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Urteil

20 U 293/20

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2022:0602.20U293.20.00
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Tenor

              Die Berufung des Klägers gegen das am 7. Oktober 2020 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – Az. 12 O 206/18 – wird zurückgewiesen.

              Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

              Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages anzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 7. Oktober 2020 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – Az. 12 O 206/18 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages anzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. G r ü n d e : A. Der Kläger ist ein 1997 gegründeter Verein, der als Dachverband für den Automobil- und Motorradsport in Deutschland fungiert. Zu seinen Aufgaben gehört die Überwachung der Durchführung des Motorsports in Deutschland nach einheitlichen Regeln. Vor der Gründung des Klägers oblag der „A.-GmbH“ (im Folgenden „A.-GmbH“) die Ausübung der sporthoheitlichen Aufgaben im Automobilsport, insbesondere die Aufstellung, Durchsetzung und Überwachung einheitlicher Sportregeln für den Automobilsport in der Bundesrepublik Deutschland. Zu diesem Zweck erstellte die A.-GmbH technische Reglements für die Durchführung des Motorsports. Diese Reglements wurden fortwährend unter Berücksichtigung der technischen Weiterentwicklung, des Zeitgeists, geänderter Sicherheitsanforderungen und neuer Anforderungen aus Politik und Verwaltung in der Bundesrepublik Deutschland fortgeschrieben. Seit seiner Gründung übernahm der Kläger die Fortschreibung, Änderung und Ergänzung dieser Rennsport-Reglements. Er gibt nunmehr jährlich das „Handbuch Automobilsport/Kartsport“ heraus, in dessen Impressum er ausweislich des als Anlage K 2 vorgelegten „Handbuch Automobilsports Kartsport 2017“ auch als Herausgeber bezeichnet wird. Auf der ersten Seite des Handbuchs findet sich folgender Hinweis: „Alle urheberrechtlichen Verwertungsrechte liegen beim B.-e-V. Auch auszugsweise Nachdruck, Fotokopie oder Speicherung auf Datenträgern ist nur mit Genehmigung des B. gestattet.“ Bestandteil des Handbuchs 2017 (Anlage K 2) waren unter anderem das „B.-Rallye-Reglement für Automobilrallyes 2017“ und die technischen Bestimmungen zu den nationalen Fahrzeuggruppen (B.-Gruppen), darunter die „Technischen B.-Bestimmungen 2017 für die Gruppe F“ und die „Technischen B.-Bestimmungen 2016 für die Gruppe H“. Die Technischen Bestimmungen für die Gruppe H (sog. „H-Rallyefahrzeuge“) wurden im Jahre 2017 geändert, nachdem die zuständigen Gremien der A.-GmbH aufgrund von Sicherheitsbedenken im Jahre 2013 die schrittweise Abschaffung der Gruppe H im Rallyesport ab dem Jahr 2017 beschlossen hatte. Mit Gesellschafterbeschluss vom 20. Januar 1998, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB 15005 am 31. März 1998, wurde die Firma der A.-GmbH in „C.-GmbH“ geändert (Handelsregisterauszug Anlage K 4). Als Gegenstand des Unternehmens dient ausweislich des im Handelsregister eingetragenen Gesellschaftszwecks die Unterstützung des Klägers beim Erreichen seiner satzungemäßen Zwecke. Der Beklagte ist ein im Februar 2018 gegründeter, eingetragener Verein und hat zum Vereinszweck die „Pflege und Förderung des Motorsports im Breitensport und Amateurbereich, insbesondere des Rallyesports, als Sportverband auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland“. Der Beklagte erstellte eine Motorsportordnung (MSpO), die erstmals im März 2018 im Internet veröffentlicht wurde (Anlage K 6). Sie beinhaltet ein Rallye-Reglement und zugehörige technische Bestimmungen zu den Fahrzeuggruppen RF und RH, die den Fahrzeuggruppen F und H des Klägers entsprechen. Im Vorwort des Rallye-Reglements des Beklagten befindet sich ein Hinweis, wonach das B.-Rallye-Reglement 2017, das B.-Veranstaltungsreglement 2017 und die technischen Bestimmungen und Vorschriften aus dem B.-Handbuch 2017 für Automobil und Kartsport als „Quelle oder Grundlage“ der Motorsportordnung genutzt wurden. In der Motorsportordnung findet sich zudem der folgende Hinweis: „© B.-Handbuch Automobilhandbuch 2017“. Der Kläger ist der Auffassung, der Beklagte verletze sein Urheberrecht an dem im Handbuch 2017 veröffentlichten Reglement „B.