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Urteil

13 O 404/18

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2021:0825.13O404.18.00
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Tenor

1.

Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger 1.479.272,37 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 243.489,57 Euro ab dem 16.02.2019 sowie nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 1.235.737,80 Euro ab dem 06.02.2020 zu zahlen.

2.

Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger darüber hinaus einen Betrag von 49.534,89 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 06.02.2020 zu zahlen.

Dem Beklagten zu 2) wird vorbehalten, nach Erstattung des Verurteilungsbetrages an E Masse seine Gegenansprüche, E sich nach Rang und Höhe mit den Beträgen decken, welche E durch E verbotswidrigen Zahlungen begünstigten Gesellschaftsgläubiger im Insolvenzverfahren erhalten hätten, gegen den Kläger als Insolvenzverwalter zu verfolgen.

3.

Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger sämtliche Kontoauszüge der Konten Nr. 67022833 und 67015875 bei der Stadtsparkasse Düsseldorf herauszugeben.

4.

Im Übrigen wird E Klage abgewiesen.

              5.

E Gerichtskosten und E außergerichtlichen Kosten des Klägers haben der Kläger und der Beklagte zu 2) jeweils zu 50 % zu tragen.

E außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) hat der Kläger zu tragen.

E außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) hat dieser selbst zu tragen.

E Kosten der Nebenintervention trägt E Streithelferin.

