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Urteil

1 O 296/14

Landgericht Mönchengladbach, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMG:2021:0114.1O296.14.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 717,00 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2014 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für die Beklagte aber nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckendem Betrags. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils volltreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckendem Betrag leistet.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 717,00 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2014 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für die Beklagte aber nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckendem Betrags. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils volltreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckendem Betrag leistet. Tatbestand: Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einer Transportversicherung, hilfsweise Schadensersatzansprüche aufgrund der Regelungen des Transportvertrages gelten. Die Parteien schlossen auf Grundlage des Angebots der Beklagten vom 23.09.2013 (Anlage K1; Bl. 9 f. GA) unter dem 24.09.2013 einen Umzugsvertrag über einen Umzug der Klägerin von Hamburg nach Grevenbroich. Teil dieses Umzugsvertrages war auch eine Transportversicherung, die für die zu transportierenden 80 cbm der Klägerin bei einer Deckungssumme von 80.000,00 EUR unter anderem bei Beschädigung eine Entschädigung auf Neuwertbasis vorsieht. Dieser Transportversicherung liegen die DTV-Güterversicherungsbedingungen 2000 (DTV-Güter 2008) zugrunde. Gemäß Ziff. 13.2 der Versicherungsbedingungen stehen die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag dem Versicherten zu. Wegen des weiteren Inhalts der Versicherung und der Bedingung wird auf die Anlage B3 (Bl. 180 GA) und Bl. 124 ff. GA Bezug genommen. Am 28.11.2013 lud die Beklagte das Umzugsgut der Klägerin ab und baute dies auf. Im Rahmen des Umzugs kam es zu einer Beschädigung des Wohnzimmerschranks in Form tiefer und deutlich sichtbarer Einkerbungen im Holz. Einem Mitarbeiter der Beklagten war ein darüber befindliches CD-Regal beim Einbau runtergefallen. Darüber hinaus wurden zwei verschiedene Vitrinentüren im Milchglas verkratzt. Der Klägerin entstand hierdurch zumindest ein Schaden i.H.v. 1.072,38 EUR brutto (Bl. 178 GA). Inwieweit es zu weiteren Schäden im Rahmen des Umzuges kam, ist zwischen den Parteien streitig. Die Klägerin zeigte den Schaden an dem Wohnzimmerschrank der Beklagten am Tag des Umzugs an. Die Beklagte erstellte darüber ein Schadenprotokoll (Bl. 16 GA). Mit E-Mail vom 09.12.2013 zeigte die Klägerin neben den bereits bekannten Schäden an dem Wohnzimmerschrank der Beklagten noch zwei weitere Schäden an:  Mehrere Kratzer Schlafzimmerbett – linke, seitliche Wange  Waschmaschine – starke Unwucht. Hinsichtlich des Weiteren Inhalts der E-Mail wird auf die Anlage K4 (Bl. 19 ff. GA) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 03.07.2014 (Anlage K 15, Bl. 216 GA) forderte die Klägerin die Beklagte zur Vorlage der Original-Versicherungspolice sowie der Versicherungsbedingungen auf, um ihre Ansprüche unmittelbar gegenüber der Transportversicherung geltend zu machen. Dem kam die Beklagte außergerichtlich nicht nach. Im Rahmen des Prozesses überreichte die Beklagte mit Schriftsatz vom 03.03.2016 zur Akte eine Kopie des Zertifikats des Versicherungsscheins. Die Klägerin meldete den Schaden sodann auch der XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX, der Versicherungsmaklerin der Beklagten, an. Im Rahmen der außergerichtlichen Korrespondenz überließ die Klägerin der Maklerin sämtliche Schadensunterlagen. Nachdem auch insoweit eine Regulierung nicht erfolgte, fordert die Klägerin die Beklagte mit anwaltlichen Schreiben vom 21.07.2014 zur Ausgleichung der Klageforderung in Höhe von insgesamt 16.917,01 EUR auf. Die Kostennote für die vorgerichtlichen Tätigkeit ihrer Prozessbevollmächtigten über 1.266,16 EUR beglich die Klägerin. Die Klägerin behauptet hinsichtlich der unstreitigen Schäden an dem Wohnzimmerschrank, dass die auf den beiden Milchglasscheiben befindlichen Kratzer