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Urteil

13 U 135/21

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2023:0131.13U135.21.00
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Tenor

Auf die Berufungen des Klägers und der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 23.06.2021 – 2 O 432/20 - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufungen der Parteien teilweise abgeändert und insgesamt neu gefasst:

1.

Es wird festgestellt, dass folgende Neufestsetzungen der Prämien in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Kranken-/ Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer 000000 unwirksam waren:

a) in den Tarifen für A.

aa) Im Tarif 001 die Erhöhung zum 01.01.2011 in Höhe von 22,43 € bis zum 31.12.2015,

bb) im Tarif 001 die Erhöhung zum 01.01.2012 in Höhe von 28,94 € bis zum 31.12.2015,

cc) im Tarif 002 die Erhöhung zum 01.01.2013 in Höhe von 0,17 € bis zum 30.04.2021,

dd) im Tarif 003 die Erhöhung zum 01.01.2013 in Höhe von 4,08 € bis zum 31.12.2014,

ee) im Tarif 002 die Erhöhung zum 01.01.2018 in Höhe von 0,28 € bis zum 30.04.2021,

ff) im Tarif 004 die Erhöhung zum 01.01.2018 in Höhe von 34,96 € bis zum 31.12.2020,

b) in den Tarifen für B.

aa) im Tarif 005 die Erhöhung zum 01.01.2012 in Höhe von 3,67 € bis zum 31.12.2019,

bb) im Tarif 005 die Erhöhung zum 01.01.2013 in Höhe von 4,88 € bis zum 31.12.2019,

cc) im Tarif 006 die Erhöhung zum 01.01.2013 in Höhe von 0,17 € bis zum 30.04.2021,

dd) im Tarif 007 die Erhöhung zum 01.01.2013 in Höhe von 4,32 € bis zum 31.12.2020,

ee) im Tarif 005 die Erhöhung zum 01.01.2015 in Höhe von 5,58 € bis zum 31.12.2019,

ff) im Tarif 001 die Erhöhung zum 01.01.2016 in Höhe von 3,74 € bis zum 31.12.2019,

gg) im Tarif 005 die Erhöhung zum 01.01.2016 in Höhe von 9,46 € bis zum 31.12.2019,

hh) im Tarif 007 die Erhöhung zum 01.01.2017 in Höhe von 5,29 € bis zum 31.12.2020,

ii) im Tarif 005 die Erhöhung zum 01.01.2017 in Höhe von 9,23 € bis zum 31.12.2019,

jj) im Tarif 006 die Erhöhung zum 01.01.2018 in Höhe von 0,28 € bis zum 30.04.2021,

kk) im Tarif 007 die Erhöhung zum 01.01.2019 in Höhe von 5,86 € bis zum 31.12.2020,

c) in den Tarifen für C.

aa) im Tarif 005 die Erhöhung zum 01.01.2012 in Höhe von 3,67 € bis zum 30.04.2018,

bb) im Tarif 006 die Erhöhung zum 01.01.2013 in Höhe von 0,17 € bis zum 30.04.2021,

cc) im Tarif 005 die Erhöhung zum 01.01.2013 in Höhe von 4,74 € bis zum 30.04.2018,

dd) im Tarif 007 die Erhöhung zum 01.01.2013 in Höhe von 4,34 € bis zum 30.04.2018,

ee) im Tarif 005 die Erhöhung zum 01.01.2015 in Höhe von 5,58 € bis zum 30.04.2018,

ff) im Tarif 005 die Erhöhung zum 01.01.2016 in Höhe von 9,35 € bis zum 30.04.2018,

gg) im Tarif 001 die Erhöhung zum 01.01.2016 in Höhe von 3,69 € bis zum 30.04.2018,

hh) im Tarif 007 die Erhöhung zum 01.01.2017 in Höhe von 5,23 € bis zum 30.04.2018,

ii) im Tarif 005 die Erhöhung zum 01.01.2017 in Höhe von 9,12 € bis zum 30.04.2018,

jj) im Tarif 006 die Erhöhung zum 01.01.2018 in Höhe von 0,28 € bis zum 30.04.2021,

kk) im Tarif 008 die Erhöhung zum 01.01.2019 in Höhe von 13,54 € bis zum 31.12.2019,

ll) im Tarif 009 die Erhöhung zum 01.01.2019 in Höhe von 8,34 € bis zum 31.12.2019,

und der Kläger für die Dauer der Unwirksamkeit nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrages verpflichtet war.

2.

Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit durch die Heilung von Begründungsmängeln mit Ablauf des 30.04.2021 beim Kläger erledigt hat bezüglich der Prämienanpassungen

für den Versicherten A. jeweils im Tarif 002 zum 01.01.2013 und 01.01.2018,

für die Versicherte B. jeweils im Tarif 006 zum 01.01.2013 und 01.01.2018,

für die Versicherte C. jeweils im Tarif 006 zum 01.01.2013 und 01.01.2018.

3.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.979,38 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.01.2021 zu zahlen.

4.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie vom 01.01.2017 bis zum 08.01.2021 aus dem Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger auf die unter Ziffer 1) aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat.

5.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

6.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu ¾ und die Beklagte zu 1/4.

7.

              Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufungen des Klägers und der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 23.06.2021 – 2 O 432/20 - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufungen der Parteien teilweise abgeändert und insgesamt neu gefasst: 1. Es wird festgestellt, dass folgende Neufestsetzungen der Prämien in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Kranken-/ Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer 000000 unwirksam waren: a) in den Tarifen für A. aa) Im Tarif 001 die Erhöhung zum 01.01.2011 in Höhe von 22,43 € bis zum 31.12.2015, bb) im Tarif 001 die Erhöhung zum 01.01.2012 in Höhe von 28,94 € bis zum 31.12.2015, cc) im Tarif 002 die Erhöhung zum 01.01.2013 in Höhe von 0,17 € bis zum 30.04.2021, dd) im Tarif 003 die Erhöhung zum 01.01.2013 in Höhe von 4,08 € bis zum 31.12.2014, ee) im Tarif 002 die Erhöhung zum 01.01.2018 in Höhe von 0,28 € bis zum 30.04.2021, ff) im Tarif 004 die Erhöhung zum 01.01.2018 in Höhe von 34,96 € bis zum 31.12.2020, b) in den Tarifen für B. aa) im Tarif 005 die Erhöhung zum 01.01.2012 in Höhe von 3,67 € bis zum 31.12.2019, bb) im Tarif 005 die Erhöhung zum 01.01.2013 in Höhe von 4,88 € bis zum 31.12.2019, cc) im Tarif 006 die Erhöhung zum 01.01.2013 in Höhe von 0,17 € bis zum 30.04.2021, dd) im Tarif 007 die Erhöhung zum 01.01.2013 in Höhe von 4,32 € bis zum 31.12.2020, ee) im Tarif 005 die Erhöhung zum 01.01.2015 in Höhe von 5,58 € bis zum 31.12.2019, ff) im Tarif 001 die Erhöhung zum 01.01.2016 in Höhe von 3,74 € bis zum 31.12.2019, gg) im Tarif 005 die Erhöhung zum 01.01.2016 in Höhe von 9,46 € bis zum 31.12.2019, hh) im Tarif 007 die Erhöhung zum 01.01.2017 in Höhe von 5,29 € bis zum 31.12.2020, ii) im Tarif 005 die Erhöhung zum 01.01.2017 in Höhe von 9,23 € bis zum 31.12.2019, jj) im Tarif 006 die Erhöhung zum 01.01.2018 in Höhe von 0,28 € bis zum 30.04.2021, kk) im Tarif 007 die Erhöhung zum 01.01.2019 in Höhe von 5,86 € bis zum 31.12.2020, c) in den Tarifen für C. aa) im Tarif 005 die Erhöhung zum 01.01.2012 in Höhe von 3,67 € bis zum 30.04.2018, bb) im Tarif 006 die Erhöhung zum 01.01.2013 in Höhe von 0,17 € bis zum 30.04.2021, cc) im Tarif 005 die Erhöhung zum 01.01.2013 in Höhe von 4,74 € bis zum 30.04.2018, dd) im Tarif 007 die Erhöhung zum 01.01.2013 in Höhe von 4,34 € bis zum 30.04.2018, ee) im Tarif 005 die Erhöhung zum 01.01.2015 in Höhe von 5,58 € bis zum 30.04.2018, ff) im Tarif 005 die Erhöhung zum 01.01.2016 in Höhe von 9,35 € bis zum 30.04.2018, gg) im Tarif 001 die Erhöhung zum 01.01.2016 in Höhe von 3,69 € bis zum 30.04.2018, hh) im Tarif 007 die Erhöhung zum 01.01.2017 in Höhe von 5,23 € bis zum 30.04.2018, ii) im Tarif 005 die Erhöhung zum 01.01.2017 in Höhe von 9,12 € bis zum 30.04.2018, jj) im Tarif 006 die Erhöhung zum 01.01.2018 in Höhe von 0,28 € bis zum 30.04.2021, kk) im Tarif 008 die Erhöhung zum 01.01.2019 in Höhe von 13,54 € bis zum 31.12.2019, ll) im Tarif 009 die Erhöhung zum 01.01.2019 in Höhe von 8,34 € bis zum 31.12.2019, und der Kläger für die Dauer der Unwirksamkeit nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrages verpflichtet war. 2. Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit durch die Heilung von Begründungsmängeln mit Ablauf des 30.04.2021 beim Kläger erledigt hat bezüglich der Prämienanpassungen für den Versicherten A. jeweils im Tarif 002 zum 01.01.2013 und 01.01.2018, für die Versicherte B. jeweils im Tarif 006 zum 01.01.2013 und 01.01.2018, für die Versicherte C. jeweils im Tarif 006 zum 01.01.2013 und 01.01.2018. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.979,38 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.01.2021 zu zahlen. 4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie vom 01.01.2017 bis zum 08.01.2021 aus dem Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger auf die unter Ziffer 1) aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat. 5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 6. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu ¾ und die Beklagte zu 1/4. 7. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Gründe: I. Der Kläger ist seit dem 01.09.1999 bei der Beklagten privat krankenversichert. Der Vertrag umfasst als versicherte Personen neben dem Kläger A. die Versicherten C. (geb. 00.00.2002) und B. (geb. 00.00.2005). Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von der Beklagten vorgenommener Prämienanpassungen. Allen Prämienanpassungen lagen als Auslöser Veränderungen in der Berechnungsgröße Versicherungsleistungen zugrunde. Ergänzend wird hinsichtlich der Gründe für die Beitragsanpassungen auf die Ausführungen in der Klageerwiderung (Bl. 178 f. LGA) Bezug genommen. Die Klage wurde am 08.01.2021 zugestellt (Bl. 173 LGA), die Klageerwiderung am 24.03.2021. Das Landgericht hat im Tenor seines Urteils unter Abweisung der Klage im Übrigen festgestellt, 1) dass die Beitragserhöhungserklärungen der Beklagten a) in den Tarifen für A. aa) jeweils aus November 2010 und aus November 2011 im Tarif 001 2 bb) aus November 2012 im Tarif 003 cc) jeweils aus November 2012 und November 2017 im Tarif 002 dd) aus November 2017 im Tarif 004 b) in den Tarifen für B. aa) jeweils aus November 2011, November 2012, November 2014 und November 2015 im Tarif 005 bb) jeweils aus November 2012 und November 2017 im Tarif 006 cc) jeweils aus November 2012, November 2016 und November 2018 im Tarif 007 dd) aus November 2015 im Tarif 001 c) in den Tarifen für C. aa) jeweils aus November 2011, November 2012, November 2014, November 2015 und November 2016 im Tarif 005 bb) aus November 2012 im Tarif 006 cc) jeweils aus November 2012 und November 2016 im Tarif 007 dd) aus November 2015 im Tarif 001 ee) aus November 2018 im Tarif 009 ff) aus November 2018 im Tarif 008 nicht zu einer Vertragsänderung in der zwischen der Klägerseite und der Beklagten bestehenden Kranken- /Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer 000000 geführt haben. 2) dass die Klagepartei ursprünglich nicht zur Zahlung der Erhöhungsbeiträge infolge der vorstehenden Beitragserhöhungserklärungen in den Tarifen 004, 002 (jeweils E.), 007 (B.) und 06 (B. und C.) verpflichtet gewesen ist und sich der Gesamtbetrag der zu zahlenden Prämie entsprechend reduziert hat. Der Rechtsstreit hat sich insoweit durch Heilung des Begründungsmangels bei der jeweiligen Prämienerhöhung zu Beginn des zweiten Monats nach Zugang der Klageerwiderung erledigt. Weiter hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, an die Klägerseite 3.878,54 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.01.2021 zu zahlen. Schließlich hat das Landgericht festgestellt, dass die Beklagte der Klägerseite zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie seit dem 01.01.2017 bis zum 08.01.2021 auf die unter Ziffer 1) aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlten Prämienanteilen gezogen hat. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Die im vorstehend wiedergegebenen Tenor zu 1. genannten Prämienanpassungen – und nach den Urteilsgründen auch die im Tenor nicht erwähnte Prämienanpassung für B. zum 01.01.2017 im Tarif 005 - seien formell unwirksam, da die Begründung den Erfordernissen des § 203 Abs. 5 VVG nicht genüge. Die Prämienanpassung zum 01.01.2020 hingegen sei formell wirksam. Im Tarif 009 seien die Prämienanpassungen zum 01.01.2019 und 01.01.2020 nicht materiell unwirksam. Die der Prämienanpassung zugrunde liegende Klausel sei wirksam. Die Prämienanpassungen beruhen insoweit – unstreitig - auf folgender Klausel gem. § 8b MB/KK 2009 in den Versicherungsbedingungen, die Anpassungen auch bei Unterschreiten des Wertes von 10 % aus § 155 Abs. 3 VAG zulässt: (1) Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können sich die Leistungen des Versicherers z.B. wegen steigender Heilbehandlungskosten, einer häufigeren Inanspruchnahme medizinischer Leistungen oder aufgrund steigender Lebenserwartung ändern. Dementsprechend vergleicht der Versicherer zumindest jährlich für jeden Tarif die erforderlichen mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen und Sterbewahrscheinlichkeiten. Ergibt diese Gegenüberstellung für eine Beobachtungseinheit bei den Versicherungsleistungen für eine Beobachtungseinheit eines Tarifs eine Abweichung von mehr als dem gesetzlich oder tariflich festgelegten Vomhundertsatz, werden alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit vom Versicherer überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst. Unter den gleichen Voraussetzungen kann auch eine betragsmäßig festgelegte Selbstbeteiligung angepasst und ein vereinbarter Risikozuschlag entsprechend geändert werden. Im Zuge einer Beitragsanpassung werden auch der für die Beitragsgarantie im Standardtarif erforderliche Zuschlag (§19 Abs. 1 Satz 2) sowie der für die Beitragsbegrenzungen im Basistarif erforderliche Zuschlag (§ 20 Satz 2) mit den jeweils kalkulierten Zuschlägen verglichen, und, soweit erforderlich, angepasst. (2) Von einer Beitragsanpassung kann abgesehen werden, wenn nachübereinstimmender Beurteilung durch den Versicherer und den Treuhänder die Veränderung der Versicherungsleistungen als vorübergehend anzusehen ist. Die Wirksamkeit dieser Klausel ist zwischen den Parteien streitig. Das Landgericht entschied dahin, dass unabhängig von der Frage, ob § 8b Abs. 2 MB/KK 2009 die Wirksamkeit fehle, von der Wirksamkeit von § 8b Abs. 1 MB/KK 2009 auszugehen sei, zumal § 155 Abs. 3 S. 2 VAG die Vereinbarung geringerer Schwellenwerte ausdrücklich vorsehe. Auf die Unwirksamkeit der Prämienanpassung im Tarif 003 zum 01.01.2017 habe sich die Klägerin nach Teilklagerücknahme nicht mehr berufen. Um die aufgrund unwirksamer Prämienanpassungen gezahlten Beträge sei die Beklagte rechtsgrundlos bereichert. Rückzahlungsansprüche, die bis zum 31.12.2016 gezahlte Prämien beträfen, seien verjährt, der Leistungsantrag somit nur hinsichtlich der ab dem 01.01.2017 geleisteten Mehrprämien begründet. Infolge