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Urteil

20 U 37/23

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2023:1207.20U37.23.00
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Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 16. Februar 2023 verkündete Urteil der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf – Az.: 37 O 6/20 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung aus Ziffer I. (Unterlassung) des landgerichtlichen Urteils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,- € abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im Übrigen bleibt der Beklagten nachgelassen, eine Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das am 16. Februar 2023 verkündete Urteil der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf – Az.: 37 O 6/20 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung aus Ziffer I. (Unterlassung) des landgerichtlichen Urteils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,- € abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im Übrigen bleibt der Beklagten nachgelassen, eine Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages leistet. Gründe: I. Die Klägerin geht als Lizenznehmerin gegen die Beklagte wegen eines aus ihrer Sicht prestigebeeinträchtigenden Angebots von Kosmetik- sowie Parfumprodukten der Marken L. und B. durch Dritte auf der Handelsplattform www.x.de vor und begehrt Unterlassung sowie Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten. Die Klägerin gehört zum Z.-Konzern, der unter anderem unter den Marken L. und B. Parfum- sowie Kosmetikprodukte herstellt und diese auch in Deutschland vertreibt. Im Z.-Konzern werden die Parfum- und Kosmetikprodukte der beiden Marken durch die sogenannten „Z. L.“ vertrieben. In dieser Sparte bündelt der Konzern den Vertrieb von Produkten, die von ihm als hochpreisige Luxusmarken angesehen werden. In Deutschland werden die Produkte beider Marken durch die Klägerin in einem – streitig – selektiven Vertriebssystem an ausgewählte Händler („Depositäre“) vertrieben. Die Marken sind durch die IR Marken …5 (L.) und …0 (B.) zugunsten mit der Klägerin nicht identischer Konzerngesellschaften geschützt. Beide Marken beanspruchen unter dem Madrider Protokoll gemäß Art 9 sexies Schutz auch in Deutschland. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die als Anlagenkonvolut K 1 vorgelegten Registerauszüge verwiesen. Die Beklagte ist ein Einzelhandelsunternehmen und betreibt deutschlandweit SB-Warenhäuser, in denen ein umfassendes Lebensmittelsortiment aber auch zahlreiche Non-Food-Artikel, unter anderem Elektro- und Elektronikartikel, Haushaltswaren und Textilien, angeboten werden. Nach den Angaben in ihrer Unternehmenspräsentation bietet sie alle Produkte des täglichen Bedarfs an, wobei sie drei Viertel ihres Umsatzes mit Produkten aus dem Lebensmittelbereich erzielt. Neben den SB-Warenhäusern hatte die Beklagte bis Ende 2020 auch die Online-Plattform www.x.de betrieben. Das gesamte Onlinegeschäft der Beklagten wurde zum 29. September 2020 auf die zur B.-Gruppe gehörende X. D. GmbH übertragen. Ebenso wie in den SB-Warenhäusern umfasste das dortige Sortiment unterschiedliche Produkte - neben Lebensmitteln und sonstigen Produkten des täglichen Bedarfs gehörten dazu zum Beispiel Elektronik-, Garten-, Küchen-, Wohn- und Bekleidungs-, Kfz-, sowie Drogerie-Waren. Eine Produktberatung fand auf der Online-Plattform nicht statt. Die Beklagte ermöglichte es sogenannten Marktplatz-Händlern, Waren gegen Entgelt (Grundgebühr und Provision) ebenfalls über www.x.de anzubieten und zu vertreiben. Die Beklagte wickelte den Kauf mit den Kunden ab und kehrte die Erlöse an die Marktplatz-Händler aus. Diese konnten ihre Artikel eigenständig einstellen, allerdings prüfte die Beklagte die eingestellten Artikel vor der Veröffentlichung der Angebote. Die Marktplatz-Händler konnten auf die Gestaltung ihrer Angebote nur in Bezug auf die Auswahl und Bearbeitung der Produktdaten und -bilder beeinflussen; das sonstige Verkaufsumfeld auf der Online-Plattform gestaltete allein die Beklagte. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie wegen der in erster Instanz gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil verwiesen. Nach Durchführung einer Beweisaufnahme hat das Landgericht wie folgt erkannt: Die Beklagte wird verurteilt, 1. es bei Meldung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu zahlenden Ordnungsgeldes in Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen, Angebote der Händler „a.“, „w.“, „p.", „s.“, „M.-Lagerverkauf, „O.“, „L. Shop“, „P.-Shop“ für Parfum- und Kosmetikprodukte der Marke B. sowie Angebote der Händler „a.“, „w.“, „p.“, „s.“, „M.-Lagerverkauf, „P.-Shop“, „M.“ und „D.“ für Parfum- und Kosmetikprodukte der Marke L. auf ihrer Onlineplattform www.x.de zu präsentieren oder präsentieren zu lassen; 2. an die Klägerin 2.084,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. September 2019 zu zahlen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der Unterlassungsantrag sei gemäߧ§ 107 Abs. 1, 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG begründet, da die Beklagte durch das Angebot verschiedener mit den Klagemarken gekennzeichneter Kosmetikprodukte durch Dritte auf der Internetseite www.x.de die Rechte der Klägerin bzw. der Lizenzgeberinnen der Klägerin aus den Klagemarken verletzt habe. Die Beklagte könne sich gegenüber dem Unterlassungsanspruch der Klägerin nicht mit Erfolg auf die Erschöpfung des Markenrechts gemäß § 24 Abs. 1 MarkenG berufen, weil dessen Voraussetzungen nicht vorlägen. Ein berechtigter Grund im Sinne von § 24 Abs. 2 MarkenG für die Untersagung des Vertriebs zu Gunsten der Klägerin sei zu bejahen, weil der Vertrieb der in Rede stehenden Produkte auf der Online-Plattform www.x.de durch außerhalb des selektiven Vertriebssystems stehende Wiederverkäufer geeignet gewesen sei, das Image der Klagemarken zu schädigen. Die Bedingungen, unter denen die Klägerin im Rahmen ihres selektiven Vertriebssystems den Vertrieb von Parfum- und Kosmetikprodukten der Marken L. und B. durch ihre Depositäre zulasse, begründeten aus der Sicht der Endverbraucher ein Luxus- bzw. Prestigeimage. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe zur Überzeugung der Kammer weiter fest, dass die Klägerin ihre Produkte in einer Weise vertreibe, die dem von ihr selbst formulierten Luxusanspruch gerecht werde. Der Vertrieb der in Rede stehenden Produkte auf der Onlineplattform www.x.de sei geeignet, das Image der Klagemarken erheblich zu beeinträchtigen. Gerade der Online-Verkauf über nicht zum selektiven Vertriebssystem gehörende Händler berge die Gefahr einer Verschlechterung der Präsentation dieser Waren im Internet, die ihr Luxusimage beeinträchtigen könne. Der Markeninhaber habe nicht die Möglichkeit, die Bedingungen, unter denen seine Produkte verkauft werden, zu überprüfen und der Gefahr einer das Luxusimage beeinträchtigenden Präsentation im Internet zu begegnen. Die Beklagte hafte für die von den Dritthändlern auf ihrer Online-Plattform begangenen Verletzungshandlungen entsprechend § 1004 BGB als Störerin auf Unterlassung und Beseitigung. Der Anspruch auf Erstattung der Kosten der Abmahnung sei ebenfalls begründet. Hiergegen richtet sich die form- sowie fristgerecht eingelegte und – binnen verlängerter Frist - begründete Berufung der Beklagten, mit der sie ihr erstinstanzliches Klageabweisungsbegehren weiterverfolgt. Sie macht zur Begründung ihres Rechtsmittels geltend, das Landgericht habe aufgrund eines falschen Normverständnisses einen berechtigten Grund angenommen. Es habe verkannt, dass eine Rechtfertigung der Eingriffe über § 24 Abs. 2 MarkenG solange nicht erforderlich, geschweige denn angemessen sein könne, solange die Klägerin nicht zuvor alle ihr zur Verfügung stehenden, weniger eingriffsintensiven Mittel - namentlich die Errichtung und Aufrechterhaltung eines kartellrechtskonformen und (breit territorial) durchgesetzten Selektivvertriebssystems sowie die Verwendung von Kodierungssystemen – ausgeschöpft und dies nachgewiesen habe. Zudem fehle ein rechtfertigender Widersetzungsgrund auch deshalb, weil die L.- und B.-Produkte keine Luxusgüter, sondern Alltagswaren seien. Aber selbst wenn zugunsten der Klägerin von Luxusmarken auszugehen sei, sei nicht ersichtlich und erst recht nicht nachgewiesen, dass aufgrund des streitgegenständlichen Vertriebs das angebliche Luxusimage der Klagemarken beeinträchtigt werde. Diesen Nachweis könne die Klägerin nicht erbringen, da L.- und B.-Produkte überall verfügbar seien und durch unzählige (Rabatt-)Angebote beworben würden, die sich vom streitgegenständlichen Vertrieb nicht nennenswert unterschieden. In einer Gemengelage wie der vorliegenden, in der sogar die eigenen Depositäre der Klägerin L.- und B.-Produkte exakt so anbieten würden, wie es das Landgericht verbieten wolle, sei jegliche kausale Beeinträchtigung eines den Klagemarken unterstellten Luxusimage schlicht ausgeschlossen. Die Beklagte beantragt, das am 16. Februar 2023 verkündete Urteil des Landgerichts Düsseldorf - Az.: 37 O 6/20 - aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes zweiter Instanz wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. Die zulässige Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung sowie Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten zu. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in den Gründen der angefochtenen Entscheidung verwiesen, denen sich der Senat nach eigener Überprüfung vollumfänglich anschließt. Das zweitinstanzliche Vorbringen der Beklagten führt zu keiner abweichenden Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Es gibt dem Senat lediglich Anlass zu folgenden – bloß ergänzenden und konkret auf die einzelnen Berufungsangriffe zugeschnittenen - Erwägungen: A. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch steht der Klägerin gemäß §§ 107 Abs. 1, 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG in Verbindung mit § 1004 BGB zu. 1. Nach den vom Landgericht getroffenen und in den Berufungsinstanz unangegriffen gebliebenen Feststellungen ist die Klägerin berechtigt, die Rechte aus der Klagemarke in eigenem Namen gerichtlich geltend zu machen. 2. Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG kann der Inhaber einer Marke Dritten verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit der Unionsmarke identisch ist und für Waren benutzt wird, die mit denjenigen identisch sind, für die die Unionsmarke eingetragen ist. 2.1. Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass ein solcher Fall der Doppelidentität hier vorliegt und sich die Marktplatz-Händler, die die von der Beklagten in der Vergangenheit betriebene und kontrollierte Online-Plattform www.x.de für den Vertrieb der in Rede stehenden Produkte genutzt haben, nicht auf eine Zustimmung der Klägerin berufen können. 2.2. Die im vorliegenden Rechtsstreit in Anspruch genommene Beklagte kann sich gegenüber dem von der Klägerin geltend gemachten Unterlassungsanspruch nicht mit Erfolg auf § 24 Abs. 1 MarkenG berufen, weil die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 MarkenG gegeben sind. a. Die Vorschrift des § 24 Abs. 1 MarkenG findet keine Anwendung, wenn sich der aus der Marke Berechtigte ihrer Benutzung im Zusammenhang mit dem weiteren Vertrieb der Ware aus berechtigten Gründen widersetzt. Das gilt vor allem - aber nicht nur -, wenn der Zustand der Ware nach dem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert worden ist, § 24 Abs. 2 MarkenG. Die Norm enthält eine Generalklausel und stellt keine abschließende Regelung der „berechtigten Gründe“ dar, bei deren Vorliegen der Eintritt der Erschöpfung des Markenrechts ausgeschlossen ist. Eine Definition des Begriffs der „berechtigten Gründe“ existiert nicht; es muss vielmehr von Fall zu Fall anhand der Verkehrsauffassung festgestellt werden, ob die Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, dass sich der Markeninhaber dem konkreten Vertrieb der Ware widersetzt. Dabei sind insbesondere die Interessen des Markeninhabers an der Kontrolle der Ware bzw. des Umgangs mit ihr und die Interessen der übrigen Wirtschaftsteilnehmer an einem freien Warenverkehr gegeneinander abzuwägen (vgl. Steudtner, in: BeckOK, MarkenG, 29. Edition, Stand: 01.07.2023, § 24 Rn. 36). Die Grundentscheidung des Art. 15 Abs. 1 UMV und der Grundsatz des freien Warenverkehrs gebieten dabei eine enge Auslegung der Norm (vgl. BGH GRUR 2008, 1089, Rn. 24 – Klacid Pro ; Senatsurteile vom 29. Juni 2023, Az.: I-20 U 278/20, GRUR-RS 2023, 22341 – Calvin Klein ; vom 06. März 2018, Az.: I-20 U 113/17, GRUR-RR 2018, 335 – Japanischer Kosmetikhersteller ). Danach kommt das Vorliegen eines berechtigten Grundes nur ausnahmsweise in Betracht. Ein solcher Ausnahmefall liegt vor, wenn die Verwendung der Marke geeignet ist, deren Ruf zu schädigen (vgl. EuGH, GRUR Int. 1998, 140, Rn. 43 – Dior/Evora ; Thiering, in: Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Auflage, § 24 Rn. 164; Eisenführ/Eberhardt, in: Eisenführ/Schennen, UMV, 5. Auflage, Art. 13 Rn. 33). Für die Rufschädigung gelten nach gefestigter Rechtsprechung – auch des Senats (siehe dazu Senatsurteile vom 29. Juni 2023, Az.: I-20 U 278/20, GRUR-RS 2023, 22341 – Calvin Klein sowie vom 06. März 2018, Az.: I-20 U 113/17, GRUR-RR 2018, 335 – 339 – Japanischer Kosmetikhersteller ) - folgende Grundsätze: aa. Bei Waren mit Luxus- und Prestigecharakter muss der Wiederverkäufer darauf bedacht sein, die Wertschätzung der Marke nicht dadurch zu beeinträchtigen, dass er den Luxus- und Prestigecharakter der betreffenden Waren sowie die von ihnen ausgehende luxuriöse Ausstrahlung beeinträchtigt (vgl. EuGH, GRUR Int. 1998, 140, Rn. 45 – Dior/Evora ). Allerdings stellt der Umstand, dass ein Wiederverkäufer, der gewöhnlich Artikel gleicher Art, aber nicht unbedingt gleicher Qualität vertreibt, für die mit der Marke versehenen Waren in seiner Branche übliche Werbeformen benutzt, selbst wenn diese nicht denen entsprechen, die der Markeninhaber selbst oder die von ihm ausgewählten Wiederverkäufer verwenden, keinen berechtigten Grund dar, der es rechtfertigt, dass der Inhaber sich dieser Werbung widersetzt, sofern nicht erwiesen ist, dass die Benutzung der Marke in der Werbung des Wiederverkäufers den Ruf der Marke im konkreten Fall erheblich schädigt (vgl. EuGH, GRUR Int. 1998, 140, Rn. 46 – Dior/Evora ). Eine solche erhebliche Schädigung kann dann vorliegen, wenn die Marke in einer Umgebung erscheint, die das Image, das der Inhaber seiner Marke hat verschaffen können, erheblich beeinträchtigen könnte (vgl. EuGH, GRUR Int. 1998, 140, Rn. 47 – Dior/Evora ). Bei der Frage, ob der Verkauf von Prestigewaren durch einen Lizenznehmer an einen Discounter die luxuriöse Ausstrahlung der Prestigewaren schädigt und damit deren Qualität beeinträchtigt, sind insbesondere die Art der mit der Marke versehenen Prestigewaren, der Umfang und der systematische oder aber sporadische Charakter der Verkäufe dieser Waren durch den Lizenznehmer an Discounter und andererseits die Art der von diesen Discountern üblicherweise vertriebenen Waren und die in deren Branche üblichen Vertriebsformen zu berücksichtigen (vgl. EuGH, GRUR 2009, 593 Rn. 32 - Dior/Copad - zu den Rechten des Lizenzgebers gegen den Lizenznehmer). Ob der Weiterverkauf durch den Discounter das Ansehen der Marke schädigt, hängt insbesondere vom Adressatenkreis, an den die Waren weiterverkauft werden sollen, und von den spezifischen Umständen des Verkaufs von Prestigewaren ab (vgl. EuGH, GRUR 2009, 593 Rn. 32 - Dior/Copad - zu den markenrechtlichen Ansprüchen gegen den Discounter). Von Bedeutung ist ferner, ob die besonderen Umstände dem Markeninhaber zugeordnet werden können oder nicht, denn einen erheblichen Einfluss auf das Image der Marke kann nur ein Umstand haben, der dem Markeninhaber zuzurechnen ist (Thiering, in: Ströbele/Hacker/ Thiering, MarkenG, 13. Auflage, § 24 Rn. 77). bb. Ob das Markenimage eine abstrakt bestimmbare „Luxushöhe“ erfordert (so wohl LG Hamburg, Urteil vom 27. Februar 2020, Az.: 416 HKO 178/19, GRUR-RS 2020, 5676 Rn. 25 – Michael Kors bei Lidl ) oder ob es ausreicht, dass der Ruf einer Marke durch die konkrete Art der Präsentation erheblich beeinträchtigt werden kann (so OLG Stuttgart, Urteil vom 31. März 2022, Az.: 2 U 321/20, GRUR-RS 2022, 14672 Rn. 48), bedarf im Streitfall keiner abschließenden Entscheidung. Der Senat hält an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, dass die Frage, wie hoch die Hürde zur „Luxushöhe“ sein muss, nicht abstrakt, sondern konkret im Hinblick auf die drohende Beeinträchtigung zu beantworten ist (vgl. Senatsurteil vom 29. Juni 2023, Az.: I-20 U 278/20, GRUR-RS 2023, 22341 – Calvin Klein ). So wird der Inhaber einer sehr exklusiven Luxusmarke, der gerade durch die häufig künstliche Verknappung den hohen Preis der mit der Marke gekennzeichneten Waren erzielt, sich unter Umständen dem Vertrieb durch einen Discounter generell widersetzen können (vgl. Senatsurteil vom 06. März 2018, Az.: I-20 U 113/17, GRUR-RR 2018, 335 – Japanischer Kosmetikhersteller ), während bei weniger exklusiven Prestigemarken die konkrete Art der Warenpräsentation in den Blick zu nehmen sein wird. Soweit die Beklagte meint, der Anwendungsbereich von § 24 Abs. 2 MarkenG sei für Markenparfums unterhalb einer absoluten Luxusschwelle nicht eröffnet, tritt der Senat dem nicht bei. cc. Ob einer Marke Luxus- bzw. Prestigecharakter zukommt, beurteilt sich nach der Verkehrsanschauung. Maßgeblich ist, ob die angesprochenen Verkehrskreise eine Marke und die damit gekennzeichneten Produkte aufgrund ihrer Gesamtwahrnehmung als luxuriös bewerten und ihnen einen besonderen Prestigewert beimessen. Für sie bedeutet die „Aura des Luxuriösen“ (so EuGH, GRUR 2009, 593 Rn. 24 – Copad/Dior ; vgl. bereits EuGH, GRUR Int 1998, 140 Rn. 45 – Dior/Evora ) das Gegenteil von Gewöhnlichem und Alltäglichem (so LG Hamburg, GRUR-RS 202, 5676 – MICHAEL KORS bei Lidl ). Aus ihrer Sicht unterscheidet sich der Vertrieb von Luxusprodukten vom Massengeschäft durch verschiedenen Faktoren, wozu unter anderem die Preishöhe, beschränkte Bezugsmöglichkeiten, ein hoher Präsentationsaufwand, aufwendige Marketingmaßnahmen, eine herausgehobene Produktplatzierung im Verkaufsumfeld sowie eine gewisse Produktqualität zählen. b. Von