nicht repariert werden können, da der Einsatz neuer Milchglasscheiben dazu führen würde, dass noch drei ebenfalls in den Räumlichkeiten vorhandene Milchglasscheiben eine andere Milchglasoptik hätten, als die ausgetauschten Schreiben selbst hätten. Der Wiederbeschaffungswert des gesamten Wohnzimmerschrank-Ensembles betrage 23.175,00 EUR. Die Klägerin behauptet, dass durch die Beklagte weiterhin das Schlafzimmerbett und eine Waschmaschine transportiert worden seien, an denen es erstmalig durch diesen Transport zu Beschädigungen gekommen sei. Das gesamte Schlafzimmerbett sei von außen herum zerkratzt und weise vielerlei Einkerbungen auf. Die Einkerbungen können durch einen Schreiner im Wege von Schleifen und einer Neuversiegelung behoben werden. Ausweislich eines unter dem 12.07.2014 eingeholten Kostenvoranschlages beliefen sich die Nettoreparaturkosten dafür auf 588,40 EUR (Anlage K10; Bl.29 f. GA). Bei der transportierten Waschmaschine Marke Miele, Modell B5 1000 WPS, die die Klägerin zuvor bei Saturn für 1.825,00 EUR erworben habe, sei nach dem Transport eine Unwucht festgestellt worden. Es sei davon auszugehen gehen, dass die Waschmaschine ohne die erforderliche Transportsicherung transportiert worden sei. Eine weitere Nutzung der Maschine sei nicht möglich. Zuletzt sei es bei dem Transport des Sofas der Klägerin zu Beschädigungen im Treppenhaus gekommen, die ein neues Verspachteln und großflächiges Streichen der betroffenen Stellen erforderlich machten. Darauf fielen Kosten i.H.v. 500,00 EUR an. Mit Ausnahme der Schäden an der Waschmaschine, die sie nicht direkt habe bemerken können, habe sie alle Schäden auch bereits mündlich bei der Ablieferung der Sachen durch die Beklagte gerügt. Die Klägerin ist der Ansicht, dass ihr auch unmittelbar gegen die Beklagte als Umzugsunternehmen die Ansprüche aus der im Umzugsvertrag enthaltenen Transportversicherung auf Neuwertbasis mit einer Deckungssumme von 80.000,00 EUR zustünden. Da die Klägerin bis zum heutigen Tage weder eine Originalversicherungspolice erhalten habe, noch ihr die Ermächtigung erteilt worden sei, unmittelbar gegen den Versicherer, der ihr nicht einmal bekannt sei, vorzugehen, müsste sich die Beklagte so behandeln lassen, als sei sie der Transportversicherer selbst. Da eine Transportversicherung auf Neuwertbasis gegeben sei, sei auch nicht lediglich Naturalrestitution, sondern vielmehr die Wiederbeschaffung neuer Möbel geschuldet. Hilfsweise habe sie aber auch Ansprüche aufgrund der Regelung des Transportvertrages. Auf eine Haftungsbegrenzung oder -befreiung könne die Beklagte sich bereits deswegen nicht berufen, da die Klägerin nicht entsprechend § 451 g HGB belehrt worden sei, da die Belehrung der Beklagten unter Schadensanzeige zwingend eine schriftliche Anzeige erfordere, wohingegen das Gesetz lediglich Textform vorschreibe. Aus dem Umkehrschluss zu § 438 HGB genüge vor Ablieferung außerdem eine mündliche Schadensanzeige. Der Verweis auf § 451d HGB und § 451e HGB sei ebenfalls fehlerhaft. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 26.989,57 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2014 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin außergerichtliche Anwaltskosten i.H.v. 1266,16 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte rügt die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Mönchengladbach. Die Beklagte bestreitet, dass die laut Vortrag der Klägerin transportierten Sachen bei Ablieferung gemäß § 407 Abs. 1 HGB die reklamierten Beschädigungen aufgewiesen haben. Die Darlegung in der E-Mail vom 09.12.2013 genüge der Substantiierungslast gemäß § 438 Abs. 1 S. 2 HGB nicht. Mündliche Reklamation habe es nicht gegeben; soweit handschriftliche Vermerke eine Reklamation darstellen sollten, seien diese zumindest nicht lesbar. Weiterhin seien Beschädigungen unmittelbar bei Ablieferung zu reklamieren, womit offensichtliche Schäden, die erst 16 Tage nach Ablieferung reklamiert werden, trotz der Hektik eines Umzugs keinesfalls mehr rechtzeitig im Sinne des § 451f HGB erfolgt sein können. Auch vermöge ein solch unterstellter Verstoß sich nicht kausal auszuwirken, da die Anzeige der Mängel hinsichtlich der Waschmaschine und dem Schlafzimmerbett im Anbetracht der Offensichtlichkeit jedenfalls verspätet