Urteil
11 U 46/06 (Kart)
OLG Frankfurt 1. Kartellsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2007:0327.11U46.06KART.00
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Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main vom 24.07.2006 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann eine Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main vom 24.07.2006 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann eine Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. I. Die Parteien streiten um die Rücknahme von Kfz-Ersatzteilen nach Kündigung des bestehenden Händlervertrages. Der Kläger war - zuletzt auf der Grundlage eines Händlerformularvertrages vom 22.01.1997 - Vertragshändler der Beklagten. Der Vertrag wurde durch Kündigung der Beklagten zum 30.09.2003 beendet. Seit 01.10.2003 ist der Kläger auf der Grundlage eines neu abgeschlossenen Vertrages als Marke1-Service-Partner (sog. Marke1-SP - Vertrag) für die Beklagte tätig. Der Vertragshändlervertrag sieht in Art. 7 der Zusatzbestimmungen unter dort näher bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch des Vertragshändlers auf Rückkauf des Ersatzteillagers durch die Beklagte bei Beendigung des Vertrages vor. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Anlagen K 1 und K 2 Bezug genommen. Von der ihr vertraglich eingeräumten Möglichkeit, Vorgaben zum Umfang eines Ersatzteillagers zu machen, hatte die Beklagte unstreitig keinen Gebrauch gemacht. Der seit 01.10.2003 zwischen den Parteien bestehende Service - Partnervertrag enthält in Art. 23.6. unter der Überschrift „Vollständiger Vertrag“ u.a. folgende Regelung: „Vorbehaltlich anderweitiger Regelungen in diesem VERTRAG, gibt es zwischen den Parteien keine weiteren mündlichen oder schriftlichen Vereinbarungen oder Verständigungen, die diesen VERTRAG oder die von diesem VERTRAG geregelten Bereiche betreffen. Es gibt auch keine Zusicherung von MARKE1 an den SERVICE-PARTNER, den PARTNER-GESCHÄFTSFÜHRER oder einen PARTNER-EIGENTÜMER. Soweit dies in diesem VERTRAG nicht ausdrücklich anders geregelt ist, werden durch diesen VERTRAG alle früheren Vereinbarungen zwischen den Parteien ersetzt, die die in diesem VERTRAG geregelten Bereiche betreffen. Dies gilt insbesondere für einen früheren Marke1 Händlervertrag für Vertrieb und Service, sofern ein solcher zwischen den Parteien bestanden hat“. Zur Rücknahme von Ersatzteilen bestimmt Art. 20.4.5. „Tatsächliche Beendigung der Zusammenarbeit“: „Die Rücknahmepflicht von MARKE1 nach Artikel 20.4 dieses VERTRAGES gilt nur, wenn und soweit mit der Beendigung dieses VERTRAGES auch ein tatsächliches Ende der Zusammenarbeit zwischen MARKE1 und dem SERVICE-PARTNER verbunden ist. Sie gilt insbesondere dann nicht, wenn und soweit der SERVICE-PARTNER aufgrund eines sich anschließenden Folgevertrages in der Lage ist, RÜCKNAHMEFÄHIGE GEGENSTÄNDE weiter zu verwenden“. Insoweit wird auf Bl. 180, 181 d. A. Bezug genommen. Mit dem aus Anlage K 7 ersichtlichen Schreiben vom 27.02.2004 hat der Kläger nach seiner Behauptung von der Beklagten den Rückkauf von Ersatzteilen verlangt. Die Beklagte hat dies abgelehnt (Schreiben vom 11.03.2004 Anlage K 8), weil der Kläger unmittelbar im Anschluss an den Händlervertrag Marke1-Service-Partner geworden sei. Wegen der weiteren Feststellungen und des Parteivortrags in erster Instanz im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze und den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat der Klage auf Zahlung von 124.414,61 € Zug um Zug gegen Rückgabe der Teile nach der dem Urteil als Anlage 1 beigefügten Ersatzteilliste sowie auch den gestellten Feststellungsanträgen in vollem Umfang stattgegeben. Wegen der Begründung wird auf das Urteil vom 24.07.2006 (Bl. 344 - 496 d. A.) verwiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie meint, Art. 7 der Zusatzbestimmungen des früheren Händlervertrages sei für den vorliegenden Fall nicht einschlägig, weil diese Bestimmung einvernehmlich durch Art. 23.6. des Marke1-Service-Partnervertrages aufgehoben worden sei. Darüber hinaus sei die Klausel durch die Vertragsbestimmung in Art. 20.4.5. des Marke1-Service-Partner-Vertrages ersetzt worden. Selbst wenn Artikel 7 der Zusatzbestimmungen des Händlervertrages weiterhin anzuwenden wäre, so meint die Beklagte, ergäbe dessen mögliche und notwendige Auslegung aber nach Sinn und Zweck, dass mit Beendigung des Vertrages das Ende der tatsächlichen Zusammenarbeit insgesamt gemeint sei. Da es dem Kläger über den 