der wirksamen Prämienanpassungen zum 01.01.2020 sei die Unwirksamkeit der Prämienanpassungen in den Tarifen 001, 005, 009 und 008 ab diesem Zeitpunkt „ex nunc“ geheilt. Der Anspruch auf Herausgabe der aus den unwirksamen Prämienanpassungen gezogenen Nutzungen folge aus § 818 Abs. 1 BGB. Er sei auf den Zeitraum 01.01.2017 bis 08.01.2021 beschränkt, da Ansprüche vor dem 01.01.2017 verjährt seien und ab dem 09.01.2021 Prozesszinsen (§ 291 BGB) auf die Hauptforderung zu zahlen seien. Im Umfang der Erledigungserklärung betreffend die zukünftige Beitragszahlungsverpflichtung in den Tarifen 001 und 005 für B. sowie betreffend die Tarife 009 und 008 für C. sei die Feststellungsklage unbegründet. Aufgrund der Heilung durch die wirksamen Prämienanpassungen zum 01.01.2020 noch vor Klageerhebung hätten die Ansprüche nicht bestanden. Bezüglich der Beitragsanpassungen in den Tarifen 004, 002 (jeweils E.), 007 (B.) und 006 (B. und C.) sei auf die einseitig gebliebene Erledigungserklärung der Klagepartei festzustellen, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache teilweise erledigt habe, da keine nachfolgende heilende Beitragsanpassung vor Anhängigkeit des Rechtsstreits vorliege. Auf den Tatbestand des Urteils wird hinsichtlich der weiteren Einzelheiten gemäß § 540 Abs. 1 Ziffer 1 ZPO verwiesen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten im Umfang ihrer Verurteilung und die des Klägers, der sich im Umfang des Unterliegens gegen das landgerichtliche Urteil wendet. Streitgegenständlich im Berufungsverfahren sind die formelle Wirksamkeit aller Anpassungsmitteilungen und die materielle Wirksamkeit der auf der Grundlage von § 8b Abs. 1 MB/KK erfolgten Prämienanpassungen. Ferner steht im Streit, inwieweit die Beklagte zur Herausgabe der angeblich rechtsgrundlos gezahlten erhöhten Prämien sowie der aus ihnen gezogenen Nutzungen verpflichtet ist und in welchem Umfang Ansprüche verjährt sind. Mit ihrer Berufung wiederholen, vertiefen und erweitern die Parteien jeweils ihr erstinstanzliches Vorbringen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung der Beklagten vom 06l.08.2021 (Bl. 2 ff. OLGA) , ihre Berufungserwiderung vom 25.01.2022 (Bl. 206 ff. OLGA) und die Berufungsbegründung der Klägerin vom 11.10.2021 (Bl. 77 OLGA) sowie ihre Berufungserwiderung vom 19.01.2022 (Bl. 197 ff. OLGA) verwiesen. Die Beklagte vertritt in der Berufung die Ansicht, es seien in entsprechender Anwendung von § 217 BGB alle nach dem 01.01.2017 fälligen Rückgewährsansprüche infolge Verjährung erloschen, die auf Prämienanpassungen bis zum 31.12.2016 beruhten. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 08.10.2021, AZ: 2 O 432/20, teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen und die gegnerische Berufung zurückzuweisen und im Umfang der Klageänderung die Klage abzuweisen. Durch Verfügung vom 17.11.2022 hat der Senat den Kläger auf Ungereimtheiten in seinen Klageanträgen hingewiesen und mit Blick auf den Termin zur Verhandlung am 15.12.2022 um Stellungnahme bis zum 07.12.2022 gebeten. Die Verfügung ist dem Klägervertreter am 21.11.2021 zugegangen. Nachdem bis zum Termin keine Stellungnahme erfolgt ist, hat der Kläger mit den angekündigten Anträgen wie folgt verhandelt: 1. Es wird festgestellt, dass folgende Neufestsetzungen der Prämien über die im erstinstanzlichen Urteil festgestellte Unwirksamkeit hinaus in der zwischen der Klägerseite und der Beklagten bestehenden Kranken-/ Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer 000000 unwirksam sind; in den Tarifen für C. a) die Erhöhung im Tarif 009 zum 01.01.2019 iHv. 8,34 € b) die Erhöhung im Tarif 009 zum 01.01.2020 iHv. 12,01 € und die Klägerseite nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrages verpflichtet sowie der Gesamtbeitrag unter Berücksichtigung der erfolgten Absenkungen auf insgesamt 20,35 € 2. Es wird festgestellt, dass folgende Neufestsetzungen der Prämien in der zwischen der Klägerseite und der Beklagten bestehenden Kranken-/ Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer 000000 unwirksam waren: a) in den Tarifen für A. aa) Im Tarif 001 die Erhöhung zum 01.01.2011 In Höhe von 22,43 €, bb) im Tarif 001 die Erhöhung zum 01.01.2012 In Höhe von 28,94 €, cc) im Tarif 002 die Erhöhung zum 01.01.2013 In Höhe von 0,17 €, dd) im Tarif 003 die Erhöhung zum 01.01.2013 in Höhe von 4,08 €, ee) im Tarif 002 die Erhöhung zum 01.01.2018 in Höhe von 0,28 €, ff) im Tarif 004 die Erhöhung zum 01.01.2018 in Höhe von 34,96 €, b) in den Tarifen für B. aa) im Tarif 005 die Erhöhung zum 01.01.2012 in Höhe von 3,67 €, bb) im Tarif 005 die Erhöhung zum 01.01.2013 in Höhe von 4,88 €, cc) im Tarif 006 die Erhöhung zum 01.01.2013 in Höhe von 0,17 €, dd) im Tarif 007 die Erhöhung zum 01.01.2013 in Höhe von 4,32 €, ee) im Tarif 005 die Erhöhung zum 01.01.2015 in Höhe von 5,58 €, ff) im Tarif 001 die Erhöhung zum 01.01.2016 in Höhe von 3,74 €, gg) im Tarif 005 die Erhöhung zum 01.01.2016 in Höhe von 9,46 €, hh) im Tarif 007 die Erhöhung zum 01.01.2017 in Höhe von 5,29 €, ii) im Tarif 005 die Erhöhung zum 01.01.2017 in Höhe von 9,23 €, jj) im Tarif 006 die Erhöhung zum 01.01.2018 in Höhe von 0,28 €, kk) im Tarif 007 die Erhöhung zum 01.01.2019 in Höhe von 5,86 €, II) im Tarif 010 die Erhöhung zum 01.01.2020 in Höhe von 17,00 €, c) in den Tarifen für C. aa) im Tarif 005 die Erhöhung zum 01.01.2012 in Höhe von 3,67 €, bb) im Tarif 006 die Erhöhung zum 01.01.2013 in Höhe von 0,17 €, cc) im Tarif 006 die Erhöhung zum 01.01.2013 in Höhe von 0,17 €, dd) im Tarif 005 die Erhöhung zum 01.01.2013 in Höhe von 4,74 €, ee) im Tarif 007 die Erhöhung zum 01.01.2013 in Höhe von 4,34 €, ff) im Tarif 005 die Erhöhung zum 01.01.2015 in Höhe von 5,58 €, gg) im Tarif 005 die Erhöhung zum Öl .01.2016 in Höhe von 9,35 €, hh) im Tarif 001 die Erhöhung zum 01.01.2016 in Höhe von 3,69 €, ii) im Tarif 006 die Erhöhung zum 01.01.2018 in Höhe von 0,28 €, jj) im Tarif 008 die Erhöhung zum 01.01.2019 in Höhe von 13,54 €, kk) im Tarif 009 die Erhöhung zum 01.01.2019 in Höhe von 8,34 €, II) im Tarif 008 die Erhöhung zum 01.01.2020 in Höhe von 5,87 €, mm) im Tarif 009 die Erhöhung zum 01.01.2020 in Höhe von 12,01 €, und die Klägerseite nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrages verpflichtet war. 3. Die Beklagte wird über den erstinstanzlich zum Antrag zu 2) ausgeurteilten Betrag hinaus verurteilt an die Klägerseite weitere 7.631,02 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. 4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte a) der Klägerseite zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus dem Prämienanteil gezogen hat, den die Klägerseite auf die unter 1) und im Folgenden aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat: b) die nach 4a) herauszugebenden Nutzungen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu verzinsen hat. und die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 19.12.2022 hat der Kläger nach Schluss der mündlichen Verhandlung die Klage in Höhe von 5.517,18 € zurückgenommen und geänderte Anträge formuliert. Bezüglich der neu gestellten Anträge wird auf den Inhalt des Schriftsatzes vom 19.12.2022 (Bl. 292 ff. OLGA) Bezug genommen. Die Beklagte hat der Klagerücknahme mit Schriftsatz vom 18.01.2023 zugestimmt. Der Kläger trägt in der Berufung erstmalig (vgl. Bl. 115 OLGA, Bl. 339 LGA) vor, auch die Erhöhung des Tarifs 005 (C. und B.) zum 01.01.2012 beruhe auf der seiner Ansicht nach unwirksamen Klausel gem. § 8b Abs. 1 MB/KK, sodass die Erhöhung – ebenso wie diejenigen vom 01.01.2019 und 01.01.2020 im Tarif 009 – materiell unwirksam sei. Er vertritt ferner die Ansicht, die Verjährung habe aufgrund seiner Rechtsunkenntnis und der unsicheren und zweifelhaften Rechtslage nicht vor 2018 zu laufen begonnen. Auf die diesbezüglichen Ausführungen Bl. 95 bis 113 OLGA wird Bezug genommen. Die mit Schriftsatz vom 19.12.2022 vorgetragenen, neuen Anträge berücksichtigen vor dem 01.01.2017 gezahlte Prämien nicht mehr. II. Der Umfang der Berufung ergibt sich aus den im Termin vom 15.12.2022 gestellten Anträgen in Verbindung mit der Teilklagerücknahme durch den Schriftsatz vom 19.12.2022. Die nach Antragstellung im Termin gem. § 269 Abs. 1 ZPO erforderliche Zustimmung der Beklagten liegt vor. Etwaiges neues Vorbringen aus dem Schriftsatz vom 19.12.2022 ist gem. § 296a ZPO unbeachtlich. III. Unzulässig ist die Berufung des Klägers, soweit er mit dem Antrag zu 4b) erneut Prozesszinsen auf die Nutzungen verlangt, obwohl das Landgericht die Klage insoweit mit eingehender, auf die maßgebliche BGH-Rechtsprechung (BGH, Urt. v. 10.03.2021, IV ZR 353/19 Rz. 36; ebenso BGH Urt. v. 16.12.2020, IV ZR 294/19, Rz. 58) Bezug nehmender Begründung abgewiesen hat (Bl. 558 oben LGA). Die Berufungsbegründung enthält diesbezüglich keinen Angriff i.S.d. § 520 Abs. 2 Nr. 2, Nr. 3 ZPO. IV. Die Feststellungsanträge sind aus den vom Landgericht zutreffend aufgeführten Gründen zulässig. 1. Der Kläger kann die Feststellung der Unwirksamkeit von Beitragsanpassungen auch insoweit beantragen, als etwaige Rückzahlungsansprüche infolge Verjährung nicht mehr geltend gemacht werden können. Die Zulässigkeit der Feststellungsanträge folgt im Sinne einer Zwischenfeststellungsklage daraus, dass sie vorgreifliche Rechtsfragen zu den Zahlungsanträgen betreffen (vgl. BGH, Urt. v. 16.12.2020, IV ZR 294/19, Rz. 20 = NJW 2021, 378, 379 a.E.). Bei Zwischenfeststellungsklagen macht die Vorgreiflichkeit das Feststellungsinteresse entbehrlich (BGH a.a.O.). Zudem war die Begründetheit der Verjährungseinrede bis zur teilweisen Rücknahme der Berufung nach Schluss der mündlichen Verhandlung zwischen den Parteien streitig. Über diese materiell-rechtliche Frage ist materiell zu entscheiden. Es verjähren nämlich nicht die Feststellungsanträge. Vielmehr unterliegt gem. § 194 BGB das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu fordern, der Verjährung. Die Feststellungsanträge sind aber auf kein Tun oder Unterlassen gerichtet (OLG Dresden, Urt. v. 09.08.2022, 4 U 135/22, Rz. 80, juris). 