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Beschluss

3 Va 16/19

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2021:0518.3VA16.19.00
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Tenor

Der Antrag der Antragsteller auf gerichtliche Entscheidung vom6. Dezember 2019 wird zurückgewiesen.

Geschäftswert: 5.000 €.

Entscheidungsgründe
Der Antrag der Antragsteller auf gerichtliche Entscheidung vom6. Dezember 2019 wird zurückgewiesen. Geschäftswert: 5.000 €. G r ü n d e : I. Im Rechtsstreit 13 O 299/17 LG Düsseldorf haben die Antragsteller ein Kreditinstitut im Zusammenhang mit einem Darlehenswiderruf in Anspruch genommen und sind hierbei anwaltlich von ihren jetzigen Verfahrensbevollmächtigten vertreten worden. Die Kosten des Rechtsstreits – bislang ca. 3.400 € – hat ein Rechtsschutzversicherer der Antragsteller gezahlt. Dieser hatte von den Anwälten der Antragsteller nur einzelne Unterlagen der Gerichtsakte in Kopie übermittelt erhalten, nämlich den Klageentwurf, jedoch weder die Schriftsätze des beklagten Kreditinstituts, noch Protokolle mündlicher Verhandlungen, auch wurde ihm der Ausgang des Verfahrens nicht mitgeteilt. Mit Schriftsatz vom 13. August 2019 hat der Rechtsschutzversicherer Akteneinsicht in die Prozessakte des Landgerichts Düsseldorf begehrt. Zur Begründung hat er angeführt, er habe auf ihn übergegangene Regressansprüche gegen die anwaltlichen Vertreter der dortigen Kläger (hiesigen Antragsteller) zu prüfen; die Kenntnis des Streitstoffs gemäß Gerichtsakten sei erforderlich für die Prüfung und Substantiierung des auf ihn übergegangenen Anspruchs, weil er zur Beurteilung der Prozessführung auf die Einsicht angewiesen sei. Anders als das beklagte Kreditinstitut sind die dortigen Kläger und hiesigen Antragsteller, vertreten wiederum durch ihre jetzigen Verfahrensbevollmächtigten, dem Akteneinsichtsgesuch des Rechtsschutzversicherers entgegengetreten. Sie haben geltend gemacht: Der Rechtsschutzversicherer habe auf dem Gebiet von Darlehenswiderrufen in einer Vielzahl von Rechtsschutzfällen Versicherungsschutz erteilt. Auf bereits ergangene obergerichtliche Rechtsprechung könne er sich nicht stützen. Das Bestehen eines Anspruchs werde mit dem Einsichtsgesuch nicht behauptet. Die Akteneinsicht werde erkennbar ohne konkreten Anlass mit dem Ziel einer Ausforschung beantragt. Ein rein wirtschaftliches Ausforschungsinteresse könne das Einsichtsgesuch jedoch nicht rechtfertigen. Auch seien die Kläger (hiesigen Antragsteller) ihren versicherungsvertraglichen Informationsobliegenheiten im gebotenen Umstand nachgekommen. Schließlich habe auch das seinerzeit beklagte Kreditinstitut ein Interesse an Geheimhaltung („Bankgeheimnis“). In jedem Fall aber gehe das Gesuch zu weit, indem es auf Einsicht in die gesamte Akte und nicht lediglich in einzelne bestimmte Bestandteile gerichtet sei. Durch Bescheid vom 6. November 2019 hat der Antragsgegner die beantragte Akteneinsicht genehmigt und die tatsächliche Gewährung bis zum Abschluss eines etwaigen Rechtsbehelfsverfahrens zurückgestellt. Hiergegen wenden sich die Antragsteller mit am 6. Dezember 2019 beim Oberlandesgericht Düsseldorf eingegangener Schrift ihrer Verfahrensbevollmächtigten, mit der sie im Wege eines Antrages auf gerichtliche Entscheidung sinngemäß beantragen, die Bewilligung der Akteneinsicht durch den Präsidenten des