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Urteil

VI-U (Kart) 16/13

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2017:0712.VI.U.KART16.13.00
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Tenor
  • I. Auf die Berufung der Klägerin – soweit über sie nach dem Senatsurteil vom 21. Mai 2014 und dem hierauf ergangenen Revisionsurteil des Bundesgerichtshofs vom 12. April 2016 (KZR 31/14) noch zu entscheiden ist – wird das am 14. März 2013 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 31 O (Kart) 466/12 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt gefasst:

Die Beklagten zu 1. und zu 3. bis 10. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 2.813.603,63 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Februar 2013 und weitere 682.082,67 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Februar 2016 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  • II. Die Anschlussberufung der Beklagten zu 1. und zu 3. bis 10. wird als unzulässig verworfen.
  • III. Die Kosten des ersten Rechtszuges verteilen sich wie folgt:

Die Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 10 % und die Beklagten zu 1. und zu 3. bis 10. als Gesamtschuldner zu 90 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagten zu 1. und zu 3. bis 10. als Gesamtschuldner zu 90 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. trägt die Klägerin.

Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

  • IV. Die Kosten des Berufungsverfahrens und des vor dem Bundesgerichtshof geführten Revisionsverfahrens KZR 31/14 verteilen sich wie folgt:

Die Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 13 % und die Beklagten zu 1. und zu 3. bis 10. als Gesamtschuldner zu 87 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagten zu 1. und zu 3. bis 10. als Gesamtschuldner zu 87 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. trägt die Klägerin.

Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

  • V. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Vorläufig vollstreckbar ist auch das angefochtene Urteil des Landgerichts, soweit die Abweisung der gegen die Beklagte zu 2. erhobenen Klage betroffen ist.

Der Klägerin zum einen und den Beklagten zu 1. sowie zu 3. bis 10. zum anderen bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die jeweils andere(n) Partei(en) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Beträge abzuwenden.

Der Klägerin wird nicht gestattet, die Vollstreckung durch die Beklagte zu 2. abzuwenden.

  • VI. Die Revision wird nicht zugelassen.
  • VII. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird

für die Zeit bis zum 27. Februar 2017 auf bis 3,1 Mio. €,

für die Zeit vom 28. Februar 2017 bis zum 22. Mai 2017 auf bis 4,25 Mio. €

und für die Zeit seit dem 23. Mai 2017 auf bis 4 Mio. € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
I. Auf die Berufung der Klägerin – soweit über sie nach dem Senatsurteil vom 21. Mai 2014 und dem hierauf ergangenen Revisionsurteil des Bundesgerichtshofs vom 12. April 2016 ( KZR 31/14 ) noch zu entscheiden ist – wird das am 14. März 2013 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 31 O (Kart) 466/12 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt gefasst: Die Beklagten zu 1. und zu 3. bis 10. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 2.813.603,63 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Februar 2013 und weitere 682.082,67 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Februar 2016 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Anschlussberufung der Beklagten zu 1. und zu 3. bis 10. wird als unzulässig verworfen. III. Die Kosten des ersten Rechtszuges verteilen sich wie folgt: Die Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 10 % und die Beklagten zu 1. und zu 3. bis 10. als Gesamtschuldner zu 90 %. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagten zu 1. und zu 3. bis 10. als Gesamtschuldner zu 90 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. trägt die Klägerin. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. IV. Die Kosten des Berufungsverfahrens und des vor dem Bundesgerichtshof geführten Revisionsverfahrens KZR 31/14 verteilen sich wie folgt: Die Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 13 % und die Beklagten zu 1. und zu 3. bis 10. als Gesamtschuldner zu 87 %. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagten zu 1. und zu 3. bis 10. als Gesamtschuldner zu 87 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. trägt die Klägerin. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. V. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Vorläufig vollstreckbar ist auch das angefochtene Urteil des Landgerichts, soweit die Abweisung der gegen die Beklagte zu 2. erhobenen Klage betroffen ist. Der Klägerin zum einen und den Beklagten zu 1. sowie zu 3. bis 10. zum anderen bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die jeweils andere(n) Partei(en) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Beträge abzuwenden. Der Klägerin wird nicht gestattet, die Vollstreckung durch die Beklagte zu 2. abzuwenden. VI. Die Revision wird nicht zugelassen. VII. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird für die Zeit bis zum 27. Februar 2017 auf bis 3,1 Mio. €, für die Zeit vom 28. Februar 2017 bis zum 22. Mai 2017 auf bis 4,25 Mio. € und für die Zeit seit dem 23. Mai 2017 auf bis 4 Mio. € festgesetzt. Gründe I. A. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagten der Klägerin für die Einspeisung von Fernsehprogrammsignalen ein Entgelt (Einspeiseentgelt bzw. Transportentgelt) zu zahlen haben. Die Klägerin ist eine mit Ausnahme der Bundesländer Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg und Hessen bundesweit tätige Betreiberin von Breitbandkabelnetzen, über die Rundfunksignale an regionale Netze herangeführt und regional bis zu den Übergabepunkten der Netzebene 4 verteilt werden. Teilweise betreibt sie auch selbst die Netzebene 4 und damit die Hausverkabelung, an die die Zuschauerhaushalte angeschlossen sind. Über ihre Breitbandkabelnetze bietet sie Endkunden (Zuschauerhaushalte) und der Wohnungswirtschaft gegen Entgelt verschiedene Kabelanschlussprodukte an. Ferner stellt sie nachgelagerten Netzbetreibern entgeltlich die Lieferung von Programmsignalen für die Endkundenversorgung zur Verfügung. Die Beklagte zu 1. und die Beklagten zu 3. bis 10. (nachfolgend auch: die Rundfunkanstalten) sind die öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten, die sich (gemeinsam mit der D. W. ) zu der Beklagten zu 2. (nachfolgend: ARD ) zusammengeschlossen haben. Die Rundfunkanstalten unterhalten eigene Programme für die Zuschauer ihrer jeweiligen Sendegebiete (so genannte Dritte Fernsehprogramme). Darüber hinaus veranstalten sie gemeinsam die Fernsehprogramme „Das Erste“ , „tagesschau24“ , „One“ (vormals „Einsfestival“ ) und – insoweit bis September 2016 - „Einsplus“ (nachfolgend auch: Gemeinschaftsprogramme). Die Klägerin speist gegenwärtig die Signale von insgesamt 199 TV-Programmen aus Deutschland sowie dem europäischen Ausland in ihre Kabelnetze ein, darunter auch die Gemeinschaftsprogramme sowie Dritte Fernsehprogramme. In etwa die Hälfte der Zuschauerhaushalte in Deutschland wird über Kabelanschlüsse mit Rundfunk- bzw. Fernsehprogrammen versorgt. Daneben werden die Programme den Zuschauern über Satellit und terrestrische Sendenetze (DVB-T/DVB-T2) und ferner über kleinere Kabelnetzbetreiber und das Internet zur Verfügung gestellt. Die beklagten Rundfunkanstalten, das Zweite Deutsche Fernsehen (ZDF) , das Deutschlandradio und die ARTE G.E.I.E./ARTE Deutschland TV GmbH (ARTE) zahlten der Klägerin in den Jahren 2008 bis 2012 für die technische Dienstleistung der Einspeisung ihrer Programmsignale in das Kabelnetz ein jährliches Entgelt (Einspeise- bzw. Transportentgelt) in Höhe von … Mio. €, wovon ein Teilbetrag in Höhe von … Mio. € auf die beklagten Rundfunkanstalten entfiel. Grundlage dieser Zahlungen war ein von den genannten Sendeanstalten mit der Klägerin am 27. Februar 2008 geschlossener Vertrag „über die Einspeisung und Verbreitung von öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogrammen und -angeboten in Breitbandkabelnetze“ (fortan auch: Einspeisevertrag 2008). In § 8 des Vertrags ist niedergelegt, die Vertragsparteien hätten sich „im Rahmen einer umfassenden Kooperation unter Berücksichtigung der diversen preisbildenden Faktoren auf beiden Seiten“ hinsichtlich aller vertragsbefangenen Leistungen auf ein pauschales Jahresentgelt in der vorbezeichneten Höhe geeinigt; außerdem blieb der Klägerin nach der genannten Vertragsbestimmung vorbehalten, von ihren Kunden oder nachgelagerten Netzbetreibern Entgelte für ihre Leistungen, insbesondere die Signallieferung, zu verlangen. Bei Abschluss des Einspeisevertrages vom 27. Februar 2008 brachten die Sendeanstalten zum Ausdruck, die Zahlung von Einspeiseentgelten in Zukunft einstellen zu wollen; die Klägerin trat dem entgegen. Hierzu ist in Nr. 6 der Präambel zum Vertrag Folgendes niedergelegt: „Die Vertragsparteien sind unterschiedlicher Auffassung über die Entwicklungsperspektiven sowohl der analogen und digitalen Kabelverbreitung als auch der Einspeiseentgelte. Die Programmveranstalter sehen einen verstärkten Wettbewerb der digitalen Verbreitungsplattformen um Inhalte und Zuschauer, in dessen Folge die Rundfunkveranstalter als Anbieter von Inhalten auftreten, die die Vermarktungsfähigkeit der Plattformangebote überhaupt erst begründen und deren Werthaltigkeit den Aufwand für den Signaltransport mindestens kompensiert. Die Programmveranstalter gehen deshalb davon aus, dass sie für die digitale Kabelverbreitung künftig keine Einspeiseentgelte mehr zahlen werden. Die KDVS geht davon aus, dass sie auch künftig einen Teil ihrer Infrastrukturkosten nicht endnutzer- sondern veranstalterseitig refinanzieren wird.“ Gemäß § 13 Nr. 1 Einspeisevertrag 2008 ist zu dessen Laufzeit Folgendes bestimmt: „Das Vertragsverhältnis beginnt zum 01. Januar 2008 und hat eine Laufzeit bis 31. Dezember 2012. Es verlängert sich um jeweils zwölf Monate, wenn der Vertrag nicht von einer der Parteien spätestens sechs Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wird.“ Im Frühjahr 2011 entschieden sich die beklagten Rundfunkanstalten und das ZDF zu einem sogenannten „Paradigmenwechsel“ , demzufolge künftig an die Kabelnetzbetreiber keine Einspeiseentgelte mehr gezahlt werden sollten (vgl. hierzu auch S. 35 der „Finanzvorschau 2013-2016“ des ZDF v. 29.4.2011 = Anl. K 10 zur Klageschrift). Bei einer Zusammenkunft der Intendanten der beklagten Rundfunkanstalten und des ZDF am 22. März 2011 in Köln, bei der auch der Intendant von Deutschlandradio zugegen war, stellten die Teilnehmenden Einvernehmen über die fristgerechte Kündigung der mit der Klägerin und den weiteren großen Kabelnetzbetreibern (zusammen: die Regionalgesellschaften) geschlossenen Einspeiseverträge zum 31. Dezember 2012 sowie über den Verzicht auf Bedarfsansätze für die digitale Kabeleinspeisung im Rahmen der KEF -Anmeldung für das Jahr 2013 fest (vgl. etwa Schriftsatz der Beklagten v. 18.3.2014, S. 3 = GA 1425). Das Bundeskartellamt erfuhr im Januar 2012 aus der Presse von dem „Paradigmenwechsel“ und wandte sich daraufhin an die beteiligten Sender. Es wies diese darauf hin, dass seiner Ansicht nach ARD und ZDF den Transport von Programmsignalen durch Kabelnetze nachfragten, insoweit miteinander in Wettbewerb stünden und deshalb ihr Verhalten gegenüber Kabelnetzbetreibern nicht koordinieren dürften. Des Weiteren äußerte das Amt die Auffassung, dass der Entschluss, in Zukunft keine Vertragsbeziehungen mit Kabelnetzbetreibern eingehen und diesen keine Einspeiseentgelte mehr zahlen zu wollen, eine gemäß § 1 GWB verbotene Koordinierung darstelle. Diese Beurteilung vertrat die 7. Beschlussabteilung des Bundeskartellamtes mit einem an den damaligen Verfahrensbevollmächtigten der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten adressierten Schreiben vom 13. April 2012 (Anl. K 11 zur Klageschrift) und auch im Rahmen einer Besprechung mit Vertretern von ARD und ZDF am 16. April 2012 in Bonn. Bei dieser Besprechung führte das Amt aus, keine Überprüfung der bestehenden Einspeiseverträge mit der Klägerin auf ihre Wirksamkeit zu beabsichtigen und auch nicht vorzuhaben, „das darin vereinbarte gemeinsame Kündigungsrecht der Sender anzugehen“ . Das Amt forderte die Sendeanstalten indes auf, über die zukünftige Zahlung bzw. Nichtzahlung von Einspeiseentgelten autonom und getrennt voneinander zu entscheiden und so auch bei etwaigen weiteren Verhandlungen mit Kabelnetzbetreibern zu verfahren. Der von sowohl den Landesrundfunkanstalten der ARD als auch dem ZDF zu ihrer Vertretung vor dem Bundeskartellamt betraute Rechtsanwalt … führte am Ende der Besprechung aus, die Sender würden eine „Wohlverhaltenserklärung für die Zukunft“ abgeben (vgl. zum dargelegten Hergang der vorbezeichneten Besprechung auch den Gesprächsvermerk des BKartA - zu B7-20/12 - v. 16.4.2012, Anl. B 63 zum Schriftsatz der Beklagten v. 18.3.2014 = GA 1434 ff. bzw. Anl. BK 36 zum Schriftsatz der Klägerin v. 28.2.2017). Nach der Besprechung vom 16. April 2012 wandte sich der vorbezeichnete anwaltliche Vertreter der öffentlichrechtlichen Sendeanstalten mit Schreiben vom 26. April 2012 (Anl. B 88 zum Schriftsatz der Beklagten vom 24.2.2017) an das Bundeskartellamt, in dem es u.a. wie folgt heißt: „… Die vertretenen Rundfunkanstalten haben verstanden, dass Ihre Beschlussabteilung daran festhält, dass auf der Grundlage der noch bestehenden Einspeiseverträge von einer Nachfrage nach Transportleistungen der Kabelnetzbetreiber auszugehen ist, die von wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen und Verhaltensweisen freigehalten werden muss. Das soll für die anstehenden Entscheidungen über die Fortdauer, Beendigung oder Änderung der Einspeiseverträge von [Schwärzung der Anl. B 88] ebenso beachtet werden wie für die Positionierung der Sendeunternehmen gegenüber den Kabelnetzbetreibern im Fall einer Beendigung der Einspeiseverträge. Jedoch bleibt unausweichlich, dass die bestehende Vertragslage nur die Abgabe gemeinsamer Erklärungen der Vertragspartner zulässt. …“ Mit inhaltlich gleichlautenden Schreiben vom 18. bzw. 19. Juni 2012 (Anl. K 17 zur Klageschrift) erklärten die Rundfunkanstalten, diese vertreten durch die damalige Intendantin der Beklagten zu 1. (nachfolgend: WDR ), das ZDF , das Deutschlandradio und ARTE gegenüber der Klägerin die Kündigung des Einspeisevertrages vom 27. Februar 2008 zum 31. Dezember 2012. Mit weiterem inhaltlich gleichlautendem Schreiben an die Klägerin vom 20. Juni 2012 (Anl. K 16) sprach der WDR in eigenem Namen erneut die Kündigung des Einspeisevertrages zum 31. Dezember 2012 aus. Seit Beginn des Jahres 2013 zahlen sowohl die beklagten als auch die übrigen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten keinem Kabelnetzbetreiber (mehr) ein Einspeiseentgelt. Ihre, seit dem 30. April 2012 nur noch digital ausgestrahlten, Programmsignale stellen die Sendeanstalten den Kabelnetzbetreibern indes unverändert zur Verfügung. Die Klägerin hält die Kündigungen des Einspeisevertrages vom 27. Februar 2008 für unwirksam. Erstinstanzlich hat sie mit ihrem Hauptantrag gegenüber dem - vor dem Landgericht noch alleine verklagten - WDR und der ARD im Hinblick auf die streitbefangenen Fernsehprogramme – die Gemeinschaftsprogramme - den Fortbestand des Einspeisevertrages über den 31. Dezember 2012 hinaus festgestellt wissen wollen. Mit weiteren gestaffelten Hilfsanträgen hat sie - soweit für das Berufungsverfahren noch von Interesse - die Verurteilung der Beklagten zu 1. und zu 2. zur Annahme eines „Standardangebots“ für einen Einspeisevertrag betreffend die streitbefangenen Programme mit Laufzeit ab dem 1. Januar 2013 und - weiter hilfsweise zum Letzteren - die Feststellung begehrt, dass die Beklagten zu 1. und zu 2. ihr wegen der mit den anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten abgestimmten Kündigung des alten bzw. Verweigerung des Abschlusses eines neuen Einspeisevertrages alle ab dem 1. Januar 2013 entstehenden Schäden zu ersetzen haben bzw. verpflichtet sind, ihr für die Verbreitung der streitbefangenen Programme ab dem 1. Januar 2013 Aufwendungsersatz und Bereicherungsausgleich zu zahlen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen hat sich die Klägerin mit frist- und formgerecht eingelegter sowie begründeter Berufung gewendet, mit der sie unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens sowie Einführung eines weiteren Hilfsantrags an den oben dargelegten Klagebegehren festgehalten hat. Die Klägerin hat im zweiten Rechtszug neben dem WDR auch die weiteren ARD -Landesrundfunkanstalten in Anspruch genommen; alle Beklagten haben der Parteierweiterung im Berufungsverfahren zugestimmt. Über das Rechtsmittel der Klägerin ist vor dem erkennenden Senat am 19. März 2014 mündlich verhandelt worden. In jener Verhandlung hat die Klägerin beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils 1. a. festzustellen, dass der Vertrag über die Einspeisung und Verbreitung von öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogrammen und -angeboten in Breitbandkabelnetze zwischen der Klägerin und den Beklagten zu 1.-10. vom 27. Februar 2008 im Hinblick auf die Fernsehprogramme „Das Erste“ , „tagesschau24“ , „Einsfestival“ und „Einsplus“ auch nach dem 31. Dezember 2012 für die Verbreitung in der Freien Hansestadt Bremen, in der Freien und Hansestadt Hamburg, in den Freistaaten Bayern, Sachsen und Thüringen und in den Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Saarland und Schleswig-Holstein fortbesteht, - hilfsweise zu 1.a. - b. die Rundfunkanstalten und die ARD zur Annahme ihres -der Klägerin- als Anlagen K 1a und K 1b beigefügten Standard-Vertragsangebots für einen Einspeisungsvertrag für die vorbezeichneten Fernsehprogramme für die Zeit ab Rechtskraft des Berufungsurteils, beschränkt auf eine Verbreitung in den vorbezeichneten Gebieten, zu verurteilen, - hilfsweise zu 1.a. und 1.b. - c. die Rundfunkanstalten und die ARD zum Abschluss eines Einspeisungsvertrages für die vorbezeichneten Fernsehprogramme für die Zeit ab Rechtskraft des Berufungsurteils, beschränkt auf eine Verbreitung in den vorbezeichneten Gebieten, zu angemessenen und marktüblichen Bedingungen zu verurteilen, - hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1.a. und kumulativ zu den Anträgen 1.b. bzw. 1.c. - d. festzustellen, dass die Rundfunkanstalten und die ARD ihr - der Klägerin - zum Ersatz sämtlicher Schäden verpflichtet sind, die ihr aus der mit den anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten abgestimmten Kündigung des Vertrags zu 1.a. und Verweigerung des Abschlusses des Vertrags im Sinne des Antrags zu 1.b. oder 1.c. für die Zeit ab dem 1. Januar 2013 entstanden sind und entstehen werden, e. festzustellen, dass die Rundfunkanstalten und die ARD ihr - der Klägerin - gegenüber verpflichtet sind, für ihr im Zusammenhang mit der Verbreitung der vorbezeichneten Fernsehprogramme ab dem 1. Januar 2013 entstandene und noch entstehende Aufwendungen einen Ersatz bzw. für insoweit den Rundfunkanstalten und der ARD entstandene und noch entstehende Bereicherungen einen Ausgleich zu zahlen, 2. den Rundfunkanstalten und der ARD nach § 142 Abs. 1 ZPO aufzugeben, Abschriften folgender Urkunden vollständig und ungeschwärzt vorzulegen: a. Schriftsatz der Sozietät H. und M. vom 12. Februar 2012 an das Bundeskartellamt im Kartellverwaltungsverfahren zu Geschäftszeichen B7 20/12 und die Anlagen hierzu (Blatt 42-236 der Verfahrensakte des BKartA), b. Schreiben des Bundeskartellamts an die vorbezeichnete Sozietät vom 24. Februar 2012 im vorbezeichneten Verfahren (Blatt 256-260 der Verfahrensakte des BKartA), c. Schriftsatz der vorbezeichneten Sozietät vom 12. April 2012 an das Bundeskartellamt im vorbezeichneten Verfahren nebst Anlagen (Blatt 340-347 der Verfahrensakte des BKartA), d. Vermerk zum Gespräch der Beschlussabteilung B7 mit Vertretern von ARD und ZDF am 16. April 2012 (Blatt 353/001-012 der Verfahrensakte des BKartA), e. Schriftsatz der vorbezeichneten Sozietät vom 26. April 2012 an das Bundeskartellamt im vorbezeichneten Verfahren (Blatt 375-376 der Verfahrens-akte des BKartA), f. Entscheidungsvorlagen der Beklagten zu 1.-10. zur Kündigung und zur Anmeldung der Verbreitungsentgelte für die Kabelverbreitung bei der Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs (KEF), g. sämtliche Entscheidungsvorlagen, Protokolle und Beschlüsse aus den gemeinsamen Sitzungen der Beklagten, in der die von den Beklagten behauptete „Festlegung“ getroffen worden ist, im Anschluss an die Kündigung unabhängig voneinander gegenüber ihr -der Klägerin- vorzugehen. Die Beklagten haben beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Der Senat hat mit Urteil vom 21. Mai 2014 (NZKart 2014, 285 = WuW/E DE-R 4342), auf dessen vollständigen Inhalt an dieser Stelle Bezug genommen wird, die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. B. Der Bundesgerichtshof hat auf die von ihm zugelassene Revision der Klägerin mit Urteil vom 12. April 2016 ( KZR 31/14 , NZKart 2016, 371 = WuW 2016, 536 - Gemeinschaftsprogramme ), auf das hinsichtlich seiner Ausführungen im Einzelnen ebenfalls Bezug genommen wird, das vorbezeichnete Berufungsurteil insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin hinsichtlich des gegen die Beklagten zu 1. und 3. bis 10. gerichteten Klagebegehrens erfolglos geblieben ist, und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an den erkennenden Senat zurückverwiesen. In den Gründen seiner Entscheidung hat der Bundesgerichtshof im Wesentlichen ausgeführt: Mit der im Berufungsurteil gegebenen Begründung könne die Feststellung, dass der Einspeisevertrag zwischen den Parteien auch nach Ablauf des 31. Dezember 2012 fortbestehe, nicht versagt werden. Allerdings habe das Berufungsgericht zu Recht angenommen, dass die beklagten Rundfunkanstalten grundsätzlich berechtigt gewesen seien, das Vertragsverhältnis mit der Klägerin zu kündigen, da eine gesetzliche Verpflichtung der Beklagten zur Fortsetzung des Vertrages zu unveränderten Bedingungen, wie sie die Klägerin im Streitfall mit ihrem Hauptantrag verlangt habe, nicht bestanden habe. Eine solche Kontrahierungspflicht sei den Regelungen des Rundfunkrechts nicht zu entnehmen. Eine Pflicht der Beklagten zum Wiederabschluss des bisherigen Einspeisevertrags mit der Klägerin folge auch nicht aus kartellrechtlichen Bestimmungen: Zwar seien die beklagten Rundfunkanstalten Unternehmen im Sinne des Kartellrechts. Im Hinblick auf die Entscheidung der öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten, den Einspeisevertrag (2008) nicht fortzuführen, fehle es auch nicht an einem Marktgeschehen, da den Beklagten die Fortführung dieses Vertrages oder der Abschluss eines neuen, gleichartigen Vertrages rechtlich nicht untersagt gewesen seien. Außerdem hätten die Beklagten auf dem sachlich relevanten und räumlich zumindest bundesweit abzugrenzenden Nachfragemarkt für die Übertragung von Programmsignalen über Breitbandkabel auch eine beherrschende Stellung. Diese ergebe sich aus den rundfunkrechtlichen Regelungen, die die Klägerin gesetzlich verpflichteten, einen Teil der Kapazität ihres Kabelnetzes ausschließlich für die Übertragung der gebührenfinanzierten Programme, auch der streitbefangenen Gemeinschaftsprogramme der Beklagten, freizuhalten („Must-carry-Verpflichtung“). Im Hinblick auf diese Verpflichtung müssten sich die Beklagten bei der Nachfrage nach Übertragungsleistungen hinsichtlich dieses Teils der Kapazitäten nicht dem Wettbewerb solcher Unternehmen stellen, deren Programme nicht unter die gesetzliche Übertragungspflicht fielen; hinzu komme, dass die Beklagten insoweit auch keinem Wettbewerb der anderen öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten ausgesetzt seien, weil die nach § 52b RStV vorzuhaltenden Kapazitäten ausreichten, um alle gebührenfinanzierten Programme zu übertragen. Jedoch stelle die Weigerung der Beklagten, mit der Klägerin einen Vertrag zu gegenüber dem bisherigen Einspeisevertrag unveränderten Konditionen abzuschließen, keinen Missbrauch ihrer marktbeherrschenden Stellung im Sinne von § 19 GWB dar. Eine Diskriminierung (§ 19 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 GWB) der Klägerin liege insoweit nicht vor, da die Beklagten die Klägerin mit der Nichtzahlung eines Entgelts für die Übertragung von Programmsignalen nicht anders als andere Kabelnetzbetreiber behandelten. Auch ein Konditionenmissbrauch (§ 19 Abs. 2 Nr. 2 GWB) sei in diesem Zusammenhang nicht festzustellen. Ein solcher lasse sich nicht aus der Behauptung der Klägerin ableiten, private Sender zahlten ihr ein angemessenes Entgelt, da insbesondere näherer Vortrag dazu fehle, wofür und in welcher Höhe ein Entgelt gezahlt werde. Damit fehle es an einer hinreichenden Grundlage für einen Vergleich mit den Verhältnissen zwischen der Klägerin und den Beklagten, die die Schlussfolgerung tragen könne, die Beklagten müssten weiterhin das bisherige Entgelt entrichten. Die Weigerung der Beklagten, den Einspeisevertrag zu den bisherigen Konditionen fortzusetzen, sei aber auch nicht deshalb als missbräuchlich anzusehen, weil die Beklagten sich in der Vergangenheit mit diesen Konditionen einverstanden erklärt gehabt hätten. Da sich mit Rücksicht auf naturgemäß dynamisch verlaufende Marktgeschehen auch marktbeherrschende Unternehmen grundsätzlich um die Durchsetzung anderer, günstigerer Konditionen bemühen dürften, könne eine Änderung der Konditionen grundsätzlich nur bei Vorliegen weiterer Umstände auf ein missbräuchliches Verhalten hinweisen. Die Klägerin habe indes keinen Anhalt dafür aufgezeigt, dass jede ihr nachteilige Abweichung von den bisherigen Konditionen als ein gegen § 19 Abs. 2 Nr. 2 GWB verstoßendes Verhalten zu beurteilen wäre. Zu Unrecht aber habe das Berufungsgericht angenommen, dass die Kündigung des im Jahr 2008 geschlossenen Einspeisevertrages nicht wegen Verstoßes gegen § 1 GWB unwirksam sei. Soweit die beklagten Rundfunkanstalten in einer Besprechung mit dem ZDF am 22. März 2011 Einverständnis darüber festgestellt hätten, fortan keinem Kabelnetzbetreiber mehr ein Einspeiseentgelt zu zahlen und aus diesem Grund u.a. den mit der Klägerin geschlossenen Einspeisevertrag zum Ablauf des Jahres 2012 zu kündigen, sei hierin eine abgestimmte Verhaltensweise zu sehen, die dem Verbot des § 1 GWB unterfalle. Der in der vorbezeichneten Besprechung stattgefundene Informationsaustausch sei, soweit an ihm die beklagten Landesrundfunkanstalten zum einen und das ZDF zum anderen beteiligt gewesen seien, unter Wettbewerbern erfolgt, da die Beklagten mit dem ZDF in Wettbewerb nicht nur um Zuschauer, sondern auch um Werbekunden stünden. Dieser Informationsaustausch sei geeignet gewesen, wettbewerbliche Risiken zu verringern. Mit ihm sei die Unsicherheit ausgeräumt worden, ob es künftig eine öffentlichrechtliche Sendeanstalt unternehmen werde, sich durch eine über das Jahr 2012 hinaus wirkende Einspeiseentgeltvereinbarung mit einem Kabelnetzbetreiber Wettbewerbsvorteile zu verschaffen, wie sie unbeschadet bestimmter rundfunkrechtlicher Verbreitungspflichten der Kabelnetzbetreiber beispielsweise hinsichtlich des