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Beschluss

3 WF 142/21

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2022:0422.3WF142.21.00
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Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers vom 02.09.2021 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Moers vom 16.08.2021 aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht zur erneuten Entscheidung über das Verfahrenskostenhilfegesuch des Antragstellers (einschließlich der Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens) mit der Maßgabe zurückverwiesen, dass unter Berücksichtigung der nachfolgenden Erwägungen die beantrage Verfahrenskostenhilfe nicht wegen fehlender Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung zurückzuweisen ist sowie zur Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde des Antragstellers vom 02.09.2021 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Moers vom 16.08.2021 aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht zur erneuten Entscheidung über das Verfahrenskostenhilfegesuch des Antragstellers (einschließlich der Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens) mit der Maßgabe zurückverwiesen, dass unter Berücksichtigung der nachfolgenden Erwägungen die beantrage Verfahrenskostenhilfe nicht wegen fehlender Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung zurückzuweisen ist sowie zur Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe: I) Der Antragsteller begehrt Verfahrenskostenhilfe für seinen Antrag, mit dem er die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Zahlung von Zugewinn aus der am 20.08.1999 geschlossenen und aufgrund des Scheidungsbeschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – Moers vom 18.03.2019 geschiedenen Ehe begehrt. Der Scheidungsantrag ist am 21.11.2014 zugestellt worden. Die Antragsgegnerin war zum Zeitpunkt der Eheschließung und der Zustellung des Scheidungsantrages Eigentümerin der Immobilie A… 1.., welche mit einem Wohnrecht zugunsten der Mutter der Antragsgegnerin belastet ist, das im Rahmen der notariellen Vereinbarung, auf deren Grundlage die Antragsgegnerin die Immobilie erworben hatte, mit einem Wert von 1.200,-- € bewertet worden war. Darüberhinaus ist die Antragsgegnerin Eigentümerin der Immobilie K…straße 5.. mit privater und gewerblicher Nutzung, welche sie durch notarielle Vereinbarung vom 20.11.2008 von ihren Eltern erworben hat, wobei zu deren Gunsten ein Wohnrecht, eine Pflegeverpflichtung, eine dauernde Last und eine Rückübertragungsverpflichtung geregelt worden ist. In besagter Immobilie betreibt die Antragsgegnerin eine Gaststätte. Zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages verfügte die Antragsgegnerin über Sparguthaben und Guthaben aus Versicherungen in Höhe von 6.542,46 €. Demgegenüber bestanden – unstreitig – Verbindlichkeiten in Höhe von 197.092,61 €. Der Antragsteller behauptet, dass im Hinblick auf die Immobilie A… 1.. unter Berücksichtigung bestehender Belastungen nach Indexierung von einem für die Ermittlung des Anfangsvermögen relevanten Wert von 30.000,-- € auszugehen sei. Dem Anfangsvermögen der Antragsgegnerin sei wegen der im Jahre 2008 von den Eltern erworbenen Immobilie K…straße 5.. kein Wert hinzuzurechnen, da dieser Immobilie mit Blick auf übernommene Verbindlichkeiten und Belastungen zugunsten der Eltern kein positiver Wert beigemessen werden könne. Beide Immobilien hätten indessen bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages unter Berücksichtigung der jeweilig dann noch bestehenden Verbindlichkeiten und Belastungen zugunsten der Eltern Wertzuwächse erfahren, so dass die Immobilie A… 1.. mit 103.000,-- € und die Immobilie K…straße 5.. mit 149.000,-- € beim Endvermögen einzustellen seien. Hinzu käme ein Wert der Gaststätte von 165.000,-- €, so dass das Endvermögen der Antragsgegnerin 417.000,-- € betrage, deren Zugewinn sich mithin auf 387.000,-- belaufe und somit ein Zugewinnausgleichsanspruch in Höhe von 193.500,-- € bestehe. Die Antragsgegnerin hat als Wert der Immobilie A… 1.. zum Zeitpunkt der Eheschließung einen Betrag von 290.000,-- € veranschlagt. Während der Ehezeit sei im Hinblick auf diese Immobilie ein Wertzuwachs nicht eingetreten. Wegen der Immobilie K…straße 5.. sei dem Anfangsvermögen ein Wert von 163.500,-- € hinzuzurechnen. Der Gaststätte können entgegen der Auffassung des Antragsgegners kein relevanter Wert beigemessen werden, da zum maßgeblichen Zeitpunkt 2014 der Betrieb unwirtschaftlich gewesen sei, in den Jahren 2012 – 2014 keine Gewinne erwirtschaftet und in den Betrieb erst ab 2016 Investitionen getätigt worden seien. Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss den Verfahrenskostenhilfeantrag des Antragstellers mit der Begründung abgewiesen, die beabsichtigte Rechtsverfolgung habe keine hinreichende Erfolgsaussicht. Es hat die Auffassung vertreten, dass bei der Ermittlung der Werte der Immobilien die Belastungen aufgrund der zugunsten der Eltern der Antragsgegnerin bestehenden Verpflichtungen keine Berücksichtigung finden dürften. Vor diesem Hintergrund ergebe sich nach der Berechnung des Amtsgerichts, wegen deren Einzelheiten auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung verwiesen wird, kein Zugewinn der Antragsgegnerin. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, mit der dieser sich im Wesentlichen gegen den Nichtansatz der Belastungen der Immobilien durch die die Antragsgegnerin gegenüber ihren Eltern treffenden Verpflichtungen wendet, die nach seiner Ansicht fehlerhafte Bewertung der Gaststätte rügt und schließlich noch anführt, dass in Bezug auf mehrere, vom Amtsgericht berücksichtigte Darlehensverbindlichkeiten illoyale Vermögensverschiebungen vorlägen. Die Antragsgegnerin verteidigt die angefochtene Entscheidung. Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit näherer Begründung nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. II) Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen die ablehnende Verfahrenskostenhilfeentscheidung ist gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 2-4 ZPO statthaft, form- und fristgerecht eingelegt worden und damit insgesamt zulässig; in der Sache ist sie vorläufig insoweit begründet, als die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Verfahren an das Amtsgericht – Familiengericht – zurückzuweisen ist, damit dieses unter Beachtung der nachfolgenden rechtlichen Ausführungen zu den Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung erneut über den Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe entscheiden kann. Die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe setzt neben der Bedürftigkeit des Antragstellers voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Erfolgsaussichten hat und darüber hinaus auch nicht mutwillig ist, vgl. § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Das Amtsgericht hat die Verweigerung der begehrten Verfahrenskostenhilfe mit fehlender Erfolgsaussicht der von der Antragstellerin beabsichtigten Rechtsverfolgung begründet. Dies hält im Ergebnis einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht bereits dann, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt der Partei, die um Prozesskostenhilfe nachsucht, für vertretbar hält und von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 14.12.1993 - VI ZR 235/92 - NJW 1994, 1160). Entscheidend ist, ob das in der Sache selbst verfolgte materiell-rechtliche Begehren Erfolg verspricht, so dass nicht allein auf den bloß vorläufigen Erfolg eines Rechtsmittels abgestellt werden darf (vgl. BGH, Beschluss vom 21.06.2017 - XII ZB 231/17 - BeckRS 2017, 119118; BeckOK ZPO/Reichling, Stand, 1.12.2021, § 114 Rn. 28). In Hinblick auf den Zugewinnausgleichanspruch, für dessen Geltendmachung der Antragsteller Verfahrenskostenhilfe begehrt, können die nach diesen Maßstaben festzustellenden erforderlichen Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung nicht mit den Erwägungen des Amtsgerichts im angefochtenen Beschluss verneint werden. Vielmehr sind Erfolgsaussichten im Wege der summarischen Verfahrenskostenhilfeprüfung im nachfolgend dargelegten Umfang zu bejahen. 1. Der Antragsteller rügt die amtsgerichtliche Entscheidung zunächst im Hinblick auf die dort vom Amtsgericht vertretene Rechtsauffassung zu der wertmäßigen Berücksichtigung der Verbindlichkeiten/Belastungen zugunsten der Eltern bzw. der Mutter der Antragstellerin, die auf den beiden verfahrensgegenständlichen sowohl dem Anfangs- wie dem Endvermögen der Antragsgegnerin zuzuordnenden Immobilien A… 1.. und K…straße 5.. liegen. Ausweislich der Ziff. II des notariellen Grundstückübertragungsvertrages vom 09.05.1997, kraft dessen ihr die besagte Immobilie A… 1.. übertragen wurde, verpflichtete sich die Antragsgegnerin ihren Eltern als Veräußerern „auf deren Verlangen“ ein lebenslängliches Wohnungsrecht unter Ausschluss der Nutzungsrechte des Eigentümers einzuräumen und zwar konkret an dem (näher räumlich eingeordneten) Gästezimmer (Seite 3 der notariellen Urkunde = GA 361). Im notariellen Übertragungsvertrag vom 20.11.2008, durch den der Antragsgegnerin von ihrer Mutter die Immobilie K…straße 59.. zum Eigentum übertrugen wurde, sind Regelungen zu einem den Eltern vorbehaltenen Wohnungs- und Mitbenutzungsrecht im Hinblick auf sämtliche Wohnräume im 1. und 2. Obergeschoss (zur Alleinbenutzung) und weiterer näher aufgeführter gemeinschaftlich genutzter Einrichtungen und Anlage (zur Mitbenutzung) – (B. = Seite 9 und 10 der notariellen Urkunde), zu einer Verpflichtung zu Wart und Pflege (C. = Seiten 11- 13) und schließlich zu einer dauernden Last in Höhe von monatlich den Eltern