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Beschluss

10 U 138/24

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2025:0331.10U138.24.00
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 13. September 2024 verkündete Urteil der 1a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 13. September 2024 verkündete Urteil der 1a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Gründe: I. In tatsächlicher Hinsicht wird zunächst auf die Ausführungen unter Ziffer I. der Gründe des Hinweisbeschlusses des Senats vom 11. Februar 2025 Bezug genommen. Zu dem Hinweisbeschluss hat der Kläger mit Schriftsatz vom 14. März 2025 Stellung genommen. II. Dieser Beschluss ergeht auf der Grundlage von § 522 Abs. 2 ZPO. Anlass zu einer Entscheidung durch Urteil nach mündlicher Verhandlung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung besteht nicht. Der Senat wendet bei seiner Entscheidung die sich aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15. Oktober 2009 – III ZR 310/08, veröffentlicht u.a. bei juris) ergebenden Grundsätze zu den Voraussetzungen, unter denen ein Fernunterrichtvertrag anzunehmen ist, auf den hier zu entscheidenden Einzelfall, für den der hier geschlossene Vertrag, dessen Auslegung und dessen Umsetzung maßgeblich sind, an. Aus den schon in dem Hinweisbeschluss des Senats unter Ziffer II. aufgezeigten Gründen ist in dem hier zugrundeliegenden Rechtsstreit das einen Fernunterrichtsvertrag u.a. kennzeichnende Merkmal der Überwachung des Lernerfolges, § 1 Abs. 1 Nr. 2 FernUSG, nicht erfüllt. Die hierzu eingereichte Stellungnahme des Klägers mit Schriftsatz vom 14. März 2025 rechtfertigt keine andere Bewertung. Anders als der Kläger meint, kann die Zusage einer Lernerfolgskontrolle nicht daraus hergeleitet werden, dass der Geschäftsführer der Beklagten in dem Video „Wichtige Infos zur Umsetzung“, sagt: „Die Fragen von anderen Coachingteilnehmern in den Gruppencalls sind für dich individuell auch super wertvoll …“. Zu diesem Video hat der Senat schon in seinem Hinweisbeschluss (s. S. 8, mittlerer Absatz) ausgeführt, dass hierin lediglich ein Verweis auf den Effekt des Selbstlernens gesehen werden kann. Antworten, die eine Selbstkontrolle ermöglichen, sind indes keine Lernerfolgskontrolle durch den Lehrenden, wie es nach dem Gesetz zu verlangen ist. Fragen anderer Teilnehmer, mit denen um eine Empfehlung zum Aufbau eines Unternehmens anderer Teilnehmer oder um eine Motivierung gebeten wird, beziehen sich nicht auf zuvor erlerntes Wissen. Die ebenfalls einen mit der hiesigen Beklagten geschlossenen Coaching-Vertrag behandelnde Entscheidung des Landgerichts Bochum vom 7. Oktober 2024 (Az. 3 O 101/24, vorlegt als Anlage KGR 18 zu der Stellungnahme des Klägers vom 14. März 2025) gibt keinen Anlass für eine andere rechtliche Bewertung des streitgegenständlichen Vertrages. Das Vorliegen des einen Fernunterrichtsvertrag kennzeichnenden Merkmals ist in jener Entscheidung lediglich wie folgt begründet worden: „Im Rahmen der wöchentlichen Videokonferenzen besteht die Möglichkeit, individuell Fragen zu stellen. Der Vertrag verspricht sogar eine individuelle und persönliche Hilfe im Rahmen eines 1:1 Zugangs sowie eine Unterstützung und Begleitung bis zu den ersten 10.000,- € Umsatz. Dies dient auch der persönlichen Lernkontrolle.“ Ob das Landgericht Bochum allerdings ausreichend berücksichtigt hat, zu welchen Themen Fragen gestellt werden konnten bzw. zu welchen Themen Hilfestellung in welcher Form angeboten wurde, lässt sich dieser knappen Begründung nicht entnehmen. Dieser Aspekt ist indes nach dem grundlegenden Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15. Oktober 2009 gerade entscheidend für das Merkmal der Lernerfolgskontrolle, die sich auf den von dem Lehrenden vermittelten und von dem Kursteilnehmer erlernten Stoff, mithin auf erlerntes Wissen beziehen muss (BGH, a.a.O., Rn. 21 und 22). Ohne Aussagekraft ist im Übrigen auch der Verweis in jenem Urteil darauf, dass eine Begleitung bis zu einem gewissen Umsatz zugesagt wurde, denn über den Inhalt der zugesagten Begleitung besagt das Erreichen einer bestimmten Umsatzmarke ersichtlich nichts. Ob das Urteil rechtskräftig ist, ist nicht bekannt, gebunden an jenes Urteil ist der Senat nicht. Entgegen des von dem Kläger eingenommenen Standpunktes ebenfalls ohne Aussagekraft für den Inhalt der zugesagten Leistungen ist die in dem Vertrag versprochene „Geld-zurück-Garantie“, die gezahlt werde, wenn der Teilnehmer nicht innerhalb von 90 Tagen die „Investition für das Coaching reingeholt“ habe, nachdem der Teilnehmer das zur Verfügung gestellte Coaching „1:1 umgesetzt“ habe. Auf der Grundlage der der hiesigen Entscheidung zugrunde zu legenden Tatsachen kann hier jedoch nicht festgestellt werden, dass von den Teilnehmern anderes umzusetzen war, als die von Seiten der Beklagten gegebenen Unterstützungsleistungen. Diese bezogen sich auf die Unterstützung bei der Suche nach dem Bereich, in dem sich der jeweilige Teilnehmer unternehmerisch betätigen wollte, bei der Entwicklung einer Geschäftsstrategie und dem Aufbau eines Kundenstamms. Mehr hätte die Beklagte – die Zusage etwaiger Überprüfungen unterstellt – also auch nicht kontrollieren können. Soweit der Kläger in seiner Stellungnahme vom 14. März 2025 wiederholend darauf verweist, dass es für die Voraussetzung einer Lernerfolgskontrolle genüge, wenn faktisch die Möglichkeit bestehe, Rückfragen zu stellen, ist das richtig, besagt indes nichts dafür, ob hier die Möglichkeit zu Rückfragen zu erlerntem Stoff bestand. Zu den von dem Kläger in seiner Stellungnahme vom 14. März 2025 in Bezug genommenen und als Anlagen KGR 15 und 21 zu Akte gereichten weiteren Urteilen des OLG Celle vom 29. Oktober 2024 (13 U 20/24, veröffentlicht bei juris) und des OLG Oldenburg vom 17. Dezember 2024 (2 U 123/24), die ebenfalls als Coaching bezeichnete Verträge – wie hier – behandeln und jeweils die Anwendbarkeit des FernUSG bejaht haben, ist anzumerken, dass es sich auch bei jenen Entscheidungen um Einzelfallentscheidungen handelt, die den jeweils zugrunde liegenden konkreten Sachverhalt betreffen. Ob aber aufgrund eines Vertrages Coaching-Leistungen im eigentlichen Sinn (bei Wikipedia beschrieben als Sammelbegriff für unterschiedliche Beratungsmethoden, mit der die Entwicklung eigener Lösungen begleitet und gefördert wird) oder die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten im Sinne des FernUSG geschuldet ist, richtet sich nach den jeweiligen konkreten Umständen des Einzelfalls. Aus den Entscheidungsgründen des Urteils des OLG Celle ergibt sich, dass es in jenem Verfahren unstreitig war, dass Zugang zu einer Lernplattform mit vorproduzierten Lernvideos bestand. Solches kann für das hiesige Berufungsverfahren indes nicht festgestellt werden, denn der Kläger trägt unverändert nichts zu den Videoinhalten vor. Darauf hat der Senat in seinem Beschluss vom 11. Februar 2025 bereits hingewiesen (s. s. 10 des Beschlusses, zweiter Absatz, sechstletzte Zeile). Aus den Gründen der Entscheidung des OLG Oldenburg ergibt sich, dass die Teilnehmer des dortigen Coaching-Programms durch Videos und wöchentliche Calls u.a. eine „Einführung in das Coaching“ erhalten sollten, sodann schloss sich der „Einstieg in das E-Commerce“ an, die Teilnehmer sollten über die „rechtlichen Grundlagen“ informiert werden. Unter anderem aufgrund dieser Elemente ist der entscheidende Senat des OLG Oldenburg zu der Auffassung gekommen, „dass es sich hierbei um die „entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten“ handelt“. Dass aber hier dem Kläger aufgrund des mit der Beklagten geschlossenen Vertrages Vergleichbares vermittelt werden sollte, ist nicht ersichtlich, die hier zur Verfügung gestellten Videoinhalte sind – wie gesagt – nicht näher bekannt. Ein Anlass für eine andere Bewertung des hiesigen Vertrages hat sich schließlich auch nicht im Hinblick auf die von dem Kläger kommentarlos als Anlagen KGR 22 – 34 zur Akte gereichten Entscheidungen verschiedener Amts- und Landgerichte ergeben. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen ergehen auf der Grundlage von §§ 97, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Gründe, aufgrund derer die Revision zuzulassen ist, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO, liegen nicht vor. Auf die einleitenden Ausführungen zu dem Vorliegen der Voraussetzungen für eine Entscheidung des Berufungsverfahrens im Beschlusswege, § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO, wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Streitwert für das Berufungsverfahren: 7.257,81 € … … …