30.09.2003 hinaus im Rahmen des Marke1-Service-Partnervertrages möglich gewesen sei, die Ersatzteile zu verwerten und zu amortisieren, scheide ein Rückkaufanspruch aus; die Voraussetzungen von Art. 7.2 und 7.3 der Zusatzbestimmungen seien nicht erfüllt. Sinn und Zweck der fraglichen Klausel seien allein, den jeweiligen Händler bei Vertragsende zu schützen, wobei dies bei Fortsetzung des Servicevertrages gerade nicht erforderlich sei. Bei der Auslegung der Klausel sei auch zu berücksichtigen, dass selbst die maßgeblichen Verkehrskreise (die Marke1-Vertragshändler) die streitgegenständliche Klausel nicht dahingehend verstanden hätten, dass Rücknahmeansprüche immer schon dann gegeben seien, wenn der bisherige Händlervertrag formal beendet werde. Anlässlich einer früheren flächendeckenden Kündigung sämtlicher Händlerverträge zum 31.12.1999 habe kein einziger von 1000 Vertragshändlern Rücknahmeansprüche unter Berufung auf Art. 7 der Zusatzbestimmungen des Händlervertrages geltend gemacht. Dies belege, dass die Rücknahmeklausel von den beteiligten Verkehrskreisen zu Recht dahin verstanden worden sei, dass Rückkaufansprüche nur bestehen sollten, wenn die vertragliche Zusammenarbeit faktisch in vollem Umfang nicht mehr fortgesetzt werde. Selbst der Verband1 (Verband1) als Interessenvertreter der Händler sei gegenüber der Beklagten am 12.08.2003 davon ausgegangen, dass es keine Rücknahmeansprüche bezüglich von Ersatzteilen bei Fortsetzung des Betriebes als Servicebetrieb gebe. Der Verband1 habe seinen Mitgliedern sogar aufwändige juristische Konstruktionen empfohlen, um Rücknahmesprüche zu begründen, was völlig überflüssig gewesen wäre, wenn Artikel 7 des früheren Händlervertrages für die konkrete Fallkonstellation Rückkaufansprüche vorgesehen hätte. Die Vertragsklausel des Artikel 7.1 der Zusatzbestimmungen verfolge vielmehr genau denselben Zweck wie die ständige BGH-Rechtsprechung zur Rücknahme der Vertragsware bei Vertragsbeendigung. Die Klausel lehne sich ersichtlich an die BGH-Rechtsprechung an. Sie erfasse damit den Fall, dass der Händler bei Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht mehr in der Lage ist, die angeschafften Ersatzteile zu veräußern und zu amortisieren. Fehle es an solchen erheblichen Amortisationsschwierigkeiten - wie bei Fortsetzung des Vertragsverhältnisses als Servicevertrag - so komme die Klausel schon nach ihrem Sinn und Zweck nicht zur Anwendung. Dies habe auch der 21. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Recht so beurteilt. Da es für die maßgebliche Auslegung auf die Verständnismöglichkeiten zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ankomme, sei eine ex post - Betrachtung nicht möglich und damals sei jedem klar gewesen, dass ein Rücknahmeanspruch nur bei einer vollständigen Beendigung aller Verträge in Betracht komme. Dies umso mehr, als allen Servicepartnern ein Ersatzteilverkauf nach wie vor noch möglich und zumutbar sei und nur auf das Durchschnittsinteresse, nicht aber auf den „schwächsten“ Händler abzustellen sei, der die Ersatzteile nicht vollständig amortisieren könne. Da das Teilegeschäft außerdem ohnehin allgemein rückläufig sei, könne von Nachteilen für die Servicepartner nicht ausgegangen werden. Darüber hinaus könne ein Mitzieheffekt, gleichgültig aus welchem Bereich, nicht angenommen werden. Wegen der Geltung einer neuen Gruppenfreistellungsverordnung habe eine nicht erkennbare Regelungslücke im Vertrag bestanden, denn niemand habe daran gedacht, dass es nach den neuen Regelungen nunmehr der Händler allein in der Hand haben sollte, ob ein Servicevertrag weitergeführt werde. Eine andere Beurteilung überspanne die Anforderungen an eine ergänzende Vertragsauslegung und berücksichtige auch eine typischerweise bestehende Interessenlage nicht. Es sei nichts dafür ersichtlich, dass die Ersatzteile des Klägers nicht mehr absetzbar seien. Erst Recht könne deshalb nicht davon gesprochen werden, dass mit Beendigung des Händlervertrages der Sinn und Zweck der Lagerhaltung entfallen sei. Als Vertragshändler trage der Kläger das Absatzrisiko der von ihm bezogenen Ware. Jedenfalls habe er darlegen müssen, weshalb es ihm nicht gelungen sei, die bezogenen Ersatzteile innerhalb der Kündigungsfrist von 3 Jahren zu verkaufen. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass sie - die Beklagte - die Ersatzteile auch selbst nicht ohne weiteres verwerten könne. Der Kläger habe auch nicht ausreichend dargestellt, keine zumutbaren Möglichkeiten zu haben, die fraglichen Teile zu amortisieren. Er habe sich auch nicht hinreichend auf die Beendigung des Händlervertrages vorbereitet und eingestellt und auch keine Verringerung der Werkstattdurchgänge seit dem 01.10.2003 dargelegt. Da auch kartellrechtliche Ansprüche nicht in Betracht kämen und das Landgericht allenfalls Händlernettopreise und nicht -bruttopreise habe ansetzen dürfen, sei das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Beklagte beantragt, 1. das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 24.07.2006, zugestellt am 27.07.2006, Az.: 3/1 O 13/06, abzuändern und die Klage abzuweisen. 2. hilfsweise die Revision zuzulassen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vortrags sowie unter Hinweis auf die Entscheidung des Senats in der Sache 11 U (Kart) 13/06. Im Übrigen stellt er nochmals dar, dass es sehr wohl einen Mitzieheffekt gerade im Rahmen des Neufahrzeugverkaufes gebe und ein Rückkaufanspruch hinsichtlich der Ersatzteile nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes immer schon dann bestehe, wenn die Amortisation deutlich erschwert sei. Gerade dies sei aber im vorliegenden Fall anzunehmen. Soweit eine Auslegung der fraglichen Vertragspassagen überhaupt vorzunehmen sei, bestünden aber mehrere gleichwertige Auslegungsmöglichkeiten, wie dies der Senat bereits deutlich gemacht habe. Letztlich ergebe sich jedenfalls hilfsweise auch ein Anspruch aus § 242 BGB und in erster Instanz sei bereits im Einzelnen dargelegt worden, wie sich die Situation darstelle und welche Einbußen er - der Kläger - erlitten habe und erleide. Da es sich bei den im Einzelnen aufgeführten Teilen auch erkennbar um rücknahmefähige Gegenstände im Sinne von Art. 7.2 der Zusatzbestimmungen zum Händlervertrag handele und die ohne weiteres überprüfbare Liste den eigenen Vorgaben der Beklagten entspreche, sei die Berufung insgesamt zurückzuweisen. II. Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat dem Kläger im Ergebnis zu Recht einen Anspruch auf Rückkauf seines Ersatzteillagers durch die Beklagte zuerkannt. Auch nach nochmaliger und eingehender Prüfung der von der Beklagten vorgebrachten Argumente hält der Senat an seiner Beurteilung in der vergleichbaren Parallelsache 11 U (Kart) 13/06 fest. 1.) Der Anspruch des Klägers folgt aus Artikel 7.1 der Zusatzbestimmungen des zum 30.09.2003 beendeten Händlervertrages. Ihm stehen weder Vereinbarungen aus dem ab 01.10.2003 geltenden Service - Vertrag entgegen, noch ergibt sich eine Einschränkung des Rückkaufanspruchs im Wege einfacher oder ergänzender Vertragsauslegung. a) Artikel 23.6. des ab 01.10.2003 geltenden Service-Partnervertrages bezieht sich nicht auf Verpflichtungen, die mit der Beendigung und Abwicklung des zuvor bestehenden Händlervertrages verknüpft sind (ebenso OLG Frankfurt, 21. Zivilsenat, Urteil v. 31.05.2006 - 21 U 25/05). Entsprechendes gilt auch für die Klausel in Art. 20.4.5. des Service - Vertrages, die sich nicht auf die Rücknahmepflicht nach Beendigung des Händlervertrages, sondern ausschließlich auf die Rücknahmepflicht nach Beendigung des seit 01.10.2003 geltenden neuen Vertrages bezieht. Eine andere Auslegung scheidet schon deshalb aus, weil es sich bei dem Service - Partnervertrag um einen Formularvertrag handelt, so dass die Klauseln im Zweifel zu Lasten des Verwenders auszulegen sind (§ 305 c Abs. 2 BGB) und es zumindest an einer Aufhebungsvereinbarung, die sich eindeutig auf die im Händlervertrag getroffenen Vereinbarungen bezieht, fehlt. b) Nach dem eindeutigen Wortlaut des Artikels 7.1 der Zusatzbestimmungen des Händlervertrages setzt der Rückkaufanspruch des Händlers dem Grunde nach lediglich die Beendigung „dieses Vertrages“ sowie ein entsprechendes Verlangen des Vertragshändlers voraus, es sei denn, der Vertragshändler habe die Beendigung des Vertragsverhältnisses zu vertreten, was hier - unstreitig - nicht der Fall ist. Diese Voraussetzungen liegen aber vor. Der Händlervertrag wurde durch Kündigung seitens der Beklagten zum 30.09.2003 beendet. Dass die Parteien im unmittelbaren zeitlichen Anschluss daran ihre vertragliche Zusammenarbeit in Teilbereichen und auf der Grundlage eines neu abgeschlossenen Service - Partnervertrages fortsetzten, steht nach dem Wortlaut der Klausel dem Rückkaufanspruch nicht entgegen. Die Klausel ist entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung auch nicht im Wege der einfachen Auslegung so zu verstehen, dass ein Rückkaufanspruch in diesem Fall nicht bestehen soll. Maßgeblich für die Auslegung ist zunächst der Wille der Parteien. Verstehen beide Parteien eine Bestimmung in einem bestimmten Sinn, so kommt es auf dieses Verständnis an, selbst wenn es im Wortlaut nicht oder nur unvollkommen zum Ausdruck kommt (Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl. § 133 Rn. 8). Dass die Parteien der Klausel bei Abschluss des Händlervertrags übereinstimmend einen vom Wortlaut abweichenden Sinn beigelegt haben, hat die hierfür darlegungspflichtige Beklagte nicht behauptet. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können grundsätzlich auch Formularklauseln nach deren Sinn und Zweck und systematischer Stellung im Vertragsgefüge ausgelegt werden (vgl. Ulmer in: Ulmer / Brandner/ Hensen, AGB -Gesetz,9. Aufl. § 5 Rn. 16). Für eine einschränkende Auslegung der streitigen Klausel im Sinne der Beklagten besteht auch unter Berücksichtung von deren Sinn und Zweck jedoch kein Anlass. Die Regelung ist nicht auslegungsbedürftig, weil an ihrem eindeutigen Wortlaut kein Zweifel besteht. Insbesondere kann die Formulierung „Beendigung dieses Vertrages“ nicht im Sinne von „Ende der tatsächlichen Zusammenarbeit“ verstanden werden, so dass ein Teilerücknahmeanspruch im Fall eines Anschlussvertragsverhältnisses von vornherein nicht besteht. Für eine einschränkende Auslegung der Klausel entgegen ihrem eindeutigen Wortlaut fehlt es an einem überzeugenden Grund. Es bestehen schon Zweifel, ob die Klausel nur die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs „reflektiert“, oder darüber hinausgeht. Nach der erwähnten Rechtsprechung sind Hersteller infolge nachvertraglicher Treuepflicht zur Rücknahme eines Waren- und Ersatzteillagers, welches der Händler aufgrund entsprechender Veranlassung durch den Hersteller unterhalten musste und ohne Beendigung der vertraglichen Beziehung noch verwenden könnte, gegebenenfalls auch ohne ausdrückliche vertragliche Regelung verpflichtet (BGH NJW 1995, 524 - Suzuki; OLG Saarbrücken NJW -RR 99, 106; Ulmer a.a.O. Rn. 892 a und b m.w.N.). Die Beklagte ist mit ihrer vertraglichen Rücknahmeregelung zumindest insoweit über die von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen hinausgegangen, als sie einen Rücknahmeanspruch unabhängig von der Pflicht zur Vorhaltung eines bestimmten Ersatzteillagerbestands eingeräumt hat. Schon deshalb ist nicht ersichtlich, dass sich die Beklagte nur im Rahmen der von der Rechtsprechung aufgestellten Mindestanforderungen zur Rücknahme verpflichten wollte. Darüber hinaus und vor allem beruht diese Rechtsprechung auf der Annahme fortbestehender Absatz- und Amortisationsmöglichkeiten bei vollumfänglicher (hypothetischer) Fortsetzung des Händlervertrags. Damit ist diese Rechtsprechung nicht ohne weiteres auf den zu entscheidenden Fall übertragbar. Dazu, ob vergleichbare Absatz- und Amortisationsmöglichkeiten auch bei Fortsetzung der Zusammenarbeit im Rahmen eines bloßen Werkstattvertrags bestehen, lassen sich nicht ohne weiteres allgemeingültige Feststellungen treffen. Im Zweifel fehlt es an einer Vergleichbarkeit. Es ist nach der Lebenserfahrung nicht auszuschließen, dass der Ersatzteilbestand infolge des für die Zukunft fehlenden und nach Überzeugung des Senats durchaus maßgeblichen Mitzieheffekts des Neuwagengeschäfts und der Konkurrenz durch freie Werkstätten mit Identteilen unter Umständen nur sehr viel schwerer abgebaut werden kann, als dies im Rahmen eines unverändert fortgesetzten Händlervertrags möglich wäre (vgl. auch Urteil des 21. Zivilsenats a.a. O, Umdruck S. 8). Inwieweit diese Erwägungen speziell auf den Kläger zutreffen, ist unerheblich, weil es bei der Auslegung von Formularklauseln nach deren Sinn und Zweck auf die Abwägung der Interessen der an Geschäften dieser Art normalerweise beteiligten Verkehrskreise, also aller vergleichbaren Vertragshändler ankommt (Ulmer a.a.O. Rn. 14). Ist nach allem die Fortsetzung der Zusammenarbeit nach Beendigung eines Händlervertrags im Rahmen eines Werkstattvertrags mit der unveränderten Fortsetzung eines Händlervertrags in Bezug auf die Absatzmöglichkeiten von Ersatzteilen nicht uneingeschränkt und in jeder Hinsicht vergleichbar, so wäre es durch nichts gerechtfertigt, beide Sachverhalte hinsichtlich der Rücknahmeverpflichtung des Herstellers gleich zu behandeln und die Klausel gegen ihren Wortlaut einschränkend auszulegen. Vielmehr hat es bei dem Grundsatz zu verbleiben, dass Formularklauseln im Zweifel gegen den Verwender auszulegen sind. Aus dem Verhalten der Händler anlässlich der Änderungskündigungen