Urteil
5 U 29/21
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2021:1028.5U29.21.00
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Tenor
Die Berufung des klagenden Landes wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt das klagende Land.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Dem klagenden Land bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des klagenden Landes wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung trägt das klagende Land. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Dem klagenden Land bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. Gründe: I. Die Parteien streiten um die Zahlung negativer Zinsen aus einem Schuldscheindarlehen. Die Parteien schlossen am 21.05.2004 auf Vermittlung des Bankhaus L… ein Schuldscheindarlehen (Nr. 40-275) über einen Betrag von 50.000.000,00 €. Das Darlehen ist am 26.05.2034 endfällig. Es wird mit 0,013 % p. a. unter dem 6-Monats-EURIBOR (nachstehend nur noch „Zinssatz“) verzinst. Die Zinsen sind halbjährlich nachträglich am 26.05. und 26.11. eines jeden Jahres („Zinsfälligkeitstag“) fällig. Die Darlehenssumme wurde an das klagende Land ausgezahlt. Nachdem der Zinssatz zunächst positiv war, wurde er zum Zinsfälligkeitstag 27.05.2016 erstmals und seit dem durchgehend negativ. Das klagende Land, welches zunächst die positiven Zinsen entsprechend an die Beklagte entrichtete, verlangte Zahlung der negativen Zinsen, was die Beklagte ablehnte. Zum weiteren Vorbringen der Parteien im ersten Rechtszug sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ergänzend auf die tatsächlichen Feststellungen im Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Mit am 24.06.2020 verkündeten Urteil hat das Landgericht Düsseldorf durch die 2b. Zivilkammer die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Parteien hätten zwar eine wirksame „Zinsgleitklausel“ vereinbart, jedoch sei unter Auslegung des Vertragsinhalts sowie der weiteren Begleitumstände zu ermitteln, dass die Parteien bei Vertragsschluss einvernehmlich davon ausgegangen seien, dass nur seitens des klagenden Landes Zinsen gezahlt werden sollten und diese Zinszahlungspflicht bei entsprechender Entwicklung des Zinssatzes im für die Beklagte schlechtesten Fall „nur“ ausbleiben könne. Die Parteien hätten den Vertrag als „Darlehensvertrag“ beschrieben und von einer „Verzinsung“ gesprochen. Nach dem gesetzlichen Leitbild des § 488 BGB sei als Pflicht des Darlehensgebers aber lediglich eine Kapitalverschaffungspflicht vorgesehen, wohingegen der Darlehensnehmer für die Bereitstellung des Kapitals Zinsen zu zahlen habe (§ 488 Abs. 1 S. 2 BGB). Zinsen seien nach der Wertung der zinsrechtlichen Normen des BGB stets von demjenigen zu zahlen, der über das jeweilige Kapital verfügen kann. Würde man dem Darlehensnehmer zusätzlich zu seinem Anspruch auf Kapitalverschaffung noch einen Anspruch auf Zahlung von Zinsen zubilligen, würden die gesetzlich vorgesehenen synallagmatischen Gegenleistungspflichten umgekehrt und das Gesamtgefüge der Hauptleistungspflichten gestört. Der Darlehensvertrag wäre somit in die Nähe eines Verwahrungsvertrages gerückt. Etwas anderes ergäbe sich auch nicht aus der Möglichkeit, die Zinszahlungspflicht des Darlehensnehmers auf „Null“ zu reduzieren. Hiermit sei keine Umwandlung der Zahlungspflicht des Darlehensnehmers in eine Zahlungspflicht des Darlehensgebers verbunden. Selbst wenn man die vereinbarte Klausel dahingehend verstehen sollte, dass die Beklagte Zinsen zu zahlen hätte, wäre diese aufgrund Vorgesagtem jedenfalls überraschend und als besonders ausdrückliche Regelung zu erwarten gewesen, an der es vorliegend mangeln würde. Es bestehe vorliegend auch keine besondere Interessenlage, die es rechtfertigen würde, das Risiko der Geldaufwertung auf die Beklagte abzuwälzen. Bei der Beklagten handele es sich um eine Versorgungsanstalt, die die Anlage des Vermögens mit dem Ziel größtmöglicher Sicherheit verfolge. Aus dem seitens des klagenden Landes zitierten Hinweis des BGH (XI ZR 