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Beschluss

10 U 136/19

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2020:0103.10U136.19.00
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Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 24. Juli 2019 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – Einzelrichterin – wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt der Beklagte.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten gegen das am 24. Juli 2019 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – Einzelrichterin – wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung trägt der Beklagte. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. G r ü n d e : Die zulässige Berufung ist offensichtlich unbegründet; sie hat auch keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung und erfordert keine mündliche Verhandlung (§ 522 Abs. 2 ZPO). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Senatsbeschluss vom 8. August 2019 verwiesen. Das Vorbringen des Beklagten im Schriftsatz vom 20. Dezember 2019 rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, 711 ZPO. Diesem Beschluss ging folgender Hinweisbeschluss voraus: Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gegen das am 24. Juli 2019 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – Einzelrichterin – im Beschlussverfahren (§ 522 Abs. 2 ZPO) zurückzuweisen. Der Beklagte erhält Gelegenheit, zu den Gründen bis zum 29. November 2019 schriftsätzlich Stellung zu nehmen. G r ü n d e : A. Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Zahlung von Pacht für ein gewerbliches Mietobjekt. Der Beklagte rechnet mit zwischen den Parteien streitigen Gegenforderungen auf und begehrt im Wege der Eventualwiderklage die Rückzahlung an den Kläger geleisteter Beträge. Wegen der erstinstanzlich getroffenen Feststellungen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, Blatt 137 ff GA, Bezug genommen. Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, an den Kläger 29.194,98 € € zuzüglich Zinsen zu zahlen und die weitergehende Klage sowie die Widerklage abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe, Blatt 141 ff GA, verwiesen. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung, mit der er sein erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt. Er trägt vor, das Landgericht habe den im Jahre 2013 im Verfahren 5 O 92/12 LG Düsseldorf zwischen den Parteien geschlossenen Vergleich unzutreffend gewürdigt. Aus dem Vergleich sei weder einen Zahlungsanspruch des Klägers noch ein Verzicht des Beklagten auf seine Rechte aus § 743 BGB herzuleiten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten wird auf die Berufungsbegründung vom 22. Oktober 2019, Blatt 175 ff GA, wegen des beiderseitigen Parteivortrags im Übrigen wird auf die weiteren eingereichten Schriftsätze und den Akteninhalt verwiesen. B. Die zulässige Berufung der Beklagten hat keine Erfolgsaussicht, § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen, die auch durch das Berufungsvorbringen nicht berührt werden. Der Senat hält an seiner durch Einzelrichterbeschluss vom 4. Oktober 2018 (Blatt 94 ff GA) im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren geäußerten Rechtsauffassung auch weiterhin ohne Einschränkung fest. C. Auch die weiteren Voraussetzungen für eine Entscheidung im Beschlussverfahren liegen vor. Die Rechtssache hat nämlich weder grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats im Urteilsverfahren (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO). D. Bei dieser Sachlage wird dem Beklagten schon aus Kostengründen empfohlen, seine Berufung zurückzunehmen. Der Senat weist darauf hin, dass eine Berufungsrücknahme vor Erlass einer Entscheidung nach § 522 ZPO gemäß GKG KV 1222 S. 1 und 2 kostenrechtlich privilegiert ist; statt vier fallen nur zwei Gerichtsgebühren an. E. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 80.000 € festgesetzt.