gewesen seien. Hinsichtlich des von der Klägerin begehrten Wertersatzes fehle es an den für § 429 Abs. 2 HGB nötigen Darlegungen. Sofern die Klägerin eine gegebenenfalls falsche Belehrung hinsichtlich der Form der Mängelanzeigen rüge, sei dies angesichts der verschiedentlichen insoweit korrekt belehrenden Arbeitsscheine nicht relevant. Überdies erhebt die Beklagte wegen etwaiger transportrechtlicher Ansprüche die Einrede der Verjährung. Die Klägerin habe die Klage zunächst auf nicht transportrechtliche, nämlich versicherungsrechtliche Ansprüche, gestützt, und erst nach Ablauf der regulären Verjährungszeit erstmalig die Ansprüche auch transportrechtlich begründet. Eine Hemmung durch die Klage sei insoweit nicht eingetreten. Wegen etwaiger versicherungsrechtlicher Ansprüche sei die Beklagte zumindest nicht passiv legitimiert. Die Klägerin macht Ansprüche aus einer Transportversicherung gelten, die die Beklagte für die Klägerin abgeschlossen haben soll. Dies stelle eine Versicherung für fremde Rechnung dar, die die Klägerin nach Maßgabe der Bestimmungen von § 43 ff. VVG in die Lage versetze, Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag für sich selbst zur Geltung zu bringen, für den Fall, dass sich ein Versicherungsnehmer - hier die Beklagte - weigere, die versicherte Person - hier die Klägerin - in diese Lage zu versetzen, seien rechtliche Schritte zu ergreifen, um diese Lage herzustellen. Ein Einrücken des Versicherungsnehmers in die Stelle eines Versicherers sei damit jedoch nicht verbunden. Zudem sei der Klägerin der Umfang des Versicherungsschutzes bekannt, die Klägerin könne daher Ansprüche gegen den führenden Transportversicherer selbst geltend machen. Spätestens seit dem 12.04.2016 halte sie das Versicherungszertifikat in den Händen. Dieses mache den Versicherungsschein aus. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen XXXX. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 02.03.2017 (Bl. 195 ff. GA) verwiesen. Das Gericht hat ferner Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Hinsichtlich des Ergebnis dieser Beweisaufnahme wird auf das Sachverständigengutachten des Sachverständigen XXXXX vom 14.08.2019 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber nur im tenorierten Umfang begründet. I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Landgericht Mönchengladbach örtlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Mönchengladbach folgt aus § 30 Abs. 1 S. 1 ZPO, da es sich um einen Sachverhalt handelt, dem die Beförderung von Gütern zugrunde liegt und die Klägerin ihren allgemeinen Wohnsitz im Gerichtsbezirk des Landgerichts Mönchengladbach hat. II. Die Klage ist im tenorierten Umfang begründet. 1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte lediglich einen Anspruch auf Zahlung i.H.v. 717,00 EUR wegen der Beschädigung der Umzugsgüter Wohnzimmerschrank und Waschmaschine aufgrund des bestehenden Transportvertrages (a.). Darüberhinausgehende Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte hinsichtlich der streitgegenständlichen Umzugsgüter auf Ersatz der Schäden in Höhe des Neuwertes der beschädigten Gegenstände auf Grundlage des bestehenden Versicherungsvertrages und auf Schadenersatz wegen etwaiger Beschädigungen im Treppenhaus bestehen hingegen nicht (b.). a. Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus dem Umzugsvertrag einen Schadensersatzanspruch i.H.v. 717,00 EUR aus §§ 425, 451 HGB. Nach § 425 HGB haftet der Frachtführer für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht, wobei gem. § 451 HGB für den Fall eines Umzugsvertrages die §§ 425 ff. HGB Anwendung finden. Umzugsvertrag ist der Frachtvertrag, der die Beförderung von Umzugsgut zum Gegenstand hat (Sonderfrachtvertrag). Maßgebend ist allerdings allein die Beförderung von Umzugsgut, nicht ob der Absender Verbraucher oder Gewerbetreibender ist (vgl. Baumbach/Hopt/Merkt HGB § 451 Rn. 1, beck-online). Die Voraussetzungen der §§ 425, 451 HGB liegen hier vor. (1) Die Parteien sind durch einen Umzugsvertrag i.S.v. § 451 HGB miteinander verbunden. (2) Auch die Übernahme des hier streitgegenständlichen Gutes durch die Beklagte ist unstreitig. Die Beklagte hat zwar zunächst mit Schriftsatz vom 16.01.2015 (vgl. Bl. 62 GA unten) bestritten, dass die streitgegenständlichen