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Beschluss

Kart 7/19 (V)

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2020:0318.KART7.19V.00
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Tenor
  • I. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt; es ist als nicht anhängig geworden anzusehen.

  • II. Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens. Sie hat dem Bundeskartellamt die ihm entstandenen notwendigen Kosten zu erstatten.

  • III.     Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

  • IV. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 30.000 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
I. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt; es ist als nicht anhängig geworden anzusehen. II. Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens. Sie hat dem Bundeskartellamt die ihm entstandenen notwendigen Kosten zu erstatten. III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. IV. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 30.000 € festgesetzt. G r ü n d e I. Das Bundeskartellamt hat der Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Beschluss im Rahmen einer verbraucherschutzrechtlichen Sektoruntersuchung nach § 32e GWB betreffend Nutzerbewertungen auf Online-Portalen die Beantwortung zahlreicher Fragen zu ihrem Portal und zu Produktbewertungen auf ihrem Portal, zu deren Erfassung, Filterung und Darstellung aufgegeben. Die Beschwerdeführerin hat gegen den Auskunftsbeschluss Beschwerde eingelegt und gleichzeitig die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs beantragt. Sie macht geltend, das Bundeskartellamt habe sie ermessensfehlerhaft in den Adressatenkreis der durchzuführenden Sektoruntersuchung einbezogen. Sie biete auf der Webseite ……… nahezu ausschließlich eigene Produkte aus ihrem eigenen Sortiment an und betreibe daher einen Online-Shop und kein Online-Portal im Sinne der Sektoruntersuchung, weshalb sie auch einige der Fragen, wie etwa nach Provisionserlösen aus Vermittlung oder Platzierungsanzeigen, nicht beantworten könne. Darüber hinaus würden auf ihrer Webseite lediglich bei einigen Produkten vereinzelt Kundenkommentare angezeigt; dabei handele es sich nicht um Nutzer- oder Produktbewertungen im Sinne der Sektoruntersuchung. Die Auswahl der Beschwerdeführerin sei auch deshalb ermessensfehlerhaft, weil sie pauschal aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu den 500 in Deutschland am häufigsten besuchten Webseiten herangezogen werde, weil bei der auf 66 Befragungen beschränkten Sektoruntersuchung nicht nachvollziehbar sei, warum sie als an Position … der 500 in Deutschland am häufigsten besuchten Webseiten stehend ausgewählt worden sei, und weil ihr besonderer Aufwand bei der Beantwortung des Fragebogens nicht berücksichtigt worden sei. Das Bundeskartellamt verteidigt den angefochtenen Beschluss und beantragt die Zurückweisung der Anträge der Beschwerdeführerin. Mit Schriftsatz vom 17. März 2020 hat die Beschwerdeführerin – einen Tag vor dem anberaumten Verhandlungstermin des Senats – ihre Beschwerde zurückgenommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Akteninhalt einschließlich der Ausführungen in dem angefochtenen Amtsbeschluss Bezug genommen. II. Nachdem die Beschwerdeführerin ihr Rechtsmittel zurückgenommen hat, ist das Beschwerdeverfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen (vgl. BGH, Beschluss v. 29. Juni 1982 – KVR 5/81 , BGHZ 84, 320, Rz. 12 bei juris – Anzeigenraum; Senat, Beschluss vom 21.12.2016, VI-Kart 8/16 (V)) und über die Kosten der Beschwerdeinstanz sowie die im gerichtlichen Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu entscheiden. Die gerichtlichen Kosten und außergerichtlichen Aufwendungen des Amtes sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. A. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Beschwerdeführerin zur Last. 1. Nach § 78 GWB i.V. mit § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO, § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO ist über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Im Falle der Rücknahme des Rechtsmittels sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, WuW/E DE-R 1982/1983 – Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerderücknahme; BGH, WuW/E BGH 1947, 1948 – Anzeigenraum; BGH, WuW/E BGH 2084) die Gerichtskosten demjenigen aufzuerlegen, der in der Hauptsache ohne die Beschwerderücknahme unterlegen wäre. Dieselbe Kostentragungspflicht besteht, wenn die Beschwerde zurückgenommen wird, ohne dass eine Sachprüfung erfolgt ist (BGH, WuW/E DE-R 1982/1983 – Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerderücknahme ). Das Beschwerdegericht ist nicht verpflichtet, alleine für die Kostenentscheidung eine Überprüfung der Sach- und Rechtslage vorzunehmen. Nur Umstände, die für das Gericht bereits ohne Sachprüfung hervortreten, können unter Billigkeitsgesichtspunkten die Kostenentscheidung beeinflussen (vgl. BGH, WuW/E DE-R 1982/1983 – Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerderücknahme). 2. Nach diesen Rechtsgrundsätzen hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Denn sie wäre ohne die Rücknahme des Rechtsmittels unterlegen gewesen. a) An der formellen Rechtmäßigkeit des Auskunftsbeschlusses und der Zuständigkeit des Bundeskartellamts (§ 32e Abs. 5 GWB) bestehen keine Zweifel; solche werden mit der Beschwerde auch nicht geltend gemacht. b) Der Auskunftsbeschluss ist auch materiell rechtmäßig. Die Voraussetzungen der §§ 32e Abs. 5, 59 Abs. 1 GWB, auf die das Bundeskartellamt den Beschluss gestützt hat, liegen vor. aa) Nach den genannten Vorschriften kann das Bundeskartellamt bei begründetem Verdacht auf erhebliche, dauerhafte oder wiederholte Verstöße gegen verbraucherrechtliche Vorschriften, die nach ihrer Art oder ihrem Umfang die Interessen einer Vielzahl von Verbrauchern beeinträchtigen, die Untersuchung eines bestimmten Wirtschaftszweiges durchführen (§ 32e Abs. 5 GWB) und dazu, soweit es für die Untersuchung erforderlich ist, von Unternehmen Auskunft über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die Herausgabe von Unterlagen verlangen (§ 59 Abs. 1 GWB). Für die kartellrechtliche Sektoruntersuchung nach § 32e Abs. 1 GWB gilt, dass die Befugnis der Kartellbehörde nur durch das Ermittlungsziel und durch die Erforderlichkeit der – sowohl insgesamt als auch im Einzelnen – verlangten Auskünfte beschränkt ist. Dabei ist ein großzügiger Maßstab anzulegen. Während eines bei ihr anhängigen Verwaltungsverfahrens entscheidet allein die Kartellbehörde darüber, ob und welche Ermittlungen zur Wahrnehmung der ihr im Kartellgesetz übertragenen Aufgaben anzustellen sind. Das Auskunftsersuchen ist ein wesentliches Gestaltungselement dieser Ermittlungstätigkeit. In welchem Umfang von ihm Gebrauch gemacht wird, steht im Ermessen der Kartellbehörde. Der Ermessensspielraum ist dabei notwendigerweise weit gespannt. Die Kartellbehörde kann zu Beginn oder während der Ermittlungen in aller Regel nicht wissen, welchen Verlauf die Ermittlungen nehmen und welches Ergebnis sie haben werden. Das Gericht kann einen Auskunftsbeschluss nur daraufhin überprüfen, ob das – von der Kartellbehörde darzulegende – Ermittlungskonzept vertretbar ist und ob die Kartellbehörde die Erforderlichkeit der erbetenen Auskünfte mit vertretbaren Erwägungen bejaht hat. (vgl. Senat, Beschluss vom 08.05.2007, VI-Kart 5/07 (V), Rn. 17 ff. bei juris; Beschluss vom 04.06.2006, VI-Kart 6/06 (V), Rn. 13 bei juris; Beschluss vom 27.04.2001, Kart 19/01 (V), Rn. 5 bei juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.09.2012, VI-2 Kart 3/12 (V) – Auskunftsbefugnis , Rn. 12 bei juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 12.07.2012, 11 W 13/12 (Kart), Rn. 