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Beschluss

I - 5 Sa 64/15

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGD:2015:0923.I5SA64.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren zur Bestimmung eines gemeinschaftlichen Gerichts für den Rechtsstreit wird dem Bundesgerichtshof zu Entscheidung vorgelegt. 1 I – 5 Sa 64/15 3 O 177/15 LG Wuppertal 2 OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF 3 BESCHLUSS 4 In dem Verfahren zur Bestimmung eines gemeinschaftlichen Gerichts 5 für den Rechtsstreit 6 pp. 7 hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht J…, die Richterin am Oberlandesgericht S… und den Richter am Landgericht S… 8 am 23.09.2015 9 b e s c h l o s s e n : 10 Das Verfahren zur Bestimmung eines gemeinschaftlichen Gerichts für den Rechtsstreit wird dem Bundesgerichtshof zu Entscheidung vorgelegt. 11 G r ü n d e 12 I. 13 Die Klägerin nimmt die Beklagten, die ihren allgemeinen Gerichtsstand in unterschiedlichen Gerichtsbezirken haben, gemeinschaftlich auf Ersatz des Schadens in Anspruch, der ihr im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Beteiligung an der H… GmbH & Co. KG ( im Folgenden H…-Fonds) entstanden ist. 14 Nach dem Vortrag der Klägerin sei sie seit 1963 Kundin der Beklagten zu 1). Anfang 2009 habe der zuständige Berater und Mitarbeiter der Beklagten zu 1), Herr J…, sie angerufen und ihr mitgeteilt, eine geeignete Anlage für sie zu haben. Bei einem daraufhin vereinbarten Beratungstermin in der Filiale der Beklagten zu 1 ) in Remscheid habe Herr J… ihr eine Werbebroschüre überreicht und ihr den H…-Fonds als eine lukrative und sichere Anlage vorgestellt. Aufgrund der Empfehlung der Beklagten zu 1) habe sie am 12.01.2009 die Beitrittsvereinbarung zu dem H…-Fonds mit einem Anlagebetrag von 20.000,- € unterzeichnet. Der Fondsprospekt sei ihr erst nach der Unterzeichnung der Beitrittsvereinbarung zugeschickt worden. Mit der Unterzeichnung der Beitrittsvereinbarung habe sie, die Klägerin, gleichzeitig der Beklagten zu 3) den Abschluss eines Treuhand- und Beteiligungsverwaltungsvertrages angeboten, den die Treuhänderin der Fondsgesellschaft am 06.02.2009 angenommen habe. 15 Wie sich herausgestellt habe, habe ihr Ansprechpartner bei der Beklagten zu 1) sie aus unterschiedlichen Gründen nicht anleger- und anlagegerecht beraten. Sie sei weder darüber aufgeklärt worden, dass ein teilweiser oder totaler Verlust des eingesetzten Kapitals eintreten könne, die Ausschüttungen eingeschränkt oder eingestellt werden könnten noch, dass sie die Anlage nicht jederzeit wieder habe veräußern können. Auch sei von dem Mitarbeiter der Beklagten zu 1) unerwähnt geblieben, dass es im Zusammenhang mit der Errichtung des Fondsobjekts zu baurechtlichen Problemen kommen könne, da u.a. mehrere Genehmigungen nicht vorliegen würden. 16 Die Beklagte zu 1) hafte aufgrund einer fehlerhaften Anlageberatung, weil sie nicht über die wirtschaftlichen Risiken der Beteiligung an dem H…-Fonds informiert, nicht auf die fehlende Plausibilität des Prospektes hingewiesen und sie nicht über die Rückvergütung aufgeklärt habe. Die Beklagte zu 2) habe nach den Grundsätzen der Prospekthaftung sowie Delikt einzustehen. Der Verkaufsprospekt belehre nur unzureichend über die Risiken des Fonds und täusche über Tatsachen. Die Beklagte zu 3) schließlich hafte als Gründungs- und Treuhandgesellschafterin des H…-Fonds ebenfalls nach den Grundsätzen der Prospekthaftung. 17 Die Klägerin regt an, das Landgericht Wuppertal, bei dem ihre Klage ( 3 O 177/15 ) bereits rechtshängig ist, aus Gründen der Prozessökonomie als einheitliches Gericht zu bestimmen. Die Beklagten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. 18 Die Beklagte zu 1) hat mitgeteilt, dass ihrerseits keine Bedenken gegen einen Gerichtsstand in Wuppertal bestünden. 