-Rallye-Reglement für Automobilrallyes 2017“, an den „Technischen B.-Bestimmungen 2017 für die Gruppe F“ und den „Technischen B.-Bestimmungen 2016 für die Gruppe H“. Er ließ den Beklagten deshalb mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 28. Juni 2018 (Anlage K 14) abmahnen und zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auffordern. Nachdem der Beklagte mit Schreiben vom 2. August 2018 (Anlage K 15) die Abgabe einer Unterlassungserklärung abgelehnt hatte, erhob der Kläger Klage vor dem Landgericht Düsseldorf. Er hat dort erstinstanzlich zuletzt beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, es zur Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an dem Vorstand des Beklagten, zu unterlassen 1.1 die Regelwerke des Beklagten a) D. Reglement 2018 des D. EV in der Fassung vom 4. Oktober 2017, b) Technische Bestimmung für die Gruppe RH (Tourenwagen) für 2018-2022 in der Fassung vom 17.09.2017 und c) Technische Bestimmung für die Gruppe RF (Produktionswagen) für 2018-2022 in der Fassung vom 17.07.2017 zu vertreiben und/oder zu veröffentlichen, z.B. wie auf der Webseite des Beklagten, http://........de/ geschehen oder diese Handlung durch Dritte vornehmen zu lassen, 1.2 hilfsweise, die Formulierungen und Abbildungen und technischen Zeichnungen in dem D. Rallye Reglement 2018 des D. e.V. in der Fassung vom 04.10.2017, der technischen Bestimmung für die Gruppe RH (Tourenwagen) für 2018 – 2022 in der Fassung vom 17.09.2017 und technische Bestimmung für die Gruppe RF (Produktionswagen) für 2018 – 2022 in der Fassung vom 17.07.2017, wie im Einzelnen wiedergegeben (Seite 508-582 GA), zu vertreiben und/oder zu veröffentlichen, wie z.B. auf der Webseite des Beklagten, http://........de/ geschehen oder diese Handlung durch Dritte vornehmen zu lassen; 2. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 2.348,94 € außergerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf hat die Klage mit Urteil vom7. Oktober 2020 (Bl. 503ff. GA), auf das wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO verwiesen wird, abgewiesen. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt: Es könne dahinstehen, ob der Kläger hinsichtlich etwaiger Schutzrechte an dem von ihm herausgegebenen Reglement aktivlegitimiert sei. Während ein Schutz der streitgegenständlichen Werke (des allgemeinen Rallye-Reglements und der technischen Bestimmungen für die Gruppe F und H) als Sprachwerk im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG oder im Hinblick auf die verwendeten Schaubilder und Skizzen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG als technische Darstellung in Betracht komme, fehle es an einer individuellen geistigen Schöpfung im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG. Die Frage des für die Urheberrechtsfähigkeit notwendigen Eigentümlichkeitsgrades bemesse sich nach dem geistig-schöpferischen Gesamteindruck, und zwar im Gesamtvergleich gegenüber vorbestehenden Gestaltungen. Dieser Vergleich enthalte keine – für die Urheberrechtsschutzfähigkeit unerhebliche – Neuheitsprüfung, sondern beantworte die Frage, ob der konkreten Formgestaltung gegenüber den vorbekannten Gestaltungen individuelle Eigenheiten zukommen. Bei dieser Prüfung seien jedenfalls im Bereich der technischen Darstellungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG keine hohen Anforderungen zu stellen; es genüge ein geringes Maß an eigenschöpferischer Prägung. Ein Urheberrechtsschutz scheide indes auch im Rahmen technischer Darstellungen aus, wenn bei der Erstellung der Regelwerke andere Regelungen – etwa frühere Bestimmungen, die durch die neuen Regelwerke ersetzt worden wären – Modell gestanden haben. Diesbezüglich hätte es dem Kläger oblegen, nachvollziehbar darzulegen, inwieweit die von ihm entwickelten Werke sich von anderen Werken in diesem Bereich abheben. Der unstreitig gebliebene Vortrag des Beklagten, dass die von dem Kläger verwendeten Skizzen und Zeichnungen mit denen der FIA übereinstimmten, verbiete es, die Verwendung dieser Materialien als individuell einzustufen, ohne dass der Kläger konkrete Angaben dazu mache, inwieweit seine spezifische Art der Verwendung sich von dem internationalen Umfeld abhebe. Genereller Vortrag dahingehend, es bestünden „diametrale“ Unterschiede