Beschluss
1 UF 63/20
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2020:0528.1UF63.20.00
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Tenor
I. Auf die Beschwerde der Kindesmutter wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Düsseldorf vom 17.03.2020 abgeändert und der Antrag des Kindesvaters auf Rückführung der Kinder A1. und A2. in die Schweiz zurückgewiesen.
II. Der Kindesvater trägt die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz.
III. Der Kindesmutter wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin B. in Düsseldorf bewilligt.
IV. Beschwerdewert: 5.000 €.
Entscheidungsgründe
I. Auf die Beschwerde der Kindesmutter wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Düsseldorf vom 17.03.2020 abgeändert und der Antrag des Kindesvaters auf Rückführung der Kinder A1. und A2. in die Schweiz zurückgewiesen. II. Der Kindesvater trägt die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz. III. Der Kindesmutter wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin B. in Düsseldorf bewilligt. IV. Beschwerdewert: 5.000 €. G r ü n d e : I. Das Amtsgericht Düsseldorf hat auf Antrag des Kindesvaters mit Beschluss vom 17. März 2020 die Rückführung der Kinder A1. und A2. in die Schweiz angeordnet und zur Begründung ausgeführt, dass die Kindesmutter die Kinder widerrechtlich im Sinne des Art. 3 des Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (nachfolgend HKÜ) nach Deutschland verbracht habe. Eine ausdrückliche oder konkludente Erklärung des Kindesvaters, durch die er sich mit dem dauerhaften Verbleib der Kinder in Deutschland einverstanden erklärt habe, könne nicht festgestellt werden. Die Rückführung der Kinder in die Schweiz sei weder mit der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für die Kinder verbunden, noch bringe sie die Kinder auf andere Weise in eine unzumutbare Lage. Dies gelte auch in Anbetracht der aktuellen Coronavirus-Pandemie. Ebenso wenig sei aufgrund der Verfügung des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 24.02.2020 (Dossier 120 20 456 III) von einer Rückführung abzusehen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird – wie auch hinsichtlich der weitergehenden Darstellung des zugrundeliegenden Sachverhalts – auf den amtsgerichtlichen Beschluss Bezug genommen. Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Kindesmutter – wie schon in erster Instanz – die Zurückweisung des Rückführungsantrags und eine Anerkennung der Verfügung des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 24.02.2020. Hierzu wiederholt und vertieft sie, ebenso wie der Kindesvater, der eine Zurückweisung der Beschwerde der Kindesmutter erstrebt, ihr erstinstanzliches Vorbringen. Der Verfahrensbeistand hat im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 28. April 2020 Stellung genommen. II. Das Rechtsmittel der Kindesmutter hat Erfolg. Der auf Art. 12 Abs. 1 HKÜ gestützte Antrag des Kindesvaters auf Rückführung der beiden Kinder in die Schweiz ist nicht begründet. 1. Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, ist das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung davon ausgegangen, dass die Kindesmutter die Kinder widerrechtlich im Sinne des Art. 3 HKÜ nach Deutschland verbracht bzw. dort zurückgehalten hat und sich auch keine ausdrückliche oder konkludente Erklärung des Kindesvaters feststellen lässt, durch die er sich mit dem dauerhaften Verbleib der Kinder in Deutschland einverstanden erklärt hat. 2. Einer Rückführung der beiden Kinder stehen jedoch die Verfügungen des Zivilkreisgerichtes Basel-Landschaft West vom 24.02.2020 und vom 28.02.2020 (Dossier 120 20 456 III) entgegen. Eine dennoch angeordnete Rückführung beider Kinder in die Schweiz brächte diese in eine unzumutbare Lage im Sinne des Art. 13 Abs. 1 lit. b HKÜ. a) Die Gerichtspräsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West hat am 24.02.2020 auf den Antrag der Kindesmutter vom 21.02.2020 eine Verfügung erlassen und darin unter Ziffer 2. verfügt, dass der Kindesmutter vorsorglich und vorläufig bis zur noch anzusetzenden Eheaudienz die Obhut und das Aufenthaltsbestimmungsrecht über beide Kinder zugewiesen werden. Der Kindesvater ist dem mit Eingabe vom 27.02.2020 entgegengetreten und hat den Antrag gestellt, Ziffer 2. der Verfügung vom 24.02.2020 aufzuheben. Mit weiterer Verfügung vom 28.02.2020 hat die Gerichtspräsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West die unter Ziffer. 