Beschluss
Kart 10/15 (V)
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2019:1121.KART10.15V.00
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Tenor
- I. Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf – Rechtspflegerin – vom 7. Mai 2019 in Gestalt des dem Rechtsmittel teilweise abhelfenden Beschlusses vom 3. September 2019 wird zurückgewiesen.
- II. Der Betroffene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
- IV. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis 550.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
I. Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf – Rechtspflegerin – vom 7. Mai 2019 in Gestalt des dem Rechtsmittel teilweise abhelfenden Beschlusses vom 3. September 2019 wird zurückgewiesen. II. Der Betroffene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. IV. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis 550.000 € festgesetzt. Gründe I. Mit Beschluss vom 9. Juli 2015, berichtigt und geändert gemäß Beschlüssen vom 16. Juli 2015 bzw. 1. Oktober 2015, hat das Bundeskartellamt ( B1-72/12 ) unter Aufhebung einer im Jahr 2008 nach § 32b GWB ergangenen Verpflichtungszusagenentscheidung in Bezug auf bestimmte zwischen dem betroffenen Land und Privat- sowie Körperschaftswaldbesitzern getroffene Vereinbarungen zur gemeinsamen Vermarktung von Nadelstammholz einen nicht freigestellten Verstoß gegen das Kartellverbot nach Art. 101 Abs. 1 AEUV bzw. § 1 GWB festgestellt und dem betroffenen Land u.a. untersagt, nach dem Ablauf von Übergangsfristen für Privat- und Körperschaftswaldbesitzer Holz zu verkaufen und zu fakturieren, soweit diese jeweils eine Waldfläche von 100 ha oder mehr besitzen. Gegen diesen Beschluss hat das betroffene Land Beschwerde eingelegt. Der erkennende Senat hat mit Beschluss vom 15. März 2017 (NZKart 2017, 247 = WuW 2017, 338 – Rundholzvermarktung ) die Abstellungsverfügung des Bundeskartellamts nur in geringem Umfang aufgehoben und unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels nach näherer Maßgabe des Tenors seiner Entscheidung neu gefasst. Die hiergegen vom betroffenen Land eingelegte Rechtsbeschwerde hatte Erfolg. Mit Beschluss vom 12. Juni 2018 – KVR 38/17 – (NZKart 2018, 368 = WuW 2018, 468 – Holzvermarktung Baden-Württemberg ) hat der Bundesgerichtshof unter teilweiser Aufhebung der Beschwerdeentscheidung des erkennenden Senats den Beschluss des Bundeskartellamts vom 9. Juli 2015 nebst Berichtigungen bzw. Änderungen insgesamt aufgehoben. Des Weiteren hat der Bundesgerichtshof darauf erkannt, dass das Bundeskartellamt die Kosten des Verfahrens und die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Kosten des Betroffenen zu tragen hat. Im Kostenfestsetzungsverfahren hat der Betroffene zunächst nach näherer Maßgabe seiner Antragsschrift vom 23. Oktober 2018 (GA 1243 ff.) die Festsetzung von Kosten in Höhe von insgesamt 1.318.443,67 € nebst Zinsen gegen den Beschwerdegegner beantragt; diesem Antrag ist der Beschwerdegegner teilweise entgegengetreten. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 7. Mai 2019 (GA 1387 ff.) hat die Rechtspflegerin beim Oberlandesgericht Düsseldorf zu Gunsten des Betroffenen einen Erstattungsbetrag in Höhe von 564.933,42 € nebst Zinsen festgesetzt. Den weitergehenden Festsetzungsantrag hat sie zurückgewiesen und insoweit u.a. ausgeführt, dass die vom Betroffenen geltend gemachte Geschäftsgebühr betreffend die anwaltliche Vertretung im kartellbehördlichen Verwaltungsverfahren vor dem Bundeskartellamt und die reklamierten Verfahrens- und Erledigungsgebühren für die Vertretung in dem vor dem erkennenden Senat geführten Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz nicht erstattungsfähig seien, des Weiteren dem Betroffenen dem Grunde nach kein Anspruch auf Erstattung der Kosten für ein privat eingeholtes Rechtsgutachten sowie für ein weiteres privat eingeholtes ökonomisches Gutachten zustehe und der Betroffene in Bezug auf die Wahrnehmung der von dem Beschwerdegericht und dem Rechtsbeschwerdegericht anberaumten Termine zur mündlichen Verhandlung eine Erstattung von hiermit verbundenen Kosten (Reisen, Übernachtungen, Tage- und Abwesenheitsgelder) nur im Hinblick auf einen anwaltlichen Vertreter und für nur zwei nichtanwaltliche Parteivertreter beanspruchen könne. Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss haben sowohl der Betroffene als auch der Beschwerdegegner „Erinnerung“ eingelegt. Mit Beschluss vom 3. September 2019 (GA 1431 f.) hat die Rechtspflegerin der Erinnerung des Beschwerdegegners voll und der Erinnerung des Betroffenen teilweise abgeholfen. Nach u.a. – vom Beschwerdegegner unbeanstandet gebliebener – Streichung der Anrechnung einer 0,75-Geschäftsgebühr und – im Einvernehmen beider Parteien erfolgter – Herausrechnung der Umsatzsteuer auf die erstattungsfähigen Rechtsanwaltsgebühren hat die Rechtspflegerin unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Beschlusses vom 7. Mai 2019 zu Gunsten des Betroffenen einen Erstattungsbetrag in Höhe von 543.878,60 € nebst Zinsen festgesetzt. Hinsichtlich der oben genannten Streitpunkte – Gebühren betreffend das kartellbehördliche Verfahren und das gerichtliche Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz, Kosten für Privatgutachten, Kosten im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Gerichtsterminen – hat die Rechtspflegerin an ihrer