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Beschluss

Kart 2/20 (V)

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2020:0826.KART2.20V.00
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Tenor
  • I. Die Beschwerden der Beigeladenen zu 4. und 2. gegen den Beschluss des Bundeskartellamts vom 4. Dezember 2019 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 6. Dezember 2019 – B7-21/18 – werden als unzulässig verworfen.
  • II. Die Beigeladenen zu 4. und 2. tragen die Kosten des Verfahrens und die dem Beschwerdegegner sowie den Betroffenen zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit entstandenen notwendigen Auslagen.
  • III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
  • IV. Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 3,3 Millionen €, von denen 2,3 Millionen € auf die Beschwerde der Beigeladenen zu 4. und 1 Million € auf die Beschwerde der Beigeladenen zu 2. entfallen.
Entscheidungsgründe
I. Die Beschwerden der Beigeladenen zu 4. und 2. gegen den Beschluss des Bundeskartellamts vom 4. Dezember 2019 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 6. Dezember 2019 – B7-21/18 – werden als unzulässig verworfen. II. Die Beigeladenen zu 4. und 2. tragen die Kosten des Verfahrens und die dem Beschwerdegegner sowie den Betroffenen zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit entstandenen notwendigen Auslagen. III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. IV. Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 3,3 Millionen €, von denen 2,3 Millionen € auf die Beschwerde der Beigeladenen zu 4. und 1 Million € auf die Beschwerde der Beigeladenen zu 2. entfallen. Gründe I. Die Betroffene zu 1. (fortan: U.) und die Betroffene zu 2. (fortan: F.) beabsichtigen, beim Bau und Betrieb eines Glasfasernetzes bis zum Endkunden im Versorgungsgebiet der F. im Nordwesten Deutschlands im Rahmen eines Gemeinschaftsunternehmens zusammenzuarbeiten. U. ist eine 100%ige Tochter der E. und betreibt in Deutschland ein flächendeckendes Telekommunikationsnetz, über das sie nahezu alle hier relevanten Endkunden erreichen kann. Auf Basis dieses Netzes bietet sie ihren Endkunden Breitbandanschlüsse an und stellt dritten Telekommunikationsunternehmen, die keine oder nur teilweise eigene Infrastruktur besitzen, verschiedene Vorleistungen zur Verfügung, mit denen diese auf den Endkundenmärkten im Wettbewerb zur U. ebenfalls Breitbandanschlüsse anbieten können. F. ist ein im Nordwesten Deutschlands tätiges Versorgungsunternehmen im Eigentum kommunaler Gebietskörperschaften und bietet in ihrem regionalen Versorgungsgebiet auch Telekommunikationsdienstleistungen an. In ihrem Tätigkeitsgebiet im Nordwesten Deutschlands ist F. neben dem Kabelnetzbetreiber W., der Beigeladenen zu 4., der wesentliche Wettbewerber der U. beim Angebot von Breitbandanschlüssen für Endkunden. F. verfügt in ihrem Versorgungsgebiet weitgehend über eigene Telekommunikationsinfrastruktur, ist allerdings auf der sogenannten „letzten Meile“ zwischen Verteilerkasten und Endkunden, teilweise schon ab dem Hauptverteiler, auf die Nutzung der Infrastruktur der U. angewiesen. Neben W. - der Beigeladenen zu 4. und Beschwerdeführerin zu 1. - ist auch die Beigeladene zu 2. und Beschwerdeführerin zu 2. Wettbewerberin der Betroffenen. Das Bundeskartellamt hat mit Beschluss vom 30. Dezember 2019 die Gründung des Gemeinschaftsunternehmens freigegeben. Das hiergegen gerichtete Beschwerdeverfahren ist bei dem Senat unter dem Aktenzeichen VI-Kart 5/20 (V) anhängig. Parallel zu dem Fusionskontrollverfahren hat das Bundeskartellamt ein Verwaltungsverfahren gemäß § 32 GWB wegen möglicher Zuwiderhandlung gegen das Kartellverbot des § 1 GWB durch die Gründung des Gemeinschaftsunternehmens geführt und dieses nach entsprechenden Verpflichtungszusagen von U. und F. mit dem angefochtenen Beschluss vom 4. Dezember 2019, berichtigt mit Beschluss vom 6. Dezember 2019, eingestellt und die Verpflichtungszusagen für bindend erklärt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die geplante Kooperation werde nach vorläufiger Beurteilung spürbare Wettbewerbsbeschränkungen auf den Vorleistungsmärkten für den lokalen und den zentralen Zugang, auf dem Endkundenmarkt sowie auf dem Fördermarkt im Kooperationsgebiet bewirken und sei nicht gemäß § 2 GWB freigestellt. Die Ausbau-, Zugangs- und Förderzusagen von U. und F. seien aber hinreichend geeignet, die wettbewerblichen Bedenken auszuräumen. Hiergegen richten sich die Beschwerden der Beigeladenen zu 4. und 2. Diese machen geltend, die für verbindlich erklärten Verpflichtungszusagen seien unzureichend, um die wettbewerblichen Bedenken an der Kooperation auszuräumen. Der angefochtene Beschluss sei daher ermessensfehlerhaft. Eine Verfahrenseinstellung wäre allenfalls auf Grundlage weitergehender Verpflichtungszusagen in Betracht gekommen. Sie (die Beschwerdeführerinnen) seien daher durch den Beschluss in ihren wirtschaftlichen und unternehmerischen Interessen und Gestaltungsspielräumen verletzt. Die Beigeladene zu 4. macht darüber hinaus geltend, der angefochtene Beschluss sei auch deshalb rechtswidrig, weil die Verpflichtungszusagen im Kern auf die Lösung von fusionskontrollrechtlichen Bedenken abzielten und deren parallele Berücksichtigung in der Freigabeentscheidung eine klare Umgehung des Verbots der laufenden Verhaltenskontrolle darstelle. Mit der Auslagerung von untersagungsabwendenden Zusagen aus dem Fusionskontrollverfahren in das Verfahren nach § 32 GWB sei ihr Recht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG und ihre subjektive Verfahrensrechtsposition als Beteiligte des Kartellverwaltungsverfahrens im Sinne des § 54 Abs. 2 Nr. 3 GWB verletzt. Die Beigeladenen zu 4. und zu 2. beantragen, den Beschluss des Bundeskartellamts vom 4. Dezember 2019 in der berichtigten Fassung vom 6. Dezember 2019 – B7-21/18 – aufzuheben. Das Bundeskartellamt und die Betroffenen beantragen, die Beschwerden zu verwerfen, hilfsweise, sie zurückzuweisen. Sie halten die Beschwerden mangels materieller Beschwer der Beschwerdeführerinnen für unzulässig, darüber hinaus auch für unbegründet. Die übrigen Beigeladenen haben keine Anträge gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Akteninhalt einschließlich der Ausführungen in dem angefochtenen Amtsbeschluss Bezug genommen. II. Die Beschwerden sind unzulässig und deshalb zu verwerfen. A. Allerdings fehlt den Beigeladenen zu 4. und zu 2. nicht die Beschwerdeberechtigung gemäß § 63 Abs. 2 GWB. Danach steht die Beschwerde den am Verfahren vor der Kartellbehörde Beteiligten (§ 54 Abs. 2 und 3 GWB) zu. Zu diesen zählen gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 3 GWB auch Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung erheblich berührt werden und die die Kartellbehörde auf ihren Antrag zu dem Verfahren beigeladen hat. Dies ist im Hinblick auf die Beschwerdeführerinnen durch Beiladungsbeschluss des Bundeskartellamts vom 12. April 2019 geschehen. B. Die Beigeladenen zu 4. und zu 2. sind durch den angefochtenen Beschluss auch formell beschwert, weil sie sich an dem kartellbehördlichen Verfahren aktiv beteiligt haben und der Beschluss nicht dem von ihnen verfolgten Ziel entspricht, die von U. und F. angebotenen Verpflichtungszusagen nicht für bindend zu erklären (vgl. Senat, Beschluss vom 24.05.2017, VI-Kart 6/16 (V), Rn. 52 bei juris). C. Den Beigeladenen zu 4. und zu 2. fehlt aber die Beschwerdebefugnis, weil sie durch den Beschluss nicht materiell beschwert sind. 1. Voraussetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde gegen eine kartellbehördliche Entscheidung ist auch die materielle Beschwer des Rechtsmittelführers als besondere Form des Rechtsschutzinteresses. a) Sie setzt bei der hier vorliegenden Anfechtungsbeschwerde voraus, dass der Beschwerdeführer