38 bei juris). Diese Grundsätze sind auch auf die durch die 9. GWB-Novelle eingeführte verbraucherschutzrechtliche Sektoruntersuchung anzuwenden; ein engerer Maßstab ist nicht geboten, zumal bei der verbraucherschutzrechtlichen Sektoruntersuchung dem Bundeskartellamt eingeschränktere Ermittlungsbefugnisse eingeräumt sind (§ 32e Abs. 5 S. 3 GWB) als bei der kartellrechtlichen Sektoruntersuchung (vgl. Podszun/Schneider in: Kersting/Podszun, Die 9. GWB-Novelle, Kap. 6 Rn. 20). bb) An diesem Prüfungsmaßstab gemessen begegnet das Auskunftsverlangen keinen rechtlichen Bedenken. (1) Dem Auskunftsverlangen liegt ein vertretbares Ermittlungskonzept des Bundeskartellamts zugrunde. Das Bundekartellamt hat die – durch Beschluss vom 22. Mai 2019 eingeleitete – verbraucherschutzrechtliche Sektoruntersuchung betreffend Nutzerbewertungen auf Online-Portalen auf Seiten 4 bis 6 des angefochtenen Auskunftsbeschlusses wie folgt begründet: Aus der Existenz von Unternehmen, die Online-Bewertungen von Produkten und Unternehmen gegen Entgelt anbieten, aus den Prüfergebnissen eines Unternehmens, das Online-Bewertungen von Produkten auf ihre Glaubwürdigkeit hin untersucht, und aus der Vielzahl von Gerichtsverfahren und Beschwerden wegen gefälschter Bewertungen, etwa von Restaurants oder Ärzten, oder nicht dargestellter negativer Bewertungen ergäben sich Hinweise darauf, dass ein signifikanter Anteil von Nutzerbewertungen auf Online-Portalen gefälscht oder manipuliert ist sei. Dies könne gegen die verbraucherschutzrechtlichen Vorschriften der §§ 3, 5, 5a UWG verstoßen, etwa weil die Aufnahme gefälschter Bewertungen in die Portale die unternehmerischen Sorgfaltspflichten gegenüber Verbrauchern verletzen könne (§ 3 Abs. 2 UWG) oder weil es sich im Falle gekaufter Nutzerbewertungen und fehlender Kenntlichmachung um verbotene Schleichwerbung handeln könne (§ 5 Abs. 6 UWG). Hierdurch könnten die Interessen einer Vielzahl von Verbrauchern beeinträchtigt werden, zumal sich aus verschiedenen Studien ergebe, dass Kundenbewertungen für zwei Drittel aller Kunden das wichtigste Entscheidungskriterium beim Online-Kauf seien. Diese – von einem weiten Beurteilungsspielraum gedeckte – Einschätzung ist nicht zu beanstanden. Das Bundeskartellamt hat in der für eine gerichtliche Überprüfung erforderlichen Weise die tatsächlichen Hinweise und Verdachtsmomente offengelegt, die es zur Einleitung des Verfahrens nach § 32e Abs. 5 GWB veranlasst haben (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 08.05.2007, VI-Kart 5/07 (V), Rn. 17 bei juris). Diese begründen in vertretbarer Weise den Verdacht, dass in signifikantem Umfang Nutzerbewertungen auf Online-Portalen gefälscht oder manipuliert sind und dadurch in erheblichem, dauerhaften oder wiederholten Umfang gegen die vom Bundeskartellamt angeführten verbraucherschutzrechtlichen Vorschriften des UWG verstoßen wird und nach Art oder Umfang der Fälle die Interessen einer Vielzahl von Verbrauchern beeinträchtigt werden, so dass ein ausreichendes öffentliches Interesse für die eingeleitete verbraucherschutzrechtliche Sektoruntersuchung besteht. Insbesondere ist nicht erforderlich, dass der Verdacht sich bereits gegen konkrete Unternehmen oder konkret gegen das Unternehmen richtet, das zur Auskunftserteilung aufgefordert wird. Mit dem Erfordernis des begründeten Verdachts sollen Sektoruntersuchungen, die ins Blaue hinein erfolgen, und solche ausgeschlossen werden, bei denen die zu ihrer Rechtfertigung angeführten Umstände den notwendigen Verdacht unter keinem Gesichtspunkt plausibel begründen können. Dagegen reicht es aus, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die in vertretbarer Weise den der Untersuchung zugrundeliegenden Verdacht stützen (vgl. zum Ganzen BT-Drucksache 18/11446, S. 26; Senat, Beschluss vom 08.05.2007, VI-Kart 5/07 (V), Rn. 17 bei juris; Beschluss vom 04.06.2006, VI-Kart 6/06 (V), Rn. 19 bei juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.08.2010, VI-2 Kart 8/09 (V), Rn. 30 bei juris; Podszun/Schneider in: Kersting/Podszun, Die 9. GWB-Novelle, Kap. 6 Rn. 45 ff.). Dies ist vorliegend der Fall. Die Beschwerde bringt hiergegen auch nichts vor. (2) Die der Beschwerdeführerin auferlegte Auskunftspflicht begegnet gleichfalls keinen rechtlichen Bedenken. (2.1) Das Bundeskartellamt hat auf den Seiten 8 bis 12 seines Auskunftsbeschlusses im Einzelnen dargelegt, dass die Fragen des im Fall der Beschwerdeführerin relevanten Fragebogens „Produktbewertungen“ geeignet und erforderlich zur Erfüllung der Untersuchungsaufgabe seien, ob in dem untersuchten Wirtschaftszweig betreffend Nutzerbewertungen in Online-Portalen Verstöße gegen verbraucherrechtliche Vorschriften im Sinne des § 32e Abs. 5 GWB begangen werden. An dieser – ebenfalls einem weiten Beurteilungsspielraum unterliegenden – Einschätzung bestehen keine Zweifel, zumal das Merkmal der Erforderlichkeit bereits dann erfüllt ist, wenn die Ermittlungen zur Entscheidung beitragen können (vgl. Senat, Beschluss vom 04.06.2006, VI-Kart 6/06 (V), Rn. 27 bei juris); solche werden von der Beschwerdeführerin auch nicht vorgebracht. Diese erhebt gegen die Fragen als solche keinerlei Einwendungen, ebenso wenig gegen die Anordnung der Vorlage bestimmter Unterlagen und die Vorgabe, den Fragebogen elektronisch abzurufen und zu übermitteln; diesbezügliche rechtliche Bedenken sind auch sonst nicht ersichtlich, § 59 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 3 GWB. (2.2) Zu Unrecht macht die Beschwerdeführerin geltend, das Bundeskartellamt habe sie ermessensfehlerhaft in den Adressatenkreis seiner Sektoruntersuchung einbezogen, und diejenigen Auskünfte, die sie erteilen oder nicht erteilen könne, trügen gerade nicht zur Erfüllung der Untersuchungsaufgabe bei, sondern liefen dieser zuwider. Das Auskunftsverlangen des Bundeskartellamts gegenüber der Beschwerdeführerin lässt im Gegenteil keinerlei Ermessensfehler erkennen. (a) Die Auswahl der Beschwerdeführerin als Adressatin des Auskunftsverlangens ist zunächst nicht deshalb ermessensfehlerhaft, weil diese, wie sie geltend macht, kein Online-Portal im Sinne der Sektoruntersuchung betreibe. Vielmehr gehört der Internet-Auftritt der Beschwerdeführerin ohne jeden Zweifel dem untersuchten Wirtschaftszweig an. Gegenstand der verbraucherschutzrechtlichen Sektoruntersuchung des Bundeskartellamts ist nach dessen Erläuterung im angefochtenen Auskunftsbeschluss (dort S. 2) „ die gesamte Wertschöpfungskette des Wirtschaftszweigs, d.h. Portale, auf denen Nutzerbewertungen dargestellt werden, Anbieter von Dienstleistungen rund um Nutzerbewertungen sowie ggf. Anbieter von Bewertungen “. Der an die Beschwerdeführerin - und andere Unternehmen - gerichtete Auskunftsbeschluss wenden sich an „ Portale, die u.a. wegen ihrer Besucherzahl zu den größten in Deutschland zählen, die Bewertungen anzeigen, bei denen davon auszugehen ist, dass ihre Bewertungen in ihrer jeweiligen Branche von besonderer Bedeutung sind und/oder bei denen aufgrund ihrer Beliebtheit in einem sozialen Netzwerk davon auszugehen ist, dass ihre Bewertungen von besonders vielen Nutzern gelesen werden “. Die Beschwerdeführerin betreibt ein solches Online-Portal. Sie unterhält nach eigener Darstellung auf der Webseite …….. einen Online-Shop, in dem sie nahezu ausschließlich eigene Produkte aus ihrem eigenen Sortiment verkaufe. Dieser fällt zweifellos unter den Portals-Begriff der Sektoruntersuchung. Die Annahme der Beschwerdeführerin, die Sektoruntersuchung erfasse nur Online-Verkaufs plattformen wie X. oder Y., auf denen verschiedene Händler ihre Produkte anbieten, trifft offensichtlich nicht zu. Das Bundeskartellamt hat seine Untersuchung ausdrücklich nicht auf Online-Verkaufsplattformen beschränkt, sondern mit dem Portals-Begriff eine