und anschließender Fortsetzung der bis auf die Margen unveränderten Vertragsverhältnisse zur Jahreswende 1999/2000 oder der Ansicht des Verbands der deutschen Marke1 - Händler folgt nichts anderes. Die Berufung verkennt, dass aus dem damaligen Verhalten der Händler keine Rückschlüsse auf das allgemeine Verständnis der Klausel innerhalb der beteiligten Verkehrskreise möglich sind, weil die Händlerverträge nahtlos und praktisch unverändert fortgesetzt wurden und bei den Händlern gar kein Bedürfnis bestand, der Beklagten Ersatzteile zum Rückkauf anzudienen. Die Mutmaßung ihres Prozessbevollmächtigten, es hätte sich unter rund 1.000 Händlern gewiss einer gefunden, der die Gelegenheit genutzt hätte, einen erhöhten Lagerbestand abzubauen, ist lediglich eine Spekulation und vermag an dem Umstand nichts zu ändern, dass das Verhalten der Mehrheit der Händler in dieser konkreten Situation nichts für die Interpretation der Klausel durch die beteiligten Verkehrskreise im zu entscheidenden Fall hergibt. Schließlich ist eine vom Verband1 geäußerte, noch dazu vorsichtig zurückhaltende Rechtsauffassung keine verbindliche Vertragsinterpretation. c) Auch eine ergänzende Vertragsauslegung führt zu keinem der Beklagten günstigeren Ergebnis. Das Institut der ergänzenden Vertragsauslegung wird auch für die Lückenfüllung von Formularverträgen verwandt, jedenfalls soweit es um die Schließung anfänglicher, nicht auf Einbeziehungs- oder Inhaltskontrollschranken beruhenden Lücken geht (Schmidt in: Ulmer/Brandner/Hensen a.a.O. § 6 Rn.31; Stoffels, AGB - Recht, Rn. 611 ff). Entsteht eine Situation, die die Vertragsparteien bei Abschluss des Vertrages nicht bedacht haben und die sie andernfalls geregelt hätten, kann eine ergänzungsbedürftige Regelungslücke vorliegen. Haben die Parteien bei Abschluss des Händlervertrages die Möglichkeit einer Beendigung des Händlervertrages bei nahtloser Fortsetzung eines Werkstatt-Service-Anschlussvertrages nicht bedacht, ist deshalb eine ergänzende Vertragsauslegung in Betracht zu ziehen. Der Senat geht davon aus, dass die Parteien eine spezifische Regelung des Rückkaufrechts für den Fall, dass der Händlervertrag beendet und im unmittelbaren Anschluss die Zusammenarbeit im Rahmen eines Werkstatt - Service - Vertrages fortgeführt wird, nicht bewusst von einer Regelung ausgenommen, sondern nicht bedacht haben. Zwar haben im Zeitpunkt des Abschlusses des Händlervertrags im Jahr 1997 einige Hersteller auch ein reines Werkstattnetz neben ihrem Händlernetz unterhalten. Gleichwohl konnte die Beklagte, für die dieses nicht zutrifft, nicht damit rechnen, dass sie künftig Vertragshändlerverhältnisse in Service - Partnerverträge „überleiten“ würde. Dies ist ersichtlich die Konsequenz aus der Neufassung der GVO 1400/2002, die erstmals ein System von zugelassenen Werkstätten vorsieht und mittelbar einen Zwang zum Abschluss eines Werkstattvertrags erzeugt. Will der Hersteller erreichen, dass sich die GVO auf seine vertikalen Vereinbarungen mit zugelassenen Werkstätten erstreckt, darf er nur qualitative Kriterien für Letztere festlegen und muss alle Werkstätten, die diese erfüllen, als zugelassene Werkstatt anerkennen. Das gilt auch für Händler, deren vertikale Vereinbarungen beendet worden sind und die weiterhin als zugelassene Werkstatt tätig sein wollen (Creutzig, EG-Gruppenfreistellungsverordnung für den Kraftfahrzeugsektor, Rn. 571). Diese Situation ist neu und war bei Abschluss des Händlervertrags im Jahr 1997 in dieser Konsequenz - ungeachtet der von anderen Herstellern schon unterhaltenen Werkstattnetze - nicht vorhersehbar. aa) Nicht jeder offen gebliebene Punkt eines Vertrages stellt indes eine ergänzungsbedürftige Lücke dar. Eine Regelungslücke liegt vor, wenn der Vertrag innerhalb des durch ihn gesteckten Rahmens oder der objektiv gewollten Vereinbarung ergänzungsbedürftig ist, weil eine angemessene, interessengerechte Lösung ohne die nötige Vervollständigung nicht erzielt werden kann. Erforderlich ist danach, dass der Vertrag einen offen gebliebenen Punkt enthält, dessen Ergänzung zwingend und selbstverständlich geboten ist, um einen offensichtlichen Widerspruch zwischen der tatsächlich entstandenen Lage und dem objektiv Vereinbarten zu beseitigen (BGHZ 90, 69; BGH NJW 1993, 2935; Bamberger/ Roth/ Wendtland, BGB, § 157, Rn. 35 m. w. N.; ähnlich MK-Meyer-Maly/Busche, 4. Aufl., § 157 Rn. 34; Staudinger/Roth, (2003), § 157 Rn. 15 jeweils m.w.N.). Die Anwendung der im Händlervertrag getroffenen Rückkaufregelung