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VIII ZR 148/74

OLG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück BayObLG 10. Dezember 1986 BReg. 2 Z 86/86 BGB §§ 181, 875, 876, 883, 1821; ErbbauVO §§ 11, 26; GBO § 19 Grundstückserwerb durch den Erbbauberechtigten Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau die Erbanteilserwerber o bergegangen, mit dem die darin begrondeten Rechte zur Ze't der VerfUgung noch bestanden (BGB-RGRK§2033 Rdnr. 12). Dies alles hat zur Folge, daB sich die Beteiligten zu 7 mit 11 als Rechtsnachfolger der Beteiligten zu 1 und 2 die von diesen zusammen mit den Beteihgten zu 4 und 5 als Erbengemeinschaft am 13.8.1985 abgegebenen Auf lassungserklarungen und EintragungsbewilIigungen wie eigene Erklarungen zurechnen lassen mossen. o brigens sind mit der notanieulen Beurkundung die Auflassungserklarungen gemaB §873 Abs. 2 BGB bindend und die Eintragungsbewilligungen unwiderruflich geworden (vgl. §51 Abs. 1 BeurkG ; Horber/4ワemha加rAnm. 7 b, KEHERdnrn. 171, 172, 181, je zu §19); auch dies wirkt gegen die Gesamtrechtsnachfolger. Die durch die Auflassungserklarungen und die Eintragungsbewilligungen geschaffene Rechts'age bleibt zu Lasten der Erbanteilserwerber als Gesamtrechtsnachfolger unveはndert bestehen; beide Erklarungen gelten diesen gegenober auch formell grundbuchrechtlich, so daB es keiner weiteren Eintragungsbewilligung der Beteiligten zu 7 mit 11 zum Vollzug der Auflassungen vom 13.8.1985 mehr bedarf (BGHZ 48, 351/356; BayObLGZ 1934, 65 /68 f.; OLG Zweibrocken MittBayNot 1975, 177 /178). Damit entfaflt auch die Notwendigkeit einer vormundschaftsgerichtHchen Genehmigung gemaB §1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB hinsichtlich der minderjahrigen Beteiligten zu 11. Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, daB das Grundbuch im Hinblick auf die Erbantejiserwerbe zwischenzeitlich durch Eintragung der Betei'igten zu 1 mit 11 berich-・ tigt worden ist(BGHZ, OLG Zweibrocken, je aaO). 6. BGB§§181, 875, 876, 883, 1821 Abs. 1 Nr. 2; ErbbauVO §§11, 26; GBO§ 19 (Grundstockserwerb durch 加n Erbbau・ berechtigten) 1.Erwirbt der Erbbauberechtigte das GrundstUck bei gleichzeitiger Aufhebung des Erbbaurechts, so ist zu dessen め・ schung die Bewilligung des Berechtigten, fUr den eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf o bertragung des Erbbaurechts eingetragen ist, auch dann erforderlich, wenn fUr ihn am GrundstUck eine Auflassungsvormerkung an gleicher Rangstelle eingetragen werden soll. 2. Der Erbbauberechtigte, derzugleich gesetzlicher Vertreter des Inhabers eines Rechts am Erbbaurecht ist, kann dessen Zustimmung zur Aufhebung (und die entsprechende Bewilligung zur めschung) des Erbbaurechts nicht selbst erkl谷ren; dabei ist es unerheblich, ob er die Erkl百rung sich selbst, einem anderen BegUnstigten oder dem Grundbuchamt gegenUber abgibt. 3_ Ist fur einen Minderj谷hrigen eine Vormerkung auf o ber・ tragung eines Erbbaurechts eingetragen, so bedarf der gesetzliche ぬrtreter fUr die Bewilligung der めschung des Erbbaurechts der vormundschaftsgerichtlichen Genehmi・ gung(§1643 Abs. 1,§18幻 Abs. 1 Nr. 2 BGB). 4. Zur Auslegung der Erkl谷rung des bisherigen Erbbau・ berechtigten, der das GrundstUck unter Aufhebung des Erbbaurechts erwirbt, er, erstrecke alle bisher am Erbbaurecht eingetragenen Belastungen mit gleichem Rang auf das GrundstUck selbst" mit entsprechender Eintragungsbewilligung (hier bezUglich einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf o bertragung des Erbbaurechts) BayObLG, Besch IuB vom 11.12.1986 一 BReg. 2 Z86186一 mit・ geteilt von E. 焔rmasin, Richter am BayObLG Aus dem 后tbes(and: Ein GrundstUck der Bete川gten zu 1 ist mit einem Erbbaurecht for die Beteiligte zu 2 belastet. Am Grundstock sind Vorkaufsrechte (u. a. fUr den jeweiligen Erbbauberechtigten) bestellt. Am Erbbaurecht lasten die Erbbauzins-Reallast, ein aus Wohnungsrecht und Reaflast be. stehendes 山ibgeding for Maria A,die Schwiegermutter der Beteilig・ ten zu 2, und eine,, Auflassungsvormerkung'' for die Bet&ligten zu 3 und 4, die Tchter der Beteiligten zu 2, als Gesamtberechtigte,l gem. Bew. vom 12.3.1985‘二 In der notariellen Urkunde vom 12.3.1985 ist in Abschnitt XVI der durch Vormerkung zu sichernde Anspruch der BeteHigten zu 3 und 4 auf,, Ubereignung des Erbbaurechts'' begrロndet worden, und zwar durch Vertrag zwischen der Beteiligten zu 2 und Frau Maria A. In demselben Abschnitt wird fur den 凡II, daB die Beteiligte zu 2 das Grund・ stock erwirbt, zusatzlich bestimmt, daB die,, vorstehende 肥rpflich・ tung auch dafロr" gilt. Mit notariellem ぬrtrag vom 28.8.1985 verkaufte die Beteiligte zu 1 das GrundstUck an die Beteiligte zu 2. In derselben Urkunde ist in Abschnitt XV bestimmt: ,,Frau Klara A.(=Beteiligte zu 2) gibt hiermit ihr Erbbaurecht am 肥rtragsgrundstock . . . auf und beantragt die SchlieBung des Erbbaugrundbuches und die ゆschung des Erbbaurechts in Abteilung II beim Erbbaugrundstuck. Die ぬrtragsteile sind Ober die Aufhebung des Erbbaurechts einig.'' In Abschnitt XVII ist niedergelegt: ,,Frau Klara A. erstreckt alle bisher am Erbbaurecht eingetragenen Belastungen auf das GrundstUck selbst; sie erhalten auch am Grundstuck gleiche Rangfolge, die sie am Erbbaurecht hatten. Entsprechende Eintragung im Grundbuch wird bewilligt und beantragt. Infolge dieser Rechtsausdehnung ist Zustimmung der Berechtigten zur Erbbaurechtsaufhebung nicht erforderlich:' Die Auflassung wurde am 21.11.1985 vor dem Notar erklart und die Eintragung des Elgentums日bergangs bewilligt und beantragt. Die ゆschung der am Grundstock bestehenden Vorkaufsrechte und der Erbbauzins-Reauast ist gleichfalls bewilligt und beantragt. Das Grundbuchamt hat die Vollzugsantrage (u. a. auf Eintragung der Auflassung, auf ゆschung des Erbbaurechts und,, Erstreckung" der dort eingetragenen, nicht zur ゆschung gelangenden Belastungen auf das Grundstock) mit Zwischenverfogung vom 12.12.1985 bean. standet: Einmal (Nr. 1) sei die Aufhebung des Erbbaurechts nicht ohne Zustimmung der Berechtigten des 山ibgedings und der Auf las・ sungsvormerkung m6glich; deren Bewilligung sei in der Form des §29 GBO nachzuweisen. Weiter (Nr. 2) k6nne die Auflassungsvormer-一 kung nicht auf das Grundstロck,, erstreckt" werden; es sei vielmehr Neubestellung und Neueintragung am Grundstuck erforderlich. Auf die Erinnerung der Beteiligten zu 1 und 2 hat das Grundbuchamt seine Zwischenverfロgung insoweit aufgehoben, als darin fロr die Lschung des Erbbaurechts die Zustimmung der 山ibgedingsberech・ tigten gefordert worden war. Das Landgericht hat das Rechtsmittel im u brigen mit BesめluB vom 4.6.l986zurUckgewiesen. Niergegen haben die Beteiligten zu 1 und 2 weitere Beschwerde eingelegt. Aus den Grnden: Das Rechtsmittel fohrt zur Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen. Das in Nr. 2 der ZwischenverfUgung angenommene Eintragungshindernis besteht nicht, weil for die Eintragung der Auflassungsvormerkung am Grundstock die erforderliche Eintragungsbewilligung vorliegt (stehe dazu unter Abschnitt 2 a). Was die Nr. 1 der Zwischenverfogung betrifft, gehen Grundbuchamt und Landgericht zwar zu Recht davon aus, daB zur ゆschung des Erbbaurechts die Bewilligung der Beteiligten zu 3 und 4 erforderlich ist; die Entscheidungen mossen aber hierzu aus formellen Gronden aufgehoben werden, weil die Zwischerlverfogung insoweit nicht klar und nicht vollstandig ist (siehe unter Abschnitt 2 b). 1.. . . 