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Urteil

2 Ca 642/23

Arbeitsgericht Paderborn, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGPB:2024:0320.2CA642.23.00
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Der Streitwert beträgt 500.000 €

Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3. Der Streitwert beträgt 500.000 € T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten über Ansprüche auf Unterlassung, Beseitigung, Auskunft und Schadensersatz wegen des Vorwurfs der Verletzung von Geschäftsgeheimnissen. Die Parteien streiten im Rahmen der Zulässigkeit insbesondere über die internationale Zuständigkeit und nach rechtskräftiger Verweisung des Rechtsstreits vom Landgericht Paderborn an das Arbeitsgericht Paderborn erneut über die Eröffnung des Rechtsweges zu den Gerichten für Arbeitssachen. Die Klägerin ist Herstellerin von sog. Weichplastikartikeln. Hierbei handelt es sich vor allem um Büroartikel, wie z.B. Schnellhefter, Sicht- und Hefthüllen, Prospekthüllen, etc. Die Klägerin verkauft ihre Produkte ganz überwiegend an Büroartikellieferanten, die die von der Klägerin hergestellten Artikel unter eigenem Produktlabel (sog. „kundeneigene Aufmachung/Eigenmarken/Private Label“) an ihre Kunden vertreiben. Zu den Kunden der Büroartikellieferanten gehören vor allem Büroartikellieferanten/-märkte für den gewerblichen Bereich, Online-Shops, Drogeriemärkte, Supermärkte etc. Die Klägerin hat ihren Sitz in A, Tschechische Republik, und beliefert von dort aus Kunden in ganz Europa. Insbesondere in Deutschland hat die Klägerin einen großen Marktanteil. Im Jahr 2018 hat die Klägerin allein mit deutschen Kunden einen Umsatz in Höhe von ca. 11,3 Mio. EUR erzielt. Die Beklagte, tschechische Staatsbürgerin, ist eine ehemalige Arbeitnehmerin der Klägerin. Unter Berücksichtigung der Betriebszugehörigkeit zur Rechtsvorgängerin der Klägerin war die Beklagte im Zeitraum vom 26.07.1999 bis zum 31.01.2019 bei der Klägerin beschäftigt. Die Klägerin hat ihren Sitz in Tschechien, die Beklagte während und nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses ebenso; der Arbeitsvertrag unterlag tschechischem Recht. Die Beklagte hat zu einem Konkurrenzunternehmen der Klägerin ein Arbeitsverhältnis aufgenommen, deren Sitz im Bezirk des zuvor angerufenen Landgerichts Paderborn liegt. Die Beklagte war bei der Klägerin als Leiterin des Bereichs Customer-Service beschäftigt. In Ihrer Funktion kam ihr eine Schlüsselposition im Unternehmen der Klägerin zu, da sie für den gesamten Bereich der Kundenakquise und -betreuung verantwortlich war. Des Weiteren hat Sie an allen wichtigen Sitzungen wie z.B. Planungen, Controlling, Einkauf, Lager, Buchhaltung und strategischen Meetings teilgenommen und hat in Ihrer Funktion als Übersetzerin für Herrn B (ehemals einer von zwei Geschäftsführern bei der Klägerin, bis zum 29.10.2018) gewirkt. Sie war deshalb über alle wichtigen Interna im Detail informiert. Unter dem 25.04.2005 vereinbarten die Parteien eine Verschwiegenheitsvereinbarung (Anlage LSG 3; Bl. 54f. d. A, in deutscher Übersetzung Bl. 58 f. d.A.) und die Beklagte unterzeichnete eine Betriebsordnung zur Computertechnik (Anlage LSG 3, Bl. 51ff d.A, in deutscher Übersetzung Bl. 55ff. d.A). In der Betriebsordnung heißt es u.a.: „ Art. 3 Nutzer des Internets und der Computertechnik Der Nutzer ist nicht berechtigt, die Computertechnik für private Zwecke und entgegen den Interessen der Firma zu nutzen. Der Nutzer darf keine Datendateien außerhalb des Firmensitzes nutzen oder verbreiten. Dies ist lediglich nach vorheriger Zustimmung des Geschäftsführers möglich.