Leitsatz: 1. In Fällen mit Auslandsberührung setzt die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO voraus, dass gegenüber sämtlichen Streitgenossen die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte gegeben ist. 2. Zu den unerlaubten Handlungen i.S.v. Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO zählen auch Geschäftsgeheimnisverletzungen. 3. Da sich die örtliche Zuständigkeit für Klagen, durch die Ansprüche nach dem GeschGehG geltend gemacht werden, nach § 15 Abs. 2 S. 1 GeschGehG ausschließlich anhand des allgemeinen Gerichtsstands des Beklagten bestimmt, ist der besondere Gerichtsstand der unerlaubten Handlung gemäß § 32 ZPO bei Geschäftsgeheimnisstreitsachen ausgeschlossen. 4. § 15 Abs. 2 S. 2 GeschGehG regelt die örtliche Zuständigkeit für Fälle, in denen der Beklagte im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat und somit die Zuständigkeitsregelung gemäß § 15 Abs. 2 S. 1 GeschGehG nicht eingreift. Hat der Beklagte seinen Wohnsitz bzw. Sitz in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, bestimmt sich die internationale Zuständigkeit jedoch nach der Brüssel Ia-Verordnung. 6. Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO regelt ebenso wie Art. 8 Nr. 1 Brüssel Ia-VO nicht nur die internationale Zuständigkeit, sondern auch die örtliche Zuständigkeit. 7. Soweit eine Zuständigkeit nach Art. 8 Nr. 1 Brüssel Ia-VO gegeben ist, scheidet ein Bestimmungsverfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO grundsätzlich aus. 9. Dass für Klagen, durch die Ansprüche nach dem GeschGehG geltend gemacht werden, das Gericht ausschließlich örtlich zuständig ist, in dessen Bezirk der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (§ 15 Abs. 2 S. 1 GeschGehG), schließt eine Gerichtsstandbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht aus. Zum zuständigen Gericht für den Rechtsstreit wird das Landgericht Nürnberg-Fürth bestimmt. G r ü n d e : I. Die Klägerin beantragt die Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO für eine Klage, die sie beim Landgericht Düsseldorf eingereicht hat. Mit dieser nimmt sie die Beklagten wegen behaupteter Geschäftsgeheimnisverletzung auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Herausgabe von Dokumenten, Rückruf sowie Feststellung ihrer Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz in Anspruch. Die in A. (Thüringen) geschäftsansässige Klägerin stellt Rührgeräte für den apothekarischen Bedarf her und vertreibt diese unter der Marke „X.“. Ihren Geschäftsbetrieb erwarb sie im Frühjahr 2016 aus der Insolvenz der F. GmbH & Co. KG (nachfolgend: F.), die zuvor als „F. …..“ firmierte. Die F. hatte ihren Geschäftsbetrieb ihrerseits im Jahre 2003 aus der Insolvenz der G. GmbH (nachfolgend: G.) erworben. Die Beklagte zu 1., deren Registersitz B. und deren tatsächlicher Geschäfts- bzw. Verwaltungssitz in C. (Bayern) ist, stellt ebenfalls Rührgeräte für den apothekarischen Bedarf her. Diese werden unter den Bezeichnungen „X. 1“ und „X. 2“ vermarktet. Die Beklagte zu 1. gehört zum D.-Konzern, dessen Hauptsitz sich in den Niederlanden befindet und der ein eigenes weltweites Vertriebsnetz unterhält, direkt an Apotheker vertreibt und hierfür die Eigenmarke „X. 2“ nutzt. Die Beklagte zu 1. vertreibt die Geräte unter der Bezeichnung „X. 1“ weltweit an gewerbliche Kunden wie Distributoren und Händler. Ihren Geschäftsbetrieb erwarb die Beklagte zu 1. im März/April 2016 aus den Insolvenzen der E. 1 GmbH sowie der E. 2 GmbH (nachfolgend auch: E.) von dem Beklagten zu 7. in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen dieser Gesellschaften. Die in den Niederlanden geschäftsansässige Beklagte zu 2. leitet die operativen Tätigkeiten des D. Konzerns und ist alleinige Gesellschafterin der Beklagten zu 1. Sie vertreibt ebenfalls die von den Beklagten zu 1. hergestellten Rührgeräte unter der Eigenmarke „X. 2“, wobei die Geräte über die Webseite www.X. 2.com angeboten werden. Die Beklagten zu 3. bis 6. sind Geschäftsführer der Beklagten zu 1. Der Beklagte zu 3. ist in H. und der Beklagte zu 4. ist in I. ansässig. Die Beklagten zu 3. und 4. waren zuvor jeweils Geschäftsführer der E. 1 GmbH. Die Beklagte zu 5. ist in den Niederlanden wohnhaft, der Beklagte zu 6. in Spanien. Die Beklagten zu 5. und 6. sind zugleich Geschäftsführer (Director) der Beklagten zu 2. Die Beklagte zu 5. ist außerdem Chief Financial Officer (CFO) und der Beklagte zu 6. ist außerdem Chief Executive Officer (CEO) bei der Konzernmutter von D.. Der Beklagte zu 7. ist in J. ansässig. Zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der E. 1 GmbH sowie der E. 2 GmbH wurde er jeweils vom Amtsgericht Bamberg bestellt. Die E.-Unternehmen gehen bzw. gingen auf den Apotheker K. in H. zurück, der die grundlegende Idee hatte, automatische Rührgeräte für den apothekarischen Bereich anzubieten. E. und die G./F. arbeiteten in der Vergangenheit zusammen. Nach den Angaben der Klägerin ließ E. die Rührgeräte von G./F. entwickeln und herstellen. Die Rührgeräte vertrieb E. unter der Bezeichnung „...1“. Einen ersten Vertrag über die Entwicklung eines „...1“-Rührsystems schlossen die G. und der Apotheker K. als Inhaber der L. Apotheke in H. im September 1993 (Anlage K13). In der Folgezeit wurden weitere Vereinbarungen zwischen G. bzw. (später) F. und E. geschlossen (vgl. Anlagen K14, K20, K21). Diese enthielten u.a. Regelungen, wonach alle Rechte aus der Entwicklung und Vermarktung des „...1“-Rührsystems bzw. wonach neue bzw. verbesserte Produkte ausschließlich bei E. liegen sollten. Im Jahre 2013 fasste E. den Entschluss, das „...1“-Rührsystem künftig selbst herzustellen. E. unterbreitete der F. ein Übernahmeangebot, das diese nicht annahm. Die F. bestand auf einer Erfüllung der Verträge bis Ende 2015. Mit Schreiben vom 18.06.2015 kündigte sie selbst sämtliche Verträge zum 31.12.2015. Nach der Beendigung der Zusammenarbeit ging E. dazu über, selbst Rührgeräte herzustellen. Im Zuge der Beendigung der Zusammenarbeit kam es zu ersten rechtlichen Auseinandersetzungen zwischen E. und der F.. Diese wurden vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth geführt und betrafen vertragliche Wettbewerbsverbote zu Lasten von F. (vgl. Anlage K35, K37). Noch vor der eigenen Insolvenzanmeldung schloss E. mit dem Insolvenzverwalter der F. einen Vergleich, durch den sämtliche anhängigen Prozesse zwischen E. und der Insolvenzmasse beendet wurden. Im Jahre 2016 leitete E. gegen die Klägerin ein Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen unlauterer Produktnachahmung sowie Verwertung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen ein, welches in erster Instanz vor dem Landgericht Meinigen (Anlage K39) und in zweiter Instanz vor dem Thüringer Oberlandesgericht (Anlage K40) geführt wurde. Das Landgericht Meinigen entschied Anfang 2019 ferner über eine von E. gegen die Klägerin erhobene Klage (Anlage K42). Gegen dieses Urteil ist vor dem Thüringer Oberlandesgericht ein Berufungsverfahren anhängig, welches durch die Eröffnung der Insolvenzverfahren über die Vermögen der E. 1 GmbH und der E. 2 GmbH unterbrochen wurde. Die