Leitsatz: §§ 233, 236 Abs. 2 ZPO, § 85 Abs. 2 ZPO Wird die Berufungsbegründungsfrist versäumt, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 233 ZPO nicht gewährt werden, wenn nach dem Wiedereinsetzungsvortrag die Möglichkeit offen bleibt, dass die Fristversäumung vom Prozessbevollmächtigten des Rechtsmittelführers verschuldet worden ist. Zur Ausräumung eines der Wiedereinsetzung entgegenstehenden Verschuldens muss die Partei die maßgebenden Tatsachen durch eine geschlossene und aus sich heraus verständliche Schilderung der tatsächlichen Abläufe, aus der sich ergibt, auf welchen konkreten Umständen die Fristversäumnis beruht und auf welche Weise und durch wessen Verschulden es zur Versäumung der Frist gekommen ist, darlegen und glaubhaft machen (§ 236 Abs. 2 ZPO). Lässt das Vorbringen bereits die nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nötige geschlossene Schilderung der Abläufe vollständig vermissen, kann das Wiedereinsetzungsgesuch ohne vorherigen gerichtlichen Hinweis zurückgewiesen werden. Die Berufung des Beklagten zu 2) gegen das am 25.08.2021 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (13 O 404/18) wird als unzulässig verworfen. Das Wiedereinsetzungsgesuch des Beklagten zu 2) bezüglich der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung hat der Beklagte zu 2) zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf (bis zu) 1.550.000,00 € festgesetzt. I. Mit dem angefochtenen, am 25.08.2021 verkündeten Urteil hat das Landgericht den Beklagten zu 2) verurteilt, an den Kläger insgesamt 1.528.807,26 € nebst Zinsen zu zahlen sowie sämtliche Kontoauszüge zu zwei Konten bei der Stadtsparkasse Düsseldorf herauszugeben. Das Urteil ist seinen erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten am 25.08.2021 zugestellt worden (EB Bl. 409a GA). Gegen das Urteil hat Rechtsanwalt M. für den Beklagten zu 2) mit Schriftsatz vom 27.09.2021, der am selben Tag (einem Montag) per beA beim Oberlandesgericht Düsseldorf eingegangen ist, Berufung eingelegt. In der Berufungsschrift ist hinsichtlich des erstinstanzlichen Urteils ausgeführt „zugestellt am 25.08.2021“. Mit einem am 27.10.2021 (Mittwoch) per beA beim Oberlandesgericht Düsseldorf eingegangenen Schriftsatz hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten zu 2) beantragt, die Berufungsbegründungsfrist um sechs Wochen zu verlängern. Darauf hingewiesen, dass die zweimonatige Berufungsbegründungsfrist bereits am 25.10.2021 abgelaufen und der Antrag daher verspätet sei, und dass der Senat beabsichtige, die Berufung zu verwerfen, hat er mit Schriftsatz vom 11.11.2021 um Wiedereinsetzung und Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist gebeten. Zur Begründung hat er ausgeführt, sollte die Frist versäumt sein, sei dies ausschließlich deshalb geschehen, weil eine frühere Mitarbeiterin aus seinem Referat offensichtlich eine ausdrückliche Anweisung, den Fristablauf und Fristbeginn zu prüfen und sich dabei der Hilfe einer besonders erfahrenen, seit mehreren Jahren in der Kanzlei und seit Jahrzehnten als Rechtsanwaltsfachangestellte tätigen Kollegin zu bedienen, nicht nachgekommen sei. Zur Glaubhaftmachung hat Rechtsanwalt M. eine eigene eidesstattliche Versicherung beigefügt, da die fragliche Mitarbeiterin zwischenzeitlich gekündigt und de facto den Kontakt abgebrochen habe. II. 1. Die Berufung des Beklagten zu 2) war gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht innerhalb der bis zum 25.10.2021 laufenden Berufungsbegründungsfrist begründet (§ 520 Abs. 2 S. 1 ZPO) und innerhalb der Frist auch kein Antrag auf Fristverlängerung (§ 520 Abs. 2 S. 2 u. 3 ZPO) gestellt worden ist. Da das landgerichtliche Urteil den erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 2) ausweislich des von ihnen unterzeichneten Empfangsbekenntnisses (Bl. 409a GA) sowie auch der Angabe von Rechtsanwalt M. in der Berufungsschrift am 25.08.2021 zugestellt worden ist, endete die zweimonatige Berufungsbegründungsfrist gem. § 222 Abs. 1 ZPO i.V.m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 25.10.2021. Eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist hätte nur erfolgen können, wenn die Frist bei Eingang des Antrags noch nicht abgelaufen gewesen wäre (vgl. BGH, Beschl. v. 17.12.1991 – VI ZB 26/91, BGHZ 116, 377, 378). 