weite Formulierung gewählt, die weder eine Begrenzung auf Verkaufsplattformen noch überhaupt auf Portale für Produktkäufe – seien es Verkaufsplattformen oder Online-Shops -, enthält, sondern die ganz allgemein die verschiedensten Internetseiten, auf denen Nutzerbewertungen dargestellt werden, und damit auch solche, auf denen Dienstleistungen oder Unternehmen bewertet werden, umfasst. Dieses weite Verständnis des Portals-Begriffs entspricht auch dem im Auskunftsbeschluss dargelegten – und rechtlich nicht zu beanstandenden - Sinn und Zweck der Sektoruntersuchung, den gesamten Wirtschaftszweig der Nutzerbewertungen im Internet daraufhin zu untersuchen, ob durch gefälschte oder manipulierte Bewertungen gegen Verbraucherschutzrecht verstoßen wird und in einer Vielzahl von Fällen Verbraucherinteressen beeinträchtigt werden. Weil dieser weite Portals-Begriff bereits dem Auskunftsbeschluss selbst zu entnehmen ist, kommt es auf die Frage, ob und inwieweit hierfür auch die im Fragebogen „Produktbewertungen“ enthaltene Definition als „ Internet-Auftritt des Unternehmens unter der angegebenen URL “ herangezogen werden kann, nicht weiter an. Die Annahme eines anderen Portals-Begriffs ist insbesondere nicht deshalb gerechtfertigt, weil die Beschwerdeführerin im Fragenblock A. unter Nr. 3. zu ihren Netto-Umsätzen aus „ Provisionserlösen aus Vermittlung/Weiterleitung “, „ Erlösen aus Platzierungsanzeigen für bewertete Produkte “ und „ Erlösen aus sonstiger Anzeigenschaltung (z.B. Bannerwerbung) “ befragt wird. Daraus, dass die Beschwerdeführerin solche Umsätze nicht erziele, weil sie einen Online-Shop und keine Online-Verkaufsplattform betreibe, folgt weder, dass sie diese Fragen nicht beantworten könne, noch, dass sie kein Portal im Sinne der Sektoruntersuchung unterhalte. Soweit die Beschwerdeführerin einzelne oder mehrere Erlösarten nicht erzielt, kann sie die ihr gestellten Fragen ohne weiteres damit beantworten, dass sie im entsprechenden Antwortfeld jeweils „0 €“ einträgt. Der Fragestellung als solcher ist auch nicht zu entnehmen, dass sich das Auskunftsersuchen nur an Verkaufsplattformen richten soll, die solche Erlöse erzielen, und nicht an Onlineshop-Betreiber. Im Gegenteil ist die Sektoruntersuchung und damit auch das Auskunftsersuchen, wie bereits erwähnt, in einem weiteren Sinne an Portal-Betreiber gerichtet, die Nutzerbewertungen darstellen. Deshalb wird in dem genannten Fragenblock A. unter Nr. 3 etwa auch nach Umsätzen aus eigenen Verkäufen gefragt und unter Nr. 2 aufgegeben, die Geschäftstätigkeit des Portals näher zu beschreiben. (b) Zu Unrecht reklamiert die Beschwerdeführerin weiter, in ihrem Online-Shop würden keine Kundenbewertungen im Sinne der Sektoruntersuchung dargestellt, und auch deshalb sei ihre Einbeziehung in das Verfahren ermessensfehlerhaft. Der angefochtene Auskunftsbeschluss richtet sich, wie oben erwähnt, an Online-Portale, auf denen Nutzerbewertungen angezeigt werden, die von anderen Nutzern gelesen werden können und die die Entscheidung für das bewertete Produkt (oder Unternehmen) beeinflussen können. Er enthält ausdrücklich keine Beschränkung auf eine bestimmte Qualität der Nutzerbewertungen oder auf eine bestimmte Darstellungsart, sondern bezieht sich in einem weiten Sinne allgemein auf Portale, auf denen Kommentare von Nutzern zu Produkten (oder Unternehmen) in irgendeiner Form angezeigt werden. Dies entspricht auch dem – rechtlich nicht zu beanstandenden – Sinn und Zweck der zugrundeliegenden Sektoruntersuchung, den gesamten Wirtschaftszweig der Nutzerbewertungen im Internet im Hinblick auf die Echtheit der Bewertungen und die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Darstellung zu überprüfen. Auch hier ergibt sich die Definition des Begriffs der Nutzerbewertung aus dem Auskunftsbeschluss selbst, so dass es eines Rückgriffs auf die im Fragebogen „Produktbewertungen“ enthaltene