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Beschluss

12 U 26/20

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2020:0716.12U26.20.00
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Leitsätze

§ 114 Abs. 1 S. 1, letzter Halbs. ZPO, § 128 Abs. 2 ZPO

1. Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Berufung ist nicht zu bewilligen, wenn ungeachtet eines Verfahrensmangels in erster Instanz der Antragsteller mit seinem Begehren im Ergebnis nicht durchdringen wird (Anschluss an BGH, Beschl. v. 02.03.2017 – IX ZA 28/16, Rn. 2).

2. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 128 Abs. 2 ZPO kann nur ergehen, wenn die Parteien einer entsprechenden Anordnung zumindest nachträglich klar, eindeutig und vorbehaltlos zustimmen. Das Schweigen einer Partei auf die Anordnung des schriftlichen Verfahrens kann auch unter Berücksichtigung der im März 2020 bestehenden COVID-19-Situation nicht als Zustimmung gedeutet werden.

§ 133 Abs. 3 InsO

3. Eine Zahlungserleichterung oder Zahlungsvereinbarung i.S.v. § 133 Abs. 3 InsO liegt vor, wenn dem Schuldner verkehrsübliche Ratenzahlungen gewährt oder bereits geltende Zahlungsmodalitäten modifiziert werden. Dass die Bank lediglich Zahlungen des Schuldners auf dessen Girokonto entgegengenommen hat, reicht hierfür nicht aus.

4. Die Vermutungswirkung des § 133 Abs. 3 InsO greift nicht ein, wenn dem Anfechtungsgegner bereits vor Vereinbarung der Zahlungserleichterung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners bekannt war.

§ 133 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 S. 1 InsO

5. Bei einem nicht unternehmerisch oder gewerblich tätigen Schuldner muss neben der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit auch die Kenntnis von der Gläubigerbenachteiligung festgestellt werden. Hierfür genügt nicht, dass der Schuldner erklärt, er könne neben seinen laufenden Verpflichtungen nicht mehr als 350 € monatlich an den Anfechtungsgegner zahlen, denn aufgrund dieser Erklärung muss der Gläubiger nicht damit rechnen, dass bei Leistung der angekündigten Zahlungen weitere Gläubiger nicht bedient werden können.

Tenor

Der Antrag des Klägers vom 28.05.2020 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Berufung gegen das am 23.04.2020 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach (12 O 439/19) wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 114 Abs. 1 S. 1, letzter Halbs. ZPO, § 128 Abs. 2 ZPO 1. Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Berufung ist nicht zu bewilligen, wenn ungeachtet eines Verfahrensmangels in erster Instanz der Antragsteller mit seinem Begehren im Ergebnis nicht durchdringen wird (Anschluss an BGH, Beschl. v. 02.03.2017 – IX ZA 28/16, Rn. 2). 2. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 128 Abs. 2 ZPO kann nur ergehen, wenn die Parteien einer entsprechenden Anordnung zumindest nachträglich klar, eindeutig und vorbehaltlos zustimmen. Das Schweigen einer Partei auf die Anordnung des schriftlichen Verfahrens kann auch unter Berücksichtigung der im März 2020 bestehenden COVID-19-Situation nicht als Zustimmung gedeutet werden. § 133 Abs. 3 InsO 3. Eine Zahlungserleichterung oder Zahlungsvereinbarung i.S.v. § 133 Abs. 3 InsO liegt vor, wenn dem Schuldner verkehrsübliche Ratenzahlungen gewährt oder bereits geltende Zahlungsmodalitäten modifiziert werden. Dass die Bank