Auffassung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 7. Mai 2019 festgehalten und mit Verfügung vom 3. September 2019 (GA 1433, s. zu II.) die Sache dem erkennenden Senat zur Entscheidung bezüglich der Nichtabhilfe der entsprechenden Beschwer des Betroffenen vorgelegt. Mit Schriftsatz vom 24. September 2019 (GA 1441 ff.) hat der Betroffene erklärt, gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 7. Mai 2019 in der Form des Änderungsbeschlusses vom 3. September 2019 „(weitere) Erinnerung“ einzulegen und unter Festhaltung an seinem bisherigen Sach- und Rechtsvorbringen die Festsetzung vom Beschwerdegegner zu seinen Gunsten zu erstattender Kosten in Höhe von insgesamt 1.102.440,16 € nebst Zinsen beantragt. Wegen der weiteren Einzelheiten des tatsächlichen und rechtlichen Vorbringens der Parteien im Kostenfestsetzungsverfahren wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen. II. Mit der Anfechtung des keinen Rechtsfehler erkennen lassenden Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 7. Mai 2019 in Gestalt des Teilabhilfebeschlusses vom 3. September 2019 dringt der Betroffene nicht durch. A . Die mit am 31. Mai 2019 beim Gericht eingegangenem Schriftsatz vom selben Tage (GA 1411 ff.) von dem Betroffenen eingelegte „Erinnerung“ gegen den ihm am 17. Mai 2019 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss vom 7. Mai 2019 ist richtigerweise als die Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den vorbezeichneten Beschluss auszulegen. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 78 Satz 3 GWB in Verbindung mit § 11 Abs. 1 RPflG und den entsprechend anzuwendenden §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1, Abs. 2 ZPO das statthafte Rechtsmittel gegen den den Betroffenen mit einer Beschwer von über 200 € belastenden Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin (a.A. – nur Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG - Bracher in Jaeger/Kokott/Pohlmann/Schroeder, Frankfurter Kommentar zum Kartellrecht [FK], 94. Lfg. 08.2019, GWB § 78 Rz. 32). Soweit § 78 Satz 3 GWB in Kartellverwaltungssachen für das Beschwerdeverfahren und das Rechtsbeschwerdeverfahren die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren für entsprechend anwendbar erklärt, schließt diese Verweisung im Hinblick auf § 104 Abs. 3 ZPO auch diejenigen Vorschriften ein, die sich auf die Rechtsmittel beziehen (so – hinsichtlich § 84 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 PatG, der, soweit hier von Interesse, der Regelung in § 78 Satz 3 GWB entspricht – BGH, Beschluss v. 18. Dezember 2012 – X ZB 11/12 , BGHZ 196, 52 Rz. 6 – Doppelvertretung im Nichtigkeitsverfahren und insoweit auch – hinsichtlich der ebenfalls parallel lautenden Norm des § 62 Abs. 2 Satz 3 PatG a.F. – BGH, Beschluss v. 9. Januar 1986 – X ZB 38/84 , BGHZ 97, 9, Rz. 10 bei juris – Transportbehälter ). Die sofortige Beschwerde des Betroffenen ist zulässig, insbesondere im Hinblick auf die Beschwerdeschrift vom 31. Mai 2019 auch im Sinne des § 569 ZPO frist- und formgerecht eingelegt. Nach der teilweisen Nichtabhilfe der Beschwerde durch die Rechtspflegerin und der Vorlage der Sache an den erkennenden Senat ist über das Rechtsmittel im Umfang der noch verbliebenen Beschwer des Betroffenen zu entscheiden; einer nochmaligen Rechtsmitteleinlegung (vgl. Schriftsatz des Betroffenen v. 24.9.2019: „(weitere) Erinnerung“ ) nach dem nur teilweise abhelfenden Beschluss vom 3. September 2019 bedarf es hierzu nicht (vgl. § 572 ZPO). Über die Beschwerde entscheidet in entsprechender Anwendung des § 568 Satz 1 ZPO der Senat durch den Einzelrichter. B . Die Beschwerde hat, soweit über sie nach dem dem Rechtsmittel teilweise abhelfenden Beschluss der Rechtspflegerin vom 3. September 2019 noch zu entscheiden ist, in der Sache keinen Erfolg. 1. Dem Betroffenen steht aus dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 12. Juni 2018 – KVR 38/17 - als dem maßgeblichen Schuldtitel bereits dem Grunde nach kein Anspruch auf Festsetzung der ihm in dem kartellbehördlichen Verfahren vor dem Bundeskartellamt entstandenen Rechtsanwaltsgebühren zu. Bei der in diesem Zusammenhang von dem Betroffenen geltend gemachten Geschäftsgebühr nach RVG-VV Nr. 2300 für die anwaltliche Vertretung vor dem Amt handelt es sich, allgemeinen Grundsätzen folgend (vgl. etwa BGH, Beschluss v. 17. Juni 2014 – X ZB 8/13 , NJW 2014, 3163 Rz. 10; Beschluss v. 22. Januar 2008 – VIII ZB 57/07 , NJW 2008, 1323 Rz. 5; Jaspersen in BeckOK-ZPO, 34. Ed., Stand: 01.09.2019, § 103 ZPO Rz. 17b; Schulz in MüKo-ZPO, 5. Aufl. [2016], § 103 ZPO Rz. 57, § 91 ZPO Rzn. 38 ff.), nicht um prozessbezogene, das heißt vorliegend auf die gerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren bezogene, Kosten im Sinne von § 78 Satz 3 GWB in Verbindung mit § 103 Abs. 1 ZPO. Anhaltspunkte zu Gunsten einer ausnahmsweise abweichenden Betrachtung hat die Beschwerde nicht im Ansatz aufgezeigt und sind auch sonst nicht ersichtlich. Darauf, dass im Streitfall – wie vom Bundesgerichtshof mit dem vorbezeichneten Beschluss vom 12. Juni 2018 bindend erkannt - das Bundeskartellamt im Hinblick auf § 32b Abs. 2 Nr. 1 GWB von Rechts wegen bereits an der Wiederaufnahme des Kartellverwaltungsverfahrens gehindert war, kommt es - entgegen der Auffassung des Betroffenen – für die Beurteilung der fehlenden Prozessbezogenheit der hier interessierenden Geschäftsgebühr ganz