197/09) ergebe sich nichts anderes. Der BGH habe die Zulässigkeit negativer Zinsen offen gelassen. Selbst wenn sich aufgrund der aktuellen Entwicklung zwischenzeitlich ein anderes Verständnis etabliert habe, in dem auch negative Zinsen zu zahlen seien, ändere dies nichts an dem gemeinsamen Verständnis der Parteien im Jahre 2004 (s.o.). Es handele sich jedenfalls um eine mehrdeutige Klausel. Es sei daher die für die Beklagte als Verwendungsgegnerin günstigste Auslegungsvariante zugrunde zu legen. Diese sähe – wie oben dargelegt – vor, dass ein rechnerisch negativer Zins mit Null anzusetzen sei. Zudem könne die von Seiten des klagenden Landes bevorzugte Auslegung als Überraschungsklausel bereits unwirksam sein (s.o.). Mit Schriftsatz vom 01.07.2020 hat das klagende Land einen Tatbestandsberichtigungsantrag gestellt, dem das Landgericht mit Beschluss vom 12.10.2020 teilweise stattgegeben, ihn im Übrigen aber zurückgewiesen hat. Wegen des Inhalts des Antrags sowie des Beschlusses wird auf die Prozessakte verwiesen. Gegen dieses Urteil wendet sich das klagende Land mit seiner Berufung. Zur Begründung führt es aus, das Landgericht sei zwar von den zutreffenden Auslegungskriterien ausgegangen, habe diese dann aber unrichtig auf den vorliegenden Fall angewandt. Das Landgericht habe seine (des klagenden Landes) Darlegungen (vgl. im Einzelnen Bl. 400 f.) zu dem gleichbleibenden bzw. gewahrten Äquivalenzinteresse bei Zinsanpassungsklauseln und der Notwendigkeit einer Auslegung anhand des objektiven Inhalts und typischen Sinn der Klausel zur Schaffung einer einheitlichen Handhabung nicht hinreichend berücksichtigt. Es habe auch nicht die beteiligten Verkehrskreise/typischen Beteiligten bzw. deren Verständnis solcher Zinsgleitklauseln ermittelt. Das Landgericht habe sich auch selbst widersprochen, in dem es zunächst ein vermeintlich gemeinsames Verständnis der Parteien zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unterstellt, bei der Auslegung der Klausel unter AGB-rechtlichen Erwägungen dann aber sein eigenes Verständnis zugrunde gelegt habe. Auch habe das Landgericht fehlerhaft auf das gesetzliche Leitbild eines Darlehensvertrages abgestellt. So habe es bei Vertragsschluss überhaupt keine gemeinsamen Vorstellungen gegeben. Die Beklagte habe unbestritten vorgetragen, dass kein professioneller Marktteilnehmer in 2004 mit einem Eintritt negativer Zinsen gerechnet habe. Demnach habe sie (die Beklagte) sich denknotwendig auch keine Gedanken über eine Zinszahlungsrichtung gemacht. Es (das klagende Land) habe sich selbst diesbezüglich auch keine Gedanken gemacht, sondern durch die Zinsgleitklausel lediglich eine marktneutrale Position einnehmen wollen. Ein übereinstimmendes Verständnis habe es (das klagende Land) jedenfalls immer bestritten. Einen Beweis hierfür habe die Beklagte nicht angetreten. Das Landgericht habe auch bei der Auslegung zugunsten der Beklagten berücksichtigt, dass es sich bei dieser um eine Versorgungsanstalt handele, die ihr Vermögen mit dem Ziel größtmöglicher Sicherheit anlegen müsse. Dieser Umstand sei aber bei einer Auslegung nicht zu berücksichtigen. Zudem habe sich das Angebot an professionelle Teilnehmer am Finanzmarkt gerichtet. Es (das klagende Land) habe Parameter vorgegeben, die das Bankhaus Lampe gegenüber einem Kreis von potentiellen Investoren habe offerieren sollen. Es sei dann Sache der Investoren, das Angebot zu prüfen und zu entscheiden, ob dies für sie in Betracht käme. Es (das klagende Land) habe vor Vertragsabschluss keinen Kontakt zu den potentiellen Vertragspartnern gehabt. Das Landgericht habe bei seiner Auslegung auch die sich der Beklagten aus dem Vertrag bietenden Möglichkeiten verkannt. Es handele sich bei dem streitgegenständlichen Darlehen um einen „Floater“. Der 6-Monats-EURIBOR sei ein Interbankenzins, zu dem sich Banken üblicherweise refinanzieren könnten, das heißt, zu dem sie die zur Vergabe des Kredites notwendigen Finanzmittel beschaffen können. Daher bestünde für die Banken die Möglichkeit, vergebene