“ In der Verschwiegenheitsvereinbarung regelten die Parteien folgende Verpflichtung: „Die Angestellte verpflichtet sich, dass sie für die Dauer des Arbeitsverhältnisses mit dem Arbeitgeber und danach noch für 1 Jahr nach dessen Beendigung gegenüber Dritten alle Informationen sowohl niedergeschriebener und aufgezeichneter Art als auch Informationen, die bisher noch auf kein materielles Medium übertragen wurden, ferner sämtliche übrigen Ergebnisse der eigenen Tätigkeit oder der Tätigkeit der übrigen Personen, die ihr in Verbindung mit der Ausübung ihrer Arbeit beim Arbeitgeber mitgeteilt werden, gegenüber Dritten geheimzuhalten. […] Bei besonders wichtigen Dokumenten, die als sehr vertraulich bezeichnet werden, gilt die vorstehende Bestimmung für die Dauer von zwei Jahren. Die Angestellte, nimmt zur Kenntnis, dass alle Informationen, die nicht ausdrücklich als öffentlich bezeichnet werden, geheim im Sinne dieser Bestimmung sind.“ Für den weiteren Inhalt wird auf die deutsche Übersetzung zur Anlage LSG3 (Bl. 55 – 59 d.A) Bezug genommen. Im Unternehmen der Klägerin war bekannt, dass Herr B und die Beklagte bereits seit längerer Zeit eine private Beziehung führten. Daher hat die Geschäftsleitung der Klägerin nach dem Weggang des Herrn B die Beklagte auch danach gefragt, ob dieser Umstand Einfluss auf ihre zukünftige Tätigkeit für die Klägerin haben werde. Die Beklagte äußerte die Absicht, das Unternehmen der Klägerin nicht verlassen zu wollen. Auch machte sie auf die Klägerin nicht den Eindruck, ihrer Arbeit nicht mehr ordnungsgemäß nachkommen zu wollen. Als die Geschäftsleitung der Klägerin in der vierten Kalenderwoche des Jahres 2019 sichere Kenntnis erlangte, dass Herr B nunmehr bei einem direkten Mitbewerber in Deutschland in leitender Position tätig war, kamen große Zweifel an der Integrität und Loyalität von der Beklagten auf. Am 23.01.2019 fand daher eine Besprechung zwischen den Parteien statt in dessen Rahmen sie sich auf eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Abschluss eines Aufhebungsvertrages (siehe Anlage LSG 2, Bl. 49—50 d.A. verständigten. Ab dem Zeitpunkt der Unterzeichnung der Aufhebungsvereinbarung hatte die Beklagte keinen Zugang mehr zur Firmen-Computertechnik der Klägerin. Die Klägerin beschloss am 13.09.2019 die von der Beklagten genutzte Firmen-Computertechnik zu untersuchen, nachdem sie einige Änderungen im Verhalten der Kunden feststellte. Die Klägerin fand heraus, dass die Beklagte am 5. Dezember 2018 um 8:19 Uhr von der dienstlichen E-Mail-Adresse (c. L.@.com ) an ihre private E-Mail-Adresse (D. b@.com ) die Datei „E.xlsx“ (Anlage LSG4, Bl. 60-66 d.A.) übersandte. Zudem sendete die Beklagte am 08.01.2019 die Datei „F.xlsx“ (Anlage LSG 5, Bl. 67- 71 d.A) und am 17.01.2019 die Datei „G.pdf“ (Anlage LSG 6, Bl. 72-77 d.A) an ihre private E-Mail-Adresse. Ferner fand die Klägerin ein Chat-Protokoll vom 23.01.2019 mit einem ehemaligen Kollegen der Beklagten, in dem die Beklagte am Tag der Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages mitteilte, dass sie bereits ein neues Arbeitsverhältnis in Deutschland habe. Für den Inhalt des Chats wird auf die Anlage LSG 7 (Bl. 78-79 d. A) Bezug genommen. Mit ihrer Klage vom 17.12.2020, beim Landgericht Paderborn eingegangen am 18.12.2020, macht die Klägerin Unterlassungs-, Auskunftsansprüche geltend und begehrt die Feststellung der Schadensersatzpflicht. Mit Beschluss vom 26.07.2022 (Bl. 857 ff. d.A.) hat das Landgericht Paderborn Informationen aus den Dateien „H.xlsx“, “F.xlsx“, und G.pdf“ als geheimhaltungsbedürftig eingestuft. Mit Beschluss vom 05.09.22 (Bl. 936 ff. d.A) wurde der Beschluss vom 