Urteil
20 U 41/19
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2020:0319.20U41.19.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 17. April 2019 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beitreibbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 17. April 2019 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beitreibbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. G r ü n d e : I. Der Kläger wendet sich gegen die öffentliche Mitteilung und öffentliche Beschreibung von Inhalten der von ihm mit Schriftsatz vom 31.03.2017 verfassten Verfassungsbeschwerde gegen die Ratifikation des Übereinkommens über ein einheitliches Patentgericht in Deutschland (EPGÜ) in einem vom Beklagten verfassten, in GRUR 2017, 1177 veröffentlichten Artikel „Das Europäische Patentsystem-Stopp vor dem Ziel?“. Die Parteien sind Rechtsanwälte in Düsseldorf. Der Kläger ist alleiniger Urheber der Verfassungsbeschwerde gegen die Ratifikation des EPGÜ, die er im eigenen Namen erhob. Die Beschwerdeschrift umfasst mehr als 50.000 Wörter auf 160 Seiten und weitere rund 740 Seiten an Anlagen und beinhaltet 318 Fußnoten. Der Kläger hat den Schriftsatz bisher nicht unmittelbar der Öffentlichkeit zugänglich gemacht und wiederholte Anfragen Dritter hinsichtlich der Übermittlung einer Kopie abgelehnt. Die Beschwerdeschrift (Anl. K1 – die folgenden Seitenangaben und Randnummern beziehen sich auf diese Anlage – ) begründet, weshalb die Ratifikation des EPGÜ nach Auffassung des Klägers mit dem Grundgesetz unvereinbar ist. Nach der Formulierung von vier Anträgen wird das Inhaltsverzeichnis der Beschwerdeschrift wiedergegeben (S. 1 bis 7). Die darauf folgende Begründung wird eingeleitet mit einer Beschreibung des Gegenstands der Verfassungsbeschwerde und einer zusammenfassenden Wiedergabe der vom Kläger vorgebrachten Gründe für die Verfassungswidrigkeit des EPGÜ (S. 8 bis 10). Im sich anschließenden Abschnitt A. wird ein allgemeiner Überblick für die gegenwärtige Rechtslage hinsichtlich des Patentschutzes, dessen Inhalt und Umfang, der unterschiedlichen Patentschutztitel und der Zuständigkeiten hinsichtlich Erteilung und Rechtsbestand einerseits sowie der Durchsetzung andererseits gegeben (S. 11 bis 18, Rn. 1 bis 27). Im Abschnitt B. werden das EU-Gesetzgebungsverfahren zur Europäischen Patentreform und der Inhalt insbesondere des EPGÜ erörtert und die Maßnahmen zur Implementierung des EPGÜ sowie des Verfahrens und dessen Ratifikation in Deutschland rekapituliert (S. 19 bis 73, Rn. 28 bis 200). Insoweit werden zunächst die früheren Bemühungen um eine EU-Patentreform und deren Scheitern geschildert, bevor anhand der maßgeblichen Rats- und Kommissionsdokumente das europäische Gesetzgebungsverfahren zur jüngsten europäischen Patentreform bis zu dessen Abschluss geschildert wird (S. 19 bis 33, Rn. 28 bis 65). Danach wird der Inhalt der EU-Patentreform näher beschrieben und die EPG-Satzung in den nach Auffassung des Klägers für die Verfassungsbeschwerde relevanten Teilen erläutert (S. 33 bis 52, Rn. 66 bis 133). Anschließend erfolgen Ausführungen zur Implementierung des EPGÜ und der Rolle des so genannten „Vorbereitenden Ausschusses des Einheitlichen Patentgerichts“ (S. 52 bis 64, Rn. 134 bis 169), wobei insbesondere die an späterer Stelle der Verfassungsbeschwerde gewürdigten Themen der Verfahrensordnung, der Richterauswahl und der Bestimmung der Maximalbeträge der erstattungsfähigen Vertretungskosten dargestellt werden (S. 54 bis 63, Rn. 140 bis 165). Abschließend wird die Ratifikation des EPGÜ in Deutschland beschrieben (S. 66 bis 73, Rn. 175 bis 200). Im Abschnitt C. begründet der Kläger die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde und nimmt zum Beschwerdegegenstand, der Beschwerdebefugnis, der Rechtswegerschöpfung und der Beschwerdefrist Stellung (S. 74 bis 149, Rn. 201 bis 411). Dabei wird zunächst begründet, warum das EPGÜ aus Sicht des Klägers ein tauglicher Beschwerdegegenstand ist (S. 74, Rn. 201f.) und sodann unter Anführung der diesbezüglichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu einem Anspruch auf demokratische Selbstbestimmung als Prüfungsmaßstab der Vereinbarkeit der Übertragung von Hoheitsrechten durch internationale Übereinkommen mit der Verfassungsdentität des Grundgesetzes ausgeführt (S.74 bis 80, Rn. 203 bis 220). Es folgt eine Darstellung unter Bezugnahme auf das Gutachten 1/09 des EuGH, in dem der ursprüngliche Entwurf eines Übereinkommens zur Schaffung einer europäischen Patentgerichtsbarkeit infolge einer Verletzung der Grundsätze der Autonomie des Unionsrechts und der Vollständigkeit des Systems der Rechtsbehelfe für mit dem Unionsrecht unvereinbar befunden wurde (S. 81 bis 86, Rn. 221 bis 236). Sodann wird zu der nach Auffassung des Klägers unter verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten bestehenden Unvereinbarkeit des EPGÜ mit dem Unionsrecht unter Bezugnahme auf das Gutachten 1/09 des EUGH ausgeführt (S. 87 bis 120, Rn. 239 bis 325). Insoweit wird zunächst dargelegt und im Einzelnen begründet, dass auch das EPGÜ die Grundsätze der Autonomie des Unionsrecht und der Vollständigkeit des Systems der Rechtsbehelfe verletze, weil ein separat von den nationalen Gerichten operierendes Gericht geschaffen werde, das diese in seinem Zuständigkeitsbereich ersetze und mit der direkten Anwendung von Unionsrecht betraut werde (S. 87 bis 102, Rn.240 bis 273). Daran anschließend wird ein nach Auffassung des Klägers bestehender Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2 AEUV im Einzelnen begründet (S. 102 bis 107, Rn. 274 bis 286). Sodann wird unter Bezugnahme dieser Rügen der Generalanwälte in den Schlussanträgen zum EUGH-Gutachten 1/09 ein Verstoß gegen Art. 2 S. 1 EUV gerügt im Hinblick auf die anzuwendende Verfahrenssprache und fehlende Übersetzungs- bzw. Verdolmetschungspflichten (S. 107 bis 113, Rn. 287 bis 308). Daran anschließend erfolgt die Begründung zu einem nach Auffassung des Klägers bestehenden Verstoß gegen den Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes hinsichtlich administrativer Entscheidungen des europäischen Patentamts beim einheitlichen Patentgericht (S. 113 bis 120, Rn. 309 bis 324). Nach Darstellung eines Zwischenergebnisses (S. 120f., Rn. 326f.) folgen Ausführungen zu einer möglichen Verletzung von Art. 38 Abs. 1, S.1, Art. 