Urteil
18 EK 3/20
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2021:0224.18EK3.20.00
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Tenor
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e : I. Die Kläger begehren eine Entschädigung wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens bezogen auf eine verzögerte Zwangsvollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss. Am 09.12.2019 beauftragten die Kläger beim AG Ratingen – Gerichtsvollzieherverteilungsstelle – die Zwangsvollstreckung (GV A…, DR II …). Die am 06.08.2020 eingegangene Klage richtet sich gegen das beklagte B…, vertreten durch den Ministerpräsidenten. Mit Verfügung der stellvertretenden Vorsitzenden vom 13.08.2020 wurden die Kläger darauf hingewiesen, dass das B… durch den Generalstaatsanwalt vertreten wird. Die Kläger haben mit Schriftsatz vom 20.08.2020 die Auffassung vertreten, dass eine Vertretung durch den Ministerpräsidenten erfolge. Darauf hat der Senat das schriftliche Vorverfahren angeordnet und verfügt, die Klage dem Ministerpräsidenten zuzustellen. Dieser antwortete, dass er in diesem Fall das B… nicht vertrete und sandte die Klageschrift am 10.09.2020 zurück. Hiervon hat der Senat die Kläger mit Schreiben vom 10.09.2020 unterrichtet und angefragt, wie weiter verfahren werden solle. Die Kläger vertraten die Auffassung, die Klage sei damit zugestellt, gfls. sei ein Versäumnisurteil zu erlassen. Der Senat hat verfügt, die Klage erneut an den Ministerpräsidenten zuzustellen. Das entsprechende Empfangsbekenntnis datiert vom 28.09.2020. Mit Schriftsatz vom 29.09.2020 hat sich für das B… ein Prozessbevollmächtigter bestellt. Mit Verfügung vom 06.11.2020 bestimmte die Vorsitzende Verhandlungstermin, mit der Ankündigung, dass über die Zulässigkeit der Klage vorab verhandelt werden soll. Einen entsprechenden Beschluss hat der Senat im Termin vom 10.02.2021 gefasst. Die Kläger vertreten die Auffassung, dass eine wirksame Zustellung erfolgt sei, weil der Ministerpräsident das B… vertrete. Eine allein landesinterne Geschäftsverteilung ändere nichts an der gesetzlichen Vertretungsbefugnis des Ministerpräsidenten, die aus Art. 57 der Landesverfassung C… folge. Die Kläger beantragen, das beklagte B… zu verurteilen, an sie 700 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Das beklagte B… beantragt, die Klage als unzulässig abzuweisen. Es macht geltend, die Klage sei unzulässig, das B… werde in den vorliegenden Verfahren nicht durch den Ministerpräsidenten vertreten. Art. 57 der Landesverfassung C… gelte für die hoheitliche Vertretung nach außen, die fiskalische Vertretung folge aus der Ressortkompetenz der Minister, die sich aus Art. 55 der Landesverfassung C… ableite. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. Die Klage ist unzulässig. 1.Das OLG Düsseldorf ist gemäß § 201 Satz 1 GVG zuständig. Das behauptete Gerichtsverfahren liegt im Amtsgerichtsbezirk Ratingen. 2.Die Klage ist nicht ordnungsgemäß erhoben. Es liegt keine wirksame Zustellung der Klageschrift gemäß § 253 Abs. 1 ZPO vor. Die Zustellung muss an denjenigen erfolgen, der nach der Klageschrift Beklagter sein soll. Dies ist hier das B…, das als Gebietskörperschaft eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, so dass gemäß § 170 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO an ihren gesetzlichen Vertreter oder den Leiter zuzustellen ist. Die ausweislich des Empfangsbekenntnisses vom 28.09.2020 zu Händen des Ministerpräsidenten erfolgte Zustellung an das B…, vertreten durch den Ministerpräsidenten, ist nicht wirksam erfolgt, weil der Ministerpräsident für das vorliegende Verfahren nicht der gesetzliche Vertreter des B… ist. Der gesetzliche Vertreter bzw. Leiter bestimmt sich danach, welche Behörde nach dem Staats- und Verwaltungsrecht des B… berufen ist, das B… in dem Rechtsstreit zu vertreten. Nach außen wird das B… durch die Landesregierung vertreten, Art. 57 S. 1 Landesverfassung C…. Diese Befugnis wurde gemäß Art. 57 S. 2 Landesverfassung C… durch Bekanntmachung v. 8.2.1960 (GVBl. NRW S. 13) für die hoheitliche Vertretung des B… nach außen auf den Ministerpräsidenten übertragen (Verfassungsausschuss Protokoll 3/87 C; Geller-Kleinrahm, Landesverfassung C…, 3.Aufl., Art. 57, Anm. 3 b) bb), dd); Heusch/Schönenbroicher, Landesverfassung C…, 2.Aufl., Art. 57, Rn 2; Löwer/Tettinger, Landesverfassung C…, Art. 57, Rn 11f.; Grawert, Landesverfassung C…, 2. Aufl., Art. 57, Anm. 1). Wird das B… aber in seiner Eigenschaft als Privatrechtssubjekt bzw. Vermögensrechtsträger – sog. fiskalische Vertretung – in Anspruch genommen, folgt aus Art. 55 Abs. 2 Landesverfassung C… als Organisationsnorm, dass jeder Minister seinen Geschäftsbereich selbständig und in eigener Verantwortung leitet. Die Berechtigung der Ministerien zur gesetzlichen Vertretung des Landes in ihrem Geschäftsbereich folgt aus dieser Befugnis (Geller-Kleinrahm, Landesverfassung C…, 3.Aufl., Art. 55, Anm. 8; Löwer/Tettinger, Landesverfassung C…, Art. 55, Rn 19). Die von dem OLG München in seinem Urteil vom 22.01.1999 – 21 U 6698/98 (juris) vertretene Auffassung, Art. 55 Abs. 2 Landesverfassung C… stelle keine weitere Vertretungsbefugnis dar, teilt der Senat nicht. Die Entstehungsgeschichte der Vorschriften zur Landesverfassung belegt, dass Art. 57 der Landesverfassung C… die privatrechtliche Vertretung des Landes nicht umfasst, so dass es bei der aus Art. 55 der Landesverfassung C… folgenden Ressortkompetenz der Minister verbleibt. Diese Vertretungsbefugnis ist vorliegend auf nachgeordnete Behörden delegiert worden (Musielak/Voit/Heinrich, 17. Aufl. 2020, ZPO § 18 Rn. 11; Zöller, 31. Aufl., ZPO, § 18 Rn 25). Die Vertretung im Geschäftsbereich des Ministers der Justiz ist in der Vertretungsordnung JM C… weiter delegiert (JMBl. NRW 2013, S. 148) und bestimmt, dass das B… in Verfahren der ordentlichen Gerichtsbarkeit durch den Generalstaatsanwalt bei dem jeweiligen Oberlandesgericht, das sachlich zuständig ist, vertreten wird. Eine Zustellung an den Generalstaatsanwalt ist nicht erfolgt (vgl. GA 39 ff.). Die Zustellung ist nach § 170 Abs. 1 Satz 2 ZPO unwirksam. Die Klage gilt nicht gemäß § 189 ZPO als wirksam zugestellt. Nach § 189 ZPO gilt die Klage als mit tatsächlicher Kenntniserlangung der Partei, ihres gesetzlichen Vertreters oder ihres von dem durch das Landesrecht bestimmten gesetzlichen Vertreter bestellten Prozessbevollmächtigten als zugestellt (vgl. BGH, Urteil vom 23.04.2020 - III ZR 250/17). Insoweit behaupten die Kläger zwar eine Weiterleitung an das Justizministerium und stellen diese unter Beweis, nicht aber eine Weiterleitung an den Generalstaatsanwalt, so dass von einer Kenntniserlangung des durch die Vertretungsordnung JM C… bestimmten gesetzlichen Vertreters für das vorliegende Verfahren nicht ausgegangen werden kann. Unterstellt man eine Weiterleitung der Klageschrift an den Prozessbevollmächtigten des beklagten B… im Rahmen seiner Bevollmächtigung, begründet dies weder eine Kenntniserlangung des Generalstaatsanwaltes selbst, noch des Prozessbevollmächtigten für den Generalstaatsanwalt, da sich der Prozessbevollmächtigte ausdrücklich nur für das beklagte B…, vertreten durch den Ministerpräsidenten, bestellt hat und von diesem ausweislich der vorgelegten Vollmacht beauftragt worden ist. 3.Ein Hinweis des Senats auf die gesetzliche Vertretung ist unmittelbar nach Eingang der Klageschrift mit Verfügung vom 13.08.2020 erfolgt. Mit Schriftsatz vom 20.08.2020 haben die Kläger das Rubrum jedoch nicht berichtigt, sondern weiter die Auffassung vertreten, dass die Vertretung durch den Ministerpräsidenten erfolge, so dass eine Zustellung dorthin erfolgt ist. Vor diesem Hintergrund war eine Berichtigung des Rubrums von Amts wegen und eine Zustellung an den Generalstaatsanwalt gegen den Willen der Kläger nicht veranlasst. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht gemäß den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO, § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO. Ein Grund zur Zulassung der Revision (§ 201 Abs. 2 Satz 3 GVG) besteht nicht. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Vertretungsbefugnis des B… in fiskalischen Angelegenheiten ist geklärt. Die von dem OLG München in seinem Urteil vom 22.01.1999 – 21 U 6698/98 vertretene Auffassung betraf einen Aktivprozess des beklagten B… in Bezug auf eine presserechtliche Gegendarstellung und ist mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Der Streitwert wird auf 700 € festgesetzt.