offensichtlich nicht an. Da § 78 Satz 1 GWB eine Entscheidung des Gerichts nur über die Erstattung von im Beschwerdeverfahren oder im Rechtsbeschwerdeverfahren angefallenen Kosten, nicht aber auch über die Erstattung von im Kartellverwaltungsverfahren vor der Kartellbehörde entstandenen Kosten gestattet (vgl. Bechtold/Bosch in Bechtold/Bosch, GWB, 9. Aufl. [2018], § 78 GWB Rz. 1; Stockmann in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, Band 2: GWB, 5. Aufl. [2014], § 78 GWB Rz. 2), ist der vom Bundesgerichtshof mit dem vorbezeichneten Beschluss vom 12. Juni 2018 geschaffene Kostentitel folglich keine taugliche Grundlage für das hier zur Debatte stehende Kostenfestsetzungsbegehren des Betroffenen. Im vorliegenden Kostenfestsetzungsverfahren weder zu prüfen noch zu entscheiden ist, ob und inwieweit der Betroffene gegen den Beschwerdegegner einen materiell-rechtlichen Anspruch auf Erstattung der ihm in dem kartellbehördlichen Verfahren entstandenen Rechtsanwaltsgebühren hat. Diese Rechtsfrage hat schon deshalb außer Betracht zu bleiben, weil das formal ausgestaltete Verfahren auf Kostenfestsetzung auf Praktikabilität und Effektivität angelegt ist und aus diesem Grund von einer Prüfung materiell-rechtlicher Verhältnisse grundsätzlich befreit ist (vgl. nur Flockenhaus in Musielak/Voit, ZPO, 16. Aufl. [2019], § 104 Rzn. 1, 8). Unabhängig hiervon scheidet eine Berücksichtigung womöglich bestehender materiell-rechtlicher Kostenerstattungsansprüche aber auch deshalb aus, weil im Verfahren auf Kostenfestsetzung nach §§ 103 f. ZPO (in Verbindung mit § 78 Satz 3 GWB) lediglich der aus der Kostengrundentscheidung resultierende prozessuale Kostenerstattungsanspruch betragsmäßig festgesetzt wird und daher nur solche Kosten festgesetzt werden können, die den Rechtsstreit betreffen, der zu dem zu Grunde liegenden Vollstreckungstitel geführt hat und in dem die Kostengrundentscheidung ergangen ist (vgl. nur BGH, Beschluss v. 9. Oktober 2008 – VII ZB 43/08 , NJW 2009, 233 Rz. 9); an einem Titel betreffend etwaige materiell-rechtliche Erstattungsansprüche des Betroffenen und einer hiermit korrespondierenden Kostengrundentscheidung fehlt es im hiesigen Kostenfestsetzungsverfahren indes. 2. Mit Recht ist die Rechtspflegerin dem Antrag des Betroffenen auf Festsetzung von Kosten aus dem Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz nach § 65 Abs. 3 GWB nicht gefolgt. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass es sich bei dem Verfahren nach § 65 Abs. 3 GWB um ein Vorschalt- oder Zwischenverfahren handelt, das mit dem Beschwerdeverfahren gebührenrechtlich eine Angelegenheit darstellt und für das aus diesem Grund neben dem Hauptsacheverfahren keine besonderen Rechtsanwaltsgebühren anfallen (vgl. – grundlegend - Senat, Beschluss v. 26. Februar 2008 – VI-Kart 3/07 (V) , WuW/E DE-R 2493; vgl. auch etwa Senat, Beschluss v. 2. November 2018 – VI-Kart 3/16 (V) , Umdruck S. 5 f.). Die Ausführungen der Beschwerde geben keine Veranlassung, von dieser Beurteilung abzuweichen. Insbesondere ist der Verweis der Beschwerde auf RVG-VV Vorb. 3.2 Abs. 2 unbehelflich; dass sich aus dieser Bestimmung die Entstehung besonderer Rechtsanwaltsgebühren für das Verfahren nach § 65 Abs. 3 GWB gerade nicht ableiten lässt, hat der Senat bereits entschieden (vgl. Senat, Beschluss v. 26. Februar 2008 – VI-Kart 3/07 (V) , WuW/E DE-R 2493, Rz. 3 bei juris). 3. Im Hinblick auf die von dem Betroffenen geltend gemachten Kosten für zwei von ihm eingeholte Privatgutachten besteht kein Anspruch auf Kostenfestsetzung nach §§ 103 f. ZPO. Auf sich beruhen kann, ob und inwieweit die in diesem Zusammenhang reklamierten Kosten überhaupt prozessbezogen sind, insbesondere ob die Gutachten gerade mit Rücksicht auf den konkreten Prozess bzw. in engem sachlichem und zeitlichem Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren in der Hauptsache in Auftrag gegeben worden sind (vgl. insoweit etwa Musielak/Voit- Flockenhaus , § 91 ZPO Rz. 59a). Eine Kostenfestsetzung scheidet jedenfalls deshalb aus, weil es sich bei den vom Betroffenen für die Gutachten aufgewandten Kosten nicht um notwendige im Sinne von § 91 Abs. 1 ZPO bzw. § 78 Satz 1 GWB handelt. a. Mangels Notwendigkeit nicht festzusetzen sind zunächst die für die Einholung eines privaten Rechtsgutachtens aufgewendeten Kosten. Nach – zustimmungswürdiger - höchst- und obergerichtlicher Rechtsprechung sind nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO erstattungsfähige notwendige Kosten solche, die für Maßnahmen anfallen, die eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei als sachdienlich ansehen darf. Für die Beurteilung der Notwendigkeit ist auf den Zeitpunkt der Veranlassung der die Kosten auslösenden Maßnahme abzustellen (vgl. etwa BGH, Beschluss v. 12. September 2018 – VII ZB 56/15 , MDR 2018, 1406 Rz. 17; Beschluss v. 1. Februar 2017 – VII ZB 18/14 , NJW 2017, 1397 Rz. 12; OLG Frankfurt am Main, Beschluss v. 26. März 2019 – 6 W 1/19 , Rz. 15 bei juris; OLG Nürnberg, Beschluss v. 19. April 2016 – 12 W 737/16 , MDR 2016, 916, Rz. 13 bei juris); für die Beurteilung der Notwendigkeit im Rahmen des § 78 Satz 1 GWB kann richtigerweise kein anderer Maßstab als der vorgenannte gelten. Zu den erstattungsfähigen Kosten können ausnahmsweise die Kosten für die Einholung eines, sei es auch vorprozessual erstatteten, Privatsachverständigengutachtens gehören, wenn