2. a) (1) Die ZwischerIverfugurlg ist nicht gerechtfertigt, soEintragung der Auflassungsvormerkung von ,,Neubestellung" und Neueirltragung am Grundstock weit deren sie die 88 MittBayNot 1987 Heft 2 drocklich erklart und die nachfolgend zu erorternden Fragen der ぬrfogungsbefugnis sind in gleicher Weise for Auflassung und Eintragungsbewilligung zu beantworten. Die Elni-・ gungserklarung muB der ぬrfogungsbefugte abgeben ( BayObLGZ 1973, 140 ; HorberのemharterGBO 17. Aufl. Anm. 12 a ョ aa, Kuntze/Ert liiイerr,刀ann/i ckmann 一KEHE 一 Grundbuch・ recht 3. Aufl. Rdnr. 48, je zu§20). In der Regel Ist dies der Inhaber des Rechts, also bei der Auflassung der Eigentomer. Die Eintragungsbewilhgung muB der Bewilligungsbefugte abgeben. Dies Ist derjenige, der materiell verfogungsbefugt )・ 5. BGB§2033 Abs. 1,§2040 Abs. 1; GBO§20 (Auflassung I st (Horber/Demhaだer Anm. 13, KEHE Rdnr. 71, je zu§19 Das Grundbuchamt hat die ぬrfugungsbefugnis, aus der durch eine Erbengemeinschaft) sich zugleich die Bewilligungsbefugnis ableitet, von Amts Hat eine Erbengemeinschait die Auflassung eines NachlaBwegen zu profen (BayObLG Rpfleger 1983, 17 ; Horber/Dem-grundstocks erkl谷ii, so bedarf es zur Grundbuchumschrei・ harter§19 Anm. 13 a). Sie muB noch im Z&tpunkt der mit bung nicht der Zustimmung eines danach im Grundbuch dem Antrag erstrebten Grundbucheintragung vorliegen (Bay. eingetragenen Erbteilserwerbers. ObLG Rpfleger 1984, 145 [= MittBayNot 1984, 27 =D N otZ 12.1 BayObLG, BeschluB vom 4・ 986 一 BReg. 2Z 120/86 一mit・ 1985, 372]; Horberli emha加r Anm. 13 b, KEHE Rdnr. 75, je フ ×geteUt von E. 焔rmasin, Richter am B町Ob四 zu§20). Abs. 2 Nr. 1 AGBG), noch schrankt sie wesentliche Rechte, die sich aus der Natur des Wohnungseigentums ergeben, so ein, daB die Erreichung des, Vertragszwecks" gefahrdet Ist. Vielmehr erlaubt der mit der Klausel verbundene KompromiB auch den auswarts wohnenden Wohnungseigeritomern typi-scherweise noch eine hinreichende Wahrnehmung ihrer Rechte (vgl. dazu ebenfalls oben 2 c). Aus dem Tatbestand: 1. Als Elg6ntUmer der Grundstocke Fist. 123 und 124 war im Grundbuch Frau F. eingetragen. Diese ist von E. und den Bet&Iigten zu 2 mit 4 beerbt worden; die Erbengemeinschaft Ist am 24.10.1984 in das Grundbuch eingetragen worden. E. ist-sodann von dem Beteiligten zu 1 allein beerbt worden; insoweit ist das Grundbuch am 31.5.1985 berichtigt worden. Am Vormittag des 13.8.1985 verkauften the Beteiligten zu 1 mit 4 eine Tellflache von ca. 1540 m2 aus dem Grundstock FIst.123 an den Beteiligten zu 5 (URNr. 1337) und die Restflache dieses Grundst0cks sowie das Grundstock F!st.124 und einen Miteigentumsanteil an einem weiteren Grundstock an die Beteiligten zu 6 (URNr. 1338); in diesen Urkunden erkIarten die Vertragsparteien die Auflassung und bewilligten die Eintragung der Rechtsanderung im Grundbuch. Zu notarieller Urkunde o berlie6en sodann am Nachmittag des 13.8.1985 der Betelligtezu 1 seinen Erbanteil am Nachla6 den Beteiligten zu 7 mit 9 und die Beteiligte zu 2 ihren Erbanteil am selben Nachla6 den Beteiligten zu 10 und 11. Im Grundbuch for die Grundst0cke FIst. 123 und 124 wurden am 19.9.1985 Auflassungsvormerkungen for die Beteiligten zu 5 und 6 eingetragen. Die Erbanteilsubertragungen vom 13.8.1985 wurden am 27.11.1985 im Wege der Grundbuchberichtigung eingetragen. 2. Den Antrag der Beteiligten zu 1 mit 6 auf Eintragung der Auf lassungen vom 13.8.1985 hat das Grundbuchamt durch Zwischenverfugung vom 16.7.1986 beanstandet und die Genehmigung der BeteHigten zu 7 mit 11 sowie des Vormundschaftsgerichts hinsichtlich der minderjahrigen Beteiligten zu 11 verlangt. Die hiergegen eingelegte Erinnendgericht mit rung/Beschwerde der Beteiligten zu 1 mit 6 hat das 山 Beschlu6 vom 10.10.1986 zurockgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 mit 6 . 一 Aus den Grnden: Das Rechtsmittel ist begrondet. Zu der beantragten Eigentumsumschreibung istwederdie Bewilligung der Erbanteilserwerber noch die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erforderlich. 1. ... 2. Die Entscheidungen der Vorinstarizeri konnen nicht aufrechterhaiten werden, weil die vom Grundbuchamt geriarinten Eintragungshindernisse nicht bestehen. a) Da die Auflassung von Grundstocken eingetragen werden soll, Ist Voraussetzung, daB die erforderliche Einigung der §873 Abs. 1, §925 BGB ) Berechtigten und des anderen 肥Its( §20 GBO). Ob auBerdem die Eintragungsnachgewiesen Ist( bewilligung nach§19 GBO erforderlich i st und, wenn ja, ob sie regelmaBig als in der Auflassungserklarung enthalten angesehen werden kann (vgL BayObLG Rpfleger 1975, 26 E= DN0tZ 1975, 6851), bedarf hier keiner Entscheidung; denn im vorliegenden Fall i st die Eintragungsbewilligung ausMittBayNot 1987 Heft 2 b) In dem danach maBgebendenたitpunkt waren verfQgungsund bewilligungsbefugt die Beteiligten zu 3 und 4 und zu 7 mit 11 in Erbengemeinschaft. Die letzteren haben namlich das gesamthanderische Eigentum an den zum NachlaB geh6renden Grundstocken mit der notariellen Beurkundung der Erbanteilsobertragungen gemaB §2033 Abs. 1 BGB im Wege der Gesamtrechtsnachfolge mit unmittelbarer dinglicher Wirkung erworben. Zu dem Eigentumserwerb bedurfte es nicht der Grundbucheintragung. Die Erbanteilserwerber wurden im Grundbuch vielmehr im Wege der Berichtigung am 27.11.1985 eingetragen(ル landt BGB 45. Aufl. Anm. 2 c, Staudinger BGB 12・Aufl・ Rdnr. 20, MonchKomm BGB Rdnrn. 12, 26, Erman BGB 7. Aufl. Rdnr. 5, je zu §2033; tdber Grundbuchrecht 8. Aufl. Rdnr. 962). Haege/e/Schdnei旧 Die Auflassungen und die Eintragungsbewilligungen hat am 13.8.1985 gemaB §2040 Abs. 1 BGB jedoch die aus den Beteiligten zu 1 mit 4 bestehende Erbengemeinschaft erklart, die in dieser Zusammensetzung jetzt nicht mehr verfogungs. und bewilligungsbefugt ist. In der Zeit zwischen Auflassung und Eintragung hat somit der Verfogungsbefugte gewechseIt. In diesen Fallen kann das Eigentum grundsatzlich nur umgeschrieben werden, wenn der neue ぬrfogungsbefugte die Auflassung erklart und die Eintragung bewilligt. Eine Ausnahme gilt jedoch for die Falle des Eigentumserwerbs im Wege der GesamtreOhtsnachfolge (BayObLGZ 1956, 1721177 f.; OLG Zweibr0cken MittBayNot 1975, 177 ). Hier tritt der Nachfolger in alle Rechtsbeziehungen hinsichtlich des der Gesamtrechtsnachfolge unterliegenden ぬrmogens so ein, wie sie beim Vorganger im Zeitpunkt des Rechtsobergangs bestehen. c) Ein solcher Fall liegt hier vor. In die aus den Beteiligten zu 1 mit 4 bestehende Erbengemeinschaft sind mit den Erbanteilsobertragungen vom 13.8.1985 anstefle der Beteiligten zu 1 und 2 die Beteiligten zu 7 mit 11 eingerockt. Die Erbanteilserwerber sind im Wege der Gesamtrechtsnachfolge an Stelle der verfugenden「 Miterben in die Gesamthandsgemeinschaft und damit in deren vermogensrechtliche Stellung in bezug auf den NachlaB eingetreten (MonchKomm Rdnr. 12 und 26, BGB-RGRK 12. Aufl. Rdnr. 1, je zu§2033). Damit verbunden war ein Eintritt in alle durch die Erbengemeinschaft begrondeten, in einem Erbteil enthaltenen Rechtsbeziehungen der VerauBerer, auch soweit sie die einzelnen NachlaBgegenstande betreffen (OLG Zweibr0cken MittBayNot 1975, 177 /178; Staudinger§2033 Rdnr. 26). Die Erbanteile der Beteiligten zu 1 und 2 sind mit dem Inhalt auf der Inhaltskontrolle nach §242 BGB (BayObLG NJW 1973, 151, 152; 14句itnauer, WEG§10 Rdnr. 14 g i.V.m.§7 Rdnr. 10 g; B言rmannh/万ck/Mer/e, WEG§8 Rdnr. 16); ob das Gesetz zur Regelung des Rechts der Ailgemeinen Geschaftsbedingungen (AGB-Gesetz) hierauf Anwendung findet, ist umstritten (vgl. zum Streitstand Ulmer, Festgabe for Hermann Weitnaueち 1980, S. 205 ff. :日ガ, DNotZ 1981, 149 ff.), kann hier aber dahingestellt bielben (vgL dazu unten 2 c). b)§16 Abs. 4 Nr. 1 der Teiiungserklarung ist nicht gemaB §134 BGB nichtig. aa) Die Befugnis, sich durch einen Bevolimachtigten vertreten zu lassen, ist durch Rechtsgeschaft abdingbar (Reichel, H6chstpers6nliche Rechtsgeschafte, 1931, S. 76 ff.; MU//er斤e厄nfe/s, Die ぬrtretung beim FRechtsgeschaft, 1955, S. 235 f.; Flume, Das Rechtsgeschaft 3. Aufl.§43, 7, 5. 762; MonchKomm/Thiele, 2. Aufl.§164 Rdnr. 70 ;斤 man/Brox, BGB 7. Aufl. Rdnr. 30 vor§164; a.A. 14句itnauer, WEG§25 Rdnr. 13). bb) Die Einschrankung der ぬrtretung halt sich auch im Rahmen der von den Wohnungseigentomern gebildeten besonders gearteten Gemeinschaft (vgl. dazu OLG Hamm Rpfleger 1975, 401, 402). Die Gestaltungsfreiheit for Gemeinschaftsordnungen endet allerdings dort, wo die personenrechtliche Gemeinschaftsstel!ung der Wohnungseigentomer (vgl BGHZ 73, 146 , 150 「= MittBayNot 1978, 206 =DN0tZ 1979 168] 助rmann//みとk/Merle, WEG Einleitung Rdnr. 654) ausge; h6hlt wi川. Dieses mitgliedschaftsrechtliche Element des Wohnungseigentums verbietet einen allgemeinen AusschluB des Wohnungseigentomers vom Stimmrecht als einem Mitverwaltungsrecht im Sinne des §20 Abs. 1 WEG ( BayObLGZ 1965, 34 , 42; OLG Hamm Rpfleger 1975, 401 , 402 「= DNotZ 1976, 165 ]). Frankfurt OLGZ 1979, 134 , 135 f.). Jedem Wohnungseigen-tUmer bleibt es aber unbenommen, sich o ber die 一 gemal3 §23 Abs. 2 WEG vor der Einberufung der ぬrsammiung zu bezeichnenden 一 Tagesordnungspunkte vor deren Behand・ iung beraten zu lassen. Da13 die Besch庖nkung der ぬrtre・ tungsm6giich 肥it den Interessen der Wohnungseigentomer, die ihre Wohnung selbst nutzen, mehr entgegenkommt als denen der auswarts wohnenden, bedeutet noch keine unangemessene oder gegen Treu und Glauben verstoBende Regelung. Wegen des satzungsahnlichen Charakters der Gemeinschaftsordnung (vgl. BGHZ88, 302, 305 「= DNotZ 1984, 556 ]; 49, 250, 257/258; BayObLG DNotZ 1979, 174 , 175「= DNotZ 1979, 174」; BGB-RGFRKlAugustin, 12. Aufl.