Urteil
1 O 9/22
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBN:2022:0824.1O9.22.00
2mal zitiert
15Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
17 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Der Kläger begehrt von dem beklagten Land die Zahlung von Schadensersatz aus Amtshaftung mit der Begründung, das Oberlandesgericht Düsseldorf habe im Rahmen eines Verfahrens auf Rückführung seiner Kinder nach dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKÜ) in Ausgestaltung von Art.11 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (EuEheVO) als Beschwerdegericht rechtswidrig gehandelt. Hierzu verweist der Kläger zunächst auf die als Anlage K1 mit der Klageschrift vom 19.12.2018 eingereichte Beschwerde vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte nebst Anlagenkonvolut (= Bl.167 – 683 des Ordners „Anlagen Klägerseite“) . Der Kläger und seine Ehefrau sind die Eltern der Kinder A, geboren am 00.00.2010, und B, geboren am 00.00.2012. Bis zu ihrer Trennung lebten die Ehegatten mit ihren beiden Kindern auf C. Nach der Trennung reiste die Ehefrau am 11.12.2013 gemeinsam mit den Kindern in die Bundesrepublik Deutschland. Einen für den 13.01.2014 gebuchten Rückflug nach Griechenland nahm die Ehefrau des Klägers hingegen nicht wahr, sondern verblieb mit den beiden Kindern in der Bundesrepublik. Am Freitag, den 16.01.2015 ging bei dem Bundesamt für Justiz (BfJ) als zentraler Behörde in Deutschland ein von der griechischen zentralen Behörde am 07.01.2015 per Post übermittelter sogenannter Rückgabeantrag des Klägers vom 03.12.2014 samt Anlagen in einem Umfang von 173 Seiten ein, in dem der Kläger das BfJ auch ermächtigte, in seinem Namen zu handeln. Dem Antrag war ein Urteil des Landgerichts Rhodos vom 18.10.2013 - Aktenzeichen 590/213 - beigefügt, mit dem dieses Gericht der Ehefrau des Klägers vorübergehend das Sorgerecht übertragen hatte. Das BfJ bestätigte am 13.02.2015 der griechischen zentralen Behörde auf deren Nachfrage vom 30.01.2015 den Eingang des Antrages und teilte zudem mit, derzeit mit der Ermittlung des Aufenthalts der Ehefrau sowie der Kinder befasst zu sein. Der Nachricht der griechischen zentralen Behörde vom 30.01.2015 war eine Entscheidung des Landgerichts Rhodos vom 14.01.2015 - Aktenzeichen 26/2015 - (nebst beglaubigter Übersetzung Bestandteil der Anlage K1 zur Klageschrift = Bl.455ff. des Ordners „Anlagen Klägerseite“) beigefügt, nach der dem Kläger nunmehr das Sorgerecht im Verfahren der Sicherungsmaßnahmen übertragen worden war. Am 19.02.2015 ersuchte das BfJ das Einwohnermeldeamt der Stadt D um Information zum Aufenthaltsort der Ehefrau sowie der beiden Kinder. Noch am selben Tag bestätigte das Einwohnermeldeamt, dass die Ehefrau ihren Wohnsitz in D gemeldet habe. Mit E-Mail vom 31.03.2015 erkundigte sich die griechische zentrale Behörde bei dem BfJ nach dem Stand des Verfahrens. Das BfJ übermittelte dem Amtsgericht E am 07.04.2015 eine Mitteilung nach Art.16 HKÜ unter Hinweis auf das in dieser Vorschrift enthaltene Verbot, eine Sachentscheidung in einem eventuell bereits eingeleiteten Sorgerechtsverfahren zu treffen, sowie unter Klarstellung, dass diese Nachricht keinen Antrag an das Gericht auf Kindesrückführung darstelle. Ein solcher Antrag werde – entweder durch das BfJ oder anwaltlich – bei dem Familiengericht Düsseldorf gestellt werden, das BfJ jedoch gemäß Art.10 HKÜ zunächst im außergerichtlichen Verfahren versuchen, die Ehefrau zu einer freiwilligen Kindesrückführung zu bewegen. Ebenfalls unter dem 07.04.2015 – wobei dieses Schreiben ursprünglich das Datum 07.03.2015 trug und der Monat März handschriftlich durch den Monat April ersetzt wurde - informierte das BfJ die griechische zentrale Behörde über die Verifizierung des Aufenthaltsortes der Kinder, die Mitteilung an das Amtsgericht E nach Art.16 HKÜ sowie darüber, dass die gewöhnliche Praxis der deutschen zentralen Behörde mit Blick auf das Ziel einer freiwilligen Rückführung darin bestehe, den Versuch einer solchen – soweit erforderlich – gemeinsam mit der Einleitung des gerichtlichen Verfahrens zu unternehmen. Zugleich wies das BfJ auf die Möglichkeit hin, von dieser Praxis abzuweichen und eine freiwillige Rückführung vor Einleitung des gerichtlichen Verfahrens anzustreben und bat insoweit um Mitteilung, ob der Kläger, dessen anwaltliche Vertretung im gerichtlichen Verfahren