Landgerichts ... aufzuheben. Zur Begründung tragen sie vor, der Versicherer wolle nicht prüfen, ob die Kosten des Rechtsstreits von den ehemaligen Klägern oder ihren Anwälten ordnungsgemäß gehandhabt worden seien – insoweit ergäbe sich ein Akteneinsichtsrecht nur, wenn sich der Gerichtsakte Anhaltspunkte entnehmen ließen, dass es bezüglich der Kosten Unregelmäßigkeiten gegeben hätte, was indes nicht der Fall sei –, und für Haftungsansprüche gegen die Anwälte der ehemaligen Kläger und hiesigen Antragsteller fehle es an irgendwelchen Anhaltspunkten, weshalb der Rechtsschutzversicherer insofern lediglich rein wirtschaftliche Interessen verfolgen könne. Der Antragsgegner will der Sache nach den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen sehen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie des Verwaltungsvorganges 1451 E – 1143 2019.278 des Antragsgegners Bezug genommen. II. Der Antrag der Antragsteller nach § 23 EGGVG ist statthaft – es entspricht inzwischen gesicherter Erkenntnis, dass eine Entscheidung über ein Akteneinsichtsgesuch eines Dritten gemäß § 299 Abs. 2 ZPO, wie hier, einen Justizverwaltungsakt im Sinne des§ 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG darstellt (BGH NJW 2015, 1827 f; Zöller-Lückemann, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 23 EGGVG Rdnr. 12 m.w.Nachw.) – und auch im Übrigen zulässig. Die Antragsfrist von einem Monat (§ 26 Abs. 1 EGGVG) ist gewahrt. Die Antragsbefugnis der Antragsteller, § 24 Abs. 1 EGGVG, als Partei des Zielverfahrens des Einsichtsgesuchs folgt jedenfalls daraus, dass sie sich darauf berufen können, in ihrem gemäß Artt. 1 und 2 Abs. 1 GG geschützten informationellen Selbstbestimmungsrecht verletzt zu sein. Sie sind auch durch ihre Verfahrensbevollmächtigten wirksam vertreten; ein Verstoß gegen § 43a Abs. 4 BRAO (der im übrigen den Bestand der Vollmacht auch unberührt ließe) liegt schon deshalb nicht vor, weil die Verfahrensbevollmächtigten keinen eigenen Antrag nach § 23 EGGVG gestellt haben. In der Sache jedoch bleibt der Antrag ohne Erfolg. Der Antragsgegner hat auf der zutreffenden Grundlage des § 299 Abs. 2 ZPO ermessensfehlerfrei entschieden. Nach dieser Vorschrift kann dritten Personen ohne Einwilligung der Parteien Einsicht in die Akten eines Zivilprozesses nur gestattet werden, wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird. 1. Bei der Bestimmung der Voraussetzung des berechtigenden Interesses des um Akteneinsicht nachsuchenden Rechtsschutzversicherers ist der Antragsgegner von zutreffenden rechtlichen Grundsätzen ausgegangen. a) Nach ständiger Rechtsprechung – auch des Senats (bspw.: Beschluss vom 6. März 2020 in Sachen I-3 VA 9/19) – setzt ein rechtliches Interesse eines Dritten an der Einsichtnahme voraus, dass diesem zustehende Rechte durch den Akteninhalt berührt werden. Erforderlich ist ein rechtlicher Bezug zum Streitstoff der Akten. Rein wirtschaftliche Interessen oder das Interesse des Dritten, durch die Akteneinsicht Tatsachen zu erfahren, die es ihm erleichtern, einen Anspruch geltend zu machen, der in keinem rechtlichen Bezug zum Prozessgegenstand steht, genügen dagegen nicht. Wirtschaftliche Interessen des Dritten können hingegen dann ein rechtliches Interesse begründen, wenn sie rechtlich begründet sind: Das Verfahren selbst oder wenigstens der ihm zugrunde liegende Sachverhalt muss