in Deutschland möglicherweise an verdeckten Ermittlungen zu einem Regimegegner beteiligt gewesen ist, der sich in Deutschland zur Behandlung wegen einer Vergiftung in seinem Heimatland aufhält (LGU 34). Die Angriffe der Berufung auf diese Beurteilung bleibt ohne Erfolg (Bl. 1315 d.A.). Es besteht ein solch überragendes Interesse. Dass, wie die Berufung meint, Aspekte bereits im Verfassungsschutzbericht und etlichen Medien enthalten gewesen ist, ändert hieran nichts, zumal nicht ersichtlich ist, welche Umstände dort bereits enthalten gewesen sein sollen. Ob - wie die Berufung weiter geltend macht (Bl. 1316 d.A. und Bl. 1323 d.A.) - die Äußerungen der vertraglichen Geheimhaltungsverpflichtung unterfallen, da sie „vollkommen unwahr und substanzarm“ sind, ist im Rahmen der jeweiligen Einzeläußerungen zu untersuchen, wie es das Landgericht getan hat. Ohne Erfolg macht die Berufung geltend (Bl. 1316 d.A.), bei den angeblichen Verstößen der Antragstellerin, über die der Antragsgegner im Zusammenhang mit dem „Fall Y“ in seinem Buch berichte, handele es sich lediglich um „Bagatelldelikte“ wie Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) und sicherheitsgefährdendes Abbilden militärischer Einrichtungen (§ 109g StGB). Dies verkennt, dass jedenfalls der Antragsgegner ankündigte, sich wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit (§ 99 StGB) im Hinblick auf seine Tätigkeiten anzuzeigen, mithin eine schwerwiegende Straftat als verwirklicht ansah. Auch macht die Antragstellerin selbst an anderer Stelle (Bl. 1354 d.A. oben) geltend, sie werde in dem Buch u.a. bezichtigt, Spionagetätigkeit in Deutschland zu betreiben und Beihilfe zum Mordanschlag an Y geleistet zu haben. Damit hält sie selbst die ihrer Meinung nach im Buch enthaltenen Vorwürfe ersichtlich nicht für „Bagatellen“. (2) Ob, wie die Berufung in diesem Zusammenhang betont (Bl. 1317ff. d.A.), die Freiheit der Meinungsäußerung nicht oder nur eingeschränkt gilt, wenn der Informationsgegenstand rechtswidrig beschafft wurde, kann vorliegend offenbleiben. Vorliegend ist von der Antragstellerin nicht dargelegt, dass der Antragsgegner sich die Informationen, über die er in seinem Buch berichtet, rechtswidrig beschafft hätte, etwa weil er sich bei der Antragstellerin „eingeschlichen“ hätte, um Informationen zu sammeln. Insbesondere ist nicht dargetan, dass der Antragsgegner die Tätigkeit bei der Antragstellerin aufgenommen hätte, um auf diese Weise an Informationen zu gelangen. Insoweit unterscheidet sich daher der vorliegende Sachverhalt klar von denjenigen, der den von der Berufung zitierten Entscheidungen des OLG Köln vom 18.7.2019 (AZ 15 W 21/19) und des OLG München vom 22.1.2004 (AZ. 29 U 4872/03) zugrunde liegen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin (Bl. 1319 d.A.) kann nicht deshalb angenommen werden, dass der Antragsgegner sich die Informationen rechtswidrig verschaffte, weil er hierbei - wie sie meint, - gegen die vertraglichen Geheimhaltungspflichten verstieß. Die vertragliche Geheimhaltungspflicht macht nicht die Informationsverschaffung rechtswidrig, sondern allenfalls die nachfolgende Verwendung. (3) Das Landgericht hat zu Recht angenommen (LGU 34), dass der besondere Schutz der Äußerungen des Antragsgegners in Bezug auf den „Fall Y“ (wie auch im Übrigen) nicht deshalb zu verneinen ist, weil der Antragsgegner es unterlassen hat, seine Erkenntnisse und Einschätzungen vorab intern der Antragstellerin mitzuteilen. Zwar ist die Weitergabe von Informationen grundsätzlich nur das letzte Mittel, nachdem der Umstand zuvor dem Vorgesetzten oder einer anderen zuständigen Stelle mitgeteilt worden ist (EGMR, aaO - Urteil vom 16.2.2021 (Gawlik ./. Liechtenstein Rn. 70, zit. nach juris). Doch gilt dies nicht, wenn dies eindeutig sinnlos wäre; es ist unter Berücksichtigung des Zusammenhangs zu beurteilen, ob es andere wirksame Mittel für den Arbeitnehmer gibt, das Fehlverhalten abzustellen (EGMR, aaO Rn. 70). So hat der EGMR in dem dortigen Fall angenommen, dass nach den Umständen, besonders der Schwere der Straftaten, die nach Auffassung des Arbeitnehmers beim Arbeitgeber (einer Klinik) begangen worden waren (aktive Sterbehilfe), vom Arbeitnehmer nicht erwartet werden konnte, seinen Verdacht zunächst dem Chefarzt mitzuteilen, da dieser direkt von dem Verdacht betroffen gewesen sei. Auch eine vorrangige Weitergabe der Informationen an eine interne Stelle beim Arbeitgeber sei nicht zu fordern gewesen, da der Arbeitnehmer habe annehmen können, dass ein solcher Bericht ebenfalls vom Chefarzt bearbeitet worden wäre. Daher habe der dortige Arbeitnehmer berechtigterweise von der Annahme ausgehen dürfen, dass Abhilfe auf diesem Weg nicht erreicht werden könne (EGMR, aaO Rn. 81). So liegt der Fall auch hier. Bestand der Verdacht, dass die Antragstellerin möglicherweise an verdeckten Ermittlungen zu einem Gegner der russischen Regierung beteiligt gewesen ist, der sich in Deutschland zur Behandlung wegen einer Vergiftung in seinem Heimatland aufhält (LGU 34), handelt es sich um einen Verdacht, der das gesamte Unternehmen der Antragstellerin, jedenfalls aber die Führungsebene der Antragstellerin betrifft. Damit konnte der Antragsgegner damit rechnen, dass eine Abhilfe durch eine Meldung seines Verdachts an seinen Vorgesetzten, etwa ein Organ der Antragstellerin oder eine andere Stelle im Unternehmen der Antragstellerin nicht würde erreicht werden können. (4) Die Berufung macht geltend, dass Landgericht habe nicht berücksichtigt, dass der Antragsgegner aus verwerflichen Beweggründen gehandelt habe. Denn er habe aus Rache gehandelt, wegen verletzter Eitelkeit und zur Erlangung wirtschaftlicher Vorteile. So habe er insbesondere die Informationen nicht unentgeltlich weitergegeben, sondern zu Preisen „wie für ein Taschenbuch“ (Bl. 1355) und habe „die Zeitung1“ für sich werben lassen. Er habe zudem ausweislich einer Email vom 29.10.2021 angeboten, auf die Veröffentlichung zu verzichten, wenn die Antragstellerin ihm einen erheblichen fünfstelligen Betrag zahle (Bl. 1356 d.A.); es handele sich damit um eine Erpressung. Alleine der Umstand, dass der Antragsgegner die Informationen der Öffentlichkeit nicht unentgeltlich, sondern - in der Form eines Buches - gegen ein Entgelt zur Verfügung stellte, begründet per se nicht die Annahme verwerflicher Beweggründe, da der Antragsgegner für die Erstellung des Buches insgesamt jedenfalls gewisse Zeit aufwenden musste. Auch der Email des Antragsgegners vom 29.10.2021 (Bl. 1356 d.A.) können verwerfliche Beweggründe nicht entnommen werden. Die E-Mail datiert vom 29.10.2021, mithin nach Erlass des angegriffenen Urteils, das den Anspruch der Antragstellerin auf Verbot des Buchs insgesamt und der weit überwiegenden Anzahl der Äußerungen verneint hatte. Mithin konnte der Antragsgegner davon ausgehen, nicht rechtswidrig zu handeln. Wenn er in dieser Situation nach der Email anbietet, sich vergleichsweise hinsichtlich des laufenden Verfahrens dergestalt zu einigen, er das Buch nicht veröffentlicht und sich auch zukünftig nicht mehr in dieser Weise äußert, er hierfür aber eine Zahlung auch für den entgangenen Gewinn in Höhe von EUR 35.000 fordert, bestätigt dies keine „Erpressung“, sondern ein nicht unübliches Vorgehen im Rahmen außergerichtlicher Vergleichsverhandlungen. Dass - wie die Antragstellerin weiter behauptet - der Antragsgegner aus Rache und verletzter Eitelkeit gehandelt hätte, hat sie nicht glaubhaft gemacht. Dies kann nicht aus den (ihrer Auffassung nach) hämischen und abfälligen Äußerungen des Antragsgegners über Mitarbeiter der Antragstellerin abgeleitet werden. Die kritischen, ggf. auch abfälligen Kommentare belegen lediglich, dass der Antragsgegner die Mitarbeiter nicht schätzt, nicht aber, dass er aus Rache oder verletzter Eitelkeit gehandelt hat. (5) Die Berufung meint weiter, auf der Grundlage der Rechtsprechung des EGMR sei vorliegend ihr überragendes Geheimhaltungsinteresse auch deshalb zu bejahen, weil ihr aufgrund des Buches und der angegriffenen Äußerungen ein erheblicher Schaden drohe (Berufung Bl. 1353 d.A.). Ihre Mitarbeiter würden herabgesetzt, sie werde negativ dargestellt. Es werde der Vorwurf erhoben, sie würde Spionage in Deutschland betreiben und habe Beihilfe zu einem Mordanschlag auf Y geleistet. Geschäftspartner eine Beendigung der Zusammenarbeit angekündigt; die Schädigung könne in die Millionen gehen. Dem ist nicht zu folgen. Es ist bereits nicht dargetan, dass es tatsächlich zu einer erheblichen Schädigung der Antragstellerin gekommen ist bzw. eine solche tatsächlich droht. Nach dem genannten Vortrag wurde eine Beendigung der Zusammenarbeit von Geschäftspartnern nur angekündigt; die Antragstellerin macht nur eine mögliche Schädigung geltend. Zudem ist nicht dargetan, woraus sich ergibt, dass die - unterstellte - Entscheidung der Geschäftspartner, die Zusammenarbeit zu beendigen, auf der Veröffentlichung des Buches beruhte. bb) Das Landgericht hat zu Recht unter Anwendung der unter a) genannten Grundsätze und insbesondere auch unter Beachtung der Rechtsprechung des EGMR angenommen (LGU 35), dass die Antragstellerin vom Antragsgegner auch insoweit keine strikte Vertraulichkeit verlangen kann, als Äußerungen den Themenbereich betreffen, wonach „Moskau“ regelmäßig der Antragstellerin „Vorgaben“ oder Vorschläge zu ihren Themen machte (LGU 35). Da die Antragstellerin erklärt, als Presseunternehmen eigenständig und staatsfrei zu agieren, kommt diesem Themenbereich ein erhebliches öffentliches Interesse zu. Dies umso mehr, als die Antragstellerin sich um eine Sendelizenz bemüht hat. Das Landgericht führt aus, dass insoweit kein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse zu Gunsten der Antragstellerin bestehe, da die Nähe der Gesellschafterin der Antragstellerin zum russischen Staat bekannt sei. Mit diesen zutreffenden Ausführungen setzt sich die Berufung nicht auseinander. Auch für Äußerungen, die diesen Themenbereich betreffen, gelten die obigen Ausführungen zum „Fall Y“ (oben aa)): Der Antragsgegner hat sich die Informationen nicht rechtswidrig verschafft. Er war nicht verpflichtet, die Information intern der Antragstellerin vorab mitzuteilen, da er damit rechnen konnte, dass eine solche interne Mitteilung nicht zum Erfolg führen dürfte. Weder verwerfliche Beweggründe des Antragsgegners noch ein erheblicher Schaden der Antragstellerin ist dargetan. cc) Das Landgericht ist zutreffend der Auffassung (LGU 36 unter b)), die Antragstellerin könne sich nicht auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht ihrer Mitarbeiter berufen, da sie nicht berechtigt sei, diese Rechte im eigenen Namen geltend zu machen, da die Voraussetzungen einer gewillkürten Prozessstandschaft nicht vorlägen. Zutreffend führt das Landgericht aus, dass bereits die erforderliche Ermächtigung der Antragstellerin seitens ihrer Mitarbeiter nicht vorliegt und diese sich insbesondere nicht aus der Anlage MK 18 (Bl. 886 d.A.) ergibt. Zwar weist die Berufung zutreffend darauf hin, dass eine Ermächtigung auch konkludent erteilt werden kann (Bl. 1365f. d.A.). Doch lässt sich eine solche konkludente Ermächtigung auch nicht im Wege der Auslegung der Erklärung Anlage MK 18 entnehmen. Anlage MK 18 enthält die eidesstattliche Versicherung der Geschäftsführerin der Antragstellerin. Dort heißt es, dass „die im Buch erwähnten Mitarbeiter … tief verletzt [waren] und forderten von der [Antragstellerin], dass wir gegen die Verletzungshandlungen für sie vorgehen.“. Damit ergibt sich aus der Erklärung weder, welche Mitarbeiter die Antragstellerin zur Rechtewahrnehmung ermächtigt haben sollten, noch, ob die Antragstellerin diese Rechte im eigenen oder im fremden Namen wahrnehmen soll. Zudem scheidet eine gewillkürte Prozessstandschaft bereits aus Rechtsgründen aus. Eine gewillkürte Prozessstandschaft scheidet jedenfalls für die Geltendmachung höchstpersönlicher Rechte - hier: das allgemeine Persönlichkeitsrecht - aus (Weth in: Musielak/Voit, ZPO, 18. Auflage, § 51 Rn. 30; BGH, Urteil vom 08.6.1989 - I ZR 135/87 (wenn nicht der Rechtsinhaber verstorben ist), Urteil vom 17.02.1983 - I ZR 194/80 - Geldmafiosi). 2. Auf dieser Grundlage ergibt sich, dass das Landgericht zu Recht die 63 Äußerungen, die Gegenstand des Berufungsverfahrens sind, als zulässig angesehen hat. Die nachfolgende Nummerierung folgt der Nummerierung seitens der Antragstellerin im erst- wie im zweitinstanzlichen Verfahren sowie in der angegriffenen Entscheidung: (1) (Von der Darstellung wird abgesehen - die Red.) (1.2) (Von der Darstellung wird abgesehen - die Red.) Das Landgericht hat zu Äußerung (1) Folgendes ausgeführt (LGU 36): „Die angegriffenen unterstrichenen Passagen dieser Äußerung (vgl. GA 110) sind Meinungsäußerungen (Wertungen) des Antragsgegners auf nicht ersichtlich unwahrer Tatsachengrundlage. Der Antragsgegner gibt wertend seinen Eindruck wieder, den er bei Recherchen über die Antragstellerin vor seiner Vorstellung bei dieser gewonnen hat (vgl. GA 109). Er vertritt die Einschätzung, dass in Berichten über die Antragstellerin zwar oft von „Dilettantismus und Lächerlichkeit“, „Putin-Hörigkeit“ und „Propaganda aus dem Kreml“ die Rede sei - was die Antragstellerin nicht als unwahr beanstandet, er hat den Beiträgen aber daneben eine gewisse Sorge entnommen, die Antragstellerin könne sich im Inland als Fernsehsender etablieren. Am Verbot der Wiedergabe dieser subjektiven Einschätzung besteht bei gebotener Abwägung der beidseitigen Interessen kein überwiegendes Interesse der Antragstellerin.“ Die Berufung meint, die (unzulässige) Wertung diene allein der Herabsetzung der Antragstellerin und sei daher nicht von der Meinungsfreiheit geschützt. Dies ist nicht der Fall; insbesondere ergibt sich aus den angegriffenen Äußerungen nicht, dass der Antragsgegner diese von ihm so wahrgenommene Einschätzung der Antragstellerin durch fremde Beiträge teilt, mithin kann diesen Äußerungen keine eigene unzulässige Herabsetzung der Antragstellerin seitens des Antragsgegners entnommen werden. Dies gilt, wie das LG zutreffend ausführt (LGU 41), für beide Äußerungen, die sich nur hinsichtlich des Angriffsumfangs - ersichtlich durch die wiedergegebenen Unterstreichungen - unterscheiden. (2) (Von der Darstellung wird abgesehen - die Red.) Das Landgericht hat ausgeführt: „Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist der beanstandete Preisrahmen nicht als unwahre Tatsachenangabe zu verbieten. Zwar bestreitet diese, dass der Antragsgegner jemals ein derart hohes Honorar erhalten habe. Dabei verkennt sie aber, dass der Antragsgegner im betreffenden Abschnitt aus maßgeblicher Sicht eines verständigen Durchschnittslesers nicht behauptet, 1.000 Euro pro Minute bzw. 6.000 bis 7.000 Euro pro Beitrag erhalten zu haben. Es kommt daher nicht entscheidend darauf an, dass die durchschnittlichen Produktionskosten bei etwa 4.200 Euro gelegen haben mögen (vgl. GA 1038). Der Antragsgegner beschreibt im unmittelbar vorhergehenden Absatz - von der Antragstellerin unangegriffen - ihr ehemaliger Geschäftsführer Name1 habe ihm als freier Produzent ein weit über dem branchenüblichen TV-Preis liegendes Angebot von 1.000 Euro pro Minute gemacht. Die Reportagen hätten - so versteht der Durchschnittsleser den Abschnitt - jeweils zwischen 6 bis 8 Minuten lang sein sollen (vgl. GA 115). Dass die Parteien tatsächlich eine entsprechende Preis- oder sogar Honorarabrede getroffen hätten, behauptet der Antragsgegner im Buch nicht. Dass es ein entsprechendes Angebot nicht gegeben hätte, ist nicht dargetan und nicht ersichtlich.“ Ohne Erfolg wiederholt die Berufung den bereits vom Landgericht erörterten Einwand (Bl. 1327 d.A.), es handele sich um eine unwahre Tatsachenbehauptung, da der Antragsgegner kein solch hohes Honorar erhalten habe, sondern lediglich eine Vereinbarung über ein Honorar von EUR 100 pro Minute, maximal EUR 800 pro Reportage, getroffen worden sei. Damit setzt sich die Berufung in keiner Weise mit der Ausführung des LG auseinander, wonach der Antragsgegner an der genannten Stelle, wie sich aus dem Zusammenhang ergibt (Bl. 115 d.A), ein Angebot beschreibt, dass er von Herrn Name1 erhalten habe. Wenn die Berufung nachfolgend ausführt, der durchschnittliche Leser müsse die Äußerung so verstehen, „dass pro Beitrag 6.000 - 8.000 Euro gezahlt werden sollte“ (Hervorhebung von hier), entspricht dieses Verständnis der Äußerung genau derjenigen des Landgerichts. Dass das danach allein mit der Äußerung behauptete Angebot einer solchen Vergütung abgegeben wurde, bestreitet die Berufung auch an dieser Stelle nicht. Sie wiederholt lediglich, ein derart hohes Honorar habe der Antragsgegner nie erhalten. Hierauf kommt es aber nicht an. (3) (Von der Darstellung wird abgesehen - die Red.) Das Landgericht hat ausgeführt: „Dass die Redaktion der Antragstellerin aus einem „absoluten Amateurteam“ bestanden habe (vgl. GA 116), ist eine zulässige persönliche Wertung des Antragsgegners, die dieser an verschiedenen Stellen des Buches mit Beispielen unterlegt.