empfohlen wurde, eine solche Abweichung wünsche. Schließlich wurde auf die Möglichkeit der Durchführung eines Mediationsverfahrens hingewiesen und auch insoweit um Mitteilung gebeten, ob der Kläger sein Einverständnis mit der Kontaktaufnahme zu seiner Ehefrau zu dem Zwecke der Durchführung eines solchen Verfahrens gebe. Am 08.05.2015 ersuchte der von dem Kläger mandatierte Rechtsanwalt Herr G das BfJ um Übersendung eines Musters für einen gerichtlichen Antrag auf Rückführung, welches das BfJ noch am selben Tag übersandte. Mit am 28.05.2015 bei dem Amtsgericht Düsseldorf eingegangenem Antrag leitete der Kläger ein gerichtliches Rückführungsverfahren ein. Diesem Antrag gab das Amtsgericht – Familiengericht - Düsseldorf mit Beschluss vom 24.06.2015 - 258 F 82/15 – statt (Bl.561 - 573 des Ordners „Anlagen Klägerseite“). In diesem Beschluss heißt es, die Ehefrau des Klägers habe die Kinder „spätestens ab Anfang Februar 2014“ widerrechtlich in Deutschland zurückgehalten und verletze dadurch das dem Kläger zustehende Mitsorgerecht. Zudem vertrat das Amtsgericht Düsseldorf dort die Auffassung, die Jahresfrist von Art. 12 Abs.1 HKÜ sei gewahrt, weil der Kläger rechtzeitig vor Fristablauf im Februar 2015 ein Rückführungsverfahren bei der zentralen Behörde in Griechenland eingeleitet habe. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde der Ehefrau des Klägers (vgl. Bl.574ff. des Ordners „Anlagen Klägerseite“) bewilligte ihr das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 16.10.2015 - II - 1 UF 119/15 – antragsgemäß Verfahrenskostenhilfe und wies die Beteiligten und das Jugendamt der Stadt D darauf hin, dass nach derzeitigem Sach- und Streitstand die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 24.06.2015 Aussicht auf Erfolg habe (Bl.594 - 598 des Ordners „Anlagen Klägerseite“). Unter II. der Gründe des Beschlusses vom 16.10.2015 heißt es: Es kann dahinstehen, ob durch das Zurückhalten von A und B das Sorgerecht des Antragstellers nach Artikel 3 HKÜ verletzt wurde oder der Antragsgegnerin aufgrund der Entscheidung des Landgerichts Rhodos vom 18.10.2013 das uneingeschränkte alleinige Sorgerecht für die Kinder zustand. Einer Rückgabeanordnung steht nämlich entgegen, dass A und B sich mittlerweile in ihre neue Umgebung in Deutschland eingelebt haben. Gemäß Artikel 12 Abs. 2 HKÜ ist über die Gründe nach Artikel 13 HKÜ hinaus eine Rückführung nicht anzuordnen, wenn der Antrag auf Rückgabe erst nach Ablauf der in Artikel 12 Abs. 1 HKÜ bestimmten Jahresfrist bei dem Gericht oder der zuständigen Verwaltungsbehörde des Vertragsstaates eingeht, in dem sich das Kind befindet, und erwiesen ist, dass das Kind sich in seine neue Umgebung eingelebt hat. Maßgeblich für die Einhaltung der Jahresfrist ist der Eingang beim zuständigen Gericht - hier dem Amtsgericht Düsseldorf - und nicht der Eingang bei der zentralen Behörde (OLG Bamberg FamRZ 1995, 305; OLG Stuttgart FamRZ 2013, 51 f; Völker/Clausius, Sorge- und Umgangsrecht in der Praxis, 5. Auflage, § 11 Rdziff. 106; Andrae, Internationales Familienrecht, 3. Auflage, § 6 Rdziff. 249). Es kommt daher nicht darauf an, ob der Antragsteller, wie er vorträgt, mit am 02.01.2015 bei der zentralen Behörde in Griechenland eingegangenem Antrag die Rückgabe der Kinder begehrt hat und ob dieser Antrag kurz darauf bei dem deutschen Bundesamt für Justiz eingegangen ist. Entscheidend ist für die Prüfung der Jahresfrist allein der Eingang seines Antrages vom 27.05.2015 bei dem Amtsgericht. Zu diesem Zeitpunkt war die Jahresfrist nach Artikel 12 Abs. 1 HKÜ bereits verstrichen. Die Jahresfrist begann mit dem erstmaligen widerrechtlichen Zurückhalten der Kinder durch die Antragsgegnerin (vgl. zum Fristbeginn: Bach FamRZ 1995, 1051, 1055; OLG Stuttgart FamRZ 2013, 51, 52). Mit dem Amtsgericht ist ein Zurückhalten der Kinder ab Februar 2014 anzunehmen (Ummeldung der Krankenversicherung der Kinder von der griechischen Krankenkasse in eine deutsche Krankenkasse). Dies war dem Antragsteller nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 18.06.2015 im Februar 2014 bekannt. Der entgegen der angefochtenen Entscheidung zu bejahende Ablauf der Jahresfrist bei Antragseingang am 28.05.2015 führt dazu, dass das Rückgabebegehren des Antragstellers keine Aussicht auf Erfolg hat. Nach der Stellungnahme des Verfahrensbeistands vom 14.06.2015, dem Bericht des Jugendamtes