geltend machen kann, durch die angefochtene Verfügung der Kartellbehörde in seinen subjektiven Rechten verletzt oder zumindest in seinen wirtschaftlichen Interessen im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV unmittelbar und individuell nachteilig berührt zu sein (vgl. BGH, Beschluss vom 09.07.2019, EnVR 5/18, Rn. 19 bei juris – Lichtblick ; Beschluss vom 30.03.2011, KVZ 100/10, Rn. 4 bei juris – Presse-Grossisten ; Beschluss vom 25.09.2007, KVR 25/06, Rn. 12 ff. bei juris – Anteilsveräußerung ; Beschluss vom 24.06.2003, KVR 14/01, Rn. 15 bei juris – HABET/Leckerland ; Beschluss vom 10.04.1984, KVR 8/83, Rn. 16 bei juris – Coop/Supermagazin ; Beschluss vom 31.10.1978, KVR 7/77, Rn. 33 bei juris – Air-Conditioning ; Senat, Beschluss vom 30.01.2019, VI-Kart 7/19 (V), NZKart 2019, 164 – Zahlungsauslösedienste ; Beschluss vom 23.08.2017, VI Kart 5/16 (V), Rn. 19 bei juris – Fusionsuntersagung EDEKA/Tengelmann ; Beschluss vom 24.05.2017, VI-Kart 6/16 (V), Rn. 54 bei juris). Als besondere Ausprägung des Rechtsschutzinteresses hat die materielle Beschwer im Sinne eines unabhängigen Zulässigkeitserfordernisses eine gegenüber der Beschwerdeberechtigung gemäß § 63 Abs. 2 GWB eigenständige Bedeutung. Anders, als die Beigeladene zu 4. offenbar meint (Rn. 77 ihrer Beschwerdebegründung, GA 238), reicht die Stellung eines Unternehmens als am Verfahren durch formelle Beiladung beteiligte Partei für sich genommen nicht aus, um die Voraussetzungen der Zulässigkeit der Beschwerde als erfüllt anzusehen (vgl. BGH, Beschluss vom 30.03.2011, KVZ 100/10, Rn. 4 bei juris – Presse-Grossisten ; Beschluss vom 25.09.2007, KVR 25/06, Rn. 12 bei juris – Anteilsveräußerung ; Senat, Beschluss vom 24.05.2017, VI-Kart 6/16 (V), Rn. 54 bei juris). b) Im hier vorliegenden Fall der Anfechtung einer kartellbehördlichen Verpflichtungszusagenentscheidung nach § 32 b GWB durch Dritte ist die erforderliche materielle Beschwer nur gegeben, wenn und soweit der Dritte geltend macht, durch diese Entscheidung in seinen Rechten verletzt oder in seinen wettbewerblichen Interessen unmittelbar und individuell nachteilig betroffen zu sein. aa) Eine Rechtsverletzung kommt etwa bei einem privatrechtsgestaltenden oder bei einem Verwaltungsakt mit „Doppelwirkung“ in Betracht, der unmittelbar regelnd in die bestehende Privatrechtslage eingreift, während bei Verwaltungsakten, die noch der privatrechtlichen Umsetzung durch den Adressaten bedürfen, trotz der absehbaren Auswirkungen des Verwaltungsakts auf die Vertragspartner der Adressaten deren mögliche Verletzung in eigenen Rechten zu verneinen ist. Diese Grundsätze der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung gelten auch für das Kartellverwaltungsrecht (vgl. BGH, Beschluss vom 07.04.2009, KVR 34/08, Rn. 19 bei juris – Versicherergemeinschaft ; Senat, Beschluss vom 24.05.2017, VI-Kart 6/16 (V), Rn. 58 bei juris; Beschluss vom 17.09.2014, VI-Kart 1/13 (V), Rn. 30 bei juris). Richtet sich der Verwaltungsakt demgegenüber ausschließlich an die Betroffenen und entfaltet er keine unmittelbare rechtliche Wirkung gegenüber einem Dritten, so ist dieser durch die Entscheidung nur dann materiell beschwert, wenn er durch sie zumindest in seinen wirtschaftlichen Interessen unmittelbar und individuell nachteilig betroffen ist. Unmittelbare Betroffenheit meint dabei eine sofortige Auswirkung, die allein und ohne weiteres durch die Aufhebung der Entscheidung beseitigt werden könnte (vgl. EuG, Urteil vom 11.07.2007, T-170/06, Rn. 39 bei juris; Senat, Beschluss vom 24.05.2017, VI-Kart 6/16 (V), Rn. 75 bei juris). Individuelle Betroffenheit erfordert, dass die Entscheidung den Dritten wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, ihn aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und ihn daher in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten (st. Rspr., vgl. EuGH, Urteil vom 28.04.2015, C-456/13 P, Rz. 62 bei juris – T&L Sugars und Sidul Acucares/Kommission ; Senat, Beschluss vom 24.05.2017, VI-Kart 6/16 (V), Rn. 77 bei juris). Dies ist etwa dann der Fall, wenn die Verpflichtungszusagenentscheidung zur Einschränkung oder gar zum Abbruch der Vertragsbeziehungen des Adressaten zu einem konkreten Dritten führt, indem der Adressat verpflichtet wird, seine Einkäufe bei diesem Dritten zu beschränken oder einzustellen. In diesem Fall ist dieser Dritte in seiner Möglichkeit beschränkt, seine Produkte an den Adressaten abzusetzen und daher von der Entscheidung unmittelbar und individuell betroffen (vgl. EuG, Urteil vom 11.07.2007, T-170/06, Rn. 39 f. bei juris). Enthält eine Verpflichtungszusagenentscheidung im Bereich der Vermarktung von Sportübertragungsrechten ein Alleinerwerbsverbot und ficht ein dritter Nachfrager die Entscheidung deshalb an, so wendet er sich zwar auch gegen eine Beeinträchtigung durch die Verpflichtungszusagenentscheidung selbst, doch fehlt es an seiner materiellen Beschwer, weil das Alleinerwerbsverbot ihn mangels privatrechtsgestaltender Wirkung offensichtlich nicht in seinen subjektiven Rechten verletzt und ihn – wegen der auf Eröffnung von Wettbewerb gerichteten Zielsetzung nicht nachteilig, aber auch – nicht unmittelbar und individuell in seinen wettbewerblichen Interessen betrifft (vgl. Senat, Beschluss vom 24.05.2017, VI-Kart 6/16 (V), Rn. 56 ff. bei juris). Gleichgelagert ist der Fall, dass ein dritter Kabelnetzbetreiber eine Verpflichtungszusagenentscheidung anficht, mit der Programmveranstalter verpflichtet werden, ihre Programme weiterhin auch unverschlüsselt auszustrahlen, und geltend macht, hierdurch werde er in seiner Privatautonomie beeinträchtigt. Auch hier ist der Dritte durch die Entscheidung mangels privatrechtsgestaltender Wirkung offensichtlich nicht in seinen Rechten verletzt, ebenso wenig unmittelbar und individuell in seinen wirtschaftlichen Interessen nachteilig betroffen, daher nicht materiell beschwert (vgl. Senat, Beschluss vom 17.09.2014, VI-Kart 1/13 (V), Rn. 28 ff. bei juris). bb) Demgegenüber kann die Anfechtungsbeschwerde gegen die Verpflichtungszusagenentscheidung nach § 32b GWB von vornherein nicht darauf gestützt werden, dass die Kartellbehörde überhaupt eine Zusagenentscheidung anstatt einer von einem Drittunternehmen allein für richtig gehaltenen Abstellungsverfügung erlassen hat oder dass die für bindend erklärten Verpflichtungszusagen schlechthin ungeeignet sind, den von der Kartellbehörde beanstandeten Kartellrechtsverstoß zu beseitigen, oder dass sie hierfür zumindest nicht ausreichen. Denn hiermit macht der Dritte nicht eine vermeintliche Rechts- oder Interessenbeeinträchtigung durch die Verpflichtungszusagenentscheidung selbst geltend, sondern wendet sich gegen den zugrundeliegenden, vermeintlichen Kartellrechtsverstoß, dem die Kartellbehörde mit der Verpflichtungszusagenentscheidung abhelfen will, und begehrt ein anderes oder weitergehendes Einschreiten der Behörde, nämlich eine Abstellungsverfügung oder eine weitergehende Verpflichtungszusagenentscheidung. Dafür wäre die Anfechtungsbeschwerde gegen die Verpflichtungszusagenentscheidung auch nicht der geeignete Rechtsbehelf, weil sie auf die bloße Aufhebung der angegriffenen Verfügung zielt. Ist aber das Begehren des Beschwerdeführers tatsächlich auf eine Abstellungsverfügung oder eine weitergehende Verpflichtungszusagenentscheidung der Kartellbehörde gerichtet, so kann es mit der bloßen Aufhebung der ergangenen Entscheidung nicht erfüllt werden. Der Beschwerdeführer müsste vielmehr eine Verpflichtungsbeschwerde gemäß § 63 Abs. 3 S. 1 GWB einlegen, bei der, anders als im Fall der Anfechtungsbeschwerde, die Geltendmachung einer nachteiligen Berührung seiner wirtschaftlichen Interessen nicht genügt, sondern er behaupten müsste, ein Recht auf Vornahme der versagten Verfügung zu haben. Diese Voraussetzung verlangt zwar nicht, dass