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Beschluss

20 U 113/17

KG Berlin 20. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2018:1004.20U113.17.00
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Leitsätze
Es existiert kein Auskunftsanspruch eines Patienten gegenüber einem Arzt, ob und bei wem dieser berufshaftpflichtversichert ist.(Rn.58)
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten sowie die Berufung des Klägers gegen das am 26. Juni 2017 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin – 5 O 117/15 – werden auf ihre Kosten zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten zu 95 % und dem Kläger zu 5 % auferlegt. 3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 4. Der Berufungsstreitwert wird auf 42.662,15 EUR festgesetzt. Hiervon entfallen auf die Berufung der Beklagten 40.662,15 EUR und auf die Berufung des Klägers 2.000,00 EUR.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es existiert kein Auskunftsanspruch eines Patienten gegenüber einem Arzt, ob und bei wem dieser berufshaftpflichtversichert ist.(Rn.58) 1. Die Berufung der Beklagten sowie die Berufung des Klägers gegen das am 26. Juni 2017 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin – 5 O 117/15 – werden auf ihre Kosten zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten zu 95 % und dem Kläger zu 5 % auferlegt. 3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 4. Der Berufungsstreitwert wird auf 42.662,15 EUR festgesetzt. Hiervon entfallen auf die Berufung der Beklagten 40.662,15 EUR und auf die Berufung des Klägers 2.000,00 EUR. I. A. Die 1945 geborene Beklagte praktizierte bis 2014 als Zahnärztin, bis April 2014 wohnte sie im gleichen Haus wie der 1943 geborene Kläger, der auch ihr Patient war. Mit Schreiben vom 27.11.13 (K 2, Bl. 15 d.A.) stellte die Beklagte dem Kläger 18.129,99 EUR für zahnmedizinische Leistungen in Rechnung (Anlage K 7). Der Kläger erhielt hierfür 8.620,00 EUR Beihilfeleistungen und eine Erstattung von 3.017,85 EUR von der Krankenversicherung. Im Dezember 2013 nahm der Kläger bei der Creditplus Bank einen Kredit über 24.000,00 EUR auf (K 9, Bl. 135 d.A.). Der Kläger hat im Wesentlichen vorgetragen: 1. er habe der Beklagten, die sich wegen finanzieller Schwierigkeiten an ihn gewandt habe, zwischen August 2013 und April 2014 verschiedene Darlehensbeträge (Aufstellung Bl. 3, 4 d.A.) nach dem “Bierdeckelprinzip” in Höhe von insgesamt 21.800,00 EUR übergeben (Quittungen und Aufstellungen auf Notizzetteln Anlage K 1, Bl. 12 f. d.A.). 2. Ferner habe er der Beklagten von dem bei der ... Bank aufgenommenen Darlehen 22.500,00 EUR darlehensweise überlassen. Die Auszahlung an die Beklagte Anfang 2014 sei – wie vereinbart - in Höhe von 8.500,00 EUR in bar erfolgt, ferner habe er 6.000,00 EUR an die Vermieterin der Beklagten zum Ausgleich des Mietrückstandes (Kontoauszug Anlage K 9, Bl. 136 d.A.) und 8.000,00 EUR an die ... -Bank als Ablösesumme für den Mercedes der Beklagten überwiesen (Kontoauszug Anlage K 9, Bl. 136, 137). 3. Es sei vereinbart gewesen, dass die Darlehensforderungen auf die zahnärztlichen Leistungen verrechnet werden. 4. Die von ihm vorbereitete Quittung vom 13.1.14 (K 4, Bl. 19 d.A.) für das Darlehen in Höhe von 22.500,00 EUR habe die Beklagte nicht unterzeichnet. Vielmehr sei sie im April 2014, ohne eine Adresse zu hinterlassen, aus dem Haus ausgezogen. Der Kläger habe gemeint, sich wegen der zahnärztlichen Behandlung bei der Beklagten in einer “Zwickmühle” zu befinden (Angst vor “rachegetragenem Pfusch”) und ihr daher, obwohl sie die Quittung vom 13.1.14 nicht unterzeichnet habe, weiterhin bis April 2014 Darlehensbeträge gezahlt. 