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Urteil

12 O 348/20

LG Kiel 12. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKIEL:2022:0615.12O348.20.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger kann von der Beklagten keine Neuberechnung der Zinssätze verlangen. Die Beklagte hat diese mit 1,65 % zutreffend berechnet. Dies folgt im Ergebnis aus einer Auslegung der vertraglichen Regelung gemäß den §§ 133, 157 BGB. Die Parteien haben jeweils eine Individualvereinbarung über die anzuwendenden Zinssätze in Form einer Zinsgleitklausel getroffen, sodass eine Anwendung der §§ 305 ff. BGB mithin ausscheidet. Bei der Auslegung sind der wirkliche Wille der Parteien zu ermitteln und außerdem Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte zu beachten. Eine ausdrückliche Vereinbarung für den Fall, dass der Referenzzinssatz negativ notiert, wurde zwischen den Parteien unstreitig nicht getroffen. Was die Vorstellungen bei Vertragsschluss angeht, so hat die Beklagte unbestritten vorgetragen, dass eine derartige Entwicklung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses für keine der Parteien vorherzusehen gewesen sei; die Beklagte jedenfalls sei bei Vertragsschluss davon ausgegangen, dass ihr die Marge von 1,65 % als Mindestzinssatz verbleibe. Der Kläger hingegen will die Regelung rein mathematisch verstanden wissen, was dazu führen würde, dass sich die Marge im Falle eines negativen Referenzzinses entsprechend verringert. Der Begriff des „Zinses“ und die Vereinbarung in Ziffer 1.1 der Darlehensverträge, dass das Darlehen jährlich zu verzinsen ist, sprechen bereits dafür, dass damit eine Zahlungspflicht des Darlehensnehmers - also des Klägers - vereinbart sein soll. Dies folgt sowohl aus der Wortherkunft als auch aus dem historischen Verständnis: Ist von einem „Zins“ die Rede, so bedeutet dies für den „Zinsschuldner“, dass er etwas an seinen „Zinsgläubiger“ zu leistet hat und umgekehrt für den „Zinsgläubiger“, dass er aufgrund der „Zinszahlungspflicht“ etwas von seinem „Zinsschuldner“ erhält, weil er diesem etwas zur Verfügung gestellt hat (OLG Düsseldorf, Urt. v. 28.10.2021, I-5 U 29/21, WM, 118, 119). Auch die gesetzliche Regelung des § 488 Abs. 1 S. 2 BGB entspricht diesem Verständnis. In dieser Norm ist für den Vertragstypus des Darlehensvertrages geregelt, dass der Darlehensnehmer u.a. dazu verpflichtet ist, an den Darlehensgeber (für die Überlassung der Darlehenssumme) einen geschuldeten Zins zu zahlen (OLG Düsseldorf, Urt. v. 28.10.2021, I-5 U 29/21, WM, 118, 119). Eine umgekehrte Zahlungspflicht des Darlehensgebers an seinen Darlehensnehmer ist der gesetzlichen Regelung und dem damit verbundenen gesetzliche Leitbild des Darlehensvertrages indes fremd (OLG Düsseldorf, Urt. v. 28.10.2021, I-5 U 29/21, WM, 118, 119). Das deckt sich mit dem allgemeinen Sprachgebrauch (siehe dazu: OLG Düsseldorf, Urt. v. 28.10.2021, I-5 U 29/21, WM, 118, 119). Vor diesem Hintergrund geht das Gericht davon aus, dass die Vereinbarung der Parteien nach deren wirklichen Willen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses so zu verstehen ist, dass eine Zahlungspflicht alleine für den Darlehensnehmer, den Kläger bestehen soll. Dies umfasst ebenfalls, dass eine negative Entwicklung des Referenzzinssatzes nicht zu einer Verringerung der Zinsmarge führen kann, die nach der Vereinbarung diesem aufgeschlagen werden soll. Denn anderenfalls wäre jedenfalls die Zahlungsrichtung umgekehrt, selbst wenn der in den jeweiligen Zinsfixings festzusetzende Zinssatz insgesamt nicht unter 0 fallen würde. Eine derartige Umkehr der Zahlungsrichtung würde dem gesetzlichen Leitbild des Darlehensvertrages zuwiderlaufen. Die Parteien haben keine Umstände vorgetragen, die dafür sprechen, dass sie mit ihrer vertraglichen Vereinbarung von diesem Leitbild abweichen wollten. Auf die Fragen der Verjährung und des Einwands unzulässiger Rechtsausübung kam es dementsprechend nicht mehr an. Daran anknüpfend war die Klage auch in Bezug auf die Anträge zu 2) und 3) sowie den Hilfsantrag abzuweisen. Rückerstattungsansprüche bestehen nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1 ZPO. Die Parteien streiten über die Auslegung einer variablen Zinsklausel in zwischen ihnen im Jahr 2010 abgeschlossenen Darlehensverträgen und hierbei insbesondere über die Auswirkungen der negativen Entwicklung des Referenzzinssatzes. Der Kläger betrieb das „xxx“ in Flensburg, dessen Betriebsgrundstück in seinem Eigentum stand. Aufgrund des Grunderwerbs bestand im Jahr 2010 eine Finanzierungsbelastung bei der Nord-Ostsee-Sparkasse (880.000 €) und bei der Investitionsbank Schleswig-Holstein (720.000 €). Diesbezüglich wollte der Kläger eine Umfinanzierung vornehmen und darüber hinaus ein angrenzendes Grundstück zu einem Kaufpreis von rund 315.000 € zuzüglich Nebenkosten erwerben. Vor diesem Hintergrund hatte er Anfang 2010 einen Finanzierungsbedarf von rund 2 Millionen € und wandte sich deshalb an die beklagte Bank. Am 03.02.2010 unterbreitete die Beklagte dem Kläger ein Finanzierungsangebot über Darlehensmittel von insgesamt 1.280.000 €, aufgeteilt in 2 Tranchen à 360.000 € und 920.000 €. Der Kläger nahm das Angebot der Beklagten an. In Bezug auf die Zinsen entschied er sich für eine der beiden alternativ von der Beklagten vorgeschlagenen Zinsvarianten, die Variante a). Das Angebot der Beklagten lautete: „Zinssatz: 3-Monats-EURIBOR + Marge 1,65 %. Das entspricht einem aktuellen Zinssatz per 02.02.2010 von 2,35 % p.a. Aufgrund des variablen Zinssatzes besteht vierteljährlich die Möglichkeit, das Darlehen ganz oder teilweise zurückzuzahlen.“ Die Beklagte übersandte ihm darauf die Finanzierungsbestätigung vom 02.03.2010 (Anlage K2), deren Inhalt in Bezug genommen wird. Am 30.04.2010 wurden die beiden Darlehensverträge (Anlagen K3 und K4) zwischen den Parteien abgeschlossen, deren Inhalt ebenfalls in Bezug genommen wird. Bei Vertragsschluss im Jahr 2010 war ein potentielles Abschmelzen der Marge von 1,65 % aufgrund einer negativen Entwicklung des Referenzzinses für keine der Parteien vorherzusehen, sodass über diese Frage auch nicht gesprochen wurde. Die Beklagtenseite hielt dies für ausgeschlossen. Aufgrund der gesamtwirtschaftlichen Situation ging die Beklagte davon aus, dass die Marge in Höhe von 1,65 % der Mindestzins sei, der ihr verbleiben müsse. Im weiteren Verlauf erfolgten die Zinsfestsetzungen („Zinsfixing“) vereinbarungsgemäß alle drei Monate. Am 24.09.2010 schlossen die Parteien weitere Darlehensverträge zur Ablösung der Darlehen bei der Investitionsbank Schleswig-Holstein (Anlagen K6 und K7), deren Inhalt ebenfalls in Bezug genommen wird. Vereinbart wurde erneut ein variabler Zinssatz 3-Monats-EURIBOR + Marge 1,65 % sowie vierteljährliche Zinsfixings. Auch hier wurde nicht ausdrücklich über die Frage einer negativen