20 Abs.1 und 2 i.V.m. Art. 79 Abs. 3 GG infolge Verstoßes gegen das Erfordernis einer qualifizierten Mehrheit nach Art. 23 Abs. 1 S. 3 i.V.m. Art. 92, Art. 79 Abs. 2 GG. Insoweit wird zunächst begründet, warum die verfahrensfehlerhafte Übertragung von Hoheitsrechten unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts das Rechtsstaatsprinzip als Bestandteil der Verfassungsidentität tangiert und dazu ausgeführt, dass mit der Übertragung von Rechtsprechungsbefugnissen auf das EPG die in Art. 92 GG bestimmte Rechtsprechungshoheit von Bund und Ländern durchbrochen wird (S. 121 bis 128, Rn. 328 bis 348). Sodann erfolgen Ausführungen zu einer möglichen Verletzung von Art. 38 Abs.1 S. 1, Art. 20 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 79 Abs. 3 GG im Hinblick auf eine nach Auffassung des Klägers rechtsstaatlich unzureichende Rechtsstellung der EPG-Richter (S. 128 bis 136, Rn. 349 bis 373). Nach Darstellung eines Zwischenergebnisses (S. 136, Rn. 374) wird eine Verletzung von Art. 38 Abs. 1 S. 1, Art. 20 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 79 Abs.3 GG mit einer unzureichenden gesetzlichen Legitimation von Grundrechtseingriffen seitens des EPG begründet. Darin wird unter Anführung von Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dargestellt, dass der Prozessordnung des EPG eine erforderliche hinreichend bestimmte parlamentarische Ermächtigungsgrundlage fehle und die dem Verwaltungsausschuss des EPG eingeräumten Befugnisse auf einer unzulässigen Blankettermächtigung beruhe (S. 136 bis 147, Rn. 375 bis 405). Nach Darstellung eines Zwischenergebnisses (S. 147, Rn. 406) folgen Ausführungen zur Betroffenheit des Klägers (S. 148, Rn. 407 bis 409). Es folgen unter D. die Ausführungen zur Begründetheit, in denen dargestellt wird, dass und warum aus Sicht des Klägers die Verfassungsbeschwerde sein grundrechtsgleiches Recht aus Artikel 38 Abs. 1 Satz 1, Artikel 20 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Artikel 79 Abs. 3 GG unter den im Rahmen der Beschwerdebefugnis im Detail dargestellten Aspekte tatsächlich verletzt ist (S. 150ff., Rn. 412ff.). Im Hinblick auf den Komplex des Verstoßes des EPGÜ gegen das Unionsrecht wird zunächst erläutert, warum das Verfahren auszusetzen und zunächst der EuGH im Wege eines Vorabentscheidungsverfahrens mit den in Rede stehenden unionsrechtlichen Fragen zu befassen ist (S. 151 bis 155, Rn. 415 bis 427). Daran schließen sich Ausführungen zur rechtsstaatlich unzureichenden Rechtsstellung der EPG-Richter (S. 155, Rn. 428f.) und zur unzureichenden gesetzlichen Legitimation von Grundrechtseingriffen seitens des einheitlichen Patentgerichts an (S. 155f., Rn. 430f.) Im Abschnitt E. wird zur grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedeutung Stellung genommen und dazu, dass die Annahme zur Grundrechtsdurchsetzung angezeigt ist (S. 156 bis 160, Rn. 432 bis 443). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen. Der Beklagte ist Alleinautor des Artikels „Das Europäische Patentsystem – Stopp vor dem Ziel?“, veröffentlich in GRUR 2017, Seite 1177 ff., in dem er ohne Zustimmung des Klägers und ohne dessen Benennung als Urheber Inhalte aus dessen Verfassungsbeschwerde veröffentlicht hat, wie aus den im Klageantrag wiedergegebenen Textpassagen ersichtlich. Wegen der Einzelheiten des Aufsatzes wird auf die Anlage K 4 Bezug genommen. Das Bundesverfassungsgericht leitete die Beschwerdeschrift an die Bundesregierung, den Bundestag und den Bundesrat weiter sowie an die Bundesrechtsanwaltskammer, den Deutschen Anwaltsverein, die Deutsche Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz (GRUR) und Urheberrecht, der European Patent Lawyer Association (EPLAW) sowie European Patent Litigators Association (EPLIT). Der Kläger ist der Auffassung, die unautorisierte Veröffentlichung von Inhalten der Beschwerdeschrift in dem streitgegenständlichen Aufsatz des Beklagten und die unterbliebene Benennung des Klägers als deren Urheber verletzten dessen Urheberpersönlichkeitsrechte aus §§ 12 Abs. 2, 13 Satz 1 UrhG. Dem Beklagten stünden auch keine Rechtfertigungsgründe zur Seite. Der Kläger hat daher beantragt: I. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,-- – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen, 1. die folgenden Inhalte der Beschwerdeschrift des Klägers vom 31.03.2017 im Verfassungsbeschwerdeverfahren 2 BvR 739/17 (Anlage K 1) öffentlich mitzuteilen und/oder öffentlich mitteilen zu lassen und/oder öffentlich zu beschreiben und/oder öffentlich beschreiben zu lassen: a) Die Anträge und deren Inhalt (Anlage K 1, S. 1 und 2), und zwar, wenn dies durch eine oder mehrere der folgenden Aussagen geschieht: aa) Mit der Beschwerde werden drei Sachanträge gestellt. Mit dem ersten Antrag werden eine Aussetzung des Verfahrens der Verfassungsbeschwerde und die Vorlage von vier Auslegungsfragen an den EuGH beantragt. Mit dem zweiten Antrag wird begehrt, festzustellen, dass das Ratifizierungsgesetz zum EPGÜ mit dem grundrechtsgleichen Recht des Beschwerdeführers aus Art. 38, 20 und 79 III GG unvereinbar ist. Nach dem dritten Antrag soll das BVerfG dem Bundespräsidenten und der Bundesregierung untersagen, das Ratifizierungsgesetz auszufertigen und durch Unterzeichnung und Hinterlegung der Ratifikationsurkunde zu ratifizieren. Der Aussetzungs- und Vorlage-Antrag wird mit Argumenten der Unionsrechtswidrigkeit begründet, der Feststellungsantrag mit einem schweren Verstoß gegen das Grundgesetz. Der Untersagungsantrag zieht die Konsequenz aus dem Feststellungsantrag. (Anlage K 4/4a, S. 1178, Ziffer II.), bb) Die erste Frage geht dahin, ob das Unionsrecht es einem Mitgliedstaat verbietet, sich an einem internationalen Übereinkommen wie dem EPGÜ zu beteiligen, das getrennt von den nationalen Gerichten seiner Vertragsstaaten, die EU-Mitgliedstaaten sind, diese im Umfang seiner Zuständigkeit ersetzt und mit der direkten Anwendung von Unionsrecht betraut ist. (Anlage K 4/4a, S. 1181, Ziffer IV.2.a)), cc) Die zweite vorgeschlagene Vorlagefrage macht eine angeblich ausschließliche Zuständigkeit der Union für den Abschluss des EPGÜ geltend. (Anlage K 4/4a, S. 1181, Ziffer IV.2.b)), dd) Die dritte Vorlagefrage betrifft eine angebliche Diskriminierung des Beklagten durch die Regelungen über die anzuwendende Verfahrenssprache “ (Anlage K 4/4a, S. 