für die rechtlichen Belange des Dritten von konkreter Bedeutung sein. Das setzt voraus, dass sein – rechtlich geschützter – Interessenkreis durch das Verfahren konkret berührt wird. Dazu muss als Mindestanforderung ein auf Rechtsnormen beruhendes oder durch solche geregeltes, gegenwärtig bestehendes Verhältnis einer Person zu einer anderen Person oder Sache vorliegen. Was Darlegungen im Einzelnen anbelangt, darf von einem Einsicht Begehrenden nicht etwas Unmögliches oder Unzumutbares in dem Sinne verlangt werden, dass er Umstände vorzutragen hätte, wegen deren fehlender Kenntnis gerade die Akteneinsicht beantragt wird (vgl. BGH WM 2006, 1435 ff – juris-Version Tz. 18, zum Insolvenzrecht). b) aa) Danach ergibt sich das rechtliche Interesse des Rechtsschutzversicherers hier bereits aus seinem Versicherungsvertrag mit den hiesigen Antragstellern und seinerzeitigen Klägern (in diesem Sinne für Einsichtsgesuche von Rechtsschutzversicherern bereits Senat a.a.O. sowie Beschluss vom 16. März 2021 in Sachen I-3 Va 1/20; so aus neuerer Zeit und eingehend auch: OLG Köln 7 VA 12/19, Beschluss vom 6. August 2019; OLG Hamm I-15 VA 35/19, Beschluss vom 21. Januar 2020; OLG Frankfurt 20 VA 19/19, Beschluss vom 16. Juli 2020; alle m. zahlr. Nachw.). Dass es sich bei diesem Vertrag um eine unmittelbare rechtliche Beziehung zwischen Versicherer und Antragstellern handelt, bedarf keiner näheren Ausführung. Aus dem Vertrag können für den Rechtsschutzversicherer Regressansprüche gegen den von seinem Versicherungsnehmer beauftragten Rechtsanwalt infolge nicht ordnungsgemäßer Ausführung des Mandats gemäß §§ 611, 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem Übergang von Ersatzansprüchen auf den Versicherer nach § 86 Abs. 1 VVG – der auch auf die Rechtsschutzversicherung Anwendung findet – ergeben. Eine Schadensersatzansprüche begründende Verletzung anwaltlicher Pflichten aus dem Vertragsverhältnis zwischen Versicherungsnehmer und Rechtsanwalt kann unter verschiedenen, nicht abschließend aufzählbaren Gesichtspunkten in Betracht kommen. Typischerweise gehören hierzu Unregelmäßigkeiten bei der Verwendung der verauslagten Kostenvorschüsse. Aber auch die Geltendmachung aussichtsloser Ansprüche in Kenntnis der fehlenden Erfolgsaussicht oder eine Prozessführung, die bewusst auf die Vorspiegelung unrealistisch hoher Streitwerte und damit auf die Generierung überhöhter Gebührenansprüche gerichtet ist, können als Vertragsverletzung einen Ersatzanspruch begründen. Diese Erwägungen zeigen zugleich, dass die möglichen Regressansprüche in jedem Falle in dem erforderlichen Näheverhältnis zu dem Streitstoff desjenigen Prozesses, in dessen Akten Einsicht genommen werden soll, stehen. Denn der Streitstoff dieses Rechtsstreits ist insgesamt für die Beurteilung eines möglichen Anspruchs von Bedeutung, er stellt sozusagen den die Tatbestandsmerkmale der Anspruchsgrundlage ausfüllenden Sachverhalt dar. An diesen Gegebenheiten ändert sich selbst dann nichts, wenn unterstellt wird, dass sich das vorliegende Verfahren in eine neuere Geschäftsstrategie zahlreicher Rechtsschutzversicherer einordnen lässt, die darauf hinausläuft, dass versucht wird, flächendeckend die anwaltlichen Vertreter nach Möglichkeit haftbar zu machen, und dass fraglich sein mag, inwieweit eine solche Regressmöglichkeit durch die eigenen Prüfungspflichten bzw. -obliegenheiten