Urteil
4 U 14/19
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2021:0413.4U14.19.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 17. Januar 2019 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal, Az. 5 O 152/15, wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieses Urteil und das landgerichtliche Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 17. Januar 2019 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal, Az. 5 O 152/15, wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Dieses Urteil und das landgerichtliche Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e A. Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung einer Entschädigung auf der Grundlage des zwischen den Parteien bestehenden Wohngebäudeversicherungs-vertrages. I. Die Parteien sind jedenfalls seit dem 1. Januar 1981 durch einen (verbundenen) Wohngebäudeversicherungsvertrag miteinander verbunden. Versichert ist das im Eigentum des Klägers stehende Objekt V.-B.-Straße … in V. zum gleitenden Neuwert (Neubauwert 1914). Bei dem Objekt handelt es sich um einen einseitig angebauten Bungalow mit Flachdach in Hanglage; es befindet sich am Ende einer mit Gefälle ausgebildeten Ein- bzw. Anliegerstraße. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Neuwertversicherung von Wohngebäuden gegen Feuer-, Leitungswasser- und Sturmschäden (VGB 62; Bl. 217-220 d. GA) sowie die Sonderbedingungen für die gleitende Neuwertversicherung von Wohn-, Geschäfts- und landwirtschaftlichen Gebäuden (SGIN 79; Bl. 221-224 d. GA) zugrunde, auf deren Inhalt ebenso Bezug genommen wird wie auf den Inhalt des Versicherungsscheins, Versicherungs-Nummer 43-97416-09019 (Bl. 215 d. GA). II. Am 24. November 2009 führten die Stadtwerke der Stadt V. Arbeiten zur Anpassung der Hauseinführung der Gasleitung an die aktuellen brandschutztechnischen Auflagen auf dem klägerischen Grundstück durch. Bei den hierfür erforderlichen Ausschachtungsarbeiten traten zwei Leckagen an der Hauswasseranschlussleitung zutage. III. Am 25. November 2009 meldete der Kläger den Schadensfall der Beklagten telefonisch. Den Feuchtigkeitsschaden im Innenbereich des Kellers ließ der Kläger im Jahre 2010 durch die S. Sanierung GmbH sanieren. Die Beklagte beglich Rechnungsbeträge der S. Sanierung GmbH unbekannter Höhe für die Leckageortung sowie für Trocknungs- und Fliesenarbeiten. Im Zusammenhang mit der Sanierung des Feuchtigkeitsschadens leistete die Beklagte weitere Zahlungen in Höhe von insgesamt € 10.930,97; insoweit wird auf die Zahlungsaufstellung der Beklagten im Schreiben vom 20. Mai 2014 (Bl. 157 f. d. GA) Bezug genommen. IV. Da der Kläger weitere Schadenspositionen beanspruchte, begehrte er schließlich die Durchführung des gemeinsamen Sachverständigenverfahrens. Auf die zwischen den Parteien am 19. September 2011 getroffene Vereinbarung zur Sachverständigenernennung (Bl. 116 f. d. GA) wird ebenso Bezug genommen wie auf den Inhalt der schriftlichen Stellungnahmen des Dipl.-Ing. S. vom 23. November 2011 (Bl. 118-121 d. GA) und des Dipl.-Ing. P. vom 27. Dezember 2011 (Bl. 122-135 d. GA), beide verfasst auf der Grundlage eines am 10. November 2011 durchgeführten Ortstermins. Mit Schreiben vom 24. Januar 2012 teilte die Beklagte dem Kläger sodann mit, eine Restentschädigung in Höhe von € 320,00 zu zahlen, und wies die darüber hinausgehenden Forderungen zurück. V. Die Außenisolierung der zur Straße gelegenen Kellerwand ließ der Kläger schließlich im Jahre 2014 reparieren. Die Arbeiten des Maurer- und Schornsteinfegermeisters H. waren mit Kosten in Höhe von € 7.614,31 brutto, die Arbeiten des Tief- und Wegebauers Emmanuil waren mit Kosten in Höhe von insgesamt € 20.034,04 verbunden; insoweit wird auf die Rechnungen des Maurer- und Schornsteinfegermeisters H. vom 19. September 2014 (Bl. 266 f. d. GA) und des Tief- und Wegebauers E. vom 25. August (Bl. 270 d. GA), 30. August (Bl. 269 d. GA) und vom 10. Oktober 2014 (Bl. 268 d. GA) Bezug genommen. Auf die Kosten der vorbereitenden Handausschachtung in Höhe von € 8.129,72 ‑ Rechnung des Tief- und Wegebauers Emmanuil vom 10. Oktober 2014 (Bl. 268 d. GA) - zahlte die Beklagte den 50%igen Teilbetrag in Höhe von € 4.064,86. Die mit dem Abriss und der Wiederherstellung des Hauseingangs verbunden Kosten beliefen sich auf € 4.626,39. Insoweit wird auf die Rechnung der Natursteinbetrieb L. B. und I. M. GbR vom 24. Februar 2015 (Bl. 272 f. d. GA) Bezug genommen. VI. Die Beklagte lehnte die weitere Schadensregulierung zunächst mit Schreiben vom 23. September 2014 und schließlich mit anwaltlichem Schreiben vom 13. November 2014 ab. Mit anwaltlichem Schreiben vom 17. Dezember 2014 forderte der Kläger die Beklagte unter Setzung einer einwöchigen Frist erfolglos zur Zahlung von € 55.039,84, der Klageforderung, auf. Hinsichtlich der Zusammensetzung dieses Betrages wird