19 Die Beklagten zu 2) und 3) vertreten die Auffassung, dass eine Gerichtsstandsbestimmung nicht veranlasst sei, da ein ausschließlicher Gerichtsstand gemäß § 32 b Abs. 1 ZPO beim Landgericht München I bestehe. Sollte der Senat die Voraussetzungen des § 32 b Abs. 1 ZPO nicht als gegeben ansehen, bestände Anlass für eine Vorlage an den Bundesgerichtshof. 20 II. 21 Der Gerichtsstandsbestimmungsantrag ist gemäß § 36 Abs. 3 ZPO dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorzulegen, weil der vorlegende Senat - in Fortsetzung seiner bisherigen Rechtsprechung - von einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 16.04.2015 (11 SV 8/15) abzuweichen beabsichtigt und anders als das OLG Frankfurt in einem vergleichbaren Fall die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO als gegeben ansieht. 22 1. 23 Das Oberlandegericht Düsseldorf ist vorlagebefugt, weil es auch zur Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO berufen wäre. Die allgemeinen Gerichtsstände der Beklagten liegen in den Bezirken verschiedener Oberlandesgerichte. Das Oberlandesgericht Düsseldorf ist das zuerst angerufene Oberlandesgericht, was seine Bestimmungszuständigkeit begründet (vgl. BGH, Beschluss vom 21.08.2008, X ARZ 105/08, NJW 2008, 3789). 24 2. 25 Nach der Rechtsauffassung des vorlegenden Senats liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO vor, weil kein gemeinsamer ausschließlicher Gerichtsstand für alle Beklagten besteht. 26 a) 27 Die Klägerin nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner und damit als einfache Streitgenossen i.S.d. §§ 59, 60 ZPO in Anspruch. Zu den Voraussetzungen der Streitgenossenschaft hat sie schlüssig vorgetragen, dass die Beklagten ihr gegenüber unter dem Aspekt der Aufklärungspflichtverletzung bzw. der Prospekthaftung zum Schadensersatz verpflichtet seien. Die Vorschrift des § 60 ZPO lässt schon die Gleichartigkeit von Ansprüchen aufgrund eines im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grundes zur Begründung der Streitgenossenschaft genügen. Auch ohne Identität oder Gleichheit des tatsächlichen und rechtlichen Grundes der geltend gemachten Ansprüche ist daher Streitgenossenschaft anzunehmen, wenn diese Ansprüche in einem inneren Zusammenhang stehen, der sie ihrem Wesen nach als gleichartig erscheinen lässt (vgl. BGH, Beschluss vom 23.05.1990, I ARZ 186/90, NJW-RR 1991, 381; BGH, Beschluss vom 06.05.2013, X ARZ 65/13, BGH MDR 2013, 805). Die gegen die Beklagten geltend gemachten Ansprüche sind im wesentliche gleichartig, weil sie auf derselben Anlageentscheidung der Klägerin gründen. 28 b) 29 Die Beklagte zu 1) einerseits und die Beklagten zu 2) und 3) andererseits haben ihren allgemeinen Gerichtsstand bei verschiedenen Gerichten. Ein gemeinsamer ausschließlicher Gerichtsstand für alle Beklagten gemäß § 32 b Abs. 1 Nr. 2 ZPO kann nach dem Parteivortrag nicht einfach und zuverlässig festgestellt werden (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 30. Auflage, § 36 Rd. 18). 30 Nach § 32 b Abs. 1 Nr. 2 ZPO in der seit 01.12.2012 geltenden Fassung gilt der besondere Gerichtsstand zwar auch für Klagen gegen Anlageberater oder –vermittler wegen Verwendung der Kapitalmarktinformation oder wegen Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass die Information falsch oder irreführend ist. Auch nach der Neuregelung bleibt aber festzuhalten, dass der Anwendungsbereich in diesen Fällen nur dann eröffnet ist, wenn ein Bezug zu einer öffentlichen Kapitalmarktinformation besteht (BT-Drucks. 17/8799, Seite 16 f.). 31 Der BGH hat in seinem Beschluss vom 30.07.2013 (X ARZ 320/13, NJW-RR 2013, 1302) diese Voraussetzung verneint, wenn sich aus einem dem Gerichtsstandsbestimmungsantrag beigefügten Klageentwurf nicht ergebe, dass der für den Antragsteller tätige Anlageberater bei dem Gespräch die von dem Antragsteller als zumindest irreführend angesehenen Prospektangaben verwendet oder diesbezügliche Aufklärungspflichten verletzt habe, sondern der Antragssteller nur geltend mache, der Anlageberater habe ihm das im Prospekt beschriebene Risiko eines Totalverlustes verschwiegen und der Prospekt sei ihm erst nach der Abgabe der Beitrittserklärung übersandt worden. Darin liege keine Verwendung von öffentlichen Kapitalmarktinformationen. Indem der BGH ausdrücklich auf den Bezug zu der öffentlichen Kapitalmarktinformation abstellt und insoweit auf die Bundestagsdrucksache zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Kapitalanleger- Musterverfahrensgesetzes verweist, kann es nicht ausschließlich darauf ankommen, ob dem Anleger ein Prospekt übergeben worden ist. Entscheidend muss vielmehr sein, ob eine öffentliche Kapitalmarktinformation Grundlage des zwischen Anleger und Anlageberater geführten Beratungsgesprächs geworden ist. 32 Die Klägerin hat in ihrer Antragsschrift und dem beigefügten Klageentwurf ausdrücklich vorgetragen, dass ihr der H…-Fonds nicht anhand des Fondsprospekts vorgestellt worden sei. Die Beratung sei auf der Grundlage einer Werbebroschüre erfolgt. Der Prospekt sei ihr erst nach der Unterzeichnung der Beitrittsvereinbarung zugeschickt worden. Dass der Emissionsprospekt Grundlage des Beratungsgesprächs zwischen der Klägerin und dem Anlageberater J… geworden ist, kann somit nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin nicht einfach und zuverlässig festgestellt werden. Gleiches gilt für die Frage, ob es sich bei der verwendeten Werbebroschüre um eine öffentliche Kapitalmarktinformation im Sinne des § 1 Abs. 2 KapMuG gehandelt hat. Eine Amtsermittlung findet nicht statt (Zöller-Volkommer, ZPO, 30. Auflage, § 36 Rd. 18). 33 c) Der Senat würde daher aus Gründen der Zweckmäßigkeit das Landgericht Wuppertal als das für das gerichtliche Verfahren zuständige Gericht bestimmen. Dort liegt der Schwerpunkt des Rechtsstreits. Im Bezirk dieses Gerichts haben sowohl die Klägerin als auch die für die Klägerin zuständige Zweigstelle der Beklagten zu1) ihren Sitz. Diesem Gesichtspunkt kommt im Streitfall ein stärkeres Gewicht zu als dem Umstand, dass hinsichtlich der Beklagten zu 2) und 3) der gegen diese zusätzlich geltend gemachten Prospekthaftungsansprüche der ausschließliche Gerichtsstand des § 32 b Abs. 1 Nr. 1 ZPO begründet ist. 34 3. 35 Von dieser durch den vorlegenden Senat vertretenen Auffassung weicht der Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16.04.2015 ( 11 SV 8/15 ) ab. Ausweislich der Entscheidungsgründe ( Anlage zum Schriftsatz der Beklagten zu 2) und 3) vom 27.07.2015 ) komme es nicht darauf an, das im Beratungsgespräch der Prospekt übergeben worden sei. Indem der Kläger vortrage, der Mitarbeiter der Beklagten zu 1) habe in dem Beratungsgespräch seine Pflicht, auf Fehler, auf Widersprüchlichkeiten des Prospekts hinzuweisen, nicht erfüllt, komme er in der Klage selbst zu der Einschätzung, die Beklagte zu 1) habe somit für die Beratung einen fehlerhaften Prospekt verwendet. Da es für den erforderlichen Bezug zu einer öffentlichen Kapitalmarkinformation genüge, dass eine Aufklärung über irreführende Prospektangaben unterbleibe, komme es nicht darauf an, dass dem Kläger nach seinem Vortrag der Fondsprospekt nicht ausgehändigt worden sei. 36 Ebenso wie im vorliegenden Fall lag der Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt zugrunde, dass bei dem entscheidenden Beratungsgespräch der Fondsprospekt weder vorgelegen, noch übergeben worden ist und offensichtlich kein Vortrag dazu erfolgt ist, auf welche Informationsquellen der Anlageberater sein Beratungsgespräch gestützt hat. 37 J… S… S…