Urteil
6 Sa 1979/19
Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHAM:2020:0708.6SA1979.19.00
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Leitsätze
Ein in Deutschland bei den britischen Streitkräften beschäftigter ziviler Arbeitnehmer ist „Dritter“ im Sinne des Art. VIII Abs. 5 NATO-Truppenstatut. Dessen arbeitsvertragliche Schadensersatzansprüche unterliegen nicht dem Ausschlusstatbestand der „vertraglichen Ansprüche“ des Art. VIII Abs. 5 NATO-Truppenstatut und sind als Amtshaftungsansprüche von den Gerichten für Arbeitssachen grundsätzlich nicht zu prüfen.
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 23.10.2019 – 4 Ca 1110/17 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
2.Die Revision wird, ausschließlich soweit sie sich auf Ansprüche gegen die Beklagte zu 1) bezieht, zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein in Deutschland bei den britischen Streitkräften beschäftigter ziviler Arbeitnehmer ist „Dritter“ im Sinne des Art. VIII Abs. 5 NATO-Truppenstatut. Dessen arbeitsvertragliche Schadensersatzansprüche unterliegen nicht dem Ausschlusstatbestand der „vertraglichen Ansprüche“ des Art. VIII Abs. 5 NATO-Truppenstatut und sind als Amtshaftungsansprüche von den Gerichten für Arbeitssachen grundsätzlich nicht zu prüfen. 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 23.10.2019 – 4 Ca 1110/17 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. 2.Die Revision wird, ausschließlich soweit sie sich auf Ansprüche gegen die Beklagte zu 1) bezieht, zugelassen. Tatbestand Der Kläger macht Schadensersatzansprüche wegen Beschädigung seines privaten PKW bei den C Streitkräften geltend. Der Kläger und der Beklagte zu 2) (zukünftig: Beklagter) waren dort – der Kläger bis zum 31.01.2017 - als zivile Mitarbeiter des bewaffneten Wachschutzes nach deutschem Recht beschäftigt. Sie sind deutsche Staatsangehörige mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland. Am 21.08.2016 war der Beklagte auf dem Kasernengelände der B an der F Straße 5, 3xxxx R als – wie üblich - einziger diensthabender Wachmann eingeteilt. Der Kläger fuhr an diesem Tag zur Aufnahme seines Dienstes mit seinem privaten PKW, einem Mercedes GLK mit dem amtlichen Kennzeichen xx-xx xx) auf das Kasernengelände und hielt am Geländetor an, um seinen Dienstausweis vorzuzeigen. Dabei schaltete sich der Motor des Fahrzeugs aufgrund der eingebauten Start/Stopp-Anlage ab. Das Kasernentor besteht aus zwei 2,43 m hohen Torflügeln, die nur nach außen geöffnet werden können. Der linke 3,20 m breite Flügel muss dabei zuerst geöffnet werden und kann im geöffneten Zustand nicht befestigt werden. Der rechte Flügel ist 3,30 m breit und verfügt über einen Riegel, der im geöffneten Zustand in den Boden eingelassen werden kann. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die das Kasernentor abbildenden Fotografien (Bl. 513ff. d.A.) Bezug genommen. Um dem Kläger die Zufahrt zum Kasernengelände zu ermöglichen, öffnete der Beklagte zunächst den linken Torflügel so weit wie möglich und danach den rechten, den er fest hielt. Aufgrund eines Windstoßes schlug der linke freie Flügel gegen die hintere Tür auf der Fahrerseite des klägerischen PKW und verursachte einen Sachschaden in Höhe der Klageforderung. Insoweit wird auf das vom Kläger vorgelegte Sachverständigengutachten vom 31.08.2016 (Bl. 4ff. d.A.) Bezug genommen. Die weiteren Einzelheiten zum Unfallhergang stehen zwischen den Parteien im Streit. Mit Bescheid vom 08.12.2016 (Bl. 20ff. d.A.), auf den wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, lehnte die Schadensregulierungsbehörde des Bundes den Antrag des Klägers auf Schadensersatz aus dem vorgenannten Unfallereignis mit der Begründung ab, der Kläger sei nicht „Dritter“ i.S.d. Art. VIII Abs. 5 NATO-Truppenstatut (zukünftig: NTS). Dort heißt es auszugsweise: (5) Ansprüche [ausgenommen vertragliche Ansprüche und Ansprüche, auf welche die Absätze (6) und (7) Anwendung finden], die sich daraus ergeben, dass durch Handlungen oder Unterlassungen von Mitgliedern einer Truppe oder eines zivilen Gefolges in Ausübung des Dienstes oder durch eine andere Handlung, Unterlassung oder Begebenheit, für die eine Truppe oder ein ziviles Gefolge rechtlich verantwortlich ist, in dem Hoheitsgebiet des Aufnahmestaates einem Dritten, mit Ausnahme einer der Vertragsparteien, ein Schaden zugefügt worden ist, werden von dem Aufnahmestaat nach folgenden Bestimmungen behandelt: (a) Die Geltendmachung, Prüfung und außergerichtliche Reglung der Entschädigungsansprüche oder die gerichtliche Entscheidung über sie erfolgt gemäß den Gesetzen und Bestimmungen des Aufnahmestaates, die insoweit für seine eigenen Streitkräfte gelten… Der Kläger leitete den ihm im Dezember zugestellten Bescheid dem Station Manager im Wachservice als seinem Ansprechpartner weiter, ging jedoch im Übrigen hiergegen nicht vor. Auch