bereits für die Zulässigkeit der Beschwerde abschließend überprüft wird, ob der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch voll begründet dargelegt hat. Ebenso wie § 42 abs. 2 VwGO im allgemeinen Verwaltungsgerichtsverfahren bezweckt die hier maßgebliche Bestimmung den Ausschluss der Popularklage, indem sie die Zulässigkeit der Beschwerde an eine eigene materielle Betroffenheit des Beschwerdeführers knüpft. Diese Voraussetzung ist bereits dann erfüllt, wenn substantiiert dargelegt wird, dass eine Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers in Betracht kommt. Daran fehlt es nur dann, wenn ihm das geltend gemachte Recht offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise zustehen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 25.10.1983, KVR 8/82, Rn. 13 bei juris – Internord ). Dritte haben ungeachtet dessen, ob dies im Einzelfall eine Frage der Zulässigkeit oder der Begründetheit der Verpflichtungsbeschwerde ist (vgl. BGH, Beschluss vom 25.10.1983, KVR 8/82, Rn. 14 f. bei juris – Internord ; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.04.2009, VI-2 Kart 3/08 (V), Rn. 15 bei juris), jedoch grundsätzlich keinen Anspruch auf ein Einschreiten der Kartellbehörde nach § 32 GWB und grundsätzlich insbesondere keinen Anspruch auf eine bestimmte Entscheidung, d.h. darauf, dass die Kartellbehörde eine Abstellungsverfügung erlässt und von dem ihr im öffentlichen Interesse verliehenen Instrument der Zusagenentscheidung keinen Gebrauch macht oder dass sie eine auf die Interessen der betreffenden Dritten abgestimmte Zusagenentscheidung trifft. Die Kartellbehörde verfügt aufgrund des Opportunitätsprinzips vielmehr über einen weiten Ermessensspielraum, ob sie ein Verfahren einleitet und wenn ja, ob sie dieses durch eine Verfügung nach § 32 GWB oder § 32 b GWB abschließt oder einstellt. Auch vor dem Hintergrund der Tatbestandswirkung des § 33 Abs. 4 GWB kann es nicht als ermessensfehlerhaft angesehen werden, wenn die Behörde den Dritten zur Durchsetzung seiner Ansprüche auf den Zivilrechtsweg verweist und sich anstelle einer Abstellungsverfügung für eine Zusagenverfügung entscheidet. Dies hat der Bundesgerichtshof bereits mehrfach entschieden (vgl. BGH, Beschluss vom 06.03.2001, KVZ 20/00, Rn. 5 bei juris; Beschluss vom 11.03.1997, KVZ 22/96, Rn. 3 bei juris; Beschluss vom 19.12.1995, KVZ 23/95 Rn. 9 bei juris; Beschluss vom 25.10.1983, KVR 8/82, Rn. 17 ff. bei juris - Internord ). Der Senat hat sich dem angeschlossen (vgl. Senat, Beschluss vom 14.03.2018, VI-Kart 4/17 (V); Beschluss vom 05.03.2015, VI-Kart 7/14 (V), Rn. 8 bei juris; Beschluss vom 28.06.2000, Kart 6/00 (V), Rn. 42 bei juris; vgl. zum Ganzen auch Jaeger in: Jaeger/Kokott/Pohlmann/Schroeder, Frankfurter Kommentar zum Kartellrecht, 95. Lieferung 01.2020, § 32b GWB Rn. 38; Bach in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 6. Auflage 2020, § 32b GWB Rn. 37 f.; Otto in: Loewenheim/Meessen/Riesenkampff/Kersting/Meyer-Lindemann, Kartellrecht, 4. Auflage 2020, § 32b GWB Rn. 21; Keßler in: MünchKomm Wettbewerbsrecht, 3. Auflage 2020, § 32b GWB Rn. 29 f.). 2. Gemessen an den dargelegten Grundsätzen ist eine materielle Beschwer der Beigeladenen zu 4. und zu 2. durch die angefochtene Verpflichtungszusagenentscheidung ausgeschlossen. Diese haben nicht dargelegt, durch diese Entscheidung in ihren subjektiven Rechten verletzt oder in ihren wirtschaftlichen Interessen unmittelbar und individuell nachteilig berührt zu sein. Zur Geltendmachung ist es – wie bei § 42 Abs. 2 VwGO - in tatsächlicher Hinsicht ausreichend, aber auch erforderlich, dass der Beschwerdeführer Tatsachen vorträgt, die es denkbar und möglich erscheinen lassen, dass er durch den Verwaltungsakt in einem eigenen Recht verletzt oder unmittelbar und individuell in einem eigenen wirtschaftlichen Interesse beeinträchtigt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.07.2014, 3 B 70/13, Rn. 18 bei juris; Senat, Beschluss vom 24.05.2017, VI-Kart 6/16 (V), Rn. 57 bei juris). Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht erfüllt. a) Die Anfechtungsbeschwerde der Beigeladenen zu 2. ist ganz offensichtlich unzulässig, weil diese keinerlei Rechts- oder Interessenbeeinträchtigung durch die angegriffene Verpflichtungszusagenentscheidung geltend macht, sondern sich ausschließlich auf den zugrundeliegenden, vermeintlichen Kartellrechtsverstoß beruft, der mit der Verpflichtungszusagenentscheidung ausgeräumt werden soll. Hierauf kann die Anfechtungsbeschwerde gegen die Verpflichtungszusagenentscheidung, wie erwähnt, nicht gestützt werden. aa) Die Beigeladene zu 2. trägt vor, sie werde als Wettbewerberin von U. und F. auf allen vier vom Bundeskartellamt abgegrenzten Märkten durch die Gründung des Gemeinschaftsunternehmen in ihren Rechten aus § 1 GWB beschränkt und in ihrem unternehmerischen und wettbewerblichen Betätigungsfeld auf diesen Märkten unmittelbar und individuell nachteilig betroffen. Das Gemeinschaftsunternehmen werde sowohl auf den Vorleistungsmärkten für den lokalen und zentralen Zugang zu festnetzbasierten Breitbandanschlüssen als auch auf dem Endkundenmarkt für breitbandigen Internetzugang und dem Ausschreibungsmarkt für den geförderten Breitbandausbau zu einer erheblichen und nicht gemäß § 2 GWB freistellungsfähigen Verdrängung anderer Anbieter und zum Erliegen des Investitions- und Ausbauwettbewerbs zu Lasten der Wettbewerber des Zusammenschlussvorhabens führen. Die für verbindlich erklärten Verpflichtungszusagen seien unzureichend, um die wettbewerblichen Bedenken gegenüber der Kooperation auszuräumen. Soweit U. und F. sich verpflichtet hätten, nur Gebiete auszubauen, die mindestens 9 Monate auf der der Regelung der kurz- und mittelfristigen Ausbauplanung dienenden Shortlist stehen, sei dieser Mechanismus nicht geeignet, einer Verdrängung von alternativen Wettbewerbern wirksam entgegenzuwirken. Die Frist sei zu kurz, um Wettbewerbern einen hinreichenden Vorsprung zum Schutz vor strategischer Behinderung ihrer Ausbaupläne durch die Kooperationspartner zu gewähren, der Shortlist-Mechanismus zudem intransparent. Die Mindestausbauzusage werde nicht zu einem stärkeren Ausbau der Glasfaserinfrastruktur führen, und der Sanktionsmechanismus sei ungeeignet, die Einhaltung der Verpflichtungszusagen zu gewährleisten. Mangels Wettbewerbs bei den Vorleistungsprodukten werde es auch nicht zu einem verbesserten Endkundenangebot kommen. Auch die von den Kooperationspartnern eingegangenen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Teilnahme an Förderverfahren seien nicht geeignet, das Risiko einer stillschweigenden Kollusion zwischen den Kooperationspartnern auszuschließen. Im Ergebnis sei der Amtsbeschluss ermessensfehlerhaft, weil die Verpflichtungszusagen nicht hinreichend seien, um die wettbewerblichen Bedenken gegenüber dem Gemeinschaftsunternehmen zu beseitigen. Tatsächlich wäre eine Verfahrenseinstellung gemäß § 32b GWB allenfalls auf Grundlage weitergehender Verpflichtungszusagen in Betracht gekommen. bb) Der Vortrag der Beigeladenen zu 2. beschränkt sich damit auf die Geltendmachung, dass sie durch das geplante Gemeinschaftsunternehmen in ihren wettbewerblichen Rechten oder Interessen beeinträchtigt werde und dass die für verbindlich erklärten Verpflichtungszusagen unzureichend seien, um diese Beeinträchtigung zu verhindern. Eine Rechtsverletzung oder eine unmittelbare und individuelle Interessenverletzung durch die Zusagenentscheidung selbst legt die Beigeladene zu 2. nicht dar. Eine solche ist auch sonst nicht ersichtlich. (1) Wie das Bundeskartellamt in seiner Beschwerdeerwiderung (dort S. 9 ff., GA 414 ff.) zutreffend ausführt, gelten die Regelungen der Ausbauzusage nur für die Betroffenen und ihr Gemeinschaftsunternehmen. Die Festlegung bestimmter Mindestausbauziele, von denen mindestens 