zu zahlenden 450,-- € (D. = Seiten 14-17) enthalten. a) Unter Verweis auf den Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 06.05.2015, XII ZB 306/14 – BGHZ 205, 241ff, = NJW 2015, 2334, 2335 hat das Amtsgericht (Seite 5 des Beschlusses) gemeint, die von der Antragsgegnerin übernommenen Verpflichtungen seien bei der Bewertung des Wertes der Immobilien im Anfangs- und Endvermögen nicht zu berücksichtigen. In dieser verallgemeinernden Form kann die Frage, inwieweit die einzelnen Belastungen auf den im Eigentum der Antragsgegnerin stehenden Immobilien aufgrund der zu Gunsten der Mutter bzw. ursprünglich der Eltern bestehenden Verpflichtungen bei den Vermögensbilanzen zu den maßgeblichen Bewertungszeitpunkten Berücksichtigung zu finden haben, nicht beantwortet werden. Folgende rechtliche Maßstäbe für die zugewinnrechtliche Einordnung von Belastungen, die den Ausgleichspflichtigen und Empfänger einer ihm zugewandten Immobilie gegenüber dem Zuwendenden treffen, sind im konkreten Fall zugrunde zu legen: aa) Auszugehen ist von dem Umstand, dass der Wert eines einem Ehegatten übertragenen Grundstücks und damit auch das Endvermögen des ausgleichspflichtigen Ehegatten dadurch steigt, dass die Wohnrecht- oder Nießbrauchbelastung infolge der abnehmenden Lebenserwartung des Berechtigten absinkt. Diese Wertsteigerungen unterliegen nach höchstrichterlicher Rechtsprechung generell nicht dem Zugewinnausgleich, was damit begründet wird, dass diese Wertsteigerung im Grundsatz noch auf der Zuwendung beruhen, zumal das entsprechende Vertragsobjekt mit der sicheren Aussicht erworben wurde, dass diese Rechte spätestens mit dem Tod des Berechtigten erlöschen; es sei deshalb nicht gerechtfertigt, den anderen Ehegatten an den sich so ergebenden Vermögenszuwächsen über den Zugewinnausgleich zu beteiligen; auch sei in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass der Erwerber hierfür keine Gegenleistung erbringe, die sein sonstiges nicht privilegiertes Vermögen und damit seinen Zugewinn mindern (vgl. Scheller/Sprink, Beck OK BGB, Stand Februar 2022, Rz. 24 zu § 1374; Schulz, FF 2018, 99 unter Verweis auf die grundlegende BGH-Rechtsprechung aus dem Jahr 1990 in den Urteilen vom 14.03.1990 – XII ZR 62/89, FamRZ 1990, 603 ff.; vom 30.5.1990 – XII ZR 75/89, FamRZ 1990, 1217 ff. und vom 27.06.1990 – XII ZR 95/89 - FamRZ 1990, 1083 ff). In Konsequenz dieses rechtlichen Ansatzes hat der Bundesgerichtshof in seiner bis 2006 geltenden Rechtsprechung den Vermögenszuwachs, der im Endvermögen durch den Wertanstieg des Grundstücks eintritt, als privilegierten Erwerb gemäß § 1374 Abs. 2 BGB dem Anfangsvermögen zugerechnet und zwar rechnerisch in der Art, dass die Belastung durch ein Wohnrecht oder einen Nießbrauch im Anfangs- und Endvermögen ganz unberücksichtigt zu bleiben hatte. Nachdem er in seiner Entscheidung vom 22.11.2006 - XII ZR 8/05 - FamRZ 2007, 978 (zwischenzeitlich) diesen Standpunkt aufgegeben und entschieden hatte, dass die Grundstücksbelastung im Anfangs- und Endvermögen nicht mehr unberücksichtigt bleiben könne, sondern jeweils der aktuelle Wert ermittelt werden müsse und zusätzlich noch der fortlaufende Wertzuwachs der Zuwendung aufgrund des abnehmenden Wertes des Wohnrechts ermittelt und bewertet werden müsse, um den „ gleitenden Erwerbsvorgang zu erfassen und vom Ausgleich ausnehmen zu können “, hat der Bundesgerichtshof mit der vom Amtsgericht herangezogenen Entscheidung vom 22.6.2015 eine Kehrtwendung vollzogen und sich von der Rechtsfigur des „ zusätzlich gleitenden Vermögenserwerb “ wieder verabschiedet (vgl. Schulz, a.a.O.). Er ist nunmehr (wieder) zu dem Ergebnis gelangt, dass eine zutreffende Erfassung des fortlaufenden Wertzuwachses eines Grundstücks auch dann gewährleistet ist, wenn die Grundstücksbelastung mit einem Nießbrauch bei der Ermittlung des Zugewinns des Zuwendungsempfängers außer Betracht bleibt, also weder im Anfangs- noch im Endvermögen bilanziert wird (vgl. Budzikiewicz in: Erman, BGB, 16. Aufl. 2020, § 1374 BGB, Rz. 17; kritisch Kogel in Zugewinnausgleich, 6. Aufl. 2019, Rn. 1061ff). Indessen hat der BGH in dem Beschluss vom 6.5.2015 von diesem als Regelfall geltenden Ansatz des Verzichts des Einstellens des Werts des Nießbrauchs zum Ausgangs- und Endzeitpunkt in die Vermögensbilanz einen Ausnahmefall postuliert (Rz. 25): „ Anders ist allerdings der Fall zu beurteilen, wenn sich im maßgeblichen Zeitraum der Wert des Nießbrauchs nicht wegen des Absinkens der Lebenserwartung des Nießbrauchsberechtigten vermindert hat, sondern aufgrund anderer Umstände, etwa der Wertentwicklung des Grundstücks während der Ehezeit, gestiegen ist. In diesem Fall muss der jeweilige Wert des Nießbrauchs sowohl im Anfangs- als auch im Endvermögen des Zuwendungsempfängers berücksichtigt werden, weil anderenfalls dessen Zugewinn zu hoch ausfiele. Der höhere Wert des Nießbrauchs ergibt sich in solchen Fällen aus der erheblichen Steigerung des Grundstückswerts und ist nicht Folge der Schenkung. Die Steigerung des Nießbrauchswerts begrenzt dann lediglich die in den Zugewinnausgleich einzubeziehenden erhebliche Wertsteigerung des Grundstücks .“ (vgl. hierzu Scheller/Sprink, a.a.O. Rz. 27; Kogel, a.a.O., Rz. 1066). Vor dem Hintergrund des gerade in jüngster Vergangenheit in großen Teilen Deutschlands insbesondere in einigen besonders beliebten Großstädten und deren Umfeld zu beobachtenden erheblichen Anstiegs der Grundstücks- und damit einhergehend der Immobilienpreise allgemein wird in der Literatur vielfach der vom Bundesgerichtshof angeführte „Ausnahmefall“ als „Regelfall“ qualifizert (vgl. Schulz, FF 2018, 99, 101; Scheller/Sprink, a.a.O., Rz. 27). In Ansehung dieser wirtschaftlichen Realität wird regelmäßig zunächst zu prüfen sein, ob der Wert des Nießbrauchs oder Wohnrechts (trotz des sinkenden Lebensalters des Berechtigten) gestiegen ist, was oftmals ohne sachverständige Untersuchung nicht festgestellt werden kann (vgl. Preiser, BeckOK, a.a.O. Rz. 364; Scheller/Sprink, a.a.O., Rz. 27). bb) Abweichend von der Belastung durch ein vorbehaltenes Wohn- oder Nutzungsrecht bzw. Nießbrauchrecht ist nach allgemeiner Auffassung ein Leibrentenversprechen des ausgleichspflichtigen Zuwendungsempfänger bei der Ermittlung des Anfangsvermögens ebenso wie bei der Ermittlung des Endvermögens, soweit die Verpflichtung zu diesem Zeitpunkt noch besteht, zu berücksichtigen (vgl. Budzikiewicz in: Erman, BGB, 16. Aufl. 2020, § 1374 BGB, Rz. 17a; Scheller/Sprink, a.a.O., § 1374 Rn. 28; Kogel, Zugewinnausgleich, 6. Aufl. 2019, Rn 1023). Dasselbe gilt auch bei einer Pflegeverpflichtung, also bei dem dem Zuwendenden gewährten Leibgeding (Altenteil), durch die der Erwerber sich verpflichtet, dem Zuwendenden Pflegedienstleistungen zu gewähren. Auch solche Verpflichtungen sind mit ihrem jeweiligen Wert mindernd zu berücksichtigen (vgl. Budzikiewicz in: Erman, BGB, 16. Aufl. 2020, § 1374 BGB, Rz. 17a). Dies bedeutet, dass die Verpflichtung, für den Altenteilberechtigten lebenslang Kost, Wartung und Pflege zu leisten, als wertmindernde Belastung vom Wert des erworbenen Grundstücks sowohl im Anfangsvermögen als auch, wenn es noch fortbesteht, im Endvermögen abzusetzen ist. Zwar nehmen auch diese Belastungen wegen der sinkenden Lebenserwartung des Berechtigten laufend ab, so dass das Endvermögen insoweit stets höher als das Anfangsvermögen ist. Indessen soll der Ehepartner an diesem Wertzuwachs über den Zugewinnausgleich mit der Erwägung partizipieren, dass die zur Erfüllung dieser Verpflichtung erforderlichen finanziellen Aufwendungen aus den ehezeitlichen Einkünften finanziert worden sind und das Endvermögen des verpflichteten Ehegatten und damit auch seinen Zugewinn schmälern (vgl. Schulz/Hauß, Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung, 7. Aufl. 2022, Rz. 566). b) In Anwendung dieser rechtlichen Grundsätze folgt für die Bewertung der beiden in Rede stehenden Immobilien der Antragsgegnerin zum Anfangs- und zum Endzeitpunkt unter der für das Verfahrenskostenhilfeverfahren gebotenen summarischen Prüfung eine in wesentlichen Teilen vom Amtsgericht abweichende Beurteilung: aa) In Bezug auf die Immobilie A… 1.. verbleibt es letztlich bei dem Ansatz des Amtsgerichts, demzufolge die die Antragsgegnerin treffende Belastung durch das im Rahmen des Übertragungsvertrages vom 09.07.1997 der übertragenden Mutter der Antragsgegnerin vorbehaltene Wohnungsrecht unberücksichtigt bleibt. Das Vorbringen des Antragsteller bietet (bei summarischer Prüfung) keine hinreichenden tatsächlichen Anknüpfungspunkte für einen nach der oben erörterten aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung möglichen Ausnahmefall, der dann eingreift, wenn festzustellen ist, dass das Nutzungsrecht aufgrund sonstiger Umstände, insbesondere auf der Grundlage einer besonderen oder erheblichen Wertsteigerung der Immobilie trotz der Verminderung des Wertes durch das Absinken der Lebenserwartung des Nutzungsberechtigten effektiv bis zum Endzeitpunkt gestiegen ist. Nach Darstellung des Antragsgegners ist der Wert der fraglichen Immobilie (Grundstückswert und Gebäudewert) von 190.000,-- € zum Anfangszeitpunkt bei Eheschließung am 20.08.1999 auf 213.000,-- € zum Endzeitpunkt gestiegen, was eine Wertsteigerung von rd .12% entspricht. Demgegenüber hat sich – ausgehend von den Wertangaben des Antragstellers – der Wert der Belastung durch das Nutzungsrecht der Mutter der Antragstellerin von 18.000,-- € auf 10.000,-- € verringert, sich also um rd, 44% reduziert. Angesichts dieser Zahlen ist nicht davon auszugehen, dass der Verringerung der Belastung durch das Wohnrecht im Verlaufe der Ehezeit bis zum Endzeitpunkt aufgrund des Absinkens des Lebensalters der Mutter der Antragstellerin eine im maßgeblichen Zeitraum darüber hinausgehende Wertsteigerung des Wohnrechts infolge einer erheblichen Steigerung des Wertes der (belasteten) Immobilie gegenüber steht. bb) In Hinblick auf die Immobilie K…straße 5.., welche der Antragsgegnerin von ihrer Mutter durch notariellen Übertragungsvertrag vom 20.11.2008 verbunden mit Belastungen in Form eines Wohnrechts, einer Pflegeverpflichtung und einer dauernden Last zugewandt erhalten hatte, sind diese Belastungen bei der Bewertung der Immobilie im Rahmen der Bilanzierung zum Anfangsvermögen als privilegierter Vermögensposten nach § 1374 Abs. 2 BGB in differenzierter Weise zu berücksichtigen. (1) Soweit es das den Eltern der Antragsgegnerin eingeräumte Wohnrecht betrifft, ist eine Abweichung von dem nach höchstrichterlicher Rechtsprechung anzunehmenden Regelfalls der Nichtberücksichtigung der Belastung durch das Wohnrechts sowohl im Anfangszeitpunkt wie auch im Endzeitpunkt nicht veranlasst. Auch hier bestehen auf der Grundlage des Sachvortrages des Antragstellers unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragsgegnerin keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Wert dieser Belastung trotz Absinken der Lebenserwartung der Mutter der Antragsgegnerin (der Vater ist zwischenzeitlich verstorben) gestiegen ist. Aus den zutreffenden Erwägungen des Amtsgerichts in der angefochtenen Entscheidung kann allenfalls eine Wertsteigerung der Immobilie von 183.000,-- € bei Eigentumserwerb 2008 um 20.000,-- € auf 203.000,-- € zum Endzeitpunkt angenommen. Diese geringfügige Wertsteigerung der Immobilie als solcher schließt bei summarischer Wertung aus, dass das Nutzungsrecht zum Endzeitpunkt trotz der durch das Absinken der Lebenserwartung der Nutzungsberichtigten bedingten Wertminderung insgesamt dennoch werthaltiger geworden ist. (2) Was die Pflegeverpflichtung und die dauernde Last betrifft, so sind diese nach den oben wiedergegebenen Grundsätzen wertmindernd sowohl im Anfangsvermögen als auch im Endvermögen zu berücksichtigen. (a) Den Wert der dauernden Last in Form einer monatlichen Zahlung von 450,-- € hat der Antragsteller auf der Grundlage einer nicht bestrittenen Dauer der Last zum Zeitpunkt des Eigentumserwerb bei einer anzunehmenden Lebensdauer der berechtigten Eltern von 23 Jahren mit 23 x (12 x 450=) 5.400,-- € = 124.200,-- € angesetzt. Um diesen Wert als Abzugsposten ist somit o.g. Immobilienwert zum Anfangszeitpunkt zu reduzieren. Für den Endzeitpunkt ist auf der Grundlage des Vorbringens des Antragstellers von einer Lebenserwartung von noch 17 Jahren auszugehen, was zu einer Grundstücksbelastung in Höhe von dann noch 17 x 5400,-- € = 91.800,-- € führt. Diese Bewertung der Belastung der Immobilie durch die der Mutter der Antragsgegnerin nach dem Übereignungsvertrag zustehenden Leibrente /dauernde Last in Höhe von monatlichen 450,-- € erfolgt (im Rahmen der summarischen Prüfung innerhalb des Verfahrenkostenhilfeverfahrens) sowohl für den Anfangs- wie für den Endzeitpunkt lediglich unter Heranziehung der Angaben des Antragstellers und damit ohne Berücksichtigung einer möglichen Kapitalisierung (zu der Berechnung des insoweit zu ermittelnden Kapitalisierungsfaktors vgl. eingehend, Schulz/Hauß, Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung, 7. Aufl. 2022, Rz. 581- 596) (b) Für die Bewertung der Belastung durch die im Übereignungsvertrag seitens der Antragsgegnerin gegenüber ihren Eltern eingegangenen Verpflichtung zur Pflege, welche bei der Wertermittlung der Immobilie zum Anfangs- und zum Endzeitpunkt wertmindernd zu berücksichtigen ist, sind bei (im jetzigen Verfahrensstadium) gebotener summarischer Betrachtung erneut die Angaben des Antragstellers, denen die Antragsgegnerin nicht substantiell entgegengetreten ist, Ausgangspunkt der Prüfung der Erfolgsaussichten. Der Antragsteller hat in diesem Zusammenhang auf die Bezifferung des Werts der Wart- und Pflegeleistung durch die Beteiligten des notariellen Übereignungsvertrages vom 20.11.2008 auf dessen Seite 13 mit monatlich 400,-- € zurückgegriffen Aus den bereits oben angeführten Angaben des Antragstellers zu der zum Anfangszeitpunkt bzw. zum Zeitpunkt des Erwerb hinsichtlich der Pflegeberechtigten anzusetzenden durchschnittlichen Lebensdauer von 23 Jahren und 17 Jahren zum Endzeitpunkt gelangt der Antragsteller zu einer Belastung von 23 x (12 x 400,-- € =) 4.800,-- € = 110.400,-- € zum Anfangszeitpunkt und von 17 x 4.800,-- € = 81.600,-- €. Diese Werte sind vorläufig für das Verfahrenskostenhilfeverfahren wegen der insoweit angezeigten summarischen Prüfungsmaßstabes anzuwenden. Ob sich diese Werte für die Bewertung der Sach- und Pflegeleistungen in Geld im Hauptverfahren als überhöht erweisen, da neben der gesetzlich nicht näher geregelten geldmäßigen Einordnung von