6.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
1. Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger 1.479.272,37 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 243.489,57 Euro ab dem 16.02.2019 sowie nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 1.235.737,80 Euro ab dem 06.02.2020 zu zahlen. 2. Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger darüber hinaus einen Betrag von 49.534,89 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 06.02.2020 zu zahlen. Dem Beklagten zu 2) wird vorbehalten, nach Erstattung des Verurteilungsbetrages an E Masse seine Gegenansprüche, E sich nach Rang und Höhe mit den Beträgen decken, welche E durch E verbotswidrigen Zahlungen begünstigten Gesellschaftsgläubiger im Insolvenzverfahren erhalten hätten, gegen den Kläger als Insolvenzverwalter zu verfolgen. 3. Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger sämtliche Kontoauszüge der Konten Nr. 67022833 und 67015875 bei der Stadtsparkasse Düsseldorf herauszugeben . 4. Im Übrigen wird E Klage abgewiesen. 5. E Gerichtskosten und E außergerichtlichen Kosten des Klägers haben der Kläger und der Beklagte zu 2) jeweils zu 50 % zu tragen. E außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) hat der Kläger zu tragen. E außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) hat dieser selbst zu tragen. E Kosten der Nebenintervention trägt E Streithelferin. 6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger macht als Insolvenzverwalter über das Vermögen der AAC Leasing + W mbH (nachfolgend: Schuldnerin) Ansprüche gegen E Beklagten aus Bereicherungsrecht, Insolvenzanfechtung und Liquidatorenhaftung geltend. E Schuldnerin wurde mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 25.11.2015 zum 31.12.2015 aufgelöst und der Beklagte zu 2) zum alleinigen Liquidator bestellt (Anlage K3). E Schuldnerin wurde von dem Kunsthändler Helge Achenbach gegründet, der bis heute Alleingesellschafter ist. Helge Achenbach wurde in 2015 wegen Betrugs in 18 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Seit Mitte 2014 war er inhaftiert. E Schuldnerin hatte sodann keinen aktiven Geschäftsbetrieb mehr und seit Ende 2014 nur noch zwei in Teilzeit angestellte Buchhalter. Bis auf E Schuldnerin fielen alle weiteren Gesellschaften der „Achenbach-Gruppe“ in den Jahren 2014 und 2015 in Insolvenz. E Anteile von Achenbach an der Schuldnerin wurden gepfändet. Der Beklagte zu 2) ist Rechtsanwalt und war Partner der Beklagten zu 1). Am 01.04.2016 schied er aus der Sozietät aus. Bis zum 13.04.2017 war er jedoch noch im Partnerschaftsregister als Partner eingetragen. Der Beklagte zu 2) schloss im Namen der Beklagten zu 1) mit der Schuldnerin zwei Honorarvereinbarungen für Rechtsanwaltsleistungen und mehrere Treuhandvereinbarungen ab. In der Vergütungsvereinbarung vom 25.11.2014 wurde zunächst eine Stundenlohnvereinbarung getroffen. Am 04.02.2015 schloss E Schuldnerin mit der Beklagten zu 1), vertreten durch den Beklagten zu 2), eine weitere Vergütungsvereinbarung (Klägerschriftsatz vom 28.12.2018, Seite 9, Bl. 9 Gerichtsakte; Anl. K7). E Vereinbarung sah u.a. vor, dass E Beklagte zu 1) zukünftig eine monatliche Pauschale von 42.500 Euro (zzgl. 7,5 % Auslagenpauschale und Umsatzsteuer) von der Schuldnerin erhalten soll. E Mandatierung sollte dem Wortlaut der Vereinbarung nach u.a. eine mögliche Sanierung und Sicherung der Vermögenswerte umfassen. Ebenso wurde geregelt, dass für eine Verwertung von Kunst eine Sondervergütung von 12,5 % des Kaufpreises anfallen sollte. Am 03.09.2015 schloss E Schuldnerin mit der Beklagten zu 1), wiederum vertreten durch den Beklagten zu 2), einen Treuhandvertrag, nach dem vier Kunstwerke des Künstlers Thomas Struth im Auktionshaus Sotheby‘s Paris versteigert werden sollten und E Beklagte zu 1) hierfür ein Honorar von 30 % erhalten sollte. Am 12.10.2015 schloss E Beklagte zu 1), wiederum vertreten durch den Beklagten zu 2), einen weiteren Treuhandvertrag mit der Schuldnerin, der vorsah, dass E Beklagte zu 1) ein Kunstwerk von Piero Manzoni bei Van Ham in Köln versteigern lassen sollte und hierfür ein Honorar von 30 % zzgl. 7,5 % Auslagenpauschale erhalten würde. Nur der Beklagte zu 2) war für E Beklagte zu 1) für E Schuldnerin als Rechtsanwalt tätig. Andere Rechtsanwälte der Beklagten zu 1) haben das Mandat nicht bearbeitet. E von der Schuldnerin zu zahlende Vergütung stand im Innenverhältnis zwischen dem Beklagten zu 2) und der Beklagten zu 1) ausschließlich dem Beklagten zu 2) zu. Von dem Beklagten zu 2) wurden für E Schuldnerin E Konten Nr. 67022833 und 67015875 bei der Stadtsparkasse Düsseldorf als Treuhandkonten geführt. Soweit für den Rechtsstreit relevant stellte der Beklagte zu 2) im Namen der Beklagten zu 1) innerhalb gut eines Jahres für unterschiedliche Tätigkeitszeiträume zwischen dem 01.11.2014 und dem 15.06.2016 bzw. für den Verkauf von Kunstgegenständen Rechnungen in Höhe von insgesamt 1.476.547,37 Euro (vgl. Übersicht im Klägerschriftsatz vom 28.12.2018, Seite 12, Bl. 12 Gerichtsakte, Anl. K12 bis 31). E Tätigkeitsbeschreibungen in den jeweiligen Rechnungen umfasste meistens nur das Wort „Sanierungsbemühungen“, mitunter auch gar keine nähere Beschreibung. Sie deckten teilweise auch den gleichen angegebenen „Leistungszeitraum“ ab. Zwischen dem 20.05.2015 und 31.12.2015 überwies der Beklagte zu 2) von einem Treuhandkonto der Schuldnerin insgesamt 118.576,76 Euro auf ein Konto von ihm (Klägerschriftsatz vom 28.12.2018, Seite 13, Bl. 13 Gerichtsakte). E Beträge entfielen auf E Rechnung vom 18.05.2015 (Anlage K 12), vom 31.12.2015 (Anlage K 13) und vom 23.12.2015 (Anlage K 14). Zwischen dem 01.01.2016 und dem 31.03.2016 kam es zu Zahlungen von Konten der Schuldnerin in Höhe von insgesamt 49.534,89 Euro an diverse Gläubiger der Schuldnerin (Klägerschriftsatz vom 30.12.2019, Seite 10, Bl. 219 Gerichtsakte). Am 07.06.2016 und 21.06.2016 vereinnahmte E Schuldnerin Zahlungen in Höhe von insgesamt 2.971.035,89 Euro auf dem Konto 67015875 bei der Stadtsparkasse Düsseldorf (Klägerschriftsatz vom 28.12.2018, Seite 14, Bl. 14 Gerichtsakte). Hintergrund war ein geschlossener Vergleich über E Verwertung von Kunst. Von diesem Geld überwies der Beklagte zu 2) als Liquidator der Schuldnerin auf das Konto 7219361 bei der Stadtsparkasse Düsseldorf, dessen Inhaber er war, am 14.06.2016 einen Betrag von 925.167,05 Euro (Klägerschriftsatz vom 28.12.2018, Seite 14, Bl. 14 Gerichtsakte). Diese Zahlung erfolgte auf 18 der o.g. Rechnungen, E der Beklagte zu 2) im Namen der Beklagten zu 1) ausgestellt hatte, wobei zwei Rechnungen (Rechnungen Anl. K 13 und K 14 in Höhe von insgesamt 70.559,88 Euro) durch E Zahlungen in 2015 bereits bezahlt waren. Auf diese Doppelzahlungen erfolgte eine Rückzahlung i.H.v. 67.879,88 Euro am 30.06.2016, so dass ein Differenzbetrag i.H.v. 2.680 Euro verblieb, der nicht zurückgezahlt wurde. Am 24.06.2016 erfolgte auf Veranlassung des Beklagten zu 2) eine weitere Überweisung von der Schuldnerin i.H.v. 503.408,44 Euro auf das gleiche Konto (Nr. 7219361) für E Rechnung vom 15.06.2016 (Klägerschriftsatz vom 28.12.2018, Seite 14 f., Bl. 14 f. Gerichtsakte; Anl. K31). E Rechnung wies den Leistungszeitraum 11.11.2014 bis 15.06.2016 aus, für den bereits monatliche Pauschalzahlungen erfolgt waren, und keine Tätigkeitsbeschreibung. E Schuldnerin wurde erstinstanzlich am 18.01.2018 vom Landgericht Düsseldorf zu einer Zahlung von 676.179,09 Euro verurteilt. Inhaltlich bestätigte das OLG Düsseldorf E vorgenannte Entscheidung mit Urteil vom 06.11.2018 (Klägerschriftsatz vom 26.08.2019, Bl. 135 Gerichtsakte; Anlage K 56; Anlage K 57). Hintergrund der Zahlungsverpflichtung der Schuldnerin war, dass E Schuldnerin aus einem Grundstückskaufvertrag E Verpflichtung zu einer Nachzahlung für den Fall des Nichtabrisses einer Bunkeranlage traf. Für E Schuldnerin stellte der Beklagte zu 2) am 01.02.2018 einen Insolvenzantrag. Mit Beschluss vom 05.03.2018 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger verlangt mit der Klage (Rück-)Zahlung der o.g. Überweisungen i.H.v. 118.576,76 Euro, 925.167,05 Euro und 503.408,44 Euro, wobei er sich eine Rückzahlung i.H.v. 67.879,88 Euro anrechnen lässt. Insoweit macht er einen Betrag in Höhe von insgesamt 1.479.272,37 Euro geltend (Klageantrag zu Z. 1). Mit der Klage verlangt er ebenfalls (Rück-)Zahlung der o.g. Zahlungen an Dritte in Höhe von insgesamt 49.534,89 Euro zwischen dem 01.01.2016 und dem 31.03.2016 (Klageantrag zu Z. 2). Der Kläger trägt (auch) unter Berufung auf ein Gebührengutachten der Rechtsanwältin I vom 02.10.2018 (Anlage K 35) vor, dass E streitgegenständlichen Rechnungen, bis auf geringe Ausnahmen, keine berechtigten Zahlungsansprüche begründen könnten. E Zahlungen auf E entsprechenden Rechnungen seien daher insoweit rechtsgrundlos erfolgt. Der Beklagte zu 2) habe keine erhebliche Rechtsanwaltstätigkeit für E Schuldnerin erbracht und sich an ihr bereichert. Sein Vortrag zu seiner angeblichen Tätigkeit sei unsubstantiiert. Aus vorprozessual vorgelegten angeblichen Tätigkeitsnachweisen ergebe sich kein konkreter Arbeitsumfang. Auch bei Pauschalhonorarvereinbarungen sei der abrechnende Rechtsanwalt prozessual gehalten zum Umfang seiner abgerechneten Tätigkeiten vorzutragen, um ein mögliches Missverhältnis zwischen Arbeitsaufwand und Vergütung überprüfen zu können. Zudem sei E Schuldnerin seit dem 31.01.2014 bis zur Insolvenzantragstellung durchgängig zahlungsunfähig und darüber hinaus seit dem 31.12.2015 auch durchgängig überschuldet gewesen. Dies ergebe sich auch aus dem Gutachten audalis vom 19.12.2018 (Anlage K 36). Es habe eine Zahlungseinstellung vorgelegen. Löhne, Steuern und Sozialversicherungsbeiträge seien in beträchtlicher Höhe bereits ab #####/#### nicht gezahlt worden (Klägerschriftsatz vom 28.12.2018, Seite 20, Bl. 20 Gerichtsakte). Zwar habe E Schuldnerin in Juni 2016 eine Zahlung von insgesamt 2.971.035,89 Euro erhalten. Dies habe jedoch E finanzielle Situation nicht nachhaltig verbessert und daher keinen Wegfall der Zahlungsunfähigkeit bewirkt. Im Ergebnis würden gegen E Beklagten Ansprüche aus Bereicherungsrecht, Insolvenzanfechtung und Liquidatorenhaftung bestehen. Außerdem habe E Beklagte zu 1) pflichtwidrig versäumt, E Insolvenzschuldnerin auf deren Insolvenzreife und E damit verbundene Pflicht zur Insolvenzantragstellung hinzuweisen, weshalb sie zum Schadensersatz verpflichtet sei. Außerdem seien E Beklagten verpflichtet, Kontoauszüge der Konten Nr. 670 228 33 und 670 158 75 bei der Stadtsparkasse Düsseldorf herauszugeben, weil E Beklagten diese Konten als Treuhandkonten für E Schuldnerin führten. Der Kläger hat mit der Klage ursprünglich 243.489,57 Euro verlangt und auch E Rückzahlung eines vermeintlich doppelt gezahlten Betrages i.H.v. 67.879,88 Euro. Diesen Betrag macht er nunmehr nicht mehr geltend, weshalb insoweit eine Klagerücknahme vorliegt (Klägerschriftsatz vom 26.08.2019, Seite 7, Bl. 106 Gerichtsakte). Später hat er E Klage erweitert (Klägerschriftsatz vom 30.12.2019, Bl. 211 Gerichtsakte). Der Kläger beantragt nunmehr, 1. E Beklagte zu 1) und den Beklagten zu 2) zu verurteilen, als Gesamtschuldner einen Betrag von 1.479.272,37 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 243.489,57 Euro ab Zustellung der Klageschrift vom 28.12.2018 sowie nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 1.235.737,80 Euro ab Zustellung der Klageerweiterung vom 30.12.2019 an den Kläger zu zahlen, 2. den Beklagten zu 2) zu verurteilen, darüber hinaus einen Betrag von 49.534,89 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Zustellung der Klageerweiterung vom 30.12.2019 an den Kläger zu zahlen, 3. festzustellen, dass E Beklagte zu 1) dem Kläger den Schaden zu ersetzen hat, der der AAC Leasing + W mbH im Zeitraum 31.12.2015 bis zum 31.03.2016 dadurch entstanden ist, dass kein Insolvenzantrag für E AAC Leasing + W mbH gestellt wurde, 4. E Beklagte zu 1) und den Beklagten zu 2) zu verurteilen, als Gesamtschuldner an den Kläger sämtliche Kontoauszüge der Konten Nr. 67022833 und 67015875 bei der Stadtsparkasse Düsseldorf herauszugeben, hilfsweise, als Gesamtschuldner E Sparkasse Düsseldorf anzuweisen, neue Kontoauszüge für E vorgenannten Konten zu erstellen und an den Kläger zu übermitteln. E Beklagten und E Streithelferin des Beklagten zu 2) beantragen, E Klage abzuweisen. E Beklagte zu 1) trägt vor, sie habe E streitgegenständlichen Zahlungen gar nicht erlangt. E Rechnungen K 29 bis K 31 seien außerdem auch erst nach dem Ausscheiden des Beklagten zu 2) aus der Beklagten zu 1) erstellt worden. Auf allen Rechnungen sei auch nur ein Konto des Beklagten zu 2) angegeben und das Geld nie auf ein Konto der Beklagten zu 1) geflossen. Zwar würden E Rechnungen allesamt E Umsatzsteueridentifikationsnummer der Beklagten zu 1) ausweisen. Der Beklagte zu 2) habe jedoch nie gegenüber der Beklagten zu 1) diese Zahlungseingänge gemeldet, um E Umsatzsteuer ordnungsgemäß abzuführen. Sie hat E Einrede der Verjährung erhoben. Der Beklagte zu 2) trägt vor, dass E Schuldnerin in der streitrelevanten Zeit über ausreichende Liquidität verfügt habe und nicht überschuldet gewesen sei. Außerdem habe er selbst der Schuldnerin ein Kontokorrent i.H.v. 150.000 Euro eingeräumt, auf das sie hätte Zugriff nehmen können. Mit allen Gläubigern seien Stundungsvereinbarungen getroffen worden. Eine Verpflichtung für E Rückbaukosten des Bunkers sei für E Frage der Zahlungsunfähigkeit nicht zu berücksichtigen. Ein Gutachten der Streithelferin sei nämlich von Verjährung ausgegangen. E Rechtsanwaltsvergütung sei ordentlich abgerechnet worden. Durch E jeweilige Leistung habe sich E Schuldnerin auch mit der Vergütung einverstanden erklärt. Dies sei als Vergleichsvereinbarung anzusehen. Durch Bezahlung sei E geforderte Leistung anerkannt worden. E Provision für E verkaufte Kunst sei marktgerecht gewesen. Der Arbeitsanfall habe sich ab Januar 2015 „drastisch“ erhöht, weshalb eine Pauschale vereinbart worden sei. E Honorarvereinbarungen seien auch wirksam und rechtmäßig. Ein eingeholtes Gegengutachten bestätige, dass E Abrechnungen rechtens seien (Anlage B 15). E Kunstwerke von von Struth und Manzoni seien auch verkauft worden. Der Beklagte zu 2) hat erklärt, dass hilfsweise „E Beklagten hinsichtlich der Sondervergütung mit Ansprüchen aus dem Kunstmaklervertrag“ aufrechnen (Schriftsatz des Beklagten zu 2) vom 17.06.2019, Seite 13, Bl. 75 Gerichtsakte). Er hat E Einrede der Verjährung erhoben. E Streithelferin des Beklagten zu 2) bestreitet E Positionen in den klägerseits vorgelegten Überschuldungsbilanzen mit Nichtwissen. In der Überschuldungsbilanz zum 24.04.2016 habe sich auch ein Überschuss ergeben müssen. Ebenfalls nicht berücksichtigt sei, dass E Schuldnerin von der Abrissverpflichtung nur als Gesellschafterin einer GbR betroffen gewesen wäre. Deshalb hätte sie gegen E GbR und deren Gesellschafter S gehabt, E in den Überschuldungsbilanzen hätten angesetzt werden müssen. Wenn E für E Rechtsanwaltsvergütung geleisteten Zahlungen ohne Rechtsgrund erfolgt seien, hätten E Rückforderungsansprüche aktiviert werden müssen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf E von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe E Klage ist in Bezug auf den Beklagten zu 2) in tenorierter Höhe begründet, in Bezug auf E Beklagte zu 1) unbegründet. I. Der Kläger hat im (in der mündlichen Verhandlung vom 12.05.2021 gestellten) Klageantrag zu Z. 1 des Schriftsatzes vom 30.12.2019 (Bl. 211 Gerichtsakte) offensichtlich aufgrund eines Schreibfehlers E letzten beiden Vorkommastellen vertauscht und den Zahlungsantrag auf 1.479.2 27 ,37 Euro beziffert. Der tatsächliche Antrag lautet jedoch auf Zahlung von 1.479.2 72 ,37 Euro. Dass ein einfacher Schreibfehler („Zahlendreher“) vorliegt und tatsächlich der vorgenannte Betrag verlangt wird, kann E Kammer ohne weiteres durch Auslegung feststellen. Denn der (rechnerisch korrekte) Betrag in Höhe von 1.479.272,37 Euro ergibt sich nämlich offensichtlich aus der zur Begründung des Klageantrags zu Z. 1 angeführten Berechnung des Klägers (118.576,76 Euro + 925.167,05 Euro + 503.408,44 Euro ./. 67.879,88 Euro). II. Der Kläger hat gegen den Beklagten zu 2) einen Anspruch auf Zahlung von 1.479.272,37 Euro und weiteren 49.534,89 Euro nebst Zinsen. 1. Ein Anfechtungsanspruch nach § 133 Abs. 1 InsO auf Zahlung von 1.479.272,37 Euro (Klageantrag zu Z. 1) ist gegeben. Nach § 133 Abs. 1 S. 1 InsO ist eine Rechtshandlung anfechtbar, E der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Nach Abs. 1 S. 2 der Vorschrift wird diese Kenntnis vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass E Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass E Handlung E Gläubiger benachteiligte. Bei kongruenten Deckungshandlungen greift gem. § 133 Abs. 3 S. 1 InsO E Vermutung der Kenntnis vom Benachteiligungsvorsatz des § 133 Abs. 1 S. 2 InsO nur im Fall der Kenntnis der (eingetretenen) Zahlungsunfähigkeit. a) E Schuldnerin war jedenfalls ab dem 20.05.2015 zahlungsunfähig (nachfolgend aa) ) und jedenfalls ab dem 31.12.2015 überschuldet (nachfolgend bb) ). aa) Ab dem 20.05.2015 und damit während der streitgegenständlichen Zahlungen war E Schuldnerin zahlungsunfähig, § 17 Abs. 2 S. 1 InsO. (1) Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 Abs. 2 S. 1 InsO liegt vor, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, E fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Dies ist in Abgrenzung zur bloßen Zahlungsstockung der Fall, wenn der Schuldner 10 % oder mehr seiner fälligen Verbindlichkeiten aktuell und mit den innerhalb von drei Wochen voraussichtlich zu generierenden liquiden Mitteln nicht bedienen kann (vgl. BeckOK InsO/Wolfer, 20. Ed. 15.7.2020, InsO, § 17, Rn. 13). Nach § 17 Abs. 2 S. 2 InsO wird bei Zahlungseinstellung des Schuldners seine Zahlungsunfähigkeit vermutet. Zahlungseinstellung ist dasjenige nach außen hervortretende Verhalten des Schuldners, in dem sich typischerweise ausdrückt, dass er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen (BGH NJW 2002, 515; NZI 2011, 589; BeckOK InsO/Wolfer, 16. Ed. 15.10.2019, InsO, § 17, Rn. 30). Es muss sich mindestens für E beteiligten Verkehrskreise der berechtigte Eindruck aufdrängen, dass der Schuldner außerstande ist, seinen fälligen Zahlungsverpflichtungen zu genügen (BGH, Urteil vom 30. Juni 2011 – IX ZR 134/10 –, Rn. 12, juris). Eine bloß vorübergehende Zahlungsstockung liegt nicht vor, wenn es dem Schuldner über mehrere Monate nicht gelingt, seine fälligen Verbindlichkeiten spätestens innerhalb von drei Wochen auszugleichen und E rückständigen Beträge insgesamt so erheblich sind, dass von lediglich geringfügigen Liquiditätslücken keine Rede sein kann (BGH, Urteil vom 30. Juni 2011 – IX ZR 134/10 –, Rn. 12, juris). Sind ausreichende Indizien für eine Zahlungseinstellung vorhanden, bedarf es einer darüber hinaus gehenden Darlegung und Feststellung der genauen Höhe der gegen den Schuldner bestehenden Verbindlichkeiten oder einer Unterdeckung von mindestens 10 % nicht (BGH NJW-RR 2016, 939 Rn. 18; NZI 2015, 369; BeckOK InsO/Wolfer, 16. Ed. 15.10.2019, InsO, § 17, Rn. 31). Typische Indizien für eine Zahlungseinstellung sind beispielsweise E (teilweise) Nichtzahlung von Löhnen und Gehältern, offene Sozialversicherungsbeiträge über mehrere Monate hinweg, monatelanges völliges Schweigen des Schuldners auf E Rechnungen und Mahnungen, eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise oder E Nichteinhaltung von Zahlungszusagen, insbesondere wenn es sich um