langfristige Kredite über eigene kurzfristige Kredite zu refinanzieren, was der Bank einen Zinsgewinn beschere. Dies gelte auch für den vorliegenden Vertrag. Sofern die Beklagte das hier realisierte Risiko eines negativen Zinses habe ausschließen wollen, hätte sie einen „Floor-Floater“ vereinbaren sollen. Da es hieran fehle, sei von vornherein klar gewesen, dass der Zinssatz auch negativ werden könne. Aufgrund des Adressatenkreises (professionelle Marktteilnehmer) sowie der vorstehenden Erläuterungen zur Refinanzierung ergebe sich tatsächlich auch kein negativer Zinssatz. Das Landgericht sei zu dieser Einschätzung nur deshalb gekommen, weil es einseitig das Verständnis der Beklagten angenommen und die weiteren Kriterien außer Acht gelassen habe. Eine andere Kammer des Landgerichts Düsseldorf habe zuletzt genau gegenteilig entschieden (13 O 322/18). Die hiergegen eingelegte Berufung sei ebenfalls bei dem OLG Düsseldorf anhängig (14 U 78/20). Ohnehin sei der Wortlaut der verwendeten Klausel eindeutig und ließe auch einen negativen Zinssatz zu. Das Landgericht habe auch seinen (des klagenden Landes) unbestrittenen Vortrag nicht berücksichtigt, wonach die Beklagte gemäß ihrer eigenen Mitteilungen (Anlagen K 13 und K 14) Zinsrisiken über derivative Finanzinstrumente (wie z. B. Zinsswaps) absichere. Die Beklagte verhalte sich unredlich, wenn sie ihr Risiko absichere, gleichwohl aber für dieses Risiko nicht gegenüber ihm (dem klagenden Land) aufkommen wolle. Es sei auch nicht ihm (dem klagenden Land) anzulasten, wenn seine Vertragspartner sich nicht gegen dieses Risiko absichern würden. Das Landgericht habe schließlich auch übersehen, dass sich bei der Annahme eines Zinssatzes von 0,00 % der ihm (dem klagenden Land) gewährte Bonus aufgrund seiner herausragenden Bonität (in Form des Abschlages auf den Referenzzinssatz) nicht mehr realisiere. Das klagende Land beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 24.06.2020 (Az.: 2b O 254/18) die Beklagte zu verurteilen, an es EUR 320.863,90 zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus EUR 11.691,67 seit 27.05.2016, aus EUR 40.340,28 seit 28.11.2016, aus EUR 57.677,78 seit 26.05.2017, aus EUR 67.576,39 seit 27.11.2017, aus EUR 71.788,89 seit 28.05.2018, und aus EUR 71.788,89 seit 26.11.2018; festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm die sich seit 26.11.2018 aus dem Schuldscheindarlehen Nr. 40-275 vom 21.05.2004 über EUR 50 Mio. ergebenden Zinsen (6-M-EURIBOR – 0,013 %) zu zahlen, hilfsweise, die Revision zuzulassen. Die Streithelferin des klagenden Landes hat sich den Anträgen des klagenden Landes angeschlossen. Die Beklagte beantragt, die Berufung des klagenden Landes zurückzuweisen. Sie verteidigt das Urteil des Landgerichts. Das Landgericht sei unter Anwendung der maßgeblichen Auslegungsgrundsätze zu der zutreffenden Einschätzung gelangt, dass vorliegend keine negativen Zinsen zu zahlen seien. Aufgrund der ausdrücklichen Bezeichnung des Vertrages als „Darlehensvertrag“ sei vom gesetzlichen Leitbild des § 488 BGB auszugehen, der eine Zinszahlungspflicht nur für den Darlehensnehmer vorsähe. Eine von dem gesetzlichen Leitbild abweichende Regelung sei nicht getroffen worden. Insbesondere sei geregelt, dass „ das Darlehen zu verzinsen sei “. Dies verstärke die Einschätzung, dass ein Darlehensvertrag nach dem gesetzlichen Leitbild gewollt sei. So würden auch die Leistungspflichten des klagenden Landes als Schuldner (Zins- und Tilgungsleistungen) als „ die Darlehensforderung im Ganzen “ bezeichnet. Das klagende Land blende bei seinen rechtlichen Ausführungen mit der Berufungsbegründung diese Tatsachen völlig aus. Das klagende Land gebe schon die Auslegungsgrundsätze unvollständig wieder. Es gehe auch lediglich isoliert auf die Zinsgleitklausel ein, ohne den übrigen Vertragstext in die Überlegungen miteinzubeziehen. Das klagende Land habe auch nicht ausschließlich Verkehrskreise angesprochen, die die von ihnen gewährten Kredite refinanzierten. Es habe selbst vorgetragen, dass