Beschluss
1 Ws 58/12
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:POLGZWE:2012:0316.1WS58.12.0A
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Entscheidungsgründe
1. Auf die Beschwerde des Angeklagten wird der gegen ihn erlassene Haftbefehl des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 27. Februar 2012 außer Vollzug gesetzt. 2. Dem Angeklagten wird aufgegeben, - sich einmal wöchentlich jeweils montags bei der für seinen Wohnort zuständigen Polizeidienststelle zu melden, - sich von Kindern und Jugendlichen fernzuhalten und keine Kinderspielplätze, Kindergärten oder sonstige Einrichtungen, an denen sich Kinder und Jugendliche aufhalten, aufzusuchen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten darin entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse. Gründe I. 1 Der Angeklagte befand sich zuletzt aufgrund Haftbefehls des Senats vom 30.Mai 2011 (1 Ws 106/11) wegen dringenden Tatverdachts hinsichtlich des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 9 rechtlich selbständigen Fällen, wobei es in zwei Fällen beim Versuch blieb, sowie hinsichtlich weiterer 4 rechtlich selbständiger Fälle des sexuellen Missbrauchs von Kindern, davon in einem Fall im Versuch, in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt in F.. Der Haftbefehl wurde auf Antrag der zuständigen Staatsanwaltschaft mit Beschluss der Jugendkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 22. Juni 2011 (5321 Js 39667/10-Jug KLs) gegen Erteilung einer Meldeauflage sowie von weiteren Weisungen seinen Aufenthalt sowie ein Kontaktverbot betreffend außer Vollzug gesetzt. 2 Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Frankenthal (Pfalz), die neben den im Haftbefehl aufgeführten zwei weitere Taten des sexuellen Missbrauchs von Kindern zum Gegenstand hatte, ließ die Jugendkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) mit Beschluss vom 19. Oktober 2011 zur Hauptverhandlung zu und eröffnete das Hauptverfahren. Obwohl die Kammer in ihrer Eröffnungsentscheidung den rechtlichen Hinweis erteilt hatte, dass im Falle einer Verurteilung neben einer Strafe auch die Anordnung einer Maßregel gemäß § 66 StGB (Unterbringung in der Sicherungsverwahrung) in Betracht kommt, hielt sie den Haftbefehl des Senats vom 30. Mai 2011 nur nach Maßgabe des Außervollzugsetzungsbeschlusses der Kammer vom 22. Juni 2011 aufrecht. 3 Mit Urteil der Jugendkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 27. Februar 2012 wurde der Angeklagte wegen schweren Missbrauchs eines Kindes in zwei rechtlich selbständigen Fällen, wegen versuchten schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes und wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in 5 rechtlich selbständigen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren verurteilt. Zugleich wurde seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Im Übrigen wurde der Angeklagte freigesprochen. Zudem hat die Jugendkammer den Haftbefehl wegen der der Verurteilung zugrunde liegenden Taten unter Annahme von Fluchtgefahr wegen der ausgeworfenen Strafe und der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung neugefasst und diesen nicht außer Vollzug gesetzt. Gegen das Urteil hat der Angeklagte Revision und gegen die erneute Inhaftierung Beschwerde eingelegt. Die Jugendkammer hat der Haftbeschwerde nicht abgeholfen. II. 4 Die zulässige Beschwerde des Angeklagten führt zur Außervollzugsetzung des Haftbefehls mit den im Tenor ersichtlichen Weisungen. 5 Die Voraussetzungen des § 116 Abs. 4 StPO liegen hier nicht vor. 6 Der Haftbefehl des Senats vom 30. Mai 2011 wurde mit Beschluss der Jugendkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) am 22. Juni 2011 außer Vollzug gesetzt. Ist ein Haftbefehl einmal unangefochten außer Vollzug gesetzt worden, so ist jede neue haftrechtliche Entscheidung, die den Wegfall der Haftverschonung zur Folge hat, nur unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 116 Abs. 4 StPO möglich (BVerfG StV 2008, 26; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 8.11.2001, 4 Ws 544/01; OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.03.2010, 1 Ws 38/10). 7 Da der Angeklagte die ihm erteilten Weisungen alle eingehalten und keine Fluchtanstalten getroffen hat, kommen vorliegend nur neu hervorgetretene Umstände nach § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO in Betracht. Dagegen können eine lediglich andere Beurteilung des unverändert gebliebenen Sachverhalts und die Realisierung einer Straferwartung die Wiederinvollzugsetzung eines Haftbefehls nicht rechtfertigen (vgl. BVerfG StV 2008, 26; Beschlüsse des KG Berlin vom 11.09.1997, 3 AR 17/95 -4 Ws 205/97; des OLG Frankfurt vom 24.03.2010, 1 Ws 38/103; OLG Nürnberg vom 08.04.2011, 2 Ws 148/11). 8 Dem insoweit von der Kammer herangezogenen Umstand, dass durch die ausgesprochene Strafe und die angeordnete zeitlich unbefristete Sicherungsverwahrung nunmehr von einem äußerst hohen Fluchtanreiz auszugehen sei, kann unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (a.a.O.) keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden. Im Zeitpunkt der Haftverschonung lagen dem Haftbefehl des Senats erhebliche Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in mehreren tatmehrheitlichen Fällen mit entsprechend hoher Straferwartung zugrunde. Die zuständige Staatsanwaltschaft hat die durch den Senat zum damaligen Zeitpunkt angenommenen Straftaten in ihrer Anklageschrift noch um zwei weitere Taten erweitert. In der Eröffnungsentscheidung der Kammer wurden die Verfahrensbeteiligten - mithin auch der Angeklagte - darauf hingewiesen, dass neben einer zu verhängenden Strafe die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung in Betracht kommen kann. Zeitgleich mit der Eröffnung des Hauptverfahrens hat die Kammer die Voraussetzungen der Untersuchungshaft unter Berücksichtigung des erfolgten Hinweises geprüft. Sie hat dabei den dringenden Tatverdacht bejaht, den Haftbefehl jedoch lediglich nach Maßgabe des Außervollzugsetzungsbeschlusses vom 22. Juni 2011 aufrechterhalten. Der neu hinzugetretene Umstand der Sicherungsverwahrung bot der Kammer somit keinen Anlass zu einer anderen Bewertung. Der Angeklagte wusste somit, dass neben einer Freiheitsstrafe noch die Verhängung der Sicherungsverwahrung in einem hohen Maße wahrscheinlich sein würde. Dennoch hat er sich an mehreren Verhandlungstagen dem Verfahren gestellt. Auch nach dem Plädoyer des Staatsanwaltes und somit in Kenntnis des jeweils beantragten Schuldspruchs, der Freiheitsstrafe und der Sicherungsverwahrung sowie im Bewusstsein, dass der Staatsanwalt beantragt hatte, den Haftbefehl wieder in Vollzug zu setzen, hat er sich dem Verfahren weiter gestellt und ist zur Urteilsverkündung erschienen. Durch den Teilfreispruch in 8 Anklagepunkten hat sich zudem eine dem Angeklagten günstigere Situation hinsichtlich der ausgeurteilten Freiheitsstrafe ergeben. 9 Gründe zur Invollzugsetzung des Haftbefehls liegen mithin nicht vor. 10 Die Kostenentscheidung folgt aus der analogen Anwendung des § 467 StPO.