2. Im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das Landgericht von der Zulässigkeit des Antrages auf Feststellung der Pflicht zur Nutzungsherausgabe ausgegangen (vgl. BGH, Urteile vom 19. Dezember 2018, IV ZR 255/17, BGHZ 220, 297-323, Rz. 17, und vom 16. Dezember 2020, IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56-75, Rz. 19 f.). Für die Zulässigkeit der Klage maßgeblich ist insoweit allein, ob nach dem Vorbringen des Klägers solche Ansprüche, die ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung begründen, möglich sind. Der Kläger hat zur Begründung des Feststellungsinteresses darauf verwiesen, der Anspruch befinde sich noch in der Entwicklung, da im Zeitpunkt der Klageerhebung veröffentlichte Geschäftsberichte der Beklagten gefehlt hätten (Bl. 20 LGA). Zu einer nur teilweisen Bezifferung sei er nicht verpflichtet. Auch wenn es sich hierbei um einen von den klägerischen Prozessbevollmächtigten regelmäßig verwendeten Textbaustein handelt, ist dieser Vortrag plausibel und die Beklagte dem nicht mit konkretem Vorbringen entgegen getreten. Im Streit stehen Prämienanpassungen bis zum 01.05.2020. Die Klage datiert vom 05.11.2020. Angesichts der Nähe der Klage zur letzten angegriffenen Prämienerhöhung reichte das Vorbringen des Klägers auch in seiner Pauschalität als wirksame Prozessbehauptung aus. V. Die Berufung des Klägers bleibt wie die Berufung der Beklagten im Wesentlichen ohne Erfolg. Hinsichtlich der formellen Wirksamkeit der Prämienanpassungen folgt der Senat den überzeugenden tatrichterlichen Feststellungen des Landgerichts. Die materielle Wirksamkeit der Prämienanpassungen beurteilt der Senat ebenso wie das Landgericht. Auch dessen Feststellungen zur Verjährung sind zutreffend. Änderungen ergeben sich nur insoweit, als im Tenor des Urteils erster Instanz eine Prämienanpassung fehlte und bezüglich weniger unwirksamer Prämienanpassungen deren Heilung nicht beachtet wurde. A. Soweit der Tenor des erstinstanzlichen Urteils unvollständig ist, weil die in den Gründen festgestellte Unwirksamkeit der Prämienanpassung zum 01.01.2017 in dem Tarif 005 für B. im Tenor keine Erwähnung findet, ist lediglich der Tenor gemessen an den Gründen unvollständig, was eine Berichtigung gem. § 319 ZPO wegen offensichtlicher Unrichtigkeit zur Folge hat, wozu in der Rechtsmittelinstanz auch das Rechtsmittelgericht zuständig ist (Zöller-Feskorn, ZPO, 34. Aufl., § 319 Rz. 34). B. Bis auf die Prämienanpassungen zum 01.01.2020 sind alle vom Kläger angegriffenen Prämienanpassungen formell unwirksam. 1. Die Formelle Wirksamkeit unterliegt den nachfolgend dargestellten Anforderungen. a. Die formelle Wirksamkeit der Prämienanpassungen richtet sich nach § 203 Abs. 2, Abs. 5 VVG, soweit die Neufestsetzung der Prämie der Krankenversicherung auf einer Veränderung der Prämienkalkulation mit den Rechnungsgrundlagen Versicherungsleistungen und Sterbewahrscheinlichkeit beruht, wobei für die Anpassungen dem Kläger gegenüber eine Änderung ausschließlich der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen in Rede steht. Nach § 203 Abs. 5 VVG wird bei einer Prämienanpassung nach § 203 Abs. 2 VVG die für die Wirksamkeit der Neufestsetzung angeordnete Frist erst durch die Mitteilung einer den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügenden Begründung in Gang gesetzt. Zwischen den Parteien wird stillschweigend vorausgesetzt, dass der Kläger eine den im gesetzlichen Sozialversicherungssystem vorgesehenen Kranken- oder Pflegeversicherungsschutz ersetzende, sog. substitutive Krankenversicherung abgeschlossen hat, bei der das ordentliche Kündigungsrecht des Versicherungsunternehmens in Übereinstimmung mit § 146 Abs. 1 Nr. 3 VAG ausgeschlossen ist. b. Die an den erforderlichen Inhalt der Begründung gem. §§ 203 Abs. 2, Abs. 5 VVG gestellten Anforderungen sind nicht hoch. Dem Versicherungsnehmer müssen nicht alle Gründe der Beitragserhöhung genannt werden, sondern nur die für die Prämienanpassung entscheidenden Umstände (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2020, IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56 Rz. 29). In diesem Sinne entscheidend ist nur, ob eine Veränderung der erforderlichen gegenüber den kalkulierten Versicherungsleistungen oder Sterbewahrscheinlichkeiten die in § 155 Abs. 3 und 4 VAG oder in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelten Schwellenwerte überschreitet oder nicht (BGH, Urteil vom 17. November 2021, IV ZR 113/20 – juris, Rz. 27). Dagegen ist die Höhe der Veränderung dieser Rechtsgrundlagen nicht entscheidend. Die Überprüfung wird ausgelöst, sobald der Schwellenwert überschritten wird (BGH, Urteile vom 21. Juli 2021, IV ZR 191/20 – juris, Rz. 26, und vom 16. Dezember 2020, IV ZR 294/19 – juris, Rz. 29). Die Norm zielt in erster Linie darauf ab, dem Versicherungsnehmer einen gewissen Zeitraum zu belassen, um sich auf eine ihm mitgeteilte Vertragsänderung einstellen zu können und sich darüber klar zu werden, ob er innerhalb der zeitgleich ausgestalteten Frist des § 205 Abs. 4 VVG sein Kündigungsrecht ausübt oder die Prämienänderung zum Anlass nimmt, von seinem Tarifwechselrecht nach § 204 VVG Gebrauch zu machen. Daneben soll die Mitteilung der maßgeblichen Gründe dem Versicherungsnehmer zeigen, was der Anlass für die konkrete Prämienanpassung war. Die Mitteilung erfüllt so den Zweck, dem Versicherungsnehmer zu verdeutlichen, dass weder sein individuelles Verhalten noch eine freie Entscheidung des Versicherers Grund für die Beitragserhöhung war, sondern dass eine bestimmte Veränderung der Umstände dies aufgrund gesetzlicher Regelungen veranlasst hat. Das wird durch die Angabe der Rechnungsgrundlage, die die Prämienanpassung ausgelöst hat, erreicht. Zudem muss der Versicherungsnehmer erkennen können, dass eine Veränderung der Rechnungsgrundlage über dem geltenden Schwellenwert die konkrete Beitragserhöhung ausgelöst hat (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2020, IV ZR 294/19 – juris, Rz. 29). Die Mitteilungspflicht hat hingegen nicht den Zweck, dem Versicherungsnehmer eine Plausibilitätskontrolle der Prämienanpassung zu ermöglichen (BGH, Urteile vom 16. Dezember 2020, IV ZR 314/19 – juris, Rz. 29 ff., und IV ZR 294/19 – juris, Rz. 34 ff.). 2. Ob die Mitteilung einer Prämienanpassung den gesetzlichen Anforderungen genügt, hat der Tatrichter im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden ( BGH, Urteil vom 14. April 2021 – IV ZR 36/20 –, Rz. 23, juris). Soweit den Feststellungen des Landgerichts tatrichterliches Ermessen zugrunde liegt, ist der Senat an diese Feststellungen gem. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden, sofern nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen. Entsprechende Zweifel an den Feststellungen des Landgerichts zur formellen Wirksamkeit der Prämienanpassungen haben weder die Berufung der Klägerin, noch diejenige der Beklagten begründet. 3. Die Überprüfung der Prämienanpassungen auf ihre formelle Wirksamkeit führt zu den nachfolgenden Feststellungen: Prämienanpassung zum 01.01.2011 (Tarif 001 und 011 [A.]) Der Erhöhung liegt ein Anschreiben vom 25.11.2010 zugrunde (Bl. 194 f. LGA). In diesem wird die Prämienanpassung wie folgt begründet: „Ihr Versicherungsschutz bietet Ihnen neue Therapien und medizinische Verfahren, die eine steigende Lebenserwartung und eine höhere Lebensqualität mit sich bringen. Dieser Zugang zum medizinischen Fortschritt ist in der Regel jedoch mit höheren Kosten verbunden. Im Hinblick darauf sind alle privaten Krankenversicherungsunternehmen gesetzlich dazu verpflichtet, am Ende eines jeden Jahres die im Voraus kalkulierten Beiträge und die tatsächlichen Ausgaben für Versicherungsleistungen gegenüberzustellen. Ergibt sich hier eine Abweichung aufgrund von Kostensteigerungen, vermehrter Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen oder einer gestiegenen Lebenserwartung, sind die Beiträge entsprechend anzupassen. Bei der Überprüfung der Beitragskalkulation ergab sich die Notwendigkeit einer Anpassung der Versicherungsbeiträge zum 01.01.2011. Ein unabhängiger Treuhänder hat die Angemessenheit dieser Beitragsanpassung überprüft und bestätigt.“ Dem Schreiben war ein Nachtrag zum Versicherungsschein beigefügt, hinsichtlich dessen Wortlaut auf Bl. 196 ff. LGA Bezug genommen wird. Angegriffen ist insoweit nur die Prämienanpassung im Tarif 001, nicht jedoch diejenige im Tarif 011. Das Landgericht hat die Erhöhung für unwirksam erklärt, da die Mitteilung den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG nicht gerecht werde. Ein verständiger Versicherungsnehmer sei nicht in der Lage, festzustellen, bei welcher Rechnungsgrundlage die für die Beitragserhöhung maßgebliche Veränderung eingetreten sei. Diese tatrichterliche Würdigung im Einzelfall hält auch in ihrer Kürze der Überprüfung durch den Senat stand. Dass der Prämienanpassung als Auslöser Veränderungen in der Berechnungsgröße Versicherungsleistungen zugrunde liegen, erwähnt das Anschreiben nicht; es ist evident unzureichend. Das Schreiben lässt außerdem nicht erkennen, dass nicht jede Abweichung der „im Voraus kalkulierten Beiträge und … tatsächlichen Ausgaben“ zu einer Anpassung führt, sondern nur eine solche, die zu einer Abweichung von mindestens 5 bzw. 10 % führen. Der Nachtrag zum Versicherungsschein enthält zur Begründung der Prämienanpassung keine Angaben. Die Unwirksamkeit der Beitragserhöhung im Tarif 001 für A. endet wegen Wegfall des Tarifs mit Ablauf des 31.12.2015. Zahlungsansprüche macht der Kläger nach teilweiser Zurücknahme der Berufung insoweit nicht mehr geltend. Prämienanpassung zum 01.01.2012 (Tarife 001 [A.] und 005 [B. und C.]) Der Erhöhung liegt ein Anschreiben vom 24.11.2011 zugrunde (Bl. 202 f. LGA). In diesem wird die Prämienanpassung wie folgt begründet: „Deutschland hat eines der besten und fortschrittlichsten Gesundheitssysteme der Welt. Innovative medizinische Verfahren und neue Medikamente bringen dabei neben einer steigenden Lebenserwartung auch vielfach eine höhere Lebensqualität mit sich. Wir sichern Ihnen durch unsere vertraglich garantierten Leistungen den dauerhaften Zugang zu diesem medizinischen Fortschritt. Verbesserungen in der medizinischen Versorgung und deren vermehrte Inanspruchnahme haben jedoch auch zunehmende Ausgaben im gesamten Gesundheitssystem zur Folge. Der Gesetzgeber verpflichtet daher alle privaten Krankenversicherungsunternehmen, mindestens jährlich die kalkulierten den tatsächlichen Leistungsausgaben gegenüberzustellen. Liegt hierbei das geforderte Gleichgewicht nicht vor, sind entsprechende Beitragsanpassungen vorzunehmen. Die Überprüfung der Beitragskalkulation hat ergeben, dass eine Anpassung der Versicherungsbeiträge zum 01.01.2012 erforderlich ist. Ein unabhängiger Treuhänder hat die Angemessenheit dieser Beitragsanpassung überprüft und bestätigt. Die D.-a.G. hat auch bei dieser Beitragsanpassung wieder Mittel aus Unternehmensüberschüssen zur Reduzierung der Anpassung eingesetzt. Zum 01. Januar 2012 erhöhen sich die Leistungen Ihrer Pflegepflichtversicherung. Diese Verbesserungen werden rechtsverbindlicher Bestandteil Ihrer Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Alle Details und Änderungen zu den bisherigen Versicherungsbedingungen haben wir für Sie in Form einer Gegenüberstellung aufbereitet und in der Anlage beigefügt. Trotz der Leistungsverbesserungen kann Ihr Beitrag zur Pflegepflichtversicherung zum 01. Januar 2012 gesenkt werden. Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem beiliegenden Nachtrag zum Versicherungsschein.“ (Bl. 202 LGA) Dem Schreiben liegt ein Versicherungsschein bei, aus dem sich die Anpassungen der Tarife 001 (Erhöhung bei A., nicht angegriffene Verringerung bei C. und B.), 005 (C.und B.) und PVN bzw. PVN/K (A., C. und B., jeweils nicht streitgegenständlich) ergeben. Auch diese allgemeine Beschreibung der Prämienüberprüfung ohne Mitteilung des Ergebnisses genügt als Mitteilung nicht (vgl. BGH, Urt. v. 16.12.2020, IV ZR 294/19, Rz. 39). Dem verständigen Versicherungsnehmer wird wiederum nicht in nachvollziehbarer Weise mitgeteilt, dass die Prämienanpassung durch eine Veränderung der Rechnungsgrundlage „Versicherungsleistungen“ ausgelöst wurde. Das Schreiben lässt außerdem nicht erkennen, dass nicht jede Abweichung der „kalkulierten“ und „tatsächlichen Leistungsausgaben“ zu einer Anpassung führt, sondern nur eine solche, die zu einer Abweichung von mindestens 5 bzw. 10 % führen. Der Hinweis auf ein insoweit herzustellendes „Gleichgewicht“ deutet auf einen Automatismus ohne Schwellenwert hin. Die Unwirksamkeit der Beitragserhöhung im Tarif 001 für A. endet wegen Wegfall des Tarifs mit Ablauf des 31.12.2015. Zahlungsansprüche macht der Kläger nach teilweiser Zurücknahme der Berufung insoweit nicht mehr geltend. Prämienanpassung zum 01.01.2013 (Tarife 002, 003 [jeweils A.], 005, 006 und 007 [jeweils B. und C.]] Der Erhöhung liegt ein Anschreiben vom 26.11.2011 zugrunde (Bl. 213 f. LGA). In diesem wird die Prämienanpassung wie folgt begründet: „Alle privaten Krankenversicherungsunternehmen sind gesetzlich dazu verpflichtet, mindestens jährlich die Beiträge zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen. Die Überprüfung der Beitragskalkulation hat ergeben, dass eine Anpassung der Versicherungsbeiträge zum 01.01.2013 erforderlich ist. Ein von der D.-a.G. unabhängiger Treuhänder hat die Angemessenheit überprüft und der Beitragsanpassung zugestimmt. Er vertritt dabei die Interessen aller Versicherten. Alle Einzelheiten können Sie dem beiliegenden Nachtrag zum Versicherungsschein entnehmen.“ (Bl. 213 LGA) Dem Schreiben liegt ein Versicherungsschein bei, aus dem sich die Anpassungen der Tarife 003, 002 und PVN (jeweils A., bzgl. PVN nicht angegriffen), 007, 005, 006 und PVN/K (jeweils C. und B., bzgl. PVN/K nicht angegriffen) ergeben. Auch diese allgemeine Beschreibung der Prämienüberprüfung ohne Mitteilung des Ergebnisses genügt als Mitteilung nicht (vgl. BGH, Urt. v. 16.12.2020, IV ZR 294/19, Rz. 39). Wie bei den vorherigen Mitteilungen auch wird dem verständigen Versicherungsnehmer nicht verdeutlicht, dass die Prämienanpassung durch eine Veränderung der Rechnungsgrundlage „Versicherungsleistungen“ ausgelöst wurde. Der hierfür angegebene Grund der „gesetzlichen Verpflichtung“ zur „Überprüfung der Beitragskalkulation“ lässt nicht erkennen, dass die Prämienanpassung kein Automatismus ist, sondern nur bei Überschreiten eines Schwellenwertes stattfindet. Prämienanpassung zum 01.01.2015 (Tarif 005 [C. und B.]) Der Erhöhung liegt ein Anschreiben vom 26.11.2014 zugrunde (Bl. 231 f. LGA). In diesem wird die Prämienanpassung wie folgt begründet: „Ihre Leistungen sind vertraglich garantiert und erweitern sich laufend um neue medizinisch innovative Diagnose- und Therapieverfahren. Ein Vorteil, der sich im Krankheitsfall durch eine verbesserte Gesundheitsversorgung bezahlt macht. Um Ihnen diesen Wert dauerhaft garantieren zu können, sind wir gesetzlich dazu verpflichtet, mindestens jährlich die für die Beitragskalkulation maßgeblichen Rechnungsgrundlagen zu überprüfen und bei Bedarf die Beiträge anzupassen. Die Überprüfung der Rechnungsgrundlagen hat ergeben, dass eine Anpassung der Versicherungsbeiträge zum 01.01.2015 erforderlich ist. Ein von der D.-a. G. unabhängiger Treuhänder hat die Voraussetzungen für die Änderungen und deren Angemessenheit überprüft und der Beitragsanpassung zugestimmt. Er vertritt dabei die Interessen aller Versicherten. Die konkrete Beitragsveränderung, sowohl pro Person als auch für den Gesamtvertrag, können Sie dem beiliegenden Nachtrag zum Versicherungsschein entnehmen.“ (Bl. 231 LGA) Dem Schreiben liegt ein Versicherungsschein bei, aus dem sich die Anpassungen der Tarife 003 (A., nicht angegriffen), 005 (C. und B.) sowie PVN bzw. PVN/K (A., C. und B., jeweils nicht angegriffen) ergeben. Das Schreiben lässt erneut nicht erkennen, dass die Prämienanpassung durch eine Veränderung der Rechnungsgrundlage „Versicherungsleistungen“ ausgelöst wurde und dass die Prämienanpassung kein Automatismus ist, sondern nur bei Überschreiten eines Schwellenwertes stattfindet. Bezüglich des Tarifs 003 ist festzuhalten, dass dessen vom Kläger in ihrer Wirksamkeit nicht angegriffene Verringerung die unwirksame Erhöhung zum 01.01.2013 heilt. Prämienanpassung zum 01.01.2016 (Tarife 005 und 001 [C. und B.]) Der Erhöhung liegt ein Anschreiben vom 26.11.2015 zugrunde (Bl. 238 f. LGA). In diesem wird die Prämienanpassung wie folgt begründet: „wir bedanken uns, dass Sie uns als starkem Partner rund um Ihre Gesundheit vertrauen. Als Mitglied der D.-a. G. sind Ihre Leistungen vertraglich garantiert - ein Leben lang. Um dieses Leistungsversprechen einzuhalten, sind wir gesetzlich dazu verpflichtet, mindestens jährlich die für die Beitragskalkulation maßgeblichen Rechnungsgrundlagen zu überprüfen. Diese Überprüfung hat ergeben, dass eine Anpassung der Versicherungsbeiträge zum 01.01.2016 erforderlich wird. Über eine Beitragsänderung können wir nicht alleine entscheiden. Ein von der D.-a. G. unabhängiger Treuhänder hat die Beitragskalkulation überprüft und seine Zustimmung erteilt. Der Treuhänder ist ein Mathematiker, der im Interesse aller Versicherten auf die Einhaltung der bestehenden rechtlichen und kalkulatorischen Bestimmungen achtet. Die Höhe der Beitragsänderung je versicherter Person und des Gesamtbeitrags entnehmen Sie bitte dem Nachtrag zum Versicherungsschein. Bitte beachten Sie, dass diesem der Vertragsstand vom 01.11.2015 zugrunde liegt. Wenn Sie inzwischen eine Änderung beantragt haben, erhalten Sie in Kürze einen entsprechend aktualisierten Nachtrag.“ (Bl. 238 LGA) Dem Schreiben liegt ein Versicherungsschein bei, aus dem sich die Anpassungen der Tarife 005 und 001 (C. und B.) ergeben. Auch dieses Schreiben lässt nicht erkennen, dass die Prämienanpassung durch eine Veränderung der Rechnungsgrundlage „Versicherungsleistungen“ ausgelöst wurde und dass die Prämienanpassung kein Automatismus ist, sondern nur bei Überschreiten eines Schwellenwertes stattfindet. Prämienanpassung zum 01.01.2017 (Tarife 007 und 005 [C. und B.]) Der Erhöhung liegt ein Anschreiben vom 28.11.2016 zugrunde (Bl. 245 f. LGA). In diesem wird die Prämienanpassung wie folgt begründet: „Damit das von uns gegebene, unkündbare Leistungsversprechen jederzeit eingehalten werden kann, sind wir gesetzlich dazu verpflichtet, mindestens jährlich die für die Beitragskalkulation maßgeblichen Rechnungsgrundlagen zu überprüfen. Diese Überprüfung hat ergeben, dass für Ihren Versicherungsvertrag eine Anpassung der Beiträge zum 01.01.2017 erforderlich ist. Die Kosten für die medizinischen Dienstleistungen haben sich in den letzten Jahren weiter erhöht. Ein neuer wesentlicher Grund, der zu Beitragssteigerungen führt, ist die anhaltende Niedrigzinspolitik der Europäischen Zentralbank. Diese historisch niedrigen Zinsen führen dazu, dass beispielsweise Sparguthaben kaum noch wachsen oder durch negative Zinsen sogar schrumpfen. Selbst die Rendite einer zehnjährigen deutschen Staatsanleihe ist in diesem Jahr erstmals in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland unter null Prozent gefallen. Diese Situation, die es so noch nie gegeben hat, zwingt uns zu einer erneuten Absenkung des Rechnungszinses. Was bedeutet dies für Ihren Vertrag? Privatversicherte schaffen finanzielle Vorsorge für die durch Älterwerden steigenden Behandlungskosten durch die Bildung von Alterungsrückstellungen - und das ist gut so. Für die Bemessung der Alterungsrückstellung spielt der Zins eine wichtige Rolle. Wenn der seit Jahrzehnten einkalkulierte Rechnungszins aufgrund der Niedrigzinspolitik nicht mehr erwirtschaftet werden kann und deshalb herabgesetzt werden muss, fehlen in der Alterungsrückstellung finanzielle Mittel zur Stabilisierung der Beiträge im Alter. Diese fehlenden Zinserträge müssen dann über die Beiträge der Versicherten aufgebracht werden. (…) Selbstverständlich wurde gemäß den gesetzlichen Vorgaben ein unabhängiger Treuhänder von der D.-a.G. beauftragt, die Beitragsanpassungen zu überprüfen. Dieser Treuhänder ist ein versicherungsmathematischer Sachverständiger, der im Interesse aller Versicherten auf die Einhaltung der rechtlichen und kalkulatorischen Bestimmungen achtet. Er hat diesen Beitragsanpassungen zugestimmt. Die Beitragsanpassungen fallen je nach versichertem Tarif bzw. Tarifstufe sehr unterschiedlich aus. Die konkrete Beitragsveränderung, sowohl pro Person als auch für den Gesamtvertrag, können Sie dem beiliegenden Nachtrag zum Versicherungsschein entnehmen. Bitte beachten Sie, dass diesem Ihr Vertragsstand vom 01.11.2016 zugrunde liegt. Wenn Sie inzwischen eine Vertragsänderung beantragt haben, erhalten Sie in Kürze einen entsprechend aktualisierten Nachtrag.“ (Bl. 245 f. LGA) Dem Schreiben liegt ein Versicherungsschein bei, aus dem sich die Anpassungen der Tarife 004 und 003 (A., jeweils nicht angegriffen), 007, 005 (C. und B.) sowie PVN bzw. PVN/K (A., C. und B., jeweils nicht angegriffen) ergeben (Bl. 247 f. LGA). Auch dieses Schreiben lässt nicht erkennen, dass die Prämienanpassung durch eine Veränderung der Rechnungsgrundlage „Versicherungsleistungen“ ausgelöst wurde. Im Gegenteil werden die Niedrigzinspolitik der Europäischen Zentralbank und die Absenkung des Rechnungszinses als Grund genannt. Es wird zudem nicht erkennbar, dass die Prämienanpassung kein Automatismus ist, sondern nur bei Überschreiten eines Schwellenwertes stattfindet. Bezüglich des Tarifs 003 ist festzuhalten, dass die ursprünglich angegriffene (Bl. 3 LGA) Verringerung zum 01.01.2017 nach Teilklagerücknahme (Bl. 319 LGA) nicht mehr streitgegenständlich ist. Die Erhöhung im Tarif 004 ist nicht angegriffen. Eine Heilung ist damit nicht verbunden, da bezüglich des Tarifs 004 keine frühere unwirksame Erhöhung vorliegt. Prämienanpassung zum 01.01.2018 (Tarife 004 und 002 [A.] sowie 006 [C. und B.]) Der Erhöhung liegt ein Anschreiben vom 28.11.2017 zugrunde (Bl. 253 f. LGA). In diesem wird die Prämienanpassung wie folgt begründet: „Als starker Partner bieten wir Ihnen eine hochwertige Absicherung für den Krankheitsfall mit vertraglich gesicherten Leistungen. Zusätzlich profitieren Sie laufend von neuen medizinischen Diagnose- und Therapieverfahren. Auch wenn diese erst nach Ihrem ursprünglichen Vertragsabschluss entwickelt wurden. Damit wir dieses Leistungsversprechen jederzeit erfüllen können, sind wir gesetzlich dazu verpflichtet, mindestens jährlich die Kalkulation der Beiträge zu überprüfen und gegebenenfalls die maßgeblichen Rechnungsgrundlagen an die aktuellen Entwicklungen anzupassen. Entscheidend dafür ist, ob die tatsächlich ausgezahlten Versicherungsleistungen oder die Sterbewahrscheinlichkeiten um mehr als den tariflich festgelegten Schwellenwert (5 % bzw. 10 % - siehe § 8 b der Allgemeinen Versicherungsbedingungen) von den kalkulierten Werten abweichen. Wenn es sich hierbei nicht nur um eine vorübergehende Entwicklung handelt, müssen alle bei der Beitragskalkulation verwendeten Rechnungsgrundlagen überprüft und die Beiträge ggf. entsprechend erhöht oder gesenkt werden. Die Überprüfung hat ergeben, dass eine Anpassung der Beiträge zum 01.01.2018 erforderlich ist, weil die oben genannten Schwellenwerte überschritten wurden. Die sich ergebenden Beitragsveränderungen sind auf die Berücksichtigung veränderter Leistungsausgaben für die medizinische Versorgung, eine erneut gestiegene Lebenserwartung und anhaltend niedrige Zinsen zurückzuführen. Im Gegensatz zur gesetzlichen Krankenversicherung sorgen private Krankenversicherer durch die Bildung von Alterungsrückstellungen für die wegen Älterwerdens absehbar steigenden Behandlungskosten der Versichertengemeinschaft vor. Das ist für Sie von Vorteil. Denn so wird sichergestellt, dass der Beitrag während der gesamten Vertragslaufzeit nicht alleine durch fortschreitendes Alter ansteigt. Die dafür erforderlichen Alterungsrückstellungen setzen sich aus Teilen Ihrer Beitragszahlungen und den daraus erwirtschafteten Zinserträgen zusammen. Durch die weiterhin anhaltende Niedrigzinspolitik der Europäischen Zentralbank und die entsprechend historisch niedrigen Zinsen können auch professionelle Kapitalanleger einen Rückgang der Zinserträge nicht dauerhaft vermeiden. Die Folge: Branchenweit werden derzeit bei Beitragsanpassungen die noch zu erwartenden Zinserträge gesenkt, indem die bei den Beitragskalkulationen verwendeten Rechnungszinssätze angepasst werden. Die für die Bildung der Alterungsrückstellung vorgesehenen, aber aktuell nicht mehr zu erzielenden Zinserträge, müssen daher über höhere Beiträge der Versicherten aufgebracht werden. Die Anpassungen fallen dabei je nach versichertem Tarif bzw. versicherter Tarifstufe sehr unterschiedlich aus. Die konkrete Beitragsveränderung, sowohl pro Person als auch für den Gesamtvertrag, können Sie dem beiliegenden Nachtrag zum Versicherungsschein entnehmen. Die einzelnen betroffenen Tarife erkennen Sie dort am Änderungsbeginn "2018". Bitte beachten Sie dabei, dass hier Ihr Vertragsstand vom 01.11.2017 zugrunde liegt. Wenn Sie inzwischen eine Vertragsänderung beantragt haben, erhalten Sie in Kürze einen entsprechend aktualisierten Nachtrag zum Versicherungsschein. Zur Begrenzung nicht vermeidbarer Beitragserhöhungen haben wir in diesem Jahr insgesamt über 70 Millionen Euro aus Rückstellungen eingesetzt, die wir als Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit im Interesse unserer Mitglieder gebildet haben. Gemäß den gesetzlichen Vorgaben wurden das Ausmaß und die Notwendigkeit einer Beitragsanpassung zusätzlich von einem unabhängigen Treuhänder überprüft. Der Treuhänder ist ein versicherungsmathematischer Sachverständiger, der im Interesse aller Versicherten auf die Einhaltung der rechtlichen und kalkulatorischen Bestimmungen achtet. Er hat dieser Beitragsanpassung zugestimmt.“ (Bl. 253 f. LGA) Dem Schreiben liegt ein Versicherungsschein bei, aus dem sich die Anpassungen der Tarife 004 und 002 (A.) sowie 006 (C. und B.) ergeben (Bl. 255 f. LGA). Nach Ansicht des Landgerichts genügt auch diese Prämienanpassung nicht den Anforderungen, da insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Begriffe Lebenserwartung und Sterbewahrscheinlichkeit synonym verwendet würden, die Angabe der Rechnungsgrundlage (Versicherungsleistungen oder Sterbewahrscheinlichkeit) fehle, welche die Beitragsanpassung durch Überschreiten des Schwellenwertes ausgelöst habe. Auch diese tatrichterliche Würdigung hält der Überprüfung durch den Senat stand. Während die Beklagte in ihrem Anschreiben zunächst die Versicherungsleistungen und die Sterbewahrscheinlichkeit in allgemeiner Form als die maßgeblichen Rechnungsgrundlagen benennt und den Schwellenwert erläutert, gelingt ihr die Subsumtion unter die zutreffend dargestellten Voraussetzungen der Prämienanpassung nicht. Dabei ist es noch unschädlich, dass nicht angegeben wird, welcher Schwellenwert (5 oder 10 %) überschritten wird (OLG Köln, Urt. v. 29.10.2019, I-9 U 127/18, Rz. 64, juris). Anstelle der Versicherungsleistungen benennt sie als Rechnungsgrundlage „veränderte Leistungsausgaben für die medizinische Versorgung“. Ob der verständige Versicherte dies für sich genommen der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen zuzuordnen vermag, kann dahinstehen. Die Beklagte hat es nämlich nicht hierbei belassen, sondern mit der gestiegenen Lebenserwartung und den anhaltend niedrigen Zinsen weitere Rechnungsgrundlagen benannt, die die Mitteilung zumindest verwirrend, wenn nicht sogar unzutreffend werden lassen. Die Erwähnung der gestiegenen Lebenserwartung deutet auf eine den Schwellenwert überschreitende Erhöhung der Sterbewahrscheinlichkeit hin (vgl. OLG Köln, Urt. v. 29.10.2019, I-9 U 127/18, Rz. 86, juris), die es unstreitig nicht gab. Mit den anhaltend niedrigen Zinsen wird ein Faktor genannt, auf den es für die Prämienanpassung nicht ankommt. Bei Würdigung aller Umstände informiert das Schreiben den Versicherten daher nicht verständlich darüber, dass die Überschreitung des Schwellenwertes der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen die Ursache für die Prämienanpassung war. Prämienanpassung zum 01.01.2019 (Tarife 009, und 008 [C.], 007 [B.]) Der Erhöhung liegt ein Anschreiben vom 28.11.2018 zugrunde (Bl. 261 f. LGA). In diesem wird die Prämienanpassung wie folgt begründet: „mit Ihrer privaten Krankenversicherung bei der D.