Leitsatz: 1. Es liegt im beiderseitigen Interesse von Sicherungsgeber und Sicherungsnehmer, dass die Klage auf Herausgabe des Sicherungsguts sofort mit der Klage auf Zahlung der gesicherten Forderung verbunden wird, weil nur dann im Zuge ein und desselben Erkenntnisverfahrens rechtskräftig festgestellt werden kann, ob und in welcher Höhe überhaupt die Forderung besteht, welche das herauszugebende Sicherungsgut besichert. 2. Eine im kaufmännischen Geschäftsverkehr verwandte Klausel, die im Falle der Kündigung des Darlehens dem Darlehensgeber die gleichzeitige Geltendmachung von Darlehensrestvaluta und Vorfälligkeitsentschädigung gestattet, ist gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, da eine Vorfälligkeitsentschädigung nur im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs statt der Leistung verlangt werden kann. Auf die Berufung der Klägerin wird - unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels und der Anschlussberufung der Beklagten - das am 05.10.2023 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal - 4 O 365/22 – teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neugefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin folgende Gegenstände herauszugegeben: 1. A. Abschiebewagen B., Fahrgestell-/ Seriennummer W000000; 2. C. 3 Achs Schubboden Sattelanhänger D., Baujahr Januar 2014, Fahrgestell-/ Seriennummer W000000 3. C. 3 Achs Schubboden Sattelanhänger D., Baujahr Mai 2015, Fahrgestell-/Serien Nr. W000000 und 4. E. 3 Achs Schubboden Sattelanhänger F., Baujahr März 2012, Fahrgestell-/ Seriennummer X000000. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 102.300,79 nebst ausgerechneter Zinsen für die Zeit bis zum 02.11.2022 in Höhe von € 4.554,33 sowie weiterer Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.11.2022 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere € 18.280,94 nebst ausgerechneter Zinsen für die Zeit bis zum 08.09.2022 in Höhe von € 748,99 sowie weiterer Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.09.2022 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere € 480,- nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.11.2022 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist ohne Anordnung einer Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 190.000,- abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von € 190.000,- leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe: I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf die Herausgabe von Sicherungseigentum, auf Schadensersatz statt der Leistung wegen eines Mietkaufvertrags über einen Holzhacker, auf Rückzahlung eines gekündigten Darlehens zur Finanzierung der Anschaffung von drei Sattelanhängern und auf Schadensersatz wegen der Kosten eines letztlich vergeblich gebliebenen Sicherstellungsversuchs des ihr zur Sicherheit übereigneten A. Abschiebewagens in Anspruch. Zunächst wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO wegen der vor dem Landgericht gestellten Anträge und wegen der tatsächlichen Feststellungen insoweit auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen, als diese den Feststellungen des Senats nicht widersprechen. Das Landgericht hat nur der Herausgabeklage stattgegeben und die Zahlungsklage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin die ihr nach § 6 ihrer Darlehensbedingungen in Verbindung mit §§ 929, 930 BGB zur Sicherheit übereigneten streitgegenständlichen, im Tenor der Entscheidung näher bezeichneten Fahrzeuge herausverlangen dürfe. Der erforderliche Sicherungsfall