Güter Gegenstand einer Beförderung durch die Beklagte waren. Mit Schriftsatz vom 06.11.2015 (Bl. 83 GA oben) hat die Beklagte dann aber unstreitig gestellt, dass es Beschädigungen an der Schrankwand gegeben habe, mithin auch, dass eine Übernahme des Gutes „Schrankwand“ vorliegt. Im Folgenden führt die Beklagte weiter aus, dass es bezüglich der behaupteten Beschädigungen an Schlafzimmerbett und Waschmaschine beim Bestreiten einer Beschädigung überhaupt und insbesondere während des Zeitraums von § 425 Abs. 1 HGB verbleibe. Unter Berücksichtigung dessen hält die Beklagte auch ihr Bestreiten der Übernahme bzw. einen Transport des Gutes „Schlafzimmerbett“ und „Waschmaschine“, nicht mehr weiter aufrecht. Das Bestreiten der Beklagten soll sich ersichtlich nur auf die eigentlichen Beschädigung der Umzugsgüter und dass diese durch die Beklagte in dem Zeitraum von § 425 Abs. 1 HGB geschah beziehen. (3) Die Beschädigung der Umzugsgüter (Wohnzimmerschrank und Waschmaschine) ist auch während der Obhutszeit der Beklagten erfolgt und durch die Klägerin rechtzeitig angezeigt worden. Dies steht zur Überzeugung der erkennenden Kammer, soweit die Beschädigung zwischen den Parteien streitig war, auf Grund der Beweisaufnahme fest. Ein etwaiger Anspruch der Klägerin wegen der Beschädigung des Umzugsgutes „Schlafzimmerbett“ ist hingegen nach § 451 f HGB wieder erloschen. Hinsichtlich etwaiger Beschädigungen im Treppenhaus kommt ein Anspruch nach §§ 425, 451 HGB nicht in Betracht, da es sich bei dem Treppenhaus gerade nicht um Transportgut handelt. Für die streitgegenständlichen Umzugsgüter gilt im Einzelnen: Schaden am Wohnzimmerschrank Die Beschädigungen am Wohnzimmerschrank bezüglich der Kratzer im Milchglas und den Druckstellen im Rahmen der Obhutszeit der Beklagten sind, wie bereits dargelegt, unstreitig. Auch ist der Anspruch nicht nach§ 451 f HGB erloschen, da mit der ebenfalls unstreitigen Schadensmeldung vor Ablieferung hinsichtlich der Schäden an dem Wandschrank eine rechtzeitige Anzeige vorliegt. Beschädigungen am Bett Es kann dahinstehen, ob die Beschädigungen am Bett während der Obhutszeit der Beklagten entstanden sind, da etwaige transportvertragliche Ansprüche nach § 451 f HGB erloschen sind. Die Klägerin hat die sichtbaren Beschädigungen an dem Schlafzimmerbett der Beklagten nicht rechtzeitig angezeigt. Nach § 451 f HGB erlöschen Ansprüche abweichend von § 438 HGB, bei offenen sichtbaren Beschädigungen, wenn diese dem Frachtführer nicht innerhalb eines Tages nach der Ablieferung angezeigt worden ist und bei äußerlich nicht erkennbaren Beschädigungen, wenn sie dem Frachtführer nicht innerhalb von vierzehn Tagen nach der Ablieferung angezeigt werden. Äußerlich erkennbar ist der Schaden zunächst, wenn bei oberflächlicher visueller Wahrnehmung das Umzugsgut als beschädigt oder in Verlust geraten festgestellt werden kann. Zu äußerlich erkennbaren Schäden zählen zB zerbrochene Spiegel, Kratzer an den Möbeln, abgebrochene Stuhllehnen, aufgerissene Sofakissen, zerkratzte Oberflächen. Die Untersuchung des Transportgutes auf äußerlich erkennbare Schäden muss zumutbar sein. Bei der Beurteilung, ob ein äußerlich erkennbarer Schaden vorliegt, sind deshalb auch die konkreten Verhältnisse am Empfangsort zu beachten, die Menge des Umzugsgutes sowie die Raumverhältnisse. Entscheidend sind immer die individuellen Verhältnisse je Einzelfall. Äußerlich nicht erkennbare Schäden sind solche, die bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang und äußerlicher Prüfung nicht wahrgenommen werden können. Es bedarf also einer Untersuchung des Umzugsgutes (vgl. EBJS/Heublein HGB § 451f Rn. 2 und 3 beck-online). Dies zugrunde gelegt hat die Klägerin die Schäden nicht rechtzeitig angezeigt. Bei den Kratzern an dem Bett handelt es sich um äußerlich erkennbare Beschädigungen. Kratzer an Möbeln sind gerade beispielhaft für äußerlich erkennbare Beschädigungen. Diese wären bei der Untersuchung der Umzugsgüter auch ohne Probleme erkennbar gewesen. Dabei wäre es der Klägerin auch zumutbar gewesen, das Bett rundherum in Augenschein zu nehmen. Die Klägerin hat auch nicht dargetan, dass es ihr unmöglich gewesen wäre, aufgrund des Umfangs des Umzugs keine Untersuchung vorzunehmen. Gerade bei sperrigen Teilen wie dem Bett darf