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Urteil

13 U 20/24

OLG Celle, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGCE:2024:0924.13U20.24.00
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Leitsätze
Anwendbarkeit des FernUSG auf einen Vertrag zwischen zwei Unternehmern, der einen Online-Kurs zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit zum Gegenstand hat. Ein Online-Kurs, der unter anderem aus dem Zugang zu einer Lernplattform mit vorproduzierten Lernvideos besteht und das Ziel hat, Teilnehmer zu befähigen, eine bestimmte Erwerbstätigkeit auszuführen, beinhaltet eine Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten i.S.d. § 1 Abs. 1 FernUSG . Das Fernunterrichtsschutzgesetz findet jedenfalls auf solche Verträge mit einem Unternehmer als Lernendem Anwendung, die eine Wissensvermittlung mit dem Ziel der Existenzgründung zum Gegenstand haben. Es genügt für die nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 FernUSG erforderliche ausschließliche oder überwiegende räumliche Trennung von Lehrendem und Lernendem, dass sich beide während des Unterrichts an verschiedenen Orten aufhalten. Es ist nicht erforderlich, dass der Unterricht zusätzlich auch zeitlich versetzt erfolgt.
Entscheidungsgründe
Anwendbarkeit des FernUSG auf einen Vertrag zwischen zwei Unternehmern, der einen Online-Kurs zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit zum Gegenstand hat. Ein Online-Kurs, der unter anderem aus dem Zugang zu einer Lernplattform mit vorproduzierten Lernvideos besteht und das Ziel hat, Teilnehmer zu befähigen, eine bestimmte Erwerbstätigkeit auszuführen, beinhaltet eine Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten i.S.d. § 1 Abs. 1 FernUSG . Das Fernunterrichtsschutzgesetz findet jedenfalls auf solche Verträge mit einem Unternehmer als Lernendem Anwendung, die eine Wissensvermittlung mit dem Ziel der Existenzgründung zum Gegenstand haben. Es genügt für die nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 FernUSG erforderliche ausschließliche oder überwiegende räumliche Trennung von Lehrendem und Lernendem, dass sich beide während des Unterrichts an verschiedenen Orten aufhalten. Es ist nicht erforderlich, dass der Unterricht zusätzlich auch zeitlich versetzt erfolgt.