26.07.2022 erweitert. Für den genauen Inhalt der Beschlüsse wird auf die Entscheidungen des Landgerichtes Paderborn Bezug genommen. Nachdem die Beklagte den Rechtsweg zum Landgericht Paderborn sowie die internationale Zuständigkeit gerügt hatte und das Gericht den Parteien rechtliches Gehör gewährte, entschied das Landgericht Paderborn durch Beschluss vom 18.06.2023 in dem Verfahren mit mehreren Beklagten, das Verfahren gegenüber der Beklagten im hiesigen Verfahren abzutrennen. Das Landgericht Paderborn erklärte sich für unzuständig und verwies das Verfahren an das Arbeitsgericht Paderborn (Bl. 975-983 d. A.). Gegen diesen Beschluss legten die Parteien kein Rechtsmittel ein. Mit Schriftsatz vom 24.01.2024 (Bl. 1105 ff.) rügte die Klägerin erneut die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen und beantragte, das Verfahren zurück an das Landgericht Paderborn entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu verweisen. Hilfsweise wurde beantragt, dass sich das Arbeitsgericht Paderborn für unzuständig erklärt und ein Gesuch um Bestimmung des zuständigen Gerichts gestellt. Die Klägerin ist der Auffassung, dass der Beschluss des Landgerichts Paderborn offensichtlich rechtsfehlerhaft sei. Hierzu vertritt sie die Ansicht, dass die ausschließliche Zuständigkeit bei den ordentlichen Gerichten bzw. den Landgerichten liege. Hierfür stützt sie sich auf § 15 Abs. 1 GeschGehG. Die Klägerin vertritt weiterhin die Auffassung, dass die internationale Zuständigkeit gegeben sei. Der Anwendungsbereich der Art. 20 ff. EuGVVO sei nicht eröffnet, da vorliegend deliktische Ansprüche seitens der Klägerin gegenüber der Beklagten geltend gemacht werden. Es gehe der Klägerin nicht um Ansprüche aus einem individuellen Arbeitsvertrag. Insofern sei Art. 7 Nr. 2 EuGVVO maßgeblich. Der Erfolgsort des deliktischen Handelns sei I, da die streitigen E-Mails an Personen bzw. Unternehmen oder Personen, die in diesem Unternehmen arbeiten, gesendet worden seien, die allesamt ihren Sitz in I haben. Im Übrigen ist die Klägerin der Auffassung, dass sich die geltend gemachten Ansprüche aus dem GeschGehG ergeben. Der Klägerin ist der Ansicht, dass ihr Ansprüche auf Unterlassung (§ 6 GeschGehG), Beseitigung (§ 6 Gesch-GehG), Auskunft (§ 8 GeschGehG) und Schadensersatz (§ 8 GeschGehG) zustünden. Die Klägerin behauptet, ein Mitarbeiter der Kundin K Vertriebs GmbH habe seinem Ansprechpartner bei der Klägerin, Herrn M, mitgeteilt, dass die Beklagte offenbar gut mit entsprechenden Informationen ausgerüstet sein müsse. Diese habe nämlich ein optimal auf den Kunden zugeschnittenes, an den lange ausgehandelten Konditionen des Konkurrenten orientiertes, Angebot unterbreitet. Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe sämtliche Handlungen während ihrer arbeitsvertraglichen Beziehung zur Klägerin begangen. Zwar sei der Beklagten kein Wettbewerbsverbot auferlegt worden, jedoch das Wahren von Geschäftsgeheimnissen für ein Jahr nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Dies gehöre auch im Übrigen zu den nachvertraglichen Nebenpflichten von Mitarbeitern in Führungsposition gem. § 242 BGB, welche sich durch eine Auslegung des Vertrages ermitteln lassen. Die Beklagte habe nur ausnahmsweise im Home-Office und dann per Remote-Zugriff auf die Ebene des Firmennetzwerks und auch Remote bzw. Internet-Zugriff auf den Firmen-Emailaccount gearbeitet. Eine Übersendung von Dateien an private E-Mail-Adressen sei daher weder notwendig noch erlaubt gewesen. Die Klägerin beantragte zuletzt sinngemäß und unter Rücknahme im Übrigen, 1. der Beklagten bei Meidung eines