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Urteil

18 U 31/21

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2022:0413.18U31.21.00
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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 14.01.2021, Az. 1 O 296/14, wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 14.01.2021, Az. 1 O 296/14, wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e : A. Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten Ansprüche aufgrund von Schäden infolge eines Ende November 2013 durchgeführten Umzugs von Hamburg nach Grevenbroich geltend. Zugrunde lag der Umzugsvertrag vom 23./24.09.2013 (Anlage K 1, Bl. 9 f. GA), der u. a. eine Transportversicherung auf Neuwertbasis mit einer Deckungssumme von 80.000,00 EUR vorsah. Beim Umzug verursachte die Beklagte Schäden am Wohnzimmerschrank in Gestalt von Einkerbungen im Holz und Kratzern auf Vitrinentüren. Die Klägerin führt an, die Beklagte habe beim Umzug auch das Schlafzimmerbett, die Waschmaschine und das Treppenhaus beschädigt. Für diese Schäden hafte sie in Höhe des Wiederbeschaffungswerts von insgesamt 26.989,57 EUR, weil die Beklagte eine Durchsetzung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag vereitelt habe und sich daher so behandeln lassen müsse, als sei sie selbst Versicherer. Hilfsweise macht sie Ansprüche aus dem Umzugsvertrag geltend. Wegen der Einzelheiten wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen. Das Landgericht hat der Klage nach Durchführung einer Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen A. (Sitzungsprotokoll vom 02.03.2017, Bl. 195 ff. GA) und Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen B. vom 14.08.2019 (Bl. 280 ff. GA) in Höhe von 717,- EUR nebst Verzugszinsen seit dem 01.08.2014 stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe gegen die Beklagte aus dem Umzugsvertrag einen unverjährten Anspruch auf Schadenersatz nur wegen der Beschädigungen von Wohnzimmerschrank und Waschmaschine gemäß §§ 425, 451 HGB. Betreffend die behaupteten Beschädigungen am Bett seien etwaige transportvertragliche Ansprüche nach § 451 f HGB erloschen, weil die Klägerin die Schäden nicht rechtzeitig angezeigt habe. Im Hinblick auf den Wohnzimmerschrank könne die Klägerin nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen nur die Kosten für die Beseitigung der unstreitig vorhandenen Schäden ersetzt verlangen, die sich auf 617,- EUR beliefen, da eine optisch gleichwertige Scheibe erhältlich und damit der Austausch sämtlicher Türen nicht erforderlich sei. Eine Beschädigung der Waschmaschine habe die Klägerin mit dem Zeugen A. bewiesen, der bekundet habe, die Waschmaschine sei vor dem Umzugstransport in Ordnung gewesen, nach dem Umzug habe sich die Trommel jedoch nicht mehr gedreht. Der Zeitwert habe dem Sachverständigen zufolge bei Übernahme des Transports 100,- EUR betragen. Weitergehende Ansprüche stünden der Klägerin nicht zu. Insbesondere habe sie gegen die Beklagten keinen (quasi-) versicherungsrechtlichen Anspruch auf Schadenersatz wegen der Transportversicherung auf Neuwertbasis. Die Beklagte habe zwar unstreitig eine Transportversicherung abgeschlossen. Eine etwaige Pflichtverletzung der Beklagten durch Vorenthalten der Versicherungsbedingungen habe jedoch nicht zu einem kausalen Schaden der Klägerin geführt. Dies wäre nur anders zu beurteilen, wenn die Klägerin gegenüber der Versicherung den Schaden geltend gemacht und die Versicherung eine Regulierung abgelehnt hätte. Die Klägerin habe indes nicht einmal versucht, den Schaden bei der Versicherung regulieren zu lassen. Ebenso wenig bestehe ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag, weil Anspruchsschuldner die Versicherung sei und die Beklagte auch nicht in die Rolle des Versicherers eingetreten sei. Die Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht aus dem Versicherungsvertrag, wie sie die Klägerin hier im Hinblick auf das Vorenthalten der Versicherungspolice und der fehlenden Ermächtigung zur Geltendmachung anführe, begründe keinen Direktanspruch gegen den Versicherungsnehmer. Vielmehr müsse der Versicherte dann auf Auskunft oder Geltendmachung der Forderung durch den Versicherungsnehmer klagen; in Ausnahmefällen könne er den Anspruch auch direkt gegen den Versicherer geltend machen. Soweit ausnahmsweise aus Billigkeitsgründen ein unmittelbarer Anspruch gegen den Versicherungsnehmer in Betracht komme, seien die Voraussetzungen hier nicht erfüllt. Die Beklagte habe der Klägerin im Laufe des Rechtsstreits Unterlagen zur Verfügung gestellt, die ihr eine Geltendmachung des Schadens gegen den Versicherer ermöglicht hätten, gleichwohl sei ein Regulierungsversuch der Klägerin unterblieben. Hinsichtlich des Treppenhauses bestehe kein Schadenersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB, da die Klägerin Beschädigungen nicht substantiiert dargelegt habe. Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten könne die Klägerin nicht beanspruchen, weil nicht vorgetragen sei, dass die Kosten erst nach Eintritt des Verzuges entstanden seien. Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerin, mit der sie ihre erstinstanzlichen Klageanträge weiterverfolgt. Zur Begründung trägt die Klägerin unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen nebst Beweisantritten vor: Das Landgericht habe die Klage zu Unrecht weit überwiegend abgewiesen. Die Beklagte habe ihr trotz der Bitte um Auskunft im anwaltlichen Schreiben vom 03.07.2014 vorsätzlich Angaben zur Transportversicherung auf Neuwertbasis bis zum Eintritt von Verwirkung und Verjährung der Ansprüche gegen den Transportversicherer vorenthalten, um eine Anspruchsdurchsetzung zu vereiteln. Infolgedessen sei sie daran gehindert gewesen, ihre Ansprüche aus der Transportversicherung auf Neuwertbasis geltend zu machen. Ihr sei nicht einmal bekannt gewesen, wer Versicherer sei und sie habe daher ihrer Pflicht zur unverzüglichen Meldung nicht nachkommen können. Da sie nicht im Besitz des Versicherungsscheins gewesen sei und die Beklagte auch keine Einwilligung zur Geltendmachung der Ansprüche erteilt habe, sei sie überdies nicht in der Lage gewesen, ihre Rechte gegenüber dem Versicherer gerichtlich geltend zu machen. Zudem habe sie von der Beklagten erstmals am 28.11.2016 und damit nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist eine Versicherungsbestätigung vom 20.11.2013 erhalten. Bis dahin habe die Beklagte eine Verpflichtung zum Abschluss einer Transportversicherung auf Neuwertbasis bestritten sowie trotz wiederholter Rügen und Auflagen des Landgerichts die Dokumente zum Versicherungsvertrag zunächst nicht und bis zuletzt bloß unvollständig vorgelegt. Deren unwahrer und unvollständiger Sachvortrag sei als versuchter Prozessbetrug zu werten. Der Verwertung der nicht fristgerecht eingereichten Dokumente werde widersprochen. Der Beklagten möge aufgegeben werden, die gesamte Korrespondenz mit Versicherer und Makler zu diesem Schaden gemäß § 142 ZPO vorzulegen. Die Beklagte habe gemäß den einbezogenen DTV-Güter 2000/2008 ihre Obliegenheiten als Versicherungsnehmerin verletzt, gegenüber der C.-AG die Ansprüche des Versicherten geltend zu machen und alles zu unternehmen, um die Ansprüche zu wahren. Da die Beklagte zudem selbst Inhaberin des Anspruchs aus der Transportversicherung sei, könne sie nicht auf nachrangige Schadensminderungspflichten der Klägerin in Gestalt eines zudem aussichtslosen Versuchs beim Versicherer um Schadenregulierung berufen. Nach Ablauf von mehr als 15 Monaten ohne Andienung des Schadens gegenüber dem Versicherer oder dem Makler sei der Entschädigungsanspruch überdies erloschen mit der Folge, dass die Ansprüche verwirkt seien. Daher sei sie so zu stellen, wie sie stehen würde, wenn die Transportversicherung auf Neuwertbasis im beantragten Umfang gezahlt hätte. Abgesehen davon habe es die Beklagte tatsächlich versäumt, bei dem Makler, der D.-AG & Co. KG, eine Deckung auf Neuwertbasis von 80.000 EUR anzumelden. Die Versicherungsbestätigung vom 20.11.2013 sei nachträglich ausgestellt und rückdatiert worden. Auf Grundlage dieses Sachverhalts kommen auch Ansprüche gegen die Beklagte aus § 826 BGB, aus § 823 BGB i. V. m. § 263 StGB und aus § 852 BGB in Betracht, die das Landgericht fehlerhaft nicht geprüft habe. Ansprüche aus § 280 Abs. 1 BGB hätte esin Ansehung der den Pflichtenkreis der Beklagten betreffenden Vortragspflicht gemäß § 138 ZPO anders werten müssen. Des Weiteren rüge sie Verfahrensfehler. Das Landgericht habe mit der über sechs Jahre langen Dauer die Konzentrations- und Beschleunigungsmaxime verletzt, was auch kausal für die Entscheidung sei. Wäre das Verfahren innerhalb von drei Jahren geführt worden, wäre es anders ausgegangen. Mit dem Hinweis vom 19.10.2016 an die Beklagte habe es überdies seine Neutralitätspflicht verletzt. Ferner habe das Landgericht sie nicht auf dem von ihm für entscheidungserheblich erachteten Aspekt hingewiesen, dass sie nach Erhalt der Versicherungsbestätigung nicht nochmals Ansprüche beim Makler geltend gemacht habe; dies stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Sie hätte dann bereits erstinstanzlich vorgetragen, dass die Ansprüche bereits Gegenstand der vorprozessualen Korrespondenz mit dem Makler gewesen seien, der für die Beklagte den Anwalt auswähle und bezahle und dementsprechend auch stets über den Prozessverlauf informiert sei. Eine förmliche Zurückweisung von Seiten des Maklers habe es nur in Bezug auf ihre nachgemeldeten Ansprüche gegeben. Spätestens nach der nachträglichen Herstellung der Versicherungsbestätigung sei dem Makler auch bekannt, dass er gleichzeitig im Außenverhältnis zur Klägerin für den Versicherer aufzutreten habe und sie – die Klägerin – über ihre Ansprüche neu und förmlich zu bescheiden gewesen sei. Das Landgericht habe verkannt, dass es reine Förmelei gewesen wäre, die Ansprüche erneut bei demselben Makler geltend zu machen. Die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten seien zum Zwecke der Rechtsverfolgung notwendig gewesen. Die Beklagte habe sich ein halbes Jahr nach dem Umzug auch in Verzug befunden. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 14.01.2021, Az. 1 O 296/14, abzuändern und 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere 26.272,57 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2014 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.266,16 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil und führt ergänzend an: Die Versicherungsbestätigung sei tatsächlich unter dem 20.11.2013 ausgestellt worden. Bei zunächst fehlenden Angaben zur Transportversicherung hätte die Klägerin eine Leistungsklage aufgrund gesetzlicher Haftung mit einer Stufenklage auf Auskunft und Ermächtigung hinsichtlich der Ansprüche aus der Transportversicherung verbinden können. Zudem hätte sie diese Ansprüche auch ohne Versicherungsschein oder Ermächtigung der Beklagten geltend machen können. Auch nachdem ihr spätestens am 28.11.2016 die Einzelheiten der Versicherung bekannt gewesen seien, wäre es der Klägerin möglich gewesen, noch rechtzeitig verjährungshemmende Schritte zu unternehmen. Die Andienungsfrist beziehe sich nicht auf einzelne versicherte Transporte und hätte daher eine Schadenbearbeitung nicht gehindert. Deswegen habe die Klägerin es selbst zu vertreten, wenn sie Ansprüche aus der Transportversicherung nicht mehr durchsetzen könne. Abgesehen davon habe die Klägerin auch keinen Schaden erlitten, weil Ziffer 17.4.1 der DTV-Güter 2000/2008 bei Beschädigungen nur eine Regulierung in Höhe der Reparaturkosten vorsehe. Da der Sachverständige B. festgestellt habe, dass die Beschädigungen an Schrankwand und Glasscheibe für Kosten in Höhe von 617,- EUR behebbar gewesen seien und durch diese das Gesamtensemble Wohnzimmerschrankwand nicht entwertet worden sei, hätte auch der Transportversicherer bei einer hypothetischen Inanspruchnahme keinen höheren Betrag als erstinstanzlich ausgeurteilt leisten müssen. Auch die weiteren Schäden hätte der Transportversicherer mangels rechtzeitiger Meldung bzw. eines Nachweises der Beschädigung in der Obhut der Beklagten nicht zu ersetzen gehabt. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen. B. Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. I. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen höheren Schadenersatzanspruch als die erstinstanzlich bereits zugesprochenen 717,- EUR, weil es unter Zugrundelegung ihres Sachvortrages an einem darüber hinausgehenden, feststellbaren Schaden fehlt. Dies gilt für sämtliche in Betracht kommenden vertraglichen und deliktischen Anspruchsgrundlagen. 1. Die Klägerin greift mit ihrer Berufung die Feststellungen im angefochtenen Urteil dazu, dass sich ihre transportrechtlichen Ansprüche aus dem Umzugsvertrag gemäß §§ 451, 425 HGB lediglich auf insgesamt 717,- EUR belaufen, zu Recht nicht an. Das Landgericht hat zutreffend und mit überzeugender Begründung, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen in vollem Umfang verweist, ausgeführt, dass und warum die Klägerin für die Beschädigungen am Wohnzimmerschrank 617,- EUR und der Waschmaschine 100,- EUR verlangen kann sowie etwaige Ansprüche wegen Beschädigungen des Schlafzimmerbetts wegen einer nicht rechtzeitigen Anzeige im Sinne von § 451f HGB erloschen sind. Ebenso wenig wendet sich die Klägerin gegen die Feststellung, dass sie Beschädigungen im Treppenhaus nicht substantiiert dargelegt habe und deshalb kein Anspruch auf Schadenersatz aus § 280 Abs. 1 BGB bestehe. 2. Stattdessen macht die Klägerin lediglich geltend, das Landgericht habe zu Unrecht Schadenersatzansprüche wegen Pflichtverletzungen der Beklagten im Zusammenhang mit der vereinbarungsgemäß abzuschließenden Transportversicherung auf Neuwertbasis verneint. Die rechtliche Erheblichkeit dieses Berufungsangriffs zeigt sie indes bereits nicht auf. Sie legt insbesondere nicht konkret dar, dass und in welchem Umfang Leistungen aus der Versicherung höher gewesen wären als die ihr erstinstanzlich zugesprochenen Beträge. Tatsächlich ist dies auf Grundlage des Sachvortrages der Klägerin auch nicht festzustellen. Allein deswegen kann die Berufung in der Sache keinen Erfolg haben. a) Im Hinblick auf die Beschädigungen am Wohnzimmerschrank beläuft sich die (hypothetische) Versicherungsleistung ebenfalls nur auf 617,- EUR. Die Klägerin verkennt insoweit, dass nach dem Transportversicherungsvertrag auf Neuwertbasis bei einer Beschädigung ebenfalls nur die Kosten der Instandsetzung und nicht der Wiederbeschaffungswert des gesamten Wohnzimmerschrankes, den sie mit 23.175,- EUR beziffert, erstattet werden. Im Allgemeinen werden auch im Falle der Vereinbarung einer Neuwertversicherung bei beschädigten Sachen lediglich die notwendigen Reparaturkosten ersetzt (vgl. Halbach in: Rüffer/Halbach/Schimikowski, Versicherungsvertragsgesetz, 4. Aufl., § 88 Rn. 6). So ist es nach der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung auch hier: Gemäß dem Auftrag zur Transportversicherung (Seite 3 der Anlage K 1, Bl. 9 ff., 11 GA), den die Klägerin angenommen hat, ersetzen die Versicherer bei einer Versicherung zum Neuwert im Falle einer Beschädigung (nur) die Kosten der Instandsetzung. Im Einklang damit heißt es in Ziffer 17.4.1 der unstreitig einbezogenen Versicherungsbedingungen DTV-Güter 2000/2008, dass der Versicherungsnehmer im Falle einer Beschädigung von Teilen der Güter anstelle eines Teils des Versicherungswertes Ersatz für die notwendigen Kosten der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der beschädigten Teile verlangen kann. Gemäß Ziffer 17.4.2 leistet der Versicherer bei Beschädigung von Gütern, die Teil einer versicherten Sachgesamtheit sind, nur dann Ersatz wie im Fall des Totalverlusts, wenn eine Wiederherstellung nicht möglich oder sinnvoll ist. Der Neuwertcharakter der Versicherung besteht – bei einer möglichen und sinnvollen Reparatur – insoweit bloß darin, dass bei der Bemessung der Versicherungsleistung von den Reparaturkosten kein Abzug „neu für alt“ vorgenommen wird (vgl. allgemein zur Nichtberücksichtigung eines solches Abzugs bei einer Neuwertversicherung BGH, Urteil vom 8. Februar 1988 – II ZR 210/87, NJW 1988, 1590). Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist nicht festzustellen, dass die Klägerin aus der Transportversicherung für die Schäden am Wohnzimmerschrank, bei denen es sich um Einkerbungen im Massivbereich der Oberfläche (S. 8 Gutachten, Bl. 287 GA) und Kratzer auf der Vitrinentür aus Milchglas (S. 9 Gutachten, Bl. 288 GA) handelte, mehr als 617,- EUR erhalten hätte. Der Sachverständige B. hat in seinem Gutachten vom 14.08.2019 festgestellt, dass diese Beschädigungen mit einem Kostenaufwand in dieser Höhe beseitigt werden können und dadurch der Wohnzimmerschrank insgesamt ordnungsgemäß wiederhergestellt wird (S. 10 und 12 Gutachten; Bl. 289, 291 GA). Infolgedessen ist eine Wiederherstellung der Sachgesamtheit Wohnzimmerschrank durch Reparatur möglich und sinnvoll. Die 617,- EUR stellen demzufolge auch die Instandsetzungskosten dar, die vom Transportversicherer geleistet worden wären. Die Klägerin hat weder die Feststellungen des Sachverständigen angegriffen noch mit der Berufung behauptet, dass und inwiefern eine Versicherungsleistung auf Basis der Instandsetzungskosten tatsächlich höher ausgefallen wäre. b) Des Weiteren ist nicht festzustellen, dass die Klägerin für die Waschmaschine eine höhere Versicherungsleistung als 100,- EUR erhalten hätte. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist zwar davon auszugehen, dass die Waschmaschine während des Umzuges in ihrer Obhut beschädigt worden ist. Das Landgericht hat dies nach Vernehmung des Zeugen A. so festgestellt und die Beklagte hat dies nicht angegriffen, weshalb diese Feststellung für die Berufungsinstanz zugrunde zu legen ist, § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Des Weiteren ist der vom Sachverständigen ermittelte Zeitwert von 100,- EUR für die Waschmaschine im Rahmen der Transportversicherung auf Neuwertbasis nicht maßgeblich. Allerdings hat die Klägerin insoweit die Höhe ebenfalls nicht angegriffen. Zudem hat sie nicht konkret zur Beschädigung der Waschmaschine vorgetragen, so dass keine geeigneten Anknüpfungstatsachen vorhanden sind, um den Schadenumfang ermitteln zu können. Vielmehr hat sie bloß pauschal eine starke Unwucht behauptet und der Zeuge A. hat lediglich angegeben, die Trommel habe sich nicht mehr gedreht. Auf Grundlage dieser allgemeinen, technisch nicht nachprüfbaren Angaben steht nicht fest, dass die Waschmaschine irreparabel zerstört war und die Klägerin daher im Rahmen der Transportversicherung den Wiederbeschaffungspreis erhalten hätte. Da die konkrete Art der Beschädigung unbekannt ist, lässt sich ferner nicht feststellen, dass die Reparaturkosten höher als 100,- EUR gewesen wären. Die Klägerin trägt dazu mit der Berufung auch nichts vor. c) Die vom Landgericht festgestellte und von der Klägerin nicht angegriffene mangelnde Substantiierung von Beschädigungen im Treppenhaus steht gleichermaßen einer Versicherungsleistung entgegen, weshalb nicht nachvollziehbar ist, warum sie dafür weiterhin Schadenersatz in Höhe von 500,- EUR beansprucht. d) Zu den Beschädigungen des Schlafzimmerbettes hat die Beklagte unwidersprochen vorgetragen, die verspätete Anzeige der Kläger gemäß § 451f HGB hätte auch dazu geführt, dass die Klägerin keine Versicherungsleistung erhalten hätte. Sachvortrag zur Höhe der (hypothetischen) Versicherungsleistung hat die Klägerin im Übrigen auch insoweit nicht gehalten. II. Abgesehen davon hat das Landgericht zutreffend ausgeführt, dass ein Kausalzusammenhang zwischen etwaigen Pflichtverletzungen der Beklagten im Zusammenhang mit der Transportversicherung und einem – hier unterstellten – Schaden der Klägerin nicht festzustellen ist. Deswegen scheidet nicht nur ein Anspruch wegen einer vertraglichen Pflichtverletzung gemäß § 280 Abs. 1 BGB aus, sondern daran scheitern außerdem sämtliche denkbare andere Anspruchsgrundlagen, insbesondere aus Delikt gemäß § 826 BGB und § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB, weshalb dahinstehen kann, ob jeweils die übrigen Voraussetzungen dafür erfüllt wären. Schließlich erfordern auch deliktische Ansprüche einen – vom Geschädigten zu beweisenden – Ursachenzusammenhang zwischen deliktischer Handlung und Schaden. Die Klägerin zeigt vor diesem Hintergrund die rechtliche Relevanz ihres Vorwurfs, das Landgericht habe diese Anspruchsgrundlagen nicht geprüft, und ihrer Ausführungen zur verzögerten Auskunft und Übersendung von Unterlagen durch die Beklagte im Laufe des ersten Rechtszuges nicht auf. a) Die Beklagte hat zwar vertragliche Pflichten aus dem Umzugsvertrag verletzt. aa) Die Beklagte hat sich mit dem Umzugsvertrag gegenüber der Klägerin dazu verpflichtet, eine Transportversicherung auf Neuwertbasis abzuschließen. Gleichzeitig ist mit dieser Verpflichtung ein gesetzliches Treuhandverhältnis entstanden, weil es sich dabei um eine Versicherung für fremde Rechnung (§§ 43 ff. VVG) mit der Beklagten als Versicherungsnehmerin und der Klägerin als Versicherte handelt. Sowohl aus dem Vertrag als auch aus dem gesetzlichen Treuhandverhältnis ist der Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherten verpflichtet, nach Eintritt des Versicherungsfalles den Anspruch auf die Versicherungsleistung geltend zu machen und die erhaltene Leistung an den Versicherten auszukehren (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 2011 – IV ZR 238/10; Prölss/Martin/Klimke, Kommentar, 31. Aufl., § 46 VVG Rn. 5, jeweils m. w. N.). Ferner darf der Versicherungsnehmer einen bereits entstandenen Versicherungsanspruch oder dessen Geltendmachung nicht vereiteln. Diese Pflicht verletzt er u. a., wenn er den Anspruch des Versicherten durch Verstoß gegen Obliegenheiten verwirkt (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 1985 – I ZR 124/83; Prölss/Martin/Klimke, aaO, § 46 VVG Rn. 13 m. w. N.). Darüber hinaus ist der Versicherungsnehmer zur Sicherung des Anspruchs auf Herausgabe der Versicherungsleistung gegenüber dem Versicherten zur Auskunft über die Existenz und den Inhalt der Fremdversicherung verpflichtet (BGH, Urteil vom 12. Juni 1991 – XII ZR 17/90; BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2006 – IV ZR 261/04; Prölss/Martin/Klimke, aaO, § 46 VVG Rn. 15). Die Verletzung dieser Pflichten kann Schadenersatzansprüche des Versicherten gegen den Versicherungsnehmer begründen. bb) Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat die Beklagte mehrere vertragliche Pflichten gegenüber der Klägerin verletzt. (1) Allerdings ist gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO davon auszugehen, dass die Beklagte den Schaden der Klägerin gemäß der Versicherungsbestätigung vom 20.11.2013 (Anlage B 3, Bl. 180 GA) eingedeckt hat. Die Klägerin hat dies nach Vorlage einer Kopie der Versicherungsbestätigung nicht mehr in Abrede gestellt, weshalb dies als erstinstanzlich unstreitig zu qualifizieren ist. Ihre Behauptung in der Berufungsbegründung, die Versicherungsbestätigung sei nachträglich erstellt und rückdatiert worden, ist daher neu und mangels Vorliegen eines Zulassungsgrundes gemäß § 531 Abs. 2 ZPO in der Berufungsinstanz nicht zu berücksichtigen. Dies gilt umso mehr, als auch der vorgelegten Kopie der Versicherungsbestätigung die Beweiswirkung einer Privaturkunde gemäß § 146 ZPO zukommt, da konkrete Zweifel an ihrer Fehlerfreiheit und Echtheit nicht bestehen (vgl. Zöller/Feskorn, Kommentar zur ZPO, 34. Aufl., § 420 Rn. 3) und außerdem zugunsten der Beklagten die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Urkunde greift. (2) Demgegenüber führt die Klägerin zu Recht an, dass ihr die Beklagte trotz entsprechender Aufforderung mit anwaltlichem Schreiben vom 03.07.2014 (Anlage K 14, Bl. 216 GA) keine Auskunft über den Namen des Versicherers sowie den Inhalt der Transportversicherung erteilt und auf diese Weise ihre vertragliche und gesetzliche Auskunftspflicht verletzt hat. Außerdem hat die Beklagte in der Folgezeit ebenfalls zunächst keine Auskünfte über die Transportversicherungsvertrag auf Neuwertbasis erteilt und auch keine Dokumente vorgelegt, sondern dies ist erst im Jahr 2016, und auch dann bloß unvollständig geschehen. Die Originalversicherungspolice hat die Beklagte bis heute nicht vorgelegt, obwohl sie erkennbar ihrerseits nicht gewillt ist, selbst Ansprüche für die Klägerin aus dem Transportversicherungsvertrag geltend zu machen. Auf diese Weise hat sie pflichtwidrig zeitweise – bis in das Jahr 2016 hinein – eine direkte Geltendmachung des Versicherungsanspruchs der Klägerin gegenüber dem Versicherer vereitelt. b) Es ist jedoch – wie das Landgericht im Grundsatz bereits zutreffend ausgeführt hat – nicht festzustellen, dass diese Pflichtverletzungen wahrscheinlich zu einem Schaden der Klägerin in Gestalt eines Verlusts einer im Vergleich zum transportrechtlichen Schadenersatzanspruch höheren Versicherungsleistung geführt haben. aa) Den Beweis eines Kausalzusammenhanges zwischen Pflichtverletzung und Schaden hat nach allgemeinen Grundsätzen der Geschädigte zu führen. Maßstab hierfür ist nicht der Vollbeweis nach § 286 ZPO, sondern das reduzierte Beweismaß des § 287 ZPO, es genügt mithin eine erheblich bzw. deutlich überwiegende Wahrscheinlichkeit (vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober 1994 – III ZR 134/93, NJW-RR 1995, 248; BGH, Urteil vom 15. Mai 1997 – III ZR 204/96, NJW 1998, 142). bb) Gleichwohl ist hier nicht festzustellen, dass die Klägerin bei pflichtgemäßem Verhalten der Beklagten eine höhere Versicherungsleistung als die erstinstanzlich zugesprochenen 717,- EUR erhalten hätte. (1) Dies beruht auch darauf, dass die Klägerin es im Jahr 2016 nicht einmal versucht hat, den Anspruch gegenüber dem Versicherer geltend zu machen, obwohl ihr dies rechtlich und tatsächlich möglich gewesen wäre. Falls – wie hier – der Versicherungsnehmer den Anspruch seinerseits erkennbar nicht (weiter-) verfolgen will und er dafür auch keine billigenswerten Gründe hat, kann der Versicherte seine Rechte gegenüber dem Versicherer selbst gerichtlich geltend machen; eine Berufung des Versicherers auf eine fehlende Verfügungsbefugnis wäre dann mangels anderweitiger Möglichkeit einer Durchsetzung der Versicherungsforderung rechtsmissbräuchlich (BGH, Urteil vom 27. Mai 1998 – IV ZR 166/97, juris Rn. 17; Prölss/Martin/Klimke, aaO, § 44 VVG Rn. 11, jeweils m. w. N.). Seit dem Jahr 2016 war der Klägerin zudem bekannt, dass Versicherer die C.-AG ist. Daher hätte sie dieser gegenüber Leistungen aus der Transportversicherung auf Neuwertbasis zunächst außergerichtlich und sodann im Klagewege geltend machen können. Aller Voraussicht nach wäre dann inzwischen – ggfs. gerichtlich – geklärt, ob und in welcher Höhe der Versicherer hätte Leistungen erbringen müssen. (2) Auf Grundlage des Vorbringens der Klägerin ist insbesondere auch nicht festzustellen, dass eine Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlich keinen Erfolg gehabt hätte. Dabei geht es entgegen ihrer Ansicht nicht um eine nachrangige Schadenminderungspflicht, sondern um den hypothetischen Verlauf im Rahmen der Kausalität, das heißt darum, ob und in welcher Höhe sie im Falle einer (gerichtlichen) Inanspruchnahme Leistungen aus der Transportversicherung auf Neuwertbasis erhalten hätte. (a) Eine Durchsetzung der Versicherungsforderung war nicht deswegen von vornherein aussichtslos, weil der Anspruch bereits verjährt gewesen wäre; tatsächlich war dies nicht der Fall. Die Verjährungsfrist endete gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB erst am 31.12.2016 und sie wäre überdies gemäß § 15 VVG durch Anmeldung des Anspruchs gegenüber dem Versicherer gehemmt worden. Die Klägerin hätte somit spätestens nach Erhalt der Versicherungsbestätigung am 28.11.2016 mit verjährungshemmender Wirkung Ansprüche gegenüber der C.-AG geltend machen können. Tatsächlich wäre ihr dies sogar schon deutlich früher mit Zugang des Schriftsatzes der Klägerin vom 26.05.2016 möglich gewesen, mit dem diese die Police zwischen der „E.-GmbH“ und der C.-AG (Bl. 161 ff. GA) übersandt und dazu erläutert hat, der Versicherungsvertrag sei in Rechnung einzelner Mitglieder einer Dachorganisation von Umzugsunternehmen geschlossen worden, zu denen auch die Beklagte gehöre. (b) Ebenso wenig war der Entschädigungsanspruch nach § 16 DTV-Güter 2000/2008 wegen Ablaufs der Frist zur Andienung des Schadens von 15 Monaten erloschen, weil diese Frist nicht mit dem Schadenfall, sondern erst mit dem Ende der Versicherung, und zwar des Rahmenvertrages zwischen der Beklagten und dem Versicherer beginnt, der nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Beklagten indes fortbesteht. Die Andienungsfrist war daher zu keinem Zeitpunkt abgelaufen und stand einer Durchsetzung bestehender Ansprüche aus dem Transportversicherungsvertrag auf Neuwertbasis nicht entgegen. (c) Auch im Übrigen hat die Klägerin nicht konkret dargelegt, dass und warum eine Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber dem Versicherer im Jahr 2016 aussichtslos gewesen wäre und ihr daher wahrscheinlich wegen der Pflichtverletzungen der Beklagten eine höhere Versicherungsleistung als 717,- EUR entgangen sei. Sie trägt nichts dazu vor, dass und in welcher Höhe der Versicherer bei pflichtgemäßem Verhalten der Beklagten geleistet hätte und was einer Leistung des Versicherers bei einer Inanspruchnahme erst im Jahr 2016 entgegengestanden hätte. Es ist insbesondere auch nicht ersichtlich, dass der Versicherer infolge von Pflichtverletzungen der Beklagten wegen Verletzung der Obliegenheit zur Anzeige des Versicherungsfalles (§ 30 Abs. 1 VVG) leistungsfrei geworden wäre. Zum einen knüpfen die DTV-Güter 2000/2008 an eine Verletzung der Obliegenheit zur unverzüglichen Schadenanzeige nach Ziffer 15.1 keine Sanktionen (vgl. Ziffer 15.5). Zum anderen erlangte die C.-AG über den Makler, der nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin auch für die Transportversicherung zuständig gewesen ist, rechtzeitig auf andere Weise Kenntnis vom Eintritt des Versicherungsfalles, § 30 Abs. 2 VVG. Aus dem Schreiben des Maklers vom 20.06.2014 (Anlage BB 2, Bl. 460 GA) ergibt sich, dass er der Bevollmächtigte der Versicherer aus Verkehrsverträgen war und ihm in dieser Funktion Schadenunterlagen, insbesondere die E-Mail der Klägerin vom 09.12.2013 überlassen wurden. Da der Makler der Klägerin zufolge auch für die Transportversicherung zuständig war, muss sich der Versicherer dessen Kenntnis vom Versicherungsfall zurechnen lassen. Im Rahmen der Verkehrsverträge hat der Makler keine Leistungsfreiheit des Versicherers wegen Verletzung einer Anzeigeobliegenheit angeführt, weshalb im Übrigen kein Grund zur Annahme besteht, dies wäre bei einer Inanspruchnahme aus der Transportversicherung auf Neuwertbasis anders gewesen. (3) Soweit die Klägerin eine Verletzung rechtlichen Gehörs rügt, weil das Landgericht sie nicht auf die fehlende Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden hingewiesen habe, hat sich dieser Verfahrensfehler ferner nicht entscheidungserheblich ausgewirkt, weil die Klägerin in der Berufungsinstanz nichts dargetan hat, was zu einer anderen Bewertung führt. Vielmehr trägt sie allein zur Kenntnis und zum Verhalten des Maklers sowie zu dessen voraussichtlicher erneuter Ablehnung im Namen der C.-AG vor. Darauf kommt es aber für die rechtliche Beurteilung nicht an, sondern maßgeblich für den Kausalzusammenhang ist, wie bei einer Inanspruchnahme der Versicherung nach der Sach- und Rechtslage richtigerweise hätte entschieden werden müssen. Dementsprechend hätte sich die Klägerin nach einer Ablehnung durch den Makler direkt an den Versicherer wenden und ihre Ansprüche gegebenenfalls gerichtlich geltend machen müssen. Da dies nicht geschehen ist, kann nur der hypothetische Verlauf bei einem pflichtgemäßen Verhalten der Beklagten, das zu einer zeitnahen Geltendmachung des Versicherungsfalles geführt hätte, mit dem hypothetischen Verlauf bei einer Inanspruchnahme des Versicherers erst im Jahr 2016 verglichen werden. Dazu hat die Klägerin indes weiterhin nichts vorgetragen. Daher kann aus den bereits angeführten Gründen nicht festgestellt werden, dass ein auf Pflichtverletzungen der Beklagten beruhender Schaden wahrscheinlich ist. Erst recht ist unbeachtlich, wie sich der Versicherer oder der Makler als dessen Bevollmächtigter heute zu einer Inanspruchnahme aus der Transportversicherung auf Neuwertbasis wegen des Schadens beim Umzug Ende November 2013 verhalten würde, da inzwischen ein etwaiger Anspruch auf Leistung aus dieser Versicherung eindeutig gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB verjährt wäre. c) Dass die Klägerin gegen die Beklagte keinen unmittelbaren Anspruch aus dem Transportversicherungsvertrag auf Neuwertbasis besitzt, hat das Landgericht zutreffend festgestellt und wird von der Klägerin mit der Berufung nicht konkret angegriffen, weshalb der Senat zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug nimmt. Insbesondere trifft die dortige Feststellung zu, dass die Beklagte nicht in die Rolle des Versicherers eintritt. Vielmehr können bei Pflichtverletzungen des Versicherungsnehmers allein Schadenersatzansprüche des Versicherten gegen ihn bestehen. In diesem Sinne ist im Übrigen auch das vom Landgericht zitierte Urteil des OLG Frankfurt zu verstehen, weshalb es sich bei dieser Entscheidung nicht um einen Ausnahmefall aus Billigkeitsgründen handelt. 4. Die Verfahrensrügen der Klägerin betreffend die Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens und den Hinweis des Landgerichts vom 19.10.2016 sind nicht zielführend. Ihr Vorbringen, das Urteil wäre anders ausgefallen, wenn der Rechtsstreit nach höchstens drei Jahren entschieden worden wäre und die Beklagte nicht auf den Hinweis die Versicherungsbestätigung vom 20.11.2013 zur Akte gereicht hätte, ist ohne rechtliche Relevanz. Der Senat hat seiner Entscheidung das tatsächlich ergangene Urteil und die vom erstinstanzlichen Gericht festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und nicht etwa irgendein anderes hypothetisches Urteil und einen anderen hypothetischen Streitstoff. Gegen die Verwertung der erstinstanzlich – nach ihrer Ansicht „verspätet“ – von der Beklagten zur Akte gereichten Dokumente wendet sich die Klägerin ebenfalls vergeblich. Das Berufungsgericht muss im Gegenteil sämtliche erstinstanzlichen Angriffs- und Verteidigungsmittel berücksichtigen, sofern sie nicht im ersten Rechtszug zu Recht zurückgewiesen worden sind (vgl. §§ 529, 531 Abs. 1 ZPO). Da letzteres nicht geschehen ist, gehören die Dokumente allein deswegen zum Prozessstoff der Berufungsinstanz, ohne dass es darauf ankäme, ob die Zulassung in erster Instanz zu Unrecht erfolgt ist. Erstinstanzlich zugelassene Angriffs- und Verteidigungsmittel sind „unpräkludierbar“ (vgl. Rimmelspacher in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl., § 531 Rn. 5). III. Die Klägerin kann von der Beklagten zuletzt nicht – auch nicht teilweise – Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten beanspruchen. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, war die Beklagte bei Einschaltung der Rechtsanwälte durch die Klägerin nicht in Verzug. Die Klägerin tritt dem nicht in erheblicher Weise entgegen. Ihr Vorbringen, ein halbes Jahr nach dem Umzug sei auf jeden Fall Verzug eingetreten, ist nicht nachvollziehbar. Die Regelung des § 286 BGB knüpft nicht an den Zeitablauf oder die Zeitdauer seit der Pflichtverletzung an. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Es besteht kein Anlass, die erstinstanzliche Kostenentscheidung abzuändern. Diese hat sich gemäß § 92 ZPO nach dem Obsiegen und Unterliegen bei der Entscheidung und nicht nach einem vorherigen „Zwischenstand“ zu richten. Ein Sonderfall, bei dem die Veranlassung oder der Anlass zur Klage zu berücksichtigen sein könnte (vgl. §§ 91a Abs. 1, 93, 269 Abs. 3 S. 3 ZPO), liegt nicht vor. Das Landgericht hat auch zu Recht der Klägerin gemäß § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die gesamten Kosten des ersten Rechtszuges auferlegt, da sie nur in einem verhältnismäßig geringfügigen Umfang obsiegt und die „Zuvielforderung“ der Beklagten keine Mehrkosten veranlasst hat. Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Es besteht keine Veranlassung, gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO die Revision zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern. V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 26.272,57 EUR festgesetzt.