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Beschluss

3 VA 9/19

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2020:0306.3VA9.19.00
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Tenor

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten zu 1 und 2.

Geschäftswert: 5.000,- €

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten zu 1 und 2. Geschäftswert: 5.000,- € G r ü n d e : I. Die mit Senatsbeschluss vom 10. Januar 2020 hinzugezogene Beteiligte zu 4 hat am 12. April 2019 Einsicht in die Prozessakte zu dem beim Landgericht Düsseldorf unter dem Aktenzeichen X. geführten Zivilrechtsstreit beantragt. Kläger jenes Verfahrens war der Beteiligte zu 1, anwaltlich vertreten durch die Beteiligten zu 2. Die Beteilige zu 4 hatte als Rechtsschutzversicherer des Beteiligten zu 1 die Kosten des Rechtsstreits gezahlt. Zur Begründung ihres Akteneinsichtsgesuchs hat die Beteiligte zu 4 vorgebracht, sie prüfe das Bestehen von Regressansprüchen gegen die Beteiligten zu 2. Während die Beklagte des genannten Zivilrechtsstreits keine Bedenken gegen die Akteneinsicht erhoben hat, haben die Beteiligten zu 1 und 2 auf Zurückweisung des Gesuchs angetragen. Sie haben eingewandt, das Akteneinsichtsgesuch diene ausschließlich dazu, Anhaltpunkte in Erfahrung zu bringen, um dann weitere Ermittlungen anstellen und Ansprüche gegen die Beteiligten zu 2 begründen zu können. In einem Bezug zum Streitstoff stehe die Beteiligte zu 4 nicht. Schließlich stünden einer Akteneinsicht schützenswerte Interessen des Beteiligten zu 1 entgegen, denn die Prozessakte enthalte hochsensible Daten des Beteiligten zu 1. Mit Bescheid vom 7. August 2019 hat der Beteiligte zu 3 die beantragte Akteneinsicht bewilligt, die tatsächliche Gewährung zunächst zurück gestellt. Ein rechtliches Interesse der Beteiligten zu 4 im Sinne von § 299 Abs. 2 ZPO liege vor, denn sie habe als Rechtsschutzversicherung des Beteiligten zu 1 die diesem im Rechtsstreit auferlegten Kosten getragen. Das genannte Verfahren betreffe die Rechtsposition der Beteiligten zu 4 unmittelbar, denn es könnten Ansprüche gegen die Beteiligten zu 2 bestehen, sofern der genannte Rechtsstreit in der Sache nicht ordnungsgemäß geführt oder die Deckungszusage aufgrund unzutreffender Angaben erteilt worden sein könnte. Vorrangige und der Einsichtnahme entgegenstehende schutzwürdige Interessen des Beteiligten zu 1 seien nicht dargetan oder ersichtlich, der pauschale Verweis auf Datenschutzbestimmungen genüge nicht. Gegen den am 13. August 2019 zugestellten Bescheid wenden sich die Beteiligten zu 1 und 2 mit ihrem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 13. September 2019, eingegangen am selben Tage. Sie beantragen die Aufhebung des Bescheids vom 7. August 2019, da die Beteiligte zu 4 ein rechtliches Interesse an der begehrten Akteneinsicht schon nicht glaubhaft gemacht habe. Ein Nachweis über die behauptete Zahlung der Kosten des genannten Zivilverfahrens, die auch der Höhe nach nicht beziffert worden seien, sei nicht vorgelegt worden. Ein rechtliches Interesse eines Rechtsschutzversicherers an einer Akteneinsicht könne nur darin bestehen, dass er die Verwendung von Kostenvorschüssen überprüfen will; das mache die Beteiligte zu 4 indes nicht geltend. Sie verfolge vielmehr ausschließlich wirtschaftliche Interessen, da sie die Prozessakte zur Geltendmachung