Beschluss
3 UF 142/21
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2022:0407.3UF142.21.00
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Tenor
I. Die Beschwerde des antragstellenden Landes gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Duisburg-Hamborn vom 22.10.2021 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem antragstellenden Land auferlegt.
II. Der Beschwerdewert wird für die Zeit bis zur Teilbeschwerderücknahme am 14.01.2022 auf (3.104 € + 12 x 341,50 € =) 7.202 € und für die nachfolgende Zeit auf (3.104 € + 12 x 236 € =) 5.936 € festgesetzt.
III. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
I. Die Beschwerde des antragstellenden Landes gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Duisburg-Hamborn vom 22.10.2021 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem antragstellenden Land auferlegt. II. Der Beschwerdewert wird für die Zeit bis zur Teilbeschwerderücknahme am 14.01.2022 auf (3.104 € + 12 x 341,50 € =) 7.202 € und für die nachfolgende Zeit auf (3.104 € + 12 x 236 € =) 5.936 € festgesetzt. III. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. G r ü n d e : I. Das antragstellende Land erbringt für das am 18.07.2013 geborene Kind des Antragsgegners C… G…, das bei der Mutter lebt, seit Januar 2020 Leistungen nach dem UVG. Zuvor hatte seit Februar 2017 das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch die Stadt Ludwigshafen, für das Kind UVG-Leistungen gewährt. Insoweit ist keine Titulierung von Unterhaltsansprüchen erfolgt. Das antragstellende Land hat dem Antragsgegner die Leistungsgewährung mit Schreiben vom 01.04.2020 mitgeteilt. Der Antragsgegner bezieht seitens des Rhein-Neckar-Kreises Grundsicherungsleistungen gemäß SGB II. Das antragstellende Land hat den Antragsgegner für die Zeit ab Januar 2020 aus übergegangenem Recht auf Kindesunterhalt für das Kind C… G… in Höhe von 100 % des Mindestunterhalts abzüglich des gesetzlichen Kindergeldes in Anspruch genommen und beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, an das antragstellende Land für das Kind C… G…, geboren am 18.07.2013, Kindesunterhalt zu zahlen für die Zeit vom 01.01.2020 bis zum 28.02.2021 in Höhe von insgesamt 3.104 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, für die Zeit vom 01.03.2021 bis zum 30.06.2025 in Höhe von 100 % des Mindestunterhalts der 2. Altersstufe abzüglich des gesetzlichen Kindergeldes für ein erstes Kind und ab dem 01.07.2025 in Höhe von 100 % des Mindestunterhalts der 3. Altersstufe abzüglich des gesetzlichen Kindergeldes für ein erstes Kind. Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er hat geltend gemacht, dem Anspruch stehe § 7a UVG entgegen. Jedenfalls sei er nicht leistungsfähig. Zur Erzielung von Erwerbseinkünften sei er nicht in der Lage, da er über keinen Schulabschluss verfüge, weder richtig lesen noch schreiben könne und noch nie gearbeitet habe. Hinzu komme, dass er zwei weitere, am 16.11.2017 und am 29.07.2019 geborene, betreuungsbedürftige Kinder habe. Das Amtsgericht hat den Antrag unter Verweis auf § 7a UVG zurückgewiesen und ausgeführt, der Antragsgegner beziehe unstreitig SGB II-Leistungen. Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II werde nicht behauptet. Mit der gerichtlichen Geltendmachung werde der Anspruch gemäß § 7a UVG verfolgt. Eine teleologische Reduktion des Begriffs der Verfolgung auf die Geltendmachung in der Zwangsvollstreckung sei nicht gerechtfertigt. Die Verfolgung von Ansprüchen erstrecke sich schon vom Wortsinn her auf die gerichtliche Geltendmachung im Erkenntnisverfahren. Soweit dem Gesetzgeber lediglich der Ausschluss der Vollstreckung vorgeschwebt hätte, dann hätte er die Formulierung „nicht vollstreckt“ gewählt. Mit der Beschwerde verfolgt das antragstellende Land das Begehren weiter, wobei der ursprüngliche Beschwerdeantrag für die Zeit ab dem 01.03.2021 zunächst einen Abzug lediglich des hälftigen Kindergeldes vorgesehen hat. Das antragstellende Land vertritt die Auffassung, § 7a UVG regele nur das Unterbleiben von Vollstreckungsmaßnahmen, nicht jedoch die pflichtgemäße Titulierung durch die Behörde, was sich schon aus der Gesetzesbegründung ergebe. Das antragstellende Land beantragt, den Antragsgegner unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – Duisburg-Hamborn vom 22.10.2021 zu verpflichten, an das antragstellende Land für das Kind C… G…, geboren am 18.07.2013, Kindesunterhalt zu zahlen für die Zeit vom 01.01.2020 bis zum 28.02.2021 in Höhe von insgesamt 3.104 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, für die Zeit vom 01.03.2021 bis zum 30.06.2025 in Höhe von 100 % des Mindestunterhalts der 2. Altersstufe abzüglich des gesetzlichen Kindergeldes und ab dem 01.07.2025 in Höhe von 100 % des Mindestunterhalts der 3. Altersstufe abzüglich des gesetzlichen Kindergeldes. Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er verteidigt die Entscheidung des Amtsgerichts. II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht den Antrag zurückgewiesen. Diese Beurteilung hat der Senat den Beteiligten bereits mit Beschluss vom 25.02.2022 mitgeteilt. Dem Begehren steht der Einwand des § 7a UVG entgegen. Nach dieser Norm wird der nach § 7 UVG übergegangene Unterhaltsanspruch nicht verfolgt, solange der Elternteil, bei dem der Berechtigte nicht lebt, Leistungen nach dem SGB II bezieht und über kein eigenes Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II verfügt. 1. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 7a UVG liegen vor, da der Antragsgegner nach den von der Beschwerde nicht angegriffenen Feststellungen des Amtsgerichts seit Beginn des verfahrensgegenständlichen Zeitraums ausschließlich SGB II-Leistungen bezieht. 2. Damit ist die gerichtliche Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs ausgeschlossen. a) Welche Rechtsfolge aus § 7a UVG abzuleiten ist, wird unterschiedlich beurteilt. Nach einer Auffassung entfaltet die Norm keine Schutzwirkung zugunsten des Unterhaltspflichtigen. Das Gesetz wolle lediglich dem Leistungsträger bei offenkundiger Leistungsunfähigkeit des Unterhaltspflichtigen unwirtschaftliche Vollstreckungsversuche ersparen (Schürmann, FamRZ 2017, 1380, 1383). Der Anspruch werde nicht im Wege der Zwangsvollstreckung durchgesetzt, sei jedoch erforderlichenfalls insbesondere wegen möglicher fiktiver Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen gerichtlich geltend zu machen (Birnstengel, JAmt 2017, 330, 332). Nach anderer Auffassung enthält § 7a UVG nicht lediglich die Anweisung, keine Vollstreckungsversuche durchzuführen. Der Unterhaltsverpflichtete könne sich auf diese Vorschrift berufen, wenn das Land klagen sollte (Conradis in: HK-MuSchG, 6. Auflage 2022, § 7a UVG Rn. 1). Teils wird vertreten, aus dem Gesetzeswortlaut ergebe sich nicht, was das Nicht-Verfolgen von Ansprüchen genau meint. Den Richtlinien zu § 7a UVG sei zwar zu entnehmen, dass der auf fiktiver Leistungsfähigkeit beruhende Anspruch tituliert, aber von einer anschließenden Zwangsvollstreckung Abstand genommen werden solle. Es sei jedoch fraglich, ob überhaupt ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Titulierung bestehe, wenn von vornherein feststeht, dass von dem Titel kein Gebrauch gemacht werden darf (Günther/Pfuhlmann-Riggert in: Schnitzler, Münchener Anwaltshandbuch Familienrecht, 5. Auflage 2020, § 12 Rn. 172). b) Der Senat schließt sich der zweiten Auffassung an und versteht § 7a UVG dahin, dass die gerichtliche Durchsetzung nach § 7 UVG auf das Land übergegangener Unterhaltsansprüche ausgeschlossen ist, solange der Unterhaltspflichtige Leistungen nach dem SGB II bezieht und über kein eigenes Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II verfügt. aa) Der Norm des § 7a UVG ist ein Schutzgehalt zugunsten des Unterhaltspflichtigen zu entnehmen. Es handelt sich hierbei um keine rein verwaltungsinterne Anweisung ohne Dritte berechtigende Außenwirkung. Das folgt schon aus der Grundrechtsrelevanz der geregelten Unterhaltsansprüche im Hinblick auf Art. 2 Abs. 1 GG (allgemeine Handlungsfreiheit) und Art. 3 Abs. 1 GG (Gleichheitssatz). Mit diesen Gewährleistungen ist es nicht zu vereinbaren, die Entscheidung über eine Nicht-Verfolgung der Unterhaltsansprüche als rein behördeninterne Angelegenheit einzuordnen, die keine Berechtigung des Unterhaltspflichtigen auf eine Nicht-Inanspruchnahme mit sich bringt. Daher muss sich der Unterhaltspflichtige gegenüber einem Unterhaltsantrag des Landes auf diese Norm berufen können (so zu Recht Conradis in: HK-MuSchG, 6. Auflage 2022, § 7a UVG