30% im ländlichen und dünnbesiedelten Raum liegen müssen, bindet nur U. und F., nicht aber Dritte. Die Beigeladenen zu 4. und zu 2. sind hiervon weder unmittelbar noch individuell nachteilig betroffen, zumal noch nicht einmal konkrete Ausbaugebiete festgelegt werden. Der Shortlist-Mechanismus ist eine Vorkehrung zur Verhinderung einer unangemessenen Blockade des Ausbaus durch Wettbewerber und verpflichtet U. und F. zur Einhaltung einer Stillhaltefrist von 9 Monaten ab Aufnahme eines Ausbaugebiets in die Shortlist, bevor sie mit Ausbaumaßnahmen beginnen dürfen. Auch diese Regelung wirkt weder privatrechtsgestaltend gegenüber den Beigeladenen zu 4. und zu 2. noch benachteiligt sie diese unmittelbar und individuell. Sie soll im Gegenteil Wettbewerber von U. und F. begünstigen. Würde sie entsprechend dem Antrag der Beigeladenen zu 4. und zu 2. aufgehoben, gäbe es eine Stillhaltefrist nicht und wären Wettbewerber in einer im Vergleich schlechteren Situation. Dem lässt sich nicht mit Erfolg entgegen halten, dass die Ausbauzusage der Betroffenen künstlich einen Investitionswettbewerb im ländlichen Raum des Kooperationsgebiets in Gang setze, wodurch für sämtliche ihrer (der Beigeladenen zu 2.) dortigen laufenden und zukünftigen Infrastrukturprojekte zumindest die theoretische Gefahr von Überbaumaßnahmen geschaffen werde. Es fehlt an einer unmittelbaren Betroffenheit der Beigeladenen zu 2. In deren wettbewerblichen und unternehmerischen Spielraum wird erst und nur dann eingegriffen, wenn die Betroffenen ihren Plan zur Gründung des Gemeinschaftsunternehmens in die Tat umsetzen und in Befolgung ihrer dann zu beachtenden Ausbauzusage eine Infrastruktur in einem bestimmten Gebiet aufbauen, in dem auch die Beigeladene zu 2. eine Infrastrukturmaßnahme durchführt oder beabsichtigt, und die den Betroffenen auferlegte neunmonatige Wartefrist im konkreten Fall nicht ausreicht, um aus dem streitbefangenen Gemeinschaftsunternehmen resultierende Wettbewerbsnachteile für die Beigeladene zu 2. zu verhindern. Damit berührt nicht die Ausbauzusage selbst die wettbewerblichen Belange der Beigeladenen zu 2., sondern erst ihre Umsetzung durch die Betroffenen, und dies auch nur dann, wenn der Netzausbau der Betroffenen mit den Ausbauplänen der Beigeladenen zu 2. kollidiert. Damit fehlt es bereits an einer direkten Auswirkung der kartellbehördlichen Zusagenentscheidung zum Nachteil der Beigeladenen zu 2., die durch die Aufhebung jener Entscheidung beseitigt werden könnte. Wird die Ausbauzusage der Betroffenen aufgehoben, wird das wettbewerbsbeschränkende Gemeinschaftsunternehmen der Betroffenen von einer die Konkurrenz schützenden Verpflichtungszusage befreit. Das zeigt, dass sich die Beigeladene zu 2. bei richtiger Betrachtung gegen das Gemeinschaftsunternehmen und nicht gegen die die Wettbewerbsbeschränkungen abmildernde Ausbauzusage wendet. Es kommt hinzu, dass sich die Ausbaumaßnahmen des Gemeinschaftsunternehmens zur Errichtung eines FTTH/FTTB-Glasfasernetzes für das Massenmarktgeschäft nur auf Gebiete beziehen dürfen, die in einer Ausbauliste verzeichnet sind oder bei denen es sich um Neubaugebiete oder neu ausgewiesene Gewerbe- und Mischgebiete handelt. Dass die Beigeladene zu 2. in irgendeinem dieser Gebiete eigene Infrastrukturmaßnahmen durchführt oder plant, behauptet sie selbst nicht; dazu ist auch ansonsten nichts ersichtlich. Unter diesen Umständen kann derzeit nur von einer (mittelbaren) theoretischen Betroffenheit gesprochen werden. Aus derselben Erwägung lässt sich eine unmittelbare Betroffenheit nicht mit der Behauptung begründen, zwei Kommunen hätten angekündigte Ausbaupläne der Betroffenen zum Anlass genommen, mit ihr (der Beigeladenen zu 2.) geführte Vertragsverhandlungen abzubrechen. Es ist nach dem Vorbringen der Beigeladenen zu 2. im Übrigen vollkommen unklar, ob das Scheitern der Vertragsverhandlungen auf die Ausbauzusage der Betroffenen zurückgeht. Die Beschwerde versucht, einen solchen Eindruck zu erwecken, vermeidet aber einen diesbezüglichen klaren Sachvortrag. Da bislang konkrete Ausbaugebiete noch nicht ausgewiesen sind, liegt ein Ursachenzusammenhang zwischen dem Scheitern der beiden Vertragsverhandlungen und der Ausbauzusage der Betroffenen im Gegenteil fern. In der mündlichen Verhandlung vom 19. August 2020 hat die Beigeladene zu 2. ihren oben erwähnten Vortrag dahin präzisiert, dass zwei Kommunen mit einem Gesamtumfang von etwa 6.000 Haushalten herausgefunden hätten, dass sie auf der Shortlist der Betroffenen stünden, und ihre Vertragsgespräche mit ihr (der Beigeladenen zu 2.) deshalb aufgeschoben. Diesen Vortrag als richtig unterstellt, kann der Shortlist-Mechanismus der Ausbauzusage insofern die wirtschaftlichen Interessen der Beigeladenen zu 2. nachteilig betreffen, als diese – maximal – neun Monate länger warten muss, bis sie erfährt, ob sie einen Ausbauauftrag erhält oder nicht, während sich dies ohne den Shortlist-Mechanismus früher entscheiden kann, weil die Betroffenen dann nicht gehindert sind, sofort Angebote abzugeben. Es fehlt aber an der erforderlichen unmittelbaren Betroffenheit durch die Ausbauzusage, weil diese Folge nicht durch die Ausbauzusage selbst veranlasst ist, sondern auf der Entscheidung der jeweiligen Kommune beruht, die – je nachdem, wie eilig deren Ausbauinteressen sind – verschieden ausfallen kann. Diese Folge der Ausbauzusage betrifft die Beigeladene zu 2. auch nicht individuell; sie gilt vielmehr für alle Mitbewerber gleichermaßen. Im übrigen vermag dieser Einwand die Beschwerde jedenfalls nicht zu begründen, denn der die Mitbewerber durch Gewährung eines neunmonatigen „Vorsprungs“ grundsätzlich begünstigende Shortlist-Mechanismus kann auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die eine oder andere Kommune ihre Auftragsentscheidung bis zur Angebotsabgabe durch die Betroffenen aufschieben wird, jedenfalls nicht als ermessensfehlerhaft angesehen werden. Soweit die Beigeladene zu 2. in der mündlichen Verhandlung vom 19. August 2020 beantragt hat, ihren Vortrag zu den betroffenen zwei Kommunen, dem Aufschieben der Vertragsgespräche und den Beweggründen dafür, schriftsätzlich noch präzisieren zu dürfen, war dem nicht zu entsprechen, weil es hierauf für die Entscheidung nicht ankommt. (2) Die Zugangszusage verpflichtet U. und F., Dritten diskriminierungsfrei Vorleistungsprodukte auf der Basis der vom Gemeinschaftsunternehmen genutzten Netze anzubieten und zur Verfügung zu stellen. Sie legt gegenüber den Betroffenen fest, dass die Vorleistungsprodukte eine bestimmte Qualität – zumindest Layer-2-Bitstream-Access und Layer-3-Bistream-Access – aufweisen müssen und regelt bestimmte Vermarktungsziele, ohne im Hinblick auf die konkrete Ausgestaltung der Vorleistungsverträge mit Dritten Vorgaben zu machen. Damit weist die Zugangszusage keinerlei privatrechtsgestaltende Wirkung auf, die eine Rechtsverletzung Dritter bewirken könnte. Da sie Dritten diskriminierungsfreien Zugang zu Vorleistungsprodukten mit Mindestqualitätsanforderungen sichert, ist ebenso wenig ersichtlich, inwiefern sie Dritte überhaupt nachteilig betreffen könnte. Insbesondere betrifft sie Dritte nicht unmittelbar, weil sie den konkreten Inhalt der Vorleistungsbeziehungen nicht festlegt, und auch nicht individuell, da sie für alle Wettbewerber gleichermaßen gilt. (3) Die Förderzusage bezweckt die Erhaltung des Wettbewerbs, indem sie dem Gemeinschaftsunternehmen eine Bewerbung um den Glasfasernetzausbau in Fördergebieten verbietet und U. und F. verpflichtet, ausschließlich selbst und unabhängig voneinander und unabhängig vom Gemeinschaftsunternehmen über die Beteiligung an Förderverfahren zu entscheiden und insbesondere keine Informationen über ihre Beteiligung, ihre individuellen Beschaffungs- und Kalkulationsgrundlagen sowie die Ausgestaltung und Höhe ihrer individuellen