eigener Ansprüche ausforschen wolle. Überdies stünden der Akteneinsicht vorrangige schützenswerte Interessen der Beteiligten zu 1 und 2 entgegen. Die in der genannten Verfahrensakte enthaltenen hochsensiblen Daten des Beteiligten zu 1 seien besonders schützenswert, da sie unter das Bankgeheimnis fielen. Die Beteiligten zu 2 würden durch die Akteneinsicht in ihrem Recht auf Berufungsausübungsfreiheit verletzt und es liege ein Verstoß gegen die Wettbewerbsfreiheit vor, denn bei den in der genannten Verfahrensakte enthaltenen Schriftsätzen handele es sich um ihr geistiges Eigentum, welches nicht dazu bestimmt sei, durch einen Rechtsschutzversicherer oder einen von diesem eingeschalteten Rechtsanwalt eingesehen zu werden. Schließlich werde die fehlende Bevollmächtigung der im Namen der Beteiligten zu 4 auftretenden Rechtsanwälte gerügt. Der Beteiligte zu 3 bittet um Zurückweisung des Antrages vom 13. September 2019. Er stellt darauf ab, es sei im Verwaltungsverfahren unstreitig gewesen, dass die Beteiligte zu 4 die Kosten des Rechtsstreits, in dem der Beteiligte zu 1 unterlegen sei, getragen habe. Deshalb sei eine Glaubhaftmachung auch entbehrlich gewesen. Ein rechtliches Interesse an der Akteneinsicht könne sich schon daraus ergeben, dass die Beteiligte zu 4 die ordnungsgemäße Kostenabrechnung anhand der Gerichtsakte überprüfen wolle. Da die Klage des Beteiligten zu 1 unstreitig abgewiesen worden sei, bestehe für die Beteiligte zu 4 ein konkreter Anlass zur Überprüfung des Prozessvortrages und des Prozessgeschehens. Vorrangige und der Akteneinsicht entgegenstehende Interessen der Beteiligten zu 1 und 2 bestünden nicht. Der Beteiligte zu 1 habe die angeführten hochsensiblen Daten nicht konkret bezeichnet; schutzwürdige Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse seien nicht Gegenstand des genannten Zivilrechtsstreits. Auf den Schutz geistigen Eigentums könnten die Beteiligten zu 2 sich nicht berufen, denn sie hätten im Auftrag des Beteiligten zu 1 gehandelt und die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze seien von diesem zur Nutzung freigegeben worden. Der Senat hat der Beteiligten zu 4 mit Beschluss vom 10. Januar 2020 die Vorlage der ihren Verfahrensbevollmächtigten erteilten Verfahrensvollmacht aufgegeben. Dem ist sie nachgekommen und hat als Anlage zum Schriftsatz vom 27. Januar 2019 die ihren Verfahrensbevollmächtigten erteilte Vollmacht vom 11. September 2019 in Kopie vorgelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte verwiesen. II. Das Gesuch um gerichtliche Entscheidung ist zulässig. Das Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG ist eröffnet, weil eine Entscheidung über ein Akteneinsichtsgesuch eines Dritten gemäß § 299 Abs. 2 ZPO – wie hier – einen Justizverwaltungsakt im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG darstellt (BVerfG NJW 2015, 610 f.; BGH NJW 2015, 1827 f.; Zöller-Lückemann, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 23 EGGVG Rn. 12 m.w.N.). Die Antragsfrist von einem Monat, § 26 Abs. 1 EGGVG, ist gewahrt. Die Antragsbefugnis, § 24 Abs. 1 EGGVG, des Beteiligten zu 1 folgt aus seinem gemäß Art. 1 und 2 Abs. 1 GG geschützten informationellen Selbstbestimmungsrecht, die der Beteiligten zu 2 aus ihrem gemäß Art. 12 GG geschützten Berufsausübungsrecht. Die schlüssige Behauptung der Möglichkeit einer Rechtsverletzung genügt