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Urteil

1 U 185/17

OLG Frankfurt 1. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2018:1122.1U185.17.00
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Leitsätze
Zur Frage, ob ein deutsche Staatsangehörige als zivilbeschäftige Arbeitnehmerin der US-Streitkräfte "Dritte" im Sinne des NATO-Truppensatuts ist
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 14.07.2017 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte zur Zahlung für den Entsendestaat verurteilt wird. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Das vorliegende Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Frage, ob ein deutsche Staatsangehörige als zivilbeschäftige Arbeitnehmerin der US-Streitkräfte "Dritte" im Sinne des NATO-Truppensatuts ist Die Berufung der Beklagten gegen das am 14.07.2017 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte zur Zahlung für den Entsendestaat verurteilt wird. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Das vorliegende Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Die Klägerin verlangt von der beklagten Bundesrepublik Ersatz des Schadens, der an ihrem PKW am 07.06.2016 durch die Kollision mit einem PKW der amerikanischen Streitkräfte auf dem Gelände der X-Kaserne der US-Streitkräfte in Stadt1 verursacht wurde. Die Parteien streiten um die Frage, ob die Klägerin - eine in Deutschland lebende deutsche Staatsangehörige - als zivilbeschäftigte Arbeitnehmerin der US-Streitkräfte “Dritte“ im Sinne des Art. VIII Abs. 5 des vom 19.6.1951 (NTS) i.V. mit Art. 41 Abs. 1 des Zusatzabkommens zu dem NATO-Truppenstatut (NTS-ZA) ist und ihr deshalb ein von der Beklagten zu regulierender Schadensersatzanspruch zusteht. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen. Das Landgericht hat der auf Zahlung des Wiederbeschaffungsaufwands in Höhe 2.730 € und der Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 30 € gerichteten Klage stattgegeben. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die eine Verletzung materiellen Rechts rügt und unter Wiederholung erstinstanzlichen Vorbringens im Wesentlichen geltend macht: Das Landgericht sei rechtsirrig davon ausgegangen, dass die in Prozessstandschaft für die USA in Anspruch genommene Bundesrepublik Deutschland passivlegitimiert sei. Die Klägerin sei als zivile Arbeitnehmerin nicht „Dritte“ im Sinne des Art. VIII Abs. 5 NATO-Truppenstatut. Der Anwendungsbereich des Art. VIII Abs. 5 NTS sei in Gänze nicht eröffnet. Dieser weite Anwendungsbereich, der seinem Wortlaut nach deliktische Schäden aller nicht zu den Vertragspartnern gehörenden Dritten umfasse, werde durch Art. 41 Abs. 6 NTS-ZA dahingehend eingeschränkt, dass die Regulierungsprivilegierung aus Art. VIII Abs. 5 NTS keine Anwendung auf Schäden finde, die Mitgliedern einer Truppe oder eines zivilen Gefolges durch Handlung oder Unterlassung anderer Mitglieder der gleichen Truppe oder ihres zivilen Gefolges oder durch andere Begebenheiten verursacht worden seien, für welche die genannte Truppe oder ihr ziviles Gefolge haftbar sei. Damit seien interne Schadensereignisse zwischen Mitgliedern einer Truppe oder eines zivilen Gefolges von der Regulierungsprivilegierung ausgenommen. Die in der Bundesrepublik Deutschland lebende Klägerin sei zwar dem zivilen Gefolge i.S.v. Art. 41 Abs. 6 NTS-ZA nicht unmittelbar zuzuordnen. Zwischen der Klägerin und den US-Streitkräften der Vereinigten Staaten von Amerika bestehe aber eine vertragliche Beziehung aufgrund eines Arbeitsvertrages. Die Klägerin sei Beschäftigte des Hauptquartiers der amerikanischen Streitkräfte in der X-Kaserne in Stadt1. Ihr Tätigkeitsfeld umfasse die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Geländes und der Gebäude. Sie sei mit der Organisation, der Hierarchie und den Arbeitsabläufen der amerikanischen Streitkräfte am Standort Stadt1 sehr gut vertraut. Aufgrund dieses Näheverhältnisses sei sie in den Betrieb der amerikanischen Streitkräfte so eingegliedert, dass ihr Arbeitgeber die US-Streitkräfte seien. Es sei davon auszugehen, dass sie den Weisungen amerikanischer militärischer Stellen jeder Zeit Folge zu leisten habe. Die Klägerin habe sich somit bewusst und gewollt in den Wirkungsbereich der amerikanischen