Gebote auszutauschen. Sie hat damit weder unmittelbar gestaltende Wirkung auf Rechtsverhältnisse Dritter noch ist sie geeignet, Dritte unmittelbar und individuell in ihren Interessen zu benachteiligen; sie erstrebt im Gegenteil den Schutz der wettbewerblichen Interessen Dritter. Es fehlt damit an der materiellen Beschwer der Beigeladenen zu 2. durch die Verpflichtungszusagenentscheidung selbst und damit an der Zulässigkeit der Anfechtungsbeschwerde. cc) Tatsächlich ist das Rechtsschutzziel der Beigeladenen zu 2. auf den Erlass einer Abstellungsverfügung oder einer weitergehenden Verpflichtungszusagenentscheidung gerichtet. Dieses Rechtsschutzziel könnte die Beigeladene zu 2. – worauf das Bundeskartellamt in seiner Beschwerdeerwiderung zutreffend hinweist (dort S. 12, GA 417), ebenso die Betroffenen (Schriftsätze vom 24. Juni 2020, dort Rn. 68 ff., und 23. Juni 2020, dort Rn. 2) – nur durch eine Verpflichtungsbeschwerde gemäß § 63 Abs. 3 S. 1 GWB erreichen. Eine solche hat sie jedoch nicht eingelegt. Sie wäre nach den vorstehend dargelegten Grundsätzen auch jedenfalls unbegründet, weil Dritte grundsätzlich weder einen Anspruch auf Einschreiten der Kartellbehörde nach § 32 GWB noch auf den Erlass einer bestimmten Entscheidung haben und dies im Streitfall nicht anders zu beurteilen ist. Der Wortlaut des § 32 GWB gibt dem betroffenen Dritten keinen Anspruch auf Tätigwerden der Kartellbehörde. Nach dieser Vorschrift "kann" diese bei einem Verstoß etwa gegen §§ 1, 19 GWB oder gegen Artt. 101, 102 AEUV einschreiten. Diese Formulierung besagt, dass das Einschreiten im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde steht. Eine Handlungspflicht gegenüber dem durch das kartellrechtswidrige Verhalten geschädigten Dritten wird damit grundsätzlich ausgeschlossen. Sie wird auch nicht durch eine zusätzliche Regelung – z. B. durch Einräumung eines Antragsrechts – begründet. Es besteht auch kein Anlass, über den Gesetzeswortlaut hinaus dem geschädigten Dritten einen Anspruch auf behördliches Einschreiten zuzubilligen. Insbesondere ist dies noch nicht deshalb geboten, weil die Ermessensausübung an bestimmte Rechtssätze gebunden ist, so dass von der eingeräumten Befugnis nicht völlig frei, sondern nur nach pflichtgemäßen Ermessen Gebrauch gemacht werden darf. Es besteht nämlich kein Bedürfnis, daraus auch eine Handlungspflicht gegenüber dem geschädigten Dritten abzuleiten. Dieser kann bei einem Verstoß gegen § 1 GWB oder § 19 GWB vielmehr selbst eine zivilrechtliche Klage anstrengen und aus § 33 GWB Unterlassung oder – im Verschuldensfall - § 33a GWB Schadensersatz verlangen. Wenn aber ein zivilrechtlicher Anspruch auf Abwehr eines rechtswidrigen Verhaltens sich hinsichtlich der Voraussetzungen und des Inhalts mit einer im Verwaltungsverfahren vorgesehenen Maßnahme deckt, so ist in der Regel ein Anspruch auf Durchführung einer solchen Maßnahme ausgeschlossen. Die Behörden sollen nämlich in der Regel dem öffentlichen Interesse dienen, nicht aber privatrechtliche Ansprüche durchsetzen, die der Geschädigte selbst verfolgen kann. Etwas anderes ergibt sich auch dann nicht, wenn man für den Ausnahmefall eines Schrumpfens des Ermessens "auf Null", bei dem auf Grund der konkreten Sachlage als einzig richtige Ermessensausübung die begehrte Maßnahme in Betracht kommt, einen Anspruch des geschädigten Dritten auf deren Durchführung annimmt. Es kommt dementsprechend nicht darauf an, ob – wie die Beigeladene zu 4. geltend macht (Rn. 223 der Beschwerdeerwiderung, GA 273) – die „Hinweise zur wettbewerbsrechtlichen Bewertung von Kooperationen zum Glasfaserausbau in Deutschland“ des Bundeskartellamts aus dem Jahr 2010 und deren Zugrundelegung in früheren Entscheidungen zu einer – auch heute noch fortbestehenden - Selbstbindung der Verwaltung führen und ob das Bundeskartellamt vorliegend von den erwähnten Hinweisen abgewichen ist. Hier ist nämlich kein Fall gegeben, in dem das Ermessen nur dahin ausgeübt werden darf, dass die begehrte Maßnahme ergriffen wird. Vielmehr steht dem wiederum die Tatsache entgegen, dass die Beigeladene zu 2. – im Fall der Erfolglosigkeit ihrer Beschwerde gegen die fusionskontrollrechtliche Freigabe des Zusammenschlusses - ihre Rechte selbst im Zivilrechtsweg verfolgen kann. Wenn der Geschädigte sich selbst helfen kann, besteht grundsätzlich kein schutzwürdiges Bedürfnis nach einem Einschreiten der Behörde; vielmehr darf diese den Dritten auf seine zivilrechtlichen Möglichkeiten verweisen. Dies ist in der Regel schon deshalb rechtlich nicht zu beanstanden, weil die Behörde sich dann dringenderen und anderweit nicht lösbaren öffentlichen Aufgaben widmen kann (vgl. zum Ganzen BGH, Beschluss vom 25.10.1983, KVR 8/82, Rn. 17 ff. bei juris – Internord ; Senat, Beschluss vom 14.03.2018, VI-Kart 4/17 (V)). Anhaltspunkte für eine andere Beurteilung im Streitfall sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. b) Die Anfechtungsbeschwerde der Beigeladenen zu 4. ist ebenfalls unzulässig. aa) Die Beigeladene zu 4. hat eine durch die angefochtene Verpflichtungszusagenentscheidung bewirkte Verletzung ihrer Rechte nicht im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO geltend gemacht. (1) Eine mögliche Verletzung des Rechts der Beigeladenen zu 4. auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG gegen die fusionskontrollrechtliche Freigabeentscheidung des Bundeskartellamts vom 30. Dezember 2019 durch die hier angefochtene Verpflichtungszusagenentscheidung ist offensichtlich ausgeschlossen. (a) Die Beigeladene zu 4. macht insoweit geltend, das Bundeskartellamt habe seine Entscheidung, den Zusammenschluss fusionskontrollrechtlich nicht zu untersagen, entscheidend auf die Verpflichtungszusagen in der angefochtenen Entscheidung gestützt. Nach den Feststellungen des Bundeskartellamts wäre das Zusammenschlussvorhaben ohne die Verpflichtungszusagen ein klarer Untersagungsfall. Die Berücksichtigung der im Kartellverwaltungsverfahren für verbindlich erklärten Verpflichtungszusagen zur Ausräumung fusionsrechtlicher Bedenken, die einer Freigabeentscheidung entgegenstanden, sei aber unzulässig, weil das Bundeskartellamt die Freigabeentscheidung damit auf Zusagen stütze, die es im Fusionskontrollverfahren so nicht hätte entgegennehmen können, da die Zusagen die Betroffenen einer laufenden Verhaltenskontrolle unterstellten und daher gegen die gesetzlichen Vorgaben von § 40 Abs. 3 S. 1 GWB verstießen. Die Beigeladene zu 4. meint, sie müsse die Verpflichtungszusagen mit der vorliegenden Beschwerde anfechten können, weil ihr anderenfalls im parallelen Beschwerdeverfahren gegen die fusionskontrollrechtliche Freigabeentscheidung entgegengehalten würde, dass die Zusagenentscheidung in Bestandskraft erwachsen sei und damit vom Bundeskartellamt zu Recht als „Sachverhalt“ für die Fusionskontrollentscheidung zugrunde gelegt werden durfte. Die Beigeladene zu 4. wäre in ihren Rechtsschutzmöglichkeiten gegen das Fusionsvorhaben beeinträchtigt, wenn ihr der Rechtsschutz gegen die Zusagenentscheidung versagt bliebe. (b) Mit diesem Vorbringen ist eine die Zulässigkeit der vorliegenden Anfechtungsbeschwerde begründende mögliche Rechtsverletzung durch die Zusagenentscheidung nicht geltend gemacht. Richtig ist zwar, dass Art. 19 Abs. 4 GG eine effektive gerichtliche Kontrolle von Hoheitsakten, die in die Rechte des Betroffenen eingreifen, garantiert und der Rechtsschutz nicht durch die Ausgestaltung des Verwaltungsverfahrens unmöglich gemacht, unzumutbar erschwert oder faktisch entwertet werden darf. Wählt der Gesetzgeber eine abgestufte Verfahrensgestaltung, bei der das folgende Verfahren auf einer bindenden Vorentscheidung aufbaut, die durch den Angriff gegen die Endentscheidung nicht mehr oder nur eingeschränkt einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden kann, so ist