sie unmittelbar prozessbezogen sind (vgl. BGH, a.a.O. m.w.N.). Es entspricht indes allgemeiner Auffassung, dass die Kosten eines privaten Rechtsgutachtens, auch bei schwierigen Rechtsfragen oder in entlegenen bzw. wenig geläufigen Rechtsgebieten, grundsätzlich nicht erstattungsfähig sind, weil es Sache des jeweiligen, nach § 3 BRAO zur Beratung und Vertretung des Mandanten in allen Rechtsangelegenheiten berufenen, Prozessbevollmächtigten ist, sich in den relevanten Rechtsfragen kundig zu machen (vgl. OLG Frankfurt am Main, a.a.O.; OLG Düsseldorf, Beschluss v. 19. Juli 2010 – I-24 W 47/10 , JurBüro 2011, 139, Rzn. 7, 10 bei juris; OLG Rostock, Urteil v. 26. November 2009 – 3 U 103/06 , Rz. 48 bei juris; OLG Karlsruhe, Beschluss v. 27. Juni 2005 – 15 W 28/05 , OLGR Karlsruhe 2005, 776, Rz. 25 bei juris; MüKo-ZPO- Schulz , § 91 ZPO Rz. 163; Musielak/Voit- Flockenhaus , § 91 ZPO Rz. 59b; Herget in Zöller, ZPO, 33. Aufl. [2020], § 91 Rz. 13.73). Eine Erstattung von Kosten für ein Rechtsgutachten kann daher allenfalls bei ganz außerordentlich schwierigen Rechtsfragen (vgl. MüKo-ZPO- Schulz , a.a.O.; Musielak/Voit- Flockenhaus , a.a.O.), insbesondere bei Fragen des ausländischen Rechts (vgl. etwa Zöller- Herget , a.a.O.), in Betracht kommen. Dies vorausgeschickt, dringt die Beschwerde nicht durch, wenn sie meint, der Betroffene habe ein Rechtsgutachten zu der Abgrenzung zwischen (im Sinne des Kartellrechts) unternehmerischen und nicht-unternehmerischen Tätigkeiten im Forstbereich eingeholt, das sich mit einer äußerst schwierigen, zumal da weder vom Bundesgerichtshof noch vom Gerichtshof der Europäischen Union bislang geklärten, Rechtsfrage befasst habe. Der Unternehmensbegriff stellt einen wesentlichen Gegenstand der kartellrechtlichen Rechtspraxis wie Literatur dar. Zur Bestimmung und Ausfüllung dieses in ganz erheblichem Maße praxisrelevanten Begriffs hat die unionsrechtliche wie auch nationale Rechtsprechung – wie der Senat in der Hauptsacheentscheidung vom 15. März 2017 im Einzelnen dargelegt hat (vgl. Beschlussumdruck S. 30 ff. [unter II.B.1.a.]) - eine Vielzahl von Rechtsgrundsätzen entwickelt. Von einem auf dem Gebiet des Kartellrechts forensisch tätigen Rechtsanwalt ist ohne Weiteres zu erwarten, dass er unter Beachtung dieser Grundsätze im einzelnen Fall die rechtliche Prüfung eines streitrelevanten Handelns als Unternehmen (etwa im Sinne der Kartellverbote nach § 1 GWB bzw. Art. 101 Abs. 1 AEUV) durchführt und die von ihm insoweit vertretene Rechtswürdigung darlegt, wie dies im Streitfall im Übrigen auch der Senat im Rahmen seiner Hauptsacheentscheidung getan hat. Mit äußersten Schwierigkeiten im hier interessierenden Sinne ist im Streitfall die von den anwaltlichen Prozessvertretern des Betroffenen insoweit abverlangte Leistung nicht verbunden gewesen. An dieser Beurteilung vermag, insbesondere auch im Hinblick auf die bereits existierenden Rechtsprechungsgrundsätze, - ganz offensichtlich - nichts zu ändern, dass die einzelnen streitbefangenen forstlichen Aktivitäten des betroffenen Landes bislang keiner höchstgerichtlichen Beurteilung am Maßstab des kartellrechtlichen Unternehmensbegriffs zugeführt worden sind. Ebenso wenig würde für eine Annahme im Sinne von § 91 Abs. 1 ZPO bzw. § 78 Satz 1 GWB notwendigerweise aufgewandter Kosten eines Rechtsgutachtens ausreichen, wenn die betreffende Partei, was bezüglich des vorliegenden Falls freilich keiner Stellungnahme des Senats bedarf, sich von der besonderen Expertise oder der fachlichen Autorität eines bekannten Praktikers oder Rechtsgelehrten Vorteile verspräche (vgl. in diesem Sinne OLG Frankfurt am Main, a.a.O.). b. Ebenso wenig festzusetzen sind die vom Betroffenen für die Einholung eines ökonomischen Privatgutachtens aufgewandten Kosten. Auch insoweit ist in den Blick zu nehmen, dass unter dem Gesichtspunkt der Notwendigkeit Kosten für die sachverständige Beratung einer Partei nur unter engen Voraussetzungen erstattungsfähig sind. Sie kommt nach der hierzu ergangenen Rechtsprechung etwa dann in Betracht, wenn eine Partei zu einem sachgerechten Vortrag wie zum Beispiel zur sachgerechten Darlegung ihres Anspruchs, zur Erfüllung ihrer Substantiierungspflicht oder zur Stellungnahme zu einem vom Gericht eingeholten Gutachten infolge fehlender eigener Sachkenntnis sachverständiger Hilfe bedarf (vgl. hierzu BGH, Beschluss v. 12. September 2018 – VII ZB 56/15 , MDR 2018, 1406 Rz. 23; Beschluss v. 1. Februar 2017 – VII ZB 18/14 , NJW 2017, 1397 Rz. 13; OLG Frankfurt am Main, Beschluss v. 26. März 2019 – 6 W 1/19 , Rz. 15 bei juris; OLG Düsseldorf, Beschluss v. 19. Juli 2010 – I-24 W 47/10 , JurBüro 2011, 139, Rz. 4 bei juris m.w.N.), wenn ein sachgerechter Vortrag ein beispielsweise betriebswirtschaftliches, technisch-naturwissenschaftliches oder medizinisches oder ein sonstiges ähnliches Detailwissen erfordert, über das auch ein Rechtsanwalt nicht verfügen kann (vgl. OLG Rostock, Urteil v. 26. November 2009 – 3 U 103/06 , Rz. 48 bei juris; vgl. auch MüKo-ZPO- Schulz , § 91 ZPO Rz. 160) oder wenn eine ausreichende Klage-, Verteidigungs- bzw. Rechtsmittelgrundlage mangels Sachkunde der Partei nur durch einen Sachverständigen beschafft werden kann (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss v. 19. April 2016 – 12 W 737/16 , MDR 2016, 916, Rz. 16 bei juris; vgl. auch Zöller- Herget , § 91 ZPO Rz. 13.73 m.w.N.). An den vorstehend