Rn. 1). Sonst stünde es letztlich im familiengerichtlich nicht überprüfbaren Belieben der Leistungsträgers, ob er sich zu einer Verfolgung des Anspruchs entschließt. Wie misslich dies ist, zeigt der vorliegende Fall: Der zunächst zuständige Leistungsträger, das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch die Stadt Ludwigshafen, hat von einer gerichtlichen Titulierung des Anspruchs abgesehen, wohingegen sich das nach dem Umzug der Mutter mit dem Kind zuständige antragstellende Land für die gerichtliche Durchsetzung des Anspruchs entschied. Vor diesem Hintergrund ist die Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen als durch § 7a UVG in familiengerichtlich überprüfbarer Weise verbindlich begrenzt anzusehen. bb) Unter einem Verfolgen im Sinne des § 7a UVG ist auch die gerichtliche Geltendmachung zu verstehen, nicht lediglich die Beitreibung des Anspruchs im Wege der Zwangsvollstreckung. Hierfür sprechen schon, wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, der Wortlaut und der Wortsinn des Begriffs „verfolgt“. Eine Beschränkung auf eine bestimmte Art der Verfolgung ist dieser Formulierung nicht zu entnehmen. Es besteht auch kein semantischer Bezug dieses Wortes zu dem Begriff des Vollstreckens, wie dies etwa bei einer Wendung wie „Vollziehen“ der Fall sein mag. Ein auf die Vollstreckung eng geführtes Verständnis dieses Terminus erweist sich auch aus systematischen Erwägungen unter Einbeziehung der Fassung materieller und prozessualer zivilrechtlicher Normen als unzutreffend. So meint der Begriff der Rechtsverfolgung in § 204 BGB und in § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO eindeutig ganz allgemein die gerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs. Vor diesem Begriffshorizont erschließt sich nicht, weshalb das Verfolgen in § 7a UVG auf die Vollstreckung beschränkt sein soll. Eine teleologische Reduktion des Begriffs des Verfolgens im Sinne des § 7a UVG hat das Amtsgericht überzeugend abgelehnt. Normzweck ist die Vermeidung verwaltungsaufwändiger und unwirtschaftlicher Rückgriffsbemühungen (BT-Drucksache 18/12589, S. 157; BT-Drucksache 18/11135, S. 163). Da schon die gerichtliche Anspruchsverfolgung typischerweise durchaus mit einem erheblichen Aufwand verbunden ist, erfasst dieser Zweck auch die gerichtliche Geltendmachung. Unter historischen, auf den Willen des Gesetzgebers abstellenden Gesichtspunkten ist keine andere Auslegung veranlasst. Denn den in den einschlägigen Bundestagsdrucksachen dokumentierten gesetzgeberischen Erwägungen ist nicht eindeutig eine rein vollstreckungsbezogene Stoßrichtung der Norm zu entnehmen. Zwar ist in der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Haushaltsausschusses vom 31.05.2017 niedergelegt, dass „konkret die Vollstreckung des Unterhaltsanspruchs“ entfalle (BT-Drucksache 18/12589, S. 157). In dem Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 13.02.2017 ist demgegenüber jedoch allgemein die Rede davon, der Anspruch werde „nicht geltend gemacht“ (BT-Drucksache 18/11135, S. 163). Daraus ergibt sich kein klarer Wille des Gesetzgebers, § 7a UVG nur auf die Vollstreckung zu beziehen. III. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat der Senat gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG abgesehen, weil diese bereits vor dem Amtsgericht stattgefunden hat und von einer erneuten Verhandlung keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten waren. Mit Beschluss vom 25.02.2022 hat der Senat die Beteiligten gemäß § 117 Abs. 3 FamFG darauf hingewiesen, dass er in dieser Weise zu verfahren beabsichtige. IV. Der Kostenausspruch beruht auf § 243 FamFG. Den Ausschlag für die Billigkeitsentscheidung gibt, dass das antragstellende Land insgesamt unterlegen ist, weshalb eine (anteilige) Kostentragungspflicht des Antragsgegners unbillig erscheint (§ 243 Satz 2 Nr. 1 FamFG). Die Wertfestsetzung hat ihre Grundlage in §§ 40 Abs. 1, 51 FamGKG. V. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 2 FamFG zuzulassen, weil die Auslegung des § 7a UVG, die – soweit ersichtlich – in der Rechtsprechung noch nicht geklärt ist und zu der unterschiedliche Literaturmeinungen vertreten werden, von grundsätzlicher Bedeutung ist und die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.