“ Die Berufung greift die Wertung als Meinungsäußerung nicht an. Es ergibt sich auch nicht, wie die Berufung meint, dass diese Meinungsäußerung im Hinblick auf die nachvertragliche Verschwiegenheitsverpflichtung gemäß Ziff. 9.2 des Arbeitsvertrags dem Antragsgegner untersagt wäre. Wie ausgeführt, ist die Regelung Ziff. 9.2 einschränkend auszulegen, so dass auf ihrer Grundlage nicht die von der Meinungsäußerungsfreiheit gedeckte Äußerung nicht zu untersagen ist. Auch ergibt sich entgegen der Auffassung der Berufung (Bl. 412R) nicht, dass es dem Antragsgegner allein um die Herabsetzung der Antragstellerin gegangen wäre. Das Werturteil soll lediglich die nach Auffassung des Antragsgegners fehlende berufliche Erfahrung der Mitarbeiter beschreiben; dass es ihm demgegenüber um eine Herabsetzung der Antragstellerin gegangen wäre, ergibt sich nicht. (4) (Von der Darstellung wird abgesehen - die Red.) Das Landgericht hat hierzu ausgeführt: „Der Begriff “Feindesland” (vgl. GA 119) ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht schon deshalb als unwahre Tatsachenbehauptung zu betrachten, weil weder ihr ehemaliger Geschäftsführer Name1 noch sonst jemand (von ihrer Seite) Deutschland jemals so bezeichnet hätte oder tatsächlich als „Feindesland“ betrachtete (vgl. 750 f., 1038). Die beanstandete Aussage hängt mit der persönlichen Einschätzung des Antragstellers zusammen, für Name1 sei alles eine Art „Medienkrieg“ und man hätte ihn eingesetzt, um die „russische Sicht der (Welt)Politik“ in Deutschland hörbar zu machen. Name1 sei der beste Mann, der für diesen schwierigen Job von russischer Seite hätte gefunden werden können (vgl. Anlage MK4, GA 119). Angesichts dessen ist das sich anschließende Bild, Name1 habe mit seinem Auftrag mitten im „Feindesland“ gestanden (GA 119), für den Leser erkennbar eine subjektive Wertung des Antragsgegners. Dies gilt insbesondere im Lichte des Umstands, dass dieser zu Beginn des Buches mehrere Anknüpfungspunkte für einen Medienkrieg durch das (der Antragstellerin wohl zumindest mittelbar übergeordnete) Medienunternehmen „Name7“ (wohl „Russischer Sender“) liefert (vgl. GA 104 f., 107). Ein die Meinungsfreiheit überwiegendes Interesse der Antragstellerin besteht insoweit nicht.“ Die Berufung wiederholt zunächst ihr erstinstanzliches Vorbringen, wonach weder Name1 noch andere ihrer Mitarbeiter Deutschland „Feindesland“ genannt hätten (Bl. 1328, 1361f.), ohne sich mit der zutreffenden Einschätzung des Landgerichts auseinanderzusetzen, dass der Begriff „Feindesland“ vom Leser nicht als Wiedergabe einer Äußerung von Name1 oder eines anderen Mitarbeiters verstanden wird, sondern als Wertung des Antragsgegners zu dem Verständnis der Tätigkeit der Antragstellerin aus Sicht von Name1 im „Medienkrieg“. Ohne Erfolg macht die Berufung sodann geltend (Bl. 413 d.A.), entgegen der Auffassung des Landgerichts sei die Äußerung von dem Leser dahin zu verstehen, dass Name1 von „Feindesland“ gesprochen habe, da das Wort in Anführungszeichen gesetzt sei und auch bereits davor eine Äußerung von ihm („aus seiner Sicht erklärt hätte“) in Anführungszeichen stehe. Dem ist nicht zu folgen. Gerade der Umstand, dass der Textteil davor („aus seiner Sicht erklärt hätte“) ebenfalls in Anführungszeichen gesetzt ist, verstärkt das Verständnis des Lesers, dass auch der Äußerungsteil „Feindesland“ trotz der Verwendung der Anführungszeichen nicht als Zitat von Name1 verstanden wird. Denn der Leser geht nicht davon aus, dass Name1 wörtlich geäußert hätte, dass er die genannte Situation „aus seiner Sicht erklärt hätte“, da nicht ersichtlich ist, warum er von sich selbst in der dritten Person Singular reden sollte. Jeweils handelt es sich um subjektive Wertungen und Zusammenfassungen der Äußerungen von Name1 und wird auch so von dem Leser verstanden. (5) (Von der Darstellung wird abgesehen - die Red.) Das Landgericht hat hierzu Folgendes ausgeführt: „Auch dieser Abschnitt ist - schon nach dem Wortlaut der Aussage („dem Anschein nach“, vgl. GA 130) eine persönliche Einschätzung des Antragsgegners und als solche eine zulässige Meinungsäußerung (siehe demgegenüber u.a. GA 751).“ Die Berufung meint (Bl. 1328 d.A.), die Aussage sei unwahr, da die Chefredaktion die eigenen Formate und Inhalte genau prüfe. Die Behauptung werde durch die Äußerung „dem Anschein nach“ nicht zu einer zulässigen Meinungsäußerung (Bl. 413R d.A.). Dem ist nicht zu folgen. Die Wendung „dem Anschein nach“ macht, wie das Landgericht ausführt, ohne weiteres deutlich, dass dies die Einschätzung und Auffassung des Erklärenden ist, mithin eine Meinungsäußerung darstellt. (6) (Von der Darstellung wird abgesehen - die Red.) Das Landgericht hat ausgeführt: „Die angegriffenen Teile dieser Äußerung sind gleichfalls zulässige Meinungsäußerungen. Der Antragsgegner vertritt im betreffenden Abschnitt die Ansicht, das Kiosk-Format des Redakteurs „Redakteur1“ der Antragstellerin sei „phänomenal gescheitert“. Er hält den Kioskbesitzer und „seinen Kumpel“, die neben dem Reporter die Hauptprotagonisten gewesen seien und sich definitiv vor jedem Dreh erst mal 2 bis 3 „Kurze gekippt“ hätten (und zwar nicht wegen der Aufregung vor den Dreharbeiten, sondern weil sie es um diese Zeit sicher immer so machten) persönlich für „Deppen“ (vgl. insofern GA 132 f.). Der verständige Durchschnittsleser nimmt nicht an, dass diese abwertende Bezeichnung von einem anderen Mitarbeiter der Antragstellerin stammt, was diese auch nicht in ihrem Unternehmerpersönlichkeitsrecht verletzt.“ Diesen zutreffenden Ausführungen des Landgerichts folgt der Senat. Die Äußerung diente auch nicht der Herabsetzung und Diffamierung der Antragstellerin. Zutreffend führt das Landgericht aus, dass der Leser die Äußerung dahin versteht, dass nicht Mitarbeiter der Antragstellerin, sondern der Antragsgegner selbst die beiden „Kiosk-Protagonisten“ aufgrund der im Buch beschriebenen Verhaltensweisen für „Deppen“ hält. Auch das „phänomenale Scheitern“ stellt keine Diffamierung der Antragstellerin dar, sondern beschreibt lediglich wertend, dass aufgrund der beschriebenen Protagonisten und des vorgesehenen „Kiosks-Formats“ die von der Antragstellerin beabsichtigte Darstellung nicht erreicht werden konnte. (8) (Von der Darstellung wird abgesehen - die Red.) (9) (Von der Darstellung wird abgesehen - die Red.) (10) (Von der Darstellung wird abgesehen - die Red.) (17) (Von der Darstellung wird abgesehen - die Red.) (18) (Von der Darstellung wird abgesehen - die Red.) Das Landgericht hat zur Begründung seiner Auffassung, die Äußerungen (8) bis (10) seien zulässig, Folgendes ausgeführt: „Die Äußerungen zu (8) bis (10) (vgl. GA 140) stehen im Zusammenhang mit der Beschreibung der allmorgendlichen Konferenz bei der Antragstellerin (vgl. GA 139 f.). Um 09:00 Uhr ruft nach der Darstellung im Buch der eingeteilte Schichtleiter aus der Moskauer Zentrale an. Im fernen Russland säßen Producer, die in fast akzentfreiem Deutsch durchgäben, was Putin bzw. dessen Regierung an diesem Tag unternehmen oder erlassen werde. Daran schließt sich die Äußerung zu (8) an. Wenn Putin auf Auslandsreise sei, würden alle anstehenden Termine in der Telefonschalte durchgegeben und alle schrieben mit. Es folgen die Äußerungen zu (9) und (10). Bei gebotener Gesamtbetrachtung mit den nachfolgenden Mitteilungen, dass Moskau in allen aufkommenden Themenbereichen genau wisse, welcher Redakteur eine Meldung in die Welt hinausschicke und wie die Aussage des Artikels sein werde, und dass es - außer vielleicht zum Thema "Krim/Ukraine“ oder zu Russlands Rolle im Syrienkrieg - keine feste Haltung oder Vorgaben gebe, geht der durchschnittliche Leser aus Sicht der Kammer nicht von festen Weisungen, sondern von Vorschlägen aus der Moskauer Redaktion aus, denen die Mitarbeiter der Antragstellerin allerdings - zumindest faktisch - folgen. Insbesondere für den Zeitraum nach der Übernahme durch das neue Management der Antragstellerin beschreibt der Antragsgegner im Buch, dass die des Deutschen mächtigen Redakteure in der Moskauer Zentrale das Geschehen im Inland genauer verfolgten und besser Bescheid wüssten als das Management vor Ort. Die Antragstellerin behauptet zwar (und macht glaubhaft), dass die maßgeblichen Entscheidungen in Deutschland gefällt würden, sie trägt aber nicht vor, dass die Vorschläge aus der Moskauer Redaktion nicht tatsächlich umgesetzt würden und dementsprechend „richtungsweisend“ sind. Gegenteiliges folgt auch nicht aus den eidesstattlichen Versicherungen in Anlagen MK20 und MK22 (GA 930 ff.). Die angegriffenen Äußerungen sind daher nicht als unwahre Tatsachenbehauptungen anzusehen.“ Zu den Äußerungen (17) und (18) verweist das Landgericht auf die Ausführungen zu (8) bis (10) und führt weiter aus: „Die „Durchgabe der „Putin-Daten“ nimmt auf die durch die Moskauer Zentrale durchgegebenen Auslandsreisedaten von Putin Bezug. Da die Antragstellerin diese nicht als unzutreffend angreift, ist die Äußerung zu (17) insofern nicht zu beanstanden ist.“ Die Berufung wiederholt zunächst (Bl. 1329, 1331, 1363 d.A.), es handele sich um unwahre Tatsachenbehauptungen. Denn die Entscheidungen würden in Stadt1 getroffen, die Einschätzung aus Moskau seien nicht richtungsweisend und aus Moskau kämen keine Anweisungen oder Themenvorgaben an die Redaktion kämen. Dass es keine Ansagen oder Vorgaben oder „Listen“ aus Moskau gebe, sondern die Redakteure eigene Themen vorgeschlagen hätten, habe der Antragsgegner selbst in einem Zeitung3-Interview (Bl. 1329, Bl. 524 d.A.) eingestanden. Er habe auch selbst in einem Zeitung3-Interview eingestanden, dass es keine Vorgaben, sondern nur Vorschläge gegeben habe. Sie, die Antragstellerin habe zudem „durch Mitarbeiter“, insbesondere die Geschäftsführerin Name8, „versichern lassen“, dass die Behauptung unwahr sei. Diese Ausführungen verhelfen der Berufung nicht zum Erfolg. Mit ihnen will die Berufung weiter die Unzulässigkeit der Äußerungen daraus ableiten, dass es keine bindenden Vorgaben „aus Moskau“ gegeben habe. Zutreffend hat aber das Landgericht ausgeführt, dass die Äußerungen vom Leser dahin verstanden werden, dass aus der Moskauer Redaktion Themen vorgeschlagen werden, die von den Mitarbeitern in Deutschland als „richtungsweisend“ empfunden und daher faktisch befolgt werden. Die Antragstellerin behauptet auch in der Berufung nicht, dass es keine Vorschläge aus der Moskauer Redaktion gegeben habe. Vielmehr bestätigt ihre Geschäftsführerin, Frau Name8, in der vorgelegten eidesstattlichen Versicherung (Anlage 8, Bl. 338), dass bei den Besprechungen der Arbeitsablauf mit dem deutschsprachigen Russischer Sender -Team in Moskau „abgestimmt“ werde. Nichts anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Berufung (Bl. 413R d.A.) daraus, dass der Antragsgegner in der Berufungserwiderung in diesem Zusammenhang selbst vorgetragen hat (Bl. 387 d.A.), dass ihm der (damalige) Geschäftsführer Name1 ihm auf entsprechende Nachfrage erklärt habe, dass „Weisungen und Arbeitsaufträge“ aus der Moskauer Zentrale Priorität hätten. Diese Ausführungen führen nicht zu einer anderen Einschätzung. Auch die Schilderung des Gesprächs des Antragsgegners mit Name1 lässt für den Leser nicht den Schluss zu, dass die Mitarbeiter der Antragstellerin oder Name1 sich den Vorschlägen aus Moskau nicht hätten entziehen können und dass die Nichtbefolgung der Vorschläge aus Moskau für die Mitarbeiter der Antragstellerin irgendwelche Konsequenzen gehabt hätte. Die sich aus der Schilderung des Gesprächs mit Name1 ergebende Einschätzung Name1s zur Priorität der Weisungsbefolgung oder die Pflicht, den Vorschlägen zu entsprechen, kann schlicht darauf beruhen, dass - wie das Landgericht ausführt - die an sich nicht verbindlichen Vorgaben von den Mitarbeitern der Antragstellerin faktisch umgesetzt wurden, d.h. die Umsetzung der Vorschläge auf einer Entscheidung der Mitarbeiter der Antragstellerin in Deutschland beruhte und es sich damit nicht um verbindliche Weisungen handelte. Die Berufung meint außerdem (Bl. 414 d.A.), die Äußerung (17), in der von „Durchgabe der Putin-Daten“ und von „Themen, die man in der Zentrale „gerne kommentiert hätte““, die Rede sei, werde von den Lesern so verstanden, dass es sich um Vorgaben „von Putin“ bzw. der russischen Regierung an die Antragstellerin handele. Die Äußerung sei daher eine unwahre Tatsachenbehauptung und unzulässig. Dem ist nicht zu folgen. Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass die Äußerung zu „Putin-Daten“ (Buch, Bl. 143 d.A.) vom Leser so verstanden wird, dass es sich um die durch die Moskauer-Zentrale von Russischer Sender genannten Daten von Auslandsreisen Putins handelt. Dies ergibt sich klar daraus, dass kurz vorher (Buch, Bl. 140 d. A.) die Morgenkonferenz beschrieben wird und es dort heißt: „Wenn Putin auf Auslandsreisen ist, werden alle anstehenden Termine in der Telefonschalte durchgegeben und alle schreiben mit.“ Gerade aus dem Hinweis in Äußerung (17) auf „die Zentrale“ ist klar dahin zu verstehen, dass es sich um die Führung des Senders in Moskau und nicht die Regierung Russlands in Moskau handelt. (13) (Von der Darstellung wird abgesehen - die Red.) (14) (Von der Darstellung wird abgesehen - die Red.) Das Landgericht hat die Äußerungen als zulässige Meinungsäußerungen angesehen: „Die Äußerungen zu (13) und (14) (vgl. GA 141) sind im Kontext zu sehen. Der Antragsgegner vertritt im Rahmen der Beschreibung, wie die Redaktion der Antragstellerin funktioniert, die Auffassung, diese übe keine echte journalistische Tätigkeit aus. Sie erhalte von der Nachrichtenagentur1 und der Nachrichtenagentur Sender1 die weltweit aktuellen Nachrichtenmeldungen, die dem für das Ressort zuständigen Redakteur weitergeleitet würden, der drei bis vier davon als Vorlage für einen Artikel verwende. Dabei handelt es sich aus seiner Sicht um "Kommentar-Journalismus". Da das Buch an verschiedenen Stellen auf andere Formate eingeht, etwa die Name1, die im Kiosk gedrehte Sendung und vom Antragsgegner erstellte Video-Beiträge, geht der Leser bei gebotener Gesamtbetrachtung nicht zu Unrecht davon aus, die Antragstellerin betreibe ausschließlich „Kommentar-Journalismus“, ohne selbstrecherchierte Beiträge oder Sendungen zu erstellen. Daher sind die angegriffenen Äußerungen als Meinungsäußerungen zulässig. Die Berufung macht ohne Erfolg geltend (Bl. 1330 d.A.), die Behauptung sei unwahr, da nur ausnahmsweise „Kommentar-Journalismus“ erfolge. Sämtliche Medienhäuser hätten bei der Nachrichtenagentur1 ein Abonnement und bezögen dort Meldungen. Dem ist nicht zu folgen. Aus den vom Landgericht genannten Gründen handelt es sich nicht um eine unwahre Tatsachenbehauptung, sondern um die Wertung und Einschätzung der Tätigkeit der Antragstellerin durch den Antragsgegner, mithin eine Meinungsäußerung, die auch nicht etwa als Schmähkritik unzulässig wäre. (15) (Von der Darstellung wird abgesehen - die Red.) Das Landgericht hat dies als zulässige Meinungsäußerung angesehen (LGU 41): „Der Antragsgegner vertritt zuvor - von der Antragstellerin unangegriffen - die Auffassung, deren Redakteure hätten eine wohl eine tiefe Ablehnung gegenüber den USA, der NATO, der EU und Name9 (vgl. GA 142). Ebenfalls unbeanstandet gibt er anschließend an, ein Redakteur, der früher in der linksautonomen Szene aktiv gewesen sei, gehe in der Mittagspause unproblematisch eine Zigarette mit einem Partei1-nahen Kollegen rauchen; ihre gravierend unterschiedlichen politischen Einstellungen spielten bei ihrer Arbeit für die Antragstellerin kaum eine Rolle. Es habe "bekennende Kommunisten" und überzeugte Rechte gegeben (GA 142 f., vgl. auch GA 151). Angesichts dessen entbehrt die Einschätzung des Antragsgegners nicht jeder Tatsachengrundlage. Es ist auch eine möglicherweise erkennbar überzogene, aber zulässige Wertung, dass alles, was aus dem Westen komme, komplett in Frage gestellt und demontiert werde.“ Die Berufung meint (Bl. 1330, 1363, 414 d.A.), es handele sich um unwahre und herabsetzende Tatsachenbehauptungen. Die Redakteure seien keine extremen Rechte oder Linke (Bl. 414 d.A.), was für die Antragstellerin auch nicht irrelevant sei. Es sei auch unwahr, dass alles, was aus dem Westen komme, komplett in Frage gestellt und demontiert werde. Die Redakteure bewerteten die Geschehnisse unabhängig von ihrer Herkunft.“ (hierzu Bl. 1363 und 414 d.A.). Dem ist nicht zu folgen. Die Berufung setzt sich nicht mit den Ausführungen des Landgerichts auseinander, das zu Recht die Äußerungen als Wertung angesehen hat, die nicht jeder Grundlage entbehrt, wie sich anhand der genannten anderen unbeanstandet gebliebener Äußerungen ergibt. (16) (Von der Darstellung wird abgesehen - die Red.) Dies Äußerung sieht das Landgericht als zulässig an, da es sich um reine Wertungen handele (LGU 42). Mit dieser zutreffenden Beurteilung setzt sich die Berufung nicht auseinander. (19) (Von der Darstellung wird abgesehen - die Red.) (20) (Von der Darstellung wird abgesehen - die Red.) (21) (Von der Darstellung wird abgesehen - die Red.) Das Landgericht hat die drei Äußerungen mit folgender Begründung als zulässig angesehen (LGU 43): „Auch die Äußerungen zu (19) bis (21) (vgl. GA 145 f.) unterfallen als subjektive Bewertungen dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit des Antragsgegners und sind mangels überwiegender kollidierender Interessen der Antragstellerin zulässig.