vom 12.06.2015 und dem Ergebnis der Anhörung der Kinder ist davon auszugehen, dass sich A und B in ihre neue Umgebung in Deutschland eingelebt haben. Ein Einleben im Sinne des Artikel 12 Abs. 2 HKÜ ist anzunehmen, wenn das Kind sich in seinem unmittelbaren familiären und sozialen Umfeld in stabilen, seinen Bedürfnissen und seinem Wohl entsprechenden Verhältnissen befindet. Das Kind muss mit dem neuen Wohnort, den Bezugspersonen verbunden und verwachsen und in seinem Freundes- und Verwandtenkreis verwurzelt sein, ein Bruch mit der bestehenden Umgebung muss unzumutbar sein. Die Schwelle des Artikel 13 Abs. 1 HKÜ lit. b HKÜ muss jedoch nicht überschritten sein. Bei der zu treffenden Abwägung kommt es auf den Zeitpunkt der Entscheidung an, weil es letztlich um die veränderte Lage des Kindes und nicht um den Schutz des Antragstellers vor Verfahrensverzögerungen geht (OLG Stuttgart a.a.O.; Völker/Clausius a.a.0. § 11 Rdziff. 106). Nach der Stellungnahme des Verfahrensbeistandes und des Jugendamtes haben sich beide Kinder an ihrem neuen Wohnort eingelebt. Sie leben mittlerweile seit fast 22 Monaten in Deutschland. Der am 17.06.2012 geborene B hat bis zur Ausreise der Mutter mit den Kindern nach Deutschland im Dezember 2013 rund 1 1/2 Jahre in Griechenland gelebt. Die Dauer seines Aufenthaltes in Deutschland übersteigt damit mittlerweile die des Aufenthalts in Griechenland. Beide Kinder besuchen seit März bzw. August 2014 in Deutschland den Kindergarten. Nach den vorliegenden Berichten hat sich insbesondere A sprachlich und sozial integriert. Sie besucht einen Ballettunterricht, geht reiten und schwimmen. Beide Kinder sprechen Deutsch. A spricht nach ihrer eigenen Angabe bei der Anhörung nicht mehr gut Griechisch, was der Bericht des Jugendamtes bestätigt. Der Senat ist danach der Überzeugung, dass sich die Kinder in Deutschland eingelebt haben und sozial integriert und verwurzelt sind. Dies steht einer Rückgabeanordnung nach Artikel 12 Abs. 2 HKÜ entgegen. Eine Billigung des Verhaltens der Antragsgegnerin ist damit nicht verbunden. Mit Beschluss vom 27.11.2015 - ll-1 UF 119/15 - änderte das Oberlandesgericht Düsseldorf schließlich den angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 24.06.2015 ab und wies den Antrag des Klägers, die Kinder nach Griechenland zurückzuführen, zurück (Bl.601 - 605 des Ordners „Anlagen Klägerseite“). Unter II. der Gründe des Beschlusses vom 27.11.2015 heißt es: Das Rechtsmittel der Kindesmutter hat Erfolg. Der auf Art. 12 Abs. 1 des Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKÜ) gestützte Antrag des Kindesvaters auf Rückführung der beiden Kinder nach Griechenland ist nicht begründet. Der Antrag ist nicht innerhalb der Jahresfristgemäß Art.12 Abs.1 HKÜ gestellt worden. Ferner ist erwiesen, dass sich beide Kinder in ihre neue Umgebung eingelebt haben (Art. 12 Abs. 2 HKÜ). Hierzu hat der Senat in seinem Beschluss vom 16. Oktober 2015 bereits umfängliche rechtliche wie tatsächliche Ausführungen gemacht, an denen er ohne Einschränkung festhält. Auch die Erwägungen des Kindesvaters im Schriftsatz vom 17. November 2015 rechtfertigen eine abweichende Beurteilung nicht. Es kann schon nicht von einer nur geringfügigen Überschreitung der Jahresfrist ausgegangen werden, nachdem der Antrag bei dem zuständigen Amtsgericht erst drei Monate nach Fristablauf eingegangen ist. Im Übrigen rechtfertigen die vorgebrachten Umstände auch nicht die Feststellung fehlenden Verschuldens des Kindesvaters an der Fristversäumung, sollte es hierauf bei der hier gegebenen Überschreitung um drei Monate überhaupt rechtlich ankommen. Die gesetzliche Frist ist bereits so bemessen, dass grundsätzlich auch solchen Unwägbarkeiten wie den nun vorgetragenen (wie beispielsweise dass hier und da unklar gewesen sei, ob die Kindesmutter mit den Kindern nicht doch freiwillig nach Griechenland zurückkehren werde) ausreichend Rechnung getragen werden kann, ohne dass deshalb ein zwingender Hinderungsgrund für die Einhaltung der Jahresfrist besteht. Welche „strengeren" Anforderungen an die Bejahung der Voraussetzungen des Art. 12 Abs. 2 HKÜ zu stellen sein sollen, wird von dem Kindesvater nicht näher aufgezeigt. Auch dies ist aber im Ergebnis unerheblich, weil die Erwägungen des Senats, aufgrund welcher er von einem Einleben der Kinder im Sinne der Vorschrift ausgeht, von dem Kindesvater gar nicht in