Streitkräfte begeben und stehe daher in einem besonderen Verhältnis zur USA. Sie sei mithin nicht „Dritte“ i. S. von Art. VIII Abs. 5 NTS. Diese enge Auslegung des Begriffs des „Dritten“ stehe im Einklang mit dem Sinn und Zweck des Artikel VIII Abs. 5 NTS. Diese Vorschrift stelle eine Schutzvorschrift zugunsten der Bürger der Aufnahmestaaten dar. Der Bund übernehme insoweit die Verantwortung für den von ihm veranlassten Aufenthalt ausländischer Streitkräfte in Deutschland. Bürgern, die nicht „zufällig“ von einem Schaden betroffen seien, sondern sich bewusst und freiwillig in die Sphäre der ausländischen Streitkräfte begeben würden, sei es zumutbar, ihre Rechte beim „Kollegen“ durchzusetzen. Bei zivilen Arbeitnehmern bestehe kein Schutzbedürfnis. Ihnen stünden vertragliche Ansprüche zu, die sie innerhalb des Rechtssystems der Streitkräfte der US-Armee geltend machen könnten, so dass es nach der Abwägung der Interessen der Staaten als Vertragsparteien des NATO-Truppenstatut unbillig wäre, den Aufnahmestaat insoweit mit administrativem Aufwand und Kosten zu belasten (vgl. Art. VIII Abs. 5 (e) NTS). Abschließend verweist die Beklagte auf weitere Rechtsprechung (AG Bitburg, Urteil vom 01.09.2017 - 6 C 195/16 -, LG Mainz, Urteil vom 23.09.2004 - 4 O 48/4 -; LG Darmstadt, Urteil vom 09.05.2006, - 10 O 544/05 -; OLG Zweibrücken, Urteil vom 23.11.1984 - 1 U 76/83 -) und macht geltend, das Urteil des Oberlandesgerichts Zweibrücken zeige, dass der Wortlaut des Art. VIII Abs. 5 und des Art. 41 Abs. 6 ZA NTS einer ergänzenden Auslegung bedürfe. Nach alledem sei die Dritteigenschaft der Klägerin und Berufungsbeklagten ausgeschlossen, so dass ein Anspruch nach Art. VIII Abs. 5 nicht in Betracht komme. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 14.07.2017, Az. 14 O 118/17, aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil. B. I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie hat in der Sache aber keinen Erfolg; es war lediglich in der Urteilsformel klarzustellen, dass die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung für den Entsendestaat erfolgt. Die Ansprüche der Klägerin und ihre Geltendmachung sind nach den Vorschriften des Art. VIII Abs. 5 des NATO-Truppenstatuts - NTS -, des Art. 41 des dazu getroffenen Zusatzabkommens - ZA - (vgl. Bekanntmachung vom 16. Juni 1963, BGBl I 428) sowie der Art. 6, 11, 12 des Ausführungsgesetzes zu diesem Abkommen - NTS AG - (BGBl 1961 II 1183) zu beurteilen, und das Landgericht hat zu Recht entschieden, dass der Klägerin nach diesen Vorschriften ein von der Beklagten zu regulierender Schadensersatzanspruch zusteht. 1. Die Klage ist zulässig. Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass die Klagefrist des Art. 12 Abs. 3 NTS-AG, bei der es sich um eine vorprozessuale Ausschlussfrist handelt, deren Ablauf den Rechtsweg vollständig und endgültig verschließt und deren Einhaltung als Prozessvoraussetzung von Amts wegen zu beachten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Oktober 1995 - III ZR 2/95 -, Rn. 13, juris), eingehalten ist. Insoweit kann zunächst auf die eingehenden Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden. Ergänzend ist auszuführen, dass die Klägerin ihre rechtzeitig erhobene Klage auch nach Ablauf der Zweimonatsfrist des Art. 12 Abs. 3 Satz 1 NTS-AG in zulässiger Weise noch auf weitere Aufwendungen ausdehnen und mit Schriftsatz vom 06.03.2017 zusätzlich 15 € geltend machen konnte (vgl. BGH, Urteil vom 08. November 1984 - III ZR 138/83 -, Rn. 29, juris). 2. Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat gegen die USA einen Anspruch auf Ersatz ihres Unfallschadens erworben, den sie gegen die Beklagte geltend machen kann (Art. 12 Abs. 1 und 2 NTS-AG). Es handelt sich unstreitig um einen Schaden, den ein Mitglied einer NATO-Truppe in Ausübung des Dienstes im Inland mit einem von der USA gehaltenen Militärfahrzeug verursacht und allein zu verantworten hat, und das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass die Klägerin als zivile Arbeitnehmerin der US-Streitkräfte “Dritte“ i.S.d. Art. VIII Abs. 5 NTS ist. a) Nach Art. VIII Abs. 5 a NTS in Verb. mit Art. 41 Abs. 1 NTS-ZA sind Ansprüche, die sich daraus ergeben, dass durch Handlungen oder Unterlassungen von