wichtige, zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs unentbehrliche Lieferanten der Schuldnerin handelt, (erfolglose) Vollstreckungsversuche durch den Gerichtsvollzieher sowie E förmliche Erklärung des Schuldners, nicht zahlen zu können, auch und gerade, wenn sie mit einer Bitte um Stundung verbunden ist (BeckOK InsO/Wolfer, 16. Ed. 15.10.2019, InsO, § 17, Rn. 31a). E vorliegenden Indizien tragen den Schluss auf Zahlungseinstellung und damit Zahlungsunfähigkeit (jedenfalls) ab dem 20.05.2015. Aus dem Gutachten audalis über E Prüfung des Eintritts und des Fortbestehens der Zahlungsunfähigkeit und der Überschuldung der Insolvenzschuldnerin vom 19.12.2018 (Anlage K 36) ergibt sich (vgl. Klägerschriftsatz vom 28.12.2018, Seite 20, Bl. 20 Gerichtsakte) u.a., dass Löhne und Gehälter vom 30.04.2015 bis jedenfalls Ende 2016 durchgehend mindestens i.H.v. 10.000 Euro fällig und rückständig waren (Seite 24 ff. des Gutachtens), dass Lohn- und Kirchensteuern vom 31.01.2014 bis zum 29.12.2017 durchgehend mindestens i.H.v. ca. 13.000 Euro fällig und rückständig waren (Seite 26 ff. des Gutachtens) und dass Sozialversicherungsbeiträge vom 30.09.2014 bis 31.05.2016 durchgehend mindestens i.H.v. ca. 6.000 Euro fällig und rückständig waren (Seite 29 ff. des Gutachtens), wobei E vorgenannten Rückstände regelmäßig beträchtlich höher waren. In der Zeit zwischen dem 26.02.2014 und dem 22.12.2014 gab es mindestens 25 Rücklastschriften. Zwischen dem 03.01.2014 und dem 09.11.2015 ergriff das Finanzamt Düsseldorf neun Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Sozialversicherungsträger kündigten im Zeitraum 11.02.2015 bis 11.02.2016 insgesamt siebenmal E Vollstreckung an. Es gab auch etliche Mahnungen. Hinsichtlich der vorgenannten Umstände wird auf E Belege in den Anlagen K 47, K 48, K 49, K 50, K 51, K 52 verwiesen (vgl. Klägerschriftsatz vom 26.08.2019, Seite 30 f., Bl. 129 f. Gerichtsakte). E vom Beklagten zu 2) angeführten Liquiditätsberechnungen (Schriftsatz des Beklagten zu 2) vom 07.06.2019, Seite 1 ff., Bl. 63 ff. Gerichtsakte) rechtfertigen keine andere Beurteilung. Sie vermengen Gesichtspunkte der Überschuldung mit der Liquidität, greifen nur einzelne Gesichtspunkte heraus ohne zuverlässige Schlussfolgerungen auf E gesamte Liquiditätslage zuzulassen und können insbesondere nicht E vorgenannten Umstände entkräften, aus denen sich E Zahlungseinstellung ergibt. Mit der pauschalen Behauptung, es habe mit „allen Gläubigern“ Stillhaltevereinbarungen gegeben, kann der Beklagte zu 2) nicht gehört werden. Dies steht bereits in offenem Widerspruch zu den zahlreichen Mahnungen, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und vom Kläger vorgelegten Schreiben diverser Gläubiger, E genau dies in Abrede stellen (Klägerschriftsatz vom 30.12.2019, Seite 18, Bl. 227 Gerichtsakte; Anlage K 60 bis K 62). (2) E Zahlungsunfähigkeit bestand auch bis zur zeitlich letzten angefochtenen Zahlung der Schuldnerin weiter. Denn eine einmal eingetretene Zahlungsunfähigkeit wird regelmäßig erst beseitigt, wenn E geschuldeten Zahlungen an E Gesamtheit der Gläubiger im Allgemeinen wieder aufgenommen werden können. Dies hat grundsätzlich derjenige darzulegen und zu beweisen, der sich auf den nachträglichen Wegfall der Zahlungsunfähigkeit beruft (BGH, Urteil vom 08. Dezember 2005 – IX ZR 182/01 –, Rn. 25, juris; BGH, Urteil vom 25. Oktober 2012 – IX ZR 117/11 –, Rn. 16, juris). Entsprechendes hat der Beklagte zu 2) jedoch nicht dargelegt und unter Beweis gestellt. Der vom Beklagten zu 2) geltend gemachte angebliche Darlehensvertrag zwischen ihm und der Schuldnerin vom 29.12.2015 (Schriftsatz vom 17.06.2019, Seite 2, Bl. 64 Gerichtsakte) über einen Betrag von 150.000 Euro rechtfertigt keine andere Beurteilung. Wie bereits dargelegt, lagen dauerhaft erhebliche und fällige Rückstände vor. Aus dem Vortrag des Beklagten zu 2) ergibt sich aber nicht, dass aufgrund dieser angeblichen Darlehensvereinbarung, trotz der erheblichen Rückstände, überhaupt einmal irgendwelche Mittel vom Beklagten zu 2) an E Schuldnerin geflossen wären. Bereits deshalb kann das Gericht nicht feststellen, dass aufgrund des geltend gemachten Darlehensvertrags für E Schuldnerin tatsächlich eine Liquiditätsreserve bestanden hat. Jedenfalls ergibt sich aus dem Vortrag jedoch nicht, dass aufgrund des geltend gemachten Darlehensvertrages E geschuldeten Zahlungen an E Gesamtheit der Gläubiger im Allgemeinen wieder aufgenommen wurden. Den Nachweis, dass E Zahlungsunfähigkeit nachträglich entfallen ist, hat der Beklagte zu 2) auch nicht durch E erheblichen Zahlungseingänge bei der Schuldnerin im Juni 2016 erbracht. Nach den Zahlungseingängen erfolgte ein erheblicher Mittelabfluss, insbesondere durch E vom Beklagten zu 2) als Liquidator der Schuldnerin veranlassten Zahlungen an sich selbst. Bereits am 02.09.2016 standen den liquiden Mitteln i.H.v. 639.958,06 Euro wieder fällige Zahlungspflichten i.H.v. 712.365,18 Euro gegenüber und es lag somit eine Deckungsquote von nur noch 89,84 % vor, E dann bis zur Insolvenzantragsstellung am 01.02.2018 kontinuierlich auf eine Quote von ca. 33 % absank (vgl. Klägerschriftsatz vom 28.12.2018, Seite 19, Bl. 19 Gerichtsakte). Von einer Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit kann jedoch nicht ausgegangen werden, wenn sich der Schuldner durch E Befriedigung seiner gegenwärtigen Gläubiger der Mittel entäußert, E er zur Begleichung seiner künftigen, alsbald fällig werdenden Verbindlichkeiten benötigt (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2012 – IX ZR 117/11 –, Rn. 19, juris). Nach der Rechtsprechung des BGH reicht für den Wegfall der Zahlungsunfähigkeit insoweit nicht aus, dass der Schuldner, wie vorliegend, seine Gläubiger nur binnen einer kurzen Zeitspanne wieder befriedigen kann. Jedenfalls ergibt sich aus dem Vorbringen des Beklagten zu 2) nicht, dass E geschuldeten Zahlungen an E Gesamtheit der Gläubiger im Allgemeinen wieder aufgenommen wurden. Insbesondere Löhne und Gehälter sowie Steuern blieben weiterhin und über den vorgenannten Zeitpunkt (Juni 2016) hinaus rückständig, wie bereits dargelegt (oben (1) ). (3) E Zahlungsunfähigkeit ergibt sich aber nicht nur aus der obigen Würdigung des Gerichts. Sie folgt unabhängig hiervon auch daraus, dass der Beklagte zu 2) dem Vortrag des Klägers nicht ausreichend entgegengetreten ist. Denn bei der gegebenen Sachlage wäre vom Beklagten zu 2) ein substantiiertes Bestreiten zu verlangen gewesen, aus dem sich ergibt, warum denn angeblich keine Zahlungsunfähigkeit vorgelegen habe, obwohl dauerhaft rückständige Beträge gegenüber wichtigen Gläubigern nicht ausgeglichen und mehrfach Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ergriffen wurden, wie oben bereits dargelegt. Denn E Erklärungslast des Gegners (§ 138 Abs. 2 ZPO) ist in Bestehen und Umfang davon abhängig, wie E darlegungspflichtige Partei vorgetragen hat (Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 138 ZPO, Rn. 8). Wenn der Darlegungspflichtige substantiiert vorträgt, ist der Gegner seinerseits zu einer substantiierten Sachverhaltsdarstellung gehalten (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2017 – II ZR 88/16 –, BGHZ 217, 129-153, Rn. 19 f.; Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 138 ZPO, Rn. 8a). Dies gilt auch bei einer streitigen Liquiditätslage im insolvenzrechtlichen Zusammenhang (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2017 – II ZR 88/16 –, BGHZ 217, 129-153, Rn. 19). Ein substantiierter (Gegen-)Vortrag des Beklagten zu 2) erfolgte jedoch nicht. Ein solcher Vortrag wäre ihm aufgrund seiner Tätigkeit als Liquidator für E Insolvenzschuldnerin auch möglich gewesen. Für das Bestreiten der Streithelferin des Beklagten zu 2) gilt Entsprechendes. Diese kann sich auch nicht etwa darauf berufen, mangels näherer Kenntnis nach § 138 Abs. 4 ZPO mit Nichtwissen bestreiten zu dürfen. Ein Streithelfer kann Angriffs- und Verteidigungsmittel nur wie E Hauptpartei geltend machen (MüKoZPO/Schultes, 5. Aufl. 2016, ZPO, § 67, Rn. 5). Der Umstand, dass E Streithelferin mangels Kenntnis nicht mehr vortragen kann, führt somit nicht dazu, dass der Beklagte zu 2) nunmehr mithilfe der Streithelferin einfach bestreiten dürfte. bb) E Schuldnerin war überschuldet ab dem 31.12.2015, § 19 Abs. 2 InsO. Der Kläger hat durch Vorlage eines Gutachtens zur Überschuldung der Schuldnerin qualifiziert vorgetragen, dass E Schuldnerin zu den Stichtagen 31.12.2015, 24.04.2016, 31.07.2016, 31.08.2016 und 31.12.2016 überschuldet war (Gutachten audalis vom 19.12.2018, Anlage K 36, Seite 41 ff.). E Gutachter haben sich bei der Überschuldungsberechnung insbesondere auf E Buchhaltungsdaten der Schuldnerin gestützt (Seite 43 des Gutachtens). E entsprechenden Überschuldungsbilanzen ergeben eine Überschuldung der Schuldnerin im streitrelevanten Zeitraum. Aufgrund dieses Vorbringens geht E Kammer von einer relevanten Überschuldung aus, weil der Beklagte zu 2) den Vortrag nicht ausreichend bestreitet. Zwar hat grundsätzlich der Insolvenzverwalter E Überschuldung darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Wenn jedoch - wie vorliegend - auf Grundlage der Buchhaltung des Schuldners eine Überschuldung berechnet wird, kann der Geschäftsführer (bzw. vorliegend der ehemalige Liquidator) nicht pauschal bestreiten. Er hat vielmehr im Einzelnen vorzutragen und ggf. zu beweisen, welche Passiva nicht zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2017 – II ZR 88/16 –, BGHZ 217, 129-153, Rn. 20 f.; BeckOK InsO/Wolfer, 16. Ed. 15.10.2019, InsO, § 19, Rn. 59). E Streithelferin kann E Bilanzposten in den Überschuldungsbilanzen auch nicht mit X2 für den Beklagten zu 2) durch einfaches Bestreiten wirksam angreifen. Ein Streithelfer kann Angriffs- und Verteidigungsmittel nur wie E