Umfangs der Verbreitung der regionalen Varianten Dritter Programme oder hinsichtlich der technischen Qualität, namentlich der Bandbreite für die digitale Übertragung, in Betracht kämen. Nicht frei von Rechtsfehlern sei die Annahme des Berufungsgerichts, der Informationsaustausch unter den Beklagten und dem ZDF sei deshalb für das spätere Marktverhalten nicht kausal geworden, weil das im März 2011 festgestellte Einvernehmen zur Kündigung des Einspeisevertrages auf Grund der Besprechung der Sendeanstalten mit dem Bundeskartellamt vom 16. April 2012 hinfällig geworden sei. Die Abstimmung des Verhaltens unter Wettbewerbern durch den Austausch von Informationen über ihr künftiges Marktverhalten habe nach der Lebenserfahrung auch ohne weiteres Zutun nachteiligen Einfluss auf den Wettbewerb. Dies begründe die Vermutung, dass die an der Abstimmung beteiligten Unternehmen die mit ihren Wettbewerbern ausgetauschten Informationen bei der Bestimmung ihres Marktverhaltens berücksichtigen. Ein in der Folge von der Abstimmung unabhängiges Marktverhalten auf Grund einer selbständig getroffenen unternehmerischen Entscheidung könne daher nur dann angenommen werden, wenn greifbare Anhaltspunkte dafür feststellbar seien. An deren Nachweis dürften keine zu geringen Anforderungen gestellt werden. Solche Anhaltspunkte habe das Berufungsgericht nicht festgestellt. Mit den kurz nach der Besprechung vom 16. April 2012 zeitgleich und im Wesentlichen gleichlautend ausgebrachten Kündigungserklärungen hätten die beklagten Rundfunkanstalten sich so verhalten, wie es ihrer Abstimmung im März 2011 entsprochen habe. Es sei Sache der Beklagten, etwa durch Vorlage von Entscheidungsvorlagen, Protokollen oder Beschlüssen der zuständigen Gremien Anhaltspunkte dafür darzutun, dass sie sich jeweils selbständig entschlossen haben, den Einspeisevertrag mit der Klägerin zu kündigen und künftig kein Einspeiseentgelt mehr zu zahlen. Den Parteien sei im Fortgang des Verfahrens Gelegenheit zu weiterem Vortrag zu der Frage der Ursächlichkeit der abgestimmten Verhaltensweise für das spätere Marktverhalten zu geben. C. Die Parteien haben im weiteren Fortgang des Berufungsverfahrens ihr bisheriges tatsächliches und rechtliches Vorbringen zu der Frage, ob und inwieweit die beklagten Rundfunkanstalten auf der Grundlage des Einspeisevertrages aus 2008oder aus anderweitigen (kartellrechtlichen) Gründen der Klägerin für den Transport der Signale der streitbefangenen Gemeinschaftsprogramme über den Ablauf des Jahres 2012 hinaus ein Entgelt zu zahlen haben, wiederholt und ergänzt. Dabei haben sie sich auch mit der Frage der Wirksamkeit einer nach dem Schluss der ersten mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat von den Beklagten im Juni 2015 vorsorglich erneut ausgesprochenen Kündigung des Einspeisevertrags 2008 zum Ende des Jahres 2015 befasst. Die Klägerin hält an ihrer Auffassung fest, dass die im Juni 2012 ausgebrachten Kündigungserklärungen auf einer kartellrechtswidrigen Verhaltenskoordinierung zwischen den beklagten Rundfunkanstalten und den weiteren am Einspeisevertrag 2008 beteiligten Sendeanstalten beruhten. Die Beklagten hätten diesen Kausalzusammenhang zugestanden, zumindest aber nicht widerlegt. Die Beklagten könnten sich auch nicht mit Recht auf eine gesetzlich oder vertraglich begründete Notwendigkeit einer gemeinschaftlichen Kündigung des mit ihr im Februar 2008 geschlossenen Einspeisevertrages berufen, hinter der der Kartellverbotstatbestand zurückzutreten habe. Nichts anderes gelte im Hinblick auf die im Juni 2015 erneut an die Klägerin adressierten Kündigungserklärungen der Rundfunkanstalten, für die ebenfalls der im Frühjahr 2011 proklamierte „Paradigmenwechsel“ der öffentlichrechtlichen Sendeanstalten das handlungsleitende Motiv gewesen sei. Des Weiteren seien die Beklagten ihr selbst im Falle einer wirksamen Kündigung des Einspeisevertrages aus 2008 auch über den Ablauf des Jahres 2012 hinaus zur Zahlung eines Einspeiseentgeltes verpflichtet, da die Einspeisung der Programmsignale nach den Vorgaben des Bundesgerichtshofs zu angemessenen Bedingungen zu erfolgen habe. Die Klägerin begehrt nunmehr mit neu formulierten Hauptanträgen (nachfolgend Anträge unter 1.) in erster Linie die Verurteilung der beklagten Rundfunkanstalten, an sie für das Jahr 2013 und das erste Quartal 2016 Einspeiseentgelte nach Maßgabe der Bestimmungen des Einspeisevertrags 2008 zu zahlen; insoweit hat sie (mit Schriftsatz vom 28. Februar 2017) in der Hauptforderung zunächst Beträge in Höhe von … € für 2013 bzw. … € für das erste Quartal 2016 verlangt, die Klage hinsichtlich beider Beträge indes inzwischen teilweise zurückgenommen. Mit gestaffelten Hilfsanträgen macht sie für den Fall, dass der Einspeisevertrag 2008 keine Anspruchsgrundlage für ihr Zahlungsbegehren darstellt, im Wege des kartellrechtlichen Schadensersatzes die Zahlung eines Einspeiseentgeltes geltend, das zuvörderst nach Maßgabe der ihrer Behauptung nach an sie von privaten Sendern gezahlten Entgelte zu berechnen sein soll (nachfolgend Anträge unter 2.) und nachrangig in das Ermessen des Gerichts gestellt wird (nachfolgend Anträge unter 3.). Weiter hilfsweise für den Fall der Unzulässigkeit der Umstellung von der Feststellungs- zur Zahlungsklage hält sie ihre in der ersten mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 19. März 2014 gestellten Berufungsanträge aufrecht (nachfolgend Anträge unter 4.). Die Klägerin beantragt nunmehr, unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Landgerichts 1. a. die Beklagten zu 1. und zu 3. bis 10. zu verurteilen, an sie 2.813.603,63 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Februar 2013 zu zahlen, b. die Beklagten zu 1. und zu 3. bis 10. zu verurteilen, an sie weitere 682.082,67 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Februar 2016 zu zahlen, 2. - hilfsweise zu 1. a. bzw. b. – a. die Beklagten zu 1. und zu 3. bis 10. zu verurteilen, an sie 3.058.270,25 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach näherer Maßgabe der Zinsstaffel gemäß Antrag Ziff. 2. Buchst. a) auf Seite 2 ihres Schriftsatzes vom 28. Februar 2017 (GA 1947) zu zahlen, b. die Beklagten zu 1. und zu 3. bis 10. zu verurteilen, an sie 742.481,16 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach näherer Maßgabe der Zinsstaffel gemäß Antrag Ziff. 2. Buchst. b) auf Seite 2 ihres Schriftsatzes vom 28. Februar 2017 (GA 1947) zu zahlen, 3. - weiter hilfsweise zu 2. a. bzw. b. – a. die Beklagten zu 1. und zu 3. bis 10. zu verurteilen, an sie ein angemessenes Einspeiseentgelt von mindestens 2.600.000 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2014 zu zahlen, b. die Beklagten zu 1. und zu 3. bis 10. zu verurteilen, an sie ein angemessenes Einspeiseentgelt von mindestens 650.000 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2016 zu zahlen, 4. - weiter hilfsweise für den Fall, dass der Senat die Klageänderung, das heißt die Umstellung von der Feststellungs- zur Zahlungsklage, für unzulässig hält und die Beklagten zu 1. und zu 3. bis 10. ihr wirksam widersprechen – wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 19. März 2014 gemäß den Anträgen zu Ziff. 1. Buchst. a) bis e). Die Beklagten zu 1. und zu 3. bis 10. beantragen, wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 19. März 2014, dies mit der Maßgabe, auch hinsichtlich der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 31. Mai 2017 neu gestellten Haupt- und Hilfsanträge die Berufung der Klägerin zurückzuweisen und die Klage insgesamt abzuweisen. Die beklagten Rundfunkanstalten reklamieren, die von ihnen im Juni 2012 und auch die im Juni 2015 vorsorglich erneut ausgebrachten Kündigungserklärungen seien nicht ursächlich auf eine im Sinne von § 1 GWB kartellrechtswidrige Verhaltenskoordinierung zurückzuführen. Sie und das ZDF hätten von einem etwaigen Kartell wie womöglich dem im März 2011 gemeinsam erörterten „Paradigmenwechsel“ bei der „Kabelstrategie“ bereits dadurch wirksam Abstand genommen, dass ihre gesetzlichen Vertreter gegenüber dem Bundeskartellamt in der Besprechung vom 16. April 2012 und auch in dem an das Amt adressierten Schreiben ihres anwaltlichen Verhandlungsbevollmächtigten vom 26. April 2012 eine „Wohlverhaltenszusage“ dahin abgegeben hätten, jeweils bei ihren Sendern für eine „künftige autonome Vorgehensweise“ einzutreten. Alle an dem Einspeisevertrag 2008 beteiligten Sendeanstalten hätten sich nach der Besprechung mit dem Bundeskartellamt jeweils „autonom“ zur Kündigung dieses Vertrages entschlossen. Entsprechend „ihrer eigenen, autonomen und selbständigen Entscheidungen“ , die „dem Vorbehalt schon in der Präambel des Einspeisevertrags“ entsprochen und „im Einklang mit den Empfehlungen von Fachausschüssen sowie der Versicherung des Bundeskartellamtes“ gestanden hätten, „dass gegen eine gemeinsame Kündigung der Programmveranstalter nichts einzuwenden sei“ , hätten die Programmveranstalter die Kündigung des Einspeisevertrags mit „Gemeinschafts- und Einzelerklärungen“ frist- und formgerecht ausgesprochen und sich insoweit allein „in technisch-formaler Hinsicht“ koordiniert. Auch die Ende Juni 2015 vorsorglich erneut ausgebrachten Erklärungen, den Einspeisevertrag 2008 zu kündigen, beruhten auf jeweils autonomen Entscheidungen der einzelnen Programmveranstalter; diese Erklärungen seien in Reaktion auf das am 16. Juni 2015 verkündete Einspeiseentgelt -Urteil des Bundesgerichtshofs ( KZR 83/13 ) ausgesprochen worden, ohne dass im Hinblick auf die kurze Zeitspanne zwischen Bekanntwerden der vorbezeichneten Entscheidung und Abgabe der Kündigungserklärungen eine diesbezügliche Abstimmung zwischen den vertragsbeteiligten Sendeanstalten auch nur möglich gewesen wäre. Einer aus § 1 GWB folgenden Unwirksamkeit der Kündigung stehe darüber hinaus entgegen, dass der Einspeisevertrag 2008 alle beteiligten Sendeanstalten zu einer Vertragspartei zusammengefasst habe und nach ihm die ordentliche Kündigung durch nur einzelne Anstalten ausgeschlossen sei. Außerdem lägen hinsichtlich der Kündigung die Voraussetzungen einer Einzelfreistellung nach § 2 GWB, wenn nicht bereits einer Ausnahme von dem Kartellverbot gemäß Art. 106 Abs. 2 AEUV, vor. Der Einspeisevertrag 2008 sei auch deshalb ohne Bestand bzw. keine taugliche Rechtsgrundlage für ein auf die Signaleinspeisung nach Ablauf des Jahres 2012 bezogenes Entgeltverlangen der Klägerin, weil, sofern man seine Kündigung unter dem Gesichtspunkt des Kartellverbotes für unwirksam halte, zwangsläufig auch bereits sein Abschluss auf einer im Sinne von § 1 GWB unzulässigen Verhaltenskoordinierung beruht habe. Der Einspeisevertrag 2008 sei des Weiteren zumindest in seiner Entgeltregelung nichtig, weil die Klägerin als Monopolistin auf dem auf ihr Netz bezogenen Markt mit den im Vertrag bestimmten Entgelten gegen das Missbrauchsverbot des § 19 GWB verstoße. Die öffentlichrechtlichen Sendeanstalten würden im Vergleich mit privaten Programmveranstaltern, insbesondere gegenüber RTL und ProSiebenSat1 , diskriminiert. Die Klägerin leiste an die genannten Privatveranstalter die von diesen vereinnahmten Einspeiseentgelte zumindest kompensierende „Rückvergütungen“ , indem sie – insoweit zwischen den Parteien dem Grunde nach unstreitig – RTL bzw. ProSiebenSat1 in Gestalt eines sogenannten „CPS -Modells“ an solchen Entgelten beteilige, die sie bei ihren Kunden für die Entschlüsselung von in Absprache mit den genannten Privatveranstaltern verschlüsselt übermittelten HD-Programmsignalen verlange. Außerdem zahle die Klägerin – wie die beklagten Rundfunkanstalten erstmals im Berufungsrechtszug behauptet haben - seit dem Jahr 2012 an RTL unabhängig von einer etwaigen Signalverschlüsselung ein sogenanntes „Digitalisierungsentgelt“ für die digitale SD-Programmverbreitung. Solche „Rückvergütungen“ bzw. „Digitalisierungsentgelte“ erhielten – wie zwischen den Parteien außer Streit – sie (die beklagten Rundfunkanstalten) von der Klägerin nicht. Darüber hinaus sei der Klägerin ein Preishöhenmissbrauch (§ 19 Abs. 2 Nr. 2 GWB) vorzuwerfen. Die im Einspeisevertrag 2008 niedergelegte Verpflichtung der beklagten Rundfunkanstalten, an die Klägerin überhaupt ein Einspeiseentgelt zu zahlen, stehe mit dem Kartellrecht nicht in Einklang, weil bereits der Nutzen, den die Klägerin aus der Überlassung der Programmsignale der Landesrundfunkanstalten ziehe (fortan: Verfügbarkeitsnutzen oder Überlassungsnutzen), den wirtschaftlichen Nutzen, den umgekehrt die Rundfunkanstalten aus der Einspeisung der streitbefangenen Programme in das Kabelnetz der Klägerin zögen (fortan: Verbreitungsnutzen), erheblich übersteige. Missbräuchlich sei die Entgeltbestimmung auch deshalb, weil das Entgelt sich nicht auf die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung beschränke und mit Ausnahme der Regionalgesellschaften keine anderen Kabelnetzbetreiber die Zahlung eines Einspeiseentgeltes gegen die Programmveranstalter hätten durchsetzen können. Das Entgeltverlangen der Klägerin sei jedenfalls deshalb zumindest teilweise unbegründet, weil die ab Beginn des Jahres 2013 erfolgten Signaleinspeisungen nicht mehr dem vertraglich vereinbarten Leistungsumfang entsprochen hätten. Seit dem genannten Zeitpunkt setze die Klägerin die Übertragungsdatenraten aller öffentlichrechtlichen Programme gegenüber der Datenrate, mit der diese in den für sie verfügbaren ARD -Multiplexdatenströmen enthalten seien, erheblich herab; dies führe dazu, dass die Programmsignale im Netz der Klägerin „eine erheblich schlechtere Qualität“ als die Ausgangssignale aufwiesen, die für die Zuschauer „deutlich wahrnehmbar“ sei. Mit Schriftsatz vom 24. Februar 2017 haben die beklagten Rundfunkanstalten Anschlussberufung eingelegt und für den Fall, dass dem Grunde nach Ansprüche der Klägerin gegen sie auf Zahlung eines Einspeiseentgeltes bestehen, Hilfswiderklage erhoben, mit der sie im Rahmen von Feststellungsanträgen zum einen und einer Stufenklage zum anderen die Berücksichtigung bzw. Auskehrung von nach Maßgabe des von der Klägerin mit privaten Rundfunkveranstaltern praktizierten „ CPS -Modells“ zu berechnenden „Rückvergütungen“ begehren. Hilfsweise für den vorbezeichneten Fall beantragen die Beklagten zu 1. und zu 3. bis 10. widerklagend, 1. mit Wirkung für die Jahre 2013 und 2017 festzustellen, a. dass in die Berechnung der Höhe eines der Klägerin für die Einspeisung und Weiterverbreitung des Programms Das Erste geschuldeten Entgeltes zu Lasten der Klägerin, das heißt entgeltmindernd, die Rückvergütung einzustellen ist, die bei Anwendung des in den Verträgen der Klägerin mit privaten Rundfunkveranstaltern vereinbarten CPS -Modells auf sie entfallen würde, wobei bei Vereinbarung unterschiedlicher CPS -Modelle durch die Klägerin auf das für den privaten Programmveranstalter günstigste CPS -Modell abzustellen ist, b. dass das Entgelt pro Wohneinheit für die Einspeisung und Weiterverbreitung des Programms Das Erste den aus Veranstaltersicht niedrigsten Saldo aus Einspeiseentgelt und Rückvergütung für ein privates Fernsehprogramm pro Wohneinheit nicht übersteigen darf und, soweit dieser niedrigste Saldo für die Klägerin negativ ist, diese Differenz an sie – die Beklagten zu 1. und zu 3. bis 10. – auszuzahlen ist, 2. im Wege der Stufenklage a. die Klägerin zu verurteilen, ihnen Auskunft zu erteilen über aa. die Höhe der Entgelte, die sie in den Zeiträumen, für die sie dem Grunde nach ein Entgelt von ihnen verlangen kann, jedem einzelnen privaten Rundfunkveranstalter pro Wohneinheit und Rundfunkprogramm (Fernsehen und Hörfunk) in allen verbreiteten Qualitäten in Rechnung gestellt hat sowie bb. die Höhe und Berechnung der Rückvergütung, die sie in diesen Zeiträumen diesen Programmveranstaltern auf Grund des mit ihnen vereinbarten CPS -Modells pro Wohneinheit und Fernsehprogramm gezahlt hat, b. die Klägerin zu verurteilen, an sie die etwaige zu ihren – der Beklagten zu 1. und zu 3. bis 10. – Gunsten bestehende Differenz auszuzahlen, die sich daraus ergibt, dass die auf sie – die Beklagten zu 1. und zu 3. bis 10. – entfallende Rückvergütung, berechnet nach dem von der Klägerin nach Maßgabe des vorstehend unter 2.a. dargelegten Antrages offengelegten CPS -Modells, das von ihnen der Klägerin geschuldete Entgelt übersteigt. Die Klägerin beantragt, die Hilfswiderklage abzuweisen. Die Klägerin hält die Anschlussberufung unter dem Gesichtspunkt der Verfristung und die Hilfswiderklage auch aus weiteren Gründen für unzulässig und tritt dem Vorbringen der beklagten Rundfunkanstalten in der Sache entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil des Landgerichts sowie in dem Senatsurteil vom 21. Mai 2014 und den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung der Klägerin hat, soweit über diese nach der teilweisen Klagerücknahme noch zu entscheiden ist, Erfolg. In der ausgeurteilten Höhe sind die beklagten Rundfunkanstalten nach den Bestimmungen des Einspeisevertrages 2008 verpflichtet, an die Klägerin für die im Jahr 2013 und im ersten Quartal des Jahres 2016 erfolgte Einspeisung und den Transport der Signale der streitbefangenen Gemeinschaftsprogramme ein Entgelt zu zahlen. Die Anschlussberufung der beklagten Rundfunkanstalten ist dagegen nicht zulässig eingelegt, so dass schon deshalb das mit ihr hilfsweise verfolgte Widerklagebegehren keinen Erfolg haben kann. Die auf Grund des vorbezeichneten Revisionsurteils vom 12. April 2016 (fortan: Revisionsurteil) geboten gewesene neue Verhandlung der Sache führt im Ergebnis zu einer von den Aussprüchen des Senatsurteils vom 21. Mai 2014 abweichenden Beurteilung und zu einer Abänderung des angefochtenen Urteils des Landgerichts. Der Senat hat unter Berücksichtigung der dem Revisionsurteil zu Grunde liegenden rechtlichen Beurteilung des Bundesgerichtshofs u.a. geprüft, ob der im März 2011 unter den Beklagten und dem ZDF stattgefundene Informationsaustausch für das spätere Marktverhalten der beklagten Rundfunkanstalten, namentlich die im Juni 2012 und vorsorglich erneut im Juni 2015 ausgesprochene Kündigung des Einspeisevertrages 2008, nicht ursächlich geworden ist. Dies ist zu verneinen. Da dem Vertrag entgegen der Auffassung der Beklagten auch im Übrigen keine Wirksamkeitsmängel anhaften, stellt er eine tragfähige Rechtsgrundlage für das von der Klägerin verfolgte Zahlungsverlangen dar, das in dem vorliegend zuerkannten Umfang berechtigt ist. Unter voller Bezugnahme auf die – vorstehend unter I. im Wesentlichen bereits dargelegte – Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs führt der Senat ergänzend Folgendes aus: A . (Zur Berufung der Klägerin) Soweit die Klägerin mit neuem Hauptantrag die beklagten Rundfunkanstalten verurteilt wissen will, an sie auf der Grundlage von § 8 Einspeisevertrag 2008 für die Leistungszeiträume des Jahres 2013 und des ersten Quartals des Jahres 2016 ein Einspeiseentgelt zu zahlen, ist dieses Begehren zulässig und in dem vorliegend zuerkannten Umfang auch begründet; angesichts dessen ist über die gestaffelten Hilfsanträge und im Übrigen auch über den prozessualen Vorlageantrag nach § 142 ZPO (vgl. insoweit den auf S. 4 f. des Schriftsatzes der Klägerin vom 28.2.2017 unter Ziff. II. formulierten Antrag) nicht mehr zu entscheiden. Aa . Der neue Hauptantrag begegnet keinen durchgreifenden Zulässigkeitsbedenken. Daran ändert nichts, dass die beklagten Rundfunkanstalten im Hinblick auf diesen Antrag (wie auch auf die hilfsweisen weiteren Zahlungsanträge) erklärt haben, der „Klageänderung und –erweiterung“ zu widersprechen. Die Klägerin hat in der ersten Verhandlung vor dem Senat beantragt, im Hinblick auf die streitbefangenen Gemeinschaftsprogramme den Fortbestand des Einspeisevertrags 2008 auch über den 31. Dezember 2012 hinaus festzustellen. Mit ihrem jetzigen Antrag begehrt sie die Verurteilung der beklagten Rundfunkanstalten, ihr auf der Grundlage desselben Vertrages Einspeiseentgelte zu zahlen. Sie ist mithin unter Beibehaltung des Klagegrundes von einer Feststellungs- auf eine Leistungsklage übergegangen, was eine qualitative Erweiterung der Klage gemäß § 264 Nr. 2 ZPO darstellt, die von vornherein nicht an die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Klageänderung nach § 263 ZPO gebunden ist (allg.M., vgl. nur BGH, Urteil v. 16. Mai 2001 – XII ZR 199/98 , NJW-RR 2002, 283 [284]; Bacher in Beck´scher Online-Kommentar ZPO [BeckOK ZPO], Stand 1.3.2017, § 264 Rzn. 5/5.1; Foerste in Musielak/Voit , ZPO, 14. Aufl. [2017], § 264 Rz. 3). Diese Beurteilung gilt hinsichtlich der Zahlungsverlangen für das Jahr 2013 und das erste Quartal 2016 gleichermaßen. Insoweit ist unerheblich, dass die Berechtigung der auf das erste Quartal 2016 bezogenen Entgeltforderung u.a. auch davon abhängig ist, ob die von den Landesrundfunkanstalten im Juni 2015 vorsorglich erneut erklärte Kündigung des Einspeisevertrages 2008 wirksam ist, Anlass für die Erhebung der ursprünglichen Feststellungsklage indes nicht (auch) diese Kündigungserklärung, sondern allein die von den Landesrundfunkanstalten im Juni 2012 erklärte Kündigung gewesen ist. In den Blick zu nehmen ist, dass der im Juni 2015 wiederholt ausgesprochenen Kündigung Bedeutung allein für die Frage zukommt, ob die Landesrundfunkanstalten sich unter diesem Gesichtspunkt auf eine rechtsvernichtende Einwendung berufen können, die der Fortgeltung des im Jahr 2008 mit der Klägerin geschlossenen Einspeisevertrages und aus diesem Vertrag abzuleitenden Entgeltansprüchen über den Ablauf des Jahres 2015 hinaus entgegengehalten werden kann. Die Frage nach dem Bestehen einer solchen Einwendung der beklagten Parteien hat jedoch der Sache nach auf die Bestimmung des Lebenssachverhalts, auf den die Klägerin die von ihr verfolgten Ansprüche stützt, keinen Einfluss. Insoweit maßgeblich ist vielmehr, dass die Klägerin mit Erhebung ihrer Klage (in erster Linie und vorrangig gegenüber weiteren Hilfsbegehren) die in zeitlicher Hinsicht uneingeschränkte Feststellung beantragt hat, dass der im Februar 2008 mit den beklagten Rundfunkanstalten geschlossene Einspeisevertrag fortbesteht. Weder dem Wortlaut noch der Begründung jenes Antrags ist auch nur andeutungsweise zu entnehmen, dass sich das ursprüngliche Klagebegehren auf die Feststellung des Fortbestandes des Einspeisevertrages 2008 nur bis zu einem bestimmten, konkret abzusehenden oder auch nur denkbaren, Endzeitpunkt beschränkt hat; ein dahingehender objektiver Erklärungswert ist dem ursprünglichen Klageantrag, der als Prozesshandlung den Grundsätzen der §§ 133, 157 BGB entsprechend auszulegen ist (vgl. Rauscher in Münchener Kommentar zur ZPO [MüKo ZPO], 5. Aufl. [2016], Einleitung Rz. 431 m.w.N.), nicht zu entnehmen. Infolgedessen ist auch der Übergang von der Feststellungsklage auf das das erste Quartal 2016 betreffende Leistungsverlangen als bloße Erweiterung im Sinne von § 264 Nr. 2 ZPO anzusehen, da auch hinsichtlich dieses Zeitraums der Einspeisevertrag 2008 die von der Klägerin in Anspruch genommene Grundlage ihres Zahlungsbegehrens ist. Soweit der Übergang von der Feststellungs- zur Leistungsklage erst im Berufungsrechtszug erfolgt ist, ist auch dies unschädlich. Insbesondere ist das inzwischen zur Entscheidung gestellte Zahlungsverlangen nicht an den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 533 ZPO zu messen, da diese Vorschrift auf Änderungen des Klageantrags nach § 264 Nr. 2 ZPO (wie auch nach § 264 Nr. 3 ZPO) keine Anwendung findet (BGH, Urteil v. 19. März 2004 – V ZR 104/03 , NJW 2004, 2152 [2154 ff.] [unter 2.]). Ab . Das noch zur Entscheidung stehende Zahlungsverlangen ist auch begründet. Der Klägerin steht gegen die beklagten Rundfunkanstalten ein aus § 8 Einspeisevertrag 2008 folgender Anspruch auf Zahlung von Einspeiseentgelten in Höhe von … € für das Jahr 2013 und in Höhe von … € für das erste Quartal 2016, jeweils nebst Zinsen, zu. 1. Der Einspeisevertrag 2008 ist wirksam zustande gekommen. Ihm und insbesondere auch seinen Entgeltbestimmungen stehen keine rechtshindernden Einwendungen entgegen. a. Die zwischen der Klägerin und den öffentlichrechtlichen Sendeanstalten getroffenen Vereinbarungen über den Einspeisevertrag 2008 unterliegen keinen kartellrechtlichen Bedenken. Sie sind insbesondere nicht gemäß § 1 GWB in Verbindung mit § 134 BGB wegen einer vor Abschluss des Vertrags erfolgten Verhaltenskoordinierung unter den vertragsbeteiligten Sendeanstalten nichtig. Die beklagten Rundfunkanstalten sind der Auffassung (vgl. etwa Schriftsatz v. 24.2.2017 Rzn. 181 ff.), dass dann, wenn die Kündigung des Einspeisevertrages 2008 gegen § 1 GWB verstoßen haben sollte, der gleiche Rechtsverstoß auch dem Einspeisevertrag entgegengehalten werden könne, weil der Vertragsabschluss mit der Klägerin auf einer Absprache der Fernsehsender beruhe. Diese Schlussfolgerung ist