Klägerin macht geltend, dass der gesamte Entwicklungs- und Forschungsprozess der verschiedenen Generationen an Rührgeräten im Hause der G. bzw. F. stattgefunden habe. Die Konzeption der Geräte und sämtliches produktionstechnisches Know-how sei allein von G./F. entwickelt worden. Die Entwicklung und Herstellung der Rührgeräte habe Geschäftsgeheimnisse hervorgebracht, deren Inhaberin sie (die Klägerin) sei. Das zugrundeliegende Know-how sei nicht auf E. übertragen worden. Die entsprechenden vertraglichen Abreden seien rechtswidrig und damit unwirksam gewesen. Jedenfalls habe E. noch vor der eigenen Insolvenz durch den Vergleich mit der insolventen F. auf die Übertragung des Know-hows verzichtet. Durch den Erwerb des Geschäftsbetriebes aus der Insolvenz der F. sei sie damit Inhaberin der Geschäftsgeheimnisse geworden. Die Beklagten verletzten ihre Geschäftsgeheimnisse. Die Beklagte zu 1. habe die Geschäftsgeheimnisse ohne rechtliche Grundlage erlangt und benutze diese unbefugt in ihren Rührsystemen. Die Beklagte zu 2. hafte nach den Grundsätzen der Beauftragtenhaftung. Darüber hinaus vertreibe die Beklagte zu 2. die streitgegenständlichen Produkte auch unter ihrer Eigenmarke. Die Beklagten zu 3. bis 6. hafteten jeweils als Geschäftsführer der Beklagten zu 1. Der Beklagte zu 7. habe trotz besseren Wissens die Geschäftsgeheimnisse auf die Beklagte zu 1. übertragen und diese damit in unrechtmäßiger Art und Weise verbreitet. Nachdem das von der Klägerin angerufene Landgericht Düsseldorf Bedenken an seiner Zuständigkeit in Bezug auf die Beklagten zu 2. bis 7. geäußert hat, hat die Klägerin die Auffassung vertreten, dass das Landgericht Düsseldorf auch in Bezug auf diese Beklagten sowohl international als auch sachlich und örtlich zuständig sei. Hilfsweise hat sie beantragt, einen gemeinsamen Gerichtsstand gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zu bestimmen mit der Maßgabe, dass das Landgericht Düsseldorf als gemeinsamer Gerichtsstand bestimmt wird. Durch Beschluss vom 28.07.2021 hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass es sich für die Klagen gegen die Beklagten zu 2. bis 7. nicht für örtlich zuständig hält, und die Sache dem Oberlandesgericht Düsseldorf zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Nach § 15 Abs. 1 S. 1 GeschGehG sei für Klagen, durch die Ansprüche nach dem GeschGehG geltend gemacht werden, das Gericht ausschließlich örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand habe. Der Beklagte zu 3. sei in H. und der Beklagte zu 4. sei in I. ansässig. Der in seiner Funktion als Insolvenzverwalter über das Vermögen der E. verklagte Beklagte zu 7. habe seinen allgemeinen Gerichtsstand gemäß § 19a ZPO in H.. Die Beklagten zu 2., 5. und 6. hätten im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand. Da diese Beklagten ihren Sitz im europäischen Ausland hätten, komme § 15 Abs. 2 GeschGehG nicht zu Anwendung. Es gelte vielmehr Art. 7 Abs. 2 EuGVVO. Trotz Hinweises habe die Klägerin nicht hinreichend dargetan, wieso der Erfolgsort der dargelegten Nutzung der Geschäftsgeheimnisse durch die Beklagte zu 2. sich am Sitz der Beklagten zu 1. in B. befinde. Die Beklagte zu 2. werde wegen einer eigenständigen Nutzung verklagt. Aus dem vorgelegten Screenshot lasse sich nicht entnehmen, dass die streitgegenständlichen Rührgeräte über das Internet nach Deutschland, insbesondere nach Düsseldorf angeboten würden. Es gehe vorliegend um die Verwendung von Geschäftsgeheimnissen im Rahmen der Steuerung und Überwachung der Gesellschaft. Diese finde vornehmlich auch an dem Sitz des Geschäftsbetriebs der Beklagten zu 1. in C. und nicht in B. statt. Die Beklagten hätten auf Grundlage des klägerischen Vortrags auch keinen anderen gemeinsamen Gerichtsstand. Ein solcher werde nicht durch Art. 8 Nr. 1 EuGVVO begründet. Dies gelte schon deshalb, weil diese Vorschrift jeweils nur einen gemeinsamer Gerichtsstand zwischen der Beklagten zu 1. und den Beklagten zu 2., 5. und 6. schaffen könne. Denn nur diese Beklagten hätten ihre (Wohn-)Sitze in einem anderen Mitgliedsstaats und insofern finde die EuGVVO für die internationale und örtliche Zuständigkeit Anwendung. Wolle man den Art. 8 Nr. 1 EuGVVO für die Beklagten mit Wohnsitz im Gerichtsstaat auch auf die örtliche Zuständigkeit anwenden, verbliebe für den § 15 Abs. 2 S. 1 GeschGehG bei inländischen Streitgenossen überhaupt kein eigener Anwendungsbereich mehr. Der Senat hat den Beklagten rechtliches Gehör zu dem Bestimmungsantrag der Klägerin gewährt. Die Beklagten zu 1. und 2. beantragen, den Antrag der Klägerin insgesamt zurückzuweisen. Sie sind der Auffassung, dass die Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstands nur erfolgen könne, wenn jeder der Beklagten einen allgemeinen oder einen besonderen Gerichtsstand in Deutschland habe und eine internationale Zuständigkeit bestehe. Dies sei vorliegend im Hinblick auf die Beklagte zu 2. nicht der Fall. Die Beklagten zu 3. bis 6. beantragen, den Antrag der Klägerin insgesamt zurückzuweisen, hilfsweise für die Beklagten zu 3., 5. und 6. als Gerichtsstand das Landgericht Nürnberg-Fürth und für den Beklagten zu 4. als Gerichtsstand das Landgericht München I zu bestimmen. Sie machen geltend, dass hinsichtlich des Beklagten zu 3. das Landgericht Nürnberg-Fürth und hinsichtlich des Beklagten zu 4. das Landgericht München I zuständig sei. Das Verfahren gegen die Beklagten zu 5. und 6. sei gemäß § 15 Abs. 2 S. 2 GeschGehG ebenfalls am Landgericht Nürnberg-Fürth zu führen. Die Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstands für das vorliegende Verfahren sei nicht möglich, weil jedenfalls für die Beklagte zu 2. kein allgemeiner oder besonderer Gerichtsstand in Deutschland bestehe. Außerdem lägen die Voraussetzungen einer Streitgenossenschaft nicht vor. Die im vorliegenden Verfahren zu beantwortenden Rechtsfragen seien nicht gleichgelagert; die Klägerin mache gegen die Beklagten verschiedene Ansprüche geltend, die auf unterschiedlichen Anspruchsgrundlagen beruhten. Die Bestimmung eines einheitlichen Gerichtsstands sei daher unzulässig. Im Übrigen bestünden hinsichtlich der Beklagten zu 2. bis 7. keinerlei Berührungspunkte zum Gerichtsstandort B.. Der Beklagte zu 7. beantragt, den Bestimmungsantrag der Klägerin zurückzuweisen, hilfsweise nicht das Landgericht Düsseldorf, sondern das Landgericht Nürnberg-Fürth als zuständiges Gericht zu bestimmen. Er ist der Auffassung, dass das Landgericht Düsseldorf im Verhältnis zu ihm unzuständig sei, ausschließlich zuständig sei insoweit allein das Landgericht Nürnberg-Fürth. Die Voraussetzungen für die Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstandes lägen nicht vor, weil für die Beklagte zu 2. ein inländischer Gerichtsstand nicht begründet sei. Sehe man dies anders, sei es allein zweckmäßig, das Landgericht Nürnberg-Fürth als zuständiges Gericht zu bestimmen. II. Der Antrag der Klägerin ist zulässig und begründet. Zu bestimmen war das Landgericht Nürnberg-Fürth. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 ZPO über die Bestimmung des gemeinsam zuständigen Gerichts zu entscheiden, weil das zu seinem Bezirk gehörende Landgericht Düsseldorf mit der Rechtssache bereits befasst ist (vgl. Cepl/Voß/Zöllner, ZPO, 2. Aufl., § 36 Rn. 6 f.) . Die Voraussetzungen einer Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO sind erfüllt. 1. Der von der Klägerin beantragten Bestimmung des zuständigen Gerichts steht nicht entgegen, dass die Beklagten zu 2., 5. und 6. ihren Wohnsitz bzw. Sitz im Ausland haben. Dies hindert die Bestimmung nach § 36 Nr. 3 ZPO nicht, weil die deutschen Gerichte für die Klage international zuständig sind. a) In Fällen mit Auslandsberührung setzt die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO voraus, dass gegenüber sämtlichen Streitgenossen die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte gegeben ist (BGH, NJW 1980, 2646; BGH, Beschl. v. 11.07.1990 – XII ARZ 28/90, BeckRS 1990, 31064391; BayObLG, Beschl. v. 20.02.2003 – 1 Z AR 160/02, BeckRS 2003, 2439; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 05. 12. 2003 - 15 AR 48/03, NJOZ 2004, 1303; OLG Hamm, Beschl. v. 01.12.2016 − 32 SA 43/1, NZKart 2017, 79 Rn. 1; Cepl/Voß/Zöllner, a.a.O., § 36 Rn. 23; Zöller/Schultzky, ZPO, 34. Aufl., § 36 Rn. 21). Ist die internationale Zuständigkeit gegeben, steht die Ansässigkeit von Streitgenossen in einem EU-Mitgliedsstaat der Bestimmung eines inländischen Gerichtsstandes aber nicht entgegen (BayOblG, NJW-RR 2006, 210, 211; OLG Hamm, NJW-RR 2020, 878 Rn. 9; Zöller/Schultzky, a.a.O., § 36 Rn. 21 m.w.N.); ausreichend ist, dass sämtliche Streitgenossen ohne einen inländischen allgemeinen Gerichtsstand einen besonderen Gerichtsstand nach den unionsrechtlichen Zuständigkeitsbestimmungen im Bundesgebiet haben (vgl. BGH, NJW 1988, 646; NJW-RR 2013, 1399 Rn. 16; Zöller/Schultzky, a.a.O., § 36 Rn. 21). Das ist hier der Fall. b) Die internationale Zuständigkeit folgt für die in den Niederlanden bzw. Spanien ansässigen Beklagten zu 2., 5. und 6. aus Art. 7 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO, EuGVO oder Brüssel Ia-Verordnung; nachfolgend: Brüssel Ia-VO). aa) Der Anwendungsbereich der Brüssel Ia-VO ist vorliegend in zeitlicher (Art. 66 Abs. 1 Brüssel Ia-VO), sachlicher (Art. 1 Abs. 1 Brüssel Ia-VO) und räumlich-persönlicher (Art. 2 ff., 62, 63 Abs. 1 Brüssel Ia-VO) Hinsicht eröffnet. bb) Nach Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht. Der Gerichtsstand hängt nicht davon ab, dass tatsächlich eine Rechtsverletzung erfolgt ist. Es reicht aus, dass eine Verletzung behauptet wird und diese nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann (vgl. BGH, GRUR 2015, 689 Rn. 25 – Parfumflakon III, m.w.N.). Ob tatsächlich ein schädigendes Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, ist eine Frage der Begründetheit der Klage, die vom zuständigen Gericht anhand des anwendbaren nationalen Rechts zu prüfen ist (vgl. EuGH, GRUR 2012, 654 – Wintersteiger; GRUR 2014, 599 – Hi Hotel/Spoering; BGH, GRUR 2014, 601 Rn. 17– englischsprachige Pressemitteilung; GRUR 2015, 689 Rn. 26 – Parfumflakon III; GRUR 2018, 84 Rn. 47 – Parfummarken). Zu den unerlaubten Handlungen i.S.v. Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO zählen auch Geschäftsgeheimnisverletzungen (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Alexander, UWG, 39. Aufl., § 15 GeschGehG Rn. 25). Erfasst werden alle Ansprüche aus Anlass der Rechtsverletzung, d.h. solche auf Unterlassung, Beseitigung, Geldersatz und Auskunft (vgl. BGH, GRUR 2015, 689 Rn. 26 – Parfumflakon III). Die Wendung „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht“ in Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO meint sowohl den Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs („Erfolgsort“) als auch den Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens („Handlungsort“), so dass der Beklagte nach Wahl des Klägers vor dem Gericht eines dieser beiden Orte verklagt werden kann (vgl. EuGH, GRUR 2012, 654 Rn. 19 – Wintersteiger; GRUR 2014, 806 Rn. 46 – Coty Germany/First Note; BGH, GRUR 2015, 689 Rn. 27 – Parfumflakon III; GRUR 2020, 294 Rn. 20 – Culatello di Parma; GRUR 2021, 724 Rn. 21 – PEARL/PURE PEARL). cc) Der Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens der unerlaubten Handlung i.S.v. Art. Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO liegt vorliegend hinsichtlich der Beklagten zu 5. und 6. in Deutschland. Der „Ort des ursächlichen Geschehens“ (Handlungsort) ist bei einem beklagten Unternehmen der Ort der Niederlassung des handelnden Unternehmens (vgl. EuGH, GRUR 2012, 300 Rn. 42 u. 52 – eDate Advertising und Martinez; GRUR 2012, 654 Rn. 37 – Wintersteiger/Products 4U; BGH, GRUR 2014, 601 Rn. 18 – englischsprachige Pressemitteilung). Gleiches hat grundsätzlich für den Geschäftsführer dieses Unternehmens zu gelten. Die Beklagte zu 1. ist in Deutschland niedergelassen und hat hier ihren Geschäftsbetrieb. Dass sie am Ort der Niederlassung der Beklagten zu 1. ihrer Geschäftsführertätigkeit nachgehen, stellen die Beklagten zu 5. und 6. nicht in Abrede. Dort hatten sie auch für die Beachtung Rechte Dritter Sorge zu tragen. Abgesehen davon liegt – wie sogleich noch ausgeführt wird – auch der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs der behaupteten unerlaubten Handlung i.S.v. Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO in Deutschland, weil die Klägerin in Deutschland geschäftsansässig und wirtschaftlich tätig. cc) Hinsichtlich der Klage gegen die Beklagte zu 2. sind die deutschen Gerichte ebenfalls international zuständig. (1) Zwar kann in einem Fall, in dem einer von mehreren mutmaßlichen Verursachern eines behaupteten Schadens vor einem Gericht verklagt wird, in dessen Zuständigkeitsbereich dieser selbst keine Handlung vorgenommen hat, nicht angenommen werden, dass sich i.S.v. Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO das ursächliche Geschehen im Zuständigkeitsbereich dieses Gerichts ereignet hat (vgl. EuGH, NJW 2013, 2099 Rn. 40 – Melzer; GRUR 2014, 806 Rn. 50 – Coty Germany/First Note; BGH, GRUR 2015, 689 Rn. 28 – Parfumflakon III). Aus Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO lässt sich daher z.B. die gerichtliche Zuständigkeit für die Entscheidung über eine Haftungsklage auf der Grundlage des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb des Mitgliedstaats, dem das angerufene Gericht angehört, gegen einen der mutmaßlichen Verursacher des Schadens, der im Zuständigkeitsbereich dieses Gerichts keine Handlung vorgenommen hat, nicht kraft des Ortes des ursächlichen Geschehens herleiten (vgl. EuGH, NJW 2013, 2099 Rn. 41 – Melzer; GRUR 2014, 806 Rn. 51 – Coty Germany/First Note). Das bedeutet, dass für Teilnehmer nicht automatisch der Handlungsort der Haupttat gilt; für Anstifter und Gehilfen wird eine Zuständigkeit im Hinblick auf den Handlungsort vielmehr nur dort begründet, wo sie selbst gehandelt haben (Cepl/Voß/Zöllner, a.a.O., Vor § 12 Rn. 31; Kühnen, Hdb. d. Patentverletzung, 14. Aufl., Kap. D Rn. 20). Ebenso lässt sich eine deutsche Zuständigkeit für einen beklagten Geschäftsherrn, der selbst nicht in Deutschland tätig geworden ist, nicht deswegen bejahen, weil