der Station Manager reagierte nicht weiter. Daraufhin machte der Kläger den vorgenannten Schaden zunächst mit Schreiben vom 30.01.2017 gegenüber der Beklagten zu 1) (zukünftig: Beklagte) und mit weiterem Schreiben vom 27.06.2017 gegenüber dem Beklagten jeweils erfolglos geltend. Mit seiner am 18.08.2017 beim Arbeitsgericht Paderborn eingegangenen Klage hat der Kläger sein Zahlungsbegehren gegen die Beklagten fortgesetzt. Er hat die Ansicht vertreten, die Beklagten seien ihm als Gesamtschuldner zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet. Der Anwendungsbereich des Art. VIII Abs. 5 NTS sei nicht eröffnet, weil er – der Kläger – nicht Dritter im Sinne der Vorschrift sei. Hierzu hat er die Auffassung vertreten, aufgrund seines Arbeitsverhältnisses sei er nicht zufällig mit der Truppe in Berührung gekommen. Aus den ihm unstreitig ausgestellten Dienst- und Parkausweisen ergebe sich eine Eingliederung in die Truppe und ein Näheverhältnis zu den C Streitkräften. Weiter hat er sich darauf berufen, dass vertragliche – so auch arbeitsvertragliche - Ansprüche, die nach seiner Ansicht neben Amtshaftungsansprüchen bestehen, vom Anwendungsbereich des Art. VIII Abs. 5 NTS ausgeschlossen sind. Der Beklagte habe fahrlässig gehandelt, weil der den linken Torflügel nicht festgehalten habe. Hierzu hat der Kläger behauptet, es habe nur ein kurzes Gespräch mit dem Beklagten gegeben, wobei es ohnehin keine Anweisung zur zügigen Durchfahrt des Tores gegeben habe. Sein Fahrzeug habe korrekt vor dem Tor gestanden, da noch andere Fahrzeuge im Gegenverkehr heraus fahren wollten. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte hafte für das Verhalten des Beklagten. Sie könne sich mangels ausreichender Schulungen des Beklagten zur Sicherung des Kasernentores bzw. mangels Kontrolle des Beklagten auch nicht exkulpieren. Die Haftung der Beklagten ergebe sich auch aus dem Verstoß gegen eine Verkehrssicherungspflicht, nämlich daraus, dass sie – was unstreitig ist – wusste, dass der linke Torflügel nicht arretiert werden konnte und das Risiko sehenden Auges nicht abgestellt habe. Darüber hinaus seien die Mitarbeiter nicht ausreichend instruiert worden, wie vermieden werden könne, dass ein Torflügel an ein durchfahrendes Fahrzeug stoßen kann. Sein Klageanspruch sei schließlich nicht verwirkt. Im Übrigen hätte die Beklagte ihm innerhalb der Rechtsmittelfrist des ablehnenden Bescheids mitteilen müssen, dass sie nicht zahlen werde, ihn jedoch zumindest von den Kosten für ein Verfahren gegen die Schadensregulierungsbehörde freistellen müssen. Der Kläger hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 2.486,76 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.07.2017 zu zahlen, wobei klargestellt wird, dass die Bundesrepublik für den Entsendestaat zu leisten hat, dem die Leistung obliegt. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben die Auffassung vertreten, aufgrund der Anwendbarkeit von Art. VIII Abs. 5 NTS finde eine Haftungsüberleitung nach Art. 34 GG statt, weshalb der Beklagte nicht persönlich hafte. Aus dem Arbeitsvertrag könne der Kläger darüber hinaus keine Schadensersatzansprüche geltend machen, weil bei Anspruchskonkurrenz zwischen entschädigungsrechtlichen Bestimmungen und vertraglichen Ansprüchen der Vorrang des Art. VIII Abs. 5 NTS gegeben sei. Der Kläger könne seine Ansprüche damit nur auf Amtshaftung stützen, worüber die Gerichte für Arbeitssachen nicht entscheiden können. Der Beklagte habe nicht fahrlässig gehandelt, jedenfalls sei seine Haftung aufgrund Mitverschuldens des Klägers auf null reduziert. Allenfalls läge leichteste Fahrlässigkeit vor. Bei diesem Verschuldensgrad hafte grundsätzlich nicht der Arbeitnehmer, sondern allein der Arbeitgeber. Hierzu haben die Beklagten weiter die Auffassung vertreten, der Schaden am klägerischen Fahrzeug sei nur entstanden, weil der Kläger nicht zügig durch das Tor gefahren sei, obwohl er – selbst Wachmann – wusste, dass die Tore nach Einlass einer berechtigten Person zügig wieder zu schließen seien. Da der Kläger mit seinem Fahrzeug zudem zu sehr mittig vor das Tor gefahren sei, habe es nicht genügt, wie üblich lediglich den linken Torflügel zu öffnen, um die Durchfahrt zu ermöglichen. Der Beklagte habe den rechten Torflügel nur geöffnet, um dem Kläger eine Rückwärtsfahrt in den relativ dichten Verkehr zu ersparen. Noch während der Beklagte das rechte Tor geöffnet habe, sei der Kläger geradeaus weitergefahren und habe dem Beklagten so den Weg zum linken Tor abgeschnitten. Darum habe der Beklagten den rechten Flügel nicht mehr in Ruhe feststellen und auf die andere Seite des Fahrzeugs gelangen können, um den linken Flügel festzuhalten. Sodann habe der Kläger mit seinem Fahrzeug in der Toreinfahrt gehalten, um mit dem Beklagten ein Gespräch zu führen. Die Beklagte könne sich exkulpieren, weil sie den Beklagten sorgfältig