indes weder zwingend noch richtig. aa. Die Beklagten selbst haben bereits keinen Sachvortrag gehalten, der die Annahme rechtfertigt, dass ihre Entscheidung zum Abschluss des Einspeisevertrages 2008, soweit sie die streitbefangenen Gemeinschaftsprogramme betrifft, tatsächlich auf einer gemäß § 1 GWB unzulässigen Verhaltenskoordinierung mit an diesen Programmen nicht beteiligten Sendeanstalten beruht; für eine solche Annahme spricht auch nach dem Sach- und Streitstand im Übrigen nichts. Dies gilt umso mehr, als nach der Auffassung des Bundesgerichtshofs auf Seiten der Programmanbieter den öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten (d.h. namentlich den ARD -Anstalten und dem ZDF ) auch vor dem Hintergrund des Kartellverbotstatbestandes nicht verwehrt ist, gemeinsam über die Bedingungen der Signaleinspeisung in Kabelnetze zu verhandeln, soweit die Entscheidung darüber, ob das Ergebnis solcher Verhandlungen in eine rechtlich bindende Regelung umgesetzt wird, jede Rundfunkanstalt in eigener Verantwortung trifft (vgl. Revisionsurteil Rz. 57 aE). Dass im Streitfall die hiernach allein maßgebliche Entscheidung zum Vertragsschluss von den beklagten Rundfunkanstalten nicht eigenverantwortlich getroffen worden ist, haben diese selbst nicht behauptet und ist auch nicht aus anderen Gründen festzustellen. bb. Darüber hinaus wäre der Einspeisevertrag 2008 selbst dann von der Nichtigkeitsfolge der §§ 1 GWB, 134 BGB ausgenommen, wenn über das gemeinsame Führen von Vertragsverhandlungen hinaus der Entschluss der beklagten Rundfunkanstalten, den gemeinsam verhandelten Vertrag abzuschließen, tatsächlich auf einer im Sinne des Kartellverbots unzulässigen Verhaltenskoordinierung zwischen den beklagten Sendeanstalten und dem ZDF beruht haben sollte. Dabei kann dahinstehen, ob eine auf die Entscheidung zum Vertragsschluss bezogene Verhaltenskoordinierung in Gestalt aufeinander abgestimmter Verhaltensweisen schon deshalb nicht zur Annahme der Nichtigkeit des infolge dieser Koordinierung mit der Klägerin geschlossenen Einspeisevertrages führen könnte, weil es bei einem faktisch wirkenden abgestimmten Verhalten an einem für die Rechtsfolge der Nichtigkeit geeigneten Bezugsobjekt fehlt (in diesem Sinne wohl Zimmer in Immenga/Mestmäcker , Wettbewerbsrecht, Band 2/GWB, 5. Aufl. [2014], § 1 GWB Rz. 189). Auch wenn die an dem Einspeisevertrag 2008 beteiligten Sendeanstalten die Entscheidung zum Vertragsschluss durch eine im Sinne von § 1 GWB unzulässige Vereinbarung getroffen haben sollten, würde dies nicht die Nichtigkeit des auf Grundlage dieser Verhaltenskoordinierung mit der Klägerin geschlossenen Vertrages bedeuten. Denn Leistungsaustauschverträge mit kartellfremden Dritten, die nicht selbst Mittel der Durchführung der Kartellvereinbarung sind, bleiben mit Rücksicht auf ein besonderes Schutzbedürfnis der Marktgegenseite, die im Interesse der Rechtssicherheit nicht der Ungewissheit über die Gültigkeit ihrer Vertragsbeziehungen und der von ihr erworbenen Ansprüche ausgesetzt werden soll, wirksam (vgl. in diesem Sinne BGH, Urteil v. 16. Juni 2015 – KZR 83/13 , BGHZ 205, 355 = NZKart 2015, 353 = WuW/E DE-R 4773, Rz. 63 m.w.N. – Einspeiseentgelt ; Immenga/Mestmäcker - Zimmer , § 1 GWB Rz. 187 m.w.N.). Darüber hinaus wäre es den beklagten Rundfunkanstalten auch unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich gegenüber der kartellfremden Klägerin, die ein Interesse an dem Bestand des Einspeisevertrages 2008 sowie der in ihm enthaltenen Entgeltregelung hat und ihre Vertragsleistung im Vertrauen auf den Rechtsbestand des Einspeisevertrages erbracht hat, auf die Kartellnichtigkeit des Einspeisevertrages zu berufen (vgl. in diesem Sinne BGH, a.a.O.). cc. Der Einspeisevertrag ist im Übrigen selbst dann nicht kartellnichtig, wenn man – entgegen der Auffassung des Bundesgerichtshofs – bereits das gemeinsame Aushandeln des Vertrages als eine von § 1 GWB verbotene Verhaltenskoordinierung betrachtet. Für eine dahingehende kartellrechtliche Beurteilung spricht, dass es rein rechtstatsächlich kaum vorstellbar ist, wie ein Vertrag, der von Wettbewerbern bis in alle Einzelheiten gemeinsam ausgehandelt wird, alleine dadurch den Charakter einer autonomen Willensentscheidung erhalten soll, dass jeder Wettbewerber für sich entscheidet, den gemeinsam bis in das letzte Detail gemeinsam verhandelten Vertrag auch abschließen zu wollen. Verwirklicht schon das gemeinsame Aushandeln des Einspeisevertrags den Tatbestand des § 1 GWB, handelt es sich bei dem sodann mit der Klägerin geschlossenen Vertrag gleichwohl um einen Folgevertrag, auf den sich die Kartellnichtigkeit nicht erstreckt und wären die Beklagten nach Treu und Glauben gehindert, sich auf eine etwaige Kartellnichtigkeit des Einspeisevertrags zu berufen. b. Der Einspeisevertrag 2008 ist auch nicht in seiner Entgeltregelung ganz oder teilweise nichtig. Anders als die beklagten Rundfunkanstalten meinen, hat die Klägerin bei der Entgeltsetzung nicht gegen das kartellrechtliche Missbrauchsverbot des § 19 GWB verstoßen; ebenso wenig ist ein Verstoß gegen die rundfunkrechtlichen Entgeltvorgaben des § 52d RStV festzustellen. aa. Eine auf die Entgelthöhe bezogene Diskriminierung der beklagten Rundfunkanstalten gegenüber anderen Programmanbietern ist nicht festzustellen. (1) Eine wettbewerbswidrige Ungleichbehandlung der öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten im Vergleich mit privaten Programmveranstaltern ist – entgegen der Auffassung der Beklagten – nicht darin zu erkennen, dass die Klägerin Privatveranstalter im Rahmen des sogenannten „ CPS -Modells“ an solchen Entgelten beteiligt, die sie von ihren Kabelnetzkunden für die Freischaltung von verschlüsselt übermittelten HD-Programmsignalen verlangt (im Ergebnis ebenso OLG Karlsruhe, Urteil v. 29. Dezember 2016 – 6 U 61/13 (Kart) , Umdruck S. 38 f. = Anl. B 79 zum Schriftsatz der Beklagten v. 24.2.2017). (1.1) Bei den Zahlungen, die auf Grund des vorbezeichneten Modells von der Klägerin an die teilnehmenden Programmanbieter fließen, handelt es sich richtigerweise nicht – wie die beklagten Rundfunkanstalten meinen – um „Rückvergütungen“, die effektiv zu einer Verringerung der Einspeiseentgeltverpflichtungen der betroffenen Privatveranstalter und infolgedessen womöglich zu einer Benachteiligung der mit diesen in Wettbewerb stehenden öffentlichrechtlichen Sendeanstalten führen. Vielmehr nimmt die Beteiligung der privaten Programmanbieter an den von Kabelnetzkunden der Klägerin erbrachten Freischaltungsentgelten an dem Austausch der nach den von der Klägerin eingegangenen Einspeiseverträgen sich synallagmatisch gegenüberstehenden Leistungen der Einspeisung von Programmsignalen zum einen und der Zahlung eines Einspeiseentgeltes zum anderen von vornherein nicht teil. Das hat bereits die Klägerin zutreffend aufgezeigt (vgl. etwa Schriftsatz v. 23.5.2017 Rzn. 22 ff.). Wie die Klägerin zutreffend vorgetragen hat, handelt es sich bei der entgeltlichen Freischaltung von Kabelnetzkunden verschlüsselt übermittelten HD-Programm-signalen um ein eigenständiges Geschäftsmodell, das den vorbezeichneten Leistungsaustausch zwischen der Signaleinspeisung und der auf diese bezogenen Vergütung nicht berührt. Dieses Geschäftsmodell zielt auf eine gegenüber den Kabelnetzkunden der Klägerin gesondert betriebene Vermarktung von Programmen in HD-Qualität ab. Die Verschlüsselung der entsprechenden Programmsignale dient der Klägerin als Vorsorge gegen einen anderenfalls ihren Kunden möglichen, indes erst nach Entrichtung eines insoweit von ihr vorgesehenen zusätzlichen Entgelts befugten Zugriffs auf die besondere Übertragungsqualität des HD-Fernsehens. Die Klägerin lässt sich die Verschlüsselung der HD-Signale und die entgeltliche Vermarktung der Freischaltung der entsprechenden Programme von den betreffenden Programmveranstaltern gestatten. Dies steht vor dem Hintergrund der sowohl von der Klägerin als auch den am „ CPS -Modell“ teilnehmenden Programmanbietern zu Grunde gelegten Rechtsauffassung, dass die von der Klägerin bewerkstelligte Verschlüsselung der HD-Signale eine inhaltliche oder technische Veränderung der ihr zugeleiteten Programme darstellt, die ihr gemäß § 52a Abs. 3 RStV ohne Zustimmung des jeweiligen Rundfunkveranstalters nicht gestattet ist. Die Beteiligung der Programmanbieter an den von den Kabelnetzkunden zu entrichtenden Freischaltungsentgelten ist die Gegenleistung, die die Klägerin den Veranstaltern für die erbetene Gestattung verspricht. Bei dieser Sachlage kann im Hinblick auf die den Programmveranstaltern eingeräumte Beteiligung an den Freischaltungsentgelten von einer „Rückvergütung“ von für die Einspeisung und den Transport von Programmsignalen an die Klägerin gezahlten Entgelten keine Rede sein. Den dargelegten Zusammenhängen sind die beklagten Rundfunkanstalten nicht rechtserheblich entgegengetreten. Entgegen ihrer Auffassung (vgl. Schriftsatz der Beklagten v. 26.5.2017 Rz. 15) ist die Vermarktung verschlüsselter HD-Signale mit der entgeltlichen Einspeisung von Programmsignalen in die Kabelnetze der Klägerin nicht dadurch zu einem „einheitlichen Lebenssachverhalt“ verknüpft, dass die am „ CPS -Modell“ teilnehmenden Programmveranstalter nach den Bedingungen des von der Klägerin (standardmäßig) verwendeten Einspeisungsvertrages (von den Beklagten auszugsweise vorgelegt in Anl. B 117 ihres Schriftsatzes vom 24.2.2017) an diese, gegebenenfalls zusätzlich zu einem Entgelt für die Einspeisung in analoger und/oder SD-Qualität, für die Einspeisung des Programmsignals in HD-Qualität ein pauschales Einspeiseentgelt in Höhe von … Mio. € pro Jahr zu zahlen haben. Dieser Befund lässt die vorstehende Beurteilung unberührt und weist auf nichts anderes als die Tatsache hin, dass nach dem genannten Vertrag zum einen die von dem jeweiligen Rundfunkveranstalter gewünschte Einspeisung von Programmsignalen in HD-Qualität, und zwar unabhängig von einer Teilnahme am „ CPS -Modell“ und/oder einer daneben erfolgenden Einspeisung auch von Signalen in analoger oder SD-Qualität, der Klägerin zu vergüten ist und dass zum anderen die Einspeisung des HD-Signals die natürliche Grundlage für das hierauf aufbauende, eigenständige Vermarktungsmodell der Freischaltung bildet. (1.2) Eine Diskriminierung der beklagten Rundfunkanstalten ist im Hinblick auf das hier zur Debatte stehende Geschäftsmodell auch nicht aus anderen Gründen festzustellen. Insbesondere ist nicht festzustellen, dass die an dem „ CPS -Modell“ teilnehmenden Programmveranstalter auf Grund des für sie geltenden pauschalen HD-Einspeiseentgeltes für die Einspeisung von HD-Signalen der Klägerin in erheblicher Weise oder auch nur überhaupt eine geringere Vergütung zu entrichten haben als die öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten für die Einspeisung von Signalen in gleicher Qualität. Die für das tatsächliche Vorliegen einer solchen Ungleichbehandlung darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten haben nicht im Ansatz dahingehenden Sachvortrag gehalten. Vielmehr haben sie - wie im Urteil des Landgerichts (LGU) ausgeführt (vgl. LGU, Umdruck S. 16 = Rz. 77 bei juris) – selbst vorgetragen, dass die Klägerin seit Januar 2010 auch die digitalen HD-Signale u.a. des Programms „Das Erste“ verbreitet habe, ohne hierfür von den Rundfunkanstalten ein Entgelt zu verlangen. Auch soweit die Klägerin vergleichenden Sachvortrag (vgl. Schriftsatz v. 28.2.2017 Rz. 101) zu den Einspeiseentgelten gehalten hat, die sie im streitbefangenen Zeitraum zum einen von privaten Programmveranstaltern, insoweit ohne Berücksichtigung des pauschalen HD-Einspeiseentgelts von … Mio. € im Jahr (vgl. Schriftsatz v. 23.5.2017 Rz. 25), vereinnahmt habe bzw. die zum anderen nach dem Einspeisevertrag 2008 auf die beklagten Rundfunkanstalten entfielen, spricht – und zwar in Bezug auf alle Signalqualitäten – nichts für eine mögliche Diskriminierung zum Nachteil der Beklagten. Indem diese das Vorbringen der Klägerin schlicht mit Nichtwissen bestritten haben (vgl. Schriftsatz v. 16.5.2017 Rzn. 112/115), haben sie ihrer Darlegungs- und Beweislast – ganz offensichtlich – nicht genügt. Nach alledem geht der Einwand der beklagten Rundfunkanstalten, auf Grund des von der Klägerin mit privaten Programmveranstaltern vereinbarten „ CPS -Modells“ diskriminiert worden zu sein, ins Leere. Dass die beklagten Rundfunkanstalten nicht selbst auch an diesem Modell teilnehmen, obwohl die Klägerin ihnen dies unstreitig angeboten hat, ändert hieran nichts; ebenso unerheblich ist, ob die beklagten Rundfunkanstalten zu Recht meinen, insoweit sei ihnen eine Mitwirkung im Hinblick auf § 13 S. 2 RStV, nach dem dem öffentlichrechtlichen Rundfunk Programme und Angebote im Rahmen seines Auftrags gegen besonderes Entgelt untersagt sind, nicht möglich. Denn dies lässt den oben dargelegten Befund unberührt, dass die entgeltliche Freischaltung von Kabelnetzkunden verschlüsselt übermittelten Signalen außerhalb des Austauschverhältnisses zwischen der von der Klägerin erbrachten Einspeisung von Signalen in ihre Netze und der von den Programmveranstaltern hierfür entrichteten Vergütung steht. Zudem muss der Vorwurf einer kartellrechtswidrigen Diskriminierung gegen die Klägerin bei vernünftiger Betrachtung von vornherein ausscheiden, wenn die Ungleichbehandlung der beklagten Rundfunkanstalten darauf beruht, dass diesen eine Teilnahme am CPS-Modell gesetzlich untersagt ist. (2) Ebenso wenig dringen die Beklagten mit ihrer – erstmals im Berufungsrechtszug vorgebrachten – Behauptung durch, die Klägerin diskriminiere sie, weil diese seit dem Jahr 2012 an den privaten Programmveranstalter RTL für die Verbreitung von Programmen in SD-Qualität, und zwar unabhängig von einer etwaigen Signalverschlüsselung, ein „Digitalisierungsentgelt“ zahle, ihnen hingegen die Zahlung eines solchen Entgelts vorenthalte. Diese – von der Klägerin bestrittene - Behauptung der beklagten Rundfunkanstalten ist, ebenso wie der hierzu angeboten Zeugenbeweis (vgl. Schriftsatz der Beklagten v. 24.2.2017 Rz. 549), aus zwei voneinander unabhängigen Gründen prozessual unbeachtlich und schon deshalb zurückzuweisen. (2.1) Die zur Debatte stehende Behauptung und der diesbezügliche Beweisantritt der beklagten Rundfunkanstalten sind prozessual schon deshalb unbeachtlich, weil sie willkürlich „ins Blaue hinein“ aufgestellt bzw. auf eine unzulässige Ausforschung gerichtet sind. (2.1.1) Nach den Grundsätzen ständiger Rechtsprechung ist bei der Annahme von Willkür im vorbezeichneten Sinne Zurückhaltung geboten. Einer Partei darf nicht verwehrt werden, eine tatsächliche Aufklärung auch hinsichtlich solcher Punkte zu verlangen, über die sie selbst kein zuverlässiges Wissen besitzt und auch nicht erlangen kann. Sie kann deshalb genötigt sein, eine von ihr nur vermutete Tatsache zu behaupten und unter Beweis zu stellen. Unzulässig wird ein solches prozessuales Vorgehen erst dort, wo die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen „aufs Geratewohl“ oder „ins Blaue hinein“ aufstellt; hierauf wird in der Regel nur beim Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte geschlossen werden können (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil v. 16. April 2015 – IX ZR 195/14 , NJW-RR 2015, 829 Rzn. 13 f.; Urteil v. 22. Januar 2016 – V ZR 27/14 , NJW 2016, 3162 Rz. 48, jew. m.w.N.). (2.1.2) Hieran gemessen liegen im hier interessierenden Zusammenhang die Voraussetzungen für die Annahme von Willkür vor. (a) Insoweit kann auf sich beruhen, ob die Beklagten sich überhaupt in der Lage befinden, über den von ihr behaupteten Sachverhalt durch eigene Anstrengungen, beispielsweise durch entsprechende Recherchen oder Rückfragen bei RTL , kein zuverlässiges Wissen erlangen zu können; dass dem so sei, haben sie nicht ansatzweise dargetan und ist auch im Übrigen nicht ersichtlich. Ob die zur Debatte stehende Behauptung der beklagten Rundfunkanstalten schon aus diesem Grund als willkürlich aufgestellt anzusehen ist, erscheint fraglich, kann aber dahinstehen. (b) Ihre auf einer bloßen Vermutung beruhende Behauptung stützen die beklagten Rundfunkanstalten lediglich auf die weitere – ebenfalls erstmals im Berufungsrechtszug vorgebrachte und von der Klägerin zulässig (§ 138 Abs. 4 ZPO) mit Nichtwissen bestrittene – Behauptung, dass die Regionalgesellschaft X. an den Rundfunkveranstalter RTL für die Verbreitung von (auch unverschlüsselten) SD-Programmen ein jährliches Digitalisierungsentgelt in Höhe von … Cent pro Wohneinheit zahle. Dies ist in prozessualer Hinsicht ungenügend. Die Behauptung, ein solches „Digitalisierungsentgelt“, wie es angeblich von X. gezahlt werde, erhalte RTL (jedenfalls dem Grunde nach) auch von der Klägerin, haben die beklagten Rundfunkanstalten willkürlich „ins Blaue hinein“ aufgestellt, weil es für den insoweit behaupteten Sachverhalt an jeglichem tatsächlichen Anhaltspunkt fehlt. Selbst wenn von der Zahlung eines sogenannten Digitalisierungsentgeltes an RTL durch X. auszugehen wäre, würde – anders als die Beklagten meinen (vgl. Schriftsatz v. 24.2.2017 Rz. 549) – mitnichten auf der Hand liegen, dass RTL entsprechende Zahlungsflüsse auch gegenüber der Klägerin durchgesetzt hat. Die Beklagten haben jedweden Sachvortrag dazu vermissen lassen, welche konkreten Anhaltspunkte für die von ihnen reklamierte Parallelität von an RTL fließenden Zahlungen eines Digitalisierungsentgelts durch X. zum einen und die Klägerin zum anderen sprechen sollen. Sie haben insbesondere nichts dazu vorgetragen, in welcher Verhandlungssituation und mit welchen Argumenten X. sich zur Entrichtung eines Digitalisierungsentgelts an RTL bereiterklärt haben soll. Ohne ein diesbezügliches Vorbringen hängt die Behauptung der Beklagten, die Klägerin zahle ebenso wie X. ein Digitalisierungsentgelt an RTL , vollkommen in der Luft. Das Vorbringen der Beklagten erschöpft sich der Sache nach folglich in der pauschalen und durch nichts belegten These, das Marktverhalten des einen Wettbewerbers lasse den unmittelbaren Schluss auf ein dem Grunde nach gleichförmiges Marktverhalten des anderen Wettbewerbers zu. Für die Richtigkeit dieser These spricht indes nichts; ihr ist nicht zu folgen. Soweit die Beklagten zudem ausgeführt haben, für voneinander abweichende Verhaltensweisen des Privatveranstalters RTL gegenüber X. zum einen und der Klägerin zum anderen bzw. für einen Verzicht von RTL „auf einmal durchgesetzte Zahlungsströme“ sei „nicht ein Grund ersichtlich“ , ist auch dieses pauschale Vorbringen nichtssagend und schlechterdings ungeeignet, gebotenen Vortrag zu tatsächlichen Anhaltspunkten für den behaupteten Sachverhalt zu ersetzen, solange nicht zugleich vorgetragen wird, aus welchen Gründen und mit welchen Erwägungen X. ein Digitalisierungsentgelt zahlt. Soweit die beklagten Rundfunkanstalten (vgl. Schriftsatz v. 24.2.2017 Rz. 553) außerdem auf einen auf den 8. Juli 2013 datierenden Schriftsatz Bezug genommen haben, den die Rechtsvorgängerin der Klägerin in einem vor dem Senat geführten Kartellverwaltungsverfahren ( VI-Kart 1/13 (V) ) zur Begründung der dort verfolgten Beschwerde eingereicht hatte (vgl. Anl. B 54 zum Schriftsatz der Beklagten v. 20.1.2014 = GA 1167 ff.), rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Jenem Schriftsatz ist nämlich nicht einmal andeutungsweise ein Anhaltspunkt für eine von der Klägerin an RTL bewirkte Zahlung eines Digitalisierungsentgelts für die Verbreitung von (auch) unverschlüsselten SD-Programmsignalen zu entnehmen, wenn es dort zu Rz. 46 (vgl. GA 1177 f.) wie folgt heißt: „Beide Sendergruppen [lies: RTL und ProSieben ] beharrten darauf, dass die Gestattung der digitalen Verbreitung durch analoge Reichweiten abgesichert werden müsse, dass die Verbreitung verschlüsselt erfolge, dass Signalschutzmaßnahmen unterstützt würden und dass neben den Zahlungen an W. ein neuer Entgeltstrom von KD [lies: Kabel Deutschland ] an die Sender geschaffen werde. In der Folge verpflichtete sich KD daher, die Programme einzuspeisen und Signale zum Programmschutz zu übermitteln, die verhindern sollten, dass es zu einer unerlaubten Weiterleitung der Programme oder der Erstellung unerlaubter Kopien kommt (sog. Nutzungskontrolle). Darüber hinaus wurde der von den Sendeunternehmen geforderte „zweite Entgeltstrom“ realisiert. …“ Das vorstehend wiedergegebene Vorbringen der Rechtsvorgängerin der Klägerin befasst sich - unzweideutig - ausschließlich mit dem Thema einer zum Zwecke der verschlüsselten Verbreitung erfolgenden Einspeisung von digitalen Programmsignalen der in Bezug genommenen Privatveranstalter und einem diesbezüglichen Verlangen der Programmanbieter nach einem „zweiten Entgelt“; allein in diesem Kontext haben im Streitfall ursprünglich auch die beklagten Rundfunkanstalten auf den vorbezeichneten Schriftsatz der Rechtsvorgängerin der Klägerin Bezug genommen, um mit ihm angebliche „Rückvergütungen“ (im Sinne der vorstehend unter (1) erfolgten Ausführungen) „in Form des Freischaltungsentgelts“ aufzuzeigen (vgl. insoweit Schriftsatz der Beklagten v. 20.1.2014 Rzn. 62 f. = GA 1041). Soweit die Beklagten dazu übergegangen sind, dieselben schriftsätzlichen Ausführungen nunmehr auch für die angebliche Zahlung eines Entgelts für die unverschlüsselte Verbreitung von (SD-) Programmsignalen zu bemühen, findet sich für die Richtigkeit dieses neuen Vorbringens auch in jenen Ausführungen nicht der geringste Anhaltspunkt. (2.2) Die Behauptung einer auf die Zahlung eines „Digitalisierungsentgelts“ von der Klägerin an RTL zurückzuführenden Diskriminierung der beklagten Rundfunkanstalten ist aber auch deshalb prozessual unbeachtlich, weil hinsichtlich dieses im Berufungsrechtszug neuen und von der Klägerin bestrittenen Vorbringens kein berechtigter Grund für seine Zulassung nach §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 S. 1 ZPO besteht. Zu dem Vorliegen eines der in § 531 Abs. 2 S. 1 Nrn. 1 bis 3 ZPO genannten Zulassungsgründe haben die Beklagten schon nicht im Ansatz Vortrag gehalten; dies geht zu ihren Lasten. Das Bestehen eines Zulassungsgrundes kann auch dem tatsächlichen Vorbringen der Beklagten im Übrigen nicht einmal andeutungsweise entnommen werden. Dies gilt insbesondere auch bezüglich des Zulassungsgrundes einer fehlenden Nachlässigkeit im Sinne des § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO. Soweit die beklagten Rundfunkanstalten reklamieren, die Klägerin zahle an RTL bereits „seit 2012“ - mithin zu einer Zeit weit vor dem Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung in der ersten Instanz (31. Januar 2013) – ein „Digitalisierungsentgelt“, spricht nichts dafür, dass die Beklagten insoweit nicht der Vorwurf der Nachlässigkeit trifft, als sie diesen von ihnen behaupteten, für die Frage der Rechtswirksamkeit der Entgeltbestimmungen des streitbefangenen Einspeisevertrages erkennbar potentiell erheblichen Befund – anders als etwa die Beteiligung von privaten Programmveranstaltern an HD-Signale betreffenden Freischaltungsentgelten - nicht bereits im ersten Rechtszug in den Prozess eingeführt haben. Dafür, dass ihnen die angeblich bereits seit 2012 laufenden Zahlungen des hier interessierenden Entgelts nicht bereits im Laufe des ersten Rechtszuges bekannt geworden sind und bei Anwendung der gebotenen prozessualen Sorgfalt auch nicht bekannt werden konnten, ist in Ansehung des Sach- und Streitstands nichts ersichtlich. Dass das von ihnen bemühte (vgl. Schriftsatz der Beklagten v. 24.2.2017 Rz. 547) außerprozessuale Schreiben der Regionalgesellschaft X. an die Kommission für Zulassung und Aufsicht der Medienanstalten (ZAK) (Anl. B 111 zum vorbezeichneten Schriftsatz), in dem von der Zahlung eines Digitalisierungsentgelts von dieser Regionalgesellschaft an RTL die Rede ist, auf den 7. Juni 2013 und damit auf einen Zeitpunkt nach dem Schluss der erstinstanzlichen Verhandlung datiert, ist in diesem Zusammenhang ohne jede Bedeutung. Dieser Umstand lässt für sich genommen nämlich keinen Rückschluss darauf zu, wann die beklagten Rundfunkanstalten von der angeblichen Zahlung eines Digitalisierungsentgelts an RTL (auch) durch die Klägerin erfahren haben oder bei gebotener Sorgfalt hätten wissen müssen; dies versteht sich von selbst und bedarf daher keiner weitergehenden Erörterung. bb. Die streitbefangenen Entgelte unterliegen auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines Preishöhenmissbrauchs (§ 19 Abs. 2 Nr. 2 GWB) durchgreifenden Bedenken. Unbeschadet dessen, dass eine marktbeherrschende Stellung der Klägerin auf dem Angebotsmarkt für die Einspeisung von Rundfunksignalen in ihr eigenes Breitbandkabelnetz unterstellt werden kann, ist eine missbräuchliche Ausnutzung dieser Stellung unter dem Gesichtspunkt einer Ausbeutung der beklagten Rundfunkanstalten in Anbetracht der