diesen Grundsätzen ist auch das Landgericht ausgegangen und hat zu Recht einen berechtigten Grund im Sinne von § 24 Abs. 2 MarkenG für die Untersagung des streitbefangenen Vertriebs bejaht. Die hiergegen von der Berufung vorgetragenen Einwendungen führen zu keinem anderen Ergebnis. aa. Ohne Erfolg macht die Berufung geltend, die Annahme eines Erschöpfungs-ausschlusses zu Gunsten der Klägerin scheide aus, solange diese nicht zuvor alle ihr zur Verfügung stehenden, weniger eingriffsintensiven rechtlichen Mittel - namentlich die Errichtung und die Aufrechterhaltung eines kartellrechtskonformen und durchgesetzten Selektivvertriebssystems sowie die Verwendung von Kodierungssystemen - ausgeschöpft und dies nachgewiesen habe. Der Forderung der Beklagten nach einer derartigen - am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und an den Maßstäben des Kartellrechts orientierten - Vorprüfung ist eine Absage zu erteilen. (1) Eine derartige kartellrechtliche Vorprüfung ist schon nicht erforderlich, denn sowohl die Warenverkehrsfreiheit als auch die Berechtigung des Eingriffs werden in der Tatbestandsvoraussetzung der „berechtigten Gründe“ im Sinne von § 24 Abs. 2 MarkenG und der in diesem Zusammenhang nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union vorzunehmenden Interessenabwägung (siehe dazu EuGH, GRUR Int 1998, 140 Rn. 43 f. – Dior/Evora ; GRUR 2009, 593 Rn. 55 – Copad/Dior ) angemessen berücksichtigt. Die von der Beklagten geforderte Beschränkung des Anwendungsbereichs von § 24 Abs. 2 MarkenG auf bestimmte Vertriebsformen findet weder im Gesetzeswortlaut noch in der zu Art. 15 Abs. 2 UMV, der eine § 24 Abs. 2 MarkenG entsprechende Regelung enthält, ergangenen EuGH-Rechtsprechung eine Stütze. Ihr lässt sich an keiner Stelle entnehmen, dass der Ausnahmetatbestand vom Erschöpfungsgrundsatz nur Inhabern eines – auch kartellrechtlich zulässigen – Selektivvertriebssystems vorbehalten sei. Auch unter besonderer Berücksichtigung der Warenverkehrsfreiheit im Sinne von Art. 34 AEUV rechtfertigt sich keine andere Beurteilung. Der EuGH hat seine Ausführungen zum Schutzumfang des Art. 15 Abs. 2 UMV ausdrücklich in Ansehung des Grundsatzes des freien Warenverkehrs getroffen und aus diesem Grund eine Interessenabwägung zwischen den Bedürfnissen des Markeninhabers einerseits und denen des Wiederverkäufers andererseits etabliert (vgl. EuGH, GRUR Int 1998, 140 Rn. 44 – Dior/Evora ; GRUR 2009, 593 Rn. 55 – Copad/Dior ). Damit ist sichergestellt, dass sowohl die Warenverkehrsfreiheit als auch die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in der Tatbestandsvoraussetzung der „berechtigten Gründe“ ausreichende und angemessene Berücksichtigung finden. Gleichwohl kann die Frage, ob der Markeninhaber ein kartellrechtlich zulässiges Selektivvertriebssystem unterhält, im Rahmen der Interessenabwägung von Bedeutung sein und zwar dann, wenn die Verstöße gegen das Kartellrecht offensichtlich sind und sie zugleich der Sicherstellung des Luxus- bzw. Prestigeimage gedient haben. Weil die Anwendbarkeit des § 24 Abs. 2 MarkenG zu Gunsten der Klägerin nicht von der Existenz eines kartellrechtlich zulässigen Selektivvertriebssystems abhängt, besteht kein Anlass, dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 Abs. 2 AEUV die von der Beklagten vorformulierten Frage zur Auslegung von Art. 15 MRL vorzulegen und den Rechtsstreit bis zur Vorabentscheidung auszusetzen. (2) Auch die Forderung der Beklagten, Inhaber selektiver Vertriebssysteme seien in Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zunächst auf interne vertragliche Maßnahmen zu verweisen, bevor sie berechtigt seien, auf Grundlage des § 24 Abs. 2 MarkenG gegen außenstehende Dritte vorzugehen, verfängt nicht. Ein Vorgehen innerhalb des Vertriebssystems mag sich zwar möglicherweise als ein milderes – weil weniger in die Warenverkehrsfreiheit eingreifendes – Mittel darstellen. Es ist aber nicht gleicher Weise zum Schutz vor rechtsverletzenden Eingriffen geeignet. Ein Vorgehen des Markeninhabers gegenüber seinen Vertragshändlern kann zwar unter Umständen abschreckende Wirkung für die Zukunft entfalten; damit wird aber nicht die Präsenz der Markenware aus ihrem prestigebeeinträchtigenden Umfeld beseitigt. bb. Den Klagemarken kommt – wie das Landgericht zutreffend entschieden hat - eine gewisse luxuriöse Ausstrahlung zu, die je nach den konkreten Umständen des Weitervertriebs Schaden nehmen kann. (1) Ohne Erfolg argumentiert die Berufung, Körperpflegeprodukte seien schon dem Grunde nach keine Luxusgüter, weil es sich um Massenprodukte des alltäglichen Bedarfs handele. In diesem Zusammenhang vermag sich die Beklagte insbesondere nicht auf die von ihr zitierte EuGH-Entscheidung vom 06. Dezember 2017, Az.: C-230/16 – Coty/Akzente berufen. Allein der Umstand, dass Körperpflegeprodukte Massenprodukte sind und dem täglichen Bedarf dienen, steht – auch nach der EuGH-Rechtsprechung – einem Luxusimage nicht entgegen. Die Beklagten übersehen, dass sich Verbraucher mit Luxusgütern selbst belohnen und zugleich ihre soziale Zugehörigkeit betonen. Luxus beginnt im Alltäglichen und ist daher nicht nur bei fast jeder Warengattung denkbar, sondern auch tatsächlich vorhanden. Es gibt kaum ein Produkt, bei dem der Verbraucher nicht die Wahl zwischen einer luxuriösen Ausführung auf der einen Seite und einer mehr oder minder gewöhnlichen (und zumeist auch deutlich preisgünstigeren) Variante auf der anderen Seite hat. Dies gilt vor allem für Körperpflegeprodukte (wie beispielsweise Shampoos, Körperlotionen, Deodorants oder Handcremes), die in aller Regel – wenn auch nicht von demselben Hersteller - in einer Basis-Variante sowie in einer Luxusausführung angeboten werden. Über den Charakter von Luxusgütern entscheidet die ins Werk gesetzte Vermarktungsstrategie des Herstellers und Markeninhabers. Luxusmarken leben von einer strikten Markenpolitik, die sich im Spannungsfeld zwischen Begehrlichkeit und Verfügbarkeit bewegt; sie erfordern einerseits eine hohe Bekanntheit und müssen gleichzeitig exklusiv sein. Zudem tragen Herkunft und Tradition zur Faszination einer Marke bei; insbesondere der Angebotsort braucht Stil und Niveau. Gerade die Besonderheiten in Vermarktung und Vertrieb beeinflussen in hohem Maße die Luxusmarkenidentität (siehe dazu Ruess/Schneider, GRUR 2022, 130 - 134). Die Qualität von Luxuswaren beruht nicht allein auf ihren materiellen Eigenschaften, sondern auch auf ihrem Prestigecharakter, der ihnen eine luxuriöse Ausstrahlung verleiht (vgl. EuGH, GRUR 2018, 211 Rn. 25 – Coty Germany ). (2) Gemessen daran spricht hier für eine ausreichende luxuriöse Ausstrahlung der Klagemarken der Umstand, dass die Klägerin die L.- und B.-Produkte– jedenfalls in Deutschland – über ein selektives Vertriebssystem vermarktet, in dem sie die Vertriebspartner nach strengen Kriterien auswählt. Davon hat sich das Landgericht nach dem Ergebnis der in erster Instanz durchgeführten Beweisaufnahme auf Grundlage der Aussagen der Zeugen Dr. P., S., B. und H. überzeugt. Die vom Landgericht zum Vorhandensein eines Selektivvertriebssystems getroffenen Feststellungen entfalten Bindungswirkung für den Senat. (a) Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist der Senat an die vom erstinstanzlichen Gericht festgestellten Tatsachen gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Feststellungen begründen und deshalb neue Feststellungen gebieten. Konkrete Anhaltspunkte, die die Bindung entfallen ließen, können sich aus Verfahrensfehlern ergeben, die dem Eingangsgericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind. Ein solcher Verfahrensfehler liegt insbesondere vor, wenn die Beweiswürdigung den Anforderungen nicht genügt, die von der Rechtsprechung zu § 286 Abs. 1 ZPO entwickelt worden sind. Grundsätzlich ist der Tatrichter darin frei, welche Beweiskraft er den Indizien im Einzelnen und in einer Gesamtschau für seine Überzeugungsbildung beimisst. Seine Würdigung ist jedoch darauf zu überprüfen, ob sie unvollständig oder in sich widersprüchlich ist, oder ob sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (siehe dazu BGH, Urteil vom 12. März 2004, Az.: V ZR 257/03, NJW 2004, 1876 - 1877). Ein Verstoß gegen Denkgesetze liegt unter anderem dann vor, wenn Umständen Indizwirkung zuerkannt werden, die sie nicht haben können, oder wenn die Ambivalenz von Indiztatsachen nicht erkannt wird (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2004, Az.: V ZR 257/03 mit weiteren Nachweisen). Ferner können sich Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit aus der Möglichkeit einer unterschiedlichen Wertung ergeben, insbesondere daraus, dass das Berufungsgericht das Ergebnis einer erstinstanzlichen Beweisaufnahme anders würdigt, als das Gericht der Vorinstanz (BGH, Urteil vom 09. März 2005, Az.: VIII ZR 266/03, NJW 2005, 1583 - 1584; BVerfG, Beschluss vom 22. November 2004, Az.: 1 BvR 1935/03, NJW 2005, 1487 - 1488). Gemessen daran zeigt die Berufung keine konkreten Anhaltspunkte im Sinne von§ 529 Abs. 1 ZPO auf, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der vom Landgericht zum Vorhandensein eines Selektivvertriebssystems getroffenen Feststellungen begründen und deshalb neue Feststellungen gebieten könnten. Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist nicht zu beanstanden. Die Beklagte trägt nichts dazu vor, dass die landgerichtliche Beweiswürdigung unvollständig oder in sich widersprüchlich sei oder gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoße. (b) Der Senat stimmt mit dem Landgericht weiter darin überein, dass die von der Klägerin im Rahmen ihres Selektivvertriebssystems gestellten Anforderungen an eine qualitativ hochwertige Verkaufsumgebung, wie sie sich aus den Zeugenaussagen ergeben, geeignet sind, das Luxus- bzw. Prestigeimage der Klagemarken zu fördern. Gleiches gilt für die von der Klägerin initiierten Marketingmaßnahmen, über die das von ihr umfangreich zur Akte gereichte Material Aufschluss gibt. Diesem ist eine hochwertige Designsprache zu entnehmen, die das exklusive Image der Klagemarken betont und eine „Aura des Luxuriösen“ erzeugt. Dieses Ergebnis deckt sich mit dem Eindruck des Verbrauchers, der den Klagemarken eine gewisse luxuriöse, jedenfalls prestigeträchtige Ausstrahlung zuerkennt. Dies vermag der Senat, dessen Mitglieder zum allgemeinen Verkehr zählen und damit zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören, aus eigener Anschauung zu beurteilen. (c) Der Beklagten ist es nicht gelungen, durchgreifenden Zweifel daran zu wecken, dass die Klagemarken infolge ihrer Vermarktung im Rahmen eines selektiven Vertriebssystems eine prestigeträchtige Ausstrahlung haben. Entgegen der Berufung muss sich die Klägerin nicht vorwerfen lassen, sie gehe nicht konsequent gegen Verstöße gegen ihr Selektivvertriebssystem vor. (aa) Dafür bestehen auf Grundlage der Aussage der in erster Instanz vernommenen Zeugen S. und H. keine zureichenden Anhaltspunkte. Die Darstellung der Berufung, die Zeugenaussagen seien unergiebig, trifft nicht zu. Auch wenn die Zeugen keine speziell auf den Online-Vertrieb zugeschnittenen Angaben gemacht haben, so haben sie dennoch übereinstimmend ausgesagt, dass sich die Klägerin mit umfangreichen Maßnahmen und mit großem finanziellen Aufwand gegen den Vertrieb ihrer Produkte über den sogenannten Graumarkt wehre. Entgegen der von der Berufung vertretenen Auffassung ist den Bekundungen des Zeugen H. nicht zu entnehmen, dass die Klägerin nachlässig mit vertragsbrüchigen Depositären umgehe. Allein der Umstand, dass die Klägerin – so der Zeuge H. - gegen Depositäre, die auffielen, abgestufte Maßnahmen ergreife, trägt den Vorwurf der Nachlässigkeit nicht. Auch der Zeitraum von 24 Monaten, den der Zeuge H. beschrieben hat („Wenn dann solch ein Händler innerhalb von 24 Monaten nochmals mit solchen Geschichten auffällt, dann wird er erneut angeschrieben, dann ist der Ton vielleicht auch schon mal etwas schärfer.“), ist nicht geeignet, die Ernsthaftigkeit des Interesses der Klägerin an der Durchsetzung ihres Selektivvertriebssystems in Zweifel zu ziehen. Vor dem Hintergrund, dass die Klägerin ihre Produkte über eine Vielzahl von Depositären vertreibt, genügt das von dem Zeugen H. geschilderte Vorgehen der Klägerin den Anforderungen, die redlicherweise an die Durchsetzung ihres Selektivvertriebssystems zu stellen sind. Anknüpfungstatsachen, die darauf schließen lassen, die Klägerin dulde den Graumarkthandel, liegen nach alledem nicht vor. Die Klägerin hat nachgewiesen, Graumarkthändler regelmäßig abzumahnen und gegen diese gerichtlich vorzugehen, ohne dass die Beklagten dem substantiell entgegengetreten sind. Eine lückenlose Kontrolle ist nicht möglich und rechtlich auch nicht erforderlich (sieh dazu OLG Frankfurt, GRUR 2018, 1171 – 1178 – Luxusparfüm im Internet II ). (bb) Die von der Beklagten ausweislich der Anlagen BB 1 und BB 2 umfangreich behaupteten Verstöße der Depositäre gegen die Vorgaben der Zusatzvereinbarung betreffend den Online-Handel (Anlage K 10 und K 11) gebieten keine abweichende Beurteilung. Die Zeugen S. und B. haben bekundet, dass die Klägerin die Einhaltung der mit den Depositären getroffenen vertraglichen Vereinbarungen zur Gestaltung des Onlinehandels überwacht und durchsetzt habe. Zweifel an der Richtigkeit dieser Bekundungen ergeben sich nicht. Das Berufungsvorbringen der Beklagten lässt nicht den Schluss auf dauerhafte und systematische Verstöße der Depositäre der Klägerin gegen die im Rahmen des Selektivvertriebssystems gemachten Vorgaben zu. (aaa) Eine Verletzung von Ziffer 4 der Zusatzvereinbarung, aus der sich Vorgaben für die Gestaltung der Startseite der Webseite ergeben („Der ästhetische Charakter der Startseite der Webseite muss mit dem Prestige der Marke … vereinbar sein.“), ist seitens der Beklagten nicht schlüssig dargetan. Unschädlich ist, dass Depositäre der Klägerin auf Startseiten ihrer Webseiten mit Rabattaktionen werben (Anlage BB 109). Die von der Beklagten in Bezug genommene Rabattwerbung ist nicht geeignet, den ästhetischen Charakter der Startseite so zu beeinträchtigen, dass sie mit dem Prestige der Klagemarken unvereinbar wäre. Die von der Beklagten vertretene Auffassung, es handele sich um „auffällig-marktschreierische“, „aggressive“ Preiswerbung, teilt der Senat nicht. Die Werbung bewegt sich unter ästhetischen Gesichtspunkten – und hierauf kommt es nach Ziffer 4.1 der Zusatzvereinbarung an - im Rahmen dessen, was der Verbraucher üblicherweise – auch bei der Bewerbung prestigeträchtiger Marken - gewöhnt ist. Nichts Anderes gilt für die Präsentation anderer Produkte auf der Startseite, die nicht dem Bereich der Luxuskosmetik zuzuordnen sind. Die Berufung hat zwar dargelegt, dass das auf der Startseite präsentierte Warenangebot bei verschiedenen Depositären über die Präsentation von Parfum- und Kosmetikartikeln hinausgeht. Ein Verstoß gegen Ziffer 4 der Zusatzvereinbarung ist damit aber nicht dargetan, denn es fehlen Ausführungen dazu, worin die nach Ziffer 4 geforderte Unvereinbarkeit mit dem Prestige der Marke liegen soll. Die bloße Vielfalt des auf der Startseite präsentierten Angebots reicht für eine Prestigebeeinträchtigung nicht aus. (bbb) Von einem systematischen und dauerhaften Verstoß der Depositäre gegen Ziffer 5.1 der Zusatzvereinbarung („Ein besonderer Bereich muss der Parfümerie/Kosmetik der Luxusklasse vorbehalten werden. In diesem Bereich dürfen nur Marken der Luxusklasse präsentiert und/oder verkauft werden.“) kann ebenfalls nicht ausgegangen werden. Die Beklagten nimmt bereits eine in ihrem Sinne interpretierende Auslegung von Ziffer 5.1 vor, wenn sie meint, danach sei zwingend erforderlich, dass die Klagemarken in einer eigenen Markenwelt präsentiert werden müssten. Ausreichend ist nach dem Wortlaut der Vorschrift ein gesonderter Bereich, in dem durchaus verschiedene Marken angeboten werden dürfen, wenn sie jeweils der Luxusklasse angehören. Einen Verstoß gegen die so verstandene Vorschrift hat die Beklagte nicht behauptet. Gemäß Ziffer 5.2 sind die Depositäre weiter verpflichtet, die Klagemarken in einem Markenumfeld zu präsentieren, das dem Image und der Bedeutung der Marke entspricht. Auch insoweit hat die Beklagte einen Verstoß nicht – auch nicht durch die Anlagen BB 11 und BB 12 – schlüssig dargetan. Ihre Behauptung, die Drogerie M. präsentiere die Klagemarken weder in einer eigenen Markenwelt noch in einem für Parfümerie- und Kosmetikartikel gesonderten Bereich, ist durch nichts belegt. Die vorgelegten Screenshots (siehe Seite 50 bis 54 des Schriftsatzes vom 27. Juni 2023) sind nicht hinreichend aussagekräftig. Denn die Beklagte trägt mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2023 selbst vor, dass die Zusammenstellung der im Onlineshop angezeigten Produkte maßgeblich von dem vom Nutzer eingegebenen Suchbegriff abhänge. Dabei gelte: Umso semantisch eindeutiger ein Suchbegriff sei, desto passender seien die angezeigten Produkte in Bezug auf diesen Suchbegriff. Werde jedoch ein mehrdeutiger oder allgemeiner Begriff verwendet, könne es sein, dass auch Produkte verschiedener Kategorien miteinander angezeigt würden, soweit sie sich jeweils dem Suchbegriff zuordnen ließen. Dies hat die Klägerin nicht bestritten, so dass dieser Vortrag gemäß § 138 Abs. 3 ZPO der Entscheidung des Senats als unstreitiger Sachverhalt zugrunde zu legen ist. Mit dieser Maßgabe hätte es der Beklagten oblegen, näher dazu auszuführen, wie genau - insbesondere unter Verwendung welchen Suchbegriffs - die vorerwähnten Screenshots zustande gekommen sind. Dies ist nicht geschehen. Für die das Unternehmen g. betreffenden Screenshots (siehe Seite 56 – 58 des Schriftsatzes vom 27. Juni 2023) gilt Entsprechendes. Vereinzelte Verstöße gegen Ziffer 5.3 der Zusatzvereinbarung („Es darf keine direkte Verbindung zu den anderen Produkten oder Dienstleistungen geben, die auf der Webseite angeboten und/oder verkauft werden. Möchte der Benutzer andere Seiten der Webseite einsehen, die andere Produkte oder Dienstleistungen betreffen, muss er zunächst den Bereich der Parfümerie der Luxusklasse verlassen (zurück zur Startseite oder Marker).