§10 WEG Rdnr. 14) muB die Verbindlichkeit ihrer einzelnen Bestimmungen grundsatzlich gegenober allen Wohnungseigentomern einheitlich beurteilt werden. Ob im Einzelfall Ausnahmen wegen Unzumutbarkeit nach 看eu und Glauben geboten sein k6nnen (vgl. OLG Karlsruhe OLGZ 1976, 273 , 275; Weitnauer, WEG§7 Rdnr. 10 g), braucht hier nicht entschieden zu werden; denn es Ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, warum die Beschrankung der ぬrtretungsm6glichkeit ge・ rade for die Antragstellerin unzumutbar sein sollte. d) Selbst wenn man das AGB-Gesetz auf Gemeinschaftsordnungen in Teilungserklarungen 一 mindestens sinngemaB (vgl. dazu etwa I飽1切auer, WEG§7 Rdnr. 10 f. m.w.N. 一 for ) anwendbar halten wollte, was hier offengelassen wird, ergabe sich daraus ebenfalls nicht die Unwirksamkeit der Klausel. aa) For einen GeltungsausschluB nach der Einbeziehungsklausel des §3 AGBG (oberraschende Klausel) ist von vornherein kein Raum, weil die Gemeinschaftsordnung den Inhalt des Sondereigentums und damit des WohnungseigenDiesen Anforderungen genUgt die hier interessierende Klautums ausgestaltet (vgl. auch 14句itnauer, WEG§7 Rdnr. 10 e). sei. Sie beschrankt nicht das Recht der Miteigentomer, ihr Stimmrecht personlich auszuoben. Auch for den ぬrhinde・ Anders als bei der Frage des Umfangs der Willenseinigung beim AbschluB eines schuldrechtlichen Vertrages bezieht rungsfall belaBt sie jedem Miteigentomer ausreichende sich die dingliche Einigung beim Erwerb des WohnungseiM6glichkeiten, sein Stimmrecht auszuoben. Aus der Sicht gentums deshalb denknotwendig auf das dingliche Recht in von Kapitalanlegern, die ihre Eigentumswohnungen vermieseiner konkreten Ausgestaltung. Eine Abschlul3kontrolle im ten und selbst an einem entfernten Wort wohnen, mag eine Sinne des §3 AGBG kommt insoweit nicht in Betracht. unbeschrankte Vertretungsm6glichkeit allerdings wOnSchon im Ansatz verbote sich eine unterschiedliche Verbindschenswert sein. Wenn sie 一 wofor es verstandliche Gronde lichkeit,,o berraschender'' Teilregelungen einer Gemeingeben kann 一 nicht den ぬrwalter bevollmachtigen wollen, schaftsordnung gegenuber den einzelnen Wohnungseigenmag es ihnen im Einzelfall Mohe machen, die M6glichkeit tomern je nach dem, ob sie bei ぬrtragsabschluB von der der Beauftragung anderer Miteigentomer zu erkunden. einzelnen Klausel in sinnerfassender Weise Kenntnis geGrundsatzlich aber bedeutet dies weder rechtlich noch tatnommen haben (dann Verbindlichkeit der Regelung, vgl. sachlich einen AusschluB von der Ausobung des Stimm-etwa Woif/Horn/Lindacher, AG B-Ge setz§3 Rdnrn. 25, 26) rechts. oder nicht (dann Geltungsausschlul3). c) Die Beschrankung der ぬrtretungsmogl ich 肥it verst6Bt auch weder gegen die guten Sitten( §138 BGB ) noch gegen bb) Ahnliche Bedenken bestehen grundsatzlich auch gegen 看eu und Glauben( §242 BGB ). Sie rechtferugt sich als Er・ Inhaltskontrolle nach dem AGB-Gesetz. Aber selbst bei ihrer gebnis einer vertretbaren Interessenabwagung. Das WohZurockstellung hielte die Beschranku ng der Vertretungsnungseigentum besteht nicht nur in dem Sondereigentum m6glichkeit einer solchen Kontrolle stand. an einer Wohnung, sondern ist durch den MiteigentumsanDie §§10, 11 AGBG (Klauseln mit oder ohne Wertungsm6gtell an dem gemeinsch早 ftlichen Eigentum, zu dem es gehort lichkeit) sind schon nach den dort geregelten 私tbestanden ( Abs. 2 WEG), in ein Gemeinschaftsverhaltnis eingebun. §1 nicht einschlagig. den. Das rechtfertigt es, in der Gemeinschaftsordnung die widerstreitenden Interessen durch einen KompromiB auszuAuch die Generalklausel des§9 AGBG k6nnte nicht zur Ungleichen. Alle Wohnungseigentomer k6nnen ein Interesse wirksamkeit der Regelung fohren. Wie bereits ausgefohrt daran haben, die Eigentりmerversammlung auf den eigenen (vgl. oben c), benachteiligt die Bestimmung die WohnungsKreis, also o berwiegend auf die ihnen bekannten Miteigeneigentomer oder eine Gruppe von ihnen nicht entgegen den tomer, zu beschranken und damit gemeinschaftsfremde EinGeboten von Treu und Glauben in unangemessener Weise wirkungen aus der ぬrsammlung der Wohnungseigentomer (vgl. §9 Abs. 1 AGBG ). Sie Ist weder mit einem wesentlichen fernzuhalten (vgl. OLG Karlsruhe OLGZ 1976, 273 , 275; OLG Grundgedanken der gesetzflchen Regelung unvereinbar( §9 MittBayNot 1987 Heft 2 I tー Aus den GrQnden: 1. Der Antragstellerin geh6rt eine Wohnung in einer aus 156 Vぬhnungen und Garagen bestehenden Wohnanlage. §16 Abs. 4 der Teilungserklarung lautet wie folgt: ,,Jeder Wohnungs. oder Teileigentomer kann sich in der Eigentomerversammlung durch seinen Ehegatten, einen Wohnungs. oder Teileigentomer und den ぬrwalter der gleichen Wohnanlage vertreten lassen. Der Vertreter hat eine schriftliche Vol'macht vorzulegen. Der Ehegatte gilt auch ohne schriftliche Vollmacht zur ぬrtretung des anderen Ehegatten als ermachtigt, selbst wenn er nicht Eigentomer ist, es sei denn, daB die ぬrtretung durch Mitteilung an den ぬrwalter ausgeschlossen ist. Besucher haben keinen Zutritt:' Wohnungseigentomer dorfe nicht unzumutbar erschwert werden. Die M6glichkeit, einen anderen Wohnungseigentomer oder den ぬrwalter zu bevollmachtigen, reiche nicht aus. Andere Wohnungseigentomer und deren 一 unter Umstanden entgegengesetzte 一 Interessenlage seien dem Vollmachtgeberoft nicht bekannt; der ぬrwalter k6nne eben・ falls wegen Interessenkollision von der Abstimmung ausge-・ schlossen sein. Insbesondere unverheiratete Wohnungseigentomer worden durch die Einschrankung der Vertre-・ tungsm6glichkeit benachteiligt. b) Demgegenober ist neben den bereits genannten Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts und des Auf Antrag der Antragstellerin hat das Amtsgericht unter ZuOberlandesgerichts Karlsruhe auch das Oberlandesgericht rockweisung weiterer Antrage festgestellt, daB WohnungsFrankfurt ( OLGZ 1979, 134 , 135) der Auffassung, daB in der eigentomer, die in Wohnungseigentomerversammlungen anTeilungserklarung die Befugnis des Wohnungseigentomers, wesend sind, dritte 叱rsonen mit mondlichen Ausfohrungen einen Vertreter seiner Wahl zu bestimmen, beschrankt werin den ぬrsammlungen betrauen dorfen und sich von ihnen den k6nne. Alle drei Entscheidungen heben hervor, daB die beraten lassen めnnen. Gegen diesen BeschuB haben die Wohnungseigentomergemeinschaft ein berechtigtes InterAntragstellerin und die 也rwalterin sofortige Beschwerde esse daran habe, fremde Einflosse von der Gemeinschaft eingeIegt. Das い ndgericht hat die sofortige Beschwerde m6glichst fernzuhalten. Auch im Fachschrifttum wird es der Antragstellerin zurockgewiesen und auf das Rechtsnach dem Grundsatz der ぬrtragsfreiheit o berwiegend for mittel der Gegenseite den BeschluB des Amtsgerichts im zulassig gehalten, die Befugnis zur Bestellung eines 也rtre・ obrigen aufgehoben. ters einzuschranken (BGB-RGRKfAugustin, 12. Aufl.§25 WEG Rdnr. 20; Erman/Ganten, BGB 7. Aufl.§25 WEG Dagegen hat die Antragstellerin sofortige weitere BeschwerRdnr.4; B言rmanル'PicルMerle, WEG 5. Aufl.,§25 Rdnr. 18; de eingelegt. Soweit sie damit den Antrag verfolgt,§16 ;用landtlBas-Abs. 4 Satz 1 der Teilungserklarung for nichtig zu erklaren, Soerge//Baur, BGB 11. Aufl.§25 WEG Rdnr. 3 senge, BGB 45. Aufl.§25 WEG Anm. 2 a; wohl auch Korff, hat das Kammergericht die Sache dem Bundesgerichtshof DW0Wi 1981, 145, 146; Wohnungseigentumer 1975, 117; 1981, zur Entscheidung vorgelegt. Insoweit halt es die sofortige 38, 39; 1985, 36; a.A. Weitnauer, WEG 6. Aufl.