zur Begründung der Antragsbefugnis als Voraussetzung für die Zulässigkeit des Antrages auf gerichtliche Entscheidung (vgl. Zöller-Lückemann, a.a.O., § 24 Rn. 1). In der Sache ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ohne Erfolg, da die bewilligte Akteneinsicht aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist. Der Beteiligte zu 3 hat das Vorliegen der Voraussetzungen eines Einsichtsrechts der Beteiligten zu 4 zutreffend bejaht und die Akteneinsicht ermessensfehlerfrei bewilligt. Keine Bedenken bestehen an der Zulässigkeit des Akteneinsichtsgesuchs der Beteiligten zu 4. Die ordnungsgemäße Bevollmächtigung ihrer Verfahrensbevollmächtigten, §§ 68 Abs. 3 Satz 1, 11 Sätze 1, 2 und 5 FamFG, 81 ff. ZPO (die Vorschriften des FamFG zum Beschwerdeverfahren finden auf das Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG entsprechende Anwendung: vgl. Münchener Kommentar/Pabst, ZPO, 5. Aufl. 2017, Vorbemerkungen zu §§ 23 ff. EGGVG Rn. 5 ff.; BeckOK/Köhnlein, GVG, 5. Edition, Stand: 1. November 2019, § 28 EGGVG Rn. 4), hat sie durch Vorlage der Vollmachtsurkunde vom 11. September 2019, in welcher auf früher erteilte Vollmachten verwiesen und deren vorsorgliche Genehmigung erklärt wird, nachgewiesen. Einwände gegen die Vollmacht sind von den Beteiligten zu 1 und 2 nicht mehr erhoben worden. In materieller Hinsicht richtet sich das Recht auf Akteneinsicht bei dritten Personen, die nicht Partei des betreffenden Rechtsstreits (gewesen) sind, nach § 299 Abs. 2 ZPO. Nach dieser Vorschrift kann der Vorstand des Gerichts ohne Einwilligung der Parteien Personen, die am Verfahren nicht beteiligt sind, Akteneinsicht (nur) gewähren, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen und wenn schutzwürdige Interessen eines Beteiligten oder Dritten nicht entgegenstehen. Ein rechtliches Interesse eines Dritten an der Einsichtnahme in die Akten eines Zivilverfahrens setzt nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass dem Dritten zustehende Rechte durch den Akteninhalt berührt werden; erforderlich ist ein rechtlicher Bezug zum Streitstoff der Akten. Rein wirtschaftliche Interessen oder das Interesse des Dritten, durch die Akteneinsicht Tatsachen zu erfahren, die es ihm erleichtern, einen Anspruch geltend zu machen, der in keinem rechtlichen Bezug zum Prozessgegenstand steht, genügen dagegen nicht (vgl. Zöller-Greger, a.a.O., § 299 Rn. 6 a .w.N.). Wirtschaftliche Interessen eines Dritten können dann ein rechtliches Interesse im Sinne von § 299 Abs. 2 ZPO begründen, wenn diese rechtlich begründet sind. Das Verfahren selbst oder wenigstens der ihm zugrunde liegende Sachverhalt muss für die rechtlichen Belange des Dritten von konkreter Bedeutung sein. Das setzt voraus, dass sein – rechtlich geschützter – Interessenkreis durch das Verfahren konkret berührt wird (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 21. Juni 2016, Az.: 20 VA 20/15 m.w.N.). Dazu muss als Mindestanforderung ein auf Rechtsnormen beruhendes oder durch solche geregeltes, gegenwärtig bestehendes Verhältnis einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache vorliegen (vgl. BGH NZG 2006, 595 ff.; BGHZ 4, 323 ff.; Zuck, NJW 2010, 2913 ff.). In Anwendung dieser Grundsätze ist das rechtliche Interesse der Beteiligten zu 4 an der Akteneinsicht anzuerkennen. Das rechtliche Interesse der Beteiligten zu 4 an der Einsichtnahme