für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,--, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten tritt, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren – die Ordnungshaft zu vollziehen an den gesetzlich für sie handelnden Personen – zu verbieten, a) die Informationen aus der Datei „E.xlsx“, die Geschäftsgeheimnisse in Form einer detaillierten und umfassenden Business-Intelligence (BI) in Excel-Version in Bezug auf praktisch alle Kunden (inkl. Kundengruppen und -filialen) und potenzielle Kunden der Klägerin enthält und zwar bezüglich vollumfänglicher Geschäftsdaten seit dem Jahre 2011 bis 2018 auf Jahres-/Monatsebene für Einzelartikel, detaillierte Kostenkalkulation (Grenz-/Vollkosten, Materialeinsatz, Materialkosten, Personalkosten, Logistikkosten) Kundenkonditionen, Artikel- und Kundenmargen, Umsatz, Warenmengen und Kundennamen, sowie Kalkulationsmethoden in höchster Detaillierung, b) die Informationen aus der Datei „F.xlsx“, die Geschäftsgeheimnisse in Bezug auf Ziele sowie taktische und strategische Stoßrichtungen der Klägerin für 2019 sowie die Mittel für deren Umsetzung, nämlich die strategische Planung hinsichtlich der Bereiche Qualität und Sicherheit, Herstellung und Lieferung, Kosten sowie Personalangelegenheiten mit Verantwortlichkeiten sowie deren Umsetzungsstatus bzw. -termin enthält, c) die Informationen aus der Datei „G.pdf“, bei der es sich um den Konsignationslagervertrag mit der N GmbH (O) handelt, zu erlangen und/oder zu nutzen und/oder offenzulegen; 2. die Beklagte zu verurteilen, im Besitz oder Eigentum der Beklagten stehenden Dokumente, Gegenstände, Materialien, Stoffe oder elektronischen Dateien, die das Geschäftsgeheimnis gemäß dem Antrag zu 1.) enthalten oder verkörpern zu vernichten; 3. die Beklagte zu verurteilen, Auskunft zu erteilen im Hinblick auf a) diejenigen im Besitz oder Eigentum der Beklagten stehenden Dokumente, Gegenstände, Materialien, Stoffe oder elektronischen Dateien, die das Geschäftsgeheimnis gemäß Ziffer I enthalten oder verkörpern, und b) die Personen, von der sie das Geschäftsgeheimnis gemäß des Antrages zu 1) erlangt hat und der gegenüber sie es offenbart hat; 4. die Beklagte zur Zahlung der Klägerin außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 3.399,50 zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verurteilen; 5. der Beklagten bei Meidung eines für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00 € an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten tritt, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren – die Ordnungshaft zu vollziehen an den gesetzlich für sie handelnden Personen – zu verbieten, a) die Datei „P.xlsx“ (Anlage LSG 16), die detaillierte Preislisten pro Artikel von mehreren Kunden der F., insbesondere die S Gruppe und R, enthält, b) die Dateien "T.xls" und/oder "U.xlsx“ und/oder "V.xlsx" (Anlagenkonvolut LSG 17), die in Zusammenhang mit der Email Korrespondenz vom 31.01.2019 (Anlage LSG 18) detaillierte Informationen zu Preisen und Konditionen zu verschiedenen Kunden beinhalten, c) die Dateien „W.xlsx“ und/oder „X.xlsx“ (Anlagenkonvolut LSG 19), die u.a. eine Originalangebotsdatei der Klägerin mit einem Preisstellungvergleich pro Artikel mit Original Preisen der Klägerin enthält sowie eine Analyse der Preisunterschiede und Detailinformationen, dass die Klägerin die Preise um 7,5% erhöhen will; sowie Preise pro Artikel und Detailspezifikationen, d) die Datei „Y.xlsx“ (Anlage LSG 20), die Fakturapreise aller Einzelartikel mit dem Kunden Y enthält e) die in der Email-Korrespondenz „Re: Angebot Z Hefter“ vom 30.01.2019 (Anlage LSG 21), zwischen dem Beklagten zu 3) und der