auf den Inhalt des anwaltlichen Schreibens (Bl. 1181-1184 d. GA) Bezug genommen. Der Kläger hat behauptet, die am 24. November 2009 festgestellte Durchfeuchtung der Kellerwand sei auf einen bereits seit längerem vorliegenden Rohrbruch oder eine Undichtigkeit der wasserführenden Frischwasser-Druckleitung zurückzuführen. Zum Zeitpunkt der Ausschachtungsarbeiten habe die Hauswasseranschlussleitung bereits zwei Leckagen aufgewiesen, auf die die vorhandene Feuchtigkeit am und im Mauerwerk des Kellers zurückzuführen sei. Die Beschädigung der wasserführenden Anschlussleitung sei nicht erst durch die Tiefbauarbeiten entstanden; die Beschädigungen seien älteren Datums gewesen. Konkret seien die Leckagen bereits seit 2007 vorhanden gewesen. Das Wasser sei zum einen durch die Hauseinführung der Gasleitung ins Innere des Hauses gelangt und sodann im Haus an der Außenwand innenliegend über die Fliesen auf den Fußboden hinuntergelaufen; zum anderen sei über die Aufstandsfuge Wasser in das Haus eingedrungen. Weiterhin sei aufsteigende Nässe vorhanden, die in einem kausalen Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Wasserschaden stehe. Die Ausführungen des Privatgutachters D. in seinem Gutachten vom 25. August 2014 (Bl. 59-80 d. GA) entsprächen den Tatsachen, wie sie am 24. November 2009 vorzufinden gewesen seien. Wie auf den von ihm im Jahre 2014 erstellten Fotos (Bl. 263-265 d. GA) ersichtlich, sei im Schadenzeitpunkt im November 2009 eine Abdichtung vorhanden gewesen. Die Kelleraußenwandflächen des Gebäudes seien bei der Errichtung des Gebäudes mittels Onduline-Platten isoliert worden. Bei einer im Jahre 2003 durchgeführten umfangreichen Sanierung sei das Objekt ausgeschachtet, die bauseits vorhandene Isolierung ausgetauscht und das Gebäude mit Dämm- und Drainageplatten neu versehen worden; insoweit hat der Kläger Bezug genommen auf zur Gerichtsakte gereichte Fotos (Bl. 388 f. d. GA), hinsichtlich derer die Beklagte bestritten hat, dass sie das streitgegenständliche Objekt zeigen. Im Zeitpunkt der Feststellung des Wasserschadens sei das Objekt also mit einer Bitumendickschicht, Drainage- und Dämmplatten versehen gewesen; insoweit hat der Kläger Bezug genommen auf ein Foto (Bl. 390 d. GA). Diese im November 2009 vorhandene Kellerabdichtung sei aufgrund der eingetretenen Feuchtigkeit bzw. der über einen längeren Zeitraum andauernden Durchfeuchtung auf der Längsseite des Hauses beschädigt worden und habe über eine Fläche von etwa 28 m² ersetzt werden müssen. Bereits bei der ursprünglichen Bauausführung seien auch Drainagevorrichtungen inklusive des notwendigen Siebkieses verbaut worden; noch im Zeitpunkt der Feststellung des Wasserschadens sei diese mit Siebkies abgedeckte Drainage vorhanden gewesen. Diese Drainagevorrichtung sei aufgrund des langjährigen Austritts des Wassers beschädigt worden, sodass Schlamm sie verstopft habe und sie vollumfänglich neu herzustellen und an die Abwasserleitung anzuschließen sei. Dies sei mit Kosten in Höhe von € 7.510,92 verbunden; insoweit hat der Kläger Bezug genommen auf eine Aufstellung des Tief- und Wegebauers E. vom 15. September 2014 (Bl. 271 d. GA). Die Wiederherstellung des Vorgartens sei mit Kosten in Höhe von € 1.160,25 verbunden. Auch die anlässlich der Sanierungsarbeiten festgestellte Schimmelbildung an der Kellerinnenwand bis zu einer Höhe von 2,20 m sei auf die seit längerem bestehende Durchfeuchtung zurückzuführen. Mit dem Schimmelbefall einher gehe, dass der gesamte im Innern seines Hauses auf der Kellerwand aufgebrachte Putz beschädigt worden sei und habe erneuert werden müssen. Die Wiederherstellung des Innenputzes im Keller sei mit Kosten in Höhe von € 6.000,62 verbunden gewesen; insoweit hat der Kläger mangels Existenz der ihm ausgestellten Rechnung Bezug genommen auf den Kostenvoranschlag des E. B. vom 4. Juni 2010 (Bl. 274 f. d. GA). Auf diese Schadensposition habe die Beklagte - unstreitig - nur € 300,00 geleistet. Aufgrund der Kontaminierung des Erdreichs mit Schimmelsporen sei dessen Austausch erforderlich gewesen. Das bei den Schadenbeseitigungsarbeiten ausgehobene Erdreich habe nach Fäulnis gestunken. Der Eingangsbereich seines Objekts habe im Zeitpunkt der Feststellung des Wasserschadens aus einem in Granit „Baltico braun“ ausgeführten Podest bestanden, das aufgrund des Wasserschadens habe abgerissen werden müssen, was die Beklagte mit Nichtwissen bestritten hat. Die neue Ausführung gemäß der Rechnung der Natursteinbetrieb L. B. und I. M. GbR vom 24. Februar 2015 (Bl. 272 f. d. GA) über € 4.626,39 sei gegenüber der ursprünglichen Eingangsanlage minderer Art und Güte. Die Beseitigung des gesamten Schadens verursache Kosten in Höhe von € 52.308,37 bzw. € 31.300,18; insoweit hat der Kläger Bezug genommen auf das durch Dipl.