Hauptpartei geltend machen (MüKoZPO/Schultes, 5. Aufl. 2016, ZPO, § 67, Rn. 5). Der Umstand, dass E Streithelferin mangels Kenntnis nicht mehr vortragen kann, führt somit nicht dazu, dass der Beklagte zu 2) nunmehr mithilfe der Streithelferin einfach bestreiten dürfte. Nach diesen Grundsätzen tritt der Beklagte zu 2) den in den Überschuldungsbilanzen ausgewiesenen Posten nicht ausreichend entgegen. (1) Der Beklagte zu 2) macht gegen E Überschuldung geltend, dass der der Schuldnerin zugeflossene Geldbetrag für E Kunstveräußerung nicht als Aktivposten berücksichtigt worden sei (Schriftsatz des Beklagten zu 2) vom 17.06.2019, Seite 6, Bl. 68 Gerichtsakte). Dies ist jedoch unzutreffend, da E Überschuldungsbilanzen E Kunstgegenstände als Vorratsvermögen berücksichtigt haben (Seite 45 des Gutachtens) und nach deren Veräußerung auch den jeweiligen Mittelzufluss. (2) Im Übrigen macht der Beklagte zu 2 - unzutreffend - geltend, dass eine Verpflichtung für den Rückbau eines Bunkers nicht zu bilanzieren gewesen sei und deshalb keine Überschuldung vorgelegen habe. E in den Überschuldungsbilanzen in diesem Zusammenhang ausgewiesene Rückstellung bzw. Verbindlichkeit in Höhe von jeweils ca. 700.000 Euro war auf der Passivseite zu bilanzieren. Es lag eine Verbindlichkeit im Sinne des § 19 Abs. 2 InsO vor. In der Vermögensübersicht nach § 19 Abs. 2 InsO sind auf der Passivseite alle Verbindlichkeiten anzusetzen, E aus dem Gesellschaftsvermögen zu befriedigen sind. Bei streitigen, ungewissen oder prozessbefangenen Verbindlichkeiten muss eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen der Verbindlichkeit vorhanden und mit einer Inanspruchnahme ernsthaft zu rechnen sein (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 13. Januar 2015 – 6 U 195/12 –, Rn. 39, juris). Ein Ansatz kann nur unterbleiben, wenn mit guten Gründen und hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass der Prozess zu Gunsten des Schuldners ausgeht und das Prozessrisiko vernachlässigt werden kann (MüKoInsO/Drukarczyk/Schüler, 4. Aufl. 2019, InsO, § 19, Rn. 129; K. Schmidt InsO/Karsten Schmidt, 19. Aufl. 2016, InsO, § 19, Rn. 40; BeckOK InsO/Wolfer, 16. Ed. 15.10.2019, InsO, § 19, Rn. 55). Nach diesen Grundsätzen war eine entsprechende Verbindlichkeit in den Überschuldungsbilanzen, wie vom Kläger geltend gemacht, anzusetzen. Ein zu vernachlässigendes Risiko war nicht gegeben: In 2016 wurde E Schuldnerin wegen ihrer Nachzahlungspflicht wegen Nichtabrisses der Bunkeranlage verklagt und der klagenden Bundesrepublik Deutschland Anfang 2018 erstinstanzlich und rechtskräftig ebenfalls in 2018 ein Anspruch auf Zahlung von 676.179,09 Euro zuerkannt (Anlage K 56; Anlage K 57). Der Einwand des Beklagten zu 2), E Gerichte hätten E Rechtslage völlig verkannt, verfängt nicht. E inhaltliche Berechtigung der Rückbauverpflichtung ergibt sich aus den zutreffenden Entscheidungen des LG und OLG Düsseldorf. Das OLG Düsseldorf hat hierzu im Wesentlichen folgenden Sachverhalt festgestellt: E Bundesrepublik Deutschland habe der Firma N2 & Co. Immobilien-Verwertungs-GmbH ein Grundstück mit einem Hochbunker verkauft. E Firma N2 & Co. habe sich hierbei dazu verpflichtet, E Abrisskosten für den Bunker an E Bundesrepublik Deutschland zu zahlen, wenn der Bunker nicht innerhalb von zehn Jahren abgerissen würde. E Firma N2 & Co. habe sich dabei ferner verpflichtet, E vorgenannte Schuld bei einer Weiterveräußerung auf den jeweiligen Erwerber zu übertragen. In 2004 habe E Firma N2 & Co. das Grundstück an E Insolvenzschuldnerin übertragen, wobei sich diese (E Insolvenzschuldnerin) zur Schuldübernahme verpflichtete. In 2008 habe E Insolvenzschuldnerin das Grundstück dann an E Firma V GmbH weiterveräußert, ohne E Kostentragungsverpflichtung auf E Erwerberin zu übertragen. Auf dieser Grundlage hat das OLG Düsseldorf wie folgt geurteilt: E Insolvenzschuldnerin sei aufgrund der in 2004 gegenüber der Firma N2 & Co übernommenen Schuld zur Kostentragung verpflichtet. E Vereinbarung zwischen der Firma N2 & Co und der Insolvenzschuldnerin sei ein Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 BGB), auf den sich E Bundesrepublik Deutschland berufen könne. Entgegen der Ansicht der Insolvenzschuldnerin sei der Anspruch auch nicht verjährt. Denn selbst wenn, wie E Insolvenzschuldnerin geltend mache, ein selbstständiges Strafversprechen vorliege und E regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 BGB eingriffe, wäre der Anspruch nicht verjährt. Denn es würde sich insoweit um einen sog. „verhaltenen Anspruch“ handeln, der nur auf besonderes Verlangen des Berechtigten zu erfüllen sei. Erst mit Geltendmachung sei dann Fälligkeit gegeben. Demnach habe E regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 BGB erst mit Geltendmachung in 2016 zu laufen begonnen. Eine Verjährung nach Ablauf von 2015, wie E Insolvenzschuldnerin meine, sei daher nicht gegeben. E Argumentation des Beklagten zu 2), das Urteil des OLG Düsseldorf sei falsch, überzeugt nicht. Er macht insoweit geltend, dass E den Bunker erwerbende GbR in 2011 gekündigt worden sei (Schriftsatz vom 17.06.2019, Seite 7 f., Bl. 69 f. Gerichtsakte). Hieraus folge, dass „E Nachhaftung der Gesellschafter mit Datum der Auflösung beginn[e] und schließlich dann auch gemäß §§ 195, 196 BGB innerhalb von drei Jahren verjährt, § 735 BGB“. Der Anspruch sei in 2014 verjährt. E von Amts wegen zu beachtende Ausschlussfrist nach § 736 BGB sei für E in 2010 gekündigte GbR vom Gericht nicht beachtet worden (Schriftsatz vom 06.02.2020, Seite 2, Bl. 244 Gerichtsakte). E GbR sei in 2010 bereits aufgelöst worden und E gesellschaftsrechtliche Haftungssperre nach § 736 BGB i.V.m. § 160 HGB von den Gerichten übersehen worden (Schriftsatz vom 04.05.2021, Seite 10, Bl. 317 Gerichtsakte). Zunächst ist festzustellen, dass nach der Entscheidung des OLG Düsseldorf, E der Beklagte zu 2) als verfehlt angreift, nicht von einer „GbR“ E Rede ist. Es geht nach dem Urteil um eine Verpflichtung, E E Insolvenzschuldnerin im Rahmen eines Vertrages zugunsten Dritter eingegangen ist. Deshalb ist schon gar nicht ersichtlich, warum es auf eine Nachhaftung nach Auflösung einer GbR ankommen sollte. Ferner ist festzustellen, dass bei einer angeblichen Auflösung einer GbR nicht § 736 Abs. 2 BGB i.V.m. § 160 HGB gelten würde, sondern § 159 HGB analog (BeckOK BGB/Schöne, 57. Ed. 1.11.2020, BGB, § 736, Rn. 20). § 736 Abs. 2 BGB i.V.m. § 160 HGB gilt nämlich nur bei Fortführung der Gesellschaft. Außerdem würde nach § 160 Abs. 1 HGB eine fünfjährige Verjährungsfrist gelten, E bei einer Gesellschaftsauflösung in 2011 bei Klageerhebung in 2016 noch nicht abgelaufen gewesen wäre, wobei der Beklagte zu 2) schon nicht konkret vorträgt, wann E GbR angeblich aufgelöst worden sei, ob in 2011 (Schriftsatz vom 17.06.2019, Seite 7 f., Bl. 69 f. Gerichtsakte) oder in 2010 (Schriftsatz vom 06.02.2020, Seite 2, Bl. 244 Gerichtsakte). Nach dem (allenfalls geltenden) § 159 HGB analog wäre eine fünfjährige Verjährungsfrist maßgeblich. E fünfjährige Sonderverjährung gem. § 159 HGB analog begönne mangels Registerfähigkeit einer GbR bei Kenntnis des Gläubigers von der Auflösung (BeckOK BGB/Schöne, 57. Ed. 1.11.2020, BGB, § 736, Rn. 20). Auch hierzu trägt der Beklagte zu 2) nicht vor. Außerdem kommt es nach § 159 Abs. 3 HGB für den Verjährungsbeginn auch auf den Eintritt der Fälligkeit an, E nach den o.g. überzeugenden Ausführungen des OLG Düsseldorf gerade erst in 2016 gegeben war. Darüber hinaus trägt der Beklagte zu 2) ausdrücklich vor (Schriftsatz vom 04.05.2021, Seite 8, Bl. 315 Gerichtsakte), dass E Schuldnerin (und nicht eine GbR) E streitgegenständliche Verpflichtung übernommen habe. Es ergibt sich also bereits aus dem Vortrag des Beklagten zu 2) nicht, dass überhaupt E Pflicht einer GbR und nicht der Insolvenzschuldnerin betroffen gewesen wäre. Im Übrigen hat E Schuldnerin für E Abrissverpflichtung bzw. E Verpflichtung zu einer Nachzahlung für den Fall des Nichtabrisses der Bunkeranlage zunächst auch selbst über mehrere Jahre hinweg Rückstellungen gebildet. Zum 31.12.2015 wurde E zuvor i.H.v. 630.000 Euro bilanzierte Rückstellung jedoch ohne ersichtliche Begründung teilweise aufgelöst und nur noch i.H.v. 380.000 Euro passiviert (vgl. Klägerschriftsatz vom 26.08.2019, Seite 39 f, Bl. 138 f. Gerichtsakte; Gutachten Anlage K 36, Seite 46). Zudem hat der Beklagte zu 2) - unstreitig - in einem Gespräch mit den anwaltlichen Vertretern der Familie Albrecht (Pfandgläubiger und wirtschaftliche Eigentümer der Gesellschaftsanteile an der Insolvenzschuldnerin) am 26.11.2015 E besagte Verpflichtung gegenüber der Bundesrepublik Deutschland als größte Einzelverbindlichkeit der Schuldnerin dargestellt (Klägerschriftsatz vom 26.08.2019, Seite 38, Bl. 137 Gerichtsakte). Vor diesem Hintergrund ergibt sich – jedenfalls – nicht, dass nicht ernsthaft mit einer Inanspruchnahme hätte gerechnet werden müssen. (3) E Streithelferin macht geltend, dass in der Überschuldungsbilanz zum 24.04.2016 ausweislich der Berechnung eigentlich ein Überschuss hätte ausgewiesen werden müssen, da E Aktiva E Passiva überwogen (vgl. Seite 44 des Gutachtens). In der Bilanz liegt jedoch ein einfacher Rechenfehler vor. Wenn E Passiva addiert werden ergibt sich ein Betrag von 3.649.206,81 Euro und nicht, wie im Gutachten fehlerhaft angegeben, ein Betrag von 2.995.285,18 Euro. Demnach ergibt sich, wie zutreffend im Gutachten angegeben ist, eine Überschuldung von 252.554,72 Euro zum Stichtag. (4) E Streithelferin wendet ein, dass E Rückforderungsansprüche wegen angeblich rechtsgrundlos gezahlter Rechtsanwaltsvergütung in den Überschuldungsbilanzen hätten aktiviert werden müssen. Dieser Einwand greift nicht durch. Es gilt das bilanzielle Vorsichtsprinzip. Forderungen können nur angesetzt