ausgewählt und überwacht habe. Die Beklagten haben insoweit auf diverse Schulungen verwiesen, die der Beklagte unstreitig in den Jahren 2016 bis 2019 absolviert hat. Daneben sei der Beklagte während des Dienstes stets und insbesondere am streitgegenständlichen Tag des Unfalls durch seinen unmittelbaren Vorgesetzten überwacht worden und habe den Dienst stets beanstandungsfrei und zuverlässig ausgeübt. Eine lediglich einseitige Arretierung sei auch bei der Besetzung der Tore mit nur einem Wachmann ausreichend und darüber hinaus erforderlich, um das Tor im Ernstfall schnell schließen zu können. Ein etwaiger Anspruch sei jedenfalls verwirkt, da der Kläger die im Bescheid mitgeteilten Fristen nicht eingehalten hat. Mit Beschluss vom 05.04.2018 (Bl. 182ff. d.A.) hat das Arbeitsgericht den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen als eröffnet angesehen. Die dagegen beim LAG Hamm eingelegte sofortige Beschwerde vom 11.04.2018 (Bl. 188f. d.A.) wurde mit Beschluss vom 27.12.2018 – 2 Ta 268/18 (Bl. 347 d.A.) zurückgewiesen. Mit Urteil vom 23.10.2019 (Bl. 525ff. d.A.) hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es aufgeführt, die Beklagten seien nicht passivlegitimiert. Art. VIII Abs. 5 NTS sei vorliegend anwendbar. Der Kläger sei „Dritter“ im Sinne der Vorschrift, da er weder Mitglied der Truppe oder des zivilen Gefolges sei und auch sonst kein Näheverhältnis zur Truppe oder dem zivilen Gefolge bestehe. Der Beklagte habe beim Öffnen des Kasernentores in Ausübung einer hoheitlichen Tätigkeit gehandelt, weshalb die C Streitkräfte für sein Verhalten rechtlich verantwortlich seien. Ein gegen den Beklagten einzig in Betracht kommender Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung würde nach Art. VIII Abs. 5 NTS i.V.m. Art. 34 Satz 3 GG i.V.m. 839 BGB verdrängt. Es fände eine Haftungsüberleitung statt, weshalb der Beklagte für Amtshaftungsansprüche, über die die Gerichte für Arbeitssachen ohnehin nicht entscheiden dürften, nicht persönlich hafte. Delikte Ansprüche gegen die Beklagte fänden aufgrund der Einschlägigkeit der Amtshaftung gem. Art. 34 GG keine Anwendung, weshalb es auf eine mögliche Exkulpation nicht ankomme. Auch vertragliche Ansprüche würden von Art. VIII Abs.5 NTS als lex specialis verdrängt. Die rechtliche Verantwortung der C Streitkräfte ergebe sich überhaupt erst aus § 278 BGB und der arbeitsvertraglichen Beziehung zum Kläger. Es wäre widersprüchlich, wenn die arbeitsvertragliche Beziehung den Anwendungsbereich des Art. VIII Abs. 5 NTS erst eröffnen würde, gleichzeitig aber eine Haftung nach der Spezialregelung ausscheiden müsste, weil vertragliche Ansprüche nach dem Wortlaut der Norm ausgeschlossen seien. Gegen das dem Kläger am 14.11.2019 zugestellte Urteil richtet sich dessen am 12.12.2019 eingegangene und am 13.01.2020 wie folgt begründete Berufung: Das Arbeitsgericht habe den Kläger zu Unrecht als „Dritten“ im Sinne des Art. VIII Abs. 5 NTS angesehen. Darüber hinaus bleibt der Kläger bei der Auffassung, dass Art. VIII Abs. 5 NTS auf vertragliche Ansprüche keine Anwendung finde und auch kein Anwendungsvorrang bestehe. Der Beklagte hafte dem Kläger persönlich wegen fahrlässiger Schadensverursachung. Ihm gegenüber sei er - der Kläger - Dritter, da er sich vor dem Einparken noch gar nicht im Dienst befunden habe. Die Beklagte habe eine Fürsorgepflicht ihm gegenüber verletzt. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 23.10.2019 – 4 Ca 1110/17 abzuändern und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 2.486,76 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.07.2017 zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Verbringens. Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird ergänzend auf den vorgetragen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist nach dem Wert ihres Beschwerdegegenstandes i.S.v. § 64 Abs. 2 b) ArbGG zulässig. Der Kläger hat die Berufung im Übrigen nach den §§ 519 ZPO, 64 Abs. 6 S. 1, 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG am 12.12.2019 rechtszeitig gegen das am 14.11.2019 zugestellte Urteil sowie innerhalb der Berufungsbegründungsfrist am 13.01.2020 form- und fristgerecht i.S.d. §§ 520 Abs. 3 ZPO, 64 Abs. 6 S. 1, 66 Abs. 1 S. 3,5 ArbGG begründet. II. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht der geltend gemachte Betrag in Höhe von 2.486,76 EUR weder gegen die Beklagte noch gegen den Beklagten zu, soweit die Kammer zur Prüfung der klägerischen Ansprüche befugt war. 1. Dem Kläger steht zunächst kein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Beklagten selbst zu. a) Ein Schadensersatzanspruch würde als Sachschaden vorliegend nicht dem Haftungsausschluss nach § 105 I SGB VII unterliegen. b) Zu Recht hat das Arbeitsgericht darauf hingewiesen, dass es zwischen dem Kläger und dem Beklagten keine vertraglichen Verbindungen gibt, so dass ein vertraglicher Anspruch, so auch aus §§ 280 ff. BGB, ausscheidet. Insbesondere hat sich der Beklagte gegenüber dem Kläger nicht selbständig - etwa im Rahmen eines Verwahrungsvertrages i.S.v. § 688 BGB - verpflichtet. Ein Rechtsgeschäft liegt vor, wenn bei den Beteiligten der Wille bestand, rechtsgeschäftliche Verpflichtungen einzugehen und entgegenzunehmen. Ob ein Rechtsbindungswille vorhanden ist, ist nicht nach dem nicht in Erscheinung getretenen inneren Willen des Leistenden zu beurteilen, sondern danach, ob der Leistungsempfänger unter den gegebenen Umständen nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte nach §§ 133, 157 BGB auf einen solchen Willen schließen musste (vgl. BAG vom 14.02.1991 -- 2 AZR 415/90). Derartiges ist beim Beklagten nicht erkennbar. Dieser hat vielmehr als Arbeitnehmer anlässlich seiner Tätigkeit als Wachmann und damit einer Verpflichtung gegenüber seinem Arbeitgeber und nicht gegenüber dem Kläger gehandelt, was dem Kläger auch ohne weiteres erkennbar war. c) Der Beklagte haftet schließlich nicht nach § 823 Abs. 1 BGB auf Schadensersatz, denn die Norm ist im Verhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten nicht anwendbar. aa) § 823 BGB findet dann keine Anwendung, wenn § 839 BGB, Art. 34 GG vorranging ist und sonstige deliktische Anspruchsgrundlagen abschließend verdrängt (vgl. Palandt, 79. Aufl. § 839, Rn. 3). Dies ist der Fall bei einem Handeln „in Ausübung eines öffentlichen Amtes“. Der Beklagte war zum Schadenszeitpunkt als Wachmann im Rahmen eines zivilrechtlichen Arbeitsverhältnisses nach deutschem Recht mit den C Streitkräften tätig. § 839 BGB ist auch auf Schäden anzuwenden, die durch Personen verursacht worden sind, welche nicht Beamte im staatsrechtlichen Sinne sind, aber in einem Anstellungsverhältnis zu einem Hoheitsträger stehen und den Schaden in dieser Eigenschaft verursacht haben (vgl. LG Kaiserslautern vom 16.02.2018 – 3 O 103/17; Palandt, 79. Aufl. § 839, Rn. 1). (1) Der Umstand, dass der Beklagte bei den C Streitkräften beschäftigt ist, ändert dabei nichts an der Anwendbarkeit der Staatshaftungsregeln. Denn die Bundesrepublik Deutschland ist nach Art. 56 Abs. 8 NTS-ZA nicht nur als Arbeitgeberin zu behandeln, sie tritt auch gem. Art. VIII Abs. 5 NTS i.V.m. Art. 41 NTS-ZA für das Handeln von Angehörigen der in Deutschland stationierten Streitkräften der NATO-Partner ein, soweit dieses Handeln, wäre es Bediensteten der öffentlichen Körperschaften der Bundesrepublik Deutschland zuzurechnen, als Ausübung eines öffentlichen Amtes zu qualifizieren wäre (vgl. Staudinger, 13. Aufl. § 839, Rn. 695). (2) Der Beklagte hat – was zwischen den Parteien nicht im Streit steht - in Ausübung seines Dienstes als Wachmann gehandelt. Der Schaden am PKW des Klägers entstand, während der Beklagte dem Kläger als zum Dienst eingeteilter Wachangestellter das Tor öffnete, um ihm die Zufahrt zum Militärgelände zu ermöglichen. Ob ein bestimmtes Verhalten Ausübung eines öffentlichen Amtes ist, ist nach seiner Zielsetzung zu beurteilen, konkret danach, ob der Handelnde im Rahmen hoheitlicher Zielsetzung tätig geworden ist (vgl. OLG Frankfurt vom 28.02.2003 – 24 U 31/01; BGH vom 12.12.1991 – III ZR 10/91; BGHZ 108, 230; BGHZ 42, 176; Palandt, 79. Aufl. § 839, Rn. 17; LG Kaiserslautern vom 16.02.2018 – 3 O 103/17). Der Beklagte war unmittelbar als Arbeitnehmer für die C Streitkräfte und nicht für eine Körperschaft, die bei Erfüllung ihre Aufgaben eine privatrechtliche Rechtsform in Anspruch nimmt, tätig. Er war darüber hinaus als einziger Wachmann tätig. Es ist ureigenste militärische Aufgabe, das Kasernengelände vor unbefugtem Zutritt zu schützen und den Einlass zu kontrollieren. Dabei ist Aufgabe der diensthabenden Wachmänner, lediglich solchen Personen Zutritt zum Kasernengelände zu ermöglichen, die über eine entsprechende Sondererlaubnis zur Durchfahrt des Tores verfügen. Damit war das streitgegenständliche Handeln des Beklagten nicht ein rein zur Erfüllung der Fürsorgepflichten gegenüber einem Zivilangestellten erforderliche oder bestimmte Handeln nach § 241 BGB. Der Beklagte hat vielmehr in Ausübung einer hoheitlichen Tätigkeit i.S.v. § 34 GG gehandelt und war damit Beamter im haftungsrechtlichen Sinne des § 839 BGB, Art. 34 GG. bb) Diese Amtspflicht kann auch gegenüber den Staatsdieners der gleichen Behörde bestehen (vgl. RGZ 100, 188; LG Kaiserslautern vom 16.02.2018 – 3 O 103/17), womit der Anwendbarkeit (bzw. hier dem Vorrang) des § 839 BGB, Art. 34 GG nicht entgegensteht, dass ein Arbeitnehmer einem Kollegen einen Schaden zufügt. cc) Unabhängig von der Frage, ob der Beklagte vorliegend eine Amtspflicht i.S.v. § 839 BGB, 34 GG verletzt hat, worüber die Arbeitsgerichte nicht zu befinden haben (s.o.), wäre der Beklagte für einen aus der Amtspflichtverletzung begangenen Schaden nicht passivlegitimiert. Es kann an dieser Stelle dahinstehen, ob Art. VIII Abs. 5 NTS Anwendung findet, weil der Kläger „Dritter“ in diesem Sinne ist oder ob eine Haftungsüberleitung nach dieser Regelung allein deshalb ausgeschlossen ist, weil der Beklagte weder Mitglied der Truppe ist, noch zum zivilen Gefolge gehört. Denn bereits nach Art. 34 GG trifft die Haftung nicht den Handelnden selbst, sondern den Staat. Die Verlagerung der persönlichen Haftung stellt eine befreiende Schuldübernahme kraft Gesetzes dar. Dies hat zur Folge, dass der hoheitlich handelnde Schädiger – hier bejaht (s.o.) - persönlich nicht aus unerlaubter Handlung in Anspruch genommen werden kann (vgl. BGH vom 18.12.2007 – VI ZR 235/06; BGHZ 99, 62, 63f. BGHZ 121, 161, 167f). 