grundsätzlich mit einer sofortigen Untersuchung gerechnet werden. Die Klägerin hat die Schäden an dem Schlafzimmerbett auch bereits nach ihrem eigenen Vortrag nicht rechtzeitig binnen eines Tages angezeigt. Die Behauptung der Klägerin, dass sie die Kratzer bereits vor der Ablieferung bei der Beklagten mündlich angezeigt habe, wobei während und vor der Ablieferung auch eine mündliche Anzeige ausreicht (§ 438 Abs. 1 S. 2 HGB) (vgl. EBJS/Heublein, HGB, 3. Auflage 2015, § 451 f, Rn. 5, m.w.Nw.), konnte der von ihr benannte Zeuge XXXX nicht bestätigen. Der Zeuge XXXX hat bekundet, dass er und die Klägerin die Verkratzungen an dem Bett nicht direkt haben sehen können und ihnen dementsprechend auch nicht aufgefallen seien. Erst nach dem Bemerken der Schäden, nach der Ablieferung, habe der Zeuge dann bei Herrn XXXXX angerufen und nachdem hierauf keine Reaktion erfolgt sei, ein Fax geschickt. Diese Zeugenaussage steht auch im Einklang mit dem vorherigen Vortrag der Klägerin und der Schadensanzeige bei der Ablieferung. Das Fax datiert auf den 09.12.2013 stellt ebenfalls keine rechtzeitige Schadensanzeige dar, da die Anzeige erst mehr als einen Tag nach dem Umzug am 28.11.2013 erfolgte. Die Beklagte kann sich auch wirksam auf diesen Haftungsausschluss berufen. Nach § 451 g HGB ist § 451 f HGB nicht anwendbar, wenn der Frachtführer es unterlässt, den Empfänger spätestens bei der Ablieferung des Gutes über die Form und Frist der Schadensanzeige sowie die Rechtsfolgen bei Unterlassen der Schadensanzeige zu unterrichten. Vorliegend ist auf dem Arbeitsschein (vgl. Bl. 13 d. GA) der Hinweis auf § 451 g HGB enthalten und es wird auch darauf hingewiesen, dass bei nicht rechtzeitiger Anzeige („ spätestens am Tag nach der Ablieferung“ ) ein Erlöschen von Ersatzansprüchen droht. Gegen die Wirksamkeit dieser Belehrung bestehen auch keine Bedenken. Die Hinweise zur Form der Schadensanzeige in dem Arbeitsschein entsprechen der Systematik des § 438 HGB. Auf das Formerfordernis des § 438 Abs. 4, S. 1 und 2 HGB, mindestens Textform (§ 126b BGB), der Schadensanzeige bei äußerlich nicht erkennbaren Schäden wird auf den Lieferscheinen explizit hingewiesen. Hinsichtlich der Anzeige erkennbarer Mängel findet sich bezüglich der Form zwar kein ausdrücklicher Hinweis, es findet sich insbesondere kein Hinweis darüber, dass vor der Ablieferung auch eine mündliche Anzeige möglich ist. Vielmehr steht in der „Belehrung“, dass bei Ablieferung Beschädigungen auf dem Arbeitsschein oder Schadensprotokoll spezifiziert festgehalten werden sollen. Durch die Verwendung des Wortes „sollen“ entgegen „muss“, wie bei der Belehrung zur Form der Schadensanzeige bei nicht erkennbaren Mängeln, ist aber erkennbar, dass es sich hierbei nicht um eine zwingende Formvorschrift handelt. Eine Abweichung von den gesetzlichen Regelungen der §§ 451 f, 438 HGB liegt nicht vor. Soweit die Klägerin geltend macht, dass in den AGB alleine die Schriftform vorgesehen ist (vgl. Bl. 76 ff. d. GA), heilt die neue Belehrung auf dem Schadensformular zumindest die vorherige „falsche“ Belehrung. Beschädigung Waschmaschine Die Kammer ist aufgrund der glaubhaften Aussage des Zeugen XXXX davon überzeugt, dass die Waschmaschine beschädigt wurde und diese auch erst während der Obhutszeit der Beklagten entstanden sind. Der Beweis für die Beschädigung einer Sendung während des Umzugs unterliegt stets der freien richterlichen Beweiswürdigung gemäß § 286 ZPO. Die Klägerin trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Beklagte die Waschmaschine in unbeschädigtem Zustand entgegengenommen hat. Gelingt ihr dieser Beweis, wird vermutet, dass der Schaden während des Transports entstanden ist (vgl. Koller, 10. Aufl. 2020, HGB § 425 Rn. 41). Dieser Beweis ist ihr gelungen. Der Zeuge XXXXX hat bekundet, dass die Waschmaschine vor dem Umzugstransport in Ordnung gewesen sei, sich die Trommel nach dem Umzug jedoch bei dem ersten Waschvorgang überhaupt nicht mehr gedreht habe und hierdurch die Funktionsfähigkeit nicht mehr gegeben gewesen sei. Zudem sei nach dem Umzug, die für die Waschmaschine vorgesehene Transportsicherung separat von der Waschmaschine gelagert gewesen. Die detaillierte und in sich geschlossene Aussage des Zeugen XXXX ist überzeugend. Der Zeuge vermochte aus eigener