“) hat die Beklagte unter Hinweis auf Anlage BB 13 zwar vorgetragen. Daraus ergibt sich aber nicht, dass diese Verstöße derart gewichtig sind, dass der nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme geführte Nachweis eines durchgesetzten Selektivvertriebssystems erschüttert wäre. Soweit die Berufung geltend macht, bei den Depositären der Klägerin finde entgegen Ziffer 5.4 der Zusatzvereinbarung („Die ästhetische und graphische Qualität des gesamten der Parfümerie der Luxusklasse vorbehaltenen Bereichs muss diejenige der Startseite oder zwischengeschalteten Seiten übertreffen, um ein Luxusimage zu schaffen, das zu den angebotenen Marken gehört.“) keine ästhetische und graphische Abgrenzung der Start- oder Unterseiten von denjenigen des den Klagemarken vorbehaltenen Bereichs statt, setzt sie sich damit in Widerspruch zu ihrem eigenen, im Zusammenhang mit Ziffer 4 der Zusatzvereinbarung gehaltenen Vorbringen. Damit hatte sie ausdrücklich den ästhetischen Gehalt der Startseiten bemängelt und zwar explizit in Abgrenzung zu den Webseiten, auf denen die mit den Klagemarken gekennzeichneten Parfum- und Kosmetikprodukte angeboten werden. Im Übrigen belegen die von der Klägerin vorlegten Unterlagen eine exklusive Präsentation der L. und B.-Produkte mittels hochwertigen Bildmaterials und detaillierter Produktbeschreibungen, ohne dass die Beklagte dem etwas entgegenzusetzen hätten. (ccc) Der von den Beklagten zu Ziffer 6 der Zusatzvereinbarung gehaltene Vortrag trägt gleichfalls nicht die Annahme systematischer und dauerhafter Verstöße der Depositäre gegen die mit der Klägerin getroffenen vertraglichen Vereinbarungen. Betreffend das Erfordernis eines eigenen Markenbereichs gemäß Ziffer 6.1 der Zusatzvereinbarung erschöpft sich das Vorbringen in dem Verweis auf die Verhältnisse bei den Depositären K. sowie P. (siehe Seite 66 – 71 des Schriftsatzes vom 27. Juni 2023). Hierbei handelt es sich angesichts der Vielzahl der Depositäre offenkundig um bloße Einzelfälle. Erhebliche und gewichtige Verstöße gegen Ziffer 6.6 der Zusatzvereinbarung sind ebenfalls nicht dargetan. Die von der Beklagten vorgelegten Screenshots (siehe Seite 72 bis 81 des Schriftsatzes vom 27. Juni 2023) belegen zwar, dass im Bereich der L. und B.-Produkte Werbebanner vorhanden sind, die aber keinen hinreichend konkreten Bezug zu Konkurrenzmarken aufweisen. Die übrigen, von der Beklagten beanstandeten Hinweise auf Konkurrenzmarken fallen – jedenfalls ganz überwiegend - nicht unter Ziffer 6.6 der Zusatzvereinbarung („Innerhalb des B./LANCȎME-Bereichs darf es keine Werbebanner oder Verweise (zurück zur Startseite oder Marker) auf eine Konkurrenz-Marke oder auf Produkte geben, die nicht zu der Kosmetik der Luxusklasse gehören.“), weil sie ersichtlich andere Luxusmarken betreffen. Bloß vereinzelte Verstöße begründen keine ernsthaften Zweifel an der Durchsetzung des Selektivvertriebssystems. (ddd) In Bezug auf Ziffer 7.5 der Zusatzvereinbarung („Die Art der Versendung und Auslieferung muss dem hohen Anspruch der Marke B./LANCȎME gerecht werden, insbesondere durch qualitativ hochwertige Verpackung, Trennung von Produkten, die nicht zur selektiven Luxusparfümerie gehören, Möglichkeit für Geschenkpäckchen, Begleitschreiben, etc.“) gilt letztlich das Gleiche. Der Beklagten ist zuzugeben, dass die von ihr getätigten und mittels Lichtbildern (siehe Seiten 83 – 86 des Schriftsatzes vom 27. Juni 2023) dokumentierten Testkäufe dafürsprechen, dass einige Depositäre die Vorgaben gemäß Ziffer 7.5 der Zusatzvereinbarung in Bezug auf eine qualitativ hochwertige Verpackung sowie Trennung von Produkten, die nicht zur selektiven Luxusparfümerie gehören, nicht umsetzen. Dies genügt jedoch nicht, um den Vorwurf, die Klägerin gehe nicht konsequent gegen Verstöße ihrer Depositäre gegen das Selektivvertriebssystem vor, in der erforderlichen Weise zu erhärten. Die Ausführungen der Beklagten zu Ziffer 7.7 der Zusatzvereinbarung gehen fehl, denn eine „marktschreierische“, „aggressive“, die Klagemarken herabsetzende Präsentation aufgrund der dargestellten Promotion-Aktionen ist zu verneinen. Die verwendeten Sale-Zeichen und Streichpreise (siehe Seiten 90 bis 98 des Schriftsatzes vom 27. Juni 2023) sind ganz überwiegend dezent-zurückhaltend und werden von den angesprochenen Verkehrskreisen, zu denen auch die Mitglieder des Senats zählen, so dass sie dies aus eigener Wahrnehmung beurteilen können, nicht als herabsetzend wahrgenommen. Gleiches gilt für die von der Beklagten ebenfalls unter ästhetischen Gesichtspunkten beanstandeten Promotion-Aktionen (siehe auch Anlagen BB 101 bis BB 104), denn sie halten sich im Rahmen dessen, was der Verkehr bei Marken, denen er ein gewisses Luxus- bzw. Prestigeimage zuschreibt, gewöhnt ist. (eee) Für die von der Berufung vorgetragenen Unzulänglichkeiten bei dem nach Ziffer 8 der Zusatzvereinbarung geschuldeten Beratungsservice gilt das zuvor zu den Verpackungsmängeln Gesagte entsprechend. Die Klägerin hat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme den Nachweis geführt, dass sie Schulungen für das Verkaufspersonal ihrer Depositäre anbietet. Unstreitig unterstützt sie ihre Depositäre mit Text- und Bildmaterialien in der Kundeninformation. Es mag zutreffen, dass ein hochklassiger Beratungsdienst im Online-Handel – nur dazu trägt die Beklagte vor – nicht existiert. Daraus ist jedoch nicht zu schlussfolgern, dass der Klägerin an der Durchsetzung ihres Selektivvertriebssystems nicht gelegen sei. Dieser Schluss ist mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme unvereinbar, wonach mit Bindungswirkung gemäß §§ 529, 531 ZPO für den Senat feststeht, dass sich die Klägerin mit umfangreichen Maßnahmen und mit großem finanziellen Aufwand gegen den Vertrieb ihrer Produkte über den sogenannten Graumarkt wehrt. (d) Zusammenfassend trägt das Ergebnis der in erster Instanz durchgeführten Beweisaufnahme die Annahme, dass die L. und B.-Produkte über eine im Sinne des Art. 15 Abs. 2 UMV ausreichend prestigeträchtige Ausstrahlung verfügen, weil sie – jedenfalls in Deutschland – von der Klägerin im Rahmen eines selektiven Vertriebssystems vertrieben werden. Soweit die Berufung behauptet, die Klägerin verfüge über kein unionsweites Selektivvertriebssystem, verhilft dies nicht zum Erfolg. Davon ausgehend, dass das in Deutschland etablierte Selektivvertriebssystem die Zuordnung der L. und B.-Produkte zum Luxus- bzw. Prestigesegment rechtfertigt, hätte es der Beklagten oblegen, näher dazu vorzutragen, inwiefern die Verhältnisse in anderen Ländern der Europäischen Union eine andere Beurteilung gebieten. Dies ist nicht geschehen. Das diesbezügliche Vorbringen der Beklagten bleibt ohne Substanz; sie hat nichts Konkretes zu unterschiedlichen Verhältnissen innerhalb der Union vorzutragen vermocht. (e) Bei dieser Sach- und Rechtslage ist die von der Beklagten aufgeworfene Frage („Ist Art. 15 Abs. 2 MRL dahin auszulegen, dass es für einen Erschöpfungsausschluss unter dem Gesichtspunkt der Prestigebeeinträchtigung selektiv vertriebener Markenprodukte erforderlich, dass das selektive Vertriebssystem EWR-weit (i) betrieben wird, (ii) durchgesetzt und (iii) dies im Streit nachgewiesen ist?“) nicht entscheidungserheblich. Es besteht kein Anlass für den Senat, dem Gerichtshof der Europäischen Union diese Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen und den Rechtsstreit bis zur Vorabentscheidung auszusetzen. (3) Entgegen der Berufung scheitert die Zuordnung der Produkte der Marken L. und B. zum Luxus- bzw. Prestigesegment nicht an deren Präsentation durch die Depositäre im stationären Handel . (a) Soweit die Beklagte Lichtbilder (siehe Seiten 109 – 110 des Schriftsatzes vom 27. Juni 2023) vorlegt, die belegen sollen, dass zahlreiche Produkte in Filialen der Drogerie M. in Metallschütten und Wühltischen präsentiert werden, bleibt dies ohne Erfolg. Diese Lichtbilder sind nicht geeignet, grundsätzlich in Frage zu stellen, dass die mit den Klagemarken gekennzeichneten Produkte in den M.-Filialen in aller Regel - wie von der Klägerin unter Hinweis auf zahlreiche Lichtbilder vorgetragen – in einem mittels Ausstattung, Beleuchtung, Bodenbeleg, Deckenverkleidung hochwertig gestalteten Verkaufsumfeld angeboten werden. Die Beklagte hat nicht dargetan, dass die von ihr vorgelegten Lichtbilder die übliche Verkaufssituation wiedergeben. Auch die von ihr mittels zahlreicher Lichtbildern (siehe dazu die Seiten 110 – 123 des Schriftsatzes vom 27. Juni 2023) dokumentierte Verkaufssituation in Filialen der Parfümeriekette D., der Drogerie M. und R. sowie der Firma H. ist der luxuriösen Ausstrahlung der L. und B.-Produkte nicht abträglich. Daraus ist ersichtlich, dass die mit den Klagemarken gekennzeichneten Produkte auch in freistehenden – optisch zugegebenermaßen nicht besonders ansprechenden - Bodenaufstellern präsentiert werden, in denen sich allerdings ausschließlich Produkte der jeweiligen Klagemarke befinden. Eine „Wühltischatmosphäre“ wird dadurch nicht erzeugt. Soweit die mit den Klagemarken gekennzeichneten Produkte in Regalen zum Verkauf angeboten werden, geschieht dies ausweislich der von der Beklagten in Bezug genommenen Lichtbilder in einem entsprechenden Markenumfeld. Zudem hat die Klägerin Lichtbilder (siehe dazu die Seiten 63 – 72 der Berufungserwiderung vom 22. September 2023) vorgelegt, die eine hochwertige Präsentation der mit den Klagemarken gekennzeichneten Produkte im Umfeld bekannter Luxusmarken wie Chanel, Yves Saint Laurent oder Marc Jacobs zeigen. Hierzu hat sie ausgeführt, dass die L. und B.