§25 Rdnr. 13 weitere Beschwerde for begrondet. Es sieht sich aber an einersolchen Entscheidung durch den BeschluB des Bayeri・ und§23 Rdnr. 3 b; Weimar, BIGBW 1977, 11, 12; 1981, 88; Wohnungseigentomer 1976, 43; AG Emmendingen Woh-・ schen Obersten Landesgerichts vom 11. Mai 1981 (Bay. nungseigentomer 1972, 47 f.; for Unzulassigkeit einer ぬrtre・ ObLGZ 1981, 161, 163 f.) gehindert. tungsbeschrankung aufgrund Mehrheitsbeschlusses ferner II. Die Vorlage ist statthaft( §43Abs. 1 Nr. 1 WEG i.V.m.§28 ・ LG Hamburg Rpfleger 1979, 65 ). Abs. 2 FGG). 2. Der Senat halt die Regelung for wirksam. Zur Vorlage gemaB §28 Abs. 2 FGG zwingt jedenfalls der Bea) GemaB §10 Abs. 1 Satz 1 WEG bestimmt sichdas VerhaltschluB des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 21. April 1976 nis der Wohnungseigentomer untereinander nach den Vor( OLGZ 1976, 273 ff.), der zur Beurteilung der Vorlagepflicht schriften dieses Gesetzes und erganzend nach den§§741 ff. heranzuziehen ist (vgl. BGHZ 96, 198 , 201「= MittBayNot BGB. Weder das Wohnungseigentumsgesetz( §§23 bis 25) 1986, 93]). Auch das Oberlandesgericht Karlsruhe hat eine noch die §§741 ff. BGB enthalten Bestimmungen darober, §16 Abs. 4 Satz 1 der Teilungserklarung entsprechende Beob und inwieweit sich Wohnungseigentomer (Teilhaber einer schrankung in der Wahl der ぬrtreter for wirksam erachtet Bruchteilsgemeinschaft) bei Abstimmungen vertreten lasund hatte vom entgegengesetzten Rechtsstandpunkt aus sen めnnen. Anders als im ぬrel ns recht( §38 Satz 2 BGB ) ist die Sache anders entscheiden mossen; seine Entscheidung Stellvertretung im Sinne der §§164 ff. BGB daher grundsatzberuht mithin auf der von ihm vertretenen Rechtsansicht. lich m6glich ( BayObLGZ 1981, 161 , 164; 220, 224; OLG Celle III. Die sofortige weitere Beschwerde ist zulassig ( §§43 NJW 1958, 307 , 308; Weitnauer, WEG 6. Aufl.§25 Rdnr. 11 Abs. 1 Nr. 1, 45 Abs. 1 WEG,§§27, 29 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 m.w.N.). FGG), aber nicht begrondet. Im Rahmen der Vertragsfreiheit sind die Wohnungseigen-1. a) Das vorlegende Kammergericht meint, daB die Intertomer aber nicht gehindert, ihre Rechtsverhaltnisse durch essen der Wohnungseigentomer nicht durch einschrankenぬreinbarung anders zu regeln, soweit nicht zwingendes de Auslegung der streitigen Klausel im Einzelfall gewahrt Recht entgegensteht( §10 Abs. 1 Satz 2 WEG ). Diese Gestal-werden k6nnten. Vielmehr sei aus Gronden der Rechtssitungsfreiheit soll nicht mehr als notwendig beschrankt wercherheit eine generalisierende Auslegung der 也rtreterregeden ( BGHZ 95, 137 , 140 「= DN0tZ 1986, 83]). Sie gilt grundlung geboten. Die Abwagung der Interessen aller Wohnungssatzlich auch for den 一 hier vorliegenden 一 Fall, daB beeigentomer ergebe die Unwirksamkeit der Klausel. Zwar reits der Grundstuckseigentumer gemaB§8 Abs. 2,§5 habe die Wohnungseigentomergemeinschaft ein berechtigAbs. 4 WEG in der Teilungserklarung die Gemeinschaftsordtes Interesse daran, fremden EinfluB von der Gemeinschaft nung aufstellt (vgl. BayObLGZ 1974, 172 , 176; 1978, 377, m6glichst fernzuhalten, denn innerhalb der Gemeinschaft 380/381 【= MittBayNot 1979, 174 ]; OLG Hamm Rpf leger 1975, bestonden besondere Schutz- und Treuepflichten. Es sei 401, 402 【= DNotZ 1976, 165 ]; Weitnauer, WEG§10 Rdnr. 9 aber auch zu berocksichtigen, daB das Wohnungseigentum sowie§8 Rdnr. 2 e; BGB-RGRK/Augustin, 12. Aufl.§10 WEG schon nach den Motiven des Gesetzgebers auch der KapitalRdnr. 15). Schranken for den Inhalt der Gemeinschaftsordanlage diene und infolgedessen Vぬhnungseigentomer oft nung ergeben sich aus den Grenzen der 也rtragsfreiheit weit entfernt von der Anlage lebten. Die ぬrtretung solcher nach §§134, 138 BGB . Die vom teilenden Eigentomer einMittBayNot 1987 Heft 2 §704 Abs. -1 ZPO) und aus volistreckstreckung aus Urteilen( baren notarielten Urkunden( §794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO ) gleichermasen. Sie stellt damit die freiwillige Unterwerfung der Schuldner unter die Zwangsvotistreckung der nach gerichtticher Profung des Anspruchs ergangenen gerichtlichen Entscheidung grundsatzlich gleich. Den Schutz des Schuldners gewahrleistet sie bei den votlstreckbaren Urkunden durch das Erfordernis notarieller Beurkundung und die damit verbundenen notariellen Belehrungspflichten sowie durch die gegenuber Urteilen erweiterten ぬrteidigungsmog・ lichkeiten des Schuldners (vgl. §797 Abs. 4 ZPO ) in ausgewogener Weise. Der gesetzlichen Regelung kann danach nicht entnommen werden, der,, Vollstreckung nach Erkenntnisverfahren'' komme gesetzliche 山itbildfunktion in dem Sinne zu, das eine formularmasige Votistreckungsunterwerfung schon an §9 Abs. 2 AGBG scheitern m08te (vgl .レ伽If/ HornIL加dacher, AGB-Gesetz,§9 Rdnr. G 67 ;功we/Graf von レたstphaleがTririkner, AGBG, 2. Aufl. Bd. III, Grundschutddarlehen" Rdnr. 11; 0厄fle加, JZ 1977, 637 , 638; Hess, BWN0tZ 1978, 1 f.; Kmpel, WM 1978, 746 , 747). Darober hinaus benachteiligt die Unterwertungsklausel jedenfalls bei dem hier zu beurteilenden Sachverhatt die Schuldner nicht unbillig; ihre Verwendung ist durch schutzwo川ige Inter・ essen der Kt含gerin gerechtfertigt. Die Grundschulden und die pers6nlichen ぬrpflichtungserklarungen der Schuldner dienen ganz o berwiegend der Sicherung gemeinschaftlicher Kreditverpflichtungen der Schuldner aus der bankmasigen Geschaftsverbindung mit der Klagerin. Soweit ぬrbindlichkeiten allein des ぬters der Beklagten gesichert we川en, handelt es sich nach dem Parteivortrag jedenfalls um Kredite, die for die gemeinsamen geschaftlichen Zwecke der Schuldner aufgenommen wurden; die Schuldner betrieben namlich gemeinsam die Errichtung und den ぬrkauf von Hausern und Eigentumswohnungen. For eigene ぬrbindlichkelten haftet der Schuldner nach dem Gesetz grundsatzlich mit seinem ganzen 兆rm6gen. Von daher ist es nicht zu be-anstanden, das der Klagerin durch die zu ihrer Sicherheit er・ richteten notariellen Urkunden der Vollstreckungszugriff auf das gesamte ぬrmogen der Schuldner erm6glicht wird. Der mit der pers6nlichen Vollstreckungsunterwerfung verfolgte Zweck, die Voraussetzung fur einen raschen Glaubigerzugriff auf das Schutdnerverm6gen zu schaffen, wird o berdies durch das Interesse der Klagerin gerechtfertigt, eine ausreichend sichere Vorsorge gegen das Risiko eines ぬrmogensり verfalls der Schuldner zu erreichen. Typischerweise ergeben sich namlich St6rungen bei der Abwicktung des Kreditverhaltnisses, die die Bank zur zwangsweisen Durchsetzung ihrer Forderungen veranlassen, aus einer ぬrm6gensverschlechterung beim Schuldner. Der Schutz des Schuldners gegen eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme der Vollstreckungsm6glichkeit wi川 in ausreichender Weise durch die voltstreckungsrechtlichen Rechtsbefehle mit ihren vielfattigen M6gtichkeiten einer einstweitigen Einstellung der Zwangsvoltstreckung und durch die Schadensersatz・ pflicht der Bank bei misbrauchlicher Ausnutzung des Vollstreckungstitels gesichert (vgl. Ulmer/Bran吻er/Hensen, AGBG, 5. Aufl. Anh.§§9 b is 11 Rdnr. 285 a; Ldwe/Graf von レたstphalen/Trin肋er aaO Rdn r. 12; WoIf/Horn/Lin山 cheraaO; Ciemenfe aaO Rdnrn. 124, 125 ;畑 mpel, WM 1978, 774 ff). Die pers6nliche Volistreckungsunterwerfung der Schuldner stellt entgegen Storner ( JZ 1977, 638 , 639) keine nach§11 Nr. 15 AGBG unzulassige Beweislastanderung dar. DaB die Klagerin unabhangig vom Bestand und der Faltigkeit der ge-sicherten Kreditansproche jederzeit eine vottstreckbare Ausfertigung der notariellen Urkunden erwirken kann, beruht nach dem Inhalt derhierzu beurteilenden Klauseln nicht auf der Voltstreckungsunterwerfung ats solcher, sondern ist die gesetztiche Folge der Vereinbarung eines auf eine jederzeit fattige Zahlung gerichteten abstrakten Schuldversprechens oder Schutdanerkenntnisses. Die Vereinbarung einer abstrakten Zahlungsverpflichtung des Schuldners ats Sicherheit fUr eine Kreditverbindlichkeit fallt nicht unter§-1-1 Nr. 15 AGBG, auch wenn for sie eine dem Schuldner ungonstigere Beweislastverteilung gilt als for das zugrundetiegende Kreditverhattnis (vgl. Ulmer/B ran吻erチjensen,§11 Nr.15AGBG Rdnr. 10; WoIf/Horn/L/r,山 cher, §11 Nr. 15 AGBG Rdnr. 12; Lwe/Graf von Westpha厄niTrin肋eraaO Rdnr. 7;S加udir,ger/ Schlosser, BGB, 12. Aufl. §11 Nr. 15 AGBG Rdnr. 12; MonchKom mlH0ffer,§780 BGB Rdnrn. 