sein Helfer („verlängerter Arm“) im Inland gehandelt hat (BGH, MDR 2017, 540 = NJOZ 2017, 1031; Kühnen, a.a.O., Kap. D Rn. 21). Entsprechendes hat hier für die vom Kläger geltend gemachte „Beauftragtenhaftung“ der in den Niederlanden geschäftsansässigen Beklagten zu 2. zu gelten, da diese insoweit selbst nicht in Deutschland gehandelt hat, sondern nur die Beklagte zu 1. (2) Die deutschen Gerichte sind für die Entscheidung der gegen die Beklagte zu 2. gerichtete Klage jedoch unter dem Gesichtspunkt der Verwirklichung des geltend gemachten Schadens gemäß Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO international zuständig. Der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs ist derjenige, an dem aus einem Ereignis, das eine Schadensersatzpflicht wegen unerlaubter Handlung oder wegen einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, auslösen kann, ein Schaden entstanden ist (EuGH, NJW 2009, 3501 Rn. 26 – Zuid-Chemie; GRUR 2014, 806 Rn. 54 – Coty/First Note; BGH, GRUR 2015, 689 Rn. 30 – Parfumflakon III). Wird eine Verletzung eines Rechts des geistigen oder gewerblichen Eigentums geltend gemacht, setzt dies voraus, dass das behauptete Recht im Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts geschützt ist (EuGH, GRUR 2012, 654 Rn. 25 – Wintersteiger; GRUR 2014, 100 Rn. 33 – Pinckney; BGH, GRUR 2015, 689 Rn. 30 – Parfumflakon III). Geht es um einen Verstoß gegen ein innerstaatliches Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, setzt die Annahme einer internationalen Zuständigkeit unter dem Gesichtspunkt des Ortes der Verwirklichung des Schadenserfolgs voraus, dass die in einem anderen Mitgliedstaat begangene Handlung nach dem Vortrag der Klägerin einen Schaden im Zuständigkeitsbereich des angerufenen Gerichts verursacht hat (vgl. EuGH, GRUR 2014, 806 Rn. 55 ff. – Coty/First Note; BGH, GRUR 2015, 689 Rn. 30 – Parfumflakon III). Die gerichtliche Zuständigkeit für die Entscheidung über eine auf ein solches Gesetz gestützte Haftungsklage gegen einen von mehreren Tätern bzw. Verursachern, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und dort eine Handlung vorgenommen hat, die im Zuständigkeitsbereich des angerufenen Gerichts einen Schaden verursacht hat oder zu verursachen droht, lässt sich damit kraft des Ortes der Verwirklichung des Schadenserfolgs herleiten (vgl. EuGH, GRUR 2014, 806 Rn. 55 ff. – Coty/First Note). Nach diesen Grundsätzen ist hier gemäß Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO die Zuständigkeit deutscher Gerichte unter dem Gesichtspunkt der Verwirklichung des geltend gemachten Schadens begründet. Die Klägerin macht geltend, dass die Herstellung und der Vertrieb der beanstandeten Rührgeräte durch die Beklagte zu 1. in Deutschland eine Geschäftsgeheimnisverletzung darstellen, wobei diese Handlungen durch die Beklagte zu 2. veranlasst und gesteuert werden sein sollen. Nach ihrem Vorbringen ist davon auszugehen, dass unter diesem Gesichtspunkt ein Schaden der Klägerin in Deutschland verwirklicht ist, weil es um angebliche Geschäftsgeheimnisse der im Inland geschäftsansässigen und hier wirtschaftlich aktiven Klägerin geht. Soweit die Klägerin die Beklagten zu 2. offenbar auch wegen des eigenen Vertriebs von der Beklagten zu 1. hergestellter Rührgeräte in Anspruch nimmt, geht der Senat mangels anderweitiger Ausführungen in der Klageschrift davon aus, dass es um den Vertrieb dieser Produkte durch die Beklagte zu 2. in Deutschland geht. Insoweit sind die deutschen Gerichte nach Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO ebenfalls zuständig. dd) Die Beklagten zu 2., 5. und 6. können damit gemäß Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO in Deutschland verklagt werden. 2. Dass bereits Klage eingereicht ist, steht der Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO hier nicht entgegen. Die Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstands nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kommt über den Wortlaut der Vorschrift („verklagt werden sollen“) auch dann in Betracht, wenn gegen alle Beklagten bereits eine Klage anhängig ist (vgl. BGH, NJW-RR 2011, 929 Rn. 6; NJW-RR 2011, 1137 Rn. 16; NJW-RR 2019, 238 Rn. 10; NJW-RR 2020, 1070 Rn. 10; NJOZ 2021, 402 Rn. 10; OLG Brandenburg, Beschl. v. 14. 04. 2011 − 1 AR 14/11, NJOZ 2012, 401 Rn. 10; Zöller/Schultzky, a.a.O., § 36 Rn. 26 m.w.N.). Entscheidend dafür ist, dass die Bestimmung des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO auf Zweckmäßigkeitserwägungen beruht und dass es im Interesse der Parteien liegen kann, bei einer von vornherein gegen mehrere Beklagte (mit verschiedenen allgemeinen Gerichtsständen) gerichteten Klage auch noch nach Klageerhebung ein für alle Beklagten zuständiges Gericht zu bestimmen, um die Entscheidung des Rechtsstreits durch ein einziges Gericht herbeizuführen (BGH, NJW 1978, 321; NJW-RR 2011, 929 Rn. 6; NJW-RR 2019, 238 Rn. 10). Gesichtspunkte, die im Streitfall den Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts mit Rücksicht auf einen Verfahrensfortschritt als nicht mehr zulässig erscheinen lassen könnten, sind nicht gegeben. Denn bislang ist den Beklagten die Klageschrift noch nicht förmlich zugestellt worden, so dass noch keine Rechtshängigkeit eingetreten ist. Auch ist bislang noch nicht über die auf §§ 16, 19 GeschGehG gestützten Anträge der Klägerin entschieden worden. 3. Die Beklagten werden als Streitgenossen i.S.v. §§ 59, 60 ZPO in Anspruch genommen. a) Die Streitgenossenschaft nach § 60 ZPO setzt voraus, dass gleichartige und auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen den Gegenstand des Rechtsstreits bilden. Die Vorschrift ist grundsätzlich weit auszulegen. Es genügt, dass die Ansprüche in einem inneren sachlichen Zusammenhang stehen, der sie ihrem Wesen nach als gleichartig erscheinen lässt (BGH, NJW-RR 1991, 381; NJW-RR 2011, 1137 Rn. 18; NJW-RR 2013, 1399 Rn. 8; NJW-RR 2014, 248 Rn. 9; NJW 2018, 2200 Rn. 11; NJW-RR 2020, 1070 Rn. 12; BGH, Beschl. v. 20.10.2020 – X ARZ 124/20, NJOZ 2021, 402 Rn. 12). Diese Voraussetzung ist im Streitfall erfüllt. b) Die Klägerin nimmt alle Beklagten wegen behaupteter Geschäftsgeheimnisverletzung in Anspruch, wobei es um dieselben Geschäftsgeheimnisse geht. Die Beklagte zu 1. wird von der Klägerin wegen der angeblich unbefugten Erlangung und Verwertung von Geschäftsgeheimnissen auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Feststellung ihrer Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz und Herausgabe von Unterlagen sowie Vernichtung von Kopien dieser Unterlagen in Anspruch genommen. Diese Ansprüche stützt die Klägerin auf das Geschäftsgeheimnisschutzgesetz (nachfolgend: GeschGehG), wobei sie geltend macht, dass die Beklagte zu 1. die streitgegenständlichen Geschäftsgeheimnisse entgegen § 4 Abs. 1 GeschGehG erlangt habe und diese unter Verletzung des § 4 Abs. 2 und des § 4 Abs. 3 GeschGehG im Rahmen der Herstellung und des Vertriebs der angegriffenen Rührgeräte benutze. Die Beklagten zu 3. bis 6. nimmt die Klägerin im Hinblick auf eben diesen Vorwurf als Geschäftsführer der Beklagten zu 1. gleichfalls auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Feststellung ihrer Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz und Herausgabe von Unterlagen sowie Vernichtung von Kopien dieser Unterlagen in Anspruch. Insoweit liegt unzweifelhaft ein Zusammenhang im eingangs beschriebenen Sinne vor. Die nur im Verhältnis zu den Beklagten zu 3. bis 6. ggf. für eine Geschäftsführerhaftung zusätzlich bedeutsamen Aspekte stehen rechtlich nicht derart im Mittelpunkt, dass sie die wesentliche Gleichartigkeit des Anspruchsgrundes in rechtlicher Hinsicht in Frage stellen könnten. Entsprechendes gilt in Bezug auf die Beklagte zu 2. Diese nimmt die Klägerin in erster Linie ebenfalls wegen der Beklagten zu 1. vorgeworfenen Rechtsverletzungen unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Beauftragtenhaftung nach § 12 GeschGehG auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Feststellung ihrer Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz und Herausgabe von Unterlagen sowie Vernichtung von Kopien dieser Unterlagen in Anspruch, und zwar mit der Begründung, dass die Beklagte zu 2. als Konzerngesellschaft die Geschäftstätigkeit der Beklagten zu 1. derart überwache und steuere, dass die Beklagte zu 1. auf Weisung und Veranlassung der Beklagten zu 2. handele. Insoweit stehen auch die gegen die Beklagte zu 2. geltend gemachten Ansprüche in einem inneren sachlichen Zusammenhang zu den gegenüber den Beklagten zu 1. und 3. bis 6. verfolgten Ansprüchen, der sie ihrem Wesen nach ohne weiteres als gleichartig erscheinen lässt. Dass sich die anspruchsrelevanten Sachverhalte nicht vollständig decken bzw. weitere Sachverhaltselemente nur im Verhältnis zu dem einen oder zu dem anderen Beklagten relevant sind, ändert nichts daran, dass die Klageansprüche einen im Wesentlichen gleichen Lebenssachverhalt betreffen (vgl. hierzu BGH, NJW 2018, 2200 Rn. 13; NJW-RR 2020, 1070 Rn. 13); § 60 ZPO verlangt nicht, dass die anspruchsrelevanten Sachverhalte deckungsgleich sind (BGH, NJW 2018, 2200 Rn. 13). Auch in rechtlicher Hinsicht sind die Anspruchsgründe im Wesentlichen gleichartig, weil eine Haftung der Beklagten zu 2. nach § 12 GeschGehG voraussetzt, dass die Beklagte zu 1. Rechtsverletzerin ist. Die nur im Verhältnis zur Beklagten zu 2. als „Auftraggeberin“ bzw. „beherrschender Konzerngesellschaft“ ggf. zusätzlich relevanten Aspekte stehen wiederum auch rechtlich nicht derart im Mittelpunkt, dass sie die wesentliche Gleichartigkeit des Anspruchsgrundes in rechtlicher Hinsicht in Frage stellen könnten. Dass die Klage auf verschiedene gesetzliche Anspruchsgrundlagen gestützt wird, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW-RR 2011, 1137 Rn. 18; BGH, NJOZ 2021, 402 Rn. 14) unerheblich. Abgesehen davon werden die Beklagten zu 1. bis 6. auch als Gesamtschuldner auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Bei einer Klage gegen Gesamtschuldner liegt ein Fall der Streitgenossenschaft nach § 59 ZPO vor (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 19.01.2015 – 5 SA 81/14, BeckRS 2015, 6396 Rn. 5 m.w.N.). Soweit die Klägerin die Beklagte zu 2. offenbar auch wegen des eigenen Vertriebs der als rechtsverletzend beanstandeten Rührgeräte in Anspruch nimmt, besteht ebenfalls ein innerer sachlicher Zusammenhang, und zwar schon deshalb, weil es sich hierbei um die von der Beklagten zu 1. hergestellten, von der Klägerin als rechtsverletzend beanstandeten Produkte handelt. Ein Zusammenhang im eingangs beschriebenen Sinne liegt schließlich auch in Bezug auf die gegenüber dem Beklagten zu 7. geltend gemachten Ansprüche vor. Denn der Beklagte wird in seiner Eigenschaften als Insolvenzverwalter über das Vermögen der E. 1 GmbH und als Insolvenzverwalter über das Vermögen der E. wegen der angeblich unrechtmäßigen Verbreitung der in Rede stehenden Geschäftsgeheimnisse durch die Übertragung von deren Geschäftsbetrieben im Rahmen der Insolvenz auf Auskunftserteilung und Schadensersatz in Anspruch genommen. Der bloße Umstand, dass mehrere Personen rechtsverletzende, deliktische oder deliktsähnliche Handlungen begehen, die sich gegen dasselbe Rechtsgut einer Person richten, reicht zwar regelmäßig nicht aus, um von einem gleichen oder auch nur gleichartigen „Grund“ des Anspruchs im Sinne von § 60 ZPO auszugehen. Vorliegend besteht jedoch die Besonderheit, dass die Klägerin dem Beklagten zu 7. vorwirft, die in Rede stehenden Geschäftsgeheimnisse unbefugt an die Beklagte zu 1. weitergegeben zu haben. Die ihr von dem Beklagten zu 7. angeblich unbefugt offenbarten Geschäftsgeheimnisse nutzt die Beklagte zu 1. nach dem Klagevortrag für die von ihr hergestellten und vertriebenen Rührgeräte. Der Beklagte zu 7. soll die übrigen Beklagten mithin durch eine unbefugte Verbreitung der streitgegenständlichen Geschäftsgeheimnisse in die Lage versetzt haben, diese unrechtmäßig zu nutzen. Insoweit berühren sich die prozessualen Streitgegenständer der jeweiligen Klageansprüche. Sowohl im Rahmen der gegenüber dem Beklagten zu 7. geltend gemachten Ansprüche als auch im Rahmen der gegenüber den Beklagten zu 1. und 3. bis 6. verfolgten Verletzungsansprüchen kommt es unter Zugrundelegung des klägerischen Vortrags darauf an, ob es sich bei den betreffenden Informationen etc. um Geschäftsgeheimnisse handelt und ob diese E. oder der F. (bzw. zuvor der G.) zustanden. Auch insoweit liegen die Voraussetzungen einer Streitgenossenschaft nach § 60 ZPO deshalb vor. Maßgeblich ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung zweckmäßig ist und keine Unübersichtlichkeit oder Verwirrung der Prozessführung droht (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 15.09.2016 – 32 SA 57/16, BeckRS 2016, 19208 Rn. 12; Zöller/Althammer, a.a.O., § 59 Rn. 7 m.w.N.). Eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung ist aus den vorstehenden Gründen zweckmäßig; Anhaltspunkte für eine drohende Unübersichtlichkeit oder Verwirrung der Prozessführung bestehen nicht. Dass weitere Sachverhaltselemente nur im Verhältnis zu dem einen oder zu dem anderen Beklagten relevant sind, ist unschädlich, denn § 60 ZPO verlangt – wie ausgeführt – nicht, dass die anspruchsrelevanten Sachverhalte deckungsgleich sind. Auch in rechtlicher Hinsicht sind die Anspruchsgründe im Wesentlichen gleichartig, denn die Geschäftsgeheimnisse und die Frage, wer deren Inhaber ist, stellen nach der Klagebegründung für alle geltend gemachten Ansprüche ein wesentliches Anspruchselement dar. Die nur im Verhältnis zu einzelnen Beklagten ggf. zusätzlich relevanten Aspekte stehen rechtlich auch insoweit nicht derart im Mittelpunkt, dass sie die wesentliche Gleichartigkeit des Anspruchsgrundes in rechtlicher Hinsicht in Frage stellen könnten. Die von den Beklagten zu 3. bis 6. in Bezug genommene Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg (Beschl. v. 25.04.2017 – 1 AR 749/17, BeckRS 2017, 145088) ist durch die Entscheidung des BGH vom 06.06.2018 (Az.: X ARZ 303/18; NJW 2018, 2200) überholt und gibt daher keinen Anlass zu einer Divergenzvorlage nach § 36 Abs. 3 ZPO. Der Bundesgerichtshof hat in diesem Beschluss ausdrücklich betont, dass die nur im Verhältnis zu einzelnen Beklagten relevanten zusätzlichen Aspekte entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts Nürnberg rechtlich nicht derart im Mittelpunkt stehen, dass sie die wesentliche Gleichartigkeit des Anspruchsgrundes in rechtlicher Hinsicht in Frage stellen könnten (BGH, NJW 2018, 2200 Rn. 13). 