zwischen dem Regelwerk des Klägers und dem internationalen Umfeld sowie ein Vergleich der Inhaltsverzeichnisse des österreichischen Rallye-Reglements und dem des Klägers seien zu diesem Zweck ungeeignet. Ebenfalls ungeeignet zum Zwecke der Darlegung eines urheberrechtlichen Schutzes sei der umfangreiche Vortrag des Klägers zu einer teilweise identischen Übernahme von Inhalten der Regelwerke des Klägers. Da es dem Gericht bereits nicht möglich sei zu prüfen, welchen Werkteilen des klägerischen Reglements Individualität zukomme, könne auch nicht nachvollzogen werden, inwieweit der Beklagte gerade etwaige geschützte Inhalte der klägerischen Werke übernommen habe. Dabei sei zu berücksichtigen, dass bei Annahme eines nur geringen Maßes an eigenschöpferischer Prägung auch nur ein geringer Schutzumfang der jeweiligen Darstellung verbleibe. Auch der Hilfsantrag sei unbegründet, denn auch hinsichtlich der dort vorgetragenen Formulierungen fehle es an der schlüssigen Darlegung der Voraussetzungen des urheberrechtlichen Schutzes. Gleiches gelte für die in dem Reglement verwendeten Skizzen und Zeichnungen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingelegten und innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründeten Berufung. Mit der Berufung verfolgt der Kläger nur noch Ziffern 1.1 b) und 1.1 c) seiner erstinstanzlichen Anträge weiter. Der Antrag zu Ziffer 1.1 a) und der Hilfsantrag sind nicht Gegenstand der Berufung. Der Kläger trägt mit der Berufung vor: Es sei mit der jeweiligen Geschäftsleitung der A.-GmbH und deren Nachfolgeorganisation B. e.V. abgesprochen gewesen, dass das Urheberrecht an durch Angestellte geschaffene Regelwerken dem Motorsportdachverband zustehen solle. Die von dem Beklagten übernommenen technischen Bestimmungen des Klägers für die Gruppe H und die Gruppe F in der Fassung vom 10. September 2017 bauten nicht auf alten Regelwerken auf und es hätten auch nicht frühere Bestimmungen Modell gestanden. Die vom Kläger seinerzeit entwickelten technischen Bestimmungen für die Gruppe H und die Gruppe F höben sich von anderen Werken in diesem Bereich erheblich ab, indem sie zum einen eine Vorreiterrolle einnähmen, weil sie für die Themen Tourenwagen und Produktionswagen die ersten entwickelten Reglements gewesen seien, zum anderen seien sie sprachlich überaus präzise formuliert worden. Darüber hinaus besäßen Systematik und Aufbau der technischen Bestimmungen gegenüber vorbekannten Gestaltungen Individualität und seien ihnen deshalb überlegen. Schließlich projizierten die Skizzen erstmalig eine Verständlichkeit auf den Betrachter, die es zuvor nicht gegeben habe. Insbesondere seien die Regelwerke des Klägers nicht durch internationale Vorgaben, wie etwa solche der FIA oder des österreichischen Dachverbandes erheblich beeinflusst. Sie seien vielmehr eigenständig, weil der Kläger die Regelwerke entwickelt und sie danach der FIA als Basis für deren Regelwerke zur Verfügung gestellt und sie auch dem österreichischen Dachverband übergeben habe. Der Kläger habe das Regelwerk im Jahre 1982 erstmalig aufgestellt und bis zum Jahre 2016 hin jährlich geschärft und weiterentwickelt. Auch stimmten die vom Kläger verwendeten Skizzen und Zeichnungen nicht mit denen der FIA überein. Vielmehr hebe sich deren spezifische Art der Verwendung von dem internationalen Umfeld maßgeblich ab, weil es die FIA zur Aufgabe habe, passende Regelwerke für Verbände in mehr als 100 Ländern zu schaffen, während der Kläger die Regelwerke speziell auf die deutschen Verhältnisse zugeschnitten habe. Zudem seien die FIA-Regeln und die Regeln des österreichischen Verbandes eher an den Regeln des Klägers orientiert und nicht umgekehrt. Die bereits in erster Instanz vorgelegten Anlagen K 17 bis K 78 markierten punktgenau, mit welcher Präzision Änderungen technischer Vorschriften stets dokumentiert und nachfolgend in das Reglement eingearbeitet worden seien. Die technischen B.