2. Der Kläger kann auch von der Beklagten nicht erfolgreich Zahlung von Schadensersatz verlangen. Die Beklagte ist nicht passivlegitimiert, soweit der Kläger sich gegen sie nach Art. 56 Abs. 8 NTS-ZA in Prozessstandschaft für das W und O als seine Arbeitgeberin wendet. a) Ein Haftungsausschluss nach § 105 I SGB VII kommt an dieser Stelle nicht in Betracht. b) Dem Kläger steht kein arbeitsvertraglicher Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 i.V.m. 278 BGB zur Seite. Zu Recht hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass ein etwaiger Anspruch durch die Spezialvorschrift des Art. VIII Abs. 5 NTS verdrängt würde. aa) Ein etwaig schädigendes Verhalten des Beklagten wäre zunächst vom Anwendungsbereich des Art. VIII Abs. 5 NTS erfasst. Zwar ist der Beklagte unstreitig nicht Mitglied der Truppe i.S.v. Art. I Abs. 1 a NTS und gehört auch nicht zum zivilen Gefolge i.S.v. Art. I Abs. 1 b NTS. Eine Haftung ergibt sich jedoch aus Art. VIII Abs. 5 S. 1 Alt. 2 NTS, der sich auf Handlungen, Unterlassungen und Gegebenheiten bezieht, für die die Truppe oder ein ziviles Gefolge „rechtlich verantwortlich“ ist. Diese Verantwortlichkeit ist gegeben, wenn entweder die Voraussetzungen der §§ 89, 31 i.V.m. 823ff. BGB vorliegen oder diejenigen des § 831 BGB (vgl. LAG Hamm vom 27.12.2018 – 2 Ta 268/18; Möhl, Full, Rüth, Straßenverkehrsrecht, Band 1, § 16 STVG, Rn. 122). Nach den für die Stationierungskräfte geltenden Sonderregelungen hinsichtlich der Haftung im Falle einer Schadensverursachung gelten dabei im Wesentlichen die Amtshaftungsgrundsätze, die gelten würden, wenn der Schaden von einem Angehörigen der Bundeswehr verursacht worden wäre, wobei es ohne Bedeutung ist, ob der Angehörige der Stationierungsmacht in Ausübung hoheitlicher Eigenschaften oder bei einer anderen dienstlichen Verrichtung gehandelt hat. Insoweit ist damit lediglich zu unterscheiden, ob ein etwaiger Schaden durch eine Handlung in Ausübung des Dienstes oder bei einer außerdienstlichen Handlung verursacht wurde (vgl. BGH vom 28.10.1982 – III ZE 89/81; LAG Hamm vom 27.12.2018 – 2 Ta 268/18). Vorliegend hat der Beklagte eine hoheitliche Tätigkeit ausgeübt (s.o.). bb) Ausführlich und mit zutreffender Begründung hat das Arbeitsgericht zudem festgestellt, dass der Kläger anspruchsberechtigter „Dritter“ i.S.v. Art. VIII Abs. 5 NTS ist. Wer Dritter im Sinne des Art. VIII Abs. 5 NTS ist, regelt die Vorschrift nicht selbst. (1) Art. VIII Abs. 5 NTS nimmt lediglich die Vertragsparteien – wozu der Kläger ersichtlich nicht gehört - vom Anwendungsbereich aus. Auch der Kläger ist darüber hinaus weder Mitglied der Truppe noch des zivilen Gefolges und unterfällt damit nicht dem Ausschluss des Art. 41 Abs. 6 NTS-ZA. Insoweit wird auf die ausführliche Darstellung des Arbeitsgerichts Bezug genommen. (2) Der Kläger ist trotz seiner Eigenschaft als ziviler Arbeitnehmer bei den C Streitkräften „Dritter“ i.S.v. Art. VIII Abs. 5 NTS. Auch nach Auffassung der Kammer bestimmt sich, wer „Dritter“ im Sinne der Norm ist nach der dort vorgenommen Abgrenzungen zur „Truppe“ und zum „zivilen Gefolge“. „Dritter“ ist demnach jede Person, die weder der Truppe noch dem zivilen Gefolge zuzuordnen ist (vgl. LG Wiesbaden vom 14.07.2017 – 14 O 118/17). Diese Auslegung wird gestützt durch eine Zusammenschau mit Art. 41 Abs. 6 NTS-ZA, der verdeutlicht, dass die Schadenshaftung des Art. VIII Abs. 5 NTS dann – und nur dann – nicht eintreten soll, wenn und soweit es sich um eine reine interne Haftungsstreitigkeit innerhalb des Entsendestaates geht (vgl. LG Wiesbaden vom 14.07.2017 – 14 O 118/17). (3) Zutreffend hat das Arbeitsgericht weiter dargelegt, dass es keine Veranlassung zu Ausdehnung des Ausschlusses des Anwendungsbereiches gibt. Durch die Bestimmung des Art. 41 Abs. 6 NTS-ZA wird klargestellt, dass bei internen Vorgängen innerhalb der Truppe oder des zivilen Gefolges das komplizierte zwischenstaatliche Verfahren des NTS für Ansprüche von Mitgliedern der Truppe eine NATO-Macht gegen ihren eigenen Staat keinen Platz hat (vgl. OG Zweibrücken vom 23.11.1984 – 1 U 76/83). Weder das NTS noch das NTS-ZA legen nahe, dass allein die Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit den Streitkräften des Entsendestaates oder eine Tätigkeit für diese für eine vergleichbare Nähe sorgen würde, als dass es gerechtfertigt erscheine, eine Eingliederung in die Streitkräfte anzunehmen. Die Eigenschaft als ziviler Arbeitnehmer begründet per se weder ein besonderes Nähe- noch Fürsorgeverhältnis des Entsendestaates. Dies ist – worauf das Arbeitsgericht zu Recht hingewiesen hat – bereits Art. IX Abs. 4 S. 3 NTS zu entnehmen, wonach bei einer Truppe oder einem zivilen Gefolge beschäftigte zivile Arbeitnehmer in keiner Beziehung als Mitglieder dieser Truppe oder dieses zivilen Gefolges gelten. Eine Eingliederung in die Truppe oder das zivile Gefolge des Entsendestaates allein aufgrund der Begründung eines zivilen Arbeitsverhältnisses mit der Folge einer gleichrangigen Rechtsstellung ist von den Parteien des Nordatlantikvertrages ausdrücklich nicht gewollt. Weder NTS noch NTS-ZA unterscheiden zwischen zufälligen von einem Schaden betroffenen Dritten und solchen, die sich bewusst und freiwillig in die Sphäre der ausländischen Streitkräfte begeben (vgl. OLG Frankfurt vom 22.11.2018 – 1 U 185/17). Nach Sinn und Zweck des Art. VIII Abs. 5 NTS ist dieser vielmehr gerade auch auf die Abwicklung von Schäden anwendbar, die zivilen Arbeitnehmern entstanden sind. Entscheidende Frage ist in diesem Zusammenhang die Zumutbarkeit der Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber dem Entsendestaat. Art. VIII Abs. 5 NTS trägt dem Umstand Rechnung, dass es für die nach der Vorschrift berechtigten Dritten unter Umständen mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist, gegenüber einem fremden Staat Ansprüche aus Schäden geltend zu machen, die dessen Truppe oder ziviles Gefolge verursacht hat. Weil dies als unzumutbar empfunden wurde, haben die Vertragsstaaten des NTS in Art. VIII Abs. 5 NTS eine rechtliche Grundlage dafür geschaffen, dass Dritte Schäden, die ihnen auf dem Hoheitsgebiet des Aufnahmestaates entstanden sind, auch gegenüber diesem geltend zu machen haben (vgl. LG Kaiserslautern vom 16.02.2018 – 3 O 103/17). Diese Überlegungen treffen insbesondere auch auf Arbeitnehmer zu, die bei der Truppe oder dem zivilen Gefolge des Entsendestaates beschäftigt sind, die aber aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des gewöhnlichen Aufenthalts einen stärkeren Bezug zum Aufnahmestaat haben und deren Rechtsstellung sich auch maßgeblich nach dem Recht des Aufnahmestaates richtet (vgl. LG Kaiserslautern vom 16.02.2018 – 3 O 103/17). (4) Der Kläger ist auch nicht aus sonstigen Erwägungen – etwa als Angehöriger (vgl. OLG Zweibrücken vom 23.11.1984 – 1 U 76/83) – in einem derartigen Näheverhältnis zur Truppe oder zum zivilen Gefolge, als dass ein Anspruchsausschluss von Art. VIII Abs. 5 NTS gerechtfertigte wäre. Mit dem Arbeitsgericht ist die Kammer der Auffassung, dass auch die Erteilung eines Dienst- und Parkausweises, die Basis für die Sondererlaubnis zum Betreten des Kasernengeländes sind, eine über das eigentliche Arbeitsverhältnis hinausgehende Nähe nicht zu begründen vermögen. Eine derartige Erlaubnis zum Betreten und Parken auf dem Kasernengelände erhalten regelmäßig auch Lieferanten, externe Handwerker und Besucher, die problemlos als „Dritte“ einzustufen sind. Schließlich folgt auch nichts anderes aus dem Umstand, dass der Kläger Waffenträger war. Zwar ist das – insbesondere öffentliche - Tragen von Waffen in Deutschland bestimmten Personen vorbehalten, wozu selbstredend auch Soldaten gehören. Die Tatsache, dass der Kläger eine Waffe im Dienst trug, stellt ihn jedoch keinesfalls mit einem Mitglied der Truppe gleich. Es bleibt dabei, dass der Kläger ausschließlich arbeitsrechtlich mit den Streitkräften verbunden war und in diesem Zusammenhang Dienstkleidung und –waffe erhielt. cc) Ein Anwendungsausschluss folgt auch nicht aus der Bereichsausnahme der „vertraglichen Ansprüche“. Nicht zu folgen ist den Beklagten allerdings in ihrer Argumentation, es sei widersprüchlich, wenn eine arbeitsvertragliche Haftung im Rahmen von Art. VIII Abs. 5 NTS allein durch § 278 BGB ermöglicht würde, um dann über die Herausnahme von (arbeits)vertraglichen Ansprüchen wieder eliminiert zu werden. Dabei übersehen die Beklagten, dass eine die Zuordnung der „rechtlichen Verantwortlichkeit“ auch außervertraglich über §§ 89, 31 i.V.m. 823ff. BGB bzw. § 831 BGB möglich ist. Die Kammer war gleichwohl der Auffassung, dass die arbeitsvertraglichen Schadensersatzansprüche nicht dem Ausschluss des Art. VIII Abs. 5 NTS unterliegen. Zwar erfasst Art. VIII Abs. 5 TNS neben außerdienstlichen Schädigungen einschließlich der unbefugten Kraftfahrzeugbenutzung „vertragliche Ansprüche“ ausdrücklich nicht. Ebenso heißt es im Unterzeichnungsprotokoll zu Art. 41 Abs. 1 NTS-ZA: „Art. 41 wird auf Ansprüche wegen Schäden aus Verträgen oder vertragsähnlichen Rechtsverhältnissen nicht angewendet.“ Nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift ist jedoch zu unterscheiden zwischen vertraglichen Ansprüchen gegen Personen – konkret Mitgliedern der Truppe oder des zivilen Gefolges – einerseits und Ansprüchen gegen die Dienststelle andererseits. Die Bereichsausnahme der vertraglichen Ansprüche ist darauf zurückzuführen, dass sich ein deutscher Gläubiger nach der deutschen Zivilprozessordnung unmittelbar an seinen Schuldner wenden kann, da die einzelnen Mitglieder der Truppe für derartige Ansprüche nach Art. VIII Abs. 9 NTS i.V.m. Art. 31-35 NTS-ZA der deutschen Zivilgerichtsbarkeit grundsätzlich unterworfen sind. Dies ist nach Art. I Abs. 1 d NTS beim Entsendestaat grundsätzlich nicht der Fall. Regelmäßig können nationale Gerichte nicht über etwaige Verpflichtungen ausländischer Staaten aus Verträgen entscheiden, wenn diese deren Hoheitsbereich betreffen. Die Tatsache, dass vertragliche Ansprüche aus dem Anwendungsbereich des Art. VIII Abs. 5 NTS herausfallen, ist damit dem Umstand geschuldet, dass ein deutscher Gläubiger vertragliche Ansprüche gegen einzelne Mitglieder der Truppe oder des zivilen Gefolge im Rahmen der deutschen Zivilprozessordnung geltend machen kann und auch geltend machen können soll. So wird als Begründung für die Bereichsausnahme vertraglicher Ansprüche als Argument angeführt, dass solche Ansprüche im Zivilprozess gegen das Mitglied der Truppe oder des zivilen Gefolges zu verfolgen sind, mit dem der Vertrag geschlossen wurde (vgl. Möhl, Full, Rüth, Straßenverkehrsrecht, Band 1, § 16 STVG, Rn. 120). Nur diese vertraglichen Ansprüche sind daher vom Anwendungsbereich des Art. VIII Abs. 5 NTS ausgenommen. Für arbeitsvertragliche Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte als Prozessstandlerin der C Streitkräfte gilt die Bereichsausnahme nicht. Nicht nur Ansprüche Dritte aus unerlaubter Handlung der Streitkräfte werden gem. Art. VIII NTS i.V.m. Art. 12 des Ausführungsgesetz zum NTS gegen die Bundesrepublik Deutschland als Prozessstandschaftlerin des jeweiligen Entsendestaates geltend gemacht. Vielmehr gilt dies auch – sofern nach Art. 44 Abs. 6 NTS-ZA keine Schiedsverfahren greifen – auch für vertragliche Ansprüche (vgl. Müller, Handbuch des Staatsrechts, 3. Aufl. § 221, Rn. 41). Dies deckt sich auch mit dem Sinn der Vorschrift, einerseits dem Geschädigten einen deutschen Ansprechpartner zur Seite zu stellen, andererseits aber auch Schadensersatzforderungen gegenüber den Streitkräften in einem speziell festgelegten Verfahren abzuwickeln. Mit dem NTS sollten derartige Fälle abschließend einem einheitlichen Fristenregime und einer eigenen Verfahrensregel unterworfen werden, verbunden mit Haftungserleichterungen und Kostenaufteilungen. Hiermit einher geht auch die Verwaltungspraxis betreffend innerbetriebliche Behördenorganisation und –zuständigkeit. Der Umstand, dass die Bearbeitung und Budgetierung von Schadensersatzansprüchen auch von zivilen Arbeitnehmern mit zwei kurzen Unterbrechungen über die Verteidigungslastenverwaltung, heute Schadensregulierungsbehörde abgewickelt wurde und wird, wohingegen die Lohnstelle T als hiesige beklagte Behörde für Lohnzahlungen, Sozialabgaben, Entgeltfortzahlung und Zuschläge zuständig ist, verdeutlicht, dass es im Interesse der Vertragsparteien des NTS lag und liegt, Schadensersatzansprüche gleich welcher Natur aus einer Hand zu bearbeiten. Zwar kann die interne Bearbeitungspraxis keine Norm ersetzen. Jedoch kann sie als Auslegungshilfe herangezogen werden. Die Auffassung des Klägers würde darüber hinaus zu einer unnatürlichen und von Art. VIII Abs. 5 NTS nicht gewollten Aufsplittung ein und desselben Streitgegenstandes führen. Arbeitnehmer von Streitkräften müssten einen Schaden letztlich doppelt geltend machen, wollten sie ihn unter allen rechtlichen Gesichtspunkten überprüft wissen. Soweit sie ihren Anspruch auf eine arbeitsvertragliche Anspruchsgrundlage stützen, müssten sie sich an die Lohnstelle T als zuständiger Behörde wenden. Soweit sie den gleichen Anspruch auf eine deliktische (Amts-)Haftung stützen, müssten sie sich an die Schadensregulierungsbehörde wenden. Dies ist von den Vertragsparteien des NTS ersichtlich nicht gewollt. Ziel der Reglung war gerade die Vereinfachung der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, ohne jedoch vertragliche Ansprüche gegen Mitglieder der Truppe oder des zivilen Gefolges selbst auszuschließen. Dies gilt selbst unter der Prämisse, dass die Arbeitnehmer der Streitkräfte ihre Ansprüche auch bei der vom Kläger favorisierten Auslegung in einer (nämlich der ordentlichen) Gerichtsbarkeit einklagen könnten, da die ordentlichen Gerichte zur Prüfung auch arbeitsrechtlicher Anspruchsgrundlagen berufen sind (s.o.). Denn zum einen müssten Arbeitnehmer wie der Kläger gleichwohl gegen zwei unterschiedliche Behörden - wenn auch letztlich ausschließlich gegen die Bundesrepublik