1181, Ziffer IV.2.c)), ee) Die vierte Vorlagefrage bezieht sich auf das bekannte Problem, ob das Erteilungsverfahren beim EPA, das kein Gericht im engeren Sinne vorsieht, mit dem Unionsrecht vereinbar ist. (Anlage K 4/4a, S. 1182, Ziffer IV.2.d)), b) Unter welchen Aspekten und mit welcher Begründung das Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht tauglicher Gegenstand einer Integrationskontrolle durch das BVerfG ist (Anlage K 1, Rn. 215 bis 220, 414), und zwar, wenn dies durch die folgende Aussage geschieht: aa) Die von der Beschwerde weiter für ein Näheverhältnis angeführten Umstände (Parallelität der Vorarbeiten zur EPatVO und zum EPGÜ; Wirksamwerden der EPatVO mit dem Inkrafttreten des EPGÜ; Beschränkung der EPGÜ-Teilnehmerstaaten auf EU-MS; Benutzung der Räumlichkeiten der EU in Brüssel; Verpflichtung der teilnehmenden EU-MS zur Wahrnehmung des Unionsrechts) (…). Die Behauptung der Verfassungsbeschwerde (…), dass das EPG eine in den Rahmen der Europäischen Union eingebettete supranationale Einrichtung sei. (Anlage K 4/4a, S. 1179, Ziffer III.1.b)cc)), c) Unter welchen Aspekten und mit welcher Begründung das Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht mit dem Unionsrecht unvereinbar ist (Anlage K 1, S. 1 und 2, 4 f. und 8 f. sowie Rn. 221 bis 327, 415 bis 424), und zwar, wenn dies durch eine oder mehrere der folgenden Aussagen geschieht: aa) Die Beschwerdebegründung geht davon aus, dass das BVerfG aus Anlass der Befassung mit einer Verfassungsbeschwerde (hier: Antrag 2) dafür zuständig sei, die Vereinbarkeit des Zustimmungsgesetzes zum EPGÜ als einem internationalen Übereinkommen mit dem Unionsrecht zu überprüfen, weil alle deutschen Stellen Unionsrecht zu beachten hätten. (Anlage K 4/4a, S. 1180, Ziffer IV.1.a.)), bb) Die erste Frage geht dahin, ob das Unionsrecht es einem Mitgliedstaat verbietet, sich an einem internationalen Übereinkommen wie dem EPGÜ zu beteiligen, das getrennt von den nationalen Gerichten seiner Vertragsstaaten, die EU-Mitgliedstaaten sind, diese im Umfang seiner Zuständigkeit ersetzt und mit der direkten Anwendung von Unionsrecht betraut ist. (Anlage K 4/4a, S. 1181, Ziffer IV.2.a)), cc) Die zweite vorgeschlagene Vorlagefrage macht eine angeblich ausschließliche Zuständigkeit der Union für den Abschluss des EPGÜ geltend. (Anlage K 4/4a, S. 1181, Ziffer IV.2.b)), dd) Die dritte Vorlagefrage betrifft eine angebliche Diskriminierung des Beklagten durch die Regelungen über die anzuwendende Verfahrenssprache . (Anlage K 4/4a, S. 1181, Ziffer IV.2.c)), ee) Zur Gerichtssprache rügt die Verfassungsbeschwerde konkret, dass bei einer Befassung der Zentralkammer mit selbstständigen Nichtigkeitsklagen, mit an sie verwiesenen Nichtigkeitswiderklagen und bei Verletzungsklagen gegen Drittstaaten-Angehörige und gegen Beklagte in einem Vertragsstaat ohne Kammer die Sprache des Patents Gerichtssprache ist. (Anlage K 4/4a, S. 1181, Ziffer IV.2.c)), ff) Die vierte Vorlagefrage bezieht sich auf das bekannte Problem, ob das Erteilungsverfahren beim EPA, das kein Gericht im engeren Sinne vorsieht, mit dem Unionsrecht vereinbar ist. (Anlage K 4/4a, S. 1182, Ziffer IV.2.d)), d) Unter welchen Aspekten und mit welcher Begründung das Gesetz zu dem Übereinkommen vom 19.02.2013 über ein Einheitliches Patentgericht i. V. m. dem Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht mit dem Grundgesetz unvereinbar ist (Anlage K 1, S. 6 f. und 9 f. sowie Rn. 204 bis 214 und Rn. 221 bis 443), und zwar, wenn dies durch eine oder mehrere der folgenden Aussagen geschieht: aa) Der Beschwerdeführer macht mit der Bezugnahme auf Art. 79 III GG eine solche qualifizierte Grundgesetzwidrigkeit geltend mit der Begründung, einzelne Regelungen des EPGÜ seien mit fundamentalen rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht vereinbar (Rechtsstaatsprinzip). (Anlage K 4/4a, S. 1178, Ziffer III.), bb) Soweit die Verfassungsbeschwerde geltend macht, dass für die Verabschiedung des Ratifikationsgesetzes im Bundestag nach Art. 20 I 3 GG iVm Art. 79 II GG eine Zweidrittelmehrheit erforderlich gewesen sei, (…) . (Anlage K 4/4a, S. 1178, Ziffer III.1.b)bb)), cc) Der Beschwerdeführer fasst seine Bedenken wie folgt zusammen: Fehlende Zweidrittelmehrheit bei der Abstimmung im Bundestag (a), ungesicherte Stellung der Richter (b), Blankettermächtigung für die EPGÜ-Verfahrensordnung (c), fehlende demokratische Basis für die Festlegung der Höchstbeträge für die Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten (d). (Anlage K 4/4a, S. 1179, Ziffer III.2.), dd) Mit der zweiten Beanstandung einer ungesicherten Stellung der Richter rügt die Beschwerde einmal das Auswahl- und Ernennungsverfahren, zum anderen die Rechtsgrundlage für die Auswahl und Ernennung der EPG-Richter und schließlich die angeblich fehlende richterliche Unabhängigkeit. (Anlage K 4/4a, S. 1179, Ziffer III.2.b)), ee) Die Verfassungsbeschwerde rügt zur Richterernennung im Einzelnen, dass dem Beratenden Ausschuss auch Rechtsanwälte angehören, denen ein Richter später aus Dankbarkeit günstig gesonnen sein könnte. (Anlage K 4/4a, S. 1180, Ziffer III.2.b)), ff) Hinsichtlich der EPGÜ-Verfahrensordnung rügt die Beschwerde allgemein eine fehlende Einbeziehung in das Gesetzgebungsverfahren, das Fehlen einer hinreichenden Ermächtigungsgrundlage und eine fehlende Transformation in innerstaatliches Recht. Konkret gerügt wird die im Entwurf vorliegende Regelung der maximalen Erstattungsbeträge der Vertretungskosten. (Anlage K 4/4a, S. 1180, Ziffer III.2.c)), 2. die in Ziffer I.1. beschriebenen Handlungen vorzunehmen, ohne dass der Kläger unter Angabe seines vollständigen Namens als Urheber der Beschwerdeschrift (Anlage K 1) benannt wird, wenn dies jeweils geschieht wie in dem Artikel „Das europäische Patentsystem – Stopp vor dem Ziel?“ in GRUR 2017, S. 1177 ff. (Anlage K 4/K 4a). II. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger hinsichtlich des in Ziffer I. bezeichneten Artikels Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen:1. über das erhaltene Honorar, 2. über die ihm für die Erstellung entstandenen, nach Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten, und 3. den damit erzielten Gewinn. III. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger einen materiellen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die in Ziffer I. bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird. IV. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für die in Ziffer I. bezeichneten Handlungen 6.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit als Ersatz des immateriellen Schadens zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Verfassungsbeschwerde sei kein urheberrechtsfähiges Werk. Zudem habe der Kläger die Beschwerdeschrift in Kenntnis des Umstandes eingereicht, dass das Bundesverfassungsgericht die Beschwerdeschrift auch interessierten, aber nicht miteinander verbundenen Kammern, Vereinigungen und Institutionen im In- und Ausland zuleite und insoweit Gelegenheit zur Stellungnahme gebe. Hierin liege die Erstveröffentlichung, jedenfalls aber eine Zustimmung zu einer Veröffentlichung der Beschwerdeschrift. Die Bundesrechtsanwaltskammer habe ebenso wie der deutsche Anwaltsverein die Beschwerdeschrift allen jeweiligen Mitgliedern ihrer zuständigen Ausschüsse zugeleitet. Entsprechend hätten es die internationalen Berufsverbände EPLAW und EPLIT gehandhabt. Die Stellungnahmen von BRAK, DAV, GRUR und EPLIT seien vom Kluwer Patentblog ins Internet gestellt und in Blogs diskutiert worden. Zudem könne er sich auf Rechtfertigungsgründe berufen. Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil, auf das wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird, die Klage abgewiesen. Es hat die Auffassung vertreten, zwar sei die Verfassungsbeschwerde des Klägers als urheberrechtsfähiges Werk anzusehen. Jedoch sei das Werk durch die – vom Kläger naturgemäß gebilligte – Zusendung der Verfassungsbeschwerde an eine Vielzahl von Personen veröffentlicht worden, so dass dem Kläger keine Rechte aus § 12 Abs. 2 UrhG mehr zustünden. Dem Kläger stehe auch kein Anspruch wegen fehlender Urheberbenennung zu; der Aufsatz gebe lediglich die rechtliche Argumentation, nicht aber die die Originalität des Werks charakterisierenden Merkmale wieder. Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers. Unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens macht er weiterhin geltend, die Zusendung der Verfassungsbeschwerde erfülle die Voraussetzungen einer Veröffentlichung nicht. Auch Rechtfertigungsgründe seine nicht vorhanden. Er hätte in jedem Falle als Urheber benannt werden müssen. Er beantragt daher, unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach den erstinstanzlichen Anträgen zu erkennen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er bestreitet die Urheberrechtsfähigkeit der Verfassungsbeschwerde und verteidigt das angefochtene Urteil unter Ergänzung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrages. Er hält die Berufung für unzulässig, soweit sie die Annexansprüche betreffe, da es insoweit an einer hinreichenden Begründung fehle. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Prozessbevollmächtigten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. A. Die Berufung des Klägers ist allerdings zulässig. Entgegen den Bedenken des Beklagten ist die Berufung auch insoweit ordnungsgemäß begründet (§ 520 ZPO), als sie die Abweisung der Ansprüche auf Auskunft, Rechnungslegung und der Schadensersatzfeststellung angreift. Sie lässt erkennen, aus welchem Grunde sie die Entscheidung des Landgerichts für unrichtig hält (vgl. Heßler, in Zöller, ZPO, 33. Aufl., § 520 Rn. 33). Das Landgericht hatte in seinem Urteil unter III. auch diesen Anspruch allein mit der Begründung abgewiesen, ein Unterlassungsanspruch bestehe nicht (UA Bl. 16 = Bl. 275 GA). Zu den mit dem Unterlassungsanspruch verbundenen Annexansprüchen brauchte er somit keine eigenen Ausführungen machen. Dass diese Ansprüche möglicherweise zusätzliche, über das Bestehen eines Unterlassungsanspruchs hinausgehende Feststellungen erfordert, ist unerheblich, da das Landgericht seine Abweisung nicht auch mit dem Fehlen dieser zusätzlichen Tatbestandsmerkmale begründet hat. B. Die Berufung ist jedoch unbegründet. 1. Ansprüche aus § 12 Abs. 1 i.V.m. § 97 UrhG macht der Kläger nicht geltend. Er beruft sich nicht darauf, die angegriffenen Passagen als solche seien Zitate aus seiner Verfassungsbeschwerdeschrift, die als solche urheberrechtsfähig seien. 2. Auch Ansprüche aus § 12 Abs. 2 i.V.m. § 97 UrhG stehen dem Kläger nicht zu. a) Zwar erweitert diese Vorschrift den Schutz eines Werkes für den Zeitraum vor Veröffentlichung auf eine Inhaltsangabe, und zwar auch auf eine solche Inhaltsangabe, die an sich urheberrechtlich zulässig wäre (BGH GRUR 2011, 134 Rn.50 – Perlentaucher; Dietz/Peukert, in Schricker/Loewenheim, UrhR, 5. Aufl., § 12 Rn. 28 m.w.N.). Die Voraussetzungen liegen aber nicht vor. b) Offen bleiben kann, ob die Verfassungsbeschwerde einen Werkcharakter aufweist. Anwaltsschriftsätze sind nicht per se urheberrechtsfähig (vgl. BVerfG NJW 2000, 2416). Nach der Rechtsprechung des EuGH (GRUR 2019, 934 - Afghanistan-Papiere) setzt der Werkcharakter eines Schriftstücks voraus, dass sich eine Originalität aus der Auswahl, der Anordnung und der Kombination der Wörter ergibt, mit denen der Urheber seinen schöpferischen Geist in origineller Weise zum Ausdruck gebracht hat und zu einem Ergebnis gelangt ist, das eine geistige Schöpfung darstellt. Die alleinigen geistigen Anstrengungen und die Sachkenntnis, die für die Ausarbeitung aufgewandt wurden, sind dabei unerheblich. Der Generalanwalt hat in seiner Stellungnahme (ECLI:EU:C:2018:870 Rn. 14 ff.) dazu ausgeführt, das Urheberrecht schütze allein die Art, in der Ideen in einem Werk zum Ausdruck kämen, nicht jedoch die Idee als solche. Das Kriterium der Originalität sei nicht erfüllt, wenn der Ausdruck der Bestandteil des betreffenden Objekts durch ihre technische Funktion vorgegeben sei. Anwaltsschriftsätze sind im Allgemeinen nicht dazu angelegt, den schöpferischen Geist des Urhebers zum Ausdruck zu bringen. Dieser „schöpferische Geist“ darf sich dabei nicht auf die juristischen Ideen, sondern auf die Gestaltung und Anordnung des Stoffs beziehen. Verfassungsbeschwerden müssen infolge der Vorschriften des BVerfGG und der strengen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Anforderungen an den Inhalt und Aufbau genügen. Durch die langjährige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Überprüfung von deutschen Zustimmungsakten zu Verträgen über den Ausbau der Europäischen Union und zur