in die Verfahrensakte über das vom Beteiligten zu 1 als Kläger geführte Zivilverfahren, dessen Kosten sie als Rechtsschutzversicherer zu tragen hat, ergibt sich bereits aus ihren vertraglichen Beziehung zum Beteiligten zu 1; der zwischen ihnen bestehende Rechtsschutzversicherungsvertrag schafft eine unmittelbare rechtliche Beziehung zwischen der Beteiligten zu 4 und dem Beteiligten zu 1. Weiterer Darlegungen der Beteiligten zu 4 bedarf es in diesem Zusammenhang nicht. Entsprechendes hat der Bundesgerichtshof zu dem rechtlichen Interesse eines Insolvenzgläubigers an einer Einsicht in Insolvenzakten nach Abweisung des Insolvenzantrages mangels Masse entschieden und damit die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte bestätigt (BGH NZG 2006, 595 ff.). Zur Begründung hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass der Insolvenzgläubiger keine Kenntnis von weiteren Umständen, die über seine Gläubigerposition hinausgehen, habe, denn gerade wegen der fehlenden Kenntnis von etwa noch vorhandenem Vermögen werde die Akteneinsicht beantragt. Würde über die Glaubhaftmachung der Gläubigerstellung die Darlegung weiterer Umstände verlangt, würde in vielen Fällen Unzumutbares verlangt werden (BGH NZG 2006, 595, 596 mit weiteren Nachweisen zur obergerichtlichen Rechtsprechung). Die Erwägung des Bundesgerichtshofs, von dem Dritten, der gemäß § 299 Abs. 2 ZPO Akteneinsicht beantragt, seien keine ihm unmöglichen Darlegungen zu verlangen, gelten auch für den Akteneinsicht begehrenden Rechtsschutzversicherer. Das zeigen folgende Erwägungen: Rechtsgrundlage für einen Regressanspruch eines Rechtsschutzversicherers gegen den von seinem Versicherungsnehmer beauftragten Rechtsanwalt, der das ihm erteilte Mandat nicht ordnungsgemäß ausgeführt hat, sind die Vorschriften der §§ 611, 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 86 Abs. 1 VVG, der den Übergang von Ersatzansprüchen auf den Versicherer regelt. § 86 VVG findet generell Anwendung auf Schadensversicherungen und dementsprechend auch auf den hier in Rede stehenden Bereich der Rechtsschutzversicherung und erfasst auch Gewährleistungsansprüche, die auf Schadensersatz gerichtet sind (vgl. OLG Köln Beschluss vom 6. August 2019, 7 VA 12/19, zitiert nach juris; Prölss/Martin/Ambrüster, VVG, 30. Aufl., 2018, § 86 VVG Rn. 3 und 6 ff.). Eine schadensersatzanspruchsbegründende Verletzung anwaltlicher Pflichten aus dem Vertragsverhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Rechtsanwalt kann unter diversen, nicht abschließend aufzählbaren Aspekten in Betracht kommen. Typischerweise gehören hierzu Unregelmäßigkeiten bei der Verwendung der verauslagten Kostenvorschüsse, was auch die Beteiligten zu 1 und 2 anerkennen. Aber auch die Geltendmachung aussichtsloser Ansprüche in Kenntnis der fehlenden Erfolgsaussicht oder auch eine Prozessführung, die bewusst auf die Vorspiegelung unrealistisch hoher Streitwerte und damit auf die Generierung überhöhter Gebührenansprüche gerichtet ist, können als Vertragsverletzung einen Ersatzanspruch begründen (vgl. OLG Köln a.a.O.; zu weiteren Pflichten eines Rechtsanwaltes, deren Verletzung zu ihrer Haftung führt, vgl. statt aller: Palandt-Grüneberg, BGB, 78. Aufl. 2019, § 280 Rn. 66 ff.). So liegen die Dinge auch hier. Die Beteiligte zu 4 hat ihr Akteneinsichtsgesuch damit begründet, dass sie die Möglichkeit