genannten Grundsätzen gemessen kann von einer Notwendigkeit der Kosten für das vom Betroffenen privat eingeholte ökonomische Gutachten mitnichten ausgegangen werden. Soweit sich das Privatgutachten mit der Abgrenzung des sachlich und räumlich relevanten Markts befasst, ist auch aus der maßgeblichen Ex-ante-Sicht zum Zeitpunkt der Beauftragung des Gutachtens eine Notwendigkeit der Einholung einer diesbezüglichen sachverständigen Stellungnahme nicht festzustellen. Dies gilt schon mit Rücksicht darauf, dass in dem vorliegend vom Bundeskartellamt durchgeführten Kartellverwaltungsverfahren die Kartellbehörde die Beweislast für den ihrer Abstellungsverfügung (§ 32 GWB) zu Grunde gelegten Vorwurf eines dem betroffenen Land zur Last zu legenden Kartellverstoßes getroffen hat (vgl. hierzu nur Immenga/Mestmäcker- Schmidt , GWB § 57 Rz. 12, § 70 Rz. 10 m.w.N.). Angesichts dessen ist eine Notwendigkeit der für das hier zur Debatte stehende Privatgutachten aufgewandten Kosten bereits deshalb nicht festzustellen, weil das Gutachten von vornherein nicht erforderlich gewesen ist, um dem Betroffenen zu einer ihm obliegenden Substantiierung seines Sachvortrags zu verhelfen bzw. eine Grundlage für die Verteidigung gegen den ihm vom Bundeskartellamt gemachten Vorwurf eines Kartellverstoßes zu verschaffen (vgl. in diesem Sinne etwa OLG Nürnberg, Beschluss v. 19. April 2016 – 12 W 737/16 , MDR 2016, 916, Rzn. 16 f., 20 bei juris). Unbeschadet des Vorstehenden ist in Ermangelung tragfähiger Anhaltspunkte aber auch nicht ersichtlich, dass und weshalb der kartellanwaltlich beratene Betroffene ohne das von ihm eingeholte Privatgutachten nicht in der Lage gewesen sei, die im Streitfall vom Bundeskartellamt zwecks Begründung und Verteidigung seiner Abstellungsverfügung zur Abgrenzung des sachlich und räumlich relevanten Markts getätigten Ausführungen nachzuvollziehen, zu würdigen und gegebenenfalls in sachgerechter Weise kritisch zu hinterfragen. Eine dahingehende Annahme liegt, auch im Hinblick auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Veranlassung der die Kosten auslösenden Maßnahme, vielmehr fern. Zunächst hat und hatte das betroffene Land – wie die Beschwerde auch selbst einräumt – im Bereich der Rundholzvermarktung selbst Zugang zu allen relevanten Fakten bzw. Marktdaten. In Ansehung dessen sowie aller Umstände des Streitfalls spricht nichts dafür, dass es den Prozessbevollmächtigten des Betroffenen ohne die private Hinzuziehung eines ökonomischen Sachverständigen nicht möglich gewesen ist, die vom Bundeskartellamt vorgenommene Marktabgrenzung und die (potentielle) Erheblichkeit der ihr zu Grunde liegenden Erwägungen für die Entscheidung des Streitfalls zu überprüfen und insoweit im gerichtlichen Beschwerdeverfahren die rechtlichen Interessen des betroffenen Landes in sachgerechter Weise zu vertreten. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Bestimmung und Abgrenzung des sachlich und räumlich relevanten Markts einen wesentlichen Bestandteil der Kartellrechtsanwendung in der anwaltlichen wie auch der gerichtlichen Rechtspraxis darstellt und sich auch zu den insoweit aufgeworfenen Fragen über Jahrzehnte richtungsweisende Rechtsprechungsgrundsätze entwickelt und verfestigt haben. Nach alledem kann die pauschal gebliebene, jedweder Substanz entbehrende Behauptung des Betroffenen, nur durch die Hinzuziehung des ökonomischen Gutachters, der über „Spezialistenwissen im Bereich der ökonomischen Wettbewerbsanalyse“ verfüge, hätten „die ökonomischen und ökonometrischen Zusammenhänge sachgerecht aufgearbeitet und in der prozessual erforderlichen Form aufbereitet“ werden können (vgl. zuletzt Schriftsatz v. 24.9.2019 [GA 1441 ff.], S. 7), ganz offensichtlich nicht verfangen. Nicht im Ansatz hat die Beschwerde mit diesem jegliche Begründungstiefe vermissen lassenden Vorbringen aufgezeigt, welches durch den privaten Sachverständigen angeblich zur Verfügung gestellte „Spezialistenwissen“ dem kartellanwaltlich beratenen Betroffenen hinsichtlich welcher konkreten Gesichtspunkte mit welcher Bedeutung für die Marktabgrenzung und deren Erheblichkeit für die Entscheidung über den streitbefangenen Vorwurf eines Kartellverstoßes zu einer sachgerechten Vertretung seiner rechtlichen Interessen gefehlt haben soll. Lediglich ergänzend ist auch in den Blick zu nehmen, dass – wie den diesbezüglichen Ausführungen im oben genannten Senatsbeschluss vom 15. März 2017 (vgl. Beschlussumdruck S. 66 ff. [unter II.B.2.c.aa.]), auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, unmittelbar zu entnehmen ist – bei dem über das betroffene Land gebündelten Holzverkauf eine im Sinne des Kartellverbots spürbare Wettbewerbsbeschränkung völlig unabhängig von der Frage der Berechtigung der Einwendungen anzunehmen gewesen ist, die der Betroffene im Beschwerdeverfahren konkret gegen die vom Bundeskartellamt vertretene sachliche und räumliche Marktabgrenzung erhoben hat; hierauf hat bereits der Beschwerdegegner zutreffend hingewiesen (vgl. Schriftsatz v. 17.12.2018 [GA 1338 ff.], S. 6 f.). Auch mit Rücksicht auf die Eindeutigkeit dieses Befundes hat die Einholung des hier zur Debatte stehenden ökonomischen Gutachtens bereits zum Zeitpunkt der Erteilung des Gutachtenauftrags - ganz offensichtlich - nicht dem Verhalten einer verständigen und wirtschaftlich vernünftig denkenden Partei entsprochen, weshalb sich eine Festsetzung der Kosten dieses Gutachtens verbietet. 