Wesentlichkeitstheorie haben sich zudem Standardformulierungen herausgebildet. Ähnliches gilt für die Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Sicherstellung des Vorrangs des Unionsrechts im Zusammenhang mit Abkommen. Allein die Tatsache, dass der Kläger einen umfangreichen Stoff geordnet in einem langen Schriftsatz darstellt, was erhebliche Mühen mit sich bringt, (darauf stellt der Kläger in seiner Klageschrift ab), reicht dazu nicht aus. Die juristische Argumentation und Durchdringung als solche ist nicht urheberrechtsfähig. Einer näheren Untersuchung, ob und aus welchem Grunde die Verfassungsbeschwerde Werkcharakter besitzt, bedarf es jedoch nicht. Auch wenn man diese Frage bejaht, stehen dem Kläger nämlich die geltend gemachten Ansprüche nicht zu. c) Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, die Verfassungsbeschwerde sei mit Zustimmung des Klägers einer Vielzahl von Personen bekannt geworden und damit im Sinne des § 12 Abs. 2 UrhG veröffentlicht worden. aa) Die Verfassungsbeschwerde ist entgegen der Auffassung des Klägers veröffentlicht worden. Das Bundesverwaltungsgericht (GRUR 2020, 189 – Rn. 25 ff.) hat die Anforderungen daran wie folgt erläutert: Nach § 12 I UrhG hat der Urheber das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist. Gem. § 6 I UrhG ist ein Werk veröffentlicht, wenn es mit Zustimmung des Berechtigten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist (BGH GRUR 2014, 974 Rn. 57 – Portraitkunst). Ausgehend vom allgemeinen Wortverständnis umschreibt der Begriff der Öffentlichkeit einen nicht von vornherein abgegrenzten Personenkreis (BVerwGE 152, 241 = GRUR-RR 2016, 137 Rn. 32 – Dokumentation für zu Guttenberg [MdB]; BGH GRUR 2017, 901 Rn. 29 – Afghanistan-Papiere). Das steht in Einklang mit den Gesetzgebungsmaterialien, in denen die Öffentlichkeit mit der Allgemeinheit gleichgesetzt wird (BT-Drs. IV/270, 40). Ob dieses Verständnis im Interesse einer einheitlichen und folglich klaren Rechtsanwendung einer konkretisierenden und gegebenenfalls korrigierenden Orientierung am Begriff der Öffentlichkeit in der Legaldefinition des § 15 III UrhG bedarf, oder ob wegen der abweichenden Schutzbedürfnisse des Urhebers in den verschiedenen Regelungszusammenhängen ein je eigenständiger, an die spezifische Problem- und Interessenlage angepasster Begriffsinhalt geboten ist (s. hierzu BeckOK/Ahlberg, § 6 Rn. 18 ff.; Marquardt in Wandtke/Bullinger, § 6 Rn. 4 ff.; Wiebe in Spindler/Schuster, § 6 UrhG Rn. 4 ff.; Katzenberger/Metzger in Schricker/Loewenheim, § 6 UrhG Rn. 8, einerseits; Bullinger in Wandtke/Bullinger § 12 Rn. 7 ff.; Dreier in Dreier/Schulze, § 6 Rn. 7; Dustmann in Fromm/Nordemann, § 12 UrhG Rn. 8, andererseits), kann hier dahinstehen. Denn jedenfalls im vorliegenden Fall führt der nach seinem ursprünglichen Ansatz zum Schutz der Verwertungsinteressen des Urhebers weite Öffentlichkeitsbegriff des § 15 III UrhG aufgrund seiner Überformung durch das Unionsrecht zu rechtlichen Maßstäben, aus denen keine abweichende Beurteilung folgt. Nach § 15 II 1 UrhG hat der Urheber das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben. Nach § 15 III 1 UrhG ist die Wiedergabe öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Nach S. 2 gehört zur Öffentlichkeit jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist. Beim Recht der öffentlichen Wiedergabe handelt es sich nach Art. 3 I InfoSoc-RL um vollständig harmonisiertes Recht, so dass die entsprechenden Bestimmungen des deutschen Urheberrechtsgesetzes richtlinienkonform auszulegen sind und dabei das durch diese Vorschrift begründete Schutzniveau weder unterschritten noch überschritten werden darf (EuGH GRUR 2019, 934 Rn. 35 – Funke Medien; BGH GRUR 2019, 813 Rn. 37 – Cordoba II, mwN). Über ihren unmittelbaren Anwendungsbereich hinaus sind die unionsrechtlichen Vorgaben auch auf den Fall der Präsenzwiedergabe anzuwenden (BGHZ 206, 365 = GRUR 2016, 71 Rn. 38 – Ramses; Dustmann in Fromm/Nordemann, § 15 UrhG Rn. 36; Heerma in Wandtke/Bullinger, § 15 Rn. 19). Nach der Rechtsprechung des EuGH hat der Begriff der öffentlichen Wiedergabe iSd Art. 3 I InfoSoc-RL zwei Tatbestandsmerkmale, nämlich eine Handlung der Wiedergabe eines Werkes und die Öffentlichkeit dieser Wiedergabe. Für das erste Tatbestandsmerkmal reicht es aus, wenn ein Werk einer Öffentlichkeit in der Weise zugänglich gemacht wird, dass deren Mitglieder dazu Zugang haben, ohne dass es darauf ankommt, ob sie diese Möglichkeit nutzen oder nicht. Öffentlichkeit bedeutet dabei eine unbestimmte Zahl potenzieller Adressaten, die aus einer ziemlich großen Zahl von Personen bestehen muss (s. hierzu und zum Folgenden zuletzt EuGH GRUR 2018, 911 Rn. 22 – NRW/Renckhoff, sowie BGHZ 206, 365 = GRUR 2016, 71 Rn. 45 ff. – Ramses, jew. mwN; J. B. Nordemann GRUR 2016, 245 [246 f.]; Regenstein ZUM 2018, 649 [652 f.]). Um eine „unbestimmte Zahl potenzieller Adressaten“ handelt es sich, wenn die Wiedergabe für Personen allgemein erfolgt, also nicht auf besondere Personen beschränkt ist, die einer privaten Gruppe angehören. Mit dem Kriterium „recht viele Personen“ ist gemeint, dass der Begriff der Öffentlichkeit eine bestimmte Mindestschwelle enthält und eine allzu kleine oder gar unbedeutende Mehrzahl betroffener Personen ausschließt. Zur Bestimmung dieser Zahl von Personen ist die kumulative Wirkung zu beachten, die sich aus der Zugänglichmachung der Werke bei den potenziellen Adressaten ergibt. Dabei kommt es darauf an, wie viele Personen gleichzeitig und nacheinander Zugang zu demselben Werk haben (EuGH GRUR 2017, 790 Rn. 41 – Stichting). Danach ist die Verfassungsbeschwerde „einer unbestimmten Vielzahl recht vieler Personen übersandt worden. Die Verfassungsbeschwerde ist gemäß § 94 Abs. 2 i.V.m. § 77 BVerfGG vom Bundesverfassungsgericht folgenden Verfassungsorganen übersandt worden) (vgl. Anlage K 12): - Bundesregierung (Bundeskanzleramt und BMJV) - Bundestag - Bundesrat - Landesregierungen. Die Verfassungsbeschwerde ist kein bloßes Internum des Präsidenten des Bundestages geblieben, wie der Kläger meint. Vielmehr hat der Bundestag, wie im Termin vom 04. Februar 2020 erörtert, auf Antrag der Fraktion der CDU/CSU (Dr. 19/235) die Bestellung eines Prozessbevollmächtigten beschlossen (vgl. für andere Verfassungsbeschwerdeverfahren BT-Drs. 19/13555; BT-Drs. 19/14383). Dem sind