“ Die Berufung meint (Bl. 1364 d.A.), es handele sich um unzulässige Schmähkritik. Dem Antragsgegner gehe es ausschließlich um die Herabsetzung der Antragstellerin. Die Äußerungen sei wegen der vertraglichen Vereinbarung nicht nach den Grundsätzen zum sog. Whistleblowing gedeckt, da mit ihnen nicht erhebliche Missstände offenbart würden. Dem ist nicht zu folgen. Die Meinungsfreiheit setzt gerade der Beurteilung der arbeitsrechtlichen Vertragsrechte und Vertragspflichten Maßstäbe (LAG, Urteil vom 21.2.2013 - 2 Sa 386/12 Rn. 44), so dass die Äußerungen, bei denen es sich nach der zurecht unbeanstandet gebliebenen Einordnung des Landgerichts um Meinungsäußerungen handelt, zulässig sind. Es handelt sich zwar - insbesondere im Hinblick auf die harsche Wortwahl - um eine erkennbar überzogene Wertung, es ist aber nicht erkennbar, dass der Antragsgegner die Antragstellerin selbst hiermit ausschließlich hätte herabsetzen wollen. Der Antragsgegner führt lediglich - sehr pointiert - aus, dass nach seiner Bewertung einem Großteil der Mitarbeiter der Antragstellerin die notwendigen medienrechtlichen Grundlagen und Erfahrungen im Journalismus fehlten. (22) (Von der Darstellung wird abgesehen - die Red.) (23) (Von der Darstellung wird abgesehen - die Red.) Das Landgericht hält beide Aussagen für zulässig (LGU 43). Zur ersten Äußerung (22) begründet es dies wie folgt: „Die Kernaussage, "L" (L) habe ein von ihm der Zeitung2 erteiltes Interview, das nicht so gedruckt worden sei, wie er es sich dies vorgestellt habe, in einem eigenen Artikel der Antragstellerin einfach selbst veröffentlicht, mag zwar inhaltlich unzutreffend sein, da die Veröffentlichung nach dem Vortrag der Antragstellerin nicht durch diesen Redakteur erfolgt ist (vgl. auch dessen eidesstattliche Versicherung, Anlage MK14, GA 394). Diese Unrichtigkeit ist gegenüber der Antragstellerin aber wertneutral. Für die Frage einer Verletzung ihres Unternehmerpersönlichkeitsrechts spielt es keine Rolle, welche(r) ihrer Mitarbeiter den Artikel veröffentlicht hat/haben (siehe demgegenüber GA 759 [Anm: Richtig: GA 756, wo die Antragstellerin ausführt, dass es erheblichen Unterschied macht, wer veröffentlicht hat]). Eine (etwaige) Wahrnehmung von Rechten ihres Redakteurs „L“ durch die Antragstellerin kommt, wie oben bereits dargetan wurde, nicht in Betracht.“ Zur weiteren Äußerung (23) heißt es: „Vergleichbares gilt für die Äußerung zu (13) [Anm: offensichtlich richtig: (23)]. Zwar mag die besagte Mitarbeiterin der Antragstellerin entsprechend deren Behauptung zuvor keine Redakteurin des rechten Magazins "Magazin1" gewesen sein. Der Antragsgegner stellt im betreffenden Abschnitt über die bei der Antragstellerin im Hintergrund wirkenden Redakteure aber dar, dass mit der Aufgabe, sich um alles zu kümmern, was über die News-Kanäle aus russischer Sicht zu bewerten oder zu kommentieren sei, nur Mitarbeiter eingesetzt würden, die 100 % hinter Putins Politik stünden. Zur betreffenden Mitarbeiterin und zum besagten Magazin gibt er an, Letzteres sei eine der Partei1 nahestehende Zeitschrift. Die betreffende Mitarbeiterin habe gemeinsam mit dem als rechtspopulistisch eingestuften Name10 - Chefredakteur dieses Magazins - ein Buch verfasst, in dem beide die „Reden Putins in Bezug auf die Deutschen“ erklärten und erläuterten, dass „die Russen unsere Freunde“ seien. Der Co-Autor Name10 sei ein bekannter Unterstützer der PEGIDA-Bewegung, der die Antragstellerin viel Aufmerksamkeit habe zukommen lassen (vgl. GA 159). Angesichts dieses Kontextes spielt es für die Frage eines Eingriffs in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Antragstellerin keine Rolle, ob die Mitarbeiterin tatsächlich Redakteurin des Magazins „Magazin1“ gewesen ist.“ Die Berufung rügt zunächst (Bl. 1331f. d.A), beide Äußerungen seien unwahre und damit unzulässige Tatsachenbehauptungen, da (zu Äußerung (22)) der Redakteur den Artikel nicht selbst veröffentlicht habe (er sei im Urlaub gewesen) und (zu Äußerung (23)) die Redakteurin nicht Redakteurin des Magazins gewesen sei. Diese Ausführungen, die sich erkennbar auf eine Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens beschränken und sich mit den Ausführungen des Landgerichts nicht auseinandersetzen, ist nicht zu folgen. Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass die Äußerungen im Hinblick auf ihre Wertneutralität gegenüber der Antragstellerin zulässig sind: Zwar nehmen unwahre Tatsachenbehauptungen am Grundrechtsschutz des Art. 5 Abs. 1 GG nicht teil, wenn sie entweder bewusst unwahr sind, oder aber wenn ihre Unwahrheit bereits zum Zeitpunkt ihrer Äußerung oder Verbreitung evident ist. Die Unwahrheit liegt vor, wenn der Aussagegehalt der Äußerung mit dem wirklichen Sachverhalt nicht übereinstimmt. In diesen Fällen besteht an einer erneuten Verbreitung regelmäßig kein öffentliches Interesse (Kröner in: Paschke/Berlit /Meyer/ Kröner, Hamburger Kommentar, Gesamtes Medienrecht, 4. Auflage 2021, EMRK Art. 8, Rn. 90f.). Es ist aber zu berücksichtigen, dass wertneutrale Falschmeldungen wie etwa Vergröberungen aufgrund des Zwanges zur Kürze und pressegerechter Darstellung im Einzelfall unvermeidbar sein können. Wo sie das Lebensbild des Betroffenen im Einzelfall beim besten Willen nicht beeinträchtigen, können sie trotz objektiver Unrichtigkeit hinzunehmen sein (Kröner, aaO Rn. 91). So kann auch eine unwahre Tatsachenbehauptung zulässig sein, wenn die aus ihr hergeleitete Kritik im Kern nicht von unzutreffenden Voraussetzungen ausgeht, weil die unwahre Tatsache ebenso wie die wahre Tatsache eine vergleichbare Bewertung nach sich zieht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.4.1982 - 1 BvR 426/80 (Pressefreiheit und Warnung vor „Kredithaien“)). Auf dieser Grundlage hat das Landgericht zu Recht unter diesem Aspekt die Zulässigkeit der Äußerungen bejaht, da diese wertneutral sind. Für die Äußerung (22) gilt danach Folgendes: Es kommt nicht darauf an, ob der Redakteur selbst den Artikel veröffentlichte, der Fragen betraf, die Gegenstand eines Interviews der Zeitung2 mit ihm sein sollten. Denn unstreitig wurde jedenfalls dieses Interview sodann bei der Antragstellerin veröffentlicht, auch wenn dies durch andere Personen geschah. Die wahre Tatsache (anderer Mitarbeiter der Antragstellerin veröffentlicht das Interview) ebenso wie die geäußerte Tatsache (der Redakteur selbst tut dies) den vom Antragsgegner im Buch (Bl. 151 GA) beschriebenen Wunsch des Redakteurs, sich „in seiner Followerschaft zu vermarkten“. Die Berufung wendet insoweit ein (Bl. 414 d.A.), die Äußerung sei für die Antragstellerin nicht wertneutral, da es einen Unterschied mache, ob der Redakteur selbst den Artikel veröffentliche oder nicht. Die Äußerung stehe im Zusammenhang mit der Einschätzung des Antragsgegners, der Redakteur versuche in schon fast skurrilem Maße, sich selbst zu verwirklichen. Eine solche Selbstverwirklichung des Redakteurs setze aber voraus, dass er selbst und nicht jemand anderes das Interview veröffentlichte. Dem ist nicht zu folgen; die Wertneutralität der Äußerung besteht: Da nach den nicht angegriffenen Äußerungen im Buch Gegenstand oder jedenfalls Grundlage des von der Antragstellerin veröffentlichten Interviews die von der Zeitung2 dem Antragsgegner per E-Mail übersandten Fragen waren, beruhte das Interview, auch wenn es nicht vom Antragsgegner selbst veröffentlicht wurde, jedenfalls auf seiner zentralen Mitwirkung (in Gestalt der Überlassung der Fragen und seiner Antworten), die ebenfalls die Beurteilung der Selbstvermarktung des Redakteurs begründet. Damit ist die Aussage im Hinblick auf die allein relevante Frage der Beeinträchtigung der Rechte der Antragstellerin (und nicht des Redakteurs) wertneutral. Das Landgericht hat zu Recht auch die Äußerung (23) als wertneutral angesehen. Wie vom Landgericht ausgeführt, ergeben sich aus den weiteren Beschreibungen der Redakteurin im Buch (insbesondere: als Verfasserin eines Buchs mit dem genannten Titel gemeinsam mit dem Redakteur der Zeitschrift, der zudem der Pegida nahesteht) hinreichende Grundlagen, der die Kritik des Antragsgegners trägt, wonach die Redakteurin dem rechten Lager angehört. Ob die Redakteurin - wie vom Antragsgegner geäußert - Redakteurin des Magazins ist oder - wie die Berufung geltend macht (Bl. 390 d.A.) - dort anderweitig arbeitete, ist vor dem Hintergrund der genannten unbeanstandeten weiteren Beschreibungen der Redakteurin im Buch für die Wahrnehmung der Antragstellerin seitens des Lesers nicht von Relevanz. Entgegen der Auffassung der Berufung (Bl. 390 d.A.) ist die Zulässigkeit der Äußerung (23) schließlich nicht deshalb zu verneinen, weil die Zeitschrift mittlerweile vom Verfassungsschutz als „gesichert extremistisch“ eingestuft wurde. Selbst wenn man annähme, dass die Einstufung seitens des Verfassungsschutzes die Wertneutralität entfallen ließe, würde die die im damaligen Zeitpunkt zulässige Äußerung nicht im Nachhinein unzulässig. (24) (Von der Darstellung wird abgesehen - die Red.) (25) (Von der Darstellung wird abgesehen - die Red.) (26) (Von der Darstellung wird abgesehen - die Red.) (27) (Von der Darstellung wird abgesehen - die Red.) (28) (Von der Darstellung wird abgesehen - die Red.) (29) (Von der Darstellung wird abgesehen - die Red.) Das Landgericht hat die Äußerungen zu (24) bis (29) als reine, bei gebotener Abwägung zulässige, Meinungsäußerungen angesehen (LGU 44f.): „Die der Antragstellerin abträgliche Darstellung führt nicht dazu, dass ihr Unternehmerpersönlichkeitsrecht das Recht des Antragsgegners auf Meinungsfreiheit überwöge. Zwar können sich die beanstandeten Äußerungen nachteilig auf ihre berufliche Tätigkeit und auf ihren geschäftlichen Ruf auswirken. Angesichts ihrer Bestrebungen, die Reichweite ihrer Beiträge in Deutschland zu steigern, besteht aber ein vorrangiges öffentliches Interesse an der Information über etwaige journalistische Defizite ihrer Mitarbeiter.“ Gegen diese Ausführungen, denen sich der Senat anschließt, wendet sich die Berufung zu Recht nicht. (30) (Von der Darstellung wird abgesehen - die Red.) Diese Äußerung ist nach Auffassung des LG zulässig (LGU 45): „Auch diese Aussage ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht als unwahre Tatsachenbehauptung zu untersagen. Zwar trifft es zu, dass Name1 als Geschäftsführer nicht durch einen ehemalige Junior Producer ersetzt wurde. Die Geschäftsführung übernahm Frau Name8. Der gemeinte „Junior Producer“ H (vom Antragsgegner als „H“ bezeichnet) übernahm aber die neue Stelle des Online-Chefredakteurs. Insoweit rückte er faktisch in die bisherige Position Name1s ein. Da die Antragstellerin maßgeblich online tätig war, war damit in der Sache die Übernahme der bisherigen Leitungsposition Name1s verbunden. Die Funktionstrennung zwischen der Geschäftsführerin und dem Chefredakteur der Online-Redaktion geht aus der Darstellung des Antragsgegners im Buch auch klar hervor (vgl. GA 189 f.). Die Bezeichnung als „Junior Producer“ ist ebenfalls nicht erkennbar falsch oder bewusst irreführend. Die Antragstellerin macht nicht geltend, dass diese sachlich nicht zutreffend wäre. Sie spricht nur von einem „mutmaßlichen Junior Producer“, der einen Hochschulabschluss im Journalismus habe und auf zehn Jahre Erfahrung als Redakteur und Produzent zurückblicke, auch in Führungspositionen (vgl. GA 1042). Dass es deshalb unzutreffend oder verzerrend wäre, ihn als „Junior Producer“ zu bezeichnen, ist nicht erkennbar.“ Die Berufung wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen (Bl.1332 d.A., 414R): Die Tatsachenbehauptung sei unwahr, weil Name1 nicht durch einen ehemaligen Junior Producer, sondern durch Frau Name8 ersetzt worden sei. Sie habe die Stelle eines Redaktionsleiters Online ins Leben gerufen und die Stelle an den mutmaßlichen Junior Producer vergeben, der über einen Hochschulabschluss und erhebliche Berufserfahrung (10 Jahre als Redakteur und Produzent) verfügt habe. Diese Ausführungen setzen sich mit den zutreffenden Darlegungen des Landgerichts, denen der Senat folgt, nicht auseinander. (31) (Von der Darstellung wird abgesehen - die Red.) Das Landgericht sieht die Äußerung als zulässig an (LGU 45.): „Auch dies sind entgegen der Auffassung der Antragstellerin keine unwahren Tatsachenbehauptungen. Soweit diese geltend macht, es handele sich um ein Falschzitat, das so nicht geäußert worden sei, die Rede sei deutlich länger gewesen und hätte eine andere Konnotation gehabt, die Person hätte auch keinen Rucksack in der Marke „Fjail Raven“, mag insbesondere die Markenangabe im Buch unzutreffend sein (schon, weil die gemeinte Markenbezeichnung „FJÄLLRÄVEN/FJÄLL RÄVEN“ lauten dürfte), dies begründet aber keine Unternehmerpersönlichkeitsrechtsverletzung der Antragstellerin. Diese macht nicht geltend, dass die betreffende Person keinen vergleichbaren Rucksack aufgehabt hätte und die Darstellung im Buch daher einen optisch unzutreffenden Eindruck erweckte (vgl. auch die unangegriffene Wendung auf GA 195: „Hipstar-Rucksack“). Von welcher Marke der Rucksack war, ist nicht entscheidend. Die Antragstellerin trägt auch nicht vor, inwieweit die vom Antragsgegner ersichtlich zusammengefasste Rede inhaltlich fehlerhaft wiedergegeben sein könnte. Der Leser erkennt an den Auslassungspünktchen und dem Wort „würde“, dass der erste Satzbestandteil kein wörtliches Zitat, sondern nur eine sinngemäße Wiedergabe des Kerns der Rede ist. Der Umstand, dass dieser Satz in Anführungszeichen gesetzt ist, steht diesem Verständnis nicht entgegen. Dass der Kern der Rede unzutreffend wiedergegeben wäre, ist nicht dargetan und nicht erkennbar. Auch insofern gilt, dass ein möglicherweise nicht ganz exaktes - zumal indirektes - Zitat nicht zwingend zu einer Persönlichkeitsrechtsverletzung der Antragstellerin führt.“ Die Berufung greift diese Ausführungen des Landgerichts nicht an, soweit dieses die Äußerung trotz einer etwaigen Unwahrheit - im Hinblick auf die Marke des Rucksacks - nicht als unzulässig ansieht, da die Abweichung für die Antragstellerin wertneutral ist. Die Berufung macht jedoch geltend (Bl. 1332 d.A.), es handele sich um ein Falschzitat, das von ihr so nie geäußert worden sei. Hierin liege eine Persönlichkeitsrechtsverletzung. Auch nach der Rechtsprechung stelle ein unrichtiges Zitat einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Äußernden dar. Das Landgericht werde den Anforderungen, die die Rechtsprechung an die Richtigkeit von Zitaten stelle, nicht gerecht (Bl. 1364 d.A.). Dem ist nicht zu folgen: Die Antragstellerin kann sich von vorneherein nicht darauf berufen, dass ihr Persönlichkeitsrecht durch das Falschzitat beeinträchtigt worden sei. Das strenge Verbot von Falschzitaten wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts begründet sich daraus, dass das Persönlichkeitsrecht auch davor schützt, dass einer Person Äußerungen untergeschoben werden, die sie nicht getan hat. Damit besteht dieser „strikte“ Anspruch nur für denjenigen, dem ein Falschzitat untergeschoben wird. Dies ist aber - nach dem Vorbringen der Antragstellerin - nicht sie selbst, sondern ihr Mitarbeiter. Die Rechte des Mitarbeiters kann jedoch die Antragstellerin, wie ausgeführt, nicht im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft geltend machen kann. Gilt dieser strenge Maßstab daher für das hier allein relevante Unternehmerpersönlichkeitsrecht der Antragstellerin nicht - da die Äußerung nicht von ihr stammt -, gelten die Ausführungen des Landgerichts: Die Äußerung ist als zulässig anzusehen, da sie sich in Bezug auf die Antragstellerin als wertneutral erweist. (32) (Von der Darstellung wird abgesehen - die Red.) Das Landgericht sieht die Äußerung als zulässig an (LGU 46): „Diese angegriffene Bewertung genießt als subjektive Einschätzung den Schutz der Meinungsfreiheit. Gegenläufige überwiegende Interessen der Antragsgegnerin sind nicht ersichtlich“. Gegen diese Beurteilung, denen der Senat folgt, wendet sich die Berufung inhaltlich zu Recht nicht. (34) (Von der Darstellung wird abgesehen - die Red.) (35) (Von der Darstellung wird abgesehen - die Red.) Das Landgericht führt zur Zulässigkeit dieser Äußerungen Folgendes aus: „Dagegen begründen die Äußerungen (34) und (35), die ebenfalls Teil dieser Darstellung sind [Anm.: dies bezieht sich auf die vorangegangene Äußerung (33), die verboten wurde] (vgl. GA 243, 247), keine Unternehmerpersönlichkeitsrechtsverletzung der Antragstellerin. Zwar hat sich das Geschehen nach deren Vortrag nicht so abgespielt (GA 1044 f.). Allerdings macht die Antragstellerin nicht geltend, dass ihre verantwortliche Mitarbeiterin vom Antragsgegner nicht - wie im Buch dargestellt - darüber informiert worden ist, dass „Name2“ ein mutmaßlicher Anhänger der rechten „Goldenen Morgenröte“ und als solches Mitglied einer privaten „Bürgerwehr“ an der griechisch-türkischen Grenze war. Die Antragstellerin behauptet auch nicht, dass der Antragsgegner im Buch zu Unrecht behaupte, dass sie eine Reportage über sich als private Grenzschützer betätigende Anwohner in Griechenland ausgestrahlt habe, ohne offenzulegen, dass es sich dabei möglicherweise um eine rechte paramilitärische Gruppe gehandelt habe (vgl. das Kapital „‘Goldene Morgenröte‘ und Neonazis aus ganz Europa“, Anlage MK4, GA 247 ff.; siehe insoweit auch den Screenshot auf GA 207 mit der Bildunterschrift „Name2 als privater Grenzschützer in der Russischer Sender Deutsch-Reportage“). Da aus der Äußerung zu (35) hervorgeht, dass ein Bericht zum (vermutlich erfundenen) Anschlag auf den Wasserturm aus Sicht von „F“ gerade nicht erfolgen, sondern sich die Darstellung auf die Grenzschützer beschränken sollte, greifen die beiden Äußerungen bei gebotener Gesamtbetrachtung selbst dann nicht rechtswidrig in das Unternehmerpersönlichkeitsrecht der Antragstellerin ein, wenn sie entsprechend deren Vortrag unzutreffend sind. Deren öffentliche Wahrnehmung wird dadurch nicht nachteilig verfälscht.