5. Die zahnärztliche Leistung der Beklagten sei völlig unbrauchbar, die Behandlung zum großen Teil nicht indiziert gewesen, nunmehr sei jetzt eine Neuversorgung erforderlich (vgl. das auf Veranlassung der Krankenkasse erstellte Gutachten von Dr. F... vom 10.6.16, Anlage K 5, Bl. 20 f. d.A.). Eine Aufklärung sei ebenfalls nicht erfolgt. Der Kläger hat – neben vorgerichtlichen Anwaltskosten (2.355,12 EUR), Feststellung der Schadensersatzpflicht und Erteilung einer Auskunft darüber, ob in der Zeit der zahnärztlichen Behandlung die Beklagte berufshaftpflichtversichert war - insgesamt 38.662,15 EUR geltend gemacht, die er wie folgt berechnet: Insgesamt 21.800,00 EUR Darlehen in einzelnen Beträgen +22.500,00 EUR Darlehen (... Bank) = 44.300,00 EUR An sich abzüglich 18.129,99 EUR wegen der Verrechnung mit dem Zahnarzthonorar = 26.170,01 EUR Wegen Unbrauchbarkeit der zahnärztlichen Leistungen sei die Verrechnung aber zu Unrecht erfolgt. Unter Berücksichtigung der Beihilfeleistungen (8.620,00 EUR) und der Erstattung der Krankenkasse (3.017,85 EUR) verbleiben aber nur 6.492,14 EUR, die zurückgefordert werden können: 38.662,15 EUR Gesamtbetrag 26.170,01 EUR + 6.492,14 EUR = 32.662,15 EUR + 6.000,00 EUR Schmerzensgeld Durch Erlass eines Teilversäumnisurteils vom 9.9.15 ist die Beklagte – mit Ausnahme des Auskunftsverlangens – antragsgemäß verurteilt worden, gegen welches die Beklagte Einspruch eingelegt hat. Die Beklagte hat in Abrede gestellt, vom Kläger jemals Geld als Darlehen erhalten zu haben; der Kläger habe nur ihre zahnärztlichen Leistungen bezahlt; ihre Behandlung sei fachgerecht gewesen, bzw. (nach Eingang des Gerichtsgutachtens von Dr. S... ), die Möglichkeit in den Raum gestellt, dass der festgestellte Zustand nicht das Werk der Beklagten, sondern von Vor- oder Nachbehandlern sei. B. Das Landgericht hat das Versäumnisteilurteil aufrechterhalten und im Übrigen die Klage (Auskunftsverlangen) abgewiesen. Hinsichtlich der Darlehen sei das Bestreiten der Beklagten – soweit man überhaupt hiervon ausgehen könne – unsubstantiiert. Die zahnärztlichen Leistungen der Beklagten seien, wie durch Gerichtsgutachten der Sachverständigen Dr. S... festgestellt, völlig unbrauchbar, so dass dem Kläger ein Anspruch auf Rückzahlung des Honorars zustehe. Deswegen und wegen der durch mangelhafte Prothetik verursachten Schmerzen stehe dem Kläger ein Schmerzensgeld von 6.000,00 EUR zu. Ein Auskunftsanspruch bestehe hingegen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Landgerichts Bezug genommen. C. Gegen das Urteil des Landgerichts haben beide Parteien Berufung im Umfang ihrer Beschwer eingelegt. Die Beklagte trägt vor: 1. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ergebe sich aus dem Vortrag des Klägers nicht, dass er der Beklagten ein Darlehen in der ausgeurteilten Höhe zur Verfügung gestellt habe. Der Beklagten sei ein konkreterer Vortrag als ein einfachen Bestreiten nicht zuzumuten, da sie überhaupt keine der in der Aufstellung der Anlage K 1 genannten Beträge erhalten habe. Allenfalls bestehe eine Rückzahlungsverpflichtung gegenüber der Zeugin C... (Tochter der Beklagten), welche an den Kläger unter Hinweis auf Geldprobleme der Beklagten herangetreten sei und von ihm Geld erhalten habe. 2. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei die zahnärztliche Versorgung des Klägers durch die Beklagte nicht völlig unbrauchbar, so dass ein Rückzahlungsanspruch nicht gegeben sei. 3. Auch ein Schmerzensgeld von 6.000 EUR sei nicht nachvollziehbar. Die Beklagte beantragt, 1. das Urteil des Landgerichts Berlin vom 26.6.17 abzuändern und die Klage abzuweisen; 2. die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Der Kläger beantragt, 1. die Berufung der Beklagten zurückzuweisen; 2. unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Berlin vom 26.6.17 die Beklagte zu verurteilen, binnen zwei Wochen ab Rechtskraft des Urteils dem Kläger schriftlich mitzuteilen, ob für ihre zahnärztliche Behandlung des Klägers zwischen Dezember 2013 bis 2014 eine Schadensabsicherung durch eine Berufshaftpflichtversicherung bestand und wenn ja, auch den Namen und ihre Versicherungsnummer bei dieser Versicherung, zugleich soll für den Fall nicht fristgerechter