Beklagten zu 2), mitgeteilten Fakturapreise pro Artikelgruppe (inkl. Spezifikationen) sowie Zahlungsbedingungen der Klägerin mit dem Kunden R/Z und die zur Erstellung eines genauen Angebots zur Kundenabwerbung bzw. Gewinnoptimierung genutzt werden kann bzw. wurde, f) die Datei "S1.pdf“ und/oder die Datei "T1.pdf" (Anlagenkonvolut LSG 22), die eine komplette Gewinn- und Verlustübersicht von F, inklusive Budget, für die Monate Januar bis Oktober 2018 und 2017 beinhalten sowie Budgetplanung (1-12/2018 Schätzung, Budget und Planung 2019) für 01 – 12/2019, zu erlangen und/oder zu nutzen und/oder offenzulegen; 6. die Beklagte zu verurteilen, Auskunft zu erteilen und Rechnung legen im Hinblick auf a) Namen und Anschrift der gewerblichen Abnehmer, die unter Verwendung von Geschäftsgeheimnissen gemäß des Antrages zu 5.) beliefert wurden; die Menge der diesbezüglich hergestellten, bestellten, ausgelieferten oder erhaltenen Produkte sowie über die Kaufpreise, b) die unter Verwendung von Geschäftsgeheimnissen gemäß dem Antrag zu 5.) erzielten Umsätze (€ und Stückzahlen) sowie über den unter Verwendung von Geschäftsgeheimnissen gemäß dem Antrag zu 5.), erzielten Gewinn und zwar unter Vorlage entsprechender Belege, nämlich Bestellungen, Auftragsbestätigungen, Lieferscheine und Rechnungen, c) diejenigen im Besitz oder Eigentum der Beklagten stehenden Dokumente, Gegenstände, Materialien, Stoffe oder elektronischen Dateien, die das Geschäftsgeheimnis gemäß dem Antrag zu 5.) enthalten oder verkörpern, und d) die Person(en), von der/denen die Beklagte die Geschäftsgeheimnisse gemäß dem Antrag zu 5.) erlangt hat und der/den gegenüber er sie offenbart hat; 7. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin all jene Schäden zu ersetzen, die dieser durch die Handlungen gemäß dem Antrag zu 5.) entstanden sind oder noch entstehen werden; Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hält die internationale Zuständigkeit nicht für gegeben. Sie verweist auf Art. 22 EuGVVO. Im Rahmen der Prüfung der internationalen Zuständigkeit sei insbesondere der Umstand, dass hier der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin verklagt, zu berücksichtigen. Sie ist weiter der Ansicht, dass im vorliegenden Fall die arbeitsvertraglichen Regelungen zur Verschwiegenheit zum nachvertraglichen Wettbewerbsverbot und Umfang der Sicherheitsmechanismen bezüglich des Umgangs mit internen Daten durch den Arbeitgeber relevant seien. Dies ergebe sich auch aus dem Klägervortrag. Die Beklagte behauptet, dass sie die auf ihrem privaten Computer eingegangenen 3 Schreiben nebst Anhängen unmittelbar nach Ausscheiden bei der Klägerin noch im Januar 2019 gelöscht habe. Zudem sei ihr die Übersendung von Emails an die private Emailadresse für Homeoffice-Tätigkeiten erlaubt gewesen. Abweichend von der schriftlichen Vereinbarung aus dem Jahre 2005 sei der Beklagten durch den seinerzeitigen Firmeninhaber vor Übernahme durch die F-Gruppe, Herrn A1, ausdrücklich mündlich im Jahre 2009 erlaubt worden, Homeoffice-Tätigkeit auszuüben und sich hierfür Daten übermitteln zu lassen, um auch abends und an Wochenenden tätig werden zu können. Darüber hinaus sei es auch im Anschluss nach der Übernahme die F-Gruppe im Hause der Klägerin absolut üblich, dass Führungskräfte und Bereichsleiter auch im Wege des Homeoffice tätig werden konnten und diesbezüglich auch Dateien genutzt werden durften. Tatsächlich leitete die Beklagte auch andere Emailschreiben und nicht nur die streitgegenständlichen Dateien an ihre private Emailadresse weiter und dieses nicht erst zum Ende ihrer Tätigkeit bei der Klägerin. Die Beklagte ist weiterhin der Ansicht, dass keine Rechtsverletzung gem. § 7 des Geschäftsgeheimnisgesetzes vorliege. Eine solche habe seinerzeit durch Übersendung der Dateien seitens der Beklagten an ihre private Mailadresse nicht vorgelegen, da ihr die Übersendung gestattet und sie bei der Klägerin noch beschäftigt gewesen sei. Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Dateien „F“ sowie „G“ nicht geeignet seien, bei einer Nutzung durch Wettbewerber Vorteile zu verschaffen Die Beklagte behauptet, ihr seien Daten aus der Datei „E“ durch ihre langjährige Tätigkeit bei der Klägerin bekannt. Insofern ist sie der Ansicht, dass diese Informationen vom Geheimnisschutz i.S.d. GeschGehG ausgeschlossen seien, da sie zu den Erfahrungen und Qualifikationen, welche Beschäftigte im Zuge der Ausübung ihrer üblichen Tätigkeit erwerben, gehörten. Im Rahmen von monatlich stattfindenden Sitzungen seien alle Margen und Ergebnisse einzelner Kunden offen kommuniziert und Zielkorridore festgelegt worden. Für den weiteren Sach- und Streitstand wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Terminsprotokolle verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage war als unzulässig abzuweisen, da die deutschen Gerichte für die Entscheidung des Rechtsstreits international nicht zuständig sind. I. 1. Es war entgegen des Antrages der klagenden Partei nicht noch einmal „vorab“ über die Eröffnung des Rechtsweges zu entscheiden, da eine Entscheidung über den Rechtsweg bereits vorlag. Das Gericht ist an die Entscheidung des Landesgerichtes Paderborn vom 18.06.2023 gemäß § 17a Abs. 2 S. 3 GVG gebunden Die Entscheidung des Landesgerichtes Paderborn vom 18.06.2023 ist rechtskräftig, da keine Partei ein Rechtsmittel eingelegt hat. Der Beschluss ist auch nicht offensichtlich rechtsfehlerhaft, wie die klagende Partei meint. Hierauf kommt es auch nicht an, da selbst eine gesetzwidrige Rechtswegverweisung nach Eintritt der Rechtskraft des Verweisungsbeschlusses bindend ist. Für eine Rechtswegbestimmung durch ein übergeordnetes Gericht nach § 36 ZPO analog ist kein Raum (MüKoZPO/Pabst, 6. Aufl. 2022, GVG § 17a Rn. 7). Zudem kann das Gericht auch keine offensichtlichen Rechtsfehler im Verweisungsbeschluss erkennen. Die Klägerin stützt ihre Ansprüche maßgeblich auf eine Vertragspflichtverletzung sowie unerlaubte Handlungen der Beklagten noch während des Bestandes des Arbeitsverhältnisses bzw. auf erworbenes Wissen und erlangte Unterlagen aus dem Arbeitsverhältnis. Eine Zuständigkeit aus § 2 Abs. 1 Nr. 3 a), c), d) ArbGG liegt grundsätzlich vor. Sofern die Klägerin eine offensichtliche rechtsfehlerhafte Entscheidung aus einer Zuständigkeit des § 15 GeschGehG ableiten will, so geht dies bereits fehl, da § 15 GeschGehG ausschließlich innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit eine sachliche Zuständigkeit regelt (vgl. BeckOK GeschGehG/Gregor, 18. Ed. 15.3.2021, GeschGehG § 15 Rn. 5, 6). 2. Jedoch ist die Klage insgesamt unzulässig, da die internationale Zuständigkeit nicht gegeben ist. a) Die internationale Zuständigkeit ist Sachentscheidungsvoraussetzung und in allen Instanzen von Amts wegen zu prüfen (BAG 7.5.2020 − 2 AZR 692/19, NZA 2021, 225 Rn. 14; 15.12.2016 – 6 AZR 430/15, NZA 2017, 502 Rn. 18; 19.3.2014 – 5 AZR 252/12 (B), NZA 2014, 1076 Rn. 11). Fehlt sie, so ist die Klage als unzulässig abzuweisen. Eine Verweisung an das zuständige Gericht ist nicht möglich (ErfK-Koch ArbGG, § 1, Rn. 5). b) Die internationale Zuständigkeit richtet sich nach Art. 18 bis 21 EuGVVO, da Gegenstand des Verfahrens Ansprüche sind, die aus einem individuellen Arbeitsvertrag abgeleitet werden. c) Grundsätzlich