Definition schon nicht bedarf. Diesen – weitgefassten – Kriterien genügen die auf der Webseite der Beschwerdeführerin dargestellten Kundenbewertungen ohne weiteres. Wie die Beschwerdeführerin selbst in ihrer Beschwerdeschrift einräumt und sich dem auf Seite 5 eingefügten Abdruck ihrer Homepage ohne weiteres entnehmen lässt, zeigt sie neben einem angebotenen Produkt die dazu abgegebenen Kundenmeinungen unter Angabe von – auch abgekürztem – Namen und Wohnort des Kunden im Wortlaut untereinander an und fügt unter Darstellung von 5 gelben Sternen die Angabe „ Top-Kundenbewertung “ hinzu, wenn über 90% der Käufer für das Produkt eine „ Kaufempfehlung “ ausgesprochen haben, es als „ ausgezeichnet “, „ sehr innovativ “ und „ sehr leicht bedienbar “ beurteilt haben. Damit werden in zweifacher Weise Nutzerbewertungen auf dem Portal der Beschwerdeführerin dargestellt, nämlich zum einen jeweils im Wortlaut und zum anderen in einer von der Beschwerdeführerin zusammengefassten Form nach dem Ergebnis. Hierbei handelt es sich selbstverständlich um Nutzerbewertungen im Sinne der Sektoruntersuchung und des Auskunftsbeschlusses, die die Kaufentscheidung für dieses Produkt – statt eines anderen von der Beschwerdeführerin angebotenen oder statt eines von einem anderen Händler angebotenen Produkts - beeinflussen können und auch sollen; ein anderer Grund für deren Darstellung ist schlechterdings nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht dargelegt. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es würden nur bei einigen ihrer Produkte Kundenmeinungen angezeigt, ist dies im Normalfall Folge davon, dass – noch – nicht alle angebotenen Produkte bewertet worden sind, und offensichtlich nicht geeignet, die Auswahl der Beschwerdeführerin als Auskunftsperson in Zweifel zu ziehen. Da der Auskunftsbeschluss, wie oben ausgeführt, nicht auf eine bestimmte Qualität von Nutzerbewertungen oder auf eine bestimmte Darstellungsart verengt, sondern weit gefasst ist, kommt es auch von vornherein nicht darauf an, ob, worauf die Beschwerdeführerin sich weiter beruft, auf anderen Online-Portalen wie X. oder Y. Nutzerbewertungen in anderer Weise dargestellt werden. Ob etwa dort bereits die Kunden selbst durch Vergabe von Sternen eine „Zufriedenheitsskalierung “ vornehmen oder ob, wie im Fall der Beschwerdeführerin, die Kunden sich nur mit Wortbeiträgen äußern und die Gesamtwertung vom Portal-Betreiber vorgenommen wird, ist für die Feststellung, dass auch auf dem Portal der Beschwerdeführerin Nutzerbewertungen im Sinne der Sektoruntersuchung dargestellt werden, ohne Belang. Selbstverständlich ändert es an der Tatsache, dass auf dem Portal der Beschwerdeführerin Nutzerbewertungen dargestellt werden, nichts, wenn im Einzelfall der Nutzer die ihm eingeräumte Bewertungsmöglichkeit lediglich zur Erteilung tatsächlicher Bedienungshinweise für das Produkt nutzt. (c) Die Auswahl der Beschwerdeführerin als Auskunftsperson lässt auch im Übrigen keine Ermessensfehler erkennen. Die Kartellbehörde verfügt bei der Frage, welche Auskünfte sie im Zusammenhang mit einer Sektoruntersuchung bei wem einholt, wie erwähnt, über einen weiten Beurteilungsspielraum. Es genügt, wenn sie die Erforderlichkeit der erbetenen Auskünfte mit vertretbaren Erwägungen bejaht. Dies ist vorliegend der Fall. Der Auskunftsbeschluss ist nach der Begründung auf Seite 2 an solche Portale mit Nutzerbewertungen gerichtet, die u.a. wegen ihrer Besucherzahl zu den größten in Deutschland zählen und bei denen davon auszugehen ist, dass die Bewertungen in der jeweiligen Branche von besonderer Bedeutung sind und/oder aufgrund der Beliebtheit in sozialen Netzwerken von besonders vielen Nutzern gelesen werden. Das Bundeskartellamt geht auf Seite 13 des Auskunftsbeschlusses davon aus, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um ein gemessen an der Zahl der totalen