ihm der Vertragspartner „egal“ sei. Es sei abwegig, dass die angesprochenen Verkehrskreise das Angebot des klagenden Landes aufgrund der Zinsgleitklausel als Angebot zur Erzielung von Zinsgewinnen verstehen würden. Es sei vielmehr unstreitig, dass das Angebot auch an Versorgungskassen wie sie selbst gerichtet gewesen sei. Diesen sei es nicht erlaubt gewesen, Entgeltpflichten in Form von „negativen Zinszahlungen“ einzugehen. Die Behauptung des klagenden Landes, bei dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag handele es sich um einen „Floater“, sei zu bestreiten und damit verspätet. Eine Anleihe sei (lt. Wikipedia) kein Schuldscheindarlehen. Selbst wenn dieser Vortrag zu berücksichtigen wäre, würde er dem klagenden Land nicht weiterhelfen, da auch auf Anleihen iSd § 793 BGB keine negativen Zinsen zu zahlen seien, da diese ein einseitiges Versprechen des Emittenten an den Anleihegläubiger darstellten. Das klagende Land könne den Vertrag als Angebot zum Abschluss eines Darlehensvertrages (= Zinsen für die Bereitstellung von Kapital) nicht einseitig in einen „Floater“ (= Möglichkeit zur Erzielung einer Zinsdifferenz) „umwidmen“. Die Entscheidung der 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf sei nicht vergleichbar. Dort sei ein anderer Sachverhalt zu unterstellen gewesen. Ferner sei auch die rechtliche Einschätzung der 13. Zivilkammer unzutreffend. Auch dort sei jedenfalls ein Verständnis der Klausel nicht ausgeschlossen gewesen, wonach der Verwendungsgegner aufgrund des gesetzlichen Leitbildes des § 488 BGB davon habe ausgehen dürfen, dass er keine Zinsen werde zahlen müssen. Die Kontrollüberlegungen des klagenden Landes seien unzutreffend. Die Beklagte legt ferner eine Entscheidung des Landgerichts Hamburg vom 04.12.2020, 318 O 367/19, vor. Die Streithelferin des klagenden Landes trägt vor, dass sie aufgrund der Sicherungsabtretung der Rechte aus dem Schuldschein keine Zinszahlungspflicht treffe. Hierin sei keine rechtsgeschäftliche Übertragung im Ganzen zu sehen gewesen, zumal es dann an einer Zustimmung des klagenden Landes fehlen würde. Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens im Berufungsverfahren wird auf die wechselseitigen Schriftsätze und Urkunden Bezug genommen. II. Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. 1. Dem klagenden Land steht kein Anspruch auf Zahlung von „negativen Zinsen“ aus Ziffer 1. des streitgegenständlichen Vertrags iVm § 488 BGB zu. a) Dass die Parteien den Vertrag am 21.04.2004 entsprechend Anlage B 4 abgeschlossen haben, ist zwischen den Parteien unstreitig. b) Bei der Klausel Ziffer 1. handelt es sich um eine AGB im Sinne der §§ 305 ff. BGB. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Vertrag in seiner gegenwärtigen Form als Angebot des klagenden Landes vorgegeben wurde. Das klagende Land hat ebenso unstreitig vorgetragen, dass es regelmäßig auf diese Art und Weise verfahre. Demnach handelt es sich – auch bei der Zinsklausel Ziffer 1. – um eine für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung, die das klagende Land den potentiellen Vertragspartnern bei Abschluss des Vertrages stellt. Eine Verhandlung über die Vertragsbedingungen hat nicht stattgefunden, da die Parteien sich unstreitig über den Vertragsinhalt vor Abschluss nicht mehr ausgetauscht haben. Auch die Voraussetzungen des § 305 Abs. 2 BGB liegen vor, da die Beklagte vor Vertragsschluss die Möglichkeit zur Kenntnisnahme der Bedingungen hatte und mit deren Einbeziehung einverstanden war. c) Die streitgegenständliche Klausel ist nicht nach § 305c Abs. 1 BGB unwirksam. Eine Klausel ist dann überraschend, wenn sie objektiv ungewöhnlich ist. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich nach dem Gesamtumständen des Falles. Die Ungewöhnlichkeit kann sich u.a. aus der Unvereinbarkeit mit dem Leitbild des Vertrages, der Höhe des Entgelts, einer erheblichen Abweichung vom dispositiven Recht, von den üblichen Vertragsbedingungen oder aus der Unvereinbarkeit mit dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages ergeben. Das als zweite Voraussetzung neben der Ungewöhnlichkeit notwendige Überraschungsmoment liegt vor, wenn der Vertragspartner mit der streitgegenständlichen Klausel nicht zu rechnen braucht. Dies beurteilt sich in der Regel nach den Erkenntnismöglichkeiten des typischerweise zu erwartenden Durchschnittskunden. Eine Anwendung entfällt aber bspw., wenn der Verwendungsgegner die Klausel kennt oder mit ihr rechnen muss (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 80. Auflage 2021, § 305c Rn. 3 f.). Hiernach handelt es sich bei der Zinsklausel jedenfalls nicht um eine für die Beklagte überraschende Klausel. Dies macht sie letztlich auch selbst nicht geltend. Sie legt vielmehr dar, dass sie bei Vertragsschluss nicht davon ausgegangen sei, dass der Zinssatz jemals zu einer Zahlungspflicht für sie führen könnte. Mithin war ihr diese Gestaltung der Zinszahlungspflicht durch Bezugnahme auf einen Referenzzins zzgl. Abschlag bekannt und damit nicht überraschend. Überraschend war für sie lediglich die dann folgende Entwicklung des Referenzzinses. Dies ist für die Beurteilung des Überraschungsmoments der Klausel aber nicht von Relevanz. d) Die Ziffer 1. des streitgegenständlichen Vertrages ist aber - jedenfalls gemäß § 305c Abs. 2 BGB - dahingehend auszulegen, dass konkludent eine weitere Zahlungspflicht der Beklagten – neben der Kapitalüberlassung – ausgeschlossen werden sollte. aa) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden. Dabei sind die Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen, rechtlich nicht vorgebildeten Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen. Ansatzpunkt für die bei einer Formularklausel gebotene objektive, nicht am Willen der konkreten Vertragspartner zu orientierende Auslegung ist in erster Linie ihr Wortlaut. Legen die Parteien allerdings der Klausel übereinstimmend eine von ihrem objektiven Sinn abweichende Bedeutung bei, ist diese maßgeblich. Sofern nach Ausschöpfung aller in Betracht kommenden Auslegungsmöglichkeiten Zweifel verbleiben und zumindest zwei Auslegungsergebnisse rechtlich vertretbar sind, kommt die sich zu Lasten des Klauselverwenders auswirkende Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB zur Anwendung. Hierbei bleiben allerdings Verständnismöglichkeiten unberücksichtigt, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend sind und die für an solchen Geschäften typischerweise Beteiligte nicht ernsthaft in Betracht kommen (vgl. BGH, Urteil vom 20.01.2016, VIII ZR 152/15; BGH, Urteil vom 07.04.2021, VIII ZR 49/19 jeweils mwN). Für die Auslegung einer Vertragsklausel ist auf den Zeitpunkt der Einbeziehung in den Vertrag abzustellen (vgl. MüKo BGB/Basedow, 8. Auflage 2019, § 305c Rn. 36; BGH NJW 2010, 2041 [Rn. 30: zu der Frage, ob eine unangemessene Benachteiligung vorliegt]). Werden in den AGB juristische Fachausdrücke verwandt, die erkennbar der Gesetzessprache entnommen sind, so ist ihnen derjenige Sinn beizulegen, den sie in dem betreffenden Gesetz haben, insbesondere wenn die Rechtssprache mit dem verwendeten Ausdruck einen fest umrissenen Begriff verbindet (vgl. zu einer Versicherungsbedingung: BGH NJW-RR 2016, 1505) bzw. erkennbar auf eine gesetzliche Regelung Bezug genommen wird (BGH NZG 2014, 661; Palandt/Grüneberg, BGB, 80. Auflage 2021, § 305c Rn. 16). Weicht die Bedeutung, die ein in den AGB verwandter rechtstechnischer Begriff in der jeweiligen Fachsprache hat, von der Bedeutung ab, die diesem Begriff im allgemeinen Sprachgebrauch zukommt, gilt weiterhin die fachsprachliche Bedeutung, wenn der durch die AGB typischerweise angesprochene Kundenkreis mit der fachsprachlichen Bedeutung des Begriffs vertraut ist oder vertraut sein muss (vgl. MüKo BGB/Basedow, 8. Auflage 2019, § 305c Rn. 37; Staudinger/Mäsch (2019) BGB § 305c, Rn. 123). Wenn der typischerweise angesprochene Kundenkreis nicht mit der fachsprachlichen Bedeutung vertraut ist, gilt die kundenfreundlichste Variante (vgl. Staudinger/Mäsch, aaO, § 305c Rn. 123; BeckOGK