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Urteil

4 O 365/22 Sonstiges

Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGW:2023:1005.4O365.22.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin folgende Gegenstände herauszugegeben:1. Y. Abschiebewagen, Fahrgestell-/ Seriennummer N01;

2. T. 3 Achs Schubboden Sattelanhänger, Baujahr Januar 2014, Fahrgestell-/    Seriennummer N02;

3. T. 3 Achs Schubboden Sattelanhänger, Baujahr Mai 2015, Fahrgestell-/    Serien Nr. N03 und

4. D. 3 Achs Schubboden Sattelanhänger, Baujahr März 2012, Fahrgestell-/    Seriennummer N04.

Im Übrigen wird die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 80 Prozent und die Beklagte trägt 20 Prozent.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich der Herausgabe gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 33.000,00 Euro (8.250,00 Euro je Gegenstand), im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstrecken Betrages.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin folgende Gegenstände herauszugegeben:1. Y. Abschiebewagen, Fahrgestell-/ Seriennummer N01; 2. T. 3 Achs Schubboden Sattelanhänger, Baujahr Januar 2014, Fahrgestell-/ Seriennummer N02; 3. T. 3 Achs Schubboden Sattelanhänger, Baujahr Mai 2015, Fahrgestell-/ Serien Nr. N03 und 4. D. 3 Achs Schubboden Sattelanhänger, Baujahr März 2012, Fahrgestell-/ Seriennummer N04. Im Übrigen wird die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 80 Prozent und die Beklagte trägt 20 Prozent. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich der Herausgabe gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 33.000,00 Euro (8.250,00 Euro je Gegenstand), im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstrecken Betrages. T a t b e s t a n d : Die klagende Bank verlangt von der Beklagten wegen Nichterfüllung aus einem Mietkaufvertrag sowie drei Darlehensverträgen ausstehende Ratenzahlungen, Schadenersatz und die Herausgabe von sicherungsübereigneten Gegenständen. Die Parteien schlossen vier Finanzierungsverträge, und zwar einen Mietkaufvertrag sowie drei Darlehensverträge. Zu den Vertragsverhältnissen im Einzelnen: 1. Mietkaufvertrag Nr. N05: Am 27.02.2019 schlossen die Parteien einen Mietkaufvertrag über einen selbstfahrenden Holzhacker zu einem Nettokaufpreis von 232.000,00 Euro unter der Mietkaufvertragsnummer N05. Sie vereinbarten, dass die Umsatzsteuer in Höhe von 47.133,38 Euro sofort fällig ist. Nachdem die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 27.06.2019 ergebnislos zur Begleichung des Umsatzsteuerbetrages sowie der seit Februar 2019 fälligen Raten aufgefordert hatte, kündigte sie schließlich mit Schreiben vom 05.08.2019 das Mietkaufverhältnis wegen Zahlungsverzugs fristlos und forderte die Beklagte erfolglos zum Ausgleich eines Betrages in Höhe von 65.105,08 Euro bis zum 12.08.2019 auf. Zudem verlangte die Klägerin die Herausgabe des Mietkaufobjektes, welches schließlich durch die Firma E. bei der Beklagten eingezogen wurde. Das Fahrzeug wurde inzwischen von der Klägerin verwertet. 