sei durch die außerordentliche Kündigung des streitgegenständlichen Darlehens Nr. 001 sowie wegen des ebenfalls streitgegenständlichen Mietkaufvertrags über den Holzhacker eingetreten. Die neben den Herausgabeansprüchen geltend gemachten Zahlungsansprüche seien allerdings derzeit unbegründet, weil die gleichzeitige Durchsetzung der titulierten Zahlungsansprüche und der Inbesitznahme des Sicherungsguts zur Verwertung zu einer rechtlich nicht gedeckten Überbefriedigung der Klägerin führen würde. Die zwischen den Parteien getroffene Sicherungsabrede lege der Klägerin die Treuepflicht auf, die Inbesitznahme des Sicherungsguts nur zum Zwecke der Verwertung zu verlangen. Mit dieser Treupflicht sei es unvereinbar, gleichzeitig die Befriedigung durch Zugriff auf das gesamte Vermögen des Schuldners zu suchen. Ein solches übermäßige Zugriffsrecht stehe der Klägerin nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht zu. Es sei dieser vielmehr zumutbar, den in ihren Händen liegenden Prozess der Verwertung des Sicherungsguts abzuwarten, die vorliegend auch eine erkleckliche Befriedigung verspreche. Zudem stehe es der Klägerin frei, von ihrem Recht auf Verwertung des Sicherungsguts keinen Gebrauch zu machen und nach Erwirkung des Zahlungstitels in ihr Sicherungsgut zu vollstrecken. Ein Gericht dürfe keinen Vollstreckungstitel herausreichen, der bei seiner vollständigen Umsetzung mehr zuspreche, als die materielle Rechtslage hergebe. Die bloße Mitteilung der Partei, sich an ihre vertraglichen Pflichten halten zu wollen, rechtfertige es nicht, ihr „Card Blanche“ zu erteilen. Die Interessen der Beklagten würden durch die Möglichkeit der Vollstreckungsgegenklage nicht hinreichend gewahrt, weil es dann an ihr liegen würde, die Überkompensation darzulegen und zu beweisen. Gegen diese rechtliche Würdigung wenden sich die Klägerin mit ihrer Berufung und die Beklagte mit ihrer Anschlussberufung. Mit ihrer Berufung führt die Klägerin gegen die rechtliche Würdigung des Landgerichts an, dass bis zur Verwertung des von ihr herausverlangten Sicherungsguts kein Durchsetzungshindernis für die abgesicherten Zahlungsansprüche bestehe. Die Sicherungsvereinbarung der Parteien enthalte keine Verpflichtung von ihr, die gesicherte Forderung nicht zu titulieren, sondern nur die treuhänderische Verpflichtung, dass ihr wie ein Volleigentümer zustehende Sicherungsgut nur für den Sicherungszweck zu verwenden. Im Gegenteil sei die Beklagte sogar bereits vor Herausgabe des Sicherungsguts verpflichtet, die gesicherte Forderung zu begleichen. Von seiner Funktion her sei das Sicherungseigentum mit einem besitzlosen Pfandrecht vergleichbar. Mit Eintritt des Sicherungsfalls entstehe ein Herausgabeanspruch von ihr als Sicherungsgeberin und das Besitzrecht der Beklagten als Sicherungsnehmerin entfalle. Durch die gleichzeitige Titulierung von Herausgabeanspruch und Zahlungsanspruch trete auch keine Überbefriedigung von ihr ein, da die Titulierung noch nicht zu ihrer Befriedigung führe. Abgesehen davon könnte die Beklagte, nachdem das Sicherungsgut an sie, die Klägerin, herausgegeben worden sei, eine etwaige Vollstreckung aus dem Zahlungstitel in ihr übriges Vermögen durch die Erinnerung gemäß § 777 ZPO abwehren. Wenn ihr, wie vom Landgericht vertreten, auferlegt werde, zunächst das Ergebnis der Verwertung des Sicherungsguts abzuwarten, würde ihre wirtschaftliche Position dadurch erheblich verschlechtert. Aus einem Zahlungstitel könnte sie in das Sicherungsgut nur unter den Beschränkungen des § 811 ZPO vollstrecken. Danach