Urteil
13 U 108/23
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2024:0528.13U108.23.00
22Zitate
Zitationsnetzwerk
22 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 21. Juni 2023 verkündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Kleve (6 O 75/19) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 21. Juni 2023 verkündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Kleve (6 O 75/19) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe: I. Der Kläger macht gegen die Versicherungsgesellschaft Ansprüche auf Invaliditätsleistung aus einer privaten Unfallversicherung geltend. Der Kläger unterhält bei der Beklagten für sich und seine mitversicherte Ehefrau, (im Folgenden: Versicherte), eine private Unfallversicherung (Versicherungsschein Nummer 0000). Vereinbart waren unter anderem eine Invaliditätsleistung von € 100.000,00 als Grundsumme bei einer Progression von 225 % und Leistung bei Vollinvalidität von € 225.000,00 (Anlage K 1, Bl. 11 d.LGA.). Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen 2004 der Beklagten in der Fassung des Jahres 2008 (im Folgenden AUB) sowie die Besonderen Bedingungen der Beklagten für die Unfallversicherung (im Folgenden: BB Plus Deckung) zugrunde (Anlagen K 2 und K 3, Bl. 17 ff. und Bl. 26 ff. d.LGA.). Ein Anspruch auf Invaliditätsleistung besteht nach § 7 Abs. I AUB, wenn ein Unfall zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit der versicherten Person führt, wobei die Invalidität innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten und innerhalb von 18 Monaten nach dem Unfall ärztliche festgestellt und geltend gemacht sein muss. Ein Unfall liegt nach § 1 Abs. III AUB vor: „wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.“ Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind nach § 2 Abs. II Nr. 3 „Infektionen“. In Erweiterung dieser Bestimmung gelten nach Ziff. 2.16 BB Plus Deckung als Unfälle auch Infektionen, „bei denen aus der Krankheitsgeschichte hervorgeht, dass die Krankheitserreger durch irgendeine Beschädigung der Haut, wobei mindestens die äußere Hautschicht durchtrennt sein muss, oder durch ein plötzliches Einspritzen infektiöser Massen in Auge, Mund und Nase in den Körper gelangt sind.“ Am 13. November 2017 erhielt die Versicherte, bei der im Jahr 2005 Multiple Sklerose diagnostiziert worden war und die im Jahr 2012 letztmalig einen leichten Schub wahrgenommen hatte, eine Grippeschutzimpfung mit dem Impfstoff Afluria 17/18. Wenige Tage später, am 20. November 2017, begab sie sich wegen eines Taubheitsgefühls in den Füßen in stationäre Behandlung in das A.-Krankenhaus in B.-Stadt, wo bei ihr ein Guillain-Barré-Syndrom (im Folgenden: GBS) diagnostiziert wurde. Der Krankheitsverlauf war dramatisch. Innerhalb von 48 Stunden entwickelte sich eine hochgradige, schlaffe Tetraparese mit Dysphagie, Dysarthrie, vegetativer Dysregulation und respiratorischer Insuffizienz, so dass die Versicherte zunächst auf eine Intensivstation und am 6. Dezember 2017 in das Universitätsklinikum C.-Stadt verlegt und intubiert werden musste. Durch die Behandlung besserten sich die Lähmungen, jedoch blieben ein selbständiges Gehen und ein Faustschluss unmöglich. Die Versicherte leidet zudem an Harninkontinenz. Mit Bescheid des Kreises D.