führt aber nicht zu einem völlig unangemessenen Ergebnis, das eine Ergänzung des Vertrags „zwingend und selbstverständlich“ gebietet. Aus der nachvollziehbaren Sicht der Beklagten mag es zwar interessengerecht erscheinen, wenn sie gegenüber einem ehemaligen Händler, der einen Service - Partnervertrag mit ihr fortgesetzt hat, nicht zum Rückkauf der schon während des bestehenden Händlerverhältnisses bevorrateten Ersatzteile verpflichtet ist. Dabei ist ihr zuzugestehen, dass ihre Vertragspartner im Rahmen des Service-Partnervertrages möglicherweise in der Lage sein werden, die schon als Händler vorgehaltenen Ersatzteile gänzlich oder jedenfalls zum Teil zu verkaufen und zu amortisieren. Da es vorliegend indes um die ergänzende Auslegung eines Formularvertrages geht, ist nicht auf die individuellen Verhältnisse der Parteien, sondern auf eine generalisierende Betrachtungsweise abzustellen. Das gilt auch schon für die Feststellung, ob überhaupt eine ergänzungsbedürftige Regelungslücke vorliegt. Deshalb ist auf Seiten der Händler auch zu berücksichtigen, dass sich die Absetzbarkeit und Amortisationsmöglichkeit eines Service - Partners gegenüber einem Vertragshändler schwieriger darstellen kann, etwa weil er gerade infolge des fehlenden Mitzieheffekts des Neuwagengeschäfts und der Konkurrenz durch freie Werkstätten mit Identteilen den Ersatzteillagerbestand nur sehr viel schwerer abbauen kann als ein Händler mit angeschlossener Werkstatt. Dass ein solcher Mitzieheffekt überhaupt besteht, hat die Beklagte zwar grundsätzlich in Abrede gestellt, jedoch nicht ausreichend darstellen können, dass ein derartiger Effekt in jedem Falle ausgeschlossen ist und bei keinem Händler zum Tragen kommen kann. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte durch die Übernahme des Absatzrisikos in diesen Fällen auch nicht unzumutbar einseitig belastet wird. Nach den vertraglichen Bestimmungen handelt es sich bei den Rückkaufgegenständen um fabrikneue und originalverpackte, zum Wiederverkauf geeignete Teile, die die Beklagte wohl besser noch als der Kläger vermarkten kann, denn ihr wird dies in der Regel leichter fallen wird als einem Service - Partner. Jedenfalls in solchen Fällen, in denen der Service - Partner aufgrund der veränderten Verhältnisse nicht mehr oder nicht mehr in zumutbarem Maße die Möglichkeit hat, das Ersatzteillager zu amortisieren, wie dies der Kläger für sich vorgetragen hat, führt die vorhandene Regelung in Art. 7.1 der Zusatzbestimmungen zum Händlervertrag nicht nur nicht zu einem unangemessenen Ergebnis, sondern stellt eine durchaus angemessene und interessengerechte Lösung dar. Auch der 21. Zivilsenat geht in seiner bereits erwähnten Entscheidung davon aus, dass eine Regelung, die die Rücknahmepflicht in jedem Fall des Abschlusses eines Anschluss - Service - Partnervertrags entfallen ließe, mit Sinn und Zielsetzung der teilweise fortgesetzten Vertragsverhältnisse nicht zu vereinbaren wäre. (vgl. Urteil des 21. Zivilsenats 21 U 25/05 Urteilsumdruck S. 7 f). Ob diese Voraussetzungen vorliegen oder nicht, kann jedoch nicht der Entscheidung des Einzelfalls überlassen bleiben, weil es um die Frage der ergänzenden Auslegung einer Formularklausel geht, die nur einheitlich beantwortet werden kann. Sind aber Sachverhalte, in denen der vollständige Wegfall der Rücknahmepflicht zu unbilligen, die Händler einseitig belastenden Ergebnissen führen würde, nicht auszuschließen, so muss es bei der insoweit angemessenen Regel bleiben, zumal die Belastung der Beklagten auch in den übrigen Fällen infolge der ihr besser möglichen Verwertbarkeit der Ersatzteile nicht übermäßig hoch erscheint. Dass eine Ergänzung der Rückkaufklausel zur Erzielung einer angemessenen, interessengerechten Lösung erforderlich ist, weil der Vertrag einen offen gebliebenen Punkt enthält, dessen Ergänzung zwingend und selbstverständlich geboten ist, um einen Widerspruch zwischen der tatsächlich entstandenen Lage und dem objektiv Vereinbarten zu beseitigen (Wendtland a.a.O.) oder andernfalls gar die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet würde, kann danach nicht festgestellt werden. bb) Aber auch bei Annahme einer ergänzungsbedürftigen Regelungslücke führt die dann erforderliche ergänzende Vertragsauslegung zu keinem anderen Ergebnis. Bei der ergänzenden Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen richtet sich die Vertragsergänzung nicht nach dem hypothetischen Willen bzw. den Interessen der an dem lückenhaften Vertrag beteiligten