dies nur dann mit Art. 19 Abs. 4 GG vereinbar, wenn - erstens - sich die Bindung an vorangehende Feststellungen oder Entscheidungen einer anderen Behörde hinreichend klar aus einer gesetzlichen Bestimmung ergibt, - zweitens - gegen die mit Bindungswirkung ausgestattete Teil- oder Vorentscheidung ihrerseits effektiver Rechtsschutz zur Verfügung steht und - drittens - die Aufspaltung des Rechtsschutzes mit einer etwaigen Anfechtungslast gegenüber der Vorentscheidung für die Betroffenen klar erkennbar und nicht mit unzumutbaren Risiken und Lasten verbunden ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 17.12.2013, 1 BvR 3139/08, 1 BvR 3386/08 – Garzweiler , Rn. 193 bei juris; Beschluss vom 31.05.2011, 1 BvR 857/07 – Investitionszulage , Rn. 102; Senat, Urteil vom 26.09.2018, VI-U (Kart) 24/17, Urteilsumdruck S. 20). Ein solcher Fall liegt hier indes nicht vor. Das Grundgesetz gebietet es schon nicht, demjenigen, der durch eine staatliche Entscheidung nicht in seinen Rechten verletzt, sondern – wie hier – lediglich in seinen wirtschaftlichen Interessen erheblich berührt wird, eine Rechtsschutzmöglichkeit einzuräumen (vgl. BGH, Beschluss vom 07.11.2006, KVR 37/05, Rn. 21 bei juris – pepcom ). Bei dem Kartellverwaltungsverfahren wegen eines möglichen Verstoßes des geplanten Gemeinschaftsunternehmens gegen § 1 GWB nach § 32 GWB und dem fusionskontrollrechtlichen Kartellverwaltungsverfahren nach §§ 35 ff. GWB handelt es sich überdies nicht um abgestufte, aufeinander aufbauende Verfahren, sondern um zwei verschiedene Verfahren, die aufgrund unterschiedlicher Sachverhalte – mögliche Kartellabsprache einerseits und mögliche Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung andererseits – geführt werden, aber parallel geführt werden können, wenn beide Sachverhalte gegeben sein können, was dann der Fall ist, wenn die Fusion in der Organisationsform der Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens erfolgt (vgl. BGH, Urteil vom 23.06.2009, KZR 58/07, Rn. 14 bei juris – Gratiszeitung Hallo ; Beschluss vom 04.03.2008, KVZ 55/07, Rn. 14 bei juris; Beschluss vom 08.05.2001, KVR 12/99, Rn. 15 bei juris – Ost-Fleisch ). Die im Kartellverwaltungsverfahren nach § 32 GWB ergangene Verpflichtungszusagenentscheidung entfaltet mangels entsprechender gesetzlicher Anordnung auch keinerlei tatbestandliche oder rechtliche Bindungswirkung für das Fusionskontrollverfahren nach §§ 35 ff. GWB. Sie hat zur Folge, dass die Kartellbehörde die Einhaltung der Zusagen im Wege des Verwaltungszwanges durchsetzen kann, Zuwiderhandlungen bußgeldrechtlich geahndet werden können (§ 81 Abs. 2 Nr. 2 lit. a) GWB) und die Kartellbehörde die Entscheidung aufheben und das Kartellverfahren fortsetzen kann, wenn die beteiligten Unternehmen ihre Verpflichtungen aus der Zusage nicht einhalten (§ 32 b Abs. 2 Nr. 2 GWB). Die Beigeladene zu 4. ist bei der Beschwerde gegen die fusionskontrollrechtliche Freigabeentscheidung nicht gehindert, geltend zu machen, dass eventuelle tatbestandliche Feststellungen der Zusagenentscheidung mangels Bindungswirkung im Fusionskontrollverfahren nicht ohne eigenständige Feststellung zugrunde gelegt werden können. Ebenso kann sie mit der Beschwerde im Fusionskontrollverfahren einwenden, dass das Amt im Rahmen seiner dort am Maßstab des § 36 Abs. 1 S. 1 GWB zu treffenden Prognoseentscheidung über die wettbewerblichen Auswirkungen des Zusammenschlussvorhabens die Freigabe zu Unrecht auf die Verpflichtungszusagen gestützt habe, weil diese etwa unzureichend seien oder aber aus Rechtsgründen im Fusionskontrollverfahren nicht berücksichtigt werden dürfen. Hierzu bedarf es mangels Bindungswirkung der Zusagenentscheidung für die Fusionskontrollentscheidung nicht der vorherigen Anfechtung der Zusagenentscheidung, so dass eine Verletzung der Beigeladenen zu 4. in ihrem Recht auf effektiven Rechtsschutz gegen die fusionskontrollrechtliche Freigabeentscheidung durch die Zusagenentscheidung aufgrund dieses Sachverhalts offensichtlich ausgeschlossen ist. (2) Eine die Zulässigkeit der vorliegenden Anfechtungsbeschwerde begründende Möglichkeit einer subjektiven Rechtsverletzung ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen der Beigeladenen zu 4., sie werde durch die Zusagenentscheidung in ihrer subjektiven Verfahrensrechtsposition als Beteiligte des Kartellverwaltungsverfahrens im Sinne des § 54 Abs. 2 Nr. 3 GWB verletzt, weil das Bundeskartellamt zum einen lange und offenbar gezielt bewusst offengelassen habe, in welchem Verfahren und in welcher Form die Zusagen entgegengenommen würden, und zum anderen die auf Grundlage von § 32 b GWB für bindend erklärten Zusagen im Fusionskontrollverfahren berücksichtigt habe. Damit habe es den Grundsatz der Formen- und Verfahrensklarheit, der der Sicherung eines gerechten Verwaltungsverfahrens diene, verletzt. (a) Auch auf diese Begründung lässt sich die für die Zulässigkeit der Anfechtungsbeschwerde erforderliche materielle Beschwer nicht stützen. Es trifft allerdings zu, dass zu dem von Art. 20 Abs. 3 GG geforderten rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahren auch der Grundsatz der Formen- und Verfahrensklarheit gehört. Dieser verlangt, dass der vom Verfahren Betroffene nicht in Zweifel gelassen wird, in welchem Verfahren er sich befindet, welche Form die Behörde anwendet und wie der Verfahrensgang gestaltet wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.04.1996, 4 C 6/95, bei juris; Urteil vom 11.04.1986, 4 C 51/83, bei juris; Schmitz in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 9 Rn. 57). Dies dient letztlich dazu, sicherzustellen, dass sowohl der Behörde als auch den Verfahrensbeteiligten klar ist, welches Ziel mit dem Verfahren verfolgt wird, welches formelle und materielle Recht anzuwenden ist, welche Entscheidung im Ergebnis zu treffen ist und welcher Rechtsbehelf gegen die Entscheidung zur Verfügung steht. Eine Verletzung dieses Grundsatzes kann dementsprechend etwa dazu führen, dass der Beteiligte in seinen Verfahrensrechten, insbesondere demjenigen auf rechtliches Gehör, verletzt wird, die getroffene Entscheidung an Bestimmtheits- oder Begründungsmängeln leidet, sie materielles Recht verletzt oder gar nicht hätte ergehen dürfen oder dem Beteiligten die Einlegung eines falschen Rechtsbehelfs nicht vorwerfbar ist. (b) Nach diesen Maßgaben hat die Beigeladene zu 4. eine mögliche Verletzung ihrer subjektiven Rechte nicht geltend gemacht. Nach den Feststellungen der angefochtenen Entscheidung unter A. II. der Gründe (S. 4 f. des Beschlusses) haben die Betroffenen das Vorhaben am 31. März 2019 als Fusion beim Bundeskartellamt angemeldet. Dieses hat mit Schreiben vom 13. Juni 2019 förmlich ein Verfahren nach § 1 i.V.m. § 32 GWB unter dem gleichen Aktenzeichen eingeleitet. Zu dem Verfahren ist u.a. die Beschwerdeführerin zu 1 mit Beschluss vom 12. April 2019 beigeladen worden. Das Bundeskartellamt hat allen Beteiligten die Anmeldung, Stellungnahmen und weitere Unterlagen regelmäßig zur Akteneinsicht übersandt und mit Schreiben vom 15. November 2019 die gesamte Akte übermittelt. Es hat die Verfahrensbeteiligten zudem am 10. Mai 2019 mündlich angehört. Alle Verfahrensbeteiligten kannten das Verpflichtungszusagenangebot der Betroffenen vom 10.10.2019 und erhielten am 15. November 2019 im Rahmen des rechtlichen Gehörs Gelegenheit zur Stellungnahme zu der beabsichtigten Verpflichtungszusagenentscheidung, von der u.a. die Beigeladene zu 4. auch Gebrauch gemacht hat. Nach diesen Feststellungen, die die Beigeladene zu 4. nicht angreift, hat das Bundeskartellamt neben dem fusionskontrollrechtlichen Verfahren ein solches nach §§ 1, 32 GWB durchgeführt und beabsichtigt, in diesem eine Verpflichtungszusagenentscheidung nach § 32 b GWB zu erlassen, und war dies der Beigeladenen zu 4. auch bekannt. Hierzu hat sie rechtliches Gehör erhalten und wahrgenommen. Sie beruft sich zur Begründung der formellen Beschwer durch die Entscheidung selbst darauf, sich aktiv am Verfahren beteiligt und dabei das Ziel angestrebt zu haben, dass die angebotenen Zusagen nicht für bindend erklärt werden (Rn. 79 der Beschwerdebegründung, GA 238). Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, inwiefern die Beigeladene zu 4. darüber im Unklaren gewesen wäre, dass das Bundeskartellamt zusätzlich zu dem Verfahren der Fusionskontrolle ein Verfahren nach § 32 GWB durchgeführt und beabsichtigt hat, dieses durch eine Verpflichtungszusagenentscheidung nach § 32 b GWB zu beenden, sie deshalb etwa nicht in der Lage gewesen wäre, ihre Verfahrensrechte vollständig wahrzunehmen oder in materieller Hinsicht vollständig vorzutragen und aufgrund dessen durch das Verfahren oder die Entscheidung in ihren Rechten verletzt sein könnte. Insbesondere ist die Verpflichtungszusagenentscheidung nicht etwa „im falschen Verfahren“ ergangen in dem Sinne, dass sie in dem Verfahren, in dem sie ergangen ist, gar nicht hätte ergehen dürfen und deshalb aufzuheben ist. Es steht außer Frage, dass das Bundeskartellamt dann, wenn die geplante Fusion durch Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens erfolgen soll, neben dem Fusionskontrollverfahren nach §§ 35 ff. GWB wegen eines möglichen Verstoßes gegen § 1 GWB auch ein Verfahren nach § 32 GWB durchführen und dieses nach § 32 b GWB mit einer Verpflichtungszusagenentscheidung abschließen kann. Denn auf die Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens kommen nicht allein die Vorschriften über die Fusionskontrolle zur Anwendung. Vielmehr sind immer auch die Voraussetzungen des § 1 GWB und ggf. des Art. 101 AEUV zu prüfen (vgl. BGH, Urteil vom 23.06.2009, KZR 58/07, Rn. 14 bei juris – Gratiszeitung Hallo ; Beschluss vom 04.03.2008, KVZ 55/07, Rn. 14 bei juris; Beschluss vom 08.05.2001, KVR 12/99, Rn. 15 bei juris – Ost-Fleisch ). (c) Soweit es der Beigeladenen zu 4. weniger darum geht, dass das Bundeskartellamt im Verfahren nach § 32 GWB eine Verpflichtungszusagenentscheidung erlassen hat, sondern hauptsächlich darum, dass es die auf der Grundlage von § 32 b GWB für bindend erklärten Zusagen im Fusionskontrollverfahren berücksichtigt hat, ist dies mit der Beschwerde gegen die fusionskotrollrechtliche Freigabeentscheidung geltend zu machen. Eine mögliche Rechtsverletzung der Beigeladenen zu 4. durch die im Verfahren nach § 32 GWB ergangene Verpflichtungszusagenentscheidung ergibt sich daraus nicht. Dem lässt sich von der Beschwerde nicht entgegen halten, dass die erfolgreiche Anfechtung der Zusagenentscheidung der kartellbehördlichen Freigabe des Zusammenschlussvorhabens die Grundlage entziehen würde, wodurch ihr primäres Rechtsschutzziel erreicht werde, die Gründung des streitbefangenen Gemeinschaftsunternehmens zu verhindern. Zum einen kann die Beigeladene zu 4. im Rahmen des Fusionskontrollverfahrens eine Verletzung in eigenen Rechten nicht geltend machen, weil die Untersagungsvorschrift des § 36 Abs. 1 GWB den Wettbewerb als Institution schützt und keine Rechte dritter Unternehmen begründet (BGH, Beschluss vom 07.02.2006, KVZ 40/05 – Eurovia , Rn. 2 bei juris; Beschluss vom 24.06.2003, KVR 14/01 – HABET/Lekkerland , Rn. 15 bei juris). Zum anderen gehört die Prüfung der Frage, ob die Verpflichtungszusagen der Betroffenen eine kartellbehördliche Freigabe des Gemeinschaftsunternehmens rechtfertigen können, systematisch in das Fusionskontrollverfahren und nicht in das Kartellverfahren nach § 1 GWB. Das gilt umso mehr, als die Beschwerde ausschließlich einen fusionskontrollrechtlichen Einwand erhebt, nämlich geltend macht, die Zusagenentscheidung müsse wegen des Verbots in § 40 Abs. 3 Satz 2 GWB, den zusammenschlussbeteiligten Unternehmen Nebenbestimmungen aufzuerlegen, die auf eine laufende Verhaltenskontrolle gerichtet seien, im Fusionskontrollverfahren unberücksichtigt bleiben und greife überdies zu kurz, weil sie die Untersagungsvoraussetzungen nicht vollständig beseitige. Es besteht keine Notwendigkeit und keine Rechtfertigung, diesen Aspekt auch im Verfahren nach § 1 GWB – und damit letztlich mehrfach – einer gerichtlichen Überprüfung zu unterziehen. bb) Die Beigeladene zu 4. hat auch keine die Zulässigkeit ihrer Anfechtungsbeschwerde begründende, unmittelbare und individuelle nachteilige Berührung ihrer wirtschaftlichen Interessen durch die Verpflichtungszusagenentscheidung geltend gemacht. (1) Soweit die Beigeladene zu 4. – wie die Beigeladene zu 2. – sich darauf beruft, dass das geplante Gemeinschaftsunternehmen den Ausbauwettbewerb zwischen den Beteiligten beschränke und die Verpflichtungszusagen unzureichend seien, um die drohende Wettbewerbsbeschränkung zu verhindern, macht auch sie keine nachteilige Betroffenheit durch die Zusagenentscheidung geltend, sondern lediglich eine wettbewerbliche Beeinträchtigung durch das geplante Gemeinschaftsunternehmen. Dementsprechend beziehen sich auch ihre Ausführungen zur unmittelbaren und zur individuellen Betroffenheit auf die wettbewerblichen Auswirkungen des Gemeinschaftsunternehmens und sind schon deshalb ungeeignet, um eine unmittelbare und individuelle Betroffenheit durch die Zusagenentscheidung zu begründen. Die wettbewerblichen Auswirkungen des Gemeinschaftsunternehmens können entgegen der Auffassung der Beigeladenen zu 4. (Rn. 98 f. der Beschwerdebegründung, GA 243) durch die mit der Anfechtungsbeschwerde erstrebte Aufhebung der Verpflichtungszusagenentscheidung auch gerade nicht beseitigt werden. Nur eine – hier aber nicht eingelegte – Verpflichtungsbeschwerde gerichtet auf Erlass einer Abstellungsverfügung oder einer weitergehenden Verpflichtungszusagenentscheidung entspräche dem Rechtsschutzinteresse der Beigeladenen zu 4., die vom Gemeinschaftsunternehmen ausgehenden Wettbewerbsbeeinträchtigungen zu verhindern. Eine solche wäre aber, wie oben ausgeführt, jedenfalls unbegründet, weil Dritte grundsätzlich keinen Anspruch auf ein Einschreiten der Kartellbehörde nach § 32 GWB und dementsprechend auch nicht auf den Erlass einer bestimmten Entscheidung haben und im vorliegenden Fall keine Abweichung von diesem Grundsatz gerechtfertigt ist. (2) Eine unmittelbare nachteilige Betroffenheit der Beigeladenen zu 4. durch die Verpflichtungszusagenentscheidung lässt sich auch nicht unter Hinweis darauf herleiten, dass die Aufhebung dieser Verfügung dazu führe, dass die angebotenen Zusagen ihre Bindungswirkung verlieren und damit auch die tatsächliche und rechtliche Grundlage für die fusionskontrollrechtliche Freigabe des Vorhabens entfällt, mit der Folge, dass der Zusammenschluss als nicht freigabefähig untersagt werden müsste, was die Rechtsstellung und die wirtschaftlichen Interessen der Beschwerdeführerin sichern würde. Die Beigeladene zu 4. übersieht, dass nicht die Verpflichtungszusagenentscheidung selbst sie nachteilig betrifft, sondern allenfalls das geplante Gemeinschaftsunternehmen (dessen wettbewerbsbeschränkende Wirkungen im Sinne des § 1 GWB sie verhindern will) und dessen fusionskontrollrechtliche Freigabe (unter Berücksichtigung der für bindend erklärten Zusagen), weshalb es an der materiellen Beschwer gerade durch die Verpflichtungszusagenentscheidung fehlt. Rechtsschutz gegen die wettbewerbsbeschränkenden Wirkungen des Gemeinschaftsunternehmens aber kann, wie erwähnt, mit der Verpflichtungsbeschwerde auf Erlass einer Abstellungs- oder weitergehenden Verpflichtungszusagenentscheidung (die hier jedoch jedenfalls unbegründet wäre) oder auf dem Zivilrechtsweg gemäß §§ 33, 33 a GWB verfolgt werden, gegen die fusionskontrollrechtliche Freigabe des Gemeinschaftsunternehmens mit der dagegen gerichteten Anfechtungsbeschwerde, mit der u.a. geltend gemacht werden kann, die Verpflichtungszusagen seien unzureichend oder hätten nicht berücksichtigt werden dürfen. (3) Ohne dass es – mangels unmittelbarer nachteiliger Betroffenheit durch die Verpflichtungszusagenentscheidung – noch darauf ankäme, hat die Beigeladene zu 4. aber auch nicht dargelegt, dass sie durch die Verpflichtungszusagenentscheidung individuell nachteilig betroffen sei. Hierfür ist nicht maßgeblich, dass die angefochtene Entscheidung sie als wesentlich durch die Kooperation beeinträchtigte Wettbewerberin anerkennt und sie daher auch wiederholt an maßgeblicher Stelle benennt, ebenso wenig darauf, dass das Bundeskartellamt die Kooperation in erster Linie als gegen den Wettbewerb durch Kabelnetzbetreiber gerichtet ansieht und von den Kabelnetzbetreibern im Kooperationsgebiet in erster Linie nur die Beigeladene zu 4. tätig ist. Entscheidend ist, ob die Verpflichtungszusagen die Beigeladene zu 4. individuell, d.h. – wie oben erwähnt - in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten der Entscheidung, nachteilig betreffen. Solches legt die Beigeladene zu 4. nicht dar und ist auch sonst nicht ersichtlich. Eine nachteilige Betroffenheit scheidet schon deshalb aus, weil die Verpflichtungszusagen die möglichen negativen wettbewerblichen Auswirkungen des Gemeinschaftsunternehmens kompensieren sollen und selbst keine eigenständige nachteilige Wirkung auf dritte Marktteilnehmer haben. Darüber hinaus wirken sie sich für alle dritten Marktteilnehmer gleichermaßen aus und enthalten keine Differenzierung etwa zwischen Telekommunikationsnetz- und Kabelnetzbetreibern oder zwischen einzelnen Unternehmen. Nichts anderes ergibt sich aus Ziff. 5.1.1 der Ausbauzusage. Diese besagt, dass ein bestimmter Prozentsatz der Ausbaugebiete im ländlichen und dünnbesiedelten Raum liegen muss, zu dem Gemeinden mit einer Breitbandkabelnetzabdeckung von unter 50% zählen. Ihr Zweck ist es, zu verhindern, dass der Zusammenschluss zu einer zu starken Verlagerung des Ausbaus in die lukrativeren, eher urbanen Gebiete führt. Sie ist weder nachteilig für die Beigeladene zu 4. noch betrifft sie diese individuell. Sie wirkt im Gegenteil begünstigend für dritte Wettbewerber, weil sie das Gemeinschaftsunternehmen daran hindert, mit diesen ausschließlich dort in Wettbewerb zu treten, wo bereits eine 50% überschreitende Breitbandkabelnetzversorgung existiert, und betrifft nicht individuell die Beigeladene zu 4., sondern alle dritten Wettbewerber gleichermaßen. cc) Dem Antrag der Beigeladenen zu 4. auf Akteneinsicht in die vollständige Verfahrensakte des Bundeskartellamts einschließlich der zu dem Zusammenschlussvorhaben der Beteiligten geführten Korrespondenz mit der Bundesnetzagentur, auch soweit diese nicht Gegenstand der Verfahrensakte ist (Rn. 47 der Beschwerdebegründung, GA 228), war nicht zu entsprechen, weil es auf die von diesem Antrag erfassten eventuellen Vermerke des Bundeskartellamts über Gespräche mit der Bundesnetzagentur über die regulatorische Erfassung des geplanten Gemeinschaftsunternehmens und mögliche Konsequenzen der Regulierung/Nicht-Regulierung für die kartellrechtliche Beurteilung und für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ersichtlich nicht ankommt. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 78 S. 1 und S. 2 GWB; diese Vorschriften sind auch auf die beigeladene Verfahrenspartei, die - wie im Streitfall - selbst Rechtsmittelführerin ist, anzuwenden. Gründe, die Beigeladenen zu 4. und zu 2. auch ganz oder teilweise mit den notwendigen Auslagen der weiteren Beigeladenen zu belasten, bestehen nicht. In Bezug auf die weiteren Beigeladenen ist durchgängig schon nicht davon auszugehen, dass das Verfahren für sie von einer über die Erheblichkeitsschwelle des § 67 Abs. 1 Nr. 3 GWB hinausgehenden besonderen Bedeutung ist. Auch fehlt es in Bezug auf sie an einer auf sie zurückzuführenden erheblichen Förderung des Verfahrens (vgl. BGH, Beschluss vom 14.03.1990, KVR 4/88, Rn. 79 ff. bei juris - Sportübertragungen ; Senat, Beschluss vom 24.05.2017, VI-Kart 6/16 (V), Rn. 88 bei juris; Beschluss vom 01.07.2015, VI-Kart 8/11 (V), Rn. 205 bei juris m.w.N. – Sauenschlachtung ). IV. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 74 Abs. 2 GWB) liegen nicht vor. V. Die mit den Angaben der Beschwerdeführerinnen übereinstimmende Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf §§ 50 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 3 ZPO und entspricht dem von den Beschwerdeführerinnen dargelegten Interesse an der Vermeidung von infolge der Umsetzung des Gemeinschaftsunternehmens drohenden wirtschaftlichen Einbußen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin zu 1 (Rn. 19 ff. des Schriftsatzes vom 30.03.2020, GA 337 f.) ist der Beschwerdewert nicht wegen des Additionsverbots bei wirtschaftlicher Identität zweier Anträge für beide Verfahren zusammen auf den Gesamtbetrag festzusetzen, ebenso wenig im vorliegenden Verfahren auf die Hälfte des Gesamtbetrags. Die Vorschrift des § 39 GKG, welche in demselben Verfahren die Addition der Werte mehrerer Streitgegenstände anordnet und Ausnahmen hiervon zulässt, etwa gemäß § 45 Abs. 1 S. 3 GKG für den Fall, dass Klage und Widerklage oder Haupt- und Hilfsanspruch denselben Gegenstand betreffen, oder gemäß dem Grundsatz, dass wirtschaftliche (Teil-)Identität eine Zusammenrechnung verbietet (vgl. BGH, Beschluss vom 14.12.2016, IV ZR 477/15, Rn. 13 bei juris), gilt von vornherein nur für die Geltendmachung mehrerer Streitgegenstände in demselben Verfahren. Wird dagegen in mehreren Verfahren jeweils ein eigenständiger Streitgegenstand geltend gemacht, so ist nach allgemeinen Grundsätzen in jedem Verfahren der Wert dieses Streitgegenstands festzusetzen. Ob und in welchem Umfang die Streitgegenstände der verschiedenen Verfahren wirtschaftlich oder sogar tatsächlich und rechtlich identisch sind, ist ohne Belang. Prof. Dr. Kühnen Poling-Fleuß Prof. Dr. Lohse Rechtsmittelbelehrung : Die Entscheidung kann nur aus den in § 74 Abs. 4 GWB genannten absoluten Rechtsbeschwerdegründen mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich beim Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf, einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieser Beschwerdeentscheidung. Die Rechtsbeschwerde ist durch einen beim Beschwerdegericht oder Rechtsbeschwerdegericht (Bundesgerichtshof) einzureichenden Schriftsatz binnen zwei Monaten zu begründen. Diese Frist beginnt mit der Zustellung dieses Beschlusses und kann auf Antrag von dem Vorsitzenden des Rechtsbeschwerdegerichts verlängert werden. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss die Erklärung enthalten, inwieweit die Beschwerdeentscheidung angefochten und ihre Abänderung oder Aufhebung beantragt wird. Die Rechtsbeschwerdeschrift und die Rechtsbeschwerdebegründung müssen durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist die Nichtzulassungsbeschwerde gegeben. Diese ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich beim Oberlandesgericht Düsseldorf einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieser Beschwerdeentscheidung. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist durch einen beim Oberlandesgericht Düsseldorf oder beim Bundesgerichtshof einzureichenden Schriftsatz binnen zwei Monaten zu begründen. Diese Frist beginnt mit der Zustellung dieses Beschlusses und kann auf Antrag von dem Vorsitzenden des Rechtsbeschwerdegerichts (Bundesgerichtshof) verlängert werden. Die Begründung muss die Erklärung enthalten, inwieweit die Beschwerdeentscheidung angefochten und ihre Abänderung oder Aufhebung beantragt wird. Die Nichtzulassungsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Beschwerdeentscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht. Die Nichtzulassungsbeschwerdeschrift und –begründung müssen durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.