-Stadt vom 23. November 2018 wurde der Versicherten ein Grad der Behinderung von 100 % zuerkannt. Der Kläger machte am 18. Januar 2018 (Anlage K 10, Bl. 57 f. d.LGA.) bei der Beklagten Ansprüche auf Versicherungsleistungen geltend. Nach Leistungsprüfung erklärte die Beklagte mit Schreiben vom 1. Juni 2018 (Anlage K 11, Bl. 60 d.LGA.): „zwischenzeitlich haben wir die ärztliche Stellungnahme unseres Dienstleisters erhalten. Nach den dem Vertrag zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen können wir das Ereignis vom 20.11.2017 als Unfall anerkennen. Die Haushaltshilfekosten wurden von Ihnen geltend gemacht und auch nachgewiesen. Wir können deshalb bis zur Höchstentschädigungsgrenze in Höhe von 1.800,- Euro ausbezahlen. Zur Klärung, ob bzw. in welcher Höhe ein Dauerschaden entstanden ist, wird ein ausführliches Gutachten (Zusammenhangsgutachten) zum Ablauf des dritten Unfalljahres (11/2020) empfohlen. Es muss hierbei geklärt werden, in welchem Zusammenhang eine mögliche Invalidität mit vorbestehenden Erkrankungen steht.“ Mit Schreiben vom 8. Mai 2019 (Anlage K 8, Bl. 54 d.LGA.) bescheinigte die Hausärztin der Versicherten, Frau E., dass die „beginnenden Kontrakturen im Bereich beider Hände“, die „Fußhebeschwäche“ beidseits und die hierdurch eingeschränkte Gehfähigkeit sowie die Blaseninkontinenz voraussichtlich dauerhaft vorliegen werden. Der Kläger hat behauptet, das bei der Versicherten diagnostizierte GBS sei auf die Grippeschutzimpfung zurückzuführen und die Versicherte sei vollständig invalide. Die Beklagte habe ihre Leistungspflicht mit Schreiben vom 1. Juni 2018 anerkannt. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 225.000,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 6. Februar 2019 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 3.323,55 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 16. Oktober 2019 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte, die einen Ursachenzusammenhang zwischen Grippeschutzimpfung und dem Gesundheitsschaden der Versicherten bestritten hat, hat behauptet, dass die Vorerkrankung der Versicherten an Multipler Sklerose jedenfalls zu mindestens 80 % mitursächlich für das Auftreten des GBS sei. Das Landgericht hat die Klage nach sachverständiger Beratung durch F. abgewiesen. Es stehe nicht zur Überzeugung im Sinne von § 286 ZPO fest, dass die Invalidität der Versicherten durch die Grippeschutzimpfung verursacht worden sei. Der Kläger sei seiner Beweislast nicht aufgrund des Schreibens der Beklagten vom 1. Juni 2018 enthoben. Bei dieser Erklärung handele es sich nicht um ein Schuldanerkenntnis, sondern lediglich um eine Absichtserklärung im Sinne von § 187 VVG ohne rechtliche Auswirkung. Das Gericht könne sich aufgrund des Sachverständigengutachtens nicht die Überzeugung bilden, dass die Impfung Ursache für das erlittene GBS sei. Der Sachverständige habe überzeugend dargelegt, dass der zeitliche Abstand zwischen der Impfung und dem Eintritt der Symptome einen Ursachenzusammenhang denkbar erscheinen lasse. Angesichts der fehlenden wissenschaftlichen Evidenz blieben indes Zweifel, weil auch ein spontanes Auftreten ohne nachvollziehbare Ursache möglich sei. Abweichendes folge auch nicht aus dem vom Kläger herangezogenen Privatgutachten des G.. Wenngleich der Privatgutachter das Geschehen in Teilen anders bewerte als der Gerichtssachverständige, sei auch auf der Grundlage des Privatgutachtens keine Überzeugungsbildung möglich, weil der Privatgutachter einen Ursachenzusammenhang lediglich für wahrscheinlich halte. Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Gegen dieses Urteil hat der Kläger fristgerecht Berufung eingelegt, mit der er seinen Klageantrag weiterverfolgt. Er rügt die Beweiswürdigung des Landgerichts. Das Landgericht habe zum einen das Beweismaß verkannt. Er, der Kläger, sei aufgrund des Schreibens der Beklagten vom 1. Juni 2018 nicht verpflichtet, den Vollbeweis gemäß § 286 ZPO dahingehend zu führen, dass die Grippeschutzimpfung für die eingetretenen gesundheitlichen Beschwerden der Versicherten ursächlich geworden sei. Das Schreiben der Beklagten sei als Anerkenntnis der Eintrittspflicht zu werten oder zumindest als ein „Zeugnis des Anerkennenden gegen sich selbst“, das zu einer Umkehr der Beweislast führe oder ein Indiz darstelle, welches im Rahmen der Beweiswürdigung (zulasten der Beklagten) berücksichtigt werden müsse. Zum anderen beruhe das angegriffene Urteil auf unzureichenden Feststellungen. Das Landgericht habe es versäumt, die erstinstanzlich als Zeugen benannten Privatgutachter H. und G. zu vernehmen und hierdurch den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt. Da es sich bei der medizinischen Beurteilung des Sachverhalts um eine besonders schwierige Frage handele und Widersprüche zwischen den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen und den Privatgutachtern bestünden, wäre eine weitere Aufklärung durch das erstinstanzliche Gericht geboten gewesen. Schließlich habe sich das Landgericht nicht ausreichend mit einer wissenschaftlichen Studie von Prestel u.a. auseinandersetzt, in der Impfungen mit dem auch der Versicherten verabreichten Impfstoff A/H1N1 als wesentliche Ursache für die nachfolgende Entwicklung des GBS dargestellt würden. Die Beklagte, die auf Zurückweisung der Berufung anträgt, verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens als zutreffend. II. Die Berufung hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Invaliditätsleistung mit zutreffender Begründung abgelehnt. 1. Der Kläger kann den geltend gemachten Anspruch zunächst nicht aus §§ 780, 781 BGB herleiten. Die Beklagte hat mit ihrem Schreiben vom 1. Juni 2018 weder ein abstraktes Schuldversprechen (§ 780 BGB) noch ein abstraktes Schuldanerkenntnis (§ 781 BGB) abgegeben. Von einem abstrakten Schuldversprechen bzw. Schuldanerkenntnis kann nur dann gesprochen werden, wenn die mit ihm übernommene Verpflichtung von ihrem Rechtsgrund, das heißt von ihren wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhängen gelöst und allein auf den im Versprechen zum Ausdruck gekommenen Leistungswillen des Schuldners gestellt werden soll (BGH, Urteile vom 18. Mai 1995, VII ZR 11/94 – juris, Rn. 10, und vom 21. Januar 1976, VIII ZR 148/74 , NJW 1976, 567). Hiervon kann im Streitfall keine Rede sein. Hiergegen spricht schon, dass die Beklagte lediglich „den Unfall“, mithin eine bloße Tatsache, nicht hingegen die hier streitgegenständliche Zahlungsverpflichtung anerkannt hat und auch diese nur „nach den dem Vertrag zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen“. Wird aber auf den Schuldgrund ausdrücklich hingewiesen, liegt ein abstraktes, vom Schuldgrund unabhängiges Schuldanerkenntnis im Zweifel nicht vor (BGH, Urteil vom 26. Februar 2002, VI ZR 288/00, NJW 2002, 1791, 1792). 2. Dem Kläger steht gegen die Beklagte auch aus §§ 178 Abs. 1, 180 S. 1 VVG i.V.m. § 7 Abs. I AUB kein Anspruch auf Zahlung einer Invaliditätsleistung zu, weil der Kläger den ihm obliegenden Nachweis nicht erbracht hat, dass die Gesundheitsschädigung, an der die Versicherte leidet, durch eine Infektion im Rahmen der Grippeschutzimpfung 13. November 2017 herbeigeführt worden ist. a. Keiner Entscheidung bedarf, ob – wovon die Parteien übereinstimmend ausgehen – ein bedingungsgemäßer Unfall im Sinne von § 7 Abs. I AUB i.V.m. Ziff. 2.26 BB Plus Deckung auch dann vorliegt, wenn