lediglich Zahlungen des Schuldners auf dessen Girokonto entgegengenommen hat, reicht hierfür nicht aus. 4. Die Vermutungswirkung des § 133 Abs. 3 InsO greift nicht ein, wenn dem Anfechtungsgegner bereits vor Vereinbarung der Zahlungserleichterung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners bekannt war. § 133 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 S. 1 InsO 5. Bei einem nicht unternehmerisch oder gewerblich tätigen Schuldner muss neben der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit auch die Kenntnis von der Gläubigerbenachteiligung festgestellt werden. Hierfür genügt nicht, dass der Schuldner erklärt, er könne neben seinen laufenden Verpflichtungen nicht mehr als 350 € monatlich an den Anfechtungsgegner zahlen, denn aufgrund dieser Erklärung muss der Gläubiger nicht damit rechnen, dass bei Leistung der angekündigten Zahlungen weitere Gläubiger nicht bedient werden können. Der Antrag des Klägers vom 28.05.2020 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Berufung gegen das am 23.04.2020 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach (12 O 439/19) wird zurückgewiesen. Gründe: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 116 S. 1 Nr. 1, S. 2 i.V.m. § 114 Abs. 1 S. 1, letzter Halbs. ZPO nicht vorliegen. Danach erhält der Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes Prozesskostenhilfe, wenn die Kosten des Rechtsstreits aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen, und außerdem die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die beabsichtigte Berufung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Erfolg bezieht sich auf das verfolgte Rechtsschutzziel (z.B. den Klageanspruch) und meint deshalb den Erfolg in der Sache selbst. Es genügt daher nicht, wenn das Rechtsmittel, für das Prozesskostenhilfe begehrt wird, zwar zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache führen, der Antragsteller aber mit seinem Begehren im Ergebnis nicht durchdringen wird (BGH, Beschl. v. 21.06.2017 - XII ZB 231/17, MDR 2017, 1441, 1442 Rn. 10; Beschl. v. 02.03.2017 – IX ZA 28/16, juris Rn. 2; BGH, Beschl. v. 18.09.2014 – IX ZA 16/14, ZInsO 2014, 2222, 2223 Rn. 6; Beschl. v. 15.11.2011 – II ZR 6/11, ZIP 2012, 86, 87 Rn. 12; Zöller/Schultzky, ZPO, 33. Aufl., § 114 Rn. 20). Letzteres ist hier – ungeachtet dessen, dass auch die Voraussetzungen einer Zurückverweisung an das Landgericht (§ 538 Abs. 2 ZPO) nicht vorliegen – der Fall. 1. Zu Recht macht der Kläger allerdings geltend, dass das erstinstanzliche Verfahren an einem Mangel leidet, weil das Urteil unter Verstoß gegen den Mündlichkeitsgrundsatz (§ 128 Abs. 1 ZPO) zustande gekommen ist. Voraussetzung einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 128 Abs. 2 ZPO ist die Zustimmung der Parteien. Diese Zustimmung kann u.U. auch nachträglich erteilt werden (vgl. BGH, Urt. v. 09.06.2011 – I ZR 41/10, WRP 2012, 979, 981 f. Rn. 33; Urt. v. 20.03.2007 - VI ZR 254/05, NJW 2007, 2122 Rn. 8), ungeachtet dessen, dass Bedenken dagegen bestehen, dass das Landgericht die Anordnung des schriftlichen Verfahrens hier unter eine „Bedingung“ gestellt hat. Geht man davon aus, dass das Landgericht die Anordnung im vermuteten Einverständnis der Parteien getroffen hat, war gleichwohl eine klare, eindeutige und vorbehaltlose Erklärung der Parteien erforderlich (BGH, Urt. v. 20.03.2007, a.a.O. Rn. 