Beschluss
11 SV 8/15
OLG Frankfurt 11. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2015:0416.11SV8.15.0A
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Tenor
Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt. I. Der Kläger nimmt mit seiner beim Landgericht Limburg erhobenen Klage die Beklagten als Gesamtschuldner wegen einer aus seiner Sicht fehlgeschlagenen Kapitalanlage in Anspruch. Der Kläger zeichnete nach Beratung durch einen Mitarbeiter der Beklagten zu 1), die ihren Sitz im Bezirk des Landgerichts Frankfurt am Main hat, in deren Filiale im Bezirk des Landgerichts Limburg (Schriftsatz vom 27.1.2015, Bl. 240 d.A.), eine Kommanditbeteiligung an dem geschlossenen Immobilienfonds "...". Die Beklagte zu 2) ist Initiatorin und Prospektherausgeberin des Fondsprospekts, die Beklagte zu 3) die Gründungs- und Treuhandgesellschafterin der Fondsgesellschaft. Die Beklagten zu 2) und zu 3) haben ihren Sitz im Bezirk des Landgerichts München I. Der Kläger behauptet, der Mitarbeiter der Beklagten zu 1) habe ihn über aufklärungspflichtige Punkte nicht informiert, auf die auch im Prospekt nicht hingewiesen worden sei. Er sei pflichtwidrig weder über widersprüchliche Aussagen im Prospekt noch über Risiken aufgeklärt worden, auf die auch im Prospekt nicht hingewiesen worden seien. Er meint, die Beklagte zu 1) hafte daher wegen Verletzung des Anlagevertrags auf Schadenersatz. Die Beklagte zu 2) hafte als Initiatorin, Prospektherausgeberin und Eigenkapitalvermittlerin nach den Grundsätzen der Prospekthaftung sowie nach § 823 Abs. 2 BGB iVm. §§ 263, 264a StGB; § 826 BGB. Die Beklagte zu 3) hafte als Gründungs- und Treuhandgesellschafterin des Fonds aufgrund ihres in Anspruch genommenen persönlichen Vertrauens. Der Kläger beantragt, gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO das gemeinsam zuständige Gericht zu bestimmen. Er meint, die Voraussetzungen einer Gerichtsstandsbestimmung lägen vor, da das angerufene Landgericht Limburg lediglich für die Beklagte zu 1) gemäß § 21 ZPO örtlich zuständig sei. Für die Beklagten zu 2) und zu 3) sei der allgemeine Gerichtsstand und der ausschließliche Gerichtsstand gemäß § 32b ZPO beim Landgericht München begründet. § 32b ZPO begründe keinen Gerichtsstand für die Klage gegen die Beklagte zu 1), da der Fondsprospekt für die Beratung des Klägers nicht verwendet worden sei. Er regt an, das Landgericht Limburg als gemeinsames zuständiges Gericht zu bestimmen, da hier die Anlageberatung erfolgt und die Beitrittserklärung unterzeichnet worden sei, er hier ansässig und der Rechtsstreit hier bereits anhängig sei. Die Beklagten zu 2) und zu 3) meinen, eine Gerichtsstandsbestimmung sei nicht veranlasst, da § 32b ZPO einen gemeinsamen ausschließlichen Gerichtsstand für alle Beklagten begründe. Die Beklagte zu 1) hat sich zu dem Antrag nicht geäußert. II. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main ist zur Entscheidung über den Zuständigkeitsbestimmungsantrag gemäß § 36 Abs. 2 ZPO berufen, da zunächst das Landgericht Limburg mit der Sache befasst wurde. Die Voraussetzungen für die Bestimmung eines gemeinsamen zuständigen Gerichts gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen nicht vor. Nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO erfolgt auf Antrag eine Gerichtsstandsbestimmung, wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben (§§ 12, 17 ZPO), als Streitgenossen verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist. Für die Prüfung der Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist vom Vortrag des Klägers auszugehen. Zwar haben die Beklagten ihren allgemeinen Gerichtsstand in verschiedenen Landgerichtsbezirken, die Beklagte zu 1) im Bezirk des Landgerichts Frankfurt am Main, die Beklagten zu 2) und 3) im Bezirk des Landgerichts München I. Es besteht jedoch vorliegend ein gemeinschaftlicher ausschließlicher Gerichtsstand gemäß § 32b ZPO bei dem Landgericht München I. Für die Beklagten zu 2) und 3) ergibt sich dieser Gerichtsstand aus § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Der ausschließliche Gerichtsstand des § 32b Abs. 1 ZPO ist für Klagen eröffnet, bei denen einer der Beklagten als Prospektverantwortlicher wegen falscher, irreführender oder unterlassener Kapitalmarktinformation im Sinne von § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO in Anspruch genommen wird und die Klage zumindest auch gegen den Emittenten, Anbieter oder die Zielgesellschaft gerichtet ist (§ 32b Abs. 1 ZPO). Emittent einer Vermögensanlage ist dabei derjenige, der die Vermögensanlage erstmals auf den Markt bringt und für seine Rechnung unmittelbar oder durch Dritte öffentlich zum Erwerb anbietet. Anbieter ist derjenige, der für das öffentliche Angebot von Vermögensanlagen verantwortlich ist und so auch den Anlegern gegenüber auftritt (BGH, Beschluss vom 30.7.2013 - X ARZ 320/13 - Rn. 10 und 12, juris). Vorliegend nimmt der Kläger die Beklagte zu 2) im Sinne von § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO wegen falscher, irreführender oder unterlassener Kapitalmarktinformation in Anspruch, da er geltend macht, die Beklagte zu 2) hafte (u.a.) als Prospektherausgeberin für die unrichtigen Angaben im Fondsprospekt (vgl. Klageschrift S. 22, Bl. 53 d.A.). Ausweislich des Klägervortrags und des vorgelegten Fondsprospekts ist die Beklagte zu 2) auch Initiatorin des Beteiligungsangebots und Anbieterin der streitgegenständlichen Vermögensanlage. Damit ist an ihrem Sitz ein ausschließlicher Gerichtsstand gegeben. Auch die Beklagte zu 3) wird in ihrer Eigenschaft als Gründungskommanditistin u.a. wegen behaupteter fehlerhafter Prospektangaben in Anspruch genommen; die Klage unterfällt daher insoweit ebenfalls dem Anwendungsbereich des § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Hinsichtlich der Beklagten zu 1) besteht nach dem Klagevorbringen ebenfalls ein ausschließlicher Gerichtsstand am Sitz des Anbieters, also der Beklagten zu 2), selbst wenn der Prospekt, wie klägerseits vorgetragen, nicht bereits im Beratungsgespräch übergeben worden war. Zwar kommt der Gerichtsstand des § 32b Abs. 1 ZPO für die Klage gegen einen Anlageberater nur in Betracht, wenn das Klagebegehren auf die Verwendung einer öffentlichen Kapitalmarktinformation gestützt wird, das heißt ein Bezug zu einer öffentlichen Kapitalmarktinformation besteht. Diese Voraussetzung ist jedoch bereits dann erfüllt, wenn der Anlageberater bei dem Gespräch mit dem Kunden die von dem Anspruchsteller als zumindest irreführend angesehenen Prospektangaben verwendet oder eine diesbezügliche Aufklärungspflicht verletzt (vgl. BGH, aaO Rn. 31). Dies hat der Kläger in der Klageschrift geltend gemacht. Er hat vorgetragen, der Mitarbeiter der Beklagten zu 1) habe in dem Beratungsgespräch seine Pflicht, auf Fehler und Widersprüchlichkeiten des Prospekts hinzuweisen, nicht erfüllt (vgl. Klageschrift S. 17f., Bl. 48f. d.A.) und kommt daher in der Klage selbst zu der Einschätzung (Klageschrift S. 18 oben, Bl. 49 