2. Darlehensvertrag Nr. N06: Zudem sind die Parteien durch einen Darlehensvertrag mit der Nummer N06 verbunden. Es diente der Anschaffung eines gebrauchten LKW mit neuem Y. Aufbau und sollte an die Klägerin in 72 monatlichen Raten in Höhe von jeweils 1.136,20 Euro zurückgezahlt werden. Dem Darlehensantrag lagen die Darlehensbedingungen der Klägerin zugrunde, in den es auszugsweise heißt: „Die Übertragung von Rechten und Ansprüchen auf die I. erfolgt zur Sicherung aller gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche der I. gegen den Darlehensnehmer aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung. (…) Haftet das Darlehensobjekt im Rahmen des weiten Sicherungszwecks gemäß § 3 dieser Allgemeinen Darlehensbedingungen auch für weitere Darlehensforderungen oder sonstigen Forderungen aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung, z.B. Mietkaufforderungen, bzw. im Rahmen einer Verbundhaftung für andere Finanzierungen (…), so geht das Eigentum erst nach vollständiger Befriedigung dieser gesamten Forderungen auf den Darlehensnehmer über.“ Das finanzierte Fahrzeug wurde zur Sicherheit an die Klägerin übereignet. Nachdem die Beklagte ihre Zahlungsverpflichtungen aus dem Darlehensvertrag Nr. N06 erfüllt hatte, forderte sie die Klägerin auf, die in Besitz befindliche Zulassungsbescheinigung Teil II des Darlehensobjekts herauszugeben. Die Klägerin lehnte das mit Schreiben vom 08.07.2020 mit Verweis auf die Mietkaufforderung ab, da das finanzierte Fahrzeug gemäß § 3 i. V. m. § 5 der jeweiligen Darlehensbedingungen für sämtliche Forderungen der Klägerin hafte. Im September 2021 erfuhr die Klägerin, dass die Beklagte das finanzierte Fahrzeug an einen Dritten, den Zeugen F., veräußert hatte. Der Käufer gab an, das Objekt zu einem Kaufpreis von 47.000,00 Euro erworben zu haben und bat um Übersendung der Zulassungsbescheinigung Teil II. Zugleich teilte er mit, dass die Beklagte auch die anderen finanzierten Fahrzeuge zum Kauf anbiete. 3. Darlehensvertrag Nr. N07: Zudem verbindet die Parteien einen Darlehensvertrag zu der Nummer N07 über einen Nettodarlehensbetrag in Höhe von 56.500,00 Euro zur Finanzierung eines Y. Abschiebewagens. Dem Darlehensvertrag lagen ebenfalls die Allgemeinen Bedingungen der Klägerin zugrunde, in denen sich die bereits vorgenannten Klauseln befinden. Das finanzierte Fahrzeug wurde zur Sicherheit an die Klägerin übereignet. Das Darlehen lief vereinbarungsgemäß aus. 4. Darlehensvertrag Nr. N08: Schließlich sind die Parteien noch durch den Darlehensvertrag zu der Nummer N08 mit einem Nettodarlehensbetrag in Höhe von 59.500,00 Euro verbunden. Das Darlehen diente der Anschaffung von zwei T. 3-Achs Schubböden Sattelanhänger, und einem D. Sattelanhänger. Auch diesem Darlehensvertrag lagen die Bedingungen der Klägerin zugrunde, in denen sich die bereits vorgenannten Klauseln befinden. Aufgrund der Angaben des Zeugen F. zu dem Darlehensvertrag Nr. N06 sprach die Klägerin mit Schreiben vom 09.09.2021 die fristlose Kündigung des noch valutierenden Darlehens Nr. N08 aus und stellte die Restforderung in Höhe von 18.672,25 Euro sofort fällig. Ferner verlangte die Klägerin von der Beklagten die Herausgabe der wie vorstehend finanzierten Fahrzeuge, die sie im Einzelnen benannte. Dem kam die Beklagte nicht nach. Die Klägerin ist der Ansicht, sie könne die Zahlungsansprüche gleichzeitig mit dem Anspruch auf Herausgabe des Sicherungsgutes gerichtlich tituliert verlangen. Zwar räume der so lautende Vollstreckungstitel ihr die Möglichkeit ein, gleichzeitig den vollen Zahlungsbetrag einzutreiben und zusätzlich die sicherungsübereigneten Fahrzeuge zu erlangen, allerdings könne sich die Beklagte gegen eine solche überschießende Inanspruchnahme mittels einer Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO wehren. Demgegenüber sei es unbillig, sie, die