-Bestimmungen 2017 für die Gruppe H seien im Text mit einer Vielzahl von technischen Zeichnungen versehen, so dass diese Regeln praktisch einen Leitfaden für den Aufbau eines Rallyefahrzeugs gäben. Der Kläger habe in seinem Reglement also komplexe technische Sachverhalte (z.B. in Art. 23, 25 und 31 des ehemaligen Gruppe H-Reglements) exzellent sprachlich vermittelt. Das Landgericht habe fälschlicherweise nicht berücksichtigt, dass das Regelwerk des Klägers eine persönliche geistige Schöpfung darstelle, da ein Schaffensvorsprung mit erheblicher Gestaltungshöhe und einem eigenen Qualitätsgehalt zugrunde liege und mit dem Reglement im Jahre 1982 ein in dieser Präzision noch nie Dagewesenes geschaffen worden sei. Die technischen Bestimmungen der ehemaligen Gruppe H habe der Beklagte für das Reglement seiner Gruppe RH abgeschrieben; ca. 75% der Wörter seien identisch, 100% des Textes sei sinngleich. Gleiches gelte für das Reglement der Gruppe F des Klägers. Auch dieses habe der Beklagte für seine Gruppe RF übernommen, ca. 65% der Wörter seien identisch, 100% des Textes sei wiederum sinngleich. Zudem sei vom Landgericht Frankfurt in einem Urteil vom 10. Juni 2021 (Anlage K 2) festgestellt worden, dass der Kläger im erforderlichen Maß die Umweltverträglichkeit der Rallyeveranstaltungen und auch die Sicherheit der Teilnehmer und Zuschauer gewährleiste. Es gehöre deshalb zu den Aufgaben des Klägers, die Wirkungen technischer Regelwerke und Reglements nach Erarbeitung und Herausgabe zu beobachten und gegebenenfalls korrigierend einzugreifen. Allein die über Jahre gewachsene Erfahrung im Umgang mit den Reglements erlaube dem Kläger einen risikolosen Umgang mit ihnen. Nur der Kläger habe im Umgang mit den von ihm geschaffenen Reglements die Fähigkeit, zu erkennen, wann ein Regelwerk aus dem Verkehr zu ziehen ist, um Personen-, Sach- und Umweltschäden zu vermeiden. Auch deshalb sei es unumgänglich, dem Kläger das Urheberrecht an den Regelwerken der Gruppen H und F zuzusprechen, um zu verhindern, dass Dritte damit Schindluder treiben können. Das bedeute, dass der Kläger berechtigt sein müsse, einmal gesetzte Regeln zurückzuziehen, sofern sie überholt und gefährlich geworden sind. Deshalb stehe dem Kläger auch nach Treu und Glauben das Urheberrecht an den streitgegenständlichen Reglements zu. Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts Düsseldorf teilweise abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, es zur Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an dem Vorstand der Beklagten, zu unterlassen, die technischen Regelwerke der Beklagten a) Technische Bestimmungen für die Gruppe RH (Tourenwagen) für 2018 – 2022 in der Fassung vom 17.09.2017 und b) Technische Bestimmungen für die Gruppe RF (Produktionswagen) für 2018 – 2022 in der Fassung vom 17.07.2017 herzustellen und/oder zu vertreiben und/oder zu veröffentlichen, wie z.B. auf der Webseite der Beklagten , http://........de/ , geschehen oder diese Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen; hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Düsseldorf zurückzuweisen. Der Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Er macht im Wesentlichen geltend, der Kläger sei neu gegründet worden und nicht der Rechtsnachfolger der A.-GmbH. Es werde bestritten, dass der Kläger die streitbefangenen Reglements für die Gruppe F bzw. die Gruppe H geschaffen habe. Er sei eine juristische Person, die keine schöpferische Leistung erbracht haben könne. Ob und welche Nutzungsrechte die A.-GmbH an den Reglements besessen habe bzw. ihr Nutzungsrechte von dem oder den Urhebern übertragen worden seien, sei nicht dargelegt worden. Auch eine Rechteübertragung von der A.-GmbH auf den Kläger sei nicht vorgetragen worden. Soweit der Kläger vorgetragen habe, dass Mitglieder der (technischen) Ausschüsse des Klägers bei der Erstellung bzw. Fortentwicklung der Reglements mitgewirkt haben sollen, seien diese Ausschüsse regelmäßig nicht mit Mitarbeitern des Klägers, sondern mit ehrenamtlichen Personen besetzt gewesen, zu denen der Kläger gerade keine arbeitsvertraglichen Beziehungen gehabt und hierüber keine Nutzungsrechte habe erlangen können. Der Präsident des Beklagten habe zusammen mit mehreren Mitarbeitern ein eigenständiges Reglement für die Gruppe RH ausgearbeitet. Es werde deshalb bestritten, dass eine Reglementübernahme im Ganzen oder eine Teilübernahme des Reglements des Klägers stattgefunden habe. Der Beklagte bestreitet zudem den Vortrag des Klägers, seine Werke seien nicht durch die FIA erheblich beeinflusst. Der Kläger habe selbst vorgetragen, dass er Mitglied der FIA sei. Insoweit müsse er sich an die Vorgaben des Dachverbandes halten. Er unterliege der internationalen Sportgerichtsbarkeit der FIA und habe seine Reglements entsprechend anzupassen. Hinsichtlich aller weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. B. Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. I. Es kann offen bleiben, ob den „technischen Bestimmungen“ des Klägers für die Gruppen H und F, die in der Berufung noch streitgegenständlich sind, Werkcharakter nach dem Urheberrechtsgesetz zukommt. Für wissenschaftliche Schriftwerke kommt ein Schriftwerkschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG in Betracht, wenn das Werk die nach § 2 Abs. 2 UrhG notwendige persönliche geistige Schöpfung erkennen lässt. Die persönliche geistige Schöpfung muss bei wissenschaftlichen Schriftwerken ebenso wie bei Darstellungen wissenschaftlicher und technischer Art nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG in der individuellen Darstellung selbst, also in der Formgestaltung zum Ausdruck kommen. Dagegen kommt es nicht auf den schöpferischen Gehalt des wissenschaftlichen oder technischen Inhalts der Darstellung an (BGH GRUR 1984, 659 – Ausschreibungsunterlagen; BGH GRUR 1981, 352, 353 – Staatsexamensarbeit). Das folgt aus dem Wesen des Urheberrechtsschutzes und seiner Abgrenzung gegenüber den technischen Schutzrechten (OLG Köln, GRUR 2000, 1022 – Technische Regelwerke). Bei einem urheberrechtlichen Schutz der technischen Lehre würde in das bestehende Ordnungssystem der technischen Schutzrechte mit ihren anders gearteten formellen und materiellen Schutzvoraussetzungen und ihrer wesentlich kürzeren Schutzdauer eingegriffen werden. Das technische Gedankengut eines Werkes – die technische Lehre als solche – kann daher nicht Gegenstand des Urheberrechtsschutzes sein und folglich auch nicht zur Begründung der Schutzfähigkeit von Schriftwerken, die die technische Lehre enthalten, herangezogen werden. Auch der im fraglichen wissenschaftlichen Fachbereich üblichen Ausdrucksweise fehlt grundsätzlich eine urheberrechtsfähige eigenschöpferische Prägung (OLG Köln, aaO). Dasselbe gilt für einen Aufbau und eine Darstellungsart, die aus wissenschaftlichen Gründen geboten oder in Frage des behandelten Gebiets weitgehend üblich sind und deren Anwendung deshalb nicht als eigentümliche geistige Leistung angesehen werden kann (BGH GRUR 1984, 659 – Ausschreibungsunterlagen). Die Urheberrechtsschutzfähigkeit solcher Schriftwerke kann ihre Grundlage deshalb allein in der – notwendig schöpferischen – Form der Darstellung finden. Solche Schriftwerke sind deshalb schutzfähig bei einer eigenschöpferischen Gedankenformung und –führung des dargestellten Inhalts und/oder der besonders geistvollen Form und Art der Sammlung, Einteilung und Anordnung des dargebotenen Stoffs (BGH aaO). Dabei hat der Bundesgerichtshof darauf abgestellt, dass demjenigen, der ein – inhaltlich vorgegebenes – komplexes technisches Regelwerk in Worte fasst, für die Konzeption und Ausführung der sprachlichen Darstellung ein nicht unerheblicher gestalterischer Spielraum verbleibe. Bei der sprachlichen und zeichnerischen Darstellung eines technischen Regelwerks kann die urheberrechtlich geschützte Leistung in erster Linie in der Art der Sammlung, Auswahl, Einteilung und Anordnung des Stoffs liegen. Solche Regelwerke können sich darüber hinaus dadurch auszeichnen, dass sie technische Vorgaben nicht nur als solche wiedergeben, sondern im Einzelnen verständlich beschreiben; es können daher auch Ausdrucksvermögen und Klarheit der sprachlichen Form ins Gewicht fallen (BGH GRUR 2002, 958 – Technische Lieferbedingungen). Sie sind in dieser auf eine verständlich sprachliche Umsetzung gerichteten Leistung am ehesten mit Betriebsanleitungen vergleichbar, bei denen es ebenfalls darum geht, ein – häufig komplexes – technisches Regelwerk nicht nur in übersichtlicher Auswahl und Anordnung, sondern vor allem in gut verständlicher, klarer Sprache auszudrücken (BGH aaO). Insofern unterscheiden sich diese Regelwerke grundlegend von bloßen Verzeichnissen, bei denen die darin enthaltenen Angaben – urheberrechtlich betrachtet – Gemeingut sind und die individuell schöpferische Leistung lediglich in der Auswahl und Ordnung des Stoffs liegen kann (vgl. BGH GRUR 1987, 704 – Warenzeichenlexika) oder von Ausschreibungsunterlagen, die sich häufig darin erschöpfen, die – dem Urheberrechtsschutz unzugänglichen – technischen Vorgaben aufzulisten, ohne sie verbal zu umschreiben (vgl. BGH GRUR 1984, 659 – Ausschreibungsunterlagen). Auch nach der Rechtsprechung des EuGH (GRUR 2019, 934 - Afghanistan-Papiere) setzt der Werkcharakter eines Schriftstücks voraus, dass sich eine Originalität aus der Auswahl, der Anordnung und der Kombination der Wörter ergibt, mit denen der Urheber seinen schöpferischen Geist in origineller Weise zum Ausdruck gebracht hat und zu einem Ergebnis gelangt ist, das eine geistige Schöpfung darstellt. Die alleinigen geistigen Anstrengungen und die Sachkenntnis, die für die Ausarbeitung aufgewandt wurden, sind dabei unerheblich. Der Generalanwalt hat in seiner Stellungnahme (ECLI:EU:C:2018:870 Rn. 14 ff.) dazu ausgeführt, das Urheberrecht schütze allein die Art, in der Ideen in einem Werk zum Ausdruck kämen, nicht jedoch die Idee als solche. Das Kriterium der Originalität sei nicht erfüllt, wenn der Ausdruck der Bestandteil des betreffenden Objekts durch ihre technische Funktion vorgegeben sei (vgl. auch Urteil des OLG Düsseldorf v. 19. März 2020, Az. I-20 U 41/19). Da die in Rede stehenden “Technischen Bestimmungen“ grundsätzlich auch auf andere Weise hätten gegliedert und dargestellt werden können, kann den Automobilsport-Reglements des Klägers grundsätzlich Schutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG zustehen, weil der Kläger mit der Berufungsbegründung – zumindest pauschal – vorgetragen hat, dass es nicht nur um technische Ergänzungen und Erläuterungen gehe, sondern auch darum, komplexe technische Vorgänge sprachlich zu erfassen und zu erläutern. Der urheberrechtliche Schutz an den beiden Regelwerken ist auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil es sich um amtliche Werke im Sinne von § 5 UrhG handelt. Den beiden Regelwerken fehlt der Charakter eines amtlichen Erlasses oder einer amtlichen Bekanntmachung im Sinne von § 5 Abs. 1 UrhG, weil sie nicht aus einem Amt stammen, sondern nach dem Vortrag des Klägers von ihm bzw. der A.-GmbH erstellt worden sind. Weder der Kläger, noch die A.-GmbH sind als beliehene Unternehmer tätig geworden, denn ihnen sind keine hoheitlichen Befugnisse übertragen worden. Zweifel an der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit der streitgegenständlichen Reglements bestehen jedoch, wenn bei der Erstellung der Regelwerke andere Regelungen – etwa frühere Bestimmungen, die durch die neuen Regelwerke ersetzt worden wären – Modell gestanden hätten (vgl. BGH GRUR 2002, 958). Hierzu hat der Kläger einerseits vorgetragen, seine Mitarbeiter bzw. Angestellte der A.-GmbH hätten die technischen Reglements selbständig erstellt und später mehrfach ergänzt bzw. modifziert. Diese Reglements hätten dann der FIA und dem österreichischen Dachverband als Vorlage für ihre eigenen Reglements gedient. Andererseits macht der Kläger geltend, dass Änderungen, Anpassungen und Ergänzungen des Reglements für die Gruppe H ab 1983 „auf der Grundlage des ursprünglichen FIA-Reglements der Gruppe 5“ erfolgt seien (Bl. 686 GA). Zudem hat der Beklagte bereits erstinstanzlich durch eine Gegenüberstellung (Anlage B 8) dargelegt, dass die Skizzen und Grafiken in dem „B.-Rallye-Reglement 2017“ sowie die technischen Bestimmungen für die B.-Gruppe H bzw. B.-Gruppe F mit zahlreichen Skizzen und Grafiken der FIA-Rally Sporting Regulations 2015 übereinstimmen. 2. Es kann letztlich jedoch dahinstehen, ob gerade diejenigen Passagen der Technischen Reglements für die Gruppen F und H, die der Beklagte nach dem Vortrag des Klägers ohne dessen Zustimmung übernommen haben soll, urheberrechtsfähig sind. Denn jedenfalls hat der Kläger auch mit seiner Berufung nicht darzulegen vermocht, dass ihm die ausschließlichen Nutzungsrechte an denjenigen Reglements, für die er Schutz beansprucht, zustehen und er deshalb hinsichtlich des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs gem. § 97 Abs. 1 UrhG aktiv legitimiert ist. a. Nach dem eigenen Vortrag des Klägers (Bl. 686 GA) wurden die technischen Regelwerke für die Gruppe H bereits Anfang der 80er Jahre von der A.-GmbH kontinuierlich ausgestaltet und fortgeschrieben. Hierzu hat der Kläger ergänzend geltend gemacht, dass auf der Grundlage der ursprünglichen FIA-Reglements der Gruppe 5 in der Gruppe H Änderungen, Anpassungen und Ergänzungen erfolgt seien, die insbesondere vom sog. Technischen Ausschuss der A.