“ Hiergegen wendet sich die Berufung (Bl. 1334, 1364, 414R d.A.): Es handele sich um eine unwahre Tatsachenbehauptung, die das Landgericht hätte verbieten müssen. Die Geschichte sei erfunden, es seien keine Videos geschickt, keine Zweifel geäußert und keine Warnung geschickt worden. Die Ausführungen seien für die Glaubwürdigkeit der Antragstellerin essenziell. Der Antragsgegner habe auch nicht die behauptete Richtigkeit mit dem Chatverlauf oder ähnlichem bewiesen; seine allein vorgelegte eidesstattliche Versicherung sei nicht ausreichend. Diese Angriffe verhelfen der Berufung nicht zum Erfolg. Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass die Äußerung, ihre Unwahrheit unterstellt, unter dem Aspekt der Wertneutralität für das Unternehmerpersönlichkeitsrecht der Antragstellerin zulässig ist. Selbst wenn - wie die Antragstellerin behauptet - der Antragsgegner an die Mitarbeiterin der Antragstellerin kein Video übersandt hätte und keine Warnungen und Zweifel an der Authentizität des Geschehens geäußert hätte, änderte die (unterstellte) Unwahrheiten nicht den Kern der Kritik, dass nämlich die Antragstellerin Reportagen über private Grenzschützer an der Grenze Türkei/ Griechenland berichtete, ohne offenzulegen, dass es sich hierbei möglicherweise um eine rechtsnationale Gruppe handelte. Zudem hat nach den angegriffenen Äußerungen die zuständige Mitarbeiterin F. selbst entschieden, das Video über den angeblichen Anschlag nicht zu senden, sondern nur über die Grenzschützer („Nur "Grenzschützer/ kein Wasserturm“). Daher ergibt sich entgegen der Berufung nicht, dass der - unterstellt abweichende - Sachverhalt für die Glaubhaftigkeit der Antragstellerin aus Sicht des Lesers essenziell wäre. (36) (Von der Darstellung wird abgesehen - die Red.) Das Landgericht führt aus (LGU 48): „Diese Äußerung (vgl. GA 254) kann nicht als unwahr betrachtet werden. Soweit die Antragstellerin geltend macht, ein derartiges Zitat sei frei erfunden, sie habe weder diesen noch einen anderen Auftrag von Putin oder vom Kreml erhalten (GA 1045), versteht der verständigen Durchschnittsleser die beanstandete Aussage nicht dahin, dass der Antragstellerin ein entsprechender Auftrag erteilt worden sei. Er nimmt an, die russische Führung strebe danach, dass die Mediengruppe „Russischer Sender“ - und nicht nur die Antragstellerin - das Monopol der angelsächsischen Massenmedien bricht. Wen der Antragsgegner zitiert, ist aus Lesersicht offen. Dass das Zitat ausgehend davon unzutreffend wäre und einer Tatsachengrundlage entbehrte, ist nicht dargetan und nicht erkennbar.“ Soweit die Berufung geltend macht, ein derartiges Zitat sei frei erfunden, da die Antragstellerin weder diesen noch einen anderen Auftrag von Putin oder dem Kreml erhalten habe (Bl. 1353, 414R d.A.), setzt sie sich mit den zutreffenden Äußerungen des Landgerichts nicht auseinander. Ohne Erfolg macht die Berufung außerdem geltend (Bl. 1365 d.A.), aus dem Kontext müsse die Äußerung vom durchschnittlichen Leser so verstanden werden, dass diese sich nicht auf die Mediengruppe Russischer Sender, sondern konkret die Antragstellerin beziehe, da ja nur sie Gegenstand des Buches sei. Daher handele es sich um eine unwahre Tatsachenbehauptung. Dem ist nicht zu folgen. Das Landgericht ist zu Recht zu der Auffassung gelangt, dass die angegriffene Äußerung vom Leser als Bezugnahme nicht auf die Antragstellerin, sondern die Mediengruppe „Russischer Sender“ verstanden wird. Hierfür spricht bereits, dass der Antragsgegner in seinem Buch zwischen „Russischer Sender“ und „Russischer Sender Deutsch“ unterscheidet und noch in der der angegriffenen Äußerung vorangehenden Äußerung ausdrücklich von „Russischer Sender Deutsch“ spricht. Auch betrifft - entgegen der Auffassung der Berufung - das Buch nicht ausschließlich die Antragstellerin, sondern auch die Mediengruppe Russischer Sender. Insbesondere äußert sich das Buch allgemein zu den Hintergründen, die nach Auffassung des Antragsgegners zur Gründung von Russischer Sender Deutsch und anderer „Alternativer Medien“ führten (Buch, Bl. 99 d.A.) und bezieht sich auch an anderer Stelle auf „Russischer Sender“, wobei klar ist, dass hiermit nicht die Antragstellerin gemeint ist. So heißt es beispielsweise in dem Buch (Bl. 106 d.A.), dass eine Mitarbeiterin 2005 „Chefredakteurin des Fernsehsenders Russischer Sender“ gewesen sei; im Jahr 2005 war die Antragstellerin aber noch nicht tätig, so dass sich für den Leser unmittelbar erschließt, dass mit „Russischer Sender“ die Mediengruppe „Russischer Sender“ gemeint ist. Dass sich Putin in der Weise, wie in der angegriffenen Äußerung angesprochen, über die Russischer Sender -Mediengruppe geäußert hat, hat der Antragsgegner konkret vorgetragen (Bl. 391f. d.A:), ohne dass die Antragstellerin dem entgegengetreten ist. (38) (Von der Darstellung wird abgesehen - die Red.) Das Landgericht hat die Äußerung aus folgenden Gründen als zulässig angesehen: „Nach zutreffender Auffassung der Antragstellerin ist das beanstandete Wort „nur“ (GA 271) zwar keine zutreffende Übersetzung der englischen Äußerung von „F“ - in dieser fehlt ein Wort wie „only“ oder „just“ -, dennoch ist das Zitat nicht als unwahr zu verbieten (vgl. insofern GA 1045 f.). Unmittelbar vor der beanstandeten Übersetzung ist ein Screenshot mit dem englischen Originaltext abgebildet (GA 271). Diesem kann der Leser unzweideutig entnehmen, was „F“ wörtlich gesagt hat. Da es sich nicht um eine komplexe Äußerung handelt, ist dies einem Durchschnittsleser im Inland mit englischen Grundkenntnissen möglich. Dieser misst dem Wort „nur“ - sofern er nicht ohnehin nur von einer nicht ganz zutreffenden Übersetzung ausgeht - ein wertendes Element bei, wie der Antragsgegner die Aufforderung verstanden hat. Da aus dessen Sicht allein sein investigatives Talent gefragt war und er im Buch weitere Anhaltpunkte dafür liefert, dass es der Antragstellerin aus seiner Sicht nur um Ermittlungen für den russischen Staat und nicht um einen journalistischen Auftrag gegangen ist (vgl. u.a. Anlage MK4, GA 267 f., 271, und dort insbesondere den Inhalt der wiedergegebenen Chatnachrichten, v.a. der hier in Rede stehenden: „[…] we are talking about pure investigation here - We need information […]“, GA 271), besteht mangels bewusst unwahrer Darstellung kein Unterlassungsanspruch der Antragstellerin.“ Die Berufung macht geltend (Bl.1339, 415 d.A.), die Aussage sei unwahr, da das Wort „nur“ im englischen Original nicht enthalten sei. Das Landgericht berücksichtige nicht, dass Zitate wortgetreu genau wiedergegeben werden müssten und dem Äußernden die Entscheidung verbleiben müsse, was er wie äußere. Nichts Anderes ergebe sich aus dem im Original beigefügten englischen Text, da der durchschnittliche Leser nur die wiedergegebene Übersetzung zugrunde legen werde, ohne diesen mit dem Original zu vergleichen. Diese Ausführungen haben keinen Erfolg. In dem unmittelbar vor der angegriffenen Äußerung prominent wiedergegebenen Originalchat (Buch, Bl. 271 d.A.) ist die zutreffende Äußerung auf Englisch wiedergegeben. Diesen englischen Originalchat, den das Landgericht zutreffend als auch für einen deutschsprachigen Leser nicht komplex und leicht verständlich beurteilt hat, wird ein Leser neben der deutschen Übersetzung zur Kenntnis nehmen und ohne weiteres erkennen, dass dort die angegriffene Übersetzung „nur“ fehlt. Er wird daher - wie das Landgericht annimmt - die Hinzufügung des "nur“ in der Übersetzung dahin verstehen, dass aus Sicht des Antragsgegners vor allen Dingen an seiner investigativen Tätigkeit Interesse bestand. Die Berufung kann sich vorliegend nicht auf die Zitattreue berufen, da nicht sie, sondern ihre Mitarbeiterin in der Äußerung zitiert wird. Einen etwaigen Anspruch der Mitarbeiterin kann die Antragstellerin nicht, im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft geltend machen. (39) (Von der Darstellung wird abgesehen - die Red.) Das Landgericht hat diese Äußerung als zulässig angesehen: „Im Zusammenhang mit dieser Äußerung macht die Antragstellerin nicht geltend, dass der dem Antragsgegner zugeteilte Helfer nicht - wie im Buch beschrieben - mit „SWAT“-Weste mit „PRESSE“-Stickern und einer Kette mit einem Presseausweis um den Hals aufgetreten wäre (GA 274). Dass der Antragsgegner diesen Auftritt als ziemlich peinlich empfunden hat, gibt dessen persönliche Einschätzung wieder. Eine Verletzung des Unternehmerpersönlichkeitsrechts der Antragstellerin ist damit nicht verbunden“. Gegen diese zutreffenden Ausführungen, denen sich der Senat anschließt, wendet sich die Berufung nicht. (41) (Von der Darstellung wird abgesehen - die Red.) Das Landgericht sieht die Äußerung als zulässig an (LGU 50): „Diese Aussage ist entgegen der Ansicht der Antragstellerin (GA 1047 f.) nicht als unwahr zu verbieten. Der Durchschnittsleser geht beim Wort „ausspionieren“ im Gesamtkontext nicht von einer „echten“ Spionage- oder Agententätigkeit durch den Antragsgegner, sondern von „reinen Ermittlungen“ („pure investigation“) aus, mit der er durch die Antragstellerin beauftragt worden ist. Daher liegt auch keine unzulässige Verdachtsberichterstattung vor (zu deren Voraussetzung, vgl. zB Beschluss vom 16.03.2017 - 1 BvR 3085/15, NJW-RR 2017, 1003 Rn. 14; BGH, Urteil vom 18.06.2019 - VI ZR 80/18, GRUR 2019, 1084 Rn. 50). Aus Lesersicht hat sich der erteilte Auftrag (auch), wie oben dargestellt, schon durch die Weisung von „H“ auch auf das Klinik1 erstreckt, vor dem der Antragsgegner und sein Kollege kurzzeitig postiert waren. Der Leser geht zudem davon aus, dass vom Antragsgegner erlangte Ermittlungsergebnisse in die Moskauer Zentrale weitergeleitet worden wären, so dass die Wendung „nach Moskau“ nicht unzutreffend oder verzerrend ist. Aufgrund der Darstellung im Buch gelangt er nicht zu der Annahme, etwaige Informationen wären (aus Sicht des Antragsgegners) direkt an Putin, den Kreml oder die russische Führung weitergeleitet worden. Dies kann der in Rede stehenden Aussage daher nicht als unrichtige Tatsachenbehauptung beigelegt werden.“ Die Berufung meint (Bl. 1340 d.A.), die Äußerung könne nicht lediglich dahin verstanden werden, dass der Antragsgegner hätte recherchieren sollen und die Ergebnisse mit der Redaktion des Schwesterunternehmens geteilt werden solle. Nach dem Duden sei der Begriff „Spionage“ als Tätigkeit für einen Auftraggeber einer fremden Macht, u.a. militärische Geheimnisse in Augenschein zu nehmen verstanden. Zudem heiße es am Ende der Äußerung, dies sei „einfach ein bisschen zu viel“ gewesen. Die Äußerung werde daher dahin verstanden, dass Y habe ausspioniert werden sollen, um möglichst nahe an ihn heranzukommen und ihm möglicherweise etwas anzutun. Dem ist nicht zu folgen. Zwar äußert der Antragsgegner im Buch an anderer Stelle auch die Frage, wie seine Tätigkeit insbesondere die Recherche vor dem Krankenhaus journalistisch verwertet werden solle, da die Auftraggeberin keine Berichterstattung, sondern nur „Ermittlungen“ gewollt habe (Buch, Bl. 296f. d.A.) und es daher möglicherweise nur darum ginge, die Sicherheitsvorkehrungen um Y herauszufinden und zu erfahren, wie man nah an ihm herankommen könne (Buch, Bl. 297 d.A. oben). Andererseits äußert der Antragsgegner im Buch selbst Zweifel an einer solchen Einschätzung, da - wie er dort ausführt - es doch sehr leichtsinnig von der Antragstellerin wäre, ihn, mit dem sie erst seit Kurzem zusammenarbeitete, in solche Pläne zu involvieren, obwohl sie noch keinen Anlass gehabt habe, ihn als besonders loyal einzuschätzen. Weiter beschreibt er, dass er letztlich davon absah, das Bundeskriminalamt zu kontaktieren, da dies erhebliche Auswirkungen haben könnte („Alles, weil ich die Situation vielleicht falsch eingeschätzt oder meine Rolle als zu tragend angesehen hatte“, Buch, Bl. 299 d.A). Daher versteht der Leser die angegriffene Äußerung im Gesamtzusammenhang nicht dahin, dass der Antragsgegner der Auffassung ist, er sei als „Spion“ im Auftrag der Antragstellerin tätig geworden, um möglichst nahe an Y heranzukommen oder gar ihm - etwa im Auftrag der russischen Regierung - etwas anzutun. Der Leser versteht die Äußerung vielmehr dahin, dass der Antragsgegner beschreibt, dass er im Auftrag der Antragstellerin Ermittlungen anstellte. Hierfür spricht auch der Begriff „ausspionieren“, der sich umgangssprachlich nicht auf nachrichtendienstliche Ermittlungen beschränkt. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass es am Ende der Äußerung heißt: „das war einfach ein bisschen zu viel“. Es wäre kaum verständlich, dass der Antragsgegner es lediglich als ein bisschen zu viel angesehen hätte, wenn er angenommen hätte, mit einer „echten“ Spionage beauftragt worden zu sein. Zu Recht meint das Landgericht auch, dass die Äußerung vom Leser so verstanden wird, dass „Moskau“ als die Zentrale des Russischer Sender-Medienunternehmens verstanden wird und nicht gleichzusetzen ist mit Putin, Kreml oder die russische Führung. Kurz zuvor beschreibt der Antragsgegner das Verständnis seiner Tätigkeit vor dem Klinik1 (nachfolgend: „Klinik1“) so, dass es schon „sehr stümperhaft“ wäre, wenn er vor dem Klinik1 „rumhänge“ und „Russischer Sender ... später solche Aufnahmen von einer Agentur kaufen müsste.“ Dies macht dem Leser klar, dass die Ergebnisse der Recherche an die Russischer Sender-Zentrale in Moskau geliefert werden sollten. (42) (Von der Darstellung wird abgesehen - die Red.) Dies Aussage hat das LG als zulässig angesehen (LGU 51): „Diese subjektive Einschätzung des Antragsgegners (vgl. GA 292) greift nicht rechtswidrig in das Unternehmerpersönlichkeitsrecht der Antragstellerin ein. Sie betrifft den ihm zur Seite gestellten Kollegen „Name3“, von dem der Antragsgegner zuvor im Buch angibt, dieser sei mittlerweile kaum mehr auszuhalten und einer der „Russischer Sender-Deutsch-Typen“ gewesen, der voll auf der „Verschwörungstheoretiker-Schiene“ gefahren sei (GA 291 f.). Zuvor hat er schon aufgezeigt, dass „Name3.“ über keine vertiefte journalistische Erfahrung verfügte, sondern vor dem „Y-Auftrag“ als redaktioneller Mitarbeiter des „Teams …“ für die Betreuung von Interviewgästen zuständig war (vgl. GA 265). Die Einschätzung des Antragsgegners beruht daher auf hinreichenden tatsächlichen Anknüpfungspunkten.“ Gegen diese Begründung, der der Senat folgt, wendet sich die Berufung inhaltlich zu Recht nicht. (43) (Von der Darstellung wird abgesehen - die Red.) (44) (Von der Darstellung wird abgesehen - die Red.) Das Landgericht sieht diese Äußerungen als zulässig an (LGU 51): „Diese Äußerungen (GA 293 f.) sind nicht deshalb unwahr, weil die Antragstellerin behauptet, der Auftrag sei nicht auf Sicherheitsvorkehrungen ausgerichtet gewesen, sondern es sei allgemein um berichtenswerte Informationen gegangen; es habe auch nie die Absicht bestanden, möglichst nah an die Intensivstation heranzukommen (vgl. GA 1048). Insbesondere die vom Antragsgegner im Buch wiedergegebenen Chatprotokolle vermitteln dem Durchschnittsleser den Eindruck, dass es „F“ bzw. der Antragstellerin darum gegangen ist, in die Klinik2 vorzudringen („Let’s try and penetrate into Klinik2 tomorrow“, vgl. GA 291), um zu sehen ob Y darin - in einem Raum in intensiver Behandlung - ist („I mean inside the building - To see if Y ist inside - to see if Y is inside - he’s in a room, somewhere in some intensive“, vgl. GA 293). Auch insoweit kann davon ausgegangen werden, dass der Durchschnittsleser über Grundkenntnisse der englischen Sprache verfügt, die ihn diese Chatnachrichten - zumal in Kombination mit dem zugehörigen Text - verstehen lassen.“ Ohne Erfolg wiederholt die Berufung im Ergebnis ihr erstinstanzliches Vorbringen (Bl. 1341 d.A.), indem sie geltend macht, es handele sich um eine unwahre Tatsachenbehauptung, da es ihr nicht um Informationen über die Sicherheitsvorkehrungen, sondern um die allgemeine Informationsgewinnung gegangen; es sei nicht die Absicht von F oder der Antragstellerin gewesen, möglichst nahe an die Intensivstation heranzukommen. Diese Ausführungen setzen sich mit den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts auseinander. Dieses hat insbesondere zutreffend angenommen, dass das Chatprotokoll (Buch Bl. 293 d.A.) dem Durchschnittsleser den Eindruck vermittelt, dass es „F“ bzw. der Antragstellerin darum gegangen ist, in die Klinik2 vorzudringen, um zu sehen, ob Y darin - in einem Raum in intensiver Behandlung - ist. Wenn die Berufung nachfolgend ausführt (Bl. 415 d.A.), die Mitarbeiterin (gemeint wohl „F“) habe den Antragsgegner „nicht explizit“ damit beauftragt, ins Krankenhaus zu gehen, um alle dortigen Sicherheitsvorkehrungen zu überprüfen, ihr sei es um allgemein berichtenswerte Informationen gegangen, setzt sie sich ebenfalls nicht mit den zutreffenden Darlegungen des Landgerichts auseinander. Dass der Antragsgegner, wenn es ihm gelungen wäre, in das besonders bewachte Krankenhaus einzudringen, zwangsläufig Kenntnis von den Sicherheitsvorkehrungen erlangt hätte, ergibt sich von selbst, ohne dass es hierzu einer expliziten Beauftragung bedurft hätte. (48) (Von der Darstellung wird abgesehen - die Red.) Das Landgericht hat diese Äußerung als zulässig angesehen: „Diese Äußerung ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht deshalb unwahr, weil nach ihrer Behauptung nur Information für einen journalistischen Beitrag hätten recherchiert werden sollen (vgl. GA 1048 f.). Der Leser versteht den Satz als Meinungsäußerung des Antragsgegners („da war ich mir sicher“). Diese ist bei gebotener Interessenabwägung zulässig. Insoweit liegt auch keine unzulässige Verdachtsberichterstattung vor.