-Ing. M. D. am 24. August 2014 erstellte Privatgutachten (Bl. 59-80 d. GA), insbesondere auf die auf den Seiten 9 und 10 des Privatgutachtens (Bl. 69 f. d. GA) im Einzelnen aufgelisteten Arbeiten, sowie auf die schriftliche Korrekturaufstellung des Privatgutachters D. vom 11. Juli 2016 (Bl. 399 f. d. GA). Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 1. an ihn einen Betrag in Höhe von € 55.039,84 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit dem 14.11.2014 zu zahlen, 2. außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 1.508,92 an ihn zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Die Beklagte hat behauptet, das Haus hätte - da in Hanglage und stark bindigem Boden befindlich - gemäß DIN 18195 Teil 6 mittels einer Dickbeschichtung gegen drückendes Wasser abgedichtet werden müssen; eine solche Abdichtung habe es am 24. November 2009 nicht gegeben. Es stehe nicht fest, dass überhaupt eine Abdichtung vorhanden gewesen sei, wie sie nunmehr für über € 50.000,00 erstellt werden solle. Auch habe es zum Schadenzeitpunkt im November 2009 keine Platten, keinen Rollkies und keine Drainage gegeben, wie sie nun Gegenstand der Rechnung des Tief- und Wegebauers E. vom 30. August 2014 (Bl. 269 d.GA) seien. Die Beklagte hat mit Nichtwissen bestritten, dass die PVC-Lichtschächte aufgrund des Wasserschadens hätten ausgebaut werden müssen; die auf den Fotos (Bl. 385 d. GA) gezeigten Lichtschächte wiesen keine wasserschadenbedingten Beeinträchtigungen auf, die eine Auswechslung erforderlich machten. Mit seinen Beschlüssen vom 13. Oktober 2015 (Bl. 233-236 d. GA) und vom 15. Juni 2016 (Bl. 364 f. d. GA), auf deren Inhalt Bezug genommen wird, hat das Landgericht den Parteien Hinweise erteilt. Das Landgericht hat sodann Beweis erhoben nach Maßgabe des Hinweis- und Beweisbeschlusses vom 23. Mai 2017, ergänzt durch den Beschluss vom 14. August 2017, dieser abgeändert durch den Beschluss vom 9. Oktober 2017, dieser wiederum abgeändert durch den Beschluss vom 15. Januar 2018, durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens sowie nach Maßgabe des Auflagen- und Beweisbeschlusses vom 17. August 2018 durch Anhörung des Sachverständigen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. D. T. vom 5. Juni 2018 und auf die Sitzungsniederschrift vom 13. Dezember 2018 Bezug genommen. Mit Urteil vom 17. Januar 2019 hat das Landgericht Wuppertal die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der Kläger habe einen kausalen Schaden an seinem Haus nicht bewiesen. Der vorliegende Defekt an der Frischwasserleitung sei grundsätzlich ein Versicherungsfall im Sinne von §§ 1, 4 Abs. 2 lit. b) VGB. Dahinstehen könne, ob die Parteien die Durchführung eines Sachverständigenverfahrens gemäß § 17 Abs. 4 VGB, § 84 VVG vereinbart hätten und insofern jedenfalls hinsichtlich der Schäden an den Türen eine Bindung an die Feststellungen nach § 84 VVG bestehe. Denn jedenfalls stehe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die vom Kläger behaupteten Wasserschäden auf einem versicherten Leitungswasserschaden beruhten. So lasse sich nach den plausiblen Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. D. T. nicht feststellen, dass es aufgrund eines Rohrbruchs oder einer Undichtigkeit an der Druckwasserversorgungsleitung des klägerischen Hauses und dadurch bedingt sich aufstauendem Sickerwasser zu einer vollständigen Durchfeuchtung der straßenseitigen Kelleraußenwand gekommen sei. Vielmehr beruhe der Wassereintritt in die Bauteile auf Mängeln an der Hausabdichtung. Denn wenn vor dem Haus ein ordnungsgemäßer Feuchteschutz bestanden und eine wirksame Drainage vorgelegen hätte, hätte das Wasser trotz der Leckage nicht in das Haus eindringen können. Ein funktionierender Feuchteschutz umfasse bei einem Objekt in Hanglage eine Abdichtung gegen sich anstauendes Sickerwasser. Nach den nachvollziehbaren Darstellungen des Sachverständigen hätte im Bereich des Kellers ein vertikaler Feuchteschutz auf der Außenwand neben dem Hauseingang und auf der erdberührenden Wandfläche unter der höher liegenden Kellersohle vorhanden sein müssen. Auch ein horizontaler Wandvorsprung im erdberührenden Bereich müsse mit der Abdichtung geschlossen erfasst werden, wobei diese aus einer kunststoffmodifizierten Bitumenschicht KMB über einem Egalisierungs- und Ausgleichsputz auf dem Mauerwerk angebracht werde. Ein entsprechend wirksamer Feuchtschutz bestehe am Haus des Klägers nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen nicht. Der Sachverständige habe auch nicht sicher feststellen können, dass die im Revisionsschacht vorhandene Nässe dem früheren Leitungswasserschaden zuzuordnen sei. Dass eine Folie als geschlossene Abdichtung und horizontale Sperre in die Bodenplatte eingebracht worden sei, habe er nicht feststellen können, sodass die Feuchtigkeit im Keller auf einer kapillar aufsteigenden Feuchtigkeit beruhen könne oder auf einer entsprechenden Kellernutzung beruhe. Da der Revisionsschacht außenseitig keinen Feuchteschutz besitze, könne auch nicht festgestellt werden, ob er überhaupt zu einem früheren Zeitpunkt einmal trocken gewesen sei. Einen Schimmelbefall bis zu einer Höhe von 2,20 m insbesondere im Hobbyraum habe der Sachverständige nicht festgestellt. Überdies entstehe der Schimmelbefall nicht zwangsläufig aufgrund einer Durchfeuchtung der Wand, sondern könne auch durch raumseitige Beaufschlagung mit Schimmelsporen bei hohen Luftfeuchtezuständen auf der Wandfläche hervorgerufen werden. Schimmelbildung lasse also nicht zwangsläufig den Schluss zu, dass eine länger andauernde Durchfeuchtung vorgelegen haben müsse. Auch eine Beschädigung der Lichtschächte durch einen Wasserschaden aufgrund eines Rohrbruchs oder einer Undichtigkeit an der Druckwasserversorgungsleitung stehe nicht fest. Denn die vom Sachverständigen festgestellten Einkerbungen bzw. Verformungen an den Lichtschächten seien nicht durch drückendes Wasser entstanden. Schließlich stehe nicht mit der erforderlichen Gewissheit fest, dass die Drainage durch eindringendes Wasser beschädigt worden und der Estrich deshalb durchfeuchtet sei. Nach den Feststellungen des Sachverständigen sei eine kontrollfähige Drainage nach den technischen Regelwerken mit Kontrollrohren, Übergabeschacht und Sandfang am Tag der Ortsbesichtigung nicht vorhanden und in den nach dem Schadenereignis erstellten Gutachten weder auf Lichtbildern erkennbar noch in den Gutachten beschrieben. Jedenfalls würde eine funktionsfähige Drainage nicht durch Leckagewasser einer Wasserleitung verstopft werden, sondern das zusätzlich in die Gründungsebene gelangende Sickerwasser abführen. Einer ergänzenden zerstörenden Bauteilöffnung der Bodenplatte habe es insofern nicht bedurft, als auch für den Fall, dass sich darunter Wasser befinde, kein sicherer Rückschluss möglich sei, dass dies auf dem streitgegenständlichen Leitungsschaden beruhe. Gegen das ihm am 1. Februar 2019 zugestellte Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 17. Januar 2019 hat der Kläger mit am 11. Februar 2019 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz gleichen Datums Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist mit am 18. April 2019 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 17. April 2019 begründet. Der Kläger wendet ein, es sei schon nicht klar, ob das Landgericht in seiner Entscheidungsfindung davon ausgegangen sei, dass durch die Ausschachtungs-arbeiten am 24. November 2009 die Frischwasserleitung beschädigt worden sei, oder aber ob es angenommen habe, dass bereits vor dem 24. November 2009 ein Rohrbruch bzw. eine Undichtigkeit an der Druckwasserleitung vorgelegen habe. Richtig sei, dass im Zuge der Arbeiten an der Gasleitung festgestellt worden sei, dass die Frischwasserleitung zwei Leckagen aufgewiesen habe; es sei nicht erst durch die Ausschachtungsarbeiten zu einer Beschädigung der Frischwasserleitung gekommen. Fehlende Kausalität trage die Abweisung seines Begehrens insofern nicht, als das Landgericht eine vollständige Durchfeuchtung der Kellerwand festgestellt habe und die Stadtwerke Velbert mit Schreiben vom 8. Mai 2014 erklärt hätten, dass diese Durchfeuchtung auf die beschädigte Frischwasserleitung zurückzuführen sei. Der Sachverständige habe Feststellungen zum Zustand im November 2009 nicht treffen können, da er zu diesem Zeitpunkt nicht zugegen gewesen sei. Das Landgericht habe die Feststellungen des Sachverständigen T. ungeprüft übernommen. Der Sachverständige habe bei seiner Anhörung am 13. Dezember 2018 klargestellt, dass für den entstandenen Schaden auch der Wassereintritt über die Gaseinführung ins Haus verantwortlich sei. Da der Sachverständige nicht zweifelsfrei festgestellt habe, dass die vermeintlich fehlende Abdichtung für den Schaden allein verantwortlich sei, sei es fehlerhaft, wenn das Landgericht davon ausgehe, dass die Schäden auf einen mangelhaften Feuchteschutz an dem Objekt zurückzuführen seien. Der Sachverständige T. sei unzutreffend von einem mangelhaften Feuchteschutz im Bereich des Versatzes des Kellermauerwerks ausgegangen. Der Sachverständige D. habe doch festgestellt, dass eine Abdichtung vorhanden, diese aber der dauerhaften Wasserbelastung nicht gewachsen gewesen sei. Dies habe der Sachverständige T. auch selbst nicht für abwegig gehalten. Er habe bei seiner Anhörung erklärt, dass auf den vorliegenden Fotos Styroporreste zu sehen seien, die zu Drainplatten gehört haben könnten. Auch habe er eine kunststoffmodifizierte Betumenschicht erkannt. Gleichwohl sei der Sachverständige unerklärlicherweise zu der Einschätzung gelangt, dass sowohl das Eindringen des Wassers über die Hauseinführung der Gasleitung als auch aufstehendes Wasser an dem Versatz nicht für die Schäden in seinem Haus kausal seien. Eine vollständige Verneinung der Kausalität hätte das Landgericht selbst unter Berücksichtigung einer Mitursächlichkeit nicht feststellen dürfen. Im Zuge der Erbauung seines Objekts sei eine Drainage eingebaut worden; der Sachverständige habe eine funktionierende Drainage am Ortstermin nur deshalb nicht auffinden können, weil es ihm, dem Kläger, nicht gelungen sei, die Kontrollstelle in seinem Beet ausfindig zu machen. Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Wuppertal vom 17.01.2019 - 5 O 152/15 - die Beklagte zu verurteilen, 1. an ihn einen Betrag in Höhe von € 55.039,84 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.11.2014 zu zahlen, 2. außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 1.508,92 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Vertiefung und Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und trägt vor, rechtsfehlerfrei habe das Landgericht festgestellt, dass ein versichertes Ereignis nach durchgeführter Beweisaufnahme vom Kläger nicht nachgewiesen worden sei; er habe den ihm obliegenden Vollbeweis nicht erbracht. Berufungsrelevante Beweiswürdigungsfehler zeige die Berufung nicht auf. Mit der Terminsverfügung vom 13. November 2020 (Bl. 1054) hat der Senat den Kläger darauf hingewiesen, dass nichts dazu vorgebracht oder sonst ersichtlich sei, weshalb die Angriffe gegen die Ausführungen des Sachverständigen T. nicht bereits erstinstanzlich hätten vorgebracht werden können, gegebenenfalls innerhalb einer - wie nicht - beantragten Frist zur schriftsätzlichen Stellungnahme (§ 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO). Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen. B. Die Berufung des Klägers gegen das landgerichtliche Urteil vom 17. Januar 2019 ist zulässig; insbesondere wurde die Berufung form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 517, 519 und 520 ZPO). In der Sache ist die Berufung unbegründet. I. Der Kläger hat gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt, insbesondere nicht auf der Grundlage von § 1 S. 1 VVG in Verbindung mit dem zwischen den Parteien bestehenden Wohngebäudeversicherungsvertrag und §§ 1 Abs. 1 lit. b), 4 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 lit. b) VGB 62 einen Anspruch auf Zahlung der mit der Klageforderung begehrten weiteren Entschädigungsleistung. Gemäß § 1 Abs. 1 lit. b) VGB 62 leistet der Versicherer nach dem Eintritt des Versicherungsfalles Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Leitungswasser, Rohrbruch oder Frost zerstört oder beschädigt worden sind. Dabei gilt als Leitungswasser Wasser, das aus Zu- oder Ableitungsrohren, den sonstigen Einrichtungen der Wasserversorgung oder aus den Anlagen der Warmwasser- oder der Dampfheizung bestimmungswidrig ausgetreten ist, § 4 Abs. 1 S. 1 VGB 62. Gemäß § 4 Abs. 2 lit. b) VGB 62 schließt die Versicherung auch Schäden durch Rohrbruch oder Frost an den außerhalb des versicherten Gebäudes befindlichen Zuleitungsrohren der Wasserversorgung sowie an den außerhalb des versicherten Gebäudes befindlichen Rohren der Warmwasser- oder Dampfheizung ein, soweit diese Rohre der Versorgung der versicherten Gebäude dienen und sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden. 1. Dass es hier zu einem bestimmungswidrigen Austritt von Wasser aus einem Zuleitungsrohr, nämlich aus zwei Leckagen der Hauswasseranschlussleitung gekommen ist, ist unstreitig. Der Streit der Parteien beschränkt sich auf die Frage, welche vom Kläger in diesem Rechtsstreit geltend gemachten Schäden an versicherten Sachen durch das bestimmungswidrig ausgetretene Leitungswasser entstanden sind. Insoweit hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 18. Januar 2016 klarstellen lassen, dass es sich hier „um einen reinen Höhenprozess“ handelt. 2. Voraussetzung der Einstandspflicht der Beklagten für die vom Kläger in diesem Rechtsstreit geltend gemachten Schäden ist, dass „durch“ Leitungswasser versicherte Sachen zerstört oder beschädigt worden sind, das vom Kläger bezeichnete Schadenereignis - hier der Leitungswasseraustritt aus zwei Leckagen der Hauswasseranschlussleitung - also für die geltend gemachten Schäden zumindest mitursächlich geworden ist. Für den Umstand, dass ein konkret geltend gemachter Schaden auf ein bestimmtes Schadenereignis zurückzuführen ist, ist der Kläger nach allgemeinen Grundsätzen darlegungs- und beweisbelastet (vgl. zum Versicherungsfall eines Sturmschadens OLG Saarbrücken, Urteil vom 3. Juli 2020, Az. 5 U 89/19, zitiert nach juris, Rdnr. 15; OLG Koblenz, Beschluss vom 15. September 2014, Az. 10 U 164/14, zitiert nach juris, Rdnr. 30). Diesen Beweis hat der Kläger nicht geführt. Der Kläger hat nicht bewiesen, dass die hier streitgegenständlichen Schäden - wie er sie auf den Hinweis des Landgerichts mit anwaltlichem Schriftsatz vom 25. November 2015 aufgeschlüsselt hat (vgl. Bl. 261 f. d. GA) und ergänzt um die mit dem Austausch zweier Stahltüren verbundenen Kosten in Höhe von € 4.284,00 brutto bzw. € 3.600,00 netto - auf den unstreitigen bestimmungswidrigen Leitungswasseraustritt zurückzuführen sind. a) Nach dem Ergebnis der vom Landgericht Wuppertal durchgeführten Beweisaufnahme, namentlich den Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. T. (S. 38 d. GA) steht zur Überzeugung auch des Senates fest, dass die an einem der zwei Lichtschächte zu erkennende mechanische Einkerbung bzw. Verformung nicht durch drückendes Wasser entstanden ist. Die Leckagestelle an der Wasserleitung hat dem Sachverständigen zufolge unterhalb der Lichtschächte gelegen (S. 39 d. Gutachtens). Denn die Wasserzuleitung liegt ‑ wie Foto 28 des Gutachtens veranschaulicht - mehr als 30 cm unterhalb des Lichtschachtbodens (S. 30 d. Gutachtens). Die dokumentierte mechanische Einkerbung bzw. Verformung an dem Lichtschacht könne - so der Sachverständige ‑ daher nur dann durch drückendes Wasser entstanden sein, wenn sich Wasser bis in Höhe der Verformung bzw. Einkerbung am Lichtschachtrand angestaut hätte. Dies ist nicht der Fall gewesen. Denn dies hätte dazu führen müssen, dass sich über die Entwässerungsöffnung am Boden des Lichtschachtes raumseitig der gleiche Wasserstand hätte einstellen müssen, dies mit der Folge, dass Wasser über die Kellerfenster in die Räume hätte eindringen müssen (S. 30 und 38 d. Gutachtens). Dass über die Kellerfenster Wasser in den Keller eingedrungen ist, hat der Kläger nicht vorgetragen. Kurzzeitig anstauendes Wasser führt nach den weiteren Feststellungen des Sachverständigen nicht zu der hier streitgegenständlichen Beschädigung (S. 39 d. Gutachtens). Anlässlich seiner Anhörung hat der Sachverständige T. an seinen nachvollziehbaren schriftlichen Feststellungen auf ausdrückliche Nachfrage festgehalten. Ergänzend hat er ausgeführt, dass Lichtschächte ja dazu ausgelegt seien, vom umliegenden Boden belastet zu werden. b) Zwar berühren die Türblätter der Stahltüren zum Hausanschluss- und zum Heizraum in 45º-Öffnungsstellung den Fliesenboden (vgl. S. 20 d. Gutachtens). Das hierdurch bedingte Schleifen der Stahltüren ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme aber nicht darauf zurückzuführen, dass der Estrich im Keller durchfeuchtet worden und in der Folge aufgequollen ist. Vielmehr ist die Funktionsstörung der Türen bauartbedingt (S. 55 d. Gutachtens). Nach den Feststellungen des Sachverständigen T. hat sich der Boden vor den Stahltüren zum Heizungs- und zum Hausanschlussraum nicht angehoben; der Sachverständige hat eine Aufwölbung mit Absatzrissen in den Fugen nicht festgestellt (S. 40 d. Gutachtens). Eine Aufwölbung bzw. das Aufquellen des Bodens würde - wie der Sachverständige anlässlich seiner Anhörung ergänzt hat - ein wellenartiges Schadensbild hervorrufen. Hier aber hat der Boden an der Tür zum Hausanschlussraum nach den vom Sachverständigen vor Ort vorgenommenen Messungen ein geringes Gegengefälle in Anschlagrichtung der Tür (S. 21 und 40 d. Gutachtens mit Foto 25). Das Türblatt zum Hausanschlussraum hängt mit dem oberen Anschluss nicht in absolut waagerechter Stellung (S. 20 d. Gutachtens mit Foto 23 und 24). Bei der Tür zum Heizraum steigt der Boden geringfügig an (S. 22 d. Gutachtens mit Foto 26). Anlässlich seiner Anhörung hat der Sachverständige ergänzend ausgeführt, dass auf den Fotos 15 und 17 seines schriftlichen Gutachtens zwar Grundprofile einer Anschlagschwelle zu erkennen seien, diese aber flächenbündig im Boden verlegt seien, sodass die zulässigen Toleranzbereiche für den Boden nicht ausgeglichen würden. Im Ergebnis beruht die Funktionsstörung der Türen dem Sachverständigen T. zufolge also darauf, dass die untere Anschlagschwelle zu niedrig eingebaut worden und der Abstand zwischen Türblatt und Boden zu gering ist (S. 21 f. und 52 d. Gutachtens). c) Mangels der Existenz von Bodenproben konnte der Sachverständige zu einer von dem Aushub des Bodens vor der Kelleraußenwand ausgehenden Geruchsbelästigung keine Feststellungen treffen (S. 35 d. Gutachtens). Festgestellt hat er indes, dass Boden durch Leitungswasser nicht kontaminiert wird (S. 53 d. Gutachtens). In mit freiem Wasser belastetem Boden würden keine Schimmelsporen freigesetzt und an die Außenluft abgegeben (S. 35 f. d. Gutachtens). Pilzbewuchs sei eine natürliche Erscheinungsform im Vegetationsbereich des Bodens. Zur Förderung der Wachstumsprozesse würden häufig auch fäulniserzeugende Düngemittel eingesetzt. Ebenso werde zur Förderung der Vegetation bei ausbleibender Regenwasserbelastung der Boden üblicherweise zusätzlich mit Wasser belastet bzw. bewässert. Dies sei mit einer Mehrbelastung mit Leitungswasser aus einer Leckage vergleichbar. Anlässlich seiner Anhörung hat der Sachverständige ergänzend festgestellt, dass die