Beratungen im Rechtsausschuss vorangegangen. Damit hatte jeder Bundestagsabgeordnete nebst Mitarbeitern ohne Probleme Zugriff auf den Text der Verfassungsbeschwerde. Die Verfassungsbeschwerde war auch nicht – insoweit abweichend von dem Sachverhalt, die der Vorlageentscheidung des Bundesgerichtshof zu den Afghanistan-Papieren betraf (insoweit kritisch Hoeren/Düwel, MMR 2019, 660) – als vertraulich, geheim oder ähnliches gekennzeichnet. Sie hatte auch keinen erkennbaren geheimhaltungsbedürftigen Inhalt. Von daher bestand kein Anlass, die Verfassungsbeschwerde nur in einem ganz engen vertrauenswürdigen Kreis zu behandeln. Auch mit der Übersendung an Bundesrat und Landesregierungen haben nicht nur wenige Personen von dem Inhalt der Verfassungsbeschwerde Kenntnis erlangt. Mit der Verfassungsbeschwerde waren nicht nur der Bundesrat als solcher (und zwar in seiner Gesamtheit, nicht nur der Präsident), sondern sämtliche Bundesländer mit einer Vielzahl von Behörden (Ministerpräsident, wenn vorhanden, Bundesratsministerium, Justizministerium, gegebenenfalls untergeordnete Behörden und Gerichte) befasst. Im Bundesrat werden die Verfassungsbeschwerden – vergleichbar der Behandlung im Bundestag – „im gewöhnlichen Geschäftsgang“, d.h., zunächst im Rechtsausschuss und sodann im Plenum behandelt (als Beispiel (BR-Drs.390/19). Da die Sache nicht geheimhaltungsbedürftig war, konnte der Schriftsatz „breit gestreut“ werden. Des Weitern hat das BVerfG nach § 27a BVerfGG die Verfassungsbeschwerde mehreren Organisationen zur Stellungnahme übersandt. Dies sind - Bundesrechtsanwaltskammer - Deutscher Anwaltsverein - GRUR - European Patent Lawyer Association - EPA In diesen Organisationen ist damit eine Vielzahl von Personen damit befasst gewesen. Eine Stellungnahme wird, damit sie repräsentativ ist, in Gremien beraten. Zur Vorbereitung wurde eine Vielzahl von Personen befragt. Auch hier gilt, dass mangels eines Vertraulichkeitsvermerks für die Verbreitung keinerlei Beschränkung galt. Dies führte z.B. dazu, dass die Beschwerdeschrift allen Mitgliedern der zuständigen Ausschüsse übersandt wurde; gleiches gilt für den Deutschen Anwaltsverein. Auch innerhalb der GRUR und der European Lawyer Association sind naturgemäß alle Mitglieder der fraglichen Ausschüsse damit befasst gewesen. Dadurch ist die Verfassungsbeschwerde faktisch einer unbekannten und unbeschränkten Vielzahl von Personen bekannt geworden. Insgesamt ist die Verfassungsbeschwerde bereits aus diesem Grunde bestimmungsgemäß einer unbestimmten Vielzahl von Personen bekannt geworden. bb) Die Veröffentlichung ist mit Zustimmung des Klägers erfolgt. Er wusste, dass in dem von ihm erhofften Falle, dass das Bundesverfassungsgericht der Verfassungsbeschwerde erhebliche Erfolgsaussichten beimessen würde, deser die Verfassungsbeschwerdeschrift gemäß §§ 27a, 77 BVerfGG den Verfassungsorganen und Dritten übersenden würde. Dass ihm die bisherige Praxis des Bundesverfassungsgerichts hierzu unbekannt geblieben ist, macht er selbst nicht geltend. Auf Befragen hat der Kläger im Termin vom 04. Februar 2020 auch erklärt, dass er mit der vom Bundesverfassungsgericht vorgenommenen Versendung an die Verfassungsorgane und Dritte auch einverstanden gewesen sei. Eine derartige Zustimmung ist rechtlich möglich, auch wenn die Versendung an Parteien und Dritte gesetzlich vorgesehen ist; auch das Bundesverwaltungsgericht (GRUR 2020, 189) geht im Ansatzpunkt davon aus, dass eine Verfahrenspartei eine derartige Zustimmung erklären kann. Der Kläger meint in diesem Zusammenhang, dies bedeute nicht, dass er mit der Veröffentlichung des Beklagten einverstanden gewesen sei. Seine Zustimmung sei zweckgebunden gewesen in dem Sinne, dass der Inhalt der den Verfassungsorganen und Dritten bekannt gewordenen Verfassungsbeschwerde nur im Rahmen des Verfassungsbeschwerdeverfahrens selbst hätte verwertet und erörtert werden können. Dies ist aber für die allein einschlägige Frage des § 12 Abs. 2 UrhG unmaßgeblich. Ansprüche nach dieser Vorschrift stehen dem Urheber von vornherein nicht zu, wenn mit seiner Zustimmung das Werk oder der wesentliche Inhalt des Werks veröffentlicht wurde. Nachdem dies geschehen ist, kann der Kläger Ansprüche nicht mehr auf §12 Abs. 2 UrhG stützen, worauf bereits das Landgericht in seinem angefochtenen Urteil zutreffend hingewiesen hat. Auf die Frage, wie zu verfahren wäre, wenn der Kläger ausdrücklich einen Vorbehalt erklärt hätte, kommt es nicht an (vgl. BGH GRUR 2020, 327 – Akteneinsicht XXIV). cc) Das Bundesverfassungsgericht hat – und zwar zeitlich vor der beanstandeten Äußerung des Beklagten- folgende Erklärung veröffentlicht (Anlage HL 8): Der Beschwerdeführer macht inhaltlich im Wesentlichen die Verletzung der Grenzen für eine Übertragung von Hoheitsrechten geltend, die durch den Anspruch auf Demokratie (Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG) gezogen werden. Vornehmlich werden die nachfolgend genannten Verstöße behauptet: - Verstoß gegen das Erfordernis qualifizierter Mehrheit aus Art. 23 Abs. 1 Satz 3 i.V.m.Art. 79 Abs. 2 GG; - demokratische und rechtsstaatliche Defizite hinsichtlich der Rechtssetzungsbefugnisse der Organe des EPG; - mangelnde Unabhängigkeit und demokratische Legitimation der Richter des EPG; - Verstoß gegen den Grundsatz der Europafreundlichkeit aufgrund behaupteter Unvereinbarkeit des Übereinkommens mit dem Unionsrecht. Ob dies bereits die Mitteilung des „wesentlichen Inhalts oder eine Beschreibung des Werks“ im Sinne des § 12 Abs. 2 UrhG darstellte und ob dies mit Zustimmung des Klägers erfolgte oder ob die Pressemitteilung lediglich durch die Verpflichtung der Gerichte zur Auskunftserteilung an die Presse gerechtfertigt werden kann, kann offen bleiben. d) Des Weiteren ist die beanstandete Besprechung durch § 50 UrhG gerechtfertigt. aa) Bei der Erhebung der Verfassungsbeschwerde durch den Kläger und den sich daraus ergebenden Folgen (Anhalten einer Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten, Einholung von Stellungnahmen von Verfassungsorganen sowie Verbänden, laufendes Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht) handelt es sich um ein Tagesereignis. Unter Tagesereignis ist eine aktuelle Begebenheit zu verstehen, die für die Allgemeinheit von Interesse ist (Vogel, a.a.O., § 50 Rn. 16; vgl. BGH GRUR 2002, 1050 – Zeitungsbericht