seien zum Beispiel Gegenstände, die der Erwerbstätigkeit des Schuldners dienten, unpfändbar. Die Klägerin beantragt, soweit ihre Klage abgewiesen wurde, abändernd die Beklagten zur verurteilen, 1. an sie € 102.300,79 nebst ausgerechneter Zinsen bis zum 02.11.2022 in Höhe von € 4.554,33 sowie weitere Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus € 102.300,79 seit dem 03.11.2022 zu zahlen, 2. ferner an sie € 18.646,56 nebst ausgerechneter Zinsen bis zum 08.09.2021 in Höhe von € 763,97 sowie weitere Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus € 18.646,56 seit dem 09.09.2022 zu zahlen, 3. an sie € 480,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen und im Wege der Anschlussberufung, die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Anschlussberufung der Beklagten zurückzuweisen. Die Beklagte begründet ihre Anschlussberufung damit, dass das Landgericht die Klage eigentlich insgesamt als unzulässig hätte abweisen müssen. Wenn die Klageforderungen nicht, wie es das Landgericht zu Recht meine, gleichzeitig geltend gemacht werden könnten, dürfe das Landgericht nicht einen Antrag herausgreifen und zusprechen, weil die Klägerin ihrer Anträge in kein Stufenverhältnis gebracht habe. Mit Verfügung vom 04.07.2025 sind den Parteien durch den Senatsvorsitzenden ausführliche Hinweise erteilt worden. II. Die Berufung der Klägerin hat weitgehend Erfolg, während der Anschlussberufung der Beklagten der Erfolg versagt bleibt. 1. Die rechtliche Würdigung des Landgerichts, dass bis zur Verwertung eines von dem Schuldner herausverlangten Sicherungsguts ein Durchsetzungshindernis für die Geltendmachung des gesicherten Anspruchs bestehe, ist in sich widersprüchlich und hält den Angriffen der Berufung der Klägerin nicht stand. Dies führt zugleich dazu, dass die Anschlussberufung keinen Erfolg hat. Die Klägerin darf sehr wohl die Klage auf Herausgabe des streitgegenständlichen Sicherungseigentums mit der Klage auf die durch dieses Sicherungseigentum abgesicherten Zahlungsansprüche verbinden. Diesen Zahlungsansprüchen steht auch kein Durchsetzungshindernis bis zur Verwertung des Sicherungsguts entgegen. Entgegen der rechtlichen Würdigung des Landgerichts kann daher der Klägerin, die von der Beklagten im Wege der Klagenhäufung nicht nur die Herausgabe der ihr zur Sicherheit übereigneten Sicherungsgüter, sondern auch zugleich die Zahlung der gesicherten Forderungen verlangt, beides im Wege eines Urteils zuerkannt werden. Entgegen der Befürchtung des Landgerichts wird dadurch der Klägerin nicht mehr zugesprochen, als die materielle Rechtslage hergibt. a) Die Klägerin kann gemäß § 985 BGB die Herausgabe der im Tenor im Einzelnen aufgelisteten Sattelanhänger und aufgrund der Sicherungsvereinbarung nicht nur diese, sondern auch den im Tenor erwähnten Abschiebewagen herausverlangen. Die Beklagte kann sich gegenüber dem Herausgabeverlangen der Sattelanhänger nicht gemäß § 986 Abs. 1 Satz 1 BGB darauf berufen, noch zum Besitz der Sattelanhänger berechtigt zu sein. So regelt § 6 der unstreitig in die Vertragsverhältnisse der Parteien einbezogenen Darlehensbedingungen der Klägerin, dass das Besitzrecht des Darlehensnehmers entfällt, wenn das Darlehen vorzeitig fällig gestellt wird oder er über den Zeitpunkt der Fälligkeit der letzten Raten hinaus Beträge schuldig bleibt. Wie noch auszuführen sein wird, ist dieser Verwertungsfall durch die vorzeitige Kündigung des streitgegenständlichen Darlehens Nr. 001 eingetreten. Der Verwertungsfall erstreckt sich nicht nur auf die drei unmittelbar