“ Die Berufung wiederholt F ihren erstinstanzlichen Angriff (Bl. 1343, 415 d.A.): Es handele sich um eine unwahre Tatsachenbehauptung, weil nach ihrer Behauptung nur Informationen für einen journalistischen Beitrag hätten recherchiert werden sollen. Der durchschnittliche Leser verstehe die Äußerungen dahingehend, dass Y habe ausspioniert werden sollen, um ihm nahe zu kommen und ihm möglicherweise etwas anzutun. Dem ist nicht zu folgen. Das Landgericht geht zu Recht davon aus, dass es sich für den durchschnittlichen Leser, erkennbar durch die Wendung „da war ich mir sicher“, um ein Werturteil handelt. Zudem bestätigt, wie oben zu den Äußerungen (43) und (44) ausgeführt, die vorgelegte Chatmitteilung der „F“ (Buch, Bl. 293 d.A.) für den Leser, dass dem Antragsgegner die Anweisung erteilt wurde, ins Krankenhaus zu gehen, wo Y sich, wohl in der Intensivstation, aufhielt. Daher fehlt der angegriffenen Meinungsäußerung nicht die gebotene Anknüpfungstatsache. Zudem ist, wie bereits vorne ausgeführt, im Hinblick auf die Äußerungen betreffend den Fall Y ein ganz besonderes öffentliches Interesse an der Berichterstattung zu bejahen. (49) (Von der Darstellung wird abgesehen - die Red.) (50) (Von der Darstellung wird abgesehen - die Red.) (51) (Von der Darstellung wird abgesehen - die Red.) Das Landgericht hat diese Äußerungen als zulässig angesehen: „Die Äußerungen zu (50) und (51) stellen als persönliche Gedanken zulässige Meinungsäußerungen des Antragsgegners - und keine unwahren Tatsachenbehauptungen (vgl. insofern GA 1049 f.) oder Verdachtsäußerungen - dar. Mit der Äußerung zu (48) gibt dieser aus Lesersicht die Reaktion seines Kollegen „Name3“ auf seine Schilderung wörtlich wieder. Da die Antragstellerin deren Richtigkeit nur mit Nichtwissen bestreitet (GA 48), kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese unzutreffend wiedergegeben ist. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin äußert der Antragsgegner mit der Äußerung zu (49) auch nicht den Verdacht, „die Russen“ hätten tatsächlich vorgehabt, Y zu erschießen (vgl. dagegen GA 771 f.). Insoweit steht keine unzulässige Verdachtsberichterstattung in Rede.“ Soweit die Berufung erneut ihren erstinstanzlichen Vortrag wiederholt (Bl. 1343f., 415 d.A.), setzt sie sich nicht mit den Ausführungen des Landgerichts auseinander. Diesen landgerichtlichen Einschätzungen folgt der Senat. Insbesondere hat der Antragsgegner, wie bereits oben ausgeführt, im Buch (Bl. 298f. d.A.) sich für den Leser erkennbar damit auseinandersetzt, dass ihm der Sinn und Zweck des Auftrags als journalistische Recherche fraglich erschien, für ihn aber auch (erhebliche) Zweifel bestanden, ob sein Auftrag anderen Zwecken dienen könne, was ihn schließlich auch davon abhielt, das BKA zu kontaktieren („Alles weil ich die Situation vielleicht falsch eingeschätzt oder meine Rolle als zu tragend angesehen hatte“; Buch GA 299). (52) (Von der Darstellung wird abgesehen - die Red.) (53) (Von der Darstellung wird abgesehen - die Red.) (54) (Von der Darstellung wird abgesehen - die Red.) (55) (Von der Darstellung wird abgesehen - die Red.) (56) (Von der Darstellung wird abgesehen - die Red.) (57) (Von der Darstellung wird abgesehen - die Red.) (58) (Von der Darstellung wird abgesehen - die Red.) (59) (Von der Darstellung wird abgesehen - die Red.) Das Landgericht hat die Äußerungen zu (52) bis (59) als zulässige Werturteile des Antragsgegners angesehen (LGU 54): „Da in der Äußerung zu (55) nur die Bezeichnung „Nichts-Könnern“ angegriffen ist, kommt es nicht darauf an, ob der Antragsgegner das Geschehen insoweit insgesamt zutreffend wiedergegeben hat. Als „Russen-Gang“ (57) bezeichnet der Antragsgegner im Buch das neue Management der Antragstellerin aus Russland (vgl. u.a. GA 190, 198). Diese Bezeichnung ist als subjektive Bewertung des Antragsgegners zulässig. Die Äußerungen zu (58) und (59) sind keine unzulässige Verdachtsberichterstattung, sondern ebenfalls zulässige subjektive Bewertungen.“ Den genannten Ausführungen des Landgerichts zu den Äußerungen (52) bis (57) folgt der Senat; mit diesen setzt sich die Berufung zu Recht nicht auseinander. Die Berufung greift nur die Zulässigkeit der Äußerungen (58) und (59) an (Bl. 1344 d.A.): Beide Äußerungen seien als unwahre Behauptungen unzulässig, da der Antragsgegner und Name3. weder als Agenten eingesetzt worden seien; die vorstehende Aussage sei von Name3 auch nicht sinngemäß geäußert worden; es handele sich um eine unzulässige Verdachtsberichterstattung. Der Antragsgegner und Name3 hätten auch nicht in irgendwelchen „Kreml-Aufträgen“ gesteckt. Diese Angriffe haben keinen Erfolg. Zu Recht hat Landgericht angenommen, dass auch die angegriffenen Äußerungen (58) und (59) in Bezug auf den allein angegriffenen Teil „Kreml-Aufträge“ ein Werturteil darstellen. Diese Äußerungen (Buch, Bl. 321 d.A.) werden vom Antragsgegner im Zusammenhang mit seiner Schilderung getroffen, dass er beauftragt worden sei, die „Leiterin des Y-Teams“, Frau Q, und über diese auch den Vertrauten Ys, Name4, ausfindig zu machen (Buch, Bl. 308ff d.A.). Dass die Recherche Name4 betrifft, belegt der im Buch abgedruckte Chat (Bl. 309 d.A.). Dass auch Frau Q eine „person of interest“ war (Bl 306R d.A.) und dass der Antragsgegner zu einer solchen Recherche beauftragt worden war, bestreitet die Antragstellerin nicht. Da gerichtsbekannt Herr Y von der russischen Regierung als Regierungsgegner wahrgenommen wird, bestehen auch die notwendigen Anknüpfungstatsachen; es handelt sich mithin um eine zulässige Wertung, einen Auftrag, der das Auffinden dieser beiden Personen betrifft, als „Kreml-Auftrag“ zu bezeichnen. (60) (Von der Darstellung wird abgesehen - die Red.) Das Landgericht hat diese Äußerung als zulässig angesehen (LGU 55): „Diese Äußerung (GA 323) ist ebenfalls keine unwahre Tatsachenbehauptung (vgl. insofern GA 1051). Daher kommt es nicht darauf an, ob es tatsächlich Kräfte gibt, die mit Härte gegen den Antragsgegner (und „Name3“) hätten agieren können, und ob „Name3“ Derartiges geäußert hat. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin handelt es sich aus maßgeblicher Sicht eines Durchschnittslesers nicht um ein Zitat, sondern um eine persönliche Einschätzung des Antragsgegners von der Situation. Dieser beschreibt aus seiner Perspektive den Eindruck, den das Geschehen auf „Name3“ wie gegebenenfalls - in Bezug auf den letzten Halbsatz - auf ihn selbst hatte. Darin liegt somit auch keine Verdachtsberichterstattung.“ Die Berufung meint (Bl. 1345 d.A.), es handele sich um eine unwahre Behauptung. Es gebe neben dem Management keine anderen „Kräfte“, die mit aller Härte gegen den Antragsgegner agieren könne; solches sei Name3 auch nicht klar geworden; er habe das Zitat auch nicht geäußert, die Korrespondenz sei frei erfunden; die Aussage sei auch nach den Grundsätzen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung unzulässig. Diese Angriffe haben keinen Erfolg. Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass es sich nach dem Verständnis eines Lesers um die persönliche Einschätzung des Antragsgegners von der Situation handelt. Sie bezieht sich auf die vorherige Schilderung (Buch, Bl. 301ff. d.A.), in dem der Antragsteller an zwei Stellen über die Konfrontation mit Personenschützern berichtet, auf die er im Zusammenhang mit der Recherche vor der Klinik2 zusammentraf. Die Äußerung beschreibt, dass dem Antragsgegner (und Name3) aufgrund dieser Situationen klar wurde, dass er auch in polizeiliche, erkennungs- oder geheimdienstliche Ermittlungen geraten könnte. Die Äußerung „andere Kräfte“ wird daher wegen der Bezugnahme auf die Personenschützer vom Leser nicht dahin verstanden, dass der Antragsgegner den Einsatz von der russischen Regierung zuzuordnender geheimdienstlicher „anderer Kräfte“ befürchtet hätte oder sonst gewalttätige Angriffe befürchtet hätte, die von Russischer Sender veranlasst werden könnten. Daher kommt es auch nicht darauf an, dass die Antragstellerin vorbringt, es gäbe keine solchen Kräfte. (61) (Von der Darstellung wird abgesehen - die Red.) Diese Äußerung hat das LG als zulässig angesehen: „Diese Äußerung betrifft den bei der Antragstellerin neu eingeführten „Programmdirektor“ - R (vgl. GA 326). Dieser war - nach der unangegriffenen Darstellung im Buch - nur für die Online-Redaktion zuständig, erst 30 Jahre alt und zum ersten Mal in einer solchen Position (GA 326). Der Antragsgegner betrachtet dies daher als beachtlichen Karrieresprung. Seine jedenfalls einen Tatsachenkern enthaltenden Angaben, der junge aufstrebende Mann habe zuvor nur einen „Producer Job“ gehabt und wenige Male als eine Art der Reporter vor der Kamera auftreten dürfen, sind auch auf Grundlage des Vortrags der Antragstellerin (GA 1051 f.) nicht als persönlichkeitsverletzende Unwahrheiten zu betrachten. Nach deren Vortrag war R drei Jahre Auslandskorrespondent. Er erstellte regelmäßig Reportagen und „Live-Schalten“. Zwar ist Letzteres keine Produzententätigkeit, aus dem vom Antragsgegner beschriebenen Auftreten als Art Reporter folgert der Leser aber, dass R nicht nur Produzent war, sondern schon vor der Kamera gestanden hatte. Es ist nicht dargetan und nicht ersichtlich, weshalb die Bezeichnung die angegriffene Äußerung dennoch einen falschen Eindruck erwecken könnte und die von der Antragstellerin behaupteten Vorerfahrungen Rs diesen besser zum „Programmdirektor“ befähigten als die vom Antragsgegner im Buch beschriebenen Tätigkeiten.“ Die Berufung wiederholt F erneut den erstinstanzlichen Angriff, wenn sie geltend macht (Bl. 1345, 415R d.A.), die Behauptung sei als unwahre Tatsachenbehauptung unzulässig, da der Geschäftsführer nicht nur einen Producer-Job bei einem russischen Sender gehabt habe, sondern drei Jahre als Auslandskorrespondenz aktiv gewesen und regelmäßig Reportagen mit Live-Schalten gehabt habe. Dieses Vorbringen setzt sich mit den Ausführungen des Landgerichts, denen der Senat folgt, nicht auseinander: Die von der Antragstellerin dargelegten früheren Tätigkeiten des Geschäftsführers weichen nicht erheblich von den im Buch geschilderten Tätigkeiten ab und befähigen ihn nicht stärker für die Position des „Programmdirektors“. Damit ist die Äußerung jedenfalls unter dem Aspekt der Wertneutralität für die Antragstellerin nicht unzulässig, selbst wenn die Beschreibung im Buch zur früheren Tätigkeit des Programmdirektors Unschärfen aufweist. (62) (Von der Darstellung wird abgesehen - die Red.) Diese Äußerung sieht das Landgericht (LGU 55f.) als zulässig an: „Auch die insofern angegriffenen Äußerungen (vgl. GA 328) sind reine Wertungen des Antragsgegners, auf deren Unterlassung die Antragstellerin keinen Anspruch hat.“ Gegen diese Ausführungen des Landgerichts, denen der Senat folgt, wendet sich die Berufung zu Recht nicht. (64) (Von der Darstellung wird abgesehen - die Red.) Das Landgericht hat die Äußerung als zulässig angesehen: „Diese Einschätzung des Antragsgegners von der fehlenden Produktivität des betreffenden Mitarbeiters (vgl. GA 147 f.) ist nicht zu untersagen. Sie setzt diesen Mitarbeiter zwar herab, greift damit aber nicht rechtswidrig in das Unternehmerpersönlichkeitsrecht der Antragstellerin ein. Eine andere Bewertung ist nicht deshalb geboten, weil sich dieser Mitarbeiter nach seiner eidesstattlichen Versicherung selbst nicht als unproduktiv betrachtet (vgl. Anlage MK16, GA 398). Der Leser nimmt auch nicht an, dass tatsächlich sämtliche Artikel dieses Mitarbeiters vollständig hätten überarbeitet werden müssen. Er geht von einer Bewertung des Antragsgegners aus, dass aufgrund mangelnder Deutschkenntnisse des Mitarbeiters grundsätzlich eine erhebliche Überarbeitung erforderlich gewesen sei. Dass dies jeder Tatsachengrundlage entbehrte, ist nicht erkennbar. Der Antragsgegner teilt im Buch unter anderem unangegriffen mit, mit der Zeit sei es anstrengend geworden, dass dieser Mitarbeiter jeden Tag eine Klarstellung und Gegendarstellung habe veröffentlichen wollen, da die Tatsache, dass er einfach immer nur die Hälfte verstanden habe, echt problematisch gewesen sei. Manchmal hätte es bis zu einer Stunde gedauert, bis man ihn habe davon überzeugen können, dass er wieder etwas in den falschen Hals bekommen habe (vgl. GA 148). Der Umstand, dass in der Online-Redaktion grundsätzlich auf Deutsch geschrieben wird und der betreffende Mitarbeiter nach Behauptung der Antragstellerin dazu qualifiziert sei (GA 1053, vgl. auch Anlage MK16, GA 398), macht die persönliche Einschätzung des Antragsgegners nicht unzulässig.“ Auch insoweit wiederholt die Berufung im Wesentlichen ihren erstinstanzlichen Vortrag (Bl 1346 d.A.): Die Aussage sei herabsetzend und unwahr und damit unzulässig. Der Mitarbeiter sei qualifiziert, die Artikel auf deutsch zu schreiben, da er sonst nicht als Redakteur eingestellt worden sei. Die Arbeiten des Mitarbeiters seien nicht komplett zu überarbeiten gewesen. Er sei auch nicht einer der unproduktivsten Mitarbeiter der Redaktion gewesen und sein Arbeitseinsatz sei nicht mit erheblichem Arbeitsaufwand für die Kollegen verbunden gewesen. Die Äußerungen seien ausschließlich rufschädigend und herabsetzend. Durch die Darstellung der Mitarbeiter als unfähig solle nur ein „Propaganda-Auftrag“ erfüllt werden. Diese Angriffe verhelfen der Berufung nicht zum Erfolg. Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass der Leser die Ausführungen nicht dahin versteht, dass sämtliche Arbeiten des Redakteurs zu überarbeiten sind, dass jedoch grundsätzlich eine erhebliche Überarbeitung erforderlich war. Insbesondere sind, wie das Landgericht zutreffend ausführt, die unmittelbar vor der angegriffenen Äußerung niedergelegten Schilderungen der Tätigkeit dieses Mitarbeiters, wie sie die landgerichtliche Begründung schildert (vgl. Buch, Bl. 147 d.A.) unangegriffen geblieben, auf der die Einschätzung des Antragsgegners beruht. (65) (Von der Darstellung wird abgesehen - die Red.) Das Landgericht hat diese Äußerung als zulässig angesehen: „Diese Äußerung (vgl. GA 154) mag zwar insofern unzutreffend sein, als sich der betreffende Mitarbeiter nach Behauptung der Antragstellerin nicht als Redakteur von „Sender2“ und „Sender1“ ausgegeben hat (vgl. GA 1053 f., vgl. auch seine eidesstattliche Versicherung in Anlage MK17, GA 399 ff. [399]). Diese Unrichtigkeit ist ihr gegenüber aber wertneutral. Der Mitarbeiter hat sich - unbestritten - jedenfalls auch als Redakteur von „Russischer Sender International“ ausgegeben. Dass es der Antragstellerin abträglich sein könnte, dass der Antragsgegner nach ihrem Vortrag zu Unrecht angegeben hat, der Mitarbeiter sei daneben oft für die beiden anderen Sender bzw. Agenturen aufgetreten, ist nicht dargetan und nicht erkennbar.“ Die Berufung meint (Bl. 1347, 1364 d.A.), die Äußerung sei unwahr und daher zu verbieten. Der Mitarbeiter habe sich stets als Reporter der Antragstellerin oder von Russischer Sender International vorgestellt und zu keinem Zeitpunkt als solcher von Sender2 oder Sender1. Diese Angriffe setzen sich nicht mit den zutreffenden Äußerungen des Landgerichts auseinander. Jedenfalls im Hinblick auf die Wertneutralität für die Antragstellerin sind diese Äußerungen zulässig. Die Berufung legt insbesondere nicht dar, dass es für die Antragstellerin abträglich wäre, dass der Antragsgegner in der angegriffenen Äußerung angibt, dass der Redakteur sich nicht nur als solcher von Russischer Sender International, sondern auch als solcher von Sender1 und Sender2 ausgab. (66) (Von der Darstellung wird abgesehen - die Red.) Das Landgericht hat diese Äußerung als zulässig angesehen (LGU 57): „Diese Äußerung (vgl. GA 154) ist nicht deshalb unwahr, weil der in Rede stehende Mitarbeiter nach Behauptung der Antragstellerin keinen Kontakt zu Name5 hat, Letzterer von dem Mitarbeiter nicht selbst interviewt oder vermittelt worden ist und der Mitarbeiter Name5 auch keine WhatsApp-Nachricht geschrieben hat (vgl. GA 1054). Die Antragstellerin macht nicht geltend, dass der Mitarbeiter die Behauptungen nicht getätigt hätte, woraus der Antragsgegner in zulässiger Weise den Schluss ziehen dürfte, Name5 scheine einer der Kontakte des Mitarbeiters zu sein. Der mit der angegriffenen Äußerung erweckte Eindruck von Verbindungen zur rechten Partei1 kann der Antragstellerin zwar zum Nachteil gereichen, bei Abwägung der gegenläufigen Interessen überwiegen aber das Informationsinteresse der Allgemeinheit und die Meinungsäußerungsfreiheit des Antragsgegners ihr Interesse am Schutz ihres Unternehmerpersönlichkeitsrechts.“ Die Berufung wiederholt zunächst ihren erstinstanzlichen Vortrag (Bl. 1348 d.A.): Die Äußerung sei unwahr, da der Mitarbeiter Name6 keinen Kontakt zu Name5 gehabt, ihn nicht selbst interviewt oder vermittelt und ihm auch keine WhatsApp geschrieben habe. Die Berufung setzt sich damit mit den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts, denen der Senat folgt, nicht auseinander, das zutreffend darauf abstellt, dass die Antragstellerin nicht bestritten habe, dass Name6 eine solche Behauptung getätigt habe. Im Anschluss hieran macht die Berufung geltend (Bl. 415R), die Äußerung sei auch nach dem im landgerichtlichen Urteil beschriebenen Verständnis der Äußerung unwahr, da Name6 gegenüber dem Antragsgegner eine solche Behauptung nicht getätigt habe. Auch dies verhilft der Berufung nicht zum Erfolg. Der Antragsgegner hat glaubhaft gemacht, dass Name6 ihm gegenüber eine solche Behauptung aufgestellt hat. Er hat eidesstattlich versichert (Anlage AG 1, Bl. 485.ff. d.A.), dass Herr Name6, d.h. Name6, ihm in einem Gespräch erklärt habe, dass er Herrn Name5 in seiner Kontaktliste in seinem Handy hätte und ihn auch schon einige Male für Interviews „vermittelt“ hätte. Die Antragstellerin hat demgegenüber nicht glaubhaft gemacht hat, dass Name6 (Herr Name6) eine solche Behauptung nicht gegenüber dem Antragsgegner aufgestellt hätte. Die eidesstattliche Versicherung von Herrn Name6 (Anlage 17, Bl. 399 d.A.) beschränkt sich auf die Versicherung, die Äußerung sei unwahr, weil Herr Name5 „definitiv“ kein Kontakt von ihm im Handy sei, dieser von ihm nicht vermittelt worden sei oder er ihn auch nicht selbst interviewt habe. Er habe mit ihm auch keine WhatsApp geschrieben. Zu der Frage, ob Herr Name6 dies aber gegenüber dem Antragsgegner so erklärte, verhält sich die eidesstattliche Versicherung nicht. (67) (Von der Darstellung wird abgesehen - die Red.) Das Landgericht hat diese Äußerung als zulässig angesehen: „Auch diese Äußerung (GA 154 f.) ist noch zulässig, obwohl es nach dem Vortrag der Antragstellerin nicht nur um verbale Beleidigungen, sondern sogar um Morddrohungen gegangen ist, weshalb die Stadt1er Polizei ermittelte (vgl. GA 1055). Dass andere - teils überregionale - Zeitungen ebenfalls über diesen Vorfall berichteten, ist unmaßgeblich, da auch nach dem Vortrag der Antragstellerin nur in Stadt1 ansässige bzw. auf Stadt1 zugeschnittene Zeitungen das Geschehen aufgriffen und der Partei1-Politiker in der Sendung der Antragstellerin zumindest insgesamt 80 Sekunden zu Wort kam. Von einer vergleichbaren Plattform kann in Bezug auf andere Sender nicht ausgegangen werden. Daher ist es dem Antragsgegner nicht verwehrt, die eher rhetorische, sich als Meinungsäußerung darstellende Frage in den Raum zu stellen, ob ein anderer Sender einem Partei1-Politiker aus einem (derart) nichtigen Anlass eine solche Plattform eingeräumt hätte. Ob das zugrundeliegende Geschehenen ein „nichtiger Anlass“ war, ist eine Bewertung des Antragsgegners. Diese ist zulässig, obwohl nicht zu verkennen ist, dass Morddrohungen eine andere Qualität als rein verbale Anfeindungen haben. Dennoch kann nicht von einer bewusst unwahren Tatsachenschilderung ausgegangen werden. Auch nach dem Vortrag der Antragstellerin ist es nur zu verbalen Übergriffen gekommen.“ Die Berufung wiederholt im Ergebnis ihren erstinstanzlichen Vortrag (Bl. 1348 d.A.). Der Senat sieht im Ergebnis die Äußerung als zulässig an: Zwar geht der Senat davon aus, dass die Morddrohungen, die unstreitig gegenüber dem Sohn des Politikers neben der verbalen Beleidigung ausgesprochen worden waren, ein erheblich schwereres Gewicht haben, als allein die verbale Beleidigung und Mobbing, von denen in der angegriffenen Äußerung die Rede ist. Es ist allerdings zum einen zweifelhaft, ob hinreichend dargetan ist, dass sich der Beitrag der Antragstellerin überhaupt mit diesen Morddrohungen beschäftigt hat. Die Antragsschrift ebenso wie die Berufungsbegründung enthält insoweit lediglich die pauschale Aussage, der Partei1-Politiker sei in dem Beitrag zu Wort gekommen und habe hierbei den „Fall, der sich zugetragen habe“ geschildert (Bl. 50 = Bl. 1348 d.A.). Diesem Vorbringen steht das deutlich konkretere Vorbringen des Antragsgegners entgegen. Dieser hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt, er habe kritisieren wollen, dass die Antragstellerin in ihrem Beitrag sehr ausführlich den Sohn des Partei1-Politikers als Opfer von Mobbing-Vorwürfen dargestellt habe (Protokoll der Sitzung, Bl. 430 d. A.). Der Antragsgegner hat das damit untermauert, dass in dem Beitrag der Antragstellerin sogar Passanten auf diese Mobbing-Vorwürfe angesprochen worden seien. Diese Passanten hätten dann erklärt, es könne doch keine entscheidende Rolle spielen, ob der Sohn eines Politikers oder der Sohn eines anderen Bürgers gemobbt werde. Dem Antragstellervertreter wurde Gelegenheit gegeben, zu diesem Vorbringen der Gegenseite Stellung zu nehmen. Er ist diesen Ausführungen des Antragsgegners nicht entgegengetreten. Der Senat hat demnach bereits durchgreifende Zweifel, ob die Antragstellerin in ihrem TV-Beitrag überhaupt über die Morddrohungen gegen den Sohn des Partei1-Politikers berichtet hat. Unabhängig davon ist die angegriffene Äußerung des Antragsgegners auch deshalb zulässig gewesen, weil dem Leser die Zielrichtung seiner Kritik hinreichend vor Augen geführt worden ist. Es ging dem Antragsgegner erkennbar darum, herauszustellen, dass es unverhältnismäßig und einseitig sei, einem Partei1-Politiker mit Rücksicht auf das unstreitig seinem Sohn widerfahrene „Mobbing“ einen so großen Spielraum der Selbstdarstellung einzuräumen. Die Äußerung des Antragsgegners wird daher von einem verständigen Leser ohne weiteres als Wertung des redaktionellen Vorgehens der Antragstellerin verstanden und ist aus diesem Grund von der Meinungsäußerungsfreiheit des Antragsgegners umfasst. (68) (Von der Darstellung wird abgesehen - die Red.) Das Landgericht hat diese Äußerung als zulässig angesehen: „Diese Äußerung (GA 156) ist weder ganz noch ab dem zweiten Halbsatz des ersten Satzes zu verbieten. Nach dem Verständnis der Kammer bezeichnet die Antragstellerin nur als unwahr, dass die Partei1-Politikerin demjenigen ihrer Mitarbeiter, von dem das betreffende Kapitel handelt, vor der Kamera eine Waffe präsentiert habe (vgl. GA 776; 1055). Dass sich das Geschehen nicht in vergleichbarer Weise gegenüber einem oder mehreren anderen ihrer Mitarbeiter/n wie im Buch beschrieben zugetragen hätte, woraus der Antragsgegner den zulässigen Schluss ziehen durfte, es sei undenkbar, dass entsprechendes im öffentlich-rechtlichen Fernsehen erfolge, ist nicht dargetan. Im Verhältnis zur Antragstellerin spielt es jedoch keine Rolle, gegenüber welchem Mitarbeiter sich das Geschehen wie dargestellt abgespielt hat. Wie oben bereits dargetan wurde, begründet nicht jede unwahre Tatsachenbehauptung eine Unternehmerpersönlichkeitsverletzung.“ Die Berufung meint (Bl. 1349 d.A.), die Behauptung sei unwahr und daher zu verbieten, da die Partei1 Politikerin vor dem genannten Mitarbeiter Name6 (Herrn Name6) nicht die Waffe präsentiert habe. Dem ist nicht zu folgen. Zu Recht ist das Landgericht der Auffassung, dass es für die Antragstellerin wertneutral ist, dass die Partei1-Politikerin nicht Name6 (Herrn Name6), sondern einem anderen Mitarbeiter die Waffe präsentierte. Auch der weitere Angriff der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung macht geltend (Bl. 415R d.A.), die Aussage sei zu verbieten, da die Partei1-Politikerin auch von zahlreichen anderen Medien mit Waffe präsentiert worden sei. Dies verhilft der Berufung nicht zum Erfolg: Der Antragsgegner bewertet die Darstellung der Partei1-Politikerin mit der Waffe in dem Beitrag der Antragstellerin, mithin auch das Verhältnis der Partei1-Politikerin zur Antragstellerin, als ungewöhnlich nahe, wenn er ausführt, es sei „absolut undenkbar“, dass die Partei1-Politikerin sich andere Medienunternehmen gegenüber in solcher Weise präsentierte. Hat sich demgegenüber - wie von der Antragstellerin geltend gemacht und durch Screenshots belegt (Bl. 777f. d.A.) - die betreffende Politikerin auch anderen Medien (Radiosender1, Sender4 und Zeitung3.de) gegenüber mit Waffe präsentiert, erweist sich die genannte Bewertung des Geschehens als „absolut undenkbar“ als unzutreffend, sie wird aber nicht unzulässig. Insbesondere macht auch die Antragstellerin nicht geltend, dass der Antragsgegner dieses Werturteil abgegeben hätte, obwohl er wusste, dass tatsächlich entsprechende Berichterstattungen bei öffentlich-rechtlichen Sendern existierten. (70) (Von der Darstellung wird abgesehen - die Red.) Diese Äußerung hat das Landgericht als zulässig angesehen: „Diese Äußerung steht im Zusammenhang mit der Schilderung der Übernahme der Leitung bzw. Redaktion durch das neue russische Management (vgl. GA 188). Der Antragsgegner gibt im Anschluss - unwidersprochen - an, die Tatsache, dass auf Englisch als Bürosprache gewechselt worden sei, hätte die „beruflichen Entfaltungs-Fantasien“ einiger Mitarbeiter beendet; wer sprachlich nicht hätte mitziehen können, würde definitiv auf dem Abstellgeleis landen und sich ab da die Finger an der „Translater-App“ wundtippen (vgl. GA 188). Da der Antragsgegner die angegriffene Äußerung dahin relativiert hat, dass viele Redakteure nicht in der Lage gewesen seien, sich auf einem in einer journalistischen Redaktion notwendigen Niveau auf Englisch auszudrücken - worin ein Werturteil liegt -, ist dieses mangels erweislich unzutreffender Tatsachengrundlage nicht zu beanstanden. Der Umstand, dass die Antragstellerin meint, der Antragsgegner habe nicht glaubhaft gemacht, dass viele der Redakteure überhaupt kein Englisch gesprochen hätten (GA 778) bzw. dass sie behauptet, alle ihrer Redakteure sprächen fließend Englisch und könnten sich gut artikulieren (GA 1056), führt nicht zu einer anderen Bewertung. Letztgenannte Behauptung ist gegenwartsbezogen. Sie bezieht sich nicht auf den Zeitpunkt der Übernahme der Führung durch das neue Management aus Russland (vgl. im Übrigen auch die Äußerung zu (28)).“ Soweit die Berufung zunächst meint (Bl. 1350 d.A.), die Behauptung sei unzutreffend und herabsetzend, da alle Redakteure fließend englisch sprechen und sich gut artikulieren könnten, wiederholt sie im Ergebnis lediglich ihren erstinstanzlichen Vortrag und setzt sich mit den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts nicht auseinander. Nachfolgend meint die Berufung zu den genannten Ausführungen des Landgerichts, sie habe durch die eidesstattliche Versicherung ihrer Geschäftsführerin glaubhaft gemacht, dass ihre Redakteure natürlich auch bei Übernahme der Führung durch das neue Management aus Russland fließend englisch gesprochen hätten. Auch dies verhilft der Antragstellerin nicht zum Erfolg. Der Antragsgegner hat Anknüpfungstatsachen für seine Einschätzung glaubhaft gemacht, die Mitarbeiter der Antragstellerin seien im Zeitpunkt des Wechsels des Managements (vgl. Buch GA 186ff.) nicht in der Lage gewesen, sich auf einem in einer journalistischen Redaktion notwendigen Niveau auf Englisch zu unterhalten. Er hat eidesstattlich versichert (Anlage AG 1, Bl. 493 d.A.), dass viele Kollegen ihm im privaten Gespräch erklärt hätten, sich durch die plötzliche Sprachumstellung benachteiligt zu sehen, da man ohne Rücksicht auf den bisherigen beruflichen Hintergrund und die Vorbildung auf mittleres „Business-Englisch“ gewechselt sei. Dies entspricht auch der weiteren vom Landgericht wiedergegebenen Schilderung im Buch, wonach durch den Sprachwechsel für einige der Mitarbeiter die „beruflichen Entfaltungs-Fantasien“ geendet hätten. Diese Glaubhaftmachung ist nicht durch die Antragstellerin widerlegt. Die Geschäftsführerin versichert in der Anlage AG 8 (Bl. 340 d.A.) zu der genannten Äußerung folgendes an Eides statt: „Diese Behauptung ist unwahr. Alle unsere Redakteure sprechen fließend Englisch und können sich gut artikulieren.“ Mit dieser eidesstattlichen Versicherung hat die Antragstellerin - entgegen der Auffassung der Berufung - nicht, glaubhaft gemacht, dass alle Redakteure bereits im Zeitpunkt des Wechsels des Managements fließend englisch gesprochen hätten. Denn die Geschäftsführerin äußert sich in der eidesstattlichen Versicherung im Präsens und nicht in der Vergangenheitsform. Selbst wenn die Mitarbeiter nach Einschätzung der Geschäftsführerin bereits bei Wechsel der Geschäftsführerin bereits gut englisch gesprochen hätten, macht dies die Äußerung zudem nicht unwahr. Denn möglicherweise äußerten die Mitarbeiter trotzdem gegenüber dem Antragsgegner - wie von diesem versichert - die Befürchtung, dass ihre Sprachkenntnisse jedenfalls nicht zur Arbeit auf einem journalistischen Niveau ausreichen würden und daher befürchteten, dass ihre beruflichen Pläne scheitern würden. Auch dann fehlte für die angegriffene Äußerung nicht die zutreffende Anknüpfungstatsache. (71) (Von der Darstellung wird abgesehen - die Red.) Das Landgericht hat diese Äußerung als zulässig angesehen: „Der beanstandete Teil dieser Äußerung (GA 184) ist auf Grundlage des Vortrags der Antragstellerin nicht als unwahr zu verbieten, obwohl diese vorträgt, der Antragsgegner habe nicht Leiter dieses Sektors werden sollen, dies sei ihm auch nicht angeboten worden (vgl. GA 779, 1057). Dies impliziert nicht, dass ihm eine solche Tätigkeit nicht - wie in Äußerung (71) beschrieben - zumindest in Aussicht gestellt worden ist, auch wenn nie die Absicht bestanden haben sollte, den Antragsgegner mit einer solcher Leitungsaufgabe zu betrauen. Aus der eidesstattlichen Versicherung Name1s (als Teil des Tatsachenvortrags der Antragstellerin) geht ebenfalls nur hervor, dass dieser dem Antragsgegner als Geschäftsführer keine leitende Position „angeboten“ habe (Anlage MK15, GA 395 ff. [396]).“ Soweit die Berufung zunächst im Ergebnis das erstinstanzliche Vorbringen wiederholt (Bl. 1351, 1364 d.A.), setzt sie sich nicht mit den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts, denen der Senat folgt, auseinander. Im Folgenden führt die Berufung Folgendes aus (Bl. 1365 d.A.): Das Landgericht habe verkannt, dass sie natürlich auch geltend mache, dass dem Antragsgegner die Leitungsstelle auch nicht von Name1 in Aussicht gestellt worden sei. Dies habe sie durch die eidesstattliche Versicherung von Herrn Name1 glaubhaft gemacht. Auch dem ist im Ergebnis nicht zu folgen: Zwar hat der Antragsgegner nicht glaubhaft gemacht, dass Herr Name1 ihm die in der Äußerung beschriebene Führungsstelle in Aussicht gestellt hätte. Die Äußerung erweist sich jedoch trotz dieser Unwahrheit im Hinblick auf die Wertneutralität als zulässig: Der Antragsgegner hat vorgetragen (Bl. 479f. d.A.), dass er tatsächlich im Zeitpunkt seiner Kündigung die erst im August 2020 gegründete Reportage-Redaktion geleitet habe, nämlich Personalentscheidungen habe treffen können, weisungsbefugt gewesen sei und Einstellungsgespräche geführt habe (Bl. 480f. d.A.). Die Richtigkeit dieses Vortrags wird von der Antragstellerin nachfolgend nicht bestritten und zudem vom Antragsgegner eidesstattlich versichert (Bl. 493 d.A.). Hatte daher der Antragsgegner die Leitungsstelle inne, ist die Unwahrheit der Äußerung in Bezug darauf, dass dem Antragsgegner zuvor diese Stelle tatsächlich nicht in Aussicht gestellt worden war, gegenüber der Antragstellerin wertneutral; es ergibt sich nicht, dass diese Unwahrheit das Unternehmerpersönlichkeitsrecht der Antragstellerin beeinträchtigte. (72) (Von der Darstellung wird abgesehen - die Red.) Auch diese Äußerung sieht das Landgericht als zulässig an: „Auch hinsichtlich dieser Äußerung (vgl. GA 194) ist keine Unternehmerpersönlichkeitsrechtsverletzung der Antragstellerin ersichtlich. Zwar sind das Gespräch und insbesondere die genannten Zahlen nach dem Vortrag der Antragstellerin erfunden (GA 1058; vgl. auch die eidesstattliche Versicherung von Name1, Anlage MK15 [GA 395 ff. [395 f.]] sowie GA 779 f.), so dass von der Unwahrheit der Aussage auszugehen ist. Eine Verletzung des Unternehmerpersönlichkeitsrecht der Antragstellerin könnte aber allenfalls darin liegen, dass der unzutreffende Eindruck erweckt wird, sie habe in Verhandlungen mit Medienmanagern bzw. Vermittlern um den Erwerb einer Sendelizenz eines anderen EU-Landes gestanden, mit der eine Fernsehausstrahlung in Deutschland möglich gewesen wäre. Dass solche Verhandlungen nach der Darstellung des Antragsgegners letztlich an geforderten Honoraren und Vermittlungsgebühren in mehrfacher Millionenhöhe gescheitert sein sollen, die Name1 in Moskau nicht hätte rechtfertigen können (vgl. GA 194), greift selbst bei Unwahrheit dieser Behauptung nicht erkennbar rechtswidrig in das Unternehmerpersönlichkeitsrecht der Antragstellerin ein.“ Die Berufung meint (Bl. 1351, 1364, 416 d.A.), die Behauptung sei frei erfunden und daher zu verbieten, da an der Darstellung eines komplett frei erfundenen Gesprächs kein berechtigtes Interesse bestehen könne. Die Lizenzproblematik sei mit dem Antragsgegner nicht besprochen worden, die genannten Zahlen frei erfunden. Die Äußerung greife in ihr Unternehmerpersönlichkeitsrecht ein. Dies verhilft der Berufung nicht zum Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass die Äußerung auch dann, wenn das Gespräch frei erfunden ist, das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Antragstellerin nicht beeinträchtigt. Es setzt die Antragstellerin nicht herab, dass (so die unzutreffende Äußerung) etwaige Versuche, unter Einschaltung von Medienmanagern die Sendelizenz in einem anderen EU-Staat zu erhalten, wegen geforderter Vergütungen der Medienmanager in Millionenhöhe scheiterten. (74) (Von der Darstellung wird abgesehen - die Red.) Diese Äußerung hat das Landgericht als zulässig angesehen: „Diese Äußerung (GA 314) ist entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht deswegen unwahr, weil der Antragsgegner und sein Kollege nach ihrem Vortrag Bilder (Fotos) von der Klinik2 und der Polizei gemacht haben (vgl. GA 780, 1058). Es ist nicht dargetan und auch nicht erkennbar, dass Videoaufnahmen erstellt worden wären und/oder das Geschehen gegebenenfalls schriftlich dokumentiert worden wäre. Der Antragsgegner stellt im konkreten Kontext dar, dass eine Nutzung der Recherchen für eine Sendung mangels entsprechender Inhalte kaum in Betracht gekommen wäre. Seiner Einschätzung nach ist es daher ausschließlich um Informationen - und nicht etwa um die Erlangung redaktioneller Inhalte - gegangen (vgl. GA 314).“ Die Berufung macht geltend (Bl. 1352, 415 d.A.), die Äußerung sei unwahr und verstieße daher gegen den Grundsatz einer zulässigen identifizierenden Verdachtsberichterstattung. Da der Antragsgegner und sein Kollege Bilder von der Klinik2 und der Polizei gemacht hätten, sei die die mit der Äußerung (implizite) Behauptung des Antragsgegners widerlegt, die Tätigkeit habe nur Spionage stützen sollen. Dem ist nicht zu folgen. Auch zweitinstanzlich hat die Antragstellerin nicht dargelegt, dass Videoaufnahmen erstellt oder das Geschehen ggf. schriftlich dokumentiert worden wäre. Es bleibt daher dabei, dass es zulässig ist, wenn der Antragsgegner mit seiner Äußerung darlegt, dass eine Nutzung der Recherche für eine Sendung nach seiner Einschätzung mangels entsprechender Dokumentation kaum in Betracht komme. Dass unstreitig Bilder von der Klinik2 und der Polizei gefertigt wurden, ändert hieran nichts. Denn es ist jedenfalls nicht zu beanstanden, dass solche Fotografien nach der Einschätzung des Antragsgegners als Grundlage für eine Sendung über die Geschehnisse, wie sie der Antragsgegner an dieser Stelle beschreibt, nicht genügt hätten. So erläutert er, dass eine „Reporter-Konfrontation“, wie er sie zuvor im Buch in Bezug auf einen Prominenten („Frau S“) beschreibt (Buch Bl. 311ff), dergestalt passiere, dass der Reporter versuche, die entsprechende Person oder einen Angehörigen „kurz vor die Kamera zu bekommen“ und ihm „dreiste Fragen zu stellen“. Eine vergleichbare Darstellung in einer Sendung der Antragstellerin zu den Geschehnissen im Zusammenhang mit der Unterbringung von Herrn Y in der Klinik2 setzte dementsprechend eine schriftliche Dokumentation oder die Fertigung von Videoaufnahmen voraus; allein das Fotografieren der Klinik2 oder der Polizei genügte nicht, um - wie der Antragsgegner ausführt (Buch GA 311) - den Sendeinhalt in eine solche, etwas „trashige Richtung“ zu lenken. 3. Ohne Erfolg macht die Antragstellerin erstmals zweitinstanzlich geltend (Bl. 1358 d.A.), die Ansprüche auf Unterlassung der angegriffenen Äußerungen ergäben sich auch aus dem UWG. Zwischen den Parteien bestehe seit Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Wettbewerbsverhältnis, da auch der Antragsgegner Filme produziere. Ein Unterlassungsanspruch in Bezug auf die - wie sie meint - unwahren Tatsachenbehauptungen ergebe sich daher auch aus §§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 1, 8 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 UWG. Der Antragstellervertreter hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auf entsprechende Nachfrage klargestellt, dass er diese Ansprüche hilfsweise gegenüber den zuvor erörterten Ansprüchen geltend macht. Die geltend gemachten Ansprüche aus dem UWG können nicht Grundlage der begehrten einstweiligen Verfügung sein, da insoweit der Verfügungsgrund fehlt. Denn es handelt sich bei den Ansprüchen aus UWG gegenüber den bis zu diesem Zeitpunkt auf andere Rechtsgrundlagen gestützten Ansprüchen um jeweils neue Streitgegenstände. Der Streitgegenstand wird durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt bestimmt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet. Vorliegend hat die Antragstellerin ihren Antrag erstinstanzlich auf die Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten, ihres ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechts, ihres Unternehmenspersönlichkeitsrechts und ihres Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gestützt und hat damit durch den entsprechenden Vortrag als Teil des Lebenssachverhalts den Streitgegenstand bestimmt. Nunmehr macht sie ihren Anspruch auch aus UWG geltend. Ebenso, wie vom Vorliegen zweier Streitgegenstände auszugehen ist, wenn neben einem Anspruch aus einem Schutzrecht Ansprüche aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz geltend gemacht werden (BGH, Urteil vom 19.2.2009 - I ZR 195/06 - UHU), sind auch vorliegend unterschiedliche Streitgegenstände anzunehmen. Denn die Antragstellerin stützt nunmehr den Unterlassungsantrag auch darauf, dass ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien bestehe. Handelt es sich damit um einen eigenen Streitgegenstand, könnte eine einstweilige Verfügung auf diese Ansprüche aus UWG nur gestützt werden, wenn auch für diesen Streitgegenstand die Dringlichkeit bejaht werden kann. Dass die Antragstellerin am 1.4.2021 zunächst beim ArbG Stadt1 Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung stellte, führt nicht dazu, dass auch für den nunmehr geltend gemachten Streitgegenstand die Dringlichkeit zu bejahen wäre, da der dortige Verfügungsantrag andere Streitgegenstände zum Gegenstand hatte. Da die Antragstellerin mithin erstmals im Schriftsatz vom 29.10.2021 (Bl. 1287ff. d.A.) die Ansprüche auf UWG stützt, mithin diesen Streitgegenstand geltend macht, obwohl die Ansprüche aus UWG nach ihrem Vortrag bereits mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30.6.2021 entstanden waren, hat sie mit ihrem Verhalten zum Ausdruck gebracht, dass ihr die Sache so dringlich nicht ist und die Dringlichkeitsvermutung (§ 12 Abs. 1 UWG) widerlegt. Ohne Erfolg hat der Antragstellervertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geltend gemacht, die Antragstellerin habe so früh wie möglich die auf die Vorschriften des UWG gestützten Ansprüche geltend gemacht. Dem ist nicht zu folgen. Ausweislich der beigezogenen Akte hat die die Antragstellerin den dortigen Verfügungsantrag betreffend die Untersagung von Äußerungen in der zweiten Auflage des Buches gegen den hiesigen Antragsgegner bereits in der dortigen Antragsschrift vom 19.7.2021 auf Vorschriften des UWG gestützt (Bl. 33ff. der beigezogenen Akten). Es ergibt sich nicht, warum ihr dies im hiesigen Verfahren nicht möglich gewesen sein sollte. C. Die Berufung hat keinen Erfolg, soweit sie ihren Antrag auf Untersagung der Screenshots (Antrag II.2) weiterverfolgt. Die Veröffentlichung der Screenshots verletzen nicht urheberrechtliche Rechtspositionen der Antragstellerin. Diese ist vom Zitatrecht gedeckt (nachfolgend 1.), sie ist nicht wegen einer Veränderung des Originalwerks unzulässig (nachfolgend 2.) und schließlich kann die Antragstellerin die begehrte Untersagung nicht auf eine Verletzung der Pflicht zur Quellenangabe stützen (nachfolgend 3.). 1. Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass die Wiedergabe der Screenshots durch das Zitatrecht (§ 51 UrhG) gedeckt ist. Es wird zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die dortigen Ausführungen Bezug genommen. Ohne Erfolg macht die Antragstellerin auch zweitinstanzlich geltend, die Wiedergabe sei nicht durch das Zitatrecht gedeckt, da sich der Antragsgegner im Buch nicht konkret und hinreichend mit den einzelnen Bildern auseinandersetzt und diese lediglich zur Illustration beigefügt haben habe. Bei der Beurteilung des § 51 UrhG kommt es maßgeblich darauf an, ob die Verwendung des fremden Werks oder des urheberrechtlich geschützten Leistungsergebnisses zum Zweck des Zitats geschieht. Die Zitatfreiheit soll die geistige Auseinandersetzung mit fremden Werken erleichtern. Sie gestattet es nicht, ein fremdes Werk oder ein urheberrechtlich geschütztes Leistungsergebnis nur um seiner selbst willen zur Kenntnis der Allgemeinheit zu bringen. Ebenso wenig reicht es aus, dass ein solches Werk oder ein solches Leistungsergebnis in einer bloß äußerlichen, zusammenhanglosen Weise eingefügt und angehängt wird. Die Verfolgung des Zitatzwecks im Sinne des § 51 UrhG erfordert vielmehr, dass der Zitierende eine innere Verbindung zwischen dem fremden Werk oder der urheberrechtlich geschützten Leistung und den eigenen Gedanken herstellt und das Zitat als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für selbständige Ausführungen des Zitierenden erscheint. An einer solchen inneren Verbindung fehlt es regelmäßig, wenn sich das zitierende Werk nicht näher mit dem eingefügten fremden Werk auseinandersetzt, sondern es nur zur Illustration verwendet, es in einer bloß äußerlichen, zusammenhanglosen Weise einfügt oder anhängt oder das Zitat ausschließlich eine informierende Berichterstattung bezweckt (BGH, Urteil vom 17.12.2015 - I ZR 69/14 - Exklusivinterview Rn. 25; Urteil vom 30.11.2011 - I ZR 212/10 - Blühende Landschaften; vgl. auch Senat, Urteil vom 18.4.2018 - 11 U 107/18). Auf diese Grundlage ergibt sich vorliegend, dass die Wiedergabe der Screenshots vom Zitatrecht gedeckt ist: Das Werk des Antragsgegners setzt sich mit den angegriffenen Screenshots auseinander. Die innere Verbindung der Bilder (Screenshots) zum Buchtext besteht insbesondere insoweit, als der Antragsgegner den weit überwiegenden Teil mit Bilduntertiteln versehen hat, die einen klaren Bezug zu Geschehnissen aufweisen, die Gegenstand der Berichte in seinem Buch sind. So erläutert er den ersten angegriffenen Screenshot (Bl. 114 d.A.) mit einer Bildunterschrift: „Bilduntertitel1““, den zweiten angegriffenen Screenshot mit „Bilduntertitel2“ (Bl. 124 d.A.), den fünften angegriffenen Screenshot „Bilduntertitel3“ (Bl. 153 d.A.), den sechsten angegriffenen Screenshot „Bilduntertitel4“ (Bl. 155 d.A.), den elften angegriffenen Screenshot mit „Bilduntertitel5‘“ (Bl. 187 d.A.). Auch der dritte Screenshot ist zwar nicht in der Wiedergabe im angegriffenen Antrag, jedoch im Buch (Bl. 131 d.A.) mit einem erläuterten Untertitel versehen („Bilduntertitel6“) und betrifft die Darstellung des Formats „Bilduntertitel7“, mit dem sich der Antragsgegner im Buch (Bl. 131 bis 134 d.A.) auseinandersetzt und erläutert, was durch dieses Format erreicht werden sollte (Bl. 132 d.A.: „volksnahe Gesprächssituation“ über politische Themen) und warum dies scheiterte. Dies gilt auch für den siebten angegriffenen Screenshot, der im Buch mit einem Untertitel versehen ist (Bl. 168 d.A.: „Bilduntertitel8“; auch hiermit setzt sich der Antragsgegner sodann im Buch weiter auseinander (Buch Bl. 168ff. d.A.: „Kapitel1“) und erläutert, in welcher Weise nach seiner Einschätzung seitens der Antragstellerin von diesen Demonstrationen berichtet wird und welche Botschaften hiermit transportiert werden sollen. Auch der dreizehnte wiedergegebene Screenshot ist im Buch (Bl. 325 d.A.) mit einem Untertitel versehen („Bilduntertitel9“) und wird im Buch dahin erläutert, dass der Antragsgegner und sein Kollege auch beauftragt worden seien, für „Russischer Sender International“ zu berichten und als Reporter an verschiedenen Tatorten als Reporter aufzutreten (Buch, Bl. 327 d.A.). Die dargestellten Untertitel stehen jeweils für den Leser erkennbar im Zusammenhang mit den Darlegungen im jeweiligen Kapitel, wie im Einzelnen im angegriffenen Urteil dargestellt (LGU 62f.). Die dargestellten Schilderungen belegen und erläutern daher die Screenshots und setzen sich damit hinreichend mit ihnen auseinander. Die Screenshots stellen entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht eine reine Bebilderung der Äußerungen des Antragsgegners im Buch dar, sondern sind Zitate. Auch hinsichtlich der weiteren Screenshots stellen diese nicht lediglich eine Bebilderung des Geschehens dar: Dies betrifft den vierten angegriffenen Screenshot (Bl. 108 d.A.), der eine Sendung der Antragstellerin zeigt. Auf diese, insbesondere die Kontaktanfrage der Antragstellerin über Herrn Name1 an den Antragsgegner, beziehen sich die entsprechenden Äußerungen des Antragsgegners in dem Kapitel „Kapitel2“. Der achte, neunte und zehnte Screenshot (Bl. 176, 177 und 178 d.A.) betreffen ebenfalls - wie der bereits vorgenannte siebte angegriffene Screenshot - die Äußerungen im Kapitel „Kapitel1“. Unter Bezugnahme auf diese Screenshots erläutert der Antragsgegner, in welcher Weise und mit welchem Ziel der betreffende Reporter (T) über die Querdenker-Demo berichtet. Dieser habe eine „Live-Berichterstattung“ dem Zuschauer vorgegaukelt, indem er die im Screenshot acht und neun erkennbare Riesenrad-Gondel betreten und aus dieser „live“ über das scheinbar plötzlich sich entwickelnde Demonstrationsgeschehen berichtet habe (Bl. 175 d.A.), während es sich tatsächlich nach Auffassung des Antragsgegners um eine Zusammenstellung von geschnittenem Filmwerk handele, aus dem T genau die Sequenzen verwendet habe, um bildlich und akustisch „das Misstrauen gegenüber den Medien“ unter den Querdenkern darzustellen (Bl. 169 d.A.). Der zwölfte Screenshot (Bl. 210 d.A.), der ein Schlauchboot zeigt, wird unmittelbar nach seiner Wiedergabe vom Antragsgegner näher erläutert und beschreibt, dass der angebliche Mittelsmann Name2, dessen Kontakt von der Mitarbeiterin der Antragstellerin „F“ vermittelt worden sei, scheinbar völlig „situativ“ (Bl. 210 d.A.) Belege für die an dieser Stelle aus der Türkei ankommende Vielzahl von Flüchtlingen gezeigt habe, hinsichtlich dessen Darstellungen aber dem Antragsgegner, wie er nachfolgend erläutert (Bl. 234ff. d.A.: „Der linke Vice-Reporter“), erhebliche Zweifel gekommen seien (Bl. 238 d.A.: „…, dass ich glaube, dass ihr Kontaktmann uns hier eine große Lügengeschichte erzählt hat“). Damit hat sich der Antragsgegner näher mit den eingefügten Screenshots auseinandergesetzt, indem er sie dazu verwendete, seine Aussagen zu erläutern, zu veranschaulichen und eine geistige Auseinandersetzung zwischen diesen und den thematisierten Einschätzungen über die Tätigkeit der Antragstellerin zu ermöglichen. Angesichts dessen sind die Bilder nicht nur äußerlich zusammenhanglos eingefügt, sondern dienen als Grundlage für die Erörterung durch den Antragsgegner (vgl. insgesamt zu diesem Erfordernis: BGH, GRUR 2020, 859 Rn. 82 f. - Reformistischer Aufbruch II). Dem Antragsgegner geht es in dem Buch darum, auf der Grundlage seiner Erfahrungen als Mitarbeiter der Antragstellerin die nach seiner Auffassung tatsächlich von der Antragstellerin mit ihren Sendungen verfolgten Zielsetzungen dem Leser zu offenbaren. Insofern dienen die Screenshots, die aus den Sendungen der Antragstellerin bzw. des Konzernunternehmens Russischer Sender International stammen, als Belegstelle und Erörterungsgrundlage für die selbständigen Ausführungen des Antragsgegners in Gestalt der Erläuterungen und Bewertungen der Tätigkeit der Antragstellerin und sind damit als Zitate zulässig. 2. Ohne Erfolg macht die Antragstellerin geltend, die Wiedergabe der Screenshots verstoße wegen der Darstellung der Bewegtbilder als Screenshots und wegen der Verpixelung der Gesichter (betreffend zT die Screenshots (1) bis (5) und (7) bis 11) gegen das Änderungsverbot des § 62 Abs. 1 Satz 1 UrhG und seien daher unzulässig. a) Zutreffend hat das Landgericht zunächst ausgeführt, dass in der Darstellung der Bewegtbilder als Screenshots keine urheberrechtswidrige Veränderung der zu Gunsten der Antragstellerin geschützten originalen Bewegtbilder aus ihren Sendungen liegt. Nach der Gesetzesbegründung sollte insbesondere durch die Regelung auch das Zitat von Multimediawerken zulässig werden (BT-Drucks. 