eines Regressanspruchs gegen die Beteiligten zu 2 prüfe und dazu Einsicht in die Verfahrensakten zu dem Klageverfahren des Beteiligten zu 1, vertreten durch die Beteiligten zu 2, benötige. Das genügt zur Darlegung ihres rechtlichen Interesses an der begehrten Akteneinsicht. Weder muss sie die Wahrscheinlichkeit eines begründeten Regressanspruchs darlegen, noch sind genauere Angaben der Beteiligten zu 4 dazu erforderlich, auf welche Art von Pflichtverletzung sie ihre Untersuchung richtet. Dass die Beteiligten zu 4 vor der Einsichtnahme keine konkreten Angaben zu der den Beteiligten zu 2 möglicherweise anzulastenden Pflichtverletzung machen kann, liegt – wie der Beteiligte zu 3 schon zu Recht ausgeführt hat – in der Natur der Sache: als nicht am Zivilverfahren Beteiligte kann sie (derzeit) nicht konkret zu etwaigen Pflichtverletzungen vortragen. Sie benötigt vielmehr Kenntnis vom gesamten Streitstoff und der sich aus der Akte ergebenden Verfahrensführung, um Anhaltspunkte für eine den Beteiligten zu 2 anzulastende Pflichtverletzung zu gewinnen; der Regressanspruch begründet sich gerade erst mit dem Akteninhalt. Insofern unterscheidet sich der Sachverhalt des hiesigen Verfahrens auch von dem, der dem vom Oberlandesgericht Hamm (Beschluss vom 28. August 1996, 15 VA 5/95, NJW-RR 1997, 1489 f.) entschiedenen Fall zugrunde lag. In jenem Verfahren wurde die Zurückweisung eines Akteneinsichtsantrages damit begründet, dass der Antragsteller lediglich einzelne, in der Akte enthaltene Faken ermitteln wollte, nicht aber – wie nach § 299 Abs. 2 ZPO erforderlich und hier zu bejahen – Kenntnis vom Rechtsstreit als solchem und von dem ihm zugrunde liegenden Sachverhalt erlangen wollte. Soweit die Beteiligten zu 1 und 2 einwenden, die Beteiligte zu 4 stehe lediglich in einem rein wirtschaftlichen Bezug zum Streitstoff, verfängt das nicht. Zwar liegen dem Akteneinsichtsantrag wirtschaftliche Interessen der Beteiligten zu 4 zugrunde, nämlich die Frage nach einem möglichen Regressanspruch. Allerdings ergibt sich aus der Struktur des § 86 VVG, dass es in der Sache nur um eine mögliche wirtschaftliche Schädigung des Versicherungsnehmers gehen kann, die der Rechtsschutzversicherer im Rahmen seiner Deckungspflicht ausgeglichen hat (vgl. OLG Köln, a.a.O.). Ebenfalls ohne Erfolg machen die Beteiligten zu 1 und 2 geltend, der Beteiligte zu 3 habe Akteneinsicht bewilligt, ohne dass die Beteiligte zu 4 ihr rechtliches Interesse glaubhaft gemacht habe. Einer weiteren Glaubhaftmachung des rechtlichen Interesses der Beteiligten zu 4 bedurfte es entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 1 und 2 nicht. Dass die Beteiligte zu 4 Rechtsschutzversicherer des Beteiligten zu 1 ist und als solche die dem Beteiligten zu 1 im Zusammenhang mit dem vor dem Landgericht Düsseldorf geführten Zivilrechtsstreit entstandenen Kosten zu tragen hat, ist ebenso unstreitig, wie der Umstand, dass der Beteiligte zu 1 im genannten Zivilverfahren unterlegen ist. Überdies haben die Beteiligten zu 1 und 2 aufgrund ihrer Stellung im genannten Zivilverfahren als Partei bzw. Prozessbevollmächtigte aus eigener Anschauung Kenntnis sowohl von der Kostenerstattung durch die Beteiligte zu 4 als auch von der Höhe der verauslagten Kosten. Ist also im Ergebnis ein rechtliches Interesse der Beteiligten zu 4 an der begehrten Akteneinsicht zu bejahen, bleibt im hiesigen