mit diesem Darlehensvertrag an die Klägerin zur Sicherheit übereigneten und in dem Tenor erwähnten Sattelanhänger, sondern auch auf den gleichfalls im Tenor erwähnten Abschiebewagen. Dieser wurde der Klägerin zwar im Rahmen des Darlehensvertrags Nr. 002 übereignet. Diese Sicherungsübereignung geschah jedoch gleichfalls unter Geltung der Darlehensbedingungen der Klägerin, die gemäß § 3 vorsehen, dass jede Sicherungsübereignung zur Sicherung aller gegenwärtigen und künftigen Ansprüche der Klägerin aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung erfolgt. Aus dieser Sicherungszweckabrede folgt zugleich, dass die Klägerin gegenüber der Beklagten zusätzlich zu dem vorgenannten, auf die drei Sattelanhänger bezogenen dinglichen Herausgabeanspruch einen schuldrechtlichen Herausgabeanspruch hinsichtlich aller im Tenor erwähnten Sicherungsgüter hat, da wegen aller streitgegenständlichen Forderungen wie die nachfolgenden Ausführungen noch zeigen werden, gleichfalls der Verwertungsfall eingetreten ist. b) Durch den Sicherungsvertrag ist zwar der Gläubiger gehalten, die Verwertung nur zum Zwecke der Befriedigung der gesicherten Forderung zu betreiben und einen eventuellen Übererlös wieder an den Sicherungsgeber auszukehren. Gerade deshalb liegt es jedoch sogar im beiderseitigen Interesse von Sicherungsgeber und Sicherungsnehmer, dass die Klage auf Herausgabe des Sicherungsguts sofort mit der Klage auf Zahlung der gesicherten Forderung verbunden wird, weil nur dann im Zuge ein und desselben Erkenntnisverfahrens rechtskräftig festgestellt werden kann, ob und in welcher Höhe überhaupt die Forderung besteht, welche das herauszugebende Sicherungsgut besichert. Damit wird sowohl für den Sicherungsgeber wie auch den Sicherungsnehmer erst die notwendige Rechtssicherheit geschaffen, um eine gegebenenfalls – wohl wie hier – kostenintensive Verwertung des Sicherungsguts vorzunehmen und einen eventuellen Übererlös auszukehren. Ausgehend hiervon entspricht die gleichzeitige Geltendmachung von Herausgabe- und Zahlungsanspruch in einem Erkenntnisverfahren gerade dem redlichen und rechtstreuen Vorgehen eines Sicherungsnehmers. Grundlos ist auch die Befürchtung des Landgerichts, dem Sicherungsnehmer würde mit einem kombinierten Herausgabe- und Zahlungstitel eine zum Missbrauch einladende „Card Blanche“ erteilt. Inhalt und Umfang einer Entscheidung werden durch die materielle Rechtskraft bestimmt, die auch durch die Entscheidungsgründe des Urteils begrenzt wird. So kann gemäß § 777 ZPO der Sicherungsgeber erfolgreich Erinnerung gegen eine etwaige Pfändung einlegen, die der Sicherungsnehmer aufgrund des Zahlungstitel in sein übriges Vermögen ausbringt, wenn er unter Bezugnahme auf den im selben Urteil enthaltenen Herausgabetitel darlegen und nachweisen kann, dass die dort erwähnten Sicherungsgüter dem Sicherungsnehmer inzwischen herausgegeben worden sind und dadurch die dort erwähnte Forderung des Sicherungsnehmers hinlänglich abgedeckt wird (vgl. Kern in Stein/Jonas, ZPO, 23. Auflage, § 777, Rz. 5). Ferner sprechen auch prozessökonomische Gründe für eine Verbindung von Herausgabe- und Zahlungsklage. Dadurch werden nicht nur die Zeit eines nachfolgenden Prozesses, sondern auch die damit verbundenen Kosten gespart. Gemäß § 6 ZPO ist für den Antrag auf Herausgabe des Sicherungsguts der Wert der gesicherten Forderung maßgeblich, es sei denn, der Wert der Sache ist niedriger (OLG Celle, Beschluss vom 01.02.1957 – 3 W 5/57, Leitsatz in NJW 1957, S. 593). Wird die Herausgabeklage mit der Zahlungsklage