Umstände des Streitfalls ausgeschlossen. (1) Im Ausgangspunkt ist in den Blick zu nehmen, dass das in dem Regelbeispiel des § 19 Abs. 2 Nr. 2 GWB statuierte Verbot, nicht wettbewerbskonforme Entgelte und Geschäftsbedingungen zu fordern, eine primär vertikale Schutzrichtung aufweist. Dieses Verbot knüpft an das gegenüber Unternehmen einer anderen Wirtschaftsstufe praktizierte Verhalten des Marktbeherrschers an und bezweckt den Schutz der Marktgegenseite; es zielt auf den Schutz vor- und nachgelagerter Wirtschaftsstufen sowie der Verbraucher vor einer Ausplünderung bzw. Ausbeutung (allg. Auffassung; vgl. etwa Immenga/Mestmäcker - Fuchs/Möschel , § 19 GWB Rz. 246; Loewenheim in Loewenheim/Meessen/Riesenkampff/Kersting/Meyer-Lindemann [ LMRKM ], Kartellrecht, 3. Aufl. [2016], § 19 GWB Rz. 67; Wiedemann in Wiedemann , Handbuch des Kartellrechts, 3. Aufl. [2016], § 23 Rz. 200, jew. m.w.N.). Anders als bei anderweitigen Varianten des Marktmachtmissbrauchs stehen der Erhalt wettbewerblicher Strukturen bzw. von Restwettbewerb auf einem durch das Bestehen von Marktbeherrschung bereits geschwächten Markt nicht im Mittelpunkt dieses Verbotsregelbeispiels; dies hat umso mehr zu gelten, soweit ein Markt betroffen ist, auf dem die Stellung des Marktbeherrschers gesetzlich oder – wie im Streitfall – kraft Natur der Sache abgesichert ist und aus diesem Grund ohnehin schon hohe Marktzutrittsschranken bestehen. Vor diesem Hintergrund konzentriert sich die Missbrauchsaufsicht im Hinblick auf das Regelbeispiel des § 19 Abs. 2 Nr. 2 GWB nicht auf die Einhaltung oder Nichteinhaltung von Spielregeln bzw. eines Ordnungsrahmens für unternehmerisches Handeln. Vielmehr führt sie Kontrollen und nötigenfalls Korrekturen von durch das Handeln von Marktbeherrschern erzielten Marktergebnissen (Marktergebniskontrolle) durch (vgl. Immenga/Mestmäcker - Fuchs , § 19 GWB Rzn. 36 ff.). Zu berücksichtigen ist des Weiteren, dass der Missbrauch ein Unwerturteil im Sinne eines unangemessenen oder ungerechtfertigten Verhaltens mit einschließt, und zwar orientiert am Prinzip der Wettbewerbsfreiheit und losgelöst von subjektiver Vorwerfbarkeit (st. Rsp.; vgl. BGH, Beschluss v. 9. November 1982 – KVR 9/81 , WuW/E BGH 1965, Rz. 10 bei juris – Gemeinsamer Anzeigenteil ; Beschluss v. 28. Juni 2005 – KVR 17/04 , BGHZ 163, 282 = WuW/E DE-R 1513, Rz. 32 bei juris – Stadtwerke Mainz ; Beschluss v. 14. Juli 2015 – KVR 77/13 , BGHZ 206, 229 = NZKart 2015, 448 = WuW/E DE-R 4871 Rz. 63 – Wasserpreise Calw II ). Von einem das Unwerturteil der Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung rechtfertigenden Verhalten, wie es im Grundtatbestand des § 19 Abs. 1 GWB vorausgesetzt wird, kann nur dann die Rede sein, wenn ein Kausalzusammenhang zwischen der marktbeherrschenden Stellung und dem Missbrauch besteht. Insoweit ist zwar nicht erforderlich, dass erst die Marktmacht des Normadressaten die betreffende Verhaltensweise ermöglicht. Wohl aber bedarf es einer „normativen Kausalität“ bzw. einer „Ergebniskausalität“ in dem Sinne, dass die marktbeherrschende Stellung für die wettbewerbsschädlichen Folgen des Marktverhaltens des Normadressaten ursächlich ist (allg. Auffassung; vgl. etwa Immenga/Mestmäcker - Fuchs , § 19 GWB Rz. 82b; LMRKM - Loewenheim , § 19 GWB Rz. 14; Bechtold , GWB, 7. Aufl. [2013], § 19 Rz. 5). Die vorstehend dargelegten Anforderungen beanspruchen auch hinsichtlich der Variante des Ausbeutungsmissbrauchs Geltung. Bei ihm ist der notwendige Kausalzusammenhang zwischen der marktbeherrschenden Stellung und dem Missbrauch dadurch gekennzeichnet, dass die wirtschaftliche Übermacht des Marktbeherrschers als solche - das heißt unabhängig davon, ob zusätzlich Druckmittel angewendet werden, um den Willen der anderen Partei zu beugen - für das wettbewerbsschädliche Marktergebnis nicht wettbewerbskonformer Entgelte oder Geschäftsbedingungen ursächlich ist. In diesem Sinne bewirkt die wirtschaftliche Übermacht des Normadressaten den Zwang, wie er in dem unionsrechtlichen Missbrauchsbeispiel des Art. 102 S. 2 Buchst. a) AEUV ausdrücklich als der für unangemessene Preise bzw. Geschäftsbedingungen bestimmende Faktor vorausgesetzt wird (vgl. in diesem Sinne Fuchs/Möschel in Immenga/Mestmäcker , Wettbewerbsrecht, Band 1/EU, 5. Aufl. [2012], Art. 102 AEUV Rz. 174). Nichts anderes kann für das nationale Recht gelten, soweit § 19 Abs. 2 Nr. 2 GWB das (erfolgreiche) „Fordern“ nicht wettbewerbskonformer Entgelte bzw. Geschäftsbedingungen zum Anlass nimmt, um gegen den Marktbeherrscher den Missbrauchsvorwurf zu erheben. (2) Gemessen an den vorstehenden Überlegungen kann nach den Gesamtumständen des Streitfalls nicht die Rede davon sein, dass die im Einspeisevertrag 2008 vereinbarten Entgelte unter Verstoß gegen das Regelbeispiel des § 19 Abs. 2 Nr. 2 GWB zustande gekommen sind. Dabei bedarf keiner Entscheidung, ob und inwieweit diese Entgelte tatsächlich den – richtigerweise für die Prüfung eines Preishöhenmissbrauchs grundsätzlich maßgeblichen – „angemessenen Bedingungen“ der Einspeisung von Programmsignalen entsprechen, wie sie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. hierzu Revisionsurteil Rzn. 57 ff.; BGH, Urteil v. 16. Juni 2015 – KZR 83/13 , BGHZ 205, 355 = NZKart 2015, 353 = WuW/E DE-R 4773, Rzn. 67 ff. – Einspeiseentgelt ; Urteil v. 12. April 2016 – KZR 30/14 , NZKart 2016, 374 = WuW 2016, 427 Rzn. 39 ff. und 50 – Net Cologne , der der Senat in der letztgenannten Streitsache mit Urteil v. 8. März 2017 – VI-U (Kart) 15/13 bereits gefolgt ist) unter Berücksichtigung der Werte der beiderseitigen Leistungen der jeweils betroffenen Kabelnetzbetreiber bzw. Rundfunkanstalten zu bestimmen sind. (2.1) Die Entgeltbestimmungen des Einspeisevertrages 2008 sind nicht ergebniskausal auf eine wirtschaftliche Übermacht der Klägerin zurückzuführen und bedeuten mitnichten eine Ausbeutung der beklagten Rundfunkanstalten. Dies folgt aus einer Gesamtschau der rechtlichen und wirtschaftlichen Bedingungen, die für die beiden Parteien im Hinblick auf die Einspeisung von Programmen der Landesrundfunkanstalten in das Netz der Klägerin gelten, und der von den Parteien mit der Signaleinspeisung jeweils verbundenen Interessen. Gegen die Annahme einer wirtschaftlichen Übermacht der Klägerin im Verhältnis zu den beklagten Rundfunkanstalten spricht bereits die erhebliche wechselseitige Abhängigkeit, die zwischen den Parteien hinsichtlich der Signaleinspeisung besteht. Insoweit ist zwar zu bedenken, dass die Klägerin Monopolistin auf dem von ihr beherrschten Angebotsmarkt für die Einspeisung von Programmsignalen in ihr eigenes Breitbandkabelnetz ist und die beklagten Rundfunkanstalten das Netz der in weiten Teilen des Bundesgebiets tätigen und von den Netzebenen 2 bis 4 integrierten Klägerin im Hinblick auf ihren Grundversorgungsauftrag zu berücksichtigen haben. Jedoch ist ebenso in den Blick zu nehmen, dass die beklagten Rundfunkanstalten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Unternehmen sind (Revisionsurteil Rz. 29), die ihrerseits auf dem (zumindest bundesweiten) Markt für die Nachfrage nach der Übertragung von Programmsignalen über Breitbandkabel ebenfalls eine beherrschende Stellung inne haben (Revisionsurteil Rz. 36). Auf Grund des rundfunkrechtlichen „Must-carry“-Regimes ist die Klägerin gemäß § 52b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. a) RStV gesetzlich verpflichtet, einen Teil der Kapazitäten ihres Kabelnetzes ausschließlich für die Übertragung der beitragsfinanzierten Programme der Landesrundfunkanstalten, auch der streitbefangenen Gemeinschaftsprogramme, freizuhalten. Insoweit sind die Beklagten auch keinem Wettbewerb der anderen öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten ausgesetzt, weil die nach § 52b RStV vorzuhaltenden Kapazitäten ausreichen, um sämtliche gebührenfinanzierten Programme zu übertragen (Revisionsurteil, a.a.O.). Die Klägerin kann sich mithin nicht Verhandlungen über die (angemessenen) Bedingungen einer Einspeisung von Programmen in ihre Netze verschließen und die beklagten Rundfunkanstalten von einer Einspeisung der beitragsfinanzierten Programme, darunter auch die Gemeinschaftsprogramme, ausnehmen. Selbst ohne eine entsprechende vertragliche Vereinbarung mit den Landesrundfunkanstalten ist sie vielmehr in dem durch das Rundfunkrecht bestimmten Umfang zur Einspeisung der von diesen ausgestrahlten Programme verpflichtet. Die aufgezeigten Zusammenhänge relativieren die Marktstellung der Klägerin ganz erheblich. Schon bei dieser Sachlage kann von einer Zwang auf die beklagten Rundfunkanstalten ausübenden wirtschaftlichen Übermacht der Klägerin nicht die Rede sein. Erst recht gilt dies in Anbetracht der Interessen, die beide Parteien mit der Signaleinspeisung jeweils verfolgen. Nicht zu verkennen ist zwar, dass die beklagten Rundfunkanstalten mit der Verbreitung ihrer Programme über das Breitbandkabelnetz der Klägerin erhebliche wirtschaftliche Vorteile in Gestalt insbesondere von Werbe- und Sponsoringeinnahmen erzielen. Jedoch haben diese Vorteile für die wirtschaftliche Stellung der Rundfunkanstalten eine vergleichsweise untergeordnete Bedeutung. Gemäß § 13 S. 1 RStV hat sich der öffentlichrechtliche Rundfunk, wenn auch neben Einnahmen aus u.a. der Rundfunkwerbung, „vorrangig“ aus dem Rundfunkbeitrag zu finanzieren. Auch tatsächlich übersteigen die Rundfunkgebührenaufkommen der beklagten Rundfunkanstalten die von diesen erzielten Einnahmen aus Werbung und Sponsoring, wie dem diesbezüglich einhelligen Vorbringen beider Parteien zu entnehmen ist, ganz erheblich. Hiernach hat das jährliche Beitragsaufkommen aller öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten im streitbefangenen Zeitraum insgesamt durchweg über … Mrd. €, teilweise über … Mrd. € betragen. Dagegen haben sich die gesamten Einnahmen der beklagten Rundfunkanstalten aus Werbung und Sponsoring, legt man ihren eigenen Vortrag zum Referenzjahr 2013 zu Grunde (vgl. Schriftsatz v. 24.2.2017 Rzn. 477 ff.), auf weniger als … Mio. € netto belaufen; dabei werden die von den Rundfunkanstalten ausgestrahlten Programme mit einem Anteil von weniger als einem Viertel über die Netze der Klägerin verbreitet. Demgegenüber ist – wie die Beklagten selbst geltend gemacht haben – die nicht gebührenfinanzierte Klägerin in ganz besonderer Weise auf die Einspeisung der Programmsignale gerade des öffentlichrechtlichen Rundfunks angewiesen, um mit ihren Kabelnetzkunden möglichst hohe Umsätze zu generieren. Ohne die Überlassung der Signale der streitbefangenen Gemeinschaftsprogramme oder darüber hinaus aller Programmsignale der beklagten Rundfunkanstalten würden die Einnahmen der Klägerin nach den eigenen Behauptungen der Beklagten (vgl. Schriftsatz v. 16.5.2017 Rz. 180) um zumindest etwa ein Fünftel (Gemeinschaftsprogramme) bzw. ein Viertel (alle Programme) zurückgehen. Auch dies ist mit der Annahme einer wirtschaftlichen Übermacht der Klägerin indes schlichtweg unvereinbar. Dass die beklagten Rundfunkanstalten nicht einer wirtschaftlichen Übermacht der Klägerin unterlegen sind, kommt schließlich auch in dem Einspeisevertrag 2008 selbst, namentlich in der Präambel des Vertrages, deutlich zum Ausdruck. Dort haben die öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten bereits im Februar 2008 angekündigt, für die digitale Kabelverbreitung künftig keine Einspeiseentgelte mehr zu zahlen, und dies mit einer zunehmenden Digitalisierung des Kabelfernsehens, einem hiermit einhergehend sich steigernden Vermarktungswert der Rundfunkprogramme für die digitalen Verbreitungsplattformen und einer Abhängigkeit dieser Plattformen von den Programmsignalen im Hinblick auf die Vermarktungsfähigkeit ihrer Produkte begründet. Die Klägerin hat diesem Standpunkt der Sender in der Folgezeit ausschließlich rechtliche Argumente entgegengesetzt. Auch der zum Ablauf des Jahres 2012 ausgesprochenen Kündigung des Einspeisevertrages ist sie allein mit Rechtsargumenten entgegengetreten. Es liegt kein einziger Anhaltspunkt vor, der darauf hindeuten könnte, dass sich die beklagten Rundfunkanstalten einer wirtschaftlichen Übermacht der Klägerin ausgesetzt gesehen haben, die ihre Entscheidung zur Beendigung des laufenden Einspeisevertrages und zum Nichtabschluss eines neuen entgeltlichen Einspeisevertrages in irgendeiner Weise beeinflusst haben könnte. Dazu vermögen auch die Beklagten nichts aufzuzeigen. (2.2) Eine zum Nachteil der beklagten Rundfunkanstalten ausbeuterische Entgeltsetzung durch die Klägerin ist - über die vorstehend unter (2.1) dargelegten Erwägungen hinaus - erst recht nicht hinsichtlich der im Streitfall allein interessierenden Einspeiseentgelte festzustellen, die auf Leistungszeiten nach Ablauf des Jahres 2012 entfallen. Nach § 13 Nr. 1 Einspeisevertrag 2008 haben die Parteien eine am 31. Dezember 2012 endende Vertragslaufzeit vereinbart, die sich nur im Falle des Ausbleibens einer fristgebundenen Kündigung durch eine der Vertragsparteien verlängern sollte. Dass der Einspeisevertrag 2008 über den Ablauf des Jahres 2012 Bestand behalten hat und infolgedessen in der streitbefangenen Zeit überhaupt noch mit vertraglicher Verbindlichkeit Einspeiseentgelte angefallen sind, ist allein darauf zurückzuführen, dass die von den beklagten Rundfunkanstalten im Juni 2012 und vorsorglich im Juni 2015 erneut ausgebrachten Kündigungserklärungen wegen einer nach § 1 GWB verbotenen Verhaltenskoordinierung zwischen den Landesrundfunkanstalten und dem ZDF rechtsunwirksam sind. Bei dieser Sachlage scheidet eine „normative Kausalität“ zwischen der marktbeherrschenden Stellung der Klägerin auf dem relevanten Markt und der Höhe des im Einspeisevertrag 2008 vereinbarten und über den Ablauf des Jahres 2012 hinaus fortwirkenden Einspeiseentgelts– unbeschadet der vorangestellten Erwägungen - von vornherein aus. Die Beendigung der vertraglichen Entgeltzahlungspflicht der beklagten Rundfunkanstalten ist ausschließlich an deren mangelnder Rechtstreue gescheitert und in keiner Weise von einer wirtschaftlichen Macht der Klägerin negativ beeinflusst worden. cc. Mit Rücksicht auf die vorstehenden Ausführungen bleibt auch unter sonstigen Gesichtspunkten kein Raum für die Annahme, die Klägerin habe die vertraglichen Einspeiseentgelte unter Verstoß gegen das kartellrechtliche und/oder rundfunkrechtliche Missbrauchsverbot zustande gebracht. Das tatsächliche und rechtliche Vorbringen der beklagten Rundfunkanstalten rechtfertigt keine andere Beurteilung. 2. Der Einspeisevertrag 2008 ist von den beklagten Rundfunkanstalten weder im Juni 2012 noch im Juni 2015 wirksam gekündigt worden, so dass er die Rechtsgrundlage für das zur Beurteilung stehende Zahlungsverlangen der Klägerin darstellt. Zwar sind die beklagten Rundfunkanstalten grundsätzlich zur Kündigung des vorbezeichneten Vertrages berechtigt, weil sie keine Pflicht zur Fortsetzung dieses Vertrages zu unveränderten Bedingungen trifft; insoweit verbleibt es bei der hierzu im Senatsurteil vom 21. Mai 2014 dargelegten Rechtsauffassung, die der Bundesgerichtshof mit seinem Revisionsurteil (vgl. a.a.O. Rzn. 21 ff.) bestätigt hat. Jedoch sind die ausgebrachten Kündigungen wegen Verstoßes gegen § 1 GWB unwirksam. a. Die beklagten Rundfunkanstalten sind Unternehmen (Revisionsurteil Rz. 29), die mit dem ZDF in Wettbewerb um Werbekunden stehen (Revisionsurteil Rz. 47). Sie haben im März 2011 durch einen Informationsaustausch mit dem ZDF die Kündigung des Einspeisevertrages 2008 unter Verstoß gegen § 1 GWB abgestimmt (Revisionsurteil Rzn. 44 ff.); neben der Sache liegen die schon aus diesem Grund unerheblichen (wenngleich seitenreichen) Behauptungen der Beklagten zu von ihnen so bezeichneten „Vorbereitungs-, Entscheidungs- [bzw.] Umsetzungsphasen“ (vgl. insoweit Schriftsatz v. 24.2.2017 Rzn. 91 ff.). Dafür, dass der Informationsaustausch für das spätere Marktverhalten, nämlich die im Juni 2012 erklärte Kündigung durch die beklagten Rundfunkanstalten, ursächlich gewesen ist, besteht eine tatsächliche Vermutung, an deren Widerlegung keine zu geringen Anforderungen gestellt werden dürfen (Revisionsurteil Rz. 51); richtigerweise nichts anderes gilt für die im Juni 2015 vorsorglich erneut ausgesprochene Vertragskündigung der beklagten Rundfunkanstalten. Den beklagten Rundfunkanstalten ist nicht gelungen, Tatsachen aufzuzeigen, die die vorbezeichnete Vermutung widerlegen oder nur erschüttern und belegen, dass die einzelnen Anstalten die Kündigung des Einspeisevertrages 2008 jeweils auf Grund einer autonomen unternehmerischen Entscheidung ausgesprochen haben. Dies geht zu ihren Lasten. aa. Aus der Tatsache, dass das Bundeskartellamt die Vertreter der Landesrundfunkanstalten und des ZDF in der Besprechung vom 16. April 2012 auf kartellrechtliche Bedenken in Bezug auf eine von diesen Sendeanstalten nicht jeweils autonom verantwortete Entscheidung über die (zukünftige) Nachfrage von Einspeisedienstleistungen hingewiesen hat, können die Beklagten zu ihren Gunsten nichts herleiten. Insbesondere hat diese Besprechung nicht zu einer Zäsur geführt, derzufolge die vorherige Verhaltenskoordinierung unter den Sendern hinfällig geworden ist (vgl. Revisionsurteil Rzn. 49 ff.). Dies steht für den Senat bereits wegen der Bindungswirkung des Revisionsurteils (§ 563 Abs. 2 ZPO) fest. bb. Durch die „Wohlverhaltenszusage“, die die beklagten Rundfunkanstalten im Rahmen der Besprechung am 16. April 2012 gegenüber dem Amt angekündigt und sodann zeitnah abgegeben haben, ist die im März 2011 erfolgte Verhaltensabstimmung der Intendanten gleichfalls nicht beendet worden. Die mit dem auszugsweise wiedergegebenen und angeblich ankündigungsgemäßen (vgl. Schriftsatz der Beklagten v. 24.2.2017 Rz. 125) Schreiben des gemeinsamen Verhandlungsführers der Landesrundfunkanstalten und des ZDF vom 26. April 2012 erklärten „Zusagen“ erfüllen nicht die Voraussetzungen einer rechtswirksamen Abstandnahme der beteiligten Sendeanstalten von dem im Vorjahr gemäß § 1 GWB abgestimmten Verhalten. Dies ist mit Rücksicht auf die nachfolgenden Ausführungen derart offensichtlich, dass dahinstehen kann, ob einer abweichenden Beurteilung nicht ohnehin bereits deshalb die Bindungswirkung des § 563 Abs. 2 ZPO entgegensteht, weil im Revisionsurteil eine Zäsurwirkung der Besprechung vom 16. April 2012 abgelehnt worden ist, die vermeintliche „Wohlverhaltenszusage“ indes Gegenstand dieser Besprechung (und auch bereits des Revisionsverfahrens KZR 31/14 ) gewesen ist. Die in der Besprechung vom 16. April 2012 zwischen dem Bundeskartellamt und den beteiligten Sendeanstalten diskutierte „Wohlverhaltenserklärung“ der Programmveranstalter hatte schon nicht die von den öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten seinerzeit beabsichtigte Beendigung der mit den Regionalgesellschaften geschlossenen Einspeiseverträge zum Gegenstand. Vielmehr hatte das Amt bei seiner Rechts-erörterung mit den öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten ausschließlich das künftige Marktverhalten der Sender bei der Nachfrage von Einspeisedienstleistungen im Blick. Dies folgt – eindeutig - aus dem Inhalt des Gesprächsvermerk des Bundeskartellamts vom 16. April 2012, in dem es auf Seite 2 u.a. wie folgt heißt: „… Es gehe allein um die kartellrechtliche Bewertung der künftigen Verhandlungspraxis von ARD/ZDF. In diesem Zusammenhang stellte Herr Dr. W. […] auch klar, dass die Beschlussabteilung weder die Absicht habe, die bestehenden Einspeiseverträge mit KDG nachträglich auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen, noch das darin vereinbarte gemeinsame Kündigungsrecht der Sender anzugehen. Für die B7 sei entscheidend, dass ARD und ZDF in der Zukunft – zumindest für ihre Vollprogramme – autonom mit den KNB verhandeln. Wenn sich auch künftig Hinweise auf ein koordiniertes Verhalten ergäben, könne die B7 die Einleitung eines förmlichen Verfahrens nach § 1 GWB nicht ausschließen. …“ und der auf Seite 5 wie folgt endet: „… Abschließend erklärte Herr …, die Sender würden eine Wohlverhaltenserklärung für die Zukunft abgeben. Frau N. [lies: die Justitiarin der Beklagten zu 1.] und V. [lies: der Justitiar des ZDF ] versicherten, innerhalb ihrer Sender für die künftige autonome Vorgehensweise einzutreten.“ Dieses einhellige Verständnis der an der Besprechung Beteiligten von Gegenstand und Reichweite nachfolgender „Wohlverhaltenszusagen“ haben – worauf die Klägerin mit Recht hingewiesen hat (vgl. Schriftsatz v. 28.2.2017 Rz. 41) – die beklagten Rundfunkanstalten darüber hinaus im hiesigen Rechtsstreit ausdrücklich zugestanden, wie etwa ihrem Vorbringen in der Berufungserwiderung vom 29. Oktober 2013 (vgl. a.a.O. Rz. 70) und dem Schriftsatz vom 18. März 2014 (vgl. a.a.O. S. 3-5) unmittelbar zu entnehmen ist. An dieses Geständnis sind die beklagten Rundfunkanstalten mit der Wirkung des § 288 Abs. 1 ZPO gebunden; diese haben ihr Geständnis nicht widerrufen und einen Widerrufsgrund nach § 290 S. 1 ZPO auch nicht dargetan. Bei dieser Sachlage war die „Wohlverhaltenserklärung“ keine Abstandnahme der beklagten Rundfunkanstalten von der kartellrechtswidrigen Abstimmung über die Kündigung des Einspeisevertrages 2008. Daran ändert nichts, dass in dem der Besprechung mit dem Bundeskartellamt nachfolgenden Schreiben des anwaltlichen Verhandlungsführers der öffentlichrechtlichen Sender vom 26. April 2012 u.a. von „…anstehenden Entscheidungen über die Fortdauer , Beendigung oder Änderung der Einspeiseverträge …(Unterstreichung hinzugefügt)“ die Rede ist. Nichts spricht dafür, dass die Sendeanstalten mit ihrer Erklärung eine Verhaltenszusage abgeben wollten, die ersichtlich über dasjenige hinausgeht, was das Bundeskartellamt als Adressat der Erklärung von ihnen erwartete; Gründe, die zu Gunsten einer hiervon abweichenden Sichtweise anzuführen sein könnten, haben die Beklagten nicht im Ansatz dargelegt und sind auch im Übrigen nicht ersichtlich. Mithin spricht bei unbefangener Betrachtung aller Umstände auch nichts dafür, dass sich die beteiligten Rundfunkanstalten oder auch nur einzelne von ihnen mit der hier interessierenden Erklärung tatsächlich in gebotener Weise (vgl. in diesem Sinne etwa EuGH, Urteil v. 26. Januar 2017 – C-609/13P , NZKart 2017, 119 = WuW 2017, 196, Rz. 136 – Badezimmerkartell ; BGH, Urteil v. 12. Juli 2016 – KZR 25/14 , NZKart 2016, 436 = WuW 2016, 438 Rz. 36 – Lottoblock II , jew. m.w.N.) offen von dem Gegenstand der im März 2011 untereinander erfolgten Abstimmung über eine gemeinsame Kündigung des Einspeisevertrags distanziert haben. Dass vielmehr tatsächlich vom Gegenteil auszugehen ist, legt das Schreiben vom 26. April 2012 selbst nahe, wenn es dort, der oben zitierten Passage nachfolgend, heißt: „… Jedoch bleibt unausweichlich, dass die bestehende Vertragslage nur die Abgabe gemeinsamer Erklärungen der Vertragspartner zulässt. …“ Dass die öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten eine Abstandnahme von ihrer kartellrechtswidrigen Abstimmung aus März 2011 über die Kündigung der laufenden Einspeiseverträge mit den Regionalgesellschaften unbeschadet der Erörterungen mit dem Bundeskartellamt gerade nicht für notwendig bzw. im Hinblick auf etwaige Sanktionen riskant gehalten haben, belegt im Übrigen ein nur ein Tag nach der Besprechung mit dem Amt am 17. April 2012 gefertigter senderinterner Vermerk des stellvertretenden Justitiars des ZDF (Anl. B 119 zum Schriftsatz der Beklagten v. 16.5.2017), in dem es u.a. wie folgt heißt: „… In einem Gespräch am 16.04.2012 in den Räumen des Bundeskartellamts sind die gegenseitigen Auffassungen noch einmal ausgetauscht worden. Die Vertreter des Bundeskartellamts haben mitgeteilt, dass sie an ihrer Rechtsauffassung festhalten. Im Verlauf einer konstruktiven Diskussion über die Konsequenzen der Rechtsauffassung des Bundeskartellamts haben sich für ARD und ZDF folgende Hinweise ergeben: … Das Amt toleriert den bestehenden Einspeisevertrag. Er soll nicht mehr aufgegriffen werden. Eine gemeinsame Kündigung des Vertrages als letzter Akt wird toleriert. … Die Vertreter von ARD und ZDF lassen Bereitschaft zum Einlenken erkennen. … Mit Blick auf Einspeiseverträge ist das Einlenken unproblematisch. Es steht fest, dass für die Zeit ab 2013 keine derartigen Verträge geschlossen und Entgelte dafür gezahlt werden sollen. Es liegt nun an ARD, ZDF und ARTE, diese Haltung jeweils selbständig und unabgestimmt gegenüber den Kabelnetzbetreibern zu formulieren und durchzusetzen. …“ Mit der vorstehenden Beurteilung in vollem Einklang stehen schließlich auch von Seiten des öffentlichrechtlichen Rundfunks nach Juni 2012 – unstreitig - getätigte Äußerungen, die bereits für sich genommen indiziell ganz erheblich dafür sprechen, dass die ARD -Rundfunkanstalten und das ZDF ungeachtet der „Wohlverhaltenszusage“ an ihrer Abstimmung über