BGB/Bonin, Stand: 01.09.2021, § 305c Rn. 94; für Anwendung der Bedeutung im allgemeinen Sprachgebrauch: MüKo BGB/Basedow, 8. Auflage 2019, § 305c Rn. 37) bb) Auf Basis dieses Maßstabes stellt das seitens der Beklagten vorgetragene Verständnis der Klausel, wonach eine weitere Zahlungspflicht des Darlehensgebers neben der Auszahlung der Darlehenssumme konkludent ausgeschlossen werden sollte, jedenfalls eine vertretbare Auslegungsmöglichkeit dar. Dass die Parteien von einem übereinstimmenden Verständnis der Klausel ausgegangen sind, trägt keine der Parteien vor. Das klagende Land bestreitet ein solches sogar ausdrücklich. Für die seitens der Beklagten vertretene Auslegung spricht eine streng am Wortlaut inklusive der im Vertrag verwendeten Fachsprache orientierte Auslegung der Vertragsklausel. Die Parteien haben unter Ziffer 1. des Vertrages vereinbart, dass „ das Darlehen … jährlich zu verzinsen “ ist. Das Wort „Zins“ stammt vom lateinischen Wort „census“ und bedeutet übersetzt „Abschätzung“ bzw. „Abgabe“. Durch eine Abschätzung wird einem Gegenstand ein ungefährer Wert beigemessen. Diesem Vorgang ist immanent, dass sein Ergebnis niemals weniger als „Null“ sein kann. Denn ein Gegenstand kann im schlimmsten Fall lediglich wertlos sein. Gleiches gilt sinngemäß für eine Abgabe. Auch die historische Verwendung des Begriffes „Zins“ stand synonym für die Bezeichnung einer Abgabe. Zum Teil wird dieser Begriff auch heute noch für die Zahlung von wiederkehrenden Leistungen verwandt (z.B. Mietzins oder Erbzins). Sofern also von einem „Zins“ die Rede ist, bedeutet dies für den „Zinsschuldner“ sowohl nach der Wortherkunft, als auch nach dem historischen Verständnis, dass dieser etwas an seinen „Zinsgläubiger“ zu leisten hat. Umgekehrt bedeutet dies für einen „Zinsgläubiger“, dass er aufgrund der „Zinszahlungspflicht“ etwas von seinem „Zinsschuldner“ erhält, etwa weil er diesem etwas zur Verfügung gestellt hat. Diesem Verständnis entspricht auch die gesetzliche Regelung des § 488 Abs. 1 S. 2 BGB. Dort ist für den Vertragstypus des Darlehensvertrages normiert, dass der Darlehensnehmer u. a. verpflichtet ist, an den Darlehensgeber (für die Überlassung der Darlehenssumme) einen geschuldeten Zins zu zahlen. Eine Zahlungspflicht des Darlehensgebers an seinen Darlehensnehmer ist der gesetzlichen Regelung fremd, die im für den Darlehensnehmer günstigsten Fall von einem zinslosen Darlehen ausgeht (§ 488 Abs. 3 S. 2 BGB). Auch der allgemein-sprachliche Gebrauch des Wortes „Zins“ geht dahin, dass der „Zinsschuldner“ etwas an seinen „Zinsgläubiger“ zu leisten hat. Dies legt auch der im Volksmund übliche Spruch eines Gläubigers gegenüber seinem Schuldner nahe „du zahlst mir das mit Zins und Zinseszins“. Das klagende Land hat mit seinem Klauselwerk zudem auf den gesetzlichen Fachbegriff des „Darlehensvertrages“ abgestellt. Es hat wiederholt den Begriff „Darlehen“ verwandt und sogar unter Ziffer 4. die Vorschrift des § 489 BGB zitiert. Gemäß der obigen Ausführungen sieht das Leitbild des Darlehensvertrages aber eben keine Zinszahlungspflicht des Darlehensgebers an den Darlehensnehmer vor (s.o.). Aufgrund des angesprochenen Teilnehmerkreises, bei dem es sich – nach dem Vortrag des klagenden Landes – um professionelle Marktteilnehmer am Finanzmarkt handelte, war nach der obigen Definition auch auf die fachsprachliche Verwendung des Begriffes des „Darlehensvertrages“ abzustellen, wie er vom Gesetz vorgesehen wird. Denn sämtlichen professionellen Teilnehmern des Finanzmarktes musste das gesetzliche Leitbild des Darlehensvertrages in der oben beschriebenen Form bekannt sein. Auf eine hiervon abweichende Auffassung der Teilnehmer des Finanzmarktes kam es demnach nicht an. Daher bedurfte es auch nicht der seitens des klagenden Landes angeregten Ermittlung bzgl. des Verständnisses der professionellen Marktteilnehmer des Finanzmarktes bei der Verwendung des Begriffes „Darlehensvertrag“ in 2004 zur Auslegung der streitgegenständlichen Klausel. Soweit das klagende Land argumentiert, dass aus dem Umstand, dass die angesprochenen Fachkreise auch heute noch – trotz zu zahlender „Negativzinsen“ – von einem „Darlehensvertrag“ sprechen bzw. die Verträge entsprechend bezeichnen würden, ändert dies nichts daran, dass sich das gesetzliche Leitbild des Darlehensvertrages nicht geändert hat. Der Gesetzeswortlaut entspricht im Wesentlichen dem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Die heutige Verwendung des Begriffes „Darlehensvertrag“ – unterstellt die Behauptung des klagenden Landes sei zutreffend - mag belegen, dass die beteiligten Fachkreise diesem Begriff übereinstimmend aus heutiger Sicht eine andere, von dem gesetzlichen Leitbild abweichende Bedeutung beimessen bzw. diesen Begriff auch „untechnisch“ verwenden. Es ändert aber nichts daran, dass den beteiligten Fachkreisen weiterhin die gesetzliche Bedeutung des Begriffes Darlehensvertrag bekannt ist/sein muss und bei Verwendung von Fachsprache weiterhin diese Bedeutung zu verwenden ist. Hinzu tritt, dass auch die beteiligten Fachkreise im Jahr 2004 – und allein dieser Zeitpunkt ist maßgeblich – noch einhellig den juristischen Fachbegriff in seiner kodifizierten Bedeutung anwendeten, da die dann folgende Entwicklung noch für niemanden absehbar war. Etwas anderes trägt auch das klagende Land nicht substantiiert vor. cc) Die seitens des klagenden Landes präferierte Auslegung unter Verwendung einer rein mathematischen Betrachtungsweise ist keinesfalls zwingend, sondern stellt allenfalls eine weitere vertretbare Auslegungsmöglichkeit dar. Zwar ist insofern die Entstehung eines Negativzinses nicht ausdrücklich ausgeschlossen. Durch die Vereinbarung eines Zinssatzes von „ 0,013 % p. a. unter dem 6-Monats-EURIBOR “ ist rein rechnerisch für jeden durchschnittlich aufmerksamen Betrachter klar, dass der Zinssatz (theoretisch) auch unter 0,00 % sinken kann. Dies ist abhängig davon, wie weit der Referenzzins sinkt. Dabei ist irrelevant für wie wahrscheinlich die Parteien ein solches Absinken hielten oder ob sie von einem solchen Absinken bei Vertragsschluss ausgingen. Der Wortlaut der Klausel spricht insofern auch nicht von einer einseitigen Zinszahlungspflicht. Die Klausel ordnet lediglich an, dass „ das Darlehen…jährlich zu verzinsen “ ist und das „ Zinsen … halbjährlich … fällig “ sind. Ihr ist eine besondere Zahlungsrichtung nicht zu entnehmen, so dass auch eine Zahlung durch den Darlehensgeber insoweit vom Wortlaut gedeckt wäre (vgl. hierzu auch: Manhardt/Ivanov BKR 2021, 355). Jedoch lässt diese Form der Betrachtungsweise sämtliche übrigen zur Auslegung heranzuziehenden Umstände außer Betracht. Denn diese Auslegung wäre nur dann klar und eindeutig, wenn man sich allein die Beschreibung „ 0,013 % p. a. unter dem 6-Monats-EURIBOR “ ansieht. Sie lässt den Grundsatz außer Acht, dass bei einem Gesamtklauselwerk regelmäßig auch die Formularklauseln bei einer Auslegung zu berücksichtigen sind, die mit der auszulegenden Klausel inhaltlich zu einer Einheit verbunden sind (BGH WM 2020, 1840). Dies impliziert, dass sich eine isolierte Betrachtungsweise von Satzteilen einer Klausel verbietet. Bereits bei Betrachtung des ganzen Satzes der auszulegenden Klausel Ziffer 1. wird diese aber aufgrund des nicht aufzulösenden Widerspruchs zwischen der Verwendung der ihrem Wortlaut nach eindeutigen Begriffe „Zins“ und „Darlehen“ auf der einen und der rein mathematischen Möglichkeit eines „Negativzinses“ auf der anderen Seite unklar (s.o.). Das klagende Land kann weder aus dem von ihm wiederholt zitierten Urteil des BGH (NJW 2010, 1742), noch aus der Entscheidung des Landgericht Düsseldorf vom 11.03.2020, Az.: 13 O 322/18, Argumente für seine Rechtsauffassung herleiten. Der BGH hat in der genannten Entscheidung keine Aussage darüber getroffen, ob eine Zahlung von Negativzinsen aufgrund einer in 2004 vertraglich vereinbarten allgemeinen Geschäftsbedingung zulässig bzw. möglich ist. Der BGH hat lediglich abstrakt festgestellt, dass der immer gleiche Abstand zum Referenzzins dazu führen kann, dass