7 f.). Eine solche Erklärung des Klägers lag nicht vor, was das Landgericht – wie die Anfrage des Vorsitzenden vom 30.03.2020 zeigt – auch erkannt hat. Der Hinweis darauf, dass das Gericht derzeit im „Notbetrieb“ arbeite und der Posteingang deshalb möglicherweise auch nur noch nicht zugetragen worden sei, ändert hieran nichts. Denn ersichtlich ist auch bis zum Verkündungstermin keine Zustimmungserklärung des Klägers eingegangen, jedenfalls befindet sich eine solche nicht in der Akte. Auch ergibt sich aus der Akte kein Hinweis darauf, dass die Zustimmung etwa (fern-)mündlich – was z.T. für zulässig gehalten wird (vgl. Gehrlein, ZInsO 2020, 882, 887 f.; MüKoZPO/Rauscher, 6. Aufl., Beilage Durch die COVID-19-Situation verursachte Fragestellungen im Zivilprozessrecht, Rn. 12; offen gelassen von BGH, Urt. v. 16.06.2000 - LwZR 22/99, NJW-RR 2001, 272, 273) – erteilt wurde. Das Schweigen des Klägers auf die Anordnung des schriftlichen Verfahrens im Beschluss vom 17.03.2020 durfte das Landgericht nicht als Zustimmung deuten. Schweigen kann nur dann als Zustimmung gem. § 128 Abs. 2 S. 1 ZPO gewertet werden, wenn eine Pflicht zur Erklärung besteht. Eine solche Pflicht kann das Gericht den Parteien nicht dadurch auferlegen, dass es gegen ihren Willen eine Abweichung von dem Grundsatz mündlicher Verhandlung ankündigt, falls dem nicht binnen gesetzter Frist widersprochen werde (BGH, a.a.O. Rn. 8) oder – wie hier – die Anordnung unter die „Bedingung“ einer allseitigen Zustimmung stellt. Eine Konzentration der prozessualen Möglichkeiten durch die COVID-19-Situation dergestalt, dass die Anordnung des schriftlichen Verfahrens zur Regel würde und die Parteien deshalb ausnahmsweise nach Treu und Glauben eine Verpflichtung träfe, eine entsprechende Anregung oder Anordnung des Gerichts ausdrücklich zurückzuweisen, ist abzulehnen. Auch einige Wochen Verzögerung des Prozesses bewirken kein unabweisbares Bedürfnis, dem Gericht eine gesteigerte Initiativbefugnis zu geben. Dies bedeutet auch bei Gefahr einer Corona-Infektion, dass ohne beiderseitige Zustimmung der Parteien ein schriftliches Verfahren nicht möglich ist (MüKoZPO/Rauscher, a.a.O.; Gehrlein, a.a.O.). 2. Der dargestellte Verfahrensmangel würde hier indessen nicht zu einer Zurückverweisung der Sache an das Landgericht führen. Gemäß § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO darf das Berufungsgericht die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, auf Antrag einer Partei unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen, soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist. Das ist hier nicht der Fall. Ob Verstöße gegen den Grundsatz der Mündlichkeit als solche wesentliche Verfahrensmängel darstellen, ist umstritten (ablehnend etwa BeckOK ZPO/Wulf, 36. Ed., § 538 Rn. 12; MüKoZPO/Rimmelspacher, 4. Aufl. , § 538 Rn. 30; a.A. z.B. Zöller/Heßler, a.a.O. § 538 Rn. 19). Wesentlich sind alle Mängel, die so schwerwiegend sind, dass das erstinstanzliche Verfahren keine ordnungsgemäße Grundlage für die Entscheidung abgibt, wobei nicht auf die Schwere des Mangels an sich, sondern auf seine Bedeutung für die Entscheidung abzustellen ist (Prütting/Gehrlein/Oberheim, ZPO, 11. Aufl., § 538 Rn. 15; vgl. auch BGH, Urt. v. 26.04.2018 – I ZR 269/16, juris Rn. 7). Ein wesentlicher Verfahrensmangel im Sinne von § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO kann vorliegen, wenn das erstinstanzliche Gericht den Anspruch einer Partei auf rechtliches Gehör verletzt hat (BGH, a.a.O. Rn. 9), was der Kläger hier in der Sache geltend macht, da er meint, das Landgericht habe in einer mündlichen Verhandlung darauf hinweisen müssen, dass es seinen Vortrag abweichend vom Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren als nicht ausreichend ansehe, und ihm Gelegenheit zur Ergänzung geben müssen. Letztlich kann dies dahin stehen, denn eine Zurückverweisung rechtfertigt der wesentliche Verfahrensmangel nur, wenn er eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig macht. Nach Wortlaut und Sinn der Vorschrift, den Aufwand mehrfacher Bearbeitung klein zu halten und Verfahrensverzögerungen durch Hin- und Herschieben von Fällen in den Instanzen zu vermeiden, genügt es hierfür nicht, dass den Parteien Gelegenheit zu weiterem Vortrag zu geben ist und danach möglicherweise eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme erforderlich wird (BGH, Urt. v. 02.03.2017 – VII ZR 154/15, NJW-RR 2017, 531 Rn. 11). Die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung liegen hier ersichtlich nicht vor. Die Frage, ob außer der Beklagten noch andere Gläubiger vorhanden sind, die durch die angefochtenen Zahlungen benachteiligt werden, ließe sich – wenn es darauf überhaupt ankäme – voraussichtlich ohne großen Aufwand klären. 3. Für die Frage der Erfolgsaussicht der beabsichtigten Berufung ist letztlich allein ausschlaggebend, wie in der Sache zu entscheiden ist. Danach kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht, weil die Klageabweisung im Ergebnis richtig ist. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Rückgewähr der von der Schuldnerin zwischen dem 17.08.2015 und 13.04.2017 geleisteten Zahlungen gegen die Beklagte nicht zu. Nach § 133 Abs. 1 und 2 InsO in der hier anwendbaren Fassung vom 5. April 2017 (vgl. Art. 103j EGInsO) ist eine Rechtshandlung, die dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, anfechtbar, wenn der Schuldner sie in den letzten vier Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen, und der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. 3.1. Die nach § 129 InsO erforderliche Gläubigerbenachteiligung kann mit der vom Landgericht gegebenen Begründung nicht verneint werden. Eine Gläubigerbenachteiligung ist gegeben, wenn die Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und dadurch den Zugriff auf das Vermögen des Schuldners vereitelt, erschwert oder verzögert hat, mithin wenn sich die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten (BGH, Urt. v. 25.01.2018 – IX ZR 299/16, ZInsO 2018, 445, 446 Rn. 9). Damit wird aber keine Mehrzahl von Insolvenzgläubigern vorausgesetzt. Es soll lediglich zum Ausdruck gebracht werden, dass die Insolvenzgläubiger in ihrer Gesamtheit benachteiligt sein müssen; es genügt nicht, dass nur einzelne Gläubiger aus dieser Gesamtheit benachteiligt werden. Nur in diesem Sinne trifft die vom Landgericht zitierte Aussage zu, dass die Benachteiligung eines einzelnen Gläubigers nicht genügt (vgl. K. Schmidt, InsO, 19. Aufl., § 129 Rn. 46). Ist nur ein Insolvenzgläubiger vorhanden, stellt dieser die Gläubigergesamtheit dar. Seine Benachteiligung kann die Anfechtung einer Rechtshandlung rechtfertigen (BGH, Beschl. v. 14.02.2019 – IX ZB 25/17, NZI 2019, 392 Rn. 10). Eine Gläubigerbenachteiligung, die grundsätzlich vom Verwalter darzulegen und zu beweisen ist, kann allerdings fehlen, wenn mit dem weggegebenen Geldbetrag gerade diejenigen Gläubiger befriedigt wurden, die auch der Verwalter in gleicher Weise hätte befriedigen müssen. Das setzt jedoch voraus, dass es außer den ausgezahlten Gläubigern keine weiteren Gläubiger mit gleichen oder besseren Vorrechten gibt oder dass die Masse zur Befriedigung aller bevorrechtigten Gläubiger ausreicht; dies hat der Anfechtungsgegner zu beweisen (BGH, Urt. v. 19.07.2001 – IX ZR 36/99, NZI 2001, 585, 587, juris Rn. 26; Urt. v. 11.06.1992 – IX ZR 147/91, ZIP 1992, 1008, 1010 juris Rn. 22). Selbst wenn man insoweit annimmt, dass den Kläger eine sekundäre Darlegungslast hinsichtlich vorhandener weiterer Gläubiger trifft, konnte das Landgericht nicht davon ausgehen, es sei unstreitig, dass es nur einen Gläubiger, nämlich die Beklagte gebe. Bereits im Prozesskostenhilfeverfahren hatte die Beklagte (nur) geltend gemacht, sie habe keinerlei Kenntnis von – bestrittenen – Forderungen anderer Gläubiger gehabt, der Kläger trage auch schon nicht vor, dass es zum Zeitpunkt der angefochtenen Zahlungen Gläubigerforderungen gegeben haben solle, die bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens offen geblieben wären. Daraufhin hat der Kläger (jedenfalls für die Vorsatzanfechtung nach Abs. 1 zutreffend) erwidert, es sei irrelevant, ob die Schuldnerin im Zeitpunkt der Zahlungen weitere Gläubiger gehabt habe, für eine Anfechtung nach § 133 InsO genüge auch die nur mittelbare Benachteiligung künftiger Gläubiger. Darin liegt zumindest konkludent die Behauptung, dass eine solche mittelbare Benachteiligung hier vorliegt, weil neben der Beklagten mindestens ein weiterer Gläubiger am Insolvenzverfahren beteiligt ist (was nach der nur im PKH-Verfahren beim Landgericht eingereichten Insolvenztabelle, Anl. P 7, zutrifft). Im Prozess hat die Beklagte dann zunächst ihr diesbezügliches Vorbringen wiederholt und ausdrücklich bestritten, dass derartige (also bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens offen gebliebene) Forderungen bestünden. Abschließend hat sie ausdrücklich bestritten, dass es neben ihr noch weitere Gläubiger „der späteren Insolvenzschuldnerin“ gebe, was für den vom Kläger behaupteten Benachteiligungsvorsatz von Bedeutung sei, weil dann schon nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Schuldnerin gewusst haben könnte, dass die Aufgabe von Vermögenswerten die Befriedigungsaussichten ihrer Gläubiger verringere. Hierauf ist der Kläger in seiner Erwiderung auf diesen Schriftsatz zwar nicht mehr eingegangen. Dass er damit zugestehen wollte, dass es auch im eröffneten Insolvenzverfahren außer der Beklagten keine weiteren Gläubiger gibt, konnte angesichts des Vortrags aus dem Prozesskostenhilfeverfahren und der dort eingereichten Unterlagen jedoch nicht ohne Weiteres angenommen werden. Im Zweifelsfall hätte das Landgericht hier auf eine Klarstellung hinwirken müssen. 3.2. Das Landgericht hat – aus seiner Sicht folgerichtig – keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Schuldnerin bei den angefochtenen Zahlungen den Vorsatz hatte, ihre Gläubiger zu benachteiligen. Dies kann hier zugunsten des Klägers unterstellt werden. Es lässt sich aber jedenfalls nicht feststellen, dass die Beklagte den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin erkannt hat. Die Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Benachteiligungsvorsatz des Schuldners wird nach § 133 Abs. 1 S. 2 InsO vermutet, wenn dieser wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte. Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, mithin eine kongruente Deckung, tritt nach der durch das Gesetz v. 29.03.2017 eingefügten Neuregelung in § 133 Abs. 3 S. 1 InsO an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Abs. 1 Satz 2 die eingetretene. Ebenfalls neu eingefügt wurde die Regelung in § 133 Abs. 3 S. 2 InsO. Danach wird, wenn der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt hatte, vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte. 3.2.1. Im Streitfall erlangte die Beklagte durch die angefochtenen Zahlungen eine kongruente Deckung. Sie hatte gegen die Schuldnerin als (Mit‑)Darlehensnehmerin einen Anspruch auf Zahlung der vollen monatlichen Kreditrate i.H.v. 727,39 €. Nach dem vom Landgericht zugrunde gelegten Sachvortrag der Parteien zahlte die Schuldnerin hierauf zunächst (ohne ausdrückliche Vereinbarung) nur noch 350 € monatlich. Dies steht der Annahme einer kongruenten Deckung nicht entgegen, weil die Teilleistung nur ein „Minus“ der geschuldeten Leistung darstellt (vgl. OLG Saarbrücken, Urt. v. 24.06.2008 - 4 U 324/07, ZIP 2008, 2430 f., juris Rn. 26 ff.; K/P/B/Schoppmeyer, InsO (60. Lfg.) § 131 Rn. 42; BeckOK InsO/Raupach, 19. Ed., § 131 Rn. 6.1; Zeuner, jurisPR-InsR 11/2014 Anm. 4; Heublein, EWiR 2009, 91 f.). Das gilt auch insoweit, als die Überweisungen der Schuldnerin von je 350 € im August bis November 2015 und je 170 € im Dezember 2015 und Januar 2016 auf das Girokonto nicht mit dem offenen Saldo auf dem Finanzierungskonto verrechnet wurden (Anl. K 3), sondern augenscheinlich der Rückführung der nicht genehmigten Überziehung auf dem Girokonto dienten. Der Kläger hat nicht geltend gemacht, dass es insoweit an einem Anspruch der Beklagten gefehlt hat. Nach der im April 2016 getroffenen Ratenzahlungsvereinbarung (Anl. B 1, B 2) hat die Schuldnerin die darin vorgesehenen Raten gezahlt. Auch insoweit liegt eine kongruente Deckung vor. Dass die Beklagte – wie der Kläger behauptet – auch die zur Reduzierung des Saldos auf dem Girokonto und dem Kreditkartenkonto gezahlten Beträge von 85 € bzw. 80 € monatlich – entgegen der getroffenen Vereinbarung – auf den Kredit verrechnet hat, lässt sich nicht feststellen und ergibt sich auch nicht aus der Anl. K 3. Die Beklagte hat vorgetragen, dass es sich bei den verrechneten weiteren 165 € um die Zahlungen des Ex-Ehemanns der Schuldnerin handelt. Für seine Behauptung, dieser habe keine Zahlungen geleistet, hat der Kläger keinen Beweis angetreten. 3.2.2. Die Beklagte hatte jedenfalls ab Ende des Jahres 2015 Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin, denn diese hatte ihre Zahlungen eingestellt (§ 17 Abs. 2 S. 2 InsO). Dies ergibt sich bereits daraus, dass es beim Einzug der Kreditrate im Juli 2015 zu einer Rücklastschrift kam und in der Folgezeit über mehrere Monate überhaupt keine Zahlungen auf den offenen Kreditsaldo erfolgten, so dass die Beklagte sich veranlasst sah, die als Sicherheiten dienenden Lebensversicherungen der Schuldnerin und ihres Ehemanns zu verwerten. Die Schuldnerin zahlte zwar bis November 2015 noch monatlich 350 € auf das Girokonto, da sich dieses jedoch augenscheinlich im Soll befand, reichte das nicht aus, um die Kreditraten zumindest teilweise weiterzuzahlen. Außerdem hatte die Schuldnerin der Beklagten bereits seit Anfang des Jahres 2015 mehrfach mitgeteilt, dass sie finanziell nicht in der Lage war, die Schulden auf dem Girokonto und den Kredit zu bezahlen, und eine Zahlung von monatlichen Raten i.H.v. 350 € angeboten (Anl. K 6 bis K 9). Dass das Ausbleiben der Zahlungen auf einem nicht nur vorübergehenden Mangel an liquiden Mitteln beruhte, war der Beklagten danach bekannt. Bei dieser Sachlage kann sie sich nicht mit Erfolg auf die gesetzliche Vermutung des § 133 Abs. 3 S. 2 InsO berufen. Die Regelung in § 133 Abs. 3 S. 2 InsO enthält eine widerlegliche gesetzliche Vermutung. Vermutungstatbestand ist der Abschluss einer Zahlungsvereinbarung oder die Gewährung einer sonstigen Zahlungserleichterung, Vermutungsfolge die Nichtkenntnis der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zzt. der angefochtenen Handlung. Um die Vermutungsfolge zu widerlegen, kann sich der Insolvenzverwalter auf sämtliche Umstände berufen mit Ausnahme der den Vermutungstatbestand bildenden Umstände. War dem Anfechtungsgegner zum Zeitpunkt einer Zahlungsvereinbarung oder einer sonstigen Zahlungserleichterung bereits aus anderen Gründen bekannt, dass der Schuldner zahlungsunfähig war, beseitigt die Vereinbarung einer Zahlungserleichterung diese Kenntnis i.d.R. nicht (BGH, Urt. v. 07.05.2020 – IX ZR 18/19, ZInsO 2020, 1306, 1308 Rn. 17 f.). Hier hat die Beklagte der Schuldnerin eine Zahlungserleichterung frühestens im Februar 2016 „gewährt“, wenn man davon ausgeht, dass eine solche nicht verlautbart werden muss (offen gelassen: Kayser, ZIP 2018, 1153, 1160), weil die Beklagte die Zahlungen der Schuldnerin erst zu diesem Zeitpunkt auf den Kredit angerechnet hat. Mit einer Zahlungserleichterung oder Zahlungsvereinbarung kann nur die Gewährung von verkehrsüblichen Ratenzahlungen oder eine Modifikation der bereits geltenden Zahlungsmodalitäten gemeint sein, vorausgesetzt, dass der Anfechtungsgegner gerade Zahlung oder Besicherung als kongruente Deckung verlangen konnte (vgl. Thole, ZIP 2017, 401, 406). Dass die Beklagte schlicht Zahlungen der Schuldnerin auf das Girokonto entgegengenommen hat, reicht hierfür nicht aus, weil darin keine Modifikation bereits geltender Zahlungsmodalitäten liegt. Spätestens mit Abschluss der Ratenzahlungsvereinbarung liegt eine Zahlungsvereinbarung i.S.d. § 133 Abs. 3 S. 2 InsO vor. Die Vermutungswirkung des § 133 Abs. 3 InsO greift jedoch nicht ein, weil der Beklagten bereits vor Vereinbarung der Zahlungserleichterung die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin bekannt war, die sich aus der monatelangen Nichtzahlung der Kreditraten und der Erklärung der Schuldnerin, zur Zahlung von mehr als 350 € nicht in der Lage zu sein, ergab. Diese Umstände können hier berücksichtigt werden, weil die Beklagte auf die bereits im Januar/Februar 2015 geäußerte Bitte, ihr eine Tilgung der Schulden mit einer geringeren Rate zu ermöglichen (Anl. K 6) gerade nicht eingegangen ist, vielmehr die gezahlten Beträge offenbar zur Rückführung des Saldos auf dem Girokonto verwendet hat, weshalb die Rückstände auf dem Finanzierungskonto angewachsen sind. Die später abgeschlossene Ratenzahlungsvereinbarung ist nicht geeignet, die Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit entfallen zu lassen. Zwar lässt sich nicht feststellen, dass die Beklagte den Kredit zum Ende des Jahres 2015 gekündigt hatte und damit der gesamte noch offene Darlehenssaldo i.H.v. rd. 28.600 € (nach Verwertung der Sicherheiten) fällig geworden war. Nach Darstellung der Beklagten erfolgte die Kündigung erst im April 2017 (Anl. B 3, Bl. 100), nachdem offenbar der Ehemann der Schuldnerin die Zahlungsvereinbarung nicht eingehalten hatte (s. Anl. K 3, K 10). Aufgrund der erneuten Reduzierung der Zahlungen der Schuldnerin mit Abschluss der Vereinbarung v. 04.04./13.04.2015 (von 350 € mtl. auf insges. 330 € mtl.) musste der Beklagten klar sein, dass die zuvor erkannte Zahlungsunfähigkeit nicht beseitigt war. 3.2.3. Die Entscheidung des Landgerichts ist im Ergebnis gleichwohl richtig, weil nicht festgestellt werden kann, dass die Beklagte die Gläubigerbenachteiligung, also den zweiten Teil der Vermutungsgrundlage des § 133 Abs. 1 S. 2 InsO, kannte. Da die Schuldnerin unstreitig nicht unternehmerisch oder gewerblich tätig war, ist für die von § 133 Abs. 1 S. 2 InsO weiter verlangte Kenntnis der Beklagten von der eintretenden Gläubigerbenachteiligung erforderlich, dass die Beklagte von weiteren Gläubigern der Schuldnerin oder davon wusste, dass bei der Schuldnerin zukünftig andere Verbindlichkeiten entstehen werden, die die Schuldnerin nicht im selben Maße bedienen kann (BGH, Urt. v. 12.10.2017 – IX ZR 50/15, NZI 2018, 34, 36 Rn. 22 m.w.N.). Mit nicht befriedigten anderen Gläubigern muss ein Gläubiger nach der Rechtsprechung des BGH (nur) rechnen, wenn der Schuldner unternehmerisch oder gewerblich tätig ist, was die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der unternehmerischen oder gewerblichen Tätigkeit voraussetzt (BGH, Urt. v. 07.05.2020, a.a.O. S. 1309 Rn. 21 f.; Urt. v. 13.08.2009 - IX ZR 159/06, ZInsO 2009, 1909, 1911 Rn. 14). Anderenfalls kann nicht auf eine entsprechende Vermutung abgestellt werden (BGH, Urt. v. 18.03.2010 – IX ZR 57/09, NZI 2010, 439, 441 Rn. 22). Danach genügt es nicht, dass der Kläger sich darauf berufen hat, aufgrund der Mitteilungen der Schuldnerin bereits in der ersten Hälfte des Jahres 2015, dass sie nicht mehr in der Lage sei, aus eigenem Einkommen ihre laufenden Verbindlichkeiten einschließlich der vollen Darlehensrate zu begleichen, habe die Beklagte auch mit der Existenz weiterer (potentieller) Gläubiger rechnen müssen. In den Schreiben vom 14.02., 11.07. und 10.08.2015 (Anl. K 6, K 8 und K 9) brachte die Schuldnerin lediglich zum Ausdruck, dass sie neben ihren laufenden Verpflichtungen nicht mehr als 350 € monatlich an die Beklagte zahlen könne. Da die Schuldnerin nach dem eigenen Vortrag des Klägers (Schrifts. v. 17.02.2020, S. 2 = Bl. 84) ihren bargeldlosen Zahlungsverkehr (nur) bis Anfang 2015 über das bei der Beklagten geführte Girokonto abgewickelt hat (s.a. die vorgen. Schreiben der Schuldnerin, Anl. K 6 u. K 8), hatte die Beklagte diesbezüglich keine weitergehenden Erkenntnismöglichkeiten. Aufgrund der Erklärungen der Schuldnerin musste die Beklagte nicht damit rechnen, dass bei Leistung der angekündigten (reduzierten) Zahlungen weitere Gläubiger der Schuldnerin nicht bedient werden konnten. Derartiges hat der Kläger auch weder erstinstanzlich, noch im Prozesskostenhilfeantrag vom 28.05.2020 behauptet. Gegenstandswert: 6.757,05 €.