die Kündigung des Einspeisevertrags 2008 festgehalten haben. Dies gilt für den – von der Klägerin auszugsweise überreichten (Anl. BK 37 zum Schriftsatz v. 28.2.2017) – Bericht der damaligen Intendantin der Beklagten zu 8. ( RBB ), Frau E. S. , in der Rundfunkratssitzung vom 1. November 2012, in dem es u.a. wie folgt heißt: „… Auf der vergangenen Rundfunkratssitzung habe ich Ihnen erläutert, warum ARD und ZDF die Einspeiseverträge mit den großen Kabelnetzbetreibern gekündigt haben. …“ und ebenso für den – von der Klägerin überreichten (Anl. BK 38 zum Schriftsatz v. 28.2.2017) – Vortrag des Verwaltungsratsvorsitzenden des Beklagten zu 4. ( … ) in der Hauptversammlung des Rundfunkrats vom 28. Juni 2013, in dem u.a. wie folgt ausgeführt ist: „… Auch in der ARD scheint das Kostenbewusstsein gewachsen. So hat man sich im letzten Jahr gemeinsam mit dem ZDF dazu entschlossen, die Verträge mit den großen Kabelnetzbetreibern KD und X. zu kündigen. Auch wenn die ersten zivilgerichtlichen Urteile in dem danach erfolgten Rechtsstreit für ARD und ZDF positiv ausgefallen sind, ist noch damit zu rechnen, dass sich der Streit über die Instanzen vermutlich noch Jahre hinziehen wird. Es ist erfreulich, dass ARD und ZDF aber bislang nach wie vor geschlossen bei ihrer Linie bleiben, …“ Diesen – zusätzlichen – Indizien für eine bei Ausspruch der Kündigung fortbestehende Koordinierung zwischen den Landesrundfunkanstalten der ARD einerseits und dem ZDF andererseits sind die Beklagten nicht im Ansatz rechtserheblich entgegengetreten. cc. Auch im Übrigen liegt für eine autonome Entschließung der einzelnen Rundfunkanstalten, den Einspeisevertrag 2008 zu kündigen und zukünftig kein Einspeiseentgelt mehr zu zahlen, kein tragfähiger Anhalt vor. (1) Soweit der Bundesgerichtshof im Revisionsurteil (vgl. a.a.O. Rz. 52) möglichen Anhalt für ein selbständiges Marktverhalten der einzelnen Rundfunkanstalten in einer etwaigen Vorlage von entsprechenden Entscheidungsvorlagen, Protokollen oder Beschlüssen der zuständigen Gremien erkennt, kommt dies den beklagten Anstalten nicht zugute. Dokumente der genannten Art betreffend die im Juni 2012 ausgesprochenen Kündigungen haben die Landesrundfunkanstalten auch im weiteren Fortgang der mündlichen Verhandlung vor dem Senat durchweg nicht vorgelegt. (2) Ganz offensichtlich nicht verfangen kann die völlig pauschal gebliebene „Behauptung“ der beklagten Rundfunkanstalten (vgl. etwa Schriftsatz v. 24.2.2017 Rzn. 127 ff.), jede einzelne von ihnen habe sich in 2012 „autonom“ zur Kündigung entschlossen. Dieses Vorbringen genügt keinesfalls den Anforderungen an einen schlüssigen und erheblichen Sachvortrag. Von einem solchen kann nach ständiger Rechtsprechung (vgl. jüngst etwa BGH, Beschluss v. 25. April 2017 – VIII ZR 217/16, Rzn. 25 f. m.w.N.) ausgegangen werden, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind. Das Gericht muss andererseits in die Lage versetzt werden, auf Grund des tatsächlichen Vorbringens der Partei zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen. Nur soweit diese Anforderungen erfüllt sind, ist es Sache des Tatrichters, in die Beweisaufnahme einzutreten und die benannten Zeugen nach weiteren Einzelheiten zu befragen. Den vorbezeichneten, in der forensischen Praxis seit Langem allgemein bekannten, Anforderungen genügen die Beklagten nicht im Ansatz. Mit ihrem jedweder Substantiierung entbehrenden Vorbringen legen sie nicht Tatsachen oder tatsächliche Umstände dar; vielmehr machen sie, soweit sie eine rechtserhebliche Abstandnahme von der im März 2011 im Sinne von § 1 GWB erfolgten Abstimmung ihres Verhaltens reklamieren, lediglich eine Rechtstatsache geltend (zur Begriffsunterscheidung vgl. etwa Senat, Urteil v. 15. Juli 2015 – VI-U (Kart) 13/14 , WuW/E DE-R 4844 Rz. 74 aE bei juris – IHF-Abstellbedingungen ). Dieses Vorbringen der durch forensisch erfahrene Rechtsanwälte vertretenen Beklagten genügt – wie sich geradezu aufdrängt und worauf im Übrigen bereits die Klägerin zu Recht hingewiesen hat (vgl. Schriftsatz v. 28.2.2017 Rzn. 37 f.) – keinesfalls den ohnehin nicht zu gering zu veranschlagenden Anforderungen an einen schlüssigen, vollständigen und wahrheitsgemäßen Sachvortrag (§ 138 Abs. 1 ZPO). Bei der Frage nach einer „autonomen“ Abstandnahme von der nach § 1 GWB verbotenen Verhaltenskoordinierung handelt es sich nicht um einen geläufigen einfachen und aus diesem Grund einer Gleichstellung mit Tatsachen grundsätzlich zugänglichen Rechtsbegriff. Ob eine Verhaltensweise als „autonom“ anzusehen ist, erfordert vielmehr eine komplexe rechtliche Beurteilung vorzutragender konkreter Tatsachen, die entsprechende Schlussfolgerungen zulassen. Solche Tatsachen haben die beklagten Rundfunkanstalten bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht einmal andeutungsweise dargetan; sie sind dem zur Entscheidung angefallenen Streitstoff auch sonst nicht zu entnehmen. Es ist völlig offen, welche Personen zu welchem Zeitpunkt in den Jahren 2012 und 2015 auf Grund welcher Erwägungen senderintern jeweils die Entscheidung zur Kündigung des Einspeisevertrages mit der Klägerin getroffen haben sollen. Dass die Beklagten den Vortrag belastbarer tatsächlicher Anhaltspunkte für die von ihnen reklamierte rechtliche Wertung schlicht komplett unterlassen haben, geht zu ihren Lasten. Unbehelflich sind auch die Beweisantritte auf zeugenschaftliche Vernehmung der Justitiarinnen bzw. Justitiare der an dem Einspeisevertrag 2008 beteiligten Rundfunkanstalten. Diese greifen schon deshalb ins Leere, weil ihnen keine prozessordnungsgemäße Behauptung konkreter Tatsachen zu Grunde liegt, die für sich genommen den Schluss auf eine „autonome“ Entschließung der einzelnen Rundfunkanstalten zur Kündigung des Einspeisevertrages zulassen. Darüber hinaus gilt, dass die Beweisangebote aber auch hinsichtlich der von den Beklagten als Zeugen benannten Personen unzulänglich sind. Sie sind auf die Vernehmung der Justitiarinnen/Justitiare der Rundfunkanstalten zu inneren Tatsachen (selbständige Willensentschließung) gerichtet, die nicht in eigener Person der benannten Zeugen eingetreten sind, sondern die die einzelnen Rundfunkanstalten jeweils gesetzlich vertretenden Intendantinnen/Intendanten, mithin Dritte, betreffen. Daher hätte es für einen prozessual beachtlichen Beweisantrag eines schlüssigen Vortrags dazu bedurft, auf Grund welcher Umstände die Zeugen von der jeweils inneren Tatsache Kenntnis erlangt haben (vgl. BGH, Urteil v. 4. Mai 1983 – VIII ZR 94/82 , NJW 1983, 2034 [2035] unter 3.b); BeckOK ZPO- Scheuch , § 373 Rz. 32; MüKo ZPO- Damrau , § 373 Rz. 19; Musielak/Voit - Huber , § 373 Rz. 11). An einem solchen Vortrag fehlt es indes völlig. Die Beklagten haben sich vielmehr auf die nichtssagende Pauschalbehauptung beschränkt, die benannten Zeugen hätten den bei den einzelnen Rundfunkanstalten zur Kündigungsentscheidung führenden „Prozess jeweils begleitet“ ; dies genügt den vorgenannten Darlegungsanforderungen – wie schon die Klägerin mit Recht beanstandet hat (vgl. Schriftsatz v. 28.2.2017 Rzn. 37 f.) – mitnichten. dd. Auch die Ende Juni 2015 von den beklagten Rundfunkanstalten erneut erklärte Kündigung greift ins Leere, weil auch sie ursächlich auf den im März 2011 zwischen ihnen und dem ZDF kartellrechtswidrig abgestimmten „Paradigmenwechsel bei der Kabelstrategie“ zurückzuführen ist. Dass bis zur Abgabe dieser Kündigungserklärungen weitere drei Jahre vergangen sind, berührt die Geltung der vom Bundesgerichtshof im Revisionsurteil erkannten tatsächlichen Vermutung, dass sich die im März 2011 erfolgte Verhaltensabstimmung unter den öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten bei der Kündigung des Einspeisevertrages 2008 ursächlich ausgewirkt hat, nicht. Denn bis in den Juni 2015 hinein haben sich die Umstände, aus denen sich die Vermutung eines abstimmungskonformen Verhaltens der öffentlichrechtlichen Sender rechtfertigt, nicht entscheidend verändert. Sowohl die ARD -Rundfunkanstalten als auch das ZDF haben in den gegen sie angestrengten Klageverfahren die Wirksamkeit der im Juni 2012 ausgesprochenen Vertragskündigungen verteidigt und halten bis heute unverändert an ihrer Absicht fest, die Einspeiseverträge mit den Regionalgesellschaften zu beenden und keine neuen Verträge über die entgeltliche Einspeisung ihrer Signale abzuschließen. Der – vorstehend bereits zitierte – Vortrag des Verwaltungsratsvorsitzenden der Beklagten zu 4. vom 28. Juni 2013 belegt, dass das im März 2011 dazu hergestellte Einvernehmen zwischen den Landesrundfunkanstalten und dem ZDF bis Juni 2013 uneingeschränkt fortbestand. Es entfaltet darüber hinaus auch in den Folgejahren seine Wirkung. Bis Ende Juni 2015 haben sich weder eine ARD -Anstalt noch das ZDF offen und für die anderen öffentlichrechtlichen Sendeanstalten erkennbar von der Verhaltenskoordinierung im März 2011 distanziert und erklärt, die Frage einer Kündigung der Einspeiseverträge mit den Regionalgesellschaften neu überdenken und autonom entscheiden zu wollen. Unter diesen Umständen hatte die im März 2011 zustandegebrachte Abstimmung zwischen den Intendanten der öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten nach wie vor „Gültigkeit“, weshalb sie auch noch im Juni 2015 auf ein abstimmungskonformes Verhalten der Beklagten schließen lässt. Auf die „Wohlverhaltenszusage“ können sich die Beklagten aus den bereits dargelegten Gründen auch in Bezug auf die hier zur Debatte stehenden Kündigungserklärungen des Jahres 2015 nicht mit Erfolg berufen. Entgegen ihrer Auffassung unerheblich ist ebenso der Umstand, dass erst kurz vor dem erneuten Ausspruch der Vertragskündigung der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 16. Juni 2015 ( KZR 83/13 , BGHZ 205, 355 = NZKart 2015, 353 = WuW/E DE-R 4773 – Einspeiseentgelt ) auf die Möglichkeit einer wegen Verstoßes gegen § 1 GWB unwirksamen Kündigung des Einspeisevertrages durch die öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten hingewiesen hat (vgl. BGH, a.a.O. Rzn. 53 ff.) und hiermit bei ihnen „Verunsicherung“ ausgelöst haben soll. Die Bekanntgabe des vorbezeichneten Urteils als solche hat mitnichten zu einer Zäsur geführt, auf Grund deren die unzulässige Verhaltenskoordinierung unter den Rundfunkanstalten ohne Weiteres hinfällig geworden ist. Die einzelnen Rundfunkanstalten sind unbeschadet der Einspeiseentgelt -Entscheidung des Bundesgerichtshofs rechtlich nicht gehindert gewesen, den Einspeisevertrag 2008 zu kündigen. Soweit sie sich nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung zu einem erneuten Ausspruch der Kündigung entschlossen haben, konnten sie bis auf Weiteres von einem Fortwirken des im März 2011 abgestimmten „Paradigmenwechsels“ ausgehen. Eine Beendigung des zwischen den Landesrundfunkanstalten der ARD und dem ZDF gebildeten Kartells würde erst dann anzunehmen sein, wenn die durch die Abstimmung zunächst ausgeräumte Ungewissheit über das künftige Marktverhalten der jeweils anderen Sendeanstalten wieder aufgelebt wäre. Dies setzt zunächst die Feststellung voraus, dass zumindest eine erhebliche Zahl an Sendern (vgl. in diesem Sinne etwa Senat, Urteil v. 29. Oktober 2012 – V-1 Kart 1-6/12 (OWi) , NZKart 2013, 122 = WuW/E DE-R 3889, Rz. 197 bei juris – Silostellgebühren I ) von dem „Paradigmenwechsel“ Abstand genommen hat. Eine solche Abstandnahme kommt in Betracht, soweit die einzelnen Rundfunkanstalten – wie vorliegend indes bei allen Anstalten offensichtlich nicht – ihr Vorhaben zur Beendigung des Einspeisevertrages 2008 aufgegeben und sich offen sowie eindeutig von dem Inhalt der Initiative des „Paradigmenwechsels bei der Kabelstrategie“ distanziert haben (vgl. in diesem Sinne EuGH, Urteil v. 26. Januar 2017 – C-609/13P , NZKart 2017, 119 = WuW 2017, 196, Rz. 136 – Badezimmerkartell ; BGH, Urteil v. 12. Juli 2016 – KZR 25/14 , NZKart 2016, 436 = WuW 2016, 438 Rz. 36 – Lottoblock II , jew. m.w.N.). So verhält es sich im Streitfall aber nicht. Für eine wirksame Abstandnahme aller, der meisten oder auch nur einzelner Rundfunkanstalten von dem abgestimmten „Paradigmenwechsel“ ist nicht ansatzweise etwas dargetan oder sonst ersichtlich. Von vornherein untauglich ist die Behauptung der beklagten Rundfunkanstalten, ihnen hätte zwischen der Veröffentlichung der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs über das Einspeiseentgelt -Urteil vom 16. Juni 2015 bzw. dem (angeblich am 25. Juni 2015 erfolgten) Zugang der Urteilsgründe und dem nächstmöglichen Termin zur Vertragskündigung am 30. Juni 2015 nicht die notwendige Zeit zur Verfügung gestanden, um sich untereinander und mit dem ZDF über die Beendigung des Vertrages abzustimmen. In Frage steht vorliegend nicht eine im Juni 2015 erneut unter den Rundfunkanstalten durchgeführte Verhaltensabstimmung. Auch wenn eine solche zweite Abstimmung nicht festzustellen ist, berührt dieser Befund nämlich nicht die (über den ersten Kündigungsversuch aus Juni 2012 fortwirkende) Kausalität des bereits im März 2011 abgestimmten „Paradigmenwechsels“ der öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten für die Ende Juni 2015 erneut ausgebrachten Kündigungserklärungen. Auf sich beruhen kann auch, ob und inwieweit die von den Beklagten überreichten Protokolle/Beschlussvorlagen der Beklagten zu 5. (…), zu 9. (…) bzw. 10. (…) aus Juni/Juli 2015 (vgl. Anl. B 96 zum Schriftsatz v. 24.2.2017 und Anl. B 120 zum Schriftsatz v. 16.5.2017) Schlüsse auf ein für sich genommen „autonomes“ Kündigungsverhalten der betreffenden Rundfunkanstalten zulassen. Einer Prüfung und Entscheidung dieser Frage bedarf es schon deshalb nicht, weil es sich bei den genannten Unterlagen um interne Dokumente der einzelnen Rundfunkanstalten handelt und diese selbst nicht geltend gemacht haben, die jeweils übrigen Landesrundfunkanstalten und das ZDF darauf hingewiesen zu haben, sich endgültig von der im März 2011 untereinander abgestimmten Verhaltensweise zu distanzieren. Die drei vorgenannten Landesrundfunkanstalten bleiben mithin in jedem Fall zumindest passiv an der nach § 1 GWB verbotenen Verhaltenskoordinierung beteiligt (vgl. EuGH, a.a.O.) und die Vermutung eines abstimmungskonformen Verhaltens hatte auch bei Ausspruch der Ende Juni 2015 erklärten Kündigung unverändert Bestand. b. Die untereinander abgestimmte Kündigung des Einspeisevertrages 2008 ist auf eine spürbare Beschränkung des Wettbewerbs gerichtet, in dem die öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten hinsichtlich der Finanzierung ihres Programmangebots nicht nur mit den privaten Rundfunkanbietern, sondern auch untereinander stehen (vgl. in diesem Sinne BGH, Urteil v. 16. Juni 2015 – KZR 83/13 , BGHZ 205, 355 = NZKart 2015, 353 = WuW/E DE-R 4773, Rz. 56 – Einspeiseentgelt ); im Streitfall betroffen ist der Wettbewerb zwischen den beklagten Landesrundfunkanstalten der ARD und dem an den streitbefangenen Gemeinschaftsprogrammen nicht beteiligten ZDF (vgl. Revisionsurteil Rz. 47). Sowohl die im Juni 2012 als auch die im Juni 2015 von den beklagten Rundfunkanstalten ausgesprochene Kündigung ist mithin wegen Verstoßes gegen das Kartellverbot des § 1 GWB unwirksam (Revisionsurteil Rz. 55 m.w.N.). Die von den Beklagten gegen diese Rechtsfolge erhobenen Einwendungen greifen nicht durch: aa. Ohne Erfolg reklamieren die beklagten Rundfunkanstalten, die Kündigung sei kartellrechtlich unbedenklich, weil die Bestimmungen des Einspeisevertrages 2008 für die ordentliche Kündigung gemeinsame Erklärungen aller vertragsbeteiligten Sender zwingend vorschrieben habe, weshalb eine Kündigung des Vertrags durch einzelne Rundfunkanstalten rechtlich unwirksam sei. Dieser Ansatz verfängt zum einen nicht, weil der Einspeisevertrag 2008 ein Ausscheiden einzelner Rundfunkanstalten aus dem Vertrag durch ordentliche Kündigungserklärung nicht ausschließt (nachfolgend unter (1)). Darüber hinaus gehen die Beklagten aber auch fehl, wenn sie meinen, etwaige vertragliche Beschränkungen des Kündigungsrechts gingen dem Kartellrecht vor. Richtig ist vielmehr das Gegenteil. Derartige – im Streitfall richtigerweise freilich ohnehin zu verneinende – vertragliche Vorgaben wären ihrerseits auf eine nach § 1 GWB unzulässige Wettbewerbsbeschränkung gerichtet und deshalb unwirksam, dies freilich ohne die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Einspeisevertrags zu berühren (nachfolgend unter (2)). (1) Der Einspeisevertrag 2008 schließt die ordentliche Kündigung durch einzelne Rundfunkanstalten nicht aus. (1.1) Die Prüfung der vertraglichen Voraussetzungen einer ordentlichen Kündigung ist von vornherein auf die Frage zu konzentrieren, ob eine Vertragsbeendigung ein gemeinsames Handeln der beklagten Rundfunkanstalten mit dem ZDF erfordert. Denn im Hinblick auf die vorliegend allein streitbefangenen Gemeinschaftsprogramme der in der ARD zusammengefassten Landesrundfunkanstalten bestehen kartellrechtliche Bedenken nur, sofern der Beendigung des Einspeisevertrages eine Verhaltenskoordinierung zwischen der Gesamtheit der Landesrundfunkanstalten und dem ZDF zugrunde liegt. Mit Rücksicht auf § 11b Abs. 1 RStV ist demgegenüber ein gemeinsames Vorgehen der ARD -Rundfunkanstalten untereinander kartellrechtlich unbedenklich (vgl. Revisionsurteil Rz. 47). (1.2) Eine gemeinsame Kündigung durch die beklagten Rundfunkanstalten und das ZDF ist nach den Bestimmungen des Einspeisevertrags nicht vorausgesetzt. Vielmehr ist hiernach jede Seite alleine berechtigt, sich (auch) durch ordentliche Kündigung von dem mit der Klägerin eingegangenen Vertragsverhältnis zu lösen, und zwar ohne dass dies den Fortbestand der von der Klägerin mit den übrigen Rundfunkanstalten begründeten Vertragsbeziehungen berührt. (1.2.1) Die genannten Sendeanstalten sind im Vertrag auf Seiten der Programmveranstalter rechtlich nicht zu einer Vertragspartei zusammengefasst. Vielmehr bestehen zwischen der Klägerin und den einzelnen ARD -Rundfunkanstalten sowie dem ZDF voneinander getrennte Vertragsverhältnisse. Diese können jedenfalls insoweit, als es nicht um die von ARD und ZDF gemäß § 11b Abs. 4 RStV gemeinsam veranstalteten – und hier nicht streitbefangenen – Programme geht, von den betreffenden Rundfunkanstalten gegenüber der Klägerin gekündigt werden, ohne dass die jeweils andere(n) Anstalt(en) an der Kündigung mitwirken muss bzw. müssen oder auf Grund der Kündigung selbst auch aus dem mit der Klägerin geschlossenen Einspeisevertrag ausscheidet/ausscheiden. Dass die einzelnen Vertragsverhältnisse mit der Klägerin textlich in einer Vertragsurkunde zusammengefasst sind, führt zu keiner anderen Beurteilung. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang ebenso, dass die in § 13 Nr. 1 Einspeisevertrag 2008 geregelte Verlängerung der ursprünglich vorgesehenen Vertragsdauer unter den Vorbehalt der „von einer der Parteien“ erklärten Kündigung gestellt ist. Dieser Bestimmung ist ihrem Wortlaut nach kein Anhalt dafür zu entnehmen, wer Partei des Vertrages ist bzw. als solche gilt. Insbesondere spricht der Regelungswortlaut mitnichten für die Annahme, dass nach den Vorstellungen der Vertragsschließenden als „Parteien“ des Vertrags lediglich die Klägerin auf der einen Seite und die Gesamtheit aller Signale in das Netz der Klägerin einspeisenden Programmveranstalter auf der anderen Seite sein sollten. Gegen ein solches Verständnis spricht bereits § 13 Einspeisevertrag 2008 selbst, dessen zu Nr. 3 niedergelegte Unterbestimmung mehrere Fälle regelt, die ausdrücklich ein mögliches Ausscheiden einzelner Programmveranstalter bei Fortgeltung des Einspeisevertrages im Übrigen betreffen. Bei verständiger Betrachtung ist eine Auslegung des Vertrages dahin möglich und im Hinblick auch auf die nachfolgenden Ausführungen geboten, dass die Vertragsparteien lediglich eine vereinfachende Formulierung gewählt haben, um eine Vielzahl einzelner Vertragsverhältnisse zwischen der Klägerin und den mit ihr kontrahierenden Sendeanstalten, die alle denselben Vertragsbestimmungen unterliegen sollen, in einer Urkunde zusammenzufassen. (1.2.2) Allerdings bedeutet die Annahme einzelner Vertragsverhältnisse nicht, dass eine gemeinsame Kündigung des Einspeisevertrages durch alle Programmveranstalter keinesfalls erforderlich sein kann. Das Erfordernis eines gemeinsamen Handelns kommt bei der Kündigung von Dauerschuldverhältnissen grundsätzlich dann in Betracht, wenn mehrere Schuldner, sei es auch aus unterschiedlichen vertraglichen Verpflichtungen, ein und dasselbe Leistungsinteresse eines Gläubigers zu befriedigen haben oder darüber hinaus die geschuldete Leistung nur im gemeinschaftlichen Zusammenwirken erbringen können (vgl. hierzu etwa Böttcher in Erman , BGB, 14. Aufl. [2014], § 421 Rz. 8 und § 425 Rz. 5; Gehrlein in Beck´scher Online-Kommentar BGB [BeckOK BGB], Stand: 01.02.2017, § 421 Rz. 5 und § 425 Rz. 3; Looschelders in Staudinger , BGB, Neubearb. 2017, § 421 Rz. 17 und § 425 Rz. 12). Gleiches kommt in Betracht, soweit mehrere Gläubiger von einem Schuldner eine Leistung fordern, die nur an sie gemeinsam zu erbringen ist (vgl. Erman - Böttcher , § 432 Rz. 22; Staudinger - Looschelders , § 432 Rz. 58). Im Streitfall liegt einer der vorbezeichneten Fälle, die eine gemeinsame Ausübung des Kündigungsrechts durch die ARD -Rundfunkanstalten und das ZDF gebieten könnten, nicht vor. (a) Für eine gemeinsame Verpflichtung der Landesrundfunkanstalten und des ZDF , über die in § 11b Abs. 4 RStV genannten Programme hinaus alle von ihnen ausgestrahlten Programmsignale, darunter auch die streitbefangenen Gemeinschaftsprogramme (im Sinne des § 11b Abs. 1 RStV), in das Netz der Klägerin einzuspeisen, spricht bei vernünftiger Betrachtung nichts. Der Interessenlage der Vertragsbeteiligten entspricht vielmehr ein Vertragsverständnis, nach dem jeder einzelne Programmveranstalter der Klägerin nur zur Überlassung seiner eigenen Programmsignale verpflichtet ist; die Verpflichtung beschränkt sich mithin auf die Signale der von der jeweiligen Rundfunkanstalt entweder allein oder gemeinsam mit anderen Anstalten veranstalteten Programme. Dagegen ist in Ansehung des Sach- und Streitstands nichts dafür ersichtlich, dass sich beispielsweise der WDR dazu hat verpflichten wollen und verpflichtet hat, nicht nur seine eigenen Programmsignale zur Verfügung zu stellen, sondern darüber hinaus daran mitzuwirken, dass auch das ZDF oder der SWR ihre Programmsignale in das Netz der Klägerin einspeisen. Ein vernünftiges Interesse an einer solchen Handhabung ist weder für die Klägerin noch (erst recht) für die einzelnen Rundfunkanstalten auch nur ansatzweise ersichtlich. Dies gilt umso mehr, als eine solche Verknüpfung der vertraglichen Verpflichtungen der Sender kartellrechtliche Bedenken aufwirft. Denn die Landesrundfunkanstalten und das ZDF stehen beim Verkauf von Fernsehwerbezeit untereinander in Wettbewerb und die Nachfrage nach der Einspeisung der eigenen und fremder Programmsignale kann diesen Wettbewerb beeinflussen. Vertragsparteien wollen indes im Zweifel Vereinbarungen treffen, die nicht in Widerspruch zur Rechtsordnung (hier: § 1 GWB) stehen. (b) Ebenso wenig liegt tragfähiger Anhalt für eine von der Klägerin übernommene Verpflichtung vor, die Leistung der Einspeisung von Programmsignalen einer Rundfunkanstalt auch gegenüber anderen vertragsbeteiligten Rundfunkanstalten mit der Folge zu erbringen, dass jede Rundfunkanstalt von der Klägerin die Einspeisung auch von solchen Programmen fordern kann, die nicht (zumindest auch) von ihr selbst veranstaltet und ausgestrahlt werden. Für ein dahingehendes Interesse der Rundfunkanstalten oder der Klägerin spricht vernünftigerweise nichts und hierzu haben die Beklagten auch nicht im Ansatz Sachvortrag gehalten. (c) Soweit sich die Parteien in § 8 Nr. 1 Einspeisevertrag 2008 auf ein pauschales Gesamtentgelt in Höhe von jährlich … Mio. € zuzüglich Umsatzsteuer geeinigt haben, ist auch dieser Bestimmung keine von allen vertragsbeteiligten Rundfunkanstalten eingegangene Gesamtschuld zu entnehmen, die diese zu einer gegebenenfalls gemeinsamen Kündigung des Vertrags verpflichtet. In den Blick zu nehmen ist, dass die Parteien in der genannten Vertragsbestimmung ausdrücklich vereinbart haben, dass sich die Rundfunkanstalten hinsichtlich des Gesamtentgelts auf eine interne Kostenverteilung verständigen und diese der Klägerin mitteilen, die entsprechend separate Rechnungen zu erstellen hat. Hierin zeigt sich ganz deutlich, dass die Parteien hinsichtlich dieser Entgeltpflicht gerade keine Gesamtschuld aller Rundfunkanstalten vereinbaren wollten; eine solche hatte im Übrigen auch schon zu Zeiten vor Eingehung des Einspeisevertrages 2008 nicht bestanden, als die Klägerin mit den Landesrundfunkanstalten der ARD und dem ZDF (sowie mit Deutschlandradio ) hinsichtlich der Einspeisung von Programmsignalen jeweils noch