4. Mit Recht hat die Rechtspflegerin eine Erstattung von mit der anwaltlichen Wahrnehmung von Verhandlungsterminen im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren verbundenen Kosten nur insoweit zuerkannt, als diese die Kosten nur eines Rechtsanwalts nicht übersteigen. Zutreffend hat sie die Festsetzung von Kosten eines zweiten Rechtsanwalts versagt und sich hierbei auf § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO gestützt, der eine Erstattung von Kosten mehrerer Rechtsanwälte nur insoweit zulässt, als – wie vorliegend nicht der Fall - sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. Diese Vorschrift findet über die Verweisungsnorm des § 173 Satz 1 VwGO auch im Verwaltungsprozess (vgl. VGH Mannheim, Beschluss v. 1. Februar 2011 – 2 S 102/11 , BeckRS 2011, 48263 = NJW 2011, 2153 [Ls.], Rz. 8; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 26. Juli 2011 – 1 K 118/08 , BeckRS 2011, 52890, Rz. 9 bei juris; VG München, Beschluss v. 17. Oktober 2016 – M 7 M 16.3397 , BeckRS 2016, 54307, Rz. 13 bei juris; Kunze in BeckOK VwGO, 51. Ed. [Stand: 01.10.2019], VwGO § 162 Rz. 68a; Olbertz in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 36. EL Februar 2019, VwGO § 162 Rz. 53 m.w.N.) und mithin ebenso im Kartellverwaltungsprozess (vgl. KG Berlin, Beschluss v. 21. Juni 1979 – Kart 8/78 , WuW/E OLG 2139 [Os. bei juris]; Immenga/Mestmäcker- Stockmann , GWB § 78 Rz. 4; FK- Bracher , GWB § 78 Rz. 30) Anwendung. Fraglich ist, ob bei den (Reise-) Kosten mehr als eines Rechtsanwalts von der Annahme im Sinne des § 162 Abs. 1 VwGO erstattungsfähiger zweckentsprechender Rechtsverfolgungskosten in besonderen Ausnahmefällen auszugehen sein kann, namentlich etwa im Hinblick auf die hohe Komplexität und den Schwierigkeitsgrad von im Einzelfall zu beurteilenden Sach- und Rechtsfragen und eine dementsprechend langwierige, etwa über mehrere Wochen angesetzte, mündliche Verhandlung (so BVerwG, Beschluss v. 6. Oktober 2009 – 4 KSt 1009/07 , Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 47, Rz. 12 bei juris) oder wenn sehr spezielle rechtliche Fachkenntnisse auf einem schwierigen Gebiet erforderlich sind (vgl. in diesem Sinne VG München, a.a.O.; BeckOK-VwGO- Kunze , VwGO § 162 Rz. 68a). Eine dahingehende Ausdehnung der Kostenerstattung erscheint mit Blick auf den klaren Wortlaut des § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO (in Verbindung mit § 173 Satz 1 VwGO) bereits zweifelhaft. Ob die Erstattung der Kosten mehrerer Rechtsanwälte, von den in § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO ausdrücklich genannten Fällen abgesehen, daher auch im (Kartell-) Verwaltungsprozess ausnahmslos abzulehnen ist, kann vorliegend freilich auf sich beruhen. In Ansehung aller Umstände des Streitfalls kommt vorliegend eine Erstattungsfähigkeit der (Reise-) Kosten eines zweiten Rechtsanwalts nach § 162 Abs. 1 VwGO bzw. § 78 Satz 1 GWB – anders als die Beschwerde meint – jedenfalls mangels Vorliegens einer solches allenfalls rechtfertigenden Ausnahmekonstellation nicht in Betracht. Zwar mag der Auffassung der Beschwerde, dass der Streitfall durch einen komplexen zu Grunde liegenden Sachverhalt gekennzeichnet gewesen sei und mehrere nicht einfach gelagerte Rechtsfragen auf dem Gebiet des Kartellrechts aufgeworfen habe, zuzustimmen sein. Dies für sich genommen reicht aber mit Rücksicht auf den auch im Bereich des § 162 Abs. 1 VwGO geltenden Grundsatz der Verpflichtung zur Kosten sparenden Prozessführung (vgl. BVerwG, Beschluss v. 27. Juni 2019 – 2 KSt 1.19 , NVwZ-RR 2019, 975 Rz. 5; Beschluss v. 20. August 2014 – 9 KSt 3/14 , NVwZ-RR 2014, 984, jew. m.w.N.) keinesfalls aus, um eine Kostenerstattung zu rechtfertigen, soweit sich das betroffene Land bei den gerichtlichen Terminen zur mündlichen Verhandlung durch mehr als einen Rechtsanwalt hat vertreten lassen. Maßgeblich in den Blick zu nehmen ist, dass sich der Betroffene im Streitfall durch zwei hauptbevollmächtigte Rechtsanwälte, die beide kartellrechtlich forensisch tätig sind, hat vertreten lassen. Weder dargetan noch sonst ersichtlich ist, dass der eine Prozessbevollmächtigte über ein für die sachgerechte Bearbeitung des konkreten Falls erforderliches kartellrechtliches Spezialwissen verfügt, das der andere Bevollmächtigte nicht auch gehabt hat. Ebenso wenig hat der Betroffene aufgezeigt, dass falls nur einer der vor Gericht aufgetretenen Rechtsanwälte über das zur Fallbearbeitung nötige kartellrechtliche Spezialwissen verfügt haben sollte, eine den berechtigten Interessen des Betroffenen entsprechende Mandatsführung dennoch erfordert hat, dass die vom Beschwerdegericht und vom Rechtsbeschwerdegericht bestimmten Termine zur mündlichen Verhandlung nicht allein von dem über das Spezialwissen verfügenden Rechtsanwalt, sondern auch von dem weiteren prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt wahrgenommen wurden. Auch hat vorliegend weder vor dem Beschwerdegericht noch vor dem Rechtsbeschwerdegericht eine im Sinne der oben genannten Rechtsprechung über längere Zeit andauernde mündliche Verhandlung stattgefunden, derentwegen eine Mitwirkung von mehr als einem Rechtsanwalt womöglich geboten gewesen sein und einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Sinne von § 162 Abs. 1 VwGO entsprochen haben könnte. Ohne dass es hierauf für die Entscheidung tragend ankommt, ist lediglich ergänzend festzuhalten, dass auch der tatsächliche Verlauf der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat eine Notwendigkeit der Vertretung des Betroffenen in den Gerichtssitzungen durch mehr als einen Rechtsanwalt nicht ansatzweise offenbart hat. Nach alledem hat eine, entsprechend den obigen Ausführungen ohnehin allenfalls in besonderen Ausnahmefällen zuzulassende, Festsetzung der (Reise-) Kosten eines zweiten Rechtsanwalts vorliegend zu unterbleiben. 