-Produkte im stationären Handel grundsätzlich nur in gesonderten, besonders hochwertig gestalteten Bereichen angeboten und in gehobener Art und Weise unter Verwendung von ausgewählten Werbebannern, Produktbeschreibungen und Produktfotografien sowie mittels speziell beleuchteter Markendisplays präsentiert würden. Diese Bereiche seien für den Verbraucher optisch deutlich wahrnehmbar von den anderen Abteilungen getrennt. All dies können die Mitglieder des erkennenden Senats aus eigener Erfahrung bestätigen; Gegenteiliges hat auch die Beklagte nicht plausibel gemacht. (b) Soweit die Berufung mittels der von ihr vorgelegten Lichtbilder zu suggerieren sucht, dass L. und B.-Produkte bei der Drogerie R. stets in der untersten Regalreihe (in der sogenannten Bückzone) präsentiert würden, sie es also nicht einmal in den angeblichen Luxusprodukten vorbehaltenen, abschließbaren Vitrinenschrank geschafft hätten, entspricht dies, wie der Senat aus eigenen Anschauung weiß, keineswegs der üblichen Warenpräsentation. Nichts Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Beklagten mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2023, denn auch die dortigen Abbildungen belegen nur Einzelfälle. (c) Auch zeitlich begrenzte Rabattaktionen rechtfertigen es nicht ohne Weiteres, ein grundsätzlich hochwertiges Verkaufsumfeld in Frage zu stellen. Dies gilt auch dann, wenn die Werbung mittels Streichpreisen oder unter Verwendung der Begriffe „Sale“ oder „Best Price“ erfolgt. Es handelt sich hierbei um – auch im Bereich von Luxusgütern - gebräuchliche Werbeinstrumente, an die der Verbraucher gewöhnt ist und ihn deshalb auch nicht an eine Billigmarke denken lassen. Ebenso wenig sind Kundenkarten-Programme ein Beleg für eine fehlende luxuriöse Ausstrahlung der Klagemarke. Sie sind, wie der Verbraucher weiß, ein beliebtes Mittel für Händler, um Kunden zu binden und sie für ihre Treue zu belohnen. Aus Verbrauchersicht besagt dies nichts über das Prestige- bzw. Luxusimage von Produkten, die unter Verwendung einer Kundenkarte zu einem möglicherweise vergünstigten Preis erworben werden können. Die Behauptung der Beklagten, die Rabattaktionen träten in einer Häufigkeit auf, dass der Eindruck entstehe, L.- und B.-Produkte könnten beinahe nur noch rabattiert erworben werden, bleibt ohne die im Zivilprozess notwendige Substanz. Unabhängig davon, dass der in diesem Punkt nur pauschal gebliebene Vortrag der Beklagten nicht genügt, um beim Verbraucher den Gedanken an ein Allerweltsprodukt nahezulegen, sind auch die rabattierten Preise – wie sich diese aus den von der Beklagten vorgelegten Screenshots ergeben - immer noch so hoch, dass der Gedanken an eine Billigmarke fernliegend ist. (4) Auch die von der Beklagten beschriebenen Verhältnisse im Onlinehandel sprechen nicht gegen ein Luxus- bzw. Prestigeimage der Klagemarken. (a) Hierzu führt die Berufung lediglich aus, es gäbe unzählige (Vollsortimenter-)Shops (siehe dazu Seite 137 – 138 der Berufungsbegründung vom 18. Januar 2023), die L.- und B.-Produkte massenweise und unter regelmäßigen Rabattaktionen anbieten würden. Dem ist entgegen zu halten, dass die Anzahl der Verkaufsstellen nicht maßgeblich ist, denn das Ziel eines selektiven Vertriebssystems muss nicht darin bestehen, das Angebot der Ware künstlich zu verknappen, um auf diese Weise ein besonders exklusives Image zu erreichen. Die Errichtung eines selektiven Vertriebssystems kann und wird vielmehr häufig vor allem dazu dienen sicherzustellen, dass die Waren in den Verkaufsstellen in einer ihren Wert angemessen zur Geltung bringenden Weise präsentiert werden (vgl. GRUR 2009, 593 Rn. 29 - Dior/Copad ). Dass genau dies das Bestreben der Klägerin ist, hat sie durch die Zeugenaussagen und eine Vielzahl von Lichtbildern belegt, denen nicht nur das stationäre Verkaufsumfeld zu entnehmen ist, sondern die auch einen Eindruck von den im Online-Handel eingehaltenen Standards vermitteln. Hiergegen vermag die Berufung nichts Substantielles vorzubringen. Die Berufung benennt zwar verschiedene Webseiten, auf denen außerhalb des Selektivvertriebssystems der Klägerin L.- und B.-Produkte erhältlich sind. Dies allein lässt aber nicht den Schluss zu, die Klägerin dulde den Graumarkthandel. Sie hat dargetan, Graumarkthändler regelmäßig abzumahnen und gegen diese gerichtlich vorzugehen, ohne dass die Beklagten dem substantiell entgegengetreten sind. Eine lückenlose Kontrolle ist nicht möglich und rechtlich auch nicht erforderlich (sieh dazu OLG Frankfurt, GRUR 2018, 1171 – 1178 – Luxusparfüm im Internet II ). (b) Soweit die Beklagte gegen ein Luxus- bzw. Prestigeimage der Klagemarken die Verpackung der im Onlinehandel erworbenen L.- und B.-Produkte ins Feld führt, verhilft dies der Berufung nicht zum Erfolg, denn eine maßgebliche Prägung des Markenimages folgt daraus nicht. (5) Der Preis für die mit den Klagemarken gekennzeichneten Kosmetikprodukte ist ebenfalls kein Beleg für eine fehlende prestigeträchtige Ausstrahlung. Offenbleiben kann, ob die L.- und B.-Produkte noch einer mittleren Preiskategorie zuzuordnen sind. Zutreffend mag sein, dass es verschiedene Parfum- und Kosmetikprodukte gibt, die erheblich teurer sind. Gleichwohl sind die für L.- und B.-Produkte verlangten Preise immer noch so hoch, dass der Gedanke an eine „Billigmarke“ fernliegt (siehe dazu auch Senatsurteil vom 29. Juni 2023, Az.: I-20 U 278/20, GRUR-RS 2023, 22341 – Calvin Klein für Produkte der Marke „Calvin Klein“ und „Joop!“). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die mit den Klagemarken gekennzeichneten Parfum- und Kosmetikartikel an Sonderverkaufsaktionen teilnehmen und vielfach rabattiert angeboten werden. Die Klägerin hat hierzu ausgeführt, dass die Sonderverkaufs- und Rabattaktionen in der Regel anlassbezogen und zeitlich begrenzt seien. Mit diesem Vorbringen hat sich die Beklagte nicht prozesserheblich auseinandergesetzt. Die von ihr gefertigten tabellarischen Übersichten (Anlagen B 67 und B 75) belegen zwar unzählige Rabattaktionen von der Depositäre D. und P. nämlich unter www.d.de sowie www.p.de. Angesichts der Vielzahl von Depositären und vor dem Hintergrund, dass sich der Vortrag der Beklagten auf den Onlinehandel beschränkt, ist damit aber nicht belegt, dass Rabatte auf L.- und B.-Produkte keine Ausnahme, sondern die Regel sind. c. Mit Recht und zutreffender Begründung hat das Landgericht angenommen, dass die streitbefangene Warenpräsentation auf der Onlineplattform der Beklagten geeignet sei, den Ruf der Klagemarken erheblich zu beeinträchtigen. aa. Der Senat verkennt nicht, dass an das Vorliegen eines „berechtigten Grundes“ im Sinne von § 24 Abs. 2 MarkenG strenge Anforderungen zu stellen sind, obschon diese auch nicht überspannt werden dürfen. Danach ist es ausreichend, wenn eine Rufschädigung einzutreten droht; eine Beeinträchtigung des Rufes also eintreten könnte (vgl. Senatsurteile vom 29. Juni 2023, Az.: I-20 U 278/20, GRUR-RS 2023, 22341 – Calvin Klein sowie vom 06. März 2018, Az.: I-20 U 113/17, GRUR-RR 2018, 335 – 339 – Japanischer Kosmetikhersteller mit Hinweis auf Thiering, in: Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Auflage, § 24 Rn. 164). Entgegen der von der Berufung vertretenen Auffassung ist der Nachweis einer eingetretenen erheblichen Rufschädigung nicht erforderlich (vgl. EuGH, GRUR 2009, 593 Rn. 56 f. – Copad/Dior ). bb. Die sich aus den Anlagen K 35 bis K 44 ergebende Art und Weise der Präsentation der L.- und B.-Produkte auf www.x.de birgt die Gefahr einer Rufbeeinträchtigung. (1) Die Beklagte hatte, bevor sie ihr Onlinegeschäft auf die X. D. GmbH übertragen hatte, unter www.x.de eine Onlineplattform betrieben, auf der sie einerseits selbst Produkte anbot und verkaufte sowie andererseits Drittanbietern - wie den im Tenor der angefochtenen Entscheidung benannten Marktplatz-Händlern – die Möglichkeit bot, dort ihre Produkte zu vertreiben. Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass die Marktplatz-Händler ihre Angebote auf www.x.de nur durch Auswahl und Bearbeitung der Produktdaten und -bilder gestalten konnten. Auf das konkrete Verkaufsumfeld auf www.x.de hatten sie keinen Einfluss, denn dies stand in der alleinigen Verantwortung der Beklagten. (2) Das konkrete Verkaufsumfeld, also die Art und Weise wie die Beklagte die L.- und B.-Produkte auf www.x.de präsentiert hatte, war geeignet, das Image der Klagemarken als Luxus- bzw. Prestigeobjekt zu gefährden, weil sie nicht von „Billigwaren“ getrennt angeboten werden, und es damit an der notwendigen Abgrenzung zum sonstigen Sortiment fehlt (siehe dazu Thiering, in: Ströbele/Hacker/ Thiering, MarkenG, 13. Auflage, § 24 Rn. 175 mit weiteren Nachweisen). (a) Der streitbefangenen Warenpräsentation auf der Onlineplattform www.x.de ermangelt es erkennbar an Exklusivität, die dem Luxus- bzw. Prestigecharakter der Klagemarken gerecht werden würde. Dies gilt schon deshalb, weil die Beklagte die Parfum- und Kosmetikprodukte nicht in einer eigenen, vom übrigen Sortiment getrennten Abteilung mit entsprechendem Markenumfeld anbietet. Dies belegen die von der Beklagten selbst vorgelegten Screenshots (siehe Seite 12 des Schriftsatzes vom 30. Oktober 2023), die zeigen, dass die L.