Seitenaufrufe vergleichsweise großes Unternehmen handelt und dass dessen Bewertungen eine vergleichsweise große Bedeutung aufweisen. Sowohl die Einschätzung, dass eine Auskunftserteilung durch die am häufigsten besuchten Unternehmen, deren Bewertungen eine Vielzahl an Lesern erreichen, für die Sektoruntersuchung erforderlich ist, als auch diejenige, dass die Beschwerdeführerin zum Kreis dieser Unternehmen gehört, ist in jeder Hinsicht nachvollziehbar und vertretbar. Es versteht sich von selbst und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht in Abrede gestellt, dass die Nutzerbewertungen großer Unternehmen, die wegen der betroffenen Branche von besonderer Bedeutung sind und/oder die von besonders vielen Nutzern gelesen werden, in besonderem Maße für die Sektoruntersuchung von Wichtigkeit sind, weil bei ihnen davon auszugehen ist, dass sie die Kaufentscheidungen einer Vielzahl von Kunden beeinflussen können, so dass zum Zwecke wirksamen Verbraucherschutzes gerade hier die Echtheit und Vollständigkeit von Interesse ist. Rechtlich völlig unbedenklich ist auch die Annahme des Bundeskartellamts, dass die Beschwerdeführerin zum Kreis dieser Unternehmen gehöre. Das Online-Portal der Beschwerdeführerin steht, wie diese nicht in Zweifel zieht, auf Position … der 500 in Deutschland am häufigsten besuchten Webseiten, so dass davon ausgegangen werden kann, dass die darauf dargestellten Nutzerbewertungen von einer großen Zahl an Nutzern gelesen und in eigene Kaufentscheidungen einbezogen werden. Die Beschwerdeführerin bietet in ihrem Online-Shop zudem zu großen Teilen Elektrogeräte an, bei denen angenommen werden kann, dass Kunden in ihre Kaufentscheidung in größerem Maße Nutzerbewertungen einbeziehen als dies bei anderen Produkten der Fall ist, bei denen es weniger auf objektive Merkmale wie Funktionalität und mehr auf subjektive Kriterien ankommt, etwa bei Kleidung, Büchern oder Musik. Gegen die Vertretbarkeit ihrer Inanspruchnahme auf Auskunft bringt die Beschwerdeführerin auch nichts Substantielles vor. Es trifft schon nicht zu, dass das Bundeskartellamt die Beschwerdeführerin „ lediglich pauschal nach der Besucherzahl “ als Adressatin des Auskunftsbeschlusses ausgewählt hat. Das Amt hat, wie es auf Seite 13 unter III. der Beschlussbegründung ausdrücklich heißt, seine Entscheidung vielmehr auch darauf gestützt, dass die Bewertungen der Beschwerdeführerin eine vergleichsweise große Bedeutung aufwiesen. Irrelevant ist in diesem Zusammenhang, dass das Bundeskartellamt bei einer Befragung von insgesamt 66 Unternehmen zahlreiche Unternehmen nicht befragt hat, die im Hinblick auf die Besuchshäufigkeit an höherer Stelle stehen als die Beschwerdeführerin. Entscheidend ist, ob die Inanspruchnahme der Beschwerdeführerin vertretbar ist, was aus den oben genannten Gründen der Fall ist. Hingegen kommt es nicht darauf an, ob und aus welchen Gründen das Bundeskartellamt andere Unternehmen nicht befragt hat - ob diese etwa keine Nutzerbewertungen darstellen, die dargestellten Bewertungen für Kaufentscheidungen Dritter weniger relevant sind oder das Amt bereits über die notwendigen Kenntnisse verfügt - oder ob auch die Befragung anderer Unternehmen vertretbar wäre, zumal das Bundeskartellamt die Auskunftseinholung nach seinem Ermessen ohnehin jederzeit auf weitere Unternehmen ausweiten kann. (d) Der mit der Beantwortung der Fragen verbundene Personal- und Zeitaufwand führt auch dann, wenn er, wie die Beschwerdeführerin reklamiert, besonders sein sollte, nicht zur Rechtswidrigkeit des Auskunftsersuchens. Das zur Auskunft verpflichtete Unternehmen muss grundsätzlich auch erhebliche Belastungen auf sich nehmen, um seiner im Kartellgesetz verankerten Pflicht zur Auskunftserteilung nachzukommen. Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit ist die Kartellbehörde lediglich gehalten, einen unnötigen oder zum Ermittlungserfolg außer Verhältnis stehenden Aufwand zu ersparen (vgl. Senat, Beschluss vom 08.05.2007, VI-Kart 5/07 (V), Rn. 35 bei juris). Eine solche Fallgestaltung ist vorliegend weder von der Beschwerdeführerin dargetan noch sonst ersichtlich. (e) Soweit die geforderten Informationen Geschäftsgeheimnisse umfassen, ist die Auskunftsanforderung ebenfalls nicht zu beanstanden. Solches macht die Beschwerde auch nicht geltend. Die Vorschrift des § 59 GWB enthält insoweit keine Einschränkungen. Der Schutzbereich der Berufsfreiheit gemäß Art. 12 GG wird erst berührt, wenn die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse durch den Staat offengelegt werden oder der Staat deren Offenlegung auch gegenüber Dritten verlangt (vgl. BGH, Beschluss vom 19.06.2007, KVR 17/06 – Auskunftsverlangen , Rn. 48 bei juris). Davon ist hier nicht die Rede. cc) Die vom Bundeskartellamt eingeräumte einmonatige Auskunftsfrist (11.10. bis 11.11.2019) ist angemessen, §§ 32e Abs. 5 S. 3, Abs. 4, 59 Abs. 6 S. 2 GWB. Weder dem schriftsätzlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin noch sonstigen Umständen ist zu entnehmen, dass es der Beschwerdeführerin unter den gebotenen Anstrengungen nicht möglich ist, die erbetenen Auskünfte innerhalb der vom Amt gesetzten Frist zu erteilen. B. Der Beschwerdeführerin fallen als voraussichtlich unterlegene Partei überdies die dem Bundeskartellamt in der Beschwerdeinstanz entstandenen notwendigen Auslagen zur Last. Das entspricht der Billigkeit (§ 78 Satz 1 GWB). III. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 74 Abs. 2 GWB liegen nicht vor. Die Wertfestsetzung richtet sich nach § 50 Abs. 1 Nr. 1 GKG, § 3 ZPO und folgt der Einschätzung der Beschwerdeführerin zu dem mit der Auskunftserteilung verbundenen Aufwand und ihrem Geheimhaltungsinteresse. Richterin am OLG Prof. Dr. Kühnen Poling-Fleuߠ Dr. Mis-Paulussen ist ortsabwesend und daher an der Unterschrift gehindert Rechtsmittelbelehrung: Die Hauptsachenentscheidung kann nur aus den in § 74 Abs. 4 GWB genannten absoluten Rechtsbeschwerdegründen mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich beim Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf, einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieser Beschwerdeentscheidung. Die Rechtsbeschwerde ist durch einen beim Beschwerdegericht oder Rechtsbeschwerdegericht (Bundesgerichtshof) einzureichenden Schriftsatz binnen zwei Monaten zu begründen. Diese Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Verfügung und kann auf Antrag des Vorsitzenden des Rechtsbeschwerdegerichts verlängert werden. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss die Erklärung enthalten, inwieweit die Beschwerdeentscheidung angefochten und ihre Abänderung oder Aufhebung beantragt wird. Die Rechtsbeschwerdeschrift und die Rechtsbeschwerdebegründung müssen durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist die Nichtzulassungsbeschwerde gegeben. Diese ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich beim Oberlandesgericht Düsseldorf einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieser Beschwerdeentscheidung. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist durch einen beim Oberlandesgericht Düsseldorf oder beim Bundesgerichtshof einzureichenden Schriftsatz binnen zwei Monaten zu begründen. Diese Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Verfügung und kann auf Antrag von dem Vorsitzenden des Rechtsbeschwerdegerichts (Bundesgerichtshof) verlängert werden. Die Begründung muss die Erklärung enthalten, inwieweit die Beschwerdeentscheidung angefochten und ihre Abänderung oder Aufhebung beantragt wird. Die Nichtzulassungsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Beschwerdeentscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht. Die Nichtzulassungsschrift und –begründung müssen durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.