Zweifel gezogen werden, und zwar weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht. Bei dieser Sachlage sieht der Senat keinen rechtlich gebotenen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung oder weitergehenden Begründung. Die gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27.11.2015 mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 28.12.2015 erhobene Verfassungsbeschwerde des Klägers (Bl.612 - 622 des Ordners „Anlagen Klägerseite“) wurde einstimmig nicht zur Entscheidung angenommen. Von einer Begründung wurde in dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11.02.2016 - 1 BvR 3229/15 – abgesehen (Bl.624 des Ordners „Anlagen Klägerseite“). Die gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten zum einen durch den Präsidenten des Bundesamts für Justiz, Adenauerallee 99 - 103, 53113 Bonn, zum anderen durch den Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts, Schlossbezirk 3, 76131 Karlsruhe, als Beklagte zu 1. und gegen das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf , als Beklagten zu 2. gerichtete Klageschrift vom 19.12.2018 hat der Kläger am 21.12.2018 bei Gericht eingereicht (Bl.72f. d.A.). Das Verfahren wurde unter dem Aktenzeichen 1 O 513/18 bei dem erkennenden Gericht geführt. Auf die dem Kläger unter dem 02.01.2019 erteilte Kostenrechnung wurde zunächst kein Gerichtskostenvorschuss eingezahlt (Bl.93 d.A.). Nach der schließlich am 21.12.2020 erfolgten Einzahlung des Prozesskostenvorschusses wurde die Klage gemäß prozessleitender Verfügung vom 06.01.2021 dem beklagten Land Nordrhein-Westfalen (NRW) am 12.01.2021 unter dem klägerseits angegebenen Rubrum zugestellt. Die Prozessbevollmächtigten des beklagten Landes NRW haben mit Schriftsatz vom 22.01.2021 die Mandatierung durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Düsseldorf bestätigt und unter Rücksendung der Klage auf folgendes hingewiesen: Gesetzlicher Vertreter des beklagten Landes ist in dieser Sache nicht der Präsident des Oberlandesgerichts Düsseldorf, sondern der Generalstaatsanwalt Düsseldorf. Dies ergibt sich aus Art.55 Abs. 2 der Landesverfassung NRW i. V. m. Nr. I.1.c) Halbsatz 2 der Vertretungsordnung JM NRW. Hierauf hat der Kläger mit Schriftsatz vom 08.02.2021 die entsprechende Berichtigung des Rubrums – wie geschehen – beantragt. Die Klage wurde dort am 18.02.2021 zugestellt (Bl.138f. d.A.). Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 21.06.2021 die Rechtsansicht vertreten, das Landgericht Bonn sei in dem Verfahren 1 O 513/18 auch für die Entscheidung über die Klage gegen das beklagte Land NRW zuständig und hilfsweise die Verweisung des Rechtsstreites an das Landgericht Düsseldorf beantragt (Bl.203 d.A.). Das beklagte Land NRW hat die in der Klageerwiderung erhobene Rüge der fehlenden örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts Bonn (Bl.187 d.A.) in der mündlichen Verhandlung des erkennenden Gerichts vom 10.11.2021 – 1 O 513/18 – ausdrücklich nicht weiter erhoben (S.3 des Sitzungsprotokolls = Bl.253 d.A.). Gleichwohl hat die Kammer mit Beschluss vom 10.01.2022 – 1 O 513/18 – angeordnet, dass der Rechtsstreit bezüglich des beklagten Landes NRW in einem getrennten Prozess verhandelt wird (Bl.284 – 285 d.A.) und den Rechtsstreit gegen das beklagte Land NRW mit Beschluss vom 12.01.2022 – nunmehr unter dem Aktenzeichen 1 O 9/22 – an das Landgericht Düsseldorf verwiesen (Bl.289 – 290 d.A.). Die Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland hat die Kammer mit am 19.01.2022 verkündetem Urteil – 1 O 513/18 – abgewiesen. Auf die Beschwerde Klägers hat das Oberlandesgericht Köln den Verweisungsbeschluss der Kammer vom 12.01.2022 aufgehoben (Beschluss vom 30.06.2022 – 7 W 7/22 -). Die Beschwerde des Klägers gegen den Abtrennungsbeschluss der Kammer vom 10.01.2022 hat das Oberlandesgericht Köln mit Beschluss vom 11.07.2022 – 7 W 6/22 – als unzulässig verworfen. Der Kläger vertritt die Rechtsansicht (vgl. S.13ff. der Klageschrift = Bl.84ff. d.A.; S.7ff. des Schriftsatzes vom 01.08.2022 = Bl.477ff. d.A.), das Oberlandesgericht Düsseldorf habe ihm gegenüber obliegende Amtspflichten verletzt, indem - es entgegen Art.11 HKÜ ohne nachvollziehbaren Grund nicht innerhalb der gebotenen sechs Wochen eine Entscheidung getroffen und dadurch bewirkt habe, dass sich seine Kinder zunehmend in Deutschland eingelebt hätten, so dass der