- und B.-Produkte in einer mit „Körperpflege & Gesundheit“ überschriebenen Oberkategorie angeboten werden, die sich in Unterkategorien – namentlich „Eau de Toilette“, „Tagescremes“, „Duschgele“, „Sonstige Körperpflege“, „Eau de Parfum“, „Deodorants“, „Körperpflege-Geschenksets“ und „mehr“ – gliedert. Diese Präsentation lässt eine hinreichend klare und eindeutige Abgrenzung der mit den Klagemarken gekennzeichneten Produkte gegenüber der - virtuell – unmittelbar danebenliegenden „Allerweltsware“ vermissen. Schon die Oberkategorie „Körperpflege & Gesundheit“ steht aus Sicht des Verbrauchers gleichrangig neben den übrigen Oberkategorien wie zum Beispiel „Elektronik“, „Garten & Baumarkt“, „Küche & Haushalt“, „Baby & Kind“, „Wohnen“, „Fashion“, „Sport“, „Kfz“ und „Essen & Trinken“. Damit entsteht beim Verbraucher der Eindruck, die L.- und B.-Produkte seien überall verfügbare Massenware. Dieser Eindruck wird durch die Unterkategorie weiter verstärkt, weil dort L.- und B.-Produkte gleichrangig neben anderen Körperpflegeprodukten angeboten werden, denen ersichtlich schon aufgrund der Preisgestaltung kein Luxus- bzw. Prestigecharakter zukommt. Gänzlich unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob es sich bei den X.-SB-Warenhäusern um einen Discounter oder – wie die Beklagte betont – um einen „Vollsortimenter“ handelt, dessen Preisstruktur nicht allein auf das Niedrigsortiment ausgerichtet ist, sondern verschiedene Preiskategorien abdeckt. Von maßgeblicher Bedeutung ist, dass das Angebot auf www.x.de, worauf das Landgericht mit Recht hingewiesen hat, von Waren des täglichen Bedarfs – oftmals in Gestalt eigener, besonders preiswerter Handelsmarken - beherrscht und geprägt wird, woran der Verkehr angesichts der Vielzahl der herkömmlichen X.-SB-Warenhäuser gewöhnt ist. (b) Der Berufung ist darin zuzustimmen, dass ein Onlineshop keine gleichermaßen exklusive Ausstrahlung erzeugt wie ein hochwertig eingerichtetes und ausgestattetes Ladenlokal. Die Berufung irrt jedoch, wenn sie meint, der Einkauf in einem Onlineshop erschöpfe sich in dem bloßen Bestellvorgang. Dies trifft nicht zu. Für den Kunden kann es auch auf Online-Plattformen ein besonderes Einkaufserlebnis geben. Zwischen den verschiedenen Onlineshops bestehen nach der konkreten Art der Warenpräsentation in der Kundenwahrnehmung nicht unerhebliche Unterschiede. So haftet bestimmten Onlineshops ein höherwertiges Image an als anderen; zudem sind Onlineshops - nicht zuletzt auch aufgrund der Wertigkeit der Warenpräsentation - unterschiedlich erfolgreich. Wie im stationären Handel pflegen auch Onlineshops eine gewisse Identität. Die von der Beklagten vorgenommene pauschale Gleichstellung aller Onlineshops entspricht nicht der Realität. Zu betonen ist, dass es sich bei der Online-Plattform unter www.x.de schon im Grundsatz nicht um einen auf das Angebot von Parfum- und Kosmetikartikeln spezialisierten Onlineshop handelte, sondern um einen Verkaufskanal für Waren aller Art mit Schwerpunkt im Lebensmittelbereich. Dort wurden L.- und B.-Produkte – ohne Abgrenzung zum sonstigen Sortiment - neben Alltags- und Allerweltsprodukten angeboten und in gleicher Weise wie diese - nämlich mittels Rabattwerbung und Streichpreisen (wie in Anlage K 28 und K 31), unter Hinweis auf die Möglichkeit eines Finanzierungskaufes und/oder Ausnutzung eines Payback-Bonusprogramm (wie in Anlage K 29 und K 30) - angeboten. Nach dem visuellen Eindruck, der beim Verbraucher hängen blieb, standen die mit den Klagemarken gekennzeichneten Produkte gleichrangig bzw. gleichwertig auf einer Stufe mit den sonstigen angebotenen Artikeln. Die Online-Plattform wird, was den von der Beklagten selbst vorgelegten Screenshots (siehe Seite 11 und 12 des Schriftsatzes vom 30. Oktober 2023) zu entnehmen ist, optisch dominiert von groß und mittels Fettdruck hervorgehobenen Preisangaben und zwar exakt unter Verwendung des typischen rot-blauen Designs, an das der Verbraucher aufgrund seines Einkaufs in den stationären X.-SB-Warenhäusern gewöhnt ist. Diese Art der Präsentation auf www.x.de wird dem Image der Klagemarken nicht gerecht. Die in ästhetischer Hinsicht wenig ansprechend gestaltete, in der Gesamtbetrachtung gewöhnlich, rein funktional und keineswegs luxuriös wirkende Art der Präsentation hinterlässt beim Verbraucher in Bezug auf die Klagemarken einen negativen Eindruck. Er billigt ihnen automatisch ein schlechtes Image zu, was ohne den negativen Eindruck der Präsentation auf www.x.de nicht der Fall wäre. Folglich ist diese Form des Vertriebs geeignet, den Prestigewert der Klagemarken, zu dessen Begründung und Erhaltung die Klägerin große Anstrengungen unternimmt, erheblich zu beeinträchtigen und den von der Klägerin betriebenen Aufwand zu entwerten (vgl. Senatsurteil, Urteil vom 29. Juni 2023, Az.: I-20 U 278/20, GRUR-RS 2023, 22341 – Calvin Klein ). (c) Ein Widerspruch ergibt sich nicht daraus, dass der Senat in der vorzitierten Entscheidung die einmalige Prospektwerbung des Discounters Y. - eingebettet in eine besondere Aktionswerbung unter der Überschrift „Geschenkideen zum Valentinstag“ - nicht für geeignet gehalten hat, den Ruf der dortigen Klagemarken zu schädigen. Auf die von der Beklagten herausgestellten Unterschiede zwischen Discountern und Vollsortimentern kommt es dabei nicht entscheidungserheblich an. Ausschlaggebend für den Senat war vor allem, dass es sich ersichtlich um eine einmalige Aktion aus einem bestimmten Anlass (Valentinstag) handelte, während es der Senat bei der Beurteilung der Warenpräsentation im stationären Handel für erheblich erachtet hat, dass der Vertrieb über fast ein Jahr erfolgte und so der Eindruck entstehen musste, bei den dort streitgegenständlichen Parfums handele es sich um Sortimentsware. Aus diesen Erwägungen vermag die Beklagte mangels Vergleichbarkeit – im Streitfall geht es ausschließlich um die Warenpräsentation auf www.x.de - für das vorliegende Verfahren keine für sie günstige Rechtsfolge herzuleiten. Die von der Beklagten vertretenen Ansicht, die Präsentation der Klagemarken auf www.x.de würde sich qualitativ weit oberhalb der erlaubten Y.-Prospektwerbung positionieren, teilt der Senat nicht. Die Beklagte übersieht, dass die mit den dortigen Klagemarken gekennzeichneten Produkte im Y.-Prospekt unmittelbar neben anderen Parfums mit Luxus- bzw. Prestigecharakter präsentiert wurden, und es sich – wie dargetan – auf den ersten Blick erkennbar um eine mit „Geschenk-Tipp zum Valentinstag“ hervorgehobene Sonderaktion handelte (vgl. Senatsurteil, Urteil vom 29. Juni 2023, Az.: I-20 U 278/20, GRUR-RS 2023, 22341 – Calvin Klein ), wobei hinzuzufügen ist, dass das Verschenken von Parfum- und Kosmetikprodukte mit Luxus- bzw. Prestigecharakter zum Valentinstag durchaus üblich ist, was eine entsprechenden Erwartungshaltung des Verbrauchers begründet, ein derartiges Geschenk im Rahmen einer entsprechenden Sonderaktion auch bei einem Discounter wie Y. erwerben zu können. (3) Zuzustimmen ist dem Landgericht ferner darin, dass der Annahme einer drohenden Imageschädigung vorliegend nicht entgegensteht, dass auch Depositäre der Klägerin im Selektivvertriebssystem L.- und B.-Produkte in Onlineshops anbieten. Ohne Erfolg macht die Berufung geltend, die Präsentation auf www. x.de entspreche der üblichen Verkaufsumgebung eines Internetmarktplatzes bzw. Onlineshops und stehe daher im Einklang mit den durch die Klägerin gebilligten Verkaufsmodalitäten ihrer Depositäre. Dem ist zu widersprechen. (a) Richtig ist, dass die Parfümerie D. als Partnerin im Selektivvertriebssystem der Klägerin unter www.d.de ebenfalls einen Onlineshop betreibt, in welchem die mit den Klagemarken gekennzeichnete Produkte angeboten werden. Darin erschöpfen sich allerdings auch schon die Gemeinsamkeiten. Der Onlineshop der Parfümerie D. unterscheidet sich auf den ersten – auch nur flüchtigen - Blick erkennbar deutlich von dem der Beklagten. Dies gilt zum einen, weil die L.- und B.