bei einem starken Abfall des Referenzzinses theoretisch eine Zinszahlungspflicht des Kunden der Bank entstehen könne. Er hat insofern lediglich eine rein mathematische Betrachtungsweise an den Tag gelegt, aber keine Aussage über die Zulässigkeit einer diesbezüglichen Klausel bzw. das Verständnis der beteiligten Vertragspartner getroffen. Im Wege der dann von ihm (dem BGH) vorgenommenen ergänzenden Vertragsauslegung kommt der BGH indes zu der Einschätzung, dass das Absinken des Vertragszinses auf Null oder ins Negative nicht interessensgerecht sei. Die Begründung des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 11.03.2020 (s.o.) berücksichtigt bei der Auslegung nicht den gesamten Wortlaut des Vertrages und zieht nicht mal im Ansatz eine anderslautende Auslegung in Erwägung bzw. nimmt dazu Stellung, weshalb eine am Wortlaut der Klausel orientierte Auslegung unvertretbar sein sollte. Die Vorschrift des § 305c Abs. 2 BGB findet in der gesamten Entscheidung keine Erwähnung. Dass das Verständnis bzgl. des Ausschlusses eines „Negativzinses“ in einem Darlehensvertrag zumindest vertretbar ist, ergibt sich zusätzlich bereits aus der diesbezüglich in Rechtsprechung (vgl. die seitens der Parteien zitierten Urteile) und Literatur geführten Diskussion (vgl. BeckOGK BGB/C. Weber, Stand: 01.06.2021, § 488 Rn. 265 ff.; Krepold/Herrle in BKR 2018, 89; Manhardt/Ivanov in BKR 2021, 355; Strobel in NJW 2021, 881). e) Aufgrund von Vorgesagtem kann dahinstehen, ob eine (weitere) Inhaltskontrolle der Klausel stattfindet, weil es sich bei der Festlegung des bei einem Darlehensvertrag zu zahlenden Zinssatzes um eine Bestimmung über den Preis handelt (§ 307 Abs. 3 S. 1 BGB, dafür: vgl. BGH NJW 2017, 2986 Rn. 29 mwN; dagegen: Söbbing/v. Bodungen ZBB 2016, 39 unter Bezugnahme auf BGH NJW 2014, 2708). Die Unwirksamkeit der Klausel würde gleichfalls zur Folge haben, dass eine Zinszahlungspflicht der Beklagten nicht bestehen würde. 2. Der als Nebenforderung geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von Zinsen teilt das Schicksal der Hauptforderung. 3. Mangels Anspruch auf Zahlung von negativen Zinsen scheitert auch der diesbezügliche Feststellungsantrag. II. Die Nebenentscheidungen sind nach den §§ 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO zu treffen. III. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO liegen hinsichtlich der Frage vor, ob eine als AGB vereinbarte Zinsgleitklausel in einem ausdrücklich als Darlehensvertrag bezeichneten Vertrag jedenfalls vertretbar dahingehend auszulegen ist, dass der zu zahlende Zinssatz nicht unter 0,00% sinken kann, mithin eine Zinszahlungspflicht des Darlehensgebers konkludent ausgeschlossen wird. Nach dieser Vorschrift hat eine Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, wenn eine klärungsbedürftige Frage zu entscheiden ist, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einheitlicher Entwicklung und Handhabung des Rechts herrührt (Zöller/Heßler, ZPO, 33. Auflage 2020, § 543 Rn. 11). Dieses ist dann anzunehmen, wenn der Entscheidung Leitbildcharakter zukommen kann, etwa weil es um die Auslegung oder Wirksamkeit typischer Vertragsbestimmungen, Tarife, Formularverträge oder AGB geht (MüKoZPO/Krüger, 6. Auflage 2020, § 543 Rn. 8). Zwar hatte der Senat vorliegend eine Vertragsklausel unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls auszulegen. Jedoch handelt es sich bei dieser Vertragsklausel um AGB, die das klagende Land und wohl auch viele weitere Teilnehmer des Finanzmarktes in einer Vielzahl von Fällen verwenden. Aufgrund der Entwicklungen der Referenzzinssätze der letzten Jahre kommt der Frage Leitbildcharakter zu, ob der konkludente Ausschluss einer Zinszahlungspflicht des Darlehensgebers bei einer vereinbarten Zinsgleitklausel in einem ausdrücklich als Darlehensvertrag bezeichneten Vertrag – jedenfalls bei „Altverträgen“ - anzunehmen ist. Eine diesbezügliche höchstrichterliche Entscheidung existiert bislang nach Kenntnis des Senats nicht. Berufungsstreitwert: 826.263,90 €