Rückführungsantrag aus diesem Grund habe abgelehnt werden können; - es die Vorgaben des Landgerichts Rhodos trotz Vorliegen der Bescheinigungen nach Art.39 und 42 EG (VO) Nr. 2201/2003 nicht umgesetzt habe; - es entgegen Art.11 Abs.2 VO (EG) Nr. 2201/2003 keine Kindesanhörung vor Verkündung des Beschlusses vom 27.11.2015 durchgeführt habe; - es die Rückführung abgelehnt habe, obwohl er Unterlagen bezüglich der Vorsorge der Kinder in Form psychologischer Untersuchungen in Griechenland eingereicht habe; - es einen Gerichtstermin am 27.11.1015 durchgeführt habe, ohne ihn zum Zwecke der Anhörung zu laden; - es erst im Dezember 2016 den Hinweisbeschluss vom 16.10.2015 an das BfJ gesendet habe, das diesen dann erst mit E-Mail vom 13.12.2016 an die griechischen Zentralbehörden weitergeleitet habe; - es bei seiner Abwägungsentscheidung nach Art.12 Abs.2 HKÜ die Entscheidung des Landgerichts Rhodos vom 14.01.2015 ausgeblendet habe; - es auf einer falschen Tatsachengrundlage entschieden habe; - seine beiden Kinder einen schweren und nicht wiedergutzumachenden (moralischen) Schaden erlitten hätten. Der Kläger behauptet, ohne diese Amtspflichtverletzungen wären ihm folgende Schadenspositionen in Höhe von insgesamt 816.427,19 € nicht entstanden: - ein Schmerzensgeld wegen des Getrenntlebens von seinen Kindern seit April 2015 für sich und seine beiden Kinder jeweils in Höhe von 250.000,00 €, mithin insgesamt 750.000,00 €; - ein Verdienstausfallschaden wegen Führen der Rückführungsprozesse vor deutschen Gerichten im Jahr 2015 in Höhe von 2.515,48 €; - Kosten für die Erziehung der Kinder in den Jahren 2013 und 2014 von 2.900,00 €; - Kosten für eine Lebensversicherung ab 10.06.2015 von 405,50 € sowie weitere Kosten der Lebensversicherung der Kinder in den Jahren 2013 bis einschließlich 2018 in Höhe von insgesamt 12.170,49 €; - Kosten der Gerichtsverfahren in Höhe von insgesamt 19.381,42 € (Gerichtskosten 258 F 82/15 von 18,15 €, Gerichtskosten II-1 UF 119/15 von 22,25 €, Kosten Rechtsanwalt G vor deutschen Gerichten von 3.461,02 €, Kosten Rechtsanwälte Zuck im Primärrechtsschutz vor deutschen Gerichten von 5.500,00 €, Anwaltskosten vor griechischen Gerichten von 5.380,00 €, Kosten Rechtsanwälte in dem Verfahren vor dem EGMR von 5.000,00 €); - Anwaltskosten in Griechenland und Brüssel zwecks Rückführung der Kinder durch Europol, Eurojust und Interpol in Höhe von 4.417,40 €; - Anwaltskosten zur Vorbereitung dieser Amtshaftungsklage wegen fehlender Kenntnisse des Prozessbevollmächtigten des Klägers hinsichtlich der griechischen Sprache durch Hilfe von Frau Rechtsanwältin H in Höhe von 6.214,00 €; - Auslagen für Rückführungsprozesse der deutschen und griechischen Gerichte in Höhe von insgesamt 17.111,40 € (in der Menschenrechtsbeschwerde aufgezählte Auslagen von 12.122,90 €, Übersetzungskosten von 4.387,00 €, Kurierkosten von 600,50 €); - Versand- und Kurierkosten für Bemühungen bei Europol, Euro Just und Interpol von 528,00 €; - weitere Übersetzungskosten in Höhe von 1.190,00 €. Der Kläger beantragt sinngemäß, das beklagte Land Nordrhein-Westfalen gesamtschuldnerisch mit der in dem Rechtsstreit 1 O 513/18 des erkennenden Gerichts beklagten Bundesrepublik Deutschland zu verurteilen, an ihn 816.427,19 € nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszins seit dem 05.02.2015 (Ablauf der Jahresfrist gemäß Art.12 Abs.1, 3 Abs,1 HKÜ nach Einzug der Kindsmutter in D, vgl. Bl. 180 der Anlage zu Anlage K3) zu zahlen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Das beklagte Land erhebt die Einrede der Verjährung. Es vertritt die Rechtsansicht, die fehlende Beendigung des Beschwerdeverfahrens binnen sechs Wochen sei dem Oberlandesgericht Düsseldorf schon deshalb nicht vorzuwerfen, weil der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers unstreitig erst nach gewährter Fristverlängerung mit Schriftsatz vom 14.09.2015 auf die Beschwerde vom 08.07.2015 erwidert habe, woraufhin mit Hinweisbeschluss vom 16.10.2015 rechtliches Gehör zu gewähren gewesen und die Stellungnahme des Verfahrensbevollmächtigten des Klägers – ebenfalls zwischen den Parteien unstreitig – erst mit Schriftsatz vom 17.11.2015 formuliert worden sei. Die tatsächlichen Feststellungen des Oberlandesgerichts seien zutreffend, deshalb durch eine nochmalige Anhörung der Kinder keine neuen Erkenntnisse zu erwarten gewesen. Hierzu verweist das beklagte Land auf den zwischen den Parteien unstreitigen Umstand, dass die Kinder zuletzt in dem erstinstanzlichen Verfahren am 22.06.2015 angehört worden sind (vgl. Vermerk des Amtsgerichts Düsseldorf vom 22.06.2015 = Bl.559 – 560 des Ordners „Anlagen Klägerseite“). Zudem fehle dem Kläger mit Blick auf den zwischen den Parteien streitigen Schaden der Kinder die Aktivlegitimation. Der immaterielle Schaden sei übersetzt und nicht nach § 253 Abs.2 BGB ersatzfähig. Ferner nimmt das beklagte Land ausdrücklich auf den Sachvortrag sowie die rechtlichen Ausführungen der beklagten Bundesrepublik Deutschland in dem Rechtsstreit 1 O 513/18 Bezug (vgl. S.4 unter VI. der Klageerwiderung = Bl.190 d.A.). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und die diesen beigefügten Anlagen, auf das protokollierte Vorbringen der Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 10.11.2021 nebst Anlagen (Bl.251 – 270 d.A.) sowie auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des am 19.01.2022 verkündeten Urteils der Kammer 1 O 513/18 Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat gegen das beklagte Land schon dem Grunde nach keinen Anspruch auf Schadensersatz aus Amtshaftung. Zudem ist das beklagte Land gemäß § 214 Abs.1 BGB zur Verweigerung der Leistung von Schadensersatz berechtigt, da etwaige Amtshaftungsansprüche des Klägers verjährt sind. 1. Die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches gegen das beklagte Land liegen auch auf der Grundlage des streitigen Sachvortrages des Klägers nicht vor. Es besteht deshalb weder ein Anspruch aus Amtshaftung nach § 839 Abs.1 Satz BGB in Verbindung mit Art. 34 Satz 1 GG noch aus unionsrechtlicher Haftung wegen eines – hier schon insgesamt nicht dargelegten – Verstoßes des Oberlandesgerichts Düsseldorf gegen europäisches Unionsrecht (vgl. dazu nur Grüneberg/Sprau, BGB, 81.Aufl. 2022, § 839 Rd.5ff.). a) Der von dem Kläger zur Begründung seiner Klage angeführte Vorwurf eines Verstoßes des Oberlandesgerichts Düsseldorf gegen die in § 11 Abs.1 und Abs.2 HKÜ formulierten Pflichten zum Handeln mit der gebotenen Eile ist unzutreffend. Dies folgt schon aus dem tatsächlichen Verfahrensverlauf, wonach die von der Kindesmutter unter dem 30.06.2015 eingelegte Beschwerde gegen den Beschluss des Familiengerichts vom 24.06.2015 (vgl. Bl.574f. des Ordners „Anlagen Klägerseite“) unter dem 08.07. und 21.07.2015 umfassend begründet (vgl. Bl.576 – 587 ebenda) und dem Verfahrensbevollmächtigten des Klägers zur Stellungnahme übersandt worden ist. Diesem ist indes die Frist zur Erwiderung antragsgemäß verlängert worden, wie dort mit anwaltlichem Schriftsatz vom 14.09.2015 bestätigt (Bl.588 ebenda). Der daraufhin zügig ergangene rechtliche Hinweis des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16.10.2015 war zur Gewährung rechtlichen Gehörs nicht nur sachgerecht, sondern auch geboten. Die – insoweit allerdings verfahrensrechtlich unzutreffende – Argumentation des Klägers, er hätte persönlich geladen und angehört werden müssen, unterstreicht diese Würdigung. Nachdem der Kläger erst mit anwaltlichem Schriftsatz vom 17.11.2015 (Bl.599f. ebenda) zu den Hinweisen Stellung genommen hat, erging umgehend der beanstandete Beschluss des Oberlandesgerichts vom 27.11.2015. Eine das Oberlandesgericht Düsseldorf bindende Frist, binnen 6 Wochen über einen Antrag auf Rückgabe der Kinder zu entscheiden, ergibt sich indes in dieser Allgemeinheit weder aus dem Wortlaut von § 11 Abs.2 HKÜ noch wäre eine derartige Frist in Anbetracht der im Tatbestand dieses Urteils im Einzelnen dargestellten Verfahrensverläufe sachgerecht. b) Letztendlich wirft der Kläger dem Oberlandesgericht über die unter 1.a) aufgezeigten Überlegungen hinaus vor, nicht innerhalb eines bestimmten Zeitraumes zu seinen Gunsten entschieden zu haben. Damit verkennt der Kläger den Grundsatz der in Art.97 Abs.1 GG verankerten richterlichen Unabhängigkeit. Denn dieser Grundsatz wirkt sich gemäß § 839 Abs.2 Satz 1 BGB haftungsrechtlich dahingehend aus (vgl. nur BGH, Urteil vom 04.11.2010 – III ZR 32/10 = NJW 2011, 1072 Rd.14 m.w.N.), dass eine Amtspflichtverletzung bei einem Urteil in einer Rechtssache nur dann zu einer Haftung der Judikative führt, wenn diese Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Das bedeutet: Die beanstandete Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf müsste in objektiver und subjektiver Hinsicht den Straftatbestand der (vorsätzlichen) Rechtsbeugung (§§ 339, 15 StGB) erfüllen (vgl. nur Papier/Shirvani in MüKo/BGB, 8.Aufl. 2020, § 839 Rd.380). Dass dem nicht der Fall ist, bedarf in Anbetracht der deshalb im Tatbestand dieses Urteils wiedergegebenen Begründungen des Oberlandesgerichts keiner Diskussion. Die zitierte Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf stellt infolge ihres materiellen Regelungsgehaltes und Entscheidungscharakters auch ein Urteil in einer Rechtssache im Sinne von § 839 Abs.2 Satz 1 BGB dar (vgl. BGH, Urteil vom 09.12.2004 – III ZR 200/04 = NJW 2005, 436f. – für § 123 VwGO sowie einstweilige Verfügungen und Arrestbeschlüsse ohne mündliche Verhandlung nach der ZPO; ferner BGH, aaO., NJW 2011, 1072f.). Im Übrigen wäre auch außerhalb des Anwendungsbereichs des § 839 Abs.2 Satz 1 BGB der verfassungsrechtliche Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit zu berücksichtigten, mithin bei der Beurteilung einer pflichtwidrigen Verzögerung des Verfahrens im Sinne von § 839 Abs.2 Satz 2 BGB – die hier indes nicht vorliegt – lediglich eine Vertretbarkeitskontrolle beziehungsweise Haftungsbegrenzung auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz angezeigt (vgl. BGH, aaO., NJW 2011, 1072f. Rd.14; Grüneberg/Sprau, aaO., § 839 Rd.67 und Rd.53; kritisch dazu Papier/Shirvani, aaO., § 839 Rd.381 jeweils m.w.N.). c) Ungeachtet der bereits zu einer Unschlüssigkeit der Klage führenden Ausführungen unter 1.b) scheidet eine Amtspflichtverletzung des Oberlandesgerichts Düsseldorf zudem aus den weiteren rechtlichen Aspekten der insoweit sinngemäß geltenden Entscheidungsgründe des am 19.01.2022 verkündeten Urteils des erkennenden Gerichts – 1 O 513/18 – aus: (…) Darüber hinaus fehlt es an der haftungsbegründenden Kausalität. Der Kläger behauptet im Wesentlichen die Unterlassung einer Amtspflicht durch das BfJ. Voraussetzung für eine haftungsbegründende Kausalität ist daher, dass der Schaden bei pflichtgemäßem Handeln mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermieden worden wäre; eine bloße Möglichkeit, ebenso eine gewisse Wahrscheinlichkeit genügt nicht (BGH, Urteil vom 27.01.1994 - III ZR 109/92). Der Ausgang des Verfahrens bei dem mit dem Rechtsbehelf befassten OLG Düsseldorf war demgegenüber auch bei Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens noch innerhalb der Jahresfrist des Art. 12 Art. 1 HKÜ (zu der aus den o.g. Gründen keine Verpflichtung bestand) nicht vorhersehbar, auch wenn dann das Einleben der Kinder nach Art. 12 Abs. 2 HKÜ jedenfalls über diese Regelung nicht zu berücksichtigen gewesen wäre. Denn das OLG Düsseldorf hat gerade nicht über die Widerrechtlichkeit des Zurückhaltens im Sinne des Art. 3 HKÜ entschieden und die Ehefrau des Klägers hat zudem im Rahmen der Beschwerdebegründung ausführlich und unter Beweisantritt zu den Voraussetzungen des Art. 13 HKÜ vorgetragen. Dieser sieht gerade solche weiteren Gründe für die Ablehnung der Übergabe „ungeachtet des Art. 12 HKÜ“ vor. Die Regelung lautet wie folgt: (…) „(1) Ungeachtet des Artikels 12 ist das Gericht oder die Verwaltungsbehörde des ersuchten Staates nicht verpflichtet, die Rückgabe des Kindes anzuordnen, wenn die Person, Behörde oder sonstige Stelle, die sich der Rückgabe des Kindes widersetzt, nachweist, a) daß die Person, Behörde oder sonstige Stelle, der die Sorge für die Person des Kindes zustand, das Sorgerecht zur Zeit des Verbringens oder Zurückhaltens tatsächlich nicht ausgeübt, dem Verbringen oder Zurückhalten zugestimmt oder dieses nachträglich genehmigt hat oder b) daß die Rückgabe mit der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind verbunden ist oder das Kind auf andere Weise in eine unzumutbare Lage bringt. (2) Das Gericht oder die Verwaltungsbehörde kann es ferner ablehnen, die Rückgabe des Kindes anzuordnen, wenn festgestellt wird, daß sich das Kind der Rückgabe widersetzt und daß es ein Alter und eine Reife erreicht hat, angesichts deren es angebracht erscheint, seine Meinung zu berücksichtigen. (3) Bei Würdigung der in diesem Artikel genannten Umstände hat das Gericht oder die Verwaltungsbehörde die Auskünfte über die soziale Lage des Kindes zu berücksichtigen, die von der zentralen Behörde oder einer anderen zuständigen Behörde des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes erteilt worden sind.“ Anders als der Kläger meint, wäre die Rückgabe der Kinder bei Einhaltung der Frist des Art. 12 Abs. 1 HKÜ so gerade nicht zwingend zu bestimmen gewesen. Ein etwaiger Anspruch des Klägers wäre auch sowohl gemäß § 839 Abs. 1 S. 2 BGB, als auch nach § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen. Es fehlt schon jeglicher Vortrag des Klägers zu einer fehlenden anderweitigen Ersatzmöglichkeit. Insbesondere können Ansprüche gegen die Mutter der Kinder bestehen. Außerdem hätte er auch selbst zu einem früheren Zeitpunkt ein gerichtliches Verfahren einleiten können. Den Irrtum, die Einleitung eines behördlichen Verfahrens würde zur Einhaltung der Jahresfrist des Art. 12 Abs. 1 HKÜ genügen, hätte er leicht durch Einholung eines Rechtsrats ausräumen können. Die behaupteten materiellen Schäden sind darüber hinaus nicht schlüssig dargelegt. Lediglich der Verweis auf die umfangreichen Anlagen sowie wiederum deren Anlagen genügt den Anforderungen an einen substantiierten Vortrag nicht. Zudem sind etwa Verdienstausfallschäden für das Führen eigener Prozesse, Kosten für nicht hinreichend begründete Verfassungsbeschwerden und wohl aussichtslose Menschenrechtsbeschwerden ohnehin nicht erstattungsfähig. 2. Ein etwaiger Schadensersatzanspruch des Klägers gegen das beklagte Land wäre schließlich verjährt. Auch insoweit wird auf die entsprechenden und fortgeltenden Gründe in dem am 19.01.2022 verkündeten Urteils des erkennenden Gerichts – 1 O 513/18 – Bezug genommen: Die behaupteten Amtspflichtverletzungen des BfJ datieren aus 2015, so dass die dreijährige Regelverjährungsfrist des § 195 BGB mit Ablauf des Jahres 2015 begann und mit dem 31.12.2018 endete. Eine Hemmung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist durch Klageerhebung vom 19.12.2018 nicht eingetreten, da die Zustellung der Klage bei dem BfJ erst am 26.01.2021 erfolgte und eine Rückwirkung gemäß § 167 ZPO nicht in Betracht kommt, da der Kläger den Gerichtskostenvorschuss erst am 21.12.2020 eingezahlt hat. Der diesbezügliche klägerische Vortrag zu den Auswirkungen der Finanzkrise sowie der Corona-Pandemie sind zum einen vollkommen unsubstantiiert und darüber hinaus jedenfalls im Hinblick auf die letztere, auch rechtlich irrelevant. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den nicht nachgelassenen Schriftsätzen der Klägerseite vom 17.11.2021, 19.11.2021 und 25.11.2021, so dass das Verfahren nicht wiederzueröffnen war . Auf den Beweisantrag des Klägers kommt es daher ebenfalls nicht mehr an, wobei dessen Erheblichkeit ohnehin nicht ersichtlich ist. Denn selbst nach seinem eigenen Vortrag war die Jahresfrist am 05.02.2015 bereits abgelaufenen, sodass unklar bleibt, welche Auswirkungen die Unterschriften unter den Schreiben vom 07.04.2015 und 07.05.2015 gehabt haben sollen. Die Ermittlung weiterer Beklagter und die Vorbereitung weiterer Klagen ist jedenfalls nicht Ziel eines Zivilprozesses. Die Ausführungen des Klägers auf den Seiten 2 und 3 seines Schriftsatzes vom 01.08.2022 (Bl.472f. d.A.), die sich in einer Verweisung auf das protokollierte Vorbringen des Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 10.11.2021 – 1 O 513/18 – erschöpfen (vgl. S.2 bis 3 des Sitzungsprotokolls), begründen deshalb keine abweichende Beurteilung. Dies gilt erst Recht in Anbetracht des Umstandes, dass die nach Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses am 21.12.2020 durch das Gericht verfügte Zustellung der Klage am 12.01.2021 unwirksam gewesen ist, da diese – zwischen den Parteien unstreitig - nicht an die das beklagte Land in einem Zivilprozess ordnungsgemäß vertretende Behörde erfolgt ist (§ 170 Abs.1 Satz 1 und Abs.2 ZPO; vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.02.2021 – I-18 EK 3/20; Häublein/Müller in MüKo/ZPO, 6.Aufl. 2020, § 170 Rd.3). Insoweit wird auf die Darstellung im Tatbestand Bezug genommen. Die daraufhin erst am 18.02.2021 wirksam erfolgte Zustellung der Klage an das beklagte Land erfolgte nicht mehr demnächst im Sinne von § 167 ZPO, da die Verzögerungen der ordnungsgemäßen Zustellung mehr als nur geringfügig gewesen und durch den unzutreffenden Vertretungszusatz in der Klageschrift verursacht worden sind (vgl. dazu nur Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 43.Aufl. 2022, § 167 Rd.10ff. m.w.N.). Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. Streitwert: 816.427,19 €.