-a. G. können Sie sich im Krankheitsfall auf eine hochwertige Absicherung mit vertraglich gesicherten Leistungen verlassen. Damit wir dieses Leistungsversprechen jederzeit erfüllen können, sind wir zumindest einmal jährlich gesetzlich dazu verpflichtet, die tatsächlichen Versicherungsleistungen und Sterbewahrscheinlichkeiten mit den der bisherigen Prämienkalkulation zugrunde liegenden rechnungsmäßigen Versicherungsleistungen und Sterbewahrscheinlichkeiten zu vergleichen. Bei einer nicht nur vorübergehenden Abweichung, die eine Schwelle von 5 % bzw. 10 % (siehe § 8 b der Allgemeinen Versicherungsbedingungen) überschreitet, sind wir gesetzlich verpflichtet, alle Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Die Überprüfung hat ergeben, dass eine Anpassung der Beiträge zum 01.01.2019 erforderlich ist, weil die oben genannten Schwellenwerte überschritten wurden. Die sich ergebenden Beitragsveränderungen sind auf die Berücksichtigung veränderter Leistungsausgaben für die medizinische Versorgung, eine erneut gestiegene Lebenserwartung und anhaltend niedrige Zinsen zurückzuführen. Im Gegensatz zur gesetzlichen Krankenversicherung sorgen private Krankenversicherer durch die Bildung von Alterungsrückstellungen für die wegen Älterwerdens absehbar steigenden Behandlungskosten der Versichertengemeinschaft vor. Das ist für Sie von Vorteil. Denn so wird sichergestellt, dass der Beitrag während der gesamten Vertragslaufzeit nicht alleine durch das fortschreitende Alter ansteigt. Ein ganz wesentlicher Bestandteil bei der Bildung der Alterungsrückstellungen sind Zinserträge. Durch die weiterhin anhaltende Niedrigzinsphase am Kapitalmarkt liegen die zukünftigen Zinserträge unter den kalkulierten. Aus diesem Grund muss der in der Beitragskalkulation verwendete Rechnungszins entsprechend angepasst werden. Die für die Bildung der Alterungsrückstellung zwar vorgesehenen, aber nicht mehr zu erzielenden Zinserträge, müssen daher über höhere Beiträge ausgeglichen werden. Dies wurde bei der Neuberechnung der Beiträge berücksichtigt. Die Anpassungen fallen je nach versichertem Tarif bzw. versicherter Tarifstufe sehr unterschiedlich aus. Die konkrete Beitragsveränderung, sowohl pro Person als auch für den Gesamtvertrag, können Sie dem beiliegenden Nachtrag zum Versicherungsschein entnehmen. Die einzelnen betroffenen Tarife erkennen Sie dort am Änderungsbeginn "2019". Bitte beachten Sie dabei, dass hier Ihr Vertragsstand vom 01.11.2018 zugrunde liegt. Wenn Sie inzwischen eine Vertragsänderung beantragt haben, erhalten Sie in Kürze einen entsprechend aktualisierten Nachtrag zum Versicherungsschein. Zur Begrenzung nicht vermeidbarer Beitragserhöhungen haben wir in diesem Jahr insgesamt über 64 Millionen Euro aus Rückstellungen eingesetzt, die wir als Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit im Interesse unserer Mitglieder gebildet haben. Gemäß den gesetzlichen Vorgaben wurden das Ausmaß und die Notwendigkeit einer Beitragsanpassung zusätzlich von einem unabhängigen Treuhänder überprüft. Der Treuhänder ist ein versicherungsmathematischer Sachverständiger, der im Interesse aller Versicherten auf die Einhaltung der rechtlichen und kalkulatorischen Bestimmungen achtet. Er hat dieser Beitragsanpassung zugestimmt.“ (Bl. 261 f. LGA) Dem Schreiben liegt ein Versicherungsschein bei (Bl. 264 f. GA), aus dem sich die Anpassungen der Tarife 012 (nicht angegriffene Verringerung bei C.), 009, und 008 (C.), 007 (B.) sowie PVN bzw. PVN/K (A., C. und B., jeweils nicht angegriffen) ergeben. Auf die rechtliche Würdigung der Prämienanpassung zum 01.01.2018 kann Bezug genommen werden, da die Schreiben vom 28.11.2017 und 28.11.2018 in den maßgeblichen Passagen nahezu wortgleich sind. Prämienanpassung zum 01.01.2020 (Tarife 009, und 008 [C.], 005 [B.]) Der Erhöhung liegt ein Anschreiben vom 27.11.2019 zugrunde (Bl. 272 f. LGA). In diesem wird die Prämienanpassung wie folgt begründet: „Damit wir dieses Leistungsversprechen jederzeit erfüllen können, sind wir zumindest einmal jährlich gesetzlich dazu verpflichtet, die tatsächlichen Versicherungsleistungen und Sterbewahrscheinlichkeiten mit den der bisherigen Prämienkalkulation zugrunde liegenden rechnungsmäßigen Versicherungsleistungen und Sterbewahrscheinlichkeiten zu vergleichen. Bei einer nicht nur vorübergehenden Abweichung, die eine Schwelle von 5 % bzw. 10 % (siehe § 8 b der Allgemeinen Versicherungsbedingungen) überschreitet, sind wir gesetzlich verpflichtet, alle Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Die Überprüfung hat ergeben, dass eine Anpassung der Beiträge zum 01.01.2020 erforderlich ist, weil die oben genannten Schwellenwerte überschritten wurden. Die sich ergebenden Beitragsveränderungen sind auf die Berücksichtigung veränderter Leistungsausgaben für die medizinische Versorgung, eine erneut gestiegene Lebenserwartung und anhaltend niedrige Zinsen zurückzuführen. Im Gegensatz zur gesetzlichen Krankenversicherung sorgen private Krankenversicherer durch die Bildung von Alterungsrückstellungen für die wegen Älterwerdens absehbar steigenden Behandlungskosten der Versichertengemeinschaft vor. Das ist für Sie von Vorteil. Denn so wird sichergestellt, dass der Beitrag während der gesamten Vertragslaufzeit nicht allein durch das fortschreitende Alter ansteigt. Ein ganz wesentlicher Bestandteil bei der Bildung der Alterungsrückstellungen sind Zinserträge. Durch die weiterhin anhaltende Niedrigzinsphase am Kapitalmarkt liegen die zukünftigen Zinserträge unter den kalkulierten. Aus diesem Grund muss der in der Beitragskalkulation verwendete Rechnungszins entsprechend angepasst werden. Die für die Bildung der Alterungsrückstellung zwar vorgesehenen, aber nicht mehr zu erzielenden Zinserträge, müssen daher über höhere Beiträge ausgeglichen werden. Dies wurde bei der Neuberechnung der Beiträge berücksichtigt. Die Anpassungen fallen je nach versichertem Tarif bzw. versicherter Tarifstufe sehr unterschiedlich aus. Die konkrete Beitragsveränderung, sowohl pro Person als auch für den Gesamtvertrag, können Sie dem beiliegenden Nachtrag zum Versicherungsschein entnehmen. Die einzelnen betroffenen Tarife erkennen Sie dort am Änderungsbeginn "2020". Die in den jeweiligen Tarifen maßgeblich für die Beitragsveränderung verantwortlichen Rechnungsgrundlagen können Sie im Detail der beiliegenden "Übersicht der Auslösenden Faktoren für Versicherungsleistungen und Sterblichkeit, sowie Rechnungszinssätze der zum 01.01.2020 angepassten Tarife bzw. Beobachtungseinheiten" entnehmen. Bitte beachten Sie, dass Ihrem Nachtrag der Vertragsstand vom 04.11.2019 zugrunde liegt. Wenn Sie inzwischen eine Vertragsänderung beantragt haben, erhalten Sie in Kürze einen entsprechend aktualisierten Nachtrag zum Versicherungsschein. Der Gesetzgeber hat in den letzten Jahren zudem den Leistungsumfang der Pflegepflichtversicherung in mehreren Reformschritten deutlich ausgeweitet. Diese Verbesserungen haben natürlich ihren Preis und müssen von allen Pflegeversicherten durch entsprechend höhere Beiträge finanziert werden. Dies betrifft die Soziale Pflegeversicherung (SPV) und die Private Pflegepflichtversicherung (PPV) in gleicher Weise, denn beide bieten auch die gleichen Leistungen, die gesetzlich vorgegeben sind. Näheres zur Beitragsanpassung Ihrer Pflegepflichtversicherung erfahren Sie in der beiliegenden "Information für Versicherte in der Pflegepflichtversicherung". Zur Begrenzung nicht vermeidbarer Beitragserhöhungen haben wir in diesem Jahr insgesamt über 69 Millionen Euro aus Rückstellungen eingesetzt, die wir als Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit im Interesse unserer Mitglieder gebildet haben. Gemäß den gesetzlichen Vorgaben wurden das Ausmaß und die Notwendigkeit einer Beitragsanpassung zusätzlich von einem unabhängigen Treuhänder überprüft. Der Treuhänder ist ein versicherungsmathematischer Sachverständiger, der im Interesse aller Versicherten auf die Einhaltung der rechtlichen und kalkulatorischen Bestimmungen achtet. Er hat dieser Beitragsanpassung zugestimmt.“ (Bl. 272 f. LGA) Die in dem Schreiben in Bezug genommene "Übersicht der Auslösenden Faktoren für Versicherungsleistungen und Sterblichkeit, sowie Rechnungszinssätze der zum 01.01.2020 angepassten Tarife bzw. Beobachtungseinheiten" listet für die Tarife die Höhe der auslösenden Faktoren „Versicherungsleistungen“ und „Sterblichkeit“ auf sowie den Rechnungszins. Die Tabelle hat – auszugsweise – folgenden Inhalt: Den Tarif 009 betreffend enthält die Übersicht über die auslösenden Faktoren für Frauen u.a. folgende Angaben (Bl. 280 LGA): Den Tarif 008 betreffend enthält die Übersicht über die auslösenden Faktoren für Frauen u.a. folgende Angaben (Bl. 280 LGA): Auslösende Faktoren Rechnungszins Versicherungsleistungen Sterblichkeit bis 31.12.2019 ab 01.01.2020 + 9,17 % -- -- -- Auslösende Faktoren Rechnungszins Versicherungsleistungen Sterblichkeit bis 31.12.2019 ab 01.01.2020 + 27,67 % -- -- -- Der Tarif 005 betreffend enthält die Übersicht über die auslösenden Faktoren für Kinder folgende Angaben (Bl. 278 LGA): Auslösende Faktoren Rechnungszins Versicherungsleistungen Sterblichkeit bis 31.12.2019 ab 01.01.2020 + 21,51 % -- -- -- Aus dem Versicherungsschein (Bl. 282 f. LGA) ergeben sich die Anpassungen der Tarife 009, 012 (nicht angegriffene Verringerung) und 008 (sämtlich C.), 001 (nicht angegriffene Verringerung) und 005 (sämtlich B.) sowie PVN bzw. PVN/K (A., C. und B., jeweils nicht angegriffen). Das Landgericht hat die Prämienanpassung zum 01.01.2020 für wirksam erachtet, da der Versicherungsnehmer im Anschreiben auf die Übersicht der auslösenden Faktoren verwiesen werde, der klar zu entnehmen sei, welche Rechnungsgrundlage sich unter Überschreitung des maßgeblichen Schwellenwertes verändert habe. Dies hält der Überprüfung durch den Senat stand. Dabei wird nicht verkannt, dass das Anschreiben vom 27.11.2019 denjenigen zum 28.11.2017 und 28.11.2018 ähnelt und in Teilen sogar mit diesen wortgleich ist. Hierauf stützt sich die Argumentation der Berufung, in welcher der Kläger sich auf Unzulänglichkeiten des Anschreibens beruft, derentwegen die Prämienanpassungen zum 01.01.2018 und 01.01.2019 unwirksam waren. Dies darf jedoch nicht den Blick darauf verstellen, dass sich die Mitteilung vom 27.11.2019 aus dem Anschreiben und der darin in Bezug genommenen Übersicht der auslösenden Faktoren zusammensetzt. Ein verständiger Versicherungsnehmer mit Interesse an den maßgeblichen Berechnungsfaktoren findet diese in der Übersicht geordnet nach Tarifen vor. Aus der Tabelle ist für alle Tarife unschwer abzulesen, dass mangels Angaben bei Sterblichkeit und Rechnungszins ausschließlich die Berechnungsgrundlage Versicherungsleistungen als auslösender Faktor in Betracht kommt und deren Erhöhung oberhalb der im Anschreiben zutreffend dargestellten Schwellenwerte liegt. Dass damit die Mitteilungspflicht auf den Versicherungsnehmer „abgewälzt“ würde (Bl. 92 OLGA), trifft nicht zu. Ein verständiger Versicherungsnehmer ist nicht überfordert, aus einer übersichtlichen, thematisch und alphabetisch sortierten Tabelle die wenigen für ihn maßgeblichen Tarife herauszusuchen und die aufgeführten Werte abzulesen. Eine „Mitwirkungshandlung“ (Bl. 92 OLGA) kann in diesem Lesevorgang nicht erblickt werden. Soweit der Kläger geltend gemacht, der Versicherte habe „oftmals“ keinen „Zugriff“ auf die Unterlagen (Bl. 92 OLGA), bleibt die Bedeutung des Vorbringens unklar. Bezüglich der unwirksamen Erhöhung der Tarife 009 und 008 für C. zum 01.01.2019 ist somit zum 01.01.2020 Heilung eingetreten. Dasselbe gilt für alle vorangegangenen unwirksamen Erhöhungen im Tarif 005 für B. C. Soweit der Kläger die materielle Unwirksamkeit von Prämienanpassungen rügt, kann diese aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht festgestellt werden. 