Entscheidung
II ZR 288/07
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 288/07 vom 22. September 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 22. September 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Caliebe, Dr. Reichart und Dr. Drescher beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 19. Dezember 2006 wird zurückgewie- sen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeu- tung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Insbesondere ist die Einleitung eines Vorabentscheidungsersu- chens nicht veranlasst. Nach der zweifelsfreien Rechtsprechung des EuGH bedeutet "vertraglicher Anspruch" im Sinn von Art. 5 Nr. 1 Brüssel-I-VO (EuGVVO) jede freiwillig gegenüber einer an- deren Person eingegangene Verpflichtung (EuGH, JZ 1995, 90; NJW 2002, 3159; NJW-RR 2004, 1291). Diese Voraussetzung ist bei der hier geltend gemachten Haftung der Beklagten zu 1 gege- ben, weil sie durch den Beitritt zur ARGE die Verpflichtung gegen- über der Klägerin freiwillig eingegangen ist; nach früherem Ver- ständnis der Haftung der Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft folgte dies aus der so genannten Doppelverpflichtungslehre, nach dem neuen Verständnis ergibt sich dasselbe daraus, dass die Gruppe, zu der die Beklagte zu 1 als Gesellschafterin gehört, die - 3 - Verpflichtung eingegangen ist und die Gläubigerin nicht nur die Gruppe, sondern auch ihre einzelnen Mitglieder in Anspruch neh- men kann. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Die Beklagte zu 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO). Streitwert: 1.705.172,22 € Goette Kraemer Caliebe Reichart Drescher Vorinstanzen: LG Neuruppin, Entscheidung vom 02.03.2006 - 2 O 552/04 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 19.12.2006 - 11 U 46/06 -