-Produkte auf www.d.de in einem eigenständigen, geschlossenen, durchweg hochwertigen Markenumfeld präsentiert werden, das von den anderen Bereichen der Onlineplattform klar wahrnehmbar abgegrenzt ist. Genau diese virtuelle Trennung der mit den Klagemarken gekennzeichneten Produkte nicht nur von dem übrigen Sortiment, sondern insbesondere von den sonstigen Parfum- und Kosmetikprodukten hatte die Beklagte – wie dargetan – auf www.x.de nicht vorgenommen und dies obwohl die Produktpräsentation im Onlinehandel - anders als im stationären Verkauf –, was die Berufung einräumt, ohne Weiteres entsprechend selektiv und fokussiert ausgestaltet werden kann. Dass auch auf www.d.de die mit den Klagemarken gekennzeichneten Produkte bei der Eingabe entsprechender Suchwörter in die Suchmaske neben alltäglichen Produkten erscheinen, ist aus den bereits dargelegten Gründen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, unerheblich. Eine derartige Warenpräsentation ist einzig und allein dem speziellen Nutzungsverhalten desjenigen Verbrauchers geschuldet, der in dem von ihm aufgesuchten Onlineshop nach einem Produkt aus einer bestimmten Produktkategorie unter Verwendung eines mehrdeutigen oder allgemeinen Begriffs sucht. Dies erkennt auch der Verbraucher, weshalb dieser Umstand keinen oder höchstens einen deutlich abgeschwächten Einfluss auf die Beurteilung hat, ob damit die Gefahr einer erheblichen Rufschädigung begründet wird. Zu würdigen ist ferner, dass auf www.d.de kein allgemeines Warenvollsortiment – wie bei der Beklagten (von Lebensmitteln über Elektronik-, Garten-, Küchen-, Wohn- und Bekleidungs-, Kfz-, bis zu Drogerie-Waren, wobei der Schwerpunkt des Angebots unstreitig im Lebensmittelbereich liegt) – angeboten wird, sondern das Kernangebot aus Sicht des Verbrauchers eindeutig in Parfum- sowie Kosmetikartikeln besteht. Andere Artikel, selbst wenn diese zahlenmäßig die Parfum- und Kosmetikartikel übersteigen sollten, nimmt der Verbraucher nach wie vor als bloßes Zusatzangebot wahr. (b) Entsprechendes gilt für den Onlineshop der Drogerie M., der ebenfalls nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen, an dies der Senat gemäß §§ 529, 531 ZPO gebunden ist, über einen besonderen Bereich verfügt, in dem die L.- und B.-Produkte der Klägerin in einem besonders hochwertigen, geschlossenen Markenumfeld angeboten werden. Nicht entscheidungserheblich ist somit, ob das Angebot der Drogerie M. einem Vollsortimenter gleicht oder nicht. (c) Schließlich steht auch der Umstand, dass mit den Klagemarken gekennzeichnete Produkte auf Online-Plattformen wie www.ebay.de oder www.amazon.de und anderer Versand-Händler online vertrieben werden, der Annahme einer drohenden beträchtlichen Rufschädigung durch den Vertrieb auf www.x.de nicht entgegen. Hierzu hat das Landgericht ausgeführt, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon auszugehen sei, dass die Klägerin diesen Vertrieb nicht billige und erhebliche Anstrengungen unternehme, derartige – außerhalb ihres selektiven Vertriebs stehende – Vertriebsaktivitäten zu unterbinden. Dass der unautorisierte Vertrieb trotz allem bereits einen solchen Umfang erreicht habe, dass jedenfalls rein faktisch im Onlinevertrieb ein selektives Vertriebsnetz der Klägerin nicht mehr bestehe und der Verkehr deshalb hierin auch kein Qualitätsmerkmal mehr zu erkennen vermöge, sei nicht ersichtlich. Dem schließt sich der Senat an. d. Bei der erforderlichen Abwägung der berechtigten Interessen der beiden Parteien- auf der Seite der Klägerin das Interesse, gegen Vollsortimenter geschützt zu sein, die nicht dem selektiven Vertriebsnetz angehören und die die Klagemarken zu geschäftlichen Zwecken in einer Weise benutzen, die deren Ruf schädigen könne, und auf der Seite der Beklagten das Interesse, die betreffenden Parfum- und Kosmetikprodukte auf der Onlineplattform www.x.de weiterverkaufen zu können - überwiegen die Interessen der Klägerin deutlich. Davon ist auch das Landgericht ausgegangen und dem schließt sich der Senat an. Die hiergegen in der Berufungsinstanz vorgebrachten Einwendungen, die sich im Wesentlichen in der Wiederholung und Vertiefung erstinstanzlichen Vorbringens erschöpfen, verfangen nicht. aa. Bei Abwägung der wechselseitigen Interessen wirkt sich zu Gunsten der Klägerin aus, dass diese darauf angewiesen ist, das Image ihrer Klagemarken hoch zu halten, um ihr Geschäftsmodell – den Verkauf von Parfum- und Kosmetikprodukten mit einer luxuriösen bzw. prestigeträchtigen Ausstrahlung - weiter betreiben zu können. Für die Beklagte ist dagegen von Nachteil, dass der Kunde das Angebot von L.- und B.-Produkte auf www.x.de angesichts des schwerpunktmäßig im Lebensmittelbereich liegenden Vollwarensortiments nicht erwartet. bb. Für den Streitfall bedarf es keiner Entscheidung des Senats, ob bei der Abwägung der wechselseitigen Interessen zu berücksichtigen ist, dass die Klägerin ein vermeintlich kartellrechtswidriges Selektivvertriebssystem unterhält. Offensichtliche Verstöße gegen das Kartellrecht ergeben sich aus dem Vorbringen der Beklagten nicht und dafür ist auch im Übrigen nichts ersichtlich. Die diesbezüglichen Ausführungen der Berufung bleiben insbesondere vor dem Hintergrund der VO (EU) 2022/720 vom 10. Mai 2022 über die Anwendung des Artikels 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen bzw. der Vorgängervorschrift pauschal und substanzlos. Die Beklagte vermag ihr Vorbringen einzig mit dem Hinweis auf die Aussage des in erster Instanz vernommenen Zeugen Dr. P. zu substantiieren, der zwar zu entnehmen ist, dass die Klägerin von ihren Depositären eine Art Mindestumsatz verlangt. Ein kartellrechtswidriges Selektivvertriebssystem ist damit aber nicht – nicht einmal ansatzweise - dargetan. Darüber hinaus ist nicht plausibel, dass der durch das Erfordernis von Mindestumsätzen vermeintlich begründete Verstoß gegen das Kartellrecht der Sicherstellung des Luxus- bzw. Prestigeimage der Klagemarken gedient hat, was jedoch zwingende Voraussetzung ist, um diesen Einwand im Rahmen der Interessenabwägung berücksichtigen zu können. cc. Nach alledem verbleibt lediglich das Interesse der Beklagten, ihr Image als Vollsortimenter mit Hilfe prestigeträchtiger Markenprodukte aufzubessern. Dieses Interesse der Beklagten wiegt weit geringer als das Interesse der Klägerin, das Image ihrer Klagemarken hoch zu halten. 2.3. Der Einwand der Berufung, der als per se Verbot formulierte Unterlassungstenor der angegriffenen Entscheidung gehe deutlich zu weit, bleibt ohne Erfolg. Der Urteilstenor erfährt die notwendige Präzisierung dadurch, dass er ausdrücklich an die Präsentation der mit den Klagemarken gekennzeichneten Parfum- und Kosmetikprodukten auf der Onlineplattform der Beklagten anknüpft. Die Parteien sind sich darüber einig, dass einzig und allein die in Anlagen K 35 und K 44 eingeblendeten Online-Nutzungshandlungen – nämlich die Präsentation der Dritthändler-Angebote - Gegenstand des Verfahrens und damit auch Gegenstand des Tenors des angefochtenen Urteils sind. Dies gesteht die Berufung ausdrücklich zu (vgl. Seite 10 des Schriftsatzes vom 30. Oktober 2023). Die von ihr erhobene Rüge mangelnder Bestimmtheit erschließt sich vor diesem Hintergrund nicht. Gleichermaßen erfolglos rügt die Berufung, dass sich aus den Gründen der angegriffenen Entscheidung keine Vorgaben oder sonstige Bewertungskriterien ergäben, anhand derer ein zulässiges, weil nicht rufbeeinträchtigendes Angebot bestimmbar sei. Zu begründen ist einzig, warum die Klägerin berechtigt ist, die Beklagte in der begehrten Form auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen. Ausführungen dazu, welche Art der Warenpräsentation der Beklagten noch zulässig wäre, sind nicht angezeigt. 3. Zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, trifft die Beklagte für die auf ihrer Onlineplattform www.x.de von den Marktplatz-Händlern begangenen Verletzungshandlungen die Störerhaftung gemäß § 1004 BGB. Hiergegen bringt die Berufung nichts vor und lässt die in tatsächlicher Hinsicht vom Landgericht zur Prüfungspflicht der Beklagten getroffenen Feststellungen gegen sich gelten. Ob daneben nach der aktuellen Rechtsprechung des EuGH (vgl. EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2022, Az.: C-148/2, GRUR 2023, 250-254) auch eine Inanspruchnahme der Beklagten als Täterin in Betracht käme, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, da die Klägerin ihre Klage auf diesen Gesichtspunkt nicht gestützt hat. 4. Die zur Bejahung des Unterlassungsanspruchs erforderliche Wiederholungsgefahr ist aus den vom Landgericht dargelegten Gründen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, zu bejahen. B. Die Klägerin ist nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag gemäߧ§ 677, 683, 670 BGB berechtigt, von der Beklagten die Erstattung der Kosten für die Abmahnung (Klagantrag zu I 2.) zu verlangen. Die Abmahnkosten berechnen sich auf Grundlage einer 1,3 Geschäftsgebühr nach §§ 13, 14 RVG, Nr. 2300 VV RVG einschließlich einer Auslagenpauschale nach einem Gegenstandswert in Höhe von 120.000,- €. Der Höhe der geltend gemachten Kosten ist die Beklagte nicht entgegengetreten. III. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 2. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. 3. Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen. Die hierfür in § 543 Abs. 2 ZPO niedergelegten Voraussetzungen sind nicht gegeben. Als reine Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. 4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 30.000,- € festgesetzt. Er ist geringer als der Streitwert der ersten Instanz, weil das Unterlassungsinteresse der Klägerin – wie auch die Beschwer der Beklagten durch die Verurteilung zur Unterlassung – aufgrund der im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens erfolgten Übertragung des Onlinegeschäfts der Beklagten auf die X. D. GmbH nunmehr deutlich niedriger zu bewerten ist. Die Bewertung der Ansprüche auf Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht bleiben davon unberührt. Danach schätzt der Senat den Unterlassungsantrag auf 10.000,- € und die Anträge auf Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht auf zusammen 20.000,- €.