22, 30 ;日 manカ?afIe, BGB, 7. Aufl. vor§1113 Rdnr. 23; Pa/andtlHeinrichs, BGB, 45. Aufl §-11 AGBG Anm. 15 b; Hess, BWNotZ 1978, 1 , 2; im Ergebnis ebenso Ciemente aaO Rdnr. 109; anderer Ansicht Soergel/ Baut, BGB, 11. Aufl. vor§1113 Rdnr. 21). Sie wird hier auch nicht durch§9 AGBG ausgeschlossen, weil sie durch die bereits erwahnten schutzwo川igen Interessen der Ktagerin gerechtfertigt wi川( vgl. Ulmer/Bran吻er/Hensen, Anh.§9 ;レ伽If/Horn/Lin山 cher,§-Ii Nr. 15 bis 11 AGBG Rdnr. 285 AGBG Rdnr. 12; L6we/Graf von レVestphaleが万りnkner aaO Rdnr. 8). Besondere Umstande, die eine andere Beurteilung rechtfertigen k6nnten, sind nicht ersichtlich. Die Frage, ob die formularmasige o bernahme einer pers6nlichen Haf-tung for den Grundschutdbetrag verbunden mit der VotIstreckungsunterwerfung in das gesamte ぬrm6gen dann be・ denktich ist, wenn Sicherungsgeber ein am Kreditverhaltnis unbeteiligter Dritter ist, ist hier nicht zu entscheiden. b) Das Berufungsgericht stettt zu§2 AnfG weiter fest, das die Zwangsvollstreckung in das ぬrm6gen der Schuldner zu einer votlstandigen Befriedigung der Klagerin nicht fohren wird und die Klagerin durch die ぬrauserung des Grund・ stUcks an die Beklagte objektiv benachteiligt ist. Ob die dagegen gerichteten Revisionsangriffe begrUndet sind, kann offen bteiben. Die Aufhebung des Berufungsurteils ist namIich aus anderen Gronden geboten; auch wenn die Angriffe der Revision gegen die zu§2 AnfG getroffenen Feststeltungen des Berufungsgerichts begrondet waren, k6nnte das Revisionsgericht keine eigenen abweichenden Feststellungen treffen, die eine abschtiesende Entscheidung in der Sache erm6glichen worden. 3. Rechtsfehlerhaft ist die Auffassung des Berufungsgerichts, die Grundstocksobertragung auf die Beklagte sei n ach§3 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 AnfG anfechtbar. Beide Vorschriften setzen voraus, das die angefochtene Rechtshandlung in dem tetzten Jahr vor der Anfechtung vorgenommen wu川e. Diese Frist ist nicht gewahrt 川万層 au阿efhrt. . 4. WEG§§8 Abs. 1, 10 Abs. 1(ゆrlretungsklausel in einer TeiIur,gserklarur,g) Die in einer Teilungserkl谷rung enthaltene Klausel, nach der Wohnungseigentomer sich i n der EigentUmerversammlung nur durch Ehegatten, einen Wohnungs- oder TeileigentUmer und den Verwalter derselben Wohnanlage vertreten lassen k6nnen, ist grunds狙lich wirksam. Ob im Einzelfall Ausnah・ men wegen Unzumutbarkeit nach Treu und Glauben geboten sein k6nnen, bleibt offen. BGH, Beschlus vom 11.11.1986 一 VZB 1/86 一 mitgeteilt von 0. Bundschuh, Richter am BGH MittBayNot 1987 Heft 2 Zweckerklarung ist bei dem hier zu beurtei'enden Sachverhalt rechtlich unbedenklich, weU die in der notariellen Urkunde bestellten Sicherheiten Verbindlichkeiten betreffen, die entweder beide Schu'dner gemeinschaftlich eingegangen sind oder die einer von ihnen for gemeinsame geschaftliche Zwecke begrundet hat. ober das ぬrhaltnis der Forderung aus dem Schuldanerkenntnis zu der in derselben Urkunde besteUten Grundschuld sowie in den anderen notarleUen Urkunden bestellten Sicherheiten sind ausdr0ckflche Vereinbarungen nicht getroffen. Insbesondere laBt sich der an erster Stelle des K'ageantrags aufgefohrten notariellen Urkunde nicht entnehmen, daB die Forderung aus dem Schuldanerkenntnis erめschen sofl, soweit die Klagerin aus der in derselben Urkunde bestellten Grundschuld befriedigt wird. For den Fall, daB in einer Grundschuldbestellungsurkunde die pers6nliche Haftung for den Betrag der Grundschuld nebst Zinsen und NebQnieistung o bernommen wird, wird zwar im Schrifttum die Ansicht vertreten, daB der Glaubiger den t n der Ur而nde bezeichneten Grundschuldbetrag insgesamt nur einmal 一 entweder aus der Grundschuld oder aufgrund der pers6n'ichen Haftungsubernahme 一 beanspruchen konne, die pers6nlibhe Haftung also im FaUe einer Befriedigung aus der in derselben Urkunde bestellten Grundschuld erl0sche (vgL Gaberdiel, Kreditsicherung durch Grundschulden, 4. Aufl. 5. 77; Kolbenschlag, DN0tZ 1965, 205, 206 ff; a.A. Ciemen加, Die Sic1ierungsgrundschuld in der Bankpraxis, Rdnrn. 100 bis 103). Ob diese Ansicht zutrifft, bedarf hier indessen keiner Entscheidung. Jedenfalls for das im Klage. antrag zuerst genannte Schuldanerkenntnis laBt sich eine derartige Abhangigkeit von der Grundschuld nicht feststellen. Einen rechtlichen Zusammenhang zwischen diesem Schuldanerkenntnis und der Grundschuld sowie den in den anderen notariellen Urkunden besteUten Sicherungsrechten stellt nur der gemeinsame Sicherungszweck her. Nach der Zweckerklarung sichert das Schuldanerkenntnis nicht den Grundschuldbetrag, sondern ebenso wie die anderen in den notariellen Urkunden besteUten Sicherungsrechte die Kreditverbindlichkeiten der Schuldner aus der bankmaBigen Geschaftsverbindung mit der Klagerin. Das Schuldanerkenntnis ist also ein selbstandiges Sicherungsmittel neben anderen for samtliche Kreditforderungen der Klagerin gegen die Schu'dner. Diese k6nnen aus der Sicherungsabrede oder aus§812 BGB ぬrzicht auf die Rechte aus dem Schuldanerkenntnis nur fordern, wenn dieses nach Erl6schen der bankmaBigen Geschaftsbeziehung zur Sicherung der Kreditverbindlichkeiten nicht mehr erforderlich ist. Nur insoweit konnen die Schuldner einer Vollstreckung aus der notariellen Urkunde durch Klage nach den §§767, 795, 797 Abs. 4 ZPO begegnen. Auf diese Einwendung gegen den vollstreckbaren Anspruch aus dem Schuldanerkenntnis ist auch die Beklagte als Anfechtungsgegnerin im AnfechtungsprozeB beschrankt (vgL dazu BGHZ 90, 207 , 210). Fallt mithin die KI-gerin 一 wie sie behauptet und das Berufungsgericht fest・ steUt 一 bei der noch nicht beendeten Zwangsvollstreckung in das ぬrmogen der Schuldner mit einem Teilbetrag ihrer gesicherten Ansproche von mehr als 200.000 DM aus, so kann sie weiterhin bis zu ihrer voUen Befriedigung die Rechte aus dem Schuldanerkenntnis geltend machen, ohne daB die Schuldner oder die Beklagte als Anfechtungsgegnerin einwenden k6nnten, gerade diese Forderung sei durch vollstandige Befriedigung der in derselben Urkunde bestellten Grundschuld erloschen oder dorfe wegen des WegfaUs des Sicherungszwecks nicht mehr geltend gemacht werden. MittBayNot 1987 Heft 2 Da die Zwangsvollstreckung der K'agerin in das beweghche Verm6gen der Schuldner erfolglos war und allein noch die Immobiliarvolistreckung aus den Grundschulden in Betracht kommt, steht bereits jetzt fest, daB bei einem 聴Uaus・ fall der Klagerin in der ImmobiHarvollstreckung es zu einer anderweitigen Befriedigung der an erster Stelle des Klageantrags aufgefohrten Forderung aus Schuldanerkenntnis nicht kommen wird. Die Voraussetzung, von der im Klageantrag die Heranziehung der an 2. bis 14. SteIle aufgefohrten Forderungen abhangig gemacht ist, kann somit nicht eintreten. JedenfaUs bei dieser Sachlage kann im Rechtsstreit keine Unk'arheit darober bestehen, for welche befriedigungsbedurftige Forderung die Anfechtungsklage erhoben ist. Im Ergebnis ist die Rechtslage ebenso zu beurteUen, als hatte die Klagerin die Anfechtungsklage von vornherein nur wegen der an erster SteHe aufgefohrten voUstreckbaren Forderung erhoben. 