2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 233 ZPO war dem Beklagten zu 2) nicht zu gewähren, weil er die Berufungsbegründungsfrist nicht schuldlos versäumt hat. Der Beklagte zu 2) muss sich insoweit das Verschulden seines zweitinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen. Der zulässige Wiedereinsetzungsantrag ist unbegründet, weil nach dem Wiedereinsetzungsvortrag die Möglichkeit offen bleibt, dass die Fristversäumung vom Prozessbevollmächtigten des Beklagten verschuldet worden ist. Die Sorgfaltspflicht in Fristsachen verlangt von einem Rechtsanwalt, alles ihm Zumutbare zu tun, um die Wahrung von Rechtsmittelfristen zu gewährleisten. Überlässt er die Berechnung und Notierung von Fristen einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Bürokraft, hat er durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden. Zu den zur Ermöglichung einer Gegenkontrolle erforderlichen Vorkehrungen im Rahmen der Fristenkontrolle gehört insbesondere, dass die Rechtsmittelfristen in der Handakte notiert werden und die Handakte durch entsprechende Erledigungsvermerke oder auf sonstige Weise erkennen lässt, dass die Fristen in alle geführten Fristenkalender eingetragen worden sind. Wird dem Rechtsanwalt die Sache im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Verfahrenshandlung zur Bearbeitung vorgelegt, hat er die Einhaltung seiner Anweisungen zur Berechnung und Notierung laufender Rechtsmittelfristen einschließlich deren Eintragung in den Fristenkalender eigenverantwortlich zu prüfen, wobei er sich dann grundsätzlich auf die Prüfung der Vermerke in der Handakte beschränken darf. Diese anwaltliche Prüfungspflicht besteht auch dann, wenn die Handakte nicht zugleich zur Bearbeitung mit vorgelegt worden ist, so dass der Rechtsanwalt in diesen Fällen die Vorlage der Handakte zur Fristenkontrolle zu veranlassen hat (BGH, Beschl. v. 23.06.2020 – VI ZB 63/19, NJW 2020, 2641, 2642 Rn. 10; Beschl. v. 21.07.2020 – VI ZB 25/19, MDR 2020, 1463 f. Rn. 8). Die Darstellung im Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 2) vom 11.11.2021 und in seiner eidesstattlichen Versicherung vom selben Tag lässt nicht erkennen, dass er diesen Sorgfaltspflichten genügt hat. Darin erklärt Rechtsanwalt M., er habe die ehemalige Mitarbeiterin C., eine gelernte Bürokauffrau, die erst wenige Monate in der Kanzlei beschäftigt gewesen sei, darauf hingewiesen, dass sie „die Frist“ eintragen solle, wobei er von einer fristbegründenden Zustellung des erstinstanzlichen Urteils „am 27.“ ausgegangen sei. Direkt danach am gleichen Tag habe er sie noch ausdrücklich mündlich darauf hingewiesen, dass sie das Empfangsbekenntnis noch einmal kurzfristig überprüfen solle, weil er sich nicht mehr sicher gewesen sei. Er habe die Mitarbeiterin ausdrücklich dazu aufgefordert, sich wegen dieser konkreten Frist zu ihrer Hilfe an eine der beiden ältesten und erfahrensten Mitarbeiterinnen im Referatsbereich zu wenden, und Frau C. habe auch bestätigt, dass sie so vorgehen werde. Hiervon sei er auch ausgegangen. In der Folge sei die Mitarbeiterin zunächst eine Woche lang arbeitsunfähig krank gewesen und habe am Ende dieser Woche mit Probezeitkündigungsfrist gekündigt, so dass keine weitere Möglichkeit zu einer Rücksprache mit ihr bestanden habe. Diese Darstellung ist ersichtlich nicht geeignet, ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 2) an der Fristversäumung auszuräumen. Zur Ausräumung eines der Wiedereinsetzung entgegenstehenden Verschuldens muss die Partei die maßgebenden Tatsachen durch eine