Beschluss
23 U 70/20
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2020:0709.23U70.20.00
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Tenor
Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass eine Zurückweisung ihrer Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO in Betracht kommt.
Sie erhält Gelegenheit, zu diesem Hinweis bis zum
07.08.2020
Stellung zu nehmen.
Entscheidungsgründe
Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass eine Zurückweisung ihrer Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO in Betracht kommt. Sie erhält Gelegenheit, zu diesem Hinweis bis zum 07.08.2020 Stellung zu nehmen. G r ü n d e : I. Die klagende GmbH, an der die beiden Gesellschafter-Geschäftsführer A. und B und der weitere Gesellschafter Herr C. seit 2002 bis Februar 2018 zu je rund 1/3 beteiligt gewesen sind, nimmt die für sie steuerberatend tätig gewesene und mit der Fertigung von Buchhaltung, Jahresabschlüssen und Steuererklärungen sowie der Betreuung in allen steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Angelegenheiten beauftragte Beklagte auf die Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 2.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.04.2019, auf Freistellung von Nachforderungen der Deutschen Rentenversicherung Bund für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis zum 09.02.2018 hinsichtlich nachberechneter Rentenversicherungs- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge und Umlage nach § 358 SGB III für das Insolvenzgeld aus dem Bescheid vom 26.07.2018 bis zu einer Höhe von 152.395,57 € sowie auf Freistellung von sämtlichen weiteren Nachteilen, die sich aus der Beitragsnachforderung der Deutschen Rentenversicherung Bund aus dem Bescheid vom 26.07.2018 ergeben, in Anspruch. Zudem macht sie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.764,50 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit gegen die Beklagte geltend. Die Deutsche Rentenversicherung Bund hatte die beiden Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin, die die Beklagte als selbständig und damit als renten- und arbeitslosenversicherungsfrei abgerechnet hatte, als sozialversicherungspflichtig angesehen, da es neben diesen noch einen dritten Gesellschafter, Herrn C., gab, so dass keiner der beiden Gesellschafter-Geschäftsführer die Rechtsmacht hatte, Beschlüsse zu verhindern, was nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 27.07.2015 – B 12 KR 23/13 R maßgeblich sei. Mit mittlerweile bestandskräftigem Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 26.07.2018, Anlage K 2, wurde gegen die Klägerin eine Nachzahlung in Höhe von 154.895,5 € festgesetzt. Die Klägerin leistet die Nachzahlung in monatlichen Raten von 2.500,00 €, beginnend mit April 2019. Die im April 2019 gezahlte Rate ist Gegenstand der Klage. Im Übrigen begehrt die Klägerin Freistellung im vorgenannten Umfang. Das Landgericht Düsseldorf hat die Klage mit am 06.03.2020 verkündetem Urteil (GA Bl. 99 ff.), auf das wegen der tatsächlichen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, abgewiesen. Die Beklagte habe weder ihre Pflichten aus dem Steuerberatungsverhältnis verletzt noch liege bei einer vorzunehmenden Gesamtbetrachtung ein Schaden vor, den die Beklagte auszugleichen habe. Die Pflichten des Steuerberaters, der die Lohnabrechnung und Lohnkontenführung übernommen habe, erstreckten sich grundsätzlich nicht auf die Prüfung der Notwendigkeit, ob hinsichtlich der Tätigkeit der Geschäftsführer der Klägerin Sozialversicherungsbeiträge abzuführen gewesen seien. Denn mit der vertieften Prüfung des sozialversicherungsrechtlichen Status einer Person sei eine Leistung verbunden, die nicht mehr als Nebenleistung zur Steuerberatung anzusehen sei. Zur Beratung in sozialversicherungsrechtlichen Fragen sei der Steuerberater deshalb weder berechtigt noch verpflichtet. Die Beklagte habe auch ihre Fürsorge- und Hinweispflichten nicht verletzt. Sie habe unter den gegebenen Umständen nicht darauf hinweisen müssen, dass mit Blick auf die gesellschaftsrechtliche Beteiligung eine Prüfung durch einen mit sozialversicherungsrechtlichen Kenntnissen versehenen Rechtsanwalt habe erfolgen müssen. Ein derartiger Hinweis sei nur in einer Situation geboten, bei der objektiv betrachtet der Steuerberater auf Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art stoße oder sich ihm die Rechtslage als unklar darstelle. Vorliegend sei jedoch die Vorgehensweise, die Tätigkeit der Gesellschaftergeschäftsführer der Klägerin als sozialversicherungsfrei einzustufen, weder in der im Jahre 2009 für den Prüfzeitraum vom 01.01.2005 bis 31.12.2008 erfolgten Betriebsprüfung nach § 28b Abs. 1 SGB IV noch bei der im Jahr 2013 erfolgten Betriebsprüfung für den Zeitraum vom 01.01.2009 bis 31.12.2012 beanstandet worden. Deshalb habe die Beklagte davon ausgehen dürfen, dass keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten bestanden, die Tätigkeit der Geschäftsführer der Klägerin als sozialversicherungsfrei zu behandeln. Denn der Steuerberater müsse nicht kritischer sein als der zuständige Prüfdienst. Soweit die Klägerseite sich darauf berufe, dass es immer schon Stimmen in der sozialgerichtlichen Literatur gegeben habe, die im vorliegenden Fall eine abhängige Tätigkeit mit Sozialversicherungspflicht propagierten, betreffe dies spezielle sozialrechtliche Fragen, über die die Beklagte, die sich lediglich in steuerrechtlichen Fragen auf dem aktuellen Stand in Rechtsprechung und Literatur zu halten habe, nicht informieren müsse. Abschließend ergäbe sich auch bei Annahme einer Pflichtverletzung der Beklagten im Rahmen einer Gesamtbetrachtung kein ersatzfähiger Schaden. Denn in diesem Fall wären für den Zeitraum auch vor dem 01.01.2013 Beträge zur Nachversicherung der Geschäftsführer zu zahlen gewesen, die den hier geltend gemachten Schadensersatz überstiegen. Im Rahmen des Nachforderungsbescheides vom 26.07.2018 werde insoweit ausgeführt, dass die Geschäftsführer B und A. seit dem Anteilskaufvertrag vom 26.05.1999 eine abhängige Beschäftigung ausübten. Etwaige Beträge seien nur deshalb mit Bescheid vom 26.07.2018 nicht mit eingefordert worden, weil Verjährung nach § 25 Abs. 1 S. 1 SGB IV eingetreten sei. Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer zulässigen Berufung. Mit dieser macht sie zunächst geltend, dass sich die Beklagte nicht nur zur Übernahme von Pflichtaufgaben nach § 33 des Steuerberatungsgesetzes, sondern auch zur laufenden Betreuung in wirtschaftlichen Angelegenheiten verpflichtet habe. Aufgrund dieses erhöhten Leistungsumfangs hätte die Beklagte sie, die Klägerin, darauf hinweisen müssen, dass die vorgenommene Abrechnung der Geschäftsführer nicht den sichersten Weg darstelle und bei Verbleib des Herrn C., der seit 2002 nur noch formell zu einem Anteil von 1/3 an der Gesellschaft beteiligt gewesen sei, mit einer anderen Beurteilung durch die Deutsche Rentenversicherung, die eine Sozialversicherungspflicht als Normalfall ansehe, gerechnet werden müsse, weshalb ein existenzbedrohendes Risiko für die Klägerin bestehe. Bei einem entsprechenden Hinweis hätte die Klägerin ein Ausscheiden des Gesellschafters Herrn C. veranlasst, zu dem dieser auch schon vor dem hier relevanten Prüfungszeitraum ab dem 01.01.2013 bereit gewesen wäre. Soweit das Landgericht ausgeführt habe, dass ein Steuerberater zu einer vertieften Beratung oder Prüfung sozialversicherungsrechtlicher Fragen weder berechtigt noch verpflichtet sei, habe es nicht berücksichtigt, dass mit der Einführung des Rechtsdienstleistungsgesetzes im Jahr 2008 die gesetzliche Rechtsgrundlage für ein Beratungsverbot bei Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen beruflichen Tätigkeit entfallen sei. Jedenfalls hätte die Beklagte, vertritt die Klägerin die Ansicht, darauf hinweisen müssen, dass die Deutschen Rentenversicherung die Abgabenpflicht als Normalfall ansieht bzw. die Einordnung einer Tätigkeit als sozialversicherungsfrei ein Risiko darstelle und die Beklagte eine sozialversicherungsrechtliche Prüfung nicht vorgenommen habe. Ihren gesamten erstinstanzlichen Vortrag zu der in Steuerberaterkreisen bekannten „Kopf-und-Seele“ – Rechtsprechung des Bundessozialgerichts habe das Landgericht, das eine Verletzung von Fürsorge- und Hinweispflichten seitens der Beklagten zu Unrecht verneint habe, übergangen. Sie wiederholt ihren erstinstanzlichen Vortrag, die beiden vorangegangenen Betriebsprüfungen hätten keine Überprüfung der Tätigkeit der Geschäftsführer beinhaltet. Vielmehr sei lediglich eine Stichprobe hinsichtlich der anderen Beschäftigungsverhältnisse durchgeführt worden. Hierauf und dass eine „Entlastung“ der Arbeitgeber für die Vergangenheit mit dem Abschluss der Betriebsprüfungen nicht verbunden sei, hätte die Beklagte sie, vertritt die Klägerin die Ansicht, ebenfalls hinweisen müssen. Aufgrund der lediglich stichprobenhaften Überprüfung habe die Beklagte sich nicht darauf verlassen dürfen, dass sie nicht noch kritischer als der Prüfdienst – so aber das Landgericht – sein müsse. Abschließend seien ihr im Wege der Schadenskompensation keine Vorteile zuzurechnen. Soweit das Landgericht vor 2013 ersparte Sozialversicherungsbeiträge berücksichtigt habe, habe es außer Acht gelassen, dass sie ihren Gesellschafter Herrn C. bei beratungsgerechtem Verhalten der Beklagten auch zu einem deutlich früheren Zeitpunkt zu einem Ausscheiden aus der Gesellschaft hätte bewegen können. Zudem habe sie keine Sozialversicherungsbeiträge erspart, da diese an die Gesellschafter ausgezahlt worden seien. Auch hätten die Geschäftsführer in den Jahren vor 2013 geringere Gehälter gehabt als danach. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 2.500,00 €nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.04.2019 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, sie von den Beitragsnachzahlungen der Deutschen Rentenversicherung für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis zum 09.02.2018 hinsichtlich nachberechneter Rentenversicherungs- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge und Umlage nach § 358 SGB III für das Insolvenzgeld aus dem Bescheid vom 26.07.2018 bis zu einer Höhe von 152.395,57 € freizustellen; 3. die Beklagte zu verurteilen, sie von sämtlichen weiteren Nachteilen, die sich aus der Beitragsnachforderung der Deutschen Rentenversicherung Bund aus dem Bescheid vom 26.07.2018 ergeben, freizustellen; 4. die Beklagte zu verurteilen, an sie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.764,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. II. Die zulässige Berufung der Klägerin hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Das Landgericht Düsseldorf hat ihre Klage zu Recht abgewiesen. 1. Der Beklagten ist schon keine Verletzung einer Pflicht aus dem Steuerberatungsvertrag zur Last zu legen. a. Anders als die Berufung meint, ist dies insoweit nicht der Fall, als die Beklagte eine Sozialversicherungspflicht der Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin seit der Übernahme des Mandats im Jahr 2000 nicht geprüft und rechtlich eingeschätzt hat. Soweit die Klägerin das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12.02.2004, IX ZR 246/02, NJW-RR 2004, 1358, dafür anführt, dass der Steuerberater gegen seine vertragliche Schadensverhütungspflicht verstoßen kann, wenn er – wie hier – die Lohnkontenführung übernommen hat und auf der von ihm erarbeiteten Grundlage Beiträge zur Sozialversicherung irrtümlich nicht an die Deutsche Rentenversicherung abführt, sondern diese an die Beschäftigten ausgezahlt werden, hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich offen gelassen, wie weit die Pflichten aus einem solchen Mandat gehen. Allerdings spreche viel dafür, dass der Steuerberater, der bei der Prüfung einer Beitragspflicht oder bei der Berechnung der Höhe der abzuführenden Beiträge auf Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art stoße oder dem sich die Rechtslage als unklar darstelle, den sich stellenden sozialversicherungsrechtlichen Fragen nicht selbst nachgehen dürfe, sondern seinem Mandanten anheimgeben müsse, einen mit den notwendigen Erfahrungen ausgestatteten Rechtsanwalt aufzusuchen. Der Senat hält an seiner bereits früher geäußerten Ansicht fest, dass der Steuerberatungsauftrag und auch die damit im Zusammenhang stehende Lohnbuchhaltung den Steuerberater zur Beratung in sozialversicherungsrechtlichen Fragen weder verpflichten noch überhaupt berechtigen (Urteil des Senats vom 09.07.2002 – I-23 U 222/01, GI 2003, 66; Urteil des Senats vom 26.02.2019 – I-23 U 143/18 (nicht veröffentlicht); ebenso OLG Koblenz Hinweisbeschluss v. 13.05.2016 – 3 U 167/16, BeckRS 2016, 19384, beck-online; a.A. OLG Brandenburg, Urteil vom 07.11.2006 – 6 U 23/06 – DStR 2007, 1789, beck-online; OLG Celle, Urteil vom 13.10.1999 – 3 U 326/98 – DStRE 2001, 838, beck-online). Diese Bewertung ist entgegen der Ansicht der Berufung auch nicht überholt, weil seit dem Jahr 2008 die gesetzliche Rechtsgrundlage für ein Beratungsverbot bei Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit anderen beruflichen Tätigkeiten entfallen ist. Denn das Bundessozialgericht hat in einer Entscheidung vom 05.03.2014, B 12 R 7/12 R, BeckRS 2014, 71499, beck-online, ausgeführt, dass die Tätigkeit eines Steuerberaters in dem auf die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status gerichteten Verwaltungsverfahren nach § 7a SGB IV als Erbringung einer Dienstleistung im Sinne von § 2 Abs. 1 RDG zu werten sei, die auch nicht als Rechtsdienstleistung im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt sei, § 5 Abs. 1 RDG. Begründet hat es dies damit, dass die Abgrenzung zwischen – kraft Gesetzes eintretender – Versicherungspflicht in den Zweigen der Sozialversicherung wegen (abhängiger) Beschäftigung einerseits und einer fehlenden Versicherungspflicht auf Grund anzunehmender Selbstständigkeit andererseits einer besonderen Sachkunde auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts bedürfe, über die ein Steuerberater üblicherweise nicht verfüge (dem folgend: Gräfe/Lenzen/Schmeer, Steuerberaterhaftung, 6. Aufl., Rn. 111). Die Entscheidung ist zwar vor dem Hintergrund der Zulässigkeit der Vertretung des Mandanten im Verfahren nach § 7a SGB IV ergangen. Dies ändert an den grundsätzlichen Erwägungen aber nichts. Die Prüfung der Versicherungspflicht eines GmbH-Geschäftsführers erfordert eine umfassende Prüfung der Gesamtumstände anhand der hierzu in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts herausgearbeiteten Grundsätze. Dazu war die Beklagte als Steuerberatungsgesellschaft nicht in der Lage (so auch OLG Dresden, Urteil vom 09.05.2018 – 13 U 1538/17, BeckRS 2018, 44892 Rn. 39, beck-online). b. Eine abweichende Bewertung erscheint nicht deshalb geboten, wie die Klägerin aber meint, dass die Beklagte von ihr auch mit der betriebswirtschaftlichen Beratung nach § 57 Abs. 3 StBerG beauftragt worden ist. Denn der von der Klägerin vermisste Rat, dass der Gesellschafter Herr C. aus der Gesellschaft ausscheidet, um eine Sozialversicherungspflicht der Gesellschafter-Geschäftsführer zu vermeiden, hätte eine vorhergehende Prüfung der Sozialversicherungspflicht als juristischer Vorfrage erfordert, zu der die Beklagte als Steuerberatungsgesellschaft weder berechtigt noch verpflichtet gewesen ist. c. Zur Last gelegt werden kann der Beklagten ebenso wenig, dass sie die Klägerin nicht auf die geänderte Rechtslage bei der Statusprüfung und die sich hieraus ergebende Gefahr der Nachforderung von Beiträgen hingewiesen hat, obwohl sie einen Anlass hatte, die Richtigkeit ihrer Lohnbuchführung zu hinterfragen. Die Veröffentlichung der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 29.08.2012, B 12 KR 25/10 R, in der DStR 2013, Heft 15 vom 12.04.2013 bot keinen solchen Anlass. Zwar hat der Steuerberater seine Tätigkeit für den Mandanten in erster Linie an der höchstrichterlichen Rechtsprechung auszurichten; denn diese hat richtungweisende Bedeutung für Entwicklung und Anwendung des Rechts. Er muss sich deshalb über die Entwicklung der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht nur anhand der amtlichen Sammlungen, sondern auch der einschlägigen Fachzeitschriften unterrichten, zu denen auch die Deutsche Zeitschrift für Steuerrecht gehört (BGH, Urteil vom 23.09.2010 – IX ZR 26/09, BeckRS 2010, 24959 Rn. 17, beck-online). Dies gilt allerdings nur hinsichtlich der dort veröffentlichten BFH-Rechtsprechung. Denn der Steuerberater schuldet im Rahmen des Mandats die Kenntnis der mandatsbezogenen BFH-Rechtsprechung. Im Rahmen der Lohnbuchführung schuldet er indes anders als bei einem Steuerberatungsmandat keine umfassende und erschöpfende Beratung auf sozialversicherungsrechtlichem Gebiet. Aus diesem Grund muss er auch nicht mandatsbezogen die insoweit relevante BSG-Rechtsprechung beobachten (Urteil des Senats vom 31.08.2007 – I-23 U 18/07 – DStRE 2008, 462, beck-online; a.A. bspw. OLG Brandenburg, Urteil vom 07.11.2006 – 6 U 23/06, BeckRS 2007, 3095, beck-online; Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Auflage, § 280, Rn. 77). Hieran ändert auch die Veröffentlichung einer BSG-Entscheidung in der DStR nichts. Hinzu kommt, dass sich der Klägerin die Frage nach der Änderung der BSG-Rechtsprechung zur Statusfeststellung aufgrund der Veröffentlichung der Grundsatzentscheidung des Bundessozialgerichts vom 29.08.2012 in der DStR nicht hätte aufdrängen müssen. Bereits den beiden amtlichen Leitsätzen der Entscheidung lässt sich nicht ohne weiteres entnehmen, dass es sich um eine Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung handelt. Hinzu kommt, dass das BSG in seiner Grundsatzentscheidung vom 29.08.2012 noch offengelassen hat, ob ein Geschäftsführer einer Familiengesellschaft ohne Unternehmensanteile mindestens im Umfang einer Sperrminorität aufgrund anderer Umstände möglicherweise doch als Selbständiger angesehen werden könne. Erst in seiner Entscheidung vom 29.07.2015 hat das BSG im Leitsatz ausdrücklich festgestellt, dass die „Kopf-und-Seele“ – Rechtsprechung, wonach bestimmte Angestellte einer Familiengesellschaft ausnahmsweise als Selbständige zu betrachten sind, wenn sie faktisch wie ein Alleininhaber die Geschäfte der Gesellschaft nach eigenem Gutdünken führen, für die Statusbeurteilung im sozialversicherungsrechtlichen Deckungsverhältnis nicht mehr heranzuziehen ist. Diese Entscheidung ist nicht einmal in der DStR veröffentlicht. Ein Verstoß gegen die vertragliche Schadensverhütungspflicht kommt zwar in Betracht, wenn der Steuerberater eine Änderung der Verwaltungspraxis bei der Berechnung der abzuführenden Beträge kennen muss und trotz bestehender Anhaltspunkte dafür, dass die vorweggenommene Berechnung der Beträge wegen der geänderten Verwaltungspraxis falsch ist, versäumt, den Mandanten auf die Gefahr der Nachforderung von Beträgen hinzuweisen (Urteil des Senats vom 27.08.2007 – I-23 U 18/07, DStRE 2008, 462, beck-online). An Vortrag der Klägerin zu entsprechenden Anhaltspunkten fehlt es indes. 2. Die Klägerin hat bei der Darlegung des ihr entstandenen Schadens die Anforderungen an den zu erstellenden Gesamtvermögensvergleich nicht beachtet. Zudem hat sie die Grundsätze der konsolidierten Schadensberechnung außer Acht gelassen. Bei der Schadensberechnung sind alle Folgen des haftungsbegründenden Umstands bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in den Tatsacheninstanzen einzubeziehen. Der erforderliche Gesamtvermögensvergleich erfasst dabei nicht nur Einzelpositionen, sondern es geht um eine Gegenüberstellung der hypothetischen und der tatsächlichen Vermögenslage (bspw. BGH, Urteil vom 16.07.2015 – IX ZR 197/14 – NJW 2015, 3447, beck-online). Bezugspunkt für den Vermögensvergleich ist dabei grundsätzlich das Vermögen des Geschädigten. Etwas anderes gilt dann, wenn die Einbeziehung der Vermögensinteressen eines Verwandten oder sonstigen Dritten nach dem Inhalt des Beratungsvertrags geschuldet ist. In diesem Fall verlangt der Bundesgerichtshof eine konsolidierte Schadensbetrachtung, also einen Gesamtvermögensvergleich, der neben dem Vermögen des Geschädigten zusätzlich auch die positiven und negativen Auswirkungen auf das Vermögen des Verwandten oder sonstigen Dritte mit einbezieht (vgl. bspw. BGH, Urteil vom 18.02.2016 – IX ZR 191/13 – NJW-RR 2017, 52, beck-online). Die Lohnbuchführung für eine GmbH berührt nicht nur die Vermögensinteressen der Gesellschaft, sondern immer auch die Vermögensinteressen ihrer Gesellschafter. Denn der Wunsch nach einer sozialversicherungsfreien Beschäftigung eines Gesellschafters kommt regelmäßig von diesen, nicht von der Gesellschaft. Aus diesem Grund kann bei der Berechnung des Schadens nicht allein darauf abgestellt werden, inwieweit sich die Vermögensverhältnisse der Familien-GmbH durch die zum Schadensersatz verpflichtende Handlung des Steuerberaters nachteilig verändert haben. Vielmehr müssen bei der Schadenermittlung konsolidierend auch die positiven oder nachteiligen Auswirkungen auf der Gesellschafterebene mit einbezogen werden. Als positive Auswirkung auf der Gesellschafterebene muss eine erworbene Anwartschaft zur gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt werden. Diese muss kapitalisiert und abgezinst als Vorteil in den Gesamtvermögensvergleich eingestellt werden. Ein weiterer positiver Effekt können die durch die erhöhte Beitragslast erzielten Steuerersparnisse sein (OLG Koblenz Hinweisbeschluss vom 13.05.2016 – 3 U 167/16, BeckRS 2016, 19384, beck-online). An jedweder Darlegung der Klägerin hierzu fehlt es. Auch die übrigen Voraussetzungen für eine Entscheidung durch Beschluss sind gegeben.