1. Soweit die Klägerin in erster Instanz Ausführungen zur angeblichen Unwirksamkeit von Beitragserhöhungen trotz gesunkener Leistungsausgaben gemacht hat (Bl. 342 ff. LGA), bezog sich dies ausschließlich auf die Erhöhung im Tarif 003 zum 01.01.2017. Da der Kläger gleichzeitig unstreitig gestellt hat (Bl. 319 LGA), dass dieser Tarif zum 01.01.2017 nicht erhöht wurde und den Feststellungsantrag insoweit zurückgenommen hat, bedarf es einer Befassung mit diesem Unwirksamkeitsgrund nicht mehr. 2. Die Prämienanpassungen im Tarif 009 zum 01.01.2019 und 01.01.2020 und die Erhöhung des Tarifs 005 (C. und B.) zum 01.01.2012 sind nicht materiell unwirksam. Die zugrunde liegende Regelung in den AVB bzw. in § 8b Abs. 1 MB/KK 2009, die eine Prämienanpassung auch bei einer Veränderung der Rechnungsgrundlage unterhalb von 10 % zulässt, ist wirksam. Es vermag daher dahinzustehen, ob das Vorbringen des Klägers zurückzuweisen war, soweit er sich (zum Tarif 005) erstmalig in der Berufung auf die materielle Unwirksamkeit berufen hat. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 22.06.2022 – IV ZR 253/20 – entschieden, dass § 8b Abs. 1 MB/KK 2009 in Verbindung mit den Tarifbedingungen des Versicherers für derartige Prämienerhöhungen eine wirksame Prämienanpassungsklausel darstellt. Zwar sei die in den Versicherungsvertrag einbezogene Klausel des § 8b Abs. 2 Ziff. 1 MB/KK 2009 gemäß § 208 VVG unwirksam, weil sie zum Nachteil des Versicherungsnehmers von § 203 VVG abweiche. Die Unwirksamkeit von § 8b Abs. 2 Ziff. 1 MB/KK 2009 habe aber nicht zur Folge, dass auch § 8b Abs. 1 Ziff. 1 MB/KK 2009 unwirksam sei. Die Klausel enthalte dieselben Voraussetzungen wie § 203 Abs. 2 VVG und erlaube eine Prämienanpassung nur bei einer Veränderung der Rechnungsgrundlagen, die nicht nur als vorübergehend anzusehen sei. Mit der Regelung des § 8b Abs. 1 Ziff. 1 MB/KK 2009 mache der Versicherer allein von der ihm in § 155 Abs. 3 S. 2 VAG eröffneten Möglichkeit Gebrauch, den Schwellenwert für die Prüfung einer Beitragsanpassung von 10 % auf 5 % abzusenken. Der Bestand der Regelung in § 8b Abs. 1 Ziff. 1 MB/KK werde auch durch die Streichung von § 8b Abs. 2 MB/KK nicht beeinträchtigt, da der Sinn der verbleibenden Regelung weiterhin aus sich heraus verständlich sei. Der Senat schließt sich dieser Rechtsaufassung an, so dass der Kläger mit seiner Rüge, das vertragliche Anpassungsrecht sei wegen einer Unwirksamkeit des § 8b Abs. 1 MB/KK 2009 keine ausreichende Grundlage für die Prämienerhöhungen, nicht durchdringt. D. Eine wirksame Prämienanpassung heilt für denselben Tarif eine zuvor erfolgte nur formell unwirksame Prämienanpassung. Die unwirksame Prämienanpassung im Tarif 003 (A.) zum 01.01.2013 ist durch diejenige zum 01.01.2015 geheilt (Bl. 554 unten LGA). Die Prämienanpassungen in den Tarifen 001, 009 und 008 sind unwirksam jeweils nur bis zum 31.12.2019 aufgrund der wirksamen bzw. nicht angefochtenen (001 für B.) Prämienanpassung zum 01.01.2020. Die Unwirksamkeit der Beitragserhöhung im Tarif 001 für A. endete wegen Wegfall des Tarifs bereits mit Ablauf des 31.12.2015. Die Unwirksamkeit der Beitragserhöhung im Tarif 001 und 005 für C. endete wegen Wechsel in den „D.-Tarif“ mit Ablauf des 30.04.2018 (Bl. 179 LGA). Die Unwirksamkeit der Prämienanpassungen in den Tarifen 004 (A.) und 007 (B.) ist aufgrund einer Prämienanpassung zum 01.01.2021 mit Ablauf des 31.12.2020 geheilt (vgl. Bl. 185 LGA). Für C. Endete die Unwirksamkeit im Tarif 007 bereits mit Ablauf des 30.04.2018 beim Wechsel in die „D.-Tarife“. Die Unwirksamkeit der Prämienanpassungen im Tarif 005 für B. zum 01.01.2012, 01.01.2013, 01.01.2015, 01.01.2016 und 01.01.2017 ist aufgrund der wirksamen Prämienanpassung zum 01.01.2020 geheilt. Die formelle Unwirksamkeit aller übrigen Prämienanpassungen ist durch die Ausführungen in der Klageerwiderung zu Beginn des zweiten Monats nach deren Zustellung geheilt (vgl. BGH, Urt. v. 19.12.2018, IV ZR 255/17, Rz. 66, juris). Nach Zustellung der Klageerwiderung im März 2021 begann der zweite darauffolgende Monat im Mai 2021. Die Unwirksamkeit endete somit mit Ablauf des 30.04.2021. E. Hinsichtlich der ohne wirksame Prämienanpassung gezahlten Erhöhungsbeträge steht dem Kläger ein Rückgewährsanspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB zu (BGH, Urt. v. 16.12.2020, IV ZR 294/19, Rz. 45). Dieser beläuft sich in geltend gemachter Höhe auf 3.979,38 €. 1. Die Rückzahlungsansprüche für vor dem 01.01.2017 gezahlte Erhöhungsbeiträge sind verjährt. Insoweit kann sich der Senat auf die Bezugnahme auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung beschränken, nachdem die Klage im Umfang der Verjährung durch den Schriftsatz vom 19.12.2022 zurückgenommen worden ist. 2. Es sind darüber hinaus nicht in entsprechender Anwendung von § 217 BGB auch alle nach dem 01.01.2017 fälligen Rückgewährsansprüche erloschen, die auf Prämienanpassungen bis zum 31.12.2016 beruhen. Es handelt sich nicht um einen gedehnten Versicherungsfall, der durch die Fortdauer des bereits mit seinem Eintritt geschaffenen Zustands bestimmt wird. Denn hier entsteht der Rückforderungsanspruch nicht bereits dadurch, dass der Versicherer eine unwirksame Prämienanpassung vorgenommen hat, er entsteht vielmehr, wenn der Versicherungsnehmer eine Prämienzahlung leistet, für die der Rechtsgrund fehlt (ebenso OLG Dresden, Beschl. v. 23.06.2022, 4 U 687/22, juris). 3. Die Klägerin hat mit ihrer Berufung zunächst Zahlungsansprüche berechnet längstens bis zum 01.04.2021 geltend gemacht (Bl. 80 ff. OLGA). Infolge der teilweisen Klagerücknahme stehen nunmehr die nachfolgend aufgeführten über das Urteil des Landgerichts hinausgehenden, weiteren Ansprüche berechnet bis zum 01.12.2020 zur Entscheidung (§ 308 ZPO). Prämienanpassungen für A.: Im Tarif 002 werden über die im Urteil zugesprochenen 17,34 € Mehrforderungen nicht mehr geltend gemacht. 17,34 € Im Tarif 004 kommen zu den zuerkannten 1.188,64 € weitere 69,92 € für November und Dezember 2020. 1.258,56 € Im Tarif 001 besteht kein Kondiktionsanspruch, da die Mehrzahlungen in verjährter Zeit erbracht wurden. -- Für den Tarif 003 ist ebenfalls kein Kondiktionsanspruch gegeben, da Mehrzahlungen in verjährter Zeit erbracht wurden. -- Summe: 1.275,90 € Prämienanpassungen für B.: 005 : 3,67 € + 4,88 € + 5,58 € + 9,46 € + 9,23 € vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2019 = 36 x 32,82 € = 1.181,52 € 1.181,52 € 006 : Vom Landgericht wurden 17,34 € zugesprochen. Mehrforderungen werden nicht mehr geltend gemacht. 17,34 € 007: Vom Landgericht zugesprochen: 327,64 €; zuletzt in Berufung zusätzlich geltend gemacht für Nov. und Dez. 2020 2 x (4,32 + 5,29 + 5,86) = 30,94 358,58 001: Vom Landgericht zugesprochen 36 x 3,74 € vom 01.01.2017 bis 31.12.2019 = 134,64 €. Mit der Berufung wurden zuletzt ebendiese 134,64 € als Erhöhungsbeitrag geltend gemacht (SS 19.12.2022 S. 3), daher keine Erhöhung 134,64 € Summe: 1.692,06 € Prämienanpassungen für C.: 005 : 3,67 € + 4,74 € +5,58 € + 9,35 € + 9,12 € vom 01.01.2017 bis 30.04.2018 = 32,46 € x 16 = 519,36 € 519,36 € 006 : Vom Landgericht zugesprochene 17,34 €. Mehrforderungen werden nicht geltend gemacht. 17,34 € 007 : 4,34 € + 5,23 € vom 01.01.2017 bis 30.04.2018 = 9,57 € x 16 = 153,12 € 153,12 € 001 : 3,69 € vom 01.01.2017 bis 30.04.2018 = 3,69 € x 16 = 59,04 € 59,04 € 008 : 13,54 € vom 01.01.2019 bis 31.12.2019 = 13,54 € x 12 = 162,48 € 162,48 € 009 : 8,34 € vom 01.01.2019 bis 31.12.2019 = 8,34 € x 12 = 100,08 € 100,08 € Summe: 1.011,42 € 4. Die Verzinsung des Zahlungsanspruchs ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. F. Hinsichtlich der Begründetheit des auf Feststellung der Unwirksamkeit gerichteten Antrags wird auf die vorstehenden Ausführungen zur formellen Wirksamkeit bzw. Unwirksamkeit der Prämienanpassungen Bezug genommen. Der Senat hat den Tenor zum besseren Verständnis dem Antrag des Klägers angenähert, soweit das Landgericht auf den Zeitpunkt der Beitragserhöhungserklärung und nicht auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung abgestellt hat. Dass der Kläger zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbeitrages nicht verpflichtet war, führt aus den bezüglich des Zahlungsanspruchs ausgeführten Gründen infolge Verjährung indes nicht zu Rückzahlungsansprüchen für vor dem 01.01.2017 geleistete Zahlungen. G. Dem Kläger steht ferner ein Anspruch auf Nutzungsherausgabe zu. Dieser ist jedoch als Nebenleistung gem. § 217 BGB für die bis zum 31.12.2016 entstandenen Ansprüche mit den Hauptansprüchen verjährt. Ein Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen ist für die nicht verjährten Ansprüche unbegründet, soweit der Kläger Zinsen aus den zurückzuzahlenden Prämienanteilen zieht. Der Anspruch auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen ist vielmehr auf die Zeit vor Eintritt der Verzinsungspflicht für die Hauptforderung beschränkt (BGH, Urt. v. 10.03.2021, IV ZR 353/19 Rz. 35, juris; BGH, Urt. v. 16.12.2020 - IV ZR 294/19, VersR 2021, 240 Rz. 58 m.w.N.). VI. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert. Streitwert für die Berufungsinstanz: bis 16.000 € Berufung des Klägers: 11.923,42 € (14.866,86 Zahlungsantrag I. Instanz minus 3.878,54 Obsiegen Zahlungsantrag I. Instanz + 935,10 Erhöhung Zahlungsantrag II. Instanz); Berufung der Beklagten: 3.878,54 € Wirtschaftliche Identität von Feststellungs- und Zahlungsanträge liegt in der Berufung vor im Umfang der Erhöhung um nach Anhängigkeit gezahlte 935,10 €, vgl. Bl. 8 ff. Berufungsbegründung des Klägers (Bl. 84 ff. OLGA). … … …