Pflegeleistungen auch das individuelle Maß der Pflegewahrscheinlichkeit bestimmt werden muss, wird ggfls unter sachverständiger Unterstützung zu klären sein (vgl. Schulz/Hauß, a.a.O., Rz. 567ff auch zu der hier bestehenden Notwendigkeit der Kapitalisierung der entsprechenden Werte). c) Im Rahmen der vorläufigen/summarischen rechtlichen und tatsächlichen Würdigung des Sachverhalts bzw. des anspruchsbegründenden Vorbringens des Antragstellers erscheint eine Festlegung in Bezug auf die Frage nach der wertmäßigen Auswirkung der unter E. Rückübertragungspflicht im notariellen Übertragungsvertrag vom 20.11.2008 enthaltenen Bestimmungen nicht angezeigt. An dieser Stelle (Seite 17f der Urkunde) sind eine Vielzahl von Rückübertragungstatbeständen genannt, bei dessen Eingreifen der Veräußerer, also die Eltern der Antragsgegnerin berechtigt sind, von der Antragsgegnerin als Erwerberin die Rückübertragung des übertragenen Grundbesitzes zu verlangen. Als Rückübertragungstatbestände sind hervorzuheben die Veräußerung oder dingliche Belastung der Immobilie, die Nutzungsüberlassung an Dritte jeweils ohne Zustimmung der Veräußerer, die Insolvenz, das Vorversterben der Antragsgegnerin und die Stellung des Antrages, die Ehe der Antragsgegnerin zu scheiden und die Geltendmachung von an der Immobilie objektbezogener Ansprüche (wie Zugewinnansprüche). Welcher Wert einer solchen Rückforderungsberechtigung des Zuwendenden beizumessen ist, der wiederum den Wert der zugewandten Immobilie zu den jeweiligen Stichtagen verringert, wird in der Literatur differenziert beurteilt (vgl. ausführlich mit weiteren Nachweisen Scheller/Sprink, BeckOK, BGB, Stand 01.02.2022, Rz. 56ff zu § 1376). d ) Bei der Bewertung des Wertes der Immobilie K…straße zum Zeitpunkt des privilegierten Erwerbes ist wertmindernd noch die weitere Belastung durch die ausweislich Seite 3 des notariellen Übereignungsvertrages übernommenen, auf der Immobilie noch lastenden Verbindlichkeiten in Höhe von seinerzeit von ca. 50.000,-- € wertmindernd zu berücksichtigen. 2. Die Beschwerde des Antragstellers wendet sich desweiteren gegen die Auffassung des Amtsgerichts, die von der Antragsgegnerin in der Immobilie K…straße 5.. betriebene Gaststätte sei wegen fehlendem hinreichend konkreten Vorbringen insbesondere zum Zustand des Betriebes bei Zustellung des Scheidungsantrages bei der Ermittlung des Endvermögens nicht zu berücksichtigen. In der Nichtabhilfeentscheidung hat das Amtsgericht die Nichtberücksichtigung der Gaststätte bei der Ermittlung des Endvermögens der Antragsgegnerin noch ergänzend mit der Erwägung begründet, es fehle zum einen insbesondere an dem Beweis zugänglichem Vorbringen zu den Sachwerten. Unter Berücksichtigung der vorliegenden betriebswirtschaftlichen Auswertungen fehle es auch an konkretem Vorbringen zum immateriellen Firmenwert. Zwar begegnet es rechtlichen Bedenken, dass das Amtsgericht anscheinend einer Ermittlung des Wertes der Gaststätte zum Endzeitpunkt lediglich den Sachwert der Gaststätte zugrunde legen wollte und angesichts des insoweit nach seiner Auffassung unzureichenden, da nicht genügend substantiierten Vorbringens des Antragstellers zu dem konkreten Zustand der zur Gaststätte zählenden Inventargegenstände und der Räumlichkeiten als solche den Sachvortrag des Antragstellers als unzulänglich und damit unbeachtlich gehalten hat. Im Ergebnis ist dennoch zum jetzigen Verfahrens- und Aktenstand auch mit Blick auf den vorläufigen Charakter der rechtlichen Prüfung im Rahmen des Verfahrenskostenhilfegesuchs die auf den Gaststättenbetrieb bezogene Sachdarstellung des Antragstellers zur Begründung eines Zugewinnausgleichsanspruchs als unzureichend zu bewerten, so dass – wie es das Amtsgericht getan hat – die Gaststätte aktuell in die zugewinnrechtliche Vermögensbilanz nicht einzustellen ist. a) Für die Behandlung eines Unternehmens oder Geschäftsbetriebes bei der Ermittlung des Vermögens zum Anfangs- wie zum Endzeitpunkt ist von folgenden Grundsätzen auszugehen: Ausgangspunkt ist die in § 1376 Abs. 2 BGB zu verortende Erkenntnis, dass für die Berechnung des Endvermögens der Wert zugrunde zu legen ist, den das vorhandene Endvermögen zum Stichtag hat. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist Ziel der Wertermittlung, die Vermögensgegenstände mit ihrem „vollen, wirklichen“ Wert am Bewertungsstichtag anzusetzen. Da Grundsätze darüber, nach welcher Methode dies zu geschehen hat, dem Gesetz nicht entnommen werden können, ist die sachverhaltsspezifische Auswahl aus der Vielzahl der zur Verfügung stehenden Methoden und deren sachgerechte Anwendung Aufgabe des – regelmäßig – sachverständig beratenen Tatrichters (vgl. BGH, Urteil vom 05.12.2018, XII ZR 116/17, NZFam 2019,170,172 Rz. 19 mit Anmerkung Kuckenburg). In der Entscheidung vom 05.12.2018 hat der BGH zum Ausdruck gebracht, dass von den verschiedenen Bewertungsmethoden im Regelfall die Ertragswertmethode geeignet ist, um zur Bemessungsgrundlage für den Wert einer Unternehmensbeteiligung zu gelangen (Rz. 20), ohne dass es jedoch revisionsrechtlich zu beanstanden ist, wenn der Wert der Unternehmensbeteiligung wegen der Besonderheiten des jeweiligen Falls durch das sachverständig beratene Tatsachengericht mit entsprechender Begründung nicht nach der Ertragswertmethode, sondern nach der Substanzbewertung oder mit dem Liquidationswert bemessen wird (zu den verschiedenen Bewertungsmethoden auch Kogel,Zugewinnausgleich, 6 Aufl. 2019, Rz. 1218ff). Die Ertragswertmethode basiert darauf, dass die Summe aller zukünftigen Erträge des fortgeführten Unternehmens ermittelt wird (Zukunftserfolgswert) und zwar durch eine Rückschau auf die Erträge des Unternehmens in den letzten Jahren. Auf dieser Grundlage wird eine Prognose zur Ertragslage der nächsten Jahre erstellt. Damit wird das Unternehmen in seiner Gesamtheit bewertet. Der Ertragswert eines Unternehmens ist nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen allein aus seiner Eigenschaft abzuleiten, nachhaltig auslegbare Überschüsse zu produzieren; diese werden kapitalisiert und auf den Bewertungsstichtag bezogen (vgl. BGH, a.a.O., Rz. 21). Vor dem Hintergrund des eindeutigen Bekenntnisses des Bundesgerichtshofes zur Ertragswertmethode in Abgrenzung zur Substanzwertmethode, die den Nachbau des Unternehmens über zu bewertende Aktiva und Passiva unter going-concern Gesichtspunkten annimmt, aber systematisch nicht in der Lage ist, den ideellen Wert eines Unternehmens abzubilden, da alle weichen Faktoren wie Firmenwert, Kundenrelation, Managementfaktoren, Vorteile bei inneren Abläufen etc. von ihr nicht einbezogen werden, bedarf die Anwendung der Substanzwertmethode einer besonderen Rechtfertigung, die regelmäßig ebenfalls nicht ohne sachverständige Hilfestellung erfolgen kann. Auch wenn bei kleinen Handwerks- oder Gewerbebetrieben die Annahme nicht fernliegend ist, dass das Unternehmen mit dem derzeitigen Inhaber „steht und fällt“, sodass der Ertragswert prognostisch nur eine geringe Aussagekraft hat, da er in einer solchen Konstellation nicht unbedingt Aussichten auf einen zukünftigen Ertrag unabhängig davon bietet, wer die Firma leitet, bedarf es nach entsprechend sachverständiger Unterstützung konkreter Feststellungen dazu, dass und aus welchen Gründen eine solche inhaberbezogene starke Gewichtung im Einzelfall angezeigt ist (vgl. Preisner, in beckonline Großkommentar, Stand Feb. 2022, §1376, Rz. 390; Born in Fleischer/Hüttemann, 2. Aufl. 2019, Unternehmensbewertung im Familienrecht, Rz. 26.33ff). Mit Blick auf die deshalb eher nachrangige Anwendung des Substanzwertverfahrens und das regelmäßig bestehende Erfordernis der Inanspruchnahme sachverständiger Hilfe sowohl zur sachverhaltsspezifischen Auswahl der im speziellen Fall geeigneten Bewertungsmethode als auch zu deren sachgerechten Anwendung erscheint eine Verneinung der Erfolgsaussichten des Zugewinnbegehrens im Hinblick auf den Vermögenswert „Gaststättenbetrieb“ unter Verweis auf unzureichenden Vortrag zu den Sachwerten des Betriebes rechtlich bedenklich. b) Dennoch kann nach Wertung des Senats auch bei summarischem Prüfungsansatz nicht der vom Antragsteller teilweise unter Verweis auf die vorgelegten Gewinn- und Verlustrechnungen, die hieraus ersehbaren Ertragssituation und die Besonderheiten der für die Ermittlung eins ideellen Wertes maßgeblichen Kriterien der vom Antragsteller angesetzte Wert von 240.000,- € (vgl. Schriftsatz vom 29.07.2021, Seite 10 = GA 411) für das Endvermögen in die Vermögensbilanz eingestellt werden.Zu berücksichtigen ist nämlich, dass die Antragsgegnerin unstreitig den Vermögensgegenstand Gaststättenbetrieb in der Immobilie K…straße 5.. , den der Antragsteller im Endvermögen der Antragsgegnerin berücksichtigt wissen will, durch eine nach § 1374 Abs. 2 BGB privilegierte Zuwendung im Rahmen des notariellen Übereignungsvertrages vom 20.11.2008 „übereignet“ erhalten hat. Ausweislich Ziffer 2. Abs. 2 des notariellen Vertrages (Seite 4 der notariellen Urkunde) wurde der Antragsgegnerin als Erwerberin die auf dem fraglichen Grundbesitz betriebene Gaststätte mit allem Inventar, soweit es sich im Eigentum des Veräußerers und/oder seines Ehegatten befindet, ebenso wie alle offenen Forderungen und Verbindlichkeiten mitübertragen. Damit ist im Ansatz davon auszugehen, dass der Wert des Vermögensgegenstandes „Gaststätte“ über dem § 1374 Abs. 2 BGB dem Anfangswert der Antragsgegnerin zuzurechnen ist. Zwar ist im Ansatz der Ehegatte, der sich auf eine Privilegierung nach § 1374 Abs. 2 BGB beruft, darlegungs- und beweisbelastet für das Eingreifen des Privilegierungstatbestandes in Bezug auf den in Rede stehenden Vermögensgegenstand. Steht indessen fest, dass