schaffen die Art. 18 bis 21 EuGVVO ein abschließendes Regime für Streitigkeiten aus Individualverträgen mit Verdrängungswirkung zu Lasten aller anderen Gerichtsstände mit Ausnahme der ausdrücklich zugelassenen Gerichtsstände nach Art. 4, Art. 5 Nr. 5 und Art. 6 Nr. 3 EuGVVO. Unter dem Begriff des individuellen Arbeitsvertrages ist in verordnungsautonomer Interpretation eine Vereinbarung zu verstehen, die eine abhängige, weisungsgebundene Tätigkeit während einer bestimmten Zeit zum Gegenstand hat, bei der der Arbeitnehmer regelmäßig in einer bestimmten Weise in den Betrieb des Arbeitgebers eingebunden ist und für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält ((EuGH 10.09.2015 C-47/14 Holterman Ferho Exploitatie Rn. 37 m. w. N.). d) Unstreitig bestand zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis. Zur Nutzung der IT-Infrastruktur schlossen die Parteien eine Vereinbarung am 25.04.2005 (Anlage LSG 3) zudem schlossen sie auch eine Verschwiegenheitsverpflichtung. e) Eine Zuständigkeit deutscher Gerichte lässt sich nicht aus Art. 7 Nr. 1, 2 oder 3 EuGVVO herleiten. Grundsätzlich schaffen die Art. 20 bis 23 EuGVVO ein besonderes und abschließendes Regime für Streitigkeiten aus Individualverträgen mit Verdrängungswirkung zu Lasten aller anderen Gerichtsstände, mit Ausnahme der ausdrücklich zugelassenen Gerichtsstände nach Art. 6, Art. 7 Nr. 5 und - bei Klagen gegen den Arbeitgeber - nach Art. 8 Nr. 1 EuGVVO (vgl. BAG 24.09.2009 - 8 AZR 306/08 - Juris Rn. 40 für die entsprechende Vorgängerregelung in der VO (EG) 44/2001; EuGH 10.09.2015, a. a. O. Rn. 44 m. w. N.; Musielak-Stadler, ZPO, 14. Aufl., Art. 20 EuGVVO Rn. 1). Art. 20 Abs. 1 EuGVVO verweist nicht auf die Artikel 7 Nr. 1 bis 3 EuGVVO. Die anderslautende Auffassung (BeckOK GeschGehG/Gregor, 20. Ed. 15.3.2024, GeschGehG § 15 Rn. 21 m.w.N.), wonach dem Geschädigten nicht der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung entzogen werden darf, ist mit dem Wortlaut des Art. 20 Abs. 1 EuGVVO und der zitierten Rechtsprechung nach Auffassung der Kammer unvereinbar. Jedenfalls dann, wenn die Klage neben arbeitsvertraglicher Haftung zwar auch auf unerlaubte Handlung gestützt werden kann, aber nur durch Rückgriff auf die arbeitsvertraglichen Bestimmungen geklärt werden kann, ob das dem Beklagten vorgeworfene Verhalten rechtmäßig oder widerrechtlich ist, bleibt es dabei, dass Gegenstand des Verfahrens im Ausgangspunkt der individuelle Arbeitsvertrag bzw. Ansprüche hieraus bilden und andere Gerichtsstände, mit Ausnahme der in Art. 20 Abs. 1 EuGVVO genannten - hier ersichtlich nicht einschlägigen - verdrängt werden (vgl. EuGH 13.03.2014 - C-548/12 Rn. 25 f; vom 10.09.2015, C-47/14, Rn. 49). Das ist hier der Fall. Streitentscheidend ist die Frage, ob die Klägerin sich die Dateien an ihre private E-Mail-Adresse senden durfte und ob sie die darin enthaltenen Informationen weitergegeben hat. Zur Klärung dieser Frage wird, wie bereits aus dem Klägervortrag ersichtlich, zurückgegriffen auf die arbeitsvertraglichen Regelungen zur Verschwiegenheit und den Umfang der Sicherheitsmechanismen bzgl. des Umgangs mit themeninternen Daten durch den Arbeitgeber. Diese Vereinbarungen und Befugnisse wären auch im Rahmen von § 15 GeschGehG zu prüfen. Dabei kann zu Gunsten der Klägerin unterstellt werden, dass im vorliegenden Fall das GeschGehG grundsätzlich Anwendung finden kann. Das Versenden der E-Mails an die private E-Mail-Adresse erfolgte vor dem Inkrafttreten des GeschGehG. Dieses trat erst am 26.04.2019 in Kraft. Eine Übergangsvorschrift besteht nicht. Bei Einreichung der streitgegenständlichen Klage im Dezember 2020 