Klägerin, darauf zu verweisen, ihre Ansprüche alternativ geltend zu machen und damit länger als nötig dem entsprechenden Vollstreckungsrisiko ausgesetzt zu sein. Zweck der Sicherungsübereignung sei es gerade, für den Fall der Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsverweigerung eine möglichst schnelle Befriedigung aus den Sicherheiten zu ermöglichen, um die Hauptforderung zu tilgen. Eine unangemessene Benachteiligung der Beklagten stehe zudem entgegen, dass bei einer vertragstreuen Sachbehandlung nach § 7 Nr. 1 der jeweiligen Darlehensbedingungen eine Verwertung nur stattfinden könne, solange und soweit dies zur Forderungstilgung notwendig sei. Eine abweichende Bewertung rechtfertige sich nicht daraus, dass sie mit einem entsprechenden Zahlungstitel zugleich in ihr eigenes Sicherungsgut vollstrecken könne. Denn in diesem Falle könne – anders als bei der Herausgabevollstreckung – der Gegenstand gemäß § 811 ZPO unpfändbar sein; auch könne bei einer Pfändung aufgrund eines Zahlungstitels eine Gläubigerkonkurrenz entstehen. Ferner würde mit einem Verweis auf die Pfändung aus dem Zahlungstitel der Gläubigerin ein entscheidendes Zwangsvollstreckungsmittel abgeschnitten, weil für den Fall, dass die herauszugebende Sache nicht vorgefunden werden könne, der Schuldner auf Antrag der Gläubigerin gemäß § 883 ZPO zu Protokoll an Eides statt zu versichern habe, dass er die Sache nicht besitze und nicht wisse, wo sich die Sache befinde. Zuletzt ergebe sich die Möglichkeit der kumulativen Geltendmachung aus der Besprechung in der Kommentarliteratur und Rechtsprechung zu § 3 ZPO. Die Klägerin beantragt, 1.die Beklagte zu verurteilen, an sie 102.300,79 Euro nebst ausgerechneter Zinsen bis zum 02.11.2022 in Höhe von 4.554,33 Euro sowie weitere Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 102.300,79 Euro seit dem 03.11.2022 zu zahlen; 2. ferner die Beklagte zu verurteilen, an sie 18.646,56 Euro nebst ausgerechneten Zinsen bis zum 08.09.2021 in Höhe von ausgerechneten 763,97 Euro sowie weitere Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 18.646,56 Euro seit dem 09.09.2022 zu zahlen;3. die Beklagte zu verurteilen, an sie den Y. Abschiebewagen, Fahrgestell-/Serien-Nr. N01 herauszugeben;4. die Beklagte ferner zu verurteilen, an sie nachfolgende Fahrzeuge herauszugeben, und zwar a) den T. 3 Achs Schubboden Sattelanhänger, Baujahr Januar 2014, Fahrgestell-/ SerienNr. N02, b) den T. 3 Achs Schubboden Sattelanhänger, Baujahr Mai 2015, Fahrgestell-/Serien Nr. N03 und c) den D. 3 Achs Schubboden Sattelanhänger, Baujahr März 2012, Fahrgestell-/SerienNr. N04; 5. die Beklagte zudem zu verurteilen, an sie 480,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 26.11.2022 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie erhebt hinsichtlich des Mietkaufvertrages die Einrede der Verjährung. Hierzu vertritt sie die Ansicht, dass die Vorschrift des § 548 BGB anzuwenden sei. Ferner meint sie, dass nicht sämtliche von der Klägerin geltend gemachten Schadenersatzpositionen berechtigt seien. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist zulässig, indes derzeit nur teilweise begründet. I. Die Klage ist zulässig, insbesondere kann im Ergebnis das Vorliegen eines allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses auf Klägerseite, welches dem Gericht eine Entscheidung in der Sache überhaupt erlaubt, bejaht werden. Dabei war in den Blick zu nehmen, dass nach Art. 20 Abs. 3 GG jeder Rechtssuchende einen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Justizgewährung besitzt, dies meint unter anderem das Recht, dass sein Anliegen durch ein staatliches Gericht sachlich geprüft und entschieden wird (vgl. etwa BGH , Urteil vom 23.03.2022 – VIII ZR 133/20 –, Rn. 16, juris; Musielak in Musielak/Voit, ZPO Einleitung Rn. 6, beck-online). Dementsprechend ergibt sich bei Leistungsklagen – wie hier – ein Rechtsschutzbedürfnis regelmäßig schon aus der Nichterfüllung des behaupteten materiellen Anspruchs. Denn erfüllt der Schuldner einen Anspruch nicht freiwillig, ist der Gläubiger auf eine gerichtliche Entscheidung angewiesen, um den Anspruch notfalls im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen zu können ( BGH , Urteil vom 23.03.2022 – VIII ZR 133/20 –, Rn. 17 m. w. N., juris). Lediglich in besonderen Ausnahmefällen ist in der Rechtsprechung die Verneinung des Rechtsschutzbedürfnisses angenommen worden, etwa zur Verhinderung, dass die Gerichte als Teil der Staatsgewalt unnütz oder unlauter bemüht werden oder ein gesetzlich vorgesehenes Verfahren zur Verfolgung zweckwidriger und insoweit nicht schutzwürdiger Ziele ausgenutzt wird (statt vieler: BGH , Urteil vom 23.03.2022 – VIII ZR 133/20 –, Rn. 16, juris; OLG Düsseldorf , Urteil vom 09.10.2014 – I‑15 U 27/14 –, Rn. 49, juris). Davon geleitet kann in Anlehnung an die vorgenannten Fallgruppen ein besonderer Umstand zur Verneinung des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses im Ergebnis nicht darin erkannt werden, dass die Klägerin die Titulierung von Ansprüchen begehrt, die ihr jeweils für sich genommen zustehen mögen, indes bei kumulativer Ausurteilung – wie sie selbst einräumt – über den von der Beklagten geschuldeten Anspruch hinausgeht. Dieser vom Gericht zunächst erwogene Lösungsansatz lässt sich nicht widerspruchsfrei in die allgemeine Dogmatik des Urteilsaufbaus bringen. Denn bei Licht betrachtet handelt es sich bei der hier zur beantwortenden Frage um die materiell-rechtliche Beziehung von Zahlungs- und Herausgabeanspruch zueinander, mithin um eine erst im Rahmen der Begründetheit zu prüfende Sachfrage, wenngleich mit dieser Frage die Reichweite staatlich ausgestellter Titel zulasten eines Rechtsunterworfenen berührt wird. Wie mit den nachstehenden Ausführungen noch darzulegen sein wird, lässt sich diese Frage stimmig im Rahmen der Anspruchsprüfung klären. II. Die Klage hat unter Berücksichtigung des zuvor erörterten Aspektes indes in der Sache nur hinsichtlich des Herausgabeanspruchs Erfolg. 1. Die Klägerin kann gemäß § 6 ihrer Darlehensbedingungen den sicherheitsübereigneten Abschiebewagen und die drei Anhänger an sich herausverlangen. Nach der zwischen den Parteien getroffenen Sicherungsabrede ist die Klägerin berechtigt, bei vorzeitiger Fälligkeit die zur Sicherung der Finanzierungsverträge nach §§ 929, 930 BGB an sie übereigneten Gegenstände zum Zwecke der Verwertung und Befriedigung von der Beklagten an sich herauszuverlangen. Von diesem Befriedigungsrecht, welches die klagende Bank geltend machen darf, aber nicht muss, hat sie Gebrauch gemacht, indem sie die Beklagte bereits vorgerichtlich zur Herausgabe der Fahrzeuge aufforderte. Ausweislich der Klageanträge verfolgt die Klägerin ihr so konkretisiertes Begehren im vorliegenden Prozess weiter. Der erforderliche Sicherungsfall trat hinsichtlich des Mietkaufvertrages sowie des Darlehensvertrages mit der Nr. N08 