4. Ein gemeinschaftlicher Gerichtsstand, in dem die Klage gegen alle Streitgenossen erhoben werden könnte, ist nicht ersichtlich. a) Hinsichtlich der Klage gegen die Beklagten zu 1., 3., 4. und 7. bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach § 15 GeschGehG. aa) Für Klagen vor den ordentlichen Gerichten, durch die Ansprüche nach dem GeschGehG geltend gemacht werden, sind nach § 15 Abs. 1 GeschGehG die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. Diese Vorschrift regelt die sachliche Zuständigkeit für Geschäftsgeheimnisstreitsachen vor den ordentlichen Gerichten; diese werden ausschließlich den Landgerichten zugewiesen (Harte-Bavendamm/Ohly/Kalbfus, GeschGehG, § 15 Rn. 16). Hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit legt § 15 Abs. 2 S. 1 GeschGehG fest, dass für Klagen, durch die Ansprüche nach dem GeschGehG geltend gemacht werden, das Gericht ausschließlich örtlich zuständig ist, in dessen Bezirk der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich danach ausschließlich anhand des allgemeinen Gerichtsstands des Beklagten. Dieser allgemeine Gerichtsstand richtet sich wiederum nach den §§ 13 ff. ZPO; in der Regel ist danach das Gericht des Wohnsitzes oder Sitzes des Beklagten zuständig (Köhler/Bergkamm/Feddersen/Alexander, a.a.O., § 15 GeschGehG Rn. 22; BeckOK GeschGehG/Gregor, 9. Ed. Stand: 15.03.2021, § 15 Rn. 8). Aufgrund der Ausschließlichkeit ist – wovon das Landgericht in seinem Beschluss zutreffend ausgegangen ist – der besondere Gerichtsstand der unerlaubten Handlung gemäß § 32 ZPO bei Geschäftsgeheimnisstreitsachen ausgeschlossen (Büscher/McGuire, UWG, 2. Aufl., § 15 GeschGehG Rn. 17; Köhler/Bergkamm/Feddersen/Alexander, a.a.O., § 15 GeschGehG Rn. 22; BeckOK GeschGehG/Gregor, 9. Ed. Stand: 15.03.2021, § 15 Rn. 8). bb) Die in Deutschland ansässigen Beklagten zu 1., 3., 4 und 7. haben keinen gemeinsamen allgemeinen Gerichtsstand. (1)Die Beklagte zu 1. hat ihren allgemeinen Gerichtsstand in B.. Denn gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 ZPO wird der allgemeine Gerichtsstand von Gesellschaften, die – wie die Beklagte zu 1. als GmbH – als solche verklagt werden können, durch ihren (satzungsmäßigen) Sitz bestimmt. Bei den juristischen Personen des Privatrechts – zu denen die Beklagte zu 1. gehört – ist die satzungsmäßige Festlegung des Sitzes und Registerpublizität vorgeschrieben (hier: gemäß § 10 GmbHG). Dieser ist deshalb in erster Linie maßgeblich für die Bestimmung des allgemeinen Gerichtsstandes juristischer Personen. Nur wenn es an einem solchen, eindeutig (satzungsmäßig usw.) bestimmten (inländischen) Sitz fehlt, kommt es zur Bestimmung des allgemeinen Gerichtsstandes gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 ZPO auf den Ort an, wo die Verwaltung geführt wird (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 2019, 743 Rn. 21; NZG 2019, 785 Rn. 22 f.; BeckOK ZPO/Toussaint, 42. Ed. Stand: 01.09.2021, § 17 Rn. 9; Cepl/Voß/Zöllner, a.a.O., § 17 Rn. 5 f.). (2) Der Beklagte zu 3. ist in H. wohnhaft und hat damit seinen allgemeinen Gerichtsstand in H. (§ 13 ZPO). (3)Der Beklagte zu 4. hat seinen Wohnsitz in I., so dass sein allgemeiner Gerichtsstand in I. liegt (§ 13 ZPO). (4) Der Beklagte zu 7. ist in J. ansässig. Er wird von der Klägerin hier allerdings in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der E. 1 GmbH sowie als Insolvenzverwalter über das Vermögen der E. 2 GmbH verklagt. Nach § 19a ZPO wird – als Ausnahme von der allgemeinen Regelung des § 13 ZPO – der allgemeine Gerichtsstand des Insolvenzverwalters für Klagen, die sich auf die Insolvenzmasse beziehen, nicht durch dessen Wohnsitz, sondern durch den Sitz des Insolvenzgerichts bestimmt (vgl. BeckOK ZPO/Toussaint, 42. Ed. Stand: 01.09.202, § 19a Rn. 3). Gemeint ist damit das Insolvenzgericht i.S.d. § 2 InsO, bei dem das die konkrete Insolvenzmasse betreffende Insolvenzverfahren anhängig ist (vgl. BeckOK ZPO/Toussaint, 42. Ed. Stand: 01.09.202, § 19a Rn. 3; Cepl/Voß/Zöllner, a. a.O., § 19a Rn. 5; MüKoZPO/Patzina, 6. Aufl., § 19a Rn. 2). Dies ist hier – jedenfalls wenn die Insolvenzverfahren noch anhängig sein sollten – jeweils das Amtsgericht Bamberg. Bei der vorliegenden Klage handelt es sich auch um eine massebezogene Klage im Sinne des § 19a ZPO. Klagen, die sich i.S.d. § 19a auf die Insolvenzmasse beziehen, sind z.B. Klagen von Massegläubigern, insbesondere wegen sonstiger Masseverbindlichkeiten i.S.d. § 55 InsO (BeckOK ZPO/Toussaint, 42. Ed. Stand: 01.09.202, § 19a Rn. 3). Die von der Klägerin gegenüber dem Beklagten zu 7. geltend gemachten Ansprüche beziehen sich auf Handlungen, die der Kläger in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter hat und die durch die Verwertung der Insolvenzmasse begründet worden sind. Es handelt sich insoweit um sonstige Masseverbindlichkeiten im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO, so dass der allgemeine Gerichtsstand des Beklagten zu 7. hier gemäß § 19a ZPO in Bamberg liegen dürfte. Entscheidend kommt es hierauf letztlich aber nicht an, weil der Beklagte zu 7. andernfalls seinen allgemeinen Gerichtsstand in J. hätte, das ebenfalls im Oberlandesgerichtsbezirk Bamberg liegt. Auch in diesem Fall ist für die gegen ihn gerichtete Klage aus den nachfolgenden Gründen nunmehr das Landgericht Nürnberg-Fürth zuständig. cc) Die Beklagten zu 3., 4. und 7. haben ihren allgemeinen Gerichtsstand in bayerischen Landgerichtsbezirken. Bayern hat zwischenzeitlich von der Konzentrationsermächtigung in § 15 Abs. 3 GeschGehG Gebrauch gemacht. Gemäß dem durch Verordnung zur Änderung der Gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz vom 08.09.2021 (ÄndV; GVBl. S. 583) mit Wirkung vom 01.10.2021 eingefügten § 45a der Gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz [GZVJu] ist die Zuständigkeit für Geschäftsgeheimnisstreitsachen dem Landgericht München I für den Oberlandesgerichtsbezirk München und dem Landgericht Nürnberg-Fürth für die Oberlandesgerichtsbezirke Nürnberg und Bamberg übertragen worden. Für die gegen den Beklagten zu 3. geltend gemachten Klageansprüche ist danach das LG Nürnberg-Fürth ausschließlich örtlich zuständig (§ 15 Abs. 3 GeschGehG i.V.m. § 45a Nr. 2 GZVJu). Gleiches gilt für die Klage gegen den Beklagten zu 7., und zwar unabhängig davon, ob dieser seinen allgemeinen Gerichtsstand in Bamberg oder Bayreuth hat (§ 15 Abs. 3 GeschGehG i.V.m. § 45a Nr. 2 GZVJu). Für die Klage gegen den Beklagten zu 4. ist das Landgericht München I zuständig (§ 15 Abs. 3 GeschGehG i.V.m. § 45a Nr. 1 GZVJu). dd) Einer Anwendung des § 15 GeschGehG auf die gegen den Beklagten zu 7. gerichtete Klage steht, worauf vorsorglich hinzuweisen ist, nicht entgegen, dass das Geschäftsgeheimnisgesetz, das weder Übergangsfristen noch Übergangsregelungen enthält (OLG