ein Vermögensgegenstand über eine Privilegierung in das Anfangsvermögen eine Ehegatten einzubeziehen ist, obliegt es demjenigen Ehegatten, der sich auf einen positiven Saldo unter Berücksichtigung des Wertes dieses Vermögensgegenstandes im Endvermögen des anderen Ehegatten und damit auf einen Zugewinn des anderen Ehegatten beruft, zumindest konkret zum Wert des privilegiert erworbenen Vermögensgegenstandes zum Zeitpunkt des Erwerbes vorzutragen und damit eine sich auf diesen Gegenstand bezogene Vermögensmehrung, die in die Zugewinnbilanz einzustellen ist, darzulegen. Diesbezügliches Vorbringen des Antragstellers zum Wert des der Antragsgegnerin durch den Übertragungsvertrag vom 20.11.2008 übertragenen Gaststättenbetriebes ist indessen nicht ersichtlich. Ohne hinreichend konkretes Vorbringen des Antragstellers zum Wert des Gaststättenbetriebes bei (privilegierter) Übernahme durch die Antragsgegnerin ist eine Bestimmung einer auf diesen Vermögensgegenstand bezogenen Wertsteigerung zum Endzeitpunkt nicht möglich. 3. In Ansehung der obigen rechtlichen Erwägungen und unter Ansatz der weiteren von der Beschwerde nicht beanstandeten und auch rechtlich nicht angreifbaren Ausführungen des Amtsgerichts in der angefochtenen Entscheidung stellt sich der Zugewinn der Antragsgegnerin und damit der hälftige Zugewinnausgleichsanspruch des Antragstellers (der unstreitig keinen eigenen Zugewinn erlangt hat) bei summarischer Prüfung wie folgt dar: 3.1. Endvermögen der Antragsgegnerin: 3.1.1 Aktiva 1) Immobilie A…. 213.000,-- € 2) Immobilie K…straße ./. Wert der dauernden Last ./. Wert der Pflegeverpflichtung Saldo: 287.000,-- € ./. 91.800,-- € ./. 81.600,-- € 113.600,-- € 3) sonstige Vermögenswerte 7.241,95 € Gesamt: 333.841,95 3.1.2 Passiva: 197.092,61 € Soweit sich der Antragsteller in der Beschwerdeschrift, dort S. 8 = GA 437 in Bezug auf die von der Antragsgegnerin bei der Auskunft zu ihrem Endvermögen angeführten Belastungen aus dem Darlehen der P… Lebensversicherung und des D… M… auf illoyale Vermögensverfügungen im Sinne des § 1375 Abs. 2 BGB berufen hat, ist dieses Vorbringen im Ergebnis unbeachtlich, da der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Antragsteller dem substantiierten und in Hinblick auf den Vorwurf der illoyalen Vermögensverfügung erheblichen Sachvortrag der Antragsgegnerin aus dem Schriftsatz vom 30.09.2021, dort Seite 3 = GA 440 nicht entgegengetreten ist. 3.1.3 Saldo Endvermögen 136.749,34 3.2 Anfangsvermögen 3.2.1 . Aktiva Immobilie A… 190.000,-- € 3.2.2. Passiva Kredite 143.160,00 € 3.2.3 Saldo 46.840,00,-- € 3.2.4 Indexierung *99,5/79,1 Basis 2015 58.920,10,-- € 3.2.5 Zurechnung zum Anfangsvermögen gem. § 1374 Abs. 2 BGB Immobilie K…straße Datum der Zurechnung 20.11.2008 Wert Immobilie ./. dauernde Last ./. Pflegeverpflichtung ./. Verbindlichkeiten Saldo Indexierung *99,5/91,8 Basis 2015 267.000,-- € ./. 124.200,-- € ./. 110.400,-- € ./. 50.000,-- €  17.600,-- €  19.076,25 Gemäß § 1374 Abs. 2, 3 BGB sind Verbindlichkeiten, die im Zusammenhang mit der Zuwendung eines Gegenstandes eingegangen wurden, von dem Hinzuerwerb abzuziehen. Dies gilt gemäß Abs. 3 auch dann, wenn und soweit die Verbindlichkeiten den Wert der Zuwendung übersteigen. Ein negativer Hinzuerwerb ist mit einem positiven Anfangsvermögen zu verrechnen (vgl. Preisner, BeckGrosskommentar, Stand Feb. 2022, Rz. 109 zu § 1374). Hierzu folgt eine Minderung des oben ermittelten Anfangsvermögens von 58.920,10 € um 19.076,26 € auf 39.843,85 €. 3.3 Hiernach berechnet sich der Zugewinn der Antragsgegnerin aus der Differenz des Endvermögens von 136.749,34 € zum Anfangsvermögen von 39.843,85 €, was zu einem Betrag von 96.905,49 € führt. Da nach bisheriger Aktenlage der Antragsteller keinen Zugewinn erlangt hat, kann er die Hälfte des von der Antragsgegnerin während der Ehezeit erwirtschafteten Zugewinns und damit 48.452,75 € beanspruchen. In dieser Höhe erweist sich mithin das Vorbringen des Antragstellers auf der Grundlage der im Verfahrenskostenhilfeverfahren angezeigten summarischen Prüfung als hinreichend erfolgsversprechend im Sinne des § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO. 4. Der Senat hat davon abgesehen, in der Sache selbst zu entscheiden, da das Amtsgericht – insoweit in konsequenter Umsetzung seiner Auffassung von der fehlenden hinreichenden Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung – die Bedürftigkeit des Antragstellers offen gelassen hat und die ggfls notwendige Aufklärung unterlassen hat. Die bei den Akten befindliche Erklärung des Antragstellers zu seinen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen ist nicht mehr hinreichend aktuell, um auf ihr gesichert die Annahme der (weiter bestehenden) Bedürftigkeit des Antragstellers zu stützen. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert (§ 70 Abs. 2 FamFG).