werden, wenn sie nicht ernstlich zweifelhaft sind (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 13. Oktober 2017 – 11 U 53/17 –, Rn. 56 ff., juris; BeckOK InsO/Wolfer, 16. Ed. 15.10.2019, InsO, § 19, Rn. 26). Vor diesem Hintergrund konnte zu den Bilanzierungsstichtagen nicht davon ausgegangen werden, dass zweifelsfrei Rückforderungsansprüche bestehen und durchgesetzt werden können. Der damals für E Schuldnerin als Liquidator handelnde Beklagte zu 2) trägt (im Gegenteil) vor, dass E Zahlungen mit Rechtsgrund erfolgt seien. In diesem Rechtsstreit wird über den Bestand der Forderungen prozessiert. Im Übrigen würde, falls tatsächlich wegen Offenkundigkeit ein Rückforderungsanspruch zu bilanzieren gewesen wäre, ein Haftungsanspruch nach § 43 Abs. 2 GmbHG gegen den Beklagten zu 2) in Betracht kommen, weil dann zuvor auf (offensichtlich) nicht bestehende Verbindlichkeiten geleistet worden wäre, worauf ist bei dieser Sachlage jedoch nicht ankommt. (5) Dass E Fortführung des Unternehmens nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich war, ergibt sich aus dem Vortrag des Beklagten zu 2), der insoweit darlegungsbelastet ist (BeckOK InsO/Wolfer, 23. Ed. 15.4.2021, InsO, § 19, Rn. 59), nicht. b) E Schuldnerin handelte bei allen angefochtenen Zahlungen auch mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz. Der Benachteiligungsvorsatz ist gegeben, wenn der Schuldner bei Vornahme der Rechtshandlung (§ 140 InsO) E Benachteiligung der Gläubiger im Allgemeinen als Erfolg seiner Rechtshandlung gewollt oder als mutmaßliche Folge - sei es auch als unvermeidliche Nebenfolge eines an sich erstrebten anderen Vorteils - erkannt und gebilligt hat (BGH, Urteil vom 30. Juni 2011 – IX ZR 134/10 –, Rn. 8, juris). Ein aussagekräftiges Indiz für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz ist E erkannte (gegenwärtige) Zahlungseinstellung, von der auf E erkannte Zahlungsunfähigkeit geschlossen werden kann (BGH, Urteil vom 06. Mai 2021 – IX ZR 72/20 –, Rn. 41, juris). Von entscheidender Bedeutung für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz ist jedoch, dass der Schuldner weiß oder jedenfalls billigend in Kauf nimmt, dass er seine (übrigen) Gläubiger auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht vollständig befriedigen können wird (BGH, Urteil vom 06. Mai 2021 – IX ZR 72/20 –, Rn. 36, juris). Dies kann zwar aus der im Moment der Rechtshandlung gegebenen Liquiditätslage nicht in jedem Fall mit hinreichender Gewissheit abgeleitet werden. E gegenwärtige Zahlungsunfähigkeit allein spricht für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz jedoch dann, wenn sie ein Ausmaß angenommen hat, das eine vollständige Befriedigung der übrigen Gläubiger auch in Zukunft nicht erwarten lässt (BGH, Urteil vom 06. Mai 2021 – IX ZR 72/20 –, Rn. 36, juris). Gewichtige Umstände, E hierbei zu berücksichtigen sind, sind bspw. E eigene Erklärung des Schuldners zahlungsunfähig zu sein sowie E Nichtzahlung von Forderungen solcher Gläubiger, auf E der Schuldner zur Aufrechterhaltung seines Geschäftsbetriebs angewiesen ist (BGH, Urteil vom 06. Mai 2021 – IX ZR 72/20 –, Rn. 41 f., juris). Ferner kann der Mahn- und/oder Vollstreckungsdruck des Gläubigers der Zahlungsverzögerung ein größeres Gewicht verleihen (BGH, Urteil vom 06. Mai 2021 – IX ZR 72/20 –, Rn. 42, juris). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. E oben genannten Umstände, aus denen auf eine Zahlungsunfähigkeit zu schließen war, waren offensichtlich auch der Schuldnerin bekannt. E Zahlungsunfähigkeit hatte ein erhebliches Ausmaß angenommen. Es konnten dauerhaft beträchtliche Rückstände nicht ausgeglichen werden. Es handelt sich auch um gewichtige Gläubiger (Finanzamt, Arbeitnehmer, Sozialversicherungsträger) und Vollstreckungsmaßnahmen wurden teilweise bereits eingeleitet. Hinzu kommt, dass der Schuldnerin auch E Umstände bekannt waren, E zu ihrer Überschuldung geführt haben. Auf eine mögliche Inkongruenz der Zahlungen, E bei Rechtsgrundlosigkeit der angefochtenen Leistungen als weiteres Beweisanzeichen in Betracht käme, kommt es vor diesem Hintergrund nicht an. c) Der Beklagte zu 2) hatte auch Kenntnis vom Benachteiligungsvorsatz. Nach § 133 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 S. 1 InsO wird E Kenntnis vom Benachteiligungsvorsatz (bei Kongruenz) vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass Zahlungsunfähigkeit des Schuldners eingetreten war und dass E Handlung E Gläubiger benachteiligte. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Beklagte zu 2) war im relevanten Zeitraum mit der finanziellen Situation der Schuldnerin vertraut. Er schloss am 25.11.2014 (Anl. K5) und 04.02.2015 (Anl. K7) im Namen der Beklagten zu 1) Vergütungsvereinbarungen mit der Schuldnerin. Das Mandat sah vor E Schuldnerin „abzuwickeln“ und umfasste E „mögliche Sanierung und Sicherung der Vermögenswerte“. Der Beklagte zu 2) wendet, wenn auch nur pauschal, selbst ein, dass er auf dieser Grundlage fortan intensiv für E Schuldnerin tätig gewesen sei. Ende 2015 wurde er Liquidator der Schuldnerin. Hierzu trägt er vor, dass E Anfertigung und insbesondere Prüfung der Jahresabschlüsse E „ureigenste“ Aufgabe des Liquidators sei (Schriftsatz des Beklagten zu 2) vom 23.10.2019, Seite 2, Bl. 201 Gerichtsakte). Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass der Beklagte zu 2), ungeachtet des konkreten Umfangs seiner Tätigkeit im Einzelnen, jedenfalls mit den wesentlichen finanziellen Verhältnissen der Schuldnerin im streitgegenständlichen Zeitraum vertraut war und deshalb E Umstände kannte, aus denen sowohl E Zahlungsunfähigkeit als auch E Überschuldung der Schuldnerin folgte. Ein Gläubiger, der von der einmal eingetretenen Zahlungsunfähigkeit des Schuldners wusste, hat darzulegen und zu beweisen, warum er später davon ausging, der Schuldner habe seine Zahlungen möglicherweise allgemein wieder aufgenommen (BGH, Urteil vom 14. September 2017 – IX ZR 108/16 –, Rn. 23, juris; BeckOK InsO/Raupach, 20. Ed. 15.7.2020, InsO, § 133, Rn. 34.2, m.w.N.). Entsprechender Vortrag des Beklagten zu 2) ist jedoch nicht erfolgt. d) Der Anspruch richtet sich gegen den Beklagten zu 2) und nicht gegen E Beklagte zu 1), § 143 InsO. Der Anfechtungsanspruch ist ein obligatorischer Rückgewähranspruch, der sich gegen denjenigen richtet, der gegenüber der Gläubigergesamtheit bevorzugt worden ist durch Erlangung eines wirtschaftlichen Wertes (Braun/Riggert, 8. Aufl. 2020, InsO, § 143, Rn. 2). Maßgeblich ist eine wirtschaftliche Betrachtung (K. Schmidt InsO/Büteröwe, 19. Aufl. 2016, InsO, § 143, Rn. 4). Tilgt etwa der Leistungsschuldner eine zum Zwecke des Forderungseinzugs abgetretene Forderung gegenüber einem Inkassounternehmen als Forderungszessionar, kann E Zahlung nach der Rechtsprechung des BGH nach Weiterleitung an den ursprünglichen Forderungsinhaber nur diesem gegenüber angefochten werden (BGH NZI 2016, 82; BeckOK InsO/Schoon, 16. Ed. 15.10.2019, InsO, § 143, Rn. 7.1). In diesen Fällen ist somit trotz einer mit Erfüllungswirkung geleisteten Zahlung an den zivilrechtlichen Forderungsinhaber dieser nicht der Anfechtungsgegner. Im Fall einer Zahlung des Schuldners auf das Konto eines Treuhänders, gegen den infolgedessen der Treugeber einen Herausgabeanspruch aus dem Treuhand- und Auftragsverhältnis erlangt, ist richtiger Anfechtungsgegner der Treugeber als Empfänger der Schuldnerleistung (BeckOK InsO/Schoon, 16. Ed. 15.10.2019, InsO, § 143, Rn. 7.1). Vorliegend hat E Beklagte zu 1) nach der maßgeblichen wirtschaftlichen Betrachtungsweise nichts erlangt, sondern nur der Beklagte zu 2). E Vergütungsvereinbarungen, auf E E Schuldnerin jeweils gezahlt hat, hat zwar E Schuldnerin mit der Beklagten zu 1), vertreten durch den Beklagten zu 2), geschlossen. E Rechnungen hat der Beklagte zu 2) auch im Namen der Beklagten zu 1) ausgestellt. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass im Verhältnis zwischen der Beklagten zu 1) und dem Beklagten zu 2) im Innenverhältnis ausschließlich letzterer Berechtigter war. Das Geld ist auch auf ein Konto geflossen, auf das ausschließlich der Beklagte zu 2) Zugriff hatte, der auch alleiniger Kontoinhaber war. Von Bedeutung ist ebenfalls, dass der Beklagte zu 2) bei den Zahlungsvorgängen auf beiden Seiten agierte. D. h. er veranlasste auf Seiten der Schuldnerin E Überweisungen und war gleichzeitig Empfänger. In dieser Konstellation haben Aspekte des Verkehrsschutzes, wie eine Beurteilung nach dem objektiven Empfängerhorizont, keine erhebliche Bedeutung. Denn wenn beiden Seiten klar ist, welche Person E Zahlung erhalten soll, und diese Person auch tatsächlich E Zahlung erhält, besteht keine Veranlassung, den Zahlungsfluss nicht auch in dieser Richtung zu deuten. Auf den Rechnungen wurde das ausgewiesene Konto bei der Stadtsparkasse Düsseldorf auch ausdrücklich dem Beklagten zu 2) unter namentlicher Nennung zugeordnet. Nur E zuletzt ausgestellten Rechnungen K 29 bis K 31 enthielten keine ausdrücklichen Angaben mehr zum Kontoinhaber, E übrigen Kontodaten blieben aber gleich. Vor diesem Hintergrund ist nach Auffassung der Kammer auch nicht davon auszugehen, dass der Beklagte zu 2) das Geld in seiner Eigenschaft als Partner der Beklagten zu 1) erlangte oder E Beklagte zu 1) E Überweisungen in rechtlicher Hinsicht als „Durchgangserwerberin“ erhielt. Denn dem Beklagten zu 2) als allein Handelndem war bewusst, dass nur er selbst Empfänger und Begünstigter der Zahlungen sein sollte und E Beklagte zu 1) keinerlei tatsächliche Zugriffsmöglichkeiten hatte, im Innenverhältnis zum Beklagten zu 2) auch nicht zur Vereinnahmung berechtigt war und zudem gar nichts von den Zahlungsflüssen wusste. Hinsichtlich der Zahlungen im Juni 2016 gilt dies umso mehr, da der Beklagte zu 2) zum 01.04.2016 bereits