2 der Verfügung vom 24.02.2020 getroffene Anordnung – in Kenntnis des vom Kindesvater nach dem HKÜ in Deutschland betriebenen Rückführungsverfahrens und des fortgesetzten Aufenthaltes der Kindesmutter mit den Kindern in Düsseldorf – nach einer Interessenabwägung bestätigt. b) Damit liegt eine nach dem Recht der Schweiz wirksame vorläufige Entscheidung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht bezüglich beider Kinder vor. Auf die Frage, ob die Verfügungen des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West in Deutschland anzuerkennen sind, kommt es für die hier zu treffende Entscheidung nicht an. Aus Art. 17 HKÜ ergibt sich, dass nicht die ausländische Entscheidung als solche, sondern ihre Gründe von den Gerichten des ersuchten Staates berücksichtigt werden können. Jedenfalls solange keine Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit der Entscheidung oder einen Zuständigkeitsmissbrauch vorliegen, wofür sich auch nach dem Vorbringen des Kindesvaters keine Anhaltspunkte ergeben, können deshalb die Erwägungen des schweizerischen Gerichts herangezogen werden. Nach allem hätte die Kindesmutter aufgrund der rechtskräftigen vorläufigen Verfügung des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West jederzeit die Möglichkeit, die beiden Kinder nach einer Rückführung in den Herkunftsstaat Schweiz wieder zu sich nach Deutschland zu nehmen. Durch ein solches Hin- und Her-Verbringen würden beide Kinder ohne Rücksicht auf ihre Bedürfnisse als bloßes Streitobjekt behandelt werden, was auch durch den präventiven Zweck des HKÜ nicht zu rechtfertigen ist. Sinn und Zweck des HKÜ ist es, entführte Kinder umgehend in ihren Herkunftsstaat zurückzuführen (Art. 1 lit. a HKÜ), um den dortigen Gerichten eine Entscheidung über das Sorgerecht zu ermöglichen. Ordnet ein Gericht oder eine zuständige Behörde in dem Herkunftsstaat aber zumindest – wie hier – vorläufig den Hauptaufenthalt des Kindes bei dem entführenden Elternteil im Zufluchtsstaat an, bedarf es einer Rückführung zum Zwecke der Sorgerechtsregelung nicht (so auch OLG Stuttgart, FamRZ 2015, 1631 m.w.N.; OLG Karlsruhe, FamRZ 2015, 1627). Hinzu kommt, dass die Entscheidung des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West auf den Antrag der Kindesmutter zurückgeht und die Kindesmutter durch das Betreiben des Verfahrens in der Schweiz zu erkennen gibt, dass sie – trotz ihres zu missbilligenden rechtswidrigen Entführungsverhaltens – die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte für die zu klärende Sorgerechtsfrage achtet. 3. Soweit die Kindesmutter mit der Beschwerdeschrift vom 31.03.2020 beantragt, die vorläufige Entscheidung des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 24.02.2020 anzuerkennen, legt der Senat dieses Begehren als Hilfsantrag aus, über den – unbeschadet der Frage, ob der Senat für eine solche Entscheidung überhaupt sachlich zuständig wäre – nicht mehr zu entscheiden ist, nachdem dem Hauptbegehren der Kindesmutter auf Zurückweisung des Rückführungsantrages des Kindesvaters mit der abschließenden Beschwerdeentscheidung des Senats nunmehr stattgegeben ist. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 14 Nr. 2 IntFamRVG, 81 Abs.1 Satz 1 FamFG. Die Wertfestsetzung hat ihre Grundlage in § 42 Abs. 3 FamGKG. Die Rechtsbeschwerde findet nicht statt (§ 40 Abs. 2 Satz 4 IntFamRVG).