5. Entgegen der Auffassung der Beschwerde zu Recht hat die Rechtspflegerin bezüglich der vor dem Beschwerdegericht und dem Rechtsbeschwerdegericht stattgefundenen Termine zur mündlichen Verhandlung die Festsetzung von Parteiauslagen auf die Reise- und Übernachtungskosten jeweils von zwei (nichtanwaltlichen) Vertretern des betroffenen Landes begrenzt. Einer Erstattung diesbezüglicher Kosten noch weiterer Parteivertreter steht das Gebot zur möglichst wirtschaftlichen Prozessführung entgegen. Im Ausgangspunkt gilt, dass Reisekosten eines Beteiligten, auch einer Behörde, für die Teilnahme an einem vom Gericht bestimmten Termin zur mündlichen Verhandlung regelmäßig erstattungsfähig sind, und zwar unabhängig davon, ob die Partei durch einen Prozessbevollmächtigten anwaltlich vertreten wird und ob das Gericht das persönliche Erscheinen des Beteiligten zum Termin angeordnet hat (vgl. BVerwG, Beschluss v. 27. Juni 2019 – 2 KSt 1.19 , NVwZ-RR 2019, 975 Rz. 6; VGH München, Beschluss v. 2. April 2019 – 21 C 17.1425 , BeckRS 2019, 7786 Rz. 13; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 12. Oktober 2017 – OVG 3 K 6.17 , NVwZ-RR 2018, 164 Rz. 3; BeckOK-VwGO- Kunze , VwGO § 162 Rzn. 62.1, 62.5; Schoch/Schneider/Bier- Olbertz , VwGO § 162 Rz. 18; Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. [2019], VwGO § 162 Rzn. 11 f.). Ist – wie im Streitfall – eine Körperschaft des öffentlichen Rechts Beteiligte des Verfahrens, reicht es indes regelmäßig aus, dass neben dem Prozessbevollmächtigten ein Vertreter der beteiligten Körperschaft an der mündlichen Verhandlung teilnimmt. Dieser Vertreter ist dabei grundsätzlich verpflichtet, sich vollständig die zur Durchführung der Verhandlung erforderlichen Informationen zu allen entscheidungserheblichen Fragen zu verschaffen. Lediglich in Ausnahmefällen kann es im Sinne des Gebots zur möglichst wirtschaftlichen Prozessführung gerechtfertigt sein, dass außer dem zuständigen Vertreter und dem prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt noch andere Vertreter mit besonderer Sach- bzw. Fachkunde entsandt werden (vgl. zum Ganzen OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 12. Oktober 2017 – OVG 3 K 6.17 , NVwZ-RR 2018, 164 Rz. 4; VGH München, Beschluss v. 8. Mai 2015 – 9 M 15.254 , NVwZ-RR 2015, 717 Rz. 11; VGH Mannheim, Beschluss v. 3. Juli 1990 – 8 S 2212/87 , Rz. 2 bei juris; Eyermann- Schübel-Pfister , VwGO § 162 Rz. 12). Ein solcher Ausnahmefall kann namentlich in Betracht kommen, wenn ein umfangreiches Streitverfahren mit einer Vielzahl von (teilweise sehr komplizierten) Rechts- und Tatsachenfragen zu verhandeln ist; insoweit kann es im Einzelfall etwa geboten erscheinen, dass der zuständige und verantwortliche Behördenvertreter in der mündlichen Verhandlung insbesondere beim Auffinden der gegebenenfalls vom Gericht in Verfahren der betreffenden Art üblicherweise verlangten Einzelheiten durch einen oder mehrere Sachbearbeiter unterstützt wird (vgl. in diesem Sinne BVerwG, Beschluss v. 20. August 2014 – 9 KSt 3/14 , NVwZ-RR 2014, 984 Rz. 3). Auch in solchen Fällen entspricht freilich die Entsendung mehrerer Mitarbeiter mit ähnlicher Fachkompetenz nicht dem Kostenminimierungsgebot (BVerwG, a.a.O. Rz. 4). Unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze kommt vorliegend eine Festsetzung von Reise- und Übernachtungskosten, soweit es um die Wahrnehmung an Verhandlungsterminen vor dem Beschwerde- und dem Rechtsbeschwerdegericht durch mehr als zwei (nichtanwaltliche) Vertreter des betroffenen Landes geht, nicht in Betracht. Allenfalls die Erstattung von Parteiauslagen für – wie mit dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss erfolgt und vom Beschwerdegegner hingenommen worden ist – zwei Vertreter des Betroffenen, namentlich eine Person aus dem Stab der behördlichen Leitung der Körperschaft und eine weitere sachbearbeitende Person, entspricht einer Beschränkung auf die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten. Dass und weshalb es zu den maßgeblichen Zeitpunkten jeweils vor den einzelnen Verhandlungsterminen vor dem Beschwerdegericht und dem Rechtsbeschwerdegericht – im Hinblick auf die vorstehend genannten Rechtsgrundsätze: ausnahmsweise - einer vernünftigen, sachgerechten und wirtschaftlichen Prozessführung entsprochen habe, in die Gerichtssitzungen mehr als jeweils einen Behördenvertreter auf Leitungs- bzw. Sachbearbeiterebene zu entsenden, hat der Betroffene mit seinem im Kostenfestsetzungsverfahren gehaltenen Vortrag nicht im Ansatz aufgezeigt. Ein derartiger Bedarf des betroffenen Landes ist im Übrigen auch während der Termine zur mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat nicht im Ansatz sichtbar geworden. Ganz offensichtlich völlig unergiebig und im hier interessierenden Zusammenhang unbehelflich sind die von der Beschwerde ausgebrachten Verweise auf – wie der Betroffene reklamiert (vgl. etwa Schriftsatz