Deutschland - vorgehen. Zum anderen wären sie nicht gehalten, dies zu tun. Der Kläger hat letztlich die Arbeitsgerichte auch erst bemüht, nachdem er den streitgegenständlichen Schaden vergeblich über den Weg des Art. VIII Abs. 5 NTS geltend gemach hat. Dieser doppelte Weg ist nicht nur nicht Ziel des Ausschlusses vertraglicher Ansprüche aus dem Anwendungsbereich des Art. VIII Abs. 5 NTS. Die Norm will ein derartig komplexes Vorgehen im Sinne der Geschädigten einerseits, aber auch im Sinne des Aufnahme- und des Entsendestaates verhindern. Damit ist die Rechtsauffassung des Klägers nicht in Einklang zu bringen. dd) Das streitgegenständliche Schadensereignis fällt damit insgesamt unter den Anwendungsbereich des Art. VIII Abs. 5 NTS. Etwaige vertragliche Ansprüche des Klägers würden damit von der Spezialvorschrift verdrängt. c) Gleiches gilt für deliktisch Ansprüche nach § 831 BGB, die im Übrigen bereits hinter dem lex specialis der Amtshaftungsansprüche zurückzutreten haben (s.o.). d) Über die Frage, ob derartige Amtshaftungsansprüche nach § 839, Art. 34 GG bestehen, die über Art. VIII Abs. 5 NTS abzuwickeln sind, tatsächlich (noch) bestehen, hatte die Kammer nicht zu befinden. Der Schadensersatzanspruch, den der Kläger verfolgt, kann beim gleichen tatsächlichen Geschehensablauf sowohl auf die Verletzung einer arbeitsvertraglichen Pflicht als auch einer Amtspflicht gestützt werden. An sich ergibt sich wegen eines einheitlichen prozessualen Anspruchs eine umfassende Prüfungszuständigkeit des Arbeitsgerichts nach § 17 Abs. 12 S. 1 GVG. Vorliegend greift jedoch – worauf das Arbeitsgericht zu Recht hingewiesen hat – die Sonderreglung des § 17 Abs. 2 S. 2 GVG, nach der die Prüfung der Amtshaftungsansprüche abweichend von der Grundregel des Vorsatzes die Zivilgerichte auch dann zuständig sind, wenn derselbe prozessuale Anspruch zugleich auf eine arbeitsrechtliche Grundlage gestützt wird, für die das erstangerufene Arbeitsgericht zuständig ist. Daneben darf nach Art. 34 S. 3 GG für den Anspruch auf Schadensersatz aus Amtspflichtverletzung und für den Rückgriff beim Staat der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden. Aufgrund dieser Sonderreglung bleibt von dem umfassenden Prüfungsauftrag des Satzes 1 der Amtshaftungsanspruch unberührt (vgl. LAG Sachsen vom 25.07.2012 – 4 Ta 352/11). Somit dürfen die Gerichte für Arbeitssachen die Amtshaftungsansprüche grundsätzlich nicht prüfen (vgl. LAG Hamm vom 07.09.2016 – 2 Ta 21/16). Anders läge die Sache nur dann, wenn ein ordentliches Gericht den Rechtsstreit unter Verstoß gegen § 17 Abs. 2 S. „ GVG, Art. 34 S. 3 GG an ein Arbeitsgericht verwiesen hätte. Ruft der Kläger dagegen – wie vorliegend – zuerst die Arbeitsgericht an, haben diese nur über etwaige Ansprüche wegen Verletzung der arbeitsrechtlichen Pflichten zu entscheiden, nicht jedoch über Schadensersatzansprüche wegen Amtspflichtverletzung (vgl. BAG vom 14.12.1998 – 5 AS 8/98). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 97 Abs. 1ZPO. Der Kläger hat wegen Erfolglosigkeit des Rechtsmittels die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. IV. Die Revision war teilweise zuzulassen. 1. Die Revision war, soweit der Kläger Ansprüche gegen die Beklagte geltend macht, nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage zuzulassen, ob (arbeitsvertragliche) Schadensersatzansprüche von Art. VIII Abs. 5 NTS erfasst werden. Zwar hat das BAG bereits über Schadensersatzansprüche im Rahmen von Arbeitsverhältnissen mit den Streitkräften entschieden (vgl. BAG vom 13.08.2009 – 6 AZR 330/08). Dabei hat es sich jedoch weder zu der hier streitentscheidenden Frage geäußert, ob Arbeitnehmer von Streitkräften Dritte i.S.d. Art. VIII Abs. 5 NTS sind, noch dazu, ob Ansprüche, soweit sie auf eine (arbeits-) vertragliche Anspruchsgrundlage gestützt werden, vom Anwendungsbereich ausgeschlossen sind. 2. Gründe für die Zulassung der Revision bezüglich des Beklagten i.S.d. § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht gegeben. Keine der insoweit entscheidungserheblichen Rechtsfragen hat grundsätzliche Bedeutung. Die Rechtsfragen berühren auch nicht wegen ihrer tatsächlichen Auswirkungen die Interessen der Allgemeinheit oder eines größeren Teils der Allgemeinheit. Ferner lagen keine Gründe vor, die die Zulassung wegen einer Abweichung von der Rechtsprechung eines der in § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG angesprochenen Gerichte rechtfertigen würde. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei REVISION eingelegt werden. Für die beklagten Parteien ist gegen dieses Urteil ein Rechtsmittel nicht gegeben. Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz 1 99084 Erfurt Fax: 0361 2636-2000 eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite des Bundesarbeitsgerichts www.bundesarbeitsgericht.de. * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.