16/1828 S. 25), was auch das Zitat von Bewegtbildern als Standbild / Screenshot voraussetzt. b) Zu Recht hat das Landgericht auch angenommen, dass die Verpixelung als für den Leser erkennbare Bearbeitung des Originalbilds einer wirksamen Inanspruchnahme der Schutzschranke des Zitatrechts nicht entgegensteht. Zwar stellt die Verpixelung der Screenshots 1 bis 5 und 7 bis 12 eine Änderung iSv § 62 UrhG dar, die voraussetzt, dass von der äußeren oder inhaltlichen Gestaltung des Originalwerks, also von der vom Urheber gewählten Form, abgewichen wird (Engels in: BeckOK, Urheberrecht, 33. Edition, § 62 Rn. 7). Die Änderung ist vorliegend aber gemäß § 62 Abs. 1 Satz 2, § 39 Abs. 2 UrhG aufgrund der gebotenen Interessenabwägung zulässig. Maßstab der Interessenabwägung ist die Erforderlichkeit der Änderung für die konkrete Werknutzung, die gegen die Interessen des Urhebers - insbesondere dessen Urheberpersönlichkeitsrecht - abgewogen wird (Engels, aaO, § 62 Rn. 11). Hierbei hat das Landgericht zu Recht berücksichtigt, dass für den Antragsgegner für die konkrete Werknutzung, die Zitierung des jeweiligen Screenshots in seinem Buch zum Beleg und als Grundlage der dortigen Ausführungen, die Änderung des Werks durch Verpixelung der Gesichter der Abgebildeten erforderlich war. Hiermit hat der Antragsgegner dem Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Personen Rechnung getragen, deren Bildnisse grundsätzlich nur mir ihrer Einwilligung verbreitet oder veröffentlicht werden können (§ 22 Satz 1 KUG). Ohne Erfolg macht die Berufung geltend, ein Interesse an der Verpixelung der Gesichter bestehe nicht, da die Personen zT nicht direkt in die Kamera schauten, zT seitlich oder mit Mund-Nasen-Bedeckung abgebildet seien. Die Personen in den Screenshots nehmen jeweils einen nicht unerheblichen Teil des Bildes ein und sind erkennbarer und deutlicher Gegenstand der Abbildung und jedenfalls nicht lediglich Beiwerk (vgl. § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG), so dass ihre Bildnisse grundsätzlich nur mit ihrer Einwilligung verbreitet werden können. Soweit die Berufung auf eine teilweise Verdeckung des Gesichts einzelner Personen bereits auf andere Weise (angegriffener Screenshots 5 und 9) verweist, sind die Gesichter - soweit aufgrund der angegriffenen Screenshots erkennbar - jedenfalls nicht vollständig verdeckt, so dass eine Identifizierung der Personen ohne Verpixelung möglich bliebe, mithin bei Unterlassen der Verpixelung deren Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wäre. Die Berufung bemängelt in diesem Zusammenhang ohne Erfolg, das Landgericht habe den Beibringungsgrundsatz verletzt, da der Antragsgegner Entsprechendes nicht behauptet habe. Hierauf kommt es zweitinstanzlich von vorneherein nicht an, da der Antragsgegner sich zweitinstanzlich die Begründung für die teilweise Abweisung des Antrags durch Verteidigung des angegriffenen Urteils jedenfalls zu eigen gemacht hat. Ebenso ohne Erfolg macht die Berufung Folgendes geltend: Die abgebildeten Personen hätten sich nicht auf eine Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts durch die unverpixelte Wiedergabe ihrer Gesichter wenden können, da die Äußerungen im Buch - nach Auffassung des Landgerichts - von großem öffentlichen Interesse seien, es sich mithin um zeitgeschichtliche Ereignisse handele. Zwar besteht - wie das Landgericht zu Recht ausführt (LGU 34, 35) - insbesondere an den Ausführungen des Antragsgegners zur möglichen Beteiligung der Antragstellerin an Ermittlungen zu russischen Regimegegnern in Deutschland und zur möglichen nicht staatsfreien Tätigkeit der Antragstellerin ein erhebliches öffentliches Interesse. Dieses erhebliche öffentliche Interesse wirkt sich aber wesentlich bei Abwägung der entgegenstehenden Interessen der hiesigen Parteien selbst aus. Die Mitarbeiter der Antragstellerin oder andere in den Reportagen abgebildeten Personen (Screenshot 3) müssen jedoch im Hinblick hierauf nicht ohne weiteres die identifizierende Wiedergabe in Screenshots im Buch des Antragsgegners hinnehmen; ihre Abbildung stellt sich insbesondere nicht als Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte dar (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG), Die Verpixelung stellt entgegen der Auffassung der Berufung keinen massiven Eingriff in die Rechte der Antragstellerin dar. Sie ist zunächst, worauf das Landgericht zu Recht hinweist, für den Betrachter als vom Antragsgegner vorgenommene Veränderung ohne weiteres erkennbar. Sie betrifft zudem, wie aus den Screenshots erkennbar, lediglich die Gesichter der abgebildeten Personen und macht daher bereits größenmäßig bei der Mehrzahl der Screenshots lediglich einen kleinen Teil der Abbildung aus. Insbesondere wird der maßgebliche Gesamteindruck des Screenshots - insbesondere die Anordnung der abgebildeten Personen, die Gestaltung des Hintergrunds, die Beleuchtung und Farbgebung - durch die Änderungen nicht erheblich beeinträchtigt. Daher hat das Landgericht zu Recht angenommen, dass die Interessen des Antragsgegners gegenüber den Interessen der Antragstellerin überwiegen, mithin die Änderungen nicht zur Unzulässigkeit der Wiedergabe im Buch führen. 3. Schließlich macht die Antragstellerin ohne Erfolg die Unzulässigkeit der Wiedergabe der Screenshots mit der Begründung geltend, diesen fehle die Quellenangabe (§ 63 UrhG). a) Die Unzulässigkeit der Verwendung des Screenshots ohne Quellenangabe gemäß § 63 UrhG ergibt sich nicht deshalb, weil die Screenshots nicht die Namen der (eigentlichen) Urheber angeben (d.h. etwa der Schöpfer des ggf. hierin liegenden Sprachwerks, Bildwerks o.ä.). Zwar umfasst § 63 UrhG auch die Pflicht, nicht nur die Quelle, sondern auch den Urheber zu bezeichnen (Schulze in: Dreier/Schulze, UrhG, 7. Auflage, § 63 Rn. 11). Doch kann sich die Antragstellerin hierauf bereits im Ausgangspunkt nicht berufen. Durch die Pflicht zur Quellenangabe (§ 63 UrhG) kommt das Recht des Urhebers auf Anerkennung seiner Urheberschaft zum Ausdruck (§ 13 UrhG). Damit steht auch das Recht, gemäß § 63 UrhG vom berechtigten Verwender die Bezeichnung des Urhebers zu verlangen, nur dem Urheber selbst zu; nur dieser kann sich auf eine Verletzung des Rechts auf Anerkennung der Urheberschaft (§ 13 UrhG) berufen (vgl. Schulze, aaO, § 13 Rn. 34), das wesentlicher Teil des Urheberpersönlichkeitsrechts des Urhebers ist. Dieses Recht kann daher die Antragstellerin nicht geltend machen, da sie selbst nicht Urheberin ist und zwar selbst dann, wenn ihr von den Urhebern etwa arbeitsvertraglich ausschließliche Nutzungsrechte an den Sendungen als Arbeitsergebnisse eingeräumt worden wären. Die Antragstellerin kann dieses Recht der (Mit-)Urheber aufgrund seines höchstpersönlichen Charakters auch nicht im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft im eigenen Namen geltend machen (vgl. etwa: LG Düsseldorf, Urteil vom 19.3.2008 - 12 O 416/06). Auch insoweit ist zudem eine Ermächtigung der Antragstellerin durch die Urheber nicht dargetan. Die eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers der Antragstellerin, aus der diese die gewillkürte Prozessstandschaft für die Verletzung der Persönlichkeitsrechte der Mitarbeiter herleiten will, genügt bereits deshalb nicht, weil diese sich nur auf die im Buch bezeichneten Mitarbeiter bezieht. Ob die Personen, die Urheber der Sendungen waren, aus denen die Screenshots stammen, solche sind, die im Buch genannt sind, ist von der Antragstellerin nicht dargelegt. b) Zutreffend hat das Landgericht zudem angenommen, dass der Antragsgegner hinreichend gemäß § 63 UrhG die Quelle des Screenshots bzw. des zugrunde liegenden Bewegtbilds benannt hat. Zutreffend führt das Landgericht aus, dies gehe aus dem Buch unzweideutig hervor. Dieses handele von der Antragstellerin („Titel1“). Im Übrigen sei die Mehrzahl der Screenshots mit „Russischer Sender“ gekennzeichnet bzw. ergibt sich - für den Leser erkennbar - aus den korrespondierenden Texthinweisen, dass die Auszüge aus Sendungen der Antragstellerin stammen. Ohne Erfolg meint die Berufung, die Bezeichnung mit „Russischer Sender“ genüge nicht, da es sich bei Russischer Sender um eine Unternehmensgruppe mit einer Vielzahl von Einzelunternehmen handele, so dass das Deutlichkeitsgebot verletzt sei. Dem ist nicht zu folgen. Dies ergibt sich für die angegriffenen Screenshots (4) bis (12) bereits daraus, dass die Screenshots nicht mit der Bezeichnung „Russischer Sender“, sondern mit der Bezeichnung „Russischer Sender Deutsch“ versehen sind, was - gerade im Hinblick auf den Titel des Buchs - sich unzweideutig alleine auf die Antragstellerin bezieht. Damit ist klar, dass die Quelle des Screenshots die Antragstellerin ist. Für den Screenshot (13) kann die Antragstellerin die Verletzung der Quellenangabe nicht geltend machen, da sie selbst gar nicht Quelle der Sendung ist. Wie sich aus dem Buch ergibt (Bl. 324 d.A; vgl. hierzu bereits oben), belegt die Fotografie die Tätigkeit des Antragsgegners für „Russischer Sender International“, für die der Antragsgegner nach seinen von der Antragstellerin unangegriffenen Ausführungen berichtete und für die er als Reporter an verschiedenen „Tatorten“ auftrat. Abgesehen davon ergibt sich aus den genannten Ausführungen im Buch und der Unterschrift des Screenshots „Bilduntertitel9“ deutlich, dass Quelle des Screenshots eine Sendung von Russischer Sender International ist. Auch für den ersten Screenshot ist deutlich zu erkennen, dass er aus einer Sendung der Antragstellerin stammt, auch wenn dieser nicht den Hinweis auf „Russischer Sender“ oder „Russischer Sender Deutsch enthält. Der Screenshot hat den Untertitel „Bilduntertitel1““ (Bl. 114 d.A.). Wie im Einzelnen im Buch erläutert, war Name1 zunächst Chefredakteur der Antragstellerin (Bl. 108ff. d.A.), scheiterte aber sodann aus Sicht des Antragsgegners, weil es ihm nicht gelungen sei, eine Sendelizenz für die Antragstellerin zu erhalten (Bl. 194ff. d.A:), so dass er in der Folge nach der Schilderung des Antragsgegners (Bl. 195 d.A.) nur noch berechtigt war, „sich auf seine wöchentliche Sendung „Sendung2“ vorzubereiten. Damit ergibt sich aus dem Zusammenhang klar, dass die genannte Sendung, aus der der Screenshot stammt, eine solche der Antragstellerin ist. Auch für den zweiten Screenshot ergibt sich bereits aus dem Untertitel „Bilduntertitel2“ (Bl. 124 d.A.), dass der Screenshot aus einer Sendung der Antragstellerin stammt. Dies wird weiter bestätigt durch die Erläuterungen im Buch (Bl. 124 d.A.), wonach die „einzig halbwegs funktionierende Sendung im Programm“ der Antragstellerin die Sendung gewesen sei, in der sich neben der Moderatorin U auch noch ihre Kollegin V als Außenreporterinnen etabliert hätten. Dies ergibt sich auch für den dritten Screenshot, der die Einblendung „Bilduntertitel7“ enthält und im Buch (Bl. 131 d.A.) mit dem Untertitel „Russischer Sender Deutsch Redakteur1 versuchte sich an vielen Format-Ideen“. Hieraus ergibt sich ohne weiteres die Quelle des Screenshots, nämlich eine Sendung der Antragstellerin. Dies wird zudem näher im Buch (Bl. 131 bis 133 d.A.) erläutert. D. Die Berufung verfolgt schließlich auch ihren Antrag auf Untersagung der Wiedergabe der Chat-Protokolle (Antrag II.3) weiter. Auch insoweit hat die Berufung keinen Erfolg. 1. Die Chatprotokolle belegen Äußerungen und Darstellungen des Antragsgegners im Buch, an denen die Öffentlichkeit ein überragendes Interesse hat. a) Die Chatprotokolle mit Ausnahme des letzten Chatprotokolls (LGU 29) betreffen sämtlich die Ausführungen des Antragsgegners zum „Fall Y“. Wie bereits oben im Einzelnen ausgeführt, ist das Landgericht insofern zu Recht davon ausgegangen (LGU 33f.), dass ein erhebliches Interesse der Öffentlichkeit besteht, zu erfahren, dass ein deutsches Medienunternehmen mit engen Konzernverbindungen nach Russland auf deutschem Territorium möglicherweise an verdeckten Ermittlungen zu russischen Regimegegnern beteiligt gewesen sind. Die Berufung wendet ohne Erfolg ein, dies rechtfertige nicht den Abdruck der Chatprotokolle, da die Behauptungen des Antragsgegners insoweit vollkommen haltlos und unwahr seien. Dem ist nicht zu folgen. Wie im Einzelnen zu den Äußerungen (43) und (44) ausgeführt, belegen die Chatprotokolle (LGU 22 bis 25, wiedergegeben im Buch Bl. 267, 268, 271, 279, 280, 289, 290, 291 d.A.) entgegen dem Vorbringen der Berufung sehr wohl den Eindruck, dass es „F“ bzw. der Antragstellerin darum gegangen sei, in die Klinik2 vorzudringen, um zu sehen, ob Y sich darin - in einem Raum in intensiver Behandlung - befindet. Daher dringt die Berufung mit ihrem Vortrag, der Auftrag sei nicht auf die Ermittlung der polizeilichen Sicherheitsvorkehrungen ausgerichtet gewesen, vielmehr sei es um allgemeine Informationen gegangen, es sei auch nicht die Absicht gewesen, möglichst nah an die Intensivstation heranzukommen, nicht durch. b) Die weiteren Chatprotokolle (LGU 26 bis 28, wiedergegeben im Buch, Bl. 306, 316, 317, 318 d.A.) betreffen ebenfalls den Fall Y und die vom Antragsgegner dargestellten Erlebnisse und Eindrücke im Zusammenhang mit dem Auftrag, Recherchen betreffend Frau Q und Herrn W vorzunehmen. Wie oben im Rahmen der Erörterungen der angegriffenen Äußerungen (58) und (59) ausgeführt, sind die entsprechenden Ausführungen des Antragsgegners nicht zu beanstanden; die genannten Chatprotokolle belegen diese Äußerungen. c) Auch die Verwendung des letzten angegriffenen Chatprotokolls (LGU 29) ist dem Antragsgegner nicht zu untersagen; es wird im Einzelnen auf die Ausführungen im angegriffenen Urteil (LGU 65f.) Bezug genommen, mit denen sich die Berufung nicht auseinandersetzt. 2. Ohne Erfolg meint die Berufung, die Wiedergabe der Chatprotokolle verletzte das ihren Mitarbeitern zustehende Recht am geschriebenen Wort. Die Rechtsverletzung ihrer Mitarbeiter könne sie geltend machen. Dem ist nicht zu folgen; eine gewillkürte Prozessstandschaft der Antragstellerin für ihre Mitarbeiter scheidet aus, da das einzuklagende Recht höchstpersönlichen Charakter hat und mit dem Rechtsinhaber, in dessen Person es entstanden ist, so eng verknüpft ist, dass die Möglichkeit, seine gerichtliche Geltendmachung einem Dritten im eigenen Namen zu überlassen, dazu im Widerspruch stände (BGH, Urteil vom 17.2.1983 - I ZR 194/80 - Geldmafiosi). Das Recht am eigenen Wort ist das Recht, selbst zu bestimmen, wem der Inhalt eines Gesprächs oder Schriftstücks zugänglich sein soll und ist insoweit Fallgruppe des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (vgl. Specht-Riemenschneider in: beck-online Grosskommentar BGB, Stand 1.3.2022, § 823 Rn. 1154). Auch das Recht am eigenen Wort ist daher aufgrund seines höchstpersönlichen Charakters so eng mit der Person des Rechteinhabers verknüpft, dass es nicht einem Dritten überlasen werden kann, damit dieser es im eigenen Namen geltend macht. Zudem fehlt auch insofern die erforderliche hinreichende Ermächtigung. Wie bereits oben ausgeführt, genügt die als Anlage MK 18 vorgelegte eidesstattliche Versicherung der Geschäftsführerin der Antragstellerin, dass „die im Buch erwähnten Mitarbeiter … tief verletzt [waren] und forderten von der [Antragstellerin], dass wir gegen die Verletzungshandlungen für sie vorgehen“, nicht. 3. Da die Antragstellerin nicht berechtigt ist, im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft die höchstpersönlichen Rechte ihrer Mitarbeiter geltend zu machen, kann sie auch nicht verlangen, dass die Veröffentlichung des drittletzten angegriffenen Chatprotokolls (LGU 28 oben) untersagt wird, weil die dortige Wiedergabe des vollständigen Namens der Mitarbeiterin deren allgemeines Persönlichkeitsrecht verletze. Ebenso wenig kann sich die Berufung mit Erfolg auf eine Verletzung ihres Unternehmenspersönlichkeitsrechts durch die namentliche Nennung der Mitarbeiterin berufen. Die Berufung macht geltend, das mit dem Chatprotokoll behauptete Fehlverhalten der Mitarbeiterin werde von den Lesern ihr, der Antragstellerin, zugerechnet werde. Dem ist nicht zu folgen. Es ergibt sich nicht, dass die geltend gemachte Zurechnung des Verhaltens der Mitarbeiterin der Antragstellerin davon abhängt, ob diese, wie sonst im Übrigen im Buch, mit „F“ abgekürzt wird, oder ob der Name vollständig mitgeteilt wird. Soweit der Leser das Verhalten der „F“ der Antragstellerin zurechnet, beruht dies auf dem Umstand, dass es sich bei „F“ nach den Angaben im Buch (Bl. 199 d.A.) um die rechte Hand der Chefredakteurin „Name8“, der „Chefin“ des Antragsgegners, handele. Mithin beruht die Zurechnung des Verhaltens auf die Antragstellerin auf der sonstigen Beschreibung der Funktion der Mitarbeiterin an anderer Stelle, nicht aber auf der Wiedergabe des ausgeschriebenen Namens in dem Chatprotokoll. Daher hat die Antragstellerin eine Verletzung ihres Unternehmenspersönlichkeitsrechts durch die vollständige Nennung des Namens nicht dargelegt. 4. Zu Recht hat das Landgericht einen Unterlassungsanspruch der Antragstellerin betreffend die Chatprotokolle aus Urheberrecht verneint (LGU 66). Es wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die dortigen Ausführungen Bezug genommen, die zu Recht von der Berufung nicht angegriffen werden. 5. Schließlich hat das Landgericht zutreffend auch einen Unterlassungsanspruch aus § 6 GeschGehG verneint. Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass es sich bei dem Chat-Protokoll bereits nicht um Geschäftsgeheimnisse iSv § 2 Abs. 1 Buchst. 1 Buchst. a GeschGehG handelt, da nicht ersichtlich ist, dass die dort enthaltenen Informationen von wirtschaftlichem Wert für die Antragstellerin sind. Dies erschließt sich auch nicht, wenn die Berufung ohne weitere Erläuterungen vorträgt (Bl. 1374 d.A.), dass die dort enthaltenen Informationen „im Hinblick auf die künftige Tätigkeit der Berufungsklägerin mit hoher Wahrscheinlichkeit einen nicht unerheblichen wirtschaftlichen Wert aufweisen werden.“ (Bl. 1374). Dass das Bekanntwerden der Informationen, wie die Berufung weiter geltend macht, für sie erhebliche wirtschaftliche Nachteile mit sich bringe, führt nicht dazu, dass den Informationen ein wirtschaftlicher Wert (für andere) zukäme. Im Übrigen liegt auch deshalb kein Verstoß gegen das Geschäftsgeheimnisgesetz, insbesondere § 4 GeschGehG, vor, weil die Veröffentlichung der Chatauszüge durch den Antragsgegner im Hinblick auf § 5 Nr. 1 und Nr. 2 GeschGehG zulässig ist. Es wird auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts (LGU 67) verwiesen, denen der Senat folgt. III. Die Antragstellerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, da die Berufung keinen Erfolg hat (§ 97 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidung ist rechtskräftig (§ 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO).