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Beschluss

1 Ws 38/10

OLG Frankfurt 1. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2010:0324.1WS38.10.0A
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Tenor
1. Der Angeklagte hat jeden Wohnsitzwechsel dem Landgericht Gießen und der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Gießen unverzüglich anzuzeigen; 2. Der Angeklagte hat sich wöchentlich 1 Mal, und zwar Mittwochs, bei der für seinen Wohnsitz zuständigen Polizeistation zu melden; 3. Der Angeklagte hat den Anweisungen des Gerichts – insbesondere jeder Ladung in dieser Sache – unverzüglich und freiwillig Folge zu leisten; 4. Der Angeklagte hat die Bundesrepublik Deutschland nicht ohne Zustimmung des Landgerichts Gießen und der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht in Gießen zu verlassen; 5. Der Angeklagte hat seinen Reisepass, der sich bereits bei der Akte befindet, bei den Akten zu belassen.
Entscheidungsgründe
1. Der Angeklagte hat jeden Wohnsitzwechsel dem Landgericht Gießen und der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Gießen unverzüglich anzuzeigen; 2. Der Angeklagte hat sich wöchentlich 1 Mal, und zwar Mittwochs, bei der für seinen Wohnsitz zuständigen Polizeistation zu melden; 3. Der Angeklagte hat den Anweisungen des Gerichts – insbesondere jeder Ladung in dieser Sache – unverzüglich und freiwillig Folge zu leisten; 4. Der Angeklagte hat die Bundesrepublik Deutschland nicht ohne Zustimmung des Landgerichts Gießen und der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht in Gießen zu verlassen; 5. Der Angeklagte hat seinen Reisepass, der sich bereits bei der Akte befindet, bei den Akten zu belassen. Die Beschwerde ist zulässig und führt zur Außervollzugsetzung des Haftbefehls mit den im Tenor ersichtlichen Auflagen. Der Angeklagte ist der ihm im Haftbefehl des Amtsgerichts Gießen vom 26.9.2008 in der rechtlichen Bewertung der Anklageschrift vorgeworfenen Straftat, damit jedenfalls des gemeinschaftlichen Diebstahls dringend verdächtig. Der dringende Tatverdacht gründet sich auf die in der Anklageschrift angeführten Beweismittel. Dass sich in laufender Hauptverhandlung wesentlich andere Gesichtspunkte ergeben haben, ist nicht ersichtlich, was sich daraus ergibt, dass die Kammer in dem Beschluss vom 15.3.2010 ausgeführt hat, dass sich in der laufenden Hauptverhandlung der dringende Tatverdacht bestätigt hat. Welche Wertung der aus dem Inbegriff der mündlichen Verhandlung gewonnenen Erkenntnisse letztendlich rechtlich richtig ist, entzieht sich der Entscheidung des Senats im Beschwerdeverfahren. Eine von der Beurteilung der Kammer abweichende Würdigung würde die volle Kenntnis der gesamten durchgeführten Beweisaufnahme insbesondere auch der für die Glaubwürdigkeit von Zeugen und die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen wesentlichen Erkenntnisse – einschließlich etwa des für diese Beurteilung maßgeblichen persönlichen Eindrucks – in der Hauptverhandlung voraussetzen (vgl. Beschluss des Senats vom 4.10.2007 – 1 Ws 109/07). Über diese Kenntnisse verfügen nur die in der Hauptverhandlung beteiligten. Dem Senat kann sie mangels Teilnahme daran nicht vermittelt werden. Ob die Tat rechtlich als besonders schwerer Fall des Diebstahls zu bewerten ist, wie dies die Kammer in dem Beschluss vom 15.3.2010 darlegt, kann für die Senatsentscheidung dahinstehen, da diese rechtliche Bewertung – wie unten ausgeführt – für die Haftentscheidung des Senats ohne Belang ist. Das Landgericht war gehindert, die Außervollzugsetzung des Haftbefehls von weiteren über die des Aussetzungsbeschlusses des Amtsgerichts Gießen vom 11.12.2008 hinausgehenden Auflagen abhängig zu machen, die letztendlich der Sache nach eine weitere Invollzugsetzung des Haftbefehls beinhalten (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl., § 116 Rz 22). In der Anordnung einer Sicherheitsleistung in Höhe von € 250.000,00 liegt sachlich eine Anordnung nach § 116 Abs. 4 StPO, die nur unter den dort genannten Voraussetzungen zulässig ist, wenn sie angesichts ihrer Höhe – wie hier – faktisch eine Invollzugsetzung des Haftbefehls bedeutet. Die Voraussetzungen des § 116 Abs. 4 StPO liegen hier nicht vor. Der Haftbefehl des Amtsgerichts Gießen vom 26.9.2008 war durch das Amtsgericht Gießen mit Beschluss vom 11.12.2008 außer Vollzug gesetzt worden. Ist ein Haftbefehl einmal unangefochten außer Vollzug gesetzt worden, so ist jede neue haftrechtliche Entscheidung, die den Wegfall der Haftverschonung zur Folge hat, nur unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 116 Abs. 4 StPO möglich (BVerfG StV 2008, 26; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 8.11.2001 – 4 Ws 544/01; StV 2002, Seite 207). Dies gilt auch – wie dargelegt – für die Anordnung einer Sicherheitsleistung. Der erneute Vollzug des Haftbefehls durch den Richter kommt nach § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO nur dann in Betracht, wenn neu hervorgetretene Umstände die Verhaftung erforderlich machen (vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 16. September 2004 - 4 StR 84/04 -, NStZ 2005, S. 279 ). Dagegen kann eine lediglich andere Beurteilung des unverändert gebliebenen Sachverhalts einen Widerruf nicht rechtfertigen (vgl. BVerfG StV 2008, 26; Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Oktober 2005 - 2 BvR 1618/05 -, StV 2006, S. 26 , 1. Februar 2006 - 2 BvR 2056/05 -, StV 2006, S. 139 und 29. November 2006 - 2 BvR 2342/06 -, Abs.-Nr. 16; Senatsbeschluss vom 3. Juni 2004 - 1 Ws 46/04 -, StV 2004, S. 493; Hilger, in: Löwe-Rosenberg, StPO, § 116 Rn. 44; Schlothauer/Weider, Untersuchungshaft, 3. Aufl., 2001, Rn. 1093). "Neu" im Sinne des § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO sind nachträglich eingetretene oder nach Erlass des Aussetzungsbeschlusses bekannt gewordene Umstände nur dann, wenn sie die Gründe des Haftverschonungsbeschlusses in einem so wesentlichen Punkt erschüttern, dass keine Aussetzung bewilligt worden wäre, wenn sie bei der Entscheidung bereits bekannt gewesen wären (vgl. BVerfG StV 2008, 26; Senatsbeschlüsse vom 6. November 2000 - 1 Ws 139/00 -, StraFo 2001, S. 144, und vom 3. Juni 2004 - 1 Ws 46/04 -, StV 2004, S. 493; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. September 1999 - 4 Ws 250/99 -, StV 2000, S. 211; Beschluss vom 8. November 2001 - 4 Ws 544/01 -, StV 2002, S. 207). Das maßgebliche Kriterium für den Widerruf besteht mit anderen Worten in einem Wegfall der Vertrauensgrundlage der Aussetzungsentscheidung (BVerfG StV 2008, 26). Ob dies der Fall ist, erfordert vor dem Hintergrund der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts der persönlichen Freiheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) eine Beurteilung sämtlicher Umstände des Einzelfalls (vgl. hierzu auch OLG Hamm, Beschluss vom 27. Dezember 2002 - 2 Ws 474/02 -, StV 2003, S. 512 ). Dabei sind die Grenzen, innerhalb derer eine Haftverschonung wegen neu hervorgetretener Umstände widerrufen werden kann, eng gesteckt (vgl. Senatsbeschluss vom 3. Juni 2004 - 1 Ws 46/04 -, StV 2004, S. 493). Denn das Gericht ist an die Beurteilung der Umstände, auf denen die Aussetzung beruht, grundsätzlich gebunden (vgl. Senatsbeschluss vom 6. November 2000 - 1 Ws 139/00 -, StraFo 2001, S. 144 ). Lediglich eine nachträglich andere Beurteilung bei gleichbleibender Sachlage rechtfertigt den Widerruf nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 3. Juni 2004 - 1 Ws 46/04 -, StV 2004, S. 493). Vielmehr ist angesichts der Bedeutung des Grundrechts der persönlichen Freiheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) die Schwelle für eine Widerrufsentscheidung grundsätzlich sehr hoch anzusetzen (vgl. BVerfG StV 2008, 26; Senatsbeschluss vom 3. Juni 2004 - 1 Ws 46/04 -, StV 2004, S. 493). In die materielle Freiheitsgarantie des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG darf nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen eingegriffen werden (Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG). Die formellen Gewährleistungen des Art. 104 GG stehen mit der materiellen Freiheitsgarantie des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in einem unlösbaren Zusammenhang (vgl. BVerfG StV 2008, 26; BVerfGE 10, 302 ; 58, 208 ; 105, 239 ). Art. 104 Abs. 1 GG nimmt den schon in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG enthaltenen Gesetzesvorbehalt auf und verstärkt ihn für alle Freiheitsbeschränkungen, indem er neben der Forderung nach einem förmlichen Gesetz die Pflicht, die sich aus diesem Gesetz ergebenden Formvorschriften zu beachten, zum Verfassungsgebot erhebt (vgl. BVerfG StV 2008, 26; BVerfGE 10, 302 ; 29, 183 ; 58, 208 ; 105, 239 ). Verstöße gegen die durch Art. 104 GG gewährleisteten Voraussetzungen und Formen freiheitsbeschränkender Gesetze stellen daher stets auch eine Verletzung der Freiheit der Person dar (BVerfG StV 2008, 26; BVerfGE 10, 302 ; 58, 208 ; 65, 317 ). Inhalt und Reichweite freiheitsbeschränkender Gesetze sind deshalb von den Gerichten so auszulegen und anzuwenden, dass sie eine der Bedeutung des Grundrechts angemessene Wirkung entfalten (vgl. BVerfGE 65, 317 ; 96, 68 ; 105, 239 ). Im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung stets zu berücksichtigen ist deshalb vor allem, dass der Angeklagte inzwischen Gelegenheit hatte, sein Verhalten gegenüber dem Strafverfahren zu dokumentieren (vgl. Senatsbeschluss vom 3. Juni 2004 - 1 Ws 46/04 -, StV 2004, S. 493) und das in ihn gesetzte Vertrauen (vgl. hierzu § 116 Abs. 4 Nr. 2 StPO), namentlich durch strikte Beachtung der ihm erteilten Auflagen, zu rechtfertigen (BVerfG StV 2008, 26 m.w.N.). Danach liegen hier die Voraussetzungen der Anordnung einer Sicherheitsleistung in Höhe von € 250.000,00 nach der Haftverschonung nicht vor. Seit der Haftverschonung vom 11.12.2008 bis zu seiner erneuten Inhaftierung am 24.2.2010 hat der Angeklagte weder den ihm auferlegten Pflichten zuwider gehandelt (§ 116 Abs. 3 Ziff. 1 StPO), noch Anstalten zur Flucht getroffen, noch ist er auf ordnungsgemäße Ladung ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben oder hatte er auf andere Weise gezeigt, dass das in ihn gesetzte Vertrauen nicht gerechtfertigt war (§ 116 Abs. 4 Ziff. 2 StPO). Auch „neu hervorgetretene Umstände“, die eine Verhaftung des Angeklagten erforderlich machen (§ 116 Abs. 4 Ziff. 3 StPO), liegen nicht vor. Es sind keine nachträglich eingetretenen oder nach Erlass des Aussetzungsbeschlusses des Amtsgerichts Gießen vom 11.12.2008 bekannt gewordenen Umstände erkennbar, die geeignet sind, die tatsächliche Grundlage der Haftverschonungsentscheidung in einem so wesentlichen Punkt zu erschüttern, dass keine Aussetzung bewilligt worden wäre, wenn sie bei der Entscheidung schon bekannt gewesen wären. Da das Gericht – wie bereits ausgeführt – an seine Beurteilung der Umstände, auf denen die Aussetzung beruht, grundsätzlich gebunden ist, und die Grenzen, innerhalb derer eine Haftverschonung wegen neu hervorgetretener Umstände widerrufen werden kann, angesichts der Bedeutung des Grundrechts der persönlichen Freiheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) eng gesteckt sind, rechtfertigt eine lediglich andere Beurteilung bei gleichbleibender Sachlage den Widerruf nicht. Durch die bisher durchgeführte Hauptverhandlung hat sich die Sachlage nicht derart geändert, dass die „Geschäftsgrundlage“ der Außervollzugsetzung des Haftbefehls entfallen ist. Soweit die Kammer in dem Beschluss vom 24.2.2010 und in dem Nichtabhilfebeschluss vom 25.2.2010 ausführt, dass die Nachermittlungen und die bisher durchgeführte Beweisaufnahme nachhaltig die Angaben der Belastungszeugin bestätigt haben und sich damit der bestehende dringende Tatverdacht in der Hauptverhandlung verstärkt hat, reicht dies für sich allein für den Widerruf der Haftverschonung nicht aus (vgl. Meyer-Goßner, a. a. O. Rdnr. 28 m. w. N.). Neu hervorgetretene Umstände können sich nicht auf den dringenden Tatverdacht beziehen, denn dieser ist bereits Grundvoraussetzung für den Erlass und die Außervollzugsetzung des Haftbefehls (BVerfG StV 2008, 25). Soweit die Kammer im angefochtenen Beschluss ausführt, dass auf Grund des Ergebnisses der bisher durchgeführten Hauptverhandlungstermine nunmehr auch die Annahme eines besonders schweren Falles des Diebstahls gemäß § 243 Abs. 2 Ziff. 2 StGB in Betracht komme, da die bisherige Beweisaufnahme den dringenden Verdacht ergeben habe, dass die Zeugin Z2 bei der Tatausführung unbefugt den Tresorschlüssel, der im Schalterbereicht des Zeugen Z1 gelegen habe, an sich genommen habe, damit den verschlossenen Haupttresor geöffnet und den Großteil des entwendeten Geldes aus diesem an sich genommen habe bzw. in Betracht zieht, dass ein unbenannter besonders schwerer Fall des Diebstahls gemäß § 243 StGB in Betracht komme, da die Tatbeute sehr hoch sei und der Angeklagte nach dem derzeitigen Stand des Verfahrens eine erhebliche kriminelle Energie unter gezielter Ausnutzung der Leichtgläubigkeit der Zeugin Z2 aufgewandt haben dürfte, stellt dies keinen neu hervorgetretenen Umstand im vorgenannten Sinne dar. Hierdurch wird die Prognose bzgl. der Straferwartung zum Nachteil des Angeklagten nicht erheblich verändert und deshalb der Fluchtanreiz nicht beträchtlich verstärkt (vgl. BVerfG StV 2008, 27; Meyer-Goßner, StPO, a. a. O., Rdnr. 28; KK-Graf, StPO, 6. Auflage § 116 Rdnr. 32). Der erneute Vollzug des Haftbefehls auf Grund § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO kommt zwar auch in Betracht, wenn sonstige (auch zeitlich vor dem Aussetzungsbeschluss entstandene) schwerwiegende Tatsachen nachträglich bekannt werden, die das Gericht, hätte es sie zum Zeitpunkt der Aussetzungsentscheidung gekannt, zur Ablehnung der Haftverschonung veranlasst hätten (vgl. BVerfG StV 2008, 27; Hilger, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Auflage, § 116 Rdnr. 50). Erhöht sich durch die nachträglich bekannt gewordenen Tatsachen die Straferwartung nicht maßgeblich und hat der Beschuldigte die ihm erteilten Auflagen gleichwohl korrekt befolgt, liegt kein Fall des § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO vor (vgl. Senatsbeschluss vom 3.6.2004 – 1 Ws 46/04). Danach ist die andere rechtliche Bewertung der gleichen Tat im Sinne des § 264 StPO kein neu hervorgetretener die Invollzugsetzung des Haftbefehls rechtfertigender Umstand. Bereits in dem Haftbefehl vom 26.9.2008 ist die Tat als besonders schwerer Diebstahl im Sinne des § 243 StGB bewertet worden. Dies war die Grundlage, auf Grund der der Angeklagte durch Beschluss des Amtsgerichts Gießen vom 11.12.2008 vom Vollzug der Untersuchungshaft verschont wurde. Die Bewertung der Kammer in dem Beschluss vom 24.2.2010, aus der Vernehmung der Zeugin Z2 dränge sich nunmehr der Verdacht auf, dass der Angeklagte die Zeugin Z2 von Anfang an für seine Tat instrumentalisiert hatte und ihre Leichtgläubigkeit lediglich ausgenutzt hat, wodurch sich die Straferwartung stark erhöhe, ist ebenfalls kein neu hervorgetretener Umstand im Sinne des § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO. Diese Umstände standen bereits vor Erlass des Haftbefehls auf Grund der Vernehmung der Zeugin Z2 vom 4.9.2008 fest. Diese hat zudem bereits in dieser Aussage angegeben, dass der Angeklagte mit ihr zusammen die Postfiliale überfallen wollte und er dies bereits schon vorher einmal gemacht habe. Gleiches gilt für die Ausführung der Kammer im Nichtabhilfebeschluss vom 25.2.2010 wonach er die psychische Situation der Zeugin ausgenutzt habe und sie danach ohne Geld in einem ihr unbekannten Land in einem gesundheitlich gefährlichen Zustand zurückgelassen habe. Auch dies hat die Zeugin bereits in ihrer Vernehmung vom 4.9.2008 angegeben. Ein neu hervorgetretener, die Straferwartung erhöhender Umstand kann, auch nicht in den Ausführungen der Kammer im Beschluss vom 24.2.2010 gesehen werden, wonach die Hauptverhandlung ergeben habe, dass es vor dem verfahrensgegenständlichen Tattag bereits einen zeitlich vorhergehenden Versuch gegeben haben soll, Geld aus der Postfiliale zu stehlen. Der Angeklagte soll danach einen bislang unbekannten Dritten nach Deutschland gebracht haben, der sich mit Einbrüchen auskenne. Dieser Versuch sei dann aber vor Ort abgebrochen worden, weil der Dritte Angst gehabt hätte, entdeckt worden zu sein. Dieser Vorfall ist weder Gegenstand des Haftbefehls noch der Anklage. Zudem liegt nahe, dass die Beteiligten von dem Versuch des Diebstahls strafbefreiend zurückgetreten sind, weshalb sich hierdurch die Straferwartung nicht erhöht. Ein neu hervorgetretener Umstand im Sinne des § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO kann auch in der Verstärkung des bisherigen oder im Hinzutreten eines weiteren Haftgrundes gesehen werden (vgl. Meyer-Goßner, a. a. O., Rdnr. 28 m. w. N.). Beides ist vorliegend nicht der Fall. Eine Verstärkung des bisherigen Haftgrundes ist nicht feststellbar. Die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten haben sich seit Erlass des Verschonungsbeschlusses vom 11.12.2008 nicht geändert. Bereits zu diesem Zeitpunkt war dem Amtsgericht bekannt, dass der Angeklagte in erheblichem Umfang vorbestraft war und über enge Beziehungen ins außereuropäische Ausland nach Land1 und in den L2, wo seine Eltern und sonstige Familienmitglieder wohnen, verfügt. Gleiches gilt für das soziale Umfeld des Angeklagten in Deutschland. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass entscheidend gegen eine Verstärkung der Fluchtgefahr spricht, dass der Angeklagte sich nach seiner Haftentlassung am 11.12.2008 bis zu seiner erneuten Verhaftung am 24.2.2010, somit mehr als 14 Monate dem Strafverfahren gestellt hat und zwar in Kenntnis, dass eine Freiheitsstrafe von mindestens in Höhe von 4 Jahren auf Grund des Beschlusses des Amtsgerichts Nidda vom 28.8.2009 im Raum stand, da das Amtsgericht Nidda deshalb das Verfahren wegen unzureichender Strafgewalt an das Landgericht Gießen abgegeben hatte. Trotz Kenntnis dieses Beschlusses hat sich der Angeklagte nicht abgesetzt, sondern dem weiteren Verfahren gestellt und auch an der Hauptverhandlung vor dem Landgericht Gießen bis zu seiner Inhaftierung am 24.2.2010 teilgenommen. Nach Aktenlage bestehen zudem keinerlei Anhaltspunkte für das Hinzutreten eines weiteren Haftgrundes. Nach alledem ist die Beschwerde begründet.