konkreten Parteien, sondern nach einem objektiv-generalisierenden, am Willen und Interesse der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise ausgerichteten Maßstab (Schmidt a a.O. § 6 Rn. 32). Die Vertragsergänzung muss deshalb für den betroffenen Vertragstyp als allgemeine Lösung eines stets wiederkehrenden Interessengegensatzes angemessen sein und darf mit Rücksicht auf das Gebot des beiderseitigen Interessenausgleichs weder die Interessen des Verwenders noch diejenigen des Kunden einseitig bevorzugen (Schmidt a.a.O. § 6 Rn. 32). Eine Regelung, die die Rücknahme von Ersatzteilen bei Beendigung eines Händlervertrages und gleichzeitigem Abschluss eines Werkstatt - Servicevertrags generell ausschließt, würde einseitig die Interessen der Beklagten bevorzugen und gleichzeitig in denjenigen Fällen, in denen der Ersatzteilbestand nur sehr viel schwerer abgebaut werden kann, als dies bei unveränderter Fortsetzung des Händlervertrags der Fall wäre, zu einer einseitigen Belastung des Händlers führen. Dass infolge des fehlenden Mitzieheffekts des Neuwagengeschäfts oder aufgrund der Veränderung der Gesamtumstände die Absatzmöglichkeit von Ersatzteilen im Rahmen eines Service - Partnervertrages eingeschränkt oder erschwert sein kann, stellt auch nicht nur einen theoretischen Ausnahmefall dar, der nach dem Verlauf der Dinge kaum zu erwarten ist, und der deshalb keiner Regelung in der Vertragsklausel bedürfte (BGH ZIP 1987, 373), sondern liegt nach der Lebenserfahrung nahe, ohne dass es dabei - wie bereits dargelegt - auf die konkreten Verhältnisse im Geschäftsbetrieb des Klägers ankommt. Ein vollständiger Ausschluss der Rücknahmepflicht im Falle eines Service - Partner - Anschlussvertrages wäre deshalb nicht verallgemeinerungsfähig und würde einer Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB nicht standhalten, weil er der nachvertraglichen Treuepflicht des Herstellers in den beschriebenen Fällen nicht gerecht wird. Die vom 21. Zivilsenat vertretene Lösung, in solchen Fällen dem Händler einen Anspruch nach Treu und Glauben zuzubilligen und dabei auf die weitere Geschäftsentwicklung nach Beendigung des Händlervertrages abzustellen, erscheint dem Senat nicht gangbar, weil damit auf die individuellen Verhältnisse des einzelnen Vertragspartners abgestellt würde, während es im Bereich von Formularverträgen einer für den betroffenen Vertragstyp angemessenen allgemeinen Lösung bedarf. Hinzu kommt, dass bei dieser Lösung der Händler den Beweis für den Absatzrückgang und damit die Voraussetzung für ein ihm zustehendes Rückgaberecht führen müsste, während ihm die Rechtsprechung aufgrund der nachvertraglichen Treuepflicht des Herstellers diesen Anspruch bei Beendigung des Händlervertrages ohne weiteres zubilligt. Eine vermittelnde, den Interessen beider Parteien gleichermaßen Rechnung tragende, verallgemeinerungsfähige Regelung ist schwerlich vorstellbar. Eine dem Umfang nach nur beschränkte Rücknahmeverpflichtung würde zu willkürlichen Abgrenzungen zwingen und könnte im Einzelfall ebenfalls zu unangemessenen Folgen zu Lasten des Händlers führen. Auch eine Ausgestaltung der Rücknahmepflicht in Abhängigkeit von den konkreten Absatzchancen des Händlers, entsprechend der vom 21. Zivilsenat im Wege der Würdigung der Einzelfallumstände vertretenen Lösung kommt kaum in Betracht, weil ein Rückkauf möglichst unmittelbar nach Beendigung eines Händlervertrags abgewickelt werden muss und nicht von einer unter Umständen mehrjährigen Umsatzentwicklung abhängig gemacht werden kann. Selbst wenn man solche Regelungsmöglichkeiten in Betracht zieht, gilt, dass dann, wenn verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten zur Ausfüllung einer vertraglichen Regelungslücke in Betracht kommen, aber kein Anhaltspunkt dafür besteht, welche Regelung die Parteien getroffen hätten, eine ergänzende Vertragsauslegung ausscheiden muss (BGHZ 90, 69; Stoffels, AGB -Recht, Rn. 619 m.w.N.). Nach allem muss es - auch wenn man eine Ergänzungsbedürftigkeit annimmt - bei der vertraglichen Regelung bleiben, weil ein vollständiger Ausschluss des Rückkaufanspruchs die Interessen der Beklagten einseitig bevorzugen und in nicht auszuschließenden Fällen zu mit § 307 BGB nicht vereinbaren Nachteilen der ehemaligen Vertragshändler führen könnte. Dieses Ergebnis ist auch nicht unbillig. Dass der Kläger hier einen verhältnismäßig umfangreichen Ersatzteil - Lagerbestand zurückgeben möchte, ist bei der Prüfung der Klausel und der ergänzenden Vertragsauslegung nicht