verbunden, kommt es zu keiner Streitwertaddition, weil beide Klageanträge dieselben wirtschaftlichen Interessen betreffen. Bei zwei nacheinander geführten Prozessen wird hingegen die jeweilige Klageforderung mit ihrem vollen Wert angesetzt. c) Schließlich widerspricht es dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes, den Gläubiger fälliger Zahlungs- und Herausgabeansprüche auf eine umständliche, die Rechtsdurchsetzung erschwerende sukzessive Führung von zwei getrennten Erkenntnisprozessen zu verweisen. aa) Wenn der Gläubiger, wie vom Landgericht angesonnen, sich darauf beschränken würde, zunächst nur einen Herausgabetitel wegen des ihm übereigneten Sicherungseigentums zu erwirken und erst nach Abschluss der Verwertung des Sicherungsguts die Zahlungsklage hinsichtlich des verbleibenden Restbetrags zu erheben, liefe er bis dahin Gefahr, seinen restlichen Zahlungsanspruch infolge zwischenzeitlich möglicherweise eingetretener Verjährung zu verlieren. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass die von dem Landgericht aufgrund seiner rechtlichen Würdigung vorgenommene Abweisung der Zahlungsklage als derzeit unbegründet nicht mit einer fehlenden Fälligkeit der Zahlungsansprüche gleichgesetzt werden kann, da eine Verwertung des Sicherungsguts die Fälligkeit der gesicherten Ansprüche voraussetzt. Dies hat wiederum zur Folge, dass gemäß § 199 Abs. 1 BGB auch die Verjährungsfrist für diese Zahlungsansprüche bereits zu laufen begonnen hat. Es gibt keinen gesetzlichen Tatbestand, der den Lauf der Verjährungsfrist einer gesicherten Forderung für die Dauer der Verwertung des Sicherungsguts hemmt (vgl. § 204 BGB). bb) Aber auch das nach der Vorstellung des Landgerichts alternativ in Betracht kommende Vorgehen des Gläubigers, sich zunächst auf eine Zahlungsklage zu beschränken und aufgrund des dadurch erwirkten Zahlungstitels in das Sicherungsgut zu vollstrecken, ist für den Gläubiger mit Rechtsnachteilen verbunden und wird damit dem Gebot, effektiven Rechtsschutz zu gewähren, nicht gerecht. Auf diese Weise erlangte der Gläubiger das Verwertungsrecht an dem Sicherungsgut erst im Zeitpunkt Pfändung, die erst nach der Erwirkung des Zahlungstitels beantragt werden kann, so dass sein Pfändungspfandrecht gemäß § 804 Abs. 3 ZPO den Nachrang gegenüber möglicherweise früher ausgebrachten Pfändungen haben würde. Er müsste dann gegenüber den Gläubigern, die vorrangige Pfändungen ausgebracht haben, gemäß § 771 ZPO Drittwiderspruchsklage erheben. Auch dies ist ein umständlicherer, mit der Gefahr von Rechtsverlusten verbundener Weg gegenüber einer direkt erhobenen Herausgabeklage, weil durch die Herausgabe des Sicherungsguts an den Sicherungsnehmer die Gefahr beseitigt wird, dass das ansonsten noch im Gewahrsam des Schuldners stehende Sicherungsgut durch andere Gläubiger gemäß § 808 Abs. 1 ZPO gepfändet werden kann. Hinzu kommt, wie die Berufung zur Recht geltend macht, dass die Pfändung aufgrund eines Zahlungstitels in das Sicherungsgut der Beschränkung des § 811 Abs. 1 Nr. 1 b) ZPO unterliegen würde, nach der eine Pfändung in die zur Erwerbstätigkeit des Schuldners dienenden Gegenstände zu unterbleiben hat oder nur im Rahmen einer Austauschpfändung gemäß § 811a Abs. 1 ZPO möglich ist. Gerade dies ist bei den hier in Rede stehenden zur Sicherheit übereigneten Maschinen ein wesentlicher Rechtsnachteil, der sich allein aus der prozessualen Vorgabe des Landgerichts, nicht aber aus der materiellen Rechtslage ergeben würde. Da der Sicherungsnehmer Eigentümer des Sicherungsgutes ist, kann dieser das Sicherungsgut gemäß § 985 BGB auch dann herausverlangen, wenn das Sicherungsgut dazu bestimmt ist, dem Sicherungsgeber zu seiner Erwerbstätigkeit zu dienen. 2. Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten aufgrund des Mietkaufvertrags vom 18.02.2019 gemäß §§ 280 Abs. 1, 281 Abs. 1, 249 BGB einen Schadensersatzanspruch statt der Leistung in Höhe von € 102.300,79. Die Klägerin hat der Beklagten, die außer der vereinbarten Mietvorauszahlung weder die anfänglich zu entrichtende Umsatzsteuerzahlung noch die seit März 2019 fälligen Raten noch die Bearbeitungsgebühr entrichtet hatte, durch ihr Schreiben vom 27.06.2019 unter Androhung der Kündigung eine Nachfrist bis zum 10.07.2019 gesetzt. Nach erfolglosen Ablauf der Nachfrist hat die Klägerin mit Schreiben vom 05.08.2019 zu Recht Schadensersatz statt der Leistung verlangt. Ihren Schadensersatzanspruch hat sie im Prozess zutreffend mit € 102.300,79 beziffert, wie die nachfolgende Berechnung ergibt: a) Bis zum Zeitpunkt des Schadensersatzverlangens bereits fällig gewordene Forderungen: Bearbeitungsgebühr 1.250,00 € Raten März - Juli 16.701,70 € Rate August 2019 3.340,34 € USt-Vorauszahlung 47.133,38 € USt-Rückerstattung -39.724,98 € b) Hinsichtlich der noch ausstehenden Ratenzahlungen ist im Rahmen der im Schadensersatzrecht gebotenen Vorteilsausgleichung eine Abzinsung vorzunehmen, um die ersparten Refinanzierungskosten anspruchsmindernd zu berücksichtigen; wenn der Mietverkäufer aufgrund der großen Zahl der abgeschlossenen Geschäfte ein Einzelgeschäft nicht individuell refinanziert, genügt zur Berechnung des Schadensersatzanspruchs die Darlegung eines kalkulatorischen Refinanzierungssatzes (BGH, Urteil vom 30.10.2019 – VIII ZR 177/18, Rz. 12 ff.). Dieser Darlegungslast hat die Klägerin genügt, wie sich aus der Anlage K62 ergibt. Barwert der Nettoraten von September 2019 an bis zum Schluss 177.933,00 € c) Im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht ist der Mietverkäufer verpflichtet, den Schaden so gering wie möglich zu halten, indem er das Mietkaufobjekt einer bestmöglichen Verwertung zuführt (BGH, Beschluss vom 07.09.2011 – VIII ZR 246/10, Rz. 4 ff.). Hieran hat sich die Klägerin gehalten, da sie unstreitig den Holzhacker zu einem Preis von 35 % über dem Händlereinkaufspreis von € 56.500,- veräußert hat. Im Rahmen der Differenzhypothese sind allerdings die Aufwendungen, die die Klägerin im Zusammenhang mit der Verwertung des Fahrzeugs hatte, schadenserhöhend zu berücksichtigen. Erlös -76.000,00 € Sicherstellung 960,00 € Logistik der Sicherstellung 2.549,00 € Gutachterkosten 2.225,00 € Standkosten 3.629,00 € Reinigung 780,00 € Straßenverkehrsamt 150,00 € d) Aus der Sicherungsübereignung des Mercedes Lkw G. im Rahmen des Darlehensvertrags mit Nr. 00000 folgt die Verpflichtung der Klägerin, den Verwertungserlös auf alle gesicherten Forderungen, die aus der Geschäftsbeziehung der Klägerin mit der Beklagten resultieren, anzurechnen. Gemäß §§ 362 Abs. 1, 367 Abs. 1 BGB darf eine zur Erfüllung aller Schulden nicht ausreichende Leistung zunächst auf die Zinsschuld und dann auf die Hauptschuld angerechnet werden. Der Kaufpreis des vorgenannten Sicherungsguts ging bei der Klägerin am 04.10.2021 ein. Bis dahin waren gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 BGB Verzugszinsen in Höhe von € 8.374,35 angefallen, weil die Klägerin den sich nach der Verwertung des Holzhackers ergebenen Schadensersatzbetrag mit Schreiben vom 12.01.2021 gegenüber der Beklagten angemahnt hatte. -47.000,00 € Zinsen bis 