die Gesundheitsschädigung – wie vom Kläger behauptet – durch eine Impfung hervorgerufen worden ist. b. Der Kläger hat jedenfalls nicht nachgewiesen, dass das bei der Versicherten festgestellte GBS tatsächlich durch eine bedingungsgemäße Infektion im Rahmen einer Impfung verursacht worden ist. aa. Wie auch das Landgericht zutreffend entschieden hat, ist der Kläger für das Vorliegen eines bedingungsgemäßen Unfalls beweisbelastet. Das Schreiben der Beklagten vom 1. Juni 2018 führt weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einem Einwendungsausschluss. Die Beklagte hat ihre Leistungspflicht im Sinne eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses weder dem Grunde nach anerkannt noch im Hinblick die Feststellung eines Unfallereignisses auf Einwendungen verzichtet. (1) Mit einem deklaratorischen Schuldanerkenntnis verfolgen die Parteien den Zweck, das Schuldverhältnis insgesamt oder zumindest in bestimmten Beziehungen dem Streit oder der Ungewissheit zu entziehen und es (insoweit) endgültig festzulegen. In dieser Festlegung besteht der rechtsgeschäftliche Gehalt des Schuldbestätigungsvertrags; der Vertrag wirkt insoweit regelnd auf die Rechtsbeziehungen der Parteien ein, als er die Verwirklichung einer Forderung von möglicherweise bestehenden Einwendungen (oder Einreden) befreit oder ein möglicherweise noch nicht bestehendes Schuldverhältnis begründet, indem ein nur „möglicherweise" bestehendes Schuldverhältnis „bestätigt" wird. Voraussetzung ist, dass Gegenstand und Umfang der von der Bestätigung erfassten Forderungen eindeutig ist (BGH, Urteil vom 9. Februar 1998, II ZR 374/96; allgemein zum wesentlichen Vertragsinhalt statt aller Busche in Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage 2021, § 145 Rn. 7). Die Wertung einer rechtsgeschäftlichen Erklärung als Anerkenntnis setzt zudem eine Interessenlage voraus, die zur Abgabe eines Anerkenntnisses Anlass gibt (BGHZ 66, 250, 255; BGH, Urteil vom 1. Dezember 1994, VII ZR 215/93, WM 1995, 402). Die Festlegung des Schuldverhältnisses reicht nur so weit, wie es dem erklärten Willen der Beteiligten entspricht; dabei ist es eine Aufgabe der Auslegung der im konkreten Einzelfall abgegebenen Willenserklärungen, die Tragweite des Anerkenntnisses zu ermitteln (BGHZ 66, 250 ff.; BGH NJW 1973, 2019; Habersack in Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2020, § 781 Rn. 3 f.). (2) Ausgehend von diesen Maßstäben kann in dem Schreiben der Beklagten ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis auf den hier in Rede stehende Anspruch auf Invaliditätsleistung nicht gesehen werden. Dafür, dass die Beklagte die hier geltend gemachte Forderung auf Auszahlung einer Invaliditätskapitalleitung bestätigt hat, gibt es keine Anhaltspunkte. Die Forderung wird der Höhe nach nicht bezeichnet. Die Klärung, ob ein für den Anspruch erforderlicher Dauerschaden der Versicherten vorliegt, wurde ausdrücklich der Klärung durch ein Sachverständigengutachten vorbehalten. Aus der Sicht eines verständigen Versicherungsnehmers betraf das Schreiben die zugestandenen Haushaltshilfekosten. Die Beklagte hat auch nicht zugestanden, dass die Gesundheitsschädigung auf einer bedingungsgemäßen Infektion beruht. Zwar hat sie „das Ereignis vom 20. November 2017“ als Unfall anerkannt. Diese Erklärung hat die Beklagte jedoch nicht zu dem Zweck abgegeben hat, den Streit oder eine bis dahin bestehende Ungewissheit über das Vorliegen eines Unfalls beizulegen. Es bestand zu diesem Zeitpunkt überhaupt kein Anlass zwischen den Parteien, eine rechtsverbindliche Regelung über das Vorliegen einer einzelnen Voraussetzung für die Auszahlung der Kapitalleistung herbeizuführen. Der Kläger hatte eine solche Leistung mit seiner Unfallmeldung vom 18. Januar 2018 (Anlage K 10, Bl. 57 f. d.LGA.) noch nicht geltend gemacht und es bestand zwischen den Parteien weder Streit noch Unklarheit über das Vorliegen eines Unfalls. Zwischen ihnen sind die betreffenden Tatsachen vor Abgabe der Erklärung der Beklagten nicht einmal erörtert worden. Ob die Beklagte durch die Einholung einer internen ärztlichen Stellungnahme eine für sie bestehende Unsicherheit über das Bestehen eines Unfalls ausräumen wollte, wie die Berufung mutmaßt, ist ohne Belang. Weder der Kläger noch die Beklagte hatten jedenfalls zu diesem Zeitpunkt ein erkennbares Interesse, die Frage einer unfallbedingten Gesundheitsschädigung der Versicherten rechtsverbindlich für alle in Betracht kommenden Versicherungsleistungen zu klären. (3) Auch wenn es hierauf im Ergebnis nicht ankommt, liegt in Bezug auf die Invaliditätsleistung auch keine Erklärung nach § 187 Abs. 1 VVG vor, weil der Kläger weder einen Leistungsantrag gestellt hat noch die Beklagte binnen drei Monaten erklärt hat, ob sie den Anspruch des Versicherungsnehmers auf Invaliditätsleistung für berechtigt ansieht oder nicht. Ein Leistungsantrag setzt voraus, dass der Anspruchsteller eine Leistung begehrt, die vom Inhalt und in der Höhe bestimmt oder wenigstens bestimmbar ist (statt aller Leverenz in: Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. 2011, § 187 Rn. 14). Hieran fehlt es in der Unfallanzeige des Klägers, mit der konkrete Leistungen nicht begehrt werden. (4) Der Beklagten ist es auch nicht gemäß § 242 BGB wegen unzulässiger Rechtsausübung verwehrt, sich auf gegenüber dem Kläger auf einen fehlenden Ursachenzusammenhang zwischen der Grippeschutzimpfung und der Erkrankung der Versicherten zu berufen. Eine Rechtsausübung kann unzulässig sein, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig erscheinen (BGH, Urteile vom 11. September 2019, IV ZR 20/18 – juris, Rn. 20, und vom 10. Januar 2019, IX ZR 89/18 , ZIP 2019, 423 Rn. 25). So liegt der Fall hier nicht. Die Beklagte hat sich in ihrem Schreiben ausdrücklich nicht über das Bestehen eines Invaliditätsanspruchs äußern wollen und sich unter anderem die Klärung eines ursächlichen Zusammenhangs der Invalidität und der Erkrankung vorbehalten. Ein schutzwürdiges Vertrauen, dass sie eine Invaliditätssumme leisten werde und einen Ursachenzusammenhang zwischen Grippeschutzimpfung und Erkrankung endgültig anerkenne und auch in Zukunft, insbesondere bei der Prüfung weiterer Ansprüche, darauf nicht mehr zurückkommen werde, hat sie beim Kläger nicht gesetzt. bb. Die Berufung rügt vergeblich die Verkennung des Beweismaßes im erstinstanzlichen Urteil. Zu Recht hat das Landgericht vom Kläger den vollen Beweis im Sinne von § 286 ZPO für das Vorliegen einer unfallbedingten Gesundheitsschädigung gefordert. Die bloße Wahrscheinlichkeit eines Ursachenzusammenhangs im Sinne von § 287 ZPO genügt nicht. Der Nachweis des Haftungsgrundes (die haftungsbegründende Kausalität) unterliegt den strengen Anforderungen des § 286 ZPO. Demnach muss der Richter aufgrund der Beweisaufnahme entscheiden, ob er eine Behauptung für wahr oder nicht für wahr hält; er darf sich nicht mit einer bloßen Wahrscheinlichkeit beruhigen. In tatsächlich zweifelhaften Fällen darf sich das Gericht mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen. Erst für die Frage, ob der unfallbedingte Gesundheitsschaden für die bewiesene Invalidität ursächlich war, kommt dem Kläger die Beweiserleichterung des § 287 ZPO zugute, während er die konkrete Ausgestaltung des Gesundheitsschadens und dessen Dauerhaftigkeit nach § 286 ZPO zu beweisen hat (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 2019, VI ZR 113/17; Beschluss vom 13. April 2011, IV ZR 36/10). Diese Grundsätze hat das Landgericht beachtet. Da die Ursächlichkeit der Impfung für den Gesundheitsschaden der Versicherten den Haftungsgrund betrifft, durfte sich das Landgericht nicht mit einer bloßen Wahrscheinlichkeit der Kausalität begnügen. cc. Das Landgericht hat sich rechtfehlerfrei nicht die Überzeugung zu bilden vermocht, dass die von der Versicherten in Anspruch genommene Grippeschutzimpfung am 20. November 2017 für den Ausbruch des GBS bei der Versicherten ursächlich war. Das Landgericht hat weder Beweisantritte noch wissenschaftliche Erkenntnisse übergangen. (1) Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 Hs. 2 ZPO ist das Berufungsgericht an die von dem erstinstanzlichen Gericht festgestellten Tatsachen gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten (BGH, Beschluss vom 27. Januar 2021, XII ZR 21/20; Urteil vom 12. März 2004, V ZR 257/03 – juris, Rn. 8). Anhaltspunkte, welche hiernach die Bindung des Berufungsgerichts an die vorinstanzlichen Feststellungen entfallen lassen, können sich insbesondere aus Verfahrensfehlern ergeben, die dem Eingangsgericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind. Ein solcher Verfahrensfehler liegt namentlich vor, wenn die Beweiswürdigung unvollständig oder in sich widersprüchlich ist, oder wenn sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt ( BGH, Urteile vom 12. März 2004, V ZR 257/03 – juris; vom 11. Februar 1987, IVb ZR 23/86 , NJW 1987, 1557, 1558; und vom 9. Juli 1999, V ZR 12/98, NJW 1999, 3481, 3482) oder wenn das Eingangsgericht die angebotenen Beweismittel zu Unrecht übergeht. Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen können sich auch daraus ergeben, dass diese auf einer fehlerhaften Beweiswürdigung beruhen. Die Beweiswürdigung genügt den Anforderungen an §§ 286, 287 ZPO insbesondere dann nicht, wenn sich das Eingangsgericht auf ein Sachverständigengutachten stützt, dessen Richtigkeit und Vollständigkeit zweifelhaft ist. Dies liegt vor, wenn das Gutachten in sich widersprüchlich oder unvollständig ist, wenn der Sachverständige erkennbar nicht sachkundig war, sich die Tatsachengrundlage durch zulässige Noven geändert hat, wenn es neue wissenschaftliche Erkenntnismöglichkeiten zur Beantwortung der Sachverständigenfrage gibt ( BGH, Urteile vom 15. Juli 2003, VI ZR 361/02 , NJW 2003, 3480; vom 8. Juni 2004, VI ZR 230/03 , BGHZ 159, 254; vom 5. September 2006 , VI ZR 176/05 , NJW-RR 2007, 212, und vom 2. Juli 2013, VI ZR 110/13, NJW 2014, 74) oder sich das Erstgericht nicht mit Einwendungen aus einem Privatgutachten auseinandergesetzt hat ( BGH, Urteil vom 18. November 2020, VIII ZR 123/20 , NJW-RR 2021, 76; zum Ganzen Heßler in Zöller, ZPO, 34. Auflage 2022, § 529 Rn. 14). (2) Solche Fehler sind dem Landgericht nicht unterlaufen. Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist frei von Rechtsfehlern. (a) Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen ergeben sich nicht daraus, dass das Landgericht die beiden vom Kläger beauftragten Privatgutachter H. und G. nicht als Zeugen vernommen hat. Hierin liegt auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Klägers. Die vom Kläger unter Beweis gestellten Tatsachen, dass „die Impfung als wesentliche Ursache der Entwicklung des GBS zu sehen sei“ (Bl. 267 d.LGA.) und hierzu „einschlägige Studien vorlägen“ (Bl. 364 d.LGA.), sind dem Zeugenbeweis nicht zugänglich. Sie betreffen keine Tatsachen oder tatsächlichen Vorgänge, über die die Aussagepersonen aufgrund eigener persönlicher Wahrnehmung Beweis erbringen sollen, sondern stellen eine subjektive Wertung aufgrund von Fachwissen eines in der Person austauschbaren Sachverständigen dar. Den gebotenen Sachverständigenbeweis hat das Landgericht aber erhoben. Die förmliche Anhörung der Privatsachverständigen ist nicht veranlasst (BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2008, VI ZR 7/08 – juris, Rn. 8; Gehle in Anders/Gehle, ZPO, 80. Auflage 2022, vor § 402 Rn. 24). Es stand dem Kläger offen, die Privatgutachter zur Anhörung des Gerichtssachverständigen zu stellen. (b) Unberechtigt ist der Vorwurf der Berufung, das Landgericht habe sich nicht ausreichend mit neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen, insbesondere einer Studie von Jürgen Prestel u.a. aus dem Jahr 2014 über das Risiko einer Erkrankung an GBS infolge einer Grippeschutzimpfung auseinandergesetzt. Wie sich aus den Urteilsgründen (S. 5, Bl. 385 d.LGA.) ergibt, hat sich das Landgericht im Einzelnen mit den Aussagen dieser Studie befasst und ist der Einschätzung des Sachverständigen Chefarzt F. gefolgt, wonach sich aus dieser Studie keine Erkenntnisse für den Streitfall ableiten lassen. Dies begegnet keinen Bedenken. Der Sachverständige hat eingehend und überzeugend dargelegt, dass es sich bei dem der Versicherten verabreichten Impfstoff Afluria 17/18 um einen Impfstoff gegen saisonale Grippe handelt, während die Studie von Prestel u.a. ausschließlich ein gehäuftes Auftreten von GBS nach pandemischer Influenza A/H1N1v (Schweinegrippe)-Impfung beschreibt. Für die in der Studie ebenfalls untersuchte saisonale Grippeschutzimpfung habe sich, so der Sachverständige, gerade keine erhöhte Inzidenz von GBS ergeben. (c) Das Landgericht musste auch nicht die Zusammensetzung des bei der Versicherten eingesetzten Impfstoffs im Einzelnen aufklären, weil sich hieraus keine näheren Erkenntnisse für die Beantwortung der Beweisfrage ableiten lassen. Der Umstand, dass das Schweinegrippevirus A/H1N1 mittlerweile als Erreger der saisonalen Grippe zirkuliert und der bei der Versicherten verwendete Impfstoff unter anderem ein abgeleitetes Impfvirus des Subtyps A/H1N1 beinhaltete, stellt keinen Beleg für einen Ursachenzusammenhang zwischen Impfung und dem Gesundheitsschaden dar. Da die Zusammensetzung des bei der Versicherten eingesetzten Impfstoffs deutlich von der Zusammensetzung des im 2009 zum Einsatz gekommenen Schweinegrippe-Impfstoffs, der Gegenstand der Studie von Prestel u.a. war, abweicht, ist es unwahrscheinlich, dass das bloße Vorhandensein eines vom A/H1N1 Subtyp abgeleiteten Impfvirus in einer trivalenten saisonalen Grippevakzine ausreicht, um eine GBS-Häufung auszulösen. Wie der Sachverständige in seiner Anhörung vor dem Landgericht im Einzelnen dargelegt hat, gehen zwar einige medizinische Studien von einem plausiblen zeitlichen Intervall von etwa ein bis zwei Wochen nach einer saisonalen Grippeimpfung aus. Da die saisonale Grippeschutzimpfung (wie jede andere Impfung) das Immunsystem stimuliert, kommt sie grundsätzlich als Ursache für ein GBS in Betracht. Eine statistisch relevante Häufung findet sich jedoch nicht, so dass – wie der Sachverständige nachvollziehbar geschlussfolgert hat – gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für eine Ursächlichkeit einer saisonalen Grippeschutzimpfung für das Auftreten von GBS fehlen. Wenn sich das Landgericht bei dieser Sachlage zur Überzeugungsbildung im Sinne der klägerischen Behauptung nicht in der Lage sah und sich auch von der weiteren Aufklärung der exakten Zusammensetzung des der Versicherten verabreichten Impfstoffs keine weiteren Erkenntnisse erhoffte, lässt dies Rechtsfehler nicht erkennen. Selbst wenn eine bestimmte Zusammensetzung des Impfstoffs einen Ursachenzusammenhang in höherem Maße nahelegen würden, blieben angesichts der fehlenden wissenschaftlichen Evidenz weiterhin Zweifel an einer Kausalität, weil auch ein schlicht schicksalhaftes Auftreten von GBS möglich und wahrscheinlich ist. (d) Das Landgericht war schließlich schon deshalb nicht gehalten, ein Obergutachten einzuholen, weil die Ergebnisse des Gerichtssachverständigen und der beiden Privatgutachter nicht in entscheidungserheblicher Weise divergieren. Die Stellungnahmen des H. sowie des G. belegen die behauptete Ursächlichkeit der Grippeschutzimpfung für das GBS ebenfalls nicht. In dem vom Kläger in Bezug genommenen Impfmedizinischen Kausalitätsgutachten des G. vom 20. Mai 2020 (Bl. 286 ff. d.LGA.) wird ein ursächlicher Zusammenhang der Impfung und der Erkrankung zwar „für wahrscheinlich“ eingeschätzt (Bl. 292 d.LGA.). Dies reicht nach dem oben Gesagten für eine richterliche Überzeugungsbildung nach § 286 ZPO indes nicht aus. Nichts anderes gilt für die Kurzstellungnahme des H. Richtig ist zwar, dass in dessen Bescheinigung ein – zeitlicher – Zusammenhang zwischen der der Versicherten verabreichten Grippeschutzimpfung und dem Ausbruch des GBS beschrieben und unter Bezugnahme auf die bereits erwähnte Studie von Prestel u.a. geschlussfolgert wird, dass die Impfung eine wesentliche Ursache der Entwicklung der Krankheit darstellt (Anlage K 16, Bl. 270 ff.). Dies trifft, wie der Gerichtssachverständige eingehend erläutert hat (Bl. 249 d.LGA. und Bl. 332 d.LGA.), jedoch nur für den pandemischen Schweinegrippeimpfstoff (A/H1N1v) des Jahres 2009 zu. Der in der gleichen Studie von Prestel u.a. untersuchte saisonale Grippeimpfstoff war – wie dargelegt – hingegen nicht mit einem erhöhten GBS-Risiko assoziiert. Auch wenn es hierauf im Ergebnis nicht ankommt, würden die vom Kläger in Bezug genommenen Stellungnahmen der Privatgutachter selbst unter Zugrundelegung der Beweiserleichterungen des § 287 ZPO (hierzu LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. Mai 2022, L 4 VJ 1/18 zu den mittlerweile außer Kraft getretenen §§ 60 f. IfSG) eine Verurteilung der Beklagten nicht tragen. Für die tatrichterliche Überzeugungsbildung ist im Fall von § 287 ZPO eine überwiegende, auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit gegenüber anderen Geschehensabläufen notwendig ( BGH, Urteil vom 3. Dezember 1999 , IX ZR 332/98 , NJW 2000, 509), an der es hier fehlt, weil nach dem oben Gesagten ungeachtet der Impfung ein schicksalhaftes Auftreten der GBS ebenfalls wahrscheinlich ist. 3. Zu Recht hat das Landgericht ebenfalls einen Anspruch des Klägers auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verneint. Es besteht kein Schadensersatzanspruch aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB, weil die Beklagte die Leistung nicht pflichtwidrig verweigert hat. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird gemäß §§ 47 Abs. 1 S. 1, 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO auf € 225.000,00 festgesetzt. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert. … … …