Verfahren nach § 23 EGGVG noch zu prüfen, ob der Beteiligte zu 3 das ihm gemäß § 299 Abs. 2 ZPO als Rechtsfolge eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat. Auch insofern ist der Bescheid nicht zu beanstanden. Der Beteiligte zu 3 hat das ihm zustehende Ermessen erkannt und das Einsichtsinteresse der Beteiligten zu 4 als vorrangig vor dem hier allein in Rede stehenden informationellen Selbstbestimmungsrecht des Beteiligten zu 1 bewertet. Soweit der Beteiligte zu 1 pauschal auf Datenschutzbestimmungen und das Bankgeheimnis verweist, rechtfertigt das kein anderes Abwägungsergebnis. Dem einfachgesetzlich geregelten Akteneinsichtsrecht Dritter, § 299 Abs. 2 ZPO, ist ein Eingriff in das Geheimhaltungsinteresse der Parteien des Verfahrens immanent, so dass zusätzliche Einzelfallumstände vorliegen müssen, um die Abwägungsentscheidung zugunsten der Parteien des Verfahrens, in dessen Akten ein Dritter Einsicht nehmen will, ausfallen zu lassen. Solche besonderen Gesichtspunkte sind hier aber nicht ersichtlich und werden vom Beteiligten zu 1 auch nicht angeführt. Hinzu kommt, dass der Beteiligte zu 1 als Versicherungsnehmer der Beteiligten zu 4 als Versicherer nach § 86 Abs. 2 Satz 1 VVG vertraglich verpflichtet ist, bei der Durchsetzung etwaiger Ersatzansprüche soweit erforderlich mitzuwirken. Dementsprechend kann der Beteiligte zu 1 im Verhältnis zur Beteiligten zu 4 keine vorrangigen Geheimhaltungsinteressen geltend machen. Schließlich folgt aus § 86 Abs. 1 Satz 2 VVG, dass der Anspruchsübergang auf den Versicherer nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden kann. Also hat der Beteiligte zu 1 durch die Gewährung der Akteneinsicht auch keine persönlichen Nachteile zu befürchten (vgl. zu den auf § 86 VVG gestützten Erwägungen: OLG Köln, a.a.O.). Die von den Beteiligten zu 2 für sich beanspruchten Belange, die der Bewilligung von Akteneinsicht entgegenstehen sollen, sind im hiesigen Verfahren ohne Bedeutung. Zutreffend hat bereits der Beteiligte zu 3 ausgeführt, dass die Beteiligten zu 2 im Auftrag des Beteiligten zu 1 tätig geworden seien und dass der Beteiligte zu 1 die von den Beteiligten zu 2 gefertigten Schriftsätze freigegeben habe. Auch hier gilt, dass es der Akteneinsicht immanent und damit von den Parteien eines Rechtsstreits regelmäßig hinzunehmen ist, dass der nicht am Verfahren beteiligte Dritte Kenntnis vom Inhalt aller zur Akte gereichten Schriftsätze erlangt. Überdies ist zu vergegenwärtigen, dass die Beteiligten zu 2 als Prozessbevollmächtigte des Beteiligten zu 1 selbst nicht Prozesspartei im Sinne von § 299 Abs. 2 ZPO sind; § 299 Abs. 2 ZPO dient indes allein dem Schutz der Parteien eines Verfahrens, nicht dem ihrer Anwälte (vgl. OLG Köln, a.a.O.). III. Die Kosten des hiesigen Verfahrens fallen den Beteiligten zu 1 und 2 zur Last. Ihre Pflicht zur Tragung der Gerichtskosten ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, § 22 Abs. 1 GNotKG. Außergerichtliche Kosten, die hier ersichtlich nur der Beteiligten zu 4, nicht aber dem Beteiligten zu 3 entstanden sein könnten, werden den Beteiligten zu 1 und 2 in entsprechender Anwendung von § 84 FamFG auferlegt, für einen Ausnahmefall ist hier nichts ersichtlich. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 29 Abs. 1 Satz 1 EGGVG liegen nicht vor. Die Wertfestsetzung findet ihre Grundlage in § 36 Abs. 3 GNotKG.