Wahrnehmung umfassend zu bekunden. Der Zeuge hat sich auch sachlich geäußert, Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge hinsichtlich des Inhalts seiner Aussage beeinflusst worden ist, lagen nicht vor. Vielmehr war der Zeuge um eine vollständige und objektive Aussage bemüht, an der Glaubwürdigkeit des Zeugen bestehen für das Gericht keine Zweifel. Der Anspruch der Klägerin ist auch nicht wieder nach § 451 f HGB erloschen. Bei den Schäden an der Waschmaschine handelt es sich um eine versteckte Beschädigung, weshalb die Schadensanzeige gem. § 451 f Nr. 2 HGB, da diese ebenfalls in dem Fax vom 09.12.2013 enthalten ist, rechtzeitig binnen 14 Tagen nach Ablieferung erfolgt ist. (4) Der Höhe nach ist der Anspruch lediglich in Höhe von 717,00 EUR begründet. Als Rechtsfolge schuldet die Beklagte gemäß § 429 Abs. 2 HGB Wertersatz. Nach dieser Vorschrift ist bei Beschädigung des Gutes der Unterschied zwischen dem Wert des unbeschädigten Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung und dem Wert zu ersetzen, den das beschädigte Gut am Ort und zur Zeit der Übernahme gehabt hätte. Es wird vermutet, dass die zur Schadensminderung und Schadensbehebung aufzuwendenden Kosten dem nach Satz 1 zu ermittelndem Unterschiedsbetrag entsprechen. Dabei ist vom Beschaffungswert für den Empfänger unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse auf dem Teilmarkt und der Handelsstufe auszugehen (Baumbach/Hopt/Merkt, 39. Aufl. 2020, HGB § 429 Rn. 2). Bezüglich des Wertes des Gutes ist nach § 429 Abs. 3 HGB auf den für den Ort und für die Zeit der Übernahme des Gutes zur Beförderung festzustellenden Marktpreis, das heißt den bei regelmäßigem Absatz der Güter gleicher Art und Beschaffenheit im Handelsverkehr erzielten Durchschnittspreis, abzustellen (vgl. EBJS/Schaffert HGB § 429 Rn. 3, beck-online). Die Kammer hat für den Wert der Wohnzimmerschrankwand und der Waschmaschine ein Sachverständigengutachten eingeholt. Der Sachverständige XXX hat in seinem Gutachten vom 14.08.2019 hinsichtlich der Wohnzimmerschrankwand festgestellt, dass die Schadenshöhe zwischen dem Zeitwert vor dem Transportereignis November 2013 und dem Zeitwert nach dem Transportereignis im November 2013 bei 617,00 EUR liegt. Diese Einschätzung stützt er auf die folgenden Erwägungen: Es sei zum Transportereignis 2013 von einem netto Anschaffungswert von 7.975,00 EUR netto der Wohnzimmerschrankwand auszugehen. Zur Ermittlung des Zeitwerts sei von diesem ein Distributionsabschlag (Ingebrauchnahme) in Höhe von 35 % abzuziehen, sowie eine Wertminderung für die weitere Nutzung von 9 Jahren. Der Zeitwert im November 2013 im unbeschädigten Zustand liege daher bei 2.851,00 EUR. Der Kostenaufwand für die Beseitigung der Schäden an der Schrankwand betrage nach dem Sachverständigen 617,00 EUR netto. Eine optisch gleichwertige Scheibe in ESG-Sicherheitsglas sei erhältlich. Ein Austausch sämtlicher Türen damit nicht erforderlich. Dieser Einschätzung des Sachverständigen schließt sich die Kammer nach eigener kritischer Würdigung an. Die Klägerin kann wegen der Beschädigungen an der Wohnzimmerschrankwand 617,00 EUR ersetzt verlangen. Hinsichtlich der Waschmaschine hat der Sachverständige festgestellt, dass der maßgebliche für den Transportschaden zugrunde zu legende Zeitwert zum Zeitpunkt der Übernahme des Transports bei 100,00 EUR netto lag. Die Kammer schließt sich auch insoweit den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen nach eigener kritischer Würdigung an. Da nach der überzeugenden Zeugenaussage des Zeugen XXXX die Waschmaschine überhaupt nicht mehr nutzbar war, entfällt der Abzug des Zeitwerts der beschädigten Waschmaschine. Die Klägerin kann wegen der Beschädigungen an der Waschmaschine 100,00 EUR ersetzt verlangen. (5) Der Anspruch der Klägerin ist auch nicht verjährt und damit durchsetzbar, § 214 BGB. Soweit die Beklagte unter Verweis auf § 439 Abs. 1 HGB vorträgt, dass die Ablieferung am 28.11.2013 erfolgte, der Zahlungsanspruch der Klägerin jedoch erstmals mit Schriftsatz vom 06.01.2015 (auch) auf transportrechtliche Ansprüche gestützt worden sei und deshalb hinsichtlich dieser Ansprüche am 31.12.2014 die Verjährung eingetreten sei, geht dies fehl. Die Verjährung wurde durch die Erhebung der Klage gemäß § 204 Abs. 1 Ziff. 1 BGB