2. Das Berufungsgericht sieht die Anfechtungsvoraussetzungen des§2 AnfG als erfollt an. a) Es geht ohne n台here Begrondung davon aus, daB die im Klageantrag bezeichneten notariellen Urkunden volistreckbare Schuidtitel sind, die die Klagerin gemaB§2 AnfG zur Anfechtung berechtigen konnen. Das wird von der Revision nicht beanstandet und ist richtig. Es handeU sich um vollstreckbare notarielle Urkunden im Sinne des§794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO, gegen deren Wirksamkeit keine Bedenken be-stehen. Insbesondere halt die formularmaBige ぬreinbarung von abstrakten personlichen Zah'ungsverpflichtungen und die damit verbundene Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in das gesamte ぬrmogen der Schuldner der Inhaltskontrolle von AUgemeinen Geschaftsbedingungen stand. Die Klauseln verstoBen, soweit sie aus der Zeit nach Inkrafttreten des AGB-Gesetzes am 1. April 1977 stammen, nicht gegen die Vorschriften dieses Gesetzes, und konnen, soweit sie aus froherer んit herrohren, auch nach-den Grundsatzen o ber die richterliche Inhaltskontrolle von AUgemeinen Geschaftsbedingungen (vgL dazu BGHZ 22, 90 ; 41, 151, 154 ff.; 60, 377, 380 f.) nicht beanstandet werden. Sie sind bei dem hier zu beurteilenden Sachverhalt weder als o berraschend (vgl. §3 AGBG ) noch als inhaltlich unangemessen (vgl. §9 ff. AGBG ) anzusehen. Die Ubernahme einer selbstandigen, von der zu sichernden Kreditverbindlichkeit gel6sten (abstrakten) personlichen Haftung in H6he des Grundschuldbetrages soil in Verbindung mit der Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung die Anspruche der K'台 gerin aus der bankmaBigen Geschaftsverbindung mit den Schuldnern sichern, indem sie die Durchsetzung erleichtert. So'che Klauseln sind in Kreditsicherungsvertragen mit Banken seit langem o b'ich. Sie sind in den hier verwendeten Formularen durch fettgedruckte Uberschriften hervorgehoben, so daB sie dem 山ser auffallen mossen. Vor altem aber hatten die Urkundsnotare die Schuldner o ber Inhalt und rechtliche Bedeutung dieser Klauseln zu belehren( §17 Abs. 1 BeurkG ). Danach kann von einer for die Schuldner o berraschenden Klausel nicht ausgegangen werden. Die Schuldner werden dadurch auch nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Das gilt zunachst entgegen einer im Schrifttum vertretenen Ansicht (vgL Storner, JZ 1977, 431 , 432 und 639 f.; Baur/Storner, ZwangsvoUstreckungsう Konkurs・ Vergleichsrecht, und 11. AufL Rdnr. 233) for die Vollstreckungsunterwerfung als und zwar in der Reihenfolge der Aufstellung der Urkunden, sow&t §7 soweit es zur Befriedigung der Forderung erforderlich ist( eine Befriedigung aus den vorangegangenen Urkunden In andere 也r・ Abs. 1 AnfG). Deren Bezeichnung bildet deshalb einen notm6genswerte der VoIIstreckungsschuIdner zum Ziele fUhren sollte. wendigen Bestandteil des Grundes und des Antrags der Diesem Antrag gab das Landgericht statt. Die Berufung der Beklag)・ Anfechtungsklage (vgl. Jaeger,§9 AnfG Anm. 7 ten blieb erfolglos. UR.Nr. 1056/70 Notar P nebst 12% Zinsen 350.000 DM Die im Klageantrag aufgefUhrten notariellen Urkunden kenn-zeichnen ausreichend die vol lstreckbaren Forderungen, aus denen das Anfechtungsrecht hergeleitet wird. Die Urkunden enthalten zwar Vollstreckungsunterwerfungen der SchuldAus den Grnden: nersowohl wegen derdinglichen Ansproche aus den Grund §§794 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2, 800 ZPO ) als auch schulden ( Das Berufungsgericht haltdie Klage forzulassig und aus§3 wegen der schuldrechtlichen AnsprUche aus Schuldaner・ Abs. 1 Nrn. 2 und 3 AnfG for begrondet. Die dagegen gerichkenntnis oder pers6nlicher Haftungsobernahme for den tete Revision der Bek'agten hat Erfolg. Grundschuldbetrag (vgl. dazu BGH, Urt. v. 21. Januar 1976 一 1. Nicht gerechtfertigt sind allerdings die Bedenken, die die VIII ZR 148/74, WM 1976, 254 「= MittBayNot 1976, 23 = Revision gegen die Zulassigkeit der letzten Fassung des DNotZ 1976, 364 ]). Da die dinglichen Ansproche das GrundKlageantrags erhebt stock der Beklagten nicht betreffen, kommen als Grund'age a) Die Klagerin begehrt die Duldung der Zwangsvoll ・der Anfechtung aber nur die vollstreckbaren personlichen - Ansproche in Betracht, auf die ausweislich der Klagebestreckung in das der Beklagten o bereignete Grundstock grondung die Klagerin die Anfechtung auch allein stotzt. wegen eines Betrages von 200.000 DM und stotzt diese Anfechtung auf Forderungen aus 14 vollstreckbaren notariellen Das Erfordernis hinreichender Bestimmtheit des KlagebeUrkunden im Gesamtwert von 4,7 Millionen DM,, in der gehrens hindert den Glaubiger grundsatzlich nicht, in einer Reihenfolge der Auffohrung der Urkunden, soweit eine BeKlage die Glaubigeranfechtung for mehrere befriedigungsfriedigung aus den vorangegangenen Urkunden in andere bedorfUge Forderungen im Sinne des§2 AnfG zu verbinden; ぬrm6genswerte der Vollstreckungsschuldner zum Ziel foh・ dabei kann er die Anfechtung auch lediglich zugunsten von ren solltピ、. Darin liegt keine bedingte Klageerhebung, die un・ 肥il betragen der titulierten Forderungen geltend machen・ Es zulassig ware (vgl. dazu Baumbach/Lau加rbach力りaだmann, handelt sich dann um &ne nach§260 ZPO m6gliche AnZPO, 45. Aufl.§253 Anm. 1 A m.w.N.). Die Klagerin verlangt spruchsh谷 ufung. Jeder vollstreckbaren Forderung entim Wege der Glaubigeranfechtung unbedingt die Duldung spricht ein eigenes Anfechtungsrecht, dessen Voraussetder Zwangsvoflstreckung in das Grundstock der Beklagten zungen im ProzeB jeweils gesondert festgestellt werden wegen eines Betrages von 200.000 DM. Eine Bedingung ent-・ mossen. For die Bestimmtheit der Anfechtungsklage gilt in halt der Klageantrag nur insofern, als die Klagerin das AnII diesem 臼 nichts grundsatzlich anderes als bei der objektト fechtungsrecht aus 1 4 vollstreckbaren Forderungen in der yen Klagehaufung sonst. Antrag und Klagebegrondung mosWeise herleitet, daB wegen der im Antrag an 2. bis 14. Stelle sen eindeutig festlegen, in welchem Umfang und in welcher aufgefohrten Forderungen nur dann in das Grundstock der Weise die mehreren Anfechtungsansproche zur EntscheiBeklagten vollstreckt werden soll, wenn und soweit die jedung gestellt werden. Danach ist es nicht ausgeschlossen, weils zuvor genannten Ansproche bereits anderweitig aus neben einem Hauptanspruch einen oder mehrere Hilfsdem Schuldnerverm6gen befriedigt worden sind oder den ansproche geltend zu machen, wenn die Entscheidung o ber Betrag von 200.000 DM nicht (mehr) erreichen. Ob diese einen Hilfsanspruch lediglich durch einen innerprozessua-・ Form der Antragstellung zulassig ist,i st eine Frage der Jen Vorgang bedingt ist (vgl. dazu Thomas/Putzo, ZPO, Bestimmth&t der Klage, die nach §253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und 14. Aufl. Einleitung III 2 und§260 Anm. 2 c). §9 AnfG zu beurteilen ist. Die hier durch die Fassung des Klageantrags nahegelegte b) Nach §253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muB die Klageschrift die Frage, ob darober hinaus die Anfechtung wegen mehrerer bestimmte Angabe des Gegenstandes und Grundes des erbefriedigungsbedUrftiger Forderungen auch in der Weise hobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag ent-gestaltet werden kann, daB der Ausgang des Zwangsvollhalten. In Erganzung dazu bestimmt§9 AnfG, daB bei der streckungsverfahrens gegen den Schuldner darober ent・ Anfechtungsklage der Klageantrag bestimmt zu bezeichnen scheiden soll, welcher titulierte Anspruch aus dem anfecht・ hat, in welchem Umfang und in welcher Weise die Rockgebar verauBerten Gegenstand zu befriedigen ist, kann offen wahr des anfechtbaren Erwerbs seitens des Empfangers be-・ bleiben. Die Bedingung, von der nach dem Klageantrag die wirkt werden soll. Diesen Anforderungen genogt die Klage Berocksichtigung der an 2. bis 14. Stelle aufgefohrten voll・ in ihrer jetzt vorliegenden Fassung. Der Antrag bezeichnet streckbaren Forderungen der Klagerin abhangen soll, kann die Art und Weise der Rockgewahr(Duldung der Zwangsvollnamlich nach dem vom Berufungsgericht festgestellten streckung in das Grundstock) und ihren Umfang dem BeSachverhalt nicht eintreten: trage nach (200.000 DM).、 Der an erster Stelle des Klageantrags aufgefUhrte vollstreck・ Daroberhinaus muB die Klage erkennen lassen, welche Forbare Anspruch ist eine Forderung aus einem notariellen derung im Wege der Anfechtung befriedigt werden soll. Wie Schuldanerkenntnis o ber 350.000 DM zuzUglich Zinsen, die den §§1, 2, 7 und 9 AnfG zu entnehmen ist, gewahrt das Ge-・ die Anfechtung wegen des gesamten Betrages von 200.000 setz dem Glaubiger das Anfechtungsrecht nur zum Zwecke DM abdeckt. Nach den zwischen der Klagerin und den der Befriedigung einer bestimmten Forderung,o ber die ein Schuldnern getroffenen Vereinbarungen sichert die Fordevollstreckbarer Schuldtitel vorliegen muB ( RGZ 126, 76 , 77). rung aus dem Schuldanerkenntnis biszu dem in der notarielMit dieser Forderung ist das Anfechtungsrecht unlosbar verlen Urkunde bezeichneten Betrag die gesamten Forderun-・ knopft (vgl. Jaeger. Die Glaubigeranfechtung auBerhalb des gen der Klagerin aus der bankmaBigen Geschaftsverbin-・ Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsan. trag weiter. Die Klagerin beantragt, das Rechtsmittel zurockzuweisen. MittBayNot 1987 Heft 2 diesen Fall muBte die Klagerin das berechtigte SicherungsInteresse der Beklagten in Rechnung stellen, da es auch for eine Bank geboten sein kann, die Uberschreitung einer Kreditlinie zuzulasen (vgl. BGH Urt. v. 10. November 1977,1 II ZR 39/76, NJW 1978, 847 , 948). Im vorUegenden Fall kann deshalb offenbleiben, ob zuungunsten der Kiagerin nicht auch berocksichtigt werden muBte, daIs sie selbst Gesellschafterin der GmbH war und als solche ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Kreditab&cherung hatte. Nicht entschieden werden muBte auch, ob ificht zumindest for den Kreditvertrag vom 12. Dezember 1975, in dem sich die Klagerin mit Grundschulden im Gesamtwert von 150 000 DM auf die umfassende Sicherungsklausel einlieI, eine treuwidrige Uberraschung deshalb ausscheidet, weil sie schon in den vorhergehenden Vertragen solche Klauseln unteロ eichnet hatte und diese mehrere Jahre lang praktiziert wurden (vgl. OLG Dosseldorf WM 1985, 1393, 1394). 2. Ohne Erfolg rogt die Revision, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daIs am 6. Dezember 1978 o ber das Verm6gen der GmbH das Konkursverfahren er6ffnet worden sei, und habe deshalb zu Unrecht auf die Gruridschuld Zinsen bis 31. Dezember 1981 und auf die pers6nliche Forderung Zinsen bis 20. Februar 1982 berocksichtigt. druck, den sie fUr die notarielle Beurkundung einer Sicherungsgrundschuld zur VerfUgung stellt, den Kreditschuldner ein abstraktes Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis in H6he des Grundschuldbetrages und die Erki 谷 rung ab・ geben laBt, sich wegen des Anspruchs aus dieser Zahiungs. verpflichtung der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Verm6gen zu unterwerfen. BGH, Urteil vom 18.12.1986 一 Ix ZR 11/86 Aus Thfbes fand: Die Klagerin, eine Volksbank, verlangt von der Beklagten im Wege der Glaubigeranfechtung Duldung der Zwangsvollstreckung in ein Grundstock, das der Beklagten von ihren Eltern (konfflg: Schuldner) Qbereignet worden Ist. Die Klagerin stand mit den Schuldnern in bankmaBiger Geschaftsver. bindung. Sie gewahrte ihnen Kredite in laufender Rechnung und durch Ubernahme von Borgschaften, vornehmlich for verschiedene Bauvorhaben. Die Kredite wurden u. a. durch 14 Grundschulden o ber insgesamt 4,7 Millionen DM zuzoglich Zinsen und Nebenleistungen an verschiedenen Grundstocken und Eigentumswohnungen der Schuldner gesichert. Die hierober unter Verwendung von Formularen der Klagerin errichteten notariellen Urkunden enthalten entweder das Anerkenntnis der Schuldner, der Klagerin als Gesamtschuldner einen dem jeweiligen Grundschuldkapital nebst Zinsen entsprechenden (bezifferten) Betrag zu schulden (9 Urkunden o ber insgesamt 3・ 110.000 DM nebst Zinsen), oder ihre Erklarung,,, als Gesamtschuld・ ner the pers6nliche Haftung fUr den Betrag der Grundschuld nebst Zinsen und Nebenleistung" zu o bernehmen (5 Urkunden o ber insgesamt 1.590.000 DM nebst Zinsen und Nebenleistungen). dazu i n allen Fallen die Unterwerfung der Schuldner じnter die sofortige Zwangsvollstreckung in i hr gesamtes ぬrm6gen. Nach den formularmaBigen Zweckerklarungen, die 一 mit einer Ausnahme 一 allen Urkunden beト gefogt sind二 dienen die Grundschulden und Schuldanerkenntnisse oder pers6nlichen Haftungserklarungen zur Sicherung aller bestehenden und kロnftigen 一 auch bedingten oder befristeten 一 Ansproche der Klagerin aus der Geschaftsverbindung a) Die Grundschuldzinsen sind Inhalt des dinglichen Rechts. Der Konkurs des pers6nlichen Schutdners hat keinen EinfluB auf den Anfall dieser Zinsen. Es ist auch unerheblich, wann die Grundschuld gekondigt wurde( §1193 BGB), denn die Kondigung hat nicht die Folge, dae von diesem Zeitpunkt an keine Grundschuldzinsen mehr anfallen, wie offenbar die Revision meint. Ebenso unzutreffend Ist ihre Auffassung, mit Kondigung des Darlehens oder mit Konkurser6ffnung 1983 beendete die Klagerin die Geschaftsbeziehung und stellte the ober das Verm6gen der GmbH sei der,, Rechtsgrund for die Kredite falHg. Nach ihrer Darstellung hatte sie am 9. Dezember 1983 Grundschuldzinsen" entfallen. Die Klagerin haftete immer Forderungen von 4.072.036,21 DM, die sich durch auflaufende Zinsen nur i m Rahmen von Grundschuldkapital und aufgelaufenen weiter erh6hten; davon entfielen 3.967.503,77 DM auf beide SchuldGrundschuldzinsen. Sollte the Beklagte im Laufe der Ver-・ ner und weitere 104.532,44 DM auf den ぬter der Beklagten allem. Die Zwangsvollstreckung der Klagerin in das bewegliche 晦rmbgen der handlungen unberechtigt einen h6heren Betrag verlangt Schuldner war erfolglos. Nach der Behauptung der Klagerin wird sie haben, so kann die Klagerin daraus nichts for sich herleiten. auch bei der eingeleiteten und bisher nur in zwei Fallen beendeten Ihr stand es lederzeit frei, die Beklagte in H6he der Grund・ lmmobiliarvollstreckung aus den Grundschulden mit mehr als schuldsumme nebst Zinsen 一! Falle des Annahmever・ 200.000 DM ausfallen. m zugs auch durch Hinterlegung( §372 BGB )一 zu befriedigen Durch notariellen 晦rtrag vom 22. November 1982 o bertrugen die ( §§1192, 1142 BGB ) und so einen o bergang der Grundschuld Schuldner der Beklagten,, im Wege der vorweggenommenen Erbfolge" ein mit einem Mietshaus bebautes Grundstuck, das nicht auf sich zu bewirken. Auf diese Weise hatte sie sich ohne zugunsten der Kiagerin belastet Ist. Die Beklagte wurde am weiteres etwa unberechtigten Forderungen der Beklagten 17. Dezember 1982 als Eigentomerin im Grundbuch eingetragen. Sie entziehen k6nnen (vgl. Senatsbeschl. v. 29. Marz 1985, V ZR obernahm eine Reallast sowie Grundpfandrechte, die zu diesem Zeit188/83, ZIP 1985, 732 = WM 1985, 953 , 954; vgl. dazu Anm. ・ Forderungen in Hohe von insgesamt 183.477,11 DM punkt noch sicherten; bereits entstandene Eigentumerrechte und Rockgewahr胎lie in EW IR 1985, 775 ). Wenn sie dies nicht getan hat, muB ansprache der Schuldner wurden ihr abgetreten. AuBerdem verpflichsie hinnehmen, daB sich der Wert der Sicherheit for die tete sie sich auBerhalb des notariellen Vertrages. zwei Privatdarlehen Beklagte durch weiter auflaufende Grundschuldzinsen in H6he von 15.600 DM und 31.600 DM zu tilgen; diese l6ste die erh6hte. Beklagte auch spater durch ein Bankdarlehen o ber 50.000 DM ab. das b) Soweit die Revision auf Zinsen for die persdnliche Schu'd derGmbH abhebt, Ist ihrAngriffebenso erfolglos.(Wirdaus-geルhrt) 3. ZPO§253 Abs. 2 Nr. 2: AGBG§§3, 9, 11 Nr. 15(Vo//streckbares Schu/dversprechen neben einer Sicherun rundschu/d) a) Die Anfechtungsklage muB die bestimmte Angabe enthal. ten, fUr welche vollstreckbare Forderung und fUr welchen Betrag der RUckgew谷 hranspruch geltend gemacht wird. Andernfalls wahrt sie die Anfechtungsfrist nicht. b) Es verst6Bt regelm谷 Big nicht gegen die§§3, 9 und 11 Nr. 15 AGBG, wenn die kreditgebende Bank in einem VorMittBayNot 1987 Heft 2 im Oktober 1984 durch eine entsprechende Grundschuld geslchert wurde Mit ihrer am 16. Dezember 1983 eingegangenen und am 21. Dezember 1983 zugestellten Klage focht die Klagerin die Grundstucksubertragung an. In der Klageschrift kondigte sie den Antrag an, die Beklagte zu verurteilen. die Zwangsvollstreckung der Klagerin aus Vol」・ streckungstiteln gegen die Schuldner in das (naher bezeichnete) GrundstUck zu dulden, und fロ hrte u. a. aus, das der Beklagten zugewendete GrundstUck habe unter Berocksichtigung eines Verkehrswertes von 620.000 DM und der Belastungen einen, Vollstreckungswert'" in H6he von 200.000 DM; dieser sei fOr den Streitwert maBgebetd. Nach einem gerichtlichen Hinweis auf m6gliche Bedenken gegen die ursprungliche Fassung des Klageantrags a nderte die Kl-germn mit Schnftsatz vom 19. Januar 1984 i hr Klagebegehren und beantragte zuletzt, die Beklagte zu verurteilen, die Zwangsvollstreckung in das Grundstock in Hbhe eines Betrages von 200.000 DM wegen folgender Vollstreckungstitel zu dし, Iden Tatbestand: Die Beklagte gewahrte der Firma S. (im folgenden: GmbH) in M. Kredit. Entsprechende schriftliche Kreditvertrage vom 31. Juli 1972, 25. Februar 1975und vom12. Dezember 1975 auf vorgedruckten Formularen der Beklagten betrafen Kredite in laufender Rechnung bis zum Hdchstbetrag von zunachst 50 000 DM, dann 80 000 DM und schlieBlich 100 000 DM. Ebenfalls mit Formularvertrag vom 11. Februar 1977 gewahrte die Beklagte der GmbH ein Darlehen in H6he von 50 000 DM. Gesellschafter der GmbH waren die Klagerin und ihr Ehemann, der zugleich Geschaftsfuhrer der Gesellschaft war. Zur Kreditsicherung dienten verschiedene Grundschulden Im Ge-・ samtbetrag von zuletzt 150 000 DM nebst Zinsen in unterschiedlicher Hdhe auf einem der Klagerin gehdrenden Grundstock in V. In einer von der Klagerin unterschriebenen formularmaBigen Zweckerklarung vom 28. Juli 1972 betreffend die Abtretung eines letztrangigen Teilbetrags von 50 000 DM einer Grundschuld von 100 000 DM ist unter Ziffer 1. 