ein, nachdem die Klägerin sie durch ihre außerordentliche Kündigung vorzeitig beendet hatte und noch – ungeachtet des zwischen den Parteien bestehenden Streits hinsichtlich einzelner Positionen – erhebliche Restforderungen offen sind. Nach der vertraglichen Abrede erstreckt sich das Sicherungsverhältnis dabei auf alle Finanzierungsverträge zwischen den Parteien. Soweit die Beklagte im Hinblick auf die Ansprüche des Mietkaufvertrages die Einrede der Verjährung erhoben hat, kommt es hinsichtlich des Sicherungseigentums darauf von vornherein nicht an, weil nach § 216 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 BGB die Möglichkeit der Befriedigung aus dem Sicherungseigentum selbst im Falle der Verjährung des gesicherten Anspruchs nicht ausgeschlossen wird (vgl. dazu auch Ellenberger in Grüneberg, BGB, 81. Auflage 2022, § 216 Rn. 2). 2. Die – neben den Herausgabeanträgen – geltend gemachten Zahlungsansprüche haben in der Hauptsache zurzeit keinen Erfolg, weil ihnen ein (behebbares) Durchsetzungshindernis entgegensteht. Macht die Klägerin als Sicherungsnehmerin nämlich von ihrem Recht Gebrauch, das Sicherungsgut zur Verwertung und Befriedigung in Besitz zu nehmen, muss sie zunächst die Verwertung des Sicherungsgutes abwarten. Denn erst nach der Verwertung steht fest, ob überhaupt noch ein Teilbetrag offensteht und wie hoch dieser ist. Deshalb ist die Durchsetzung der gesamten (titulierten) Forderung – gleichzeitig – mit der Inbesitznahme des Sicherungsgutes nicht möglich, weil dies (jedenfalls zeitweise) zu einer rechtlich nicht gedeckten wie vermeidbaren Überbefriedigung der Klägerin führen würde. Hierauf erhebt die Klägerin indes Anspruch. Das vom Gericht zugrunde gelegte Rechtsverständnis beruht auf dem Sinn und Zweck der zwischen den Parteien getroffenen Sicherungsabrede in Verbindung mit § 241 Abs. 2 BGB. Die Klägerin hat sich mit § 6 der von ihr gestellten Darlehensbedingungen für den Fall der vorzeitigen Fälligkeit die Berechtigung einräumen lassen, dass Sicherungsgut an sich zu nehmen und entsprechend der Regelung in § 7 der Darlehensbedingungen zu verwerten, wobei dem Darlehensnehmer nach § 7 AGB eine Abwendungsbefugnis innerhalb einer von der Klägerin zu setzenden Frist zusteht. Als Vorstufe zu einer Verwertung kann die Klägerin von der Beklagten die Herausgabe des unmittelbaren Besitzes am Sicherungsgut verlangen. Der Sinn dieser Vereinbarung liegt darin, der Klägerin die Möglichkeit einzuräumen, sich im Sicherungsfall an dem Sicherungsgut befriedigen zu können. Dazu wurde das Sicherungsgut der Verfügungsmöglichkeit der Beklagten nach § 903 Satz 1 BGB durch die Übereignung auf die Klägerin entzogen. Dieses Konstrukt führt zu keiner von der gesicherten Schuld losgelösten Eigentümerstellung der Klägerin, die ihr im Verhältnis zur Beklagten (Innenverhältnis) erlauben würde, über die Sache frei verfügen zu können. Vielmehr setzt die zwischen den Parteien getroffene Sicherungsabrede die zu sichernde Forderung mit dem Sicherungseigentum in eine Wechselbeziehung und legt der Klägerin ihrerseits eine Treuepflicht auf. Deshalb können – entgegen dem Ansatz der Klägerin, die allein das nach außen hin bestehende Volleigentum in den Blick nimmt, – das Sicherungseigentum und die zu sichernde Forderung (unbeschadet der fehlenden Akzessorietät) im Innenverhältnis nicht isoliert voneinander betrachtet werden. Das Recht der Klägerin zur Inbesitznahme des Sicherungsgutes rechtfertigt sich