mit im Jahr 2003 separat geschlossenen „Überleitungsvereinbarungen“ (vgl. Anl. B 80 – B 82 des Schriftsatzes der Beklagten v. 24.2.2017) verbunden war. Denn bei einer gesamtschuldnerischen Haftung aller Fernsehsender hätte es der Regelung darüber, dass der Klägerin die interne Kostenverteilung mitgeteilt wird und diese sodann den einzelnen Sendeanstalten separate Rechnungen erteilt offensichtlich nicht bedurft. Dass eine gesamtschuldnerische Entgelthaftung aller am Vertrag beteiligten Rundfunkanstalten den vernünftigen Interessen dieser Anstalten ganz erheblich zuwiderliefe und auch aus diesem Grund offensichtlich auszuscheiden hat, zeigt sich ferner in dem Umstand, dass auf die einzelnen Rundfunkanstalten je nach Größe und Zahl der (mit)veranstalteten Programme ganz unterschiedliche Entgeltbeträge entfallen. So entfällt beispielsweise von den insgesamt … Mio. € (netto) ein Teilbetrag von … Mio. € - mithin ein Anteil von 75 % - auf die Gesamtheit der beklagten Rundfunkanstalten bezüglich aller von ihnen veranstalteten Programme; die übrigen Rundfunkanstalten des Einspeisevertrages ( ZDF , Deutschlandradio und ARTE ) sind folglich im Verhältnis der Programmveranstalter untereinander von einem ganz erheblichen Entgeltanteil nicht betroffen. Es liegt fern anzunehmen, dass sich die gemäß § 19 RStV den Grund-sätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit unterliegenden öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten vor diesem Hintergrund einer gesamtschuldnerischen Haftung auf das nach dem Vertrag vereinbarte Gesamtentgelt unterwerfen wollten. Unbeschadet der vorstehenden Ausführungen ist freilich im Hinblick auf die hier (allein) streitbefangenen Gemeinschaftsprogramme eine gemäß § 421 BGB gesamtschuldnerische Haftung der beklagten Rundfunkanstalten auf das nach dem Einspeisevertrag 2008 an die Klägerin insoweit zu entrichtende Entgelt festzustellen. Dass eine solche Haftung – wie dargelegt – auf das im Vertrag genannte Gesamtentgelt nicht besteht, steht dem nicht entgegen. Maßgeblich in den Blick zu nehmen ist nämlich, dass die Veranstaltung der Gemeinschaftsprogramme den beklagten Rundfunkanstalten durch § 11b Abs. 1 RStV als gemeinsame Aufgabe zugewiesen ist und sich mit der Ausstrahlung rundfunkrechtlich jede Landesrundfunkanstalt das jeweilige Gemeinschaftsprogramm zu eigen macht und im Außenverhältnis als verantwortlicher Veranstalter gilt (vgl. Revisionsurteil Rz. 47). Die Interessenlage spricht aus diesen Gründen für eine Haftung der beklagten Rundfunkanstalten als Gesamtschuldner, soweit nach dem Einspeisevertrag 2008 für die Einspeisung und Verbreitung der ARD -Gemeinschaftsprogramme ein Entgelt zu zahlen ist. Dagegen spricht nichts für eine Erweiterung dieser gesamtschuldnerischen Haftung auch auf die anderen öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten, da diese an der Veranstaltung der streitbefangenen Fernsehprogramme nicht beteiligt sind. (1.2.3) Auch im Übrigen ist dem Einspeisevertrag 2008 kein tragfähiger Anhalt dafür zu entnehmen, dass die Vertragsparteien programmveranstalterseitig nur eine gemeinsame ordentliche Kündigung durch alle Rundfunkanstalten zulassen wollten. (a) Ohne Erfolg machen die Beklagten geltend, der Einspeisevertrag 2008 sehe in § 13 Nr. 3 allein für den Fall einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund die Möglichkeit eines Ausscheidens nur einzelner Programmveranstalter aus dem Vertrag vor, wohingegen bei der ordentlichen Kündigung § 13 Nr. 1 des Vertrags das Ausscheiden einzelner Programmveranstalter keine Erwähnung finde und in dieser Bestimmung statt dessen „nur“ von einer Kündigung von „einer der Parteien“ die Rede sei. Dieser Ansatz verfängt schon deshalb nicht, weil kein belastbarer Anhaltspunkt dafür besteht, dass § 13 Nr. 1 Einspeisevertrag 2008 mit dem Begriff der „Partei“ zusammenfassend die Gesamtheit aller in das Netz der Klägerin Signale einspeisenden Programmveranstalter versteht. Gerade die in § 13 Nr. 3 Einspeisevertrag 2008 vorausgesetzte Möglichkeit des Ausscheidens einzelner Programmveranstalter spricht gegen ein solches Vertragsverständnis. Es ist auch kein sachlicher Grund aufgezeigt oder ersichtlich, weshalb die Parteien des Einspeisevertrages 2008 die fristlose Kündigung durch einzelne Sender gestattet haben sollen, die ordentliche Einzelkündigung hingegen nicht. Entgegen der Auffassung der Beklagten führt es zu keiner anderen Beurteilung, dass am Ende von § 13 Nr. 3 Einspeisevertrag 2008 für den Fall einer „programmveranstalterbezogenen Kündigung“ angeordnet ist, dass „die Entgelte entsprechend angepasst“ werden, eine vergleichbare Regelung in § 13 Nr. 1 Einspeisevertrag 2008 (ordentliche Kündigung) dagegen fehlt. Diese Tatsache vermag für sich genommen nämlich mitnichten das Fehlen jeglichen nachvollziehbaren Grundes bzw. Motivs für eine von den Vertragsschließenden auch nur gewollte Abhängigkeit der programmveranstalterseitigen ordentlichen Kündigung von einem Zusammenwirken aller Rundfunkanstalten zu ersetzen. Wie oben bereits eingehend dargelegt, sprechen die Interessen der Vertragsbeteiligten eindeutig gegen eine solche Verbundenheit aller Rundfunkanstalten, die im Hinblick auf die ordentliche Vertragsbeendigung lediglich ein gemeinschaftliches Vorgehen aller Programmveranstalter zulässt. Dass von einer Mehrzahl im Einspeisevertrag 2008 lediglich urkundlich zusammengefasster, tatsächlich aber von den Rundfunkanstalten mit der Klägerin jeweils einzeln eingegangener und auch einzeln kündbarer Einspeisevereinbarungen auszugehen ist, wird über das schon Ausgeführte hinaus schließlich auch vor dem Hintergrund offenbar, dass es anderenfalls jedwede vertragsbeteiligte Rundfunkanstalt in der Hand hätte, eine von den anderen Sendern beabsichtigte ordentliche Kündigung durch schlichte Verweigerung der entsprechenden Zustimmung zu verhindern; dass ein solches Ergebnis vom Willen der Vertragsschließenden beabsichtigt gewesen ist, ist weder von den beklagten Rundfunkanstalten dargetan noch sonst ansatzweise ersichtlich, es wäre mit Blick auf das Kartellverbot des § 1 GWB auch kartellrechtlich bedenklich. Nach alledem kommt auch der von den Beklagten bemühten Entgeltanpassungsklausel keine indizielle Bedeutung zu. Vor dem genannten Hintergrund kann auf sich beruhen, ob die Entgeltanpassungsklausel unbeschadet ihrer textlichen Einbettung in die zu § 13 des Vertrags aufgenommene Unterbestimmung der Nr. 3 nach dem Willen der Vertragsparteien tatsächlich auf Fälle der ordentlichen wie der außerordentlichen Kündigung durch einzelne Rundfunkanstalten Anwendung finden soll. Gleiches gilt für die Fragen, ob die Bestimmung des § 13 Nr. 1 Einspeisevertrag 2008, sofern sie für das ordentliche Ausscheiden nur einzelner Programmveranstalter eine Entgeltanpassungsklausel wie in § 13 Nr. 3 desselben Vertrages nicht enthalten sollte, eine planwidrige Regelungslücke aufweist, die durch ergänzende Vertragsauslegung zu schließen ist. (b) Die Regelung des § 13 Nr. 2 Einspeisevertrag 2008, wonach der Vertrag zu seiner Wirksamkeit der Genehmigung der zuständigen Gremien der Parteien bedarf und insgesamt als nicht genehmigt gilt, wenn nur die Genehmigung bezüglich eines einzelnen Programmveranstalters nicht erfolgt ist, betrifft ersichtlich nur das Zustandekommen des Vertrages. Diese Bestimmung mag darauf beruhen, dass die in § 8 S. 2 des Vertrags vorgesehene interne Kostenverteilung bei Abschluss des Vertrages noch nicht vorlag und/oder der Vertrag u.a. auch die Einspeisung solcher Programme betrifft, die von mehreren Rundfunkanstalten gemeinschaftlich (vgl. ibs. § 11b Abs. 1, Abs. 4 RStV) veranstaltet werden. Keinesfalls aber lässt sie Rückschlüsse dahin zu, dass der Einspeisevertrag 2008 nur durch Kündigung aller an ihm beteiligten Rundfunkanstalten ordentlich beendet werden kann. (1.2.4) Wie dargelegt, bleibt es nach dem Einspeisevertrag 2008 jenseits der Gemeinschaftsprogramme jeder Rundfunkanstalt unbenommen, das mit der Klägerin eingegangene Vertragsverhältnis durch ordentliche (Einzel-)Kündigung zu beenden. Angesichts dessen ist auch dem Ansatz der beklagten Rundfunkanstalten, der Einspeisevertrag 2008 sei bereits auf Grund einer von Deutschlandradio bzw. ARTE ausgesprochenen Kündigung mit Wirkung auch für und gegen sie zum 31. Dezember 2012 beendet worden (vgl. Schriftsatz v. 24.2.2017 Rzn. 195 ff.), jedwede Grundlage entzogen. (2) Unbeschadet der vorstehenden Ausführungen zu (1) wäre der vertragliche Ausschluss einer ordentlichen Einzelkündigung wegen Verstoßes gegen das Kartellverbot des § 1 GWB unwirksam. (2.1) Könnten – was im Streitfall allein von Interesse ist - die beklagten Rundfunkanstalten und das ZDF das mit der Klägerin eingegangene Vertragsverhältnis lediglich durch gemeinsame ordentliche Kündigung beenden, wären die vom Bundesgerichtshof im Revisionsurteil (vgl. a.a.O. Rz. 46) genannten wettbewerblichen Risiken, soweit es den Wettbewerb zwischen den Landesrundfunkanstalten zum einen und dem ZDF zum anderen betrifft, zwischen diesen Rundfunkanstalten im Wesentlichen ausgeräumt. Keine der beteiligten Anstalten hätte zu besorgen, dass sich die jeweils andere(n) Anstalt(en) einen Wettbewerbsvorteil, beispielsweise hinsichtlich der Bandbreite der digitalen Übertragung, verschafft/verschaffen, indem nur sie über den Ablauf der ursprünglich vorgesehenen Vertragslaufzeit hinaus die Zahlung eines Einspeiseentgelts an die Klägerin mangels Kündigung des Vertrages fortsetzt bzw. fortsetzen. Eine dahingehende Vereinbarung der Parteien des Einspeisevertrages 2008 – wie sie die Beklagten reklamieren – würde mithin auf die Beseitigung derselben wettbewerblichen Ungewissheiten zielen, die auch durch den im März 2011 kartellrechtswidrig erfolgten Informationsaustausch zwischen den Intendanten der Landesrundfunkanstalten und dem Intendanten des ZDF zur Beendigung des mit der Klägerin geschlossenen Einspeisevertrages ausgeräumt wurden. Ebenso wie jene Abstimmung würde eine – wie ausgeführt: tatsächlich nicht vorliegende - Vereinbarung, wie sie hier zur Debatte steht, eine spürbare Wettbewerbsbeschränkung bezwecken und deshalb wegen Verstoßes gegen § 1 GWB als unwirksam anzusehen sein. (2.2) Eine vertragliche Beschränkung des Rechts der einzelnen Rundfunkanstalt zur ordentlichen Kündigung des Einspeisevertrages 2008 wäre auch nicht von dem Kartellverbotstatbestand des § 1 GWB ausgenommen. Maßstab für die Prüfung einer solchen tatbestandlichen Ausnahme ist die Frage nach dem Vorliegen einer notwendigen Nebenabrede. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass eine wettbewerbsbeschränkende Nebenabrede in einem an sich kartellrechtsneutralen Austauschvertrag vom Anwendungsbereich des Art. 101 Abs. 1 AEUV bzw. des § 1 GWB ausgenommen sein kann, wenn sie zur Umsetzung bzw. zur Verwirklichung des Hauptzwecks des Vertrags objektiv erforderlich und nach Geltungsdauer und Anwendungsbereich auf diesen Zweck beschränkt ist (vgl. in diesem Sinne BGH, Beschluss v. 26. Januar 2016 – KVR 11/15 , NZKart 2016, 280 = WuW 2016, 369 Rz. 17; Urteil v. 10. Dezember 2008 – KZR 54/08 , WuW/E DE-R 2554 = NJW 2009, 1751 Rzn. 13 ff. – Subunternehmervertrag II , vgl. auch Senat, Beschluss v. 13. November 2013 – VI-Kart 5/09 (V) , WuW/E DE-R 4730, Rz. 70 bei juris – Laborchemikalien ; Urteil v. 2. Dezember 2009 – VI-U (Kart) 8/09 , Rz. 33 bei juris; alle m.w.N.). Hieran gemessen kommt eine tatbestandliche Ausnahme der von den Beklagten reklamierten Vereinbarung vom Kartellverbot nicht in Betracht. Die beklagten Rundfunkanstalten haben zur Frage einer notwendigen Nebenabrede nicht im Ansatz Sachvortrag gehalten. Dass eine vertragliche Beschränkung des Rechts der Sendeanstalten zur ordentlichen (Einzel-)Kündigung notwendig ist, um den Hauptzweck des Vertrags, namentlich die entgeltliche Einspeisung und Verbreitung von Programmsignalen der Programmanbieter in das Kabelnetz der Klägerin, zu verwirklichen, liegt auf erste Sicht völlig fern. Tragfähiger Anhalt für eine hiervon abweichende Beurteilung besteht in Ansehung des gesamten Sach- und Streitstands nicht. Insbesondere soweit es um die hier allein streitbefangenen Gemeinschaftsprogramme der Landesrundfunkanstalten der ARD (§ 11b Abs. 1 RStV) geht, spricht schlechterdings nichts dafür, dass die Umsetzung des Einspeisevertrages erfordert, dass eine diese Programme betreffende veranstalterseitige Beendigung des Vertrages durch ein entsprechendes gemeinschaftliches Handeln der beklagten Rundfunkanstalten und des an diesen Programmen nicht beteiligten ZDF erfolgt. Eine solche Notwendigkeit folgt – entgegen der Auffassung der Beklagten (vgl. Schriftsatz v. 24.2.2017 Rzn. 224 ff.) – auch nicht aus der technischen Zusammenarbeit, die den öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten gemäß § 11d Abs. 4 RStV insoweit gestattet ist, als sie ihre Programme unter elektronischen Programmführern zusammenfassen und den Kabelnetzbetreibern ihre Programmsignale in Multiplexen gebündelt zur Verfügung stellen. Dies gilt allein schon deshalb, weil die von der vorgenannten Vorschrift in den Blick genommene technische Zusammenarbeit richtigerweise lediglich die Modalitäten betrifft, unter welchen die Rundfunkanstalten ihrer eigenen rechtlichen Verpflichtung nachkommen, ihre Programmsignale an den weitersendenden Kabelnetzbetreiber zu überlassen. Dagegen berührt die über Multiplexe abgewickelte Überlassung der Signale von vornherein nicht die Frage, zu welchen Bedingungen die von den Rundfunkanstalten nachgefragte Leistung der Einspeisung von Programmsignalen in die Kabelnetze sowie der Verbreitung der Signale an Kunden bzw. nachgelagerte Netzbetreiber erfolgen und inwieweit diese Bedingungen die Zahlung eines Einspeiseentgeltes durch die einzelnen nachfragenden Sender vorsehen. Der von den Beklagten bemühten Vorschrift des § 11d Abs. 4 RStV selbst ist in diesem Zusammenhang auch kein Anhalt dafür zu entnehmen, dass der Gesetzgeber eine Bündelung von Programmsignalen verschiedener Rundfunkanstalten in Multiplexen für technisch erforderlich hält, um eine ordnungsgemäße Überlassung der betreffenden Programme an die weitersendenden Kabelnetzbetreiber zu gewährleisten. Erst recht kein Anhalt besteht für einen Willen der den Rundfunkstaatsvertrag verantwortenden Bundesländer dahin, aus Gründen der technischen Zusammenarbeit die öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten, auch soweit diese untereinander in Wettbewerb um die Finanzierung ihrer Programmangebote stehen, hinsichtlich der Entscheidung über ein an die Kabelnetzbetreiber zu entrichtendes Einspeiseentgelt bzw. über die Beendigung entsprechender Einspeiseverträge von dem Kartellverbot des § 1 GWB auszunehmen. Auch im Übrigen ist ein berechtigter Grund für ein derartiges Normverständnis weder von den Beklagten aufgezeigt worden noch sonst ansatzweise ersichtlich. Die vorstehende Beurteilung gilt lediglich umso mehr, als eine technische Bündelung der Programmsignale aller öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten in Multiplexen tatsächlich keine zwingende Voraussetzung für das Erreichen der Hauptzwecke des Einspeisevertrages 2008 ist. Dies erhellt bereits die Tatsache, dass die Landesrundfunkanstalten der ARD , das ZDF und im Übrigen auch das Deutschlandradio vor Abschluss des Einspeisevertrages 2008 mit der Klägerin jeweils durch separat geschlossene „Überleitungsvereinbarungen“ über die Signaleinspeisung verbunden gewesen sind. Auch der Einspeisevertrag 2008 selbst zeigt dies auf, wenn er in § 13 Nr. 3 ausdrücklich von der Möglichkeit des Ausscheidens einzelner Programmveranstalter aus dem Vertrag ausgeht. Ferner haben die beklagten Rundfunkanstalten selbst eingeräumt, dass in einem solchen Fall Multiplexe „umstrukturiert“ werden können (vgl. Schriftsatz v. 16.5.2017 Rz. 16); dies bedeutet freilich nichts anderes, als dass der Hauptzweck des streitbefangenen Vertrags nicht das unveränderte Beibehalten einmal eingerichteter Multiplexe unter Beteiligung aller signaleinspeisenden Programmanbieter erfordert. Zudem steht das Vorbringen der Klägerin (vgl. Schriftsatz v. 23.5.2017 Rz. 95), die beklagten Rundfunkanstalten könnten in technischer Hinsicht ihre Signale einzeln und vor allem auch ohne Mitwirkung des ZDF einspeisen, außer Streit. Zu keiner anderen Bewertung führt schließlich die jedweder Substanz entbehrende, einer Beweiserhebung deshalb – ganz offensichtlich - schon nicht zugängliche und von der Klägerin zulässig mit Nichtwissen bestrittene Behauptung der Beklagten (vgl. hierzu Schriftsatz v. 24.2.2017 Rzn. 224 ff. und Rz. 357), die „gesetzlichen Sparsamkeits- und Wirtschaftlichkeitsvorgaben“ erforderten eine „enge technische Zusammenarbeit aller Rundfunkanstalten“ , ohne gemeinsame Multiplexe, gerade in Abstimmung mit dem ZDF , könnten sie ihre Signale nicht „effizient und kapazitätsschonend“ verbreiten. Dieses Vorbringen der Beklagten ist bereits prozessual unbeachtlich, und zwar schon deshalb, weil es mangels jeglicher tatsachenbezogener Unterfütterung nicht einmal im Ansatz substantiiert ist. Darüber hinaus ist aber auch der in diesem Kontext vertretenen Rechtsauffassung der Beklagten nicht zu folgen. Die von den öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten im Rahmen ihres rundfunkrechtlichen Versorgungsauftrags zu beachtenden Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 19 S. 2 RStV) berühren den Geltungsanspruch des Kartellrechts nicht. Tragfähiger Anhalt für ein anderweitiges Rechtsverständnis ist nicht dargetan und auch sonst nicht ersichtlich. Mit diesen Grundsätzen ist namentlich nicht bezweckt, untereinander in Wettbewerb stehende Rundfunkanstalten von den in § 1 GWB statuierten Verboten unzulässiger Verhaltenskoordinierung ganz oder teilweise auszunehmen. Für eine derartige Privilegierung der betreffenden Unternehmen fehlt es auch an jeglichem sachlich gerechtfertigten Grund und für einen dahingehenden Willen der gesetzgebenden Länder spricht auch nicht ein einziger Anhaltspunkt. Vielmehr liegt auf der Hand und steht auch angesichts der Fassung und Systematik des § 19 RStV außer vernünftigem Zweifel, dass dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit durch die einzelnen öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten im Rahmen ihres jeweiligen Versorgungsauftrags zu genügen ist. Dieser Auftrag ist gekennzeichnet und wird bezüglich der einzelnen Sendeanstalten begrenzt durch die jeweils von ihnen, allein oder gemeinschaftlich mit anderen Sendern, veranstalteten Fernseh- bzw. Hörfunkprogramme. Gesichtspunkte der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit können eine unternehmerische Koordinierung mehrerer Rundfunkanstalten folglich von vornherein nur insoweit gebieten und rechtfertigen, als diese Anstalten gemeinschaftlich an der Veranstaltung von Rundfunkprogrammen beteiligt sind. Was die beklagten Landesrundfunkanstalten der ARD und das ZDF betrifft, ist hiernach eine an den Geboten des § 19 RStV orientierte Zusammenarbeit ausschließlich in Bezug auf die vorliegend nicht streitbefangenen Programme gemäß § 11b Abs. 4 RStV gestattet und notwendig. Von der erlaubten Koordinierung ausgeschlossen sind dagegen die hier interessierenden Gemeinschaftsprogramme der Landesrundfunkanstalten der ARD im Sinne von § 11b Abs. 1 RStV. Eine vereinbarte gemeinschaftliche Entscheidung der ARD -Anstalten und des ZDF über die Beendigung des Einspeisevertrages 2008 stellt sich mithin im Hinblick auf diese Programme auch nicht unter den von den Beklagten reklamierten Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten als notwendige Nebenbestimmung des Vertrages dar. (2.3) Sofern die Vertragsparteien eine ordentliche Kündigung durch einzelne Rundfunkanstalten ausgeschlossen hätten, wäre eine solche Vereinbarung nach dem vorstehend Ausgeführten wegen Verstoßes gegen § 1 GWB kartellnichtig. Die Nichtigkeit einer solchen Vertragsbestimmung hätte indes nicht die Gesamtnichtigkeit des Einspeisevertrages 2008 zur Folge, so dass dieser im Übrigen, namentlich auch in seinen Entgeltregelungen, Bestand behielte. Allerdings hat gemäß § 139 BGB die Nichtigkeit eines Teils des Rechtsgeschäfts im Zweifel die Nichtigkeit des gesamten Rechtsgeschäfts zur Folge. Die von der Nichtigkeit nicht erfassten Bestandteile des Rechtsgeschäfts bleiben aber ausnahmsweise gültig, wenn dies dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen der Vertragsparteien entspricht. Zur Entscheidung der Frage, ob der Vertrag ohne den nichtigen Teil vorgenommen worden wäre, bedarf es daher der Erforschung des wirklichen oder mutmaßlichen Willens der Parteien. Maßgebend ist, welche Entscheidung die Parteien bei Kenntnis der Teilnichtigkeit nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte getroffen hätten (vgl. Senat, Urteil v. 16. Dezember 2015 – VI-U (Kart) 4/15 , Rz. 54 bei juris m.w.N.). Hieran gemessen spricht im Streitfall eine nicht widerlegte Vermutung zu Gunsten einer von den Vertragsparteien gewollten Gültigkeit der restlichen Vertragsbestimmungen auch für den Fall, dass sie kartellnichtig einen Ausschluss programmveranstalterseitiger ordentlicher Kündigungen durch nur einzelne Rundfunkanstalten vereinbart hätten. Zu berücksichtigen ist, dass die Vertragsparteien in § 16 Nr. 6 Einspeisevertrag 2008 eine salvatorische Erhaltungs- und Ersetzungsklausel, nach der das Rechtsgeschäft ohne die nichtige Regelung wirksam sein soll, vereinbart und insoweit die dispositive Regelung des § 139 BGB wirksam abbedungen haben. Dies schließt eine Gesamtnichtigkeit zwar nicht aus, führt aber zu einer Umkehrung der Vermutung des § 139 BGB mit der Folge, dass demjenigen die Darlegungs- und Beweislast zugewiesen wird, der sich auf die Gesamtnichtigkeit des Vertrages beruft (vgl. BGH, Urteil v. 24. September 2002 – KZR 10/01 , NJW 2003, 347; Beschluss v. 15. März 2010 – II ZR 84/09 , NJW 2010, 1660 Rz. 8; vgl. auch Senat, Urteil v. 13. August 2014 – VI-U (Kart) 47/13 , WuW/E DE-R 4431, Rz. 78 bei juris – Nachvertragliches Wettbewerbsverbot ). Die Nichtigkeit des gesamten Vertrags tritt nur dann ein, wenn die Aufrechterhaltung des Restgeschäfts trotz der salvatorischen Klausel im Einzelfall durch den durch Vertragsauslegung zu ermittelnden Parteiwillen nicht mehr getragen wird. Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn nicht nur eine Nebenabrede, sondern eine wesentliche Vertragsbestimmung unwirksam ist und durch die Teilnichtigkeit der Gesamtcharakter des Vertrags verändert würde (vgl. BGH, Beschluss v. 15. März 2010 – II ZR 84/09 , NJW 2010, 1660 Rz. 8). Vorliegend spricht hiernach alles für eine von den Vertragsparteien gewollte Erhaltung des Restgeschäfts und Ersetzung einer etwaigen unwirksamen Kündigungsregelung durch eine wirksame. Bei den Kündigungsbestimmungen handelt es sich um bloße Nebenabreden, die die mit dem Einspeisevertrag von allen Vertragsbeteiligten hauptsächlich verfolgten Zwecke und den Charakter sowie Inhalt der insoweit getroffenen Vereinbarungen offensichtlich nicht berühren. Dass die Vertragsbeteiligten bei Kenntnis der Nichtigkeit einer zwischen ihnen vereinbarten Kündigungsbestimmung gleichwohl von dem gesamten Einspeisevertrag Abstand genommen hätten, haben die insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten selbst auch nicht geltend gemacht. bb. Entgegen ihrer Auffassung sind die beklagten Rundfunkanstalten bei ihrer mit dem ZDF abgestimmten Beendigung des Einspeisevertrages 2008 nicht nach Art. 106 Abs. 2 AEUV von den Anforderungen des Kartellrechts befreit. Ohne Erfolg berufen sie sich auf ihren durch § 11 RStV definierten Auftrag, als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken, wenngleich sie mit der Erstellung und Verbreitung von Rundfunkprogrammen auch wirtschaftliche Ziele verfolgen und insoweit als Unternehmen im Sinne des Kartellrechts tätig werden (vgl. insoweit BGH, Urteil v. 16. Juni 2015 – KZR 83/13 , BGHZ 205, 355 = NZKart 2015, 353 = WuW/E DE-R 4773, Rz. 37 – Einspeiseentgelt ). Fraglich erscheint bereits, ob die öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten bei ihrer Entscheidung, ob und zu welchen Bedingungen sie ihre Programmsignale in Kabelnetze einspeisen und über diese verbreiten lassen, im Sinne von Art. 106 Abs. 2 AEUV eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen, das heißt marktbezogene Tätigkeiten ausüben, die im Interesse der Allgemeinheit erbracht und daher von den Mitgliedstaaten mit besonderen Gemeinwohlverpflichtungen verbunden werden (vgl. zu den tatbestandlichen Voraussetzungen BGH, Urteil v. 6. Oktober 2015 – KZR 17/14 , NZKart 2016, 78 = WuW 2016, 133 Rz. 21 m.w.N. – Zentrales Verhandlungsmandat ; Senat, Beschluss v. 15. März 2017 – VI-Kart 10/15 (V) , NZKart 2017, 247 = WuW 2017, 338, Rz. 269 bei juris m.w.N. – Rundholzvermarktung ). Ebenso fraglich ist, ob diesbezüglich ein hinreichend klar definierter hoheitlicher Betrauungsakt vorliegt (vgl. zu den Voraussetzungen insoweit BGH, a.a.O. Rz. 29; Senat, a.a.O., Rz. 281 bei juris, jew. m.w.N.). Dies kann auf sich beruhen. Jedenfalls ist – und zwar ganz offensichtlich - nicht festzustellen, dass im Hinblick auf die hier interessierende Verhaltenskoordinierung zwischen den Landesrundfunkanstalten der ARD und dem ZDF die Geltung der Wettbewerbsregeln die Erfüllung der den Rundfunkanstalten etwaig übertragenen besonderen Aufgaben im Sinne von Art. 106 Abs. 2 S. 1 AEUV verhindern würde (zu den insoweit zu beachtenden Voraussetzungen vgl. BGH, a.a.O. Rzn. 43 ff.; Senat, a.a.O., Rz. 297 bei juris, jew. m.w.N.). Dies folgt unmittelbar und zwingend aus der schlichten Tatsache, dass die hier allein streitbefangenen Programme nur von den beklagten Rundfunkanstalten (gemeinschaftlich), nicht aber auch vom Wettbewerber ZDF veranstaltet werden und folglich in Bezug auf diese Programme auch alleine die ARD -Anstalten und nicht zugleich auch das ZDF der Verbreitungsauftrag des § 11 RStV trifft. Die – hier wie in anderen Zusammenhängen auch – äußerst wortreichen und teilweise stark redundanten Ausführungen der Beklagten zu rundfunkrechtlich gebotenen Kooperationen zwischen den öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten bei gemeinsamen Programmen (vgl. etwa Schriftsatz v. 24.2.2017 Rzn. 204 ff., 251 ff.) blenden diesen Befund völlig aus und gehen an dem Gegenstand des Streitfalls vorbei. cc. Die streitbefangene Abstimmung über die Kündigung des Einspeisevertrages 2008 kommt auch nicht in den Genuss einer Einzelfreistellung nach § 2 Abs. 1 GWB (zu den tatbestandlichen Voraussetzungen und den insoweit gebotenen Darlegungen im Einzelnen vgl. etwa Senat, Beschluss v. 15. März 2017 – VI-Kart 10/15 (V) , NZKart 2017, 247 = WuW 2017, 338, Rzn. 307 ff. bei juris m.w.N. – Rundholzvermarktung ). Eine Freistellung des Kündigungskartells zwischen den beklagten Rundfunkanstalten und dem ZDF liegt vollkommen fern und kommt nicht annähernd in Betracht. Dies beruht auf der Feststellung, dass die auf diese Weise zwischen Wettbewerbern horizontal abgestimmte Beendigung jeglicher Nachfrage nach entgeltlichen Einspeisedienstleistungen richtigerweise schon der Natur der Sache nach als besonders wettbewerbsschädlich anzusehen ist. Der – wie hier – zwischen Unternehmen abgestimmte gemeinsame Austritt aus einem Nachfragemarkt ist mangels eines sachlichen Grundes nicht anders zu bewerten als eine zwischen konkurrierenden Anbietern koordinierte Festsetzung von Preisen (vgl. zu dieser etwa Immenga/Mestmäcker - Fuchs , § 2 GWB Rzn. 146 ff.). Die im Streitfall zur Beurteilung stehende Verhaltensabstimmung lässt auf erste Sicht schon keine anerkennungsfähigen Effizienzvorteile erwarten und solche haben die Beklagten auch nicht aufgezeigt. Soweit sich die Rundfunkanstalten auf Grund der gemeinsamen Kündigung auf Kosten der Marktgegenseite ihrer Entgeltpflichten aus dem Einspeisevertrag zu entledigen versuchen, liegt in der hiermit zu Gunsten der Kartellanten angestrebten Kostenersparnis für sich genommen schon kein Effizienzgewinn im Sinne des § 2 Abs. 1 GWB (vgl. hierzu auch Bekanntmachung der Europäischen Kommission – Leitlinien zur Anwendung von Art. 81 Abs. 3 EG-Vertrag [Freistellungsleitlinien], ABl. [EU] C 101/08 v. 27.4.2004, S. 97 ff., Tz. 49). Schlechterdings haltlos ist vor diesem Hintergrund der Ansatz der Beklagten (vgl. Schriftsatz v. 24.2.2017 Rzn. 349/350), die Beendigung des „entgeltaufwändigen Einspeisevertrags“ trage zur Verbesserung der Verbreitung von Programmsignalen in Breitbandkabelnetzen sowie zum „wirtschaftlichen Fortschritt“ bei; dieses Vorbringen entbehrt im Übrigen auch in tatsächlicher Hinsicht jedweder Substanz. Anders als die Beklagten meinen (vgl. Schriftsatz v. 24.2.2017 Rzn. 351 ff.), ist auch mitnichten von einem die Verbraucher angemessen beteiligenden Effizienzgewinn in Gestalt einer Befreiung von sonst zur Finanzierung von Einspeiseentgelten angeblich notwendigen höheren Rundfunkgebühren auszugehen. Die von den beklagten Rundfunkanstalten erstmals im Berufungsrechtszug ausgebrachte und zudem substanzlose Behauptung, dass durch den Wegfall von Einspeiseentgeltzahlungen bedingte Kostensenkungen bei den Verbrauchern in Form von Beitragssenkungenoder von unterlassenen bzw. geringeren Beitragserhöhungen ankämen und angekommen seien (vgl. a.a.O. Rz. 354), greift schon deshalb nicht durch, weil sie bereits unter Präklusionsgesichtspunkten nicht prozessual zulässig aufgestellt ist. Diese Behauptung hat die Klägerin erheblich bestritten (vgl. Schriftsatz v. 23.5.2017 Rz. 107), und das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Zulassung ihres neuen Vorbringens nach den in § 531 Abs. 2 ZPO genannten Gründen haben die Beklagten weder reklamiert noch andeutungsweise aufgezeigt; bestehende Zulassungsgründe sind auch im Übrigen nicht ersichtlich. Dahinstehen kann vor diesem Hintergrund, ob dem hier zur Debatte stehenden Ansatz der Beklagten auch aus sonstigen prozessualen oder materiellen Gründen nicht zu folgen ist. Dass nach weiterer – ebenfalls bestrittener und präkludierter – Behauptung der Beklagten für den Fall ihres Unterliegens in diesem Rechtsstreit und/oder sonstigen Prozessen um Einspeiseentgelte mit einer Erhöhung der Rundfunkbeiträge zu rechnen sein soll (vgl. Schriftsatz v. 24.2.2017 Rz. 352), ist von vornherein unerheblich, wie sich von selbst versteht und was hier nicht näher zu kommentieren ist. Neben der Sache liegt auch in diesem Zusammenhang der Hinweis der Beklagten auf gemeinschaftliche Produktionen von Rundfunkprogrammen und auf die technische Zusammenarbeit bei der Bündelung von Multiplexen (vgl. a.a.O. Rz. 357). Die streitbefangenen Gemeinschaftsprogramme berühren allein den Verbreitungsauftrag der Landesrundfunkanstalten, nicht auch denjenigen des ZDF , mit dem die Beklagten die Kündigung des Einspeisevertrages kartellrechtswidrig abgestimmt haben. Die Möglichkeit einer technischen Zusammenarbeit bei der Überlassung von Signalen in Multiplexen hat mit dem Bestehen oder Nichtbestehen entgeltlicher Einspeiseverträge von vornherein nichts zu tun. Abseitig ist schließlich das von den Beklagten bemühte Konstrukt einer durch die Verhaltensabstimmung angeblich ermöglichten „Wettbewerbsöffnung“ (vgl. a.a.O. Rz. 358). Die Annahme, dass die gemäß § 1 GWB koordinierte Kündigung des Einspeisevertrages 2008 einen Wettbewerb beispielsweise der ARD -Anstalten mit dem ZDF um die Konditionen einer entgeltlichen Einspeisung von Programmsignalen in das Breitbandkabelnetz der Klägerin auslöst, ist im Hinblick auf die vorliegend streitbefangenen Programme von vornherein ausgeschlossen. Eine solche Annahme liegt aber auch darüber hinaus völlig fern, wie schon die Tatsache erhellt, dass die zur Beurteilung stehenden Kündigungen vor dem Hintergrund der von den öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten ausdrücklich bekundeten Absicht erklärt worden sind, die entgeltliche Nachfrage nach der Einspeisung von Programmsignalen in das Netz der Klägerin endgültig einzustellen. Aber selbst im Hinblick auf die denkbare Möglichkeit, dass die einzelnen öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten – wie bis zum heutigen Tage indes tatsächlich nicht – erneut eine entgeltliche Nachfrage bei der Klägerin erwägen, ist mitnichten die Annahme eines unter Gesichtspunkten der „Wettbewerbsöffnung“ begründeten Effizienzvorteils gerechtfertigt, der einer Freistellung nach § 2 GWB zugänglich ist. Ein Wettbewerb zwischen den öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten um die Bedingungen einer Einspeisung ihrer Programmsignale setzt nämlich schon nicht eine gemeinschaftliche Kündigung des in 2008 mit der Klägerin geschlossenen Einspeisevertrags durch sämtliche vertragsbeteiligten Anstalten voraus. Wie den obigen Darlegungen unmittelbar zu entnehmen ist, wären insoweit vielmehr Einzelkündigungen durch die jeweiligen Rundfunkanstalten sowohl vertraglich möglich als auch der Sache nach hinreichend und mit Rücksicht auf das Kartellverbot rechtlich geboten. Ein hinreichender Kausalzusammenhang zwischen der im Sinne von § 1 GWB zwischen den öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten abgestimmten Beendigung des Einspeisevertrages 2008 und dem vermeintlichen Effizienzvorteil der „Wettbewerbsöffnung“ (vgl. in diesem Sinne etwa Freistellungsleitlinien Tzn. 53 f.) scheidet folglich – und zwar ganz offensichtlich – von vornherein aus. 3. Für die von ihr im Jahr 2013 und im ersten Quartal 2016 auf Grund des Einspeisevertrages 2008 bezüglich der streitbefangenen Fernsehprogramme erbrachten Einspeisedienstleistungen stehen der Klägerin gegen die beklagten Rundfunkanstalten vertragliche Zahlungsansprüche in Höhe von … € (Jahr 2013) bzw. … € (1. Quartal 2016) zu. Es handelt sich insoweit um diejenigen Beträge, die die Beklagten in Gegenüberstellung mit den vormals darüber hinausgehenden Forderungen der Klägerin (auf Zahlung von … € bzw. … €) errechnet haben (vgl. Schriftsatz v. 16.5.2017 Rz. 127) und die inzwischen auch die Klägerin ihrem hauptsächlichen Klagebegehren (unter Zurücknahme des insoweit überschießenden Teilbegehrens) zu Grunde legt, mithin rechnerisch außer Streit stehen. Die Entgelte für die Einspeisung und Verbreitung der ARD -Gemeinschaftsprogramme (§ 11b Abs. 1 RStV) schulden die beklagten Rundfunkanstalten – wie oben dargelegt – als Gesamtschuldner (§ 421 BGB). Sie sind auch als Gesamtschuldner zu verurteilen, obschon der Wortlaut der Klageanträge ein dahingehendes Begehren nicht zum Ausdruck bringt. Die Klageanträge sind in diesem Sinne auszulegen, was allein schon daraus folgt, dass die Klägerin im Rahmen der Begründung ihres Leistungsverlangens ausdrücklich die Auffassung vertreten hat, die Beklagten hafteten ihr „gesamtschuldnerisch“ auf die insgesamt eingeklagten Beträge (vgl. Schriftsatz v. 28.2.2017 Rz. 86). Dies gilt umso mehr, als eine Verurteilung der beklagten Rundfunkanstalten als Gesamtschuldner tatsächlich, wie ausgeführt, der materiellen Rechtslage entspricht und in der Sache auch deshalb tunlichst geboten ist, um dem von der Klägerin begehrten Zahlungstitel gegen eine Mehrheit von Schuldnern einen zweifelsfrei vollstreckbaren Inhalt zu verleihen. Auf sich beruhen kann nach alledem, dass im Falle einer dem Wortlaut der hiesigen Klageanträge folgenden Verurteilung der beklagten Rundfunkanstalten ein dementsprechend gefasster Titel ohnehin im Sinne einer Verurteilung als Gesamtschuldner auszulegen wäre, weil sich im Hinblick auf die vorliegenden Urteilsgründe aus dem Gesamtinhalt des Titels die Gesamtschuldnerschaft der beklagten Rundfunkanstalten eindeutig ergibt (vgl. in diesem Sinne OLG München, Beschluss v. 8. Oktober 2015 – 34 Wx 297/15 , NJW-RR 2016, 464 Rzn. 10 f.; BeckOK ZPO- Ulrici , § 750 Rzn. 13/13.1; MüKo- Heßler , § 750 Rzn. 47 f.; Musielak/Voit - Lackmann , § 704 Rz. 10). 4. Entgegen der Auffassung der Beklagten sind die Entgeltansprüche der Klägerin nicht gemäß §§ 326 Abs. 1 S. 1 Halbs. 2, 275 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 441 Abs. 3 BGB herabzusetzen. Ihr Ansatz, die Klägerin habe in streitbefangener Zeit lediglich einer vollen Vergütungspflicht entgegenstehende Teilleistungen erbracht (vgl. Schriftsätze v. 24.2.2017 Rzn. 585 ff., v. 16.5.2017 Rzn. 99 ff., 242 und v. 26.5.2017 Rz. 22), ist unzutreffend. Soweit die beklagten Rundfunkanstalten in diesem Zusammenhang eine unberechtigte Herabsetzung von Übertragungsdatenraten sowie eine unstatthafte Ausfilterung von HbbTV-Signalen rügen, verfangen diese Behauptungen und Ansichten, denen die Klägerin in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht entgegengetreten ist (vgl. Schriftsatz v. 23.5.2017 Rzn. 120 ff.), nicht. Dies liegt allein schon in dem Umstand begründet, dass die Beklagten jeglichen Sachvortrag dazu haben vermissen lassen, ob sich die reklamierten Minderleistungen überhaupt ihnen wirtschaftlich nachteilig, zum Beispiel bei ihren Bemühungen um die Generierung von Werbeeinnahmen, ausgewirkt haben. Völlig unbehelflich ist ihre Behauptung, die angeblich unberechtigte Bitdatenreduzierung führe im Vergleich mit den Ausgangssignalen zu einer „erheblich schlechtere [n] Qualität“ ihrer Programmsignale, die für die Zuschauer „deutlich wahrnehmbar“ sei. Diese pauschalen und unspezifizierten Ausführungen entbehren jedweder Aussagekraft. Mit ihnen gelingt – wie sich einem verständigen unbefangenen Betrachter geradezu aufdrängt - nicht im Ansatz eine nachvollziehbare und einer Überprüfung zugängliche Darlegung einer auf den Einspeisevertrag bezogenen Schlechtleistung dem Grunde nach. Ebenso fehlt es an jeglichem Anhaltspunkt für die Feststellung eines maßstäblich nach § 441 Abs. 3 S. 1 BGB zu bestimmenden Betrages, um den das Einspeiseentgelt herabzusetzen sein soll. Auch zu diesem Gesichtspunkt haben die Beklagten nicht andeutungsweise Sachvortrag gehalten. Nach alledem hat auch die Schätzung eines – wie dargelegt: freilich schon dem Grunde nach nicht in Betracht kommenden – Minderungsbetrages, wie sie durch § 441 Abs. 3 S. 2 BGB grundsätzlich ermöglicht wird, zu unterbleiben; eine solche Schätzung würde in Ermangelung jeglichen tragfähigen Anknüpfungspunktes – ganz offensichtlich – völlig in der Luft hängen. 5. Die Klägerin hat gegen die beklagten Rundfunkanstalten einen aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB folgenden Anspruch auf die von ihr beantragten Zinszahlungen. Die Klägerin stützt ihr Begehren ausweislich ihrer Antragstellung auf § 8 Nr. 1 S. 4 Einspeisevertrag 2008, wonach die Entgeltzahlungen jährlich jeweils vier Wochen nach Zugang der entsprechenden Rechnung, frühestens aber zum 15. Februar des abrechnungsrelevanten Jahres zu erfolgen haben. Insoweit hat sie hinsichtlich der für das Jahr 2013 und das erste Quartal 2016 von den beklagten Rundfunkanstalten geschuldeten Beträge eine Fälligkeit der Zahlungen zum 16. Februar 2013 bzw. 16. Februar 2016 geltend gemacht. Dem sind die Beklagten nicht ansatzweise entgegengetreten. Seit den genannten Daten befinden sich die beklagten Rundfunkanstalten mit den Zahlungen auch in Verzug, ohne dass es insoweit einer Mahnung durch die Klägerin bedurft hat. Die Beklagten haben die Erbringung der nach dem Einspeisevertrag 2008 geschuldeten Entgeltzahlungen im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB ernsthaft und endgültig verweigert (vgl. hierzu etwa Staudinger - Löwisch/Feldmann , Neubearb. 2014, § 286 Rzn. 86 ff.), indem sie im Juni 2012 – wenn auch rechtsunwirksam – die Kündigung des Vertrages entsprechend ihrer in Nr. 6 der Präambel desselben Vertrags niedergelegten Ankündigung ausgesprochen haben und der zunächst auf die Feststellung des Fortbestandes des Einspeisevertrages 2008 gerichteten Klage, ebenfalls noch im Jahr 2012, mit dem Antrag auf Klageabweisung und der Begründung entgegengetreten sind, die ausgesprochene Vertragskündigung sei rechtswirksam und darüber hinaus „zur Beendigung eines Diskriminierungs- und Ausbeutungsmissbrauchs durch die Klägerin“ sogar geboten (vgl. Klageerwiderung v. 14.12.2012 Rzn. 303 ff.) gewesen. Ac. Die Klage gegen die ARD ist bereits rechtskräftig abgewiesen worden. Dementsprechend war die Klage in dem neu formulierten Urteilsausspruch teilweise abzuweisen. B . (Zur Anschlussberufung der beklagten Rundfunkanstalten) Die (Hilfs-) Anschlussberufung der Beklagten zu 1. und zu 3. bis 10. ist unzulässig und aus diesem Grund zu verwerfen. 1. Allerdings ist eine Anschlussberufung zum Zweck der Erhebung einer Widerklage grundsätzlich zulässig. Denn die Anschlussberufung setzt keine Beschwer voraus, so dass eine Partei, die – wie im Streitfall die Beklagten - in erster Instanz voll obsiegt hat, sich der Berufung der anderen Partei anschließen kann und auch muss, wenn sie in zweiter Instanz Widerklage erheben will, weil ohne gleichzeitig eingelegte Anschlussberufung wegen des Verbots der reformatio in peius aus § 528 ZPO über die Widerklage nicht entschieden, allenfalls die Berufung zurückgewiesen werden könnte (vgl. hierzu BeckOK ZPO- Wulf , § 524 Rz. 10; Musielak/Voit - Ball , § 524 Rz. 10, jew. m.w.N.). Die unselbständige Anschlussberufung ist auch nicht grundsätzlich bedingungsfeindlich. Sie ist kein Rechtsmittel im eigentlichen Sinn, sondern lediglich ein Antrag innerhalb des vom Rechtsmittelführer eingelegten Rechtsmittels. Durch sie wird, anders als durch Klage, Berufung und Revision kein besonderes Verfahren eingeleitet. Es bleibt deshalb auch, im Gegensatz zur bedingten Klageerhebung und bedingten Einlegung eines Rechtsmittels, der Bestand des Verfahrens selbst nicht in der Schwebe. Vielmehr stellt sich wegen der Abhängigkeit vom Rechtsmittel des Gegners die „Einleitung“ des Verfahrens durch die bedingte unselbständige Anschließung nicht anders dar als durch die unbedingte (vgl. BGH, Urteil v. 10. November 1983 – VII ZR 72/83 , NJW 1984, 1240 [1241] unter I.1.b)). 2. Die (Hilfs-) Anschlussberufung ist jedoch deshalb unzulässig, weil sie vorliegend nicht binnen der Frist des § 524 Abs. 2 S. 2 ZPO eingelegt worden ist. Nach dieser Vorschrift kann die Anschließung nur bis zum Ablauf der dem Berufungsbeklagten gesetzten Frist zur Berufungserwiderung erfolgen. Den Beklagten war durch Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 22. Juli 2013 (GA 608 ff.) eine Berufungserwiderungsfrist bis zum 30. August 2013 gesetzt worden. Beglaubigte Abschriften dieser Verfügung sind den Prozessbevollmächtigten der – im ersten Rechtszug neben der Beklagten zu 2. allein in Anspruch genommenen - Beklagten zu 1. am 26. Juli 2013 (GA 613) und den Beklagten zu 3. bis 10. am 25. bzw. 26. Juli 2013 (GA 614 ff.) zugestellt worden; die Frist zur Berufungserwiderung ist mithin auch im Hinblick auf die weitere Frist des § 524 Abs. 2 S. 2 ZPO wirksam gesetzt worden (vgl. in diesem Sinne BGH, Beschluss v. 23. September 2008 – VIII ZR 85/08 , NJW 2009, 515 Rz. 5). Diese Frist ist mit weiterer Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 28. August 2013 (GA 632 f.) bis zum 30. Oktober 2013 einschließlich verlängert worden. Die (Hilfs-) Anschlussberufung der Beklagten zu 1. und zu 3. bis 10. ist jedoch erst am 24. Februar 2017 (GA 1638 ff.), mithin weit nach Ablauf der Frist des § 524 Abs. 2 S. 2 ZPO, eingegangen. Die Beklagten können sich nicht mit Erfolg auf die Vorschrift des § 524 Abs. 2 S. 3 ZPO berufen, wonach die vorgenannte Frist nicht gilt, die Anschließung vielmehr bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung erfolgen kann (vgl. in diesem Sinne BGH, Urteil v. 28. Januar 2009 – XII ZR 119/07 , NJW 2009, 1271 Rzn. 18 ff.), wenn die Anschließung eine Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen (§ 323 ZPO) zum Gegenstand hat. Diese Regelung gilt für Verfahren, in denen der Beklagte erstinstanzlich zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, insbesondere Unterhaltsleistungen, verurteilt worden ist und hiergegen Berufung eingelegt hat. In diesen Fällen soll dem Kläger ermöglicht werden, eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse zu seinen Gunsten, mithin einen höheren Anspruch als erstinstanzlich zugesprochen, auch noch außerhalb der Frist des § 524 Abs. 2 S. 2 ZPO im Wege der Anschließung geltend zu machen, damit eine anderenfalls erforderliche Abänderungsklage vermieden werden kann (vgl. BT-Drs. 15/3482, S. 18). Spiegelbildlich muss die Regelung gelten, wenn bei einer teilweisen Klageabweisung der Kläger unter Verfolgung seines erstinstanzlichen Klageziels Berufung einlegt und der Beklagte wegen anspruchsmindernder Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse zu seinen Gunsten eine Verringerung der erstinstanzlichen Verurteilung anstrebt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil v. 28. Januar 2009 – XII ZR 119/07 , NJW 2009, 1271 Rzn. 18 ff.) ist dabei nicht erforderlich, dass die Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse erst nach der letzten mündlichen Verhandlung erster Instanz oder sogar erst nach Ablauf der Anschlussfrist des § 524 Abs. 2 S. 2 ZPO eingetreten ist. Daraus folgt, dass die Anschließung neben künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen auch Rückstände für die Vergangenheit erfassen kann. Ein solcher Fall liegt hier indes nicht vor. Es fehlt bereits an einer im Sinne des § 323 ZPO vorausgesetzten (vgl. MüKo ZPO- Gottwald , § 323 Rz. 15) erstinstanzlichen Verurteilung der Beklagten. Vielmehr hat das Landgericht die Klage vollständig abgewiesen, so dass die Beklagten in dem von der Klägerin eingeleiteten Berufungsverfahren anspruchsmindernde Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse zu ihren Gunsten geltend machen können, ohne zur Vermeidung einer Abänderungsklage auf eine unbefristete Anschließung angewiesen zu sein. Außerdem handelt es sich im Streitfall auch nicht um ein Verfahren auf künftig fällig werdende wiederkehrende Leistungen im Sinne des § 258 ZPO, wie sie auch dem Normverständnis des § 323 ZPO zu Grunde liegen (vgl. MüKo ZPO- Gottwald , § 323 Rz. 15). Dies folgt schon aus dem Umstand, dass die Entgeltzahlungsansprüche aus dem Einspeise vertrag 2008 – anders als aber die Beklagten unter nicht treffendem Hinweis auf das „Must-carry-Regime“ im Sinne des Rundfunkstaatsvertrags meinen (vgl. Schriftsatz v. 24.2.2017 Rzn. 651 ff.) – selbstverständlich von der Erbringung einer Gegenleistung, nämlich der Einspeisung und Verbreitung von Programmsignalen abhängen und mithin nicht, wie für „wiederkehrende Leistungen“ im Sinne von § 258 ZPO erforderlich (vgl. BGH, Urteil v. 10. Juli 1986 – IX ZR 138/85 , NJW 1986, 3142 [unter II.2.a)]; Urteil v. 13. März 2003 – IX ZR 181/99 , NJW-RR 2003, 850 [856] [unter V.5.b)]), auf einseitigen Verpflichtungen beruhen, die sich in ihrer Gesamtheit als Folge ein- und desselben Rechtsverhältnisses ergeben, so dass die einzelne Leistung nur noch vom Zeitablauf abhängt. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 92 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1, 97 Abs. 1, 100 Abs. 4, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. IV. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO) bestehen nicht. Die für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblichen Rechtsfragen sind spätestens durch das im Streitfall ergangene Revisionsurteil vom 12. April 2016 geklärt worden. Der Senat hat den Rechtsstreit mit dem vorliegenden Urteil unter Beachtung der im vorbezeichneten Revisionsurteil dargelegten Rechtsauffassung und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des vorliegend zur Beurteilung stehenden Einzelfalls entschieden. Weitere einer Klärung bedürftige und fähige Rechtsfragen sind insoweit nicht zu Tage getreten. Dies gilt namentlich auch insoweit, als einzelne Entscheidungen der Oberlandesgerichte Karlsruhe und Stuttgart (Anl. B 77, B 78 zum Schriftsatz v. 24.2.2017) von einer durch den Einspeisevertrag zwingend vorgegebenen gemeinschaftlichen Kündigung durch die vertragsbeteiligten Rundfunkanstalten ausgegangen sind; der Senat hat über die Auslegung des Einspeisevertrages 2008 hinaus dargelegt, dass eine die gemeinschaftliche Kündigung durch konkurrierende Rundfunkanstalten vorschreibende Vertragsbestimmung mit dem Kartellverbot des § 1 GWB nicht vereinbar und deshalb als unwirksam anzusehen wäre. V. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 48 Abs. 1 S. 1, 44, 45 Abs. 1, Abs. 2 GKG i.V.m. § 3 ZPO. Den auf die Anschlussberufung entfallenden Anteil am Streitwert hat der Senat zurückhaltend mit 500.000 € bemessen. Der Anregung der Beklagten (vgl. Schriftsatz v. 24.2.2017 Rzn. 659 ff.), insoweit von einem Wert in Höhe von lediglich 10.000 € auszugehen, ist nicht zu folgen gewesen. Soweit die beklagten Rundfunkanstalten mit der Anschlussberufung im Hinblick auf zwei volle Kalenderjahre (2013 und 2017) – verkürzt gefasst - im Wesentlichen die Auskehrung möglicher Überschüsse aus zwischen „Rückvergütungen“ und – in Millionenbereichen liegenden - Einspeiseentgelten zu bildenden Saldi geltend gemacht haben, drückt ihre Anregung nicht annähernd ihr tatsächliches wirtschaftliches Interesse an ihrem mit der Anschlussberufung verfolgten Begehren aus. Vielmehr ist ihr Ansatz ganz offensichtlich auf ein willkürliches Geringhalten des für die Berechnung der gerichtlichen und anwaltlichen Gebühren maßgeblichen Streitwerts gerichtet. Dieser Ansatz wird insbesondere bei Weitem nicht der von den Beklagten selbst (unter hohem textlichen Aufwand) reklamierten großen und über die letzten Jahre angeblich zunehmenden Bedeutung gerecht, die die Vermarktung von verschlüsselten HD-Fernsehprogrammen bei dem Erzielen von Umsätzen mit Kabelnetzkunden haben soll.