Düsseldorf, Urt. v. 21.11.2019 – I-2 U 34/19, GRUR-RS 2019, 33225 Rn. 22 – Spritzwerkzeuge; Urt. v. 11.03.2021 – I-15 U 6/20, GRUR-RS 2021, 17483 – Konstruktionszeichnung für Zentrifugentrommel), erst am 26.04.2019 in Kraft getreten ist, die von der Klägerin beanstandete Verbreitung von Geschäftsgeheimnissen durch den Beklagten zu 7. als Insolvenzverwalter der E. hingegen bereits im Jahre 2016 stattfand. Zum einen stützt die Klägerin auch die gegen den Beklagten zu 7. gerichtete Klage ausdrücklich auf das Geschäftsgeheimnisgesetz. Zum anderen ist § 15 GeschGehG auch für sog. Altfälle von Bedeutung. Die Zuständigkeitsvorschrift des § 15 GeschGehG bezieht sich ausweislich ihres Wortlautes auf Klagen, durch die Ansprüche nach dem GeschGehG geltend gemacht werden, d.h. auf Geschäftsgeheimnisstreitsachen i.S.d. Legaldefinition gemäß § 16 Abs. 1 GeschGehG ((Harte-Bavendamm/Ohly/Kalbfus, GeschGehG, § 15 Rn. 4). Erfasst werden auch Altfälle, die noch nach § 823 Abs. 2 BGB oder §§ 3, 3a UWG i.V.m. §§ 17, 18 UWG a.F. zu entscheiden sind (Harte-Bavendamm/Ohly/Kalbfus, a.a.O., § 16 Rn. 10). b) Die Beklagten zu 2., 5. und 6. haben keinen inländischen allgemeinen Gerichtsstand. Hinsichtlich dieser Beklagten findet § 15 Abs. 2 S. 1 GeschGehG daher keine Anwendung. Ebenso ist – wovon das Landgericht mit Recht ausgegangen ist – § 15 Abs. 2 S. 2 GeschGehG nicht einschlägig, der eine Sonderregelung für Auslandssachverhalte vorsieht (Büscher/McGuire, a.a.O., § 15 GeschGehG Rn. 20), weil die vorgenannten Beklagten ihren Wohnsitz bzw. Sitz in einem EU-Mitgliedsstaat haben. aa) Hat der Beklagte im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, ist nach § 15 Abs. 2 S. 2 GeschGehG zwar das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen worden ist. Diese Vorschrift regelt die örtliche Zuständigkeit für Fälle, in denen der Beklagte im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat und somit die Zuständigkeitsregelung gemäß § 15 Abs. 2 S. 1 GeschGehG nicht eingreift (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Alexander, a.a.O., § 15 GeschGehG Rn. 24). Hat der Beklagte – wie hier die Beklagten zu 2., 5. und 6. – seinen Wohnsitz bzw. Sitz in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, bestimmt sich die internationale Zuständigkeit jedoch nach der Brüssel Ia-Verordnung (vgl. Büscher/McGuire, a.a.O., § 15 GeschGehG Rn. 21; BeckOK GeschGehG/Gregor, 9. Ed. Stand: 15.03.2021, § 15 Rn. 16; BeckOK UWG/Barth, 13. Ed. Stand: 01.08.2021, GeschGehG § 15 Rn. 6; Harte-Bavendamm/Ohly/Kalbfus, a.a.O., § 15 Rn. 25). Denn § 15 Abs. 2 S. 1 GeschGehG greift nur dann ein, wenn nicht durch höherrangiges Recht bereits eine andere örtliche Zuständigkeit begründet wird (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Alexander, a.a.O., § 15 GeschGehG Rn. 25; Büscher/McGuire, a.a.O., § 15 GeschGehG Rn. 20 f.). Dies betrifft insbesondere die Fälle, in denen das Unionsrecht nicht nur die internationale Zuständigkeit, sondern zugleich auch die örtliche Zuständigkeit regelt. Eine solche Vorschrift findet sich für unerlaubte Handlungen, zu denen die Verletzung von Geschäftsgeheimnissen gehört, in Art. 7 Nr. 2 VO Brüssel Ia-VO (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Alexander, a.a.O., § 15 GeschGehG Rn. 25.) Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO regelt nicht nur die internationale Zuständigkeit, sondern auch die örtliche Zuständigkeit (Büscher/McGuire, a.a.O., § 15 GeschGehG Rn. 21; Köhler/Bornkamm/Feddersen/Alexander, a.a.O., § 15 GeschGehG Rn. 25; BeckOK GeschGehG/Gregor, 9. Ed. Stand: 15.03.2021, § 15 Rn. 16, Rn. 17a; Harte-Bavendamm/Ohly/Kalbfus, a.a.O., § 15 Rn. 27 m.w.N.; Geimer/Schütze/Paulus, Int. Rechtsverkehr, B. Vor I. EuGVVO n.F., Kap. II Abschnitt 2. Vorb. zu Art. 7 ff. Rn. 7; vgl. auch OLG München, GRUR-RR 2019, 372 Rn. 30). bb) Wie bereits ausgeführt, sind die Voraussetzungen des Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO hier sowohl in Bezug auf die Beklagten zu 5. und 6. als auch in Bezug auf die Beklagte zu 2. erfüllt. Hinsichtlich der den Beklagten zu 5. und. 6. vorgeworfenen unerlaubten Handlung ist der „Ort des ursächlichen Geschehens“ (Handlungsort) i.S.d. Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO an der Niederlassung der Beklagten zu 1. zu lokalisieren, d. h. in C.. Denn dort hat die von den Beklagten zu 5. und 6. vertretene Beklagte zu 1. ihren tatsächlich Geschäfts- bzw. Verwaltungssitz, so dass die Beklagten zu 5. und 6. dort tätig sind und Entscheidungen treffen bzw. zu treffen haben. C. liegt im Landkreis Bamberg, so dass Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO eine örtliche Zuständigkeit in Bamberg begründet ist, was gemäß § 15 Abs. 3 GeschGehG i.V.m. § 45a Nr. 2 GZVJu Bayern zur Zuständigkeit des Landgerichts Nürnberg-Fürth führt. Der „Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs“ (Erfolgsort) i.S.d. Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO ist hier unter Zugrundelegung des Vorbringens der Klägerin hinsichtlich der der Beklagten zu 2. sowie der den Beklagten zu 5. und. 6. vorgeworfenen unerlaubten Handlungen am Ort des Sitzes der Klägerin als der betroffenen Rechtsinhaberin zu lokalisieren, mithin in A.. A. liegt im Bezirk des Landgerichts Meinigen. c) Ein gemeinschaftlicher Gerichtsstand, in dem die Klage gegen alle Beklagten erhoben werden kann, ist damit nicht gegeben. Ein solcher kann sich hier auch nicht aus Art. 8 Nr. 1 Brüssel Ia-VO ergeben, wobei dahinstehen kann, ob die sachlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift im Streitfall erfüllt sind. aa) Gemäß Art. 8 Nr. 1 Brüssel Ia-VO kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, wenn mehrere Personen zusammen verklagt werden, auch vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem einer der Beklagten seinen Wohnsitz hat, sofern zwischen den Klagen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten. Der Sitz von Gesellschaften und juristischen Personen wird durch Art. 63 Abs. 1 Brüssel Ia-VO gleichgestellt (MüKoZPO/Gottwald, 6. Aufl., Art. 8 Brüssel Ia-VO Rn. 2 m.w.N.). Art. 8 Nr. 1 Brüssel Ia-VO eröffnet einen besonderen Gerichtsstand der Streitgenossenschaft, der es im Unterschied zum deutschen Recht ermöglicht, mehrere Personen am Wohnsitz bzw. Sitz eines Beklagten, dem sog. Ankerbeklagten (BGH, NJW 2015, 2429), gemeinsam zu verklagen, wenn die Klagen in einer besonders engen Beziehung zueinanderstehen (BeckOK ZPO/Thode, 42. Ed. 1.9.2021, Art. 8 Brüssel Ia-VO Rn. 11). Die Vorschrift regelt (ebenfalls) sowohl die internationale als auch die örtliche Zuständigkeit (MüKoZPO/Gottwald, a.a.O., Art. 8 Brüssel Ia-VO Rn. 2; BeckOK ZPO/Thode, 42. Ed. 1.9.2021, Brüssel Ia-VO Art. 8 Rn. 11; Geimer/Schütze/Paulus, Int. Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, 62. EL Juli 2021, Art. 8 VO (EG) 1215/2012 Rn. 5 und 18; Schlosser/Hess/Schlosser, EuZPR, 5. Aufl., Brüssel Ia-VO Art. 8 Rn. 2). bb) Soweit eine Zuständigkeit nach Art. 8 Nr. 1 Brüssel Ia-VO besteht, scheidet ein Be-stimmungsverfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO grundsätzlich aus (vgl. MüKo-ZPO/Gottwald, a.a.O., Art. 8 Brüssel Ia-VO Rn. 2 m.w.N.; Zöller/Schultzky, a.a.O., § 36 Rn. 21). cc) Art. 8 Nr. 1 Brüssel Ia-VO begründet eine Zuständigkeit aber nur für Parteien, die nicht im Gerichtsstaat wohnen bzw. ihren Sitz haben. Soweit die Klage auch gegen mehrere inländische Streitgenossen ohne gemeinsamen Gerichtsstand gerichtet werden soll, muss der Gerichtsstand gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bestimmt werden (MüKoZPO/Gottwald, a.a.O., Art. 8 Brüssel Ia-VO Rn. 8). Art. 8 Nr. 1 Brüssel Ia-VO kann hier daher keinen gemeinsamen Gerichtsstand für alle Beklagten begründen. Er betrifft – sofern seine Voraussetzungen erfüllt sind – nur die örtliche Zuständigkeit für Klagen gegen die die Beklagten zu 2., 5. und 6. Denn nur diese sollen in einem anderen als dem Staat ihres Wohnsitzes bzw. Sitzes verklagt werden (vgl. BayObLG, Beschl. v. 25.03.1997 – 1 Z AR 2/97, BeckRS 1997, 3159). 5. Dass – wie vorstehend ausgeführt – für die Klage gegen die Beklagten zu 1., 3., 4. und 7. jeweils ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist, schließt die von der Klägerin beantragte Gerichtsstandbestimmung nicht aus. Denn eine örtliche oder sachlich ausschließliche Zuständigkeit hindert die Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht (vgl. BGH, NJW 1984, 1624, 1625; NJW 1998, 685, NJW-RR 2008, 1514; OLG Brandenburg, Beschl. v. 18. 12. 2002 – 1 AR 58/02, NJOZ 2003, 332, 334; Beschl. v. 14. 04. 2011 − 1 AR 14/11, NJOZ 2012, 401, 402; Beschl. v. 30.03.2015 – 1 (Z) Sa 5/15, BeckRS 2015, 10407 Rn. 13; OLG Hamm, NZM 2016, 823 Rn. 10; OLG Naumburg, Beschl. v. 29.11.2012 – 1 AR 18/12, BeckRS 2013, 1878; Zöller/Schultzky, a.a.O., § 36 Rn. 20; Musielak/Voit, ZPO, 21. Aufl., § 36 Rn. 18; MüKoZPO/Patzina, a.a.O., § 36 Rn. 27; BeckOK ZPO/Toussaint, 42. Ed. Stand: 01.09.2021, § 36 Rn. 16). Das gilt auch im Anwendungsbereich des § 15 GeschGeh. Denn andernfalls wäre es in vielen Fällen nicht möglich, im Falle einer Geschäftsgeheimnisverletzung durch mehrere Beteiligte, wie z.B. durch ein Unternehmen und seinen gesetzlichen Vertreter oder aber durch mehrere gemeinschaftlich handelnde Täter, diese als Rechtsverletzer vor einem Verletzungsgericht in Anspruch zu nehmen. Dass dies durch die Zuständigkeitsregelung des § 15 GeschGehG angestrebt war, ist den Gesetzgebungsmaterialien nicht zu entnehmen und kann auch nicht angenommen werden. 6. Soweit der Beklagte zu 7. geltend macht, die gegen ihn gerichtete Klage sei unzulässig, spielt dies im Rahmen des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO keine Rolle. Denn die Zulässigkeit der Klage wird – ebenso wie die Schlüssigkeit der Klage – nicht geprüft (MüKoZPO/Patzina, a.a.O., § 36 Rn. 24). 7. Als zuständiges Gericht bestimmt der Senat das Landgericht Nürnberg-Fürth. a) Die Bestimmung des zuständigen Gerichts hat nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten und unter Berücksichtigung der Prozesswirtschaftlichkeit (BGH, NJW 2007, 1365, 1366; NJW-RR 2008, 1514; OLG Hamm, NZKart 2017, 79 Rn. 58; Zöller/Schultzky, a.a.O., § 36 Rn. 21; BeckOK ZPO/Toussaint, 42. Ed. Stand: 01.09.2021, § 36 Rn. 23) zu erfolgen, wobei hier die ausschließliche Zuständigkeit für die gegen die Beklagten zu 1., 3., 4. und 7. geltend gemachten Ansprüche die Bestimmung eines anderen Gerichts, wie ausgeführt, zwar nicht grundsätzlich hindert, aber bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts erhebliches Gewicht hat (vgl. BGH, NJW-RR 2008, 1514). Bei der Ausübung des dem bestimmenden Gerichts eingeräumten Auswahlermessens (vgl. BeckOK ZPO/Toussaint, 42. Ed. Stand: 01.09.2021, § 36 Rn. 23) sind das räumliche Schwergewicht des Rechtsstreits, prozessökonomische Gesichtspunkte, die Bedeutung des Rechtsstreits für die Streitgenossen, die Konzentration ähnlicher Verfahren, der Gerichtsstand mehrerer Beklagter oder die Vertretung durch dieselbe Anwaltssozietät ebenso zu berücksichtigen wie ein übereinstimmend geäußertes Interesse der Parteien an der Bestimmung eines Gerichts zu berücksichtigen (vgl. OLG Hamm, NZKart 2017, 79 Rn. 60; MüKoZPO/Patzina, a.a.O., § 36 Rn. 32; Zöller/Schultzky, a.a.O., § 36 Rn. 29). b) Hiervon ausgehend ist das Landgericht Nürnberg-Fürth als zuständiges Gericht zu bestimmen. Dieses ist – wie ausgeführt – für die gegenüber den Beklagten zu 3. und 7. geltend gemachten Ansprüche ausschließlich zuständig. Zudem hat die Beklagte zu 1. ihren – zwar nicht maßgeblichen – Verwaltungssitz im Bezirk des Oberlandesgerichts Bamberg, für welchen das Landgericht Nürnberg-Fürth das zuständige Geschäftsgeheimnisverletzungsgericht ist (§ 15 Abs. 3 GeschGehG i.V.m. § 45a Nr. 2 GZVJu Bayern). Der räumliche Schwerpunkt des Rechtsstreits liegt damit, soweit er die Beklagte zu 1. und ihre mitverklagten Geschäftsführer, die Beklagten zu 3. bis 6., betrifft, im Zuständigkeitsbereich des Landgerichts Nürnberg-Fürth. Hinsichtlich der Beklagten zu 2., 5. und 6. ist – wie ausgeführt – nach Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO eine örtliche Zuständigkeit im Bezirk des Oberlandesgerichts Bamberg begründet, so dass gemäß § 15 Abs. 3 GeschGehG i.V.m. § 45a Nr. 2 GZVJu Bayern auch insoweit das Landgericht Nürnberg-Fürth zuständig ist. Für die gegen den Beklagten zu 4. geltend gemachten Klageansprüche ist zwar das Landgericht München I ausschließlich zuständig. Da der Beklagte zu 4. hier jedoch in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Beklagten zu 1. verklagt wird, die ihren Verwaltungssitz im Bezirk des Oberlandesgerichts Bamberg hat, für den das Landgericht Nürnberg-Fürth das zuständige Geschäftsgeheimnisverletzungsgericht ist, ist auch ihm eine Inanspruchnahme vor dem Landgericht Nürnberg Fürth zumutbar. Das gilt umso mehr, als er von denselben Prozessbevollmächtigten wie die mit ihm verklagten anderen Geschäftsführer der Beklagten zu 1. vertreten wird. Die Beklagten zu 3., 5., 6. und 7. haben überdies übereinstimmend hilfsweise die Bestimmung des Landgerichts Nürnberg-Fürth angeregt. Engere Anknüpfungspunkte zum Landgerichtsbezirk Düsseldorf sind nicht gegeben. In diesem hat die Beklagte zu 1. lediglich ihren Satzungssitz, nicht aber ihren tatsächlichen Geschäftssitz. Die Klägerin hat die Klage zwar beim Landgericht Düsseldorf eingereicht. Der Rechtsstreit hat vor diesem aber noch keinen Fortgang genommen. Eine Bestimmung des für den Sitz der Klägerin zuständigen Landgerichts Meinigen kommt nicht in Betracht, weil dort keiner der Beklagten seinen allgemeinen Gerichtsstand hat und dieses Gericht für keinen der Beklagten ausschließlich örtlich zuständig ist. Eine Bestimmung des Landgerichts Meinigen ist auch von keiner der Parteien angeregt worden. Der Bestimmung des Landgerichts Nürnberg-Fürth steht nicht entgegen, dass die Klägerin um Bestimmung des Landgerichts Düsseldorf gebeten hat. Denn das bestimmende Gericht ist bei der Bestimmung nicht an den Antrag der Parteien gebunden (OLG Hamm, Beschl. v. 13.02.2012 – 32 SA 5/12, BeckRS 2012, 6493; NZKart 2017, 79 Rn. 59; MüKoZPO/Patzina, a.a.O., § 36 Rn. 32; Zöller/Schultzky, a.a.O., § 37 Rn. 3a; a.A. Musielak/Voit/Heinrich, a.a.O., § 36 Rn. 24 m.w.N.).