v. 24.9.2019, S. 8 f. [unter V.]) – eine für den Fall der Bestandskraft der Abstellungsverfügung des Bundeskartellamts drohende „außerordentliche Erheblichkeit“ der Eingriffe auf die Organisation des Forstwesens in …, gegebenenfalls unter Einschluss einer Notwendigkeit interministerieller Abstimmungen, ein hohes (Zuschauer-) Interesse der Öffentlichkeit an den Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren und eine Verteilung innerbehördlicher Entscheidungsprozesse auf mehr als eine Person. Die vorgenannten Umstände haben, wie auf der Hand liegt und keiner Erläuterung bedarf, schon der Natur der Sache nach keinen Einfluss auf die Frage nehmen können, welches tatsächliche oder rechtliche Vorbringen, gemessen an dem Maßstab einer verständigen Prozesspartei, womöglich geeignet und erforderlich sein würde, um im Rahmen einer anstehenden mündlichen Verhandlung die Rechtsinteressen des Betroffenen sachgerecht zu vertreten und auf eine der Partei möglichst günstige Entscheidung des Streitfalls hinzuwirken. Bereits deshalb ist aus diesen Umständen für eine Feststellung dahin, dass eine Entsendung von mehr als zwei nichtanwaltlichen Parteivertretern in die mündliche Verhandlung einer im Sinne von § 162 Abs. 1 VwGO bzw. § 78 Satz 1 GWB zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entsprochen hat, nichts zu gewinnen. Keine andere Beurteilung gilt aber auch hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerde (vgl. a.a.O.), dass das Verfahren des Bundeskartellamts bei dem betroffenen Land einen sehr hohen Personalaufwand verursacht habe, was sich in der Errichtung einer eigenen Geschäftsstelle bei dem die betroffene Körperschaft vertretenden Ministerium, die mit einer (wechselnden) Besetzung von drei bis fünf Personen mit der Bearbeitung des Verfahrens befasst gewesen sei, niedergeschlagen habe. Dieser Umstand besagt für sich genommen ebenfalls nichts darüber, in Bezug auf welches von dem Betroffenen im Hinblick auf die einzelnen jeweils bevorstehenden Termine zur mündlichen Verhandlung beabsichtigte oder aber, mit Rücksicht etwa auf entsprechende gerichtliche Aufforderung, in der Sitzung auch nur womöglich notwendig zu leistende tatsächliche oder rechtliche Vorbringen eine Wahrnehmung der Gerichtstermine durch mehr als einen auf Leitungsebene oder mehr als einen auf Sachbearbeiterebene tätigen Behördenvertreter (aus Sicht ex ante) erforderlich erschienen haben soll. Weitergehenden, womöglich erhellenden, Vortrag zu dieser Frage hat der Betroffene indes nicht einmal im Ansatz gehalten. Angesichts dessen hängt freilich die Beurteilung, ob das für eine sachgerechte Wahrnehmung der Rechtsinteressen des Betroffenen in der mündlichen Verhandlung womöglich notwendige Wissen nicht über jeweils nur eine Person auf Leitungs- bzw. Sachbearbeiterebene gebündelt eingebracht werden konnte, völlig in der Luft; dies geht zu Lasten der vorliegend um Kostenfestsetzung ersuchenden Partei. Bei dieser Sachlage kommt es schließlich auf die Frage nach den Spezialkenntnissen der in die Verhandlungstermine vor dem Beschwerdegericht bzw. dem Rechtsbeschwerdegericht im Einzelnen entsandten Vertreter des betroffenen Landes und die Ankündigung der Beschwerde, diesbezüglich weiteren Vortrag halten zu können, nicht an. III. Die Entscheidung über die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens folgt nach § 78 Satz 3 GWB in entsprechender Anwendung des § 97 Abs. 1 ZPO. IV. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil beachtliche Zulassungsgründe im Sinne von § 574 Abs. 2 ZPO (zur Anwendbarkeit des § 574 ZPO auf Grund der in § 78 Satz 3 GWB angeordneten Verweisung vgl. BGH, Beschluss v. 18. Dezember 2012 – X ZB 11/12 , BGHZ 196, 52 Rzn. 5 f. – Doppelvertretung im Nichtigkeitsverfahren [zum der Regelung des § 78 Satz 3 GWB im hier interessierenden Zusammenhang entsprechenden § 84 Abs. 2 Satz 2 PatG]) nicht vorliegen. Der erkennende Senat hat über das Rechtsmittel in Anwendung allgemein anerkannter Rechtsprechungsgrundsätze unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten Einzelfalls entschieden, ohne dass die Sache klärungsbedürftige Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen oder eine Notwendigkeit der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung aufgezeigt hat. An § 74 Abs. 2 GWB dürfte die Frage einer Zulassung der Rechtsbeschwerde dagegen richtigerweise von vornherein nicht zu messen sein. Auf Grund der in § 78 Satz 3 GWB angeordneten Verweisung auf die Vorschriften der Zivilprozessordnung für das Kostenfestsetzungsverfahren unter – wie oben dargelegt – Einschluss derjenigen Normen, die sich auf die Rechtsmittel beziehen, dürfte nämlich für den Anwendungsbereich des Kostenfestsetzungsrechts eine abschließende Regelung getroffen worden sein, die die Rechtsbeschwerde und die Nichtzulassungsbeschwerde nach §§ 74 bzw. 75 GWB auch nach der 7. GWB-Novelle (2005) ausschließt (vgl. in diesem Sinne - zur Streitwertfestsetzung in Kartellverwaltungssachen – BGH, Beschluss v. 19. Juni 2007 – KVZ 9/07 , Rz. 1). Dies kann freilich auf sich beruhen, weil sich die in § 74 Abs. 2 GWB geregelten Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde der Sache nach nicht von den in § 574 Abs. 2 ZPO genannten Gründen unterscheiden und folglich vorliegend unter Anwendung der einen wie der anderen Norm kein Grund für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht.