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Urteil

314 O 131/20

LG Hamburg 14. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2020:1216.314O131.20.00
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Leitsätze
1. Ein Steuerberater ist zu einer Beratung zu sozialversicherungsrechtlichen Fragestellungen nicht befugt oder verpflichtet.(Rn.28) 2. Die sozialrechtliche Einordnung und Bewertung eines Beschäftigungsverhältnisses eines GmbH-Geschäftsführers unterliegt daher grundsätzlich nicht den Prüfungspflichten eines Steuerberaters.(Rn.30) 3. Der Steuerberater ist nur verpflichtet, die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu kennen, nicht jedoch die des Bundessozialgerichts.(Rn.30)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Steuerberater ist zu einer Beratung zu sozialversicherungsrechtlichen Fragestellungen nicht befugt oder verpflichtet.(Rn.28) 2. Die sozialrechtliche Einordnung und Bewertung eines Beschäftigungsverhältnisses eines GmbH-Geschäftsführers unterliegt daher grundsätzlich nicht den Prüfungspflichten eines Steuerberaters.(Rn.30) 3. Der Steuerberater ist nur verpflichtet, die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu kennen, nicht jedoch die des Bundessozialgerichts.(Rn.30) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Schadensersatzanspruch zu. Es fehlt bereits an der Pflichtverletzung der Beklagten. 1. Zwischen der Klägerin selbst und der Beklagten ist kein Steuerberatungsvertrag über die Lohnabrechnung und Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen zustande gekommen. Ein solcher Vertrag bestand unstreitig lediglich mit der GmbH. Ansprüche der Klägerin wegen Pflichtverletzungen des Steuerberatungsvertrages mit der GmbH würden daher voraussetzen, dass es sich bei dem Steuerberatungsvertrag um einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter handelt. Von einem solchen Vertrag kann ausgegangen werden, wenn auch von dem Gesellschafter- Geschäftsführer gerade durch die Beratung des Steuerberaters ein Schaden ferngehalten werden soll. Dies könnte hier bei der Durchführung der Lohnabrechnung für den Gesellschafter- Geschäftsführer zwar der Fall sein. Allerdings fehlt es hier bereits an einer Pflichtverletzung. Der Steuerberater schuldet im Rahmen des ihm übertragenden Mandats sich mit den steuerrechtlichen Punkten zu befassen, die zur pflichtgemäßen Erfüllung seines Mandats erforderlich sind. Der Steuerberater ist dabei zur umfassenden und erschöpfenden Beratung seines Mandanten verpflichtet. Dazu zählt gemäß §§ 1, 32 Abs. 1 und § 33 StBerG jedoch nur die Beratung und Hilfeleistung in Steuersachen. Weiterhin muss der Steuerberater seinen Mandanten möglichst vor Schaden bewahren. Sozialversicherungsrechtliche Fragestellungen sind davon nicht erfasst. Zu einer solchen Beratung wäre er nicht befugt (BGH, Urt. v. 30.09.1999 - IX ZR 139/98, NJW 2000, 69; Urt. v. 12.02.2004 - IX ZR 246/02, NJW-RR 2004, 1358, 1359; OLG Düsseldorf, Urt. v. 09.07.2002 - 23 U 222/01, BeckRS 2010, 11664; Urt. v. 31. 8. 2007 - I-23 U 18/07, DStRE 2008, 462, 463 Beschl. v. 09.07.2020 – 23 U 70/20, BeckRS 2020, 23810; OLG Koblenz, Beschl. v. 13.05.2016 – 3 U 167/16 Rn. 18; OLG Köln, Beschl. v. 06.08.2018 – I-16 U 162/17 Rn. 22). Allerdings muss der Steuerberater, der bei der Prüfung einer Beitragspflicht oder bei der Berechnung der Höhe der abzuführenden Beträge auf rechtliche Schwierigkeiten stößt oder dem sich die Rechtslage als unklar darstellt, den sich stellenden sozialversicherungsrechtlichen Fragen nicht selbst nachgehen, sondern seinem Mandanten anheim geben, einen mit den notwendigen Erfahrungen ausgestatteten Rechtsanwalt aufzusuchen. Der von der Klägerseite vorgebrachte Rechtsprechungsauszug bezüglich der Pflichten des Steuerberaters, die steuerlichen Interessen seines Mandanten umfassend wahrzunehmen, über alle steuerlichen Fragen zu belehren sowie bei einem Dauermandat auch ungefragt über steuerlich bedeutsame Fragen zu informieren und jederzeit über den aktuellen Stand der Gesetzgebung und Rechtsprechung informiert zu sein (LG Bielefeld, Urt. v. 04.03.2010 – 6 O 112/09 Rn. 50), sind an sich korrekt. Die Klägerin zieht nur die falschen Schlüsse daraus. Es wird an dieser Stelle verkannt, dass es sich bei der streitentscheidenden Frage um keine steuerrechtliche, sondern um eine sozialversicherungsrechtliche Problematik handelt. Der Steuerberater ist allerdings nur verpflichtet, die Rechtsprechung des BFH zu kennen (BGH, Urt. v. 09.07.1992 - IX ZR 55/91, NJW-RR 1993, 212; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 09.07.2020 – 23 U 70/20, BeckRS 2020, 23810; Palandt/Grüneberg, 78. Aufl., § 280 Rn. 77), nicht jedoch die des BSG (a.A. Brandenburgisches OLG, Urt. v. 07.11.2006 - 6 U 23/06, DStRE 2007, 1470). Die sozialrechtliche Einordnung und Bewertung eines Beschäftigungsverhältnisses eines GmbH-Geschäftsführers unterliegt daher grundsätzlich nicht den Prüfungspflichten eines Steuerberaters (zustimmend OLG Köln, Beschl. v. 06.08.2018 – I-16 U 162/17 Rn. 42). Eine andere Sichtweise würde zur Folge haben, dass der Steuerberater umfassend über das Sozialversicherungsrecht informiert sein und anlasslos zu jedem Zeitpunkt prüfen muss, ob sich Änderungen ergeben haben, obwohl dies ausweislich der §§ 1, 32 Abs. 1 und § 33 StBerG nicht zu seinem beruflichen Tätigkeitsfeld gehört. Es würde eine überobligatorische Arbeit bedeuten, für welche er nicht ausgebildet ist, aber umfassend haften würde. Dies ist aus Risikoverteilungs- und Haftungsgesichtspunkten nicht zumutbar. Auch das Argument, dass er sich nicht vor den sozialversicherungsrechtlichen Regeln verschließen könne, da er sich bei seiner Tätigkeit mit den steuerlichen Folgen beschäftige, greift nicht. Alle Rechtsgebiete sind auf eine bestimmte Art und Weise miteinander verzahnt und lassen sich nicht vollkommen isoliert betrachten. So haben auch gesellschaftsrechtliche Aspekte Auswirkung auf das Steuerrecht, dennoch ist der Steuerberater deshalb nicht befugt, eine gesellschaftsrechtliche Beratung vorzunehmen. Er ist daher – entgegen der Ansicht der Klägerseite – nicht verpflichtet, von sich aus die Rechtsprechung der Sozialgerichte dauerhaft im Blick behalten, ohne dass es Indizien dafür gibt, dass eine rechtliche Überprüfung erforderlich ist. 2. Ferner ist auch keine Pflichtverletzung darin zu sehen, dass der Steuerberater die GmbH nicht darauf hingewiesen hat, dass möglicherweise eine anwaltliche Beratung und neue sozialversicherungsrechtliche Behandlung des Ehemannes der Klägerin erforderlich ist. Anhaltspunkte, die einen solchen Hinweis erforderlich gemacht hätten, liegen nicht vor. Stößt der Steuerberater im Zusammenhang mit der Berechnung der Höhe der abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge auf Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art oder stellt sich ihm die Rechtslage als unklar dar, so darf er den sozialversicherungsrechtlichen Fragen nicht selbst nachgehen, sondern muss seinen Mandanten darauf hinweisen, dass diesbezüglich anwaltlicher Rat einzuholen ist (BGH, Urt. v. 23.09.2004 - IX ZR 148/03, DStR 2004, 1979, 1980; OLG Koblenz, Beschl. v. 13.05.2016 – 3 U 167/16 Rn. 19; OLG Köln, Beschl. v. 06.08.2018 – I-16 U 162/17 Rn. 22). Solche Anhaltspunkte sind hier nicht ersichtlich. Der Beklagte ist bereits seit 2005 für die GmbH tätig. Ob der Steuerberater im Zeitpunkt der Übernahme des Mandats eine neue statusrechtliche Prüfung hätte empfehlen müssen oder ob er darauf vertrauen konnte, dass die von dem früheren Steuerberater vorgenommene Einstufung der klägerischen Tätigkeit als nicht sozialversicherungspflichtig korrekt war, kann an dieser Stelle dahinstehen. Die Rechtsprechung zu Familiengesellschaften, die sich nicht grundlegend erst mit dem Urteil des BSG vom 29.08.2012 – B 12 KR 25/10 R änderte, sondern bereits im Urteil vom 25.01.2006 – B 12 KR 30/04 angelegt war, fand in jedem Fall aber erst nach Mandatsübernahme statt, sodass die vorherige sozialversicherungsrechtliche Einordnung durchaus vertretbar war und eine neuerliche Prüfung zu diesem Zeitpunkt nicht zwingend eine andere Beurteilung zum Ergebnis gehabt hätte. Außerdem hat es nach unbestrittenem Beklagtenvortrag bereits in 2003 eine Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung gegeben, die zu keinen Beanstandungen geführt hat, so dass die Beklagte davon ausgehen konnte, dass die Einordnung des Ehemannes der Klägerin als nicht sozialversicherungspflichtig korrekt ist. Auch in den Folgejahren gab es aus Steuerberatersicht keine Anhaltspunkte, die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung anzuzweifeln. Vielmehr wurde durch die im Jahr 2010 durchgeführte beanstandungslose Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung über dem Prüfzeitraum 01.01.2006 bis 31.12.2009 (Anlage B4) weiter der Eindruck erweckt, dass alle sozialversicherungsrechtlichen Beiträge korrekt abgeführt worden sind. Andere Umstandsmomente, durch die der Steuerberater auf die Problematik aufmerksam hätte werden sollen und welche eine entsprechende Hinweispflicht auf die Notwendigkeit einer anwaltlichen Beratung ausgelöst hätten, sind nach dem Parteivorbringen nicht ersichtlich. 3. Die Beklagte hat auch keine Pflicht über eine anwaltliche Beratung zur Sozialversicherungspflicht des Ehemannes der Klägerin verletzt. Es ist nicht ersichtlich, dass ein solcher Rechtsanwaltsberatungsvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen ist. Wenngleich im Briefkopf der Beklagten „Rechtsanwälte und Steuerberater“ zu lesen ist, so ist im Schreiben vom 06.12.2005 (Anlage K2) ausdrücklich von einem bloßen Steuerberatungsmandat die Rede. Auch hat nur Herr L. als Steuerberater das Dokument unterschrieben und darin ausschließlich seine steuerberatende Tätigkeit erläutert. Auch im Vertrag aus 2015 8Anlage B 2) wird als Vertragspartner Herr L. in Kanzlei D., Rechtsanwälte und Steuerberater – im Folgenden „Steuerberater“ benannt. Unterschrieben hat Herr L. als „Steuerberater“. An keiner Stelle finden sich auch nur Anhaltspunkte darauf, dass auch eine anwaltliche Beratung gewünscht oder vereinbart wurde. Unabhängig der vertretungsrechtlichen Aspekte kommt es darauf an, welche Leistungen vereinbart wurden. Ausweislich des Bestätigungsschreibens der Mandatsübernahme (Anlage K2) sowie in § 1 des späteren Vertrages vom 05.06.2015 (Anlage B2) ist ausschließlich eine steuerberatende Tätigkeit vereinbart. Hätte die GmbH eine anwaltliche Beratung gewünscht, so hätte sie diese mit den Anwälten der Beklagten vereinbaren müssen. 4. Es liegt auch keine Pflichtverletzung des Steuerberatervertrages der Beklagten mit der Klägerin persönlich vor. Bei der Erstellung der persönlichen Steuererklärung der Klägerin ist kein Fehler unterlaufen. 5. Schließlich hat die Klägerin auch den Schaden nicht schlüssig dargelegt. Zum einen verlangt die Schadensberechnung einen Gesamtvermögensvergleich von dem Zeitpunkt an, in dem die Beklagte erstmals auf die Sozialversicherungspflicht hätte hinweisen müssen (vgl. BGH, Urteil vom 23.09.2004, IX ZR 148/03). Dabei wäre zu berücksichtigen, dass durch die behauptete Pflichtverletzung in der Vergangenheit zu Unrecht keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt wurden, wodurch sich der Gewinn der GmbH und die auszuschüttenden Beträge an die Gesellschafter erhöht haben dürften. Außerdem ist nicht substantiiert dargelegt, inwieweit sich durch die Nachberechnung der Sozialversicherungsbeiträge die Gewinne der GmbH, die Ausschüttungsbeträge und die Ausschüttungsbelastung bei den Gesellschaftern einschließlich eines etwaigen Auflösungsgewinns-/Verlust bei der Löschung der GmbH bei der Vermögensbilanz der Gesellschafter ausgewirkt haben. Dass eine nachträgliche Berücksichtigung der Betriebsausgaben bei der GmbH steuerlich nicht mehr möglich ist/war, ist nicht substantiiert dargelegt. Einen Gesamtvermögensvergleich hat die Klägerin nicht aufgestellt. 6. Mangels Hauptanspruch besteht auch kein Anspruch auf die Nebenkosten. II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO. Die Klägerin verlangt Schadensersatz wegen eines Beratungsfehlers seines Steuerberaters. Die Klägerin hat mit ihrem Ehemann (Kläger im Verfahren 314 O 130/20) im Jahr 1997 die „H. W.- B. GmbH“ (Gesellschaftsvertrag gem. Anlage K 1), im folgenden „GmbH“, gegründet. Am Stammkapital ist der Ehemann der Klägerin laut Gesellschaftsvertrag mit € 20.000,00 zu 40 % und die Klägerin mit € 30.000,00 zu 60 % beteiligt. Beide bestellten sich zu Geschäftsführern der Gesellschaft. Ab dem 06.12.2005 vereinbarten sie, sich von nun an die steuerliche Beratung und Vertretung von der Beklagten, D. Rechtsanwälte und Steuerberater, durchführen zu lassen. Grundlage der Zusammenarbeit war zunächst eine mündliche Vereinbarung, zusammengefasst im Schreiben der Beklagten vom 6.12.2005 (Anlage K 2). Für die Bearbeitung des Mandates sollte der Datenbestand des vorherigen Steuerberaters an die Beklagte übertragen werden. In 2015 wurde die Zusammenarbeit vertraglich neu geregelt und der Steuerberatungsvertrag gem. Anlage B 2 abgeschlossen. Gemäß § 1 des Vertrages umfasst die beratende Tätigkeit die Erstellung der Finanzbuchführung, der Anlagenbuchführung, der Lohnabrechnung und Lohnbuchführung, die Erstellung aller erforderlichen Steuererklärungen und Steueranmeldungen, die Erstellung der Jahresabschlüsse sowie die laufende steuerliche Beratung. Die Beklagte übernahm zu einem streitigen Zeitpunkt auch die private steuerliche Beratung der Klägerin und ihrem Ehemann. Die Beklagte erstellte somit für die GmbH die Gehaltsabrechnungen aller Mitarbeiter und der Geschäftsführer. Für den Ehemann der Klägerin und die Klägerin wurden – wie durch den vorherigen Steuerberater - keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt. Ein Statusfeststellungsverfahren war nicht durchgeführt worden. Betriebsprüfungen der Deutschen Rentenversicherung in 2003 und 2010 für den Zeitraum 2006 bis 2009 haben keine Beanstandungen ergeben (Bescheid vom 18.06.2010, Anlage B4). In dem Veranlagungsjahr 2008 ist erstmals eine Gewinnausschüttung vorgenommen wurden. Nach dem Willen der Klägerin und ihres Ehemannes erfolgte die Ausschüttung allerdings nicht entsprechend dem im Gesellschaftsvertrag verankerten Verhältnis 60:40, sondern im Verhältnis 50:50. Dies sollte sich auch bei der Ausschüttung widerspiegeln. In 2018 wurde von der Deutschen Rentenversicherung erneut eine Betriebsprüfung für den Prüfungszeitraum 2014 bis 2017 durchgeführt. Am 24.04.2019 erhielt die GmbH einen Bescheid der Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV), in dem mitgeteilt wurde, dass bei einer sozialversicherungsrechtlichen Überprüfung der GmbH festgestellt wurde, dass es sich bei der Tätigkeit des Ehemannes der Klägerin als Gesellschafter-Geschäftsführer – entgegen der bisherigen Einstufung – aufgrund seines tatsächlich nicht gegebenen maßgeblichen Einflusses auf die Geschicke der Gesellschaft (u.a. keine Sperrminorität) um eine abhängige und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung handelt. Daher wurden die Sozialversicherungsbeiträge für den Prüfzeitraum vom 01.01.2014 bis 31.12.2017 in Höhe von € 60.501,07 nachberechnet. Gegen diesen Bescheid wurde Widerspruch eingelegt, der mit Bescheid vom 12.11.2019 (Anlage K 5) zurückgewiesen wurde. Die Gesellschaft ist am 1.6.2018 aufgelöst worden, die Löschung wurde am 24.01.2020 in das Handelsregister eingetragen. Die Klägerin behauptet, die GmbH habe diese nachbelasteten Rentenversicherungsbeiträge zwischenzeitlich nachgezahlt. Diese Beträge seien zuvor von ihr und ihrem Ehemann in die GmbH eingelegt worden, da diese kein Vermögen mehr gehabt habe. Die Klägerin ist der Auffassung, ihr persönlich sei ein Schaden entstanden. Zwar richte sich die Nachzahlung an die GmbH, ein Schaden sei aber auch bei den Gesellschaftern entstanden. Die Sozialversicherungskosten wären für die GmbH Betriebsausgaben gewesen und hätten den Gewinn gemindert. Im Falle der richtigen Beratung wären in den entsprechenden Veranlagungszeiträumen daher bei der GmbH keine Gewinne angefallen, so dass dann auch keine Ausschüttungen an die Klägerin und ihren Ehemann hätten vorgenommen werden können. Die überschüssigen Gewinne haben sich die Klägerin und ihr Ehemann aber auszahlen lassen. Darauf haben sie Kapitelertragssteuer und Solidaritätszuschläge zahlen müssen. Von den ausgeschütteten € 60.501,07 haben die Klägerin und ihr Ehemann € 15.125,27 Kapitalertragssteuer sowie € 831,89 Solidaritätszuschlag auf die Kapitalertragssteuer zahlen müssen. Um das Geld für die Nachzahlung zur Verfügung zu stellen, hätten sie die € 60.501,07 wieder in die Gesellschaft einlegen müssen. Die Steuerlast hätten sie hälftig untereinander aufgeteilt. Die bereits gezahlten Steuern könnten nicht mehr zurückgefordert werden. Somit hätten sie jeweils € 7.978,58 zu viel gezahlt. Diesen Betrag verlangen sie jeweils von der Beklagten als Schadensersatz erstattet. Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte habe die Pflicht gehabt, fortlaufend zu prüfen, ob die sozialversicherungsrechtliche Einstufung des Ehemannes der Klägerin korrekt sei. Mit Urteil vom 29.08.2012 habe das BSG seine bisherige Rechtsprechung geändert und stelle nun ausschließlich bei der Beurteilung der Sozialversicherungspflichtigkeit eines Geschäftsführers darauf ab, wie sich die Mehrheitsverhältnisse in den Gesellschaftsverträgen darstellen. Diese Änderung habe die Beklagte befolgen und die Gehaltsabrechnungen anpassen müssen. Zudem seien die Klägerin und ihr Ehemann davon ausgegangen, dass der Mandatsvertrag nicht nur mit Herrn L. als Steuerberater, sondern auch mit den Rechtsanwälten geschlossen worden wäre. Dies hätten sie sowohl aus dem Briefkopf als auch aus den Gesamtumständen entnommen. Weiter verlangt die Klägerin die hälftigen Kosten für die vorgerichtliche Rechtsverfolgung. Die Rechtsschutzversicherung würde nur die Kosten des Klageverfahrens tragen. Die Verfahren mit den Aktenzeichen 314 O 130/20 und 314 O 131/20 wurden gemeinsam verhandelt. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 7.978,58 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 16.09.2020 zu zahlen. 2. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 514,68 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 16.09.2020 zu ersetzen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Nach Ansicht der Beklagten sei diese nicht verpflichtet gewesen, die sozialversicherungsrechtliche Einstufung des Ehemannes der Klägerin zu überprüfen. Bei Gründung der GmbH war die Beklagte noch nicht mandatiert. Mit Übernahme des Mandats durch Herrn H. L. in Kanzlei D. Rechtsanwälte und Steuerberater im Jahr 2005 sei die sozialversicherungsrechtliche Einstufung des Ehemannes der Klägerin übernommen worden. Eine neue Einstufung oder Beratung dazu sei nicht vorgenommen worden. Die Beklagte verweist dazu auf den Vertrag, wonach nur steuerberatende Tätigkeiten geschuldet werden, jedoch keine anwaltliche Beratung. Daher sei die Beklagte weder verpflichtet noch berechtigt, eine sozialversicherungsrechtliche Rechtsberatung durchzuführen. Anhaltspunkte, die einen Steuerberater deutlich darauf hinwiesen würden, dass die sozialversicherungsrechtliche Einstufung des Ehemannes der Klägerin nicht der Rechtsprechung des BSG entspreche, habe es ebenso nicht gegeben. Bereits in den Jahren 2003 und 2010 habe es Betriebsprüfungen der Rentenversicherung gegeben, bei denen nichts beanstandet wurde. Für eine Sozialversicherungsfreiheit habe aus der Sicht des Steuerberaters auch die Gleichbehandlung der Eheleute bei der Gewinnverteilung gesprochen. Daher sei auch die Durchführung eines Statusverfahrens nicht angezeigt gewesen. Zudem würde es an der erforderlichen Kausalität fehlen. Die Beklagte behauptet, dass selbst bei Mitteilung der Sozialversicherungspflichtigkeit der Tätigkeit die Klägerin und ihr Ehemann dies nicht akzeptiert hätten, da sie trotz der unterschiedlichen Beteiligungsquoten im Gesellschaftsvertrag davon überzeugt gewesen wären, hälftig an der GmbH beteiligt zu sein. Ebenso wird der Schaden bestritten. Weiterhin seien nicht gezahlte Sozialversicherungsbeiträge für die Vergangenheit im Wege der Vorteilsanrechnung zu berücksichtigen. Die Tätigkeit des Ehemannes der Klägerin sei von Beginn an sozialversicherungspflichtig gewesen. Da aufgrund von Verjährung nur die Beiträge von 2014 bis 2017 zurückgefordert werden könnten, hätten sie sich die ersparten Beiträge als zusätzlichen Gewinn entgegen zu halten. Schließlich könne die Beitragsnachforderung als Betriebsausgabe bei der GmbH geltend gemacht werden, so dass die dadurch erzielten Steuervorteile bei der GmbH den Gesellschaftern bei der Gewinnentnahme zugute käme. Des Weiteren erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung. Ein etwaiger Schadensersatzanspruch wäre bereits im Jahr 2005 entstanden. Schließlich bestreitet die Beklagte die vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren dem Grunde und der Höhe nach. Hinsichtlich des Parteivortrags im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.