aus ihrem Verwertungsrecht und wird daher durch das Verwertungsrecht in der Reichweite begrenzt. Mit der so bestehenden Treuhandpflicht der Klägerin ist es unvereinbar, wenn sie gleichzeitig die Befriedigung durch Zugriff auf das gesamte Vermögen des Schuldners und auf das Sicherungsgut sucht. Es leuchtet unmittelbar ein, dass im Erfolgsfalle beider Befriedigungswege die Klägerin (jedenfalls zunächst) deutlich mehr erhält, als ihr nach dem Vertragsverhältnis tatsächlich zusteht. Zu diesem Zwecke wurde ihr indes das Sicherungseigentum nicht eingeräumt. Dementsprechend ist es von der Sicherungsabrede nicht mehr gedeckt, wenn die Klägerin – ohne Rücksicht auf die tatsächliche Schuld – zunächst die Vermögenswerte der Beklagten bei sich anhäuft, selbst wenn sie diese später ordnungsgemäß abrechnen sollte. Ein solches übermäßiges Zugriffsrecht kann den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin nicht im Ansatz entnommen werden und würde im Übrigen die Interessen der Beklagten nicht mehr angemessen berücksichtigen (vgl. § 307 BGB). Will die Klägerin von ihrem Verwertungsrecht Gebrauch machen, ist es ihr grundsätzlich möglich und zumutbar, den in ihren Händen liegenden Prozess der Verwertung zunächst abzuwarten. Umgekehrt stellt es keine genügende Rücksicht auf die Interessen der Beklagten im Sinne des § 241 Abs. 2 BGB dar, wenn die Klägerin – wie hier – gleichzeitig mit der Herausgabe des Fahrzeuges den Ausgleich der vollen offenen Verbindlichkeit in Geld verlangt und damit die Anrechnung des absehbaren Verwertungserlöses entgegen dem Sinn ihrer AGB unberücksichtigt lässt. Es besteht zugunsten der Klägerin entgegen ihrer unbelegt gebliebenen Behauptung kein schützenswertes Interesse für die gleichzeitige Eintreibung der offenen Geldschuld und des Sicherungsgutes. Denn es ist von der Klägerin weder dargelegt noch ersichtlich, dass ihre Rechtsposition durch das Abwarten des überschaubaren Verwertungsprozesses wesentlich verschlechtert wird. Zudem steht es ihr frei, von ihrem Recht zur Verwertung des Sicherungseigentums keinen Gebrauch zu machen und (lediglich) einen Zahlungstitel zu erwirken. Mit diesem kann sie sodann auch in das Sicherungsgut vollstrecken. Die von der Klägerin bemühte Vorschrift des § 811 ZPO betreffend die Unpfändbarkeit von Tieren und Sachen greift angesichts der von ihr finanzierten Güter evident nicht ein und untermauert gerade das Fehlen eines nachvollziehbaren Grundes. Nichts anderes gilt hinsichtlich des von der Klägerin angeführten Auskunftsrechts bei der Herausgabevollstreckung. Ein Auskunftsrecht über den Standort des Sicherungsgutes steht der Klägerin nämlich ohnehin sowohl aus der vertraglichen Sicherungsabrede als auch dem Besitzmittlungsverhältnis nach § 868 BGB zu, sei es aus § 666 BGB oder aus § 242 BGB und muss nicht erst über den Umweg des Vollstreckungsrechts hergestellt werden. Hierüber kann im Zweifel bereits im Erkenntnisverfahren befunden werden. Überdies erlaubt ihr bereits die Sicherungsabrede, der Beklagten nach dem Eintritt der Verwertungsreife den weiteren Gebrauch des Sicherungsobjektes zu untersagen, um dessen Verbrauch, Beschädigung oder weitere Abnutzung zu verhindern. Dass die Klägerin von den ihr so zur Verfügung stehenden Durchsetzungsmöglichkeiten keinen Gebrauch macht, weil sie sich im Erkenntnisverfahren festlegen will, kann ihr nicht zum Vorteil gereichen. Das vorliegende Vertragsverständnis findet seine Stütze auch in