des Rechtsschutzversicherers begrenzt wird. Denn es kommt nach wie vor darauf an, dass Regressansprüche nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen. bb) Im vorliegenden Fall hat der Rechtsschutzversicherer sein Einsichtsgesuch mit der Möglichkeit eines Regressanspruches gegen die anwaltlichen Vertreter der dortigen Kläger und hiesigen Antragsteller begründet. Das genügt zur Darlegung seines rechtlichen Interesses. Weder muss er die Wahrscheinlichkeit eines begründeten Regressanspruches aufzeigen, noch sind genauere Angaben seinerseits dazu erforderlich, auf welche Art von Pflichtverletzung er seine Untersuchung richtet. Dass er zu alledem vor der Einsichtnahme keine konkreten Angaben machen kann, liegt in der Natur der Sache: Als nicht am Zivilverfahren Beteiligter benötigt er zunächst ihm erst zugänglich zu machende Kenntnis vom gesamten Streitstoff und der sich aus der Akte ergebenden Verfahrensführung insgesamt, um etwa Anhaltspunkte für eine den Anwälten anzulastende Pflichtverletzung zu gewinnen; mit anderen Worten begründet sich ein etwaiger Regressanspruch gerade erst aus der Gesamtheit des Akteninhalts. Damit ist zugleich gesagt, dass der Rechtsschutzversicherer mit seinem Antrag auf Akteneinsicht nicht rein wirtschaftliche Interessen verfolgt. Denn infolge des Forderungsübergangs nach § 86 VVG geht es in der Sache um mögliche wirtschaftliche Schädigungen der Versicherungsnehmer, die der Rechtsschutzversicherer im Rahmen seiner Deckungspflicht ausgeglichen hat. Einer gesonderten Glaubhaftmachung des rechtlichen Interesses bedurfte es darüber hinaus nicht, weil die für die rechtlichen Wertungen maßgeblichen Tatsachen, nämlich das Bestehen des Versicherungsvertrages und die erfolgte Kostenübernahme, unstreitig sind. 2. Soweit dies nach § 28 Abs. 3 EGGVG vom Senat zu prüfen ist, hat der Antragsgegner das ihm nach alledem eröffnete Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Da eine Ermessensüberschreitung – eine einschränkungslose Gewährung von Akteneinsicht kann ohne weiteres ein Ergebnis der Ermessensausübung sein – oder ein Ermessensausfall nicht in Betracht kommen, könnte allenfalls ein Ermessensfehlgebrauch vorliegen. Indes ist weder ein Heranziehungsüberhang, noch ein Heranziehungsdefizit feststellbar, und die getroffene Abwägung ist auch nicht disproportional. Im Rahmen der Ermessensentscheidung ist zu prüfen, ob durch die Kenntnisnahme Dritter schutzwürdige Interessen der Parteien des Rechtsstreits, in dessen Akten Einsicht genommen werden soll, verletzt werden können. In diesen Fällen ist das Geheimhaltungsinteresse der Parteien mit dem Informationsinteresse des Dritten abzuwägen. Bei besonderem Parteiinteresse können etwa Namen geschwärzt oder besonders geheimhaltungsbedürftige Aktenteile vor der Einsichtnahme aus den Akten entnommen werden (Senat 2021 a.a.O. m.w.Nachw.). Der Antragsgegner hat ausgeführt: Das Einsichtsinteresse des Versicherers gründe sich darauf, mögliche Regressansprüche vorzubereiten, wobei ihm die Einsichtnahme in die Prozessakte die hierzu erforderlichen Informationen verschaffen könne. Schutzwürdige Interessen der Parteien des Rechtsstreits, die dieses Interesse überwögen und damit einer Einsichtnahme entgegenstehen könnten, seien weder dargetan, noch ersichtlich. Schutzwürdige Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse seien nicht Gegenstand des Verfahrens und würden auch nicht konkret behauptet. Der pauschale Verweis auf das „Bankgeheimnis“ genüge insoweit nicht. Unter diesen Umständen trete das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Prozessparteien hinter dem Einsichtsinteresse zurück. In der Tat rechtfertigen Gesichtspunkte des Datenschutzes oder des sogenannten Bankgeheimnisses kein anderes Ergebnis. Dem einfachgesetzlich geregelten Akteneinsichtsrecht Dritter nach § 299 Abs. 2 ZPO ist ein Eingriff in das Geheimhaltungsinteresse der Parteien des Zielverfahrens immanent, sodass zusätzliche Einzelfallumstände vorliegen müssen, um die Ermessensentscheidung zugunsten der Parteien des Rechtsstreits ausfallen zu lassen. Solche besonderen Umstände sind hier aber nicht ersichtlich und werden von den Antragstellern auch nicht angeführt. Hinzu kommt, dass diese als Versicherungsnehmer gegenüber ihrem Versicherer nach § 86 Abs. 2 Satz 1 VVG vertraglich verpflichtet sind, bei der Durchsetzung etwaiger Ersatzansprüche im Rahmen der Erforderlichkeit mitzuwirken. Dementsprechend kann ein Versicherungsnehmer im Verhältnis zu seinem Rechtsschutzversicherer keine vorrangigen Geheimhaltungsinteressen geltend machen. Überdies folgt aus § 86 Abs. 1 Satz 2 VVG, dass der Anspruchsübergang auf den Versicherer nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden kann, mithin letzterer durch die Gewährung von Akteneinsicht auch keine persönlichen Nachteile zu befürchten hat. Eigenständige Belange der seinerzeitigen Prozess- und jetzigen Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller werden im hiesigen Verfahren nicht vorgebracht. Angesichts dessen erübrigt sich insofern eine nähere Begründung und kann es bei den Hinweisen sein Bewenden haben, dass erstens der Akteneinsicht immanent ist, dass der nicht am Verfahren beteiligte Dritte Kenntnis vom Inhalt aller zur Akte gereichten Schriftsätze erlangt, zweitens § 299 Abs. 2 ZPO allein dem Schutz der Parteien des Rechtsstreits, nicht demjenigen ihrer Anwälte – die selbst nicht Prozesspartei sind – dient. Aus der Begründung des rechtlichen Interesses folgt unmittelbar, dass eine Beschränkung der Einsicht auf einzelne Aktenbestandteile den Belangen des um Einsicht Nachsuchenden von vornherein nicht gerecht würde. III. Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich. Die Tragung der Gerichtskosten folgt unmittelbar aus der gesetzlichen Veranlasserhaftung (§§ 22 Abs. 1, 25 Abs. 1 GNotKG). Eine Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten nach § 30 Satz 1 EGGVG ist bereits deshalb nicht veranlasst, weil die Antragsteller unterliegen. Ob eine Anordnung zugunsten der des Einsicht begehrenden Versicherers ergehen könnte, mag auf sich beruhen; denn dieser ist im vorliegenden Verfahren nicht hinzugezogen worden. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 29 Abs. 2 Satz 1 EGGVG liegen nicht vor. Mit seinen entscheidungstragenden Erwägungen befindet sich der Senat in Übereinstimmung mit der einschlägigen aktuellen obergerichtlichen Rechtsprechung. Die Wertfestsetzung findet ihre Grundlage in § 36 Abs. 3 GNotKG. Tragfähige Grundlagen für die Schätzung des Interesses der Antragsteller an der Verhinderung der begehrten Akteneinsicht sind nicht gegeben. Die Antragsteller sind der auf jenem Wert beruhenden Vorschussanforderung auch nicht entgegengetreten.