vollumfänglich gehemmt. Der Streitgegenstand einer Klage wird bestimmt durch den Antrag, hier den Antrag auf Zahlung von 26.989,57 EUR, und den zugrundeliegenden Lebenssachverhalt. Beide blieben durchgehend unverändert. Allein durch die Einführung einer Rechtsansicht, auf welchen Grundlagen der geltend gemachte Anspruch noch beruhen könnte, wird hierdurch keine neue Rechtshängigkeit, wie dies beispielsweise bei einer Klageerweiterung der Fall wäre, begründet. (6) Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286,280,288 BGB. Die Klägerin hat die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 21.07.2014 aufgefordert die klageweise geltend gemachte Forderung bis zum 30.07.2014 auszugleichen. Hinsichtlich des begründeten Teils der Klage befand sich die Beklagte damit seit dem 01.08.2014 in Verzug. b. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keine weitergehenden Schadenersatzansprüche. (1) Insbesondere hat die Klägerin aus keiner ersichtlichen Anspruchsgrundlage einen versicherungsrechtlichen bzw. quasiversicherungsrechtlichen Anspruch auf Schadenersatz auf Neuwertbasis auf der Grundlage der abgeschlossenen Transportversicherung. (a) Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen schadensersatzrechtlichen Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. dem Umzugsvertrag wegen eines fehlenden Abschlusses einer vertraglich geschuldeten Transportversicherung durch die Beklagte. Zwischen den Parteien ist nunmehr unstreitig, dass die Beklagte eine Transportversicherung abgeschlossen hat (vgl. Versicherungsbestätigung, Anlage B3, Bl. 180 d. GA). (b) Auch ein schadensersatzrechtlicher Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus § 280 Abs. 1, 249 Abs. 2 BGB i.V.m. dem Umzugsvertrag wegen Vorenthaltung der Versicherungsvertragsbedingungen scheitert hier zumindest an einem kausalen Schaden. Grundsätzlich stellt die Vorenthaltung der Versicherungsinformation eine Pflichtverletzung dar. Sowohl aus einem vertraglichen Innenverhältnis als auch aus dem gesetzlichen Treuhandverhältnis ergeben sich grundsätzlich Auskunftspflichten des Versicherungsnehmers im Hinblick auf die Fremdversicherung. So hat der Versicherungsnehmer als Treuhänder zur Sicherung des Anspruchs auf Herausgabe der Versicherungsleistung eine Pflicht zur Auskunft über die Existenz und den Inhalt der Fremdverssicherung (BGH VersR 1994, 1101; 2007, 238; Prölss/Martin/Klimke VVG § 46 Rn. 15, beck-online). Die Beklagte durfte diesen Pflichten hier auch nicht nachgekommen zu sein, da die Klägerin die Beklagte bereits mit Schreiben vom 03.07.2014 (Bl. 216 ff. GA) zur Herausgabe der Originalpolice aufforderte, die Beklagte dem aber nicht nachgekommen ist. Zudem ist der Versicherungsnehmer grundsätzlich auch dazu verpflichtet, beim Eintritt des Versicherungsfalls die Versicherungsleistung geltend zu machen (vgl. (Prölss/Martin/Klimke VVG § 46 Rn. 5, beck-online). Das Vorliegen einer Pflichtverletzung kann im Endeffekt aber dahinstehen, da der Anspruch zumindest daran scheitert, dass der von der Klägerin geltend gemachte Schaden (= Schaden an Umzugsgütern beim Transport) nicht auf diese von ihr behaupteten Pflichtverletzung der Vorenthaltung der Versicherungsvertragsbedingungen zurückzuführen ist. Ein solcher Schaden wäre nur dann auf die Pflichtverletzung zurückzuführen, wenn die Klägerin nunmehr gegen die Versicherung den Schaden geltend machen würde und die Versicherung die Regulierung etwa aufgrund des Zeitablaufs ablehnen würde. Vorliegend hat die Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag jedoch schon gar nicht versucht, den Schaden bei der Versicherung regulieren zu lassen. (c) Zuletzt hat die Klägerin gegen die Beklagte auch keinen Anspruch aus dem Versicherungsvertrag dergestalt, dass die Beklagte in die Rolle des Versicherers eintritt. Ein direkter Zahlungsanspruch aus dem Transportversicherungsvertrag gegen die Beklagte scheidet bereits deswegen aus, da der Anspruchsschuldner aus dem Versicherungsvertrag nur die Versicherung, hier die XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XX, ist. Ein Versicherungsvertrag mit der Beklagten selbst wurde nicht geschlossen. Die weiteren Erwägungen der Klägerin, dass sie gegen die Beklagte aus einer vertraglichen Nebenpflicht eine dem