aus der Beklagten zu 1) ausgeschieden war, auch wenn er noch weiterhin im Partnerschaftsregister eingetragen war. Zudem hat der Beklagte zu 2) der Beklagten zu 1) auch keine Zahlungseingänge für E Umsatzsteuer gemeldet. E Beklagte zu 1) hätte aber Umsatzsteuer abführen müssen, wenn sie das Geld erhalten hätte. Diese Abwicklung spricht deshalb auch gerade dafür, dass der Beklagte zu 2) als bei dem Zahlungsvorgang allein handelnde Person, gerade eine Zahlung – nur – an sich selbst und nicht (auch) an E Beklagte zu 1) wollte. Dem steht auch nicht das Argument des Klägers entgegen, dass E Beklagte zu 1) deshalb als Zahlungsempfänger anzusehen sei, weil ansonsten E Honorarforderungen gar nicht getilgt worden wären (Klägerschriftsatz vom 26.08.2019, Seite 50, Bl. 149 Gerichtsakte). Denn ein Gleichlauf zwischen zivilrechtlicher Tilgungswirkung und insolvenzrechtlichem Anfechtungsanspruch ist nicht zwingend (vgl. BGH vom 24.9.2015 − IX ZR 308/14, NZI 2016, 82). Durch E Zahlungen hätte somit eine Tilgung hinsichtlich der Ansprüche der Beklagten zu 1) bewirkt werden können, auch wenn sie mangels Erlangung eines wirtschaftlichen Vorteils nicht insolvenzrechtlicher Anfechtungsgegner ist. Der Kläger führt an, dass es zwar plausibel sei, dass E Beklagte zu 1) überhaupt keinen Zugriff auf E Konten hatte, auf E E streitgegenständlichen Zahlungen erfolgten, bestreitet dies aber (vorsorglich) mit Nichtwissen (Klägerschriftsatz vom 26.08.2019, Seite 43, Bl. 142 Gerichtsakte). Dieses Bestreiten mit Nichtwissen ist unerheblich, da der Kläger darlegungs- und beweisbelastet dafür ist, dass E Beklagte zu 1) das Geld erlangt hat. 2. Dem Kläger steht in Bezug auf E nach dem 31.12.2015 erfolgten Auszahlungen und somit in Höhe von 1.360.695,61 Euro hinsichtlich des Klageantrags zu Z. 1 und in Höhe von 49.534,89 Euro hinsichtlich des Klageantrags zu Z. 2 (auch) ein Anspruch aus § 64 S. 1, § 71 Abs. 4 GmbHG a.F. zu. Nach § 64 S. 1, § 71 Abs. 4 GmbHG a.F. ist ein Liquidator der Gesellschaft zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, E nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet werden. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. a) Der Beklagte zu 2) war im streitrelevanten Zeitraum Liquidator der Schuldnerin. Der Beklagte zu 2) wurde durch Beschluss der Gesellschaft zum 31.12.2015 zum Liquidator bestellt. Dass dies erst am 04.05.2016 im Handelsregister eingetragen wurde, bedeutet nicht, wie er meint, dass seine Amtszeit erst dann begann. Er trägt auch selbst vor, dass er im Januar 2016 mit der Ausübung des Liquidatorenamtes begonnen habe (Schriftsatz vom 17.06.2019, Seite 2, Bl. 64 Gerichtsakte). E Eintragung im Handelsregister hat nur deklaratorische X2 (MüKoGmbHG/H.-F. Müller, 3. Aufl. 2018, GmbHG, § 67, Rn. 2). b) E streitgegenständlichen Zahlungen erfolgten auch nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit (§ 17 Abs. 2 InsO) und Überschuldung (§ 19 Abs. 2 InsO), wie oben bereits dargelegt. Entgegen dem Wortlaut der Vorschrift muss E Überschuldung nicht förmlich festgestellt werden (BeckOK GmbHG/Mätzig, 41. Ed. 1.5.2019, GmbHG, § 64, Rn. 35). Es besteht E Pflicht ein taugliches Risikomanagementsystem vorzuhalten und E finanzielle Situation laufend zu kontrollieren und zu überwachen. Deshalb genügt eine Erkennbarkeit (BeckOK GmbHG/Mätzig, 41. Ed. 1.5.2019, GmbHG, § 64, Rn. 35), wovon vorliegend bereits in Anbetracht der zahlreichen Warnsignale (oben 1. a) aa) (1) ) auszugehen ist. c) Eine Exkulpation nach § 64 S. 2 GmbHG, für E der Beklagte zu 2) darlegungs- und beweisbelastet ist, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Für eine Ersatzpflicht nach § 64 S. 1 GmbHG muss wenigstens leichte Fahrlässigkeit vorliegen, wobei sich der Geschäftsführer an den an einen ordentlichen Geschäftsmann zu stellenden Sorgfaltsanforderungen messen lassen muss (BeckOK GmbHG/Mätzig, 47. Ed. 1.2.2021, GmbHG, § 64, Rn. 62). Da für eine Haftung gegenüber der Gesellschaft bereits E Erkennbarkeit der Insolvenzreife (nicht etwa erst positive Kenntnis) und eine Vermeidbarkeit der Zahlungen ausreicht, ist der Geschäftsführer gehalten, permanent eine wirtschaftliche Selbstkontrolle durchzuführen, um seine Haftungsrisiken möglichst frühzeitig erkennen und ausräumen zu können und hierfür E notwendige betriebliche Organisation einzurichten und vorzuhalten (BeckOK GmbHG/Mätzig, 47. Ed. 1.2.2021, GmbHG, § 64, Rn. 62). Entsprechendes ergibt sich aus dem Vortrag des Beklagten zu 2) in Bezug auf E Überschuldung nicht. Seine Argumentation, warum E Verbindlichkeit gegenüber der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Kostentragung für den Bunkerrückbau verjährt gewesen sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Der Beklagte zu 2), Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, hätte ohne weiteres erkennen können, dass diese Argumentation zur Verjährung nicht trägt und jedenfalls nach dem bilanziellen Vorsichtsprinzip eine Passivierung der Verbindlichkeit angezeigt war. Soweit sich der Beklagte zu 2) im Übrigen darauf beruft, dass E Streithelferin für E Schuldnerin einen Vermerk vom 12.07.2016 angefertigt habe, nach dem von Verjährung des Anspruchs auszugehen gewesen sei (Schriftsatz vom 17.06.2019, Seite 7, Bl. 69 Gerichtsakte; Anl. B9), ist dies unbeachtlich. Dies ergibt sich schon daraus, dass der Beklagte zu 2), der damals Partner bei der Streithelferin war, (unbestritten) den entsprechenden Vermerk selbst in der Kanzlei initiierte und als mandatsführender Rechtsanwalt verantwortete. Im Übrigen genügt der pauschale Verweis auf einen Vermerk nicht. Entscheidend ist, ob sich aus dem Vermerk inhaltlich plausibel ergeben hätte, dass E o.g. rechtliche Begründung für E Verpflichtung (oben 1. a) bb) (2) ) – mit ausreichender Sicherheit – nicht haltbar gewesen wäre. Der Beklagte zu 2) hat aber insbesondere nicht dargelegt, warum vertretbar – geschweige denn angesichts des bilanziellen Vorsichtsprinzips mit hinreichender Sicherheit – Verjährung vorgelegen haben sollte. Seine Begründung ist, wie bereits dargelegt, nicht nachvollziehbar. Aus dem Vortrag des Beklagten zu 2) ergibt sich darüber hinaus, angesichts der zahlreichen Anzeichen (oben 1. a) aa) ), auch nicht, dass E Zahlungsunfähigkeit für ihn nicht erkennbar gewesen wäre. 3. Der Kläger hat gegen den Beklagten zu 2) auch einen Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB in Bezug auf E gezahlte Rechtsanwaltsvergütung (Zahlungen auf E Rechnungen Anl. K 12, K 15 bis K 31), mit Ausnahme eines Betrages von 15.107,05 Euro für E Rechnungen Anl. K 12 und Anl. K 16, den der Kläger selbst als berechtigte Vergütung erachtet (Klägerschriftsatz vom 28.12.2018, Seite 17, Bl. 17 Gerichtsakte), und damit in Höhe von insgesamt 1.393.605,44 Euro a) E Zahlungen erfolgten rechtsgrundlos. Alle Rechnungen weisen in Bezug auf E Rechtsanwaltsvergütung in unterschiedlicher Höhe ein Pauschalhonorar aus. Ein Pauschalhonorar kann zwar im Rahmen einer Vergütungsvereinbarung nach § 3a RVG grundsätzlich vereinbart werden. Aber auch eine solche Pauschalvereinbarung unterliegt der Angemessenheitskontrolle des § 3a Abs. 2 RVG. Bei einer Pauschalgebühr ist hierbei eine Art Gegenkontrollrechnung unter Berücksichtigung eines angemessenen und üblichen Stundensatzes vorzunehmen (Hartung/Schons/Enders/Schons, 3. Aufl. 2017, RVG, § 3a, Rn. 141). Mit Blick hierauf hat der Rechtsanwalt zu Art und Umfang seiner Tätigkeit vorzutragen, um eine Überprüfung überhaupt erst zu ermöglichen. Entsprechender Vortrag erfolgte beklagtenseitig jedoch nicht. E streitgegenständlichen Rechnungen wiesen überwiegend monatliche Pauschalbeträge i.H.v. 54.391,93 Euro aus. E Tätigkeitsbeschreibungen in den jeweiligen Rechnungen umfassten häufig nur das Wort „Sanierungsbemühungen“, teilweise auch gar keine nähere Beschreibung. In einigen Fällen deckten E angegebenen „Leistungszeiträume“ teilweise auch E gleichen Zeitspannen ab. Beispielsweise bezieht sich E Rechnung Anl. K 31 vom 15.06.2016 i.H.v. 503.408,44 Euro (ohne konkrete Leistungsbeschreibung) auf den Leistungszeitraum 11.11.2014 bis 15.06.2016, für den größtenteils schon monatliche Pauschalen i.H.v. 54.391,93 Euro in Rechnung gestellt wurden. Der Beklagte zu 2) trägt zu den den Rechnungen zugrunde liegenden Leistungen nichts Substanzielles vor. Er beruft sich im Wesentlichen auf ein (Gegen-)Gutachten (Schriftsatz vom 17.06.2019, Seite 13, Bl. 75 Gerichtsakte, Anlage B 15). Dies ersetzt aber nicht den erforderlichen Vortrag zu Art und Umfang seiner Tätigkeit. Im Übrigen ergibt sich aus diesem Gutachten auch kein konkreter Tätigkeitsumfang des Beklagten zu 2). Der Gutachter kommt auch selbst zu dem Ergebnis, dass nicht geprüft werden könne, ob eine Unangemessenheit nach § 3a Abs. 2 RVG gegeben war (Seite 23 des Gutachtens). Der in dem Gutachten mitgeteilten Auffassung, dass es in der vorliegenden Konstellation gar nicht darauf ankomme, ob (Arbeits-)Stunden angefallen seien, kann aus den oben genannten Gründen jedoch nicht gefolgt werden. Im Ergebnis genügt der Vortrag des Beklagten zu 2) schon nicht, um zumindest eine Angemessenheitskontrolle nach § 3a Abs. 2 RVG zu ermöglichen, weshalb er im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 18. Februar 2009 – XII ZR 163/07 –, Rn. 20 f., juris) nicht ausreichend zum Rechtsgrund vorgetragen hat. Der Beklagte zu 2) trägt auch nichts vor, was E Berechnung eines gesetzlichen Vergütungsanspruchs nach RVG ermöglichen könnte. Der Argumentation des Beklagten zu 2), nach der E Vergütungsansprüche dadurch „anerkannt“ und durch „Vergleichsvereinbarung“ bestätigt worden seien, weil der Beklagte zu 2) als Liquidator an sich selbst Geld überwies, folgt E Kammer nicht. Es ist schon nicht ersichtlich, warum diesen tatsächlichen Vorgängen ein rechtlicher