als Tagesereignis). Zum Zeitpunkt der Berichterstattung durch den Beklagten lief das Verfassungsbeschwerdeverfahren (insbesondere die Stellungnahmemöglichkeit für die Verbände). Eine Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht war für das folgende Jahr vorgesehen. Das Ereignis stieß auch auf ein Interesse der Öffentlichkeit. Dass ein Gesetz noch vor der Verkündung auf Bitten des BVerfG „gestoppt“ wird, kommt sehr selten vor. Das erwartete Inkrafttreten des UPC-Gesetzes wurde dadurch auf unabsehbare Zeit verhindert. Das Gesetzgebungsvorhaben war Gegenstand des öffentlichen Interesses. In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren stellten sich schwierige und auch die Stellung des Bundestages berührende Fragen zur Auslegung des Grundgesetzes. All dies stellten die Öffentlichkeit wesentlich berührende Fragen dar. bb) Bei der Zeitschrift GRUR handelt es sich um ein Medium im Sinne des § 50 UrhG. In ihr werden auch aktuelle Themen angesprochen. Die Zeitschrift veröffentlicht aktuelle Rechtsprechung und Berichte zu aktuellen Themen. Dass auch Themen besprochen werden, die nicht auf ein Tagesereignis bezogen sind, ist unerheblich. Das Merkmal „die im Wesentlichen Tagesereignissen Rechnung tragen“ muss im Hinblick auf gegenläufige öffentliche Interessen weit ausgelegt werden (EuGH GRUR 2019, 934). cc) Das Werk des Klägers ist „im Verlauf dieser Ereignisse wahrnehmbar“ geworden (zum Verhältnis zwischen Tagesereignis und Werk s. Vogel, a.a.O., § 50 Rn. 30). Zwar wird vielfach ausgeführt, die Berichterstattung könne nicht das Werk selbst zum Hauptgegenstand haben (BGH GRUR 2002, 1050 – Zeitungsbericht als Tagesereignis; s. auch BGH GRUR 2016, 368 – Exklusivinterview Rn. 19). Dem kann für eine Verfassungsbeschwerde, die sich gegen ein Gesetz richtet, nicht gefolgt werden. Die Folgen der Verfassungsbeschwerde sind allgemein bekannt geworden. Anlässlich dieser Folgen durfte auch über die Verfassungsbeschwerde berichtet werden. Der Aufsatz des Beklagten befasst sich zwar vor allem mit dem Inhalt der Verfassungsbeschwerde selbst. Die Folgen der Verfassungsbeschwerde sind jedoch gerade durch deren Inhalt verursacht worden. Eine Berichterstattung über die Folgen der Verfassungsbeschwerde ist ohne schwerpunktmäßige Berichterstattung über deren Inhalt sachgemäß nicht möglich. Zu Recht weist die Beklagte auf folgende Bemerkung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (NJW 2020, 295 Rn. 89) hin: Es ist nicht vorstellbar, dass Fragen, über die Gerichte entscheiden, davor oder gleichzeitig keine Diskussionen auslösen dürften in Fachzeitschriften, der allgemeinen Presse oder allgemein in der Öffentlichkeit. Zu der Aufgabe der Medien, solche Informationen und Ideen zu verbreiten, gehört das Recht der Öffentlichkeit, sie zu erhalten. Wäre es anders, könnte die Presse ihre unverzichtbare Rolle eines „Wachhunds“ nicht spielen (s. EGMR NJW 2012, 1058 Nr. 79 ff. – Axel Springer AG/Deutschland). Im Übrigen ist es nicht Aufgabe des Gerichtshofs und auch nicht staatlicher Gerichte, anstelle der Presse über die Art und Weise der Berichterstattung zu entscheiden. Dies muss auch Auswirkungen auf die Auslegung des § 50 UrhG haben. Die Vorschrift dient gerade dazu, eine öffentliche Auseinandersetzung über die Öffentlichkeit interessierende Fragen, auch vor dem Hintergrund der Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 11 Grundrechte-Charta, zu ermöglichen. Die vom Bundesgerichtshof (a.a.O.) für seine Rechtsprechung angeführte Notwendigkeit einer engen Auslegung von Ausnahmevorschriften ist jedenfalls für ein derartiges Werk nicht aus unionsrechtlichen Gründen gefordert (EuGH a.a.O.). dd) Die Berichterstattung hielt sich auch „in einem durch den Zweck gebotenen Umfang“. Das Werk wurde nicht vollständig wiedergegeben. Vielmehr wurde lediglich sein Inhalt angegeben. Wenn nach § 50 UrhG sogar das Werk (teilweise) selbst veröffentlicht werden kann, kann erst recht lediglich über dessen Inhalt berichtet werden. Gerade der Inhalt war Gegenstand des öffentlichen Interesses. Einer Veröffentlichung der Verfassungsbeschwerde als Buch, die sich der Kläger vorbehält, steht die angegriffene Berichterstattung nicht entgegen. Die juristischen Argumente des Klägers als solche sind gerade nicht schutzfähig. Auch der Umfang der Auseinandersetzung des Beklagten mit den Argumenten des Klägers ist nicht zu beanstanden. Zwar geht der Umfang der angegriffenen Besprechung erheblich über die Mitteilung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. c)cc)) hinaus, worauf der Kläger im Ansatzpunkt in der mündlichen Verhandlung vom 04. Februar 2020 zutreffend hingewiesen hat. Jedoch weicht der Zweck der Stellungnahme des Beklagten, die eine substantielle und tiefgehende Erörterung der in der Verfassungsbeschwerde angesprochenen verfassungsrechtlichen Fragen zum Ziel hat, von dem Zweck der Mitteilung des Bundesverfassungsgerichts, die eine bloße Unterrichtung durch die unerklärliche Verzögerung der Unterschriftsleistung des Bundespräsidenten unter ein vom Bundestag beschlossenes Gesetz irritierte Fachöffentlichkeit zum Ziel hat, ab. Gerade dann, wenn sich die Öffentlichkeit mit den juristischen Thesen des Klägers ernsthaft und vertieft auseinandersetzen können soll, bedarf es einer näheren Darstellung dieser Thesen. e) Darüber hinausgehend ist die Berichterstattung durch allgemeine Erwägungen gerechtfertigt, die ansatzweise § 45 UrhG zugrunde liegen. aa) § 12 Abs. 2 UrhG schützt alleine das Urheberpersönlichkeitsrecht des Urhebers. Es ist nicht durch Unionsrecht geregelt, die Erwägungen des Gerichtshofs, wonach andere als die in dem Unionsrecht zugelassenen Einschränkungen des Urheberrechts nicht zulässig sind (MMR 2019, 660), gilt hierfür gerade nicht (Erwägungsgrund 19 zur Richtlinie 2001/19/EG; s. Hoeren/Düwel, Anm. MMR 2019, 660, 666). Als Sonderform des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist es Abwägungen zugänglich (vgl. BVerfG NJW 2000, 2416, GRUR 2010, 55; BGH GRUR 2020, 313 Rn. 13 jeweils zu wörtlichen Zitaten aus Anwaltsschreiben). bb) Zunächst einmal sind – unterstellt, urheberrechtsfähige - Anwaltsschriftsätze, die an ein Gericht gerichtet werden, kein bloßes Internum des Urhebers. Sie sind – anders als sonstige nicht veröffentlichte Werke – auf eine Wirkung gerichtet. Sie sollen eine bestimmte