war dieses Gesetz bereits in Kraft. Aus dem Fehlen jeglicher Übergangsregelungen ist der Wille des Gesetzgebers ableitbar, dem GeschGehG jedenfalls in zivilrechtlicher Hinsicht ab sofort Geltung zu verschaffen. Das GeschGehG ist daher auf alle Verhaltensweisen ab seinem Inkrafttreten anwendbar ebenso wie auf Verletzungshandlungen, die bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes begonnen haben, aber zu diesem Zeitpunkt noch nicht beendet waren (Bühling in Hoeren/Münker, GeschGehG, 2021, Anhang Übergangsregelungen Rn. 14 f.; Hauck in Münchener Kommentar zum Lauterkeitsrecht, 3. Aufl. 2022, GeschGehG Vor § 1 Rn. 23; vgl. auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25. November 2021, 15 SA 1/21, GRUR-RS 2021, 38391 Rn. 52) . Mithin erstreckt sich die Anwendbarkeit insbesondere auch auf ein unerlaubtes Weitergeben nach Inkrafttreten des Gesetzes oder das (Weiter-) Nutzen von unerlaubt erlangten Geschäftsgeheimnissen und die daraus folgenden Ansprüche, wie sie die Klägerin jedenfalls mit den Anträgen zu 1.) -3.) und 5.)- 7.) geltend macht (vgl. BayObLG, Beschluss v. 22.02.2023 – 102 AR 73/22). Die Verschwiegenheitspflicht und deren Reichweite ergibt sich im Wesentlichen aus dem Arbeitsvertrag und der vertraglichen Verschwiegenheitsvereinbarung. Folglich sind die vertraglichen Vorschriften zu prüfen und gegebenenfalls auszulegen, wie selbst die Klägerseite (Bl. 487 d.A.) meint, um festzustellen, ob und inwieweit der Beklagte pflichtwidrig gehandelt hat. Darüber hinaus etwaige bestehende Ansprüche aus dem GeschGehG begründen keine Zuständigkeit der deutschen Arbeitsgerichte. Dies gilt umso mehr, als dass die Klägerin selber maßgeblich auf die Unrechtmäßigkeit des Erlangens der Dateien während des Bestandes des Arbeitsverhältnisses und damit auf einen Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten des GeschGehG abstellt. Da zwischen den Parteien auch streitig ist, ob das Versenden der E-Mails an die private E-Mailadresse ggfs. arbeitsvertraglich erlaubt war, liegt der Schwerpunkt in einer arbeitsvertraglichen Auseinandersetzung. 3. Eine Gerichtsstandsvereinbarung gemäß Art. 23 EuGVVO, die die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte begründen würde, liegt nicht vor. 4. Eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ergibt sich nicht nach Art. 26 Abs. 1 EuGVVO. Der Beklagte hat sich vor dem Landgericht Paderborn und vor dem Arbeitsgericht Paderborn nicht auf das Verfahren eingelassen, sondern sogleich mit der Klageerwiderung und bis zuletzt im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Satz 2 EuGVVO die internationale Zuständigkeit gerügt. II. Der Klägerin waren gemäß § 91 ZPO die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Diese umfassen auch die Kosten, die der Beklagten durch die Anrufung des Landgerichts Paderborn entstanden sind, § 12a Abs. 1 ArbGG. III. Der Streitwert wurde gemäß § 62 GKG im Urteil festgesetzt. Der Wert wurde gemäß § 3 ZPO nach den Angaben aus der Klageschrift bewertet. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Hamm Marker Allee 94 59071 Hamm Fax: 02381 891-283 eingegangen sein. Für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse besteht ab dem 01.01.2022 gem. §§ 46g Satz 1, 64 Abs. 7 ArbGG grundsätzlich die Pflicht, die Berufung ausschließlich als elektronisches Dokument einzureichen. Gleiches gilt für vertretungsberechtigte Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c Abs. 4 Nr. 2 ArbGG zur Verfügung steht. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden sich auf der Internetseite www.justiz.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.