geschlossene und aus sich heraus verständliche Schilderung der tatsächlichen Abläufe, aus der sich ergibt, auf welchen konkreten Umständen die Fristversäumnis beruht und auf welche Weise und durch wessen Verschulden es zur Versäumung der Frist gekommen ist, darlegen und glaubhaft machen (§ 236 Abs. 2 ZPO). Die Partei hat somit einen Verfahrensablauf vorzutragen, der ein Verschulden an der Nichteinhaltung der Frist zweifelsfrei ausschließt. Verbleibt die Möglichkeit, dass die Einhaltung der Frist durch ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Partei versäumt worden ist, ist der Antrag auf Wiedereinsetzung unbegründet (BGH, Beschl. v. 20.10.2020 – VIII ZA 15/20, NJOZ 2021, 686, 687 f. Rn. 14). Diesen Anforderungen genügt die Schilderung von Rechtsanwalt M. nicht. Danach ist nicht ersichtlich, auf welchen konkreten Umständen die Fristversäumung beruht. Unklar ist schon, wann er seiner Mitarbeiterin die Anweisung gegeben haben will, „die Frist“ – welche dies gewesen sein soll, bleibt ebenfalls offen – einzutragen und das Empfangsbekenntnis zu überprüfen. Offen ist jedenfalls, ob überhaupt und wenn ja welche Frist die betreffende Mitarbeiterin notiert hat und wann die Sache Rechtsanwalt M. zur Fertigung der Berufungsbegründung vorgelegt worden ist. So muss in der Organisation des Fristenwesens einer Anwaltskanzlei gewährleistet sein, dass außer der eigentlichen Rechtsmittelbegründungsfrist auch eine Vorfrist notiert wird, mit der sichergestellt werden soll, dass dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt für die Fertigung der Rechtsmittelbegründung hinreichend Zeit verbleibt (vgl. BGH, Beschl. v. 12.05.2020 – XI ZB 19/19, NJOZ 2021, 691, 692 f. Rn. 11; Beschl. v. 06.10.2020 – XI ZB 17/19, BeckRS 2020, 31055 Rn. 9). Entsprechende organisatorische Maßnahmen sind nicht dargelegt. Es spricht viel dafür, dass Rechtsanwalt M. sich angesichts dessen, dass sich die Mitarbeiterin Frau C. noch in der Probezeit befand und über keine abgeschlossene Ausbildung als Rechtsanwaltsfachangestellte verfügte, schon nicht mit der mündlichen Anweisung begnügen durfte, sich wegen der konkreten Frist zur Hilfe an die erfahrene Mitarbeiterin Frau B. zu wenden, zumal er Frau C. bereits zuvor am selben Tag die Anweisung erteilt hatte „die Frist“ einzutragen. Da Rechtsanwalt M. offenbar selbst nicht davon ausging, dass Frau C. die Frist eigenverantwortlich prüfen konnte, hätte es einer eindeutigen Anweisung bedurft, die Frist nicht ohne Kontrolle durch die erfahrenere Kollegin einzutragen, sowie einer zeitnahen Kontrolle der Befolgung dieser Anweisung. Dass er wegen der zunächst vorliegenden Erkrankung und der anschließenden sofortigen Kündigung der Mitarbeiterin C. keine Möglichkeit zur Rücksprache mit dieser mehr hatte, entlastet ihn nicht. Vor allem fehlt aber jegliche Darlegung dazu, dass Rechtsanwalt M. bei Vorlage der Sache die Einhaltung seiner Anweisungen zur Prüfung und Notierung der Rechtsmittelbegründungsfrist eigenverantwortlich überprüft hat. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Vorlage so rechtzeitig erfolgt ist, dass er bei der gebotenen Prüfung ohne Weiteres festgestellt hätte, dass die Berufungsbegründungsfrist am 25.10.2021 ablief. Ausweislich der Angabe in der Berufungsschrift war ihm bekannt, dass das erstinstanzliche Urteil am 25.08.2021 zugestellt worden war; er musste daher auch wissen, dass die Berufungsbegründungsfrist am 25.10.2021 endete. Dann hätte er noch rechtzeitig einen Fristverlängerungsantrag bei Gericht stellen können. Da das Vorbringen bereits die nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nötige geschlossene Schilderung der Abläufe vollständig vermissen lässt, bedurfte es insoweit keines gerichtlichen Hinweises (vgl. BGH, Beschl. v. 13.01.2021 – XII ZB 329/20, MDR 2021, 377 Rn. 14; Beschl. v. 01.07.2013 – VI ZB 18/12, NJW 2013, 3181, 3182). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.