d.A.), die Beklagte zu 1) habe somit für die Beratung des Klägers einen fehlerhaften Prospekt verwendet. Da es für den erforderlichen Bezug zu einer öffentlichen Kapitalmarktinformation genügt, dass eine Aufklärung über irreführende Prospektangaben unterbleibt (BGH, aaO) kommt es nicht darauf an, dass dem Kläger nach seinem Vortrag der Fondsprospekt nicht ausgehändigt wurde (vgl. auch OLG Bremen, Beschluss vom 18.2.2015 - 3 AR 2/15). Demgegenüber hat der BGH den erforderlichen Bezug zu einer öffentlichen Kapitalmarktinformation verneint (BGH, aaO Rn. 31), weil im Prospekt das Risiko eines Totalverlusts zutreffend beschrieben worden war, aber dem Kunden das genannte Risiko im Beratungsgespräch verschwiegen wurde. Damit besteht für alle Beklagten ein gemeinsamer Gerichtsstand am Sitz der Beklagten zu 2), dh. beim Landgericht München I. Soweit die Verfahrensbevollmächtigten der Klagepartei auf Beschlüsse der Oberlandesgerichte Bamberg ( Beschl. v. 18.3.2015, Az.: 8 SA 5/15) und Düsseldorf (Beschl. v. 18.3.2015, Az.: I - 5 Sa 22/15) verweisen, die in Parallelverfahren eine Zuständigkeitsbestimmung vorgenommen haben, liegen dem Senat die dortigen Klagebegründungen nicht vor und kann der Senat deshalb nicht zuverlässig beurteilen, ob und inwieweit es sich um vergleichbare Sachverhalte und gleichartige Klagegründe handelte. Nach der Begründung der Entscheidungen spricht allerdings viel dafür, dass es sich um unterschiedliche Sachverhalte, jedenfalls aber um abweichende Klagebegründungen gehandelt haben muss. Nach dem Beschluss des OLG Bamberg ergab sich aus der dort vorgelegten Klageschrift nicht, dass die Anlageberaterin bei den Beratungsgesprächen Prospektangaben verwendete und Aufklärungspflichten verletzt habe. Ähnlich heißt es in dem Beschluss des OLG Düsseldorf, dass der Prospekt Grundlage des Beratungsgespräches gewesen sei, könne nach dem Vortrag des Klägers nicht einfach und zuverlässig festgestellt werden. Dabei betont das OLG Düsseldorf ausdrücklich unter Bezugnahme auf einen Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts v. 13.2.2015, Az.: 6 AR 2/15 -, der Umstand, dass ein Prospekt im Beratungsgespräch nicht übergeben wurde, schließe die Geltendmachung eines Anspruchs im Sinn von § 32 b ZPO nicht aus, wenn die Beratung inhaltlich auf der falschen öffentlichen Kapitalmarktinformation beruht. Eben Letzteres konnte das OLG Düsseldorf in dem seinem Beschluss zugrunde liegenden Sachverhalt nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, während sich aus dem für die Gerichtsstandsbestimmung zugrunde zu legenden Vortrag der Klagepartei im hier zu beurteilenden - ebenso wie in dem von dem Hanseatischen Oberlandesgericht entschiedenen Fall - ergibt, dass dem Anlageberater auch eine Verletzung seiner Aufklärungspflicht hinsichtlich der als unzutreffend erachteten Prospektangaben angelastet wird. So heißt es in dem Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichtes u.a., es werde "die Fehlerhaftigkeit des Prospektes...gerügt" und "die Antragstellerin werfe der Antragsgegnerin zu 1) vor, den Prospekt nicht mit banküblichem kritischen Sachverstand geprüft zu haben". Wenn das OLG Düsseldorf ausführt, insoweit unterscheide sich der von ihm zu entscheidende Fall von demjenigen des Hanseatischen Oberlandesgerichts, so wird deutlich, dass das OLG Düsseldorf keine anderen rechtlichen Maßstäbe an den dortigen Klagevortrag angelegt, sondern auf der Grundlage eines abweichenden Tatsachenvortrags der Klagepartei entschieden hat.