Erklärung ein Zwangsgeld von 20.000,00 EUR angedroht werden, hilfsweise die Angelegenheit insoweit zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Berlin zurückzuverweisen, hilfsweise, für den Fall der Berufungsabweisung die Revision zuzulassen. Der Kläger trägt vor: Eigene Berufung (Auskunft) 1. Entgegen der Auffassung des Landgerichts bestehe eine Verpflichtung der Beklagten zur Auskunftserteilung über das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung aus dem zahnärztlichen Behandlungsvertrag als darin enthaltene Nebenpflicht Das Landgericht setze sich zwar dezidiert mit den Argumenten des Klägers auseinander, komme aber gleichwohl zu einem nicht richtigen Ergebnis. Es zeichne sich durch alle benannten Entscheidungen aus guten Gründen, die auch vorliegend gegeben seien, eine starke Tendenz der Rechtsprechung dahin ab, dem Geschädigten einen Auskunftsanspruch über das Bestehen eines etwaigen Haftpflichtversicherungsschutzes zuzugestehen, auch wenn ein spezialgesetzlicher Anspruch nicht normiert sei. 2. Eine Entscheidung des Kammergerichts über die Auskunftspflichten der Zahnärzte sei wegweisend. Es fehle insoweit an einer höchstrichterlichen Entscheidung, so dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Falle der Zurückweisung der Berufung des Klägers vorlägen. Berufung der Beklagten 1. Der vom Landgericht zu Recht bejahte Darlehensrückzahlungsanspruch ergebe sich nicht nur aus den mit der Anlage K 1 vorgelegten Quittungen, sondern aus einer Zusammenschau aller vorgelegten Beweismittel. 2. Soweit die Beklagte jetzt erstmals vortrage, dass die Zahlungen und Darlehen nicht zwischen ihr und dem Kläger, sondern zwischen dem Kläger und der Tochter der Beklagten vereinbart gewesen sei, handele es sich um völlig neuen Vortrag, mit welchem die Beklagte präkludiert sei. Auch in der Sache überzeuge der Vortrag davon abgesehen nicht. Er – der Kläger - habe zwar viel mit der Tochter der Beklagten, die viel besser Deutsch spreche als die Beklagte, geredet, es sei aber immer zu Gunsten der Beklagten gehandelt worden. Das ergebe sich auch aus der polizeilichen Vernehmung des Klägers. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf deren Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die Berufung der Beklagten gegen das am 26. Juni 2017 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie nach der einstimmigen Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Dieses gilt auch für die Berufung des Klägers. Das landgerichtliche Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung, § 513 Abs. 1 ZPO. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern nicht eine Entscheidung des Berufungsgerichts (§ 522 Abs. 2 Nr. 1-3 ZPO). III. Hinsichtlich der weiteren Begründung wird auf die Hinweisverfügung des Senats vom 9. August 2018 verwiesen. Weder die Stellungnahme der Beklagten mit Schriftsatz vom 25.9.18 noch die Stellungnahme des Klägers mit Schriftsatz vom 11. September 2018 geben Anlass zu einer anderen Beurteilung. A. Berufung der Beklagten Der Hinweis der Beklagten darauf, dass der Kläger selbst ausgeführt habe, dass er der Zeugin C... Barbeträge übergeben habe, die von ihr quittiert worden seien, verfängt nicht, weil – wie auf den Seiten 3 und 4 des Hinweisschreibens vom 9. August 2018 ausgeführt wurde – zugrunde zu legen ist, dass die Zeugin C... hier in Vertretung ihrer Mutter, der Beklagten, gehandelt hat. Die hinsichtlich etwaiger Absprachen sehr vagen Ausführungen der Beklagten unter Ziffer 2. des Schriftsatzes vom 25. September 2019 sind nicht ausreichend konkret und daher nicht geeignet, die Ausführungen des Senats auf Seite 4 des Hinweisschreibens zu widerlegen. Im Übrigen erlaubt sich der Senat, daran zu erinnern, dass die Beklagte mit diesem neuen Vortrag nach § 531 Abs. 2 ZPO ohnehin ausgeschlossen ist, vgl. Seite 3 des Hinweisschreibens. B. Berufung des Klägers Der Kläger tritt dem Argument des Senats bzw. des Landgerichts, dass eine