04.10.21 8.374,35 € Ergebnis 102.300,79 € e) Ferner hat die Klägerin gegenüber der Beklagten gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Ansprüche auf Verzugszinsen, und zwar einerseits nach der insoweit unstreitigen Berechnung gemäß Anlage K58 für die Zeit vom 05.10.2021 bis zum 02.11.2022 in Höhe von € 4.554,33 und andererseits für die Zeit ab dem 03.11.2022 in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz aus dem vorgenannten Hauptforderungsbetrag in Höhe von € 102.300,79, da die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 12.01.2021 (Anlage K30) wirksam gemäß § 286 Abs. 1 BGB zur Zahlung des Schadensersatzanspruch statt der Leistung aufgefordert hat. 3. Des Weiteren steht der Klägerin gegenüber der Beklagten gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB ein Darlehensrückzahlungsanspruch in Höhe von € 18.280,94 zu, da die Klägerin diesen Darlehensvertrag gemäß § 314 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 BGB durch ihr Schreiben vom 09.09.2021 (K35) wirksam gekündigt hat und zu diesem Zeitpunkt das Darlehen mit € 18.280,94 valutierte. Gemäß den genannten Vorschriften kann ein Dauerschuldverhältnis, wie es der Darlehensvertrag ist, außerordentlich gekündigt werden, wenn dem Kündigenden die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unter Abwägung der beiderseitigen Interessen bis zum vereinbarten Ende nicht zugemutet werden kann. Wenn nach der Abwägung der beiderseitigen Interessen besondere Umstände es rechtfertigen, bedarf es ausnahmsweise auch keiner vorherigen Abmahnung. In einer solcher Situation befand sich die Klägerin am 09.09.2021, weil sie am 08.09.2021 erfahren hatte, dass die Beklagte den bereits erwähnten Mercedes Lkw G., in Kenntnis des Sicherungseigentums der Klägerin und ihres darauf bezogenen Herausgabeverlangens, an den Zeugen H. gegen Vereinnahmung einer Anzahlung von € 10.000,- verkauft hatte. Am Tag der Wirksamkeit der Kündigung, dem 11.09.2021, bestand eine Darlehensrestvaluta von € 18.280,94, wie sich aus dem unstreitigen Tilgungsplan (Anlage K59) ergibt. Verzugszinsen auf den vorgenannten Darlehensrückzahlungsanspruch stehen gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 BGB der Klägerin dem Grunde nach zu, weil sie mit Schreiben vom 09.09.2021 (Anlage K 35) die Rückzahlung der offenen Darlehensvaluta bei der Beklagten angemahnt hat. Für die Zeit bis zum 08.09.2022 sind auf die vorgenannte Darlehensrestvaluta gemäß der insoweit unstreitigen Anlage K60 Verzugszinsen in Höhe von € 748,99 angefallen. 4. Neben dem vorgenannten Darlehensrückzahlungsanspruch und den darauf angefallenen Verzugszinsen darf jedoch der Klägerin nicht auch noch eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen, die sie mit € 365,62 nebst darauf bis zum 08.09.2022 entfallenden Verzugszinsen in Höhe von € 14,98 berechnete. a) Verlangt der Darlehensgeber nach der Kündigung des Darlehens die offene Darlehensrestvaluta zurück, kann er daneben allenfalls noch nach den allgemeinen Vorschriften Verzugszinsen verlangen, nicht jedoch Ersatz eines Zinsverschlechterungs- oder Zinsmargenschadens geltend machen, da eine solche Vorfälligkeitsentschädigung nur im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs statt der Leistung möglich wäre (BGH, Urteil vom 20.02.2018 - XI ZR 445/17, Rz. 33 ff.). Folglich kann der Gläubiger entweder nur seine Hauptforderung und im Falle des Verzugs daneben gemäß §§ 280 Abs. 1, 286 BGB seinen Verzögerungsschaden oder aber gemäß §§ 280 Abs. 1 und 3, 281 BGB einen Schadensersatz statt