-GmbH veranlasst worden seien. Nach dem Vortrag des Klägers (Bl. 653 GA) war die Gruppe F bis zum Jahr 1989 zunächst Bestandteil der Gruppe H. Ab dem Jahr 1989 wurde das Reglement für die – nunmehr eigenständige – Gruppe F von der A.-GmbH betreut. Dies beinhaltete, dass die technischen Reglements fortwährend geändert und angepasst wurden. Dies ergibt sich auch aus den vom Kläger als Anlage K 18 vorgelegten Protokollen der Sitzungen des Technischen Ausschusses der A.-GmbH. Beispielhaft wurde in der Sitzung des Technischen Ausschusses am 30. Juli 1985 beschlossen, Art. 3.4 des G-Reglements ab 1986 hinsichtlich des Reifenprofils zu ändern. Für die Gruppe H wurden konkrete Änderungsvorschläge für das Reglement 1986 in Bezug auf das Vorhandensein einer Feuerschutzwand gemacht (Seite 9 des Protokolls der Sitzung vom 30. Juli 1985). Trotz des mit Verfügung des Vorsitzenden vom 2. Februar 2021 (Bl. 663 GA) und in der mündlichen Verhandlung wiederholten Hinweises, dass der Kläger nur klagebefugt sei, wenn er die ausschließlichen Nutzungsrechte an den Reglements für die Gruppen H und F habe, hat der Kläger auch in der Berufung nicht darzulegen vermocht, dass die Nutzungsrechte an den zunächst vor seiner Gründung bei der A.-GmbH erstellten und fortgeschriebenen Reglements auf ihn übertragen worden sind. Es fehlt bereits an einer substantiierten Darlegung, dass die alleinigen Nutzungsrechte zunächst (vor Gründung des Klägers) an etwaigen Urheberrechten in Bezug auf die Reglements für die Gruppen F und H der A.-GmbH zustanden. Es ist bereits unklar, welche Personen die Reglements für die A.-GmbH als Urheber geschaffen haben. Da gemäß unbestritten gebliebenem Vortrag des Beklagten der Technische Ausschuss der A.-GmbH nicht nur mit Angestellten der A.-GmbH, sondern auch mit ehrenamtlichen Mitgliedern besetzt war, hätte der Kläger substantiiert dartun müssen, welche Personen welche Passagen der streitgegenständlichen Reglements als Urheber geschaffen haben und dass die Nutzungsrechte an diesen Passagen auf die A.-GmbH übertragen worden sind. Die Vorschrift des § 43 UrhG sieht vor, dass Arbeitnehmer oder Beamte Urheber eines von ihnen geschaffenen Werkes auch dann sind, wenn sie das Werk in Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis geschaffen haben. Der Arbeitgeber oder Dienstherr kann diese Werke legal nur dann verwerten, wenn er sich hierfür die erforderlichen Nutzungsrechte vertraglich einräumen, sich eine schuldrechtliche Nutzungsbefugnis oder zumindest die Einwilligung zur Nutzung erteilen lässt (Rojahn in: Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 5. Auflage 2017, § 43 Rn. 6). Eine solche grundsätzliche Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Einräumung von Nutzungsrechten ergibt sich aus dem Zweck des Arbeitsvertrages; dem Arbeitgeber soll die schöpferische Leistung des Arbeitnehmers zur Verfügung stehen (Rojahn, aaO, Rn. 39). Haben die Parteien im Arbeits-, Dienst- oder Tarifvertrag keine urheberrechtlichen Regelungen getroffen, so ist im Rahmen der arbeits- bzw. dienstrechtlichen Verpflichtungen in der Regel von einer stillschweigenden Einräumung auszugehen (BGH GRUR 1974, 480 – Hummelrechte). Diese Vermutung gilt jedoch nicht für diejenigen Personen, die im Technischen Ausschuss der A.-GmbH als Ehrenamtliche tätig waren und bei der Formulierung der Reglements mitgewirkt haben. Es hätte deshalb eines konkreten Vortrags dazu bedurfte, welche Personen die Nutzung ihrer Urheberrechte an den Reglements in welcher Form auf die A.-GmbH übertragen haben. Darüber hinaus fehlt es an einem substantiierten Vortrag des Klägers dazu, dass etwaige Nutzungsrechte der A.-GmbH auf den Kläger übertragen worden sind. Da es sich bei dem Kläger gerade nicht um einen „Rechtsnachfolger“ der A.-GmbH handelt – die A.-GmbH besteht ausweislich des vorgelegten Handelsregisterauszugs (Anlage K 4), wenn auch nunmehr unter der Firma „C.-GmbH“ fort –, konnte auch kein Übergang von Nutzungsrechten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge stattfinden. Eine vertragliche Übertragung etwaiger Nutzungsrechte der A.-GmbH auf den Kläger hat der Kläger ebenfalls nicht dargetan. Soweit er in seinem nachgelassenen Schriftsatz vom 9. Mai 2022 vorgetragen hat (Bl. 777 GA), „alle Beteiligten“ seien sich einig gewesen, dass auch von den Mitarbeitern der A.