Mitgliedern einer Truppe in Ausübung des Dienstes in der Bundesrepublik einem Dritten mit Ausnahme einer der Vertragsparteien ein Schaden zugefügt worden ist, nach denjenigen deutschen Gesetzen zu beurteilen, die für die eigenen Streitkräfte der Bundesrepublik gelten. Maßgebend sind deshalb die Vorschriften der §§ 7, StVG, 839 BGB, Art. 34 GG. Denn nach diesen Vorschriften würde sich die Haftung der Bundesrepublik bestimmen, wenn der Unfall unter sonst gleichen Umständen durch einen Soldaten der Bundeswehr verursacht worden wäre. Demnach finden nicht die allgemeinen Vorschriften über unerlaubte Handlungen (§§ 823, 831 BGB), sondern die Grundsätze der Amtshaftung (§ 839 BGB, Art. 34 GG) Anwendung. Denn der amerikanische Soldat, der als Fahrer eines Militärfahrzeuges den Unfall verursacht hat, handelte nach den Feststellungen des Landgerichts in Ausübung seines Dienstes, und die Dienstfahrt eines Angehörigen der Bundeswehr mit einem Dienstfahrzeug im Rahmen eines dienstlichen Auftrages stellt eine Ausübung hoheitlicher Tätigkeit im Sinne des Art. 34 GG dar, so dass seine Pflicht zur Einhaltung der Verkehrsvorschriften eine ihm allen Verkehrsteilnehmern gegenüber obliegende Amtspflicht darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 19. September 1974 - III ZR 73/72 -, Rn. 6, juris; Urteil vom 05. Oktober 1972 - III ZR 189/70 -, Rn. 9, juris). Ferner hat die Klägerin gegen die USA als Halterin des an dem Unfall beteiligten Militärfahrzeugs nach § 7 Abs. 1 StVG einen Anspruch auf Ersatz ihres Unfallschadens erworben (vgl. BGH, Urteil vom 08. November 1984 - III ZR 138/83 -, Rn. 16, juris; Urteil vom 19. September 1974 - III ZR 73/72 -, Rn. 6, juris). b) Die Klägerin ist als “Dritte“ im Sinne des Art. VIII Abs. 5 NTS entschädigungsberechtigt. Ihr Schadensersatzanspruch unterfällt nicht dem Ausschluss des Art. 41 Abs. 6 NTS-ZA. aa) Nach dieser Bestimmung ist Art. VIII Absatz 5 des NTS nicht anzuwenden auf Schäden, die Mitgliedern einer Truppe oder eines zivilen Gefolges durch Handlungen oder Unterlassungen anderer Mitglieder der gleichen Truppe oder ihres zivilen Gefolges oder durch andere Begebenheiten verursacht worden sind, für welche die genannte Truppe oder ihr ziviles Gefolge haftbar ist. bb) Die Klägerin als zivile Arbeitnehmerin (Art. IX Abs. 4 des NTS) ist weder Truppenmitglied noch als deutsche Staatsangehörige Mitglied des zivilen Gefolges nach der Legaldefinition gem. Art. I Abs. 1 lit. b) NTS, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat. c) Entgegen der Ansicht der Beklagten scheidet eine teleologische Auslegung des Begriffs des “Dritten“ im Sinne des Art. VIII Abs. 5 NTS aus. Die staatsrechtlichen Abkommen der Parteien des Nordatlantikvertrages unterscheiden nicht zwischen „zufällig“ von einem Schaden betroffenen Dritten und solchen, die „sich bewusst und freiwillig in die Sphäre der ausländischen Streitkräfte begeben“. Vielmehr geht auch aus Art. IX Abs. 4 NTS eindeutig hervor, dass Zivilbeschäftigte einer Truppe in keiner Beziehung als Mitglieder dieser Truppe oder dieses zivilen Gefolges gelten (vgl. auch OLG Nürnberg, Hinweisbeschluss vom 11.06.2018 - 4 U 2346/17 -, Bl. 160 ff. d. A.). d) An dieser Einschätzung ändert das von der Beklagten zitierte Urteil des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 23.11.1984 - 1 U 76/83 - nichts. Denn dieser Entscheidung lag ein anderer Sachverhalt zugrunde, wie das Landgericht bereits zutreffend ausgeführt hat. In Bezug auf zivilbeschäftigte Arbeitnehmer ergibt sich aus Art. IX Abs. 4 NTS eindeutig, dass sie in keiner Beziehung als Mitglieder dieser Truppe oder dieses zivilen Gefolges gelten; eine erweiternde Auslegung ist daher nicht möglich. 3. Da die Bundesrepublik den Rechtsstreit im eigenen Namen für den Entsendestaat führt, gegen den sich der Anspruch richtet (Prozessstandschaft; Art. 12 Abs. 2 NTS-AG), hat die Urteilsformel auf Verurteilung der Bundesrepublik Deutschland zur Leistung für den Entsendestaat zu lauten, dem die Leistung obliegt (Art. 25 NTS-AG; vgl. Geigel, Haftpflichtprozess, 27. Aufl. 2015, 2. Teil Haftpflichttatbestände 34. Kapitel. Truppenschäden Rn. 41). II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Ein Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht.