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Entscheidung

IV ZR 137/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:200722BIVZR137
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:200722BIVZR137.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 137/21 vom 20. Juli 2022 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Prof. Dr. Karczewski, die Richterinnen Harsdorf-Gebhardt, Dr. Bußmann, die Richter Rust und Piontek am 20. Juli 2022 beschlossen: Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Senatsbe- schluss vom 9. März 2022 wird zurückgewiesen. Die Anhörungsrügen gegen diesen Senatsbeschluss wer- den ebenfalls zurückgewiesen. Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen die Vorsitzende Richterin i.R. Mayen, den Richter Prof. Dr. Karczewski, die Richterinnen Dr. Brockmöller, Dr. Bußmann und den Rich- ter Dr. Bommel wegen Besorgnis der Befangenheit wird als unzulässig verworfen. Gründe: 1. Die als Gegenvorstellung auszulegende Beschwerde des Klägers ist unbegründet; sie gibt keine Veranlassung zu einer Än derung des Se- natsbeschlusses vom 9. März 2022. 2. Die wegen Fristversäumung gemäß § 321a Abs. 2 ZPO bereits unzulässige Anhörungsrüge ist jedenfalls unbegründet. Der Senat hat das 1 2 - 3 - als übergangen gerügte Vorbringen des Klägers berücksichtigt und für nicht durchgreifend erachtet. 3. Der Senat ist in der eingangs genannten regulären Besetzung zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch des Klägers berufen, weil die- ses offensichtlich unzulässig ist (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Juni 2012 - IV ZA 11/12, juris Rn. 3; BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2012 - XII ZB 18/12, juris Rn. 1). Das Vorbringen des Klägers genügt nicht zur Glaubhaftmachung ernsthafter Umstände, die eine Befangenheit rechtfer- tigen. Der Kläger trägt keine Befangenheitsgründe vor, die sich individuell auf die an der von ihm angegriffenen Senatsentscheidung beteiligten Rich- ter beziehen (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Juni 2012 aaO Rn. 3 f.; BGH, Beschluss vom 10. September 2018 - II ZB 15/18, juris Rn. 1), sondern 3 - 4 - begründet dies nur mit einer seiner Ansicht nach offensichtlich fehlerhaf- ten Entscheidung. Prof. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Bußmann Rust Piontek Vorinstanzen: LG Wuppertal, Entscheidung vom 17.01.2019 - 5 O 152/15 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.04.2021 - 4 U 14/19 -