der Überlegung, dass ein Gericht keinen Vollstreckungstitel herausreichen darf, der – wie hier – im Falle seiner vollständigen Umsetzung mehr zuspricht, als die materielle Rechtslage hergibt. Denn die Klägerin hätte nach der antragsgemäßen Ausurteilung freie Hand, einen Gerichtsvollzieher sowohl mit der zwangsweisen Durchsetzung des Zahlungs- als auch des Herausgabetitels zu beauftragen und mittels staatlichen Zwangs formal rechtmäßig mehr durchzusetzen als ihr – wie sie selbst einräumt – zusteht. Die bloße Mitteilung einer Partei, sich an ihre vertraglichen Pflichten halten zu wollen und einen gerichtlichen Titel nicht zu missbrauchen, rechtfertigt es unter rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht, ihr Card Blanche zu erteilen (andere Auffassung nach Mitteilung der Klägerin: OLG Bamberg in einem unveröffentlichten Urteil vom 13.05.2022; vgl. Schriftsatz vom 06.09.2022 Seite 8 = Bl. 296 GA, letzter Absatz). Die Interessen der Beklagten werden auch nicht dadurch hinreichend gewahrt, dass sie sich gegen die Nachteile eines überschießenden gerichtlichen Titels gerichtlich im Wege der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO verteidigen kann. Denn es bringt sie in die Situation, die Überkompensation darzulegen und ggf. zu beweisen, wobei ihr maßgebliche Informationen, wie etwa der Verwertungserlös, nicht zwingend bekannt sein müssen. Aus der von der Klägerseite, wenn auch unter anderer Prämisse in Bezug genommenen Kommentierung und Rechtsprechung zu § 3 ZPO ergibt sich hier nichts Erhellendes. Denn die Frage, wie sich der Streitwert bei einer allein vom Willen der klagenden Partei abhängenden gleichzeitigen Geltendmachung des Zahlungs- und Herausgabeantrages zu berechnen sein soll, ist vollkommen losgelöst von der weiteren Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit. Dementsprechend kann das Gericht vorliegend auch der von der Klägerseite genannten Rechtsprechung folgen und gleichwohl die Klage teilweise abweisen. Nach alledem hat die Klägerin die von ihr gewählte Verwertung des Sicherungsgutes zunächst abzuwarten, die aufgrund der Vielzahl der Gegenstände vorliegend eine erkleckliche Befriedigung verspricht. Für die Zahlungsforderungen aus dem Mietkaufvertrag gilt im vorliegenden Fall nichts anderes, weil die Klägerin auch insoweit von ihrem Befriedigungsrecht aus dem Sicherungseigentum bezüglich der Darlehensforderung Gebrauch gemacht hat. 3. Die Zinsforderung teilt das Schicksal der Hauptforderung und unterliegt gleichfalls der Abweisung. III. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung war weder nach der zwingenden Vorschrift des § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch bei Ausübung des nach § 156 Abs. 1 ZPO eingeräumten Ermessens geboten. Aus dem nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz der Klägerin, der ausschließlich Rechtsauffassungen enthält, ergibt sich kein wesentlich neuer Aspekt. Dementsprechend hat die Beklagtenseite darauf auch nicht reagiert. Soweit das Gericht abweichend von seiner vorläufigen Rechtsauffassung der Klage teilweise stattgegeben hat, bestand für die Beklagte mit der Klageerwiderung bereits hinreichende Möglichkeit, inhaltlich zu den Ansprüchen zu äußern. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seinen Rechtsgrund in § 709 ZPO. Der Streitwert wird auf 120.947,35 Euro festgesetzt, da zwischen dem Zahlungs- und dem Herausgabebegehren wirtschaftliche Identität besteht.