analoge Anwendung von § 51 Abs. 6 BRAO, § 67 Abs. 4 StBerG oder § 19 a Abs. 6 BNotO ausscheide, weil diese Vorschriften einen Auskunftsanspruch gegen die jeweilige Berufskammer, nicht aber gegen den Berufsträger vorsehen, letztlich “nur” mit Billigkeitserwägungen entgegen, die allein aber nicht ausreichen, eine Vorschrift “analog” anzuwenden, wenn die Voraussetzungen schlicht nicht vorliegen. Analogie ist die Übertragung der für einzelne bestimmte Tatbestände im Gesetz vorgesehenen Regel auf einen anderen, aber rechtsähnlichen Tatbestand, von dem angenommen werden kann, dass der Gesetzgeber bei einer Interessenabwägung nach den Grundsätzen, von denen er sich bei Erlass der herangezogenen Normen hat leiten lassen, zum gleichen Abwägungsergebnis gekommen wäre und setzt voraus, dass das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält (Palandt-Grüneberg, BGB, 77. Auflage, Einleitung vor § 1 Rdnr. 48). Hier fehlt es aber an einer Vergleichbarkeit, weil die genannten Vorschriften ausschließlich Auskunftsansprüche gegen die jeweilige Berufskammer betreffen. Auch der Kläger räumt ein, dass die Begründung des Senats, dass deswegen eine analoge Anwendung von einer der erwähnten Vorschriften ausscheide, “formal zutreffend” sei. Soweit der Kläger den begehrten Auskunftsanspruch weiterhin auf eine aus dem zahnärztlichen Behandlungsvertrag herzuleitende vertragliche Nebenpflicht stützen will (§ 241 Abs. 2 BGB), überzeugt das auch nicht. Auch wenn man daraus eine Verpflichtung des Schädigers entnehmen will, “alles in seinen Kräften Stehende zu unternehmen, um den rechtswidrig Geschädigten schadlos zu stellen”, eine Verpflichtung, dem Vertragspartner die Auskünfte zu erteilen, die es ihm (theoretisch) ermöglichen, an einen Dritten heranzutreten und zu versuchen, von ihm im Wege des “good wills” Zahlungen zu erhalten, auf die er aber keinen rechtlichen Anspruch hat (vgl. Seite 7 unten des Urteils des Landgerichts), ist davon nicht erfasst. Welches andere schützenswerte Interesse der Kläger oder die Berufshaftpflichtversicherung an einer “unmittelbaren Kontaktaufnahme” (Seite 5 unten des Schriftsatzes des Klägers vom 4.9.17, Bl. 20 Bd. II d.A.) haben sollten, ist nach wie vor nicht ersichtlich (vgl. bereits Seite 6 des Hinweisschreibens). Vielmehr ist umgekehrt auch die Interessenlage der Berufshaftpflichtversicherung zu bedenken, die sich im Falle einer Verpflichtung zur Auskunftserteilung mit den Wünschen und Vorstellungen der an sie herantretenden Geschädigten zumindest befassen muss, obwohl ein direkter Anspruch des Geschädigten gegen die Berufshaftpflichtversicherung gar nicht gegeben ist. Aus den gleichen Erwägungen ist ein Auskunftsanspruch auch nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) und aus Deliktsrecht zu verneinen. Wie bereits oben erwähnt, kommt der Rechtssache entgegen der in der Stellungnahme geäußerten Auffassung des Klägers keine grundsätzliche Bedeutung zu und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern nicht eine Entscheidung des Berufungsgerichts (§ 522 Abs. 2 Nr. 1-3 ZPO). Soweit es um die Frage geht, ob sich ein Anspruch auf Auskunftserteilung aus der analogen Anwendung von § 51 Abs. 6 BRAO etc. herleiten lässt, bedarf dies keiner obergerichtlichen Klärung, da die Voraussetzungen für eine Analogie – wie ausgeführt – schlicht nicht vorliegen. Die Frage, ob sich ein Anspruch aus einer vertraglichen Nebenpflicht u.a. herleiten lässt, ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu beurteilen und im vorliegenden Fall zu verneinen, weil der Kläger – wie dargelegt – bereits nicht vorgetragen hat, dass er einen direkten Anspruch aus § 115 Abs. 1 VVG gegen die Berufshaftpflichtversicherung hat und auch ein sonstiges schützenswertes Interesse an einer “unmittelbaren Kontaktaufnahme” von Kläger und Berufshaftpflichtversicherung der Beklagten hier nicht ersichtlich ist. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10 Satz 2, 711 ZPO.