Entwicklung des Referenzzinses gesprochen, weil man dies nicht vorhersah. Mit Zinsfixing vom 13.04.2015 teilte die Beklagte dem Kläger für alle Darlehensverträge mit, dass der Referenzzinssatz in Bezug auf die Zinsanpassung so behandelt werde als betrage er Null, sofern er unter Null sinke (Anlage B5). Der Kläger widersprach dem zunächst nicht. Im Laufe des Jahres 2016 sank der Referenzsatz EURIBOR unter Null. Er blieb seitdem durchgehend negativ, auch in den Folgejahren. Die Beklagte übersandte dem Kläger am 09.01.2017 die Jahreskontoauszüge für 2016. Dabei ging sie von einem Zinssatz von 1,65 % aus. Der Kläger hat diese Abrechnung und auch die folgenden Abrechnungen zunächst nicht beanstandet. Es erfolgte eine vollständige Rückführung der Darlehen zum 11.09.2020 und zum 24.09.2020 aufgrund einer Ablösung durch die Deutsche Bank. Am 25.09.2020 forderte der Kläger die Beklagte erstmals zur Neufestsetzung der Zinssätze sowie zu Neuabrechnung und Auszahlung der sich daraufhin ergebenden Differenz auf. Der Kläger ist der Auffassung, er habe zu hohe Zinsen an die Beklagte gezahlt. In unzutreffender Weise sei die Beklagte von einem Zinssatz von 1,65 % ausgegangen, obwohl der 3-Monats-EURIBOR im Jahr 2016 und danach durchgehend negativ gewesen sei. Die Klausel sei vielmehr so auszulegen, dass der Zinssatz gegebenenfalls unter den Wert von 1,65 % sinke. Vor diesem Hintergrund sei die Beklagte zur Neuberechnung der Zinssätze verpflichtet. Diese Pflicht, der die Beklagte nicht nachgekommen sein, bestehe auch nach der Rückführung der Darlehen noch fort. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, für die bei ihr geführten Darlehenskonten mit den Nrn. xxx und xxx für den Zeitraum vom 01.01.2016 bis zum 30.09.2020 die Zinssätze nach Maßgabe der Anlage zum Darlehensvertrag jeweils neu zu ermitteln unter Berücksichtigung negativer 3-Monats-EURIBOR-Sätze, 2. die Darlehenskonten mit den Nrn. xxx und xxx unter Berücksichtigung der gem. vorstehender Ziffer 1 neu festgesetzten Zinssätze neu abzurechnen, 3. die sich nach der Abrechnung gem. vorstehenden Ziffern 1 und 2 ergebende Differenz zu Gunsten des Klägers an diesen auszuzahlen. hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 22.222,03 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, sie habe zutreffend abgerechnet. Die Marge von 1,65 % habe ihr bereits aufgrund einer Auslegung der vertraglichen Vereinbarung zu verbleiben. In dem „Zinsfixing“ vom 13.04.2015 sei eine vertragliche Vereinbarung dahingehend zu erblicken, dass der Referenzwert bei 0 festgeschrieben werde, auch wenn er negativ sei. Zudem sei sie bereits deshalb nicht zur Neuberechnung verpflichtet, weil das Schuldverhältnis zwischen den Parteien nach beanstandungsloser Rückführung der Darlehen bereits beendet sei. Weil der Kläger, der die Verträge als Unternehmer abgeschlossen habe, den Saldenmitteilungen, die sie übersandt habe, jeweils nicht widersprochen habe, könne er sich jetzt auch nicht mehr darauf berufen. Dem stehe der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegen, zumal die Verträge bereits abgewickelt und die Sicherheiten freigegeben worden sein. In Bezug auf den Zeitraum vom 01.01.2016 bis zum 31.12.2016 hat die Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben. Wegen des weiteren Vortrages wird auf alle Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und sonstigen Aktenbestandteilen Bezug genommen.