-GmbH auf diese übergegangene Urheberrechte dem Kläger zufallen sollten (und dies auch geschehen sei), reicht dies für eine substantiierte Darlegung einer vertraglichen Rechteübertragung nicht aus. Zum einen konnten – wie dargelegt – etwaige Urheberrechte von ehrenamtlich Tätigen nicht gem. § 43 UrhG auf die A.-GmbH übergehen und somit auch nicht auf den Kläger übertragen werden. Zum anderen ist der Vortrag insbesondere vor dem Hintergrund, dass die A.-GmbH weiter existiert und gemäß ihrem satzungsgemäßen Gesellschaftszweck den Kläger beim Erreichen seiner satzungsgemäßen Zwecke unterstützt, zu pauschal und einer Beweiserhebung nicht zugänglich. Denn es ist auch unklar, ob die Nutzungsrechte an den Reglements – sofern sie überhaupt der A.-GmbH zustanden oder zustehen – auf den Kläger zu dessen alleiniger Nutzung und Geltendmachung übertragen worden sind oder ob ggf. eine gemeinsame Nutzung und Geltendmachung vereinbart worden ist. b. Der Kläger hat auch nicht darzulegen vermocht, dass die Nutzungsrechte an den streitgegenständlichen Reglements originär bei ihm entstanden sind. Denn – wie dargelegt – beruhen die Reglements auch nach dem Vortrag des Klägers zu einem ganz wesentlichen Teil auf den bereits vor der Gründung des Klägers von der A.-GmbH geschaffenen und fortgeschriebenen Technischen Bestimmungen. Dass Mitarbeiter des Klägers die in der Berufung noch streitgegenständlichen Reglements für die Gruppen H und F jedenfalls in den Teilen, die von dem Beklagten übernommen („abgeschrieben“) worden sein sollen, vollständig neu geschaffen haben und die Nutzungsrechte auf den Kläger gem. § 43 UrhG übergegangen wären, hat auch der Kläger nicht behauptet. Soweit die Änderungen der Rallye-Reglements für die Gruppe H, die wohl maßgeblich erst von dem Kläger umgesetzt worden sind, nachdem die A.-GmbH diese Änderungen bereits zuvor beschlossen hatte, betroffen sind, ist ebenfalls nicht dargelegt, dass diese Änderungen dazu geführt haben, dass der Kläger jedenfalls über die alleinigen Nutzungsrechte an dem Reglements für die Gruppe H verfügt. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Beklagten arbeiten auch in dem Technischen Ausschuss des Klägers ehrenamtlich Tätige, deren etwaige Urheberrechte jedenfalls nicht gem. § 43 UrhG auf den Kläger übergegangen sind. Auch aus dem vom Kläger exemplarisch vorgelegten Arbeitsvertrag (Anlage K 1) ergibt sich gerade nicht, dass die von Mitarbeitern des Klägers geschaffenen Fortschreibungen der Reglements für die Gruppen F und H auf den Kläger übergehen sollten. Denn zum einen bestand das in dem vorgelegten Arbeitsvertrag dokumentierte Arbeitsverhältnis gerade nicht mit dem Kläger, sondern mit der C.-GmbH, so dass die Vorschrift des § 43 UrhG nicht eingreift. Zudem sieht § 9 des vorgelegten Arbeitsvertrages vor, dass die uneingeschränkten, ausschließlichen Nutzungsrechte an Arbeitsergebnissen jeder Art die „C. / der B. e.V.“. erhalten sollten; somit sollten der C.-GmbH und dem Kläger (gemeinsam) die Rechte zustehen. Folglich ist auch keine Übertragung der ausschließlichen Nutzungsrechte von Arbeitsergebnissen dieses Mitarbeiters der C.-GmbH auf den Kläger vorgesehen, sondern allenfalls eine gemeinsame Nutzung mit der C.-GmbH. Schließlich kann sich der Kläger auch nicht darauf berufen, ihm müsse zwingend nach Treu und Glauben das Urheber- bzw. Nutzungsrecht an den Reglements für die Gruppen H und F zustehen, damit er der ihm obliegenden Produktbeobachtungspflicht genügen und die Reglements bei Aufkommen von Sicherheitsbedenken ändern oder aufheben könne. Ein Entstehen von Schutzrechten gem. § 242 BGB ohne Berücksichtigung der materiellen Rechtslage, ggf. unter Verletzung der Urheber- oder Nutzungsrechte eines berechtigen Dritten, ist nicht vorgesehen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Absatz 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10 Satz 1, 711 ZPO. Gründe, die Revision zuzulassen, bestehen nicht. Die hierfür in § 543 Absatz 2 ZPO niedergelegten Voraussetzungen sind nicht gegeben. Als reine Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Absatz 2 Nr. 1 ZPO, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des § 543 Absatz 2 Nr. 2 ZPO. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 100.000,00 € festgesetzt.