zu berücksichtigen, weil es sich dabei um einen individuellen Gesichtspunkt handelt, der nur die Parteien dieses Rechtsstreits betrifft. In Fällen, in denen der vorhandene Ersatzteillagerbestand die Vorgaben der Beklagten für Service - Partnerverträge nicht wesentlich übersteigt, wird sich die Frage eines Rückkaufs kaum stellen. Das Risiko etwaiger Fehldispositionen braucht die Beklagte andererseits auch nach der hier vertretenen Lösung nicht zu tragen, sondern könnte einer Rücknahmeforderung den Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegenhalten. Im zu entscheidenden Fall hat die Beklagte allerdings nicht spezifiziert geltend gemacht, der Lagerbestand des Klägers beruhe auf einer Fehldisposition. Schließlich kann die Beklagte auch nicht damit gehört werden, es bestehe für sie kein Grund, Ersatzteile in einem Umfang zurückzunehmen, den sie gegenüber dem Kläger nie vorgegeben habe. Die Beklagte hat sich für eine Rückkaufklausel entschieden, die einen Rückkauf unabhängig von einer vorgegeben Bevorratungspflicht vorsieht. Dann muss sie die Konsequenzen dieser Formularklausel auch in solchen Fällen tragen, in denen es um die Rücknahme eines verhältnismäßig umfangreich erscheinenden Lagers geht, ohne dass der konkrete Vorwurf einer Fehldisposition erhoben werden könnte. Denn die Verwendung vorformulierter Verträge schließt es aus, bei der Auslegung auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls abzustellen. Dem Kläger kann auch nicht pauschal vorgeworfen werden, er habe es verabsäumt, den Lagerbestand rechtzeitig zwischen Kündigung und Vertragsende abzubauen. Er war als Vertragshändler bis zum Ende der Vertragslaufzeit verpflichtet, das Unternehmen im Interesse der Beklagten aktiv fortzuführen. Aus dem Vortrag der Parteien ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, inwieweit ein frühzeitiger Abbau des Lagerbestands nicht zu Einschränkungen des Betriebsablaufs und zu einer vorzeitigen Abwendung der Kunden von dem Unternehmen geführt hätte, weil diese einen nur noch eingeschränkten Service bei der Ersatzteilversorgung befürchtet hätten. Dem Kläger kann deshalb ein schuldhaftes, vertragswidriges Verhalten nicht vorgeworfen werden. 2.) Der Zahlungsanspruch des Klägers ist danach begründet. Die Beklagte kann dem fälligen Zahlungsanspruch auch nicht entgegenhalten, dass sie keine Gelegenheit zu einer Überprüfung der zum Rückkauf angebotenen Ware hatte. Sie hat die Rücknahme abgelehnt und damit ihre Mitwirkungspflicht verletzt. Die Verletzung der Mitwirkungspflicht führt zum Annahmeverzug (Palandt/Grüneberg, BGB 65. Aufl. § 322 Rn. 5) und berechtigt zur Klage auf Leistung nach Empfang der Gegenleistung (§ 322 Abs. 2 BGB), was der Verurteilung zur Zahlung Zug um Zug gegen Rückgabe der Ersatzteile entspricht. Hinsichtlich der Höhe des Rückkaufpreises sind keine konkreten Beanstandungen vorgebracht worden mit Ausnahme derjenigen, dass nur Nettopreise in Ansatz gebracht werden könnten. Insoweit hat das Landgericht aber bereits mit Recht darauf hingewiesen, dass beim Erwerb von Ersatzteilen durch den Kläger jeweils Umsatzsteuer angefallen ist, so dass dies auch beim Rückkauf zu berücksichtigen ist und insoweit Bruttopreise anzusetzen sind. Hierzu hat sich die Beklagte im Übrigen in der Berufung auch nicht mehr geäußert. Gem. Ziff. 7.4 des Händlervertrags entspricht der Rückkaufpreis dem Betrag, der dem Preis der von Marke1 gekauften rücknahmefähigen Gegenstände entspricht. Da der Kläger beim Einkauf Umsatzsteuer auf die von der Beklagten bezogenen Waren entrichten musste - anderes ist weder vorgetragen noch ersichtlich -, berechnet sich auch der Rückkaufpreis einschließlich Umsatzsteuer. Dass Art. 7.2 (a) für den Rückkaufpreis bei Kraftfahrzeugen eine andere Regelung trifft (Händler - Nettopreis), besagt nicht, dass für die streitgegenständlichen Ersatzteile nichts anderes gelten kann. Gerade der Umstand, dass die Beklagte für Ersatzteile ausdrücklich eine andere Regelung getroffen hat, schließt eine entsprechende Anwendung von Art. 7.2 (a) auf Ersatzteile aus. Bezüglich der Verpackungs- und Verladekosten, die nach Maßgabe des Vertrages ebenfalls von der Beklagten zu übernehmen sind, kann eine Bezifferung jedenfalls konkret noch nicht erfolgen, so dass eine entsprechende Feststellung mit einem „bis zu“ - Betrag gerechtfertigt war. 3.) Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war zuzulassen, weil der Senat von der nicht rechtskräftigen Entscheidung des 21. Zivilsenats (21 U 25/05) abweicht.