Entstehung von Fäulnis im Boden unter keinem denkbaren Gesichtspunkt möglich ist. Der Vernehmung der vom Kläger für den vom Erdaushub ausgehenden Fäulnisgeruch benannten Zeugen Emmanuil und Schenk bedarf es vor diesem Hintergrund nicht. Denn selbst wenn der Erdaushub nach Fäulnis gestunken haben sollte, wäre hierfür jedenfalls nicht die Ursächlichkeit des bestimmungswidrigen Leitungswasseraustritts bewiesen. d) Auch ein durch den bestimmungswidrigen Leitungswasseraustritt verursachter Schaden, der die flächige Erneuerung des Innenputzes erforderte, liegt nach den gutachterlichen Feststellungen nicht vor. Der Sachverständige T. hat beim Ortstermin am 16. Mai 2018 keinen Schimmel festgestellt. Eine eindeutig auf Wasserbelastung zurückzuführende Schimmelbildung ist nach den Feststellungen des Sachverständigen T. auch nicht dokumentiert (S. 50, 55 d. Gutachtens). Zeugen hat der Kläger insoweit nicht benannt. Insbesondere E. B. steht als Zeuge nicht mehr zur Verfügung; er ist verstorben. Das dem Sachverständigen durch den Kläger bei der Ortsbesichtigung am 16. Mai 2018 vorgelegte Foto dokumentiert dem Sachverständigen zufolge zwar Schimmelbefall auf der Wandoberfläche im Hobbyraum (S. 48 d. Gutachtens), indes nur eine durch eine raumseitige Beaufschlagung mit Feuchtigkeit verursachte Oberflächenschimmelbildung (S. 50 d. Gutachtens) bzw. Stockflecken an der Decke im Hobbyraum . Weder steht fest, dass das dem Senat nicht vorliegende Foto in zeitlichem Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Wasserschaden entstanden ist, noch bedurfte der durch das Foto dokumentierte Schimmelbefall auf der Wandoberfläche (S. 48 d. Gutachtens) einer großflächigen Putzabtragung und -erneuerung (S. 47 d. Gutachtens), wie sie der Kläger mit der Klageforderung beansprucht. Vielmehr bedurfte der auf diesem Foto erkennbare Schimmelbefall auf der Wandoberfläche nach den weiteren Feststellungen des Sachverständigen nur der oberflächlichen Beseitigung. Unstreitig hat die Beklagte auf diese Schadensposition aber trotz des Fehlens einer aussagekräftigen Dokumentation oder anderer Beweise des Schimmelbefalls bereits € 300,00 gezahlt. e) Es steht auch nicht fest, dass das streitgegenständliche Gebäude im Zeitpunkt des Schadenseintritts den maßgeblichen Vorschriften entsprechend abgedichtet gewesen ist und diese Bauwerksabdichtung (erst oder jedenfalls auch) durch den streitgegenständlichen Versicherungsfall Schaden genommen hat. Der Sachverständige T. hat insoweit vielmehr festgestellt, dass die Schäden am vertikalen Feuchteschutz eine technische Eigenschaft des Gebäudes und nicht Folge des Leitungswasseraustritts sind (S. 31 d. Gutachtens). Das streitgegenständliche Gebäude war bereits vor dem vom Sachverständigen am 16. Mai 2018 durchgeführten Ortstermin mit der Abdichtung versehen worden, deren Kostenerstattung der Kläger nunmehr begehrt, sodass sich der Sachverständige kein eigenes Bild davon machen konnte, wie bzw. ob das Bauwerk im Schadenzeitpunkt abgedichtet war. Ungeachtet dessen hat der Sachverständige die Existenz eines ursprünglich funktionsfähigen Feuchteschutzes mit entsprechender funktionsfähiger Drainage ausgeschlossen. Denn eine Dichtschicht, die einer Wasserbelastung widerstehen solle, werde ‑ so der Sachverständige ‑ durch eine äußere Wasserbelastung nicht beschädigt (Bl. 25 und 50 d. Gutachtens; vgl. auch Bl. 792 d. GA). Bei einem Objekt in Hanglage umfasse ein funktionierender Feuchteschutz eine Abdichtung gegen anstauendes Sickerwasser. Eine solche Abdichtung gegen anstauendes Sickerwasser schütze die Wand, egal, wie das Wasser austrete (Bl. 695 d. GA). Soweit der Kläger unter Bezugnahme auf die Ausführungen des von ihm beauftragten Privatgutachters Dipl.-Ing. D. vom 25. August 2014 hat vortragen lassen, dass die Abdichtung des Gebäudes infolge der Durchfeuchtung der Wand über einen längeren Zeitraum bestimmungsfremd (negativ, da von innen wirkend,) belastet worden sei, sich hierdurch vom Mauerwerk abgelöst und Schaden genommen habe, so ist eine raumseitige Wasserbelastung der Innenfläche der betreffenden Kellerwand, wie sie sich dann hätte zeigen müssen, nach den Feststellungen des Sachverständigen weder nachvollziehbar dokumentiert noch aufgetreten (S. 29 d. Gutachtens). Wie der Sachverständige anlässlich seiner Anhörung dargelegt hat, sind die auf dem ihm vom Kläger vorgelegten Foto dokumentierten Stockflecken nur oberhalb des Geländes – also der Geländeoberkante - aufgetreten. Eigene Feststellungen konnte der Sachverständige im Zeitpunkt des von ihm durchgeführten Ortstermins aufgrund des inzwischen verstrichenen Zeitraums und der in dieser Zeit ausgeführten Arbeiten nicht mehr treffen. f) Des Weiteren steht nicht fest, dass eine am 24. November 2009 vorhandene, funktionsfähige Drainagevorrichtung aufgrund des (langjährigen) bestimmungswidrigen Leitungswasseraustritts beschädigt worden ist, sodass Schlamm sie verstopft hat. Die Ausführungsplanung zu einer Drainagevorrichtung ist dem Sachverständigen auch auf Nachfrage nicht vorgelegt worden. In den nach dem Schadenereignis erstellten Gutachten ist eine Drainage weder fotografisch dokumentiert noch beschrieben worden (vgl. S. 35 d. Gutachtens). Dessen ungeachtet hat der Sachverständige festgestellt, dass eine funktionsfähige Drainage durch Leckagewasser einer Wasserleitung nicht verstopft, sondern das zusätzlich in die Gründungsebene gelangende Sickerwasser entsprechend ihrem Verwendungszweck abführt (S. 35 und 51 f. d. Gutachtens). Schließlich umfasse eine funktionsfähige Drainage eine Vliesabdeckung der Sickerschichten, um zu verhindern, dass Bodenbestandteile in die Sickerschichten gelangten (S. 33 d. Gutachtens). Wenn eine Drainage verstopfe, sei sie mangelhaft (S. 52 d. Gutachtens). g) Auch die Erneuerung des Hauseingangsbereichs ist nicht auf den bestimmungswidrigen Leitungswasseraustritt zurückzuführen. Der Sachverständige T. hat insoweit festgestellt, dass die Erneuerung des Eingangsbereichs allein darauf zurückzuführen ist, dass bei der Sanierung der Bauwerksabdichtung bzw. des Feuchteschutzes eine fehlende Verbindung zwischen Außenwand und Eingangspodest hergestellt werden musste (S. 45 d. Gutachtens). Es mache zwar Sinn, bei der Sanierung des Feuchteschutzes auch einen Feuchteschutz des Hauseingangspodestes unter dem Natursteinbelag herzustellen (S. 54 d. Gutachtens). Ein Zusammenhang zwischen dem Leitungswasseraustritt und der Erneuerung des Plattenbelages lasse sich aber nicht feststellen. Denn das Eingangspodest liege über der Oberkante des Geländes, sei frei bewittert und von dem ausgetretenen Leitungswasser nicht erreicht worden (S. 46 und 54 d. Gutachtens). Die Notwendigkeit, den Hauseingang abzureißen, sei nicht dokumentiert (S. 54 d. Gutachtens). h) Soweit der Kläger unter Bezugnahme auf das von ihm in Auftrag gegebene Privatgutachten des Dipl.-Ing. D. vom 25. August 2014 (Bl. 59 ff. d, GA) für die Wiederherstellung des Vorgartens bzw. das Herrichten der beschädigten Aussenanlagen weitere € 1.160,25 brutto beansprucht, ist auch diese Position nicht kausal auf den bestimmungswidrigen Leitungswasseraustritt zurückzuführen. Diese Position bezieht sich - rechnerisch nachvollziehbar - auf das Beet, das sich über die vom Privatgutachter D. mit 15 Meter angegebene straßenseitige Wandfläche erstreckt (vgl. Foto 10 auf S. 8, die Fotos auf S. 29, Foto 31 und 32 auf S. 46 d. Gutachtens) und das im Zuge der Sanierung der schadhaften Bauwerksabdichtung an der Kelleraußenwand und des damit einhergehenden Aushubs zerstört worden sein wird. Ungeachtet dessen, dass die sanierte Wandfläche nach den Feststellungen des Sachverständigen T. ohnehin nur 8,5, nicht 15 Meter betragen hat (vgl. S. 56 d Gutachtens), steht ein kausaler Zusammenhang zum streitgegenständlichen bestimmungswidrigen Leitungswasseraustritt nicht fest. Denn wenn - wie ausgeführt - die Schadhaftigkeit der Bauwerksabdichtung in keinem kausalen Zusammenhang zu dem versicherten Ereignis steht, hat die Beklagte auch nicht für die ausschließlich durch diese Abdichtungsarbeiten bedingte Neuanlage des Beetes einzustehen. i) Der Senat schließt sich den nachvollziehbar begründeten, widerspruchsfreien Feststellungen des Sachverständigen T. nach eingehender Würdigung an. Es besteht keine Veranlassung, nach Maßgabe von § 412 Abs. 1 ZPO die erneute Begutachtung durch den Sachverständigen T. oder einen anderen Sachverständigen anzuordnen; der Sachverständige T. hat die an ihn gerichteten Beweisfragen erschöpfend beantwortet. Auch hat der Sachverständige anlässlich seiner Anhörung in Gegenwart des Klägers zu den im anwaltlichen Schriftsatz vom 1. August 2018 aufgeführten Fragen umfänglich Stellung genommen. Nach Beendigung der Anhörung hat der Kläger zur Sache und zum Ergebnis der Beweisaufnahme verhandelt, ohne das Erfordernis weiterer Nachfragen zu sehen. Der sodann mit anwaltlichem Schriftsatz vom 4. Januar 2019 auf den ausdrücklichen Wunsch des Klägers erhobene Vorwurf fehlender Unbefangenheit entbehrt jeder Grundlage. II. Unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt kann der Kläger die Erstattung der von ihm mit € 3.500,00 bezifferten Post- und Telekommunikationskosten beanspruchen. Auch hinsichtlich der vom Kläger begehrten Erstattung der ihm durch seinen Privatgutachter Dipl.-Ing. D. am 24. August 2014 in Rechnung gestellten Kosten von insgesamt € 1.857,59 fehlt es an einer Anspruchsgrundlage. III. Nach alledem ist die Berufung unbegründet. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 709 S. 2, 711 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen. Denn weder hat die Sache eine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf € 55.039,84 festgesetzt.