1 festgelegt, da6 die Grundschuld,l als Sicherheit for alle 一 auch bedingten oder befristeten 一 Ansprし che" aus der bankmab ト gen Geschaftsverbindung mit der GmbH diene,,, insbesondere aus der Gewahrung von Krediten in irgendeiner Form oder Art, aus BQrgschaften, aus Wechseln 一 auch soweit sie von Dritten hereingege・ ben worden sind 一.. .’、. Im Kreditvertrag vom 31. Juli 1972 ist vorgesehen, da6 die Grundschuld zur Sicherung aller bestehenden und konftigen, auch bedingten oder befristeten Forderungen der Sparkasse gegen den Kreditnehmer an Hauptsumme, Zinsen und Kosten ,,aus diesem Kreditvertrag oder aus der sonstigen Geschaftsverbindung mit dem Kreditnehmer, insbesondere aus laufender Rechnung, Wechseln (auch soweit sie von Dritten hereingegeben sind), Abtretungen oder gesetzlichen Forderungsobergang" (insoweit fettgedruckt) dienen solle. Entsprechende Klauseln (aIIerdings nicht fettgedruckt) hinsichtlich der weiteren Grundschulden enthalten auch die weiteren Vertrage vom 25. Februar 1975 und vom 12. Dezember 1975, die alle durch die Klagerin,l als GrundstUckseigentomerin und Sicherheitsgeberin" oder,, als Sicherheitsgeberin" mitunterzeichnet sind. Auch den Darlehensvertrag vom 11 .臼bruar 1977, in dem als Sicherheit der erstrangige Teilbetrag von 50 000 DM einer Grundschuld von 100 000 DM vereinbart ist, hat die Kl吾 gerin,, als Sicherheitsgeberin'' mituriterschrieben. maBgebUchen KIauseln hinsichtlich des Sicherungsumfangs der Grundschulden einer Wirksamkeitskontrolle nach §242 BGB standhalten. Entgegen der Auffassung der Revision weicht der vorliegende Fall in wesentlichen Punkten vom Sachverhalt des Senatsurteils BGHZ 83, 56 ff. ab. Die Klagerin hat der Beklagten die verschiedenen Grundschulden nicht nur anlaBlich einer jeweils ganz besfimmten Darlehensgewahrung zur ぬrfUgung gestellt, sondern in der Mehrzahl wegen eines Geschaftskredits for die GmbH in laufender Rechnung. Es ging hier also schon nicht wie i m 白 BGHZ 83, 56 , 59 um die Sicherung einer konkreten Ein・ II zelforderung, sondern um die Absicherung von ぬrbindlich・ keiten in wechselnder H6he aus einer laufenden Geschaftsbeziehung zu einer GmbH. Das schloB notwendigerweise und for die Klagerin auch ohne weiteres erkennbar gerade die Ab&cherung auch konftiger Forderungen mit ein, wobei 一 wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt 一 im Be・ trieb der GmbH auch mit dem Entstehen von Wechselverbindlichkeiten zu rechnen waら selbst wenn solche bei Ab・ schluB der einzelnen Darlehensvertrage noch nicht bestanden haben sollten. Folglich ist die formularmaBige Einbeziehung konftiger Forderungen gegen die GmbH, auch in Form von Wechselforderungen, hier nicht o berraschend. Der Senat kann der Klagerin auch nicht folgen, soweit sie geltend machen will, das der GmbH vertraglich eingeraumte Kreditlimit bilde die Obergrenze ihrer Haftung und der weitergehende Sicherungsvertrag sei unwirksam. Die Ausdehnung des Sicherungszwecks auf alle GeschaftsverbindIichkeiten der GmbH ist hier schon aus folgenden Gronden mit §242 BGB vereinbar: Die erste, von der Klagerin am 28. Juli Uber das Verm6gen der GmbH wurde am 6. Dezember 1978 das. Kon1972 unterzeichnete Grundschuldzweckerklarung war u berkursverfahreri eroffnet. Die Beklagte betrieb die Zwangsversteigehaupt nicht mit einem bestimmten Kreditvertrag (mit festgerung in das Grundstock der Klagerin. Zur Rocknahme des Antrags Iegtem Kreditrahmen) verknopft, sondern bezog i n ihrer ZUwar sie nur gegen ムhlung aller restlichen Verbindlichkeiten der GmbH berefl. Die Klagerin, die ihr Grundstock verau6ern wollte und fer 1, 1 alle Ansproche der Beklagten aus der bankmaBigen dessen Verschleuderung im ぬrsteigerungsverfahren beforchtete, Geschaftsverbindung mit der GmbH in den Sicherungsoberwies der Beklagten einen Betrag von 251 130,01 DM, von dem die zweck ein. Diese 一 ebenfalls formularmaBige 一 Erklarung Beklagte 6 655,77 DM wieder zurockerstattete. war nicht in treuwidriger Weise o berraschend. Klar und einNach Behauptung der Klagerin sind mit dem von ihr gezahlten Betrag deutig wird gleich zu Beginn der Urkunde der umfassende auch Wechselverbinduchkeiten der GmbH nebst Zinsen in Hdhe von Sicherungsumfang herausgestellt. Gesetzlich ist es jeder79 562,70 DM ausgeglichen worden. Die Ruckzahlung dieses Betrages nebst Zinsen begehrt sie i m Rechtsstreit. Sie halt die Beklagte zeit m6glich, zu vereinbaren, daB eine Grundschuld alle insoweit for ungerechtfertigt bereichert, weil die Grundschulden nur gegenwartigen und konftigen Ansproche aus einer bestimmals Sicherheit for den Kredit in laufender Rechnung hatten dienen ten Geschaftsverbindung absichern soll (vgl. auch BGH Urt. sollen. Die formularma6ige Einbeziehung der daneben aufgelaufev. 17. Dezember 1980, VIII ZR 307/79, WM 1981, 162 =NJW nen Wechselverbjndlichkeiten in die Sicherungsvertrage sei nach §242 BGB unwirksam. 1981, 756). So'che ぬreinbarungen sind insbesondere weit verbreitet, wenn nicht eine der H6he nach feststehende Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hatihr in Hdhe von 6 974,24 DM nebst Zinsen stattgegeben. Revision Schuld, sondern ein Kredit in laufender Rechnung abgeund Anschlu6revision blieben ohne Erfolg. sichert werden soll. Uberraschungscharakter k6nnen diese umfassenden Sicherungsklauseln for einen Dritten regelAus den Gルnden: maBig und m6glicherweise erst haben, wenn sie in Zusammenhang mit einer bestimmten Kreditverpflichtung stehen, Die Revision hatkeirieri Erfolg. nicht aber wenn sie ohne einen solchen Bezug akzeptiert werden. Hatte die Klagerin aber unabhangig von einem beDas Berufungsgericht geht unarigegrifferi davon aus, daB sflmmten Kreditvertrag (mit festgeiegtem Kreditlimit) wirkdie Klagerin (nur) auf die Gruridschulden gezahlt hat. In sam eine umfassende Klausel vereinbart, muBte sie auch in H6he des Gruridschuldbetrages und der angefallenen Zirisen hat die Beklagte mithin die 山istung nicht ohne recht・ den folgenden Kreditvertragen nach Treu und Glauben mit einer solchen Klausel rechnen, weil sie nicht davon ausHchen Grund erlangt ( §812 Abs. 1 BGB ). Die Klagerin kann gehen konnte, die Beklagte werde schon kurze んit danach auch nicht geltend machen, der Grundschuld habe eine dauohne AnlaB vom froher vereinbarten Sicherungsumfang abernde Einrede entgegengestanden( §8l3Abs. 1 Satz 1 BGB), r0cken. Es war kein unbilliges ぬriangen, daB die Klagerin soweit sie einen hoheren Betrag an die Beklagte bezahlt sich auf die ihr nicht neue Klausel einlasse, zumal aus der hat, als dem Kontokorrentkredit der GmbH nebst Zinsen Notwendigkeit laufender 一 der Klagerin bekannter 一 Er・ (162 445,66 DM) entsprach. h6hungen des Kreditlimits der standig steigende Kreditbe1. Das Berufungsgericht geht zu Recht davon aus, daB die darf der GmbH deutlich wurde und mithin auch die Gefahr vor Inkrafttreten des AGB-Gesetzes vereinbarten und hier einer Uberziehung dieser Kreditgrenzen nahe lag. Auch for MittBayNot 1987 Heft 2 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BayObLG Erscheinungsdatum: 10.12.1986 Aktenzeichen: BReg. 2 Z 86/86 Erschienen in: MittBayNot 1987, 88-90 Normen in Titel: BGB §§ 181, 875, 876, 883, 1821; ErbbauVO §§ 11, 26; GBO § 19