Erklärungswert zugekommen sein sollte. Willenserklärungen können hierin nicht gesehen werden. Im Übrigen kämen, falls der Beklagte zu 2) als Liquidator unberechtigte Gebührenansprüche gegen E Schuldnerin anerkannt hätte, Ansprüche gegen den Beklagten zu 2) aus Liquidatorenhaftung in Betracht, worauf es bei dieser Sachlage jedoch nicht ankommt. E Einholung eines Gebührengutachtens von der Rechtsanwaltskammer nach § 3a Abs. 2 S. 2 RVG ist nicht erforderlich, weil es nicht um E Herabsetzung des Honorars auf eine angemessene Vergütung geht, sondern um E anzunehmende Rechtsgrundlosigkeit der streitgegenständlichen Zahlungen mangels ausreichendem Vortrag des Beklagten zu 2). b) Der Bereicherungsanspruch richtet sich gegen den Beklagten zu 2). Für E Bestimmung des erlangten Etwas ist eine gegenständliche Betrachtungsweise maßgeblich (MüKoBGB/Schwab, 8. Aufl. 2020, BGB, § 812, Rn. 1). Vorliegend hat der Beklagte zu 2) (und nicht E Beklagte zu 1)) das überwiesene Geld erlangt. E Überweisung erfolgte auf ein Konto, dessen Inhaber der Beklagte zu 2) war und auf das ausschließlich er Zugriff hatte. E Zahlung sollte auch nur dem Beklagten zu 2) zugutekommen. Auf E obigen Ausführungen zur Stellung des Beklagten zu 2) als Anfechtungsgegner des Anfechtungsanspruches nach § 133 InsO (oben 1. d) ) ist insoweit sinngemäß zu verweisen. Eine Argumentation, der Beklagte zu 2) habe das Geld für E Beklagte zu 1) als mögliche Forderungsinhaberin quasi treuhänderisch in Empfang genommen, weshalb unter diesem Gesichtspunkt E Beklagte zu 1) etwas erlangt habe, verfängt nicht. Bei der Leistung an einen Treuhänder in der Erwartung, der Treuhänder werde den Betrag an einen Dritten weiterleiten, ist grundsätzlich der Treuhänder der Leistungsempfänger (MüKoBGB/Schwab, 8. Aufl. 2020, BGB, § 812, Rn. 183). So ist beispielsweise auch Leistungsempfänger, wer sein Konto einem GmbH-Geschäftsführer zur Verfügung stellt, um Zahlungseingänge, E an sich der Gesellschaft zustehen, pflichtwidrig an dieser vorbeizuleiten (MüKoBGB/Schwab, 8. Aufl. 2020, BGB, § 812, Rn. 183; LG Hannover, Urteil vom 08. Februar 2016 – 1 O 169/13 –, Rn. 34, juris). Vorliegend kommt noch hinzu, dass nicht einmal ersichtlich ist, dass der am Zahlungsvorgang auf beiden Seiten beteiligte Beklagte zu 2) E Absicht gehabt hätte, das Geld an E Beklagte zu 1) weiterzuleiten, und daher insoweit bereits schon nicht von einer treuhandähnlichen Struktur ausgegangen werden kann. 4. E vom Beklagten zu 2) erklärte Aufrechnung (§ 387 BGB) greift nicht durch. Er hat erklärt, dass hilfsweise „E Beklagten hinsichtlich der Sondervergütung mit Ansprüchen aus dem Kunstmaklervertrag“ aufrechnen würden (Schriftsatz vom 17.06.2019, Seite 13, Bl. 75 Gerichtsakte). Ungeachtet dessen, dass der Beklagte zu 2) im Namen der Beklagten zu 1) keine Aufrechnung erklären kann, ergibt sich aus dem insoweit völlig unsubstantiierten Vortrag kein schlüssiger Gegenanspruch des Beklagten zu 2). Dies folgt schon daraus, dass nach dem eigenen Vortrag des Beklagten zu 2) nicht er selbst, sondern allenfalls E Beklagte zu 1) Anspruchsinhaberin wäre, weil er nicht persönlich Vertragspartner der Schuldnerin für etwaige Kunstmaklerverträge war. Zudem trägt der Beklagte zu 2) auch nicht vor in welcher Höhe E angebliche Gegenforderung bestehen soll. 5. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 BGB. 6. E Ansprüche sind nicht verjährt. E Ansprüche entstanden durch Auszahlung in 2015 und 2016. Durch Klageeinreichung am 28.12.2018 und Klagezustellung im Februar 2019 erfolgte noch in unverjährter Zeit Hemmung gemäß § 167 ZPO, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Entsprechendes gilt für E Klageerweiterung, E am 30.12.2019 bei Gericht einging und sodann zugestellt wurde. 7. Soweit sich der Zahlungsanspruch des Klägers nur aus § 64 S. 1, § 71 Abs. 4 GmbHG a.F. ergibt (Klageantrag zu Z. 2), ist wie tenoriert ein Vorbehalt festzustellen. Hat der Geschäftsleiter E Zahlung erstattet, ist er nach dem Rechtsgedanken des § 255 BGB berechtigt, den Betrag, den der befriedigte Gesellschaftsgläubiger bekommen hätte, von dem Insolvenzverwalter zu verlangen. Das Gericht, das ihn im Haftungsprozess nach § 64 S. 1 GmbHG verurteilt, hat von Amts wegen einen entsprechenden Vorbehalt auszusprechen (BeckOK GmbHG/Mätzig, 48. Ed. 1.5.2021, GmbHG, § 64, Rn. 67; MüKoGmbHG/H.-F. Müller, 3. Aufl. 2018, GmbHG, § 64, Rn. 168; BGH, Beschluss vom 19. Februar 2013 – II ZR 296/12 –, Rn. 3, juris; BGH, Urteil vom 11. Juli 2005 – II ZR 235/03 –, Rn. 14, juris; OLG München, Urteil vom 17. Januar 2019 – 23 U 998/18 –, Rn. 63, juris). Der Zug-um-Zug-Einwand des Beklagten zu 2) bleibt hingegen ohne Erfolg. In entsprechender Anwendung von § 255 BGB kann der Geschäftsführer zwar vom Insolvenzverwalter ggf. Abtretung der gegen E Leistungsempfänger gerichteten Erstattungsansprüche Zug um Zug gegen Erfüllung des geltend gemachten Ersatzanspruchs verlangen (OLG München, Urteil vom 17. Januar 2019 – 23 U 998/18 –, Rn. 65, juris). Der Beklagte zu 2) hat aber E etwaigen Anfechtungsansprüche nicht dargelegt, wozu er gehalten gewesen wäre (vgl. OLG München, Urteil vom 17. Januar 2019 – 23 U 998/18 –, Rn. 65, juris). Er führt lediglich pauschal Ansprüche gegen „das Finanzamt und E Krankenkassen“ an (Schriftsatz vom 06.02.2020, Seite 3, Bl. 245 Gerichtsakte). Dies reicht nicht aus, weil sich hieraus nicht ergibt, gegen welchen konkreten Schuldner aus welchem Grund Ansprüche bestehen sollten. 8. Der Kläger hat auch Anspruch auf Herausgabe der Kontoauszüge für E Konten Nr. 67022833 und 67015875 bei der Stadtsparkasse Düsseldorf. Dieser Anspruch ergibt sich jedenfalls aus § 242 BGB mit Blick auf das Rechtsverhältnis zwischen der Schuldnerin und dem Beklagten zu 2). Denn nach § 242 BGB wird Auskunft im Einzelfall dort geschuldet, wo sich aus dem Wesen des Rechtsverhältnisses ergibt, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder über den Umfang seines Rechtes im Ungewissen, der Verpflichtete aber in der Lage ist, unschwer solche Auskünfte zu erteilen, E zur Beseitigung jener Ungewissheit geeignet sind (MüKoBGB/Krüger, 8. Aufl. 2019, BGB, § 260, Rn. 12). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Bei den vorgenannten Konten handelt es sich um für E Schuldnerin geführte Treuhandkonten. Auf das Konto Nr. 67015875 ging etwa im Juni 2016 eine Zahlung von mehreren Millionen Euro ein. Der Beklagte zu 2) war Liquidator der Schuldnerin und hat für sie E vorgenannten Treuhandkonten als Kontoinhaber geführt. III. Dem Kläger stehen hingegen keine Ansprüche gegen E Beklagte zu 1) zu. 1. In Bezug auf Ansprüche aus Insolvenzanfechtung und Bereicherungsrecht ist nicht E Beklagte zu 1), sondern der Beklagte zu 2) passivlegitimiert, wie bereits dargelegt (oben II. 1. d) und 3. b) ). 2. Ein Anspruch des Klägers gegen E Beklagte zu 1) wegen Verletzung einer Pflicht zum Hinweis auf eine Insolvenzantragspflicht der Schuldnerin, besteht nicht. Der Kläger macht geltend, dass nach neuer BGH-Rechtsprechung ein Steuerberater bei der Erstellung eines Jahresabschlusses verpflichtet sei, seinen Mandanten auf E Möglichkeit einer insolvenzrechtlichen Überschuldung und E daraus folgende Insolvenzantragspflicht hinzuweisen, wenn in der Handelsbilanz ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag erkennbar sei (BGH, Urteil vom 26. Januar 2017 – IX ZR 285/14 –, BGHZ 213, 374-394). Diese Rechtsprechung sei auf E Beklagte zu 1) zu übertragen. Der Kläger hat jedoch bereits nicht dargelegt, dass in der Handelsbilanz ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag erkennbar gewesen wäre. E vorgelegten Überschuldungsbilanzen können insoweit nicht herangezogen werden, da sie keine Handelsbilanzen darstellen. Im Übrigen ist auch nicht dargelegt, dass E Beklagte zu 1) überhaupt über einen Wissensvorsprung gegenüber der Schuldnerin verfügt hätte. Auf Umstände, E der Schuldnerin aber bereits bekannt waren, musste E Beklagte zu 1) nicht hinweisen. Zudem war E Beklagte zu 1) auch nicht mit der Erstellung der Jahresabschlüsse befasst, E einen besonderen Einblick in E finanziellen Verhältnisse ermöglichen. Hiervon könnte erst ausgegangen werden, als der Beklagte zu 2) Liquidator der Schuldnerin wurde. Ab diesem Zeitpunkt hatte aber wiederum E Beklagte zu 1) keinen Wissensvorsprung gegenüber der Schuldnerin, weil der Beklagte zu 2), der das Mandat für E Beklagte zu 1) bearbeitete, auch Liquidator der Schuldnerin war. Soweit der Kläger vorträgt, E Beklagte zu 1) sei als Liquidatorin anzusehen und hafte daher wegen schlecht erbrachter Liquidatorentätigkeit und damit auch insoweit wegen Vertragspflichtverletzung, ist dem nicht zu folgen. Zum alleinigen Liquidator wurde durch Beschluss der Gesellschafterversammlung (Anlage K3) der Beklagte zu 2) bestellt und nicht E Beklagte zu 1). 3. Der Kläger hat gegen E Beklagte zu 1) auch keinen Anspruch auf Herausgabe der Kontoauszüge für E Konten Nr. 67022833 und 67015875 bei der Stadtsparkasse Düsseldorf. Der Kläger hat (nur) vorgetragen, dass E Beklagte zu 1) möglicherweise E Kontoinhaberin sei (Schriftsatz vom 28.12.2018, Seite 5, Bl. 5 Gerichtsakte). E Beklagte zu 1) hat, unter Verweis auf ein Schreiben der Bank, vorgetragen, dass sie nicht Inhaberin der vorgenannten Konten sei und keinen Zugriff auf diese habe (Schriftsatz vom 12.04.2019, Seite 5, Bl. 47 Gerichtsakte). Der Vortrag des Klägers ist somit jedenfalls beweislos. IV. Auf das nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgte schriftsätzliche Vorbringen ist E Verhandlung nicht wiederzueröffnen, § 156 ZPO. V. E prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 100 (i.V.m. der Baumbach'schen Formel), 101, 709 ZPO. VI. Streitwert: bis 1.550.000 Euro E2. Q3 E2. T L2 BeglaubigtUrkundsbeamter/in der GeschäftsstelleLandgericht Düsseldorf