Versicherungsvertrag entsprechenden Anspruch habe, da die Beklagte der Klägerin weder eine Originalversicherungspolice noch eine Ermächtigung zur Geltendmachung erteilt habe, greifen nicht durch. Wie bereits oben dargelegt, kann sich der Versicherungsnehmer grundsätzlich auch dann schadensersatzpflichtig machen, wenn er die Geltendmachung der Versicherungsforderung vereitelt. Allerdings folgt hieraus nicht, dass wenn der Versicherungsnehmer die Geltendmachung vereitelt, er in die Rolle des Versicherers eintritt. In diesem Fall hat der Fremdversicherte vielmehr grundsätzlich auf Geltendmachung der Forderung durch den Versicherungsnehmer zu klagen. In Ausnahmefällen kann der Versicherte auch den Anspruch direkt gegen den Versicherer geltend machen. Der Versicherer darf sich dann nicht gem. § 242 BGB auf das Fehlen der Verfügungsbefugnis des Versicherten berufen (vgl. Prölss/Martin/Klimke VVG § 44 Rn. 12 f., beck-online m.w. Rechtsprechungsnachweisen). Lediglich wenn dem Versicherten aufgrund des Verhaltens des Versicherungsnehmers bereits auch die ihm nur ausnahmsweise aus Billigkeitsgründen zustehende direkte Geltendmachung des Schadens gegenüber der Transportversicherung, von vornherein nicht möglich ist, wie z.B. durch das vorenthalten sämtlicher Dokumente und Informationen durch den Versicherungsnehmer, könnte aus Billigkeitsgründen ein Schadenersatzanspruch gegen den Versicherungsnehmer direkt in Betracht kommen (vgl. so OLG Frankfurt, Urteil vom 16.04.1996 - Az.: 5 U 219/94). Diese Voraussetzungen liegen hier aber nicht vor. Der Klägerin sind jedenfalls im Laufe des Verfahrens Unterlagen (wenn auch in Kopie) durch die Beklagte zur Verfügung gestellt worden, die eine Geltendmachung des Schadens gegen den Versicherer ermöglicht hätten. Ein Regulierungsversuch der Klägerin ist bisher unterblieben. Zudem müsste, wie bereits dargelegt, in erster Linie gegen das Transportunternehmen auf Auskunft bzw. auf Geltendmachung der Forderung gegenüber dem Versicherer verklagt werden. (2) Auch hinsichtlich der von der Klägerin behaupteten Beschädigungen im Treppenhaus bestehen keine weiteren Schadenersatzansprüche. Grundsätzlich haftet das Umzugsunternehmen gemäß § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB auch für Schäden die aufgrund einer Schutzpflichtverletzung entstanden sind. Für den Bereich der Umzugsverträge ist daraus die Schutzpflicht des Umzugsunternehmers abzuleiten, nicht nur keine Schäden am Umzugsgut (§§ 451, 425 HGB), sondern auch nicht an sonstigen Gütern des Absenders/Empfängers zu verursachen (vgl. BGH, Urt. v. 14.11.1991, I ZR 299/89, Rn. 22 f. - juris; Koller, Transportrecht, 9. Aufl. 2016, § 407 HGB Rn. 106). Allerdings hat die Klägerin als Beschädigung lediglich „Druckstellen in der Wand“ angegeben, welche durch Verspachteln durch einen Maler behoben werden müssten. Die Kammer hat auf den mangelnden Vortrag in der mündlichen Verhandlung vom 17.09.2015 (Bl. 55 d. GA) hingewiesen. Konkreter Vortrag hierzu ist nicht erfolgt, sodass ein Anspruch mangels substantiierten Vortrags nicht besteht. 2. Der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten steht der Klägerin nicht zu. Soweit ein solcher Anspruch unter dem Gesichtspunkt der notwendigen Rechtsverfolgung gemäß §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB bestehen kann, wenn die eingetretenen Rechtsanwaltskosten Teil des Verzugsschadens sind, also erst nach Eintritt des Verzuges entstanden sind, ist dies nicht vorgetragen. Sind die Prozessbevollmächtigen bereits vor Eintritt des Verzuges beauftragt worden, können diese bereits entstandenen Kosten nicht Teil des Verzugsschadens sein. Nach Vortag der Klägerin ist die Beklagte aber erstmals mit dem anwaltlichen Schreiben vom 21.07.2014 in Verzug gesetzt worden. Für einen Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. dem Umzugsvertrag fehlt es zumindest an der Kausalität der etwaigen Pflichtverletzung der Vorenthaltung von Versicherungsinformationen (siehe oben) für die hier vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten hinsichtlich der Verfolgung eines unmittelbaren Schadenersatzanspruchs gegen die Beklagte. III. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO und §§ 708 Nr. 11, 711, 709 ZPO. Der Streitwert wird auf 26.989,57 EUR festgesetzt.