Entscheidung eines Gerichts herbeiführen. Die mündliche Verhandlung, die einer Entscheidung im Regelfall vorausgeht, ist grundsätzlich öffentlich. Die Öffentlichkeit der Verhandlung dient gerade dazu, eine Kontrolle der Tätigkeit der Rechtspflege zu ermöglichen. Dies hat zur Folge, dass über die dort gehaltenen Reden berichtet werden darf (vgl. § 48 UrhG). Die Vorträge haben nach § 137 Abs. 2 ZPO das Streitverhältnis in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung zu umfassen. Das dürfte in Zivilverfahren auch für die Schriftsätze gelten, auf die lediglich aus Vereinfachungsgründen Bezug genommen wird (§ 137 Abs. 3 ZPO; vgl. die Erwägungen für das britische Recht Urteil des UKSC vom 29.07.2019 Cape Intermediate Holdings Ltd v Dring [2019] UKSC 38). Das Urteil enthält den Tatbestand und die Entscheidungsgründe, in denen u.a. der Inhalt der Anwaltsschriftsätze wiedergegeben wird (§ 313 ZPO). Jedenfalls in wichtigen Verfahren ist das Urteil zu veröffentlichen. Dies bedeutet, dass der Inhalt eines Anwaltsschriftsatzes – allein um den geht es hier – im Verlaufe des Verfahrens sowieso bekannt wird. Dies gilt erst recht für ein gegen ein Gesetz gerichtetes Verfassungsbeschwerdeverfahren. Als Regelfall ist die mündliche Verhandlung vorgesehen, § 94 Abs. 5 S. 2 BVerfGG. In der mündlichen Verhandlung werden die juristischen Argumente ausführlich diskutiert. Sie werden in der späteren Entscheidung wiedergegeben. Auch eine der mündlichen Verhandlung vorausgehende Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts wird den Inhalt der Erörterungen, die naturgemäß auch auf dem Inhalt der Verfassungsbeschwerde beruht, wiedergeben. Auch eine derartige Pressearbeit des Gerichts ist im Hinblick auf Art. 5 Abs. 1 GG gerechtfertigt und von § 45 UrhG gedeckt. Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht eine Mitteilung über das Verfahren herausgegeben, in der der Inhalt des – unterstellten – Werks des Klägers, wenn auch in sehr kurzer Form, wiedergegeben wird (vgl. oben unter c)cc). Hinzu kommt, dass die juristischen Argumente als solche bewusst nicht urheberrechtsfähig sind. Ideen sind frei, damit über sie diskutiert werden kann. Allein die juristischen Argumente sind Gegenstand der Berichterstattung durch den Beklagten. Ein besonderes öffentliches Interesse besteht bereits deswegen, weil es sich um eine Art „negative Gesetzgebung“ handelt. Ein bereits in einem öffentlichen Verfahren beschlossenes Gesetz soll durch gerichtliche Entscheidung nicht in Kraft treten. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die vom Bundesverfassungsgericht hinzugezogenen Gremien Stellungnahmen abgeben und diese in der Regel veröffentlichen. In diesen Stellungnahmen muss zwangsweise auf die Argumente des Klägers eingegangen werden. Ohne eine Erörterung des Inhalts der Verfassungsbeschwerde des Klägers wäre eine öffentliche Diskussion in der Allgemeinheit oder auch nur in den Fachkreisen nicht möglich. Urheberschutzfähiges Material als solches enthält die Stellungnahme der Beklagten nicht. Angaben zum Persönlichen gibt es gleichfalls nicht. Von daher ist nichts für eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts in seiner Ausprägung als Bestimmungsrecht des Autors über die Veröffentlichung eines von ihm verfassten Schreibens (vgl. BGH GRUR 2020, 313 Rn. 35 ff.) ersichtlich. 3. Auch der Klageantrag zu 2., der die Nichtbenennung des Klägers als Urheber zum Gegenstand hat, ist nicht begründet. a) Der Kläger kann seinen Anspruch nicht auf § 13 i.V.m. § 97 UrhG stützen. Der Beklagte hat die Urheberschaft des Klägers nicht geleugnet oder sonst in Abrede gestellt. Er hat auch nicht geltend gemacht, Urheber der Verfassungsbeschwerde zu sein. Ob es allgemein einen Anspruch des Urhebers auf Benennung gibt (dagegen Dietz/Peukert, a.a.O., § 13 Rn. 16), kann offenbleiben. Ein solches besteht jedenfalls dann nicht, wenn der Urheber sich bis dahin nicht öffentlich zu seinem Werk bekannt hat (BGH GRUR 2007, 691 Rn. 35 – Staatsgeschenk). Der Kläger hat die Urheberschaft an der Verfassungsbeschwerde nicht veröffentlicht. Erst auf Anfrage eines Dritten hat er seine Urheberschaft nicht geleugnet (Anlage K 15), verbreitet dies aber selbst nicht. Eine Namensnennung hätte vielmehr gerade dazu führen können, dass der Kläger sich – was für eine Sachdiskussion unnötig gewesen wäre - „an den Pranger gestellt“ hätte fühlen können (vgl. BVerfG GRUR 2010, 544 Rn. 25; BGH GRUR 2020, 313 Rn. 25). b) Auch die – vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 04. Februar 2020 angesprochene – Vorschrift des § 63 UrhG verhilft dem Antrag nicht zum Erfolg. Das gilt auch dann, wenn sich der beanstandete Artikel allein mit der Vorschrift des § 50 UrhG (vgl. oben unter 2.d)) oder allgemeine Erwägungen unter Berücksichtigung des § 45 UrhG (s. unter 2.e)) stützen ließe. Eine Verbreitung oder Vervielfältigung eines Werks oder eines Teils desselben im Sinne des § 63 UrhG hat nicht stattgefunden. Der Kläger wirft dem Beklagten, wie aus den Ausführungen unter 1. und 2. hervorgeht, nicht eine Vervielfältigung oder Verbreitung seines Werks (§ 15 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, § 16, § 17 UrhG), sondern einen Verstoß gegen das dem Autor grundsätzlich zustehende Recht auf erstmalige Mitteilung und Beschreibung seines Werks nach § 12 Abs. 2 UrhG vor. Aus den gleichen Gründen ist auch § 63 Abs. 2 UrhG nicht einschlägig. Es sei angemerkt, dass sämtliche Gerichte von der Nennung des Namens des Urhebers aufgrund von Anonymisierungspflichten (vgl. OLG Frankfurt am Main BeckRS 2019, 26977) absehen, wenn sie im Rahmen ihrer Entscheidungen den Inhalt des Vorbringens der Parteien wiedergeben und veröffentlichen und damit bei urheberrechtsfähigem Inhalt von Schriftsätzen eine Erstveröffentlichung des Inhalts im Sinne des § 12 Abs. 2 UrhG vornehmen. Aus den vorgenannten Gründen stehen dem Kläger die geltend gemachten Annex-Ansprüche nicht zu. III. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 97 Abs. 1, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Der Senat lässt die Revision im Hinblick auf die höchstrichterlich noch nicht geklärte urheberrechtliche Bewertung der öffentlichen Erörterung des Inhalts einer – möglicherweise – urheberrechtlich geschützten Verfassungsbeschwerdeschrift zu, § 543 Abs. 2 ZPO. Streitwert: 18.000 €