der Leistung (ohne die Hauptforderung) geltend machen (vgl. BGH, a.a.O., Rz. 19 und 35 f.). Soweit abweichend davon Nr. 10.2 der Darlehensbedingungen der Beklagten gerade die gleichzeitige Geltendmachung von Darlehensrestforderung und Vorfälligkeitsentschädigung vorsieht, verstößt diese Klausel gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB gegen wesentliche Grundgedanken der gesetzlichen Regelung und ist deshalb unwirksam. b) Die Klägerin kann auch nicht damit gehört werden, sie mache gleichwohl nichts anderes als einen Schadensersatz statt der Leistung geltend, da ausweislich des mit der Anlage K59 überreichten Tilgungsplans die Darlehensrestforderung im Wege der Aufzinsung berechnet worden sei, so dass die Notwendigkeit einer Abzinsung entfalle, weil in der Restforderung keine anderen Vertragszinsen enthalten seien, als die bis zum Zeitpunkt der Kündigung entstandenen. Dies überzeugt schon deshalb nicht, weil der Berechnung des Schadensersatzes statt der Leistung der gesamte ab dem Wirksamwerden der Kündigung noch geschuldete künftige Zahlungsstrom aus Zins- und Tilgungsleistungen der Berechnung zugrundezulegen ist (BGH, a.a.O., Rz. 39). Dies geschieht entweder nach der Aktiv-Aktiv-Methode (Zinsmargenschaden) oder nach der Aktiv-Passiv-Methode (Zinsverschlechterungsschaden) (vgl. BGH, Urteil vom 01.07.1997 – XI ZR 267/96, NJW 1997, S. 2875, 2877). Der Zinsmargenschaden entspricht dem entgangenen Nettogewinn aus dem vorzeitig abgelösten Darlehen, während der Zinsverschlechterungsschaden darüber hinaus gehen kann, wenn die Bank das vorzeitig zurückerhaltene Darlehenskapital für die Restlaufzeit des abgelösten Darlehens nur zu einem niedrigeren als dem Vertragszins wieder ausleihen kann (BGH, a.a.O.). In beiden Fällen sind jedoch alle Schadensbeträge, die sich für die Gesamtdauer der rechtlich geschützten Zinserwartung ergeben, mit dem Wiederanlagezins auf den Zeitpunkt der Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung (BGH, a.a.O.) oder alternativ auf den Zeitpunkt der Kündigung (BGH, Urteil vom 20.02.2018 – XI ZR 445/17, Rz. 31) abzuzinsen. Da demnach nicht nur die ausstehenden Zinsen, sondern auch die ausstehenden Tilgungsanteile abzuzinsen sind, trifft die Notwendigkeit der Abzinsung auch auf die Darlehensrestvaluta von € 18.280,94 zu, da sie nichts Anderes ist als die (nicht abgezinste) Summe der Tilgungsanteile der im dem Zeitpunkt der Kündigung noch ausstehenden planmäßigen Ratenzahlungen. c) Schließlich hat die Klägerin gegenüber der Beklagten gemäß §§ 280, 249 Abs. 1 BGB einen Schadensersatzanspruch wegen der Kosten für die Ermittlung des Aufenthaltsorts des A. Abschiebewagens in Höhe von € 480 , -. Diese Kosten sind der Klägerin nur entstanden, weil die Beklagte den Sicherungsübereignungsvertrag dadurch verletzt hat, dass sie den der Klägerin sicherungsübereigeten A. Abschiebewagen über den Händler J. eigenmächtig zum Verkauf angeboten hat. Zu einer Sicherstellung, zu der die Klägerin den Einzelunternehmer K. auch beauftragt hatte, kam es allein wegen der unberechtigten Herausgabeverweigerung der Beklagten nicht. Die auf diesen Schadensersatzbetrag ausgeurteilte Zinsnebenforderung ergibt sich aus §§ 288, 291 BGB in Verbindung mit § 187 Abs. 1 BGB, da die Klage der Beklagten am 16.11.2022 zugestellt worden ist. III . Die Kostenentscheidung des Urteils folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht zugelassen. Das Urteil hat keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß §§ 43, 47 GKG, 3, 6 ZPO auf € 121.427,35 festgesetzt. … … …